a) eine Personallasten-Reserve zur Sicherung der Deckung demnächst zu
gewärtigender Pensionsansprüche gegen die Geschäftsfirmen und etwaiger
auf Grund des § 77 dieses Statuts nötig werdender Aufwendungen, in Höhe
von einem Drittel des jährlichen Lohn- und Gehalt-Kontos der
Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei
Geschäftsjahre;
b) ein Erneuerungs- und Betriebserweiterungs-Fonds für die
Geschäftsunternehmungen, in Höhe von einem Drittel des jeweiligen
Buchwertes aller der Abnutzung unterliegenden Betriebsmittel (Gebäude,
Maschinen etc.);
c) eine allgemeine Rücklage zur Sicherung der Aktionsfähigkeit der
Stiftung und ihrer Geschäftsfirmen, sowie zur Deckung etwa eintretender
Betriebsausfälle oder Verluste, im Betrag einer durchschnittlichen
Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der
letztverflossenen drei Geschäftsjahre, gemäß der Vorschrift in § 23
dieses Statuts berechnet.
§ 46.
[Sidenote: Substanz des R. F.]
Als dem Reservefonds der Stiftung zugehörig haben alle nicht besonderen
stiftungsgemäßen Zwecken gewidmeten Vermögensobjekte zu gelten, welche
jeweils im Eigentum der Stiftung und nicht im Geschäftsvermögen der
Stiftungsfirmen, als Bestandteile des Betriebskapitals dieser, sich
befinden.
§ 47.
[Sidenote: Mindestzuweisungen an den R. F.]
So lange der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe noch nicht
erreicht, bezw. nach stattgehabter Minderung noch nicht wiedererreicht
hat, soll ihm von Jahr zu Jahr nicht weniger als die Hälfte aller nach
Deckung etwaigen Kapitalbedarfs der Stiftungsbetriebe je noch verfügbar
bleibenden Betriebsüberschüsse und Zinserträge zugeführt werden. Jedoch
sind Aufwendungen für stiftungsgemäße Zwecke nach § 1, B bis zum
jährlichen =reinen Zinsabwurf (Saldo) des Stiftungsvermögens=[48]
jederzeit zulässig[49].
[Sidenote: Entnahmen aus dem R. F.]
Herausnahmen aus dem Kapitalbestand des Reservefonds dürfen in dieser
Zeit, =außer zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen=, für keine
anderen Zwecke als für solche der Geschäftsunternehmungen erfolgen.
Die vertragsmäßige Abzahlung fremder Kapitalposten im Betriebskapital
der Geschäftsfirmen darf bis zum gedachten Zeitpunkt aus dem
Kapitalbestand des Reservefonds nur insoweit erfolgen, als Heranziehen
andern fremden Kapitals in Form unkündbarer amortisierbarer Anleihe
nicht möglich wäre, außer zu höherm Zinsfuß als ein Prozent über dem
jeweiligen Hypothekenzinsfuß.
§ 48[50].
=Ist weggefallen.=
§ 49.
[Sidenote: Beschränkung der Ansammlung des R. F.]
Wenn der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, ist ihm
von da ab nicht mehr als die Hälfte der jährlich verfügbar bleibenden
Betriebsüberschüsse und Zinserträge zuzuführen und, wenn der nicht auf
Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds das Einundeinhalbfache des
nach § 45 sich ergebenden Gesamtbetrages überschreitet, nicht mehr als
ein Viertel dieser Überschüsse.
§ 50.
[Sidenote: Verbot weiterer Erhöhung des R. F.]
Ist der Reservefonds zu irgend einer Zeit so weit angewachsen, daß er
außer dem im § 45 unter I benannten, den dritten Teil des buchmäßigen
Anteils der Stiftung am Betriebskapital der Stiftungsfirmen
überschreitenden Deckungskapital die unter II a bis c dort bezeichneten
Rücklagen mit dem Doppelten der in § 45 angegebenen Beträge enthält, so
soll von da ab, so lange diese Voraussetzung fortbesteht, weitere
Vermögensansammlung außerhalb des Betriebskapitals der Stiftungsbetriebe
der Carl Zeiss-Stiftung versagt sein.
§ 51.
[Sidenote: Ausgabezwang bezw. des Geschäftsgewinnes. Ausgabezwang bezw.
der Zinsen des R. F.]
Nach Eintritt des in § 49 vorgesehenen Falles hat die Stiftung
mindestens die Hälfte, bezw. mindestens drei Viertel, der jeweils
verfügbar bleibenden Jahresüberschüsse aus den Erträgnissen der Betriebe
und dem Zinsabwurf des Reservefonds, und nach Eintritt des in § 50
gedachten Falles diese gesamten Jahresüberschüsse für aus § 1, B
stiftungsgemäße Zwecke nach den Bestimmungen in Titel VII dieses Statuts
fortgesetzt zur Verausgabung zu bringen. Jedoch bleibt jederzeit
gestattet, Überschüsse, welche nach § 49 oder § 50 zur Verwendung
bestimmt sind, behufs Ansammlung der Mittel zu größeren einmaligen
Aufwendungen für zum voraus bestimmte Zwecke, in Form von besondern
Fonds zeitweilig noch im Reservefonds der Stiftung zu belassen.
_Verwaltung_.
§ 52.
[Sidenote: Normen für die Vermögensanlagen des R. F.]
Für die Vermögensanlagen des Reservefonds soll jede Art von Spekulation,
sei es auf Konstellationsgewinn, sei es auf hohe Zinsen, unbedingt
ausgeschlossen sein, im übrigen aber keine Beschränkung wegen besonderer
Sicherheitsanforderungen bestehen.
Ein Teil seines Vermögensbestandes ist in Grundbesitz, ein anderer Teil
dagegen, =in möglichst liquider Form und zwar zu einem angemessenen
Betrag auch in sicheren ausländischen Werten anzulegen=[51].
§ 53.
[Sidenote: Desgl. für die Verwahrung der Bestände des R. F.]
Im übrigen ist das den Reservefonds bildende Vermögen der Carl
Zeiss-Stiftung nach den jeweilig für die Verwahrung und Verwaltung von
Staatsgeldern geltenden Normen zu verwahren und zu verwalten, jedoch
ohne daß hierdurch dem Staat eine Haftpflicht erwachsen darf.
Insoweit Vermögensobjekte der Stiftung oder Besitztitel begründende
Urkunden bezüglich solcher nicht nur vorübergehend für kurze Zeit
zusammen mit Staatsgeldern verwahrt werden, muß das Eigentum der
Stiftung an ihnen jederzeit offensichtlich gehalten werden.
Insoweit dergleichen Objekte abgesondert verwahrt werden, sind sie unter
doppeltem Verschluß, seitens des Kassebeamten und eines Beauftragten der
Stiftungsverwaltung, zu halten.
=Für Barmittel, die zur Bestreitung von Ausgaben bereit gehalten werden
müssen, sowie für Zinsscheine der zum Reservefonds gehörigen Wertpapiere
soll es jedoch nur des Verschlusses seitens des Kassebeamten bedürfen.=
§ 54.
[Sidenote: Trennung der Bestandteile des R. F.]
Die in § 45 aufgezählten Bestandteile des Reservefonds sollen bei der
Verwaltung des Fonds weder getrennter Rechnungsführung noch
tatsächlicher Absonderung, sondern nur buchmäßiger Scheidung
unterliegen.
Nach der jährlich zu erneuernden Berechnung des in § 45 unter I
bezeichneten Deckungskapitals für alle laufenden Rentenverpflichtungen
der Stiftungsbetriebe und der Stiftung ist das gesamte buchmäßige
Vermögen des Reservefonds mit Beginn eines jeden Geschäftsjahres, nach
buchmäßiger Dotierung der etwa gemäß § 51 zur zeitweiligen Ansammlung
von Überschüssen für vorausbestimmte Zwecke angelegten Separatkonten, in
seinem in Abteilung II einzustellenden Betrag auf die drei Konten =a=,
=b= und =c= rechnerisch zu verteilen nach Verhältnis der drei
Grundsummen, welche nach § 45 jeweils sich ergeben.
§ 55.
[Sidenote: Verfügung über den R. F. und Verwaltung desselben.]
Die Verfügung über den Reservefonds und die Verwaltung desselben
untersteht allein der Stiftungsverwaltung, vorbehaltlich der aus Titel
II dieses Statuts sich ergebenden Rechte der Vorstände der
Stiftungsbetriebe.
Über seinen Stand, die Art seiner Anlagen und seinen Zinsertrag sind der
Stiftungskommissar und die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe
fortdauernd unterrichtet zu halten.
Titel V.
Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den
Stiftungsbetrieben.
_Persönliche Rechte._
§ 56.
[Sidenote: Neutralität bei Anstellung und Beförderung der Angestellten
und Arbeiter.]
Bei Anstellung der Beamten der Stiftung und der Stiftungsbetriebe, der
Geschäftsgehilfen und Arbeiter muß jederzeit ohne Ansehen der
Abstammung, des Bekenntnisses und der Parteistellung verfahren werden.
Die Fortsetzung der eingegangenen Anstellungs- und Arbeitsverträge,
sowie die Beförderung der Angestellten und Arbeiter in Hinsicht auf
Funktion und Entlohnung darf nur von ihren Fähigkeiten und Leistungen,
der Pflichtmäßigkeit ihres dienstlichen Verhaltens und von Rücksichten
auf andere wesentliche Interessen des Betriebs abhängig gemacht werden,
vom außerdienstlichen Verhalten aber nur insoweit, als dasselbe die
Erfüllung ihrer Dienstpflichten oder ihr persönliches Ansehen in
Rücksicht auf bürgerliche Ehre und gute Sitte berührt.
§ 57.
[Sidenote: Zulässiger Inhaltsbereich der Dienstverträge.]
Das in den Stiftungsbetrieben durch den Dienstvertrag begründete
Pflichtverhältnis der Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter zur
Stiftung, zu ihrer Firma und zu allen Vorgesetzten erstreckt sich
lediglich auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung und die sonstigen
Dienstgeschäfte, und zwar in Hinsicht auf folgende Punkte:
Art und Maß der Arbeitsleistung und der sonstigen Obliegenheiten;
Leitung und Beaufsichtigung der dienstlichen Tätigkeit durch die
dazu bestellten Organe;
Obhut über Eigentum der Firma und Eigentum Fremder, welches
einzelnen oder mehreren vermöge ihrer dienstlichen Tätigkeit
anvertraut oder zugänglich ist, und Wahrung sonstiger ihnen darin
anvertrauter Interessen der Firma und Fremder;
Wahrung von Sicherheit und Ordnung in Betrieb und Verwaltung;
Verkehr der einzelnen mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und
Untergebenen innerhalb des Dienstes;
Schutz von Eigentum und sonstigen Interessen der
Betriebsangehörigen, insoweit solches Eigentum den Angestellten und
Arbeitern vermöge des Dienstverhältnisses zugänglich ist, oder
solche Interessen ihnen darin anvertraut sind;
Wahrung solcher Rücksichten, welche den in Vertrag Stehenden aus
Treu und Glauben gegenseitig, also je in gleicher Art auch der
Firma und ihren Vertretern dem einzelnen Angestellten und Arbeiter
gegenüber obliegen.
Verpflichtungen, welche in keinem von diesen Punkten auf die dienstliche
Tätigkeit Bezug haben, können niemand auferlegt werden. Handlungen und
Unterlassungen, welche in keinem von diesen Punkten die dienstliche
Tätigkeit berühren, begründen unbeschadet ihrer sonstigen Beurteilung
keine Verletzung des Dienstvertrags oder vertragsmäßiger Pflichten.
Anordnungen, welche behufs Beaufsichtigung der in Lehrvertrag stehenden
Lehrlinge und der unter 18 Jahre alten Betriebsangehörigen getroffen
werden, fallen nicht unter die Beschränkungen dieses Paragraphen.
§ 58.
[Sidenote: Gewährleistung persönlicher Freiheit außerhalb des Dienstes.]
In der freien Ausübung =der allgemeinen=[52] persönlichen und
=staat=sbürgerlichen Rechte außerhalb des Dienstes darf, abgesehen von
der Beaufsichtigung von Lehrlingen und unter 18 Jahre alten Personen,
niemand unmittelbar oder mittelbar behindert werden.
In der Vertretung ihrer Interessen, einzeln oder gemeinsam, innerhalb
der Grenzen des gesetzlich Erlaubten, und[53] der im Anstellungs- oder
Arbeitsvertrag übernommenen Pflichten, dürfen die Angehörigen der
Betriebe in keiner Art beschränkt werden.
§ 59.
[Sidenote: Anstellung auf Lebenszeit.]
Der Anstellungsvertrag der auf Lebenszeit angestellten Beamten darf
Dienstentlassung nur vorsehen wegen grober Pflichtverletzung, wegen
fortgesetzter Vernachlässigung der Obliegenheiten und wegen solcher
Anstände im außerdienstlichen Verhalten, welche bürgerliches Ansehen
oder persönliches Vertrauen aufheben, Pensionierung nur wegen solcher
Tatsachen, welche auch dem Angestellten vertragsmäßigen Anspruch auf
Pensionierung geben.
Außerdienststellung dieser Beamten ohne vertragsmäßig begründete
Dienstentlassung oder Pensionierung ist unzulässig.
§ 60.
[Sidenote: Konkurrenzklausel.]
Vertragsmäßige Beschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit nach etwaigem
Austritt aus dem Dienst der Stiftungsbetriebe dürfen nur den gemäß § 59
auf Lebenszeit angestellten Beamten auferlegt werden.
§ 61.
[Sidenote: Arbeitszeit der Lohnarbeiter.]
Der Arbeitsvertrag darf die im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden
Angehörigen der Stiftungsbetriebe nur zu einer bestimmten täglichen
Arbeitszeit verpflichten, die in den Arbeiten des laufenden Betriebs
nicht länger als neun Stunden sein soll.
[Sidenote: Überarbeit.]
Zur Leistung von Überstunden oder Feiertagsarbeit im Betrieb darf, außer
für den Fall einer stattgehabten Betriebsstörung, niemand verpflichtet
oder angehalten werden.
Vereinbarungen wegen zeitweiliger Leistung von Überarbeit im ungestörten
Betrieb dürfen nicht für länger als vier Arbeitswochen verbindlich
gemacht werden.
§ 62.
[Sidenote: Urlaub.]
Alle über 18 Jahre alte, nicht in vertragsmäßigem Lehrverhältnis
stehende Angehörige der Stiftungsbetriebe haben Anspruch auf Urlaub für
zwölf Arbeitstage jährlich, wegen dessen Benutzung sie auf Vereinbarung
mit der Geschäftsleitung des Betriebes oder deren Beauftragten
angewiesen sind.
Ordnungsmäßig beantragter Urlaub auf nicht mehr als drei Arbeitstage, im
einzelnen Fall und innerhalb eines Monats, darf nur wegen erweislichen
besonderen Nachteils für die Firma oder für andere Betriebsangehörige
verweigert werden.
Allgemeine Beschränkung alles Urlaubsanspruchs auf einzelne
Zeitabschnitte im Jahre ist nur hinsichtlich solcher zulässig, die mit
kontinuierlichem Feuer arbeiten, oder sonst an Arbeiten beteiligt sind,
deren Unterbrechung regelmäßig mit besonderem Nachteil verbunden ist
Angehörigen der Betriebe, Arbeitern wie Beamten, welche zu
ehrenamtlicher Tätigkeit im Reichs-, Staats- oder Gemeindedienst berufen
werden, muß der zu ordnungsmäßiger Ausübung dieser Tätigkeit nötige
Urlaub auf ihren Antrag stets gewährt werden.
§ 63.
[Sidenote: Verwaltung der Krankenkasse.]
Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe soll auch in Zukunft der
Selbstverwaltung der Versicherten in der Art unterstellt bleiben, daß,
abgesehen von der gesetzlich gebotenen Mitwirkung der Vertreter des
Betriebsunternehmers, die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe nicht
mitbeschließend, sondern nur beratend und die Statutenmäßigkeit des
Verfahrens beaufsichtigend, Einfluß auf ihre Verwaltung ausüben.
§ 64.
[Sidenote: Arbeitervertretungen.]
Arbeitervertretungen in den Stiftungsbetrieben, welchen Befugnisse
zustehen sollen gegenüber der Gesamtheit einer Arbeiterschaft oder einem
nicht nur auf Lehrlinge und unter 18 Jahre alte Personen beschränkten
Kreis derselben oder gegenüber der Geschäftsleitung des Betriebes,
müssen gänzlich aus direkter geheimer Wahl seitens der sämtlichen über
18 Jahre alten Betriebsangehörigen hervorgehen, von Jahr zu Jahr
gänzlicher Erneuerung unterliegen und aus nicht weniger als zwölf
Mitgliedern bestehen; die Wählbarkeit zu ihnen muß aber beschränkt sein
auf volljährige, seit mindestens einem Jahr im Betrieb tätige, im
gewöhnlichen Lohnverhältnis stehende Arbeiter und darf weitern
Beschränkungen nicht unterworfen sein.
Sie sind befugt, auch ohne Einberufung durch die Geschäftsleitung ihres
Betriebes zusammenzutreten und haben das Recht, in allen Angelegenheiten
ihres Betriebes auf ihren Antrag von dieser Geschäftsleitung gehört zu
werden.
§ 65.
[Sidenote: Strafen.]
Gegen alle Strafen, welche von der Geschäftsleitung eines Betriebs oder
deren Vertretern auf Grund der Betriebsordnung oder auf Grund sonstiger
Satzungen ausgesprochen werden können, muß Berufung auf richterliche
oder schiedsrichterliche Entscheidung oder Berufung an eine den
Vorschriften des § 64. entsprechende Arbeitervertretung zugelassen
bleiben.
_Wirtschaftliche Anrechte im Dienstverhältnis._
§ 66.
[Sidenote: Gewährleistung eines festen Zeitlohns.]
Alle Arbeiter und Geschäftsgehifen in den Stiftungsbetrieben müssen
gegen einen mit jedem zum voraus vereinbarten festen Zeitlohn, pro Woche
oder pro Monat, eingestellt werden.
Dieser ist auch für die in die Arbeitswoche fallenden gesetzlichen
Feiertage fortzugewähren, im übrigen aber nur nach Verhältnis der
tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, soweit Verkürzung dieser nach dem
eigenen Willen des Betreffenden oder durch Behinderung auf seiner Seite
oder infolge von gleichzeitiger Abwesenheit der Mehrheit in einer
Betriebsabteilung stattgefunden hat, und nicht § 70 zur Anwendung kommt.
§ 67.
[Sidenote: Verbot bezw. Einschränkungen der Herabsetzung des Zeitlohns.]
Der feste Lohn oder Gehalt, der in einem Stiftungsbetrieb einem
Arbeiter, Geschäftsgehilfen oder Beamten einmal ohne ausdrücklichen
Vorbehalt gewährt, oder ungeachtet solchen Vorbehalts für länger als ein
Jahr einmal fortgewährt worden ist, darf auch bei zeitweiliger, oder
dauernder Verkürzung der täglichen Arbeitszeit nicht wieder herabgesetzt
werden, sofern nicht der Betreffende zu ordnungsmäßiger Fortsetzung
seiner früheren Tätigkeit unfähig wird und deshalb, oder sonst aus
Gründen, die in seiner Person liegen, zu einer andern Arbeitsstellung im
Betrieb übergeht.
§ 68.
[Sidenote: Zuschläge bei Überarbeit pp.]
Für vereinbarungsmäßig geleistete Über- oder Feiertagsarbeit
muß, soweit solche nicht zum Ersatz für Arbeitsausfall durch
Betriebsunterbrechungen dient, den im gewöhnlichen Lohnverhältnis
stehenden Personen neben dem entsprechenden Zeit- oder Stücklohn stets
eine im Arbeitsvertrag zum voraus festgesetzte besondere Vergütung von
nicht weniger als 25 Prozent des festen Zeitlohnes gewährt werden.
§ 69.
[Sidenote: Lohngarantie bei Akkordarbeit.]
Bei aller Akkord- oder Stückarbeit ist der dem Arbeiter zukommende feste
Zeitlohn nach Verhältnis der aufgewandten Arbeitszeit als
Mindestverdienst zu gewährleisten.
§ 70.
[Sidenote: Bezahlter Urlaub.]
Arbeiter und Geschäftsgehilfen, welche über 21 Jahre alt und seit
mindestens einem Jahr im Dienst von Stiftungsbetrieben gewesen sind, ist
für jährlich sechs Arbeitstage vereinbarungsgemäß nach § 62 Abs. 1
erteilten Urlaubs der feste Zeitlohn fortzugewähren.
Betriebsangehörigen, welche Urlaub auf Grund des § 62 Abs. 4 genommen
haben, ist der feste Zeitlohn oder Gehalt für die ganze Dauer des
erforderlichen Urlaubs fortzugewähren, soweit ihnen nicht entsprechende
Entschädigung für Zeitaufwand aus öffentlichen Mitteln zusteht.
§ 71.
[Sidenote: Mindestsätze der Krankenkasse.]
Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe darf auch in Zukunft den
Versicherten nicht weniger bieten, als
volle Kassenleistung für ein halbes Jahr;
drei Viertel des versicherungsfähigen Lohnes als Krankengeld;
Mitversicherung der nächsten Familienmitglieder;
freie Wahl des Arztes unter den approbierten Ärzten des Wohnortes;
Beitragsleistung der Betriebsinhaber gleich dem Gesamtbeitrag aller
Versicherten im Jahr.
Ausdehnung der Kassenleistungen auf ein ganzes Jahr hat einzutreten,
wenn die Generalversammlung der Krankenkasse solche beantragt.
_Pensionsrechte._
§ 72.
[Sidenote: Pensionsanspruch.]
Beamte, Geschäftsgehilfen und Arbeiter, welche vor Vollendung ihres 40.
Lebensjahres in den Dienst eines Stiftungsbetriebes eingetreten sind,
haben nach fünfjähriger Dienstzeit klagbaren Anspruch auf Pension gegen
ihre Firma, sowohl für sich selbst, falls sie während des
Dienstverhältnisses durch Alter oder dauernde Krankheit oder sonst ohne
eigenes grobes Verschulden zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit unfähig
werden, wie auch für den Fall ihres Todes zugunsten ihrer
Hinterbliebenen.
Für die Regelung dieser Ansprüche bleibt hinsichtlich aller nicht in
besonderen Verträgen stehenden Betriebsangehörigen das »Gemeinsame
Pensions-Statut« der Firmen Carl Zeiss und Schott & Gen. vom =1.
September 1897=[54] in seinen Hauptbestimmungen:
Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit mit Vollendung des =18.=[55]
Lebensjahres;
Maximalbeträge des pensionsfähigen Monats -- Lohnes oder -Gehaltes
nach 5-, 10- und 15jähriger Dienstzeit
=100=[3] Mk., =120=[3] Mk., =140=[56] Mk. für Arbeiter,
=120=[4] Mk., =160=[4] Mk., =200=[57] Mk. für Werkmeister,
Kontoristen und sonstige Geschäftsgehilfen;
Invalidenpension zwischen dem 5. und dem 15. Dienstjahre 50 Proz.
des jeweils pensionsfähigen Lohnes oder Gehaltes, von da ab um je 1
Proz. jährlich steigend bis zum 40. Dienstjahre;
Witwenpension 4 Zehntel, Waisenpension 2 Zehntel, zusammen bis zu 8
Zehntel, der Invalidenpension;
Invalidenpension ohne Invalidität als Ruhegehalt nach Vollendung
des 65. Lebensjahres und zugleich mindestens 30jähriger Dienstzeit;
solange maßgebend, als die Stiftung nicht weitergehende Leistungen
übernommen hat.
§ 73[58].
=Ist durch die Neuredaktion von § 72 erledigt.=
§ 74.
[Sidenote: Pensionsbeiträge.] [59] Diejenigen aktiven
Geschäftsangehörigen, welche jeweils für den Todesfall Pensionsanspruch
zugunsten von Familienangehörigen haben, können durch das Pensionsstatut
und entsprechende Bestimmungen der Arbeits- und Anstellungsverträge zu
Beiträgen für die Hinterbliebenenpension herangezogen werden. Die
aufzuerlegenden Beiträge können nach Klassen, mit Rücksicht auf Alter
und Familienstand, abgestuft werden, dürfen aber für keine Klasse höher
bemessen werden, wie auf die Hälfte der versicherungstechnischen Prämie
für das durchschnittliche Risiko, welches bei jeder Klasse durch die
Zusicherung von Reliktenpension der Firma erwächst, und dürfen für
keinen einzelnen mehr als drei Prozent seines festen Lohnes oder
Gehaltes betragen.
Wegen der Pensionen, welche den Geschäftsangehörigen selbst für den
Invaliditätsfall oder als Ruhegehalt zukommen, dürfen auch in Zukunft
Beiträge nicht erhoben werden.
§ 75.
[Sidenote: Gewähr gegen Verlust der Pension oder Verkürzung der
Pensions-Anwartschaft.]
Gegenüber solchen Geschäftsangehörigen, welche für den Fall ihrer
Invalidität Pensionsanspruch gegen ihre Firma erlangt haben, darf,
nachdem ihre Arbeitsfähigkeit durch Krankheit, oder sonst ohne grobes
Verschulden ihrerseits, erheblich herabgesetzt ist, einseitige Auflösung
des Arbeitsverhältnisses, sofern nicht die in § 79 dieses Statuts
bezeichneten Voraussetzungen verschuldeter Entlassung vorliegen, nur
unter dauernder Gewährung der statutenmäßigen Pension erfolgen.
Die Pensionierung muß einem solchen gewährt werden, sobald ihm im
Betrieb keine seiner bisherigen Arbeitsstellung angemessene Tätigkeit
mehr geboten werden kann mit höherem Zeitlohn, als die jeweils erlangte
Pensionsanwartschaft als Pension ihm zusichert.
Wenn ein Arbeiter oder Geschäftsgehilfe aus Gründen, die in seiner
Person liegen, zu einer Arbeitsstellung im Betrieb übergeht, die mit
geringerem Lohn als seine bisherige verbunden ist; so behält er für den
Fall späterer Pensionierung Anspruch auf diejenige Pension als
Mindestleistung, welche ihm zugestanden hätte, wenn seine Pensionierung
zur Zeit des Wechsels der Arbeitsstellung erfolgt wäre.
_Auflösung des Dienstverhältnisses._
§ 76.
[Sidenote: Kündigungsfristen.]
Die beiderseitige Kündigungsfrist darf in den Stiftungsbetrieben für
Arbeiter nicht auf weniger als zwei Wochen, für Geschäftsgehilfen nicht
auf weniger als sechs Wochen festgesetzt werden.
§ 77.
[Sidenote: Abgangsentschädigung, Voraussetzungen und Inhalt des
Anspruchs.]
Die in kündbaren Verträgen stehenden Beamten, Geschäftsgehilfen und
Arbeiter der Stiftungsbetriebe haben nach im ganzen dreijähriger seit
Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst der Stiftung verbrachter
Dienstzeit klagbaren Anspruch gegen ihre Firma auf Gewährung einer
Entschädigung für Verlust ihrer Stellung, wenn Auflösung des
Dienstverhältnisses seitens der Firma erfolgt, ohne daß sie zur
Fortsetzung der vertragsmäßigen Tätigkeit unfähig geworden sind oder
ihrerseits schuldbare Veranlassung zur Vertragsauflösung gemäß § 79
dieses Statuts gegeben haben.
Diese Entschädigung =besteht in der Fortgewähr des von ihnen zuletzt
bezogenen festen Zeitlohns oder Gehalts, für die Dauer des dem Austritt
folgenden halben Jahres=[60].
Für solche Geschäftsangehörige, die nach dem Pensionsstatut
Pensionsanwartschaft erlangt haben, soll die Entschädigung nicht weniger
betragen, als der Gesamtbetrag der im Invaliditätsfall zu
beanspruchenden Pension für einen Zeitraum gleich dem vierten Teil der
abgelaufenen, nach den Bestimmungen des Pensionsstatuts
anrechnungsfähigen Dienstzeit; =der die Bezüge nach Abs. 2 übersteigende
Betrag ist alsbald fällig=.
Wer außer Lehrvertrag, als Arbeiterlehrling, vor vollendetem 16.
Lebensjahr bei einem Stiftungsbetrieb eingetreten ist, hat auf die
zuerst bezeichnete Entschädigung schon dann Anspruch, wenn er ohne sein
Verschulden nach vollendetem 18. Lebensjahr entlassen wird.
=Eine Abgangsentschädigung wird schon nach sechsmonatiger Dienstzeit
gewährt, wenn die Entlassung nicht aus Gründen erfolgt, die in der
Person des Entlassenen liegen, sondern durch Einschränkung des
Betriebes, Einführung von Fabrikationsverbesserungen oder ähnliche
betriebstechnische Maßnahmen verursacht wird. Die Abgangsentschädigung
besteht in diesen Fällen in der Fortgewähr des zuletzt bezogenen festen
Zeitlohnes oder Gehaltes während des sechsten Teiles der Zeit, die der
Entlassene im Dienst der Firma zugebracht hat, jedoch höchstens bis zur
Dauer eines halben Jahres.=
Wer die Abgangsentschädigung einmal empfangen hat, gewinnt im Fall
seines Wiedereintritts in einen Stiftungsbetrieb neuen Anspruch bei
nochmaliger Entlassung erst nach Ablauf von drei neuen Dienstjahren, und
bis nach Ablauf des fünften neuen Dienstjahres nur für denjenigen
Betrag, um welchen der neue Anspruch die frühere Leistung
überschreitet.
§ 78[61].
=Die laufenden Lohn- und Gehaltsbeträge (§ 77 Abs. 2) sind an den
üblichen Zahltagen im Kassenzimmer zu erheben; die Firma ist jedoch
berechtigt, die Zahlung der gesamten Beträge auf einmal zu bewirken.=
[Sidenote: Übertragbarkeit des Anspruchs auf Abgangsentschädigung.]
=Der Anspruch auf Abgangsentschädigung ist nur an solche
Familienangehörige vererblich, deren wesentlicher Ernährer der
Berechtigte zur Zeit seines Todes war. Eine Abtretung und Verpfändung
ist auch, insoweit die Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und
der C.P.O. nicht entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma
statthaft.=
=Ist der Anspruch von der Firma bestritten, so kann nur auf Gewährung
der Entschädigung _oder_ Zurücknahme der Dienstentlassung geklagt
werden. Wählt die Firma die letztere, so hat sie für die Zeit von der
Entlassung bis zur tatsächlichen Wiedereinstellung das Gehalt oder Lohn
fortzugewähren.=
[Sidenote: Erlöschen des Anspruchs auf Abgangsentschädigung.]
=Der Anspruch erlischt, falls er nicht binnen 2 Wochen nach dem
Ausscheiden geltend gemacht und erforderlichen Falles binnen weiteren 4
Wochen eingeklagt wird.=
§ 79.
[Sidenote: Verlust des Anspruchs auf Abgangsentschädigung bei
Verschulden.]
Der Anspruch auf die in § 77 festgesetzte Abgangsentschädigung ist wegen
schuldbarer Veranlassung nur dann hinfällig, wenn die Auflösung des
Dienstverhältnisses seitens der Firma durch Kündigung oder sofortige
Entlassung begründeterweise erfolgt
wegen erheblicher Vertragsverletzung, nämlich
wegen grober Pflichtverletzung in Bezug auf einen von den in § 57
benannten Punkten -- wobei jede dolose Handlung- oder Unterlassung,
sofern sie gegen eine Vertragspflicht geht, als grobe
Pflichtverletzung gilt;
wegen fortgesetzter Vertragswidrigkeit -- wobei der Charakter des
Fortgesetzten jedenfalls als festgestellt zu gelten hat, bei
wiederholter Verfehlung, wenn wegen gleichartiger Verfehlung
=innerhalb eines Jahres= ausdrückliche Verwarnung derselben Person
seitens eines Mitgliedes der Geschäftsleitung unter Androhung der
Entlassung vorhergegangen ist;
wegen Tatsachen, welche ohne Vertragsverletzung einzuschließen wichtige
Gründe für Nichtfortsetzung des Vertrages ergeben, nämlich
wegen solcher Tatsachen, welche das Vertrauen auf zuverlässige
Erfüllung der Dienstobliegenheiten oder auf ehrliche Wahrung
anvertrauter Interessen der Firma in Frage stellen müssen --
vorbehaltlich aller in § 58 gewährleisteten Rechte;
wegen Trunksucht oder wegen sonstiger fortgesetzter
Ausschweifungen, welche geeignet sind, Gesundheitsschädigung oder
vorzeitige Invalidität herbeizuführen;
wegen grober Ehrverletzung, tätlicher Beleidigung oder böswilliger
Schädigung gegen Vorgesetzte, gegen Untergebene oder gegen solche
Mitarbeiter, mit welchen der Täter vermöge seiner Arbeitsstellung
dienstlich zu verkehren hat;
wegen solcher Handlungen, welche die bürgerliche Ehre verletzen,
oder wegen einer Lebensführung, die den guten Sitten zuwiderläuft.
Ob die Vertragsauflösung nur nach vorheriger Kündigung oder durch
sofortige Entlassung erfolgen kann, richtet sich nach dem bürgerlichen
Recht, ohne Rücksicht darauf, ob im Fall der Vertragsauflösung der
Rechtsnachteil des § 79 eintritt oder nicht.
§ 80.
[Sidenote: Ausschluß des Anspruchs auf Abgangsentschädigung bei
Arbeitsunfähigkeit.]
Ein Anspruch auf Abgangsentschädigung nach § 77 besteht nicht, wenn der
Arbeiter oder Angestellte zur Fortsetzung der vertragsmäßigen Tätigkeit
unfähig oder durch andere Ursachen an der Fortsetzung seinerseits
gehindert wird. Die in solchen Fällen verbleibenden Ansprüche richten
sich lediglich nach den Bestimmungen der §§ 67 und 72-75 dieses Statuts,
bezw. des auf Grund der letzteren in Geltung stehenden Pensionsstatuts,
und hinsichtlich der vorübergehenden Behinderungen nach den Vorschriften
des § 82.
§ 81.
[Sidenote: Desgleichen bei Pensionierung.]
Aufkündigung des Arbeits- oder Anstellungsvertrags seitens der Firma
unter dauernder Entbindung von weiteren Dienstpflichten und dauernder
Gewährung der statutenmäßigen Pension ist hinsichtlich der in kündbarem
Vertrag stehenden Personen jederzeit zulässig und begründet keinen
Entschädigungsanspruch aus § 77 dieses Statuts.
§ 82.
[Sidenote: Suspension des Dienstvertrages.]
Vorübergehende Behinderung in der Erfüllung des Dienstvertrages
begründet hinsichtlich aller derjenigen Betriebsangehörigen, welche nach
§ 77 Anspruch auf Abgangsentschädigung für den Fall unverschuldeter
Entlassung gewonnen haben, nicht Aufhebung, sondern nur Suspension des
Dienstvertrages für die Dauer der Behinderung, wenn diese veranlaßt ist
durch Rücksichten auf wichtige Interessen des Betriebsangehörigen
oder seiner Familie, wofern die Dienstunterbrechung nach
Vereinbarung mit der Geschäftsleitung erfolgt und nicht länger als
ein Jahr dauert;
durch Einberufung zum Heeresdienst in gesetzlich gebotener Dauer im
Frieden oder im Krieg;
durch Untersuchungs- oder Strafhaft, welche die Dauer von sechs
Monaten nicht überschreitet und im letzteren Fall nicht wegen des
zugrunde liegenden Delikts Aufhebung des Vertrags nach § 79
rechtfertigt.
Die Suspension bedingt in allen diesen Fällen, daß der
Betriebsangehörige für die Dauer derselben als nicht im Dienst der Firma
stehend anzusehen ist, soweit nicht hinsichtlich der Anrechnung des
Heeresdienstes auf die pensionsfähige Dienstzeit das Pensionsstatut
besondere Bestimmungen trifft. Er behält jedoch das Recht, sofort nach
Aufhören seiner Behinderung in das frühere Dienstverhältnis und alle aus
demselben ihm vorher erwachsenen Anrechte wieder eintreten zu können,
wenn in der Zwischenzeit er nicht unfähig zu ordnungsmäßiger Fortsetzung
der früheren Tätigkeit geworden ist und nicht Tatsachen eingetreten
sind, welche Vertragsauflösung nach § 79 rechtfertigen.
§ 83.
[Sidenote: Urlaub.]
Urlaub, welcher auf Grund des § 62 dieses Statuts oder auf Grund der
Anstellungsverträge erteilt ist, sowie auch sonstiger Urlaub, der nach
Vereinbarung mit der Geschäftsleitung für nicht länger als drei Monate
oder für noch längere Zeit aus Gesundheitsrücksichten genommen wird,
begründet, auch wenn dabei der Anspruch auf Lohn oder Gehalt zeitweise
aufhört, keine Suspension des Dienstvertrages. Der Beurlaubte gilt für
die ganze Zeit der Dienstunterbrechung in jeder Hinsicht als im Dienst
der Firma verblieben.
Das Gleiche hat Geltung bei Dienstunterbrechung durch Krankheit für die
Dauer der statutenmäßigen Krankenverpflegung der Betriebskrankenkasse,
auch hinsichtlich solcher, welche dieser nicht angehören.
§ 84.
[Sidenote: Eigenmächtiges Fortbleiben von der Arbeit.]
Eigenmächtiges Fortbleiben von der Arbeit oder den Dienstgeschäften kann
ohne Rücksicht darauf, ob es Vertragsauflösung seitens der Firma gemäß
§79 rechtfertigt, als tatsächliche Aufhebung des Dienstvertrages seitens
des Arbeiters oder Angestellten dann angesehen werden, wenn die
Dienstunterbrechung drei Arbeitstage überschreitet.
§ 85.
[Sidenote: Aufhebung des Dienstvertrages bei Betriebsstörungen.]
Wenn die Fortsetzung eines Stiftungsbetriebes im ganzen oder in
einzelnen Abteilungen unabhängig vom Willen der Firma, durch
Betriebsstörung oder andere Ereignisse, für längere oder kürzere Zeit
verhindert wird, so begründet dieses Aufhebung des Dienstvertrages wegen
höherer Gewalt nur gegenüber denjenigen Betriebsangehörigen, welche
alsdann nicht in rechtsverbindlicher Form sich verpflichten wollen:
für die ganze Dauer der Betriebsunterbrechung gegen Fortgewährung ihres
bisherigen festen Zeitlohnes oder Gehaltes ihren Wohnsitz am Ort der
Betriebsstätte oder in dessen Umgebung zu behalten;
der Geschäftsleitung ihrer Firma jederzeit für Hilfsleistung zur
Beseitigung der Störung und Wiederaufnahme der Arbeit zur Verfügung zu
bleiben; nach Wiederaufnahme des gestörten Betriebes die Hälfte des in
der Zwischenzeit empfangenen, nicht durch entsprechende Arbeitsleistung
abverdienten Lohnes als empfangenen Vorschuß durch Überstunden wieder
abzutragen, soweit solches durch Verlängerung der regelmäßigen
Arbeitszeit um wöchentlich höchstens neun Stunden während der Dauer
eines Jahres angängig ist, wenn innerhalb dieses Zeitraumes der auf die
Überstunden im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit entfallende Zeit- und
Stücklohn von der Firma zurückbehalten wird;
bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen den gesamten ohne
entsprechende Arbeitsleistung empfangenen Lohn zurückzuerstatten.
_Schlußbestimmungen._
§ 86.
[Sidenote: Anrechnung öffentlichrechtlicher Bezüge.]
Sofern durch die jetzige oder eine zukünftige Gesetzgebung Angehörigen
der Stiftungsbetriebe öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen
eingeräumt ist, welche der Art nach den in §§ 72, 77 den
Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen entsprechen, können die
ersteren bei den letzteren insoweit in Anrechnung gebracht werden, als
jene nicht anteilsweise auf eigenen Aufwendungen der Betriebsangehörigen
beruhen, in ihrem vollen Betrag aber stets dann, wenn die
Stiftungsfirmen etwaige gesetzlich ihren Angehörigen obliegende
Aufwendungen ihrerseits übernommen haben.
§ 87.
[Sidenote: Rechte der Angestellten auswärtiger Niederlassungen.]
Die in den §§ 56 bis 65 dieses Statuts enthaltenen Vorschriften
haben jederzeit auch für die außerhalb Jena im Dienst von
Stiftungsunternehmungen tätigen Personen Geltung.
Die Bestimmungen der §§ 66 bis 85 brauchen hinsichtlich dieser
Personen, soweit solche nicht schon vorher einem älteren
Stiftungsbetrieb angehört haben, nicht früher in Wirksamkeit
gesetzt zu werden, als mit Ablauf des fünften Jahres nach
Einrichtung oder Übernahme der betreffenden Zweigniederlassung,
Geschäftsstelle oder selbständigen Betriebsunternehmung durch
die Stiftung.
§§ 88[62] u. 89[63]
=sind weggefallen.=
§ 90.
[Sidenote: Verbot abweichender Vereinbarungen.]
Die Anstellungsverträge der Beamten und Geschäftsgehilfen, der
allgemeine Arbeitsvertrag und die Betriebsordnungen der
Stiftungsbetriebe, sowie alle für die Betriebe erlassenen besonderen
Satzungen (Pensionsstatut, Krankenkassenstatut etc.) müssen,
vorbehaltlich der durch § 93, Abs. 1 begründeten zeitweiligen
Abweichungen, jederzeit mit den Vorschriften des Titels V dieses Statuts
in dem Sinne in Einklang stehen, daß sie den Angestellten und Arbeitern
in keinem Punkte mindere Rechte und Gerechtsame, als Titel V vorsieht,
gewähren dürfen.
Verträge, Satzungen und Anordnungen, welche dem widersprechen, sollen
unzulässig und rechtsungültig sein.
§ 91.
[Sidenote: Durchgehende Gültigkeit von Tit. V.]
Alle Arbeits- und Anstellungsverträge in den Stiftungsbetrieben haben
als unter der Erklärung abgeschlossen zu gelten: daß bezüglich solcher
Punkte, über welche der Vertrag Bestimmungen nicht enthält, zunächst
Titel V des gegenwärtigen Statuts zur Geltung komme und das bürgerliche
Recht nur insoweit, als auch dieses Statut Anordnungen nicht getroffen
hat.
In den Betriebsordnungen der Stiftungsbetriebe oder in den sie
ersetzenden allgemeinen Arbeitsverträgen ist Titel V dieses Statuts
seinem ganzen Inhalt nach anhangsweise verlautbart zu halten und eine
dem vorangehenden Absatz entsprechende Erklärung besonders
auszusprechen.
§ 92.
[Sidenote: Ausschließbarkeit des Rechtsweges bei Streitigkeiten.]
Bezüglich solcher Streitfälle aus den Arbeits- und Anstellungsverträgen,
welche Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Titels V des
gegenwärtigen Statuts zum Gegenstand haben, darf für die nicht in
lebenslänglichen Verträgen stehenden Angehörigen der Stiftungsbetriebe
der ordentliche Rechtsweg nicht durch Vertrag zum voraus allgemein,
sondern nur durch Vereinbarung der Parteien im einzelnen Fall und unter
Garantien ordentlichen Schiedsverfahrens ausgeschlossen werden, außer
insoweit, als etwa hinsichtlich der in gewöhnlichem Lohnverhältnis
stehenden Personen die endgültige Entscheidung bestimmter Streitfragen
einer Arbeitervertretung übertragen wäre, welche den Vorschriften des
§ 64 dieses Statuts entspricht.
§ 93.
[Sidenote: Gültigkeit von Tit. V für das Glaswerk. Neue Betriebe.]
Für das Personal des Glaswerks treten, so lange das jetzige
Gesellschaftsverhältnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, alle
Vorschriften des Titels V dieses Statuts nur insoweit in Geltung, als
solches auf Grund des gegenwärtigen Gesellschaftsvertrages oder mit
ausdrücklicher Zustimmung des dermaligen Sozius der Stiftung geschehen
kann.
Wenn die Carl Zeiss-Stiftung ein neues Betriebsunternehmen im
Gesellschaftsverhältnis mit anderen beginnt, muß für dieses die
alsbaldige Geltung aller Bestimmungen des Titels V dieses Statuts,
vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 87, Abs. 2, im
Gesellschaftsvertrag besonders festgestellt sein; =die Bestimmung gilt
nicht bei Beteiligung der in § 35 Abs. 3 genannten Art=.
Titel VI.
Regelung allgemeiner Interessen des Personals der Stiftungsbetriebe.
§ 94.
[Sidenote: Relative Höhe der Beamtengehälter.]
Die Bezüge der Beamten bei den Stiftungsbetrieben sind in den
verschiedenen Beamtenklassen stets in angemessenem Verhältnis zu
erhalten zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst der erwachsenen
Arbeiter in den Betrieben.
Das höchste Jahreseinkommen, welches einem Beamten, die Mitglieder der
Geschäftsleitungen eingeschlossen, für seine vertragsmäßige
Dienstleistung gewährt wird, darf zur Zeit der Festsetzung nicht
hinausgehen über das Zehnfache vom durchschnittlichen jährlichen
Arbeitseinkommen der sämtlichen über 24 Jahre alten und mindestens drei
Jahre im Betrieb tätigen, in gewöhnlichem Lohnverhältnis stehenden
Arbeiter aller Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der
letztverflossenen drei Geschäftsjahre.
Die durchschnittliche Höhe aller derjenigen Beamtengehälter, welche
einzeln das Doppelte des vorgedachten durchschnittlichen
Arbeitseinkommens erreichen oder überschreiten, soll nicht mehr als das
Vierfache jenes Arbeitseinkommens betragen.
Ortszulagen, welche Beamten an Plätzen mit besonders kostspieliger
Lebensführung dieser wegen gewährt werden, sind bezüglich beider
Vorschriften außer Ansatz zu lassen.
§ 95.
[Sidenote: Vergütung für besondere Leistungen.]
Angehörigen der Stiftungsbetriebe, Arbeitern sowohl wie Beamten, ist im
Fall besonderer erfinderischer oder sonst auf technischen und
wirtschaftlichen Fortschritt gerichteter Betätigung, wenn daraus ihrer
Firma besonderer Vorteil ohne rechtliche Verpflichtung zu Gegenleistung
erwächst, oder im Fall von besonderen Leistungen irgend einer andern Art
zum Nutzen ihrer Firma oder der Stiftung, wenn diese Leistungen über die
pflichtmäßige Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten deutlich hinausgehen,
neben der Entlohnung für die vertragsmäßige Tätigkeit ein der Billigkeit
entsprechender Anteil an den Vorteilen einzuräumen, welche die Stiftung
durch solche Personen gewinnt.
=Die Entscheidung der Geschäftsleitungen über Ansprüche aus Abs. 1
unterliegen nicht einer Nachprüfung im Prozeßweg. Eine Verpflichtung zur
Entscheidung besteht nicht, wenn der Anspruch später als vier Wochen
nach Auflösung des Dienstverhältnisses geltend gemacht wird.=
Bezüge, welche im Sinne dieser Anweisung einzelnen in irgendwelcher Form
zuteil werden nicht für von ihnen erst zu gewärtigende Leistungen,
sondern für besondere Leistungen, die sie tatsächlich vollbracht haben,
fallen nicht unter die Vorschriften des § 94.
§ 96[64]
=ist weggefallen.=
§ 97.
[Sidenote: Revision der Pensionshöhe.]
Wenn in Zukunft die gemäß §§ 72 oder 73 normierten Maximalsätze der
pensionsfähigen Monatslöhne und Gehälter infolge fortschreitender
Verschiebung des Verhältnisses zwischen Geldwert und Arbeit dauernd in
Mißverhältnis getreten wären zum wirklichen Lohn und Gehalt der aktiven
Betriebsangehörigen, so sind jene Maximalsätze zu erhöhen in dem
Verhältnis, in welchem das durchschnittliche jährliche Arbeitseinkommen
der über 24 Jahre alten Arbeiter der Stiftungsbetriebe gegenüber seinem
dermaligen Stand gestiegen ist.
Eine Prüfung des Pensionsstatuts unter dem hier bezeichneten
Gesichtspunkte hat mindestens von 10 zu 10 Jahren einmal stattzufinden.
§ 98.
[Sidenote: Lohn- und Gehaltsnachzahlung. (Gewinnbeteiligung).]
Wenn[65] in einem Stiftungsbetrieb den Betriebsangehörigen neben den zum
voraus festgesetzten Lohn- und Gehaltsbezügen noch Bezüge eingeräumt
werden, deren Höhe in irgend einer Form vom Jahresgewinn der Firma
abhängig gemacht ist (=Lohn- und Gehaltsnachzahlung=)[66], so muß die
Bemessung und Abgewährung solcher Bezüge nach folgenden Grundsätzen
geschehen:
Sie sind im ganzen für ein Geschäftsjahr auszuwerfen als nachträglicher
prozentualer Zuschlag auf die Summe aller Löhne und Gehalte, welche die
Firma in dem betreffenden Geschäftsjahr auszubezahlen hatte;
der Prozentsatz dieses Zuschlags auf das Lohn- und Gehaltkonto ist =von
Jahr zu Jahr so zu bemessen, daß unter tunlichster Ausgleichung der
Schwankungen des Geschäftsganges ein angemessenes Verhältnis zwischen
dem Anteil des Personals am wirtschaftlichen Gesamtertrag und dem
Anteil der Stiftung im Sinne der in §§ 40, 41 bezeichneten Richtschnur
sich ergibt[67]=;
die Festsetzung und spätere Abänderung der speziellen Normen, nach
welchen der Prozentsatz des Zuschlags jeweils berechnet wird, ist
zwischen der Geschäftsleitung und dem Stiftungskommissar zu vereinbaren;
ein dem ausgeworfenen Prozentsatz entsprechender nachträglicher Lohn-
und Gehaltszuschlag ist ganz gleichmäßig an alle abzugewähren, =die im
Laufe=[68] des Geschäftsjahres als Arbeiter oder Beamte -- nur die
Mitglieder der Geschäftsleitung gemäß § 28 ausgenommen -- im Dienst der
Firma standen, jedem einzelnen nach Verhältnis des gesamten Lohnes oder
Gehaltes, welchen er während des abgelaufenen Geschäftsjahres
tatsächlich bezogen hat. =Bereits ausgeschiedene Geschäftsangehörige
verlieren ihren Anspruch, wenn sie ihn nicht spätestens bis zum 1. April
des folgenden Jahres geltend machen; falls sie Abgangsentschädigung
erhielten oder bei ihrem Ausscheiden die Voraussetzungen des § 79
vorlagen, steht ihnen ein Anspruch auf Nachzahlung überhaupt nicht zu.=
=Eine Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist auch insoweit als die
Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und der C.P.O. nicht
entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma statthaft.=
Gewinnbeteiligung nach anderen Grundsätzen als hier vorgesehen darf in
den Stiftungsbetrieben nicht eingeführt werden.
§ 99.
[Sidenote: Beschäftigung von Lehrlingen, jugendl. Arbeitern und Frauen.]
In den Stiftungsbetrieben sollen Lehrlinge, jugendliche Arbeiter und
weibliche Personen niemals behufs Erlangung billiger Arbeitskraft
beschäftigt werden, vielmehr die beiden ersteren immer nur zum Zwecke
ihrer Ausbildung, für den Industriezweig im allgemeinen oder für die
besonderen Bedürfnisse des Betriebs, und nur in solcher Anzahl als zur
Sicherung genügenden Nachwuchses an gelernten Arbeitern jeweilig geboten
erscheint; die letzteren im Betrieb nur für solche Verrichtungen, welche
Frauen angemessener sind als Männern.
Titel VII.
Verwendung der Überschüsse.
§ 100.
[Sidenote: Verteilung der Überschüsse auf die Zwecke nach § 1, A und B.]
Die Überschüsse, welche der Carl Zeiss-Stiftung aus den Erträgnissen der
Stiftungsbetriebe und des Reservefonds jeweils zu freier Verfügung
verbleiben, nachdem die in § 1 dieses Statuts sub A angeführten Aufgaben
der Stiftung vermöge statutengemäßer Leitung ihrer geschäftlichen
Unternehmungen schon vollständige Erfüllung gefunden haben und nachdem
zugleich durch Dotierung des Reservefonds gemäß den Vorschriften der
§§ 45-50 die statutenmäßige Sicherung für fortgesetzte Erfüllung jener
Aufgaben beschafft worden ist, sollen stets für die in § 1 sub B
bezeichneten Zwecke der Stiftung Verwendung finden.
[Sidenote: Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen.]
Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen für Zwecke nach § 1, B darf
jedoch die Stiftung niemals =über den Zinsbetrag des Reservefonds hinaus
übernehmen=[69].
§ 101.
[Sidenote: Nähere Erläuterung der Stiftungszwecke. § 1 B Ziff. 1.]
Im Sinne des § 1 sub B an erster Stelle namhaft gemachten Zweckes liegt
nach der Absicht des Stifters alles, was die in den Stiftungsbetrieben
vertretenen Zweige der feintechnischen Industrie über den nächsten
Interessenkreis der Betriebe hinaus fördern und unmittelbar oder
mittelbar die Leistungen dieser Industrie gegenüber den Aufgaben, welche
die wissenschaftliche Forschung und praktische Bedürfnisse ihr stellen,
erhöhen kann -- mithin alles, was der Weiterbildung ihrer
wissenschaftlichen Grundlagen, der Verbesserung ihrer technischen
Hilfsmittel und erhöhtem Zusammenwirken von Wissenschaft und Technik auf
ihrem Arbeitsfeld zu dienen geeignet ist, nicht minder aber auch alles,
was auf Hebung der wirtschaftlichen Lage des ganzen Industriezweiges und
Förderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Angehörigen
abzielt.
§ 102.
[Sidenote: Direktiven für § 1 B Ziff. 1.]
Die Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung zugunsten der in § 101
umschriebenen Zwecke kann im besonderen erfolgen:
durch Inangriffnahme oder Unterstützung wissenschaftlicher Studien und
Versuche oder sonstiger Unternehmungen, welche Aufgaben des genannten
Industriezweiges zum Gegenstand haben und dessen Interessen weiter zu
fördern vermögen -- gleichgültig, ob solche in der Tätigkeit der
Stiftungsbetriebe selbst Anknüpfungen finden und ganz oder zum Teil mit
deren Einrichtungen und durch deren Personal betrieben werden können,
oder ob sie von Fremden veranlaßt sind und ausgeführt werden müssen;
durch Anregung oder Unterstützung literarischer Arbeiten irgend einer
Art, welche auf die Fachinteressen Bezug haben;
durch Heranziehen begabter Personen zu höherer Ausbildung auf Kosten der
Stiftung für den Dienst des Industriezweiges, dem die Stiftungsbetriebe
angehören;
durch persönliche Beteiligung der Beamten der Stiftungsbetriebe an den
Bestrebungen der im letzten Satz des § 101 erwähnten Art und materielle
Unterstützung solcher aus Mitteln der Stiftung.
§ 103.
[Sidenote: Nähere Ausführung zu § 1 B Ziff. 2.]
Unter dem in § 1 dieses Statuts sub B an zweiter Stelle benannten Titel
sollen alle Aufwendungen gerechtfertigt sein zugunsten gemeinnütziger
Einrichtungen oder Veranstaltungen in Jena und seiner nächsten Umgebung,
welche geeignet sind, das leibliche Wohl, die wirtschaftliche Lage oder
die Lebensannehmlichkeit der in industrieller und kleingewerblicher
Arbeit stehenden Volkskreise zu befördern, oder gewerblicher
Fortbildung, allgemein bildender Belehrung und geistiger Anregung ihrer
Angehörigen zu dienen.
Einrichtungen und Veranstaltungen, welche unter einem von diesen
Gesichtspunkten zugunsten der Angehörigen der Stiftungsbetriebe
getroffen werden könnten, sind immer tunlichst so zu gestalten oder,
wenn sie zunächst nur für diese Angehörigen getroffen würden, doch mit
der Zeit so auszugestalten, daß sie möglichst weiten Kreisen der
hiesigen arbeitenden Bevölkerung zu gute kommen.
§ 104.
[Sidenote: Politische u. religiöse Neutralität.]
Die Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung gemäß § 103 hat jederzeit strenge
Neutralität gegenüber allen politischen und religiösen Parteien zu
wahren.
Unter keinen Umständen dürfen innerhalb oder außerhalb der
Stiftungsbetriebe Mittel der Stiftung verwandt werden zugunsten von
Einrichtungen, deren Leitung oder Benutzung durch konfessionelle oder
politische Rücksichten beschränkt ist, oder zugunsten von Zwecken, deren
Förderung, möchten sie auch an sich gemeinnützige sein, im gegebenen
Fall mit kirchlichen oder politischen Parteibestrebungen auf irgend eine
Art in Verbindung gebracht ist.
§ 104a.
[Sidenote: Verwaltung der St.-Einrichtungen nach § 101-103.]
=Die Verwaltung aller Einrichtungen zugunsten der in §§ 101 bis 103
gedachten Zwecke ist den Mitgliedern der Jenaer Geschäftsleitungen und
dem Stiftungskommissar zu übertragen und von diesen Personen gemäß den
Vorschriften in §§ 10-15 zu führen.=
§ 105.
[Sidenote: Erläuterung zu § 1 B Ziff. 3.]
Im übrigen sind die verfügbaren Mittel der Carl Zeiss-Stiftung, gemäß
dem in § 1 sub B an dritter Stelle benannten Stiftungszweck, der
Förderung rein wissenschaftlicher Studien und Forschungen im ganzen
Bereich der naturwissenschaftlichen und mathematischen Lehrfächer, ohne
Rücksicht auf die näheren Interessen der Stiftungsbetriebe, nach
Möglichkeit dienstbar zu machen.
Die Aufwendungen für diesen dritten Zweck sollen, so lange die
Universität Jena besteht, regelmäßig in deren Interessenkreis erfolgen,
insoweit nicht in einzelnen Fällen Anlaß zur Ausführung rein
wissenschaftlicher Arbeiten innerhalb der Betriebe und durch deren
Mitarbeiter gegeben ist.
Die betreffenden Mittel sind der Universität durch den
»Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung« zuzuführen.
§ 106.
[Sidenote: Ergänzungs-Statut.]
Hinsichtlich der Verwilligung und Verwendung der Mittel des genannten
Fonds =sind die Bestimmungen des Ergänzungs-Statuts vom 24. Februar/8.
März 1900 maßgebend=[70].
§ 107.
[Sidenote: Maß der Aufwendungen für wissenschaftliche Zwecke im
Verhältnis zur Höhe des Reservefonds.]
So lange der Reservefonds der Stiftung noch nicht die in § 45 dieses
Statuts bezeichnete Höhe erreicht oder nach eingetretener Minderung
wieder erreicht hat, bleibt das Maß der Aufwendungen für rein
wissenschaftliche Zwecke dem pflichtmäßigen Ermessen der
Stiftungsverwaltung unter billiger Berücksichtigung der anderen
Interessen der Stiftung anheimgestellt.
Wenn der Reservefonds die gedachte Höhe überschreitet und seine weitere
Dotierung den Beschränkungen der §§ 49 und 50 dieses Statuts unterliegt,
soll, so lange die Universität Jena besteht, im Durchschnitt von je 3 zu
3 Jahren jedenfalls die Hälfte der zur Verausgabung kommenden
Überschüsse der Stiftung zugunsten der Universität verwendet werden.
Die andere Hälfte dieser Überschüsse soll nach der Absicht des Stifters
und nach den Voraussetzungen, unter welchen andere die Erweiterung des
Wirkungskreises der Stiftung befördert haben, in erster Reihe für die in
den §§ 101-103 benannten Aufgaben der Stiftung verfügbar gehalten
werden. Insoweit aber Aufgaben solcher Art, deren Erfüllung einem
erheblichen gemeinnützigen Interesse im Sinne der Stiftungszwecke dienen
würde, zeitweilig nicht vorliegen, soll gestattet sein, auch jene zweite
Hälfte der Überschüsse teilweise noch gemäß § 105 für wissenschaftliche
Zwecke der Universität zu verwenden.
§ 108.
[Sidenote: Verfügungsrecht der St. V. u. der G. L.]
Die Verfügung über die Mittel der Carl Zeiss-Stiftung mit Bezug auf die
in § 1 dieses Statuts sub B namhaft gemachten Zwecke steht der
Stiftungsverwaltung zu. Jedoch haben der Stiftungskommissar und die
Vorstände der Stiftungsbetriebe das Recht, jederzeit Anträge aus § 1, B
stellen zu können und über alle Anträge anderer, sowie über Absichten
der Stiftungsverwaltung, soweit es sich nicht um innere Angelegenheiten
des Universitätsfonds handelt, vor der Beschlußfassung gehört zu werden.
Übereinstimmenden Anträgen sämtlicher Vorstandsmitglieder der in Jena
bestehenden Stiftungsbetriebe in bezug auf Aufwendungen zugunsten der in
den §§ 101-103 benannten Zwecke ist stets stattzugeben, =sofern
statutengemäß die Mittel vorhanden sind=. Gegen das einstimmige Votum
dieser Personen sind Aufwendungen der genannten Art nicht zulässig.
§ 109.
[Sidenote: Vergütung der Leistungen von Staatsbeamten.]
Alle Arbeitsleistung, welche in Gemäßheit des § 5 dieses Statuts oder
nach dem Auftrag der Stiftungsverwaltung Staatsbeamte in Angelegenheiten
der Carl Zeiss-Stiftung übernehmen, ist aus Mitteln der letzteren so zu
vergüten, daß dem Staat aus der Beteiligung seiner Beamten an der
Verwaltung der Stiftung auch nicht indirekt Lasten erwachsen.
[Sidenote: Verbot der Verwendung von St.-Mitteln für andere als
St.-Zwecke. ] Aufwendungen aus Mitteln der Stiftung, die nicht der
Vertretung und Verwaltung derselben dienen oder als Ehrenausgaben in
ihrem nächsten Interessenkreis anzusehen sind, und nicht den
statutenmäßigen Aufgaben nach § 1, B sowie den Bestimmungen dieses
Titels VII entsprechen, sollen jederzeit ausgeschlossen sein.
Titel VIII.
Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung.
§ 110.
So lange der Stifter lebt und verfügungsfähig ist, bleibt diesem
persönlich die Entgegennahme jährlicher Rechnungslegung der
Stiftungsverwaltung über die Vermögensbewegung und den Vermögensbestand
der Carl Zeiss-Stiftung vorbehalten.
[Sidenote: Zusammensetzung der Rechnungskommission.]
Nach dieser Zeit ist solche Rechnungslegung regelmäßig nach Schluß eines
jeden Verwaltungsjahres der Stiftung an eine ehrenamtliche Kommission zu
erstatten, welche sich zusammensetzt aus
dem Kurator der Universität Jena,
einem vom akademischen Senat je auf drei Jahre zu nominierenden
Vertrauensmann,
einem Vertrauensmann, welchen die Gemeindevertretung (zur Zeit der
Gemeinderat) der Stadt Jena gleichfalls je auf drei Jahre erwählt,
den je der Funktionsdauer nach ältesten Vorstandsmitgliedern der
jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe,
insoweit die drei erstgenannten Stellen solchen Auftrag auf
diesbezügliches Ersuchen seinerzeit annehmen mögen.
Der Auftrag hat für alle als ein rein persönlicher zu gelten.
Hinsichtlich seiner Erfüllung haben die Beauftragten von niemand
Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben.
§ 111.
[Sidenote: Verfahren bei der Rechnungslegung.]
Für die Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung haben die von
den Geschäftsleitungen ordnungsmäßig aufgestellten und vom
Stiftungskommissar anerkannten Jahresbilanzen und statistischen
Aufstellungen der Stiftungsbetriebe, die Empfangsbescheinigung
der zuständigen Universitätskasse sowie die seitens einer
Staatskassenverwaltung aufgenommenen und bescheinigten Inventuren des
Reservefonds ohne weitere Nachprüfung als ordnungsmäßige Belege zu
gelten. Jedoch sind der Kommission überall diejenigen Nachweisungen
vorzulegen, welche die fortgesetzte Übereinstimmung der Verwaltung der
Stiftung mit den Vorschriften dieses Statuts und der dasselbe in Titel
VII ergänzenden Paragraphen der Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889, bezw.
des an ihre Stelle getretenen Ergänzungsstatuts, darzutun erforderlich
erscheinen.
§ 112.
[Sidenote: Protokolle.]
Nachdem die betreffenden Rechnungsaufstellungen, Belege und ergänzenden
Nachweisungen jedesmal den einzelnen Mitgliedern der gedachten
Kommission zu persönlicher, vertraulicher Einsichtnahme vorgelegen
haben, ist in einer vom Stiftungskommissar geleiteten mündlichen
Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen, in welchem etwa erhobene Bedenken
oder Einwendungen gegen die Ordnungs- oder Statutenmäßigkeit der
Verwaltung vollständig zu verlautbaren sind. -- Die Sammlung dieser
Protokolle aus den letztvoraufgehenden 20 Jahren ist bei allen
nachfolgenden Rechnungslegungen wieder mit zur Vorlage zu bringen.
Titel IX.
Schlußbestimmungen.
§ 113.
[Sidenote: Vertretung der St. bei ev. Wegfall der jetzigen St. V.]
Sollte infolge von staatsrechtlichen Veränderungen die Bestimmung in § 5
dieses Statuts bezüglich der Vertretung der Stiftung einmal hinfällig
werden, so soll diese Vertretung, einschließlich der Bestellung des
Stiftungskommissars in sinngemäßer Anwendung des § 5, und die
statutengemäße Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung übergehen an diejenige
Staatsbehörde, welche hinsichtlich der Universität Jena an die Stelle
des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departements des Großherzogl.
S. Staatsministeriums tritt, wofern dieselbe innerhalb Thüringens ihren
Sitz hat; andernfalls an die oberste Verwaltungsbehörde innerhalb
Thüringens.
§ 114.
[Sidenote: Verfahren bis zur Neukonstituierung der St. V.]
Sollte zu irgend einer Zeit eine den Bestimmungen des § 5 oder des § 113
dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bestehen, so soll
bis zur Neukonstituierung einer solchen die Vertretung und die
Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in
Funktion stehende Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte, und falls
letztere nicht mehr bestünde, auf die Geschäftsleitung des ältesten in
Jena oder Umgegend bestehenden Stiftungsbetriebes übergehen.
Diese Geschäftsleitung soll alsdann kraft dieses Statuts verpflichtet
und legitimiert sein, sofort bei Eintritt gedachten Falls alle nicht zum
Geschäftsvermögen von Stiftungsbetrieben gehörigen Vermögensobjekte der
Stiftung in eigene Verwahrung und Verwaltung zu nehmen, bezw. für
anderweitige ordnungsmäßige Verwahrung und Verwaltung unter ihrer
Verantwortung Sorge zu tragen, und jene Objekte nur an eine diesem
Statut gemäße neue Stiftungsverwaltung wieder herauszugeben.
§ 115.
Die betreffende Geschäftsleitung soll solchen Falls in Vertretung der
Stiftung -- Dritten gegenüber in derselben Form, in welcher sie nach den
Bestimmungen des § 9 dieses Statuts und den jeweils getroffenen
handelsgerichtlichen Anordnungen ihre Firma zu vertreten legitimiert ist
-- für die Dauer eines solchen Provisoriums alle Rechte der
Stiftungsverwaltung auszuüben befugt sein und zwar nach
Majoritätsbeschlüssen des Kollegiums, im Falle von Stimmengleichheit
nach dem Votum des der Funktionsdauer nach ältesten Mitgliedes, jedoch
unter der Einschränkung, daß, wofern nicht der Reservefonds die in § 50
bezeichnete Höhe erreicht hat, Aufwendungen für Zwecke nach § 1, B
außerhalb der Stiftungsbetriebe in dieser Zeit nur insoweit gemacht
werden dürfen, als es in Erfüllung von Verbindlichkeiten oder in
Fortsetzung von Leistungen geschieht, welche die frühere ordentliche
Stiftungsverwaltung übernommen hatte.
§ 116.
[Sidenote: Auflösung der Stiftung.]
Sollte die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit infolge der
Auflösung ihrer sämtlichen Betriebsunternehmungen, unter den
Voraussetzungen des § 37, Abs. 3 dieses Statuts oder durch andere
Ereignisse, für weitere ersprießliche Fortsetzung der ihr zugedachten
praktischen Tätigkeit im Gebiet der feintechnischen Industrie keinen
Boden mehr haben und alsdann auch keine andern stiftungsgemäßen
Einrichtungen dauernder Art und von erheblicher Bedeutung besitzen,
deren Fortführung nicht wesentlich nur Vermögensverwaltung wäre, so soll
sie nach Auflösung des letzten Stiftungsbetriebes und Abwicklung aller
Verbindlichkeiten ihr übrig bleibendes Vermögen zur einen Hälfte an die
Gemeinden Jena und Wenigenjena =nach ihrem Ermessen verteilen=, zur
andern Hälfte der Universität Jena, falls diese aber nicht mehr
bestünde, nach Wahl der Stiftungsverwaltung einer andern deutschen
Hochschule, zu weiterer selbständiger Verwendung für im Sinne der
Stiftung liegende Zwecke überweisen und als Rechtssubjekt mit eigenen
Organen zu bestehen aufhören.
§ 117.
[Sidenote: Statutenänderung während der ersten 10 Jahre nach
Inkrafttreten.]
Bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Statuts bleiben Abänderungen und Ergänzungen desselben sowie
deklaratorische Zusätze und geeigneten Falls Neuredaktion ganzer
Abschnitte der Vereinbarung zwischen der Stiftungsverwaltung und dem
Stifter vorbehalten.
Für den Fall, daß letzterer vor Ablauf dieser zehn Jahre verstirbt oder
verfügungsunfähig wird, sollen diejenigen drei Personen, bezw. die
Überlebenden darunter, welche von ihm beauftragt waren, im Falle seines
vorzeitigen Todes an seiner Statt das Statut selbst in Vereinbarung mit
der Stiftungsverwaltung rechtskräftig festzustellen, ermächtigt und
legitimiert sein, auch solche Abänderungen, Ergänzungen etc. auf
gleichem Wege rechtskräftig einzuführen, insoweit sie solche auf Grund
der ihnen bekannten Absichten des Stifters oder besonderer schriftlicher
oder mündlicher Erklärungen desselben übereinstimmend als seinem Willen
entsprechend bezeugen.
Das vorstehend erteilte Mandat kann von den bezeichneten Personen
jedenfalls bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten des
jetzigen Statuts ausgeübt werden, später nur noch binnen Jahresfrist
nach dem Tode des Stifters oder dem Aufhören seiner Verfügungsfähigkeit
und keinesfalls mehr nach Ablauf des im 1. Absatz bezeichneten
zehnjährigen Zeitraums.
Statutenänderungen irgend einer Art, welche gemäß den Anordnungen in
diesem Paragraph und innerhalb der benannten Fristen bewirkt werden,
treten nach erfolgter Bestätigung ohne weiteres in Kraft. Nach Ablauf
dieser Fristen können solche auch bei Lebzeiten des Stifters nur noch in
dem durch die §§ 118 bis 121 geregelten Verfahren rechtmäßig erfolgen.
§ 118.
[Sidenote: Spätere Statutenänderungen.]
Sollten in einer späteren Zeit wesentliche Voraussetzungen des
gegenwärtigen Statuts hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen oder
hinsichtlich der technischen und ökonomischen Bedingungen für die
Wirksamkeit der Stiftung in solchem Grad verändert sein, daß die fernere
strenge Aufrechterhaltung aller Bestimmungen dieses Statuts entweder
direkt unmöglich, oder vermöge ihrer Folgen in absehbarer Zeit
undurchführbar, oder angesichts der erkennbaren Absichten des
Stifters offenbar zweckwidrig würde, so soll die statutenmäßige
Stiftungsverwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ermächtigt sein, das Statut
den veränderten Verhältnissen entsprechend insoweit abzuändern, als
geboten ist, um die vorher genannten Anstände zu beseitigen.
Die Änderung kann entweder für einen zum voraus bestimmten, zehn Jahre
nicht überschreitenden Zeitraum, oder auf unbestimmte Zeit für die Dauer
des Fortbestehens bestimmt bezeichneter Umstände, oder endgültig für die
Zukunft eingeführt werden.
Jede derartige Abänderung des Statuts soll nur erfolgen nach Anhören des
Stiftungskommissars und der Vorstände der Stiftungsbetriebe und mit
vorläufiger Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Vorbehalt
der =endgültigen=[72] Bestätigung nach Ablauf der in § 120 bezeichneten
Frist.
=Die=[73] Änderung[74] muß mit ihrer Begründung, unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf diesen und den nächstfolgenden Paragraphen dieses
Statuts, bevor sie in Wirksamkeit gesetzt wird, den Sozien der Stiftung
und den übrigen Mitgliedern der Vorstände, dem Personal der
Stiftungsbetriebe, den in Deutschland lebenden volljährigen Nachkommen
des Stifters bis zum dritten Glied, den Mitgliedern der in § 110
eingesetzten Rechnungskommission, der Universität Jena und den
Gemeindebehörden von Jena und Wenigenjena bekannt gegeben werden.
§ 119.
[Sidenote: Anfechtung von Statutenänderungen.]
Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage der erfolgten Bekanntgabe
einer Abänderung des Statuts soll jeder, der den in § 118 bezeichneten
Personenkreisen angehört, und jede von den dort zuletzt benannten
Korporationen legitimiert sein, die Abänderung als nach § 118
ungerechtfertigt im Weg der Klage gegen die Stiftungsverwaltung
anzufechten.
Die Anfechtung kann sowohl gegen die Abänderung überhaupt wie auch gegen
die Bestimmung ihrer Geltungsdauer gerichtet werden. Der Klaganspruch
kann jedoch nur auf Wiederaufhebung oder Modifikation der Abänderung vom
Tag der Klagerhebung ab, niemals auf Schadloshaltung wegen derselben
oder auf Exemption von deren Wirkungen gehen.
Das Urteil des Gerichts erfolgt nach freiem richterlichen Ermessen
=unter gehöriger Beachtung der vermutlichen Absichten des Stifters=.
Vereinbarungen oder Anordnungen, welche zum Gegenstand hätten, bestimmte
Personen oder Personengruppen von den Wirkungen einer Statutenänderung
auszunehmen oder wegen derselben schadlos zu halten, sind unzulässig und
rechtsungültig.
§ 120.
[Sidenote: Wirkung der Statutenänderungen.]
Jede Abänderung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung, welche seitens der
Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig nach § 118 eingeführt ist und welche
nicht gemäß § 119 angefochten oder trotz solcher Anfechtung als
rechtmäßig aufrecht erhalten worden ist, hat nach Ablauf der einjährigen
Frist seit ihrer Bekanntgabe, bezw. nach Eintritt der Rechtskraft des im
Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils, und nach alsdann erfolgter
Bestätigung, ihrem Inhalt nach als Teil des ursprünglichen, vom Stifter
selbst errichteten Statuts zu gelten und unterliegt von da ab
hinsichtlich jeder späteren Abänderung den Vorschriften der
vorangehenden §§ 118, 119 dieses Statuts.
§ 121.
Die Bestimmungen der vier §§ 1-4 und der vier hier vorangehenden
§§ 117-120 können unter keinen Umständen und auf keine Weise mit
rechtlicher Wirkung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden.
§ 122.
[Sidenote: Bekanntgabe des Statutes und späterer Änderungen.]
Gegenwärtiges Statut der Carl Zeiss-Stiftung ist, nachdem dasselbe die
landesherrliche Bestätigung erhalten hat, durch Ausgabe von
vollständigen Abdrücken desselben an alle über 18 Jahre alte Angehörige
der Stiftungsbetriebe diesem Personenkreis besonders bekannt zu geben.
Das Gleiche hat von neuem zu geschehen im Jahre 1921 und dann immer
wieder nach Ablauf von je weiteren 25 Jahren.
Wenn Abänderungen oder Ergänzungen in Gemäßheit des § 117 oder des § 118
in den Zwischenzeiten eingeführt werden, so hat alsbald nach ihrem
endgültigen Inkrafttreten eine entsprechende Neuausgabe des Statuts
wiederum stattzufinden.
[In der alten Ausgabe folgte hier:]
Unterschriftlich vollzogen
_Jena_, den 26. Juli 1896.
Dr. Ernst Abbe.
Anhang.
Ergänzungsstatut zum Statut der Carl Zeiss-Stiftung.
Behufs Regelung der besonderen Aufgaben, welche der Carl Zeiss-Stiftung
in bezug auf die Universität Jena zugewiesen sind, ist im Anschluß an
das Statut der Carl Zeiss-Stiftung vom 26. Juli/16. August 1896 das
nachstehende Ergänzungsstatut errichtet worden.
Dasselbe tritt nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung an die Stelle
des § 106 des genannten Stiftungsstatuts, sowie der in diesem Paragraph
angezogenen Bestimmungen der ursprünglichen Stiftungsurkunde vom 19. Mai
1889 _und hat von da ab in jeder Hinsicht als integrierender Bestandteil
des Statuts vom 26. Juli/16. August 1896 zu gelten_.
Art. 1.
[Sidenote: Zweckbestimmung des Universitätsfonds (U.V).]
Der Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung soll der Universität
Jena Mittel zu vermehrter _Pflege der mathematischen und
naturwissenschaftlichen und anderer dem Interessenkreis der Stiftung
nahestehender Lehrfächer_ gewähren und soll hierdurch der Universität
erleichtern, auf diesen Lehrgebieten, angesichts wachsender
Anforderungen der Zeit, mit den anderen deutschen Hochschulen Schritt zu
halten.
Demgemäß soll der Fonds nicht dazu dienen, den die Universität
erhaltenden Staaten Lasten abzunehmen, die sie bisher getragen haben,
oder die sie, um das für eine Universität Unentbehrlichste zu
beschaffen, in Zukunft zu übernehmen hätten, er soll vielmehr eine
reichlichere Pflege der Wissenschaften ermöglichen als angängig sein
würde, wenn die Befriedigung wachsender Bedürfnisse der Universität
gänzlich auf die staatlicherseits gewährten Mittel angewiesen bliebe.
Art. 2.
[Sidenote: Dotierung des U.F. durch regelmäßige und außerordentliche
Überweisungen.]
Die Dotierung des Universitätsfonds seitens der Carl Zeiss-Stiftung hat
zu erfolgen:
a) durch, eine regelmäßige jährliche Überweisung;
b) durch außerordentliche Zuschüsse.
Die in der einen oder der anderen Art überwiesenen Mittel gehen,
vorbehaltlich der in Art. 14 getroffenen Bestimmung, in das Eigentum der
Universität über, sind jedoch abgetrennt von dem sonstigen akademischen
Vermögen zu verwalten.
Art. 3.
Teilweise Unwiderruflichkeit der regelmäßigen Jahresleistungen.
Die regelmäßige jährliche Überweisung ist zu einem jeweils bestimmten
Teilbetrag als in dem Sinne unwiderruflich zu bewilligen, daß sie in
diesem Betrag so lange ungeschmälert fortgewährt werden muß, als nicht
[die Beschränkung die § 48 des Stiftungsstatuts vorsieht tatsächlich in
Wirksamkeit getreten ist oder[75]] Voraussetzungen, auf welche hin die
frühere Bemessung erfolgte, in Wegfall gekommen sind.
Anrechnung der Leistungen unter rechtlicher Verpflichtung.
Insoweit zeitweilig nach Vereinbarung wiederkehrende Leistungen
zugunsten der Universität direkt auf die Carl Zeiss-Stiftung unter deren
rechtlicher Verpflichtung übernommen würden, ist der jeweilige
Jahresbetrag dieser Leistungen auf den unwiderruflich zugesagten Teil
der regelmäßigen jährlichen Überweisung anzurechnen.
Art. 4.
[Sidenote: Festsetzung der Überweisungen durch die Stiftungsverwaltung.]
Die Festsetzung der regelmäßigen Jahresleistung und die Bestimmung ihres
unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie die Bewilligung außerordentlicher
Zuschüsse nach Maßgabe des § 107 des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung
erfolgt durch die Stiftungsverwaltung gemäß der Vorschrift in § 108,
Abs. 1. jenes Statuts.
[Sidenote: Beschränkung der St. V. durch die Vorstände der
Stiftungsbetriebe.]
Erhöhung der regelmäßigen Jahresleistung und Erhöhung ihres
unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie Bewilligung außerordentlicher
Zuschüsse, wenn durch letztere unter Hinzurechnung der regelmäßigen
Jahresleistung dem Universitätsfonds mehr überwiesen würde als die
Hälfte der jährlich zur Verausgabung verfüglichen Überschüsse der
Stiftung, sind nicht zulässig gegen das übereinstimmende Votum des
Stiftungskommissars und der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der in Jena
befindlichen Stiftungsbetriebe, sowie auch nicht gegen das einstimmige
Votum dieser Vorstandsmitglieder.
[Sidenote: Herabsetzung der nicht unwiderruflichen Leistungen.]
Herabsetzung der einmal bewilligten regelmäßigen Jahresleistung
hinsichtlich des nicht unwiderruflich zugesagten Teils darf, sofern die
Voraussetzungen für die frühere Bemessung fortbestehen, nur eintreten,
wenn nach übereinstimmendem Votum des Stiftungskommissars und der
Mehrheit der Vorstandsmitglieder der hiesigen Stiftungsbetriebe die
Rücksicht auf andere Interessen der Stiftung zeitweilige Einschränkung
ihrer Leistungen für die Universität dringend gebieten sollte.
Art. 5.
[Sidenote: Einteilung des U.F. in Verfügungs- und Rücklagefonds.]
Die regelmäßigen und die außerordentlichen Überweisungen der Stiftung an
den Universitätsfonds sind auf zwei getrennte Konten des Fonds zu
verteilen, nämlich auf
A) einen _Verfügungs_fonds, aus dem sowohl die wiederkehrenden wie die
einmaligen Ausgaben zu bestreiten sind;
B) einen _Rücklage_fonds, dessen Kapitalbestand zu Ausgaben nur
heranzuziehen ist zu dem Zwecke, die auf den Universitätsfonds jeweils
übernommenen Leistungen möglichst ungeschmälert auch dann fortsetzen zu
können, wenn zu irgend einer Zeit die regelmäßige Jahresleistung der
Carl Zeiss-Stiftung zeitweilig eingeschränkt werden müßte.
[Sidenote: Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds.]
Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds zum Zweck rascherer
Bereitstellung der Mittel für größere einmalige Ausgaben sind insoweit
zulässig, als durch solche Entnahmen der Kapitalbestand des
Rücklagefonds nicht unter den 20fachen Jahresbetrag der auf den
Universitätsfonds übernommenen, unter rechtlicher Verpflichtung
stehenden wiederkehrenden Ausgaben vermindert wird.
Art. 6.
[Sidenote: Beschränkung der Vermögensansammlung und Ausgabezwang inbezug
auf den Verfügungs- und den Rücklagefonds.]
Innerhalb des Verfügungsfonds können jederzeit Separatkonten behufs
Ansammlung der Mittel zu größeren einmaligen Aufwendungen für zum voraus
bestimmte Zwecke angelegt werden. Neben dem Bestand derartiger
Separatkonten soll im Verfügungsfonds keine größere Ansammlung
stattfinden als bis zum Vierfachen des Jahresbetrags der jeweils auf den
Fonds übernommenen wiederkehrenden Ausgaben (vergl. Art. 13, vorletzter
Absatz).
Dem Rücklagefonds ist von der _regelmäßigen_ jährlichen Leistung der
Stiftung zu keiner Zeit mehr als ein Fünftel zu überweisen; und nicht
mehr als ein Zehntel, wenn sein Bestand das Zwanzigfache vom jeweiligen
Jahresbetrag derjenigen vom Universitätsfonds zu tragenden
wiederkehrenden Ausgaben, die unter rechtlicher Verpflichtung der
Universität oder der Stiftung übernommen sind, schon überschreitet.
Wenn der Bestand des Rücklagefonds so weit angewachsen wäre, daß aus ihm
alle zurzeit auf den Universitätsfonds übernommenen wiederkehrenden
Ausgaben durch Verbrauch von Kapital und Zinsen, unter Berücksichtigung
des jeweiligen Zinsfußes für mündelsichere Kapitalanlagen, auf 40 Jahre
hin gedeckt werden könnten, so ist ihm, solange diese Voraussetzung
fortbesteht, nichts weiter zuzuführen. Der Zinsabwurf seiner Anlagen ist
alsdann dem Verfügungsfonds zu überweisen.
Art. 7.
[Sidenote: Interessengebiet und Art der Betätigung für den U.F.]
Die Mittel des Universitätsfonds können, vorbehaltlich der in
Art. 11, Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen, benutzt werden
zu persönlichen und sachlichen, einmaligen und dauernden Aufwendungen
jeder Art, die geeignet erscheinen, die wissenschaftliche
Forschung oder die Lehrwirksamkeit in den mathematischen und
naturwissenschaftlichen Disziplinen, sowie in anderen Lehrfächern,
die -- wie Volkswirtschaftslehre, Handels- und Gewerberecht, Hygiene,
technologische Disziplinen u. a. -- nähere Beziehung auf die Interessen
der Carl Zeiss-Stiftung haben, ohne Rücksicht auf Fakultätsgrenzen,
unmittelbar oder mittelbar zu fördern.
Außerhalb dieses Interessenkreises darf der Universitätsfonds noch für
solche Zwecke herangezogen werden, die der Universität im ganzen oder
der Gesamtheit ihrer Angehörigen und insofern noch mittelbar den zuvor
benannten Interessen dienen.
Art. 8.
[Sidenote: Verwendungszwecke für die regelmäßigen Jahresleistungen.]
Die regelmäßige jährliche Überweisung der Carl Zeiss-Stiftung an den
Universitätsfonds soll im Rahmen der in Art. 7 umschriebenen Zwecke
Verwendung finden
1. zur Dotierung neuer Professuren und Institute, die für
Erweiterung der Forschungs- oder Lehrtätigkeit der Universität
erwünscht erscheinen;
2. zur zeitweiligen Aufbesserung von Professuren, die aus
staatlichen oder anderen Fonds dotiert sind, sowie zu regelmäßigen
oder einmaligen Zuschüssen für aus solchen Fonds dotierte
Institute;
3. für regelmäßige oder einmalige Zuschüsse zum Etat der
Universitätsbibliothek behufs vermehrter Aufwendungen für die
Literatur der in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrfächer;
4. zu außerordentlichen Bewilligungen an Institute oder an Dozenten
behufs Durchführung von Studien, die besonderen Aufwand erfordern;
5. zu Remunerationen an unbesoldete Dozenten für nützliche
Mitwirkung an den Lehraufgaben der Universität;