7. zur Unterstützung von in Jena bestehenden, an die Universität
sich anlehnenden Vereinen zur Förderung der unter Art. 7, Abs. 1
fallenden Studien, sowie zu Aufwendungen für andere
Veranstaltungen, die der Universität mit Bezug auf solche
Interessen nützen;
8. für regelmäßige Zuschüsse, gemäß Art. 7, Abs. 2, zugunsten der
Reliktenversorgung bei der Universität und für andere gemeinsame
Universitätsanstalten.
[Sidenote: dsgl. für die außerordentlichen Zuschüsse.]
Die außerordentlichen Zuschüsse der Stiftung zum Universitätsfonds sind,
soweit sie nicht zum voraus für den Rücklagefonds bestimmt werden, dem
Verfügungsfonds zu überweisen, um diesem vermehrte Mittel zu
vorübergehenden Ausgaben und namentlich zu größeren einmaligen
Aufwendungen zu gewähren.
Art. 9.
[Sidenote: Verwendung für andere als die eigentlichen Zwecke des U.F.]
Sollte die Carl Zeiss-Stiftung früher oder später in der Lage sein,
Leistungen zugunsten der Universität mit Aussicht auf längere Fortdauer
in solcher Höhe zu übernehmen, daß der Universitätsfonds, unbeschadet
der Erfüllung des in Art. 1 benannten Zweckes, noch weiteren
Bedürfnissen der Universität dienstbar gemacht werden könnte, so dürfen
auf den Fonds auch solche Aufwendungen innerhalb des in Art. 7
umschriebenen Interessenkreises übernommen werden, die bis dahin aus
staatlichen Mitteln bestritten wurden, wofern hierdurch der Universität
eine vermehrte Pflege anderer Interessen oder eine sonstige Verbesserung
ihrer Verhältnisse ermöglicht wird.
Es soll also solchen Falles nicht ausgeschlossen sein, die regelmäßige
jährliche Überweisung der Stiftung an den Universitätsfonds außer für
die in Art. 8, Ziffer 1-8 benannten Zwecke auch noch zu verwenden:
zur Dotation von Lehrstühlen und Instituten des in Art. 7
bezeichneten Lehrgebietes, die bis dahin aus staatlichen oder
anderen Fonds dotiert waren, um die hierdurch frei werdenden Mittel
für andere Zwecke der Universität verfüglich zu machen,
sowie aus den außerordentlichen Zuschüssen zum Universitätsfonds
Beihilfen zu gewähren für Neueinrichtungen und sonstige
Veranstaltungen bei der Universität, für die sonst die Staaten
Vorsorge zu treffen hätten.
Art. 10.
[Sidenote: Weitere Voraussetzungen und Beschränkungen für Verwendung
nach § 9.]
Die Übernahme von Leistungen gemäß Art. 9 ist an die Voraussetzung zu
knüpfen, daß für die Zwecke, zu deren Gunsten sie jeweils erfolgen soll,
auch staatlicherseits ein den Umständen nach angemessener Beitrag
gewährt werde.
Insoweit für wiederkehrende Aufwendungen dieser Art mehr als ein Drittel
von der jeweils gemäß Art. 2 festgesetzten regelmäßigen jährlichen
Überweisung, oder für einmalige Aufwendungen mehr als ein Drittel des
außerordentlichen Zuschusses verwandt werden soll, untersteht die
Bewilligung denselben Bedingungen, wie gemäß Art. 4, Abs. 2 die Erhöhung
der regelmäßigen jährlichen Überweisung oder die Erhöhung ihres
unwiderruflichen Mindestbetrages.
Im übrigen dürfen Leistungen gemäß Art. 9 auf den Universitätsfonds nur
so lange übernommen und früher übernommene wiederkehrende nur so lange
fortgesetzt werden, als die Dozenten der Universität Jena (dem
bisherigen Rechtszustand gemäß) volle Lehrfreiheit genießen und in der
Ausübung der allgemeinen staatsbürgerlichen und persönlichen Rechte
nicht beschränkt sind.
Als dieser Bedingung zuwidergehend ist jedoch nicht anzusehen eine
Verpflichtung der Professoren der theologischen Fakultät im Lehrauftrag
zur Vertretung der Lehren der evangelischen Kirche, sowie auch nicht der
Erlaß und die Anwendung von Vorschriften über das dienstliche Vorgehen
gegen Dozenten wegen Verletzung der aus dem akademischen Amt sich
ergebenden Pflichten, wegen Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen
Strafgesetze und wegen eines sittlich anstößigen Lebenswandels, oder
wegen Handlungen, die der bürgerlichen Ehre Abbruch tun.
Art. 11.
[Sidenote: Verwaltung des U.F.]
Die Verwaltung des Universitätsfonds, einschließlich der
Rechnungslegung, und die Verfügung über die Mittel desselben nach den
Bestimmungen dieses Ergänzungsstatuts untersteht den gleichen Organen
und den gleichen Anordnungen wie die Verwaltung und Verwendung der
staatlicherseits gewährten Fonds der Universität.
[Sidenote: Beschränkung in der Übernahme laufender Verpflichtungen und
der Verwendung für allgem. Univers.-Zwecke.]
Von der regelmäßigen jährlichen Überweisung der Stiftung ist mindestens
ein Zehntel für einmalige Ausgaben verfügbar zu halten.
Zu wiederkehrenden Leistungen für Zwecke gemäß Art 7, Abs. 2 ist davon
nicht mehr als ein Zehntel zu verwenden.
Art. 12.
[Sidenote: Nutzbarmachung der aus d. U.F. erstellten Einrichtungen für
gemeinnützige Zwecke.]
Hinsichtlich solcher Gebäude und Einrichtungen, die gänzlich aus Mitteln
des Universitätsfonds beschafft oder in Betrieb erhalten werden, hat die
Stiftung auszubedingen, daß ihre Benutzung für Zwecke, die im Sinne von
gemeinnützigen Veranstaltungen auf Belehrung nicht studentischer Kreise
ausgehen, den Dozenten der Universität insoweit gestattet werde, als
die Mitbenutzung für solche Zwecke ohne Störung der bestimmungsmäßigen
Verwendung angängig ist.
Falls Leistungen der in Art. 9 bezeichneten Art auf den
Universitätsfonds übernommen werden, ist für die Dauer dessen die
gleiche Bedingung auch hinsichtlich solcher Gebäude und Einrichtungen zu
stellen, die nur zum Teil aus Mitteln der Stiftung beschafft sind oder
unterhalten werden.
Art. 13.
[Sidenote: Vorschriften für die Rechnungslegung der
Stiftungsverwaltung.]
Für die jährliche Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung, gemäß
§§ 110-112 des Stiftungsstatuts, ist, außer den Beträgen der
regelmäßigen und der außerordentlichen Überweisung an den
Universitätsfonds und dem Zinsabwurf des letzteren, für jedes Jahr
nachzuweisen:
1. der Bestand des Verfügungsfonds und des Rücklagefonds zu Beginn
und zum Schluß des Rechnungsjahres;
2. der wiederkehrende Aufwand, seinem Gesamtbetrag nach, a) an
Gehalten, b) an sachlichen Aufwendungen für solche Lehrstühle und
Anstalten, deren Dotation jeweilig ganz auf den Stiftungsfonds
übernommen ist;
3. der Gesamtaufwand für wiederkehrende Zuschüsse a) zu den
persönlichen, b) zu den sachlichen Ausgaben für andere Professuren
und Institute des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrgebiets, sowie
der wiederkehrende Aufwand für sonstige, diesem Interessenkreis
dienende Einrichtungen;
4. der wiederkehrende Zuschuß zu gemeinsamen Universitätsanstalten
(Art. 7, Abs. 2);
5. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben a) persönlicher, b)
sachlicher Art, für Zwecke des in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten
Lehrgebiets;
6. der Gesamtbetrag der einmaligen Ausgaben für allgemeine Zwecke
der Universität (Art. 7, Abs. 2).
[Sidenote: Begriff der wiederkehrenden Ausgaben.]
Als wiederkehrende Ausgaben sind alle diejenigen Leistungen in Ansatz zu
bringen, die, auch wenn sie nicht unter rechtlicher Verpflichtung der
Universität oder der Stiftung übernommen sind, doch nicht ohne Nachteile
oder Schwierigkeiten wieder eingestellt werden könnten. Ausgaben, die
dieser Rücksicht nicht unterliegen, haben als einmalige zu gelten,
selbst wenn die Absicht einer Fortsetzung derselben für längere Zeit
besteht.
Im übrigen ist noch, falls Leistungen in Gemäßheit des Art. 9 auf den
Universitätsfonds übernommen sind, für jedes Jahr festzustellen, wieviel
an wiederkehrenden und wieviel an einmaligen Ausgaben auf solche
Leistungen entfallen ist.
Art. 14.
[Sidenote: Bestimmungen für den Fall der Aufhebung der Universität
Jena.]
Sollte die Universität Jena als staatliche Hochschule aufgehoben werden,
so hört von da ab die Verpflichtung der Carl Zeiss-Stiftung zu weiteren
Leistungen gemäß Art. 2 auf. Auch fällt der gesamte alsdann vorhandene
Vermögensbestand des Universitätsfonds an die Stiftung zurück, wofern
letztere bereit ist, für Erfüllung derjenigen rechtlichen
Verpflichtungen der Universität aufzukommen, die vorher zu Lasten des
Fonds übernommen waren.
Die Carl Zeiss-Stiftung hat alsdann bei Auflösung des
Universitätsverbandes diejenigen Lehrstühle und wissenschaftlichen
Anstalten, deren Dotation bis dahin wesentlich aus dem Universitätsfonds
bestritten wurde, sowie nach Möglichkeit andere, die dem Interessenkreis
der Stiftung nahe stehen, in eigene Verwaltung zu übernehmen, um sie als
Stätten wissenschaftlicher Forschung zu erhalten und den
Bildungsinteressen größerer Kreise dienstbar zu machen.
Für alle Personen, die solchen Falls in den Dienst der Carl
Zeiss-Stiftung treten würden, kommen alsdann in sinngemäßer Anwendung
diejenigen Bestimmungen zur Geltung, nach denen in Titel V des Statuts
der Carl Zeiss-Stiftung das Rechtsverhältnis der Beamten bei den
Betrieben der Stiftung geregelt ist.
_Jena_, den 24. Februar 1900.
gez. Dr. Ernst Abbe.
* * * * *
[Bei Einreichung der von ihm unterschriftlich vollzogenen, das
»Ergänzungsstatut« betreffenden, Urkunde vom 24. Februar 1900 gab E.
ABBE noch unter dem 14. März 1900 die Erklärung ab,
»daß die Vollziehung der gegenwärtigen Urkunde, wie schon des ihr
zugrunde liegenden Entwurfs, meinerseits unter _den_
Voraussetzungen gestanden hat, die folgende Bemerkungen zum
Ausdruck bringen:
Die Worte »dem bisherigen Rechtszustand gemäß« im 3. Abs. des Art. 10
bezwecken keine deklaratorische Bestimmung des auf sie Folgenden,
besagen also nicht: soweit es dem bisherigen Rechtszustand gemäß ist;
sie sind eine lediglich informatorische Bemerkung zur Motivierung der
gestellten Bedingung: _daß_ es bisher so gewesen sei.
Der letzte (4.) Abs. des Art. 10 gibt eine _vollständige_ Aufzählung
dessen, was nicht als dieser Bedingung zuwidergehend gelten soll.
Hierbei gebrauche ich die Worte »Lehren der evangelischen Kirche« im
Sinne der Betonung des Adjektivs »evangelisch« zum Unterschied von
katholisch usw.
Unter den Worten »Verletzung der aus dem akademischen Amt sich
ergebenden Pflichten« ist verstanden die Verletzung oder
Vernachlässigung der _dienstlichen_ Obliegenheiten, die das einzelne
akademische Amt für seinen Inhaber in bezug auf Lehrtätigkeit,
Institutsverwaltung und sonstige amtliche Funktionen mit sich bringt.
Unter »Zuwiderhandlungen gegen die allgemeinen Strafgesetze« verstehe
ich solche Handlungen, die durch rechtskräftiges Urteil eines
ordentlichen Gerichts als Zuwiderhandlungen gegen diese Strafgesetze
festgestellt sind.«]
Fußnoten:
[Fußnote 45: Auch im Buchhandel erschienen, Kommissionsverlag von
_Gustav Fischer-Jena_. Cz.]
[Fußnote 46: Der Vertreter der Stiftungsverwaltung in der
Geschäftsführung der Stiftungsbetriebe ist der Stiftungskommissar. Alle
(Verhandl. der Deutschen Physik. Gesellschaft, VII. Jahrg., Nr. 6),
KRÜSS (Deutsche Mechaniker-Zeitung 1905, Nr. 2), v. ROHR (Zeitschr. f.
Instrumentenkunde 1905, 3. Heft), M. V. (Deutsche Rundschau, Jahrg.
1905/06, Bd. II), WANDERSLEB (Naturwissenschaftl. Rundschau 1905,
Nr. 14).]
[Fußnote 47: bei den Stiftungsbetrieben]
[Fußnote 48: Betrag des Zinsabwurfs des Reservefonds]
[Fußnote 49: solange nicht der Fall des § 48 vorliegt.]
[Fußnote 50: Sollte zu irgend einer Zeit Einschränkung der in Titel V
dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen gemäß § 88
nötig geworden sein, so müssen für die Dauer dessen alle Überschüsse
ungeschmälert dem Reservefonds zugeführt werden, außer soweit die
Stiftung vorher Leistungen gemäß § 100 rechtsverbindlich übernommen
hatte.]
[Fußnote 51: der allmählich bis auf die Hälfte der durchschnittlichen
Jahresausgabe der Betriebe zu erhöhen ist, in solcher Form anzulegen,
daß er jederzeit ohne Verlust liquid gemacht werden kann.
Wenn der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe überschritten hat,
ist der gesamte überschreitende Betrag in sichern ausländischen Werten
anzulegen.]
[Fußnote 52: aller]
[Fußnote 53: ohne Verletzung]
[Fußnote 54: 3. Dezember 1888.]
[Fußnote 55: 19.]
[Fußnote 56: 80 Mk., 100 Mk., 120 Mk.]
[Fußnote 57: 100 Mk., 130 Mk., 160 Mk.]
[Fußnote 58: § 73. Spätestens nachdem der Reservefonds der Stiftung die
in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, hat Erweiterung der
Pensionsleistungen mindestens in dem Umfang einzutreten, daß
der Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit vom vollendeten 18.
Lebensjahr gerechnet wird;
bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses und nachherigem
Wiedereintritt vor Ablauf von drei Jahren die frühere Dienstzeit,
auch wenn die Unterbrechung nicht nur Suspension gemäß § 82
begründet, für die pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung kommt;
die Maximalsätze der jeweils pensionsfähigen Monats-Löhne oder
-Gehälter für die Arbeiter auf 100 Mk., 120 Mk., 140 Mk., für die
Angestellten auf 120 Mk., 160 Mk., 200 Mk. erhöht werden;
anderweitiger Arbeitsverdienst der Pensionsempfänger nicht mehr zum
Teil auf die Pension anzurechnen ist;
der in § 7 Abs. 1 des »Gemeinsamen Pensions-Statuts«
ausgesprochene, auf den Fall von Massenunglück und dergl.
bezügliche Vorbehalt gänzlich außer Kraft gesetzt wird.
]
[Fußnote 59: Andererseits können bei oder nach vorgedachter Erweiterung
der Pensionsleistungen]
[Fußnote 60: hat in jedem Fall nicht weniger zu betragen als die Summe
des festen Zeitlohnes oder Gehaltes, auf welche der Betroffene bei
Fortdauer seines Dienstverhältnisses für das nächste halbe Jahr nach
seinem Austritt Anspruch gehabt hätte.]
[Fußnote 61: § 78. Die nach § 77 normierte Abgangsentschädigung kann
solchen, die zur Zeit ihrer Entlassung noch nicht das 21. Lebensjahr
vollendet haben, durch Fortzahlen ihres Wochen- oder Monatslohnes auf
die Dauer eines halben Jahres gewährt werden. Allen anderen muß auf ihr
Verlangen der Gesamtbetrag bei der Entlassung ausbezahlt werden.]
[Fußnote 62: § 88. Die durch die §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses
Statuts den Stiftungsunternehmungen auferlegten Verpflichtungen
in bezug auf Gewährleistung des festen Arbeitseinkommens,
Krankenkassenleistungen, Pensionszusicherung, Abgangsentschädigung und
Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge sollen nur dann und immer nur auf
so lange in Umfang oder Höhe der zukünftigen Leistungen zeitweilig
herabgesetzt oder ganz suspendiert werden dürfen, als etwa ihre
uneingeschränkte Erfüllung, in Ansehung der Zeit- und Geschäftslage und
des Vermögensstandes der Stiftung, die wirtschaftliche Sicherheit der
Firma oder der Stiftung gefährden möchte.
Dieser Fall darf jedoch für jeden einzelnen Stiftungsbetrieb frühestens
dann als gegeben gelten,
wenn der Betrieb durch drei Geschäftsjahre oder länger innerhalb der
letztverflossenen fünf Geschäftsjahre Betriebsdefizit gemäß der
Bestimmung in § 23 Absatz 3 dieses Statuts gehabt hätte und zugleich der
Reservefonds nach Abzug des gemäß § 45 auf Abteilung I entfallenden
Deckungskapitals im ganzen auf weniger als zwei Drittel einer
Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der letzten
drei Geschäftsjahre, herabgegangen wäre; oder
wenn, auch ohne vorausgegangenes Betriebsdefizit, der nicht auf
Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds auf weniger als ein
Drittel dieser Jahresausgabe sich vermindert hätte.
Nach Eintritt des einen oder des andern der hier gedachten Fälle können
die Arbeits- und Anstellungsverträge ohne vorherige Aufkündigung
derselben in den auf die §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 bezüglichen
Bestimmungen für die Zukunft abgeändert werden. Ansprüche, welche schon
vorher anfällig geworden sind, werden hierdurch nicht berührt.]
[Fußnote 63: § 89. Sollten die Voraussetzungen des § 88 zu irgend einer
Zeit einmal eingetreten sein, so müssen die alsdann hinsichtlich des
Umfanges oder der Höhe der Leistungen eingeschränkten oder ganz
suspendierten Bestimmungen der §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses
Statuts spätestens dann wieder in uneingeschränkte Geltung gesetzt
werden, wenn für den Betrieb die drei letzten Geschäftsjahre ohne
Betriebsdefizit geblieben sind und zugleich der Reservefonds der
Stiftung nach Abzug des auf Abteilung I entfallenden Anteils im ganzen
die Höhe von zwei Drittel der Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach
dem Durchschnitt der drei letzten Geschäftsjahre, wieder erreicht hat.
Hinsichtlich aller in der Zwischenzeit vorgekommenen Invaliditäts- und
Todesfälle müssen alsdann vom gedachten Zeitpunkt ab den Beteiligten die
regelmäßigen Pensionsleistungen auf so lange gewährt werden, als nicht
etwa die Voraussetzungen des § 88 von neuem eingetreten sind.]
[Fußnote 64: § 96. Wenn zu irgend einer Zeit der Fall eintreten sollte,
daß die auf die §§ 67, 72, 73, 77 dieses Statuts begründeten Leistungen
wegen der in § 89 vorgesehenen Umstände gegenüber den Arbeitern eines
Stiftungsbetriebes eingeschränkt oder ganz suspendiert werden müßten, so
haben auch gegenüber allen Beamten des Betriebes, die Mitglieder seiner
Geschäftsleitung nicht ausgenommen, entsprechende Einschränkungen
einzutreten, soweit nicht schon erworbene Rechte entgegenstehen.
In alle auf Lebenszeit abzuschließende Anstellungsverträge muß ein
hierauf bezüglicher Vorbehalt ausdrücklich aufgenommen werden.
Vorzugsrechte zur Sicherstellung vertragsmäßiger Ansprüche dürfen
niemand eingeräumt werden.]
[Fußnote 65: mit Rücksicht auf die gesamte Geschäftslage und den vom
Reservefonds erreichten Stand]
[Fußnote 66: (Gewinnbeteiligung)]
[Fußnote 67: zu bemessen nach dem gemäß § 41, Abs. 2 auf das gleiche
Lohn- und Gehalts-Konto bezogenen prozentischen Nettogewinn des
Geschäftsjahres, und zwar als ein Bruchteil desjenigen Betrags, mit
welchem dieser prozentische Nettogewinn die Ziffer überschreitet, die
gemäß der in §§ 40, 41 gegebenen Richtschnur als Mindestziffer im Sinn
des § 41, Abs. 3 jeweils gelten soll;]
[Fußnote 68: welche beim Schluß]
[Fußnote 69: für länger als zehn Jahre eingehen, und nicht für länger
als fünf Jahre, wenn der Reservefonds den in § 45 bezeichneten Stand
nicht überschreitet.
Neue Verpflichtungen der gedachten Art darf sie nicht übernehmen, wenn
der Jahresbetrag der schon übernommenen zusammen ein Viertel des
durchschnittlichen verfügungsfreien Jahresüberschusses der
letztverflossenen drei Geschäftsjahre überschreitet.]
[Fußnote 70: bei der Universität bleiben diejenigen Bestimmungen in
Kraft, welche hierüber in den §§ 14, 15 und 17 der Stiftungsurkunde der
Carl Zeiss-Stiftung vom 19. Mai 1889 niedergelegt sind, mit der Maßgabe,
daß die Verfügung über denselben und dessen Verwaltung den gleichen
Organen und den gleichen Normen wie die Verwendung der ordentlichen
Mittel der Universität unterstellt sein soll;
daß neue regelmäßige Leistungen, deren Fortsetzung nicht ohne
Nachteil jederzeit unterbrochen werden könnte, auf den Fonds nicht
übernommen werden dürfen, wenn der jährliche Gesamtbetrag der schon
übernommenen größer ist als die Hälfte der regelmäßigen jährlichen
Zuwendung der Stiftung im Durchschnitt der letztvergangenen fünf
Jahre:
daß zwar zeitweilige Ansammlung von Mitteln innerhalb des Fonds zur
Bestreitung größerer Ausgaben für zum voraus bestimmte Zwecke ohne
Beschränkung stattfinden, außerdem aber im »Verfügungsfonds« nicht
mehr als das Vierfache vom Jahresbetrag der jeweils übernommenen
regelmäßigen Leistungen angesammelt werden darf und im
»Rücklagefonds« keine größere Kapitalansammlung zulässig ist, als
nach dem jeweiligen Zinsfuß genügen würde, um nötigenfalls durch
Verbrauch von Zinsen und Kapital alle auf den Universitätsfonds
übernommenen regelmäßigen Leistungen vierzig Jahre lang ohne
weitere Zuwendungen seitens der Stiftung fortsetzen zu können;
daß dem »Rücklagefonds« nicht mehr zugeführt werden darf als ein
Viertel der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung.
Die genannten §§ besagter Stiftungsurkunde (§15 mit einer nachträglich
vereinbarten Abänderung) haben für die Zukunft als ergänzender
Bestandteil des Titels VII des gegenwärtigen Statuts zu gelten, sofern
nicht noch bei Lebzeiten des Stifters eine Neuregelung in Form eines
besonderen Ergänzungsstatuts[71] herbeigeführt worden ist.
Letzterenfalls hat solches Ergänzungsstatut als dem Titel VII zugehörig
zu gelten.]
[Fußnote 71: [s. dieses nachstehend].]
[Fußnote 72: landesherrlichen]
[Fußnote 73: Jede]
[Fußnote 74: des Statuts]
[Fußnote 75: Diese Eventualität ist inzwischen durch Wegfall des § 48 in
dem Stiftungsstatut vom 5. Dezember 1905 erledigt.]