I. Verhältnis der Stiftung zum Staat.

In allem Grundsätzlichen ist dieses Verhältnis durch die §§ 4, 5 des

Statuts geregelt.

Die oberste Richtschnur für die _Organisation_ der CARL ZEISS-Stiftung

gibt § 4, dem alle nachfolgenden Bestimmungen in Titel I des Statuts

unterstellt sind.

Dadurch, daß dieser § 4 eine »besondere« Stiftungsverwaltung

vorschreibt, diese (der Überschrift zufolge) als _Organ der Stiftung_

hinstellt und ihr außerdem für bestimmte Funktionen noch andere Organe,

als Organe der Stiftung, _neben_ordnet, kommt zum Ausdruck, daß die CARL

ZEISS-Stiftung ihre _eigene selbständige Verwaltung_ besitzen soll, also

nicht, wie es bei Stiftungen häufig geschieht, dem Staat, oder einer

Gemeinde oder irgend einer sonst bestehenden Institution zur Verwaltung

überwiesen ist.

Gemäß dieser grundsätzlichen Norm, die allen organisatorischen

Bestimmungen vorangestellt ist, könnte ein nachfolgender Paragraph des

Statuts die »Stiftungsverwaltung« _auf irgend eine_ rechtlich zulässige

und praktisch durchführbare Art konstituieren. Das Statut könnte also

z. B. -- wie es bei vielen bekannten Stiftungen in Deutschland geschehen

ist -- ein Kuratorium oder einen Senat aus einer bestimmten Anzahl von

Personen einsetzen und etwa vorschreiben, daß dieses Kuratorium oder

dieser Senat erstmalig durch den Stifter zu ernennen sei und nachher

beim Ausscheiden eines Mitgliedes durch Zuwahl eines neuen seitens der

Übrigbleibenden sich selbst fortdauernd zu ergänzen habe.

Wenn nun das Statut, _statt_ derartiges oder ähnliches vorzusehen, in

§ 5 die »Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung« der in

Abs. 1 dieses Paragraphen benannten Staatsbehörde zuweist, so folgt --

ganz abgesehen von den weiteren Vorschriften in Abs. 2 und 3 desselben

Paragraphen -- schon aus der logischen Beziehung des § 5 zu der

übergeordneten _allgemeinen_ Vorschrift des § 4, daß damit diese Behörde

eingesetzt ist als Organ der CARL ZEISS-Stiftung für ihre

_Selbstverwaltung, nicht_ als Organ des _Staates_ für die Verwaltung der

Stiftung. Sie hat also ihr Mandat vom _Stifter_, nicht vom _Staat_, und

hat demnach hinsichtlich ihrer Funktionen in Angelegenheiten der

Stiftung lediglich die »Rechte und Obliegenheiten«, die das

Stiftungsstatut der »Stiftungsverwaltung« überträgt, _nicht_ Rechte und

Obliegenheiten, die derselben Behörde bei Verwaltung einer Stiftung

seitens des Staates zukommen würden oder von Staats wegen zugewiesen

werden könnten.

Eine besondere Verstärkung aber erhält dieser Schluß durch die

Vorschriften in Abs. 3 des § 5. Dadurch, daß die Stiftungsverwaltung,

wie auch das andere, durch einen Staatsbeamten zu bildende Organ der

Stiftung, ausdrücklich _auf das Stiftungsstatut verpflichtet_ und beiden

direkt _untersagt_ wird, bei Ausübung ihrer Funktionen in

Angelegenheiten der Stiftung Staatsinteressen in anderem Umfang zu

berücksichtigen, als es auch für _Privat_personen »gesetzlich« geboten

ist, kommt ganz explizite zum Ausdruck, daß die Stiftungsverwaltung,

unbeschadet ihres Charakters als Staatsbehörde, in Angelegenheiten der

CARL ZEISS-Stiftung keine staatlichen Funktionen auszuüben hat, in

diesen Angelegenheiten vielmehr durchaus die freiere Stellung eines

privaten Stiftungssenates einnimmt.

Eine weitere Bekräftigung des Gesagten ergibt sich noch aus mehreren

Sondervorschriften, die das Statut in anderen Titeln enthält.

In § 52 (Titel V) sind für die Vermögensverwaltung der CARL

ZEISS-Stiftung in Hinsicht auf Art der Kapitalanlagen und

Sicherheitsanforderungen ganz _andere_ Vorschriften gegeben, als für die

durch Staat und Gemeinde zu verwaltenden Stiftungen gesetzlich bestehen.

§ 53 schließt jede Haftpflicht des _Staates_ bezüglich des unter

Verwaltung des Großherzogl. Kultusdepartements stehenden

Stiftungsvermögens aus.

§ 109, Abs. 1 (Titel VII) schreibt ausdrücklich vor, daß alle

Arbeitsleistung von Staatsbeamten in Angelegenheiten der CARL

ZEISS-Stiftung _aus Mitteln der Stiftung_ so zu vergüten ist, daß dem

Staat »aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung« auch nicht

indirekt Lasten erwachsen.

Und endlich verpflichten die §§ 110-112 (Titel VIII) des Statuts die

Stiftungsverwaltung zu jährlicher Rechnungslegung an eine fünfgliedrige

Kommission von gänzlich _privatem_ Charakter. Denn den Mitgliedern

dieser Kommission wird ausdrücklich gesagt, daß ihr Auftrag als »rein

persönlicher« zu gelten habe, und daß sie hinsichtlich seiner Erfüllung

»von niemand Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben«

haben. Die Befugnisse dieser Kommission sind aber nicht auf Prüfung des

Rechnungswesens beschränkt; sie umfassen, nach § 111, die Prüfung der

Statutenmäßigkeit der ganzen Verwaltung.

Den Anordnungen des Statuts in Hinsicht auf das Verhältnis der Stiftung

zum Staat steht der Umstand keineswegs entgegen, daß die Bestimmung in

§ 5 nicht _einseitig_ durch den Stifter getroffen werden konnte, sondern

eine Vereinbarung mit der obersten Staatsverwaltung zur Voraussetzung

haben muß. -- Da niemand einer Behörde eigenmächtig Geschäfte ansinnen

kann, die ihr nicht aus der Staatsverfassung zukommen, und da auch keine

Behörde eigenmächtig solche Geschäfte übernehmen darf, so muß allerdings

der Sanktionierung des Statuts in Hinsicht auf den § 5 eine besondere

Entschließung der obersten Staatsbehörde, unter Genehmigung des

Staatsoberhauptes, vorangegangen sein. Angesichts des § 4 konnte aber

diese Entschließung nicht darauf gehen: von Staats wegen die Verwaltung

der CARL ZEISS-Stiftung dem Großherzogl. Kultusdepartement zu

_überweisen_, sondern lediglich darauf: von Staats wegen die genannte

Behörde zu _ermächtigen_, daß sie, dem Antrag des Stifters

entsprechend, die Verwaltung der Stiftung dauernd übernehme, und diese

Verwaltung im Sinne eines ständigen Nebenamtes, zwar in denselben

geordneten Formen, in denen sie ihre staatlichen Funktionen ausübt, aber

im Sachlichen auf Grund und in Gemäßheit des Stiftungsstatuts, also nach

dem Mandat des Stifters, führe.

Daß eine Behörde als solche auf Grund besonderer Ermächtigung seitens

der obersten Staatsverwaltung an nicht-staatlichen Geschäften teilnimmt,

ist keineswegs ohne Vorbild, und jedenfalls nur hinsichtlich der

richterlichen Behörden zum voraus ausgeschlossen. Selbstverständlich

aber hätte diese Ermächtigung, und damit die Genehmigung des § 5 des

Stiftungsstatuts, auch versagt werden können -- in welchem Falle dann,

in der Konsequenz des § 4, ein anderer Stiftungssenat hätte eingesetzt

werden müssen. Nachdem jedoch durch die landesherrliche Bestätigung des

Statuts konstatiert ist, daß die oberste Staatsverwaltung die

Ermächtigung erteilt hat, ist damit das in § 5 bezeichnete Departement

des Großherzogl. Staatsministeriums als _statutarische_

Stiftungsverwaltung eingesetzt und hat als solche der Stiftung gegenüber

keine andern Rechte, aber auch dem Staat gegenüber keine andern

Pflichten, als bei sonst gleichem Inhalt des Statuts jede andere

Stiftungsverwaltung haben würde, _die gemäß § 4 des Statuts hätte

eingesetzt werden können_.

Der Stiftungsverwaltung deshalb, weil sie im gegenwärtigen Falle durch

eine Staatsbehörde repräsentiert ist, in Angelegenheiten der Stiftung

_staatliche_ Funktionen beizulegen, würde nur dann überhaupt _zulässig_

sein, wenn das Statut den § 4 nicht enthielte, sondern unter dem

Abschnitt »Organe« sogleich den ersten Absatz des § 5 folgen ließe.

Weiter aber dürfte dann auch Abs. 3 des § 5 nicht vorhanden sein. Denn

es wäre überflüssig, eine Behörde in Ausübung ihrer _staatlichen_

Funktion speziell auf den Inhalt einer Stiftungsurkunde zu verpflichten,

und widersinnig, ihr dabei die Rücksichtnahme auf Staatsinteressen,

die sie in ihrer amtlichen Tätigkeit sonst zu vertreten hat, verwehren

zu wollen. Ferner dürften die andern Organe, Stiftungskommissar

und Vorstände der Betriebe, nicht konstitutiv, als Organe der

_Stiftung_, sondern höchstens instruktionell, als Hilfsorgane der

Stiftungs_verwaltung_, eingeführt sein, weil es nicht angängig wäre,

einer Behörde in Hinsicht auf staatliche Geschäfte Organe privaten

Charakters _neben_zuordnen. Und endlich dürfte das Statut den § 110

nicht enthalten. Denn keine Behörde kann hinsichtlich der Ausübung

_staatlicher_ Funktionen der Kontrolle einer _nicht_-staatlichen Instanz

unterstehen.

II. Verhältnis der Organe der CARL ZEISS-Stiftung zu den

Staats_behörden_.

Als juristische Person steht die CARL ZEISS-Stiftung, wie jede andere

Stiftung, unter staatlicher Aufsicht, und da die juristische Person

tatsächlich nur durch ihre Organe handlungsfähig wird, so stehen diese

_Organe_ unter solcher Aufsicht.

Diese allgemeine -- gesetzliche -- Staatsaufsicht hat aber zum

Gegenstand lediglich die Wahrung von Gesetzlichkeit und

Ordnungsmäßigkeit in den Handlungen und dem Verfahren der

Stiftungsorgane und die _Sicherung dauernder Übereinstimmung der

Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften der Urkunde, auf Grund

welcher die landesherrliche Bestätigung erteilt und das Recht der

juristischen Person verliehen_ worden ist -- welche Urkunde im

vorliegenden Fall seit dem 16. August 1896 durch das gegenwärtige

»Statut der CARL ZEISS-Stiftung« ersetzt ist.

Da die Verleihung der juristischen Persönlichkeit und die Bestätigung

eines Stiftungsstatuts Akte der Staatshoheit sind, so ist die

Staatsregierung _selbst_ die Instanz, die diese gesetzliche Aufsicht

auszuüben hat. In Hinsicht auf letztere unterstehen also alle Organe der

Stiftung im vorliegenden Falle dem Großherzogl. Staatsministerium,

_auch_ die Stiftungsverwaltung. Letztere ist, obschon Staatsbehörde,

nicht Organ der staatlichen Aufsicht über die Stiftung, weil sie Organ

der _Stiftung_ ist.

Weil aber die allgemeine Staatsaufsicht lediglich die Gesetzlichkeit,

Ordnungsmäßigkeit und Statutenmäßigkeit zu überwachen hat, so untersteht

_innerhalb_ des statutenmäßigen Handelns kein Organ der Stiftung der

Aufsicht oder der Einwirkung irgend einer Staatsbehörde, auch die

_Stiftungsverwaltung_ nicht. Obwohl sie nicht selbst die _oberste_

Staatsbehörde ist, gibt es auch für sie in Hinsicht auf die Ausübung der

statutarischen Funktionen keine _vorgesetzte_ Instanz. Gemäß § 4 des

Statuts steht der Stiftungsverwaltung in dem ihr zugewiesenen

Wirkungskreis die »oberste« Leitung der Stiftungsangelegenheiten zu. Sie

ist also in allen Entschließungen und Handlungen innerhalb ihrer

statutenmäßigen Kompetenz völlig souverän. Gegen ihre Entschließungen

und Handlungen in Angelegenheiten der Stiftung ist keine Berufung

möglich; angefochten könnten sie im _Verwaltungsweg_ nur werden unter

Anrufen der Staatsaufsicht wegen Statutenwidrigkeit.

* * * * *

Daß der _Stiftungskommissar_ hinsichtlich seiner Funktionen keiner

Behörde untersteht, ist durch die ausdrückliche Vorschrift in § 5

gegeben: daß er in _außer_amtlichem Auftrag zu bestellen sei. Dadurch

ist für ihn in Angelegenheiten der Stiftung jedes Verhältnis der

Beamtenunterordnung ausgeschlossen, sowohl in bezug auf das Großherzogl.

Kultusdepartement, welches als Stiftungsverwaltung ihn bestellt hat, wie

in bezug auf diejenige Behörde, der er in seiner sonstigen Tätigkeit

amtlich unterstehen mag. Die Vorschrift des § 5, daß der

Stiftungskommissar ein aktiver Beamter des öffentlichen Dienstes sein

soll, umschreibt also lediglich den Personenkreis, aus welchem er zu

wählen ist.

Hinsichtlich der kollegialischen _Vorstände_ (Geschäftsleitungen) der

Stiftungsbetriebe folgt der Ausschluß jeder _behördlichen_ Einwirkung

auf ihre Handlungen aus der selbständigen Kompetenz, die das Statut in

Titel II diesen Vorständen in allen Angelegenheiten ihrer Firma

einräumt. Sie sind gemäß §§ 8, 9 in diesen Angelegenheiten die Vertreter

der _Stiftung als des Inhabers_ der Firma, nicht Beauftragte der

Stiftungsverwaltung. Was ein Vorstand namens seiner Firma tun oder

unterlassen mag, steht mithin jedem Dritten -- auch dem Staat --

gegenüber rechtlich auf ganz gleichem Fuß mit den Handlungen und

Unterlassungen des _Inhabers_ einer Privatfirma, ist also lediglich nach

den jeweils geltenden Gesetzen zu beurteilen. Mithin kann auch gegenüber

den Beschlüssen und den Handlungen dieser Vorstände niemand an eine

»vorgesetzte Behörde« appellieren, sondern höchstens an die allgemeine

Staatsaufsicht gegen etwaige gesetzwidrige oder statutenwidrige

Handlungen.

Die Personen endlich, aus denen die Vorstände (Geschäftsleitungen) der

Stiftungsbetriebe jeweils sich zusammensetzen, sind gemäß § 26 des

Statuts entweder Sozien der Stiftung, im handelsrechtlichen Sinn, oder

lebenslänglich angestellte Beamte der einen oder der andern Firma -- und

weiter nichts. Denn nach § 25 Abs. 2 ist ihre Stellung nicht »Amt«,

sondern »Funktion«: sie bilden im Kreis der oberen Beamten des Betriebs

einen Ausschuß, dem die verantwortliche Leitung der Firma übertragen

ist. Sie stehen somit zur Stiftung als dem _Inhaber_ der Firma in rein

bürgerlichem Vertragsverhältnis; zum Staat aber stehen sie hinsichtlich

ihrer Tätigkeit in gar keinem andern Verhältnis wie jeder beliebige

Privatmann. Keine von diesen Personen ist also in irgend welchem Sinn

bezüglich ihrer statutarischen Funktion »mittelbarer Staatsbeamter«. Für

keins von den Vorstandsmitgliedern also existiert eine »vorgesetzte

Behörde«; denn nicht einmal zur Stiftungsverwaltung als solcher (also

ganz abgesehen von der Staatsbehörde) dürfen sie, gemäß § 31, persönlich

in Vertrags- oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis stehen.

Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts · 第 52 / 54 题