III. Verhältnis der _Organe_ der Stiftung zu _einander_.

Entsprechend der grundsätzlichen Norm des § 4, gemäß welcher

Stiftungskommissar und Betriebsvorstände als »Organe der Stiftung

»_neben_« der Stiftungsverwaltung« eingesetzt sind, regelt Titel II des

Statuts das Verhältnis zwischen den drei Organen der Stiftung auf dem

Fuß der _Abgrenzung bestimmter Funktionen und Kompetenzen_, unter

Ausschluß jeder Über- und Unterordnung innerhalb des einzelnen

Funktionenkreises.

Dieses liegt durchaus im Rahmen der gesetzlichen Anordnungen, die in

Hinsicht auf die Verfassung der »Stiftungen« das Bürgerl. Gesetzbuch

getroffen hat. (Vergl. BGB. § 26, letzter Satz, und § 30, in Verbindung

mit § 86.)

Der _Stiftungsverwaltung_ ist in § 4 die »oberste« Leitung der

Stiftungs-Angelegenheiten übertragen. Da jedoch die Bestimmungen in

Titel II des Statuts alle Angelegenheiten der Geschäftsbetriebe den

beiden andern Organen zu selbständiger _endgültiger_ Erledigung

überweisen, so können die Worte »oberste Leitung« in § 4 nicht dahin

verstanden werden, daß der Stiftungsverwaltung in allen Dingen die

oberste Leitung, d. h. die _letzte_ Entscheidung vorbehalten sei,

sondern nur dahin: daß die der Stiftungsverwaltung zugewiesenen

_speziellen_ Funktionen -- die Wahl der Personen für die beiden andern

Organe und die Leitung der gemeinnützigen Tätigkeit der Stiftung gemäß

§ 1, B und Titel VII des Statuts -- die »oberste« Leitung der Stiftung

_bedeuten_, und daß _hierin_ keine Instanz über der Stiftungsverwaltung

besteht.

Ingleichen muß die in § 4 benannte »Vertretung der Stiftung als

juristischer Person« auf diejenigen Angelegenheiten bezogen werden, in

denen die Stiftung _nur_ als juristische Person, nicht als Inhaber

einer Handelsfirma auftritt, weil in den Angelegenheiten der

Geschäftsbetriebe die _selbständige_ Vertretung des Inhabers durch die

§§ 8, 9 den Vorständen dieser Betriebe ausdrücklich zugewiesen wird.

Endlich ist auch die in § 4 der Stiftungsverwaltung übertragene

Vermögensverwaltung, soweit eigentliche Verwaltungstätigkeit in Frage

steht, auf dasjenige Vermögen der Stiftung zu beziehen, welches nicht

zum Betriebskapital ihrer Handelsfirmen gehört. Denn das letztere ist

gemäß §§ 6, 8 der Verwaltung durch deren Vorstände unterstellt und tritt

in der Vermögensrechnung der _Stiftung_ nur mit den jährlichen

Bilanzziffern der Betriebe auf.

Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen überträgt also das Statut

der _Stiftungs_verwaltung folgende Funktionen:

die Vertretung der Stiftung Dritten gegenüber hinsichtlich aller

derjenigen Interessen, die nicht im Interessenkreis der

Geschäftsbetriebe liegen -- ohne jede nähere Anweisung;

die allgemeine Vermögensverwaltung der Stiftung -- gemäß den

Vorschriften in Titel IV (Reservefonds);

die Ernennung des Stiftungskommissars -- gemäß § 5, Abs. 2;

die Ernennung der Mitglieder der Vorstände der Betriebe -- gemäß den

Vorschriften in §§ 25-27;

die Verfügung über die Mittel der Stiftung für die in § 1, B

bezeichneten Zwecke -- nach Maßgabe der Bestimmungen in Titel VII des

Statuts.

* * * * *

Hinsichtlich der Bestellung des Stiftungskommissars enthält das Statut

keinerlei weitere Vorschriften. Die Stiftungsverwaltung hat also in

bezug auf seine Ernennung wie auf seine Abberufung völlig freie Hand.

Hinsichtlich der Ernennung neuer Vorstandsmitglieder ist dem

Stiftungskommissar und den vorhandenen Mitgliedern des betreffenden

Vorstandes insofern eine Mitwirkung eingeräumt, als nach § 25 sie vorher

zu hören sind -- demnach jede einzelne von diesen Personen ihre Ansicht

vorzutragen berechtigt ist -- und als keine Ernennung gegen das

_einstimmige_ Votum der Vorstandsmitglieder erfolgen darf. --

Grundsätzlich besagen diese Bestimmungen nur eine beratende Mitwirkung

bei der Wahl neuer Vorstandsmitglieder. Praktisch aber kann das

Vetorecht im Fall der Einstimmigkeit die Bedeutung des Kooptationsrechts

gewinnen. Denn falls die vorhandenen Mitglieder eines Vorstandes

übereinstimmend eine bestimmte Person, die den Voraussetzungen der

Wählbarkeit entspricht, für die bestqualifizierte halten, so sind sie

daraufhin berechtigt, jeden andern einstimmig abzulehnen; und in diesem

Fall _müßte_ die Stiftungsverwaltung ihrem Votum wenigstens dann Folge

geben, wenn der Fall, den § 7, Abs. 3 vorsieht, eingetreten ist.

In denjenigen Angelegenheiten endlich, die auf die Erfüllung der

gemeinnützigen Aufgaben der Stiftung (§ 1, B) Bezug haben und in Titel

VII des Statuts näher geregelt sind, ist gemäß § 108, Abs. 1 dem

Stiftungskommissar und den Vorständen der Stiftungsbetriebe gleichfalls,

neben dem _Recht_, Anträge stellen zu können, eine im allgemeinen nur

beratende Mitwirkung eingeräumt. In Hinsicht auf solche Maßregeln aber,

die unter die §§ 101-104 fallen, statuiert Abs. 2 des § 108 ausdrücklich

eine entscheidende Einflußnahme der beiden Betriebsvorstände, unter der

Bedingung der Einstimmigkeit ihrer _sämtlichen_ Mitglieder.

Die genannten Paragraphen betreffen ausschließlich solche Akte

gemeinnütziger Betätigung, die entweder (§§ 101, 102) die technischen,

wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Interessen der Betriebe selbst,

oder (§§ 103, 104) die Interessen ihres Personals ganz unmittelbar

berühren, und die deshalb auch immer in Beziehung zu solchen Maßnahmen

_innerhalb_ der Betriebe stehen werden, auf welche die drei letzten

Absätze des § 16 und die Direktiven für die geschäftliche Tätigkeit der

Stiftung in Titel III des Statuts hinweisen.

Für dieses ganze durch die §§ 101-104 umschriebene Gebiet

gemeinnütziger Betätigung der Stiftung ist durch die Vorschrift

des zweiten Absatzes in § 108 die Entscheidung über das, was

_innerhalb des statutenmäßig Zulässigen_ zu geschehen oder zu

unterbleiben hat, der Stiftungsverwaltung praktisch nur insoweit

überlassen, als die dort bezeichneten Personen betreffs des Ob oder des

Wie _nicht im Einverständnis_ sind. Soweit Einverständnis unter ihnen

hinsichtlich einer bestimmten Maßnahme konstatiert ist, _muß_ diese

Maßnahme nicht nur überhaupt, sondern auch in den Einzelheiten der

Ausführung, gemäß ihrem übereinstimmenden Votum ins Werk gesetzt werden

-- womit dann selbstverständlich der Stiftungsverwaltung auch jede

eigene Verantwortung in der betreffenden Sache abgenommen ist.

Nach der finanziellen Seite hin ist das in diesen Angelegenheiten

statutarisch Zulässige durch die Vorschrift des § 107, Abs. 3 in

Verbindung mit den §§ 47-51 umgrenzt.

Die _Leitung der industriellen Tätigkeit_ der Stiftung und die

Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe ist, gemäß § 4, Abs. 2, nicht der

Stiftungsverwaltung, sondern _lediglich_ den Betriebsvorständen und dem

Stiftungskommissar unterstellt. Nur insoweit ist auch der

Stiftungsverwaltung eine Mitwirkung in diesen Angelegenheiten

vorbehalten, als das Statut dem Stiftungskommissar die Stellung eines

Vertreters der Stiftungsverwaltung zuweist und damit der letzteren in

bezug auf seine Tätigkeit die allgemeinen Befugnisse des Vollmachtgebers

gegenüber dem Bevollmächtigten einräumt.

* * * * *

Die Funktionen des _Stiftungskommissars_ sind gemäß Titel II des

Statuts:

Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Betriebe in Hinsicht auf

_Ordnungsmäßigkeit_ der Verwaltung und _Statutenmäßigkeit_ des

Verfahrens (§§ 11, 12);

Beratende Mitwirkung in allen Angelegenheiten, die eine besondere

Entschließung der Betriebsvorstände erfordern (§ 14);

Entscheidung in denjenigen Angelegenheiten, in bezug auf welche die

Mitglieder einer Geschäftsleitung sich nicht einigen können (§ 15);

Bestätigung oder Ablehnung von Beschlüssen in Bezug auf _bestimmte_ --

in § 16 namentlich angeführte -- Handlungen;

Stellung eigener Anträge in Sachen der Geschäftsbetriebe (§ 17).

Der Kreis dieser dem Stiftungskommissar zugewiesenen Befugnisse bestimmt

zugleich den Umfang der -- mittelbaren -- Einwirkung der

Stiftungsverwaltung auf die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung, weil

§ 10 eine andere Einwirkung auf die Geschäftsführung der Betriebe als

_durch_ den Stiftungskommissar ausschließt, mithin jede Einwirkung

ausschließt, die nicht im Rahmen _seiner_ statutarischen Befugnisse

geübt werden kann.

Hinsichtlich der Ausübung seiner Funktionen regelt das Statut

die Stellung des Stiftungskommissars zur Stiftungsverwaltung

nach den Grundsätzen _freier und direkter Stellvertretung_. Von

seiner Ernennung bis zu seiner Abberufung hat er seine Tätigkeit

nach eigenem besten Wissen und unter eigener Verantwortung auszuüben.

Die Stiftungsverwaltung als Vollmachtgeber kann von ihm verlangen, in

jedem ihr geboten erscheinenden Umfang über die Angelegenheiten der

Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu werden und kann in allen

Punkten ihre eigenen Ansichten ihm gegenüber geltend machen; sie kann

ihm aber _nicht_ Instruktion für die von ihm zu treffenden

Entscheidungen erteilen und auch nicht verlangen, vor _jeder_

Entscheidung erst selbst gehört zu werden. Denn da aus § 5 der

Stiftungskommissar direkt und in Person auf das Stiftungsstatut

verpflichtet ist, kann er nicht angehalten werden, etwas zu vertreten,

was nicht seinem eigenen pflichtmäßigen Ermessen entspricht. Außerdem

aber fordern auch die §§ 15-18 ausdrücklich _seine_ auf die unmittelbare

Kenntnis aller Verhältnisse gegründete Entscheidung und schreiben ihm

vor, auf Anfordern eines Vorstandes sein Votum ohne Verzug abzugeben. --

Der Stiftungsverwaltung bleibt daher, falls sie mit seiner Tätigkeit

unzufrieden wäre, nur Zurückziehen des erteilten Auftrags, durch

Abberufung, übrig.

Die Konsequenz dessen nach der anderen Seite hin ist, daß, wenn eine

Geschäftsleitung durch Entscheidungen des Stiftungskommissars sich,

beschwert fühlte, sie nicht Berufung dagegen an die Stiftungsverwaltung

einlegen und Abänderung solcher Entscheidungen beantragen dürfte.

Vorstellungen oder Beschwerden bei der Stiftungsverwaltung über den

Stiftungskommissar könnten vielmehr nur den Sinn haben, entweder deren

gütige Vermittlung anzurufen oder sie um Ernennung eines andern

Stiftungskommissars anzugehen.

* * * * *

Funktion und Kompetenz der _Vorstände_ (Geschäftsleitungen) der

Stiftungsbetriebe sind durch die §§ 8, 9 des Statuts ganz vollständig

geregelt.

Den dortigen Bestimmungen zufolge können alle Handlungen, die irgendwie

auf die geschäftliche Tätigkeit der Firma oder auf ihre Vertretung nach

innen oder nach außen Bezug haben, _nur_ durch ihren Vorstand

vorgenommen werden. Weder der Stiftungskommissar noch die

Stiftungsverwaltung kann in diesen Angelegenheiten irgend eine Anordnung

treffen. Sie können nicht an _Stelle_ des Vorstandes etwas beschließen

und können -- abgesehen von dem Vetorecht, welches § 16 für _bestimmte_

Gegenstände dem Stiftungskommissar einräumt -- keinen Beschluß des

Vorstandes inhibieren. Auch in den Fällen, in welchen das Votum des

Stiftungskommissars entscheidend ist -- sei es, daß er nach § 15 bei

Dissens unter den Mitgliedern den Ausschlag gibt, sei es, daß er gemäß

§ 16 einen einstimmigen Beschluß noch zu sanktionieren hat -- ist die

Grundlage des Vorgehens lediglich der auf die eine oder die andere Art

statutenmäßig zustande gekommene _Vorstands_beschluß.

Demgemäß ist für die Beamten der Betriebe und für deren gesamtes

Personal das Kollegium, welches den Vorstand der Firma bildet, _als

solches_, der _oberste_ Vorgesetzte. Niemand sonst kann Angehörigen des

Betriebes eine verbindliche Anweisung erteilen. Auch der

Stiftungskommissar kann in Ausübung seiner Aufsichtsfunktionen gemäß

§§ 11, 12 dieses nicht; er kann nur gegebenen Falles den Vorstand

anhalten, zur Beseitigung von Anständen seinerseits die geeigneten

Anordnungen zu treffen.

Hinsichtlich der Vertretung der Firma nach außen setzen die Vorschriften

des § 8 den betreffenden Vorstand in _allen_ Angelegenheiten der

Geschäftsführung als den bevollmächtigten _Vertreter des Inhabers der

Firma_ ein und erteilen ihm eine nach _außen_ hin ganz unbeschränkte

Vertretungsmacht. Die Form für deren Ausübung ist (in § 9) in der Art

geregelt, daß entweder: der Vorstand in seiner Gesamtheit (je zwei von

seinen Mitgliedern), oder: ein bestimmtes Mitglied desselben als

»gesetzlicher Vertreter« der Stiftung in Angelegenheiten der

betreffenden Firma, öffentlich legitimiert sein muß -- in welchem

letztern Fall dieses eine Mitglied (der »Bevollmächtigte« der CARL

ZEISS-Stiftung) zugleich befugt sein muß, sich durch ein bestimmtes

anderes -- gleichfalls öffentlich hierzu legitimiertes -- Mitglied

zeitweilig oder in einzelnen Angelegenheiten vertreten zu lassen.

Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit, die gemäß diesen Anordnungen den

Vorständen der Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Leitung der gesamten

geschäftlichen Tätigkeit der Stiftung gewährleistet ist, hat das Statut

nach der persönlichen Seite hin durch die besondern Vorschriften in den

§§ 26, 27, 31 gesichert: daß alle _Mitglieder_, soweit sie nicht Sozien

der Stiftung sind, bei einem von den Stiftungsbetrieben _lebenslänglich_

angestellte Beamte sein und demgemäß die in Titel V, § 59, bestimmten

Rechte besitzen _müssen_ -- daß ferner ihre Ernennung unwiderruflich ist

-- und daß ihnen endlich bei der Bestellung weder durch Vertrag noch

durch Dienstanweisung besondere Verpflichtungen hinsichtlich der

Ausübung ihrer Funktionen auferlegt werden können, ihr Auftrag also

_lediglich_ durch das Statut selbst bestimmt bleiben muß.

Als lebenslänglich angestellte Beamte können sie nach § 59 nur durch

richterliches oder schiedsrichterliches Urteil entsetzt werden, und nur

»wegen grober Pflichtverletzung, wegen fortgesetzter Vernachlässigung

der Obliegenheiten und wegen solcher Anstände im außerdienstlichen

Verhalten, die bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen

aufheben«; pensioniert können sie nur aus vertragsmäßigen Gründen

werden, und Außerdienststellung kann nur durch Entsetzung oder

vertragsmäßig begründete Pensionierung erfolgen. -- Auf _was_ dabei der

Punkt »bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen« bezogen werden

darf, und auf was _nicht_, ist durch die in den nächstvorangehenden

§§ 57, 58 des Statuts enthaltene Definition der Rechte _aller_

Angehörigen der Stiftungsbetriebe zweifelsfrei festgestellt.

Im übrigen aber sind die Mitglieder der Vorstände -- gemäß Anordnungen

in den §§ 13 und 28 des Statuts -- als _einzelne_ ganz wie alle anderen

Beamten dem _Kollegium_ unterstellt, das den Vorstand bildet. Gegen

Handlungen, die der einzelne in Angelegenheiten seiner Firma unternimmt,

gibt es demnach Berufung -- aber _lediglich_ Berufung an dieses

Kollegium, gleichgültig, _wer_ es sein mag, der durch eine solche

Handlung sich beschwert fühlt.

* * * * *

Die im Statut vorgesehene Nebenordnung mehrerer Organe, jedes mit

bestimmt umgrenztem Funktionenkreis und unter ausdrücklicher _direkter_

Verpflichtung eines jeden auf die Vorschriften des Statuts, zieht als

Konsequenz nach sich, daß auch in Hinsicht auf _Auslegung_ des Statuts

jedes von diesen Organen ganz selbstständig ist. Keins kann im

Zweifelfall _seine_ Auslegung den anderen oktroyieren, und auch die

Auslegung der Stiftungsverwaltung ist für die anderen Organe nicht

verbindlich. Falls also über Auslegungsfragen einmal Dissens eintreten

sollte, kann die Entscheidung über »statutengemäß« oder »statutenwidrig«

lediglich durch _gerichtliche_ Feststellung herbeigeführt werden.

Dieses ist durch die Vorschriften im Titel IX des Statuts direkt

gegeben.

Die §§ 118, 119 (Tit. IX) knüpfen zukünftige _Abänderungen_ des Statuts

an ganz bestimmte Voraussetzungen und an ein ganz bestimmtes Verfahren,

sprechen bestimmten Personenkreisen (zu welchen namentlich der

Stiftungskommissar, die Mitglieder der Betriebsvorstände und die

Mitglieder der Rechnungskommission des § 110 gehören) ein rechtliches

Interesse an der Aufrechterhaltung des Statuts zu und legitimieren sie

ausdrücklich zu _gerichtlicher_ Klage wegen »ungerechtfertigter«

Abänderungen. Damit ist also jede zukünftige Statutenänderung der

Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte unterstellt.

Selbstverständlich gilt dann das gleiche auch für jede Maßnahme, von der

ein Beteiligter mit Recht behaupten könnte, daß sie materielle

Abänderung einer Statutenbestimmung involviere, also, um rechtmäßig zu

sein, nur auf Grund des Verfahrens nach § 118 ins Werk gesetzt werden

_dürfte_. Denn es wäre widersinnig, anzunehmen, daß die §§ 118, 119 zwar

Statutenänderungen, die formell _als solche_ verlautbart werden, der

Nachprüfung der Gerichte unterwerfen, andere aber, die ohne die

vorschriftsmäßige Verlautbarung de facto seitens eines Stiftungsorgans

vorgenommen würden, dieser Nachprüfung entziehen wollten. Hiermit aber

ist die ausschließliche Kompetenz der Gerichte für jede strittige

Auslegungsfrage von selbst gegeben -- weil Anwendung des Statuts unter

_falscher_ Auslegung genau dasselbe bedeutet wie Abänderung des

_richtig_ ausgelegten Statuts.

Die Entscheidung _strittiger_ Auslegungsfragen kraft »staatlicher

Aufsicht«, im _Verwaltungsweg_, ist im Fall der CARL ZEISS-Stiftung

durch die angezogenen Vorschriften in Titel IX des Stiftungsstatuts

ausgeschlossen.

Zwar hat die staatliche Aufsichtsbehörde, weil sie die Statutenmäßigkeit

der Verwaltung von Stiftungen zu überwachen berufen ist, auch in diesem

Fall gegen Verletzungen des Statuts, die _als solche_ anerkannt oder

festgestellt sind, im Verwaltungsweg einzuschreiten. Die _Entscheidung_

darüber, was statutengemäß und was statutenwidrig sei, hat sie aber in

Angelegenheiten dieser Stiftung nicht selbst zu geben -- weil deren

Statut durch die Anordnungen in Titel IX diese Entscheidung im

Streitfall den Gerichten überwiesen hat. Und gerade weil die staatliche

Aufsicht darüber zu wachen hat, daß in allen Punkten die Satzungen der

Stiftungen respektiert werden, hat sie nun im Fall der CARL

ZEISS-Stiftung auch darüber zu wachen, daß strittige Auslegungsfragen

auf dem satzungsgemäßen _gerichtlichen_ Weg zum Austrag gebracht werden.

* * * * *

Im vorigen Sommer ist aus Anlaß von Erörterungen wegen der politischen

Neutralität der hiesigen Lesehalle von neuem eine öffentliche

Kontroverse über die Rechtslage der CARL ZEISS-Stiftung und ihr

Verhältnis zum Staat und zu den Staatsbehörden entstanden, in deren

Verlauf unter dem Anschein von Autorität und Sachkenntnis auf die

»staatliche Aufsicht«, der diese Stiftung unterstehe, und auf

»vorgesetzte Behörden«, denen ihre Organe unterstellt seien, Bezug

genommen wurde.

Dem entgegenstehenden Erklärungen, die ich als Begründer der Stiftung

und als Verfasser ihres Statuts, schon bei einer früheren Gelegenheit

und wiederholt aus diesem Anlaß öffentlich abgegeben habe, ist dabei

nicht nur scharf widersprochen worden; man hat mir sogar den Vorwurf

gemacht, diese Erklärungen wider besseres Wissen gegeben zu haben.

Um die hierdurch hervorgerufene Rechtsunsicherheit zu beseitigen und die

Nachteile abzuwenden, die den Geschäftsbetrieben der Stiftung aus der

fortgesetzten Diskreditierung wesentlicher Grundlagen ihrer Verfassung

erwachsen, habe ich damals, im Einverständnis mit meinen Kollegen im

Vorstand der Optischen Werkstätte, erklärt, auf dem Weg der

Feststellungsklage ein gerichtliches Urteil über die durch das

Stiftungsstatut begründete Rechtslage herbeiführen zu wollen.

Diese Absicht habe ich indes aufgeben müssen, weil dringende Arbeiten,

die mich im vorigen Herbst und Winter ganz in Anspruch nahmen, mir

unmöglich machten, alle zur Klageerhebung erforderlichen Unterlagen

rechtzeitig beizubringen.

Ich beschränke mich daher auf _Veröffentlichung_ der »Erläuterungen zu

Titel I und II des Stiftungsstatuts«, die ich aus diesem Anlaß

niedergeschrieben hatte. Und ich bin auch der Meinung, daß _Dieses_

allein schon ausreichen werde, alle Beunruhigung zu beseitigen, die in

den nächstbeteiligten Kreisen durch die Anfechtung meiner früheren

Erklärungen entstanden ist.

Den Angehörigen der Stiftungsbetriebe empfehle ich, diese

»Erläuterungen« ihrem Statutenheft beizufügen.

_Jena_, 12. Juni 1900.

Dr. E. Abbe.

Fußnoten:

[Fußnote 90: Vgl. hierzu oben S. 329-341.]

Druck von A. Kämpfe, Jena.

Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts · 第 53 / 54 题