6. zur Förderung der Wirksamkeit der Seminarien;

7. zur Unterstützung von in Jena bestehenden, an die Universität

sich anlehnenden Vereinen zur Förderung der unter Art. 7, Abs. 1

fallenden Studien, sowie zu Aufwendungen für andere

Veranstaltungen, die der Universität mit Bezug auf solche

Interessen nützen;

8. für regelmäßige Zuschüsse, gemäß Art. 7, Abs. 2, zugunsten der

Reliktenversorgung bei der Universität und für andere gemeinsame

Universitätsanstalten.

[Sidenote: dsgl. für die außerordentlichen Zuschüsse.]

Die außerordentlichen Zuschüsse der Stiftung zum Universitätsfonds sind,

soweit sie nicht zum voraus für den Rücklagefonds bestimmt werden, dem

Verfügungsfonds zu überweisen, um diesem vermehrte Mittel zu

vorübergehenden Ausgaben und namentlich zu größeren einmaligen

Aufwendungen zu gewähren.

Art. 9.

[Sidenote: Verwendung für andere als die eigentlichen Zwecke des U.F.]

Sollte die Carl Zeiss-Stiftung früher oder später in der Lage sein,

Leistungen zugunsten der Universität mit Aussicht auf längere Fortdauer

in solcher Höhe zu übernehmen, daß der Universitätsfonds, unbeschadet

der Erfüllung des in Art. 1 benannten Zweckes, noch weiteren

Bedürfnissen der Universität dienstbar gemacht werden könnte, so dürfen

auf den Fonds auch solche Aufwendungen innerhalb des in Art. 7

umschriebenen Interessenkreises übernommen werden, die bis dahin aus

staatlichen Mitteln bestritten wurden, wofern hierdurch der Universität

eine vermehrte Pflege anderer Interessen oder eine sonstige Verbesserung

ihrer Verhältnisse ermöglicht wird.

Es soll also solchen Falles nicht ausgeschlossen sein, die regelmäßige

jährliche Überweisung der Stiftung an den Universitätsfonds außer für

die in Art. 8, Ziffer 1-8 benannten Zwecke auch noch zu verwenden:

zur Dotation von Lehrstühlen und Instituten des in Art. 7

bezeichneten Lehrgebietes, die bis dahin aus staatlichen oder

anderen Fonds dotiert waren, um die hierdurch frei werdenden Mittel

für andere Zwecke der Universität verfüglich zu machen,

sowie aus den außerordentlichen Zuschüssen zum Universitätsfonds

Beihilfen zu gewähren für Neueinrichtungen und sonstige

Veranstaltungen bei der Universität, für die sonst die Staaten

Vorsorge zu treffen hätten.

Art. 10.

[Sidenote: Weitere Voraussetzungen und Beschränkungen für Verwendung

nach § 9.]

Die Übernahme von Leistungen gemäß Art. 9 ist an die Voraussetzung zu

knüpfen, daß für die Zwecke, zu deren Gunsten sie jeweils erfolgen soll,

auch staatlicherseits ein den Umständen nach angemessener Beitrag

gewährt werde.

Insoweit für wiederkehrende Aufwendungen dieser Art mehr als ein Drittel

von der jeweils gemäß Art. 2 festgesetzten regelmäßigen jährlichen

Überweisung, oder für einmalige Aufwendungen mehr als ein Drittel des

außerordentlichen Zuschusses verwandt werden soll, untersteht die

Bewilligung denselben Bedingungen, wie gemäß Art. 4, Abs. 2 die Erhöhung

der regelmäßigen jährlichen Überweisung oder die Erhöhung ihres

unwiderruflichen Mindestbetrages.

Im übrigen dürfen Leistungen gemäß Art. 9 auf den Universitätsfonds nur

so lange übernommen und früher übernommene wiederkehrende nur so lange

fortgesetzt werden, als die Dozenten der Universität Jena (dem

bisherigen Rechtszustand gemäß) volle Lehrfreiheit genießen und in der

Ausübung der allgemeinen staatsbürgerlichen und persönlichen Rechte

nicht beschränkt sind.

Als dieser Bedingung zuwidergehend ist jedoch nicht anzusehen eine

Verpflichtung der Professoren der theologischen Fakultät im Lehrauftrag

zur Vertretung der Lehren der evangelischen Kirche, sowie auch nicht der

Erlaß und die Anwendung von Vorschriften über das dienstliche Vorgehen

gegen Dozenten wegen Verletzung der aus dem akademischen Amt sich

ergebenden Pflichten, wegen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen

Strafgesetze und wegen eines sittlich anstößigen Lebenswandels, oder

wegen Handlungen, die der bürgerlichen Ehre Abbruch tun.

Art. 11.

[Sidenote: Verwaltung des U.F.]

Die Verwaltung des Universitätsfonds, einschließlich der

Rechnungslegung, und die Verfügung über die Mittel desselben nach den

Bestimmungen dieses Ergänzungsstatuts untersteht den gleichen Organen

und den gleichen Anordnungen wie die Verwaltung und Verwendung der

staatlicherseits gewährten Fonds der Universität.

[Sidenote: Beschränkung in der Übernahme laufender Verpflichtungen und

der Verwendung für allgem. Univers.-Zwecke.]

Von der regelmäßigen jährlichen Überweisung der Stiftung ist mindestens

ein Zehntel für einmalige Ausgaben verfügbar zu halten.

Zu wiederkehrenden Leistungen für Zwecke gemäß Art 7, Abs. 2 ist davon

nicht mehr als ein Zehntel zu verwenden.

Art. 12.

[Sidenote: Nutzbarmachung der aus d. U.F. erstellten Einrichtungen für

gemeinnützige Zwecke.]

Hinsichtlich solcher Gebäude und Einrichtungen, die gänzlich aus Mitteln

des Universitätsfonds beschafft oder in Betrieb erhalten werden, hat die

Stiftung auszubedingen, daß ihre Benutzung für Zwecke, die im Sinne von

gemeinnützigen Veranstaltungen auf Belehrung nicht studentischer Kreise

ausgehen, den Dozenten der Universität insoweit gestattet werde, als

die Mitbenutzung für solche Zwecke ohne Störung der bestimmungsmäßigen

Verwendung angängig ist.

Falls Leistungen der in Art. 9 bezeichneten Art auf den

Universitätsfonds übernommen werden, ist für die Dauer dessen die

gleiche Bedingung auch hinsichtlich solcher Gebäude und Einrichtungen zu

stellen, die nur zum Teil aus Mitteln der Stiftung beschafft sind oder

unterhalten werden.

Art. 13.

[Sidenote: Vorschriften für die Rechnungslegung der

Stiftungsverwaltung.]

Für die jährliche Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung, gemäß

§§ 110-112 des Stiftungsstatuts, ist, außer den Beträgen der

regelmäßigen und der außerordentlichen Überweisung an den

Universitätsfonds und dem Zinsabwurf des letzteren, für jedes Jahr

nachzuweisen:

1. der Bestand des Verfügungsfonds und des Rücklagefonds zu Beginn

und zum Schluß des Rechnungsjahres;

2. der wiederkehrende Aufwand, seinem Gesamtbetrag nach, a) an

Gehalten, b) an sachlichen Aufwendungen für solche Lehrstühle und

Anstalten, deren Dotation jeweilig ganz auf den Stiftungsfonds

übernommen ist;

3. der Gesamtaufwand für wiederkehrende Zuschüsse a) zu den

persönlichen, b) zu den sachlichen Ausgaben für andere Professuren

und Institute des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrgebiets, sowie

der wiederkehrende Aufwand für sonstige, diesem Interessenkreis

dienende Einrichtungen;

4. der wiederkehrende Zuschuß zu gemeinsamen Universitätsanstalten

(Art. 7, Abs. 2);

5. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben a) persönlicher, b)

sachlicher Art, für Zwecke des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten

Lehrgebiets;

6. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben für allgemeine Zwecke

der Universität (Art. 7, Abs. 2).

[Sidenote: Begriff der wiederkehrenden Ausgaben.]

Als wiederkehrende Ausgaben sind alle diejenigen Leistungen in Ansatz zu

bringen, die, auch wenn sie nicht unter rechtlicher Verpflichtung der

Universität oder der Stiftung übernommen sind, doch nicht ohne Nachteile

oder Schwierigkeiten wieder eingestellt werden könnten. Ausgaben, die

dieser Rücksicht nicht unterliegen, haben als einmalige zu gelten,

selbst wenn die Absicht einer Fortsetzung derselben für längere Zeit

besteht.

Im übrigen ist noch, falls Leistungen in Gemäßheit des Art. 9 auf den

Universitätsfonds übernommen sind, für jedes Jahr festzustellen, wieviel

an wiederkehrenden und wieviel an einmaligen Ausgaben auf solche

Leistungen entfallen ist.

Art. 14.

[Sidenote: Bestimmungen für den Fall der Aufhebung der Universität

Jena.]

Sollte die Universität Jena als staatliche Hochschule aufgehoben werden,

so hört von da ab die Verpflichtung der Carl Zeiss-Stiftung zu weiteren

Leistungen gemäß Art. 2 auf. Auch fällt der gesamte alsdann vorhandene

Vermögensbestand des Universitätsfonds an die Stiftung zurück, wofern

letztere bereit ist, für Erfüllung derjenigen rechtlichen

Verpflichtungen der Universität aufzukommen, die vorher zu Lasten des

Fonds übernommen waren.

Die Carl Zeiss-Stiftung hat alsdann bei Auflösung des

Universitätsverbandes diejenigen Lehrstühle und wissenschaftlichen

Anstalten, deren Dotation bis dahin wesentlich aus dem Universitätsfonds

bestritten wurde, sowie nach Möglichkeit andere, die dem Interessenkreis

der Stiftung nahe stehen, in eigene Verwaltung zu übernehmen, um sie als

Stätten wissenschaftlicher Forschung zu erhalten und den

Bildungsinteressen größerer Kreise dienstbar zu machen.

Für alle Personen, die solchen Falls in den Dienst der Carl

Zeiss-Stiftung treten würden, kommen alsdann in sinngemäßer Anwendung

diejenigen Bestimmungen zur Geltung, nach denen in Titel V des Statuts

der Carl Zeiss-Stiftung das Rechtsverhältnis der Beamten bei den

Betrieben der Stiftung geregelt ist.

_Jena_, den 24. Februar 1900.

gez. Dr. Ernst Abbe.

* * * * *

[Bei Einreichung der von ihm unterschriftlich vollzogenen, das

»Ergänzungsstatut« betreffenden, Urkunde vom 24. Februar 1900 gab E.

ABBE noch unter dem 14. März 1900 die Erklärung ab,

»daß die Vollziehung der gegenwärtigen Urkunde, wie schon des ihr

zugrunde liegenden Entwurfs, meinerseits unter _den_

Voraussetzungen gestanden hat, die folgende Bemerkungen zum

Ausdruck bringen:

Die Worte »dem bisherigen Rechtszustand gemäß« im 3. Abs. des Art. 10

bezwecken keine deklaratorische Bestimmung des auf sie Folgenden,

besagen also nicht: soweit es dem bisherigen Rechtszustand gemäß ist;

sie sind eine lediglich informatorische Bemerkung zur Motivierung der

gestellten Bedingung: _daß_ es bisher so gewesen sei.

Der letzte (4.) Abs. des Art. 10 gibt eine _vollständige_ Aufzählung

dessen, was nicht als dieser Bedingung zuwidergehend gelten soll.

Hierbei gebrauche ich die Worte »Lehren der evangelischen Kirche« im

Sinne der Betonung des Adjektivs »evangelisch« zum Unterschied von

katholisch usw.

Unter den Worten »Verletzung der aus dem akademischen Amt sich

ergebenden Pflichten« ist verstanden die Verletzung oder

Vernachlässigung der _dienstlichen_ Obliegenheiten, die das einzelne

akademische Amt für seinen Inhaber in bezug auf Lehrtätigkeit,

Institutsverwaltung und sonstige amtliche Funktionen mit sich bringt.

Unter »Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze« verstehe

ich solche Handlungen, die durch rechtskräftiges Urteil eines

ordentlichen Gerichts als Zuwiderhandlungen gegen diese Strafgesetze

festgestellt sind.«]

Fußnoten:

[Fußnote 45: Auch im Buchhandel erschienen, Kommissionsverlag von

_Gustav Fischer-Jena_. Cz.]

[Fußnote 46: Der Vertreter der Stiftungsverwaltung in der

Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe ist der Stiftungskommissar. Alle

(Verhandl. der Deutschen Physik. Gesellschaft, VII. Jahrg., Nr. 6),

KRÜSS (Deutsche Mechaniker-Zeitung 1905, Nr. 2), v. ROHR (Zeitschr. f.

Instrumentenkunde 1905, 3. Heft), M. V. (Deutsche Rundschau, Jahrg.

1905/06, Bd. II), WANDERSLEB (Naturwissenschaftl. Rundschau 1905,

Nr. 14).]

[Fußnote 47: bei den Stiftungsbetrieben]

[Fußnote 48: Betrag des Zinsabwurfs des Reservefonds]

[Fußnote 49: solange nicht der Fall des § 48 vorliegt.]

[Fußnote 50: Sollte zu irgend einer Zeit Einschränkung der in Titel V

dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen gemäß § 88

nötig geworden sein, so müssen für die Dauer dessen alle Überschüsse

ungeschmälert dem Reservefonds zugeführt werden, außer soweit die

Stiftung vorher Leistungen gemäß § 100 rechtsverbindlich übernommen

hatte.]

[Fußnote 51: der allmählich bis auf die Hälfte der durchschnittlichen

Jahresausgabe der Betriebe zu erhöhen ist, in solcher Form anzulegen,

daß er jederzeit ohne Verlust liquid gemacht werden kann.

Wenn der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe überschritten hat,

ist der gesamte überschreitende Betrag in sichern ausländischen Werten

anzulegen.]

[Fußnote 52: aller]

[Fußnote 53: ohne Verletzung]

[Fußnote 54: 3. Dezember 1888.]

[Fußnote 55: 19.]

[Fußnote 56: 80 Mk., 100 Mk., 120 Mk.]

[Fußnote 57: 100 Mk., 130 Mk., 160 Mk.]

[Fußnote 58: § 73. Spätestens nachdem der Reservefonds der Stiftung die

in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, hat Erweiterung der

Pensionsleistungen mindestens in dem Umfang einzutreten, daß

der Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit vom vollendeten 18.

Lebensjahr gerechnet wird;

bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses und nachherigem

Wiedereintritt vor Ablauf von drei Jahren die frühere Dienstzeit,

auch wenn die Unterbrechung nicht nur Suspension gemäß § 82

begründet, für die pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung kommt;

die Maximalsätze der jeweils pensionsfähigen Monats-Löhne oder

-Gehälter für die Arbeiter auf 100 Mk., 120 Mk., 140 Mk., für die

Angestellten auf 120 Mk., 160 Mk., 200 Mk. erhöht werden;

anderweitiger Arbeitsverdienst der Pensionsempfänger nicht mehr zum

Teil auf die Pension anzurechnen ist;

der in § 7 Abs. 1 des »Gemeinsamen Pensions-Statuts«

ausgesprochene, auf den Fall von Massenunglück und dergl.

bezügliche Vorbehalt gänzlich außer Kraft gesetzt wird.

]

[Fußnote 59: Andererseits können bei oder nach vorgedachter Erweiterung

der Pensionsleistungen]

[Fußnote 60: hat in jedem Fall nicht weniger zu betragen als die Summe

des festen Zeitlohnes oder Gehaltes, auf welche der Betroffene bei

Fortdauer seines Dienstverhältnisses für das nächste halbe Jahr nach

seinem Austritt Anspruch gehabt hätte.]

[Fußnote 61: § 78. Die nach § 77 normierte Abgangsentschädigung kann

solchen, die zur Zeit ihrer Entlassung noch nicht das 21. Lebensjahr

vollendet haben, durch Fortzahlen ihres Wochen- oder Monatslohnes auf

die Dauer eines halben Jahres gewährt werden. Allen anderen muß auf ihr

Verlangen der Gesamtbetrag bei der Entlassung ausbezahlt werden.]

[Fußnote 62: § 88. Die durch die §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses

Statuts den Stiftungsunternehmungen auferlegten Verpflichtungen

in bezug auf Gewährleistung des festen Arbeitseinkommens,

Krankenkassenleistungen, Pensionszusicherung, Abgangsentschädigung und

Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge sollen nur dann und immer nur auf

so lange in Umfang oder Höhe der zukünftigen Leistungen zeitweilig

herabgesetzt oder ganz suspendiert werden dürfen, als etwa ihre

uneingeschränkte Erfüllung, in Ansehung der Zeit- und Geschäftslage und

des Vermögensstandes der Stiftung, die wirtschaftliche Sicherheit der

Firma oder der Stiftung gefährden möchte.

Dieser Fall darf jedoch für jeden einzelnen Stiftungsbetrieb frühestens

dann als gegeben gelten,

wenn der Betrieb durch drei Geschäftsjahre oder länger innerhalb der

letztverflossenen fünf Geschäftsjahre Betriebsdefizit gemäß der

Bestimmung in § 23 Absatz 3 dieses Statuts gehabt hätte und zugleich der

Reservefonds nach Abzug des gemäß § 45 auf Abteilung I entfallenden

Deckungskapitals im ganzen auf weniger als zwei Drittel einer

Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der letzten

drei Geschäftsjahre, herabgegangen wäre; oder

wenn, auch ohne vorausgegangenes Betriebsdefizit, der nicht auf

Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds auf weniger als ein

Drittel dieser Jahresausgabe sich vermindert hätte.

Nach Eintritt des einen oder des andern der hier gedachten Fälle können

die Arbeits- und Anstellungsverträge ohne vorherige Aufkündigung

derselben in den auf die §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 bezüglichen

Bestimmungen für die Zukunft abgeändert werden. Ansprüche, welche schon

vorher anfällig geworden sind, werden hierdurch nicht berührt.]

[Fußnote 63: § 89. Sollten die Voraussetzungen des § 88 zu irgend einer

Zeit einmal eingetreten sein, so müssen die alsdann hinsichtlich des

Umfanges oder der Höhe der Leistungen eingeschränkten oder ganz

suspendierten Bestimmungen der §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses

Statuts spätestens dann wieder in uneingeschränkte Geltung gesetzt

werden, wenn für den Betrieb die drei letzten Geschäftsjahre ohne

Betriebsdefizit geblieben sind und zugleich der Reservefonds der

Stiftung nach Abzug des auf Abteilung I entfallenden Anteils im ganzen

die Höhe von zwei Drittel der Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach

dem Durchschnitt der drei letzten Geschäftsjahre, wieder erreicht hat.

Hinsichtlich aller in der Zwischenzeit vorgekommenen Invaliditäts- und

Todesfälle müssen alsdann vom gedachten Zeitpunkt ab den Beteiligten die

regelmäßigen Pensionsleistungen auf so lange gewährt werden, als nicht

etwa die Voraussetzungen des § 88 von neuem eingetreten sind.]

[Fußnote 64: § 96. Wenn zu irgend einer Zeit der Fall eintreten sollte,

daß die auf die §§ 67, 72, 73, 77 dieses Statuts begründeten Leistungen

wegen der in § 89 vorgesehenen Umstände gegenüber den Arbeitern eines

Stiftungsbetriebes eingeschränkt oder ganz suspendiert werden müßten, so

haben auch gegenüber allen Beamten des Betriebes, die Mitglieder seiner

Geschäftsleitung nicht ausgenommen, entsprechende Einschränkungen

einzutreten, soweit nicht schon erworbene Rechte entgegenstehen.

In alle auf Lebenszeit abzuschließende Anstellungsverträge muß ein

hierauf bezüglicher Vorbehalt ausdrücklich aufgenommen werden.

Vorzugsrechte zur Sicherstellung vertragsmäßiger Ansprüche dürfen

niemand eingeräumt werden.]

[Fußnote 65: mit Rücksicht auf die gesamte Geschäftslage und den vom

Reservefonds erreichten Stand]

[Fußnote 66: (Gewinnbeteiligung)]

[Fußnote 67: zu bemessen nach dem gemäß § 41, Abs. 2 auf das gleiche

Lohn- und Gehalts-Konto bezogenen prozentischen Nettogewinn des

Geschäftsjahres, und zwar als ein Bruchteil desjenigen Betrags, mit

welchem dieser prozentische Nettogewinn die Ziffer überschreitet, die

gemäß der in §§ 40, 41 gegebenen Richtschnur als Mindestziffer im Sinn

des § 41, Abs. 3 jeweils gelten soll;]

[Fußnote 68: welche beim Schluß]

[Fußnote 69: für länger als zehn Jahre eingehen, und nicht für länger

als fünf Jahre, wenn der Reservefonds den in § 45 bezeichneten Stand

nicht überschreitet.

Neue Verpflichtungen der gedachten Art darf sie nicht übernehmen, wenn

der Jahresbetrag der schon übernommenen zusammen ein Viertel des

durchschnittlichen verfügungsfreien Jahresüberschusses der

letztverflossenen drei Geschäftsjahre überschreitet.]

[Fußnote 70: bei der Universität bleiben diejenigen Bestimmungen in

Kraft, welche hierüber in den §§ 14, 15 und 17 der Stiftungsurkunde der

Carl Zeiss-Stiftung vom 19. Mai 1889 niedergelegt sind, mit der Maßgabe,

daß die Verfügung über denselben und dessen Verwaltung den gleichen

Organen und den gleichen Normen wie die Verwendung der ordentlichen

Mittel der Universität unterstellt sein soll;

daß neue regelmäßige Leistungen, deren Fortsetzung nicht ohne

Nachteil jederzeit unterbrochen werden könnte, auf den Fonds nicht

übernommen werden dürfen, wenn der jährliche Gesamtbetrag der schon

übernommenen größer ist als die Hälfte der regelmäßigen jährlichen

Zuwendung der Stiftung im Durchschnitt der letztvergangenen fünf

Jahre:

daß zwar zeitweilige Ansammlung von Mitteln innerhalb des Fonds zur

Bestreitung größerer Ausgaben für zum voraus bestimmte Zwecke ohne

Beschränkung stattfinden, außerdem aber im »Verfügungsfonds« nicht

mehr als das Vierfache vom Jahresbetrag der jeweils übernommenen

regelmäßigen Leistungen angesammelt werden darf und im

»Rücklagefonds« keine größere Kapitalansammlung zulässig ist, als

nach dem jeweiligen Zinsfuß genügen würde, um nötigenfalls durch

Verbrauch von Zinsen und Kapital alle auf den Universitätsfonds

übernommenen regelmäßigen Leistungen vierzig Jahre lang ohne

weitere Zuwendungen seitens der Stiftung fortsetzen zu können;

daß dem »Rücklagefonds« nicht mehr zugeführt werden darf als ein

Viertel der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung.

Die genannten §§ besagter Stiftungsurkunde (§15 mit einer nachträglich

vereinbarten Abänderung) haben für die Zukunft als ergänzender

Bestandteil des Titels VII des gegenwärtigen Statuts zu gelten, sofern

nicht noch bei Lebzeiten des Stifters eine Neuregelung in Form eines

besonderen Ergänzungsstatuts[71] herbeigeführt worden ist.

Letzterenfalls hat solches Ergänzungsstatut als dem Titel VII zugehörig

zu gelten.]

[Fußnote 71: [s. dieses nachstehend].]

[Fußnote 72: landesherrlichen]

[Fußnote 73: Jede]

[Fußnote 74: des Statuts]

[Fußnote 75: Diese Eventualität ist inzwischen durch Wegfall des § 48 in

dem Stiftungsstatut vom 5. Dezember 1905 erledigt.]

Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts · 第 48 / 54 题