Sie treten zusammen zu einer einzigen grossen Haushaltung, zu

gemeinschaftlicher Wohnung und Kost, unter einer angemessenen liberalen

Aufsicht. Ihre Bedürfnisse ohne alle Ausnahme, nicht ausgeschlossen

Bücher, Kleider, Schreibmaterialien u. s. f. werden ihnen von der

Oekonomieverwaltung in Natur gereicht, und sie haben, die Verwaltung

eines mässigen Taschengeldes abgerechnet, wofür ein Maximum festgesetzt

werden könnte, während ihrer Studienjahre mit keinem anderen

ökonomischen Geschäfte zu thun. (Der Grund dieser Einrichtung ist schon

oben angegeben worden; und auf die Einwendung, dass junge Leute auf der

Universität zugleich das Haushalten mitlernen müssten, ist zu erwiedern,

dass, falls dieselben bei uns das Ehrgefühl, die Gewissenhaftigkeit und

die intellectuelle Bildung erhalten, die wir anstreben, es sich mit dem

künftigen Haushalten von selbst finden werde; erhalten sie aber bei dem

Grade der Sorgfalt, den wir anwenden werden, dieselbe nicht, so ist gar

kein Schaden dabei, dass sie auch äusserlich verderben, und mag dies

immer je eher je lieber geschehen.) Inwiefern aber diese Verpflegung

^ihnen frei auf Kosten des Staates^, oder auf ihre eigenen Kosten

gereicht werden solle, davon behalten wir uns vor, tiefer unten zu

sprechen; und wollen wir mit dem Gesagten keinesweges unbedingt das

Erste gesagt haben.

Mit diesem also zu Stande gebrachten Stamme tritt nun das lehrende Corps

in das oben beschriebene innige Wechselleben. Sie werden fortdauernd

erforscht und in ihrem Geistesgange beobachtet, sie haben den ersten

Zutritt zu den Examinibus, Conversatorien, dem Umgange und der Berathung

der Lehrer, und stehen in der Benutzung der vorhandenen literarischen

Hülfsmittel jedem Anderen vor; auf ihre nächsten unmittelbaren und

wohlbekannten Bedürfnisse rechnet immerfort der gesammte mündliche

Vortrag der Kunstschule. Im Falle der würdigen Benutzung dieser Schule,

die durch eine tiefer unten zu beschreibende Prüfung documentirt wird,

stehen sie bei Besetzung der höchsten Aemter des Staates allen Anderen

vor (und tragen den von Gottes Gnaden durch ein vorzügliches Talent

ihnen geschenkten, und durch würdige Ausbildung jenes ersteren

verdienten Adel).

Immerhin mögen neben ihnen andere Studirende an den vorhandenen

Bildungsmitteln der Anstalt, welche recht eigentlich doch nur für jene

sind, nach allem ihren Vermögen theilnehmen, und in freier Bildung jenen

den Rang abzulaufen suchen, welches, falls es ihnen gelänge, auch nicht

unanerkannt bleiben soll. Diese wachsen gewissermaassen wild, wie im

Walde; jene sind eine sorgfältig gepflegte Baumschule, welche in alle

Wege doch auch seyn soll, und aus welcher sogar dem Walde manches edlere

Saamenkorn zufliegen wird. Jene sind ^regulares^, und es wird wohl auch

eine anständige deutsche Benennung für sie sich finden lassen; diese

sind ^irregulares^, blosse ^Socii^ und ^Zugewandte^; und dies wären die

beiden Hauptklassen, in die unser studirendes Publicum zerfiele.

§. 31.

Es würde auch fernerhin nach jedem abgelaufenen Lehrjahre denen, die bis

jetzt noch unter den Zugewandten sich befänden, freistehen, durch

gelungene Ausarbeitungen (indem gegen das Ende jedes Lehrjahres Aufgaben

für dergleichen gegeben werden) ihre Aufnahme unter die Regularen

nachzusuchen. Ausserdem würden diejenigen der jungen Inländer, welche

vorzügliches Talent und Progressen von der niederen Schule zu

documentiren vermöchten (über deren Grad und die Art der Beweisführung

später etwas Festes bestimmt werden kann), gleich bei ihrem Eintritte

auf die Universität ein Recht haben auf einen Platz unter den Regularen.

§. 32.

Es wäre zu veranlassen, dass gleich bei der Eröffnung der Universität,

da es noch keine Regulare giebt, diejenigen, welche die Aufnahme unter

sie durch Ausarbeitungen zu suchen gedächten, ebenso wie späterhin die

Regularen es sollen, zu einem gemeinschaftlichen Haushalt

zusammenträten. Diese, obwohl unter besonderer Aufsicht des

Lehrinstituts stehend, wäre dennoch keine eigentliche öffentliche,

sondern eine Privatanstalt, und die Mitglieder lebten nicht, wie es mit

den Regularen unter gewissen Bedingungen wohl der Fall seyn kann, auf

Kosten des Staates, sondern auf die eigenen, die jedoch, ganz wie bei

den Regularen, gemeinschaftlich verwaltet würden. Es könnte auch

denjenigen unter diesen Vereinigten, welche beim Anfange des zweiten

Lehrjahres nicht unter die Regularen aufgenommen, und so aus dieser

ersten Verbindung in eine neue hinübergenommen würden, nicht verwehrt

werden, in dieser ihrer ersten Verbindung fortzuleben, indem sie zufolge

des vorhergehenden §. beim Anfange des künftigen Lehrjahres glücklicher

seyn können, und so ^Candidaten^ der ^Regel^ zu bleiben. Es könnten zu

ihnen hinzutreten, um denselben Anspruch zu bezeichnen, andere, die

bisher unter den Zugewandten sich befanden, desgleichen die von der

niederen Schule Kommenden, die nicht schon von daher das Recht,

unmittelbar unter die Regularen zu treten, mitbringen. Diese machen nun

eine dritte Klasse der bei uns Studirenden, ein Verbindungsglied

zwischen den Regularen und den Zugewandten: ^Novizen^. Sie sind schon

durch die Natur der Sache, indem die Lehrer wissen, dass vorzüglich aus

ihrer Mitte beim Anfange des neuen Lehrjahres sie das Collegium der

Regularen zu ergänzen haben werden, der besonderen Beachtung derselben

empfohlen.

§. 33.

Damit nun nicht etwa die Zugewandten, -- denn von den Novizen, die ihren

Anspruch auf die Regel durch ihr Zusammenleben bekennen, ist dies nicht

zu befürchten -- um der grösseren Licenz willen, jemals versucht werden,

sich für vornehmer zu halten, denn die Regularen, soll der Vorzug der

letzteren sogar äusserlich anschaubar gemacht werden durch eine

^Uniform^, die kein Anderer zu tragen berechtigt sey, denn sie und ihre

ordentlichen Lehrer. Damit dieser Rock gleich anfangs die rechte

Bedeutung erhalte, sollen sogleich von Eröffnung der Universität an die

ordentlichen Lehrer diese Uniform gewöhnlich tragen, also dass im ersten

Lehrjahre nur sie, und diejenigen, die in demselben Verhältnisse mit

ihnen zur Universität stehen, damit bekleidet seyen; später, nach

Ernennung des ersten Collegiums von Regularen, sie auf diese fortgehe,

und so ferner bei allen folgenden Ergänzungen des letzteren. --

§. 34.

Diese Einrichtung soll zugleich die äussere sittliche Bildung unserer

Zöglinge unterstützen, und die Achtung derselben bei dem übrigen

Publicum befördern und sicherstellen. Gründliches und geistreiches

Treiben der Wissenschaft veredelt ohnedies ganz von sich selbst;

überdies wird für die Entwickelung der Ehrliebe und des Gefühls für das

Erhabene, als das eigentliche Vehiculum der sittlichen Bildung des

Jünglings, durch Beispiel und Lehre gesorgt werden; die Ordnung aber

kommt durch die getroffene Einrichtung von selber in seinen Lebenslauf:

und so ist für die innere Bildung gesorgt.

Die äussere wird, bei entwickelter Ehrliebe, der Gedanke unterstützen,

dass sein Rock ihn bezeichne, und dass dieses Kleid nicht im Müssiggange

auf den Strassen sich herumtreiben, oder wohl gar an gemeinen Orten und

bei Zusammenläufen sichtbar werden, sondern dass es, als Mitglied der

Gesellschaft, nur in Ehrenhäusern erscheinen dürfe. Was aber Ehrenhäuser

sind, wird man ihm sagen, und auf alle Weise die Erlaubniss, in solchen

Häusern ihn zu empfehlen, zu verdienen suchen. (Z. B. mag immerhin beim

jetzigen Zustande der Dinge unter gewissen Umständen ein ehrliebender

Jüngling, der in ein Duell verflochten worden, Entschuldigung verdienen,

so soll doch unser Zögling durchaus keine finden ^darüber^, dass er sich

erst unter Pöbel, von welcher Geburt derselbe auch übrigens seyn möge,

begeben, wo dergleichen möglich war. Dahin werde der ^point d'honneur^

des ganzen Corps gerichtet. Feige übrigens sollen sie nicht werden.)

Nach aussen hin ist gegen die Hauptquelle der Verachtung im Leben,

Unordnung im Haushalt und Schuldenmachen, unser Zögling gesichert. Dass

bei Excessen, deren Urheber unbekannt bleiben sollten, nicht auch

unschuldig, wie dies in den Universitätsstädten wohl zu geschehen

pflegt, dies Corps als der stets vorauszusetzende allgemeine Sünder

aufgestellt werde, dagegen werden die Lehrer sich durch die Vorstellung

schützen: Habt ihr unsern Ehrenrock bei dem Excesse gesehen? Habt ihr

dies nun nicht, so verleumdet nicht unsere Zöglinge, denn diese gehen

nie aus, ausser in diesem Rocke: und sie (diese Lehrer) werden überhaupt

alles Ernstes auf die Ehre ihrer Zöglinge und auf alle die Einrichtungen

halten, die ihnen möglich machen, dies mit ihrer eigenen Ehre zu thun.

§. 35.

Die ^Zugewandten^ stehen, da sie weder eigentliche Mitglieder unserer

Anstalt, noch eigentliche angesessene Bürger sind, unter der allgemeinen

Polizei, und es muss diese, ohne alle Mitwirkung von Seiten der Anstalt,

und ganz auf ihre eigene Verantwortung, die Einrichtungen, wodurch den

übrigen Bürgern die gehörige Garantie in Hinsicht dieser Fremden

geleistet werde, treffen. Nicht anders würde es sich mit den Novizen

verhalten; welche jedoch, da sie eine Einheit bilden, und ein sichtbares

Band dieser Einheit an ihrer ökonomischen Verwaltung haben, eine

tüchtigere Garantie zu geben, auch durch diesen ihren Repräsentanten in

Unterhandlung mit der Polizei zu treten vermögen, und so, in Absicht der

Individuen, einer liberaleren Gesetzgebung unterworfen werden können,

als die ersteren. Nun aber steht die Lehranstalt mit diesen beiden

Klassen noch in einem engeren Verhältnisse, denn die übrigen Bürger, und

es ist der allgemeinen Polizei völlig fremd, dasjenige, was aus diesem

engeren Verhältnisse hervorgeht, zu ordnen. Demnach fielen die dahin

gehörigen Anordnungen dem Institute, als dem einen und vorzüglichsten

Theilnehmer des abzuschliessenden Contractes anheim. -- Diese Klassen

haben zu allen von der Schule getroffenen Lehranstalten den Zutritt; da

aber ferner die Schule weder um ihre wissenschaftlichen Fortschritte,

noch um ihre Aufführung sich im mindesten bekümmert, so beschränkt sich

ihr Recht an diese lediglich auf den Punct, ^sich gegen die

Verletzungen, welche aus der Ertheilung dieses Zutrittes entstehen

könnten^ (denn gegen andere Verletzungen schützt auch sie die allgemeine

Polizei), ^zu schützen^.

Dergleichen Verletzungen würden seyn: Störung der Ruhe und Ordnung in

den Lehrübungen, zu denen sie den Zutritt erhalten; Verletzung der

Achtung, die das Verhältniss des Lernenden zum Lehrer, oder der

Zugewandten zu denen, um deren willen die Anstalt eigentlich da ist,

erfordert; endlich könnten, bei dem bekannten Eigendünkel und der

verkehrten Reizbarkeit der gewöhnlichen Studirenden, aus dem, Dingen der

ersten und zweiten Art entgegengesetzten Widerstande der Lehrer andere

gröblichere Beleidigungen und Angriffe erfolgen, welche, als erfolgt

lediglich aus dem verstatteten Zutritte, nicht nach allgemeinen

polizeilichen Grundsätzen, sondern nach strengeren beurtheilt werden

müssten.

Es müsste demzufolge zwischen der Lehranstalt und jedem Individuum der

Contract, durch den das letztere das Recht des Zutrittes erhält und sich

auf die Bedingungen, unter denen es dasselbe erhält, verpflichtet, durch

einen ausdrücklichen Act abgemacht werden. Dieser Act ist die

^Inscription^; die Bedingungen aber sind die ^Gesetzgebung^ für den

Zugewandten, welche, da das übrige Verhältniss desselben zu anderen

Bürgern eine Sache der Polizei ist, durchaus nur sein Verhältniss zur

Lehranstalt, ^als solcher^, zu bestimmen hat. Die Novizen können, aus

dem schon der Polizei gegenüber angegebenen Grunde, auch in dieser

Beziehung unter eine mildere Gesetzgebung gesetzt werden.

Der Act der Inscription und Verpflichtung auf die Gesetze ist ein

juridischer, und wird drum am schicklichsten, sowie die unten zu

bezeichnenden Justizgeschäfte einem besonders zu ernennenden

^Justitiarius^ der Lehranstalt anheimfallen.

Da die Anstalt in gar kein anderes Verhältniss mit den Zugewandten

eingeht, als auf die Erlaubniss des Zutrittes, so bleibt ihr auch kein

anderes Zwangsmittel übrig, als die Zurücknahme dieser Erlaubniss.

Dieses kann geschehen im ^Besonderen^ oder im ^Allgemeinen^. In Absicht

des ersteren muss es jedem einzelnen Lehrer, auf seine eigene

Verantwortung vor seinem Gewissen, freistehen, einen Zugewandten, dessen

Unruhe und Zerstreutheit ihn oder sein Auditorium stört, oder der ihn

oder seine mit ihm enger verbundenen Schüler beleidigt hat, den Zutritt

zu seinen Lehrübungen für eine gewisse Zeit, oder auch auf immer, zu

untersagen; und das ganze lehrende Corps muss ihn hiebei, durch die

Verwarnung vor grösserem Uebel, auf seine blosse Anzeige unterstützen.

Das zweite erklärt sich selbst; und sind die Fälle, -- unter die der,

dass jemand der Verweisung eines einzelnen Lehrers aus seinem Auditorium

nicht Folge geleistet hätte, mit gehört, -- durch das Gesetz

festzustellen. Sollte, bei Verborgenheit der Urheber beleidigender

Attentate, etwas erst ausgemittelt werden müssen, so fällt diese

Untersuchung dem Justitiarius der Universität anheim, vor dessen Gericht

sich der Inscribirte, bei Strafe der Relegation ^in contumaciam^, zu

stellen hat. Bisherige Universitäten, z. B. die Nutritoren der

Jenaischen Universität und derselben Senat, haben angenommen, dass es in

solchen Fällen für die Verurtheilung keinesweges des strengen

juridischen Beweises bedürfe, sondern dass ein dringender Verdacht dazu

hinreiche; indem ja nicht irgend eine Strafe zugefügt, sondern nur eine

frei ertheilte Erlaubniss wiederum zurückgenommen werde, weil deren

Fortdauer gefährlich scheine; und der Verfasser dieses ist der Meinung,

dass diese recht haben, und dass auch wir denselben Grundsatz

aufzunehmen hätten. Der Justitiarius ist in dieser Qualität, als

Verwalter des Rechtes des Institutes, sich selbst zu schützen, demselben

verantwortlich.

Mit der Zurücknehmung der Inscription ist, theils um die Mitglieder der

Universität gegen den ferneren Ueberlauf und die Rache der Entlassenen

zu sichern, theils, weil ein solcher gar keinen Grund mehr aufweisen

kann, seinen Aufenthalt an diesem Orte fortzusetzen, die Verweisung aus

der Universitätsstadt und ihrer nächsten Nachbarschaft, oder die

^Relegation^ natürlich verknüpft. Die Pflicht, über diese zu halten,

fällt der Polizei, die in dieser Rücksicht gar nicht Richter oder

Revisor des Urtheils, sondern lediglich Executor des schon gesprochenen

Urtheils ist, anheim; und müsste gegen diese, falls sie ihre Pflicht

lässig betriebe, die Universität als Kläger auftreten.

(Sollte in dieser Ansicht einige Richtigkeit seyn, so würde daraus auch

erhellen, wie die bisherige Justizverwaltung auf Universitäten, bald in

der Voraussetzung, dass die Universität nicht mehr dürfe, als eine

Erlaubniss zurücknehmen, die sie selbst gegeben, bald, indem sie

zugleich das ihr fremde Geschäft der Polizei und der Civiljustiz ausüben

sollte, endlich, indem ihr auch ein Gefühl ihrer Vater- und

Erzieherpflichten entstand, geschwankt, und bald zu viel, bald zu wenig

gethan habe. Hier ist durch die Trennung zwei sehr verschiedener Klassen

von Studirenden der Widerspruch gelöst; und durch die anheimgegebene

Freiheit, zu welcher Klasse jemand gehören wolle, das persönliche Recht

behauptet.)

§. 36.

In Absicht der Verknüpfung der Relegation mit der Zurücknahme der

Inscription, die bei Fremden ganz unbedenklich ist, dürfte in dem Falle,

da die zu Relegirenden ihren elterlichen Wohnplatz in der

Universitätsstadt hätten, billig das Bedenken eintreten, ob die

Universität, sowie sie ohne Zweifel das Recht hat, diese aus ihren

Hörsälen zu verweisen, auch das Recht habe, sie aus ihrem väterlichen

Hause zu vertreiben. Da inzwischen, falls man ihr dieses Recht

absprechen müsste, sie gegen diese durchaus nicht weniger gefährlichen

Jünglinge ohne eine besondere Einrichtung nicht gesichert werden könnte,

so wäre als eine solche besondere Einrichtung vorzuschlagen: 1) dass

Söhne aus der Universitätsstadt, falls sie nicht etwa schon als

Mitglieder einer niederen Schule das gute Zeugniss dieser ihrer Lehrer

für sich hätten, sich einige Zeit vor der Inscription zu derselben

anmelden müssten, und von da an beobachtet würden, und dass man ihnen,

falls diese Beobachtung Bedenklichkeit gegen sie einflösste, die

Inscription verweigern könne. 2) Dass ihre Eltern eine namhafte Summe

als Caution für sie stellten, deren erste Hälfte im Falle der

Zurücknahme der Inscription, statt der Relegationsstrafe, mit der sie

dermalen verschont blieben, verfiele; dass aber, falls sie hinführo von

neuem sich einiger Excesse gegen die Lehranstalt schuldig machten, auch

die andere Hälfte verfiele, und sie dennoch relegirt würden. Sollten

Eltern diese Caution stellen nicht können oder wollen, so müssen sie

sich es eben gefallen lassen, dass auch ihre Söhne im Falle der

Verschuldung relegirt werden; sowie bisher zuweilen sogar Professoren

sich haben gefallen lassen müssen, dass ihren unfertigen Söhnen dieses

begegnet; indem es gänzlich in dem freien Vermögen aller Studenten in

der Welt beruhet, diejenigen Handlungen, welche Relegation nach sich

ziehen, und deren Katalog bei uns, die wir der Polizei und dem

Civilgerichte überlassen würden, was ihres Amtes ist, gar nicht gross

seyn würde, zu unterlassen.

§. 37.

Die Regularen werden vom Staate und seinem Organe, der allgemeinen

Polizei (denn mit der Civiljustiz könnte wohl die Oekonomieverwaltung

derselben, keinesweges aber ein Einzelner von ihnen zu thun bekommen),

betrachtet als ein Familienganzes, das als solches für seine Mitglieder

einsteht. Wäre von den letzteren gesündigt, so ist freilich das Ganze

zur Verantwortung und Strafe zu ziehen; dagegen bleibt die Bestrafung

des einzelnen Mitgliedes der Familie selbst überlassen und wird im

Schoosse derselben vollzogen, und ist väterlich und brüderlich, und soll

dienen als Erziehungs-, keinesweges aber als schreckendes Mittel. Nur

wenn ein Individuum vom Körper abgesondert und ausgestossen werden

müsste, könnte es wieder als Einzelner dastehen, und dem Forum, für

welches es sodann gehörte, anheimfallen.

Es erhellt, dass ohne vorhergegangene Degradation und Ausstossung keine

der bisher aufgestellten gesetzlichen Verfügungen auf die Regularen

passen, und dass für sie weder Justitiarius oder Relegation, oder dass

etwas stattfinde. Durch die blosse Ausstossung könnten sie doch nicht

weniger werden, als das, was sie ohne Einverleibung in das Corps der

Regularen gewesen seyn würden, ^Zugewandte^, und erst als solche müssten

sie von neuem sich vergehen, um der Polizei oder dem Justitiarius,

welchem sie ja von nun an erst anheimfallen, verantwortlich zu werden.

Dass die Fälle, in denen ein Familienganzes seine Mitglieder nicht

vertreten kann, z. B. Criminalfälle, ausgenommen sind, dass aber auch

sodann die Degradation der Auslieferung an den Richter vorhergehen

müsse, ist unmittelbar klar.

Die Regularen hätten sonach zuvörderst für sich eine Regel zu finden,

nach der die Möglichkeit solcher Fälle so gut als aufgehoben, und

überhaupt alle Vorkehrungen so getroffen würden, dass die Polizei keine

Gelegenheit fände, von ihnen Notiz zu nehmen: sodann ein Ephorat und

Gericht zu errichten, das über die Ausübung dieser Regel hielte. Ohne

dies würde in dem Hause, in welchem sie beisammen wohnten, ein alter

ehrwürdiger Gelehrter, der selbst einst mit Ruhm und Verdienst Lehrer am

Institut gewesen wäre, als der unmittelbarste Hausvater der Familie, mit

ihnen wohnen und leben. (Sollte späterhin die Gesellschaft also

anwachsen, dass sie in mehrere Häuser vertheilt werden müsste, so müsste

diese nicht etwa durch die Benennung verschiedener Collegia getrennt,

sondern das Einheitsband müsste durch die Gemeinschaftlichkeit Eines

Hausvaters und durch andere Mittel auch äusserlich sichtbar bleiben.)

Dieser wäre der natürliche Präsident dieses Familiengerichts. Ferner

sind natürliche Beisitzer desselben alle ordentlichen Lehrer an der

Anstalt, indem ja deren eigene Ehre von der Ehre ihres Zöglings abhängt;

und könnten dieselben, zur Sparung ihrer Zeit, ^abwechselnd^ in

demselben sitzen. Endlich wären, damit ein wahrhaftes Familien- und

Brudergericht entstände, aus den Regularen selbst, nach einer leicht zu

findenden Regel, Beisitzer zu ernennen. Deren richterliche Verwaltung

trüge nun den oben angegebenen Grundcharakter, die Verhandlungen aber

und Richtersprüche derselben blieben durchaus im Schoosse dieses Corps;

hierüber anderen etwas mitzutheilen, würde betrachtet als eine

Ehrlosigkeit, die unmittelbar die Ausstossung nach sich ziehen müsste.

Eine ähnliche Einrichtung können die Novizen, falls sie eine Verwaltung

finden, deren Garantie die Polizei annehmen will, treffen. Nur haben sie

keinen Anspruch auf den Beisitz der ordentlichen Lehrer in ihrem

Familiengerichte; es kann ihnen aber erlaubt werden, ausserordentliche

Professoren, von denen zu seiner Zeit, oder auch andere brave Gelehrte,

zu diesem Beisitze einzuladen. Ueberhaupt, so ähnlich auch das Noviziat

jetzt oder künftig dem Collegium der Regularen werden möchte, so bleibt

doch immer der Hauptunterschied, dass das letztere unter öffentlicher

Autorität und Garantie steht, das erste aber ein mit Privatfreiheit zu

Stande gebrachtes Institut ist, dessen Mitglieder von Rechtswegen keinen

grösseren Anspruch haben, denn die Zugewandten, und die die

Begünstigungen, welche Polizei und Universität ihnen etwa geben, nur

anzusehen haben als ein freies Geschenk, das ihnen auch wieder entzogen

werden kann.

§. 38.

Durch das Bisherige ist nun auch die Entstehung des ^lernenden

Subjectes^ in seinen verschiedenen Abstufungen, und wie dasselbe

immerfort ergänzt und erneuert werden solle, beschrieben. Wir können

nunmehro auch an eine weitere Bestimmung des schon oben im Allgemeinen

aufgestellten lehrenden Subjectes gehen.

Auf den bisherigen Universitäten war es Doctoren und ausserordentlichen

Professoren erlaubt, sich im Lesen zu versuchen und zu erwarten, ob ein

Publicum sich um sie herum versammeln werde. Haben dieselben schon auf

einer anderen Universität das Recht, Vorlesungen zu halten, gehabt, so

können auch wir es ihnen erlauben. Im entgegengesetzten Falle mögen sie

das anderwärts Gebräuchliche auch bei uns leisten. Die eigentlichen

Lehrer für die Regularen und die, so es zu werden streben, sind freilich

die encyklopädischen Lehrer, die ja auch die entscheidenden Aufgaben

geben, sowie die von diesen etwa eingesetzten Lehrer des Theils eines

Faches, welche, obwohl Unterlehrer, dennoch ^ordentliche^ Lehrer sind.

Für diese, die wir immer insgesammt ^ausserordentliche^ Professoren

nennen könnten, blieben demnach die Zugewandten übrig, an denen sie sich

versuchen könnten. Dennoch sollen auch nicht nur Regulare, und zwar die

geübtesten und befestigtsten, von dem encyklopädischen Lehrer des Faches

zur Besuchung ihrer Vorlesungen ernannt werden, sondern auch dieser

Lehrer selbst und andere Lehrer befugt seyn, denselben insoweit

beizuwohnen, bis sie einen bestimmten Begriff von den Kenntnissen und

dem Lehrertalent des Mannes sich erworben.

Die erste Erlaubniss zu lesen geht nur auf Ein Lehrjahr. Nach Verfluss

desselben muss abermals um dieselbe eingekommen werden, und es kann

diese nach Befinden der Umstände erneuert oder verweigert werden; oder

auch der zweckmässig befundene Lehrer kann als ordentlicher Unterlehrer

oder auch als Encyklopädist, wenn der vorherige abgehen will, ernannt

werden.

Die Entscheidung über beide Gegenstände hängt, wie bei Beurtheilung der

Aufsätze, ab von der Klasse des Faches, so wie von der philosophischen

Klasse, wo die erstere über die Gründlichkeit der empirischen

Erkenntniss, die zweite über die philosophische Freiheit und Klarheit

entscheidet. Auch hier müssen für ein bejahendes Urtheil beide Stimmen

sich vereinigen, indem jede Klasse erst unter sich und für sich einig

seyn muss, und ihre Stimme hier nur für eine gezählt wird. Da jedoch, so

wie das Alter beschuldigt wird, jeder Neuerung zuweilen sich feindselig

zu zeigen, ebenso die kräftigere Jugend von Eifersucht gegen fremdes

Verdienst nicht immer ganz frei zu sprechen ist, so müsste bei einem die

Erlaubniss zu lesen, oder die Anstellung eines Lehrers betreffenden

Falle fürs erste jede besondere Klasse (die hier requirirte empirische,

so wie die philosophische) zuvörderst in sich selber in zwei Theile

getheilt werden, den ^Rath der Alten^, und den ^der ausübenden Lehrer^,

und nur wenn diese beiden Theile Nein sagten, hätte die Klasse Nein

gesagt, dagegen auch das einseitige Ja des einen Rathes zum Ja der

Klasse würde. Dadurch würde hervorgebracht, dass weder die

Neuerungsfurcht des einen, noch die Eifersucht des anderen Theiles den

Fortschritt zum Besseren hindern könnte, und diesen beiden Dingen an

einander selber ein wirksames Gegengewicht gegeben; wo aber beide Theile

Nein sagten, da würde wohl ohne Zweifel das Nein die richtige Antwort

seyn.

(Uebrigens wird eine solche Eintheilung unseres gelehrten Corps in einen

Senat der Alten und der Lehrer zu seiner Zeit aus dem Wesen des Ganzen,

ganz ohne Rücksicht auf das soeben erwähnte besondere Bedürfniss, sich

sehr natürlich ergeben.)

§. 39.

Eine Auswahl der Regularen in jedem Fache wird beim Fortgange der

Anstalt, als ein Professorseminarium, ohnedies unter der Aufsicht der

ordentlichen Lehrer zu den Geschäften des Lehrers angehalten werden.

Diesen könnte, wenn sie aus der Klasse der Studirenden herausgetreten

und zu ^Meistern^ ernannt worden, das Recht zu lesen auf dieselbe Weise

ertheilt werden, so wie aus ihnen die Lehrstellen nach derselben Regel

sehr leicht besetzt werden. Doch würden uns immerfort auf jeder Stufe

unserer Vollendung zu uns kommende fremde Lehrer, auf die §. ^praeced.^

erwähnte Weise, willkommen seyn, und wir dadurch gegen jede

Einseitigkeit des Tones uns zu verwahren suchen.

§. 40.

Die Verwaltung des Lehramtes, besonders nach unseren Grundsätzen,

erfordert jugendliche Kraft und Gewandtheit. Nun ist wenigen die

Fortdauer dieser jugendlichen Frischheit bis in ein höheres Alter hinein

zugesichert; auch fällt die Neigung der meisten originellen Bearbeiter

der Wissenschaft in reiferen Jahren dahin, ihre Bildung in einer festen

und vollendeten Gestalt niederzulegen in das Archiv des allgemeinen

Buchwesens, und es ist sehr zu wünschen, dass dies geschehe, und ihnen

die Zeit und Ruhe dazu zu gönnen. Wir müssen darum nicht anders rechnen,

als dass wir die Lehrer an unserer Anstalt nur auf eine bestimmte Zeit

beibehalten wollen. Alle diejenigen, mit denen das Institut zuerst

beginnt, werden sich bald nach der ehrenvoll verdienten Ruhe sehnen, und

gern den Zeitpunct ergreifen, da unter ihnen ein jüngeres Talent sich

gebildet hat, das ihren Platz würdig besetze. Alle während des

Fortganges des Instituts neu angestellte Lehrer sind nur auf einen

bestimmten Zeitraum (etwa für die Periode, innerhalb welcher das

studirende Publicum sich zu erneuern pflegt) anzunehmen, nach dessen

Ablaufe beide Theile, die Universität und der Lehrer, auf die §. 38

beschriebene Weise, den Contract erneuern oder auch aufheben können.

§. 41.

Um im ökonomischen Theile solcher Verhandlungen dem bisher oft

stattgefundenen anstössigen Markten zwischen Regierungen und Gelehrten,

indem die ersteren zuweilen von der Verlegenheit eines wackeren Mannes

Vortheil zu ziehen suchten, um seine Kraft und sein Talent wohlfeilen

Kaufes an sich zu bringen, die letzteren zuweilen auch mit dem Gehörigen

sich nicht begnügen mochten, und ihre übertriebenen Forderungen durch

theils mit List an sich gebrachte auswärtige Vocationen unterstützen, in

der Zukunft und für unser Lehrinstitut vorzubauen, mache ich folgenden

Vorschlag:

Entweder sind diese Lehrer Inländer, und auf unserem Institute, wohl gar

als Regulare, wie zu erwarten, gebildet, so hat das Vaterland ohnedies

den ersten Anspruch auf ihre Kräfte, so wie ^sie^ Anspruch auf die

Fürsorge desselben, in jedem Falle und ihr ganzes Leben hindurch, haben;

oder sie sind Fremde, welche bei uns auch ihre Bildung nicht erhalten

haben. Im letzten Falle fordere man von ihnen, dass sie, beim Eingehen

irgend eines Verhältnisses mit uns, oder bei der Erneuerung eines

solchen, sich erklären, ob sie ihr Fremdenrecht beibehalten, oder ob sie

das völlige Bürgerrecht haben (sich ^nostrificiren^ lassen) wollen. Im

ersten Falle müssen wir uns freilich gefallen lassen, dass, falls sie

uns unentbehrlich sind, sie sich uns so theuer verkaufen, als sie irgend

können; jedoch wird diese Verbindung immer nur auf einen Zeitraum

eingegangen; und können wir etwa nach dessen Abfluss sie entbehren, so

sollen sie wissen, dass wir uns sodann um sie durchaus nicht weiter

kümmern werden, und sie gehen können, wohin es ihnen gefällt. Im zweiten

Falle erhält der Staat an sie, und sie an den Staat alle Ansprüche, die

zwischen ihm und den bei uns gebildeten Eingebornen stattfinden. Um nun

in diesem letzteren Verhältnisse zugleich die persönliche Freiheit des

Individuums sicher zu stellen, zugleich eine rechtliche Gleichheit des

Individuums mit dem Staate, der bisher seinem Diener lebenslänglichen

Unterhalt zusichern, von ihm aber zu jeder Stunde sich den Dienst

aufkündigen lassen musste, hervorzubringen, und besonders, um dem

Gelehrtenstande zu grösserer Moralität und Ehrliebe in Dingen dieser Art

zu verhelfen, setze man den Anspruch auf lebenslange Versorgung,

verhältnissmässig nach dem Fache, als ^gleich einem gewissen bestimmten

Capital^, das der des vollkommenen Bürgerrechts Theilhaftige dem Staate

zurückzahle, wenn er dessen bisherige Dienste verlassen will. Ist er nun

dem auswärtigen Berufer dieser Summe werth, so mag derselbe sie

bezahlen, und er ist frei; aber es ist zu hoffen, dass dieser Fall nicht

sehr häufig eintreten, und auf diese Weise wir mit der Beseitigung so

mannigfacher Vocationen verschont bleiben werden.

§. 42.

Es ist, in der Voraussetzung dieser Einrichtung, bei der Frage, wie

abgetretene Professoren zu versorgen seyen, nur von solchen die Rede,

denen das vollkommene Bürgerrecht angeboren, oder von ihnen angenommen

ist; indem diejenigen, welche dasselbe abgelehnt, nach ihrem Austritte

nicht nur nicht versorgt werden, sondern es sogar eine feste Maxime

unserer Politik seyn soll, dieselben sobald wie möglich entbehrlich zu

machen.

Die bei uns erzogenen und beim Austritte aus den Studirenden des

^Meisterthums^ würdig befundenen Regularen haben ohnedies den ersten

Anspruch auf die ersten Aemter des Staats, und man könnte auch immerhin

den Lehrern, die das Institut beginnen werden, denselben Anspruch

ertheilen, den man ihren späteren Zöglingen nicht wird versagen können.

Dieser Anspruch und die Fähigkeit, dergleichen Aemter zu bekleiden,

werden dadurch ohne Zweifel nicht vermindert, dass der Mann durch einige

Jahre Lehramt es zu noch grösserer Gewandtheit in demjenigen

wissenschaftlichen Fache, dessen Anwendung im Leben das erledigte

Staatsamt fordert, und nebenbei zu grösserer Reife des Alters und der

Erfahrung gebracht hat; es wäre vielmehr zu wünschen, dass alle diesen

Weg gingen, und das Leben der ersten Bürger in der Regel in die drei

Epochen des lernenden, des lehrenden und des ausübenden

wissenschaftlichen Künstlers zerfiele. Weit entfernt daher, um die

Anstellung ausgetretener Lehrer verlegen zu seyn, müssten wir, wenn wir

auch sonst keines Corps der Lehrer bedürften, ein solches schon als

Pflanzschule und Repertorium höherer Geschäftsmänner errichten, und bei

eintretendem Bedürfnisse aus diesem Behälter zuweilen sogar den, der

lieber darin bliebe, herausheben.

Dieses Bedürfniss austretender Lehrer für den Staat und den höheren

Geschäftskreis desselben noch abgerechnet, bedarf auch für sich selbst

als literarisches Institut solcher Männer. -- Es giebt sehr weit von der

Wurzel des wissenschaftlichen Systems abliegende, in ein sehr genaues

Detail eines Faches gehende Kenntnisse, welche in die allgemeine

Encyklopädie und den gewöhnlichen Kreis des Unterrichts an der

wissenschaftlichen Schule nicht eingreifen, und ohne deren Kenntniss

jemand ein sehr trefflicher Lehrer seyn kann. Doch kann das Bedürfniss

auch dieser Kenntniss für Lehrer und Lernende eintreten; es muss daher

das Mittel vorhanden seyn, sie irgendwo zu schöpfen. Dies seyen fürs

erste die ausgetretenen Lehrer. Vielleicht arbeiten sie ohnedies an

einem Werke, in welchem sie ihre individuelle Bildung in das allgemeine

Archiv des Buches niederlegen wollen, zu dem ihnen die Musse zu gönnen

ist. Nebenbei mögen auch Lehrer und Lernende sich bei ihnen Raths

erholen über das, worin sie vorzüglich stark sind; oder auch

vorkommenden Falles beide sie um einige Vorlesungen ersuchen, in Gottes

Namen über ein orientalisches Wurzelwort, oder die Naturgeschichte eines

einzelnen Mooses. Sie sind mit einem Worte Rath und Hülfe der jüngeren

bei eintretenden Nothfällen im Wissen sowohl als der Kunst.

Indem sie nun doch nicht mehr eigentliche und ordentliche Lehrer an der

Universität, und ihre noch fortdauernden Leistungen nur frei begehrte

und frei gewährte Gaben sind, sind sie eine ^Akademie der Wissenschaft^,

im ^modernen^ (eigentlich französischen) Sinne dieses Wortes; und für

die Universitätsangelegenheiten der oben erwähnte ^Rath^ der ^Alten^.

Mit ihnen tritt bei dergleichen Berathschlagungen das Corps der

wirklichen Lehrer, als ^Rath der ausübenden Lehrer^ zusammen; daher sind

auch die letzteren natürliche Mitglieder der Akademie; und die gesammte

Akademie ist, in Beziehung auf die Universität, der ^Senat^ derselben,

nach den erwähnten beiden Haupttheilen in allen festzusetzenden

besonderen Klassen.

Freie Mitglieder der Akademie bleiben auch die zu anderen Staatsämtern

beförderten ausgetretenen Lehrer, und sie sind befugt, und, inwiefern es

ihre anderen Geschäfte erlauben, ersucht an den Berathschlagungen

derselben, als Mitglieder des Rathes der Alten, Theil zu nehmen (und sie

werden gebeten werden, welche Decorationen auch sonst ihnen zu Theil

geworden seyn dürften, dennoch zuweilen auch unsere Uniform, welche

überhaupt jeder Akademiker trägt, mit ihren Personen zu beehren).

In dieser Akademie Schooss bleibt ihnen auch immer, welche Schicksale

auch sonst auf ihrer politischen Laufbahn sie betroffen haben möchten,

der ehrenvolle Rückzug, und ist ihnen da ein sorgenfreies, geehrtes

Alter bereitet, indem der Charakter eines Akademikers ^character

indelebilis^ wird.

§. 43.

Noch wäre, in derselben Rücksicht, um sichern Rath und Hülfe in jeder

literarischen Noth zu finden, eine andere Art von Akademikern, die sogar

niemals ordentliche Lehrer gewesen, anzustellen; ich meine jene

lebendigen Repertorien der Bücherwelt, und die, welche gross und einzig

sind in irgend einer seltenen Wisserei, obwohl sie es niemals zu einer

encyklopädischen Einheit der Ansicht ihres Faches, oder zu einer

lebendigen Kunst in demselben, gebracht haben, und darum als ordentliche

Lehrer für uns nicht taugen. Wir wollen sie nur dazu, dass unser

ordentlicher Lehrer diese lebendigen Bücher zuweilen nachschlage; die

Klarheit und Kunstmässigkeit wird er dem bei ihm geschöpften Stoffe für

die Mittheilung an seine Schüler schon selber geben.

(So starb vor mehreren Jahren zu Jena ein gewisser B.[26], der mehrere

Hunderte von Sprachen zu wissen sich rühmte, und von dem andere, auch

nicht mit Unrecht, sagten, er besitze keine einzige. Dessenohnerachtet,

glaube ich, würde auch der Besitz eines solchen uns wünschenswürdig

seyn. Denn falls etwa, wie es denn in der That dergleichen Leute giebt,

jemand glaubte, das gesammte menschliche Sprachvermögen sey im Grunde

Eins, und die mancherlei besonderen Sprachen seyen nur, nach einem

gewissen Naturgesetze, ohne einige Einmischung der Willkür

fortschreitende weitere Bestimmungen und Ausbildungen jener Einen

Wurzel, und es lasse sich sowohl diese Wurzel, als jenes Naturgesetz

finden; und etwa einer unserer Akademiker an die Lösung dieser Aufgabe

ginge, so würde diesem aus anderen Gründen nicht füglich anzumuthen

seyn, dass er alle Sprachen der Welt wisse; es möchte sie aber neben ihm

und für seinen Gebrauch ein solcher B. wissen, der wiederum immer

unfähig seyn möchte, ein solches Problem zu denken und sein Wissen für

die Lösung desselben zu gebrauchen. -- So müssen wir denn den ganzen

vorhandenen historischen Schatz aller Wissenschaft bei uns

aufzuspeichern suchen, nicht um ihn todt liegen zu lassen, sondern um

ihn einst mit organisirendem Geiste zu bearbeiten. Ist dies geschehen,

dann wird es Zeit seyn, das ^caput mortuum^ wegzuschaffen; bis dahin

wollen wir nichts wegwerfen oder verschmähen.)

[Fußnote 26: Büttner (?).]

So ist, nachdem der Theologie der Alleinbesitz der orientalischen

Sprachkunde und der der Kirchengeschichte abgenommen worden, kaum zu

erwarten, dass beides, bis auf seinen letzten bekannten Detail, in den

gesammten encyklopädischen Unterricht der Philologie oder der Geschichte

an unserer Kunstschule werde aufgenommen werden; dass wir sonach eines

ordentlichen Lehrers der orientalischen Sprachen oder der

Kirchengeschichte kaum bedürfen werden. Dennoch müssen immerfort Männer

in unserer Mitte seyn, bei welchen jeder, der aus irgend einem Grunde

das Bedürfniss hat, über das Encyklopädische hinaus bis zu dem

äussersten Detail dieser Fächer fortzugehen, sein durch das blosse Buch

nicht also zu befriedigendes Bedürfniss zu befriedigen vermag.

Uebrigens sind diese Anführungen nur als Beispiele zu verstehen. Eine

systematische Uebersicht der Summe unserer Bedürfnisse in dieser

Rücksicht, so wie die Angabe der bestimmten Männer, die wir zu diesem

Behuf für den Anfang mit uns zu vereinigen hätten, werden die

Berathschlagungen der oben erwähnten einzelnen Männer und Comités,

welche auch über diesen Theil unseres Plans zu instruiren wären, an die

Hand geben.

Auch diese Art von Akademikern besitzt alle Rechte eines solchen, und

sitzt im ^Rathe der Alten^.

§. 44.

Betreffend den Uebergang aus dem Corps der Lehrlinge in das der

Lehrenden oder praktisch Ausübenden:

Der Regulare müsse am Ende seines Studirens documentiren, dass der Zweck

desselben bei ihm erreicht worden, sagten wir oben. Da nun der letzte

Zweck unserer Anstalt keinesweges die Mittheilung eines Wissens, sondern

die Entwicklung einer Kunst ist, der in einer Kunst Vollendete aber

Meister heisst, so würde jene Documentation darin bestehen, dass er sich

als Meister bewähre.

Das Meisterstück würde am schicklichsten in einer zu liefernden

Probeschrift bestehen, nicht über ein Thema freier Wahl, sondern über

ein vom Lehrer seines Faches ihm gegebenes und ^darauf^ berechnetes,

dass daran sich zeigen müsse, ^ob der Lehrling die in seiner

individuellen Natur liegende grösste Schwierigkeit^, die dem Lehrer ja

wohlbekannt seyn muss, durch die kunstmässige Bildung seines Selbst

besiegt habe. (Wählt er selbst, so wählt er das, wozu er am meisten

Leichtigkeit und Lust hat; daran aber zeigt sich nicht der Triumph der

Kunst; der Lehrer soll ihm das aufgeben, was für seine Natur das

Schwerste ist, denn das Schwere mit Leichtigkeit thun, ist Sache des

Meisters.) Ueber diese seine eigene Schrift nun, und auf den Grund

derselben werde er, bis zur völligen Genüge des Lehrers, öffentlich

examinirt.

Es sind zwei Fälle. Entweder wird in einem besonderen empirischen Fache

das Meisterthum begehrt. In diesem Falle giebt der Lehrer dieses Fachs

das Thema; die Prüfung aber, und das ^tentamen^ zerfällt in zwei Theile,

von denen, wie auch bei den früheren Beurtheilungen der Aufsätze der

Studenten, der Lehrer des Faches nach der Erkenntniss, und beim

Candidaten des Meisterthums insbesondere darnach forscht, ob er sie in

der Vollständigkeit und bis zu demjenigen Detail, bis zu welchem der

mündliche und Bücherunterricht an der Kunstschule fortgeht, gefasst

habe; die philosophische Klasse aber über die lebendige Klarheit dieser

Erkenntniss die Prüfung nach allen Seiten hinwendet und versucht.

Oder der Candidat begehrte bloss in der Philosophie das Meisterthum: so

würde er in Absicht des Themas sowohl, als der Prüfung auf den ersten

Anblick lediglich der philosophischen Klasse anheimfallen, und die

Empirie an ihn keine Ansprüche haben. Da inzwischen die Philosophie gar

keinen eigentlichen Stoff hat, sondern nur das allen Stoff der

Wissenschaft und des Lebens in Klarheit und Besonnenheit auflösende

Mittel ist; und derjenige, der sich für einen grossen Philosophen

ausgäbe, dabei aber bekennte, dass er weder etwas Anderes gelernt,

vermittelst dessen, als eines Mittelgliedes, er seinen philosophischen

Geist ins Leben einzuführen vermöchte, noch auch seine Philosophie

unmittelbar von sich zu geben und sie anderen mitzutheilen verstände,

ohne Zweifel der Gesellschaft völlig unbrauchbar, und keinesweges ein

Künstler, sondern ein todtes Stück Gut seyn würde: so muss der, der sich

auf die Philosophie beschränkt, wenigstens sein Vermögen sie

mitzutheilen, und einen kunstmässigen Lehrer in derselben abzugeben,

documentiren. Und so kann keiner als Meister in der Philosophie

anerkannt werden, der sich nicht auch zugleich als ^Doctor^ derselben

bewährt hat.

Nun ist es ferner gar nicht hinlänglich, dass er in dieser Fertigkeit

des Vortrages seiner Klasse genüge; er soll auch Nichtphilosophen,

dergleichen ja, wenn er das Lehramt einst im Ernste verwaltet, alle

seine Lehrlinge anfangs seyn werden, verständlich werden können; und so

fällt denn in dieser Rücksicht das Endurtheil von seiner eigenen Klasse

an die empirischen Klassen insgesammt, die es durch aus ihrer Mitte

ernannte Stellvertreter verwalten können. Hier also entscheidet

umgekehrt die philosophische Klasse über die Richtigkeit des Inhalts,

als Resultat der erlernten Kunst, die Gesetze des Denkens im

Philosophiren frei zu befolgen, die empirischen über die Gewandtheit und

Klarheit in dieser Kunst, die er durch den Vortrag darlegt. Mögen diese

immerhin über das Vorgetragene kein Urtheil haben; der Vortrag selbst

wenigstens muss ihnen als meistermässig einleuchten. -- Es werden darum

diejenigen, welche um das Meisterthum in der Philosophie nachzusuchen

gedenken, sich schon früher in dem Lehrerseminarium geübt haben, da der

philosophische Vortrag ohnedies der vollkommenste und das Vorbild alles

anderen Vortrages bleiben muss, und darüber an unserer Kunstschule alles

Ernstes zu halten ist.

Dagegen kann der empirische Gelehrte, der seine Kenntnisse vielleicht

nur praktisch anzuwenden gedenkt, Meister seyn, ohne gerade Doctor seyn

zu können. Macht er auch auf das Letztere Anspruch, und begehrt er an

unserem Institute zu lehren, so muss er seine Fertigkeit darin noch

besonders darthun, und hat er hierüber beiden, sowohl der

philosophischen Klasse, als der seines Faches, Genüge zu leisten.

Es lässt sich auch den Zugewandten das Recht, das Meisterthum in

Anspruch zu nehmen, nicht durchaus versagen. Da jedoch hierbei die, den

Lehrern auch von allen schwachen Seiten ihrer individuellen Natur oder

Erkenntniss weit besser bekannten, Regularen in Nachtheil kommen würden,

so wäre von den Zugewandten in diesem Falle, für Herstellung der

Gleichheit, zu fordern, dass sie wenigstens Ein Lehrjahr vor ihrer

Erhebung zu Meistern ihren Anspruch dem Lehrer des Faches, so wie dem

der Philosophie, bekannt machten, und dieses Jahr hindurch sich dem

allseitigen Studium dieser Lehrer blossstellten. Könnten nicht diese

beiden Lehrer am Ende des Jahres mit gutem Gewissen erklären, dass ihnen

diese jungen Männer für die Absicht hinlänglich erkundet seyen, so

müsste die Berathung über ihr Gesuch abermals ein Lehrjahr hinausgesetzt

werden, während dessen sie zu diesen beiden in demselben Verhältnisse

blieben, wie im ersten Jahre. Sie möchten auch an diese Lehrer für diese

eigentlich nicht im Kreise ihres Berufs liegende Mühe einen Ersatz

auszahlen, der in jedem Falle, ob sie nun des Meisterthums würdig

befunden wären oder nicht, verfiele.

Erst durch die Erlangung des Meisterthums beweist der Regulare seine

würdige Benutzung des Instituts, und tritt ein in sein Recht des ersten

Anspruchs auf die ersten Würden des Staats. Ganz gleich lässt sich ihm

hierin nun einmal nicht setzen der Meister aus den Zugewandten, der uns

die nähere Bekanntschaft mit seinem moralischen Charakter und seiner

bisherigen sittlichen Aufführung versagt hat. Jedoch auch hierüber das

Beste hoffend, und da er denn doch auch der Kunst Meister ist, könnte

man ihm den ersten Anspruch da, wo kein Meister aus den Regularen sich

gemeldet, zugestehen.

Den Regularen, die etwa in dem Gesuche des Meisterthums durchfielen, so

wie Zugewandten, die keinen Anspruch darauf machten, möchte man immerhin

den gewöhnlichen ^Doctor^grad ertheilen, und mögen die empirischen

Klassen über die dabei nöthigen Leistungen etwas festsetzen. Ein

gewöhnlicher und gemeiner Doctor nemlich ist derjenige, der nicht

zugleich auch, wie die früher oben angeführten, Meister ist; und es ist

in diesem Falle mit den beiden letzten Buchstaben nicht eigentlich

Ernst, indem wirklich Doctor zu seyn nur derjenige vermag, der Meister

ist, sondern es ist jenes Wort nur euphemistisch gesetzt, statt

^doctus^, einer der etwas erlernt hat.

Die rechten heissen Meister schlechtweg, und kann man den Doctor

weglassen; wiewohl man auch, um den Unterschied noch schärfer zu

bezeichnen, die letzten Titular-Doctoren nennen könnte. Die

philosophische Klasse hat bei dergleichen Promotionen gar kein Geschäft;

denn in ihr selber giebt es nur Meister und Doctor in Vereinigung; um

die anderen Klassen aber bekümmert sie sich nur, wenn diese Anspruch auf

den Rang des Künstlers machen, dessen diese letzte Art der Doctoren sich

bescheidet.

Aus ihnen werden im Staate die subalternen Aemter besetzt. (Man creirte

^magistros artium^, und in den neueren Zeiten, da der Magistertitel in

Verachtung gerathen, hat man nur noch den für vornehmer geachteten

Doctortitel führen mögen, da es doch offenbar weit mehr bedeutet ein

Meister zu seyn, denn ein Lehrer. Wir haben mit jenen ^magistris artium^

gar nicht zu thun, da wir keinesweges ^Künste^ annehmen, und in

denselben etwa bis auf Sieben zählen, sondern nur Eine, die Kunst

schlechtweg, und diese zwar als unendlich, kennen; sondern unser Meister

ist ^artis magister^ schlechtweg, der Kunst Meister, und es ist zu

erwarten, dass die, die dieses Namens werth sind, sich seiner nicht

schämen werden. Und so mögen sie denn immer Meister, schlechtweg ohne

Beisatz und ohne das, auch nur verringernde, Herr, angeredet werden, und

sich schreiben: der Kunst Meister.

Vor der Neuerung haben wir uns auch nicht zu fürchten, denn auch andere

Universitäten machen Neuerungen, wie die Jenaische, die anfing gar keine

^magistros artium^ mehr, sondern nur Doctoren der Philosophie, zu

creiren, oder die zu Landshut, die dermalen Doctoren der Aesthetik

creirt.

Nun ist dieser ^gradus magistri^ dermalen nirgends vorhanden, und wir

können uns denselben nicht ertheilen lassen. Ohne Zweifel aber wird das

Meisterstück der die Kunstschule anfangenden Lehrer dann geliefert seyn,

wenn sie andere Künstler gebildet haben. Indem sie nun mit gutem

Gewissen diese für Meister erklären dürfen, erklären sie zugleich sich

selbst dafür; sie erhalten den Grad, indem sie ihn ertheilen, und können

ihn darum von da an auch führen.)

§. 45.

In allen den erwähnten Aufsätzen, so wie in denen über das Meisterthum

und den damit zusammenhängenden ^tentaminibus^ wird die ^deutsche^

Sprache gebraucht, keinesweges etwa die lateinische. Der in diesem oft

angeregten Streite dennoch niemals deutlich ausgesprochene entscheidende

Grund ist der:

Lebendige Kunst kann ausgeübt und documentirt werden lediglich in einer

Sprache, die nicht schon durch sich den Kreis einengt, sondern in

welcher man ^neu^ und ^schöpferisch^ seyn darf, einer lebendigen, und in

welche, als unsere Muttersprache, unser eigenes Leben verwebt ist. Als

die Scholastiker in der lateinischen Sprache mit freiem und originellem

Denken sich regen wollten, mussten sie eben die Grenzen dieser Sprache

erweitern, wodurch es nun nicht mehr dieselbe Sprache blieb, und ihr

Latein eigentlich nicht Latein, sondern eine der mehreren im Mittelalter

entstehenden neulateinischen Sprachen wurde.

Wir haben für diese freie Regung unsere vortreffliche deutsche Sprache:

das Latein studiren wir ausdrücklich als das abgeschlossene Resultat der

Sprachbildung eines untergegangenen Volkes, und wir müssen es darum in

dieser Abgeschlossenheit lassen.

Der Philolog, eben weil er sein Geschäft in diesem fest abgeschlossenen

Kreise treibt, kann bei Interpretation der Klassiker sich der römischen,

und, wie in Gottes Namen zu wünschen wäre, auch der griechischen Sprache

bedienen; und es wäre den Zöglingen unseres Institutes anzumuthen, dass

sie schon beim Austritte aus der niederen Schule diese Fertigkeit, auch

lateinisch zu reden und sich zu unterreden, gelernt hätten. Sollte man

in gewissen Fällen, z. B. wo der Anspruch auf ein Schulamt ginge, nöthig

finden, dass auch der Candidat des Meisterthums die Fortdauer und noch

höhere Ausbildung dieser Fertigkeit zeigte, so könnte er dies thun, aber

nur an Gegenständen jenes historisch geschlossenen Cyklus; wo aber

ursprünglich schöpferisches Denken gezeigt werden soll, da wird die

schon fertige Phrasis bald für uns denken, bald unser Denken hemmen; und

darum bleibe bei diesem Geschäfte die todte Sprache ferne von uns.

§. 46.

Wir gehen über zur Oekonomieverwaltung unseres Instituts.

Es ist vor allem klar, dass ein zu ^fester Einheit^ organisirtes

Verwaltungscorps dieser Geschäfte eingesetzt werden müsse, dessen

höchste Mitglieder wenigstens aus dem Schoosse der Akademie selbst

seyen, etwa ausgetretene Lehrer, indem nur diesen die gebührende Liebe

sich zutrauen lässt, die übrigen aber diesen und der gesammten Akademie

verantwortlich sind.

Um den Folgen aus der Veränderlichkeit des Geldwerthes für ewige Tage

vorzubeugen, wären die Einkünfte des Institutes nicht auf Geld, sondern

auf Naturalien festzusetzen, also, dass es z. B. zu einem bestimmten

Termine von einem bestimmten Bezahler so und so viel Scheffel Korn zu

ziehen hätte, die allerdings nicht in Natur, sondern in klingender Münze

abgeliefert würden; nicht jedoch nach einem für immer festgesetzten

Preise, sondern nach dem, den dieses Korn am Termine der Zahlung auf dem

Markte wirklich hätte. Ebenso hätte es nun auch an seine Besoldeten

terminlich so und so viel Scheffel Korn zu bezahlen.

§. 47.

Die beiden Hauptquellen von Einkünften, auf die wir fürs erste zu

rechnen hätten, wären die Einkünfte des Kalenderstempels von der

Akademie, sodann die der eingegangenen Universität Halle, inwiefern

dieselben uns verbleiben, wozu noch die Verwaltung der ^Zahlstellen^ im

Corps der Regularen, und späterhin andere, tiefer unten zu erwähnende,

Hülfsquellen kommen würden. Nicht bloss darum, weil die Nation zahlt,

sondern aus noch weit tieferen Gründen, soll dieselbe innigst mit dieser

Angelegenheit verflochten werden, und unser Institut sehr deutlich als

ein Nationalinstitut dastehen.

Wir werden dies auf folgende Weise erreichen. Da den eigentlichen

wesentlichen Theil unserer Anstalt, um dessenwillen alles Andere da ist,

das Corps der Regularen bildet, so werden die Stellen in diesem Corps

vertheilt auf die ^Kreise^ und ^Städte^ der Monarchie,[27] nach dem

Maassstabe, wie jeder, gezwungen oder freiwillig, beiträgt. ^Stellen^,

nicht in dem Sinne, dass nur der aus dem Kreise oder der Stadt Gebürtige

diese Stelle haben könne, sondern jeder, dem eine solche Stelle zukommt

und sie begehrt, erhält sie ohne Verzug; sondern also, dass zwischen dem

Besitzer der Stelle und dem Kreise oder der Stadt, dem sie zufällt, ein

Verhältniss entstehe, wie zwischen Clienten und Patron; dass der Erstere

glaube, so wie sein eigentlicher Geburtsort ihm zu dem natürlichen

Leben, so habe dieser Kreis oder diese Stadt ihm zu dem höheren

wissenschaftlichen Leben verholfen; dass die letztere an den Successen

dieses ihres Alumnus den Antheil von Ruhm nehme, den die griechischen

Städte an den aus ihnen stammenden Siegern in den olympischen

Wettkämpfen nahmen; endlich, dass der Erstere, wie hoch er auch jemals

emporsteige, dennoch zeitlebens zu dankbarem Gegendienste bei jeder

Gelegenheit bereit sey, und aus dem Clienten ein Patron werde. Mehrere

zarte sittliche Verhältnisse, die daher entspringen, abgerechnet, wird

sich auch ein Interesse und eine Achtung für Wissenschaft durch die

Nation als ein sie ehrenvoll auszeichnender Charakterzug verbreiten, der

wiederum die Quelle grosser Ereignisse werden kann. Stellen ferner,

nicht in dem Sinne, dass die Zahl derselben jemals geschlossen sey,

vielmehr soll jeder, der es werth ist und es begehrt, aufgenommen

werden; sondern dass die vorhandenen und besetzten nach diesem

bestimmten Maassstabe unter die Kreise u. s. w. vertheilt werden. Auch

dem ^deutschen^ Ausländer (wer von anderer Nation wäre, qualificirt sich

wegen Abgang der Sprache nicht zum Wechselleben mit uns) soll, wenn er

würdig ist, besonders wenn er beim Eintritte zugleich der Verpflichtung,

die das vollkommene Bürgerrecht (§. 40.) mit sich führt, sich

unterwürfe, die Aufnahme unter die Regularen nicht abgeschlagen werden.

Doch würde, nach dem Grundsatze, dass mit dem Auslande nur der

Repräsentant der Einheit des Staates zu verhandeln hätte, diese

Erlaubniss nur der König ertheilen können, und wären somit alle an

Ausländer gegebene Plätze ^königliche^, keinesweges aber

^Landes^-Stellen. Doch wäre der König zu ersuchen, diese Erlaubniss den

von dem Lehrercorps vorgeschlagenen nicht leicht, und nicht ohne höchst

bewegende Gründe zu versagen; indem, anderer Rücksichten zu schweigen,

hierdurch die preussische Nation recht laut ihre Anerkennung des

allgemeinen deutschen Bruderthumes documentirt, und auch dies in der

Zukunft wichtige Ereignisse nach sich ziehen kann.

[Fußnote 27: Wie es z. B. mit den Stellen an den sächsischen

Fürstenschulen die Einrichtung ist; auch mit den weiterhin beschriebenen

Modificationen.]

§. 48.

Nach Maassgabe, wie jeder Theil des Landes beiträgt, sollten auf ihn die

Stellen vertheilt werden, sagte ich. So möchte, ohne alle Rücksicht, ob

dadurch die Verwaltung vereinfacht werde oder nicht, indem weit höhere

Dinge (die wirkliche Beschäftigung der Nation mit diesem Gegenstande und

derselben Folgen) zu beabsichtigen sind, der bisherige Kalenderpacht

ganz aufgehoben werden, dagegen aber die Kreise und Städte sich selber

taxiren, wie viele Scheffel Korn für diesen Stempel sie zahlen wollten,

die sie hernach durch eigene Distribution der Kalender wieder

beitrieben; wobei ihnen vorbehalten bleiben müsste, die Stempelgebühr

nach Steigen oder Fallen der Kornpreise zu steigern oder zu verringern.

Nach dieser ihrer Quote am Beitrage zum Ganzen richtete sich ihr Antheil

an der Berechtigung auf Stellen. Falls nicht, was der Schreiber dieses

in seiner dermaligen Lage nicht erkunden kann, dadurch eine andere,

schon eingeführte Stempeltaxe aufgehoben würde, so könnte diese Einnahme

noch auf folgende Weise vermehrt werden: dass durch alle Theile der

Monarchie dasselbe Eine Maass und Gewicht eingeführt werde, was ohnedies

seit langem sehr zu wünschen war. Die Bestimmung eines solchen, und des

Mittels, es unwandelbar zu erhalten, ist ein natürlich einer Akademie

der Wissenschaften anheimfallendes Geschäft. Die Uebereinstimmung mit

diesem Grundmaasse und Gewicht wäre nun allen Maassen und Gewichten

durch einen Stempel zu attestiren, dessen Ertrag dem Institute zu gut

käme, und auf dieselbe Weise beigetrieben würde.

Ebenso würde das, woraus der bisherige Fonds der Universität Halle

bestanden, auf Naturalien gesetzt, und denen, die es abzutragen schuldig

sind, als Quote ihrer Berechtigung zur Besetzung der Stellen

angerechnet.

§. 49.

Da die bei uns gebildeten Regularen den ersten Anspruch auf die ersten

Stellen des Staates haben sollen, so würden, wenn noch andere

Universitäten ausser uns in der Monarchie bestehen sollten, dieselben

entweder auch sich zur Kunstschule, und zu diesem Behufe ein Corps von

Regularen in ihrer Mitte bilden müssen; oder sie würden als reine

Zugewandtheiten, in denen auch nicht einmal ein besserer Kern wirkte, zu

betrachten seyn, und derselben Zöglinge ebenso am Verdienste wie am

Rechte den unserigen nachstehen. Es ist zu befürchten, dass das erstere

ihnen nicht sonderlich gelingen werde, indem wir, die wir ohnedies im

Anfange nicht einmal auf Vollständigkeit für unseren Bedarf rechnen

können, ihnen ohne Zweifel weder im Inlande noch im Auslande etwas für

eine Kunstschule Taugliches übriglassen werden; dass sie sonach, bei dem

besten Bestreben, dennoch in die zweite höchst nachtheilige Lage kommen

würden. Und so dürfte denn vielleicht das in Anregung Gebrachte zugleich

die Veranlassung werden, um über eine tiefere, bisher mannigfaltig

verkannte Wahrheit die Augen zu öffnen.

Das Bestreben, die Schule und Universität recht nahe am väterlichen

Hause zu haben, und in dem Kreise, in welchem man dumpf und bewusstlos

aufwuchs, ebenso dumpf fortzuwachsen und in ihm sein Leben hinzubringen,

ist unseres Erachtens zuvörderst entwürdigend für den Menschen; -- denn

dieser soll einmal herausgehoben werden aus allen den Gängelbändern, mit

denen die Familien-, Nachbar- und Landsmannsverhältnisse ihn immerfort

tragen und heben, und in einem Kreise von Fremden, denen er durchaus

nichts mehr gilt, als was er persönlich werth ist, ein neues und eigenes

Leben beginnen, und dieses Recht, das Leben einmal selbstständig von

vorn anzufangen, soll keinem geschmälert werden; -- sodann streitet es

insbesondere mit dem Charakter des wissenschaftlichen Mannes, dem

freier, über Zeit und Ort erhabener Ueberblick zukommt, den das Kleben

an der Scholle aber, das höchstens dem gewerbtreibenden Bürger zu

verzeihen, entehrt; endlich wird dadurch sogar die organische

Verwachsung aller zu Einem und demselben Bürgerthume gehindert, und

lediglich daher entstehen die Absonderungen einzelner Provinzen und

Städte vom grossen Ganzen des Staates; daher, dass z. B. der Ostpreusse

dem Brandenburger, der Thüringer dem Meissner, als etwas für sich

bedeuten wollend, gegenübertritt, und man sich nicht wundern muss, dass

z. B. der Baier dem Preussen gegenüber sich der gemeinsamen Deutschheit

nicht entsinnt, da ja sogar der Ostpreusse zuweilen des gemeinsamen

Preussens vergisst. Aus keinem in solcher Beschränktheit Aufgewachsenen

ist jemals ein tüchtiger Mensch oder ein umfassender Staatsmann

geworden. Wäre dieses Bestreben einmal in seiner wahren Natur erkannt,

und so eingesehen, dass dasselbe keinesweges geschont, sondern ohne

Barmherzigkeit weggeworfen werden müsse: so wäre auch kein Grund

mehr vorhanden, warum mehrere Universitäten in derselben

Staatseinheit bestehen sollten; es würde erhellen, dass der Ausdruck

»^Provincialuniversität^« einen Widerspruch enthalte, indem die

Universalität das Besondere aufhebt, und dass Ein Staat von Rechtswegen

auch nur Eine Universität haben sollte. Sollen und müssen einmal

diejenigen Bürger des gemeinsamen Staates, die nicht bestimmt sind,

aus der unbeweglichen Scholle den Nahrungsstoff zu ziehen,

durcheinandergerüttelt werden zu allseitiger Belebung: so ist dazu die

Universität der einzig schickliche Ort, und mögen sie von da an wiederum

nach allen Richtungen verbreitet werden, jeder, nicht dahin, wo er

geboren ist, sondern wohin er passt, damit wenigstens an dieser edleren

Klasse ein Geschlecht entstehe, das nichts weiter ist, denn Bürger, und

das auf der ganzen Oberfläche des Staates zu Hause ist.

Nach diesen Principien müssten die anderen in der preussischen Monarchie

vorhandenen Universitäten eingehen, und die Fonds derselben zu unserer

Anstalt gezogen werden. Die in die neue Anstalt nicht herübergezogenen

Lehrer könnten ihre Gehalte fortziehen, oder auch nach Maassgabe ihrer

Brauchbarkeit anderwärts versorgt werden. (Einen Theil derselben würden

wir, als die §. 42. beschriebene Art von Mitgliedern des Rathes der

Alten, sogar nothwendig brauchen.) Diese herübergezogenen Fonds würden

auf die Provinzen der eingegangenen Universitäten, als Quoten ihrer

Berechtigung auf Stellen, vertheilt, zum Ersatze des verlorenen Rechtes

im Schoosse der Familie den gelehrten Hausbedarf an sich zu bringen.

Ueber unseren Plan gehörig verständiget, ist sogar zu hoffen, dass sie

sich diese Abänderung gern werden gefallen lassen.

(Als Einwürfe dagegen erwähne ich zuvörderst einen, den man kaum für

möglich halten würde, wenn er nicht wirklich gemacht würde, den ^von der

weiten Reise^. Gerade die Möglichkeit, junge Menschen vorauszusetzen,

welche die Unbequemlichkeit eines Transportes scheuen, wie Bäume, oder

vor den Gefährlichkeiten einer Reise, z. B. von Königsberg nach Berlin,

sich fürchten, beweiset, wie nothwendig es seyn möge, dem Muthe mancher

in der Nation hierin ein wenig zu Hülfe zu kommen. Oder ist der

Kostenaufwand für ordinäre Post und Zehrung auf dieser kurzen Reise

ihnen so fürchterlich, so könnte man ja den sich berechtigt glaubenden

Provinzen aus den Fonds eine Reisestipendienkasse zugestehen, aus denen

sie für die gar zu Dürftigen diese kleine Ausgabe bezahlten.

Sodann meint man: es könnte doch etwa einmal auf einer solchen

Universität ein besonderer und interessanter Geist und Ton entstehen,

den wir durch eine Aufhebung dieser Universität ganz unschuldig viele

Jahre vor seiner Geburt morden würden, und man befürchtet, dass wir der

Entwickelung der herrlichen Originalität innerhalb solcher kleinen

Beschränkungen Eintrag thun würden. Hierauf dienet zur Antwort: dass

zufolge der Zeit, in welcher die Wissenschaft steht, es in derselben

nicht mehr Legionen Geister, die jeder für sich ihr Wesen treiben,

sondern nur Einen, in seiner Einheit klar zu durchdringenden Geist

giebt, für dessen ewige allseitige Anfrischung gerade an unserem

Institute durch die sehr häufige Erneuerung des lehrenden Corps, und

durch den offen geführten edlen Wettstreit aller miteinander, vorzüglich

gesorgt ist; dass aber diese vorgebliche Originalität innerhalb localer

Beschränkung nicht Originalität, sondern vielmehr ^Caricatur^ sey,

welche, so wie den schlechten Geschmack, der an ihr sich labt, immermehr

verschwinden zu machen, auch ein Zweck unserer Anstalt ist. Es bliebe

nach Beseitigung dieser sich aussprechenden Einwürfe kein anderer übrig,

als das dunkle Gefühl des Strebens, doch ja nichts umkommen zu lassen,

indem allerhand, uns freilich nicht bekanntes Heil durch irgend eine

Zauberkraft daraus sich entwickeln könne, mit welchem, als selbst nicht

auf deutliche Begriffe zu Bringendem, man in der Region deutlicher

Begriffe nicht reden kann.)

§. 50.

Die Stellen der Kanoniker an den Hochstiften waren ursprünglich für den

Unterricht eingesetzt, und die Einkünfte könnten diesem ersten Zwecke

füglich zurückgegeben werden. Auf die gleiche Weise ist der Streit gegen

die Ungläubigen, wozu die Johanniter-Maltheserritter gestiftet worden,

nicht mehr an der Tagesordnung, wohl aber der geistige Krieg gegen

Unwissenheit, Unverstand und alle die traurigen Folgen derselben; und

könnten so auch diese Güter diesem Zwecke gewidmet werden. Sie würden

auf dieselbe Weise, wie die früher erwähnten Einkünfte, als Recht auf

Stellen unter die Beitragenden vertheilt.

Ich sage nicht, dass unser einiges Institut diese ohne Zweifel sehr

grossen Hülfsquellen verschlingen solle. Dieses Institut muss für sich

den Grundsatz der Verwaltung haben, dass ihm alles dasjenige, dessen es

für die Erreichung seiner Zwecke bedarf, unfehlbar werde, dass es aber

auch durchaus nichts begehre, dessen es nicht bedarf; noch kann es einen

anderen haben, ohne durch überflüssiges Geschlepp und Gepäck sich selbst

zur Last zu werden. Sodann wird zu bedenken seyn, dass auch der,

demnächst sogleich zu reformirenden niederen Schule ihr Antheil zukomme;

ferner, dass wenn es über kurz oder lang zu einer ernstlichen Reform der

Volkserziehung kommen sollte, auch für die Unterstützung dieses Zweckes

das Nöthige vorhanden seyn müsse. Wir wollen nur sagen, dass gerade die

gegenwärtige Zeit der Verlegenheit benutzt werden könne, um jene bisher

anders angewendete Güter für diesen grösseren Zweck des gesammten

Erziehungswesens in Beschlag zu nehmen, und dass es unter anderen auch

der Kunstschule freistehen müsste, von ihnen Gebrauch zu machen, falls

einmal ihre anderen Quellen nicht ausreichend befunden würden. Selbst

auf den Fall, dass zunächst, oder irgend ein andermal, der Staat für

eigene Zwecke dieser Einkünfte bedürfe, worüber tiefer unten: so würde

es immer ein freundlicheres Ansehen haben, wenn er sie zuerst für

diesen, als Zweck der Nation unmittelbar einleuchtenden Zweck der

Nationalerziehung in Beschlag genommen hätte.

§. 51.

Wie in Absicht der regularen Stellen überhaupt der Grundsatz feststeht,

dass jedwedes Individuum, das zu einer solchen sich qualificirt, und sie

begehrt, sie haben müsse, so steht in Absicht ^der Zahlung^ der

Grundsatz fest, dass, wer zahlen könne, zahlen müsse, wer aber nicht

zahlen könne, dieselbe, ^inwiefern er nicht zahlen kann^, unweigerlich

frei erhalte. Nicht die Zahlung qualificirt, sondern die anderweitige

Leistung; und so soll auch der doppelt oder dreifach Zahlende dennoch,

als Ausländer, bei dem Könige, als Inländer, bei einem Kreise, eine

Stelle als freie Gunst nachsuchen, damit er wisse, dass es in unserer

Anstalt noch etwas giebt, das für Geld nicht zu haben ist, und soll der

etwanigen ökonomischen Rücksicht, dass man den Zahlung Anbietenden in

Absicht der Proben der Würdigkeit gelinder behandle, durchaus kein

Einfluss gestattet werden. Ebenso schliesst auch nicht das Unvermögen zu

zahlen aus, sondern das geistige Unvermögen.

Die zu leistende Zahlung ist zu berechnen im Durchschnitte (am besten

auch nach Scheffeln Getreide) auf die eben erwähnten, dem Zöglinge in

Natur zu liefernden Bedürfnisse, auf Honorar an die Lehrer für

Unterricht und Prüfung bei Ertheilung des Meisterthums, auf Gebrauch der

öffentlichen literarischen Schätze u. s. w., und haben die Eltern oder

Vormünder des zahlenden Zöglings der Oekonomieverwaltung Caution zu

leisten auf die Zeit, für welche der Zögling in das Institut aufgenommen

wird, indem man ihn, um späterhin ausbleibender Zahlung willen, ja nicht

ausstossen könnte, dennoch aber die Verwaltung auf ihn als Zahler

rechnet. Die Form dieser Sicherstellung wird leicht sich finden lassen.

Und zwar werden alle jene in Rechnung kommende Gegenstände also

berechnet, wie sie dem Zöglinge zu stehen kommen würden, wenn er einen

Privathaushalt führte, keinesweges aber also, wie sie der alles im

Ganzen an sich bringenden Verwaltung zu stehen kommen: wie denn dies, da

dieser grosse Haushalt ohne Zutritt des Einzelnen als eine Einrichtung

des Staates besteht, ganz billig ist, und schon dadurch zu Deckung der

Freistellen ein Beträchtliches gewonnen werden kann.

Es ist zu hoffen, dass unsere reichen Häuser, deren Glanz ja sonst bei

also getroffenen Einrichtungen in ihrer Nachkommenschaft erlöschen

würde, den Zutritt zu unseren Regularen fleissig nachsuchen, und dass

besonders unser Adel diese Gelegenheit mit Freuden ergreifen werde, um

zu zeigen, dass es nicht bloss die versagte Concurrenz war, die ihn bei

seinem bisherigen Range erhielt, sondern dass er auch bei eröffneter

freier Concurrenz mit dem Bürgerstande denselben zu behaupten vermöge.

Es könnte hierbei festgesetzt werden, dass die ^Grafen^ doppelte Zahlung

leisteten, wie dies in Absicht der Collegienhonorarien auch bisher also

gehalten worden; andere Adelige noch die Hälfte des ganzen Quantums

zuschössen.

Freistellen müssen nicht nothwendig ^ganze^ Freistellen seyn, indem eine

Familie, die zwar nicht alle diese Kosten zu tragen vermöchte, doch

vielleicht einen Theil derselben tragen kann. Es kann also Viertel-,

Halbe-, Dreiviertelfreistellen geben, nach Maassgabe des Vermögens der

Familie.

Doch sollen ganz Unvermögende auch ganz freie Station erhalten; und es

soll in Rücksicht dieser sogar eine Veranstaltung getroffen werden,

wodurch sie beim einstigen Austritte aus dem Collegium der Regularen,

wie dieser auch übrigens ausfallen möge, für die erste Zeit und bis zu

einiger Anstellung gedeckt seyen.

Die Entscheidung über diese theilweisen oder ganzen Befreiungen fällt

der ökonomischen Verwaltung des Institutes zu, welchem zu diesem Behufe

die Eltern oder Vormünder des Zöglings genügende Einsicht in die

Vermögensumstände desselben zu geben haben. Es muss bei dieser Einsicht

Genauigkeit stattfinden, indem hierüber das Ehrgefühl der Nation selbst

geschärft werden soll, und so, wie Armuth keine Schande, das

Sicharmstellen und die Raubgier, welche den Ertrag milder Stiftungen

wirklich Unvermögenden wegzunehmen sucht, zur grossen Schande werden

sollen. Hinwiederum ist mild und freundlich dem wirklichen Unvermögen

das Gebührende zu erlassen, und es ist darum klar, dass diese Verwalter

für den Fortgang der Wissenschaften redlich interessirte, und

talentvolle Jünglinge, auch wenn sie arm sind, herzlich liebende Männer,

und also selbst ^Akademiker^, wo möglich ^ausgetretene Lehrer^ seyn

müssen.

Welcher nun unter den Zöglingen seine Stelle ganz, oder theilweise frei

habe, braucht niemand zu wissen, ausser die Eltern oder Vormünder eines

solchen und die erwähnten Verwalter; indem dieses die beiden Theile

sind, welche die Abkunft geschlossen, und sind diese allerseits zur

Verschwiegenheit zu verpflichten. Denn obwohl Armuth fernerhin keine

Schande seyn soll, so soll doch so lange, bis es allgemein

dahingekommen, dem zahlenden Zöglinge auch die Versuchung erspart

werden, sich über den ihm bekannten Nichtzahler neben ihm zu erheben.

Alle sollen in solche Gleichheit gesetzt werden, dass dem Reichsten das

wenige, Anständigkeitshalber vielleicht nöthige Taschengeld von der

Verwaltung nicht reichlicher gereicht werde, als dem ganz freien Armen.

Nicht einmal der freigehaltene Zögling selbst braucht diesen Umstand zu

wissen; denn obwohl wir für das Daseyn der Anstalt überhaupt die

Dankbarkeit Aller, Zahler oder Nichtzahler, in Anspruch nehmen, so

wollen wir doch dafür, dass jedes Talent, auch ohne Aequivalent in

Gelde, bei uns Entwickelung findet, keinen besonderen Dank, indem wir

dies für Pflicht, so wie für den eigenen Vortheil des Vaterlandes

erkennen. Und so sind denn die an die Kreise zu vertheilenden Stellen

keinesweges Kost- oder Freistellen, sondern es sind Stellen überhaupt.

Jede mögliche Stelle kann auch Freistelle werden; nur weiss der Kreis

selber nicht, wie es sich damit verhält, sondern nimmt unbefangen

Antheil an den wissenschaftlichen Fortschritten seines Clienten, ohne zu

wissen, auf welche besondere ökonomischen Bedingungen er dieses ist.

§. 52.

Indem der Ausfall, der durch diese ertheilten Befreiungen in der

Oekonomie des Regulats entsteht, aus der Gesammtheit der oben

verzeichneten Quellen bestritten werden muss, dieser Ausfall aber,

jenachdem das vorzüglichere Talent aus den reichen oder aus den

unbegüterten Klassen der Nation hervorgeht, sehr wandelbar und

veränderlich seyn dürfte: so ist klar, dass in diesem Haupttheile der

Ausgaben keine Fixirung stattfinde, dass der Verwaltung grosse

Hülfsmittel zur Disposition stehen müssen, dass dieselbe durchaus kein

Interesse hat, dieselben ohne Noth zu verschwenden, dass sie demnach die

etwanigen Ersparnisse getreulich den Händen der Regierung zurückliefern

wird, welche über die Wahrhaftigkeit des Resultates der geführten

Verwaltung durch eine, gleichfalls auf Stillschweigen zu verpflichtende

Behörde Einsicht nehmen kann; endlich, dass dieser ganze Theil der

Verwaltung dem übrigen Publicum ein dasselbe nicht angehendes und ihm

undurchdringliches Geheimniss bleibe. Das lehrende Corps ist es

eigentlich, das nach den gelieferten Aufsätzen oder der von der niederen

Schule gebrachten Tüchtigkeit, ohne alle Rücksicht oder Notiz von den

Vermögensumständen, das Regulat ertheilt: dies ist das Erste und

Wesentliche. In dieser Ertheilung können sie, nach dem aufgestellten

Grundsatze, dass durchaus kein vorzügliches Talent ausgeschlossen werden

solle, nicht beschränkt werden. Wie es mit dem also zum Regularen

unwiederbringlich Ernannten in ökonomischer Rücksicht gehalten werden

solle, ist die zweite ausserwesentliche Frage, deren Beantwortung der

Oekonomieverwaltung anheimfällt. Dieser verbietet Gerechtigkeitsgefühl

und Rücksicht auf Ehrliebe der Nation, Befreiung ohne Noth zu

begünstigen; die Natur der ganzen Einrichtung aber, sie der dargelegten

Noth zu versagen; und so kann auch diese auf keine Weise eingeschränkt

werden.

Ebensowenig findet im zweiten Haupttheile der Ausgaben, der Besoldung

der Lehrer und anderer Akademiker, der Erhaltung oder neuen Anschaffung

von Literaturschätzen, und anderer den Fortgang der Wissenschaften

befördern sollender Einrichtungen, eine Fixirung statt. Denn obwohl sich

auch etwa ein Maximum des Gehaltes für einen einzigen festsetzen liesse,

so lässt sich doch durchaus nichts festsetzen über die Anzahl der zu

Besoldenden, von so höchst verschiedenen Arten und Klassen, sondern es

richtet sich diese, sowie die anderen angegebenen Veranlassungen von

Ausgaben, nach dem jedesmaligen Zustande der Wissenschaft, und ist

wandelbar wie dieser. Die Mitglieder der Anstalt können in diesen

Beurtheilungen nur das Heil der Wissenschaft und ihrer Anstalt als

höchstes Gesetz anerkennen, und sie sind diejenigen, denen gründliche

Durchschauung desselben, sowie herzliche Liebe dafür sich am

vorzüglichsten zutrauen lässt; auch verbietet die Erwägung dieses Heils

selbst ihnen ebenso unnöthige Verschwendung in allen den erwähnten

Zweigen, als schädliche und unwürdige Sucht zu sparen. Und so geht denn

auch für diesen Theil dasselbe Resultat hervor, das wir oben für den

ersten Theil aufstellten; es gilt dasselbe demnach fürs Ganze.

§. 53.

In Absicht des Besoldungssystems möchte festgesetzt werden 1) ein

Gehalt, der dem Akademiker, als solchem, gereicht wird, und der dem des

vollkommenen Bürgerrechtes Theilhaftigen unter keiner Bedingung entzogen

werden kann. Da nicht so leicht jemand bloss Akademiker seyn wird, so

ist dieser Gehalt nur als ein Beitrag, keinesweges aber als das, woraus

der ganze anständige Unterhalt des Mannes zu bestreiten sey, zu

betrachten. 2) Das Mitglied des Rathes der Alten hat entweder ein

anderweitiges Staatsamt, oder eine von den mannigfaltigen ökonomischen

oder Aufseherstellen, die aus der Natur unseres Instituts hervorgehen,

wofür er besonders besoldet wird; auch wäre er für die Weisen, wie er

durch vorübergehende Vorlesungen oder andere Leistungen uns nützlich

wird, durch vorübergehende Remunerationen zu entschädigen. Arbeitet er

an einem gelehrten Werke, so könnte ihm auch für diesen Behuf die

Oekonomieverwaltung Unterstützung oder Vorschüsse leisten. 3) Der

ausübende Lehrer wird nach Maassgabe seiner Arbeit an Vorlesungen und

anderen Uebungen und Prüfungen besonders besoldet. Die Zugewandten

zahlen für alle diese Gegenstände, inwiefern sie an denselben Antheil

nehmen wollen, ein festzusetzendes Honorar, und zwar ^voraus^. Denn es

wird dadurch eines solchen Zugewandten, der sein vorausbezahltes Geld

nun auch wiederum abhören will, Fleiss und Regelmässigkeit sehr

befördert; und mögen wir ihm diese Art der Ermunterung gern gönnen. Der

Regulare ist hierin frei, und wird eben der Gehalt des Lehrers als sein

von der Verwaltung für ihn bezahlter Beitrag, der ja bei Zahlstellen

auch angerechnet wird, betrachtet. Dieses von den Zugewandten zu

ziehende Honorar ist jedoch dem Lehrer bei Fixirung seines Gehaltes

nicht eben in Rechnung zu bringen, sondern derselbe also zu setzen, als

ob er neben seinem Gehalte als Akademiker von diesem leben müsste; um

ihn von dem Beifalle dieser Zugewandten ganz unabhängig zu erhalten.

Dasselbe Honorar von den Zugewandten haben auch die ausserordentlichen

Professoren zu beziehen.

Eigentlich ist es die Akademie selbst, welche als unumschränkte

Oekonomieverwaltung (§. 52.) sich selbst aus ihrer Mitte besoldet. So

wie die anderen Stände nicht verlangen sollen, dass diese in

Anständigkeit des Auskommens ihnen nachstehen, so wird auch ihnen von

ihrer Seite gerade jenes nicht zu vermeidende Verhältniss die Pflicht

auflegen, vor den Augen der Nation nicht als unersättliche und

habsüchtige, sondern als edle und sich bescheidende Männer dazustehen;

und ist diese Denkart auf alle Weise in sie hineinzubringen.

§. 54.

Für das erste Lehrjahr möchte es zweckmässig seyn, den encyklopädischen

Lehrern, sowie etwa den anderen nöthig befundenen Unterlehrern, wenn,

wie es grösstentheils der Fall seyn dürfte, sie schon ausserdem, als

Akademiker oder dergl., einen fixirten lebenslänglichen Gehalt haben,

eine besondere Remuneration für die Arbeiten dieses ersten Lehrjahres

zuzugestehen, und für die folgenden Lehrjahre sich ein weiteres Bedenken

vorzubehalten; unter anderen auch, damit man erst sähe, wie sich jedes

machte, und ob nicht indessen etwas Anderes sich findet, das sich noch

besser macht. In Bestimmung dieser Remuneration wäre, inwiefern nicht

etwa der Mann schon sonst ausreichend besoldet ist, und man in dieser

Rücksicht schon ohnedies einen Anspruch hat auf seine ganze Kraft,

billig als Maassstab unterzulegen, was in dieser Zeit durch

Schriftstellerei hätte erworben werden können. Denn obwohl das bisweilen

auch übliche Ablesen eines vor langen Jahren angefertigten Heftes etwas

höchst Bequemes ist, und kaum eine andere Kraft fordert, als die der

Lunge, so dürfte doch eine solche Verwaltung des Lehramts, wie wir sie

gefordert haben, und die unter anderen auch den grössten Theil der alten

Hefte unbrauchbar macht, alle Kraft und Zeit des Lehrers in Anspruch

nehmen; und wer diese Verhältnisse kennt, weiss, dass Collegienlesen auf

die gewöhnlichen Bedingungen für einen nicht ungewandten Schriftsteller

in ökonomischer Rücksicht ein Opfer ist, das zwar der wackere Mann gern

bringt, der auch wackere aber nicht ohne Noth fordert.

§. 55.

Für dieses erste Jahr könnte nun der Universität vom Staate ein

öffentlicher Hörsaal eingegeben werden. Die Studirenden löseten gegen

ihr Honorar, etwa bei dem, um der Inscriptionen willen auch gleich

anfangs anzustellenden Justitiarius der Universität, ^Belege^

(Zutrittskarten), nach welchen ihnen, durch einen gleichfalls

anzustellenden ^famulus communis^, auf eine zu Jena seit 1790 übliche,

dem Schreiber dieses wohlbekannte Weise, ihre Plätze im Auditorium

angewiesen werden. Da wir im ersten Jahre noch keine Regulare haben

(Novizen können wir haben, die aber doch immer nur als Zugewandte zu

betrachten sind), sonach diese etwa künftigen Regularen, denen

vielleicht auch künftig Freistellen gegeben werden, in der allgemeinen

Masse der Zugewandten noch unentdeckt liegen: so soll der Justitiarius,

nach einem ihm etwa anzugebenden Kanon, diese erwähnten Belege auch frei

geben können, worüber er sich hernach mit dem Lehrer, der das Collegium

liest, zu berechnen hat. Ebenso wäre ein Plan zu entwerfen, wie man

während dieses ersten Jahres unvermögende Studirende durch Stipendien,

Freitische und dergl. unterstützen könnte. Doch ist die Einführung des

gewöhnlichen Convictoren-, Stipendiaten-Examens und dergl., durch welche

der Unvermögende herausgehoben und bezeichnet wird, als mit unserm

allerersten Grundsatze über diesen Gegenstand streitend, auch im ersten

Jahre zu vermeiden. Sollte man nicht etwa späterhin über den Grundsatz

sich einverständigen, ^dass bei solchen, die da Regulare werden weder

könnten, noch wollten^ (wo bei Bejahung des letzten Falles die

einigermaassen frei zu haltenden wenigstens ^Novizen^ seyn müssten, und

es im Noviziate über diesen Punct eben also gehalten werden könnte, wie

oben (§. 51.) für das Regulat vorgeschlagen worden), und da die zu

subalternen Geschäften nöthigen Handwerksfertigkeiten weit sicherer und

schicklicher ausserhalb der Universität erlernt werden, ^das Studiren

ein blosser Luxus sey, der, wenn er ja statthaben solle, aus eigenen

Mitteln, keinesweges aber auf Kosten des Staates, bestritten werden

müsse^; sondern sollte man darauf bestehen, die milden Stiftungen der

über diese Dinge freilich nicht so scharf sehenden Vorwelt, auf die

bisherige Weise zu verwenden: so kann man freilich nichts dagegen haben,

dass dergleichen Beneficiaten unter den blossen Zugewandten auf alle

Weise bezeichnet werden, und, so Gott will, ihnen sogar eine metallene

Nummer an den Aermel geheftet werde, damit die Liebeswerke doch auch

recht in die Augen fallen! Nur soll man den nicht also behandeln, der

einmal ein Ehrenjüngling und Regularer werden könnte.

§. 56.

Diese also zu einem organischen Ganzen verwachsene Akademie der

Wissenschaften, wissenschaftliche Kunstschule und Universität muss ein

Jahresfest haben, an welchem sie sich dem übrigen Publicum in ihrer

Existenz und Gesammtheit darstelle. Der natürlich sich ergebende Act

dieses Festes ist die Ablegung der Rechenschaft über ihre Verhandlungen

das ganze Jahr über; und es sollten hiebei zugegen seyn Repräsentanten

der Nation, gewählt aus den zu den Stellen Berechtigten, und des Königs,

beider, als der Behörde, der die Rechenschaft abgelegt wird. Zu diesem

Feste wäre der Geburtstag Friedrich Wilhelms des Dritten, als dessen

Stiftung jener Körper existiren wird, falls er jemals zur Existenz

kommt, unabänderlich und auf ewige Zeiten festzusetzen.

§. 57.

Corollarium.

Die einzelnen Vorschläge dieses Entwurfes sind keineswegs unerhörte

Neuerungen; sondern sie sind, wie sich bei einem so viele Jahrhunderte

hindurch in so vielen Ländern bearbeiteten Gegenstande erwarten lässt,

insgesammt einzeln irgendwo wirklich dagewesen, und lassen sich bis

diesen Augenblick in mehreren Einrichtungen der Universitäten Tübingen,

Oxford, Cambridge, der sächsischen Fürstenschulen, in ihrem sehr guten,

das Gewöhnliche weit übertreffenden Erfolge, darlegen. Lediglich darin

könnte der gegenwärtige Entwurf auf Originalität Anspruch machen, dass

er alle diese einzelnen Einrichtungen durch einen klaren Begriff in

ihrer eigentlichen Absicht verstanden, sie aus diesem Begriffe heraus

wiederum vollständig abgeleitet, und sie so zu einem organischen Ganzen

verwebt habe; welches, wenn es sich also verhielte, demselben

keinesweges zum Tadel gereichen würde.

Den Haupteinwurf betreffend, den derselbe zu befürchten hat, den der

Unausführbarkeit, muss in der Berathschlagung hierüber nur nicht die im

Verlaufe von allen Seiten hinlänglich charakterisirte, übrigens

ehrenwerthe und von uns herzlich geehrte Klasse gefragt werden, welche,

wenn nur sie allein in der Welt vorhanden wäre, mit ihrer Behauptung der

absoluten Unausführbarkeit recht behalten würde. Wir selbst geben zu,

dass im Anfange die Ausführung am allerunvollkommensten ausfallen werde,

glauben aber sicher rechnen zu dürfen, dass, wenn es überhaupt nur zu

einigem Anfange kommen könne, der Fortgang immer besser gerathen werde;

selbst aber auf den Fall, dass wir befürchten müssten, es werde sogar

nicht zu einem rechten Anfange kommen, müssten wir dennoch den Versuch

nicht unterlassen, indem im allerschlimmsten Falle wir doch nichts

Schlimmeres werden können, denn eine Universität nach hergebrachtem

deutschem Schlage.

Die allgemeinen Merkmale der Gründlichkeit eines Planes, der sich nicht

bescheiden mag, ein blosser schöner Traum zu seyn, sondern der auf

wirkliche und alsbaldige Ausführung Anspruch macht, sind diese: dass er

zuvörderst nicht etwa die wirkliche Welt liegen lasse und für sich

seinen Weg fortzugehen begehre, sondern dass er durchaus auf sie

Rücksicht nehme, wiewohl allerdings nicht in der Voraussetzung, dass sie

bleiben solle, wie sie ist, sondern dass sie anders werden solle, und

dass im Fortgange nicht Er sich ihr, sondern Sie sich ihm bequeme; und

dass er, nach Maassgabe der Verwandtschaft, eingreife auch in die

übrigen Verhältnisse des Lebens, und wiederum von diesen getragen und

gehoben werde; sodann, dass er, einmal in Gang gebracht, nicht der immer

fortgesetzten neuen Anstösse seines Meisters bedürfe, sondern für sich

selbst fortgehe, und, so ers braucht, zu höherer Vollkommenheit sich

bilde. Nach diesen Merkmalen sonach ist jeder Entwurf zu prüfen, wenn

die Frage über seine Ausführbarkeit entschieden werden soll.

Dritter Abschnitt.

Von den Mitteln, durch welche unsere wissenschaftliche Anstalt

auf ein wissenschaftliches Universum Einfluss gewinnen solle.

§. 58.

Das in unserer Kunstschule einmal begonnene wissenschaftliche Leben soll

nicht etwa in jeder künftigen Generation, sowie es schon da war, nur

sich ^wiederholen^, viel weniger noch soll es ungewiss herumtappen, und

so selbst Rückfällen ins Schlimmere ausgesetzt seyn; sondern es soll mit

sicherem Bewusstseyn und nach einer Regel zu höherer Vollkommenheit

fortschreiten. Damit dies möglich werde, muss die Schule die in einem

gewissen Zeitpuncte errungene Vollkommenheit irgendwo deutlich und

verständlich niederlegen; an welche also niedergelegte Stufe der

Vollkommenheit dieses Zeitpunctes das beginnende frische Leben sich

selber und seine Entwickelung anknüpfe. Am besten wird diese

Aufbewahrung geschehen vermittelst eines ^Buches^.

§. 59.

Da aber das wirkliche, in unmittelbarer Ausübung befindliche Leben der

wissenschaftlichen Kunst fortschreitet von jeder errungenen Entwickelung

zu einer neuen, jede dieser Entwickelungen aber, als die feste Grundlage

der auf sie folgenden neuen, niedergelegt werden soll im Buche: so folgt

daraus, dass dieses Buch selbst ein fortschreitendes, ein ^periodisches^

Werk seyn werde. Es sind ^Jahrbücher^ der Fortschritte der

wissenschaftlichen Kunst an der Kunstschule; welche Jahrbücher, wie ein

solcher Fortschritt erfolgt ist, ihn bestimmt bezeichnet niederlegen für

die nächste und alle folgende Zeit, und welche, wenn die

wissenschaftliche Kunst nicht unendlich wäre, einst nach Vollendung

derselben begründen würden eine ^Geschichte^ dieser -- sodann

vollendeten Kunst.

§. 60.

Die Kunst schreitet fort auf zwiefache Weise: theils überhaupt, wie

alles Leben, dass sie eben lebendig bleibe, und niemals erstarre oder

versteine; theils dass dieses überhaupt also fort^gehende^ Leben auch

fort^schreite^ zu höherer Kraft und Entwickelung. Dies Letztere

geschieht wiederum auf doppelte Weise: nemlich zuerst in ihm selber und

intensive, in Absicht des ^Grades^, sodann nach aussen hin und

extensive, indem es immer mehr des ihm angemessenen Stoffes in sich

aufnimmt, und ihn mit sich ihn durchdringend organisirt, also in Absicht

der Ausdehnung. -- Todt ist ein wissenschaftlicher Stoff, so lange er

einzeln und ohne sichtbares Band mit einem Ganzen des Wissens dasteht,

und lediglich dem Gedächtnisse, in Hoffnung eines künftigen Gebrauches,

anheimgegeben wird. Belebt und organisirt wird er, wenn er mit einem

andern verknüpft, und so zu einem unentbehrlichen Theile eines

entdeckten grösseren Ganzen wird; und jetzt erst ist er der Kunst

anheimgefallen. Wird dieses schon entdeckte und in den Jahrbüchern

vorliegende Ganze mit einem klaren Begriffe durchdrungen (die Klarheit

ist aber ein ins Unendliche zu steigerndes), dass die Theile sich noch

enger an einander anschliessen und durch einander verwachsen: so hat die

Kunst intensiv gewonnen; greift der vorhandene Einheitsbegriff weiter,

und erfasst ein bis jetzt noch einzeln dastehendes Glied, so gewinnt sie

extensive. Beide Arten des Fortschrittes unterstützen sich

wechselseitig, und arbeiten einander vor. Die ^Erweiterung^ des

Begriffes macht seine ^Verklärung^, seine ^Verklärung^ seine

^Erweiterung^ leichter.

In Absicht der zuerst erwähnten periodischen ^Anfrischung^ des

wissenschaftlichen Lebens aber, die an sich kein Fortschreiten ist weder

intensiv noch extensiv, verhält es sich also: -- Unabhängig in Absicht

der Materie von der besonnenen und kunstmässigen Entwickelung, und

gerade um so mehr, in je höherem Grade die letztere vorhanden ist,

schreitet das geistige Leben des Menschengeschlechtes durch sich selber,

wie nach einem unbewussten Naturgesetze fort. Die Sprache concentrirt,

die Phantasie erhöht sich, die Schnelligkeit des Fassungsvermögens

steigt, der Geschmack wird zarter; und so ^ersterben^ in einem späteren

Zeitalter Formen, die der wahrhafte Ausdruck des Lebens eines früheren

waren, und so muss oft das, dem in keiner Weise eine höhere innere

Vollkommenheit sich geben liesse, dennoch aus der erstorbenen äusseren

Form in die des dermaligen Menschengeschlechtes aufgenommen werden. (Wir

machen an folgendem Beispiele unseren Gedanken klarer. -- Selber die

Philosophie, als die reinste, stoffloseste Form, die auch im mündlichen

Vortrage immer also, als reines Entwickelungsmittel der Kunst des

Philosophirens, sich behandelt, geht dennoch in Beziehung auf stätigen

Fortschritt der Wissenschaft auf ^ein Buch^ aus, welches ^die

durchgeführte richtige Anwendung der Denkgesetze^, als festes und

stehendes Resultat, absetze. Fürs erste nun, was nicht unmittelbar

dasjenige ist, was wir sagen wollen, sondern wodurch wir uns

vorbereiten: -- wäre nun ein solches Buch vorhanden, so würde bis ans

Ende der Tage jedwedes Individuum, das ein Philosoph seyn wollte,

vielleicht jenes Buch als Leitfaden brauchend, dennoch jene Anwendung

der Denkgesetze ^selbst^ und in eigener ^Person^ durchführen müssen, und

von dieser Arbeit jenes Buch ihn auf keine Weise entbinden. Dagegen

hätte er davon folgenden Vortheil: führte sein Denken ihn auf ein

anderes Resultat, als in jenem Buche vorliegt, so müsste er entweder

deutlich und bestimmt nachweisen können, welcher Fehler in Anwendung der

Denkgesetze im Buche begangen worden, der dieses von dem seinigen

verschiedene Resultat hervorgebracht hätte; oder er wüsste, so lange er

dies nicht könnte, sicher, dass er mit seinem eigenen Denken noch nicht

im Klaren sey, er müsste annehmen, dass sein Resultat ebensowohl irrig

seyn könnte, als das im Buche vorliegende, und hätte kein Recht, seinen

Satz, der möglicherweise irrig seyn könnte, an die Stelle eines andern,

der freilich auch irrig seyn kann, in dem allgemeinen Buchwesen zu

setzen. Möchte er höchstens diesen seinen Satz, ausdrücklich als nicht

sattsam begründet, für die weitere Untersuchung eines künftigen klareren

Denkers aufbewahren. Und dies wäre denn in dem ersten, wie in dem

zweiten Falle der Erfolg des vorhandenen Buches für die Wissenschaft,

dort sichere Erweiterung, hier Verwahrung vor blindem Herumtappen und

dem Eigendünkel, der da will, dass seine unbewiesenen Behauptungen mehr

seyen, als anderer vielleicht bewiesene Behauptungen, indem er nur

unfähig ist, den Beweis zu fassen. Hiervon reden wir nun zunächst nicht,

sondern davon. Ob nun wohl auch jenes niedergelegte philosophische Buch

also beschaffen wäre, dass es weder in seinem Inhalte, noch im Grade der

Klarheit überhaupt eine Verbesserung erhalten könnte, so möchte es doch

immer einer ^Erfrischung^ durch das neue Leben der Zeit bedürfen.)

§. 61.

Das bisher beschriebene gäbe nun das ^Kunstbuch^ der Schule. Nun zeigt

sich diese Kunst, und ihr Leben schreitet fort, in Organisation eines

Stoffes. Inwiefern dieser Stoff wirklich schon organisirt ist, ist er

aufgenommen in die Kunst und in derselben Buch, und es bedarf für ihn

keines besonderen Buches; inwiefern er aber noch nicht durchdrungen ist,

und er also die weitere Aufgabe für die Kunstschule enthält, muss diese

Aufgabe irgendwo in fester Gestalt niedergelegt seyn, und die Schule

bedarf, ausser ihrem Kunstbuche, auch eines ^Stoffbuches^. Dies ist nun

zum Theil schon vorhanden an dem ganzen vorliegenden Buchwesen, und muss

nur die Schule dieses ^kennen^. Die dahin gehörigen Einrichtungen sind

schon im vorigen Abschnitte angegeben, und es lässt in dieser Kenntniss

ein Fortschritt nur so sich denken, dass diese Kenntniss des vorhandenen

Buchwesens vervollständiget, und das allgemeine Repertorium desselben

besser geordnet und einer leichteren Uebersicht im Ganzen zugänglicher

gemacht werde, auf welchen Zweck auch unsere Schule in alle Wege

anzuweisen ist. Jenes auf diese Weise schon vorhandene grosse Stoffbuch

selber soll nun fortschreiten: zuvörderst, indem es seiner äusseren Form

nach erfrischt und erneuert wird, sodann, indem in Absicht des Inhaltes

es theils berichtigt und von den darin vorhandenen Fehlern gereinigt,

theils immerfort ergänzt und erweitert wird. Das Letzte geschieht durch

neue Entdeckungen auf dem Gebiete der Geschichte und der Naturkunde;

welche Entdeckungen immerhin bei ihrer ersten Erscheinung zur Aufnahme

in die Einheit sich nicht qualificiren mögen, dennoch aber, bis ein

Mehreres zu ihnen hinzukommt, aufbehalten werden müssen. Durch diese

neuen Entdeckungen verlängert sich wiederum das Stoffbuch nach der

Peripherie hin, das nach der Seite seines Centrums immer mehr verkürzt

und von dem Kunstbuche aufgenommen wird.

Dieser Fortschritt, des Stoffbuches sowohl wie auch des Kunstbuches,

kann sich nun begeben entweder ^bei uns^, oder ^bei anderen^; wo wir im

letztern Falle die Ausbeute in unsere Schule und unser Buch aufzunehmen

haben, damit das gesammte Buch des Menschengeschlechtes und sein

wissenschaftlicher Fortschritt Einheit behalte.

Zum Fortschritte dieses gesammten Buches gehören auch diejenigen

Bestrebungen, dasselbe zu verbessern, die nur noch Versuche und noch

nicht zu der Festigkeit gediehen sind, dass man sie in einem Buche

niederlegen könne. Auch diese Versuche, wenn sie bei anderen angestellt

werden, kennen zu lernen, wenn wir sie anstellen, uns dabei der

Beobachtung anderer nicht zu entziehen, müssen wir Anstalt treffen.

§. 62.

Um über den Fortschritt der wissenschaftlichen Kunst, die im Kunstbuche

dargelegt werden soll, ganz verständlich zu werden, legen wir unsere

Gedanken dar an einem Beispiele.

Wenn also z. B. mit der Universalgeschichte es dahin zu kommen bestimmt

wäre, dass man einsähe, sie sey nicht ein Zufälliges, das auch entbehrt

werden könne, sondern sie habe eine bestimmte, dem Menschengeschlechte

sich aufdringende Frage nach bestimmten gleichfalls im menschlichen

Geiste schon vorliegenden Frageartikeln zu beantworten, als etwa: wie

unser Geschlecht zu menschlicher Lebensweise, zu Gesetzlichkeit, zu

Weisheit, zur Religion, und worin noch etwa sonst die Ausbildung zum

wahren Menschen bestehen mag, sich allmählig erhoben habe, -- hier

einseitig, dann zurückfallend, um auch andere, bisher vernachlässigte

Bildungsweisen in sich aufzunehmen; -- und man über diese Fragen zu

einigen bestimmten und unveränderlichen Resultaten gekommen wäre: so

würde man sodann auch einsehen, dass die bisher abgesteckten Epochen

nach Entstehung oder Untergang grosser Reiche, nach Schlachten und

Friedensschlüssen, die Regententafeln u. dergl. nur provisorische

Hülfsmittel, berechnet auf eine Denkart, die nur durch die Erschütterung

des äusseren Sinnes berührt wird, gewesen seyen, um die Sphäre jener

besseren Ausbeute indessen zu erhalten; und man würde nur an jene,

inniger an das Interesse der menschlichen Wissbegier sich anschmiegenden

Epochen die Geschichte anknüpfen, welche nun allerdings auch jene ersten

weniger bedeutenden mit sich fortführen würden, damit das Gemälde sein

vollkommenes Leben bis auf den wirklichen Boden herab bekäme. Man würde

z. B. nicht mehr sagen: unter der Regierung des und des wurde der Pflug

erfunden, sondern umgekehrt: als der Pflug erfunden wurde, regierte der

und der, dessen Leben vielleicht auf die weiteren Begebenheiten des

Pfluges, auf welches letzteren Geschichte es hier doch allein ankommt,

Einfluss hatte. Die Kunst der Geschichte wäre dadurch ohne Zweifel

fortgeschritten, indem man nunmehro erst recht wüsste, wonach man in

derselben zu fragen, und worauf in ihr zu sehen habe; sie wäre mit einem

klaren Begriffe durchdrungen.

Dadurch wäre auch die ganze Bearbeitung derselben an unserer Kunstschule

verändert. Vorher bestand ihre eigentliche Aufgabe darin, jenen klaren

Begriff und die festen Data, die eine Uebersicht der Begebenheiten nach

seiner Leitung giebt, ^zu finden^, und in diesem Finden bestand die

gemeinschaftliche Arbeit unserer Kunstschule. Jetzt ist dies da: es wird

abgesetzt im Buche, das unser Zögling selber lesen mag. Vorher musste er

ein nach anderen Epochen eingetheiltes Buch lesen, das ihm jetzt auch in

alle Wege nicht ganz erlassen werden kann, das aber ihm, der einen

Leitfaden von höherer Potenz hat, weit leichter haften wird, als seinem

früheren Vorgänger. Die unmittelbar zu treibende Kunst an unserer Schule

erhält in Beziehung auf die Geschichte eine andere Aufgabe; ohne Zweifel

die, jene Data weiter auszuarbeiten und zu verbinden, und so mehr des

bisher noch nicht durchdrungenen Stoffes der Facta durch den

Grundbegriff zu durchdringen.

So in allen anderen Fächern. Die Kunst gräbt fortgehend sich tiefer in

bisher unsichtbare Welten; die in dem nunmehr ausgegrabenen Schachte

gewonnene Ausbeute legt sie im Kunstbuche nieder, als Ausgangspunct und

als Instrument ihres weiteren Verfahrens.

Sämmtliche Werke 8: Vermischte Schriften und Aufsätze Nicolai's Leben und sonderbare Meinungen / Deducirter Plan einer zu Berlin zu errichtenden höheren Lehranstalt / Beweis der Unrechtmässigkeit des Büchernachdrucks und andere Aufsätze / Recensionen / Poesien und metrische Uebersetzungen · 第 2 / 76 题