1. eine nach Art und Maß bestimmte Leistung, [und diese]

2. nicht nur hinsichtlich ihres Endresultats (des fertigen Produkts der

Arbeit etc.), sondern zugleich unter der Bedingung fortgesetzter

Leitung der ganzen Tätigkeit selbst nach Plan und Absicht des

Prinzipals,

3. und als nicht mit den eigenen Mitteln des Arbeitnehmers zu

vollbringen, sondern durchaus mit Einrichtungen, Werkzeugen etc. des

Prinzipals -- also unter Übergabe von Eigentum desselben und unter

Anvertrauen mancher sonstiger Interessen an den Arbeitnehmer behufs

Ermöglichens der vereinbarten Leistung;

und daß die in solcher Art mit den einzelnen vereinbarte Leistung zur

notwendigen _Voraussetzung_ hat das gleichzeitige Bestehen gleichartiger

Vereinbarungen mit _mehreren_ oder _vielen_,

4. welche viele in gemeinsamen Räumen, unter Benutzung gemeinsamer

Einrichtungen, unter gemeinsamer Leitung, ihrer Tätigkeit in

_organisiertem_ Zusammenwirken zu erhalten sind,

5. demnach genötigt sind, bei Ausübung ihrer vertragsmäßigen Tätigkeit

in fortgesetzten persönlichen Verkehr (als Mitarbeiter, Vorgesetzte,

Untergebene) zu treten,

6. und bei dieser Tätigkeit auch unvermeidlicherweise persönliches

Eigentum und sonstige Interessen (sogar Leben und Gesundheit) in

gewissem Umfang den Mitarbeitern zugänglich lassen oder anvertrauen

müssen.

Bis ich etwa eines Bessern belehrt werde, sehe ich in dieser Aufzählung

und in den ihr entsprechenden, unter § 57 angeführten ersten sechs

Punkten eine _erschöpfende_ Bestimmung derjenigen Beziehungen, unter

welchen nach dem Wesen des industriellen Dienstverhältnisses die

Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit seitens des einen Teils

Gegenstand einer Verpflichtung desselben gegen den andern Teil sein kann

-- und zwar in dem Sinne erschöpfend: daß es nichts gibt, was auf das

Spezifische jener vertragsmäßigen Tätigkeit eine wesentliche (d. h.

nicht rein willkürlich hinzugetane) Beziehung hätte und nicht unter

_einen_ von den genannten sechs Punkten fiele; und damit zugleich in dem

Sinne: daß unter diesen sechs Punkten alles gedeckt ist, was in irgend

einer Form zur Bedingung oder Voraussetzung der vertragsmäßigen

Gegenleistung des andern Teils (Lohn- oder Gehaltzahlung etc.) gemacht

werden kann, daß also diese Gegenleistung ihr vollständiges, sie ganz

erschöpfendes Äquivalent hat in der Erfüllung derjenigen Anforderungen,

die der Dienstvertrag hinsichtlich aller genannten Punkte im einzelnen

Fall vereinbaren mag.

Schließlich aber ist der _Dienst_vertrag auch noch ein Dienst_vertrag_,

d. h. er setzt die Kontrahenten in ein Rechtsverhältnis zueinander nicht

nur in denjenigen besonderen Beziehungen, die der Vertragsgegenstand mit

sich bringt, sondern auch noch in den andern allgemeinen Beziehungen,

die _jeder_ Vertrag, als Vertrag, zwischen den Vertragschließenden

einführt. Also gibt es nun noch einen 7. Punkt, Pflichten betreffend,

die zwischen allen solchen bestehen, zwischen welchen _Vertrag

überhaupt_ besteht, welche also nicht lediglich unter allgemeiner

Bürger- und Menschenpflicht miteinander verbunden sind.

Für die Umgrenzung der auf diesen Punkt bezüglichen -- naturgemäß nicht

im einzelnen benennbaren -- Pflichten finde ich aber _zwei_ Merkmale

ganz unentbehrlich, nämlich:

erstens, daß auch sie, um »durch den Dienstvertrag begründet« zu sein,

jedenfalls eine erkennbare Beziehung haben müssen auf den Gegenstand des

ersteren, also auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung -- was durch die

Unterordnung auch des 7. Punktes unter den Vordersatz des Paragraphen

gedeckt ist;

zweitens, daß sie völliger Gegenseitigkeit unter den Kontrahenten fähig

sein müssen, hinsichtlich _aller_ Handlungen und Unterlassungen, auf

welche sie Anwendung finden sollen -- damit durch ihre Einführung nicht

beliebigem Beipack zu Lasten des einen Teils wieder Tür und Tor geöffnet

sei. Denn die Übernahme von Pflichten _dieser_ Art seitens des einen

Kontrahenten kann kein Äquivalent mehr finden in der vertragsmäßigen

Gegenleistung des andern an Lohn, Gehalt, Gerechtsamen etc., weil es

unsinnig wäre, irgend eine Quote dessen auf Verpflichtungen anrechnen zu

wollen, die das Vertragsverhältnis _als solches_ mit sich bringt.

Folglich muß, wenn sie dem einen Teil nicht ohne alles Äquivalent, bloß

kraft »denn ich bin groß und du bist klein« obliegen sollen, der andere

Teil oder dessen jeweiliger Repräsentant und Vertreter befähigt und

bereit sein, je die gleiche Verpflichtung auch dem ersteren gegenüber zu

tragen. So ist es in der Tat hinsichtlich desjenigen, was _zweifellos_

unter diesen 7. Punkt fällt -- wie z. B.: daß kein Teil dem andern

böswillig oder fahrlässig die redliche Vertragserfüllung erschweren

dürfe -- daß jeder Teil gehalten ist, den andern vor unnötigem Schaden

bei der Vertragserfüllung zu bewahren -- u. a. mehr.

Mancher wird geneigt sein, in diesen Rücksichten »aus Treu und Glauben«,

die auch der industrielle Arbeitsvertrag nicht ausschließt, noch einen

erfreulichen Rest der sittlichen Beziehungen zu finden, welche das alte

Arbeitsverhältnis im Handwerk zwischen Meister und Gesellen auch jetzt

noch herstellt, soweit es auch jetzt noch Eintritt in die

Hausgenossenschaft und anderes persönliches Nahetreten beider Teile

wesentlich einschließt. Jenes träfe hier aber höchstens nur in ganz

uneigentlichem Sinne zu. _In Wahrheit begründet der industrielle

Dienstvertrag keinerlei sittliche Beziehungen zwischen den Kontrahenten

als solchen._ Denn sittliche Beziehungen können nur bestehen zwischen

leibhaftigen Menschen und können Betätigung nur finden im persönlichen

Verkehr zwischen solchen. Zum Wesen des industriellen Dienstvertrages

aber gehört, daß es für ihn ganz gleichgültig und zu einem zufälligen,

nebensächlichen Umstand geworden ist, ob in ihm beide Kontrahenten

physische Personen sind oder der eine von ihnen ein bloßer juristischer

Begriff -- Firma, Aktiengesellschaft oder dergl. Zwischen einer

physischen Person und einer juristischen Person, zwischen einem Menschen

und einem Vermögens-Inbegriff, gibt es kein _sittliches_ Verhältnis.

Hieran wird nichts geändert durch den Umstand, daß infolge des

Dienstvertrages der Unternehmer selbst, falls er physische Person ist,

oder seine Vertreter und Beauftragten, zu den Arbeitnehmern -- wie auch

die letzteren untereinander -- in persönlichen Verkehr, also in

Beziehungen eintreten, welche die Quelle sittlicher Beziehungen werden

können. Diese aber bestehen dann nicht _kraft_ des Dienstvertrags; denn

sie sind keineswegs mit diesem von selbst schon gegeben, sondern sie

entwickeln sich nur möglicherweise aus den die Vertragserfüllung

begleitenden tatsächlichen Umständen -- möglicherweise aber auch nicht,

weil oft genug in der Großindustrie mehrere jahrelang in täglichem

Verkehr miteinander stehen können, ohne dadurch irgendwie menschlich

einander näher zu kommen. -- Wer _jedes_ die Tätigkeit von Menschen

regelnde Rechtsverhältnis an _sich_ zur Quelle sittlicher Beziehungen

gemacht wissen will, muß zuerst die Gesetzgebung dahin zu bringen

suchen, daß sie juristischen Personen verbiete, Arbeitsverträge

einzugehen.

* * * * *

Die ausdrückliche Beschränkung der durch den 5. und 6. Punkt berührten

Pflichtbeziehungen auf das Tun »innerhalb des Dienstes« bezw. auf

dasjenige, was »vermöge des Dienstverhältnisses« zugänglich ist, und

die Ablehnung jeder Ausdehnung der betreffenden Pflichten auf das

außerdienstliche Gebiet ergibt sich als unabweisbare Forderung aus dem

im Eingang des § 57 ausgesprochenen allgemeinen Grundsatz kraft der

folgenden zwei Sätze -- welche schwerlich irgend ein Jurist wird

bestreiten oder auch nur einschränken wollen:

Erstens. Wenn A zu B in einem Vertragsverhältnis irgend welcher Art

steht und B seine vertragsmäßigen Pflichten gegen A vollständig erfüllt,

während der Dauer des Vertrags aber eine Rechtsverletzung irgend welcher

Art gegen einen Dritten C sich zu Schulden kommen läßt, die in keiner

Beziehung steht zu seinem Vertrag mit A, so begründet diese, wie schwer

sie auch sei, niemals eine Vertragsverletzung gegen A -- sondern A kann

nur, wenn ihm dieses Delikt gegen einen Dritten nicht gleichgültig sein

darf, daraus Motive entnehmen zur Nichterneuerung seines ablaufenden

oder Nichtfortsetzung seines kündbaren Vertrags mit B und äußersten

Falls, unter besonderen Umständen, »wichtige Gründe« für die Aufhebung

des noch laufenden Vertrags.

Zweitens. Wenn A gleichartige Verträge abschließt mit _vielen_ andern B,

C, D ..., unabhängig voneinander, also ohne daß der eine wegen des

Vertrags mit dem andern befragt wird oder sonst dabei irgendwie

mitzuwirken hat, so begründet dieses niemals irgend ein

_Rechts_verhältnis zwischen B, C ..., also auch keinerlei

_Pflicht_verhältnis zwischen ihnen, und zwar auch dann nicht, wenn die

Natur dieser Verträge es mit sich bringt, daß B, C ..., damit jeder von

ihnen seinen Vertrag mit A erfüllen könne, zu einander in irgend welche

_tatsächliche_ Beziehungen treten müssen -- sondern jenes begründet im

letztern Fall nur eine Pflicht der B, C ... _gegen den gemeinsamen

Kontrahenten_ A, auf die tatsächlichen Beziehungen die zur

Vertragserfüllung nötigen _tatsächlichen_ Rücksichten zu nehmen. Denn

irgend welches _Rechts_verhältnis zwischen zwei oder mehreren Personen,

welches diese _zueinander_ in Pflichtbeziehungen setzt, außerhalb der

allgemeinen Menschen- und Bürgerpflichten, kann nur dadurch zustande

kommen, daß diese Personen selbst _miteinander_ nach eigener

Entschließung kontrahieren. Annehmen zu wollen, daß ein Dritter, ohne

ihr Zutun, sogar ohne ihr Vorwissen, über ihren Kopf hinweg in irgend

einer Form solches bewirken könne, sei es auch nur im Sinne einer

mittelbaren Bindung, wäre Sanktionieren juristischer Sklaverei.

Die unerbittliche Konsequenz dieser Sätze ist für mich:

Aus dem industriellen Arbeits- oder Dienstverhältnis entspringt

keinerlei besondere rechtliche Beziehung, also auch keinerlei besonderes

Pflichtverhältnis, zwischen den Angestellten und Arbeitern eines

Prinzipals _untereinander_ -- nicht einmal zwischen den nächsten

Kollegen und nicht einmal zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, soweit

nicht die ersteren (wie im Eingang des § 57) als zeitweilige

Repräsentanten des anderen Kontrahenten, des Prinzipals, gedacht werden

-- sondern es entspringt aus jenem Dienstverhältnis lediglich die

vertragsmäßige Verpflichtung _eines jeden einzelnen gegen den

gemeinsamen Prinzipal_, in seinem _tatsächlichen_ Verhalten zu allen

anderen (zu Mitarbeitern, Vorgesetzten, Untergebenen) den _tatsächlichen

Beziehungen_ Rechnung zu tragen, welche die Erfüllung des

Dienstvertrags, d. h. Leistung der vertragsmäßigen Tätigkeit, seitens

aller einzelnen zwischen diesen einzelnen notwendig macht.

Da nun »außerhalb des Dienstes« keiner eine vertragsmäßige Tätigkeit

ausübt, so gibt es außerhalb des Dienstes auch keine _durch die Leistung

der vertragsmäßigen Tätigkeit bedingte_ tatsächliche Beziehung zwischen

den Arbeitern und Angestellten desselben Prinzipals -- folglich auch

keine auf diese vertragsmäßige Tätigkeit bezügliche Pflicht gegen den

Prinzipal -- folglich überhaupt keine Vertragspflicht mehr. Denn vermöge

des zweiten vorher angezogenen Rechtssatzes verbleibt in Rücksicht auf

das Vertragsverhältnis des Prinzipals zu jedem einzelnen jeder andere

von diesen einzelnen rechtlich ein ganz gewöhnlicher »Dritter«; und

vermöge des ersten vorher angezogenen Satzes kann ein Kontrahent durch

Verletzung eines Dritten außerhalb des Kreises der tatsächlichen

Beziehungen zum Dritten, welche seine Vertragserfüllung mit sich bringt,

keine Vertragsverletzung begehen.

Demnach ist _kein_ Delikt irgend welcher Art, welches außerhalb des

Dienstes gegen Fremde, und kein Delikt, welches außerhalb des Dienstes

gegen die Person von Mitarbeitern, Vorgesetzten oder Untergebenen, oder

gegen deren Eigentums- und sonstige Interessen begangen wird, ein

_Vertrags_delikt; alles das bleibt vielmehr, was es an sich ist,

gemeinrechtliches Delikt, und gibt als solches dem Prinzipal zu nichts

anderem Anlaß als zu der Erwägung: ob er sein Vertragsverhältnis zum

Täter in Zukunft weiter fortsetzen solle, bezw. ob darin nicht,

besonderer Umstände wegen, ein »wichtiger« Grund für ihn zum Rücktritt

von dem Vertrag gegeben sei.

Das letztere kommt in seinen praktischen Konsequenzen in § 79 zur

Sprache.

Die im Vordersatz des § 57 ausgesprochene Prämisse: daß der

Dienstvertrag gerechter- und vernünftigerweise Rechte und Pflichten

zwischen den Kontrahenten nur dürfe begründen _wollen_ in bezug auf den

_Gegenstand_ des Vertrags, nicht auch noch in bezug auf Dinge, die zwar

Gegenstand verschiedener anderer Verträge sein könnten, mit dem

Gegenstand _dieses_ Vertrags aber gar nichts zu tun hätten -- führt

demnach wirklich zu der Schlußfolgerung: daß die Angehörigen eines und

desselben Industriebetriebes als Mitarbeiter, Vorgesetzte und

Untergebene in bezug auf gegenseitige Rechte und Pflichten aus ihren

Dienstverträgen just nur in dem gleichen Verhältnis zueinander stehen,

rechtlich, wie Leute, die zusammen in dasselbe Eisenbahncoupé

eingestiegen sind -- die ja auch, von wegen ihres gemeinsamen

Rechtsverhältnisses zum Eisenbahnfiskus während der Fahrt, gewisse

tatsächliche Rücksichten aufeinander zu nehmen haben. Diese

Schlußfolgerung ist in der Tat ganz abscheulich. Man muß aber darüber

sich hinwegsetzen, wenn ein anderes Resultat nicht zu begründen ist. Muß

man sich doch auch gefallen lassen, daß in allen Dreiecken die

Winkelsumme immer und überall genau 180 Grad bleibt, obwohl es (wie die

Mathematiker wissen) für die Menschen unter manchen Umständen

vorteilhafter und erfreulicher sein würde -- wenn die Dreiecke nicht so

halsstarrig sein wollten.

* * * * *

Im übrigen ist noch zu bemerken:

Die Vorschriften des § 57 lassen völlig freien Spielraum für die

Anpassung des Dienstvertrags in seinen Einzelheiten an die besonderen

Verhältnisse des Betriebs, wechselnde Zeitumstände u. dergl. Sie sagen

nur, was hinsichtlich der Pflichtbestimmung als _zum Gegenstand des

Vertrags gehörig_ angesehen werden darf, und was nicht. Innerhalb dieser

Grenzen können die einzelnen Pflichten selbst beliebig mild oder

beliebig streng gefaßt werden, durch feste Vertragsartikel bestimmt oder

in beliebig weiten Grenzen der freien Beurteilung des einzelnen Falles

überlassen sein -- wie es jeweils als zweckmäßig oder als geboten

befunden werden mag. Denn ich habe nicht das geringste Interesse, in der

Regelung des einzelnen der Zukunft irgendwie vorzugreifen, sondern ein

Interesse nur _daran_, hinsichtlich dieser Regelung die dauernde

Anerkennung solcher Grundsätze sicher zu stellen, die, wenn sie heute

gerecht und vernünftig sind, unter allem Wandel nebensächlicher Umstände

so lange gerecht und vernünftig _bleiben_ müssen, als nicht das Wesen

des industriellen Dienstverhältnisses eine durchgreifende Wandlung

erfahren hat.

In dem jetzt geltenden Arbeitsvertrag der Optischen Werkstätte steht in

bezug auf mehrere sehr wichtige Punkte des Pflichtverhältnisses gar

nichts oder sehr wenig. So z. B. steht darin _nichts_ über den Verkehr

der Personen untereinander; was just so viel besagt, wie wenn darin

stände: »Jeder hat im Verkehr mit seinen Vorgesetzten, seinen

Untergebenen und seinen Mitarbeitern innerhalb des Dienstes

_angemessener_ Formen sich zu befleißigen« -- wobei dann das

»angemessen«, genau so wie jetzt, vernünftigem Urteil über den einzelnen

Fall unterstellt bliebe. Es könnte aber auch in der Arbeitsordnung unter

diesem Punkt vorgeschrieben werden z. B., daß jeder, wenn er mit einem

Vorgesetzten spricht, die Hand an die Hosennaht zu legen habe -- falls

etwa eine zukünftige Geschäftsleitung dergleichen für angebracht halten

sollte und die andern es sich gefallen lassen. Also nicht einmal darin,

in solchen Dingen sich lächerlich machen zu können, wird jene durch § 57

beschränkt.

Auch über einen andern Punkt -- Schutz des Eigentums von Mitarbeitern

etc. -- schweigt die jetzige Betriebsordnung vollständig. Das hat aber

nicht das Einbürgern der festen Regel verhindert: daß jeder sofort

seiner Wege zu gehen habe, der an Eigentum von Mitarbeitern, welches in

den Werkstatträumen oder sonst vermöge seines Dienstverhältnisses ihm

zugänglich ist, _auch nur im geringsten_ sich vergreift. Sofern nur die

Entlassung niemals als Strafe sondern lediglich als Schutzmaßregel

betrachtet wird, kann solches auch in Zukunft ohne besondere

Verlautbarung der Regel in gleicher Strenge aufrecht erhalten werden.

Denn unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des im Betrieb unbehüteten

oder nur mangelhaft behüteten Eigentums aller Mitarbeiter kann die

vertragsmäßige Verpflichtung eines jeden, dem _Prinzipal gegenüber_, zu

_absoluter_ Enthaltung von jedem Eingriff nie bestritten, die

Beurteilung etwaiger Delikte dieser Art also niemals von der

Erheblichkeit oder Geringfügigkeit des Schadens, vielmehr nur von der

Frage: böswillig oder nicht? abhängig gemacht werden.

Zu § 58.

Die Sätze dieses Paragraphen sind dem sonstigen Inhalt des Titels V

gegenüber keineswegs pleonastisch. Denn an mehreren Stellen dieses

Titels ist direkt oder indirekt Bezug zu nehmen auf Rücksichten des

Interesses der Firma. Bei der unvermeidlichen Unbestimmtheit der Grenzen

der Berechtigung dieses Interesses muß jedenfalls ausdrücklich

ausgesprochen sein, daß jene Rücksichten, erstens, unbedingt Halt zu

machen haben vor dem Recht des freien Bürgers und, zweitens, daß sie

keinerlei _Über_ordnung beanspruchen dürfen über die vielleicht ebenso

berechtigten Interessen des andern Teils. -- Grundsätzlich ist jede

Beschränkung der Rechte abzulehnen, die unter der falschen Fiktion einer

durch den Dienstvertrag begründeten Interessen_gemeinschaft_ beider

Teile abzuleiten gesucht wird. Dergleichen gibt es _rechtlich_ nur in

einem genossenschaftlich organisierten Unternehmen, in welchem die

Gesamtheit der einzelnen den Prinzipal darstellt. In einem solchen darf

mit Fug und Recht die Vertretung des Interesses der einzelnen durch

Solidaritäts_pflichten_ beschränkt werden. Ein Dienstvertrag aber, bei

welchem Prinzipal und Arbeitnehmer völlig auseinanderfallende

Rechtssubjekte sind, begründet keinerlei andere Interessengemeinschaft

der Kontrahenten als diejenige, die jedes beliebige Vertragsverhältnis

insoweit begründet, als die Fortsetzung desselben für die Kontrahenten

vorteilhaft ist. Diese Art von Interessengemeinschaft ist indes nicht

rechtlicher sondern rein tatsächlicher Natur. Sie kann nicht Ausdruck

und Pflege finden in Vertragspflichten, sondern lediglich in

tatsächlichen _Einrichtungen_, welche geeignet sind, dem einen Teil

wirksame Motive zu schaffen zu _freiwilliger_ Unterordnung bestimmter

Parteiinteressen unter das Interesse des andern Teils, _seines eigenen

Vorteils_ wegen.

Je vollständiger auch in diesem Punkt die Idee des »Brotherrn« aus den

Beziehungen zwischen Unternehmer und unselbständigem Arbeiter oder

Angestellten eliminiert ist, desto freier wird die Bahn für die

Erkenntnis einer möglichen tatsächlichen Interessengemeinschaft beider

Teile und -- wenn die Einrichtungen danach sind -- für die Pflege eines

_gesunden_ Solidaritätsgefühls. Wo die Arbeitsordnung jedem Arbeiter als

»Pflicht« auferlegt, »in allen Stücken« das Interesse des Arbeitgebers

d. h. des ihm gegenüberstehenden Kontrahenten zu vertreten, oder dergl.

-- da gibt es solches sicher _nicht_.

Zu § 79.

Titel V führt in §77 für alle, welche das dritte Jahr im Dienst der

Stiftung zurückgelegt haben[89], eine besondere bisher noch nicht zur

Anwendung gekommene Art des Dienstvertrages ein: eine Zwischenstufe

zwischen dem lebenslänglichen Vertrag der oberen Beamten, in welchem der

Prinzipal jedes Rechtes der Kündigung seinerseits sich begibt, und dem

völlig freier Kündigung unterstellten gewöhnlichen Arbeits- oder

Anstellungsvertrag der RGO und des HGB. -- nämlich einen Vertrag, der

zwar die Kündigung selbst aus ganz beliebigen Gründen dem Prinzipal noch

frei läßt, für den Fall aber, daß die Kündigung ohne schuldbare

Veranlassung seitens des andern Teils erfolgt, diesem eine besondere

Entschädigung vertragsmäßig zusichert.

Für jeden, Beamten oder Arbeiter, ist von dem Tag ab, an welchem er in

diese neue Vertragsform eintritt, der jener Zusicherung entsprechende

Anspruch ein Rechtsanspruch aus seinem Vertrag geworden, dessen

nicht-begründete Verweigerung Verletzung des eingegangenen Vertrags

seitens des Prinzipals bedeuten würde. Deshalb muß, wenn die neue

Vertragsform nicht ein leerer Schein ohne rechtlichen Inhalt bleiben

soll, die Auslegung des Vorbehalts »schuldbare Veranlassung« unter die

strengen Regeln gestellt sein, nach welchen Entbindung von der Erfüllung

eines eingegangenen Vertrags, d. h. Vertragsaufhebung, zu begründen ist.

Vertragsentbindung des einen Kontrahenten kann aber, abgesehen von dem

Fall höherer Gewalt, nur gerechtfertigt werden, erstens: durch _schwere_

Vertragsverletzung seitens des einen Teils und, zweitens: durch

»wichtige« Gründe für Nichtfortsetzung des Vertrags, d. h. aber: durch

Tatsachen, welche zwar außerhalb der vertragsmäßigen Tätigkeit selbst

liegen können, _auf diese letztere aber so wesentlichen Bezug haben_,

daß sie, wenn sie schon vorher bestanden hätten, den andern Teil vom

Eingehen des Vertrags vernünftigerweise hätten abhalten müssen.

Hieraus ergibt sich von selbst die in § 79 versuchte Spezifikation der

Fälle »schuldbarer Veranlassung« in bezug auf die besonderen

Verhältnisse des industriellen Arbeits- und Anstellungsvertrags, nach

den dort angeführten 6 Punkten. Die beiden ersten von ihnen decken die

Fälle schwerer Vertragsverletzung, nämlich die »grobe« Pflichtverletzung

im Einzelfall und die fortgesetzten, den vertragswidrigen Animus

bekundenden Verstöße; die vier letzten aber machen diejenigen Tatsachen

namhaft, die im Sinne des Vorangehenden als »wichtige Gründe« für

Nichtfortsetzung des Vertrags gelten müssen. Die letzteren stehen unter

den beiden Gesichtspunkten:

erstens, dem Prinzipal kann nicht zugemutet werden, mit jemand in

Vertrag zu bleiben, wenn er dadurch sichtlicher Gefahr ungebührlichen

Schadens sich aussetzt (3. und 4. Punkt);

zweitens, der Prinzipal darf einem andern, mit dem er sonst noch in

Vertrag steht, nicht zumuten, daß dieser behufs Erfüllung seines

Vertrags, d. h. in der dienstlichen Tätigkeit, sei es als Vorgesetzter

oder als Untergebener oder als Mitarbeiter, persönlichen Verkehr pflegen

müsse mit jemand, der ihn selbst, in Person oder in Eigentums- oder

anderen Interessen, schwer verletzt hat, oder der in bürgerlicher Ehre

oder menschlichem Ansehen kompromittiert ist (5. und 6. Punkt).

Erweisliche Tatsachen, welche unter den ersten oder den zweiten von

diesen Gesichtspunkten fallen, rechtfertigen Nichtgewährung der für den

Fall der Entlassung zugesicherten Entschädigung, d. h. Entbindung des

Prinzipals von der Vertragserfüllung, deshalb, weil solche Tatsachen,

wenn dergleichen schon früher vorgelegen hätte, den Prinzipal vom

Eingehen des Vertrages unbedingt hätten abhalten müssen.

* * * * *

Zum einzelnen ist nur noch folgendes zu bemerken:

Selbstverständlich fällt dolus in Hinsicht auf irgend einen

Vertragspunkt -- die »Rücksichten aus Treu und Glauben« nicht

ausgeschlossen -- stets unter die »grobe« Pflichtverletzung. Inwieweit

gravis culpa darunter zu subsumieren ist, muß dem Judicium von Fall zu

Fall überlassen bleiben; eine Schablone dafür gibt es nicht. Dagegen

kann für die Konstatierung des vertragswidrigen Animus im Fall

fortgesetzter Vertragswidrigkeit wenigstens ein Kennzeichen, neben

andern möglichen aber nicht allgemein bestimmbaren, mechanisch

festgestellt werden, ohne vernünftige Anwendung des Satzes dadurch zu

beengen.

Was endlich den rein informatorischen Schlußsatz des § 79 anlangt, so

spricht derselbe explicite aus, was ohne ihn aus dem Zusammenhang des

Ganzen zu folgern wäre: daß weder die Gewährung der vertragsmäßigen

Abgangsentschädigung aus § 77, noch die aus § 79 begründete Versagung

derselben von den sonstigen Vertragsbedingungen, insbesondere vom

Einhalten der vertragsmäßigen Kündigungsfristen, dispensieren kann --

und daß über die Bedingungen, unter welchen der Prinzipal von letzterem

entbunden sein soll, Titel V des Statuts nichts festsetzen _will_.

Angesichts der relativen Geringfügigkeit des Objekts und der

untergeordneten Bedeutung der Frage im Grundsätzlichen bekümmert es mich

nicht weiter, die Möglichkeit bestehen zu lassen, daß einer kraft RGO.

sofort entlassen werden kann, ihm aber trotzdem kraft § 79 die

Abgangsentschädigung mit auf den Weg gegeben werden müßte. Ein Widersinn

liegt darin nicht. Denn es ist ganz selbstverständlich, daß

Rechtsnachteile von so verschiedener Größenordnung, wie: Lohnverlust für

zwei Wochen und Lohnverlust für ein halbes Jahr oder mehr, ganz

verschiedenen Grundsätzen der Beurteilung unterstellt sein müssen.

Zu § 80.

Die Bestrebungen, welchen dieses Statut dient, stehen, wie an vielen

Stellen erkennbar wird, nirgends unter philanthropischen

Gesichtspunkten. So ist also auch die Einrichtung, die § 77 vorsieht,

keine Wohltätigkeits-Veranstaltung, sondern eine unter soziale Zwecke

gestellte _Rechts_einrichtung. Sie kann also nicht darauf ausgehen

wollen, die vertragsrechtlichen Konsequenzen zu verwischen, die an den

Unterschied sich knüpfen: ob einer, sei es auch ohne das geringste

Verschulden, seinerseits an der Erfüllung des Vertrags behindert wird,

oder ob die Vertragsauflösung aus Gründen des Interesses des _andern_

Teils erfolgt. -- Der Weg zur Milderung von Härten, die hieraus

gelegentlich sich ergeben müssen, ist in § 16 des Statuts dem

aufmerksamen Leser angedeutet.

Schlußbemerkung.

Aus allem vorhergehenden ergibt sich, daß die in diesem Statut

angestrebte Ordnung des Rechtsverhältnisses zwischen Unternehmer und

Arbeiter oder Angestellten sich völlig frei halten muß einerseits von

jeder moralisierenden Tendenz und andererseits von jedem Strafanimus.

Und das ist für alle Beteiligten eine Wohltat. Der Unternehmer als

solcher hat keinerlei Befugnis, _aus dem Arbeitsvertrag heraus_ seinen

Kontrahenten gegenüber die Funktionen eines Organs zur Wahrung

allgemeiner Interessen der Gesellschaft oder des Staates sich anzumaßen,

weder präventiv noch repressiv. Dafür sind Polizei oder Staatsanwalt und

Strafrichter da. -- Der moralisierende Fabrikherr oder Betriebsleiter,

der sich dafür berufen hält, Ehrbarkeit und Staatswohl -- und was er von

seinem besondern Standpunkt aus just dazu zu rechnen für gut findet --

zu befördern nicht nur durch das eigene gute Beispiel und durch den

berechtigten Einfluß, den persönliches Ansehen, wenn er solches hat, in

seinem Kreise ihm gewähren mag, sondern auch mit der Peitsche

angedrohter Wirtschaftsnachteile, ist in meinen Augen eine sozial

gemeinschädliche Figur. Es gereicht mir zu einiger Genugtuung zu

bemerken, daß die folgerichtige Durchführung der in § 57 zum Ausdruck

kommenden Rechtsidee schon für sich allein, ohne alles weitere Zutun,

geeignet ist, _dieser_ Figur auch in Zukunft den Eintritt in den

Wirkungskreis der CARL ZEISS-Stiftung versperrt zu halten. Was aber das

landesübliche Hereinpfuschen der Arbeitgeber in die Geschäfte des

Strafrichters anlangt, so ist das überall, wo es geschieht,

handgreiflicher Hohn auf alle Gerechtigkeit. Denn geschieht es dem

Richter vorgreifend, so setzt es sich hinweg über die erste

Voraussetzung jeder ordentlichen Rechtspflege: die Möglichkeit sicherer

und erschöpfender Beweiserhebung, und verfällt zudem noch gewöhnlich

grobem Mißverhältnis zwischen Delikt und Strafmaß: Vergehen, für welche

der Richter nur auf geringe Geldstrafe oder kurze Freiheitsentziehung

erkennen darf, maßt der Arbeitgeber, der Dienstentlassung als

Strafmittel handhabt, sich an, mit beliebig hohem materiellen Schaden

belegen zu können. Geschieht aber jenes Hereinpfuschen dem Richter

nachhinkend, also im Sinne von Strafverschärfung, so verletzt es die

unbestrittene Forderung jeder gerechten Strafjustiz: ne bis in idem.

So stehen also alle Nachteile, welche Titel V für irgend welche Verstöße

anzudrohen gestattet, unter der deutlichen Richtschnur: niemals Strafe,

lediglich vertragsmäßig begründeter Rechtsnachteil. Den Unterschied, den

dieses gelegentlich auch praktisch bedeutet, kann sich jeder klar

machen, wenn er die Konsequenzen erwägt, welche die Anwendung des an

vorletzter (fünfter) Stelle des § 79 ausgesprochenen Satzes auf den Fall

_wechselseitiger_ tätlicher Beleidigung zwischen zweien nach sich zieht,

je nachdem die Dienstentlassung als Strafe oder als Rechtsnachteil

anzusehen ist. -- Daß aber in der großen Mehrzahl der Fälle der

Rechtsnachteil ungewollterweise die praktische Wirkung einer Strafe,

und öfters einer sehr harten, gewinnt, muß vom Standpunkt sowohl der

Gerechtigkeit wie des allgemeinen sozialen Interesses als ein

unvermeidliches _Übel_ betrachtet werden. Es anders ansehen zu wollen

wäre Spott auf das Verhalten der vielen, die als Unternehmer genötigt

sind, einen bürgerlich Entgleisten zu entlassen, als Privatpersonen aber

Vereinen angehören oder Vereine unterstützen, welche solche Entgleiste

vor weiterem Verfall zu bewahren und für die bürgerliche Gesellschaft

noch zu retten sich zur Aufgabe stellen.

_Jena_, Mai 1896.

Dr. E. Abbe.

Fußnoten:

[Fußnote 88: [Vgl. hierzu S. 347-364.]]

[Fußnote 89: [jetzt für gewisse Fälle auch bereits nach zurückgelegter

halbjähriger Dienstzeit, vgl. Stiftungs-Statut § 77, vorletzter

Absatz.]]

Xb.

Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung.

Erläuterungen zu Titel I und II des Stiftungsstatuts vorn 26. Juli/16.

August 1896[90].

Der nachstehend gegebene _Kommentar_ zu den Titeln I und II des Statuts

der CARL ZEISS-Stiftung stützt sich lediglich auf den Text dieses

Statuts, so wie er gedruckt vorliegt. In keinem Punkt ist dabei Bezug

genommen weder auf die Motive, die den Anordnungen des Statuts zugrunde

liegen, noch auf die tatsächlichen Umstände, unter welchen dieses Statut

im Zusammenhang mit der Entwicklung der Stiftung selbst entstanden ist.

Es wird also ausschließlich dasjenige dargelegt, was jedermann aus dem

gegebenen Text herauszulesen vermag, wenn er die Paragraphen in ihrem

Zusammenhang und unter der Präsumtion auffaßt, die bis zum Beweis des

Gegenteils für die Auslegung jeder Urkunde zu gelten hat: daß sie mit

Sinn und Verstand abgefaßt sei.

Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts · 第 51 / 54 题