2. nicht nur hinsichtlich ihres Endresultats (des fertigen Produkts der
Arbeit etc.), sondern zugleich unter der Bedingung fortgesetzter
Leitung der ganzen Tätigkeit selbst nach Plan und Absicht des
Prinzipals,
3. und als nicht mit den eigenen Mitteln des Arbeitnehmers zu
vollbringen, sondern durchaus mit Einrichtungen, Werkzeugen etc. des
Prinzipals -- also unter Übergabe von Eigentum desselben und unter
Anvertrauen mancher sonstiger Interessen an den Arbeitnehmer behufs
Ermöglichens der vereinbarten Leistung;
und daß die in solcher Art mit den einzelnen vereinbarte Leistung zur
notwendigen _Voraussetzung_ hat das gleichzeitige Bestehen gleichartiger
Vereinbarungen mit _mehreren_ oder _vielen_,
4. welche viele in gemeinsamen Räumen, unter Benutzung gemeinsamer
Einrichtungen, unter gemeinsamer Leitung, ihrer Tätigkeit in
_organisiertem_ Zusammenwirken zu erhalten sind,
5. demnach genötigt sind, bei Ausübung ihrer vertragsmäßigen Tätigkeit
in fortgesetzten persönlichen Verkehr (als Mitarbeiter, Vorgesetzte,
Untergebene) zu treten,
6. und bei dieser Tätigkeit auch unvermeidlicherweise persönliches
Eigentum und sonstige Interessen (sogar Leben und Gesundheit) in
gewissem Umfang den Mitarbeitern zugänglich lassen oder anvertrauen
müssen.
Bis ich etwa eines Bessern belehrt werde, sehe ich in dieser Aufzählung
und in den ihr entsprechenden, unter § 57 angeführten ersten sechs
Punkten eine _erschöpfende_ Bestimmung derjenigen Beziehungen, unter
welchen nach dem Wesen des industriellen Dienstverhältnisses die
Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit seitens des einen Teils
Gegenstand einer Verpflichtung desselben gegen den andern Teil sein kann
-- und zwar in dem Sinne erschöpfend: daß es nichts gibt, was auf das
Spezifische jener vertragsmäßigen Tätigkeit eine wesentliche (d. h.
nicht rein willkürlich hinzugetane) Beziehung hätte und nicht unter
_einen_ von den genannten sechs Punkten fiele; und damit zugleich in dem
Sinne: daß unter diesen sechs Punkten alles gedeckt ist, was in irgend
einer Form zur Bedingung oder Voraussetzung der vertragsmäßigen
Gegenleistung des andern Teils (Lohn- oder Gehaltzahlung etc.) gemacht
werden kann, daß also diese Gegenleistung ihr vollständiges, sie ganz
erschöpfendes Äquivalent hat in der Erfüllung derjenigen Anforderungen,
die der Dienstvertrag hinsichtlich aller genannten Punkte im einzelnen
Fall vereinbaren mag.
Schließlich aber ist der _Dienst_vertrag auch noch ein Dienst_vertrag_,
d. h. er setzt die Kontrahenten in ein Rechtsverhältnis zueinander nicht
nur in denjenigen besonderen Beziehungen, die der Vertragsgegenstand mit
sich bringt, sondern auch noch in den andern allgemeinen Beziehungen,
die _jeder_ Vertrag, als Vertrag, zwischen den Vertragschließenden
einführt. Also gibt es nun noch einen 7. Punkt, Pflichten betreffend,
die zwischen allen solchen bestehen, zwischen welchen _Vertrag
überhaupt_ besteht, welche also nicht lediglich unter allgemeiner
Bürger- und Menschenpflicht miteinander verbunden sind.
Für die Umgrenzung der auf diesen Punkt bezüglichen -- naturgemäß nicht
im einzelnen benennbaren -- Pflichten finde ich aber _zwei_ Merkmale
ganz unentbehrlich, nämlich:
erstens, daß auch sie, um »durch den Dienstvertrag begründet« zu sein,
jedenfalls eine erkennbare Beziehung haben müssen auf den Gegenstand des
ersteren, also auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung -- was durch die
Unterordnung auch des 7. Punktes unter den Vordersatz des Paragraphen
gedeckt ist;
zweitens, daß sie völliger Gegenseitigkeit unter den Kontrahenten fähig
sein müssen, hinsichtlich _aller_ Handlungen und Unterlassungen, auf
welche sie Anwendung finden sollen -- damit durch ihre Einführung nicht
beliebigem Beipack zu Lasten des einen Teils wieder Tür und Tor geöffnet
sei. Denn die Übernahme von Pflichten _dieser_ Art seitens des einen
Kontrahenten kann kein Äquivalent mehr finden in der vertragsmäßigen
Gegenleistung des andern an Lohn, Gehalt, Gerechtsamen etc., weil es
unsinnig wäre, irgend eine Quote dessen auf Verpflichtungen anrechnen zu
wollen, die das Vertragsverhältnis _als solches_ mit sich bringt.
Folglich muß, wenn sie dem einen Teil nicht ohne alles Äquivalent, bloß
kraft »denn ich bin groß und du bist klein« obliegen sollen, der andere
Teil oder dessen jeweiliger Repräsentant und Vertreter befähigt und
bereit sein, je die gleiche Verpflichtung auch dem ersteren gegenüber zu
tragen. So ist es in der Tat hinsichtlich desjenigen, was _zweifellos_
unter diesen 7. Punkt fällt -- wie z. B.: daß kein Teil dem andern
böswillig oder fahrlässig die redliche Vertragserfüllung erschweren
dürfe -- daß jeder Teil gehalten ist, den andern vor unnötigem Schaden
bei der Vertragserfüllung zu bewahren -- u. a. mehr.
Mancher wird geneigt sein, in diesen Rücksichten »aus Treu und Glauben«,
die auch der industrielle Arbeitsvertrag nicht ausschließt, noch einen
erfreulichen Rest der sittlichen Beziehungen zu finden, welche das alte
Arbeitsverhältnis im Handwerk zwischen Meister und Gesellen auch jetzt
noch herstellt, soweit es auch jetzt noch Eintritt in die
Hausgenossenschaft und anderes persönliches Nahetreten beider Teile
wesentlich einschließt. Jenes träfe hier aber höchstens nur in ganz
uneigentlichem Sinne zu. _In Wahrheit begründet der industrielle
Dienstvertrag keinerlei sittliche Beziehungen zwischen den Kontrahenten
als solchen._ Denn sittliche Beziehungen können nur bestehen zwischen
leibhaftigen Menschen und können Betätigung nur finden im persönlichen
Verkehr zwischen solchen. Zum Wesen des industriellen Dienstvertrages
aber gehört, daß es für ihn ganz gleichgültig und zu einem zufälligen,
nebensächlichen Umstand geworden ist, ob in ihm beide Kontrahenten
physische Personen sind oder der eine von ihnen ein bloßer juristischer
Begriff -- Firma, Aktiengesellschaft oder dergl. Zwischen einer
physischen Person und einer juristischen Person, zwischen einem Menschen
und einem Vermögens-Inbegriff, gibt es kein _sittliches_ Verhältnis.
Hieran wird nichts geändert durch den Umstand, daß infolge des
Dienstvertrages der Unternehmer selbst, falls er physische Person ist,
oder seine Vertreter und Beauftragten, zu den Arbeitnehmern -- wie auch
die letzteren untereinander -- in persönlichen Verkehr, also in
Beziehungen eintreten, welche die Quelle sittlicher Beziehungen werden
können. Diese aber bestehen dann nicht _kraft_ des Dienstvertrags; denn
sie sind keineswegs mit diesem von selbst schon gegeben, sondern sie
entwickeln sich nur möglicherweise aus den die Vertragserfüllung
begleitenden tatsächlichen Umständen -- möglicherweise aber auch nicht,
weil oft genug in der Großindustrie mehrere jahrelang in täglichem
Verkehr miteinander stehen können, ohne dadurch irgendwie menschlich
einander näher zu kommen. -- Wer _jedes_ die Tätigkeit von Menschen
regelnde Rechtsverhältnis an _sich_ zur Quelle sittlicher Beziehungen
gemacht wissen will, muß zuerst die Gesetzgebung dahin zu bringen
suchen, daß sie juristischen Personen verbiete, Arbeitsverträge
einzugehen.
* * * * *
Die ausdrückliche Beschränkung der durch den 5. und 6. Punkt berührten
Pflichtbeziehungen auf das Tun »innerhalb des Dienstes« bezw. auf
dasjenige, was »vermöge des Dienstverhältnisses« zugänglich ist, und
die Ablehnung jeder Ausdehnung der betreffenden Pflichten auf das
außerdienstliche Gebiet ergibt sich als unabweisbare Forderung aus dem
im Eingang des § 57 ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz kraft der
folgenden zwei Sätze -- welche schwerlich irgend ein Jurist wird
bestreiten oder auch nur einschränken wollen:
Erstens. Wenn A zu B in einem Vertragsverhältnis irgend welcher Art
steht und B seine vertragsmäßigen Pflichten gegen A vollständig erfüllt,
während der Dauer des Vertrags aber eine Rechtsverletzung irgend welcher
Art gegen einen Dritten C sich zu Schulden kommen läßt, die in keiner
Beziehung steht zu seinem Vertrag mit A, so begründet diese, wie schwer
sie auch sei, niemals eine Vertragsverletzung gegen A -- sondern A kann
nur, wenn ihm dieses Delikt gegen einen Dritten nicht gleichgültig sein
darf, daraus Motive entnehmen zur Nichterneuerung seines ablaufenden
oder Nichtfortsetzung seines kündbaren Vertrags mit B und äußersten
Falls, unter besonderen Umständen, »wichtige Gründe« für die Aufhebung
des noch laufenden Vertrags.
Zweitens. Wenn A gleichartige Verträge abschließt mit _vielen_ andern B,
C, D ..., unabhängig voneinander, also ohne daß der eine wegen des
Vertrags mit dem andern befragt wird oder sonst dabei irgendwie
mitzuwirken hat, so begründet dieses niemals irgend ein
_Rechts_verhältnis zwischen B, C ..., also auch keinerlei
_Pflicht_verhältnis zwischen ihnen, und zwar auch dann nicht, wenn die
Natur dieser Verträge es mit sich bringt, daß B, C ..., damit jeder von
ihnen seinen Vertrag mit A erfüllen könne, zu einander in irgend welche
_tatsächliche_ Beziehungen treten müssen -- sondern jenes begründet im
letztern Fall nur eine Pflicht der B, C ... _gegen den gemeinsamen
Kontrahenten_ A, auf die tatsächlichen Beziehungen die zur
Vertragserfüllung nötigen _tatsächlichen_ Rücksichten zu nehmen. Denn
irgend welches _Rechts_verhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen,
welches diese _zueinander_ in Pflichtbeziehungen setzt, außerhalb der
allgemeinen Menschen- und Bürgerpflichten, kann nur dadurch zustande
kommen, daß diese Personen selbst _miteinander_ nach eigener
Entschließung kontrahieren. Annehmen zu wollen, daß ein Dritter, ohne
ihr Zutun, sogar ohne ihr Vorwissen, über ihren Kopf hinweg in irgend
einer Form solches bewirken könne, sei es auch nur im Sinne einer
mittelbaren Bindung, wäre Sanktionieren juristischer Sklaverei.
Die unerbittliche Konsequenz dieser Sätze ist für mich:
Aus dem industriellen Arbeits- oder Dienstverhältnis entspringt
keinerlei besondere rechtliche Beziehung, also auch keinerlei besonderes
Pflichtverhältnis, zwischen den Angestellten und Arbeitern eines
Prinzipals _untereinander_ -- nicht einmal zwischen den nächsten
Kollegen und nicht einmal zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, soweit
nicht die ersteren (wie im Eingang des § 57) als zeitweilige
Repräsentanten des anderen Kontrahenten, des Prinzipals, gedacht werden
-- sondern es entspringt aus jenem Dienstverhältnis lediglich die
vertragsmäßige Verpflichtung _eines jeden einzelnen gegen den
gemeinsamen Prinzipal_, in seinem _tatsächlichen_ Verhalten zu allen
anderen (zu Mitarbeitern, Vorgesetzten, Untergebenen) den _tatsächlichen
Beziehungen_ Rechnung zu tragen, welche die Erfüllung des
Dienstvertrags, d. h. Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit, seitens
aller einzelnen zwischen diesen einzelnen notwendig macht.
Da nun »außerhalb des Dienstes« keiner eine vertragsmäßige Tätigkeit
ausübt, so gibt es außerhalb des Dienstes auch keine _durch die Leistung
der vertragsmäßigen Tätigkeit bedingte_ tatsächliche Beziehung zwischen
den Arbeitern und Angestellten desselben Prinzipals -- folglich auch
keine auf diese vertragsmäßige Tätigkeit bezügliche Pflicht gegen den
Prinzipal -- folglich überhaupt keine Vertragspflicht mehr. Denn vermöge
des zweiten vorher angezogenen Rechtssatzes verbleibt in Rücksicht auf
das Vertragsverhältnis des Prinzipals zu jedem einzelnen jeder andere
von diesen einzelnen rechtlich ein ganz gewöhnlicher »Dritter«; und
vermöge des ersten vorher angezogenen Satzes kann ein Kontrahent durch
Verletzung eines Dritten außerhalb des Kreises der tatsächlichen
Beziehungen zum Dritten, welche seine Vertragserfüllung mit sich bringt,
keine Vertragsverletzung begehen.
Demnach ist _kein_ Delikt irgend welcher Art, welches außerhalb des
Dienstes gegen Fremde, und kein Delikt, welches außerhalb des Dienstes
gegen die Person von Mitarbeitern, Vorgesetzten oder Untergebenen, oder
gegen deren Eigentums- und sonstige Interessen begangen wird, ein
_Vertrags_delikt; alles das bleibt vielmehr, was es an sich ist,
gemeinrechtliches Delikt, und gibt als solches dem Prinzipal zu nichts
anderem Anlaß als zu der Erwägung: ob er sein Vertragsverhältnis zum
Täter in Zukunft weiter fortsetzen solle, bezw. ob darin nicht,
besonderer Umstände wegen, ein »wichtiger« Grund für ihn zum Rücktritt
von dem Vertrag gegeben sei.
Das letztere kommt in seinen praktischen Konsequenzen in § 79 zur
Sprache.
Die im Vordersatz des § 57 ausgesprochene Prämisse: daß der
Dienstvertrag gerechter- und vernünftigerweise Rechte und Pflichten
zwischen den Kontrahenten nur dürfe begründen _wollen_ in bezug auf den
_Gegenstand_ des Vertrags, nicht auch noch in bezug auf Dinge, die zwar
Gegenstand verschiedener anderer Verträge sein könnten, mit dem
Gegenstand _dieses_ Vertrags aber gar nichts zu tun hätten -- führt
demnach wirklich zu der Schlußfolgerung: daß die Angehörigen eines und
desselben Industriebetriebes als Mitarbeiter, Vorgesetzte und
Untergebene in bezug auf gegenseitige Rechte und Pflichten aus ihren
Dienstverträgen just nur in dem gleichen Verhältnis zueinander stehen,
rechtlich, wie Leute, die zusammen in dasselbe Eisenbahncoupé
eingestiegen sind -- die ja auch, von wegen ihres gemeinsamen
Rechtsverhältnisses zum Eisenbahnfiskus während der Fahrt, gewisse
tatsächliche Rücksichten aufeinander zu nehmen haben. Diese
Schlußfolgerung ist in der Tat ganz abscheulich. Man muß aber darüber
sich hinwegsetzen, wenn ein anderes Resultat nicht zu begründen ist. Muß
man sich doch auch gefallen lassen, daß in allen Dreiecken die
Winkelsumme immer und überall genau 180 Grad bleibt, obwohl es (wie die
Mathematiker wissen) für die Menschen unter manchen Umständen
vorteilhafter und erfreulicher sein würde -- wenn die Dreiecke nicht so
halsstarrig sein wollten.
* * * * *
Im übrigen ist noch zu bemerken:
Die Vorschriften des § 57 lassen völlig freien Spielraum für die
Anpassung des Dienstvertrags in seinen Einzelheiten an die besonderen
Verhältnisse des Betriebs, wechselnde Zeitumstände u. dergl. Sie sagen
nur, was hinsichtlich der Pflichtbestimmung als _zum Gegenstand des
Vertrags gehörig_ angesehen werden darf, und was nicht. Innerhalb dieser
Grenzen können die einzelnen Pflichten selbst beliebig mild oder
beliebig streng gefaßt werden, durch feste Vertragsartikel bestimmt oder
in beliebig weiten Grenzen der freien Beurteilung des einzelnen Falles
überlassen sein -- wie es jeweils als zweckmäßig oder als geboten
befunden werden mag. Denn ich habe nicht das geringste Interesse, in der
Regelung des einzelnen der Zukunft irgendwie vorzugreifen, sondern ein
Interesse nur _daran_, hinsichtlich dieser Regelung die dauernde
Anerkennung solcher Grundsätze sicher zu stellen, die, wenn sie heute
gerecht und vernünftig sind, unter allem Wandel nebensächlicher Umstände
so lange gerecht und vernünftig _bleiben_ müssen, als nicht das Wesen
des industriellen Dienstverhältnisses eine durchgreifende Wandlung
erfahren hat.
In dem jetzt geltenden Arbeitsvertrag der Optischen Werkstätte steht in
bezug auf mehrere sehr wichtige Punkte des Pflichtverhältnisses gar
nichts oder sehr wenig. So z. B. steht darin _nichts_ über den Verkehr
der Personen untereinander; was just so viel besagt, wie wenn darin
stände: »Jeder hat im Verkehr mit seinen Vorgesetzten, seinen
Untergebenen und seinen Mitarbeitern innerhalb des Dienstes
_angemessener_ Formen sich zu befleißigen« -- wobei dann das
»angemessen«, genau so wie jetzt, vernünftigem Urteil über den einzelnen
Fall unterstellt bliebe. Es könnte aber auch in der Arbeitsordnung unter
diesem Punkt vorgeschrieben werden z. B., daß jeder, wenn er mit einem
Vorgesetzten spricht, die Hand an die Hosennaht zu legen habe -- falls
etwa eine zukünftige Geschäftsleitung dergleichen für angebracht halten
sollte und die andern es sich gefallen lassen. Also nicht einmal darin,
in solchen Dingen sich lächerlich machen zu können, wird jene durch § 57
beschränkt.
Auch über einen andern Punkt -- Schutz des Eigentums von Mitarbeitern
etc. -- schweigt die jetzige Betriebsordnung vollständig. Das hat aber
nicht das Einbürgern der festen Regel verhindert: daß jeder sofort
seiner Wege zu gehen habe, der an Eigentum von Mitarbeitern, welches in
den Werkstatträumen oder sonst vermöge seines Dienstverhältnisses ihm
zugänglich ist, _auch nur im geringsten_ sich vergreift. Sofern nur die
Entlassung niemals als Strafe sondern lediglich als Schutzmaßregel
betrachtet wird, kann solches auch in Zukunft ohne besondere
Verlautbarung der Regel in gleicher Strenge aufrecht erhalten werden.
Denn unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des im Betrieb unbehüteten
oder nur mangelhaft behüteten Eigentums aller Mitarbeiter kann die
vertragsmäßige Verpflichtung eines jeden, dem _Prinzipal gegenüber_, zu
_absoluter_ Enthaltung von jedem Eingriff nie bestritten, die
Beurteilung etwaiger Delikte dieser Art also niemals von der
Erheblichkeit oder Geringfügigkeit des Schadens, vielmehr nur von der
Frage: böswillig oder nicht? abhängig gemacht werden.
Zu § 58.
Die Sätze dieses Paragraphen sind dem sonstigen Inhalt des Titels V
gegenüber keineswegs pleonastisch. Denn an mehreren Stellen dieses
Titels ist direkt oder indirekt Bezug zu nehmen auf Rücksichten des
Interesses der Firma. Bei der unvermeidlichen Unbestimmtheit der Grenzen
der Berechtigung dieses Interesses muß jedenfalls ausdrücklich
ausgesprochen sein, daß jene Rücksichten, erstens, unbedingt Halt zu
machen haben vor dem Recht des freien Bürgers und, zweitens, daß sie
keinerlei _Über_ordnung beanspruchen dürfen über die vielleicht ebenso
berechtigten Interessen des andern Teils. -- Grundsätzlich ist jede
Beschränkung der Rechte abzulehnen, die unter der falschen Fiktion einer
durch den Dienstvertrag begründeten Interessen_gemeinschaft_ beider
Teile abzuleiten gesucht wird. Dergleichen gibt es _rechtlich_ nur in
einem genossenschaftlich organisierten Unternehmen, in welchem die
Gesamtheit der einzelnen den Prinzipal darstellt. In einem solchen darf
mit Fug und Recht die Vertretung des Interesses der einzelnen durch
Solidaritäts_pflichten_ beschränkt werden. Ein Dienstvertrag aber, bei
welchem Prinzipal und Arbeitnehmer völlig auseinanderfallende
Rechtssubjekte sind, begründet keinerlei andere Interessengemeinschaft
der Kontrahenten als diejenige, die jedes beliebige Vertragsverhältnis
insoweit begründet, als die Fortsetzung desselben für die Kontrahenten
vorteilhaft ist. Diese Art von Interessengemeinschaft ist indes nicht
rechtlicher sondern rein tatsächlicher Natur. Sie kann nicht Ausdruck
und Pflege finden in Vertragspflichten, sondern lediglich in
tatsächlichen _Einrichtungen_, welche geeignet sind, dem einen Teil
wirksame Motive zu schaffen zu _freiwilliger_ Unterordnung bestimmter
Parteiinteressen unter das Interesse des andern Teils, _seines eigenen
Vorteils_ wegen.
Je vollständiger auch in diesem Punkt die Idee des »Brotherrn« aus den
Beziehungen zwischen Unternehmer und unselbständigem Arbeiter oder
Angestellten eliminiert ist, desto freier wird die Bahn für die
Erkenntnis einer möglichen tatsächlichen Interessengemeinschaft beider
Teile und -- wenn die Einrichtungen danach sind -- für die Pflege eines
_gesunden_ Solidaritätsgefühls. Wo die Arbeitsordnung jedem Arbeiter als
»Pflicht« auferlegt, »in allen Stücken« das Interesse des Arbeitgebers
d. h. des ihm gegenüberstehenden Kontrahenten zu vertreten, oder dergl.
-- da gibt es solches sicher _nicht_.
Zu § 79.
Titel V führt in §77 für alle, welche das dritte Jahr im Dienst der
Stiftung zurückgelegt haben[89], eine besondere bisher noch nicht zur
Anwendung gekommene Art des Dienstvertrages ein: eine Zwischenstufe
zwischen dem lebenslänglichen Vertrag der oberen Beamten, in welchem der
Prinzipal jedes Rechtes der Kündigung seinerseits sich begibt, und dem
völlig freier Kündigung unterstellten gewöhnlichen Arbeits- oder
Anstellungsvertrag der RGO und des HGB. -- nämlich einen Vertrag, der
zwar die Kündigung selbst aus ganz beliebigen Gründen dem Prinzipal noch
frei läßt, für den Fall aber, daß die Kündigung ohne schuldbare
Veranlassung seitens des andern Teils erfolgt, diesem eine besondere
Entschädigung vertragsmäßig zusichert.
Für jeden, Beamten oder Arbeiter, ist von dem Tag ab, an welchem er in
diese neue Vertragsform eintritt, der jener Zusicherung entsprechende
Anspruch ein Rechtsanspruch aus seinem Vertrag geworden, dessen
nicht-begründete Verweigerung Verletzung des eingegangenen Vertrags
seitens des Prinzipals bedeuten würde. Deshalb muß, wenn die neue
Vertragsform nicht ein leerer Schein ohne rechtlichen Inhalt bleiben
soll, die Auslegung des Vorbehalts »schuldbare Veranlassung« unter die
strengen Regeln gestellt sein, nach welchen Entbindung von der Erfüllung
eines eingegangenen Vertrags, d. h. Vertragsaufhebung, zu begründen ist.
Vertragsentbindung des einen Kontrahenten kann aber, abgesehen von dem
Fall höherer Gewalt, nur gerechtfertigt werden, erstens: durch _schwere_
Vertragsverletzung seitens des einen Teils und, zweitens: durch
»wichtige« Gründe für Nichtfortsetzung des Vertrags, d. h. aber: durch
Tatsachen, welche zwar außerhalb der vertragsmäßigen Tätigkeit selbst
liegen können, _auf diese letztere aber so wesentlichen Bezug haben_,
daß sie, wenn sie schon vorher bestanden hätten, den andern Teil vom
Eingehen des Vertrags vernünftigerweise hätten abhalten müssen.
Hieraus ergibt sich von selbst die in § 79 versuchte Spezifikation der
Fälle »schuldbarer Veranlassung« in bezug auf die besonderen
Verhältnisse des industriellen Arbeits- und Anstellungsvertrags, nach
den dort angeführten 6 Punkten. Die beiden ersten von ihnen decken die
Fälle schwerer Vertragsverletzung, nämlich die »grobe« Pflichtverletzung
im Einzelfall und die fortgesetzten, den vertragswidrigen Animus
bekundenden Verstöße; die vier letzten aber machen diejenigen Tatsachen
namhaft, die im Sinne des Vorangehenden als »wichtige Gründe« für
Nichtfortsetzung des Vertrags gelten müssen. Die letzteren stehen unter
den beiden Gesichtspunkten:
erstens, dem Prinzipal kann nicht zugemutet werden, mit jemand in
Vertrag zu bleiben, wenn er dadurch sichtlicher Gefahr ungebührlichen
Schadens sich aussetzt (3. und 4. Punkt);
zweitens, der Prinzipal darf einem andern, mit dem er sonst noch in
Vertrag steht, nicht zumuten, daß dieser behufs Erfüllung seines
Vertrags, d. h. in der dienstlichen Tätigkeit, sei es als Vorgesetzter
oder als Untergebener oder als Mitarbeiter, persönlichen Verkehr pflegen
müsse mit jemand, der ihn selbst, in Person oder in Eigentums- oder
anderen Interessen, schwer verletzt hat, oder der in bürgerlicher Ehre
oder menschlichem Ansehen kompromittiert ist (5. und 6. Punkt).
Erweisliche Tatsachen, welche unter den ersten oder den zweiten von
diesen Gesichtspunkten fallen, rechtfertigen Nichtgewährung der für den
Fall der Entlassung zugesicherten Entschädigung, d. h. Entbindung des
Prinzipals von der Vertragserfüllung, deshalb, weil solche Tatsachen,
wenn dergleichen schon früher vorgelegen hätte, den Prinzipal vom
Eingehen des Vertrages unbedingt hätten abhalten müssen.
* * * * *
Zum einzelnen ist nur noch folgendes zu bemerken:
Selbstverständlich fällt dolus in Hinsicht auf irgend einen
Vertragspunkt -- die »Rücksichten aus Treu und Glauben« nicht
ausgeschlossen -- stets unter die »grobe« Pflichtverletzung. Inwieweit
gravis culpa darunter zu subsumieren ist, muß dem Judicium von Fall zu
Fall überlassen bleiben; eine Schablone dafür gibt es nicht. Dagegen
kann für die Konstatierung des vertragswidrigen Animus im Fall
fortgesetzter Vertragswidrigkeit wenigstens ein Kennzeichen, neben
andern möglichen aber nicht allgemein bestimmbaren, mechanisch
festgestellt werden, ohne vernünftige Anwendung des Satzes dadurch zu
beengen.
Was endlich den rein informatorischen Schlußsatz des § 79 anlangt, so
spricht derselbe explicite aus, was ohne ihn aus dem Zusammenhang des
Ganzen zu folgern wäre: daß weder die Gewährung der vertragsmäßigen
Abgangsentschädigung aus § 77, noch die aus § 79 begründete Versagung
derselben von den sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere vom
Einhalten der vertragsmäßigen Kündigungsfristen, dispensieren kann --
und daß über die Bedingungen, unter welchen der Prinzipal von letzterem
entbunden sein soll, Titel V des Statuts nichts festsetzen _will_.
Angesichts der relativen Geringfügigkeit des Objekts und der
untergeordneten Bedeutung der Frage im Grundsätzlichen bekümmert es mich
nicht weiter, die Möglichkeit bestehen zu lassen, daß einer kraft RGO.
sofort entlassen werden kann, ihm aber trotzdem kraft § 79 die
Abgangsentschädigung mit auf den Weg gegeben werden müßte. Ein Widersinn
liegt darin nicht. Denn es ist ganz selbstverständlich, daß
Rechtsnachteile von so verschiedener Größenordnung, wie: Lohnverlust für
zwei Wochen und Lohnverlust für ein halbes Jahr oder mehr, ganz
verschiedenen Grundsätzen der Beurteilung unterstellt sein müssen.
Zu § 80.
Die Bestrebungen, welchen dieses Statut dient, stehen, wie an vielen
Stellen erkennbar wird, nirgends unter philanthropischen
Gesichtspunkten. So ist also auch die Einrichtung, die § 77 vorsieht,
keine Wohltätigkeits-Veranstaltung, sondern eine unter soziale Zwecke
gestellte _Rechts_einrichtung. Sie kann also nicht darauf ausgehen
wollen, die vertragsrechtlichen Konsequenzen zu verwischen, die an den
Unterschied sich knüpfen: ob einer, sei es auch ohne das geringste
Verschulden, seinerseits an der Erfüllung des Vertrags behindert wird,
oder ob die Vertragsauflösung aus Gründen des Interesses des _andern_
Teils erfolgt. -- Der Weg zur Milderung von Härten, die hieraus
gelegentlich sich ergeben müssen, ist in § 16 des Statuts dem
aufmerksamen Leser angedeutet.
Schlußbemerkung.
Aus allem vorhergehenden ergibt sich, daß die in diesem Statut
angestrebte Ordnung des Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmer und
Arbeiter oder Angestellten sich völlig frei halten muß einerseits von
jeder moralisierenden Tendenz und andererseits von jedem Strafanimus.
Und das ist für alle Beteiligten eine Wohltat. Der Unternehmer als
solcher hat keinerlei Befugnis, _aus dem Arbeitsvertrag heraus_ seinen
Kontrahenten gegenüber die Funktionen eines Organs zur Wahrung
allgemeiner Interessen der Gesellschaft oder des Staates sich anzumaßen,
weder präventiv noch repressiv. Dafür sind Polizei oder Staatsanwalt und
Strafrichter da. -- Der moralisierende Fabrikherr oder Betriebsleiter,
der sich dafür berufen hält, Ehrbarkeit und Staatswohl -- und was er von
seinem besondern Standpunkt aus just dazu zu rechnen für gut findet --
zu befördern nicht nur durch das eigene gute Beispiel und durch den
berechtigten Einfluß, den persönliches Ansehen, wenn er solches hat, in
seinem Kreise ihm gewähren mag, sondern auch mit der Peitsche
angedrohter Wirtschaftsnachteile, ist in meinen Augen eine sozial
gemeinschädliche Figur. Es gereicht mir zu einiger Genugtuung zu
bemerken, daß die folgerichtige Durchführung der in § 57 zum Ausdruck
kommenden Rechtsidee schon für sich allein, ohne alles weitere Zutun,
geeignet ist, _dieser_ Figur auch in Zukunft den Eintritt in den
Wirkungskreis der CARL ZEISS-Stiftung versperrt zu halten. Was aber das
landesübliche Hereinpfuschen der Arbeitgeber in die Geschäfte des
Strafrichters anlangt, so ist das überall, wo es geschieht,
handgreiflicher Hohn auf alle Gerechtigkeit. Denn geschieht es dem
Richter vorgreifend, so setzt es sich hinweg über die erste
Voraussetzung jeder ordentlichen Rechtspflege: die Möglichkeit sicherer
und erschöpfender Beweiserhebung, und verfällt zudem noch gewöhnlich
grobem Mißverhältnis zwischen Delikt und Strafmaß: Vergehen, für welche
der Richter nur auf geringe Geldstrafe oder kurze Freiheitsentziehung
erkennen darf, maßt der Arbeitgeber, der Dienstentlassung als
Strafmittel handhabt, sich an, mit beliebig hohem materiellen Schaden
belegen zu können. Geschieht aber jenes Hereinpfuschen dem Richter
nachhinkend, also im Sinne von Strafverschärfung, so verletzt es die
unbestrittene Forderung jeder gerechten Strafjustiz: ne bis in idem.
So stehen also alle Nachteile, welche Titel V für irgend welche Verstöße
anzudrohen gestattet, unter der deutlichen Richtschnur: niemals Strafe,
lediglich vertragsmäßig begründeter Rechtsnachteil. Den Unterschied, den
dieses gelegentlich auch praktisch bedeutet, kann sich jeder klar
machen, wenn er die Konsequenzen erwägt, welche die Anwendung des an
vorletzter (fünfter) Stelle des § 79 ausgesprochenen Satzes auf den Fall
_wechselseitiger_ tätlicher Beleidigung zwischen zweien nach sich zieht,
je nachdem die Dienstentlassung als Strafe oder als Rechtsnachteil
anzusehen ist. -- Daß aber in der großen Mehrzahl der Fälle der
Rechtsnachteil ungewollterweise die praktische Wirkung einer Strafe,
und öfters einer sehr harten, gewinnt, muß vom Standpunkt sowohl der
Gerechtigkeit wie des allgemeinen sozialen Interesses als ein
unvermeidliches _Übel_ betrachtet werden. Es anders ansehen zu wollen
wäre Spott auf das Verhalten der vielen, die als Unternehmer genötigt
sind, einen bürgerlich Entgleisten zu entlassen, als Privatpersonen aber
Vereinen angehören oder Vereine unterstützen, welche solche Entgleiste
vor weiterem Verfall zu bewahren und für die bürgerliche Gesellschaft
noch zu retten sich zur Aufgabe stellen.
_Jena_, Mai 1896.
Dr. E. Abbe.
Fußnoten:
[Fußnote 88: [Vgl. hierzu S. 347-364.]]
[Fußnote 89: [jetzt für gewisse Fälle auch bereits nach zurückgelegter
halbjähriger Dienstzeit, vgl. Stiftungs-Statut § 77, vorletzter
Absatz.]]
Xb.
Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung.
Erläuterungen zu Titel I und II des Stiftungsstatuts vorn 26. Juli/16.
August 1896[90].
Der nachstehend gegebene _Kommentar_ zu den Titeln I und II des Statuts
der CARL ZEISS-Stiftung stützt sich lediglich auf den Text dieses
Statuts, so wie er gedruckt vorliegt. In keinem Punkt ist dabei Bezug
genommen weder auf die Motive, die den Anordnungen des Statuts zugrunde
liegen, noch auf die tatsächlichen Umstände, unter welchen dieses Statut
im Zusammenhang mit der Entwicklung der Stiftung selbst entstanden ist.
Es wird also ausschließlich dasjenige dargelegt, was jedermann aus dem
gegebenen Text herauszulesen vermag, wenn er die Paragraphen in ihrem
Zusammenhang und unter der Präsumtion auffaßt, die bis zum Beweis des
Gegenteils für die Auslegung jeder Urkunde zu gelten hat: daß sie mit
Sinn und Verstand abgefaßt sei.