In allem Grundsätzlichen ist dieses Verhältnis durch die §§ 4, 5 des
Statuts geregelt.
Die oberste Richtschnur für die _Organisation_ der CARL ZEISS-Stiftung
gibt § 4, dem alle nachfolgenden Bestimmungen in Titel I des Statuts
unterstellt sind.
Dadurch, daß dieser § 4 eine »besondere« Stiftungsverwaltung
vorschreibt, diese (der Überschrift zufolge) als _Organ der Stiftung_
hinstellt und ihr außerdem für bestimmte Funktionen noch andere Organe,
als Organe der Stiftung, _neben_ordnet, kommt zum Ausdruck, daß die CARL
ZEISS-Stiftung ihre _eigene selbständige Verwaltung_ besitzen soll, also
nicht, wie es bei Stiftungen häufig geschieht, dem Staat, oder einer
Gemeinde oder irgend einer sonst bestehenden Institution zur Verwaltung
überwiesen ist.
Gemäß dieser grundsätzlichen Norm, die allen organisatorischen
Bestimmungen vorangestellt ist, könnte ein nachfolgender Paragraph des
Statuts die »Stiftungsverwaltung« _auf irgend eine_ rechtlich zulässige
und praktisch durchführbare Art konstituieren. Das Statut könnte also
z. B. -- wie es bei vielen bekannten Stiftungen in Deutschland geschehen
ist -- ein Kuratorium oder einen Senat aus einer bestimmten Anzahl von
Personen einsetzen und etwa vorschreiben, daß dieses Kuratorium oder
dieser Senat erstmalig durch den Stifter zu ernennen sei und nachher
beim Ausscheiden eines Mitgliedes durch Zuwahl eines neuen seitens der
Übrigbleibenden sich selbst fortdauernd zu ergänzen habe.
Wenn nun das Statut, _statt_ derartiges oder ähnliches vorzusehen, in
§ 5 die »Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung« der in
Abs. 1 dieses Paragraphen benannten Staatsbehörde zuweist, so folgt --
ganz abgesehen von den weiteren Vorschriften in Abs. 2 und 3 desselben
Paragraphen -- schon aus der logischen Beziehung des § 5 zu der
übergeordneten _allgemeinen_ Vorschrift des § 4, daß damit diese Behörde
eingesetzt ist als Organ der CARL ZEISS-Stiftung für ihre
_Selbstverwaltung, nicht_ als Organ des _Staates_ für die Verwaltung der
Stiftung. Sie hat also ihr Mandat vom _Stifter_, nicht vom _Staat_, und
hat demnach hinsichtlich ihrer Funktionen in Angelegenheiten der
Stiftung lediglich die »Rechte und Obliegenheiten«, die das
Stiftungsstatut der »Stiftungsverwaltung« überträgt, _nicht_ Rechte und
Obliegenheiten, die derselben Behörde bei Verwaltung einer Stiftung
seitens des Staates zukommen würden oder von Staats wegen zugewiesen
werden könnten.
Eine besondere Verstärkung aber erhält dieser Schluß durch die
Vorschriften in Abs. 3 des § 5. Dadurch, daß die Stiftungsverwaltung,
wie auch das andere, durch einen Staatsbeamten zu bildende Organ der
Stiftung, ausdrücklich _auf das Stiftungsstatut verpflichtet_ und beiden
direkt _untersagt_ wird, bei Ausübung ihrer Funktionen in
Angelegenheiten der Stiftung Staatsinteressen in anderem Umfang zu
berücksichtigen, als es auch für _Privat_personen »gesetzlich« geboten
ist, kommt ganz explizite zum Ausdruck, daß die Stiftungsverwaltung,
unbeschadet ihres Charakters als Staatsbehörde, in Angelegenheiten der
CARL ZEISS-Stiftung keine staatlichen Funktionen auszuüben hat, in
diesen Angelegenheiten vielmehr durchaus die freiere Stellung eines
privaten Stiftungssenates einnimmt.
Eine weitere Bekräftigung des Gesagten ergibt sich noch aus mehreren
Sondervorschriften, die das Statut in anderen Titeln enthält.
In § 52 (Titel V) sind für die Vermögensverwaltung der CARL
ZEISS-Stiftung in Hinsicht auf Art der Kapitalanlagen und
Sicherheitsanforderungen ganz _andere_ Vorschriften gegeben, als für die
durch Staat und Gemeinde zu verwaltenden Stiftungen gesetzlich bestehen.
§ 53 schließt jede Haftpflicht des _Staates_ bezüglich des unter
Verwaltung des Großherzogl. Kultusdepartements stehenden
Stiftungsvermögens aus.
§ 109, Abs. 1 (Titel VII) schreibt ausdrücklich vor, daß alle
Arbeitsleistung von Staatsbeamten in Angelegenheiten der CARL
ZEISS-Stiftung _aus Mitteln der Stiftung_ so zu vergüten ist, daß dem
Staat »aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung« auch nicht
indirekt Lasten erwachsen.
Und endlich verpflichten die §§ 110-112 (Titel VIII) des Statuts die
Stiftungsverwaltung zu jährlicher Rechnungslegung an eine fünfgliedrige
Kommission von gänzlich _privatem_ Charakter. Denn den Mitgliedern
dieser Kommission wird ausdrücklich gesagt, daß ihr Auftrag als »rein
persönlicher« zu gelten habe, und daß sie hinsichtlich seiner Erfüllung
»von niemand Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben«
haben. Die Befugnisse dieser Kommission sind aber nicht auf Prüfung des
Rechnungswesens beschränkt; sie umfassen, nach § 111, die Prüfung der
Statutenmäßigkeit der ganzen Verwaltung.
Den Anordnungen des Statuts in Hinsicht auf das Verhältnis der Stiftung
zum Staat steht der Umstand keineswegs entgegen, daß die Bestimmung in
§ 5 nicht _einseitig_ durch den Stifter getroffen werden konnte, sondern
eine Vereinbarung mit der obersten Staatsverwaltung zur Voraussetzung
haben muß. -- Da niemand einer Behörde eigenmächtig Geschäfte ansinnen
kann, die ihr nicht aus der Staatsverfassung zukommen, und da auch keine
Behörde eigenmächtig solche Geschäfte übernehmen darf, so muß allerdings
der Sanktionierung des Statuts in Hinsicht auf den § 5 eine besondere
Entschließung der obersten Staatsbehörde, unter Genehmigung des
Staatsoberhauptes, vorangegangen sein. Angesichts des § 4 konnte aber
diese Entschließung nicht darauf gehen: von Staats wegen die Verwaltung
der CARL ZEISS-Stiftung dem Großherzogl. Kultusdepartement zu
_überweisen_, sondern lediglich darauf: von Staats wegen die genannte
Behörde zu _ermächtigen_, daß sie, dem Antrag des Stifters
entsprechend, die Verwaltung der Stiftung dauernd übernehme, und diese
Verwaltung im Sinne eines ständigen Nebenamtes, zwar in denselben
geordneten Formen, in denen sie ihre staatlichen Funktionen ausübt, aber
im Sachlichen auf Grund und in Gemäßheit des Stiftungsstatuts, also nach
dem Mandat des Stifters, führe.
Daß eine Behörde als solche auf Grund besonderer Ermächtigung seitens
der obersten Staatsverwaltung an nicht-staatlichen Geschäften teilnimmt,
ist keineswegs ohne Vorbild, und jedenfalls nur hinsichtlich der
richterlichen Behörden zum voraus ausgeschlossen. Selbstverständlich
aber hätte diese Ermächtigung, und damit die Genehmigung des § 5 des
Stiftungsstatuts, auch versagt werden können -- in welchem Falle dann,
in der Konsequenz des § 4, ein anderer Stiftungssenat hätte eingesetzt
werden müssen. Nachdem jedoch durch die landesherrliche Bestätigung des
Statuts konstatiert ist, daß die oberste Staatsverwaltung die
Ermächtigung erteilt hat, ist damit das in § 5 bezeichnete Departement
des Großherzogl. Staatsministeriums als _statutarische_
Stiftungsverwaltung eingesetzt und hat als solche der Stiftung gegenüber
keine andern Rechte, aber auch dem Staat gegenüber keine andern
Pflichten, als bei sonst gleichem Inhalt des Statuts jede andere
Stiftungsverwaltung haben würde, _die gemäß § 4 des Statuts hätte
eingesetzt werden können_.
Der Stiftungsverwaltung deshalb, weil sie im gegenwärtigen Falle durch
eine Staatsbehörde repräsentiert ist, in Angelegenheiten der Stiftung
_staatliche_ Funktionen beizulegen, würde nur dann überhaupt _zulässig_
sein, wenn das Statut den § 4 nicht enthielte, sondern unter dem
Abschnitt »Organe« sogleich den ersten Absatz des § 5 folgen ließe.
Weiter aber dürfte dann auch Abs. 3 des § 5 nicht vorhanden sein. Denn
es wäre überflüssig, eine Behörde in Ausübung ihrer _staatlichen_
Funktion speziell auf den Inhalt einer Stiftungsurkunde zu verpflichten,
und widersinnig, ihr dabei die Rücksichtnahme auf Staatsinteressen,
die sie in ihrer amtlichen Tätigkeit sonst zu vertreten hat, verwehren
zu wollen. Ferner dürften die andern Organe, Stiftungskommissar
und Vorstände der Betriebe, nicht konstitutiv, als Organe der
_Stiftung_, sondern höchstens instruktionell, als Hilfsorgane der
Stiftungs_verwaltung_, eingeführt sein, weil es nicht angängig wäre,
einer Behörde in Hinsicht auf staatliche Geschäfte Organe privaten
Charakters _neben_zuordnen. Und endlich dürfte das Statut den § 110
nicht enthalten. Denn keine Behörde kann hinsichtlich der Ausübung
_staatlicher_ Funktionen der Kontrolle einer _nicht_-staatlichen Instanz
unterstehen.
II. Verhältnis der Organe der CARL ZEISS-Stiftung zu den
Staats_behörden_.
Als juristische Person steht die CARL ZEISS-Stiftung, wie jede andere
Stiftung, unter staatlicher Aufsicht, und da die juristische Person
tatsächlich nur durch ihre Organe handlungsfähig wird, so stehen diese
_Organe_ unter solcher Aufsicht.
Diese allgemeine -- gesetzliche -- Staatsaufsicht hat aber zum
Gegenstand lediglich die Wahrung von Gesetzlichkeit und
Ordnungsmäßigkeit in den Handlungen und dem Verfahren der
Stiftungsorgane und die _Sicherung dauernder Übereinstimmung der
Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften der Urkunde, auf Grund
welcher die landesherrliche Bestätigung erteilt und das Recht der
juristischen Person verliehen_ worden ist -- welche Urkunde im
vorliegenden Fall seit dem 16. August 1896 durch das gegenwärtige
»Statut der CARL ZEISS-Stiftung« ersetzt ist.
Da die Verleihung der juristischen Persönlichkeit und die Bestätigung
eines Stiftungsstatuts Akte der Staatshoheit sind, so ist die
Staatsregierung _selbst_ die Instanz, die diese gesetzliche Aufsicht
auszuüben hat. In Hinsicht auf letztere unterstehen also alle Organe der
Stiftung im vorliegenden Falle dem Großherzogl. Staatsministerium,
_auch_ die Stiftungsverwaltung. Letztere ist, obschon Staatsbehörde,
nicht Organ der staatlichen Aufsicht über die Stiftung, weil sie Organ
der _Stiftung_ ist.
Weil aber die allgemeine Staatsaufsicht lediglich die Gesetzlichkeit,
Ordnungsmäßigkeit und Statutenmäßigkeit zu überwachen hat, so untersteht
_innerhalb_ des statutenmäßigen Handelns kein Organ der Stiftung der
Aufsicht oder der Einwirkung irgend einer Staatsbehörde, auch die
_Stiftungsverwaltung_ nicht. Obwohl sie nicht selbst die _oberste_
Staatsbehörde ist, gibt es auch für sie in Hinsicht auf die Ausübung der
statutarischen Funktionen keine _vorgesetzte_ Instanz. Gemäß § 4 des
Statuts steht der Stiftungsverwaltung in dem ihr zugewiesenen
Wirkungskreis die »oberste« Leitung der Stiftungsangelegenheiten zu. Sie
ist also in allen Entschließungen und Handlungen innerhalb ihrer
statutenmäßigen Kompetenz völlig souverän. Gegen ihre Entschließungen
und Handlungen in Angelegenheiten der Stiftung ist keine Berufung
möglich; angefochten könnten sie im _Verwaltungsweg_ nur werden unter
Anrufen der Staatsaufsicht wegen Statutenwidrigkeit.
* * * * *
Daß der _Stiftungskommissar_ hinsichtlich seiner Funktionen keiner
Behörde untersteht, ist durch die ausdrückliche Vorschrift in § 5
gegeben: daß er in _außer_amtlichem Auftrag zu bestellen sei. Dadurch
ist für ihn in Angelegenheiten der Stiftung jedes Verhältnis der
Beamtenunterordnung ausgeschlossen, sowohl in bezug auf das Großherzogl.
Kultusdepartement, welches als Stiftungsverwaltung ihn bestellt hat, wie
in bezug auf diejenige Behörde, der er in seiner sonstigen Tätigkeit
amtlich unterstehen mag. Die Vorschrift des § 5, daß der
Stiftungskommissar ein aktiver Beamter des öffentlichen Dienstes sein
soll, umschreibt also lediglich den Personenkreis, aus welchem er zu
wählen ist.
Hinsichtlich der kollegialischen _Vorstände_ (Geschäftsleitungen) der
Stiftungsbetriebe folgt der Ausschluß jeder _behördlichen_ Einwirkung
auf ihre Handlungen aus der selbständigen Kompetenz, die das Statut in
Titel II diesen Vorständen in allen Angelegenheiten ihrer Firma
einräumt. Sie sind gemäß §§ 8, 9 in diesen Angelegenheiten die Vertreter
der _Stiftung als des Inhabers_ der Firma, nicht Beauftragte der
Stiftungsverwaltung. Was ein Vorstand namens seiner Firma tun oder
unterlassen mag, steht mithin jedem Dritten -- auch dem Staat --
gegenüber rechtlich auf ganz gleichem Fuß mit den Handlungen und
Unterlassungen des _Inhabers_ einer Privatfirma, ist also lediglich nach
den jeweils geltenden Gesetzen zu beurteilen. Mithin kann auch gegenüber
den Beschlüssen und den Handlungen dieser Vorstände niemand an eine
»vorgesetzte Behörde« appellieren, sondern höchstens an die allgemeine
Staatsaufsicht gegen etwaige gesetzwidrige oder statutenwidrige
Handlungen.
Die Personen endlich, aus denen die Vorstände (Geschäftsleitungen) der
Stiftungsbetriebe jeweils sich zusammensetzen, sind gemäß § 26 des
Statuts entweder Sozien der Stiftung, im handelsrechtlichen Sinn, oder
lebenslänglich angestellte Beamte der einen oder der andern Firma -- und
weiter nichts. Denn nach § 25 Abs. 2 ist ihre Stellung nicht »Amt«,
sondern »Funktion«: sie bilden im Kreis der oberen Beamten des Betriebs
einen Ausschuß, dem die verantwortliche Leitung der Firma übertragen
ist. Sie stehen somit zur Stiftung als dem _Inhaber_ der Firma in rein
bürgerlichem Vertragsverhältnis; zum Staat aber stehen sie hinsichtlich
ihrer Tätigkeit in gar keinem andern Verhältnis wie jeder beliebige
Privatmann. Keine von diesen Personen ist also in irgend welchem Sinn
bezüglich ihrer statutarischen Funktion »mittelbarer Staatsbeamter«. Für
keins von den Vorstandsmitgliedern also existiert eine »vorgesetzte
Behörde«; denn nicht einmal zur Stiftungsverwaltung als solcher (also
ganz abgesehen von der Staatsbehörde) dürfen sie, gemäß § 31, persönlich
in Vertrags- oder sonstigem Abhängigkeitsverhältnis stehen.