gemeinschaftlicher Wohnung und Kost, unter einer angemessenen liberalen
Aufsicht. Ihre Bedürfnisse ohne alle Ausnahme, nicht ausgeschlossen
Bücher, Kleider, Schreibmaterialien u. s. f. werden ihnen von der
Oekonomieverwaltung in Natur gereicht, und sie haben, die Verwaltung
eines mässigen Taschengeldes abgerechnet, wofür ein Maximum festgesetzt
werden könnte, während ihrer Studienjahre mit keinem anderen
ökonomischen Geschäfte zu thun. (Der Grund dieser Einrichtung ist schon
oben angegeben worden; und auf die Einwendung, dass junge Leute auf der
Universität zugleich das Haushalten mitlernen müssten, ist zu erwiedern,
dass, falls dieselben bei uns das Ehrgefühl, die Gewissenhaftigkeit und
die intellectuelle Bildung erhalten, die wir anstreben, es sich mit dem
künftigen Haushalten von selbst finden werde; erhalten sie aber bei dem
Grade der Sorgfalt, den wir anwenden werden, dieselbe nicht, so ist gar
kein Schaden dabei, dass sie auch äusserlich verderben, und mag dies
immer je eher je lieber geschehen.) Inwiefern aber diese Verpflegung
^ihnen frei auf Kosten des Staates^, oder auf ihre eigenen Kosten
gereicht werden solle, davon behalten wir uns vor, tiefer unten zu
sprechen; und wollen wir mit dem Gesagten keinesweges unbedingt das
Erste gesagt haben.
Mit diesem also zu Stande gebrachten Stamme tritt nun das lehrende Corps
in das oben beschriebene innige Wechselleben. Sie werden fortdauernd
erforscht und in ihrem Geistesgange beobachtet, sie haben den ersten
Zutritt zu den Examinibus, Conversatorien, dem Umgange und der Berathung
der Lehrer, und stehen in der Benutzung der vorhandenen literarischen
Hülfsmittel jedem Anderen vor; auf ihre nächsten unmittelbaren und
wohlbekannten Bedürfnisse rechnet immerfort der gesammte mündliche
Vortrag der Kunstschule. Im Falle der würdigen Benutzung dieser Schule,
die durch eine tiefer unten zu beschreibende Prüfung documentirt wird,
stehen sie bei Besetzung der höchsten Aemter des Staates allen Anderen
vor (und tragen den von Gottes Gnaden durch ein vorzügliches Talent
ihnen geschenkten, und durch würdige Ausbildung jenes ersteren
verdienten Adel).
Immerhin mögen neben ihnen andere Studirende an den vorhandenen
Bildungsmitteln der Anstalt, welche recht eigentlich doch nur für jene
sind, nach allem ihren Vermögen theilnehmen, und in freier Bildung jenen
den Rang abzulaufen suchen, welches, falls es ihnen gelänge, auch nicht
unanerkannt bleiben soll. Diese wachsen gewissermaassen wild, wie im
Walde; jene sind eine sorgfältig gepflegte Baumschule, welche in alle
Wege doch auch seyn soll, und aus welcher sogar dem Walde manches edlere
Saamenkorn zufliegen wird. Jene sind ^regulares^, und es wird wohl auch
eine anständige deutsche Benennung für sie sich finden lassen; diese
sind ^irregulares^, blosse ^Socii^ und ^Zugewandte^; und dies wären die
beiden Hauptklassen, in die unser studirendes Publicum zerfiele.
§. 31.
Es würde auch fernerhin nach jedem abgelaufenen Lehrjahre denen, die bis
jetzt noch unter den Zugewandten sich befänden, freistehen, durch
gelungene Ausarbeitungen (indem gegen das Ende jedes Lehrjahres Aufgaben
für dergleichen gegeben werden) ihre Aufnahme unter die Regularen
nachzusuchen. Ausserdem würden diejenigen der jungen Inländer, welche
vorzügliches Talent und Progressen von der niederen Schule zu
documentiren vermöchten (über deren Grad und die Art der Beweisführung
später etwas Festes bestimmt werden kann), gleich bei ihrem Eintritte
auf die Universität ein Recht haben auf einen Platz unter den Regularen.
§. 32.
Es wäre zu veranlassen, dass gleich bei der Eröffnung der Universität,
da es noch keine Regulare giebt, diejenigen, welche die Aufnahme unter
sie durch Ausarbeitungen zu suchen gedächten, ebenso wie späterhin die
Regularen es sollen, zu einem gemeinschaftlichen Haushalt
zusammenträten. Diese, obwohl unter besonderer Aufsicht des
Lehrinstituts stehend, wäre dennoch keine eigentliche öffentliche,
sondern eine Privatanstalt, und die Mitglieder lebten nicht, wie es mit
den Regularen unter gewissen Bedingungen wohl der Fall seyn kann, auf
Kosten des Staates, sondern auf die eigenen, die jedoch, ganz wie bei
den Regularen, gemeinschaftlich verwaltet würden. Es könnte auch
denjenigen unter diesen Vereinigten, welche beim Anfange des zweiten
Lehrjahres nicht unter die Regularen aufgenommen, und so aus dieser
ersten Verbindung in eine neue hinübergenommen würden, nicht verwehrt
werden, in dieser ihrer ersten Verbindung fortzuleben, indem sie zufolge
des vorhergehenden §. beim Anfange des künftigen Lehrjahres glücklicher
seyn können, und so ^Candidaten^ der ^Regel^ zu bleiben. Es könnten zu
ihnen hinzutreten, um denselben Anspruch zu bezeichnen, andere, die
bisher unter den Zugewandten sich befanden, desgleichen die von der
niederen Schule Kommenden, die nicht schon von daher das Recht,
unmittelbar unter die Regularen zu treten, mitbringen. Diese machen nun
eine dritte Klasse der bei uns Studirenden, ein Verbindungsglied
zwischen den Regularen und den Zugewandten: ^Novizen^. Sie sind schon
durch die Natur der Sache, indem die Lehrer wissen, dass vorzüglich aus
ihrer Mitte beim Anfange des neuen Lehrjahres sie das Collegium der
Regularen zu ergänzen haben werden, der besonderen Beachtung derselben
empfohlen.
§. 33.
Damit nun nicht etwa die Zugewandten, -- denn von den Novizen, die ihren
Anspruch auf die Regel durch ihr Zusammenleben bekennen, ist dies nicht
zu befürchten -- um der grösseren Licenz willen, jemals versucht werden,
sich für vornehmer zu halten, denn die Regularen, soll der Vorzug der
letzteren sogar äusserlich anschaubar gemacht werden durch eine
^Uniform^, die kein Anderer zu tragen berechtigt sey, denn sie und ihre
ordentlichen Lehrer. Damit dieser Rock gleich anfangs die rechte
Bedeutung erhalte, sollen sogleich von Eröffnung der Universität an die
ordentlichen Lehrer diese Uniform gewöhnlich tragen, also dass im ersten
Lehrjahre nur sie, und diejenigen, die in demselben Verhältnisse mit
ihnen zur Universität stehen, damit bekleidet seyen; später, nach
Ernennung des ersten Collegiums von Regularen, sie auf diese fortgehe,
und so ferner bei allen folgenden Ergänzungen des letzteren. --
§. 34.
Diese Einrichtung soll zugleich die äussere sittliche Bildung unserer
Zöglinge unterstützen, und die Achtung derselben bei dem übrigen
Publicum befördern und sicherstellen. Gründliches und geistreiches
Treiben der Wissenschaft veredelt ohnedies ganz von sich selbst;
überdies wird für die Entwickelung der Ehrliebe und des Gefühls für das
Erhabene, als das eigentliche Vehiculum der sittlichen Bildung des
Jünglings, durch Beispiel und Lehre gesorgt werden; die Ordnung aber
kommt durch die getroffene Einrichtung von selber in seinen Lebenslauf:
und so ist für die innere Bildung gesorgt.
Die äussere wird, bei entwickelter Ehrliebe, der Gedanke unterstützen,
dass sein Rock ihn bezeichne, und dass dieses Kleid nicht im Müssiggange
auf den Strassen sich herumtreiben, oder wohl gar an gemeinen Orten und
bei Zusammenläufen sichtbar werden, sondern dass es, als Mitglied der
Gesellschaft, nur in Ehrenhäusern erscheinen dürfe. Was aber Ehrenhäuser
sind, wird man ihm sagen, und auf alle Weise die Erlaubniss, in solchen
Häusern ihn zu empfehlen, zu verdienen suchen. (Z. B. mag immerhin beim
jetzigen Zustande der Dinge unter gewissen Umständen ein ehrliebender
Jüngling, der in ein Duell verflochten worden, Entschuldigung verdienen,
so soll doch unser Zögling durchaus keine finden ^darüber^, dass er sich
erst unter Pöbel, von welcher Geburt derselbe auch übrigens seyn möge,
begeben, wo dergleichen möglich war. Dahin werde der ^point d'honneur^
des ganzen Corps gerichtet. Feige übrigens sollen sie nicht werden.)
Nach aussen hin ist gegen die Hauptquelle der Verachtung im Leben,
Unordnung im Haushalt und Schuldenmachen, unser Zögling gesichert. Dass
bei Excessen, deren Urheber unbekannt bleiben sollten, nicht auch
unschuldig, wie dies in den Universitätsstädten wohl zu geschehen
pflegt, dies Corps als der stets vorauszusetzende allgemeine Sünder
aufgestellt werde, dagegen werden die Lehrer sich durch die Vorstellung
schützen: Habt ihr unsern Ehrenrock bei dem Excesse gesehen? Habt ihr
dies nun nicht, so verleumdet nicht unsere Zöglinge, denn diese gehen
nie aus, ausser in diesem Rocke: und sie (diese Lehrer) werden überhaupt
alles Ernstes auf die Ehre ihrer Zöglinge und auf alle die Einrichtungen
halten, die ihnen möglich machen, dies mit ihrer eigenen Ehre zu thun.
§. 35.
Die ^Zugewandten^ stehen, da sie weder eigentliche Mitglieder unserer
Anstalt, noch eigentliche angesessene Bürger sind, unter der allgemeinen
Polizei, und es muss diese, ohne alle Mitwirkung von Seiten der Anstalt,
und ganz auf ihre eigene Verantwortung, die Einrichtungen, wodurch den
übrigen Bürgern die gehörige Garantie in Hinsicht dieser Fremden
geleistet werde, treffen. Nicht anders würde es sich mit den Novizen
verhalten; welche jedoch, da sie eine Einheit bilden, und ein sichtbares
Band dieser Einheit an ihrer ökonomischen Verwaltung haben, eine
tüchtigere Garantie zu geben, auch durch diesen ihren Repräsentanten in
Unterhandlung mit der Polizei zu treten vermögen, und so, in Absicht der
Individuen, einer liberaleren Gesetzgebung unterworfen werden können,
als die ersteren. Nun aber steht die Lehranstalt mit diesen beiden
Klassen noch in einem engeren Verhältnisse, denn die übrigen Bürger, und
es ist der allgemeinen Polizei völlig fremd, dasjenige, was aus diesem
engeren Verhältnisse hervorgeht, zu ordnen. Demnach fielen die dahin
gehörigen Anordnungen dem Institute, als dem einen und vorzüglichsten
Theilnehmer des abzuschliessenden Contractes anheim. -- Diese Klassen
haben zu allen von der Schule getroffenen Lehranstalten den Zutritt; da
aber ferner die Schule weder um ihre wissenschaftlichen Fortschritte,
noch um ihre Aufführung sich im mindesten bekümmert, so beschränkt sich
ihr Recht an diese lediglich auf den Punct, ^sich gegen die
Verletzungen, welche aus der Ertheilung dieses Zutrittes entstehen
könnten^ (denn gegen andere Verletzungen schützt auch sie die allgemeine
Polizei), ^zu schützen^.
Dergleichen Verletzungen würden seyn: Störung der Ruhe und Ordnung in
den Lehrübungen, zu denen sie den Zutritt erhalten; Verletzung der
Achtung, die das Verhältniss des Lernenden zum Lehrer, oder der
Zugewandten zu denen, um deren willen die Anstalt eigentlich da ist,
erfordert; endlich könnten, bei dem bekannten Eigendünkel und der
verkehrten Reizbarkeit der gewöhnlichen Studirenden, aus dem, Dingen der
ersten und zweiten Art entgegengesetzten Widerstande der Lehrer andere
gröblichere Beleidigungen und Angriffe erfolgen, welche, als erfolgt
lediglich aus dem verstatteten Zutritte, nicht nach allgemeinen
polizeilichen Grundsätzen, sondern nach strengeren beurtheilt werden
müssten.
Es müsste demzufolge zwischen der Lehranstalt und jedem Individuum der
Contract, durch den das letztere das Recht des Zutrittes erhält und sich
auf die Bedingungen, unter denen es dasselbe erhält, verpflichtet, durch
einen ausdrücklichen Act abgemacht werden. Dieser Act ist die
^Inscription^; die Bedingungen aber sind die ^Gesetzgebung^ für den
Zugewandten, welche, da das übrige Verhältniss desselben zu anderen
Bürgern eine Sache der Polizei ist, durchaus nur sein Verhältniss zur
Lehranstalt, ^als solcher^, zu bestimmen hat. Die Novizen können, aus
dem schon der Polizei gegenüber angegebenen Grunde, auch in dieser
Beziehung unter eine mildere Gesetzgebung gesetzt werden.
Der Act der Inscription und Verpflichtung auf die Gesetze ist ein
juridischer, und wird drum am schicklichsten, sowie die unten zu
bezeichnenden Justizgeschäfte einem besonders zu ernennenden
^Justitiarius^ der Lehranstalt anheimfallen.
Da die Anstalt in gar kein anderes Verhältniss mit den Zugewandten
eingeht, als auf die Erlaubniss des Zutrittes, so bleibt ihr auch kein
anderes Zwangsmittel übrig, als die Zurücknahme dieser Erlaubniss.
Dieses kann geschehen im ^Besonderen^ oder im ^Allgemeinen^. In Absicht
des ersteren muss es jedem einzelnen Lehrer, auf seine eigene
Verantwortung vor seinem Gewissen, freistehen, einen Zugewandten, dessen
Unruhe und Zerstreutheit ihn oder sein Auditorium stört, oder der ihn
oder seine mit ihm enger verbundenen Schüler beleidigt hat, den Zutritt
zu seinen Lehrübungen für eine gewisse Zeit, oder auch auf immer, zu
untersagen; und das ganze lehrende Corps muss ihn hiebei, durch die
Verwarnung vor grösserem Uebel, auf seine blosse Anzeige unterstützen.
Das zweite erklärt sich selbst; und sind die Fälle, -- unter die der,
dass jemand der Verweisung eines einzelnen Lehrers aus seinem Auditorium
nicht Folge geleistet hätte, mit gehört, -- durch das Gesetz
festzustellen. Sollte, bei Verborgenheit der Urheber beleidigender
Attentate, etwas erst ausgemittelt werden müssen, so fällt diese
Untersuchung dem Justitiarius der Universität anheim, vor dessen Gericht
sich der Inscribirte, bei Strafe der Relegation ^in contumaciam^, zu
stellen hat. Bisherige Universitäten, z. B. die Nutritoren der
Jenaischen Universität und derselben Senat, haben angenommen, dass es in
solchen Fällen für die Verurtheilung keinesweges des strengen
juridischen Beweises bedürfe, sondern dass ein dringender Verdacht dazu
hinreiche; indem ja nicht irgend eine Strafe zugefügt, sondern nur eine
frei ertheilte Erlaubniss wiederum zurückgenommen werde, weil deren
Fortdauer gefährlich scheine; und der Verfasser dieses ist der Meinung,
dass diese recht haben, und dass auch wir denselben Grundsatz
aufzunehmen hätten. Der Justitiarius ist in dieser Qualität, als
Verwalter des Rechtes des Institutes, sich selbst zu schützen, demselben
verantwortlich.
Mit der Zurücknehmung der Inscription ist, theils um die Mitglieder der
Universität gegen den ferneren Ueberlauf und die Rache der Entlassenen
zu sichern, theils, weil ein solcher gar keinen Grund mehr aufweisen
kann, seinen Aufenthalt an diesem Orte fortzusetzen, die Verweisung aus
der Universitätsstadt und ihrer nächsten Nachbarschaft, oder die
^Relegation^ natürlich verknüpft. Die Pflicht, über diese zu halten,
fällt der Polizei, die in dieser Rücksicht gar nicht Richter oder
Revisor des Urtheils, sondern lediglich Executor des schon gesprochenen
Urtheils ist, anheim; und müsste gegen diese, falls sie ihre Pflicht
lässig betriebe, die Universität als Kläger auftreten.
(Sollte in dieser Ansicht einige Richtigkeit seyn, so würde daraus auch
erhellen, wie die bisherige Justizverwaltung auf Universitäten, bald in
der Voraussetzung, dass die Universität nicht mehr dürfe, als eine
Erlaubniss zurücknehmen, die sie selbst gegeben, bald, indem sie
zugleich das ihr fremde Geschäft der Polizei und der Civiljustiz ausüben
sollte, endlich, indem ihr auch ein Gefühl ihrer Vater- und
Erzieherpflichten entstand, geschwankt, und bald zu viel, bald zu wenig
gethan habe. Hier ist durch die Trennung zwei sehr verschiedener Klassen
von Studirenden der Widerspruch gelöst; und durch die anheimgegebene
Freiheit, zu welcher Klasse jemand gehören wolle, das persönliche Recht
behauptet.)
§. 36.
In Absicht der Verknüpfung der Relegation mit der Zurücknahme der
Inscription, die bei Fremden ganz unbedenklich ist, dürfte in dem Falle,
da die zu Relegirenden ihren elterlichen Wohnplatz in der
Universitätsstadt hätten, billig das Bedenken eintreten, ob die
Universität, sowie sie ohne Zweifel das Recht hat, diese aus ihren
Hörsälen zu verweisen, auch das Recht habe, sie aus ihrem väterlichen
Hause zu vertreiben. Da inzwischen, falls man ihr dieses Recht
absprechen müsste, sie gegen diese durchaus nicht weniger gefährlichen
Jünglinge ohne eine besondere Einrichtung nicht gesichert werden könnte,
so wäre als eine solche besondere Einrichtung vorzuschlagen: 1) dass
Söhne aus der Universitätsstadt, falls sie nicht etwa schon als
Mitglieder einer niederen Schule das gute Zeugniss dieser ihrer Lehrer
für sich hätten, sich einige Zeit vor der Inscription zu derselben
anmelden müssten, und von da an beobachtet würden, und dass man ihnen,
falls diese Beobachtung Bedenklichkeit gegen sie einflösste, die
Inscription verweigern könne. 2) Dass ihre Eltern eine namhafte Summe
als Caution für sie stellten, deren erste Hälfte im Falle der
Zurücknahme der Inscription, statt der Relegationsstrafe, mit der sie
dermalen verschont blieben, verfiele; dass aber, falls sie hinführo von
neuem sich einiger Excesse gegen die Lehranstalt schuldig machten, auch
die andere Hälfte verfiele, und sie dennoch relegirt würden. Sollten
Eltern diese Caution stellen nicht können oder wollen, so müssen sie
sich es eben gefallen lassen, dass auch ihre Söhne im Falle der
Verschuldung relegirt werden; sowie bisher zuweilen sogar Professoren
sich haben gefallen lassen müssen, dass ihren unfertigen Söhnen dieses
begegnet; indem es gänzlich in dem freien Vermögen aller Studenten in
der Welt beruhet, diejenigen Handlungen, welche Relegation nach sich
ziehen, und deren Katalog bei uns, die wir der Polizei und dem
Civilgerichte überlassen würden, was ihres Amtes ist, gar nicht gross
seyn würde, zu unterlassen.
§. 37.
Die Regularen werden vom Staate und seinem Organe, der allgemeinen
Polizei (denn mit der Civiljustiz könnte wohl die Oekonomieverwaltung
derselben, keinesweges aber ein Einzelner von ihnen zu thun bekommen),
betrachtet als ein Familienganzes, das als solches für seine Mitglieder
einsteht. Wäre von den letzteren gesündigt, so ist freilich das Ganze
zur Verantwortung und Strafe zu ziehen; dagegen bleibt die Bestrafung
des einzelnen Mitgliedes der Familie selbst überlassen und wird im
Schoosse derselben vollzogen, und ist väterlich und brüderlich, und soll
dienen als Erziehungs-, keinesweges aber als schreckendes Mittel. Nur
wenn ein Individuum vom Körper abgesondert und ausgestossen werden
müsste, könnte es wieder als Einzelner dastehen, und dem Forum, für
welches es sodann gehörte, anheimfallen.
Es erhellt, dass ohne vorhergegangene Degradation und Ausstossung keine
der bisher aufgestellten gesetzlichen Verfügungen auf die Regularen
passen, und dass für sie weder Justitiarius oder Relegation, oder dass
etwas stattfinde. Durch die blosse Ausstossung könnten sie doch nicht
weniger werden, als das, was sie ohne Einverleibung in das Corps der
Regularen gewesen seyn würden, ^Zugewandte^, und erst als solche müssten
sie von neuem sich vergehen, um der Polizei oder dem Justitiarius,
welchem sie ja von nun an erst anheimfallen, verantwortlich zu werden.
Dass die Fälle, in denen ein Familienganzes seine Mitglieder nicht
vertreten kann, z. B. Criminalfälle, ausgenommen sind, dass aber auch
sodann die Degradation der Auslieferung an den Richter vorhergehen
müsse, ist unmittelbar klar.
Die Regularen hätten sonach zuvörderst für sich eine Regel zu finden,
nach der die Möglichkeit solcher Fälle so gut als aufgehoben, und
überhaupt alle Vorkehrungen so getroffen würden, dass die Polizei keine
Gelegenheit fände, von ihnen Notiz zu nehmen: sodann ein Ephorat und
Gericht zu errichten, das über die Ausübung dieser Regel hielte. Ohne
dies würde in dem Hause, in welchem sie beisammen wohnten, ein alter
ehrwürdiger Gelehrter, der selbst einst mit Ruhm und Verdienst Lehrer am
Institut gewesen wäre, als der unmittelbarste Hausvater der Familie, mit
ihnen wohnen und leben. (Sollte späterhin die Gesellschaft also
anwachsen, dass sie in mehrere Häuser vertheilt werden müsste, so müsste
diese nicht etwa durch die Benennung verschiedener Collegia getrennt,
sondern das Einheitsband müsste durch die Gemeinschaftlichkeit Eines
Hausvaters und durch andere Mittel auch äusserlich sichtbar bleiben.)
Dieser wäre der natürliche Präsident dieses Familiengerichts. Ferner
sind natürliche Beisitzer desselben alle ordentlichen Lehrer an der
Anstalt, indem ja deren eigene Ehre von der Ehre ihres Zöglings abhängt;
und könnten dieselben, zur Sparung ihrer Zeit, ^abwechselnd^ in
demselben sitzen. Endlich wären, damit ein wahrhaftes Familien- und
Brudergericht entstände, aus den Regularen selbst, nach einer leicht zu
findenden Regel, Beisitzer zu ernennen. Deren richterliche Verwaltung
trüge nun den oben angegebenen Grundcharakter, die Verhandlungen aber
und Richtersprüche derselben blieben durchaus im Schoosse dieses Corps;
hierüber anderen etwas mitzutheilen, würde betrachtet als eine
Ehrlosigkeit, die unmittelbar die Ausstossung nach sich ziehen müsste.
Eine ähnliche Einrichtung können die Novizen, falls sie eine Verwaltung
finden, deren Garantie die Polizei annehmen will, treffen. Nur haben sie
keinen Anspruch auf den Beisitz der ordentlichen Lehrer in ihrem
Familiengerichte; es kann ihnen aber erlaubt werden, ausserordentliche
Professoren, von denen zu seiner Zeit, oder auch andere brave Gelehrte,
zu diesem Beisitze einzuladen. Ueberhaupt, so ähnlich auch das Noviziat
jetzt oder künftig dem Collegium der Regularen werden möchte, so bleibt
doch immer der Hauptunterschied, dass das letztere unter öffentlicher
Autorität und Garantie steht, das erste aber ein mit Privatfreiheit zu
Stande gebrachtes Institut ist, dessen Mitglieder von Rechtswegen keinen
grösseren Anspruch haben, denn die Zugewandten, und die die
Begünstigungen, welche Polizei und Universität ihnen etwa geben, nur
anzusehen haben als ein freies Geschenk, das ihnen auch wieder entzogen
werden kann.
§. 38.
Durch das Bisherige ist nun auch die Entstehung des ^lernenden
Subjectes^ in seinen verschiedenen Abstufungen, und wie dasselbe
immerfort ergänzt und erneuert werden solle, beschrieben. Wir können
nunmehro auch an eine weitere Bestimmung des schon oben im Allgemeinen
aufgestellten lehrenden Subjectes gehen.
Auf den bisherigen Universitäten war es Doctoren und ausserordentlichen
Professoren erlaubt, sich im Lesen zu versuchen und zu erwarten, ob ein
Publicum sich um sie herum versammeln werde. Haben dieselben schon auf
einer anderen Universität das Recht, Vorlesungen zu halten, gehabt, so
können auch wir es ihnen erlauben. Im entgegengesetzten Falle mögen sie
das anderwärts Gebräuchliche auch bei uns leisten. Die eigentlichen
Lehrer für die Regularen und die, so es zu werden streben, sind freilich
die encyklopädischen Lehrer, die ja auch die entscheidenden Aufgaben
geben, sowie die von diesen etwa eingesetzten Lehrer des Theils eines
Faches, welche, obwohl Unterlehrer, dennoch ^ordentliche^ Lehrer sind.
Für diese, die wir immer insgesammt ^ausserordentliche^ Professoren
nennen könnten, blieben demnach die Zugewandten übrig, an denen sie sich
versuchen könnten. Dennoch sollen auch nicht nur Regulare, und zwar die
geübtesten und befestigtsten, von dem encyklopädischen Lehrer des Faches
zur Besuchung ihrer Vorlesungen ernannt werden, sondern auch dieser
Lehrer selbst und andere Lehrer befugt seyn, denselben insoweit
beizuwohnen, bis sie einen bestimmten Begriff von den Kenntnissen und
dem Lehrertalent des Mannes sich erworben.
Die erste Erlaubniss zu lesen geht nur auf Ein Lehrjahr. Nach Verfluss
desselben muss abermals um dieselbe eingekommen werden, und es kann
diese nach Befinden der Umstände erneuert oder verweigert werden; oder
auch der zweckmässig befundene Lehrer kann als ordentlicher Unterlehrer
oder auch als Encyklopädist, wenn der vorherige abgehen will, ernannt
werden.
Die Entscheidung über beide Gegenstände hängt, wie bei Beurtheilung der
Aufsätze, ab von der Klasse des Faches, so wie von der philosophischen
Klasse, wo die erstere über die Gründlichkeit der empirischen
Erkenntniss, die zweite über die philosophische Freiheit und Klarheit
entscheidet. Auch hier müssen für ein bejahendes Urtheil beide Stimmen
sich vereinigen, indem jede Klasse erst unter sich und für sich einig
seyn muss, und ihre Stimme hier nur für eine gezählt wird. Da jedoch, so
wie das Alter beschuldigt wird, jeder Neuerung zuweilen sich feindselig
zu zeigen, ebenso die kräftigere Jugend von Eifersucht gegen fremdes
Verdienst nicht immer ganz frei zu sprechen ist, so müsste bei einem die
Erlaubniss zu lesen, oder die Anstellung eines Lehrers betreffenden
Falle fürs erste jede besondere Klasse (die hier requirirte empirische,
so wie die philosophische) zuvörderst in sich selber in zwei Theile
getheilt werden, den ^Rath der Alten^, und den ^der ausübenden Lehrer^,
und nur wenn diese beiden Theile Nein sagten, hätte die Klasse Nein
gesagt, dagegen auch das einseitige Ja des einen Rathes zum Ja der
Klasse würde. Dadurch würde hervorgebracht, dass weder die
Neuerungsfurcht des einen, noch die Eifersucht des anderen Theiles den
Fortschritt zum Besseren hindern könnte, und diesen beiden Dingen an
einander selber ein wirksames Gegengewicht gegeben; wo aber beide Theile
Nein sagten, da würde wohl ohne Zweifel das Nein die richtige Antwort
seyn.
(Uebrigens wird eine solche Eintheilung unseres gelehrten Corps in einen
Senat der Alten und der Lehrer zu seiner Zeit aus dem Wesen des Ganzen,
ganz ohne Rücksicht auf das soeben erwähnte besondere Bedürfniss, sich
sehr natürlich ergeben.)
§. 39.
Eine Auswahl der Regularen in jedem Fache wird beim Fortgange der
Anstalt, als ein Professorseminarium, ohnedies unter der Aufsicht der
ordentlichen Lehrer zu den Geschäften des Lehrers angehalten werden.
Diesen könnte, wenn sie aus der Klasse der Studirenden herausgetreten
und zu ^Meistern^ ernannt worden, das Recht zu lesen auf dieselbe Weise
ertheilt werden, so wie aus ihnen die Lehrstellen nach derselben Regel
sehr leicht besetzt werden. Doch würden uns immerfort auf jeder Stufe
unserer Vollendung zu uns kommende fremde Lehrer, auf die §. ^praeced.^
erwähnte Weise, willkommen seyn, und wir dadurch gegen jede
Einseitigkeit des Tones uns zu verwahren suchen.
§. 40.
Die Verwaltung des Lehramtes, besonders nach unseren Grundsätzen,
erfordert jugendliche Kraft und Gewandtheit. Nun ist wenigen die
Fortdauer dieser jugendlichen Frischheit bis in ein höheres Alter hinein
zugesichert; auch fällt die Neigung der meisten originellen Bearbeiter
der Wissenschaft in reiferen Jahren dahin, ihre Bildung in einer festen
und vollendeten Gestalt niederzulegen in das Archiv des allgemeinen
Buchwesens, und es ist sehr zu wünschen, dass dies geschehe, und ihnen
die Zeit und Ruhe dazu zu gönnen. Wir müssen darum nicht anders rechnen,
als dass wir die Lehrer an unserer Anstalt nur auf eine bestimmte Zeit
beibehalten wollen. Alle diejenigen, mit denen das Institut zuerst
beginnt, werden sich bald nach der ehrenvoll verdienten Ruhe sehnen, und
gern den Zeitpunct ergreifen, da unter ihnen ein jüngeres Talent sich
gebildet hat, das ihren Platz würdig besetze. Alle während des
Fortganges des Instituts neu angestellte Lehrer sind nur auf einen
bestimmten Zeitraum (etwa für die Periode, innerhalb welcher das
studirende Publicum sich zu erneuern pflegt) anzunehmen, nach dessen
Ablaufe beide Theile, die Universität und der Lehrer, auf die §. 38
beschriebene Weise, den Contract erneuern oder auch aufheben können.
§. 41.
Um im ökonomischen Theile solcher Verhandlungen dem bisher oft
stattgefundenen anstössigen Markten zwischen Regierungen und Gelehrten,
indem die ersteren zuweilen von der Verlegenheit eines wackeren Mannes
Vortheil zu ziehen suchten, um seine Kraft und sein Talent wohlfeilen
Kaufes an sich zu bringen, die letzteren zuweilen auch mit dem Gehörigen
sich nicht begnügen mochten, und ihre übertriebenen Forderungen durch
theils mit List an sich gebrachte auswärtige Vocationen unterstützen, in
der Zukunft und für unser Lehrinstitut vorzubauen, mache ich folgenden
Vorschlag:
Entweder sind diese Lehrer Inländer, und auf unserem Institute, wohl gar
als Regulare, wie zu erwarten, gebildet, so hat das Vaterland ohnedies
den ersten Anspruch auf ihre Kräfte, so wie ^sie^ Anspruch auf die
Fürsorge desselben, in jedem Falle und ihr ganzes Leben hindurch, haben;
oder sie sind Fremde, welche bei uns auch ihre Bildung nicht erhalten
haben. Im letzten Falle fordere man von ihnen, dass sie, beim Eingehen
irgend eines Verhältnisses mit uns, oder bei der Erneuerung eines
solchen, sich erklären, ob sie ihr Fremdenrecht beibehalten, oder ob sie
das völlige Bürgerrecht haben (sich ^nostrificiren^ lassen) wollen. Im
ersten Falle müssen wir uns freilich gefallen lassen, dass, falls sie
uns unentbehrlich sind, sie sich uns so theuer verkaufen, als sie irgend
können; jedoch wird diese Verbindung immer nur auf einen Zeitraum
eingegangen; und können wir etwa nach dessen Abfluss sie entbehren, so
sollen sie wissen, dass wir uns sodann um sie durchaus nicht weiter
kümmern werden, und sie gehen können, wohin es ihnen gefällt. Im zweiten
Falle erhält der Staat an sie, und sie an den Staat alle Ansprüche, die
zwischen ihm und den bei uns gebildeten Eingebornen stattfinden. Um nun
in diesem letzteren Verhältnisse zugleich die persönliche Freiheit des
Individuums sicher zu stellen, zugleich eine rechtliche Gleichheit des
Individuums mit dem Staate, der bisher seinem Diener lebenslänglichen
Unterhalt zusichern, von ihm aber zu jeder Stunde sich den Dienst
aufkündigen lassen musste, hervorzubringen, und besonders, um dem
Gelehrtenstande zu grösserer Moralität und Ehrliebe in Dingen dieser Art
zu verhelfen, setze man den Anspruch auf lebenslange Versorgung,
verhältnissmässig nach dem Fache, als ^gleich einem gewissen bestimmten
Capital^, das der des vollkommenen Bürgerrechts Theilhaftige dem Staate
zurückzahle, wenn er dessen bisherige Dienste verlassen will. Ist er nun
dem auswärtigen Berufer dieser Summe werth, so mag derselbe sie
bezahlen, und er ist frei; aber es ist zu hoffen, dass dieser Fall nicht
sehr häufig eintreten, und auf diese Weise wir mit der Beseitigung so
mannigfacher Vocationen verschont bleiben werden.
§. 42.
Es ist, in der Voraussetzung dieser Einrichtung, bei der Frage, wie
abgetretene Professoren zu versorgen seyen, nur von solchen die Rede,
denen das vollkommene Bürgerrecht angeboren, oder von ihnen angenommen
ist; indem diejenigen, welche dasselbe abgelehnt, nach ihrem Austritte
nicht nur nicht versorgt werden, sondern es sogar eine feste Maxime
unserer Politik seyn soll, dieselben sobald wie möglich entbehrlich zu
machen.
Die bei uns erzogenen und beim Austritte aus den Studirenden des
^Meisterthums^ würdig befundenen Regularen haben ohnedies den ersten
Anspruch auf die ersten Aemter des Staats, und man könnte auch immerhin
den Lehrern, die das Institut beginnen werden, denselben Anspruch
ertheilen, den man ihren späteren Zöglingen nicht wird versagen können.
Dieser Anspruch und die Fähigkeit, dergleichen Aemter zu bekleiden,
werden dadurch ohne Zweifel nicht vermindert, dass der Mann durch einige
Jahre Lehramt es zu noch grösserer Gewandtheit in demjenigen
wissenschaftlichen Fache, dessen Anwendung im Leben das erledigte
Staatsamt fordert, und nebenbei zu grösserer Reife des Alters und der
Erfahrung gebracht hat; es wäre vielmehr zu wünschen, dass alle diesen
Weg gingen, und das Leben der ersten Bürger in der Regel in die drei
Epochen des lernenden, des lehrenden und des ausübenden
wissenschaftlichen Künstlers zerfiele. Weit entfernt daher, um die
Anstellung ausgetretener Lehrer verlegen zu seyn, müssten wir, wenn wir
auch sonst keines Corps der Lehrer bedürften, ein solches schon als
Pflanzschule und Repertorium höherer Geschäftsmänner errichten, und bei
eintretendem Bedürfnisse aus diesem Behälter zuweilen sogar den, der
lieber darin bliebe, herausheben.
Dieses Bedürfniss austretender Lehrer für den Staat und den höheren
Geschäftskreis desselben noch abgerechnet, bedarf auch für sich selbst
als literarisches Institut solcher Männer. -- Es giebt sehr weit von der
Wurzel des wissenschaftlichen Systems abliegende, in ein sehr genaues
Detail eines Faches gehende Kenntnisse, welche in die allgemeine
Encyklopädie und den gewöhnlichen Kreis des Unterrichts an der
wissenschaftlichen Schule nicht eingreifen, und ohne deren Kenntniss
jemand ein sehr trefflicher Lehrer seyn kann. Doch kann das Bedürfniss
auch dieser Kenntniss für Lehrer und Lernende eintreten; es muss daher
das Mittel vorhanden seyn, sie irgendwo zu schöpfen. Dies seyen fürs
erste die ausgetretenen Lehrer. Vielleicht arbeiten sie ohnedies an
einem Werke, in welchem sie ihre individuelle Bildung in das allgemeine
Archiv des Buches niederlegen wollen, zu dem ihnen die Musse zu gönnen
ist. Nebenbei mögen auch Lehrer und Lernende sich bei ihnen Raths
erholen über das, worin sie vorzüglich stark sind; oder auch
vorkommenden Falles beide sie um einige Vorlesungen ersuchen, in Gottes
Namen über ein orientalisches Wurzelwort, oder die Naturgeschichte eines
einzelnen Mooses. Sie sind mit einem Worte Rath und Hülfe der jüngeren
bei eintretenden Nothfällen im Wissen sowohl als der Kunst.
Indem sie nun doch nicht mehr eigentliche und ordentliche Lehrer an der
Universität, und ihre noch fortdauernden Leistungen nur frei begehrte
und frei gewährte Gaben sind, sind sie eine ^Akademie der Wissenschaft^,
im ^modernen^ (eigentlich französischen) Sinne dieses Wortes; und für
die Universitätsangelegenheiten der oben erwähnte ^Rath^ der ^Alten^.
Mit ihnen tritt bei dergleichen Berathschlagungen das Corps der
wirklichen Lehrer, als ^Rath der ausübenden Lehrer^ zusammen; daher sind
auch die letzteren natürliche Mitglieder der Akademie; und die gesammte
Akademie ist, in Beziehung auf die Universität, der ^Senat^ derselben,
nach den erwähnten beiden Haupttheilen in allen festzusetzenden
besonderen Klassen.
Freie Mitglieder der Akademie bleiben auch die zu anderen Staatsämtern
beförderten ausgetretenen Lehrer, und sie sind befugt, und, inwiefern es
ihre anderen Geschäfte erlauben, ersucht an den Berathschlagungen
derselben, als Mitglieder des Rathes der Alten, Theil zu nehmen (und sie
werden gebeten werden, welche Decorationen auch sonst ihnen zu Theil
geworden seyn dürften, dennoch zuweilen auch unsere Uniform, welche
überhaupt jeder Akademiker trägt, mit ihren Personen zu beehren).
In dieser Akademie Schooss bleibt ihnen auch immer, welche Schicksale
auch sonst auf ihrer politischen Laufbahn sie betroffen haben möchten,
der ehrenvolle Rückzug, und ist ihnen da ein sorgenfreies, geehrtes
Alter bereitet, indem der Charakter eines Akademikers ^character
indelebilis^ wird.
§. 43.
Noch wäre, in derselben Rücksicht, um sichern Rath und Hülfe in jeder
literarischen Noth zu finden, eine andere Art von Akademikern, die sogar
niemals ordentliche Lehrer gewesen, anzustellen; ich meine jene
lebendigen Repertorien der Bücherwelt, und die, welche gross und einzig
sind in irgend einer seltenen Wisserei, obwohl sie es niemals zu einer
encyklopädischen Einheit der Ansicht ihres Faches, oder zu einer
lebendigen Kunst in demselben, gebracht haben, und darum als ordentliche
Lehrer für uns nicht taugen. Wir wollen sie nur dazu, dass unser
ordentlicher Lehrer diese lebendigen Bücher zuweilen nachschlage; die
Klarheit und Kunstmässigkeit wird er dem bei ihm geschöpften Stoffe für
die Mittheilung an seine Schüler schon selber geben.
(So starb vor mehreren Jahren zu Jena ein gewisser B.[26], der mehrere
Hunderte von Sprachen zu wissen sich rühmte, und von dem andere, auch
nicht mit Unrecht, sagten, er besitze keine einzige. Dessenohnerachtet,
glaube ich, würde auch der Besitz eines solchen uns wünschenswürdig
seyn. Denn falls etwa, wie es denn in der That dergleichen Leute giebt,
jemand glaubte, das gesammte menschliche Sprachvermögen sey im Grunde
Eins, und die mancherlei besonderen Sprachen seyen nur, nach einem
gewissen Naturgesetze, ohne einige Einmischung der Willkür
fortschreitende weitere Bestimmungen und Ausbildungen jener Einen
Wurzel, und es lasse sich sowohl diese Wurzel, als jenes Naturgesetz
finden; und etwa einer unserer Akademiker an die Lösung dieser Aufgabe
ginge, so würde diesem aus anderen Gründen nicht füglich anzumuthen
seyn, dass er alle Sprachen der Welt wisse; es möchte sie aber neben ihm
und für seinen Gebrauch ein solcher B. wissen, der wiederum immer
unfähig seyn möchte, ein solches Problem zu denken und sein Wissen für
die Lösung desselben zu gebrauchen. -- So müssen wir denn den ganzen
vorhandenen historischen Schatz aller Wissenschaft bei uns
aufzuspeichern suchen, nicht um ihn todt liegen zu lassen, sondern um
ihn einst mit organisirendem Geiste zu bearbeiten. Ist dies geschehen,
dann wird es Zeit seyn, das ^caput mortuum^ wegzuschaffen; bis dahin
wollen wir nichts wegwerfen oder verschmähen.)
[Fußnote 26: Büttner (?).]
So ist, nachdem der Theologie der Alleinbesitz der orientalischen
Sprachkunde und der der Kirchengeschichte abgenommen worden, kaum zu
erwarten, dass beides, bis auf seinen letzten bekannten Detail, in den
gesammten encyklopädischen Unterricht der Philologie oder der Geschichte
an unserer Kunstschule werde aufgenommen werden; dass wir sonach eines
ordentlichen Lehrers der orientalischen Sprachen oder der
Kirchengeschichte kaum bedürfen werden. Dennoch müssen immerfort Männer
in unserer Mitte seyn, bei welchen jeder, der aus irgend einem Grunde
das Bedürfniss hat, über das Encyklopädische hinaus bis zu dem
äussersten Detail dieser Fächer fortzugehen, sein durch das blosse Buch
nicht also zu befriedigendes Bedürfniss zu befriedigen vermag.
Uebrigens sind diese Anführungen nur als Beispiele zu verstehen. Eine
systematische Uebersicht der Summe unserer Bedürfnisse in dieser
Rücksicht, so wie die Angabe der bestimmten Männer, die wir zu diesem
Behuf für den Anfang mit uns zu vereinigen hätten, werden die
Berathschlagungen der oben erwähnten einzelnen Männer und Comités,
welche auch über diesen Theil unseres Plans zu instruiren wären, an die
Hand geben.
Auch diese Art von Akademikern besitzt alle Rechte eines solchen, und
sitzt im ^Rathe der Alten^.
§. 44.
Betreffend den Uebergang aus dem Corps der Lehrlinge in das der
Lehrenden oder praktisch Ausübenden:
Der Regulare müsse am Ende seines Studirens documentiren, dass der Zweck
desselben bei ihm erreicht worden, sagten wir oben. Da nun der letzte
Zweck unserer Anstalt keinesweges die Mittheilung eines Wissens, sondern
die Entwicklung einer Kunst ist, der in einer Kunst Vollendete aber
Meister heisst, so würde jene Documentation darin bestehen, dass er sich
als Meister bewähre.
Das Meisterstück würde am schicklichsten in einer zu liefernden
Probeschrift bestehen, nicht über ein Thema freier Wahl, sondern über
ein vom Lehrer seines Faches ihm gegebenes und ^darauf^ berechnetes,
dass daran sich zeigen müsse, ^ob der Lehrling die in seiner
individuellen Natur liegende grösste Schwierigkeit^, die dem Lehrer ja
wohlbekannt seyn muss, durch die kunstmässige Bildung seines Selbst
besiegt habe. (Wählt er selbst, so wählt er das, wozu er am meisten
Leichtigkeit und Lust hat; daran aber zeigt sich nicht der Triumph der
Kunst; der Lehrer soll ihm das aufgeben, was für seine Natur das
Schwerste ist, denn das Schwere mit Leichtigkeit thun, ist Sache des
Meisters.) Ueber diese seine eigene Schrift nun, und auf den Grund
derselben werde er, bis zur völligen Genüge des Lehrers, öffentlich
examinirt.
Es sind zwei Fälle. Entweder wird in einem besonderen empirischen Fache
das Meisterthum begehrt. In diesem Falle giebt der Lehrer dieses Fachs
das Thema; die Prüfung aber, und das ^tentamen^ zerfällt in zwei Theile,
von denen, wie auch bei den früheren Beurtheilungen der Aufsätze der
Studenten, der Lehrer des Faches nach der Erkenntniss, und beim
Candidaten des Meisterthums insbesondere darnach forscht, ob er sie in
der Vollständigkeit und bis zu demjenigen Detail, bis zu welchem der
mündliche und Bücherunterricht an der Kunstschule fortgeht, gefasst
habe; die philosophische Klasse aber über die lebendige Klarheit dieser
Erkenntniss die Prüfung nach allen Seiten hinwendet und versucht.
Oder der Candidat begehrte bloss in der Philosophie das Meisterthum: so
würde er in Absicht des Themas sowohl, als der Prüfung auf den ersten
Anblick lediglich der philosophischen Klasse anheimfallen, und die
Empirie an ihn keine Ansprüche haben. Da inzwischen die Philosophie gar
keinen eigentlichen Stoff hat, sondern nur das allen Stoff der
Wissenschaft und des Lebens in Klarheit und Besonnenheit auflösende
Mittel ist; und derjenige, der sich für einen grossen Philosophen
ausgäbe, dabei aber bekennte, dass er weder etwas Anderes gelernt,
vermittelst dessen, als eines Mittelgliedes, er seinen philosophischen
Geist ins Leben einzuführen vermöchte, noch auch seine Philosophie
unmittelbar von sich zu geben und sie anderen mitzutheilen verstände,
ohne Zweifel der Gesellschaft völlig unbrauchbar, und keinesweges ein
Künstler, sondern ein todtes Stück Gut seyn würde: so muss der, der sich
auf die Philosophie beschränkt, wenigstens sein Vermögen sie
mitzutheilen, und einen kunstmässigen Lehrer in derselben abzugeben,
documentiren. Und so kann keiner als Meister in der Philosophie
anerkannt werden, der sich nicht auch zugleich als ^Doctor^ derselben
bewährt hat.
Nun ist es ferner gar nicht hinlänglich, dass er in dieser Fertigkeit
des Vortrages seiner Klasse genüge; er soll auch Nichtphilosophen,
dergleichen ja, wenn er das Lehramt einst im Ernste verwaltet, alle
seine Lehrlinge anfangs seyn werden, verständlich werden können; und so
fällt denn in dieser Rücksicht das Endurtheil von seiner eigenen Klasse
an die empirischen Klassen insgesammt, die es durch aus ihrer Mitte
ernannte Stellvertreter verwalten können. Hier also entscheidet
umgekehrt die philosophische Klasse über die Richtigkeit des Inhalts,
als Resultat der erlernten Kunst, die Gesetze des Denkens im
Philosophiren frei zu befolgen, die empirischen über die Gewandtheit und
Klarheit in dieser Kunst, die er durch den Vortrag darlegt. Mögen diese
immerhin über das Vorgetragene kein Urtheil haben; der Vortrag selbst
wenigstens muss ihnen als meistermässig einleuchten. -- Es werden darum
diejenigen, welche um das Meisterthum in der Philosophie nachzusuchen
gedenken, sich schon früher in dem Lehrerseminarium geübt haben, da der
philosophische Vortrag ohnedies der vollkommenste und das Vorbild alles
anderen Vortrages bleiben muss, und darüber an unserer Kunstschule alles
Ernstes zu halten ist.
Dagegen kann der empirische Gelehrte, der seine Kenntnisse vielleicht
nur praktisch anzuwenden gedenkt, Meister seyn, ohne gerade Doctor seyn
zu können. Macht er auch auf das Letztere Anspruch, und begehrt er an
unserem Institute zu lehren, so muss er seine Fertigkeit darin noch
besonders darthun, und hat er hierüber beiden, sowohl der
philosophischen Klasse, als der seines Faches, Genüge zu leisten.
Es lässt sich auch den Zugewandten das Recht, das Meisterthum in
Anspruch zu nehmen, nicht durchaus versagen. Da jedoch hierbei die, den
Lehrern auch von allen schwachen Seiten ihrer individuellen Natur oder
Erkenntniss weit besser bekannten, Regularen in Nachtheil kommen würden,
so wäre von den Zugewandten in diesem Falle, für Herstellung der
Gleichheit, zu fordern, dass sie wenigstens Ein Lehrjahr vor ihrer
Erhebung zu Meistern ihren Anspruch dem Lehrer des Faches, so wie dem
der Philosophie, bekannt machten, und dieses Jahr hindurch sich dem
allseitigen Studium dieser Lehrer blossstellten. Könnten nicht diese
beiden Lehrer am Ende des Jahres mit gutem Gewissen erklären, dass ihnen
diese jungen Männer für die Absicht hinlänglich erkundet seyen, so
müsste die Berathung über ihr Gesuch abermals ein Lehrjahr hinausgesetzt
werden, während dessen sie zu diesen beiden in demselben Verhältnisse
blieben, wie im ersten Jahre. Sie möchten auch an diese Lehrer für diese
eigentlich nicht im Kreise ihres Berufs liegende Mühe einen Ersatz
auszahlen, der in jedem Falle, ob sie nun des Meisterthums würdig
befunden wären oder nicht, verfiele.
Erst durch die Erlangung des Meisterthums beweist der Regulare seine
würdige Benutzung des Instituts, und tritt ein in sein Recht des ersten
Anspruchs auf die ersten Würden des Staats. Ganz gleich lässt sich ihm
hierin nun einmal nicht setzen der Meister aus den Zugewandten, der uns
die nähere Bekanntschaft mit seinem moralischen Charakter und seiner
bisherigen sittlichen Aufführung versagt hat. Jedoch auch hierüber das
Beste hoffend, und da er denn doch auch der Kunst Meister ist, könnte
man ihm den ersten Anspruch da, wo kein Meister aus den Regularen sich
gemeldet, zugestehen.
Den Regularen, die etwa in dem Gesuche des Meisterthums durchfielen, so
wie Zugewandten, die keinen Anspruch darauf machten, möchte man immerhin
den gewöhnlichen ^Doctor^grad ertheilen, und mögen die empirischen
Klassen über die dabei nöthigen Leistungen etwas festsetzen. Ein
gewöhnlicher und gemeiner Doctor nemlich ist derjenige, der nicht
zugleich auch, wie die früher oben angeführten, Meister ist; und es ist
in diesem Falle mit den beiden letzten Buchstaben nicht eigentlich
Ernst, indem wirklich Doctor zu seyn nur derjenige vermag, der Meister
ist, sondern es ist jenes Wort nur euphemistisch gesetzt, statt
^doctus^, einer der etwas erlernt hat.
Die rechten heissen Meister schlechtweg, und kann man den Doctor
weglassen; wiewohl man auch, um den Unterschied noch schärfer zu
bezeichnen, die letzten Titular-Doctoren nennen könnte. Die
philosophische Klasse hat bei dergleichen Promotionen gar kein Geschäft;
denn in ihr selber giebt es nur Meister und Doctor in Vereinigung; um
die anderen Klassen aber bekümmert sie sich nur, wenn diese Anspruch auf
den Rang des Künstlers machen, dessen diese letzte Art der Doctoren sich
bescheidet.
Aus ihnen werden im Staate die subalternen Aemter besetzt. (Man creirte
^magistros artium^, und in den neueren Zeiten, da der Magistertitel in
Verachtung gerathen, hat man nur noch den für vornehmer geachteten
Doctortitel führen mögen, da es doch offenbar weit mehr bedeutet ein
Meister zu seyn, denn ein Lehrer. Wir haben mit jenen ^magistris artium^
gar nicht zu thun, da wir keinesweges ^Künste^ annehmen, und in
denselben etwa bis auf Sieben zählen, sondern nur Eine, die Kunst
schlechtweg, und diese zwar als unendlich, kennen; sondern unser Meister
ist ^artis magister^ schlechtweg, der Kunst Meister, und es ist zu
erwarten, dass die, die dieses Namens werth sind, sich seiner nicht
schämen werden. Und so mögen sie denn immer Meister, schlechtweg ohne
Beisatz und ohne das, auch nur verringernde, Herr, angeredet werden, und
sich schreiben: der Kunst Meister.
Vor der Neuerung haben wir uns auch nicht zu fürchten, denn auch andere
Universitäten machen Neuerungen, wie die Jenaische, die anfing gar keine
^magistros artium^ mehr, sondern nur Doctoren der Philosophie, zu
creiren, oder die zu Landshut, die dermalen Doctoren der Aesthetik
creirt.
Nun ist dieser ^gradus magistri^ dermalen nirgends vorhanden, und wir
können uns denselben nicht ertheilen lassen. Ohne Zweifel aber wird das
Meisterstück der die Kunstschule anfangenden Lehrer dann geliefert seyn,
wenn sie andere Künstler gebildet haben. Indem sie nun mit gutem
Gewissen diese für Meister erklären dürfen, erklären sie zugleich sich
selbst dafür; sie erhalten den Grad, indem sie ihn ertheilen, und können
ihn darum von da an auch führen.)
§. 45.
In allen den erwähnten Aufsätzen, so wie in denen über das Meisterthum
und den damit zusammenhängenden ^tentaminibus^ wird die ^deutsche^
Sprache gebraucht, keinesweges etwa die lateinische. Der in diesem oft
angeregten Streite dennoch niemals deutlich ausgesprochene entscheidende
Grund ist der:
Lebendige Kunst kann ausgeübt und documentirt werden lediglich in einer
Sprache, die nicht schon durch sich den Kreis einengt, sondern in
welcher man ^neu^ und ^schöpferisch^ seyn darf, einer lebendigen, und in
welche, als unsere Muttersprache, unser eigenes Leben verwebt ist. Als
die Scholastiker in der lateinischen Sprache mit freiem und originellem
Denken sich regen wollten, mussten sie eben die Grenzen dieser Sprache
erweitern, wodurch es nun nicht mehr dieselbe Sprache blieb, und ihr
Latein eigentlich nicht Latein, sondern eine der mehreren im Mittelalter
entstehenden neulateinischen Sprachen wurde.
Wir haben für diese freie Regung unsere vortreffliche deutsche Sprache:
das Latein studiren wir ausdrücklich als das abgeschlossene Resultat der
Sprachbildung eines untergegangenen Volkes, und wir müssen es darum in
dieser Abgeschlossenheit lassen.
Der Philolog, eben weil er sein Geschäft in diesem fest abgeschlossenen
Kreise treibt, kann bei Interpretation der Klassiker sich der römischen,
und, wie in Gottes Namen zu wünschen wäre, auch der griechischen Sprache
bedienen; und es wäre den Zöglingen unseres Institutes anzumuthen, dass
sie schon beim Austritte aus der niederen Schule diese Fertigkeit, auch
lateinisch zu reden und sich zu unterreden, gelernt hätten. Sollte man
in gewissen Fällen, z. B. wo der Anspruch auf ein Schulamt ginge, nöthig
finden, dass auch der Candidat des Meisterthums die Fortdauer und noch
höhere Ausbildung dieser Fertigkeit zeigte, so könnte er dies thun, aber
nur an Gegenständen jenes historisch geschlossenen Cyklus; wo aber
ursprünglich schöpferisches Denken gezeigt werden soll, da wird die
schon fertige Phrasis bald für uns denken, bald unser Denken hemmen; und
darum bleibe bei diesem Geschäfte die todte Sprache ferne von uns.
§. 46.
Wir gehen über zur Oekonomieverwaltung unseres Instituts.
Es ist vor allem klar, dass ein zu ^fester Einheit^ organisirtes
Verwaltungscorps dieser Geschäfte eingesetzt werden müsse, dessen
höchste Mitglieder wenigstens aus dem Schoosse der Akademie selbst
seyen, etwa ausgetretene Lehrer, indem nur diesen die gebührende Liebe
sich zutrauen lässt, die übrigen aber diesen und der gesammten Akademie
verantwortlich sind.
Um den Folgen aus der Veränderlichkeit des Geldwerthes für ewige Tage
vorzubeugen, wären die Einkünfte des Institutes nicht auf Geld, sondern
auf Naturalien festzusetzen, also, dass es z. B. zu einem bestimmten
Termine von einem bestimmten Bezahler so und so viel Scheffel Korn zu
ziehen hätte, die allerdings nicht in Natur, sondern in klingender Münze
abgeliefert würden; nicht jedoch nach einem für immer festgesetzten
Preise, sondern nach dem, den dieses Korn am Termine der Zahlung auf dem
Markte wirklich hätte. Ebenso hätte es nun auch an seine Besoldeten
terminlich so und so viel Scheffel Korn zu bezahlen.
§. 47.
Die beiden Hauptquellen von Einkünften, auf die wir fürs erste zu
rechnen hätten, wären die Einkünfte des Kalenderstempels von der
Akademie, sodann die der eingegangenen Universität Halle, inwiefern
dieselben uns verbleiben, wozu noch die Verwaltung der ^Zahlstellen^ im
Corps der Regularen, und späterhin andere, tiefer unten zu erwähnende,
Hülfsquellen kommen würden. Nicht bloss darum, weil die Nation zahlt,
sondern aus noch weit tieferen Gründen, soll dieselbe innigst mit dieser
Angelegenheit verflochten werden, und unser Institut sehr deutlich als
ein Nationalinstitut dastehen.
Wir werden dies auf folgende Weise erreichen. Da den eigentlichen
wesentlichen Theil unserer Anstalt, um dessenwillen alles Andere da ist,
das Corps der Regularen bildet, so werden die Stellen in diesem Corps
vertheilt auf die ^Kreise^ und ^Städte^ der Monarchie,[27] nach dem
Maassstabe, wie jeder, gezwungen oder freiwillig, beiträgt. ^Stellen^,
nicht in dem Sinne, dass nur der aus dem Kreise oder der Stadt Gebürtige
diese Stelle haben könne, sondern jeder, dem eine solche Stelle zukommt
und sie begehrt, erhält sie ohne Verzug; sondern also, dass zwischen dem
Besitzer der Stelle und dem Kreise oder der Stadt, dem sie zufällt, ein
Verhältniss entstehe, wie zwischen Clienten und Patron; dass der Erstere
glaube, so wie sein eigentlicher Geburtsort ihm zu dem natürlichen
Leben, so habe dieser Kreis oder diese Stadt ihm zu dem höheren
wissenschaftlichen Leben verholfen; dass die letztere an den Successen
dieses ihres Alumnus den Antheil von Ruhm nehme, den die griechischen
Städte an den aus ihnen stammenden Siegern in den olympischen
Wettkämpfen nahmen; endlich, dass der Erstere, wie hoch er auch jemals
emporsteige, dennoch zeitlebens zu dankbarem Gegendienste bei jeder
Gelegenheit bereit sey, und aus dem Clienten ein Patron werde. Mehrere
zarte sittliche Verhältnisse, die daher entspringen, abgerechnet, wird
sich auch ein Interesse und eine Achtung für Wissenschaft durch die
Nation als ein sie ehrenvoll auszeichnender Charakterzug verbreiten, der
wiederum die Quelle grosser Ereignisse werden kann. Stellen ferner,
nicht in dem Sinne, dass die Zahl derselben jemals geschlossen sey,
vielmehr soll jeder, der es werth ist und es begehrt, aufgenommen
werden; sondern dass die vorhandenen und besetzten nach diesem
bestimmten Maassstabe unter die Kreise u. s. w. vertheilt werden. Auch
dem ^deutschen^ Ausländer (wer von anderer Nation wäre, qualificirt sich
wegen Abgang der Sprache nicht zum Wechselleben mit uns) soll, wenn er
würdig ist, besonders wenn er beim Eintritte zugleich der Verpflichtung,
die das vollkommene Bürgerrecht (§. 40.) mit sich führt, sich
unterwürfe, die Aufnahme unter die Regularen nicht abgeschlagen werden.
Doch würde, nach dem Grundsatze, dass mit dem Auslande nur der
Repräsentant der Einheit des Staates zu verhandeln hätte, diese
Erlaubniss nur der König ertheilen können, und wären somit alle an
Ausländer gegebene Plätze ^königliche^, keinesweges aber
^Landes^-Stellen. Doch wäre der König zu ersuchen, diese Erlaubniss den
von dem Lehrercorps vorgeschlagenen nicht leicht, und nicht ohne höchst
bewegende Gründe zu versagen; indem, anderer Rücksichten zu schweigen,
hierdurch die preussische Nation recht laut ihre Anerkennung des
allgemeinen deutschen Bruderthumes documentirt, und auch dies in der
Zukunft wichtige Ereignisse nach sich ziehen kann.
[Fußnote 27: Wie es z. B. mit den Stellen an den sächsischen
Fürstenschulen die Einrichtung ist; auch mit den weiterhin beschriebenen
Modificationen.]
§. 48.
Nach Maassgabe, wie jeder Theil des Landes beiträgt, sollten auf ihn die
Stellen vertheilt werden, sagte ich. So möchte, ohne alle Rücksicht, ob
dadurch die Verwaltung vereinfacht werde oder nicht, indem weit höhere
Dinge (die wirkliche Beschäftigung der Nation mit diesem Gegenstande und
derselben Folgen) zu beabsichtigen sind, der bisherige Kalenderpacht
ganz aufgehoben werden, dagegen aber die Kreise und Städte sich selber
taxiren, wie viele Scheffel Korn für diesen Stempel sie zahlen wollten,
die sie hernach durch eigene Distribution der Kalender wieder
beitrieben; wobei ihnen vorbehalten bleiben müsste, die Stempelgebühr
nach Steigen oder Fallen der Kornpreise zu steigern oder zu verringern.
Nach dieser ihrer Quote am Beitrage zum Ganzen richtete sich ihr Antheil
an der Berechtigung auf Stellen. Falls nicht, was der Schreiber dieses
in seiner dermaligen Lage nicht erkunden kann, dadurch eine andere,
schon eingeführte Stempeltaxe aufgehoben würde, so könnte diese Einnahme
noch auf folgende Weise vermehrt werden: dass durch alle Theile der
Monarchie dasselbe Eine Maass und Gewicht eingeführt werde, was ohnedies
seit langem sehr zu wünschen war. Die Bestimmung eines solchen, und des
Mittels, es unwandelbar zu erhalten, ist ein natürlich einer Akademie
der Wissenschaften anheimfallendes Geschäft. Die Uebereinstimmung mit
diesem Grundmaasse und Gewicht wäre nun allen Maassen und Gewichten
durch einen Stempel zu attestiren, dessen Ertrag dem Institute zu gut
käme, und auf dieselbe Weise beigetrieben würde.
Ebenso würde das, woraus der bisherige Fonds der Universität Halle
bestanden, auf Naturalien gesetzt, und denen, die es abzutragen schuldig
sind, als Quote ihrer Berechtigung zur Besetzung der Stellen
angerechnet.
§. 49.
Da die bei uns gebildeten Regularen den ersten Anspruch auf die ersten
Stellen des Staates haben sollen, so würden, wenn noch andere
Universitäten ausser uns in der Monarchie bestehen sollten, dieselben
entweder auch sich zur Kunstschule, und zu diesem Behufe ein Corps von
Regularen in ihrer Mitte bilden müssen; oder sie würden als reine
Zugewandtheiten, in denen auch nicht einmal ein besserer Kern wirkte, zu
betrachten seyn, und derselben Zöglinge ebenso am Verdienste wie am
Rechte den unserigen nachstehen. Es ist zu befürchten, dass das erstere
ihnen nicht sonderlich gelingen werde, indem wir, die wir ohnedies im
Anfange nicht einmal auf Vollständigkeit für unseren Bedarf rechnen
können, ihnen ohne Zweifel weder im Inlande noch im Auslande etwas für
eine Kunstschule Taugliches übriglassen werden; dass sie sonach, bei dem
besten Bestreben, dennoch in die zweite höchst nachtheilige Lage kommen
würden. Und so dürfte denn vielleicht das in Anregung Gebrachte zugleich
die Veranlassung werden, um über eine tiefere, bisher mannigfaltig
verkannte Wahrheit die Augen zu öffnen.
Das Bestreben, die Schule und Universität recht nahe am väterlichen
Hause zu haben, und in dem Kreise, in welchem man dumpf und bewusstlos
aufwuchs, ebenso dumpf fortzuwachsen und in ihm sein Leben hinzubringen,
ist unseres Erachtens zuvörderst entwürdigend für den Menschen; -- denn
dieser soll einmal herausgehoben werden aus allen den Gängelbändern, mit
denen die Familien-, Nachbar- und Landsmannsverhältnisse ihn immerfort
tragen und heben, und in einem Kreise von Fremden, denen er durchaus
nichts mehr gilt, als was er persönlich werth ist, ein neues und eigenes
Leben beginnen, und dieses Recht, das Leben einmal selbstständig von
vorn anzufangen, soll keinem geschmälert werden; -- sodann streitet es
insbesondere mit dem Charakter des wissenschaftlichen Mannes, dem
freier, über Zeit und Ort erhabener Ueberblick zukommt, den das Kleben
an der Scholle aber, das höchstens dem gewerbtreibenden Bürger zu
verzeihen, entehrt; endlich wird dadurch sogar die organische
Verwachsung aller zu Einem und demselben Bürgerthume gehindert, und
lediglich daher entstehen die Absonderungen einzelner Provinzen und
Städte vom grossen Ganzen des Staates; daher, dass z. B. der Ostpreusse
dem Brandenburger, der Thüringer dem Meissner, als etwas für sich
bedeuten wollend, gegenübertritt, und man sich nicht wundern muss, dass
z. B. der Baier dem Preussen gegenüber sich der gemeinsamen Deutschheit
nicht entsinnt, da ja sogar der Ostpreusse zuweilen des gemeinsamen
Preussens vergisst. Aus keinem in solcher Beschränktheit Aufgewachsenen
ist jemals ein tüchtiger Mensch oder ein umfassender Staatsmann
geworden. Wäre dieses Bestreben einmal in seiner wahren Natur erkannt,
und so eingesehen, dass dasselbe keinesweges geschont, sondern ohne
Barmherzigkeit weggeworfen werden müsse: so wäre auch kein Grund
mehr vorhanden, warum mehrere Universitäten in derselben
Staatseinheit bestehen sollten; es würde erhellen, dass der Ausdruck
»^Provincialuniversität^« einen Widerspruch enthalte, indem die
Universalität das Besondere aufhebt, und dass Ein Staat von Rechtswegen
auch nur Eine Universität haben sollte. Sollen und müssen einmal
diejenigen Bürger des gemeinsamen Staates, die nicht bestimmt sind,
aus der unbeweglichen Scholle den Nahrungsstoff zu ziehen,
durcheinandergerüttelt werden zu allseitiger Belebung: so ist dazu die
Universität der einzig schickliche Ort, und mögen sie von da an wiederum
nach allen Richtungen verbreitet werden, jeder, nicht dahin, wo er
geboren ist, sondern wohin er passt, damit wenigstens an dieser edleren
Klasse ein Geschlecht entstehe, das nichts weiter ist, denn Bürger, und
das auf der ganzen Oberfläche des Staates zu Hause ist.
Nach diesen Principien müssten die anderen in der preussischen Monarchie
vorhandenen Universitäten eingehen, und die Fonds derselben zu unserer
Anstalt gezogen werden. Die in die neue Anstalt nicht herübergezogenen
Lehrer könnten ihre Gehalte fortziehen, oder auch nach Maassgabe ihrer
Brauchbarkeit anderwärts versorgt werden. (Einen Theil derselben würden
wir, als die §. 42. beschriebene Art von Mitgliedern des Rathes der
Alten, sogar nothwendig brauchen.) Diese herübergezogenen Fonds würden
auf die Provinzen der eingegangenen Universitäten, als Quoten ihrer
Berechtigung auf Stellen, vertheilt, zum Ersatze des verlorenen Rechtes
im Schoosse der Familie den gelehrten Hausbedarf an sich zu bringen.
Ueber unseren Plan gehörig verständiget, ist sogar zu hoffen, dass sie
sich diese Abänderung gern werden gefallen lassen.
(Als Einwürfe dagegen erwähne ich zuvörderst einen, den man kaum für
möglich halten würde, wenn er nicht wirklich gemacht würde, den ^von der
weiten Reise^. Gerade die Möglichkeit, junge Menschen vorauszusetzen,
welche die Unbequemlichkeit eines Transportes scheuen, wie Bäume, oder
vor den Gefährlichkeiten einer Reise, z. B. von Königsberg nach Berlin,
sich fürchten, beweiset, wie nothwendig es seyn möge, dem Muthe mancher
in der Nation hierin ein wenig zu Hülfe zu kommen. Oder ist der
Kostenaufwand für ordinäre Post und Zehrung auf dieser kurzen Reise
ihnen so fürchterlich, so könnte man ja den sich berechtigt glaubenden
Provinzen aus den Fonds eine Reisestipendienkasse zugestehen, aus denen
sie für die gar zu Dürftigen diese kleine Ausgabe bezahlten.
Sodann meint man: es könnte doch etwa einmal auf einer solchen
Universität ein besonderer und interessanter Geist und Ton entstehen,
den wir durch eine Aufhebung dieser Universität ganz unschuldig viele
Jahre vor seiner Geburt morden würden, und man befürchtet, dass wir der
Entwickelung der herrlichen Originalität innerhalb solcher kleinen
Beschränkungen Eintrag thun würden. Hierauf dienet zur Antwort: dass
zufolge der Zeit, in welcher die Wissenschaft steht, es in derselben
nicht mehr Legionen Geister, die jeder für sich ihr Wesen treiben,
sondern nur Einen, in seiner Einheit klar zu durchdringenden Geist
giebt, für dessen ewige allseitige Anfrischung gerade an unserem
Institute durch die sehr häufige Erneuerung des lehrenden Corps, und
durch den offen geführten edlen Wettstreit aller miteinander, vorzüglich
gesorgt ist; dass aber diese vorgebliche Originalität innerhalb localer
Beschränkung nicht Originalität, sondern vielmehr ^Caricatur^ sey,
welche, so wie den schlechten Geschmack, der an ihr sich labt, immermehr
verschwinden zu machen, auch ein Zweck unserer Anstalt ist. Es bliebe
nach Beseitigung dieser sich aussprechenden Einwürfe kein anderer übrig,
als das dunkle Gefühl des Strebens, doch ja nichts umkommen zu lassen,
indem allerhand, uns freilich nicht bekanntes Heil durch irgend eine
Zauberkraft daraus sich entwickeln könne, mit welchem, als selbst nicht
auf deutliche Begriffe zu Bringendem, man in der Region deutlicher
Begriffe nicht reden kann.)
§. 50.
Die Stellen der Kanoniker an den Hochstiften waren ursprünglich für den
Unterricht eingesetzt, und die Einkünfte könnten diesem ersten Zwecke
füglich zurückgegeben werden. Auf die gleiche Weise ist der Streit gegen
die Ungläubigen, wozu die Johanniter-Maltheserritter gestiftet worden,
nicht mehr an der Tagesordnung, wohl aber der geistige Krieg gegen
Unwissenheit, Unverstand und alle die traurigen Folgen derselben; und
könnten so auch diese Güter diesem Zwecke gewidmet werden. Sie würden
auf dieselbe Weise, wie die früher erwähnten Einkünfte, als Recht auf
Stellen unter die Beitragenden vertheilt.
Ich sage nicht, dass unser einiges Institut diese ohne Zweifel sehr
grossen Hülfsquellen verschlingen solle. Dieses Institut muss für sich
den Grundsatz der Verwaltung haben, dass ihm alles dasjenige, dessen es
für die Erreichung seiner Zwecke bedarf, unfehlbar werde, dass es aber
auch durchaus nichts begehre, dessen es nicht bedarf; noch kann es einen
anderen haben, ohne durch überflüssiges Geschlepp und Gepäck sich selbst
zur Last zu werden. Sodann wird zu bedenken seyn, dass auch der,
demnächst sogleich zu reformirenden niederen Schule ihr Antheil zukomme;
ferner, dass wenn es über kurz oder lang zu einer ernstlichen Reform der
Volkserziehung kommen sollte, auch für die Unterstützung dieses Zweckes
das Nöthige vorhanden seyn müsse. Wir wollen nur sagen, dass gerade die
gegenwärtige Zeit der Verlegenheit benutzt werden könne, um jene bisher
anders angewendete Güter für diesen grösseren Zweck des gesammten
Erziehungswesens in Beschlag zu nehmen, und dass es unter anderen auch
der Kunstschule freistehen müsste, von ihnen Gebrauch zu machen, falls
einmal ihre anderen Quellen nicht ausreichend befunden würden. Selbst
auf den Fall, dass zunächst, oder irgend ein andermal, der Staat für
eigene Zwecke dieser Einkünfte bedürfe, worüber tiefer unten: so würde
es immer ein freundlicheres Ansehen haben, wenn er sie zuerst für
diesen, als Zweck der Nation unmittelbar einleuchtenden Zweck der
Nationalerziehung in Beschlag genommen hätte.
§. 51.
Wie in Absicht der regularen Stellen überhaupt der Grundsatz feststeht,
dass jedwedes Individuum, das zu einer solchen sich qualificirt, und sie
begehrt, sie haben müsse, so steht in Absicht ^der Zahlung^ der
Grundsatz fest, dass, wer zahlen könne, zahlen müsse, wer aber nicht
zahlen könne, dieselbe, ^inwiefern er nicht zahlen kann^, unweigerlich
frei erhalte. Nicht die Zahlung qualificirt, sondern die anderweitige
Leistung; und so soll auch der doppelt oder dreifach Zahlende dennoch,
als Ausländer, bei dem Könige, als Inländer, bei einem Kreise, eine
Stelle als freie Gunst nachsuchen, damit er wisse, dass es in unserer
Anstalt noch etwas giebt, das für Geld nicht zu haben ist, und soll der
etwanigen ökonomischen Rücksicht, dass man den Zahlung Anbietenden in
Absicht der Proben der Würdigkeit gelinder behandle, durchaus kein
Einfluss gestattet werden. Ebenso schliesst auch nicht das Unvermögen zu
zahlen aus, sondern das geistige Unvermögen.
Die zu leistende Zahlung ist zu berechnen im Durchschnitte (am besten
auch nach Scheffeln Getreide) auf die eben erwähnten, dem Zöglinge in
Natur zu liefernden Bedürfnisse, auf Honorar an die Lehrer für
Unterricht und Prüfung bei Ertheilung des Meisterthums, auf Gebrauch der
öffentlichen literarischen Schätze u. s. w., und haben die Eltern oder
Vormünder des zahlenden Zöglings der Oekonomieverwaltung Caution zu
leisten auf die Zeit, für welche der Zögling in das Institut aufgenommen
wird, indem man ihn, um späterhin ausbleibender Zahlung willen, ja nicht
ausstossen könnte, dennoch aber die Verwaltung auf ihn als Zahler
rechnet. Die Form dieser Sicherstellung wird leicht sich finden lassen.
Und zwar werden alle jene in Rechnung kommende Gegenstände also
berechnet, wie sie dem Zöglinge zu stehen kommen würden, wenn er einen
Privathaushalt führte, keinesweges aber also, wie sie der alles im
Ganzen an sich bringenden Verwaltung zu stehen kommen: wie denn dies, da
dieser grosse Haushalt ohne Zutritt des Einzelnen als eine Einrichtung
des Staates besteht, ganz billig ist, und schon dadurch zu Deckung der
Freistellen ein Beträchtliches gewonnen werden kann.
Es ist zu hoffen, dass unsere reichen Häuser, deren Glanz ja sonst bei
also getroffenen Einrichtungen in ihrer Nachkommenschaft erlöschen
würde, den Zutritt zu unseren Regularen fleissig nachsuchen, und dass
besonders unser Adel diese Gelegenheit mit Freuden ergreifen werde, um
zu zeigen, dass es nicht bloss die versagte Concurrenz war, die ihn bei
seinem bisherigen Range erhielt, sondern dass er auch bei eröffneter
freier Concurrenz mit dem Bürgerstande denselben zu behaupten vermöge.
Es könnte hierbei festgesetzt werden, dass die ^Grafen^ doppelte Zahlung
leisteten, wie dies in Absicht der Collegienhonorarien auch bisher also
gehalten worden; andere Adelige noch die Hälfte des ganzen Quantums
zuschössen.
Freistellen müssen nicht nothwendig ^ganze^ Freistellen seyn, indem eine
Familie, die zwar nicht alle diese Kosten zu tragen vermöchte, doch
vielleicht einen Theil derselben tragen kann. Es kann also Viertel-,
Halbe-, Dreiviertelfreistellen geben, nach Maassgabe des Vermögens der
Familie.
Doch sollen ganz Unvermögende auch ganz freie Station erhalten; und es
soll in Rücksicht dieser sogar eine Veranstaltung getroffen werden,
wodurch sie beim einstigen Austritte aus dem Collegium der Regularen,
wie dieser auch übrigens ausfallen möge, für die erste Zeit und bis zu
einiger Anstellung gedeckt seyen.
Die Entscheidung über diese theilweisen oder ganzen Befreiungen fällt
der ökonomischen Verwaltung des Institutes zu, welchem zu diesem Behufe
die Eltern oder Vormünder des Zöglings genügende Einsicht in die
Vermögensumstände desselben zu geben haben. Es muss bei dieser Einsicht
Genauigkeit stattfinden, indem hierüber das Ehrgefühl der Nation selbst
geschärft werden soll, und so, wie Armuth keine Schande, das
Sicharmstellen und die Raubgier, welche den Ertrag milder Stiftungen
wirklich Unvermögenden wegzunehmen sucht, zur grossen Schande werden
sollen. Hinwiederum ist mild und freundlich dem wirklichen Unvermögen
das Gebührende zu erlassen, und es ist darum klar, dass diese Verwalter
für den Fortgang der Wissenschaften redlich interessirte, und
talentvolle Jünglinge, auch wenn sie arm sind, herzlich liebende Männer,
und also selbst ^Akademiker^, wo möglich ^ausgetretene Lehrer^ seyn
müssen.
Welcher nun unter den Zöglingen seine Stelle ganz, oder theilweise frei
habe, braucht niemand zu wissen, ausser die Eltern oder Vormünder eines
solchen und die erwähnten Verwalter; indem dieses die beiden Theile
sind, welche die Abkunft geschlossen, und sind diese allerseits zur
Verschwiegenheit zu verpflichten. Denn obwohl Armuth fernerhin keine
Schande seyn soll, so soll doch so lange, bis es allgemein
dahingekommen, dem zahlenden Zöglinge auch die Versuchung erspart
werden, sich über den ihm bekannten Nichtzahler neben ihm zu erheben.
Alle sollen in solche Gleichheit gesetzt werden, dass dem Reichsten das
wenige, Anständigkeitshalber vielleicht nöthige Taschengeld von der
Verwaltung nicht reichlicher gereicht werde, als dem ganz freien Armen.
Nicht einmal der freigehaltene Zögling selbst braucht diesen Umstand zu
wissen; denn obwohl wir für das Daseyn der Anstalt überhaupt die
Dankbarkeit Aller, Zahler oder Nichtzahler, in Anspruch nehmen, so
wollen wir doch dafür, dass jedes Talent, auch ohne Aequivalent in
Gelde, bei uns Entwickelung findet, keinen besonderen Dank, indem wir
dies für Pflicht, so wie für den eigenen Vortheil des Vaterlandes
erkennen. Und so sind denn die an die Kreise zu vertheilenden Stellen
keinesweges Kost- oder Freistellen, sondern es sind Stellen überhaupt.
Jede mögliche Stelle kann auch Freistelle werden; nur weiss der Kreis
selber nicht, wie es sich damit verhält, sondern nimmt unbefangen
Antheil an den wissenschaftlichen Fortschritten seines Clienten, ohne zu
wissen, auf welche besondere ökonomischen Bedingungen er dieses ist.
§. 52.
Indem der Ausfall, der durch diese ertheilten Befreiungen in der
Oekonomie des Regulats entsteht, aus der Gesammtheit der oben
verzeichneten Quellen bestritten werden muss, dieser Ausfall aber,
jenachdem das vorzüglichere Talent aus den reichen oder aus den
unbegüterten Klassen der Nation hervorgeht, sehr wandelbar und
veränderlich seyn dürfte: so ist klar, dass in diesem Haupttheile der
Ausgaben keine Fixirung stattfinde, dass der Verwaltung grosse
Hülfsmittel zur Disposition stehen müssen, dass dieselbe durchaus kein
Interesse hat, dieselben ohne Noth zu verschwenden, dass sie demnach die
etwanigen Ersparnisse getreulich den Händen der Regierung zurückliefern
wird, welche über die Wahrhaftigkeit des Resultates der geführten
Verwaltung durch eine, gleichfalls auf Stillschweigen zu verpflichtende
Behörde Einsicht nehmen kann; endlich, dass dieser ganze Theil der
Verwaltung dem übrigen Publicum ein dasselbe nicht angehendes und ihm
undurchdringliches Geheimniss bleibe. Das lehrende Corps ist es
eigentlich, das nach den gelieferten Aufsätzen oder der von der niederen
Schule gebrachten Tüchtigkeit, ohne alle Rücksicht oder Notiz von den
Vermögensumständen, das Regulat ertheilt: dies ist das Erste und
Wesentliche. In dieser Ertheilung können sie, nach dem aufgestellten
Grundsatze, dass durchaus kein vorzügliches Talent ausgeschlossen werden
solle, nicht beschränkt werden. Wie es mit dem also zum Regularen
unwiederbringlich Ernannten in ökonomischer Rücksicht gehalten werden
solle, ist die zweite ausserwesentliche Frage, deren Beantwortung der
Oekonomieverwaltung anheimfällt. Dieser verbietet Gerechtigkeitsgefühl
und Rücksicht auf Ehrliebe der Nation, Befreiung ohne Noth zu
begünstigen; die Natur der ganzen Einrichtung aber, sie der dargelegten
Noth zu versagen; und so kann auch diese auf keine Weise eingeschränkt
werden.
Ebensowenig findet im zweiten Haupttheile der Ausgaben, der Besoldung
der Lehrer und anderer Akademiker, der Erhaltung oder neuen Anschaffung
von Literaturschätzen, und anderer den Fortgang der Wissenschaften
befördern sollender Einrichtungen, eine Fixirung statt. Denn obwohl sich
auch etwa ein Maximum des Gehaltes für einen einzigen festsetzen liesse,
so lässt sich doch durchaus nichts festsetzen über die Anzahl der zu
Besoldenden, von so höchst verschiedenen Arten und Klassen, sondern es
richtet sich diese, sowie die anderen angegebenen Veranlassungen von
Ausgaben, nach dem jedesmaligen Zustande der Wissenschaft, und ist
wandelbar wie dieser. Die Mitglieder der Anstalt können in diesen
Beurtheilungen nur das Heil der Wissenschaft und ihrer Anstalt als
höchstes Gesetz anerkennen, und sie sind diejenigen, denen gründliche
Durchschauung desselben, sowie herzliche Liebe dafür sich am
vorzüglichsten zutrauen lässt; auch verbietet die Erwägung dieses Heils
selbst ihnen ebenso unnöthige Verschwendung in allen den erwähnten
Zweigen, als schädliche und unwürdige Sucht zu sparen. Und so geht denn
auch für diesen Theil dasselbe Resultat hervor, das wir oben für den
ersten Theil aufstellten; es gilt dasselbe demnach fürs Ganze.
§. 53.
In Absicht des Besoldungssystems möchte festgesetzt werden 1) ein
Gehalt, der dem Akademiker, als solchem, gereicht wird, und der dem des
vollkommenen Bürgerrechtes Theilhaftigen unter keiner Bedingung entzogen
werden kann. Da nicht so leicht jemand bloss Akademiker seyn wird, so
ist dieser Gehalt nur als ein Beitrag, keinesweges aber als das, woraus
der ganze anständige Unterhalt des Mannes zu bestreiten sey, zu
betrachten. 2) Das Mitglied des Rathes der Alten hat entweder ein
anderweitiges Staatsamt, oder eine von den mannigfaltigen ökonomischen
oder Aufseherstellen, die aus der Natur unseres Instituts hervorgehen,
wofür er besonders besoldet wird; auch wäre er für die Weisen, wie er
durch vorübergehende Vorlesungen oder andere Leistungen uns nützlich
wird, durch vorübergehende Remunerationen zu entschädigen. Arbeitet er
an einem gelehrten Werke, so könnte ihm auch für diesen Behuf die
Oekonomieverwaltung Unterstützung oder Vorschüsse leisten. 3) Der
ausübende Lehrer wird nach Maassgabe seiner Arbeit an Vorlesungen und
anderen Uebungen und Prüfungen besonders besoldet. Die Zugewandten
zahlen für alle diese Gegenstände, inwiefern sie an denselben Antheil
nehmen wollen, ein festzusetzendes Honorar, und zwar ^voraus^. Denn es
wird dadurch eines solchen Zugewandten, der sein vorausbezahltes Geld
nun auch wiederum abhören will, Fleiss und Regelmässigkeit sehr
befördert; und mögen wir ihm diese Art der Ermunterung gern gönnen. Der
Regulare ist hierin frei, und wird eben der Gehalt des Lehrers als sein
von der Verwaltung für ihn bezahlter Beitrag, der ja bei Zahlstellen
auch angerechnet wird, betrachtet. Dieses von den Zugewandten zu
ziehende Honorar ist jedoch dem Lehrer bei Fixirung seines Gehaltes
nicht eben in Rechnung zu bringen, sondern derselbe also zu setzen, als
ob er neben seinem Gehalte als Akademiker von diesem leben müsste; um
ihn von dem Beifalle dieser Zugewandten ganz unabhängig zu erhalten.
Dasselbe Honorar von den Zugewandten haben auch die ausserordentlichen
Professoren zu beziehen.
Eigentlich ist es die Akademie selbst, welche als unumschränkte
Oekonomieverwaltung (§. 52.) sich selbst aus ihrer Mitte besoldet. So
wie die anderen Stände nicht verlangen sollen, dass diese in
Anständigkeit des Auskommens ihnen nachstehen, so wird auch ihnen von
ihrer Seite gerade jenes nicht zu vermeidende Verhältniss die Pflicht
auflegen, vor den Augen der Nation nicht als unersättliche und
habsüchtige, sondern als edle und sich bescheidende Männer dazustehen;
und ist diese Denkart auf alle Weise in sie hineinzubringen.
§. 54.
Für das erste Lehrjahr möchte es zweckmässig seyn, den encyklopädischen
Lehrern, sowie etwa den anderen nöthig befundenen Unterlehrern, wenn,
wie es grösstentheils der Fall seyn dürfte, sie schon ausserdem, als
Akademiker oder dergl., einen fixirten lebenslänglichen Gehalt haben,
eine besondere Remuneration für die Arbeiten dieses ersten Lehrjahres
zuzugestehen, und für die folgenden Lehrjahre sich ein weiteres Bedenken
vorzubehalten; unter anderen auch, damit man erst sähe, wie sich jedes
machte, und ob nicht indessen etwas Anderes sich findet, das sich noch
besser macht. In Bestimmung dieser Remuneration wäre, inwiefern nicht
etwa der Mann schon sonst ausreichend besoldet ist, und man in dieser
Rücksicht schon ohnedies einen Anspruch hat auf seine ganze Kraft,
billig als Maassstab unterzulegen, was in dieser Zeit durch
Schriftstellerei hätte erworben werden können. Denn obwohl das bisweilen
auch übliche Ablesen eines vor langen Jahren angefertigten Heftes etwas
höchst Bequemes ist, und kaum eine andere Kraft fordert, als die der
Lunge, so dürfte doch eine solche Verwaltung des Lehramts, wie wir sie
gefordert haben, und die unter anderen auch den grössten Theil der alten
Hefte unbrauchbar macht, alle Kraft und Zeit des Lehrers in Anspruch
nehmen; und wer diese Verhältnisse kennt, weiss, dass Collegienlesen auf
die gewöhnlichen Bedingungen für einen nicht ungewandten Schriftsteller
in ökonomischer Rücksicht ein Opfer ist, das zwar der wackere Mann gern
bringt, der auch wackere aber nicht ohne Noth fordert.
§. 55.
Für dieses erste Jahr könnte nun der Universität vom Staate ein
öffentlicher Hörsaal eingegeben werden. Die Studirenden löseten gegen
ihr Honorar, etwa bei dem, um der Inscriptionen willen auch gleich
anfangs anzustellenden Justitiarius der Universität, ^Belege^
(Zutrittskarten), nach welchen ihnen, durch einen gleichfalls
anzustellenden ^famulus communis^, auf eine zu Jena seit 1790 übliche,
dem Schreiber dieses wohlbekannte Weise, ihre Plätze im Auditorium
angewiesen werden. Da wir im ersten Jahre noch keine Regulare haben
(Novizen können wir haben, die aber doch immer nur als Zugewandte zu
betrachten sind), sonach diese etwa künftigen Regularen, denen
vielleicht auch künftig Freistellen gegeben werden, in der allgemeinen
Masse der Zugewandten noch unentdeckt liegen: so soll der Justitiarius,
nach einem ihm etwa anzugebenden Kanon, diese erwähnten Belege auch frei
geben können, worüber er sich hernach mit dem Lehrer, der das Collegium
liest, zu berechnen hat. Ebenso wäre ein Plan zu entwerfen, wie man
während dieses ersten Jahres unvermögende Studirende durch Stipendien,
Freitische und dergl. unterstützen könnte. Doch ist die Einführung des
gewöhnlichen Convictoren-, Stipendiaten-Examens und dergl., durch welche
der Unvermögende herausgehoben und bezeichnet wird, als mit unserm
allerersten Grundsatze über diesen Gegenstand streitend, auch im ersten
Jahre zu vermeiden. Sollte man nicht etwa späterhin über den Grundsatz
sich einverständigen, ^dass bei solchen, die da Regulare werden weder
könnten, noch wollten^ (wo bei Bejahung des letzten Falles die
einigermaassen frei zu haltenden wenigstens ^Novizen^ seyn müssten, und
es im Noviziate über diesen Punct eben also gehalten werden könnte, wie
oben (§. 51.) für das Regulat vorgeschlagen worden), und da die zu
subalternen Geschäften nöthigen Handwerksfertigkeiten weit sicherer und
schicklicher ausserhalb der Universität erlernt werden, ^das Studiren
ein blosser Luxus sey, der, wenn er ja statthaben solle, aus eigenen
Mitteln, keinesweges aber auf Kosten des Staates, bestritten werden
müsse^; sondern sollte man darauf bestehen, die milden Stiftungen der
über diese Dinge freilich nicht so scharf sehenden Vorwelt, auf die
bisherige Weise zu verwenden: so kann man freilich nichts dagegen haben,
dass dergleichen Beneficiaten unter den blossen Zugewandten auf alle
Weise bezeichnet werden, und, so Gott will, ihnen sogar eine metallene
Nummer an den Aermel geheftet werde, damit die Liebeswerke doch auch
recht in die Augen fallen! Nur soll man den nicht also behandeln, der
einmal ein Ehrenjüngling und Regularer werden könnte.
§. 56.
Diese also zu einem organischen Ganzen verwachsene Akademie der
Wissenschaften, wissenschaftliche Kunstschule und Universität muss ein
Jahresfest haben, an welchem sie sich dem übrigen Publicum in ihrer
Existenz und Gesammtheit darstelle. Der natürlich sich ergebende Act
dieses Festes ist die Ablegung der Rechenschaft über ihre Verhandlungen
das ganze Jahr über; und es sollten hiebei zugegen seyn Repräsentanten
der Nation, gewählt aus den zu den Stellen Berechtigten, und des Königs,
beider, als der Behörde, der die Rechenschaft abgelegt wird. Zu diesem
Feste wäre der Geburtstag Friedrich Wilhelms des Dritten, als dessen
Stiftung jener Körper existiren wird, falls er jemals zur Existenz
kommt, unabänderlich und auf ewige Zeiten festzusetzen.
§. 57.
Corollarium.
Die einzelnen Vorschläge dieses Entwurfes sind keineswegs unerhörte
Neuerungen; sondern sie sind, wie sich bei einem so viele Jahrhunderte
hindurch in so vielen Ländern bearbeiteten Gegenstande erwarten lässt,
insgesammt einzeln irgendwo wirklich dagewesen, und lassen sich bis
diesen Augenblick in mehreren Einrichtungen der Universitäten Tübingen,
Oxford, Cambridge, der sächsischen Fürstenschulen, in ihrem sehr guten,
das Gewöhnliche weit übertreffenden Erfolge, darlegen. Lediglich darin
könnte der gegenwärtige Entwurf auf Originalität Anspruch machen, dass
er alle diese einzelnen Einrichtungen durch einen klaren Begriff in
ihrer eigentlichen Absicht verstanden, sie aus diesem Begriffe heraus
wiederum vollständig abgeleitet, und sie so zu einem organischen Ganzen
verwebt habe; welches, wenn es sich also verhielte, demselben
keinesweges zum Tadel gereichen würde.
Den Haupteinwurf betreffend, den derselbe zu befürchten hat, den der
Unausführbarkeit, muss in der Berathschlagung hierüber nur nicht die im
Verlaufe von allen Seiten hinlänglich charakterisirte, übrigens
ehrenwerthe und von uns herzlich geehrte Klasse gefragt werden, welche,
wenn nur sie allein in der Welt vorhanden wäre, mit ihrer Behauptung der
absoluten Unausführbarkeit recht behalten würde. Wir selbst geben zu,
dass im Anfange die Ausführung am allerunvollkommensten ausfallen werde,
glauben aber sicher rechnen zu dürfen, dass, wenn es überhaupt nur zu
einigem Anfange kommen könne, der Fortgang immer besser gerathen werde;
selbst aber auf den Fall, dass wir befürchten müssten, es werde sogar
nicht zu einem rechten Anfange kommen, müssten wir dennoch den Versuch
nicht unterlassen, indem im allerschlimmsten Falle wir doch nichts
Schlimmeres werden können, denn eine Universität nach hergebrachtem
deutschem Schlage.
Die allgemeinen Merkmale der Gründlichkeit eines Planes, der sich nicht
bescheiden mag, ein blosser schöner Traum zu seyn, sondern der auf
wirkliche und alsbaldige Ausführung Anspruch macht, sind diese: dass er
zuvörderst nicht etwa die wirkliche Welt liegen lasse und für sich
seinen Weg fortzugehen begehre, sondern dass er durchaus auf sie
Rücksicht nehme, wiewohl allerdings nicht in der Voraussetzung, dass sie
bleiben solle, wie sie ist, sondern dass sie anders werden solle, und
dass im Fortgange nicht Er sich ihr, sondern Sie sich ihm bequeme; und
dass er, nach Maassgabe der Verwandtschaft, eingreife auch in die
übrigen Verhältnisse des Lebens, und wiederum von diesen getragen und
gehoben werde; sodann, dass er, einmal in Gang gebracht, nicht der immer
fortgesetzten neuen Anstösse seines Meisters bedürfe, sondern für sich
selbst fortgehe, und, so ers braucht, zu höherer Vollkommenheit sich
bilde. Nach diesen Merkmalen sonach ist jeder Entwurf zu prüfen, wenn
die Frage über seine Ausführbarkeit entschieden werden soll.
Dritter Abschnitt.
Von den Mitteln, durch welche unsere wissenschaftliche Anstalt
auf ein wissenschaftliches Universum Einfluss gewinnen solle.
§. 58.
Das in unserer Kunstschule einmal begonnene wissenschaftliche Leben soll
nicht etwa in jeder künftigen Generation, sowie es schon da war, nur
sich ^wiederholen^, viel weniger noch soll es ungewiss herumtappen, und
so selbst Rückfällen ins Schlimmere ausgesetzt seyn; sondern es soll mit
sicherem Bewusstseyn und nach einer Regel zu höherer Vollkommenheit
fortschreiten. Damit dies möglich werde, muss die Schule die in einem
gewissen Zeitpuncte errungene Vollkommenheit irgendwo deutlich und
verständlich niederlegen; an welche also niedergelegte Stufe der
Vollkommenheit dieses Zeitpunctes das beginnende frische Leben sich
selber und seine Entwickelung anknüpfe. Am besten wird diese
Aufbewahrung geschehen vermittelst eines ^Buches^.
§. 59.
Da aber das wirkliche, in unmittelbarer Ausübung befindliche Leben der
wissenschaftlichen Kunst fortschreitet von jeder errungenen Entwickelung
zu einer neuen, jede dieser Entwickelungen aber, als die feste Grundlage
der auf sie folgenden neuen, niedergelegt werden soll im Buche: so folgt
daraus, dass dieses Buch selbst ein fortschreitendes, ein ^periodisches^
Werk seyn werde. Es sind ^Jahrbücher^ der Fortschritte der
wissenschaftlichen Kunst an der Kunstschule; welche Jahrbücher, wie ein
solcher Fortschritt erfolgt ist, ihn bestimmt bezeichnet niederlegen für
die nächste und alle folgende Zeit, und welche, wenn die
wissenschaftliche Kunst nicht unendlich wäre, einst nach Vollendung
derselben begründen würden eine ^Geschichte^ dieser -- sodann
vollendeten Kunst.
§. 60.
Die Kunst schreitet fort auf zwiefache Weise: theils überhaupt, wie
alles Leben, dass sie eben lebendig bleibe, und niemals erstarre oder
versteine; theils dass dieses überhaupt also fort^gehende^ Leben auch
fort^schreite^ zu höherer Kraft und Entwickelung. Dies Letztere
geschieht wiederum auf doppelte Weise: nemlich zuerst in ihm selber und
intensive, in Absicht des ^Grades^, sodann nach aussen hin und
extensive, indem es immer mehr des ihm angemessenen Stoffes in sich
aufnimmt, und ihn mit sich ihn durchdringend organisirt, also in Absicht
der Ausdehnung. -- Todt ist ein wissenschaftlicher Stoff, so lange er
einzeln und ohne sichtbares Band mit einem Ganzen des Wissens dasteht,
und lediglich dem Gedächtnisse, in Hoffnung eines künftigen Gebrauches,
anheimgegeben wird. Belebt und organisirt wird er, wenn er mit einem
andern verknüpft, und so zu einem unentbehrlichen Theile eines
entdeckten grösseren Ganzen wird; und jetzt erst ist er der Kunst
anheimgefallen. Wird dieses schon entdeckte und in den Jahrbüchern
vorliegende Ganze mit einem klaren Begriffe durchdrungen (die Klarheit
ist aber ein ins Unendliche zu steigerndes), dass die Theile sich noch
enger an einander anschliessen und durch einander verwachsen: so hat die
Kunst intensiv gewonnen; greift der vorhandene Einheitsbegriff weiter,
und erfasst ein bis jetzt noch einzeln dastehendes Glied, so gewinnt sie
extensive. Beide Arten des Fortschrittes unterstützen sich
wechselseitig, und arbeiten einander vor. Die ^Erweiterung^ des
Begriffes macht seine ^Verklärung^, seine ^Verklärung^ seine
^Erweiterung^ leichter.
In Absicht der zuerst erwähnten periodischen ^Anfrischung^ des
wissenschaftlichen Lebens aber, die an sich kein Fortschreiten ist weder
intensiv noch extensiv, verhält es sich also: -- Unabhängig in Absicht
der Materie von der besonnenen und kunstmässigen Entwickelung, und
gerade um so mehr, in je höherem Grade die letztere vorhanden ist,
schreitet das geistige Leben des Menschengeschlechtes durch sich selber,
wie nach einem unbewussten Naturgesetze fort. Die Sprache concentrirt,
die Phantasie erhöht sich, die Schnelligkeit des Fassungsvermögens
steigt, der Geschmack wird zarter; und so ^ersterben^ in einem späteren
Zeitalter Formen, die der wahrhafte Ausdruck des Lebens eines früheren
waren, und so muss oft das, dem in keiner Weise eine höhere innere
Vollkommenheit sich geben liesse, dennoch aus der erstorbenen äusseren
Form in die des dermaligen Menschengeschlechtes aufgenommen werden. (Wir
machen an folgendem Beispiele unseren Gedanken klarer. -- Selber die
Philosophie, als die reinste, stoffloseste Form, die auch im mündlichen
Vortrage immer also, als reines Entwickelungsmittel der Kunst des
Philosophirens, sich behandelt, geht dennoch in Beziehung auf stätigen
Fortschritt der Wissenschaft auf ^ein Buch^ aus, welches ^die
durchgeführte richtige Anwendung der Denkgesetze^, als festes und
stehendes Resultat, absetze. Fürs erste nun, was nicht unmittelbar
dasjenige ist, was wir sagen wollen, sondern wodurch wir uns
vorbereiten: -- wäre nun ein solches Buch vorhanden, so würde bis ans
Ende der Tage jedwedes Individuum, das ein Philosoph seyn wollte,
vielleicht jenes Buch als Leitfaden brauchend, dennoch jene Anwendung
der Denkgesetze ^selbst^ und in eigener ^Person^ durchführen müssen, und
von dieser Arbeit jenes Buch ihn auf keine Weise entbinden. Dagegen
hätte er davon folgenden Vortheil: führte sein Denken ihn auf ein
anderes Resultat, als in jenem Buche vorliegt, so müsste er entweder
deutlich und bestimmt nachweisen können, welcher Fehler in Anwendung der
Denkgesetze im Buche begangen worden, der dieses von dem seinigen
verschiedene Resultat hervorgebracht hätte; oder er wüsste, so lange er
dies nicht könnte, sicher, dass er mit seinem eigenen Denken noch nicht
im Klaren sey, er müsste annehmen, dass sein Resultat ebensowohl irrig
seyn könnte, als das im Buche vorliegende, und hätte kein Recht, seinen
Satz, der möglicherweise irrig seyn könnte, an die Stelle eines andern,
der freilich auch irrig seyn kann, in dem allgemeinen Buchwesen zu
setzen. Möchte er höchstens diesen seinen Satz, ausdrücklich als nicht
sattsam begründet, für die weitere Untersuchung eines künftigen klareren
Denkers aufbewahren. Und dies wäre denn in dem ersten, wie in dem
zweiten Falle der Erfolg des vorhandenen Buches für die Wissenschaft,
dort sichere Erweiterung, hier Verwahrung vor blindem Herumtappen und
dem Eigendünkel, der da will, dass seine unbewiesenen Behauptungen mehr
seyen, als anderer vielleicht bewiesene Behauptungen, indem er nur
unfähig ist, den Beweis zu fassen. Hiervon reden wir nun zunächst nicht,
sondern davon. Ob nun wohl auch jenes niedergelegte philosophische Buch
also beschaffen wäre, dass es weder in seinem Inhalte, noch im Grade der
Klarheit überhaupt eine Verbesserung erhalten könnte, so möchte es doch
immer einer ^Erfrischung^ durch das neue Leben der Zeit bedürfen.)
§. 61.
Das bisher beschriebene gäbe nun das ^Kunstbuch^ der Schule. Nun zeigt
sich diese Kunst, und ihr Leben schreitet fort, in Organisation eines
Stoffes. Inwiefern dieser Stoff wirklich schon organisirt ist, ist er
aufgenommen in die Kunst und in derselben Buch, und es bedarf für ihn
keines besonderen Buches; inwiefern er aber noch nicht durchdrungen ist,
und er also die weitere Aufgabe für die Kunstschule enthält, muss diese
Aufgabe irgendwo in fester Gestalt niedergelegt seyn, und die Schule
bedarf, ausser ihrem Kunstbuche, auch eines ^Stoffbuches^. Dies ist nun
zum Theil schon vorhanden an dem ganzen vorliegenden Buchwesen, und muss
nur die Schule dieses ^kennen^. Die dahin gehörigen Einrichtungen sind
schon im vorigen Abschnitte angegeben, und es lässt in dieser Kenntniss
ein Fortschritt nur so sich denken, dass diese Kenntniss des vorhandenen
Buchwesens vervollständiget, und das allgemeine Repertorium desselben
besser geordnet und einer leichteren Uebersicht im Ganzen zugänglicher
gemacht werde, auf welchen Zweck auch unsere Schule in alle Wege
anzuweisen ist. Jenes auf diese Weise schon vorhandene grosse Stoffbuch
selber soll nun fortschreiten: zuvörderst, indem es seiner äusseren Form
nach erfrischt und erneuert wird, sodann, indem in Absicht des Inhaltes
es theils berichtigt und von den darin vorhandenen Fehlern gereinigt,
theils immerfort ergänzt und erweitert wird. Das Letzte geschieht durch
neue Entdeckungen auf dem Gebiete der Geschichte und der Naturkunde;
welche Entdeckungen immerhin bei ihrer ersten Erscheinung zur Aufnahme
in die Einheit sich nicht qualificiren mögen, dennoch aber, bis ein
Mehreres zu ihnen hinzukommt, aufbehalten werden müssen. Durch diese
neuen Entdeckungen verlängert sich wiederum das Stoffbuch nach der
Peripherie hin, das nach der Seite seines Centrums immer mehr verkürzt
und von dem Kunstbuche aufgenommen wird.
Dieser Fortschritt, des Stoffbuches sowohl wie auch des Kunstbuches,
kann sich nun begeben entweder ^bei uns^, oder ^bei anderen^; wo wir im
letztern Falle die Ausbeute in unsere Schule und unser Buch aufzunehmen
haben, damit das gesammte Buch des Menschengeschlechtes und sein
wissenschaftlicher Fortschritt Einheit behalte.
Zum Fortschritte dieses gesammten Buches gehören auch diejenigen
Bestrebungen, dasselbe zu verbessern, die nur noch Versuche und noch
nicht zu der Festigkeit gediehen sind, dass man sie in einem Buche
niederlegen könne. Auch diese Versuche, wenn sie bei anderen angestellt
werden, kennen zu lernen, wenn wir sie anstellen, uns dabei der
Beobachtung anderer nicht zu entziehen, müssen wir Anstalt treffen.
§. 62.
Um über den Fortschritt der wissenschaftlichen Kunst, die im Kunstbuche
dargelegt werden soll, ganz verständlich zu werden, legen wir unsere
Gedanken dar an einem Beispiele.
Wenn also z. B. mit der Universalgeschichte es dahin zu kommen bestimmt
wäre, dass man einsähe, sie sey nicht ein Zufälliges, das auch entbehrt
werden könne, sondern sie habe eine bestimmte, dem Menschengeschlechte
sich aufdringende Frage nach bestimmten gleichfalls im menschlichen
Geiste schon vorliegenden Frageartikeln zu beantworten, als etwa: wie
unser Geschlecht zu menschlicher Lebensweise, zu Gesetzlichkeit, zu
Weisheit, zur Religion, und worin noch etwa sonst die Ausbildung zum
wahren Menschen bestehen mag, sich allmählig erhoben habe, -- hier
einseitig, dann zurückfallend, um auch andere, bisher vernachlässigte
Bildungsweisen in sich aufzunehmen; -- und man über diese Fragen zu
einigen bestimmten und unveränderlichen Resultaten gekommen wäre: so
würde man sodann auch einsehen, dass die bisher abgesteckten Epochen
nach Entstehung oder Untergang grosser Reiche, nach Schlachten und
Friedensschlüssen, die Regententafeln u. dergl. nur provisorische
Hülfsmittel, berechnet auf eine Denkart, die nur durch die Erschütterung
des äusseren Sinnes berührt wird, gewesen seyen, um die Sphäre jener
besseren Ausbeute indessen zu erhalten; und man würde nur an jene,
inniger an das Interesse der menschlichen Wissbegier sich anschmiegenden
Epochen die Geschichte anknüpfen, welche nun allerdings auch jene ersten
weniger bedeutenden mit sich fortführen würden, damit das Gemälde sein
vollkommenes Leben bis auf den wirklichen Boden herab bekäme. Man würde
z. B. nicht mehr sagen: unter der Regierung des und des wurde der Pflug
erfunden, sondern umgekehrt: als der Pflug erfunden wurde, regierte der
und der, dessen Leben vielleicht auf die weiteren Begebenheiten des
Pfluges, auf welches letzteren Geschichte es hier doch allein ankommt,
Einfluss hatte. Die Kunst der Geschichte wäre dadurch ohne Zweifel
fortgeschritten, indem man nunmehro erst recht wüsste, wonach man in
derselben zu fragen, und worauf in ihr zu sehen habe; sie wäre mit einem
klaren Begriffe durchdrungen.
Dadurch wäre auch die ganze Bearbeitung derselben an unserer Kunstschule
verändert. Vorher bestand ihre eigentliche Aufgabe darin, jenen klaren
Begriff und die festen Data, die eine Uebersicht der Begebenheiten nach
seiner Leitung giebt, ^zu finden^, und in diesem Finden bestand die
gemeinschaftliche Arbeit unserer Kunstschule. Jetzt ist dies da: es wird
abgesetzt im Buche, das unser Zögling selber lesen mag. Vorher musste er
ein nach anderen Epochen eingetheiltes Buch lesen, das ihm jetzt auch in
alle Wege nicht ganz erlassen werden kann, das aber ihm, der einen
Leitfaden von höherer Potenz hat, weit leichter haften wird, als seinem
früheren Vorgänger. Die unmittelbar zu treibende Kunst an unserer Schule
erhält in Beziehung auf die Geschichte eine andere Aufgabe; ohne Zweifel
die, jene Data weiter auszuarbeiten und zu verbinden, und so mehr des
bisher noch nicht durchdrungenen Stoffes der Facta durch den
Grundbegriff zu durchdringen.
So in allen anderen Fächern. Die Kunst gräbt fortgehend sich tiefer in
bisher unsichtbare Welten; die in dem nunmehr ausgegrabenen Schachte
gewonnene Ausbeute legt sie im Kunstbuche nieder, als Ausgangspunct und
als Instrument ihres weiteren Verfahrens.