II. An Rücklagen:

a) eine Personallasten-Reserve zur Sicherung der Deckung demnächst zu

gewärtigender Pensionsansprüche gegen die Geschäftsfirmen und etwaiger

auf Grund des § 77 dieses Statuts nötig werdender Aufwendungen, in Höhe

von einem Drittel des jährlichen Lohn- und Gehalt-Kontos der

Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei

Geschäftsjahre;

b) ein Erneuerungs- und Betriebserweiterungs-Fonds für die

Geschäftsunternehmungen, in Höhe von einem Drittel des jeweiligen

Buchwertes aller der Abnutzung unterliegenden Betriebsmittel (Gebäude,

Maschinen etc.);

c) eine allgemeine Rücklage zur Sicherung der Aktionsfähigkeit der

Stiftung und ihrer Geschäftsfirmen, sowie zur Deckung etwa eintretender

Betriebsausfälle oder Verluste, im Betrag einer durchschnittlichen

Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der

letztverflossenen drei Geschäftsjahre, gemäß der Vorschrift in § 23

dieses Statuts berechnet.

§ 46.

[Sidenote: Substanz des R. F.]

Als dem Reservefonds der Stiftung zugehörig haben alle nicht besonderen

stiftungsgemäßen Zwecken gewidmeten Vermögensobjekte zu gelten, welche

jeweils im Eigentum der Stiftung und nicht im Geschäftsvermögen der

Stiftungsfirmen, als Bestandteile des Betriebskapitals dieser, sich

befinden.

§ 47.

[Sidenote: Mindestzuweisungen an den R. F.]

So lange der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe noch nicht

erreicht, bezw. nach stattgehabter Minderung noch nicht wiedererreicht

hat, soll ihm von Jahr zu Jahr nicht weniger als die Hälfte aller nach

Deckung etwaigen Kapitalbedarfs der Stiftungsbetriebe je noch verfügbar

bleibenden Betriebsüberschüsse und Zinserträge zugeführt werden. Jedoch

sind Aufwendungen für stiftungsgemäße Zwecke nach § 1, B bis zum

jährlichen =reinen Zinsabwurf (Saldo) des Stiftungsvermögens=[48]

jederzeit zulässig[49].

[Sidenote: Entnahmen aus dem R. F.]

Herausnahmen aus dem Kapitalbestand des Reservefonds dürfen in dieser

Zeit, =außer zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen=, für keine

anderen Zwecke als für solche der Geschäftsunternehmungen erfolgen.

Die vertragsmäßige Abzahlung fremder Kapitalposten im Betriebskapital

der Geschäftsfirmen darf bis zum gedachten Zeitpunkt aus dem

Kapitalbestand des Reservefonds nur insoweit erfolgen, als Heranziehen

andern fremden Kapitals in Form unkündbarer amortisierbarer Anleihe

nicht möglich wäre, außer zu höherm Zinsfuß als ein Prozent über dem

jeweiligen Hypothekenzinsfuß.

§ 48[50].

=Ist weggefallen.=

§ 49.

[Sidenote: Beschränkung der Ansammlung des R. F.]

Wenn der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, ist ihm

von da ab nicht mehr als die Hälfte der jährlich verfügbar bleibenden

Betriebsüberschüsse und Zinserträge zuzuführen und, wenn der nicht auf

Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds das Einundeinhalbfache des

nach § 45 sich ergebenden Gesamtbetrages überschreitet, nicht mehr als

ein Viertel dieser Überschüsse.

§ 50.

[Sidenote: Verbot weiterer Erhöhung des R. F.]

Ist der Reservefonds zu irgend einer Zeit so weit angewachsen, daß er

außer dem im § 45 unter I benannten, den dritten Teil des buchmäßigen

Anteils der Stiftung am Betriebskapital der Stiftungsfirmen

überschreitenden Deckungskapital die unter II a bis c dort bezeichneten

Rücklagen mit dem Doppelten der in § 45 angegebenen Beträge enthält, so

soll von da ab, so lange diese Voraussetzung fortbesteht, weitere

Vermögensansammlung außerhalb des Betriebskapitals der Stiftungsbetriebe

der Carl Zeiss-Stiftung versagt sein.

§ 51.

[Sidenote: Ausgabezwang bezw. des Geschäftsgewinnes. Ausgabezwang bezw.

der Zinsen des R. F.]

Nach Eintritt des in § 49 vorgesehenen Falles hat die Stiftung

mindestens die Hälfte, bezw. mindestens drei Viertel, der jeweils

verfügbar bleibenden Jahresüberschüsse aus den Erträgnissen der Betriebe

und dem Zinsabwurf des Reservefonds, und nach Eintritt des in § 50

gedachten Falles diese gesamten Jahresüberschüsse für aus § 1, B

stiftungsgemäße Zwecke nach den Bestimmungen in Titel VII dieses Statuts

fortgesetzt zur Verausgabung zu bringen. Jedoch bleibt jederzeit

gestattet, Überschüsse, welche nach § 49 oder § 50 zur Verwendung

bestimmt sind, behufs Ansammlung der Mittel zu größeren einmaligen

Aufwendungen für zum voraus bestimmte Zwecke, in Form von besondern

Fonds zeitweilig noch im Reservefonds der Stiftung zu belassen.

_Verwaltung_.

§ 52.

[Sidenote: Normen für die Vermögensanlagen des R. F.]

Für die Vermögensanlagen des Reservefonds soll jede Art von Spekulation,

sei es auf Konstellationsgewinn, sei es auf hohe Zinsen, unbedingt

ausgeschlossen sein, im übrigen aber keine Beschränkung wegen besonderer

Sicherheitsanforderungen bestehen.

Ein Teil seines Vermögensbestandes ist in Grundbesitz, ein anderer Teil

dagegen, =in möglichst liquider Form und zwar zu einem angemessenen

Betrag auch in sicheren ausländischen Werten anzulegen=[51].

§ 53.

[Sidenote: Desgl. für die Verwahrung der Bestände des R. F.]

Im übrigen ist das den Reservefonds bildende Vermögen der Carl

Zeiss-Stiftung nach den jeweilig für die Verwahrung und Verwaltung von

Staatsgeldern geltenden Normen zu verwahren und zu verwalten, jedoch

ohne daß hierdurch dem Staat eine Haftpflicht erwachsen darf.

Insoweit Vermögensobjekte der Stiftung oder Besitztitel begründende

Urkunden bezüglich solcher nicht nur vorübergehend für kurze Zeit

zusammen mit Staatsgeldern verwahrt werden, muß das Eigentum der

Stiftung an ihnen jederzeit offensichtlich gehalten werden.

Insoweit dergleichen Objekte abgesondert verwahrt werden, sind sie unter

doppeltem Verschluß, seitens des Kassebeamten und eines Beauftragten der

Stiftungsverwaltung, zu halten.

=Für Barmittel, die zur Bestreitung von Ausgaben bereit gehalten werden

müssen, sowie für Zinsscheine der zum Reservefonds gehörigen Wertpapiere

soll es jedoch nur des Verschlusses seitens des Kassebeamten bedürfen.=

§ 54.

[Sidenote: Trennung der Bestandteile des R. F.]

Die in § 45 aufgezählten Bestandteile des Reservefonds sollen bei der

Verwaltung des Fonds weder getrennter Rechnungsführung noch

tatsächlicher Absonderung, sondern nur buchmäßiger Scheidung

unterliegen.

Nach der jährlich zu erneuernden Berechnung des in § 45 unter I

bezeichneten Deckungskapitals für alle laufenden Rentenverpflichtungen

der Stiftungsbetriebe und der Stiftung ist das gesamte buchmäßige

Vermögen des Reservefonds mit Beginn eines jeden Geschäftsjahres, nach

buchmäßiger Dotierung der etwa gemäß § 51 zur zeitweiligen Ansammlung

von Überschüssen für vorausbestimmte Zwecke angelegten Separatkonten, in

seinem in Abteilung II einzustellenden Betrag auf die drei Konten =a=,

=b= und =c= rechnerisch zu verteilen nach Verhältnis der drei

Grundsummen, welche nach § 45 jeweils sich ergeben.

§ 55.

[Sidenote: Verfügung über den R. F. und Verwaltung desselben.]

Die Verfügung über den Reservefonds und die Verwaltung desselben

untersteht allein der Stiftungsverwaltung, vorbehaltlich der aus Titel

II dieses Statuts sich ergebenden Rechte der Vorstände der

Stiftungsbetriebe.

Über seinen Stand, die Art seiner Anlagen und seinen Zinsertrag sind der

Stiftungskommissar und die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe

fortdauernd unterrichtet zu halten.

Titel V.

Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den

Stiftungsbetrieben.

_Persönliche Rechte._

§ 56.

[Sidenote: Neutralität bei Anstellung und Beförderung der Angestellten

und Arbeiter.]

Bei Anstellung der Beamten der Stiftung und der Stiftungsbetriebe, der

Geschäftsgehilfen und Arbeiter muß jederzeit ohne Ansehen der

Abstammung, des Bekenntnisses und der Parteistellung verfahren werden.

Die Fortsetzung der eingegangenen Anstellungs- und Arbeitsverträge,

sowie die Beförderung der Angestellten und Arbeiter in Hinsicht auf

Funktion und Entlohnung darf nur von ihren Fähigkeiten und Leistungen,

der Pflichtmäßigkeit ihres dienstlichen Verhaltens und von Rücksichten

auf andere wesentliche Interessen des Betriebs abhängig gemacht werden,

vom außerdienstlichen Verhalten aber nur insoweit, als dasselbe die

Erfüllung ihrer Dienstpflichten oder ihr persönliches Ansehen in

Rücksicht auf bürgerliche Ehre und gute Sitte berührt.

§ 57.

[Sidenote: Zulässiger Inhaltsbereich der Dienstverträge.]

Das in den Stiftungsbetrieben durch den Dienstvertrag begründete

Pflichtverhältnis der Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter zur

Stiftung, zu ihrer Firma und zu allen Vorgesetzten erstreckt sich

lediglich auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung und die sonstigen

Dienstgeschäfte, und zwar in Hinsicht auf folgende Punkte:

Art und Maß der Arbeitsleistung und der sonstigen Obliegenheiten;

Leitung und Beaufsichtigung der dienstlichen Tätigkeit durch die

dazu bestellten Organe;

Obhut über Eigentum der Firma und Eigentum Fremder, welches

einzelnen oder mehreren vermöge ihrer dienstlichen Tätigkeit

anvertraut oder zugänglich ist, und Wahrung sonstiger ihnen darin

anvertrauter Interessen der Firma und Fremder;

Wahrung von Sicherheit und Ordnung in Betrieb und Verwaltung;

Verkehr der einzelnen mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und

Untergebenen innerhalb des Dienstes;

Schutz von Eigentum und sonstigen Interessen der

Betriebsangehörigen, insoweit solches Eigentum den Angestellten und

Arbeitern vermöge des Dienstverhältnisses zugänglich ist, oder

solche Interessen ihnen darin anvertraut sind;

Wahrung solcher Rücksichten, welche den in Vertrag Stehenden aus

Treu und Glauben gegenseitig, also je in gleicher Art auch der

Firma und ihren Vertretern dem einzelnen Angestellten und Arbeiter

gegenüber obliegen.

Verpflichtungen, welche in keinem von diesen Punkten auf die dienstliche

Tätigkeit Bezug haben, können niemand auferlegt werden. Handlungen und

Unterlassungen, welche in keinem von diesen Punkten die dienstliche

Tätigkeit berühren, begründen unbeschadet ihrer sonstigen Beurteilung

keine Verletzung des Dienstvertrags oder vertragsmäßiger Pflichten.

Anordnungen, welche behufs Beaufsichtigung der in Lehrvertrag stehenden

Lehrlinge und der unter 18 Jahre alten Betriebsangehörigen getroffen

werden, fallen nicht unter die Beschränkungen dieses Paragraphen.

§ 58.

[Sidenote: Gewährleistung persönlicher Freiheit außerhalb des Dienstes.]

In der freien Ausübung =der allgemeinen=[52] persönlichen und

=staat=sbürgerlichen Rechte außerhalb des Dienstes darf, abgesehen von

der Beaufsichtigung von Lehrlingen und unter 18 Jahre alten Personen,

niemand unmittelbar oder mittelbar behindert werden.

In der Vertretung ihrer Interessen, einzeln oder gemeinsam, innerhalb

der Grenzen des gesetzlich Erlaubten, und[53] der im Anstellungs- oder

Arbeitsvertrag übernommenen Pflichten, dürfen die Angehörigen der

Betriebe in keiner Art beschränkt werden.

§ 59.

[Sidenote: Anstellung auf Lebenszeit.]

Der Anstellungsvertrag der auf Lebenszeit angestellten Beamten darf

Dienstentlassung nur vorsehen wegen grober Pflichtverletzung, wegen

fortgesetzter Vernachlässigung der Obliegenheiten und wegen solcher

Anstände im außerdienstlichen Verhalten, welche bürgerliches Ansehen

oder persönliches Vertrauen aufheben, Pensionierung nur wegen solcher

Tatsachen, welche auch dem Angestellten vertragsmäßigen Anspruch auf

Pensionierung geben.

Außerdienststellung dieser Beamten ohne vertragsmäßig begründete

Dienstentlassung oder Pensionierung ist unzulässig.

§ 60.

[Sidenote: Konkurrenzklausel.]

Vertragsmäßige Beschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit nach etwaigem

Austritt aus dem Dienst der Stiftungsbetriebe dürfen nur den gemäß § 59

auf Lebenszeit angestellten Beamten auferlegt werden.

§ 61.

[Sidenote: Arbeitszeit der Lohnarbeiter.]

Der Arbeitsvertrag darf die im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden

Angehörigen der Stiftungsbetriebe nur zu einer bestimmten täglichen

Arbeitszeit verpflichten, die in den Arbeiten des laufenden Betriebs

nicht länger als neun Stunden sein soll.

[Sidenote: Überarbeit.]

Zur Leistung von Überstunden oder Feiertagsarbeit im Betrieb darf, außer

für den Fall einer stattgehabten Betriebsstörung, niemand verpflichtet

oder angehalten werden.

Vereinbarungen wegen zeitweiliger Leistung von Überarbeit im ungestörten

Betrieb dürfen nicht für länger als vier Arbeitswochen verbindlich

gemacht werden.

§ 62.

[Sidenote: Urlaub.]

Alle über 18 Jahre alte, nicht in vertragsmäßigem Lehrverhältnis

stehende Angehörige der Stiftungsbetriebe haben Anspruch auf Urlaub für

zwölf Arbeitstage jährlich, wegen dessen Benutzung sie auf Vereinbarung

mit der Geschäftsleitung des Betriebes oder deren Beauftragten

angewiesen sind.

Ordnungsmäßig beantragter Urlaub auf nicht mehr als drei Arbeitstage, im

einzelnen Fall und innerhalb eines Monats, darf nur wegen erweislichen

besonderen Nachteils für die Firma oder für andere Betriebsangehörige

verweigert werden.

Allgemeine Beschränkung alles Urlaubsanspruchs auf einzelne

Zeitabschnitte im Jahre ist nur hinsichtlich solcher zulässig, die mit

kontinuierlichem Feuer arbeiten, oder sonst an Arbeiten beteiligt sind,

deren Unterbrechung regelmäßig mit besonderem Nachteil verbunden ist

Angehörigen der Betriebe, Arbeitern wie Beamten, welche zu

ehrenamtlicher Tätigkeit im Reichs-, Staats- oder Gemeindedienst berufen

werden, muß der zu ordnungsmäßiger Ausübung dieser Tätigkeit nötige

Urlaub auf ihren Antrag stets gewährt werden.

§ 63.

[Sidenote: Verwaltung der Krankenkasse.]

Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe soll auch in Zukunft der

Selbstverwaltung der Versicherten in der Art unterstellt bleiben, daß,

abgesehen von der gesetzlich gebotenen Mitwirkung der Vertreter des

Betriebsunternehmers, die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe nicht

mitbeschließend, sondern nur beratend und die Statutenmäßigkeit des

Verfahrens beaufsichtigend, Einfluß auf ihre Verwaltung ausüben.

§ 64.

[Sidenote: Arbeitervertretungen.]

Arbeitervertretungen in den Stiftungsbetrieben, welchen Befugnisse

zustehen sollen gegenüber der Gesamtheit einer Arbeiterschaft oder einem

nicht nur auf Lehrlinge und unter 18 Jahre alte Personen beschränkten

Kreis derselben oder gegenüber der Geschäftsleitung des Betriebes,

müssen gänzlich aus direkter geheimer Wahl seitens der sämtlichen über

18 Jahre alten Betriebsangehörigen hervorgehen, von Jahr zu Jahr

gänzlicher Erneuerung unterliegen und aus nicht weniger als zwölf

Mitgliedern bestehen; die Wählbarkeit zu ihnen muß aber beschränkt sein

auf volljährige, seit mindestens einem Jahr im Betrieb tätige, im

gewöhnlichen Lohnverhältnis stehende Arbeiter und darf weitern

Beschränkungen nicht unterworfen sein.

Sie sind befugt, auch ohne Einberufung durch die Geschäftsleitung ihres

Betriebes zusammenzutreten und haben das Recht, in allen Angelegenheiten

ihres Betriebes auf ihren Antrag von dieser Geschäftsleitung gehört zu

werden.

§ 65.

[Sidenote: Strafen.]

Gegen alle Strafen, welche von der Geschäftsleitung eines Betriebs oder

deren Vertretern auf Grund der Betriebsordnung oder auf Grund sonstiger

Satzungen ausgesprochen werden können, muß Berufung auf richterliche

oder schiedsrichterliche Entscheidung oder Berufung an eine den

Vorschriften des § 64. entsprechende Arbeitervertretung zugelassen

bleiben.

_Wirtschaftliche Anrechte im Dienstverhältnis._

§ 66.

[Sidenote: Gewährleistung eines festen Zeitlohns.]

Alle Arbeiter und Geschäftsgehifen in den Stiftungsbetrieben müssen

gegen einen mit jedem zum voraus vereinbarten festen Zeitlohn, pro Woche

oder pro Monat, eingestellt werden.

Dieser ist auch für die in die Arbeitswoche fallenden gesetzlichen

Feiertage fortzugewähren, im übrigen aber nur nach Verhältnis der

tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, soweit Verkürzung dieser nach dem

eigenen Willen des Betreffenden oder durch Behinderung auf seiner Seite

oder infolge von gleichzeitiger Abwesenheit der Mehrheit in einer

Betriebsabteilung stattgefunden hat, und nicht § 70 zur Anwendung kommt.

§ 67.

[Sidenote: Verbot bezw. Einschränkungen der Herabsetzung des Zeitlohns.]

Der feste Lohn oder Gehalt, der in einem Stiftungsbetrieb einem

Arbeiter, Geschäftsgehilfen oder Beamten einmal ohne ausdrücklichen

Vorbehalt gewährt, oder ungeachtet solchen Vorbehalts für länger als ein

Jahr einmal fortgewährt worden ist, darf auch bei zeitweiliger, oder

dauernder Verkürzung der täglichen Arbeitszeit nicht wieder herabgesetzt

werden, sofern nicht der Betreffende zu ordnungsmäßiger Fortsetzung

seiner früheren Tätigkeit unfähig wird und deshalb, oder sonst aus

Gründen, die in seiner Person liegen, zu einer andern Arbeitsstellung im

Betrieb übergeht.

§ 68.

[Sidenote: Zuschläge bei Überarbeit pp.]

Für vereinbarungsmäßig geleistete Über- oder Feiertagsarbeit

muß, soweit solche nicht zum Ersatz für Arbeitsausfall durch

Betriebsunterbrechungen dient, den im gewöhnlichen Lohnverhältnis

stehenden Personen neben dem entsprechenden Zeit- oder Stücklohn stets

eine im Arbeitsvertrag zum voraus festgesetzte besondere Vergütung von

nicht weniger als 25 Prozent des festen Zeitlohnes gewährt werden.

§ 69.

[Sidenote: Lohngarantie bei Akkordarbeit.]

Bei aller Akkord- oder Stückarbeit ist der dem Arbeiter zukommende feste

Zeitlohn nach Verhältnis der aufgewandten Arbeitszeit als

Mindestverdienst zu gewährleisten.

§ 70.

[Sidenote: Bezahlter Urlaub.]

Arbeiter und Geschäftsgehilfen, welche über 21 Jahre alt und seit

mindestens einem Jahr im Dienst von Stiftungsbetrieben gewesen sind, ist

für jährlich sechs Arbeitstage vereinbarungsgemäß nach § 62 Abs. 1

erteilten Urlaubs der feste Zeitlohn fortzugewähren.

Betriebsangehörigen, welche Urlaub auf Grund des § 62 Abs. 4 genommen

haben, ist der feste Zeitlohn oder Gehalt für die ganze Dauer des

erforderlichen Urlaubs fortzugewähren, soweit ihnen nicht entsprechende

Entschädigung für Zeitaufwand aus öffentlichen Mitteln zusteht.

§ 71.

[Sidenote: Mindestsätze der Krankenkasse.]

Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe darf auch in Zukunft den

Versicherten nicht weniger bieten, als

volle Kassenleistung für ein halbes Jahr;

drei Viertel des versicherungsfähigen Lohnes als Krankengeld;

Mitversicherung der nächsten Familienmitglieder;

freie Wahl des Arztes unter den approbierten Ärzten des Wohnortes;

Beitragsleistung der Betriebsinhaber gleich dem Gesamtbeitrag aller

Versicherten im Jahr.

Ausdehnung der Kassenleistungen auf ein ganzes Jahr hat einzutreten,

wenn die Generalversammlung der Krankenkasse solche beantragt.

_Pensionsrechte._

§ 72.

[Sidenote: Pensionsanspruch.]

Beamte, Geschäftsgehilfen und Arbeiter, welche vor Vollendung ihres 40.

Lebensjahres in den Dienst eines Stiftungsbetriebes eingetreten sind,

haben nach fünfjähriger Dienstzeit klagbaren Anspruch auf Pension gegen

ihre Firma, sowohl für sich selbst, falls sie während des

Dienstverhältnisses durch Alter oder dauernde Krankheit oder sonst ohne

eigenes grobes Verschulden zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit unfähig

werden, wie auch für den Fall ihres Todes zugunsten ihrer

Hinterbliebenen.

Für die Regelung dieser Ansprüche bleibt hinsichtlich aller nicht in

besonderen Verträgen stehenden Betriebsangehörigen das »Gemeinsame

Pensions-Statut« der Firmen Carl Zeiss und Schott & Gen. vom =1.

September 1897=[54] in seinen Hauptbestimmungen:

Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit mit Vollendung des =18.=[55]

Lebensjahres;

Maximalbeträge des pensionsfähigen Monats -- Lohnes oder -Gehaltes

nach 5-, 10- und 15jähriger Dienstzeit

=100=[3] Mk., =120=[3] Mk., =140=[56] Mk. für Arbeiter,

=120=[4] Mk., =160=[4] Mk., =200=[57] Mk. für Werkmeister,

Kontoristen und sonstige Geschäftsgehilfen;

Invalidenpension zwischen dem 5. und dem 15. Dienstjahre 50 Proz.

des jeweils pensionsfähigen Lohnes oder Gehaltes, von da ab um je 1

Proz. jährlich steigend bis zum 40. Dienstjahre;

Witwenpension 4 Zehntel, Waisenpension 2 Zehntel, zusammen bis zu 8

Zehntel, der Invalidenpension;

Invalidenpension ohne Invalidität als Ruhegehalt nach Vollendung

des 65. Lebensjahres und zugleich mindestens 30jähriger Dienstzeit;

solange maßgebend, als die Stiftung nicht weitergehende Leistungen

übernommen hat.

§ 73[58].

=Ist durch die Neuredaktion von § 72 erledigt.=

§ 74.

[Sidenote: Pensionsbeiträge.] [59] Diejenigen aktiven

Geschäftsangehörigen, welche jeweils für den Todesfall Pensionsanspruch

zugunsten von Familienangehörigen haben, können durch das Pensionsstatut

und entsprechende Bestimmungen der Arbeits- und Anstellungsverträge zu

Beiträgen für die Hinterbliebenenpension herangezogen werden. Die

aufzuerlegenden Beiträge können nach Klassen, mit Rücksicht auf Alter

und Familienstand, abgestuft werden, dürfen aber für keine Klasse höher

bemessen werden, wie auf die Hälfte der versicherungstechnischen Prämie

für das durchschnittliche Risiko, welches bei jeder Klasse durch die

Zusicherung von Reliktenpension der Firma erwächst, und dürfen für

keinen einzelnen mehr als drei Prozent seines festen Lohnes oder

Gehaltes betragen.

Wegen der Pensionen, welche den Geschäftsangehörigen selbst für den

Invaliditätsfall oder als Ruhegehalt zukommen, dürfen auch in Zukunft

Beiträge nicht erhoben werden.

§ 75.

[Sidenote: Gewähr gegen Verlust der Pension oder Verkürzung der

Pensions-Anwartschaft.]

Gegenüber solchen Geschäftsangehörigen, welche für den Fall ihrer

Invalidität Pensionsanspruch gegen ihre Firma erlangt haben, darf,

nachdem ihre Arbeitsfähigkeit durch Krankheit, oder sonst ohne grobes

Verschulden ihrerseits, erheblich herabgesetzt ist, einseitige Auflösung

des Arbeitsverhältnisses, sofern nicht die in § 79 dieses Statuts

bezeichneten Voraussetzungen verschuldeter Entlassung vorliegen, nur

unter dauernder Gewährung der statutenmäßigen Pension erfolgen.

Die Pensionierung muß einem solchen gewährt werden, sobald ihm im

Betrieb keine seiner bisherigen Arbeitsstellung angemessene Tätigkeit

mehr geboten werden kann mit höherem Zeitlohn, als die jeweils erlangte

Pensionsanwartschaft als Pension ihm zusichert.

Wenn ein Arbeiter oder Geschäftsgehilfe aus Gründen, die in seiner

Person liegen, zu einer Arbeitsstellung im Betrieb übergeht, die mit

geringerem Lohn als seine bisherige verbunden ist; so behält er für den

Fall späterer Pensionierung Anspruch auf diejenige Pension als

Mindestleistung, welche ihm zugestanden hätte, wenn seine Pensionierung

zur Zeit des Wechsels der Arbeitsstellung erfolgt wäre.

_Auflösung des Dienstverhältnisses._

§ 76.

[Sidenote: Kündigungsfristen.]

Die beiderseitige Kündigungsfrist darf in den Stiftungsbetrieben für

Arbeiter nicht auf weniger als zwei Wochen, für Geschäftsgehilfen nicht

auf weniger als sechs Wochen festgesetzt werden.

§ 77.

[Sidenote: Abgangsentschädigung, Voraussetzungen und Inhalt des

Anspruchs.]

Die in kündbaren Verträgen stehenden Beamten, Geschäftsgehilfen und

Arbeiter der Stiftungsbetriebe haben nach im ganzen dreijähriger seit

Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst der Stiftung verbrachter

Dienstzeit klagbaren Anspruch gegen ihre Firma auf Gewährung einer

Entschädigung für Verlust ihrer Stellung, wenn Auflösung des

Dienstverhältnisses seitens der Firma erfolgt, ohne daß sie zur

Fortsetzung der vertragsmäßigen Tätigkeit unfähig geworden sind oder

ihrerseits schuldbare Veranlassung zur Vertragsauflösung gemäß § 79

dieses Statuts gegeben haben.

Diese Entschädigung =besteht in der Fortgewähr des von ihnen zuletzt

bezogenen festen Zeitlohns oder Gehalts, für die Dauer des dem Austritt

folgenden halben Jahres=[60].

Für solche Geschäftsangehörige, die nach dem Pensionsstatut

Pensionsanwartschaft erlangt haben, soll die Entschädigung nicht weniger

betragen, als der Gesamtbetrag der im Invaliditätsfall zu

beanspruchenden Pension für einen Zeitraum gleich dem vierten Teil der

abgelaufenen, nach den Bestimmungen des Pensionsstatuts

anrechnungsfähigen Dienstzeit; =der die Bezüge nach Abs. 2 übersteigende

Betrag ist alsbald fällig=.

Wer außer Lehrvertrag, als Arbeiterlehrling, vor vollendetem 16.

Lebensjahr bei einem Stiftungsbetrieb eingetreten ist, hat auf die

zuerst bezeichnete Entschädigung schon dann Anspruch, wenn er ohne sein

Verschulden nach vollendetem 18. Lebensjahr entlassen wird.

=Eine Abgangsentschädigung wird schon nach sechsmonatiger Dienstzeit

gewährt, wenn die Entlassung nicht aus Gründen erfolgt, die in der

Person des Entlassenen liegen, sondern durch Einschränkung des

Betriebes, Einführung von Fabrikationsverbesserungen oder ähnliche

betriebstechnische Maßnahmen verursacht wird. Die Abgangsentschädigung

besteht in diesen Fällen in der Fortgewähr des zuletzt bezogenen festen

Zeitlohnes oder Gehaltes während des sechsten Teiles der Zeit, die der

Entlassene im Dienst der Firma zugebracht hat, jedoch höchstens bis zur

Dauer eines halben Jahres.=

Wer die Abgangsentschädigung einmal empfangen hat, gewinnt im Fall

seines Wiedereintritts in einen Stiftungsbetrieb neuen Anspruch bei

nochmaliger Entlassung erst nach Ablauf von drei neuen Dienstjahren, und

bis nach Ablauf des fünften neuen Dienstjahres nur für denjenigen

Betrag, um welchen der neue Anspruch die frühere Leistung

überschreitet.

§ 78[61].

=Die laufenden Lohn- und Gehaltsbeträge (§ 77 Abs. 2) sind an den

üblichen Zahltagen im Kassenzimmer zu erheben; die Firma ist jedoch

berechtigt, die Zahlung der gesamten Beträge auf einmal zu bewirken.=

[Sidenote: Übertragbarkeit des Anspruchs auf Abgangsentschädigung.]

=Der Anspruch auf Abgangsentschädigung ist nur an solche

Familienangehörige vererblich, deren wesentlicher Ernährer der

Berechtigte zur Zeit seines Todes war. Eine Abtretung und Verpfändung

ist auch, insoweit die Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und

der C.P.O. nicht entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma

statthaft.=

=Ist der Anspruch von der Firma bestritten, so kann nur auf Gewährung

der Entschädigung _oder_ Zurücknahme der Dienstentlassung geklagt

werden. Wählt die Firma die letztere, so hat sie für die Zeit von der

Entlassung bis zur tatsächlichen Wiedereinstellung das Gehalt oder Lohn

fortzugewähren.=

[Sidenote: Erlöschen des Anspruchs auf Abgangsentschädigung.]

=Der Anspruch erlischt, falls er nicht binnen 2 Wochen nach dem

Ausscheiden geltend gemacht und erforderlichen Falles binnen weiteren 4

Wochen eingeklagt wird.=

§ 79.

[Sidenote: Verlust des Anspruchs auf Abgangsentschädigung bei

Verschulden.]

Der Anspruch auf die in § 77 festgesetzte Abgangsentschädigung ist wegen

schuldbarer Veranlassung nur dann hinfällig, wenn die Auflösung des

Dienstverhältnisses seitens der Firma durch Kündigung oder sofortige

Entlassung begründeterweise erfolgt

wegen erheblicher Vertragsverletzung, nämlich

wegen grober Pflichtverletzung in Bezug auf einen von den in § 57

benannten Punkten -- wobei jede dolose Handlung- oder Unterlassung,

sofern sie gegen eine Vertragspflicht geht, als grobe

Pflichtverletzung gilt;

wegen fortgesetzter Vertragswidrigkeit -- wobei der Charakter des

Fortgesetzten jedenfalls als festgestellt zu gelten hat, bei

wiederholter Verfehlung, wenn wegen gleichartiger Verfehlung

=innerhalb eines Jahres= ausdrückliche Verwarnung derselben Person

seitens eines Mitgliedes der Geschäftsleitung unter Androhung der

Entlassung vorhergegangen ist;

wegen Tatsachen, welche ohne Vertragsverletzung einzuschließen wichtige

Gründe für Nichtfortsetzung des Vertrages ergeben, nämlich

wegen solcher Tatsachen, welche das Vertrauen auf zuverlässige

Erfüllung der Dienstobliegenheiten oder auf ehrliche Wahrung

anvertrauter Interessen der Firma in Frage stellen müssen --

vorbehaltlich aller in § 58 gewährleisteten Rechte;

wegen Trunksucht oder wegen sonstiger fortgesetzter

Ausschweifungen, welche geeignet sind, Gesundheitsschädigung oder

vorzeitige Invalidität herbeizuführen;

wegen grober Ehrverletzung, tätlicher Beleidigung oder böswilliger

Schädigung gegen Vorgesetzte, gegen Untergebene oder gegen solche

Mitarbeiter, mit welchen der Täter vermöge seiner Arbeitsstellung

dienstlich zu verkehren hat;

wegen solcher Handlungen, welche die bürgerliche Ehre verletzen,

oder wegen einer Lebensführung, die den guten Sitten zuwiderläuft.

Ob die Vertragsauflösung nur nach vorheriger Kündigung oder durch

sofortige Entlassung erfolgen kann, richtet sich nach dem bürgerlichen

Recht, ohne Rücksicht darauf, ob im Fall der Vertragsauflösung der

Rechtsnachteil des § 79 eintritt oder nicht.

§ 80.

[Sidenote: Ausschluß des Anspruchs auf Abgangsentschädigung bei

Arbeitsunfähigkeit.]

Ein Anspruch auf Abgangsentschädigung nach § 77 besteht nicht, wenn der

Arbeiter oder Angestellte zur Fortsetzung der vertragsmäßigen Tätigkeit

unfähig oder durch andere Ursachen an der Fortsetzung seinerseits

gehindert wird. Die in solchen Fällen verbleibenden Ansprüche richten

sich lediglich nach den Bestimmungen der §§ 67 und 72-75 dieses Statuts,

bezw. des auf Grund der letzteren in Geltung stehenden Pensionsstatuts,

und hinsichtlich der vorübergehenden Behinderungen nach den Vorschriften

des § 82.

§ 81.

[Sidenote: Desgleichen bei Pensionierung.]

Aufkündigung des Arbeits- oder Anstellungsvertrags seitens der Firma

unter dauernder Entbindung von weiteren Dienstpflichten und dauernder

Gewährung der statutenmäßigen Pension ist hinsichtlich der in kündbarem

Vertrag stehenden Personen jederzeit zulässig und begründet keinen

Entschädigungsanspruch aus § 77 dieses Statuts.

§ 82.

[Sidenote: Suspension des Dienstvertrages.]

Vorübergehende Behinderung in der Erfüllung des Dienstvertrages

begründet hinsichtlich aller derjenigen Betriebsangehörigen, welche nach

§ 77 Anspruch auf Abgangsentschädigung für den Fall unverschuldeter

Entlassung gewonnen haben, nicht Aufhebung, sondern nur Suspension des

Dienstvertrages für die Dauer der Behinderung, wenn diese veranlaßt ist

durch Rücksichten auf wichtige Interessen des Betriebsangehörigen

oder seiner Familie, wofern die Dienstunterbrechung nach

Vereinbarung mit der Geschäftsleitung erfolgt und nicht länger als

ein Jahr dauert;

durch Einberufung zum Heeresdienst in gesetzlich gebotener Dauer im

Frieden oder im Krieg;

durch Untersuchungs- oder Strafhaft, welche die Dauer von sechs

Monaten nicht überschreitet und im letzteren Fall nicht wegen des

zugrunde liegenden Delikts Aufhebung des Vertrags nach § 79

rechtfertigt.

Die Suspension bedingt in allen diesen Fällen, daß der

Betriebsangehörige für die Dauer derselben als nicht im Dienst der Firma

stehend anzusehen ist, soweit nicht hinsichtlich der Anrechnung des

Heeresdienstes auf die pensionsfähige Dienstzeit das Pensionsstatut

besondere Bestimmungen trifft. Er behält jedoch das Recht, sofort nach

Aufhören seiner Behinderung in das frühere Dienstverhältnis und alle aus

demselben ihm vorher erwachsenen Anrechte wieder eintreten zu können,

wenn in der Zwischenzeit er nicht unfähig zu ordnungsmäßiger Fortsetzung

der früheren Tätigkeit geworden ist und nicht Tatsachen eingetreten

sind, welche Vertragsauflösung nach § 79 rechtfertigen.

§ 83.

[Sidenote: Urlaub.]

Urlaub, welcher auf Grund des § 62 dieses Statuts oder auf Grund der

Anstellungsverträge erteilt ist, sowie auch sonstiger Urlaub, der nach

Vereinbarung mit der Geschäftsleitung für nicht länger als drei Monate

oder für noch längere Zeit aus Gesundheitsrücksichten genommen wird,

begründet, auch wenn dabei der Anspruch auf Lohn oder Gehalt zeitweise

aufhört, keine Suspension des Dienstvertrages. Der Beurlaubte gilt für

die ganze Zeit der Dienstunterbrechung in jeder Hinsicht als im Dienst

der Firma verblieben.

Das Gleiche hat Geltung bei Dienstunterbrechung durch Krankheit für die

Dauer der statutenmäßigen Krankenverpflegung der Betriebskrankenkasse,

auch hinsichtlich solcher, welche dieser nicht angehören.

§ 84.

[Sidenote: Eigenmächtiges Fortbleiben von der Arbeit.]

Eigenmächtiges Fortbleiben von der Arbeit oder den Dienstgeschäften kann

ohne Rücksicht darauf, ob es Vertragsauflösung seitens der Firma gemäß

§79 rechtfertigt, als tatsächliche Aufhebung des Dienstvertrages seitens

des Arbeiters oder Angestellten dann angesehen werden, wenn die

Dienstunterbrechung drei Arbeitstage überschreitet.

§ 85.

[Sidenote: Aufhebung des Dienstvertrages bei Betriebsstörungen.]

Wenn die Fortsetzung eines Stiftungsbetriebes im ganzen oder in

einzelnen Abteilungen unabhängig vom Willen der Firma, durch

Betriebsstörung oder andere Ereignisse, für längere oder kürzere Zeit

verhindert wird, so begründet dieses Aufhebung des Dienstvertrages wegen

höherer Gewalt nur gegenüber denjenigen Betriebsangehörigen, welche

alsdann nicht in rechtsverbindlicher Form sich verpflichten wollen:

für die ganze Dauer der Betriebsunterbrechung gegen Fortgewährung ihres

bisherigen festen Zeitlohnes oder Gehaltes ihren Wohnsitz am Ort der

Betriebsstätte oder in dessen Umgebung zu behalten;

der Geschäftsleitung ihrer Firma jederzeit für Hilfsleistung zur

Beseitigung der Störung und Wiederaufnahme der Arbeit zur Verfügung zu

bleiben; nach Wiederaufnahme des gestörten Betriebes die Hälfte des in

der Zwischenzeit empfangenen, nicht durch entsprechende Arbeitsleistung

abverdienten Lohnes als empfangenen Vorschuß durch Überstunden wieder

abzutragen, soweit solches durch Verlängerung der regelmäßigen

Arbeitszeit um wöchentlich höchstens neun Stunden während der Dauer

eines Jahres angängig ist, wenn innerhalb dieses Zeitraumes der auf die

Überstunden im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit entfallende Zeit- und

Stücklohn von der Firma zurückbehalten wird;

bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen den gesamten ohne

entsprechende Arbeitsleistung empfangenen Lohn zurückzuerstatten.

_Schlußbestimmungen._

§ 86.

[Sidenote: Anrechnung öffentlichrechtlicher Bezüge.]

Sofern durch die jetzige oder eine zukünftige Gesetzgebung Angehörigen

der Stiftungsbetriebe öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen

eingeräumt ist, welche der Art nach den in §§ 72, 77 den

Stiftungsbetrieben auferlegten Leistungen entsprechen, können die

ersteren bei den letzteren insoweit in Anrechnung gebracht werden, als

jene nicht anteilsweise auf eigenen Aufwendungen der Betriebsangehörigen

beruhen, in ihrem vollen Betrag aber stets dann, wenn die

Stiftungsfirmen etwaige gesetzlich ihren Angehörigen obliegende

Aufwendungen ihrerseits übernommen haben.

§ 87.

[Sidenote: Rechte der Angestellten auswärtiger Niederlassungen.]

Die in den §§ 56 bis 65 dieses Statuts enthaltenen Vorschriften

haben jederzeit auch für die außerhalb Jena im Dienst von

Stiftungsunternehmungen tätigen Personen Geltung.

Die Bestimmungen der §§ 66 bis 85 brauchen hinsichtlich dieser

Personen, soweit solche nicht schon vorher einem älteren

Stiftungsbetrieb angehört haben, nicht früher in Wirksamkeit

gesetzt zu werden, als mit Ablauf des fünften Jahres nach

Einrichtung oder Übernahme der betreffenden Zweigniederlassung,

Geschäftsstelle oder selbständigen Betriebsunternehmung durch

die Stiftung.

§§ 88[62] u. 89[63]

=sind weggefallen.=

§ 90.

[Sidenote: Verbot abweichender Vereinbarungen.]

Die Anstellungsverträge der Beamten und Geschäftsgehilfen, der

allgemeine Arbeitsvertrag und die Betriebsordnungen der

Stiftungsbetriebe, sowie alle für die Betriebe erlassenen besonderen

Satzungen (Pensionsstatut, Krankenkassenstatut etc.) müssen,

vorbehaltlich der durch § 93, Abs. 1 begründeten zeitweiligen

Abweichungen, jederzeit mit den Vorschriften des Titels V dieses Statuts

in dem Sinne in Einklang stehen, daß sie den Angestellten und Arbeitern

in keinem Punkte mindere Rechte und Gerechtsame, als Titel V vorsieht,

gewähren dürfen.

Verträge, Satzungen und Anordnungen, welche dem widersprechen, sollen

unzulässig und rechtsungültig sein.

§ 91.

[Sidenote: Durchgehende Gültigkeit von Tit. V.]

Alle Arbeits- und Anstellungsverträge in den Stiftungsbetrieben haben

als unter der Erklärung abgeschlossen zu gelten: daß bezüglich solcher

Punkte, über welche der Vertrag Bestimmungen nicht enthält, zunächst

Titel V des gegenwärtigen Statuts zur Geltung komme und das bürgerliche

Recht nur insoweit, als auch dieses Statut Anordnungen nicht getroffen

hat.

In den Betriebsordnungen der Stiftungsbetriebe oder in den sie

ersetzenden allgemeinen Arbeitsverträgen ist Titel V dieses Statuts

seinem ganzen Inhalt nach anhangsweise verlautbart zu halten und eine

dem vorangehenden Absatz entsprechende Erklärung besonders

auszusprechen.

§ 92.

[Sidenote: Ausschließbarkeit des Rechtsweges bei Streitigkeiten.]

Bezüglich solcher Streitfälle aus den Arbeits- und Anstellungsverträgen,

welche Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Titels V des

gegenwärtigen Statuts zum Gegenstand haben, darf für die nicht in

lebenslänglichen Verträgen stehenden Angehörigen der Stiftungsbetriebe

der ordentliche Rechtsweg nicht durch Vertrag zum voraus allgemein,

sondern nur durch Vereinbarung der Parteien im einzelnen Fall und unter

Garantien ordentlichen Schiedsverfahrens ausgeschlossen werden, außer

insoweit, als etwa hinsichtlich der in gewöhnlichem Lohnverhältnis

stehenden Personen die endgültige Entscheidung bestimmter Streitfragen

einer Arbeitervertretung übertragen wäre, welche den Vorschriften des

§ 64 dieses Statuts entspricht.

§ 93.

[Sidenote: Gültigkeit von Tit. V für das Glaswerk. Neue Betriebe.]

Für das Personal des Glaswerks treten, so lange das jetzige

Gesellschaftsverhältnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, alle

Vorschriften des Titels V dieses Statuts nur insoweit in Geltung, als

solches auf Grund des gegenwärtigen Gesellschaftsvertrages oder mit

ausdrücklicher Zustimmung des dermaligen Sozius der Stiftung geschehen

kann.

Wenn die Carl Zeiss-Stiftung ein neues Betriebsunternehmen im

Gesellschaftsverhältnis mit anderen beginnt, muß für dieses die

alsbaldige Geltung aller Bestimmungen des Titels V dieses Statuts,

vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 87, Abs. 2, im

Gesellschaftsvertrag besonders festgestellt sein; =die Bestimmung gilt

nicht bei Beteiligung der in § 35 Abs. 3 genannten Art=.

Titel VI.

Regelung allgemeiner Interessen des Personals der Stiftungsbetriebe.

§ 94.

[Sidenote: Relative Höhe der Beamtengehälter.]

Die Bezüge der Beamten bei den Stiftungsbetrieben sind in den

verschiedenen Beamtenklassen stets in angemessenem Verhältnis zu

erhalten zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst der erwachsenen

Arbeiter in den Betrieben.

Das höchste Jahreseinkommen, welches einem Beamten, die Mitglieder der

Geschäftsleitungen eingeschlossen, für seine vertragsmäßige

Dienstleistung gewährt wird, darf zur Zeit der Festsetzung nicht

hinausgehen über das Zehnfache vom durchschnittlichen jährlichen

Arbeitseinkommen der sämtlichen über 24 Jahre alten und mindestens drei

Jahre im Betrieb tätigen, in gewöhnlichem Lohnverhältnis stehenden

Arbeiter aller Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der

letztverflossenen drei Geschäftsjahre.

Die durchschnittliche Höhe aller derjenigen Beamtengehälter, welche

einzeln das Doppelte des vorgedachten durchschnittlichen

Arbeitseinkommens erreichen oder überschreiten, soll nicht mehr als das

Vierfache jenes Arbeitseinkommens betragen.

Ortszulagen, welche Beamten an Plätzen mit besonders kostspieliger

Lebensführung dieser wegen gewährt werden, sind bezüglich beider

Vorschriften außer Ansatz zu lassen.

§ 95.

[Sidenote: Vergütung für besondere Leistungen.]

Angehörigen der Stiftungsbetriebe, Arbeitern sowohl wie Beamten, ist im

Fall besonderer erfinderischer oder sonst auf technischen und

wirtschaftlichen Fortschritt gerichteter Betätigung, wenn daraus ihrer

Firma besonderer Vorteil ohne rechtliche Verpflichtung zu Gegenleistung

erwächst, oder im Fall von besonderen Leistungen irgend einer andern Art

zum Nutzen ihrer Firma oder der Stiftung, wenn diese Leistungen über die

pflichtmäßige Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten deutlich hinausgehen,

neben der Entlohnung für die vertragsmäßige Tätigkeit ein der Billigkeit

entsprechender Anteil an den Vorteilen einzuräumen, welche die Stiftung

durch solche Personen gewinnt.

=Die Entscheidung der Geschäftsleitungen über Ansprüche aus Abs. 1

unterliegen nicht einer Nachprüfung im Prozeßweg. Eine Verpflichtung zur

Entscheidung besteht nicht, wenn der Anspruch später als vier Wochen

nach Auflösung des Dienstverhältnisses geltend gemacht wird.=

Bezüge, welche im Sinne dieser Anweisung einzelnen in irgendwelcher Form

zuteil werden nicht für von ihnen erst zu gewärtigende Leistungen,

sondern für besondere Leistungen, die sie tatsächlich vollbracht haben,

fallen nicht unter die Vorschriften des § 94.

§ 96[64]

=ist weggefallen.=

§ 97.

[Sidenote: Revision der Pensionshöhe.]

Wenn in Zukunft die gemäß §§ 72 oder 73 normierten Maximalsätze der

pensionsfähigen Monatslöhne und Gehälter infolge fortschreitender

Verschiebung des Verhältnisses zwischen Geldwert und Arbeit dauernd in

Mißverhältnis getreten wären zum wirklichen Lohn und Gehalt der aktiven

Betriebsangehörigen, so sind jene Maximalsätze zu erhöhen in dem

Verhältnis, in welchem das durchschnittliche jährliche Arbeitseinkommen

der über 24 Jahre alten Arbeiter der Stiftungsbetriebe gegenüber seinem

dermaligen Stand gestiegen ist.

Eine Prüfung des Pensionsstatuts unter dem hier bezeichneten

Gesichtspunkte hat mindestens von 10 zu 10 Jahren einmal stattzufinden.

§ 98.

[Sidenote: Lohn- und Gehaltsnachzahlung. (Gewinnbeteiligung).]

Wenn[65] in einem Stiftungsbetrieb den Betriebsangehörigen neben den zum

voraus festgesetzten Lohn- und Gehaltsbezügen noch Bezüge eingeräumt

werden, deren Höhe in irgend einer Form vom Jahresgewinn der Firma

abhängig gemacht ist (=Lohn- und Gehaltsnachzahlung=)[66], so muß die

Bemessung und Abgewährung solcher Bezüge nach folgenden Grundsätzen

geschehen:

Sie sind im ganzen für ein Geschäftsjahr auszuwerfen als nachträglicher

prozentualer Zuschlag auf die Summe aller Löhne und Gehalte, welche die

Firma in dem betreffenden Geschäftsjahr auszubezahlen hatte;

der Prozentsatz dieses Zuschlags auf das Lohn- und Gehaltkonto ist =von

Jahr zu Jahr so zu bemessen, daß unter tunlichster Ausgleichung der

Schwankungen des Geschäftsganges ein angemessenes Verhältnis zwischen

dem Anteil des Personals am wirtschaftlichen Gesamtertrag und dem

Anteil der Stiftung im Sinne der in §§ 40, 41 bezeichneten Richtschnur

sich ergibt[67]=;

die Festsetzung und spätere Abänderung der speziellen Normen, nach

welchen der Prozentsatz des Zuschlags jeweils berechnet wird, ist

zwischen der Geschäftsleitung und dem Stiftungskommissar zu vereinbaren;

ein dem ausgeworfenen Prozentsatz entsprechender nachträglicher Lohn-

und Gehaltszuschlag ist ganz gleichmäßig an alle abzugewähren, =die im

Laufe=[68] des Geschäftsjahres als Arbeiter oder Beamte -- nur die

Mitglieder der Geschäftsleitung gemäß § 28 ausgenommen -- im Dienst der

Firma standen, jedem einzelnen nach Verhältnis des gesamten Lohnes oder

Gehaltes, welchen er während des abgelaufenen Geschäftsjahres

tatsächlich bezogen hat. =Bereits ausgeschiedene Geschäftsangehörige

verlieren ihren Anspruch, wenn sie ihn nicht spätestens bis zum 1. April

des folgenden Jahres geltend machen; falls sie Abgangsentschädigung

erhielten oder bei ihrem Ausscheiden die Voraussetzungen des § 79

vorlagen, steht ihnen ein Anspruch auf Nachzahlung überhaupt nicht zu.=

=Eine Abtretung oder Verpfändung des Anspruchs ist auch insoweit als die

Bestimmungen des Lohnbeschlagnahmegesetzes und der C.P.O. nicht

entgegenstehen, nur mit Genehmigung der Firma statthaft.=

Gewinnbeteiligung nach anderen Grundsätzen als hier vorgesehen darf in

den Stiftungsbetrieben nicht eingeführt werden.

§ 99.

[Sidenote: Beschäftigung von Lehrlingen, jugendl. Arbeitern und Frauen.]

In den Stiftungsbetrieben sollen Lehrlinge, jugendliche Arbeiter und

weibliche Personen niemals behufs Erlangung billiger Arbeitskraft

beschäftigt werden, vielmehr die beiden ersteren immer nur zum Zwecke

ihrer Ausbildung, für den Industriezweig im allgemeinen oder für die

besonderen Bedürfnisse des Betriebs, und nur in solcher Anzahl als zur

Sicherung genügenden Nachwuchses an gelernten Arbeitern jeweilig geboten

erscheint; die letzteren im Betrieb nur für solche Verrichtungen, welche

Frauen angemessener sind als Männern.

Titel VII.

Verwendung der Überschüsse.

§ 100.

[Sidenote: Verteilung der Überschüsse auf die Zwecke nach § 1, A und B.]

Die Überschüsse, welche der Carl Zeiss-Stiftung aus den Erträgnissen der

Stiftungsbetriebe und des Reservefonds jeweils zu freier Verfügung

verbleiben, nachdem die in § 1 dieses Statuts sub A angeführten Aufgaben

der Stiftung vermöge statutengemäßer Leitung ihrer geschäftlichen

Unternehmungen schon vollständige Erfüllung gefunden haben und nachdem

zugleich durch Dotierung des Reservefonds gemäß den Vorschriften der

§§ 45-50 die statutenmäßige Sicherung für fortgesetzte Erfüllung jener

Aufgaben beschafft worden ist, sollen stets für die in § 1 sub B

bezeichneten Zwecke der Stiftung Verwendung finden.

[Sidenote: Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen.]

Verpflichtungen zu fortgesetzten Leistungen für Zwecke nach § 1, B darf

jedoch die Stiftung niemals =über den Zinsbetrag des Reservefonds hinaus

übernehmen=[69].

§ 101.

[Sidenote: Nähere Erläuterung der Stiftungszwecke. § 1 B Ziff. 1.]

Im Sinne des § 1 sub B an erster Stelle namhaft gemachten Zweckes liegt

nach der Absicht des Stifters alles, was die in den Stiftungsbetrieben

vertretenen Zweige der feintechnischen Industrie über den nächsten

Interessenkreis der Betriebe hinaus fördern und unmittelbar oder

mittelbar die Leistungen dieser Industrie gegenüber den Aufgaben, welche

die wissenschaftliche Forschung und praktische Bedürfnisse ihr stellen,

erhöhen kann -- mithin alles, was der Weiterbildung ihrer

wissenschaftlichen Grundlagen, der Verbesserung ihrer technischen

Hilfsmittel und erhöhtem Zusammenwirken von Wissenschaft und Technik auf

ihrem Arbeitsfeld zu dienen geeignet ist, nicht minder aber auch alles,

was auf Hebung der wirtschaftlichen Lage des ganzen Industriezweiges und

Förderung und Vertretung der gemeinsamen Interessen seiner Angehörigen

abzielt.

§ 102.

[Sidenote: Direktiven für § 1 B Ziff. 1.]

Die Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung zugunsten der in § 101

umschriebenen Zwecke kann im besonderen erfolgen:

durch Inangriffnahme oder Unterstützung wissenschaftlicher Studien und

Versuche oder sonstiger Unternehmungen, welche Aufgaben des genannten

Industriezweiges zum Gegenstand haben und dessen Interessen weiter zu

fördern vermögen -- gleichgültig, ob solche in der Tätigkeit der

Stiftungsbetriebe selbst Anknüpfungen finden und ganz oder zum Teil mit

deren Einrichtungen und durch deren Personal betrieben werden können,

oder ob sie von Fremden veranlaßt sind und ausgeführt werden müssen;

durch Anregung oder Unterstützung literarischer Arbeiten irgend einer

Art, welche auf die Fachinteressen Bezug haben;

durch Heranziehen begabter Personen zu höherer Ausbildung auf Kosten der

Stiftung für den Dienst des Industriezweiges, dem die Stiftungsbetriebe

angehören;

durch persönliche Beteiligung der Beamten der Stiftungsbetriebe an den

Bestrebungen der im letzten Satz des § 101 erwähnten Art und materielle

Unterstützung solcher aus Mitteln der Stiftung.

§ 103.

[Sidenote: Nähere Ausführung zu § 1 B Ziff. 2.]

Unter dem in § 1 dieses Statuts sub B an zweiter Stelle benannten Titel

sollen alle Aufwendungen gerechtfertigt sein zugunsten gemeinnütziger

Einrichtungen oder Veranstaltungen in Jena und seiner nächsten Umgebung,

welche geeignet sind, das leibliche Wohl, die wirtschaftliche Lage oder

die Lebensannehmlichkeit der in industrieller und kleingewerblicher

Arbeit stehenden Volkskreise zu befördern, oder gewerblicher

Fortbildung, allgemein bildender Belehrung und geistiger Anregung ihrer

Angehörigen zu dienen.

Einrichtungen und Veranstaltungen, welche unter einem von diesen

Gesichtspunkten zugunsten der Angehörigen der Stiftungsbetriebe

getroffen werden könnten, sind immer tunlichst so zu gestalten oder,

wenn sie zunächst nur für diese Angehörigen getroffen würden, doch mit

der Zeit so auszugestalten, daß sie möglichst weiten Kreisen der

hiesigen arbeitenden Bevölkerung zu gute kommen.

§ 104.

[Sidenote: Politische u. religiöse Neutralität.]

Die Betätigung der Carl Zeiss-Stiftung gemäß § 103 hat jederzeit strenge

Neutralität gegenüber allen politischen und religiösen Parteien zu

wahren.

Unter keinen Umständen dürfen innerhalb oder außerhalb der

Stiftungsbetriebe Mittel der Stiftung verwandt werden zugunsten von

Einrichtungen, deren Leitung oder Benutzung durch konfessionelle oder

politische Rücksichten beschränkt ist, oder zugunsten von Zwecken, deren

Förderung, möchten sie auch an sich gemeinnützige sein, im gegebenen

Fall mit kirchlichen oder politischen Parteibestrebungen auf irgend eine

Art in Verbindung gebracht ist.

§ 104a.

[Sidenote: Verwaltung der St.-Einrichtungen nach § 101-103.]

=Die Verwaltung aller Einrichtungen zugunsten der in §§ 101 bis 103

gedachten Zwecke ist den Mitgliedern der Jenaer Geschäftsleitungen und

dem Stiftungskommissar zu übertragen und von diesen Personen gemäß den

Vorschriften in §§ 10-15 zu führen.=

§ 105.

[Sidenote: Erläuterung zu § 1 B Ziff. 3.]

Im übrigen sind die verfügbaren Mittel der Carl Zeiss-Stiftung, gemäß

dem in § 1 sub B an dritter Stelle benannten Stiftungszweck, der

Förderung rein wissenschaftlicher Studien und Forschungen im ganzen

Bereich der naturwissenschaftlichen und mathematischen Lehrfächer, ohne

Rücksicht auf die näheren Interessen der Stiftungsbetriebe, nach

Möglichkeit dienstbar zu machen.

Die Aufwendungen für diesen dritten Zweck sollen, so lange die

Universität Jena besteht, regelmäßig in deren Interessenkreis erfolgen,

insoweit nicht in einzelnen Fällen Anlaß zur Ausführung rein

wissenschaftlicher Arbeiten innerhalb der Betriebe und durch deren

Mitarbeiter gegeben ist.

Die betreffenden Mittel sind der Universität durch den

»Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung« zuzuführen.

§ 106.

[Sidenote: Ergänzungs-Statut.]

Hinsichtlich der Verwilligung und Verwendung der Mittel des genannten

Fonds =sind die Bestimmungen des Ergänzungs-Statuts vom 24. Februar/8.

März 1900 maßgebend=[70].

§ 107.

[Sidenote: Maß der Aufwendungen für wissenschaftliche Zwecke im

Verhältnis zur Höhe des Reservefonds.]

So lange der Reservefonds der Stiftung noch nicht die in § 45 dieses

Statuts bezeichnete Höhe erreicht oder nach eingetretener Minderung

wieder erreicht hat, bleibt das Maß der Aufwendungen für rein

wissenschaftliche Zwecke dem pflichtmäßigen Ermessen der

Stiftungsverwaltung unter billiger Berücksichtigung der anderen

Interessen der Stiftung anheimgestellt.

Wenn der Reservefonds die gedachte Höhe überschreitet und seine weitere

Dotierung den Beschränkungen der §§ 49 und 50 dieses Statuts unterliegt,

soll, so lange die Universität Jena besteht, im Durchschnitt von je 3 zu

3 Jahren jedenfalls die Hälfte der zur Verausgabung kommenden

Überschüsse der Stiftung zugunsten der Universität verwendet werden.

Die andere Hälfte dieser Überschüsse soll nach der Absicht des Stifters

und nach den Voraussetzungen, unter welchen andere die Erweiterung des

Wirkungskreises der Stiftung befördert haben, in erster Reihe für die in

den §§ 101-103 benannten Aufgaben der Stiftung verfügbar gehalten

werden. Insoweit aber Aufgaben solcher Art, deren Erfüllung einem

erheblichen gemeinnützigen Interesse im Sinne der Stiftungszwecke dienen

würde, zeitweilig nicht vorliegen, soll gestattet sein, auch jene zweite

Hälfte der Überschüsse teilweise noch gemäß § 105 für wissenschaftliche

Zwecke der Universität zu verwenden.

§ 108.

[Sidenote: Verfügungsrecht der St. V. u. der G. L.]

Die Verfügung über die Mittel der Carl Zeiss-Stiftung mit Bezug auf die

in § 1 dieses Statuts sub B namhaft gemachten Zwecke steht der

Stiftungsverwaltung zu. Jedoch haben der Stiftungskommissar und die

Vorstände der Stiftungsbetriebe das Recht, jederzeit Anträge aus § 1, B

stellen zu können und über alle Anträge anderer, sowie über Absichten

der Stiftungsverwaltung, soweit es sich nicht um innere Angelegenheiten

des Universitätsfonds handelt, vor der Beschlußfassung gehört zu werden.

Übereinstimmenden Anträgen sämtlicher Vorstandsmitglieder der in Jena

bestehenden Stiftungsbetriebe in bezug auf Aufwendungen zugunsten der in

den §§ 101-103 benannten Zwecke ist stets stattzugeben, =sofern

statutengemäß die Mittel vorhanden sind=. Gegen das einstimmige Votum

dieser Personen sind Aufwendungen der genannten Art nicht zulässig.

§ 109.

[Sidenote: Vergütung der Leistungen von Staatsbeamten.]

Alle Arbeitsleistung, welche in Gemäßheit des § 5 dieses Statuts oder

nach dem Auftrag der Stiftungsverwaltung Staatsbeamte in Angelegenheiten

der Carl Zeiss-Stiftung übernehmen, ist aus Mitteln der letzteren so zu

vergüten, daß dem Staat aus der Beteiligung seiner Beamten an der

Verwaltung der Stiftung auch nicht indirekt Lasten erwachsen.

[Sidenote: Verbot der Verwendung von St.-Mitteln für andere als

St.-Zwecke. ] Aufwendungen aus Mitteln der Stiftung, die nicht der

Vertretung und Verwaltung derselben dienen oder als Ehrenausgaben in

ihrem nächsten Interessenkreis anzusehen sind, und nicht den

statutenmäßigen Aufgaben nach § 1, B sowie den Bestimmungen dieses

Titels VII entsprechen, sollen jederzeit ausgeschlossen sein.

Titel VIII.

Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung.

§ 110.

So lange der Stifter lebt und verfügungsfähig ist, bleibt diesem

persönlich die Entgegennahme jährlicher Rechnungslegung der

Stiftungsverwaltung über die Vermögensbewegung und den Vermögensbestand

der Carl Zeiss-Stiftung vorbehalten.

[Sidenote: Zusammensetzung der Rechnungskommission.]

Nach dieser Zeit ist solche Rechnungslegung regelmäßig nach Schluß eines

jeden Verwaltungsjahres der Stiftung an eine ehrenamtliche Kommission zu

erstatten, welche sich zusammensetzt aus

dem Kurator der Universität Jena,

einem vom akademischen Senat je auf drei Jahre zu nominierenden

Vertrauensmann,

einem Vertrauensmann, welchen die Gemeindevertretung (zur Zeit der

Gemeinderat) der Stadt Jena gleichfalls je auf drei Jahre erwählt,

den je der Funktionsdauer nach ältesten Vorstandsmitgliedern der

jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe,

insoweit die drei erstgenannten Stellen solchen Auftrag auf

diesbezügliches Ersuchen seinerzeit annehmen mögen.

Der Auftrag hat für alle als ein rein persönlicher zu gelten.

Hinsichtlich seiner Erfüllung haben die Beauftragten von niemand

Instruktion zu empfangen und niemand Rechenschaft zu geben.

§ 111.

[Sidenote: Verfahren bei der Rechnungslegung.]

Für die Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung haben die von

den Geschäftsleitungen ordnungsmäßig aufgestellten und vom

Stiftungskommissar anerkannten Jahresbilanzen und statistischen

Aufstellungen der Stiftungsbetriebe, die Empfangsbescheinigung

der zuständigen Universitätskasse sowie die seitens einer

Staatskassenverwaltung aufgenommenen und bescheinigten Inventuren des

Reservefonds ohne weitere Nachprüfung als ordnungsmäßige Belege zu

gelten. Jedoch sind der Kommission überall diejenigen Nachweisungen

vorzulegen, welche die fortgesetzte Übereinstimmung der Verwaltung der

Stiftung mit den Vorschriften dieses Statuts und der dasselbe in Titel

VII ergänzenden Paragraphen der Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889, bezw.

des an ihre Stelle getretenen Ergänzungsstatuts, darzutun erforderlich

erscheinen.

§ 112.

[Sidenote: Protokolle.]

Nachdem die betreffenden Rechnungsaufstellungen, Belege und ergänzenden

Nachweisungen jedesmal den einzelnen Mitgliedern der gedachten

Kommission zu persönlicher, vertraulicher Einsichtnahme vorgelegen

haben, ist in einer vom Stiftungskommissar geleiteten mündlichen

Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen, in welchem etwa erhobene Bedenken

oder Einwendungen gegen die Ordnungs- oder Statutenmäßigkeit der

Verwaltung vollständig zu verlautbaren sind. -- Die Sammlung dieser

Protokolle aus den letztvoraufgehenden 20 Jahren ist bei allen

nachfolgenden Rechnungslegungen wieder mit zur Vorlage zu bringen.

Titel IX.

Schlußbestimmungen.

§ 113.

[Sidenote: Vertretung der St. bei ev. Wegfall der jetzigen St. V.]

Sollte infolge von staatsrechtlichen Veränderungen die Bestimmung in § 5

dieses Statuts bezüglich der Vertretung der Stiftung einmal hinfällig

werden, so soll diese Vertretung, einschließlich der Bestellung des

Stiftungskommissars in sinngemäßer Anwendung des § 5, und die

statutengemäße Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung übergehen an diejenige

Staatsbehörde, welche hinsichtlich der Universität Jena an die Stelle

des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departements des Großherzogl.

S. Staatsministeriums tritt, wofern dieselbe innerhalb Thüringens ihren

Sitz hat; andernfalls an die oberste Verwaltungsbehörde innerhalb

Thüringens.

§ 114.

[Sidenote: Verfahren bis zur Neukonstituierung der St. V.]

Sollte zu irgend einer Zeit eine den Bestimmungen des § 5 oder des § 113

dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bestehen, so soll

bis zur Neukonstituierung einer solchen die Vertretung und die

Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in

Funktion stehende Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte, und falls

letztere nicht mehr bestünde, auf die Geschäftsleitung des ältesten in

Jena oder Umgegend bestehenden Stiftungsbetriebes übergehen.

Diese Geschäftsleitung soll alsdann kraft dieses Statuts verpflichtet

und legitimiert sein, sofort bei Eintritt gedachten Falls alle nicht zum

Geschäftsvermögen von Stiftungsbetrieben gehörigen Vermögensobjekte der

Stiftung in eigene Verwahrung und Verwaltung zu nehmen, bezw. für

anderweitige ordnungsmäßige Verwahrung und Verwaltung unter ihrer

Verantwortung Sorge zu tragen, und jene Objekte nur an eine diesem

Statut gemäße neue Stiftungsverwaltung wieder herauszugeben.

§ 115.

Die betreffende Geschäftsleitung soll solchen Falls in Vertretung der

Stiftung -- Dritten gegenüber in derselben Form, in welcher sie nach den

Bestimmungen des § 9 dieses Statuts und den jeweils getroffenen

handelsgerichtlichen Anordnungen ihre Firma zu vertreten legitimiert ist

-- für die Dauer eines solchen Provisoriums alle Rechte der

Stiftungsverwaltung auszuüben befugt sein und zwar nach

Majoritätsbeschlüssen des Kollegiums, im Falle von Stimmengleichheit

nach dem Votum des der Funktionsdauer nach ältesten Mitgliedes, jedoch

unter der Einschränkung, daß, wofern nicht der Reservefonds die in § 50

bezeichnete Höhe erreicht hat, Aufwendungen für Zwecke nach § 1, B

außerhalb der Stiftungsbetriebe in dieser Zeit nur insoweit gemacht

werden dürfen, als es in Erfüllung von Verbindlichkeiten oder in

Fortsetzung von Leistungen geschieht, welche die frühere ordentliche

Stiftungsverwaltung übernommen hatte.

§ 116.

[Sidenote: Auflösung der Stiftung.]

Sollte die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit infolge der

Auflösung ihrer sämtlichen Betriebsunternehmungen, unter den

Voraussetzungen des § 37, Abs. 3 dieses Statuts oder durch andere

Ereignisse, für weitere ersprießliche Fortsetzung der ihr zugedachten

praktischen Tätigkeit im Gebiet der feintechnischen Industrie keinen

Boden mehr haben und alsdann auch keine andern stiftungsgemäßen

Einrichtungen dauernder Art und von erheblicher Bedeutung besitzen,

deren Fortführung nicht wesentlich nur Vermögensverwaltung wäre, so soll

sie nach Auflösung des letzten Stiftungsbetriebes und Abwicklung aller

Verbindlichkeiten ihr übrig bleibendes Vermögen zur einen Hälfte an die

Gemeinden Jena und Wenigenjena =nach ihrem Ermessen verteilen=, zur

andern Hälfte der Universität Jena, falls diese aber nicht mehr

bestünde, nach Wahl der Stiftungsverwaltung einer andern deutschen

Hochschule, zu weiterer selbständiger Verwendung für im Sinne der

Stiftung liegende Zwecke überweisen und als Rechtssubjekt mit eigenen

Organen zu bestehen aufhören.

§ 117.

[Sidenote: Statutenänderung während der ersten 10 Jahre nach

Inkrafttreten.]

Bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen

Statuts bleiben Abänderungen und Ergänzungen desselben sowie

deklaratorische Zusätze und geeigneten Falls Neuredaktion ganzer

Abschnitte der Vereinbarung zwischen der Stiftungsverwaltung und dem

Stifter vorbehalten.

Für den Fall, daß letzterer vor Ablauf dieser zehn Jahre verstirbt oder

verfügungsunfähig wird, sollen diejenigen drei Personen, bezw. die

Überlebenden darunter, welche von ihm beauftragt waren, im Falle seines

vorzeitigen Todes an seiner Statt das Statut selbst in Vereinbarung mit

der Stiftungsverwaltung rechtskräftig festzustellen, ermächtigt und

legitimiert sein, auch solche Abänderungen, Ergänzungen etc. auf

gleichem Wege rechtskräftig einzuführen, insoweit sie solche auf Grund

der ihnen bekannten Absichten des Stifters oder besonderer schriftlicher

oder mündlicher Erklärungen desselben übereinstimmend als seinem Willen

entsprechend bezeugen.

Das vorstehend erteilte Mandat kann von den bezeichneten Personen

jedenfalls bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Inkrafttreten des

jetzigen Statuts ausgeübt werden, später nur noch binnen Jahresfrist

nach dem Tode des Stifters oder dem Aufhören seiner Verfügungsfähigkeit

und keinesfalls mehr nach Ablauf des im 1. Absatz bezeichneten

zehnjährigen Zeitraums.

Statutenänderungen irgend einer Art, welche gemäß den Anordnungen in

diesem Paragraph und innerhalb der benannten Fristen bewirkt werden,

treten nach erfolgter Bestätigung ohne weiteres in Kraft. Nach Ablauf

dieser Fristen können solche auch bei Lebzeiten des Stifters nur noch in

dem durch die §§ 118 bis 121 geregelten Verfahren rechtmäßig erfolgen.

§ 118.

[Sidenote: Spätere Statutenänderungen.]

Sollten in einer späteren Zeit wesentliche Voraussetzungen des

gegenwärtigen Statuts hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen oder

hinsichtlich der technischen und ökonomischen Bedingungen für die

Wirksamkeit der Stiftung in solchem Grad verändert sein, daß die fernere

strenge Aufrechterhaltung aller Bestimmungen dieses Statuts entweder

direkt unmöglich, oder vermöge ihrer Folgen in absehbarer Zeit

undurchführbar, oder angesichts der erkennbaren Absichten des

Stifters offenbar zweckwidrig würde, so soll die statutenmäßige

Stiftungsverwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ermächtigt sein, das Statut

den veränderten Verhältnissen entsprechend insoweit abzuändern, als

geboten ist, um die vorher genannten Anstände zu beseitigen.

Die Änderung kann entweder für einen zum voraus bestimmten, zehn Jahre

nicht überschreitenden Zeitraum, oder auf unbestimmte Zeit für die Dauer

des Fortbestehens bestimmt bezeichneter Umstände, oder endgültig für die

Zukunft eingeführt werden.

Jede derartige Abänderung des Statuts soll nur erfolgen nach Anhören des

Stiftungskommissars und der Vorstände der Stiftungsbetriebe und mit

vorläufiger Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Vorbehalt

der =endgültigen=[72] Bestätigung nach Ablauf der in § 120 bezeichneten

Frist.

=Die=[73] Änderung[74] muß mit ihrer Begründung, unter ausdrücklicher

Bezugnahme auf diesen und den nächstfolgenden Paragraphen dieses

Statuts, bevor sie in Wirksamkeit gesetzt wird, den Sozien der Stiftung

und den übrigen Mitgliedern der Vorstände, dem Personal der

Stiftungsbetriebe, den in Deutschland lebenden volljährigen Nachkommen

des Stifters bis zum dritten Glied, den Mitgliedern der in § 110

eingesetzten Rechnungskommission, der Universität Jena und den

Gemeindebehörden von Jena und Wenigenjena bekannt gegeben werden.

§ 119.

[Sidenote: Anfechtung von Statutenänderungen.]

Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tage der erfolgten Bekanntgabe

einer Abänderung des Statuts soll jeder, der den in § 118 bezeichneten

Personenkreisen angehört, und jede von den dort zuletzt benannten

Korporationen legitimiert sein, die Abänderung als nach § 118

ungerechtfertigt im Weg der Klage gegen die Stiftungsverwaltung

anzufechten.

Die Anfechtung kann sowohl gegen die Abänderung überhaupt wie auch gegen

die Bestimmung ihrer Geltungsdauer gerichtet werden. Der Klaganspruch

kann jedoch nur auf Wiederaufhebung oder Modifikation der Abänderung vom

Tag der Klagerhebung ab, niemals auf Schadloshaltung wegen derselben

oder auf Exemption von deren Wirkungen gehen.

Das Urteil des Gerichts erfolgt nach freiem richterlichen Ermessen

=unter gehöriger Beachtung der vermutlichen Absichten des Stifters=.

Vereinbarungen oder Anordnungen, welche zum Gegenstand hätten, bestimmte

Personen oder Personengruppen von den Wirkungen einer Statutenänderung

auszunehmen oder wegen derselben schadlos zu halten, sind unzulässig und

rechtsungültig.

§ 120.

[Sidenote: Wirkung der Statutenänderungen.]

Jede Abänderung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung, welche seitens der

Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig nach § 118 eingeführt ist und welche

nicht gemäß § 119 angefochten oder trotz solcher Anfechtung als

rechtmäßig aufrecht erhalten worden ist, hat nach Ablauf der einjährigen

Frist seit ihrer Bekanntgabe, bezw. nach Eintritt der Rechtskraft des im

Anfechtungsverfahren ergangenen Urteils, und nach alsdann erfolgter

Bestätigung, ihrem Inhalt nach als Teil des ursprünglichen, vom Stifter

selbst errichteten Statuts zu gelten und unterliegt von da ab

hinsichtlich jeder späteren Abänderung den Vorschriften der

vorangehenden §§ 118, 119 dieses Statuts.

§ 121.

Die Bestimmungen der vier §§ 1-4 und der vier hier vorangehenden

§§ 117-120 können unter keinen Umständen und auf keine Weise mit

rechtlicher Wirkung abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden.

§ 122.

[Sidenote: Bekanntgabe des Statutes und späterer Änderungen.]

Gegenwärtiges Statut der Carl Zeiss-Stiftung ist, nachdem dasselbe die

landesherrliche Bestätigung erhalten hat, durch Ausgabe von

vollständigen Abdrücken desselben an alle über 18 Jahre alte Angehörige

der Stiftungsbetriebe diesem Personenkreis besonders bekannt zu geben.

Das Gleiche hat von neuem zu geschehen im Jahre 1921 und dann immer

wieder nach Ablauf von je weiteren 25 Jahren.

Wenn Abänderungen oder Ergänzungen in Gemäßheit des § 117 oder des § 118

in den Zwischenzeiten eingeführt werden, so hat alsbald nach ihrem

endgültigen Inkrafttreten eine entsprechende Neuausgabe des Statuts

wiederum stattzufinden.

[In der alten Ausgabe folgte hier:]

Unterschriftlich vollzogen

_Jena_, den 26. Juli 1896.

Dr. Ernst Abbe.

Anhang.

Ergänzungsstatut zum Statut der Carl Zeiss-Stiftung.

Behufs Regelung der besonderen Aufgaben, welche der Carl Zeiss-Stiftung

in bezug auf die Universität Jena zugewiesen sind, ist im Anschluß an

das Statut der Carl Zeiss-Stiftung vom 26. Juli/16. August 1896 das

nachstehende Ergänzungsstatut errichtet worden.

Dasselbe tritt nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung an die Stelle

des § 106 des genannten Stiftungsstatuts, sowie der in diesem Paragraph

angezogenen Bestimmungen der ursprünglichen Stiftungsurkunde vom 19. Mai

1889 _und hat von da ab in jeder Hinsicht als integrierender Bestandteil

des Statuts vom 26. Juli/16. August 1896 zu gelten_.

Art. 1.

[Sidenote: Zweckbestimmung des Universitätsfonds (U.V).]

Der Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung soll der Universität

Jena Mittel zu vermehrter _Pflege der mathematischen und

naturwissenschaftlichen und anderer dem Interessenkreis der Stiftung

nahestehender Lehrfächer_ gewähren und soll hierdurch der Universität

erleichtern, auf diesen Lehrgebieten, angesichts wachsender

Anforderungen der Zeit, mit den anderen deutschen Hochschulen Schritt zu

halten.

Demgemäß soll der Fonds nicht dazu dienen, den die Universität

erhaltenden Staaten Lasten abzunehmen, die sie bisher getragen haben,

oder die sie, um das für eine Universität Unentbehrlichste zu

beschaffen, in Zukunft zu übernehmen hätten, er soll vielmehr eine

reichlichere Pflege der Wissenschaften ermöglichen als angängig sein

würde, wenn die Befriedigung wachsender Bedürfnisse der Universität

gänzlich auf die staatlicherseits gewährten Mittel angewiesen bliebe.

Art. 2.

[Sidenote: Dotierung des U.F. durch regelmäßige und außerordentliche

Überweisungen.]

Die Dotierung des Universitätsfonds seitens der Carl Zeiss-Stiftung hat

zu erfolgen:

a) durch, eine regelmäßige jährliche Überweisung;

b) durch außerordentliche Zuschüsse.

Die in der einen oder der anderen Art überwiesenen Mittel gehen,

vorbehaltlich der in Art. 14 getroffenen Bestimmung, in das Eigentum der

Universität über, sind jedoch abgetrennt von dem sonstigen akademischen

Vermögen zu verwalten.

Art. 3.

Teilweise Unwiderruflichkeit der regelmäßigen Jahresleistungen.

Die regelmäßige jährliche Überweisung ist zu einem jeweils bestimmten

Teilbetrag als in dem Sinne unwiderruflich zu bewilligen, daß sie in

diesem Betrag so lange ungeschmälert fortgewährt werden muß, als nicht

[die Beschränkung die § 48 des Stiftungsstatuts vorsieht tatsächlich in

Wirksamkeit getreten ist oder[75]] Voraussetzungen, auf welche hin die

frühere Bemessung erfolgte, in Wegfall gekommen sind.

Anrechnung der Leistungen unter rechtlicher Verpflichtung.

Insoweit zeitweilig nach Vereinbarung wiederkehrende Leistungen

zugunsten der Universität direkt auf die Carl Zeiss-Stiftung unter deren

rechtlicher Verpflichtung übernommen würden, ist der jeweilige

Jahresbetrag dieser Leistungen auf den unwiderruflich zugesagten Teil

der regelmäßigen jährlichen Überweisung anzurechnen.

Art. 4.

[Sidenote: Festsetzung der Überweisungen durch die Stiftungsverwaltung.]

Die Festsetzung der regelmäßigen Jahresleistung und die Bestimmung ihres

unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie die Bewilligung außerordentlicher

Zuschüsse nach Maßgabe des § 107 des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung

erfolgt durch die Stiftungsverwaltung gemäß der Vorschrift in § 108,

Abs. 1. jenes Statuts.

[Sidenote: Beschränkung der St. V. durch die Vorstände der

Stiftungsbetriebe.]

Erhöhung der regelmäßigen Jahresleistung und Erhöhung ihres

unwiderruflichen Mindestbetrags, sowie Bewilligung außerordentlicher

Zuschüsse, wenn durch letztere unter Hinzurechnung der regelmäßigen

Jahresleistung dem Universitätsfonds mehr überwiesen würde als die

Hälfte der jährlich zur Verausgabung verfüglichen Überschüsse der

Stiftung, sind nicht zulässig gegen das übereinstimmende Votum des

Stiftungskommissars und der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der in Jena

befindlichen Stiftungsbetriebe, sowie auch nicht gegen das einstimmige

Votum dieser Vorstandsmitglieder.

[Sidenote: Herabsetzung der nicht unwiderruflichen Leistungen.]

Herabsetzung der einmal bewilligten regelmäßigen Jahresleistung

hinsichtlich des nicht unwiderruflich zugesagten Teils darf, sofern die

Voraussetzungen für die frühere Bemessung fortbestehen, nur eintreten,

wenn nach übereinstimmendem Votum des Stiftungskommissars und der

Mehrheit der Vorstandsmitglieder der hiesigen Stiftungsbetriebe die

Rücksicht auf andere Interessen der Stiftung zeitweilige Einschränkung

ihrer Leistungen für die Universität dringend gebieten sollte.

Art. 5.

[Sidenote: Einteilung des U.F. in Verfügungs- und Rücklagefonds.]

Die regelmäßigen und die außerordentlichen Überweisungen der Stiftung an

den Universitätsfonds sind auf zwei getrennte Konten des Fonds zu

verteilen, nämlich auf

A) einen _Verfügungs_fonds, aus dem sowohl die wiederkehrenden wie die

einmaligen Ausgaben zu bestreiten sind;

B) einen _Rücklage_fonds, dessen Kapitalbestand zu Ausgaben nur

heranzuziehen ist zu dem Zwecke, die auf den Universitätsfonds jeweils

übernommenen Leistungen möglichst ungeschmälert auch dann fortsetzen zu

können, wenn zu irgend einer Zeit die regelmäßige Jahresleistung der

Carl Zeiss-Stiftung zeitweilig eingeschränkt werden müßte.

[Sidenote: Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds.]

Vorübergehende Entnahmen aus dem Rücklagefonds zum Zweck rascherer

Bereitstellung der Mittel für größere einmalige Ausgaben sind insoweit

zulässig, als durch solche Entnahmen der Kapitalbestand des

Rücklagefonds nicht unter den 20fachen Jahresbetrag der auf den

Universitätsfonds übernommenen, unter rechtlicher Verpflichtung

stehenden wiederkehrenden Ausgaben vermindert wird.

Art. 6.

[Sidenote: Beschränkung der Vermögensansammlung und Ausgabezwang inbezug

auf den Verfügungs- und den Rücklagefonds.]

Innerhalb des Verfügungsfonds können jederzeit Separatkonten behufs

Ansammlung der Mittel zu größeren einmaligen Aufwendungen für zum voraus

bestimmte Zwecke angelegt werden. Neben dem Bestand derartiger

Separatkonten soll im Verfügungsfonds keine größere Ansammlung

stattfinden als bis zum Vierfachen des Jahresbetrags der jeweils auf den

Fonds übernommenen wiederkehrenden Ausgaben (vergl. Art. 13, vorletzter

Absatz).

Dem Rücklagefonds ist von der _regelmäßigen_ jährlichen Leistung der

Stiftung zu keiner Zeit mehr als ein Fünftel zu überweisen; und nicht

mehr als ein Zehntel, wenn sein Bestand das Zwanzigfache vom jeweiligen

Jahresbetrag derjenigen vom Universitätsfonds zu tragenden

wiederkehrenden Ausgaben, die unter rechtlicher Verpflichtung der

Universität oder der Stiftung übernommen sind, schon überschreitet.

Wenn der Bestand des Rücklagefonds so weit angewachsen wäre, daß aus ihm

alle zurzeit auf den Universitätsfonds übernommenen wiederkehrenden

Ausgaben durch Verbrauch von Kapital und Zinsen, unter Berücksichtigung

des jeweiligen Zinsfußes für mündelsichere Kapitalanlagen, auf 40 Jahre

hin gedeckt werden könnten, so ist ihm, solange diese Voraussetzung

fortbesteht, nichts weiter zuzuführen. Der Zinsabwurf seiner Anlagen ist

alsdann dem Verfügungsfonds zu überweisen.

Art. 7.

[Sidenote: Interessengebiet und Art der Betätigung für den U.F.]

Die Mittel des Universitätsfonds können, vorbehaltlich der in

Art. 11, Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschränkungen, benutzt werden

zu persönlichen und sachlichen, einmaligen und dauernden Aufwendungen

jeder Art, die geeignet erscheinen, die wissenschaftliche

Forschung oder die Lehrwirksamkeit in den mathematischen und

naturwissenschaftlichen Disziplinen, sowie in anderen Lehrfächern,

die -- wie Volkswirtschaftslehre, Handels- und Gewerberecht, Hygiene,

technologische Disziplinen u. a. -- nähere Beziehung auf die Interessen

der Carl Zeiss-Stiftung haben, ohne Rücksicht auf Fakultätsgrenzen,

unmittelbar oder mittelbar zu fördern.

Außerhalb dieses Interessenkreises darf der Universitätsfonds noch für

solche Zwecke herangezogen werden, die der Universität im ganzen oder

der Gesamtheit ihrer Angehörigen und insofern noch mittelbar den zuvor

benannten Interessen dienen.

Art. 8.

[Sidenote: Verwendungszwecke für die regelmäßigen Jahresleistungen.]

Die regelmäßige jährliche Überweisung der Carl Zeiss-Stiftung an den

Universitätsfonds soll im Rahmen der in Art. 7 umschriebenen Zwecke

Verwendung finden

1. zur Dotierung neuer Professuren und Institute, die für

Erweiterung der Forschungs- oder Lehrtätigkeit der Universität

erwünscht erscheinen;

2. zur zeitweiligen Aufbesserung von Professuren, die aus

staatlichen oder anderen Fonds dotiert sind, sowie zu regelmäßigen

oder einmaligen Zuschüssen für aus solchen Fonds dotierte

Institute;

3. für regelmäßige oder einmalige Zuschüsse zum Etat der

Universitätsbibliothek behufs vermehrter Aufwendungen für die

Literatur der in Art. 7, Abs. 1 bezeichneten Lehrfächer;

4. zu außerordentlichen Bewilligungen an Institute oder an Dozenten

behufs Durchführung von Studien, die besonderen Aufwand erfordern;

5. zu Remunerationen an unbesoldete Dozenten für nützliche

Mitwirkung an den Lehraufgaben der Universität;

Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts · 第 47 / 54 题