Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl
Zeiss-Stiftung[76].
(Als Manuskript gedruckt.)
Die nachfolgenden Erklärungen sollen zunächst die Vorschriften des
genannten Statuts sowohl hinsichtlich ihrer allgemeinen Tendenz, wie
hinsichtlich der wichtigeren Einzelbestimmungen gegenüber den jetzt
Beteiligten begründen, des weiteren aber auch für die Zukunft etwa nötig
werdender Interpretation einige Anhaltspunkte liefern.
Titel I.
Konstituierende Bestimmungen.
Zu § 1.
_Zwecke der Stiftung._
Dem Grundgedanken nach geht die CARL ZEISS-Stiftung darauf aus: gegebene
Geschäftsunternehmungen mit allen daran haftenden Rechten und
Anwartschaften im Sinne eines Fideikommisses in unpersönlichem Besitz
und zugunsten unpersönlicher Interessen unter dauernde Bindung zu
stellen, und zwar einerseits hinsichtlich der fortgesetzten Leitung und
Verwaltung jener Unternehmungen nach bestimmten Grundsätzen, anderseits
hinsichtlich beschränkter Verfügung über die mit ihrem Besitz
verknüpften Nutznießungen.
Auf das erstere beziehen sich die Titel II und III, V und VI, auf das
zweite die Titel IV, VII und VIII des Statuts.
Dementsprechend bezeichnet § 1 die Zwecke der Stiftung unter zwei
getrennten Abschnitten in genauem Anschluß an die Stiftungsurkunde[77],
nur mit derjenigen Erweiterung unter B, welche durch die inzwischen
veränderte Sachlage an die Hand gegeben ist.
Alle Leistungen, welche unter A fallen, sind gedacht als solche, die
immer namens der Handelsfirmen der Stiftung und in deren Wirkungskreis
zu erfolgen haben; namens der Stiftung selbst nur Leistungen gemäß
Abschnitt B, welcher denjenigen Umkreis _gemeinnütziger_ Betätigung
umschreibt, innerhalb dessen die Stiftung als Eigentümer der
Geschäftsbetriebe die Nutznießungsvorteile aus letzteren zu verwenden
hat.
Die CARL ZEISS-Stiftung soll in keinem Punkt, namentlich aber nicht
hinsichtlich der unter A im dritten Absatz ihr zugewiesenen sozialen
Aufgaben den Charakter der »milden Stiftung« haben. Was im besonderen
dieser dritte Satz von ihr verlangt, besteht ausschließlich in der
Forderung: daß ihre Handelsfirmen als solche ihre Wirtschaftsführung
gemäß den in Titel V ausgesprochenen Grundsätzen einzurichten haben,
damit diese Wirtschaftsführung _nichts übrig lasse_, wofür etwa
Wohltätigkeitseinrichtungen irgend einer Art regelmäßig einzutreten
hätten; und daß die Stiftung, als Eigentümer, solcher Wirtschaftsführung
die nötige Rückdeckung schaffe, gemäß den Vorschriften in Titel IV. Denn
das Ziel meiner Bestrebungen ist durchaus nicht, in meinem Wirkungskreis
Caritas zu befördern, sondern ganz allein: die _Rechts_lage aller
derjenigen zu heben, die in diesen Wirkungskreis eingetreten sind oder
in Zukunft eintreten mögen.
Zu § 5.
_Stiftungsverwaltung._
Da die Zwecke der CARL ZEISS-Stiftung in mehreren Punkten mit
staatlichen Angelegenheiten sich berühren, so mußte es angemessen und
sachdienlich erscheinen, die oberste Leitung der Stiftung einer Instanz
zuzuweisen, welche zur ständigen Vertretung verwandter öffentlicher
Interessen berufen ist -- wie schon durch die Stiftungsurkunde von 1889
geschieht. Dabei ist jedoch die Verbindung von Stiftungsverwaltung und
Staatsbehörde als reine Personalunion gedacht. Die Bestimmung des § 5
besagt also nur: daß diejenigen Männer, welchen jeweils die betreffende
Funktion des öffentlichen Dienstes anvertraut ist, durch den Stifter
ersucht und kraft landesherrlicher Bestätigung der Stiftung ein für
allemal ermächtigt sind, auch der Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung
der CARL ZEISS-Stiftung sich anzunehmen und solche immer in den gleichen
geordneten Formen zu besorgen, nach welchen sie gemäß den
Staatseinrichtungen ihr öffentliches Amt ausüben.
Jene Verbindung begründet mithin keinerlei nähere Beziehung der Stiftung
zum Staat selbst, außerhalb des allgemeinen Aufsichtsrechts, welches dem
Staat über jede Stiftung zusteht[78].
Titel II.
Organisation der geschäftlichen Aktion der Stiftung.
Zu Titel II wird die schwierige Frage zu beantworten gesucht: wie die
Verwaltung und Leitung von Gewerbsunternehmungen auf einem sehr
eigenartigen Arbeitsfeld, dessen technische und merkantile Interessen
gänzlich abseits liegen von den allgemeiner zugänglichen
Industriegebieten, in _unpersönlicher_ Hand zweckmäßig zu organisieren
sei -- und _wie_ einer für zweckmäßig erkannten Organisation die Gewähr
dauernder Anerkennung verschafft werden könne.
Der in Titel II zum Ausdruck kommende Organisationsplan für die
geschäftliche Aktion der Stiftung hat sich mir ergeben aus dem Inhalt
einer fast dreißigjährigen persönlichen Erfahrung über die feineren
Lebensbedingungen der hiesigen Unternehmungen und aus vielfältigen
Einblicken in die Verhältnisse anderer Betriebe ähnlicher Art; nicht zum
wenigsten aber auch aus den wertvollen Winken, welche das nunmehr
vierjährige, ausnahmslos einträchtige Zusammenwirken mit dem
ausgezeichneten Mann, der der erste Stiftungskommissar der CARL
ZEISS-Stiftung geworden ist, mir und meinen nächsten Mitarbeitern
geliefert hat.
Die in Titel II des Statutenentwurfs aufgestellten Vorschriften stehen
unter den nachfolgenden Gesichtspunkten:
1. Eine sachgemäße und entsprechender Verantwortlichkeit fähige Leitung
und Verwaltung der Stiftungsbetriebe kann, hinsichtlich aller
Angelegenheiten dieser Betriebe, kleiner und großer, nur mit Hilfe
solcher Personen gewonnen werden, welche in Ansehung der wesentlichen
Interessen jedes Betriebes Sachverständige und mit dem Gang der
Geschäfte in den Einzelheiten vertraut sind.
Deshalb müssen der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung für Leitung
und Verwaltung der Geschäftsfirmen noch besondere Organe gegeben werden,
mit eigener Initiative und Verantwortung, und dementsprechend mit einer
bestimmten selbständigen Kompetenz (Vorstände oder Geschäftsleitungen
der Stiftungsbetriebe).
Damit diesen Organen Initiative und Verantwortlichkeit wirklich
verbleibe, muß ihre Kompetenz grundsätzlich dahin bestimmt werden: daß
in den Angelegenheiten der Betriebe gegen ihren erklärten Willen nichts
angeordnet, sondern nur Veto seitens der Stiftungsverwaltung innerhalb
eines bestimmten Umfangs eingelegt werden kann.
2. Die Funktionen dieser Vorstände können nicht füglich je einem
einzelnen in die Hand gegeben werden. Wegen der Vielfältigkeit der stets
zu berücksichtigenden Interessen und stets erforderlichen Sachkenntnisse
kann nur eine Mehrheit von Personen genügende Gewähr für nicht ganz
einseitige Entschließungen bieten. Jede Entscheidung muß die Resultante
sein aus den Einzelurteilen mehrerer _gleichberechtigter_, möglichst
verschiedene Interessen des Betriebes vertretender Personen.
Demnach müssen die Vorstände als _Kollegien_ konstituiert werden. Bei
der Optischen Werkstätte wird, wegen der besonderen Mannigfaltigkeit der
dort in Betracht kommenden Rücksichten, die Zahl der Mitwirkenden der
Regel nach nicht unter Drei sein dürfen. Über vier ohne dringende
Veranlassung hinauszugehen, wird überall unratsam sein wegen der
unvermeidlichen Schwerfälligkeit eines vielköpfigen Kollegiums.
3. Zur verantwortlichen Mitwirkung in der Leitung der Stiftungsbetriebe
ist ein Fremder, der unvermittelt in den Betrieb hereingesetzt würde,
gänzlich ungeeignet. Ein solcher würde, wenn er nicht ins Blaue hinein
urteilen und dabei der Gefahr grober Mißgriffe sich aussetzen will, für
längere Zeit, bis er eingehendere Fühlung mit den Angelegenheiten
gewonnen hat, nur das Sprachrohr anderer sein können. Daher ist
unbedingt geboten, die Ergänzung der Vorstände stets im Kreis derjenigen
Personen zu suchen, welche als obere Beamte der betreffenden Firma --
wenigstens aber des andern Stiftungsbetriebes -- schon längere Zeit
tätig waren, infolgedessen mindestens einen Teil der wichtigeren
Angelegenheiten des Betriebs und die Atmosphäre des Wirkungskreises aus
eigener Erfahrung kennen und anderseits ihren Mitarbeitern und der
Stiftungsverwaltung ebenfalls schon genügend bekannt sind.
4. Die erforderliche Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Betriebe
seitens der Stiftungsverwaltung und deren, sei es beratende, sei es
mitentscheidende Einwirkung auf diese Geschäftsführung, kann, soweit es
sich nicht um Wahrnehmung ganz allgemeiner Interessen der Stiftung oder
wesentlich vermögensrechtlicher Rücksichten handelt, in wirksamer und
sachgemäßer Art nur mittels einer Person ausgeübt werden, welche durch
fortgesetzten, regelmäßigen Verkehr mit den Instituten und ihrem
Personal einen genaueren Einblick in alle sachlichen und persönlichen
Verhältnisse derselben gewonnen hat und den Gang aller Angelegenheiten
_stetig_ zu verfolgen vermag. Da bei so komplizierten Geschäftsaktionen,
wie hier in Frage sind, in die Beurteilung jeder wichtigeren Sache immer
vielerlei Einzelheiten hereinspielen, und Rücksichten und Erwägungen,
die einem Fernerstehenden meist kaum verständlich zu machen sind, so
würde jede maßgebende Einwirkung der Stiftungsverwaltung, die aus der
Entfernung erfolgen müßte, eher lähmend als fördernd sein. Hieraus folgt
die Unentbehrlichkeit eines weiteren Organs der Stiftung für die
Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute -- einer ständigen Mittelsperson
zwischen der Stiftungsverwaltung und den Geschäftsleitungen der
Betriebe.
Diese Zwischeninstanz, der Stiftungskommissar, muß natürlich seine
Funktionen als Vertreter und Beauftragter der Stiftungsverwaltung
ausüben und demgemäß nach der Instruktion der letzteren handeln. Dabei
muß ihm jedoch soviel Selbständigkeit in allem einzelnen belassen werden
können, daß seine eingehendere persönliche Kenntnis der Verhältnisse und
entsprechende Verantwortlichkeit wirklich zur Geltung kommen. Er dürfte
also nicht anzuhalten sein, etwas zu vertreten, was er mit Rücksicht auf
beides nicht glaubt vertreten zu können. Demnach darf er zur
Stiftungsverwaltung nicht im Verhältnis der staatlichen
Beamten-Unterordnung stehen.
* * * * *
Gemäß diesen Grundzügen des Organisationsplanes würde der
Stiftungsverwaltung selbst die ausschließliche Entscheidung in all
denjenigen Angelegenheiten der Stiftung vorbehalten bleiben, welche auf
die in § 1 sub B bezeichneten Zwecke Bezug haben, hinsichtlich der dort
sub A benannten Aufgaben aber eine geregelte Übertragung der Rechte und
Pflichten der Stiftung, als des Inhabers der Stiftungsbetriebe, auf
besondere Organe, Stiftungskommissar und Vorstände, vorgesehen sein. Die
Stiftungsverwaltung soll auf diesem Wege entlastet sein von der
Verantwortung für die eigentliche Geschäftsaktion, für welche sie
angesichts der besonderen Verhältnisse entsprechende eigene Organe
anderweitig nicht beschaffen könnte. In diesem Punkt würde ihr also nur
obliegen: Vorsorge für die Auswahl geeigneter Personen.
Alles dieses entspricht in den Grundzügen durchaus den Einrichtungen,
die hinsichtlich der Leitung der jetzigen Stiftungsbetriebe teils schon
seit langer Zeit bestehen, teils in den letzten vier Jahren sich
herausgebildet haben und also der Hauptsache nach schon in längerer
Erfahrung erprobt sind. Die Bestimmungen der §§ 6-20 dieses Statuts
verfolgen also nur den Zweck, für die Zukunft zu fixieren und genauer zu
regeln, was bisher ohne förmliche Regelung in tatsächlicher Übung
gestanden hat.
Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:
Zu § 5, Abs. 2 u. 3.
Durch die Verbindung der Stiftungsverwaltung mit einer Staatsbehörde
werden die Geschäftsunternehmungen der CARL ZEISS-Stiftung auch nicht
mittelbar zu Staatsbetrieben oder besonderer Staatsaufsicht, außerhalb
der allgemeinen, im öffentlichen Recht jeweils vorgesehenen
Beaufsichtigung der Industrieunternehmungen, unterstellt.
Im Statutenentwurf kommt dieses auch ohne den § 16 schon genügend zum
Ausdruck. Bei Fernerstehenden ist jedoch das durch § 5 begründete
Verhältnis leicht Mißverständnissen ausgesetzt, wie sich schon gezeigt
hat. Die ausdrückliche Erwähnung seiner richtigen Konsequenzen in § 16
erscheint also ratsam, um auch explicite erkennbar gemacht zu haben, daß
die Stiftungsverwaltung als Staatsbehörde für nichts verantwortlich ist,
was der Vorstand eines Stiftungsbetriebes bei Vertretung der Interessen
seiner Firma innerhalb der Grenzen des gesetzlich Zulässigen zu tun oder
zu unterlassen für gut findet.
Zu § 7.
Daß immer mindestens ein Mitglied den Vorständen beider
Stiftungsbetriebe gemeinsam sei -- wenn dabei auch unvermeidlich ist,
daß dieses gemeinsame Mitglied der Regel nach nur dem einen von beiden
Betrieben ganz im einzelnen nahe stehen kann -- erscheint nicht nur
geboten zur Sicherung des fortgesetzten, für beide gleich wichtigen
Hand-in-Hand-Arbeitens von Optik und Glasfabrikation, auf welchem die
Entwickelung der hiesigen Unternehmungen begründet ist, sondern auch
unerläßlich unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Interessen der
Stiftung, um die Einheitlichkeit ihrer ganzen geschäftlichen Aktion zu
wahren -- was durch die Person des gemeinsamen Stiftungskommissars
_allein_ noch nicht genügend gewährleistet wäre.
Zu § 9.
Die Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen dem im Handelsrecht
allgemein anerkannten Prinzip der freien und direkten Stellvertretung.
Daß diesem stets in vollem Umfang Rechnung getragen werde, ist nicht nur
Voraussetzung genügender Rechtssicherheit für alle Geschäftshandlungen
der Stiftungsfirmen, sondern auch deshalb geboten, damit diese
Handelsfirmen und ihre Vorstände das erforderliche Ansehen nach außen
behalten.
Zu § 11.
Die Vorschriften dieses Paragraphen versuchen, eine Abgrenzung der
Kompetenz der Vorstände möglichst nach objektiven Merkmalen in solcher
Art zu geben, daß dabei einerseits der Stiftungsverwaltung eine
maßgebende Einwirkung auf alle wichtigeren Aktionen der
Geschäftsbetriebe gewahrt bleibt, anderseits aber auch der unerläßlichen
Forderung genügender Bewegungsfreiheit und ausreichender, das Bewußtsein
wirklicher Verantwortung sichernder Initiative der Vorstände Rechnung
getragen wird.
Zu § 14.
Dadurch, daß dem Stiftungskommissar das Recht, gehört zu werden und
wenigstens beratend mitzuwirken, für _alle_ Angelegenheiten vorbehalten
wird, die überhaupt besondere Entschließungen erfordern, wird der
Stiftungsverwaltung eine weitgehende Einflußnahme auf die Behandlung
auch der gewöhnlichen Geschäfte gesichert. Zwischen einem
Stiftungskommissar, der genügenden Einblick in die Angelegenheiten und
das Ansehen unbefangenen Urteils gewonnen hat, und einer
Geschäftsleitung, deren Mitglieder als sachkundig und umsichtig sich
bewährt haben, wird die formale Abgrenzung der Kompetenz in § 11
praktisch überhaupt nicht zur Geltung kommen.
Zu § 15.
Wenn eine Mehrheit von sachverständigen Personen in der Geschäftsleitung
eines Stiftungsbetriebes in irgend einer Frage einstimmig ist, so muß
ihrem Votum präsumtiv eine größere Autorität beigemessen werden, als der
etwa abweichenden Ansicht eines andern, der den betreffenden
Angelegenheiten nicht in gleichem Maße nahe steht. Sind aber jene
Sachverständigen uneins, so geht den dissentierenden Urteilen _beider_
Teile die spezifische Sachverständigen-Autorität verloren und
verschiedenes Gewicht beider kann nur noch begründet sein in dem etwa
ungleichen Ansehen der Personen hinsichtlich ihrer Erfahrung, Umsicht,
Unbefangenheit etc. Da derartige Unterschiede sich nicht nach Köpfen
abzählen lassen, erscheint es angemessen, in allen solchen Fällen, ganz
ohne Rücksicht auf Majorität und Minorität, das Zünglein an der Wage
einen Dritten bilden zu lassen, der neben dem eigenen Urteil zur Sache
auch jene Unterschiede auf Grund längerer Kenntnis der Personen würdigen
kann.
Daß in derartigen Fällen der Stiftungskommissar nicht aliud entscheiden
könne, ist aus der Wortfassung des § 18 genügend erkennbar. -- Der Regel
nach wird natürlich sein Bemühen darauf gerichtet sein müssen, wenn nach
versuchter Vermittelung noch ein entschiedenes Gegenvotum des einen
Teils bestehen bleibt, in wichtigeren Angelegenheiten die Entscheidung
womöglich zu vertagen, schon wegen der größeren Verantwortung, die
andernfalls er selbst zu tragen hätte.
Zu § 18.
Die Forderung eines regelmäßig _mündlichen_ Verfahrens ist nicht nur
berechtigt, weil andernfalls den Vorständen eine unbillige Arbeitslast
aus schriftlicher Korrespondenz erwachsen könnte, sondern auch deshalb
geboten, weil nur auf jenem Weg genügender Einblick in alle
Angelegenheiten und Unterlagen für ein begründetes Urteil zu gewinnen
sind.
Zu § 22.
Die hier gegebene Vorschrift entspricht der in § 1 angedeuteten
Scheidung der beiden Aufgaben der Stiftung: als Inhaber der
Geschäftsbetriebe und als Nutznießer ihrer Erträgnisse.
Zu §§ 25 und 26.
Die in diesen Paragraphen gegebenen Anordnungen in Verbindung mit den
§§ 9 und 10 besagen praktisch die Einführung eines unter Aufsicht und
Leitung der Stiftungsverwaltung gestellten Kooptationsverfahrens für die
Ergänzung der Vorstände. Ein anderer sachgemäßer Modus hierfür erscheint
auch nicht denkbar. Denn die Wahrung ungestörter Kontinuität der
Geschäftsaktion und die Sicherung kollegialen Einvernehmens unter den
zur Leitung bestellten Personen ist die unerläßliche Voraussetzung für
gedeihlichen Fortgang der Unternehmungen. Jeder ernstliche Bruch hierin
würde eine gefährliche Krisis bedeuten.
Der in Rede stehende Ergänzungsmodus wird aber auch ganz unbedenklich
sein, wenn immer Vorsorge dafür getroffen ist, daß in den
Geschäftsleitungen, wenigstens aber im Kreise ihrer nächsten
Mitarbeiter, neben älteren und erfahreneren Männern stets auch solche
vorhanden und genügenden Einflusses teilhaftig sind, die noch des
Vorzuges der Jugend sich zu erfreuen haben: nicht ängstlich erwägen zu
müssen, ob die Kräfte neuen Aufgaben gewachsen sind.
Die übrigen in § 26 und den nächstfolgenden aufgestellten Normen für die
Regelung der _persönlichen_ Verhältnisse der Vorstandsmitglieder,
einerseits gegenüber der Stiftungsverwaltung, anderseits gegenüber den
anderen Beamten der Stiftungsbetriebe, wollen den folgenden Erwägungen
Rechnung tragen:
Erstens. Den Personen, denen die Vertretung einer Stiftungsfirma nach
außen und nach innen anvertraut wird, muß schon durch die Formen und
Bedingungen ihrer Beauftragung diejenige persönliche Unabhängigkeit
gewährleistet sein, die nötig ist, sie jedem Dritten gegenüber unter die
Präsumtion gestellt zu haben, daß sie ihre Funktionen ohne Beengung
durch unsachliche Rücksichten, nach ihrem eigenen besten Wissen ausüben
_können_. Dieses Ansehen müssen die Vorstände haben nach außen, weil
sonst den Stiftungsbetrieben das Vertrauen verloren gehen würde, daß
ihre Angelegenheiten auf die Dauer wirklich, nicht bloß angeblich, rein
fachmännischer Leitung unterstellt seien; und nach innen müssen sie
solches Ansehen haben, damit das gesamte Personal der Stiftungsfirmen,
Beamte und Arbeiter, zu den Vorständen das Vertrauen behalte, in ihnen
die Vertretung aller berechtigten eigenen Interessen, auch der Stiftung
gegenüber, zu besitzen. Mit Rücksicht auf das letztere aber müssen
außerdem noch die Personen, denen die schwierige Aufgabe zufällt, im
täglichen Verkehr die Interessen des Ganzen mit den ihnen vielfach
widerstreitenden Interessen aller einzelnen in gerechtem und
vernünftigem Gleichgewicht zu erhalten, gegen jeden möglichen Verdacht
gesichert sein, als ob, wenn sie in irgend einem Fall den Wünschen
einzelner entgegen zu treten haben, dabei Rücksichten auf eigenen
Vorteil mitsprechen könnten.
Zweitens. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder darf grundsätzlich nicht
auf Erteilung von Anordnungen, Beaufsichtigung, Vollziehung von
Unterschriften u. dergl. beschränkt sein. Sie müssen vielmehr
fortgesetzt an regelmäßiger Mitarbeit in den wichtigeren Angelegenheiten
interner wissenschaftlicher, technischer oder kaufmännischer Funktion
wie die anderen Beamten ihrer Firma sich beteiligen, wenn auch
naturgemäß in beschränkterem Umfang als diese. Andernfalls würden sie
die lebendige Fühlung mit der praktischen Aktion ihres Betriebes bald
verlieren und der Gefahr formalistischer Behandlung der Angelegenheiten
mehr und mehr verfallen.
Die relativ wenigen Personen im Beamtenkreis der Stiftungsbetriebe, auf
welche der besondere Auftrag zur Vertretung einer Firma und zur Leitung
ihrer Angelegenheiten entfällt, können nun, wie tüchtig und
leistungsfähig sie sein mögen, auf Erfolg ihrer Tätigkeit nur dann
rechnen, wenn sie der bereitwilligen Unterstützung einer größeren Zahl
ebenbürtiger Mitarbeiter sicher sind, vor welchen sie selbst im
allgemeinen nichts weiter voraus haben werden, als die sozusagen
zufällige Qualifikation gerade für die besonderen Funktionen, die ihnen
aufgetragen sind, denen gegenüber aber die Tätigkeit der andern als
durchaus gleichwertig zu erachten ist. Es wäre deshalb völlig
unangemessen und im Erfolg geradezu schädlich, wenn die Funktion der
Vorstandsmitglieder diese besonders herausheben wollte aus dem Kreis
ihrer nächsten Mitarbeiter. Der Auftrag darf also keinerlei Überordnung
von Person zu Person begründen. Die notwendig gebotene Unterordnung
aller unter die verantwortliche Leitung hat ausschließlich Unterordnung
unter das Kollegium als _solches_ zu sein, dem auch jedes seiner
Mitglieder für seine Person hinsichtlich seiner gesamten Tätigkeit ganz
ebenso unterstehen muß wie alle andern; und die einzige Ehre, welche
dieser Auftrag den davon Betroffenen als Äquivalent für größere
Verantwortung und unruhigere Tätigkeit bringt, muß bleiben: durch die
Institutionen der CARL ZEISS-Stiftung unter die Vermutung gestellt zu
sein, daß nur sehr tüchtigen und sehr vertrauenswürdigen Leuten
derartige Pflichten und derartige Rechte anvertraut werden können.
Die Bedeutung der Imponderabilien habe ich in genügend langer Erfahrung
würdigen gelernt. Deshalb lege ich besonderen Wert darauf, die
Grundsätze und Maximen für die Regelung der persönlichen Beziehungen,
die in meinem Wirkungskreis bis heute gegolten haben und hierin auf
unbestrittene Erfolge sich berufen dürfen, auch für die Zukunft aufrecht
erhalten zu sehen.
Zu §§ 29-31.
Wenn der im vorangehenden begründete Organisationsplan für die
praktische Tätigkeit der CARL ZEISS-Stiftung als zweckentsprechend oder
auch nur als vernünftigerweise zulässig anzusehen ist, so rechtfertigt
sich auch das Bestreben, für seine dauernde Anerkennung in allen
grundsätzlichen Punkten jede mögliche Garantie zu beschaffen. In
wirksamer Form kann solches aber nicht anders erreicht werden wie durch
die Beschränkung der Vertragsfreiheit, die in den Paragraphen 29-31 der
Stiftung in bezug auf den nächstbeteiligten Personenkreis auferlegt
wird.
Die versuchte Fixierung einer bestimmten Organisation der CARL
ZEISS-Stiftung nicht nur durch allgemein ausgesprochene Grundsätze,
sondern auch durch Bezeichnung objektiver Kriterien für deren Anwendung,
läßt meines Erachtens immer noch ziemlich weiten Spielraum für die
Anpassung an wechselnde Verhältnisse. Indes verhehle ich mir durchaus
nicht, daß derartige Fixierung einer Einrichtung auch gewissen
Nachteilen ausgesetzt ist; und ich bin sogar vollkommen sicher, daß,
wenn diese Einrichtung auch 50 Jahre lang ununterbrochen die
beabsichtigten günstigen Wirkungen tatsächlich gehabt hätte, im 51. Jahr
oder später gewiß einmal, wenigstens vorübergehend, eine Situation
eintreten muß, angesichts welcher mit dem Schein des Rechts wird gesagt
werden können: »welche Torheit, eine Organisation so fest zu legen!«
_Diesen_ Mangel aber teilt das Fixieren mit jeder andern Einrichtung,
die man treffen möchte; und das Nichtfixieren wäre doch auch eine
Einrichtung, der gegenüber kein anderer Unterschied bestehen würde, als
daß zukünftiger Tadel auf das Nichtfixieren sich richten würde. In
Bedenken wegen der beschränkten Anpassungsfähigkeit der Organisation
kann ich also einen triftigen Einwand solange nicht erblicken, als es
keinen Weg gibt, Anerkennung bestimmter Grundsätze anders für längere
Dauer sicher zu stellen als durch Angabe objektiver, keinem Ermessen
unterworfener Merkmale ihrer Befolgung oder Nichtbefolgung. -- Muß die
CARL ZEISS-Stiftung zeitweiligen Schaden durch ihre Einrichtungen in
jedem Fall einmal erleiden, wie immer diese Einrichtungen jetzt
gestaltet würden, so mag sie ihn dann erleiden durch meine Grundsätze --
wofür ich die Verantwortung zu übernehmen habe[79].
Titel III.
Allgemeine Normen für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung.
Zu §§ 35, 36.
Die in § 35 ausgesprochene Beschränkung betreffs des Tätigkeitsgebietes
der Stiftung bedarf keiner besonderen Rechtfertigung, eher die im
folgenden Paragraphen zugelassene territoriale Erweiterung ihrer Aktion.
Mit dieser letzteren, wenn sie einmal eintreten sollte, würden
zweifellos gewisse Gefahren gegeben sein, aus der zunehmenden
Erschwerung der Übersicht und der Einheitlichkeit der Geschäftsaktion
und dergl. Andererseits sehe ich aber in der fortschreitenden
Verbreiterung der Grundlagen der hiesigen Unternehmungen durch
Ausdehnung ihres Arbeitsfeldes, wie solche seit Jahren planmäßig von mir
und meinen Mitarbeitern verfolgt worden ist, das wichtigste Mittel zur
Erhöhung ihrer wirtschaftlichen Stabilität; und außerdem will
ich auch nicht verhindern, daß in später Zukunft die gefestigte
Arbeitsorganisation der CARL ZEISS-Stiftung möglicherweise eine Art von
Kristallisationspunkt auf dem Gebiet der feintechnischen Industrie
abgeben könnte, falls etwa die fortschreitende Ausbreitung der
fabrikatorischen Arbeitsform auch auf diesem Gebiet solcher Möglichkeit
Wert verleihen sollte.
Zu § 40.
Die in diesem Paragraphen -- naturgemäß nur sehr allgemein --
angedeutete Direktive für die Geschäftspolitik der CARL ZEISS-Stiftung
soll zum Ausdruck bringen: daß diese Politik zwar, in bewußtem Gegensatz
zum Zweck eines Aktienunternehmens oder dergl., immer als oberstes Ziel
sich setzen müsse, den wirtschaftlichen Wert der Unternehmungen für die
_Gesamtheit_ der daran beteiligten, persönlichen und unpersönlichen,
Interessen möglichst zu erhöhen, andererseits aber auch völlig fern zu
bleiben habe von jeder Tendenz zu fortschreitender Aufteilung des
Gesamtertrages unter die jeweils tätigen Personen.
In einem wirklich organisierten Unternehmen, welches schon eine längere
Vergangenheit hinter sich hat, zumal auf einem hoch entwickelten
Arbeitsgebiet, ist _nicht_, wie etwa bei einer Genossenschaft aus
wesentlich gleichartigen Elementen, die jeden Tag zu gemeinsamer Arbeit
zusammentreten könnte, der Wirtschaftsertrag des Ganzen der Hauptsache
nach die bloße Summe aus den Einzelleistungen aller jeweils in ihm
tätigen Personen; er ist wesentlich mehr als das, ganz abgesehen noch
von der Bedeutung des mitwirkenden Kapitals als Arbeitsfaktor. Denn in
solcher Organisation fängt die wirtschaftliche Arbeit nicht jedes Jahr
von vorn an, wie wenn sie abhinge von einem =ad hoc= zusammengelaufenen
Menschenhaufen; vielmehr wirkt in ihr kontinuierlich alles fort, was
eine lange Vergangenheit an wertvollen Antrieben, besonderen
Einrichtungen, planmäßiger Schulung, geregelten Verbindungen und
Absatzwegen allmählich geschaffen hat. Und wie dabei einerseits der
zeitliche Gesamtertrag des Ganzen immer in ganz beträchtlichem Anteil
bedingt bleibt durch die Nachwirkung der Arbeit, die andere, vielleicht
längst Verstorbene, vor Jahrzehnten geleistet haben, so werden
andererseits auch in der Organisation und durch dieselbe die Mittätigen
zu Leistungen befähigt, die sie, was immer ihre persönlichen Anlagen
sein möchten, außerhalb der vorgefundenen Organisation niemals zustande
bringen könnten, deren wirtschaftlicher Ertrag also auch nicht
ausschließlich ihr eigenes Verdienst ist.
Die Direktive des § 40 will also besagen: daß die Organe der Stiftung
zwar niemals suchen dürfen, den Unternehmergewinn zu steigern oder
hochzuhalten durch Herabdrücken oder Niederhalten der Arbeitserträge der
einzelnen, vielmehr immer nur durch möglichste Entwicklung der
spezifischen Kräfte der Organisation und möglichste Vermehrung der aus
ihr fließenden besonderen Wirtschaftsvorteile -- daß sie aber auch
nichts, was vernünftigerweise auf diese Kräfte und Vorteile
zurückzuführen ist, an solche verschenken dürfen, die es in Wahrheit gar
nicht erarbeitet haben.
Ich hoffe, daß auch die zukünftigen Geschäftsleitungen der
Stiftungsbetriebe, solange nicht eine völlige Umwälzung in den
Existenzbedingungen dieser eingetreten ist, es fertig bringen werden,
die wirtschaftliche Lage aller Angehörigen der Betriebe nach dem jeweils
gegebenen Maßstab günstig zu erhalten und fortgesetzt zu heben, und
dabei doch noch neben dem marktgängigen Kapitalzins und einer
notdürftigen Risikoprämie in normalen Zeiten auch einen dem Umfang der
geschäftlichen Aktion und dem Wert qualifizierter Arbeit in ihr
einigermaßen entsprechenden Unternehmergewinn übrig zu behalten.
Andernfalls müßten sie sich sagen lassen: daß sie entweder ihre Aufgabe
überhaupt nicht begriffen, oder daß sie und ihre nächsten Mitarbeiter
nicht verstanden hätten, die vorgefundenen Kräfte der Organisation
lebendig zu erhalten und allmählich erlahmende Antriebe durch neue zu
ersetzen.
Die schwierigere Frage: wem nun der jeweilige Überschuß im
Wirtschaftsertrag der Unternehmungen füglich gehöre, wenn er nicht den
sämtlichen mitarbeitenden Personen gehört und, meiner Auffassung nach,
auch einem persönlich mittätigen Unternehmer nicht uneingeschränkt und
bedingungslos, am allerwenigsten aber dem Kapitalinhaber gehören würde
-- diese Frage kann ich für meinen Fall erfreulicherweise als
gegenstandslos geworden ansehen. Denn wenn der Unternehmer nichts
anderes mehr ist als der unpersönliche Repräsentant der Organisation
selbst, und wenn zugleich seine Nutznießung keine andere Anwendung mehr
finden kann als zugunsten von Zwecken, die entweder ganz unmittelbar den
dauernden Interessen der Gemeinschaft dienen, oder dem allgemeinen Wohl,
an welchem alle mittelbar beteiligt sind -- so wird es nunmehr sicher
sein, daß ihm jener Überschuß gebührt.
Zu § 44.
Die Anerkennung der in § 44 ausgesprochenen Forderung habe ich gleich
beim ersten Eintritt in die Verbindung mit der damals noch kleinen
Optischen Werkstätte, vor nun bald 30 Jahren, mir ausdrücklich
ausbedungen, und es ist ihr bisher auch stets streng entsprochen worden.
Ich wünsche, daß auch meine Nachfolger an dieser Regel festhalten,
möchte dadurch auch einmal das Preisgeben eines erheblichen
geschäftlichen Vorteils bedingt sein. -- Ich halte es überhaupt nicht
für anständig, namentlich aber nicht für die CARL ZEISS-Stiftung,
Erzeugnisse, die der Absicht nach dem Dienst wissenschaftlicher
Forschung bestimmt sein sollen, hinsichtlich der geschäftlichen
Verwertung des Urheberrechts auf gleichem Fuß zu behandeln wie
Erzeugnisse, die dem Erwerb oder den gewöhnlichen Bedürfnissen des
praktischen Lebens dienen. Die Stiftungsbetriebe können natürlich auch
die Erzeugnisse der ersteren Art nicht verschenken, sie müssen vielmehr
auch gegenüber den Gelehrten und den wissenschaftlichen Instituten den
vollen Gegenwert für die in jenen enthaltene technische und geistige
Arbeit fordern. Es soll aber wenigstens für alle erkennbar sein, daß in
diesem Gegenwert _keine_ besondere Prämie für Urheberrechte enthalten
sei, daß vielmehr jedem frei gelassen ist, das gleiche billiger zu
liefern, wenn er es kann.
Titel IV.
Reservefonds.
Die Vorschriften dieses Titels bestimmen dasjenige Maß von
vermögensrechtlicher _Beschränkung_, welches dem Eigentümer der
Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Verfügung über ihre Erträgnisse
auferlegt sein soll und zwar: einerseits im Sinne teilweiser Bindung
dieser Erträgnisse zugunsten der Unternehmungen selbst und ihres
Personals gegenüber den sonstigen Interessen, welche die Stiftung aus
§ 1, B zu vertreten hat; andererseits aber im Sinne des Zwanges zur
teilweisen Verausgabung dieser Erträgnisse behufs gemeinnütziger
Betätigung.
Die CARL ZEISS-Stiftung soll niemals die Grundlage ihrer Wirksamkeit,
sondern stets nur den Rückhalt dafür in Vermögensansammlung haben,
demnach die letztere nicht weiter fortsetzen, als zur Sicherung ihrer
industriellen Aktion und der Interessen ihres Personals erforderlich
erscheint.
Für diesen Zweck ist nur ein gewisses Maß von Vermögensbesitz außerhalb
des Betriebskapitals der Unternehmungen bestimmt geboten, und ein
gewisses weiteres Maß noch wünschenswert und ratsam. Hieraus ergibt sich
der Anlaß, für die Vermögensansammlung der Stiftung ein bestimmt
anzustrebendes Minimum, aber auch ein nicht zu überschreitendes Maximum
zu normieren. Das letztere ist zu bemessen nach dem Bedürfnis für noch
absehbare ungünstige Eventualitäten; ganz vagen Möglichkeiten Rechnung
tragen zu wollen, würde nur bedeuten, der lebenden Generation sichere
Nachteile aufzuerlegen wegen völlig problematischer Vorteile für eine
folgende Generation.
Zu § 45.
Die Spezifikation des als »Reservefonds« der Bindung unterworfenen
Vermögensbestandes der Stiftung nach vier getrennten Konten will den
verschiedenen Rücksichten der allgemeinen industriellen Aktion der
Stiftung und den besonderen ihr auferlegten Unternehmerpflichten
Rechnung tragen. -- Die beiden Konten I und II=a= haben ausschließlich
auf das letztere Bezug, die beiden anderen II=b= und II=c= auf die
sonstige geschäftliche Aktion.
Zu Konto I): Die nach §§ 72 ff. des Statuts von den Stiftungsbetrieben
ihrem Personal gegenüber zu übernehmenden vertragsmäßigen Pensionslasten
fallen zwar gänzlich auf das Unkostenkonto der Handelsfirmen und müssen
unter normalen Verhältnissen aus den laufenden Einnahmen der Betriebe
bestritten werden können, da sämtliche Ansprüche nur auf das
Fortgewähren eines Teiles des früheren Lohnes oder Gehalts der
ehemaligen Geschäftsangehörigen, nicht auf Kapitalzahlung gehen. Die
Stiftung als Inhaber der Handelsfirmen muß jedoch, obwohl die
Pensionsempfänger gewöhnliche, nicht bevorrechtigte Gläubiger ihrer
Firma bleiben, für den Kapitalwert sämtlicher jeweils laufenden
Rentenverpflichtungen volle Deckung beschaffen, damit ihre eigene
Vermögensbilanz sichere Grundlage behalte. Diese Deckung kann indessen
unbedenklich auf einen mäßigen Teil des der Stiftung selbst gehörigen,
sonst unbelasteten Betriebskapitals der Handelsfirmen mit angewiesen
bleiben.
Zu Konto II=a=): Um die dauernde Erhaltung der bilanzmäßigen
Kapitaldeckung aller Rentenverpflichtungen, sowie außerdem die laufenden
Pensionszahlungen und diejenigen Leistungen, welche § 77 den
Stiftungsbetrieben zeitweilig auferlegen möchte, nicht ausschließlich
auf die jeweiligen Betriebsüberschüsse angewiesen zu haben, vielmehr die
Deckungsmittel für alle diese Lasten auch in Zeiten schlechten
Geschäftsganges bereit zu haben, ist das genannte zweite Konto des
Reservefonds nötig. Seine Höhe ist selbstverständlich zu normieren nach
dem Personalunkostenkonto der Stiftungsbetriebe, als dem natürlichen Maß
für die zu gewärtigenden Risiken.
Zu Konto II=b=): Ein besonderer Erneuerungs- und
Betriebserweiterungsfonds, bemessen nach dem Buchwert der
verschleißbaren Betriebsmittel, welche die Unternehmungen jeweils nötig
haben, erscheint geboten, um unabhängig von den laufenden Überschüssen,
also auch bei ungünstiger Geschäftslage, zu deren Überwindung neue
Kapitalaufwendungen vielleicht besonders dringlich sein können, Mittel
zu solchen immer bereit zu haben.
Zu Konto II=c=): Das letzte Konto soll neben der Sicherung allgemeiner
Aktionsfreiheit der Stiftung und ihrer Handelsfirmen im besondern dienen
zur Deckung großer exzeptioneller Unkosten, welche plötzliche
Betriebsstörungen, Geschäftsstockung durch Krieg oder Handelskrisen und
dergl. Vorkommnisse verursachen können, und soll die Mittel bieten, um
auch in solchen Zeiten die Leistungen fortsetzen zu können, welche Titel
V des Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegt. -- Die Höhe dieses
Postens bemißt sich naturgemäß nach dem jeweiligen Umfang der ganzen
Geschäftsaktion der Stiftung, der durch die jährliche Gesamtausgabe
ihrer Betriebe gekennzeichnet ist.
Zu § 47, letzter Absatz.
Nachdem[80] die Stiftung fast die Hälfte des gesamten buchmäßigen
Betriebskapitals der Unternehmungen als freies Eigentum besitzt und
außerdem einen freien Reservefonds gewonnen hat, der den ganzen Rest
deckt und schon genügt, um auch eine schwere Krisis zu überstehen,
betrachte ich die vertragsmäßige Verpflichtung, den Rest jenes
Betriebskapitals zu bestimmten Terminen zu übernehmen, nur noch als eine
rein theoretische Sorge. Der Kredit der Stiftung wird groß genug sein,
um jederzeit im Bedarfsfall anderes fremdes Kapital in solcher Form
heranziehen zu können, daß die weitere Kapitalübernahme auf längere
Zeiträume verteilt wird. Deshalb würde es ungerechtfertigt sein, die
baldige Erhöhung des freien Reservefonds auf den im § 45 angenommenen
normalen Stand etwa zugunsten beschleunigter Kapitalabzahlung
hintanzuhalten.
Zu § 51.
»Für zum voraus bestimmte Zwecke« schließt aus, die in Rede stehenden
Überschüsse zurück zu halten, bloß um im allgemeinen größere Mittel für
spätere Jahre verfügbar zu haben. Jedoch muß gemäß § 46 alles, was auf
den betreffenden Separatkonten vorhanden ist, also rechtlich noch im
Eigentum der Stiftung steht, den auf den Reservefonds Bezug habenden
Bestimmungen in den §§ 88, 89 bedingungslos unterworfen bleiben.
Titel V.
Arbeiter- und Angestelltenrecht der Carl Zeiss-Stiftung[81].
Dieser Titel enthält die Präzisierung der in § 1 sub A, dritter Absatz,
der CARL ZEISS-Stiftung zugewiesenen sozialen Aufgabe. Ich erblicke
darin den wichtigsten Teil des Statuts, weil diese Festsetzungen für
mich bedeuten den äußeren Abschluß eines wesentlichen Stückes meiner
ganzen Lebensarbeit und weil ich zugleich überzeugt bin, daß den
Bestrebungen, die darin zum Ausdruck kommen, ein ganz entscheidender
Anteil an der günstigen Entwicklung der jetzigen Stiftungsunternehmungen
beizumessen ist, ihre fortgesetzte Anerkennung mir also auch als eine
wesentliche Bedingung für deren ferneren gedeihlichen Fortgang
erscheinen muß.
Diese Bestrebungen aber haben auf meiner Seite -- seit wohl zwanzig
Jahren schon bewußterweise -- unter folgendem ganz allgemeinen
Gesichtspunkt gestanden:
Als ein dringendes Volks- und Staatsinteresse gilt unbestritten die
Erhaltung, beziehungsweise Wiedererneuerung eines breiten gesunden
Mittelstandes, dessen Glieder noch Vollbürger sein können, nicht
hinsichtlich der persönlichen und bürgerlichen Verhältnisse schon auf
irgend einer Zwischenstufe zum Helotentum stehen und nicht in ihrer
wirtschaftlichen Existenz einem Proletariat, welches nichts mehr zu
verlieren hat, verfallen oder jederzeit zu verfallen bedroht sind.
Mag nun jemand überzeugt sein, wie ich es bin, daß ein solcher
Mittelstand von genügender Breite, soweit die gewerblichen Stände in
Betracht kommen, in Zukunft überhaupt nur noch auf dem Boden der
_organisierten_ Wirtschaftstätigkeit der Großindustrie zu erhalten oder
wiederzugewinnen sei, oder mag er glauben, daß solches auch durch
Wiederbelebung des alten Handwerks und sonstigen Kleingewerbes
erreichbar sein werde -- in keinem Fall wird bestritten werden können:
daß, wenn sowohl die Großindustrie solche Aufgabe erfüllen oder auch nur
neben parallel gehenden anderen Bestrebungen zu ihrer Erfüllung
mitwirken könnte, damit wichtigen Volks- und Staatsinteressen Vorschub
geleistet würde; und daß, wenn auf irgend einem, sei es auch zunächst
ganz kleinem Gebiet, ein Anfang dieser Art mit Erfolg wirklich gemacht
würde, dieses dem Gemeinwohl zweifellos dienen müsste.
Die Fortsetzung dieser ersten Erwägung aber ist für mich: es gibt
_keinen_ andern Weg zu solchem Ziel als wirkliche und dauernde _Hebung
der Rechtslage_ der von industriellen Unternehmungen abhängigen Personen
in ihrem Verhältnis zum Unternehmer und seinen Organen, nach der
persönlichen und der wirtschaftlichen Seite hin -- damit die wichtigsten
bürgerlichen und materiellen Interessen dieser Personen nicht länger der
Willkür des Unternehmers und ganz einseitigen Rücksichten auf dessen
jeweiligen Vorteil unterworfen bleiben. Was mit anderen Absichten und
auf anderen Wegen geschehen oder empfohlen worden ist, die Lage der
Abhängigen zu verbessern _ohne_ den Versuch grundsätzlicher Änderung
ihrer Rechtslage zum Unternehmer, mag im einzelnen sehr achtungswert,
sehr erfreulich und sehr nützlich sein; unter dem Gesichtspunkt der
sozialen Volksinteressen aber ist es nur Dekoration und nichts weiter.
Aus obigen Prämissen begründet sich für mich das Bestreben, welches
Titel V des Statuts in Überschrift und Inhalt zum Ausdruck bringt: für
den ganzen Personenkreis der jetzigen Stiftungsunternehmungen das
öffentliche Proletarierrecht der Reichs-Gewerbeordnung und der
einschlägigen Abschnitte des Handelsgesetzbuches durch ein besseres
_privates_ »Arbeiter- und Angestelltenrecht« zu ersetzen, nämlich jenes
öffentliche Recht für diesen Personenkreis dauernd dadurch außer
Anwendung zu bringen, daß den Arbeits- und Anstellungsverträgen der
Stiftungsbetriebe überall weitergehende Rechte zu gewähren auferlegt und
für die Sicherung dessen möglichste Garantie geschaffen wird.
* * * * *
Als die wesentlichen und sämtlich auch unentbehrlichen Grundlagen für
eine auf _diesem_ Weg erstrebte Hebung der Lage des Arbeiter- und
Privatbeamtenstandes muß ich ansehen:
1. Genaue Präzisierung des vertragsmäßigen _Pflicht_verhältnisses
zwischen Personal und Inhaber der Unternehmungen, bezgl. dessen Organen,
nach strengem Rechtsbegriff -- der gebietet, dieses Pflichtverhältnis
endgültig zu reinigen von allem ihm herkömmlich noch anhaftenden Beiwerk
an persönlicher Abhängigkeit, Botmäßigkeit etc., welches durchaus
einseitig zu Lasten des schwächeren Teils entfällt, weil der Unternehmer
eine materielle Gegenleistung _da_für nach Gesetz und guter Sitte
nicht einmal bieten dürfte, eine entsprechende persönliche Gegenleistung
aber in jedem größeren Betrieb gar nicht bieten kann; also kurz gesagt:
feste Garantien gegen den Mißbrauch der wirtschaftlichen Abhängigkeit
der Arbeiter und Angestellten zur Beschränkung persönlicher und
bürgerlicher Rechte (§§ 57, 58 des Statuts).
2. Genaue Umgrenzung der zeitlichen Gebundenheit und
Freiheitsbeschränkung, welche das Zusammenarbeiten vieler in der
Industrie unvermeidlich macht, unter Anerkennung des Grundsatzes: daß
diese zeitliche Freiheitsbeschränkung nicht weiter reichen dürfe, als
_wichtige_ Interessen des Betriebs, nicht schon Rücksichten auf jeden
beliebigen kleinen Vorteil des Unternehmers, gebieten (§§ 61, 62 des
Statuts).
3. Gewährleistung solcher Normen für die Regelung der Arbeitstätigkeit
und der Lohnbestimmung, welche geeignet sind, berechtigte
wirtschaftliche Interessen der Arbeiter wirksam zu schützen (§ 66 des
Statuts).
4. Gewährleistung des Nichtherabsetzens des einmal zugestandenen
regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes bei unverändert bleibender
Arbeitsstellung -- außer im Fall erweislicher Notlage des Unternehmers
(§ 67 des Statuts).
5. Beschränkung des Unternehmers in der einseitigen Aufkündigung des
Arbeits- oder Anstellungsvertrages, nachdem dieser durch einen gewissen
Zeitraum fortgesetzt worden ist -- durch rechtsverbindliche Festsetzung
einer entsprechenden Entschädigung für den Fall unverschuldeter
Entlassung, auch wenn solche durch äußere Ursachen, die nicht dem Willen
des Unternehmers entsprechen, aber in der Industrie regelmäßig zu
gewärtigen sind, veranlaßt ist (§§ 77-80 des Statuts).
6. Rechtsverbindliche Zusicherung bestimmter nicht-almosenhafter
Pensionsleistungen für den Invaliditätsfall nach Ablauf einer gewissen,
mäßigen Dienstzeit (§§ 72-75 des Statuts).
* * * * *
Die auf die ersten vier Punkte bezüglichen Vorschriften des Statuts
kodifizieren nur Regeln, die hinsichtlich alles Grundsätzlichen in den
jetzigen Stiftungsbetrieben von jeher gegolten haben -- im Anfang, als
es sich nur um ein kleines Personal handelte, seitens der damaligen
Inhaber fast unbewußt geübt, seit lange aber offen als feste Maximen
ausgesprochen, zum größten Teil auch schon durch Jahre hin in der
Betriebsordnung schriftlich fixiert. Über ihre praktische Wirkung habe
ich demnach eingehende eigene Erfahrung. Ich weiß also, daß die
Durchführung jener Grundsätze zwar genötigt hat, an die wichtigen
Mittelspersonen zwischen den oberen Organen des Unternehmers und der
Arbeiterschaft, an die Werkmeister, sehr viel höhere Anforderungen zu
stellen, als an sie zu stellen sind, wenn man sie den Polizeistock
schwingen läßt. Mit diesen Grundsätzen ist es aber möglich gewesen, die
Betriebe -- von denen doch der eine schon fast 20 Jahre die Formen des
Großbetriebs und seit einer Reihe von Jahren ein Personal um die 500
herum hat -- immer in guter Ordnung und in friedlichem Zusammenwirken
aller zu erhalten, und zwar unter _gänz_lichem Verzicht auf das meist
für unentbehrlich angesehene Hilfsmittel der »Strafen«. Diesen
Grundsätzen auch, und den ihnen entsprechenden, von selbst sich
ergebenden Maximen für die Regelung des Zusammenwirkens und des
persönlichen Verkehrs zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, muß ich es
zuschreiben, daß die Stiftungsbetriebe, im Gegensatz zu den landläufigen
Klagen über Unverläßlichkeit, Unfleiß, Interesselosigkeit der
»Untergebenen«, in allen Schichten ihres Personals, vom einfachen
Arbeiter bis zu den obersten Beamten, einer ganz auffällig _großen_ Zahl
von Leuten sich erfreuen dürfen, die, Muster von Pflichttreue, mit
voller Hingabe und höchster Zuverlässigkeit ihren Aufgaben obliegen --
darunter viele mit steifem Rückgrat, die väterliche Bevormundung sehr
geringschätzig ansehen, gegen Willkür aber sehr schroff reagieren
würden. Auch solche haben in die hiesige Arbeitsorganisation immer
willig sich eingefügt. -- Ich behaupte nun: was den hiesigen
Unternehmungen jenen besondern Vorzug verschafft hat, gehört zu den
Grundlagen ihrer Existenz. Denn auf ihrem schwierigen Arbeitsfeld,
welches an sich schon an die Leistung der Personen höhere Ansprüche
stellt als die meisten anderen Gewerbe, kann ein Betrieb, wenn er über
ganz mäßigen Umfang hinausgewachsen ist, durchaus nicht mehr auf
hervorragende Tätigkeit weniger leitender Personen begründet bleiben.
Schon die bloße Erhaltung eines hohen Niveaus technischer Leistung, noch
viel mehr aber jeder Fortschritt in der Richtung auf neue Aufgaben,
erfordern nunmehr unbedingt, daß immer sehr _viele_ -- ein großer Teil
aller Mitwirkenden -- fortgesetzt mit lebhaftem persönlichem Interesse,
stetem Nachdenken unter eigenen Antrieben und mit weit mehr als bloß
pflichtmäßigem Fleiß an der Tätigkeit des Ganzen Anteil nehmen.
* * * * *
Bezüglich der zuvor unter 5 und 6 erwähnten, durch die §§ 72-80 des
Statuts näher geregelten _wirtschaftlichen_ Rechte der Arbeiter und
Angestellten ist zu bemerken, daß auch hierin der wichtigste und unter
dem finanziellen Gesichtspunkt schwerste Schritt, die Gewährung fester
Pensionsrechte, schon durch die früheren Inhaber der jetzigen
Stiftungsbetriebe getan worden ist, und daß also auch in diesem Punkt
der Hauptsache nach von der Stiftung nur verlangt wird, das fortzusetzen
und dauernd zu gewährleisten, was vor ihrem Eintreten begonnen wurde.
Meine früheren Genossen und ich haben, als Anlaß kam, der Frage der
Invaliden- und Altersversorgung unseres Personals näher zu treten -- in
den Vorbereitungen dazu schon vor 10 Jahren -- uns entschlossen, _keine_
»Pensionskasse« nach dem gegebenen Vorbild der Wohlfahrtseinrichtungen
zu begründen, sondern einfach die Erklärung abzugeben: es solle aus dem
_Arbeitsvertrag_ selbst jedem nach 5jähriger Dienstzeit klagbarer
Pensionsanspruch gegen seine Firma für den Invaliditätsfall, und für den
Todesfall zugunsten seiner Hinterbliebenen, zustehen -- gemäß den
näheren Bestimmungen eines alsbald nach dem Tod des Begründers der
Optischen Werkstätte und unter dem Datum seines Todestags erlassenen
Pensions-Statuts. Diese Maßnahme hat auch damals schon unter dem
ausgesprochenen Gesichtspunkt gestanden: die Großindustrie treibt zu
Lasten der Gesamtheit gemeinschädlichen Raubbau auf die physische
Volkskraft, wenn sie sich nicht darauf einrichtet, _von sich aus_
aufzukommen für den ganzen, regelmäßigen und exzeptionellen, Verbrauch
menschlicher Arbeitskraft in ihren Betrieben, wenn sie also diesen
Verbrauch nicht als festen Wirtschaftsfaktor, ganz ebenso wie die
Amortisation der toten Betriebsmittel, in ihre Wirtschaftsführung
aufnimmt. Denn nur unter Fiktionen, die über alle realen Verhältnisse
künstlich sich hinwegsetzen, könnte behauptet werden, daß schon im
marktgängigen Arbeitslohn den einzelnen eine Amortisationsquote für den
allmählichen Verbrauch ihrer Kräfte mitgegeben sei -- welchen Gedanken
freilich das öffentliche Recht einstweilen nur hinsichtlich der
Staatsbeamten und im übrigen noch, im Unfallversicherungs-Gesetz,
hinsichtlich des exzeptionellen Verbrauchs der Menschenkraft im Gewerbe
voll anerkennt.
Die früheren Inhaber der Stiftungsbetriebe haben rechtzeitig begonnen,
die Erfüllung der im obigen Sinn übernommenen Verpflichtungen sicher zu
stellen, soweit dieses damals möglich war, durch Begründung eines ihrem
persönlichen Eigentum entzogenen Pensionsfonds aus jährlichen Rücklagen
von je 6% des ganzen Lohn- und Gehalt-Kontos der beiden Betriebe --
welcher Fonds nachher der CARL ZEISS-Stiftung als Grundstock ihres
jetzigen Reservefonds überwiesen worden ist.
Die der CARL ZEISS-Stiftung in den §§ 77-80 des Statuts weiter
auferlegten Pflichten -- unter welchen etwas sachlich Neues nur der § 77
ausspricht -- bezwecken nun in erster Reihe die endgültige
Sicherstellung der Pensions-Einrichtung. Diese würde des Ansehens und
des Wertes einer wirklichen Rechtsinstitution der Stiftung gänzlich
verlustig gehen, wenn der Glaube an ihren dauernden Bestand auch in
Zukunft begründet bleiben müßte auf das Vertrauen zu lebenden und zu
später kommenden, noch unbekannten Personen -- wenn sie also nicht noch
ergänzt würde durch solche Anordnungen, die _objektive_ Garantien dafür
schaffen, daß sie höchstens unter ganz bestimmten, allem willkürlichen
Ermessen entzogenen Voraussetzungen wieder außer Wirksamkeit gesetzt
werden kann. Es müssen also alle Hintertüren fest verschlossen sein,
durch welche die Bestimmungen des Pensions-Statuts, sei es auch nur =in
thesi=, jemals umgangen werden könnten.
Also schon zu diesem Zweck, und um jeden Verdacht beseitigt zu haben,
als sollte hierin irgend ein Vorbehalt bleiben dürfen, bedarf es
offenbar einer Festsetzung, wie § 77 trifft; zur Sicherung dieser aber
schließlich noch der Verbriefung des im § 67 ausgesprochenen Grundsatzes
-- welche letztere sonst wohl als überflüssig erscheinen könnte, weil er
an sich nichts weiter besagt, als was Treu und Glauben ohnehin gebieten.
Die Bestimmung des § 77 soll also zunächst jedem die Sicherheit geben,
daß, wenn er die einer gewissen Dienstzeit entsprechende
Pensionsanwartschaft zu irgend einer Zeit erlangt hat und er ohne
eigenes Verschulden aus irgend welchen Gründen des Betriebsinteresses
nicht weiter im Dienst der Stiftung beschäftigt werden könnte, ihm
alsdann eine den Geldwert der verlorenen Anwartschaft annähernd
darstellende Entschädigung gewährt werden muß -- und daß solchen
gegenüber, die infolge einer langen Dienstzeit nur noch geringe
Aussichten auf anderweitiges Fortkommen haben, die _Höhe_ der zu
leistenden Entschädigung den Unternehmer _zwingen_ müsse, von einer
Entlassung überhaupt abzusehen.
Der § 67 endlich sichert alle gegen die Möglichkeit, durch
Herabsetzung des festen Lohnes oder Gehalts -- was das Recht der
Reichs-Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuchs immer nach je 14 Tagen,
bezgl. 3 Monaten dem Unternehmer gestatten würde -- indirekt gezwungen
werden zu können, das Arbeitsverhältnis seinerseits aufzugeben und auf
alle darin ihm erwachsenen Anrechte zu verzichten.
* * * * *
Das Obige betrifft indes nur _eine_ Seite der in Betracht stehenden
Maßregel. Das durch § 77 in die Wirtschaftsordnung der Stiftungsbetriebe
einzuführende Novum hat noch seine selbständige Bedeutung, sowohl unter
rechtlichem, wie ganz besonders auch unter sozialem Gesichtspunkt --
welche Bedeutung es rechtfertigt, sogar gebietet, die Anordnung des § 77
durchaus nicht zu beschränken auf diejenigen Personen, welche
Pensionsanwartschaft erworben haben, sondern sie zu einer allgemeinen
»Arbeitslosenversicherung« der Stiftungsbetriebe auszugestalten, wie
§ 77 tut.
Wenn nämlich jemand durch längeres Verbleiben in einem industriellen
Betrieb präsumtiv die Absicht an den Tag gelegt hat, darin eine
bleibende Tätigkeit zu suchen -- was dem Unternehmer stets zu besonderem
Vorteil gereicht -- und wenn der andere Teil durch längere
stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsvertrags augenscheinlich
anerkannt hat, daß ihm solches genehm sei, so muß es einer strengeren
Rechtsanschauung als unerhörtes Spiel mit den Interessen des schwächeren
Teils erscheinen, wenn nachher der Unternehmer, außer im Fall wirklicher
Notlage, jenen soll beliebig entlassen können, weil es für ihn nunmehr
vorteilhafter geworden ist, den andern nicht weiter zu beschäftigen,
oder wegen beliebiger Anstände in der Person, die eine Fortsetzung des
Arbeitsvertrags bis dahin nicht gehindert haben. Ein nicht plutokratisch
entarteter Rechtsbegriff muß die Forderung stellen: daß in allen Fällen,
in welchen ein durch längere Zeit =bona fide= fortgesetztes Arbeits-
oder Anstellungsverhältnis einseitig durch den Unternehmer aufgelöst
wird aus Gründen _seines_ Interesses -- also seines Vorteils wegen, auch
wenn dieser Vorteil nur in Vermeidung von Nachteilen bestünde -- dem
Betroffenen eine angemessene Entschädigung _dafür_ zu leisten sei, daß
seine Erwartung nicht erfüllt wird und er präsumtiv -- wie es der Regel
nach tatsächlich der Fall -- in der Zwischenzeit Gelegenheiten zu
anderweitigem Fortkommen versäumt hat. Gleichzeitig aber gebieten auch
wichtige Rücksichten des öffentlichen (sozialen) Interesses, daß jenen
arbeitslos Gewordenen in derartiger Entschädigung ein genügender
Rückhalt geboten sei zur Erlangung einer neuen Arbeitsstellung, die
selten in kurzer Zeit, meist nur unter erheblichen Opfern für den
Betroffenen zu finden ist --damit nicht ein großer Teil solcher, gemäß
den bekannten Wirkungen des gesetzlichen Verfahrens, die Landstraßen
bevölkern und zuletzt der Armenpflege verfallen müsse.
* * * * *
Im einzelnen ist zum Titel V noch folgendes zu bemerken:
Zu § 57, 58.
Die strenge Umgrenzung des vertragsmäßigen Pflichtverhältnisses hat
bisher die Anteilnahme der Betriebsleiter und der Beamten an den
persönlichen Angelegenheiten der anderen niemals behindert und braucht
auch in Zukunft sie nicht zu behindern. Sie soll nur die Betätigung
solcher Anteilnahme in Beratung oder Warnung auf einem ethisch höheren
Niveau erhalten, indem sie daraus das Verhältnis von Vorgesetzten und
Untergebenen völlig ausscheidet, darin nur noch persönliches Ansehen und
persönliches Vertrauen gelten läßt.
Zu § 61.
Die Bestrebungen des Arbeiterstandes zugunsten einer fest geregelten und
auf mäßige Dauer beschränkten Arbeitszeit halte ich für durchaus gerecht
und dem Volkswohl dienlich, und ich trete für sie, unter welcher Fahne
sie gehen mögen, rückhaltlos ein, auch mit dem deutlichen Ziel:
Drittelung des Tages, mindestens für alle besonders schwere Arbeit und
für alle industrielle Arbeit in geschlossenen Räumen.
Ich würde keinerlei Anstand sehen, auch in der Optischen Werkstätte die
noch neunstündige Arbeitszeit alsbald auf 8 Stunden herabzusetzen, wie
es in einigen großstädtischen Betrieben gleichen oder verwandten
Arbeitsgebietes schon geschehen ist, wenn nicht anzunehmen wäre, daß die
alsdann gebotene größere Ökonomie hinsichtlich der Ausnutzung der Zeit
-- im besonderen das »Durcharbeiten« mit nur einer kurzen Ruhepause,
unter Verlegung der Hauptmahlzeit an das Ende des Arbeitstages -- den
Beteiligten unter den hier vorliegenden Verhältnissen unwillkommener
sein werde als die jetzige längere Arbeitsdauer mit zwei zusammen
zweistündigen Ruhepausen, die in einer kleinen Stadt der Erholung
ungeschmälert zugute kommen[82].
Zu § 62.
In bezug auf Urlaubserteilung ist hier hinsichtlich aller derjenigen,
deren Arbeitsunterbrechung nicht offensichtliche Störung des Betriebes
herbeiführt, die Praxis seit lange tatsächlich liberaler, als in Form
des Rechtsanspruchs füglich fixiert werden kann -- wie schon daraus
hervorgeht, daß die Werkmeister nach offenkundiger Instruktion
erwachsene Personen, wenn sie Urlaub nachsuchen, überhaupt nicht nach
dem »Wozu« fragen, wofern kein besonderer Grund vorliegt wegen des »Ob«
mit ihnen zu verhandeln.
Zu § 63.
Die in diesem Paragraphen bezeichneten Grundsätze haben für die
jetzige Betriebskrankenkasse der jetzigen Stiftungsbetriebe
=in praxi= seit ihrer ersten Begründung vor ca. 20 Jahren gegolten.
Die Kasse ist dabei ganz verschont geblieben von der häufig zu
findenden Abneigung gegen die Zwangskassen, auch nachdem sie
gesetzlich eine solche geworden war. -- Generalversammlung und
Vorstand, gänzlich aus freien Wahlen seitens aller gesetzlich
dazu befugten Versicherten hervorgehend, ohne Stimmrecht der
Geschäftsleitungen in ihnen, außer für Statutenänderungen, verfahren
meist etwas fiskalischer als den Geschäftsleitungen lieb ist und
befolgen auch sonst deren Ratschläge öfters nicht -- was ihr gutes
Recht ist, und im Effekt jedenfalls besser, wie wenn sie widerwillig
solche befolgen müßten; sie verwalten aber alle Angelegenheiten der
Kasse mit Umsicht und Sorgfalt und ihren erheblichen Jahresetat von
ungefähr 12000 M.[83] mit der Gewissenhaftigkeit einer Staatskasse.
Zu § 64.
Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anlaß gewesen, Rechte,
welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der Geschäftsleitung
zustehen, _ständig_ auf eine besondere Zwischeninstanz zu übertragen;
man hat nur in einigen Fällen behufs Verhandlung bestimmter
Angelegenheiten die Wahl eines Ausschusses =ad hoc= herbeigeführt. Wenn
aber, wie es wahrscheinlich ist, über kurz oder lang auch hier eine
ständige Zwischeninstanz Bedürfnis wird[84], so soll diese eine
_wirkliche_ Arbeitervertretung sein, nicht eine Kulisse, hinter welcher
zuletzt wieder der Unternehmer stecken kann. Sie soll also in allen
Stücken so konstituiert sein, daß sie das volle Vertrauen der
Arbeiterschaft haben muß, eine Vertretung _ihrer_ Interessen zu sein --
damit die Geschäftsleitung, wenn sie in irgend einer Sache mit dieser
Vertretung ins reine gekommen ist, annehmen kann, auch mit der ganzen
Arbeiterschaft im reinen zu sein.
Sollten zu irgend einer Zeit gesetzliche Vorschriften eine
Arbeitervertretung oder dergl. Einrichtung vorschreiben, in welche etwa
auch der Betriebsinhaber oder dessen nähere Organe mit hineingeschoben
wären, so müßte alsdann zwar das gesetzlich Gebotene einer solchen
überlassen werden; für alles, was hierüber hinausgeht, wird aber auch
dann noch eine Vertretung meines Sinnes, z. B. als Unterausschuß oder
dergl. eingesetzt oder in Funktion belassen werden können.
Zu §§ 66-69.
Die Vorschriften dieser Paragraphen sollen wohlberechtigten Ansprüchen
der Arbeiter und teilweise auch der Angestellten bezüglich der Regelung
der Arbeitstätigkeit selbst dauernde Anerkennung sichern.
Gewährleistung eines fixierten Zeitlohnes, der seitens des Unternehmers,
außer im Fall wirklicher Notlage desselben, nicht einseitig herabgesetzt
werden kann, ist die unerläßliche Bedingung für die Stabilität einer auf
kleine Einnahmen gestellten Wirtschaftsführung.
Die Fortzahlung des festen Lohnes auch für die gesetzlichen Feiertage,
welche in den Stiftungsbetrieben seit einiger Zeit eingeführt ist,
erscheint als unabweisbare Billigkeitsforderung, mit Rücksicht darauf,
daß die Feiertage dem Arbeiter die Arbeitsgelegenheit -- öfters zu einer
ihm wenig gelegenen Zeit -- unbedingt entziehen. Die Bestimmung bringt
zugleich zum Ausdruck, daß die Arbeiter der Stiftungsbetriebe nicht
»Tagelöhner« sein sollen.
Übernahme einer Art von empfindlicher Konventionalstrafe für den
Betriebsinhaber auf den Fall, daß er seines Interesses wegen zu einer
Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit Veranlassung bietet -- durch
Festsetzung einer besonderen, nicht unerheblichen Erhöhung des
proportionalen Zeitlohnes für alle Überstunden -- ist die einzig
praktisch wirksame Garantie für das fortgesetzte Einhalten einer
bestimmten, mäßigen Arbeitszeit im Betrieb.
Die Erklärung »daß zu Überstunden und Feiertagsarbeit im Betrieb niemand
verpflichtet oder angehalten werden könne« spricht zwar Anerkennung des
Grundsatzes aus, enthält aber eine praktische Garantie seiner Befolgung
noch keineswegs. Denn die Arbeiter sind der großen Mehrzahl nach nicht
in der Lage, ihres Standesinteresses wegen die Gelegenheit zu
zeitweiligem Mehrverdienst von der Hand zu weisen; vor allem aber muß
auch der Unternehmer darauf rechnen, daß in allen Fällen, in welchen
dringende Rücksichten seines Interesses eine zeitweilige Mehrleistung
des Personals erfordern, die Bereitwilligkeit zu solcher auch ohne
Verpflichtung des anderen Teils vorhanden sei -- wie es bei gutem
persönlichen Verhältnis auch stets der Fall ist. Damit nun alles dieses
nicht bewußt oder unbewußt dazu führen könne, daß die Ausnahme
allmählich zur Regel und so die wohltätige Wirkung einer festen und
mäßigen Arbeitsdauer praktisch wieder illusorisch werde, muß den
Arbeitern Gewähr dafür geboten sein, daß die Inanspruchnahme
freiwilliger Mehrleistung wirklich auf Fälle _dringender_ Veranlassung
beschränkt bleibe, d. h. sie muß für den Unternehmer zu einem
ersichtlich schlechten Geschäft gemacht sein.
Bei der Optischen Werkstätte ist dieses Verfahren =in praxi= schon seit
sehr langer Zeit in Übung und zwar in gleicher Regelung wie jetzt: 25%
Lohnzuschlag für Überarbeit; seit einer Reihe von Jahren ist es auch
schon im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert.
* * * * *
Die Bestimmung endlich: daß bei aller Akkord- und Stückarbeit der feste
Zeitlohn bedingungslos als Mindestverdienst zu gewährleisten sei, ist
das einzige wirksame Mittel, um die Vergebung von Arbeiten in jener
Lohnform der ihr innewohnenden Tendenz zu entkleiden, die Kräfte der
Arbeiter zum einseitigen Vorteil des Unternehmers ungebührlich
anzuspannen. Die Preisbestimmung für Akkord- und Stückarbeit muß ihren
festen Regulator haben in der Leistungsfähigkeit, die zu verlangen ist
von jedem ordentlichen Arbeiter der betreffenden Arbeitsstellung bei
demjenigen Maß von Fleiß und Anstrengung, welches ihm bei _Zeitlohn_ als
pflichtmäßig zugemutet werden kann. Was er durch besondere
Geschicklichkeit oder durch besondere Anspannung seiner Kräfte mehr
leistet, als unter den jeweils gegebenen Bedingungen der Arbeit bei
Zeitlohn von jedem zu verlangen wäre, muß ihm als Mehrverdienst
verbleiben, da der Unternehmer von seiner Mehrleistung schon genügenden
Vorteil in der besseren Ausnutzung seiner Einrichtungen etc. hat. Nur
mit solchem Regulator der Preisbestimmung wird die Stück- und
Akkordarbeit zu einer für beide Teile vorteilhaften Einrichtung, weil
sie nun nicht mehr dazu führen kann, dem Arbeiter immer größere Leistung
zuzumuten, bloß um überhaupt den seiner Arbeitsstellung entsprechenden
marktgängigen Lohn verdienen zu können.
Die Vereinbarung des Zeitlohnes bedarf eines besonderen Regulators
nicht, auch nicht für solche, die vorwiegend im Stücklohn arbeiten; denn
für die meisten Arbeiten hat das »Tagewerk« einen gewissen marktgängigen
Wert, nach welchem der Zeitlohn für alle verwandten, gleiche Vorbildung,
gleiche Geschicklichkeit oder gleiche Anstrengungerfordernden
Verrichtungen von selbst sich regelt.
Die in § 69 bezeichnete Einrichtung, welche in der Optischen Werkstätte
schon seit mehreren Jahren kraft Arbeitsvertrag besteht und auch ohne
Mißstände hat durchgeführt werden können, ist ursprünglich aus einer
Forderung der organisierten Mechanikergehilfen hervorgegangen. Ich habe
in derselben eine sehr verständige Vertretung völlig berechtigter
Standesinteressen der industriellen Arbeiter erkennen müssen und bin
seitdem auch öffentlich jederzeit für sie eingetreten.
Zu § 71.
Als einen Mangel der Kasse sehe ich an, daß sie noch nicht die volle
Krankenversicherung auf ein _ganzes_ Jahr ausgedehnt hat[85] und
infolgedessen ab und zu Leistungen für Kranke seitens einer Firma haben
eintreten müssen. Da die Generalversammlung, aus von ihrem Standpunkt
aus verständlichen Gründen, einer zeitlichen Erweiterung der
regelmäßigen Kasseleistungen abgeneigt geblieben ist, die Stiftung aber
das =onus honestum= hat, dafür sorgen zu müssen, daß niemand von ihren
Angehörigen unverschuldeter Not verfalle oder gar die Armenkassen der
Gemeinden belaste, so werden solche Nachhilfsleistungen für die Kasse
auch in Zukunft öfters nötig sein, bis einmal die Generalversammlung für
Verlängerung der Versicherungsdauer zu haben sein mag.
Zu § 74.
Gemäß dem oben bezeichneten Gesichtspunkt für die Begründung der
hiesigen Pensionseinrichtung: daß der Unternehmer _von sich aus_
aufzukommen habe für die Amortisation der in seinem Dienst dem
fortgesetzten Verbrauch unterliegenden Menschenkraft, weil der
gewöhnliche Arbeitslohn eine Amortisationsquote hierfür den einzelnen
nicht gewährt -- gehört die vertragsmäßige Mitversicherung der
Hinterbliebenen, _ohne_ Gegenleistung, _nicht_ zur pflichtmäßigen
Obliegenheit des Unternehmers. Sie ist vielmehr, wie die
Krankenversicherung, eine den Arbeitern nützliche, aus Rücksicht des
Gemeininteresses auch unbedingt gebotene Wohlfahrtseinrichtung, für
deren Bestehen der Unternehmer wohl zu sorgen, für deren Leistungen aber
er nicht _einseitig_ aufzukommen hat.
Aus praktischen Gründen ist bei Errichtung des Pensionsstatuts von einer
Scheidung der beiden Angelegenheiten, Invalidenpension und
Hinterbliebenenversicherung, einstweilen abgesehen und auch die
letztere, _ohne_ Beitragsleistung seitens der Versicherten, statutarisch
übernommen worden -- obwohl sie finanziell eine _erheblich_ größere
Belastung bedeutet als die Hauptsache, die Invalidenpension, und
obendrein den Geschäftsangehörigen je nach Alter und Familienstand in
äußerst ungleichem Maß zugute kommt.
Das dauernde Fortbestehen auch der Hinterbliebenenversicherung, in engem
Anschluß an die Invalidenpensionseinrichtung, halte ich einerseits für
unbedingt nötig; andererseits aber sehe ich es für durchaus gerecht und
sachgemäß an, daß die Beteiligten für diesen Teil ihrer Anwartschaften
zu einem der Höhe des Interesses der einzelnen proportionalen Beiträge
wenigstens dann herangezogen werden, wenn einmal die jährlichen
Leistungen für Witwen und Waisen sehr bedeutende Summen erfordern, wie
es mit der Zeit eintreten muß. In keinem Fall aber dürfen die
einseitigen Leistungen dieser Art der ungeschmälerten Fortsetzung oder
auch nur der im § 73 vorgesehenen Erhöhung der Invalidenpension Abbruch
tun.
Das etwaige spätere Heranziehen der Beteiligten zu Beiträgen muß
nach dem im § 74 bezeichneten Modus deshalb erfolgen, damit die
jeweils bezahlten Monatsbeiträge fortgesetzt vollständig verfallen,
solange der Beitragende leben bleibt, also unter keinen Umständen
Rückzahlungsansprüche begründen können.
Damit die Einrichtung ihren Hauptzweck nicht verfehle, müßte die
Beitragsleistung, wie die zur Krankenkasse, für alle obligatorisch
gemacht werden, außer soweit einzelne etwa nachweisen, daß sie schon
ihrerseits für ihre Angehörigen entsprechend oder mehr gesorgt hätten.
Das Obligatorische aber macht unbedingt nötig, daß alsdann mit Eintritt
des Todes eines Beitragenden für denjenigen Anteil im Pensionsanspruch
der Hinterbliebenen, der auf seinen eigenen Beitrag entfällt, seitens
der betreffenden Firma oder seitens der Stiftung Sicherstellung
geleistet werde.
Die Prämien für das laufende Risiko, welches bei jedem einzelnen die
Mitversicherung seiner Angehörigen der Firma jeweils auferlegt, sind mit
Hilfe der Tabellen der Renten- und Versicherungsbanken ohne besondere
Mühe von Jahr zu Jahr zu berechnen.
Zu § 77.
Für die Vorstände der Stiftungsbetriebe bedeuten die Bestimmungen des
§ 77 eine wichtige Direktive ihrer Geschäftspolitik. Sie wissen, daß sie
nicht, wie sogar Staatsbetriebe noch verfahren dürfen, überschüssig
gewordene Arbeitskräfte jederzeit haufenweis auf die Straße weisen
können, außer wenn sie sehr große Entschädigung leisten wollen. Also
können sie auf irgend welche Unternehmungen, die erhebliche Vermehrung
des Personals erfordern ohne begründete Aussicht auf dauernde
Beschäftigung, nur dann sich einlassen, wenn sie die Sicherheit haben,
daß bei solchen Geschäften ephemerer Art auf alle Fälle so viel übrig
bleibt, um nötigenfalls jene nachträglichen Lasten ohne wirklichen
Verlust übernehmen zu können. -- Und dieses ist mir durchaus erwünscht.
Ich will in der Tat unter _scharfe_ Repression gestellt haben, daß meine
Nachfolger jemals sich mitschuldig machen könnten des volkszerstörenden
Unfugs, den die Großindustrie darin noch treiben darf, daß sie, um immer
mehr Geschäfte zu machen, ohne Rücksicht auf die Folgen für andere,
beliebig viele von sonstigen Arbeitsgebieten abzieht und von ihren
Unternehmungen abhängig werden läßt, ohne jenen irgend eine Gewähr für
ein dauerndes Unterkommen bieten zu können und ohne auch nur die
Verpflichtung anzuerkennen, im ungünstigen Fall zur Erlangung anderen
Fortkommens _selbst_ mithelfen zu müssen.
Die Sonderbestimmung im drittletzten Absatz zugunsten der nicht im
Lehrvertrag, sondern als »Arbeiterlehrlinge« zur Ausbildung für die
eigenen Bedürfnisse des Betriebes eingestellten jugendlichen Personen
will das im § 99 des nächstfolgenden Titels grundsätzlich ausgesprochene
Verbot des »Lehrlingszüchtens« auch unter praktische Garantien stellen
-- wofür hinsichtlich der auf Lehrvertrag (ohne Lohn) einzustellenden
eigentlichen »Lehrlinge« die Verhältnisse selbst schon genügend sorgen.
Für den Fall, daß etwa in späterer Zeit die Leiter der Stiftungsbetriebe
und ihre nächsten Gehilfen einmal finden sollten, daß die vielen, durch
die statutarischen Einrichtungen ihnen auferlegten Rücksichten auf
Interessen anderer ihre Tätigkeit erheblich schwieriger gestalte, als es
sonst in der Industrie zu sein pflegt, so soll ihnen dieses zugegeben,
aber zugleich gesagt sein: daß der Urheber dieser Einrichtungen auch
durchaus nicht die Absicht gehabt hat, _ihnen_ das Leben besonders
leicht zu machen. -- Meine Nachfolger und die anderen oberen Beamten der
Stiftungsbetriebe werden es gewiß jederzeit in der Ordnung finden, daß
sie selbst lebenslänglich angestellt seien, ihnen gegenüber also die
Stiftung das Risiko zu tragen habe, ihre Gehälter auch in ganz
schlechter Zeit fortzahlen zu müssen. So finde ich nun auch in der
Ordnung, daß sie ab und zu den Kopf darüber sich zerbrechen mögen, wie
es anzufangen sei, um einen ganz kleinen Teil solcher Vorteile wie sie
selbst haben _allen_ ihren Mitarbeitern wahren zu können.
Zu § 79.
Daß auch die durch § 77 getroffene Anordnung neben zweifellos
wohltätigen Wirkungen den Mangel hat, gelegentlichem Mißbrauch
ausgesetzt zu sein, teilt sie mit _allen_ menschlichen Einrichtungen.
Ich bin also durchaus darauf gefaßt, daß ab und zu einmal ein recht
raffinierter Patron die Abgangsentschädigung zu Unrecht sich erzwingt,
weil er es so anzufangen versteht, daß man ihn mit Schaden los zu werden
suchen muß, um größerem Nachteil zu entgehen. Eine tüchtige und
anständige _Arbeiterschaft_, die im Besitz wertvoller Rechte sich weiß,
wird aber schon ihres eigenen Ansehens wegen dafür sorgen, daß
derartiger Mißbrauch höchstens ganz vereinzelt vorkommen kann. Die beste
Waffe dagegen wird sein, alle Streitfälle, die aus § 79 sich ergeben
mögen, pure einer Arbeitervertretung gemäß § 64 des Statuts in die Hand
zu legen, wie § 92 als zulässig hinstellt. Eine solche Instanz würde
sicher allen Versuchen jener Art das Wasser gründlich abzugraben
verstehen.
Zu § 84.
Es würde in hohem Grad unangemessen sein, jede formell rechtswidrige
Handlung einzelner, die vielleicht nur einer Unbesonnenheit entsprungen
ist, unter die Strafe des Verlustes wertvoller Anrechte zu stellen. Der
§ 84 schreibt deshalb vor, daß die Rechtsfolgen einer Auflösung des
Arbeits- oder Anstellungsverhältnisses durch einen Betriebsangehörigen
erst nach Ablauf einer gewissen Bedenkzeit eintreten können.
Selbstverständlich schließt diese Bestimmung nicht aus, daß ein
willkürliches Verlassen der Arbeit, auch wenn es noch nicht den
Tatbestand einer Aufhebung des Arbeitsvertrages seitens des Betreffenden
selbst darstellt, infolge besonderer Umstände unter § 79 fallen und
Aufhebung des Vertrags seitens der Firma begründen kann.
Zu § 88.
Dem Wert der in Titel V des Statuts getroffenen Einrichtungen als
Grundlagen einer wirklichen Rechtsordnung kann es keinen Abbruch tun,
daß durch § 88 ein Sicherheitsventil offen gelassen werden muß, um
zerstörenden Wirkungen, welche jene Einrichtungen unter besonderen
Umständen einmal nach sich ziehen könnten, vorzubeugen. Hier handelt es
sich nicht um Hintertüren. Denn die in § 88 ausgesprochenen Vorbehalte
kennzeichnen nach _objektiven_ Merkmalen eine wirkliche Notlage, welche,
falls sie nicht etwa durch die begleitenden Umstände gemildert
erscheint, zeitweilige Erleichterung der der Stiftung auferlegten Lasten
schon um deswillen unbedingt rechtfertigt, weil hierdurch die Aussicht
verbessert würde, über solche Notlage hinwegzukommen und nachher zur
Wiederaufnahme größerer Pflichten befähigt zu bleiben.
Zu §§ 90-92.
Die Gewährleistung dauernder Anerkennung der in Titel V aufgestellten
Rechtsordnungen kann nicht anders herbeigeführt werden als durch eine
gewisse Beschränkung der Vertragsfreiheit der Stiftung und ihrer Organe
gegenüber dem Personenkreis, auf welchen jene Bestimmungen Bezug haben.
Schlußbemerkung zu Titel V.
Wenn abgesehen wird von der Möglichkeit einer allmählich eintretenden
völligen Umwälzung in den Wirtschaftsbedingungen größerer Betriebe auf
dem Arbeitsgebiet der Stiftungsunternehmungen und von völlig
unberechenbaren Zwischenfällen und Krisen, durch welche zeitweilige
Notlagen herbeigeführt werden möchten, sind diese Unternehmungen jetzt
genügend gefestigt, um alle Lasten aus den in Titel V getroffenen
Einrichtungen ganz unbedenklich und mit der Aussicht auf dauernde
Leistungsfähigkeit übernehmen zu können. Dieses darf ich nunmehr als
völlig außer Frage gestellt ansehen, nachdem die letzten Jahre auch
anderen außer mir und meinen nächsten Mitarbeitern Gelegenheit zu
genauerem Einblick in die Wirtschaftsbedingungen der hiesigen Betriebe
gegeben haben.
Ich bin aber auch des weiteren überzeugt, daß zurzeit noch _viele_
Unternehmungen bestehen, welche ebenfalls in der Lage wären, das Gleiche
oder Ähnliches durchzuführen, wenn die Beteiligten nur wollten oder dazu
angehalten werden könnten. Denn es gibt glücklicherweise auch in
Deutschland noch manche Gebiete industrieller Arbeit, auf welchen die
Umstände dafür Sorge tragen, daß nicht jeder Tropf, der gern Fabrikherr
sein oder von seinem Geld höhere Zinsen als mit Hypotheken und
Staatspapieren gewinnen möchte, durch das witzlose Mittel der
Preisunterbietung Konkurrenz treiben und damit das wirtschaftliche
Niveau fortgesetzt herunterdrücken helfen kann. Auf allen diesen
Gebieten machen die Großunternehmer im Durchschnitt noch sehr gute
Geschäfte, trotz aller Klagen bei jeder zeitweiligen Geschäftsdepression
-- welche Klagen öfters nur die unerwartete Schmälerung vorheriger sehr
_großer_ Gewinne zum Anlaß haben. Woher käme auch sonst der regelmäßige
Zuwachs an Millionären in den Industriebezirken, den die
Vermögensstatistik von 10 zu 10 Jahren nachweist?
Gegenüber solchen Industriezweigen, auf denen noch Millionäre wachsen
können, würden keinerlei Härten zu befürchten sein, wenn eine größerer
Aufgaben fähige Gesetzgebung die Unternehmer anhalten wollte, von dem
Überschuß guter Jahre, soweit er hinausgeht über die gewöhnliche
Kapitalverzinsung, angemessene Risikoprämie und reichliche Entlohnung
der etwa mittätigen Inhaber für ihre persönliche Arbeit, einen _Teil_
immer zurückzulegen in einen an ihr Unternehmen selbst gebunden
bleibenden, persönlicher Nutznießung entzogenen Reservefonds zur
Sicherstellung größerer sozialer Leistungen. Damit könnte vielleicht
schon für eine Million industrieller Arbeiter und Privatbeamten in
Deutschland eine wesentliche Erhöhung der bürgerlichen und
wirtschaftlichen Lebenslage herbeigeführt werden -- was selbst bei dem
Maße nach beschränkteren Rechten einen gewaltigen Fortschritt gegenüber
dem bestehenden Zustand und unter dem Gesichtspunkt des Staatswohls
zehnmal mehr bedeuten würde, -- als alle Bemühungen um künstliche
Verbesserung der Lage des Kleingewerbes denkbarerweise zu erreichen
vermöchten.
Aber ganz abgesehen hiervon würde schon die Privatinitiative in dieser
Richtung Erhebliches leisten können. Hierfür käme es nur darauf an, daß
die vielen ehrenwerten, über bloßen Eigennutz und Standesdünkel
erhabenen Männer, die es in den Kreisen der Großindustrie gibt, ihre dem
Gemeinwohl zugewandten Bestrebungen auf ein höheres Ziel als das der
»Wohlfahrtseinrichtungen«, also auf dauernde Verbesserung der
_Rechts_lage ihrer Arbeiterschaften richten wollten. Der Wege hierfür
wären gewiß vielerlei möglich. Denn die fideikommißartige Bindung eines
Teils der Überschüsse eines Privatunternehmens zu einem diesem
Unternehmen dienenden, freier Verfügung der Inhaber entzogenen
Deckungsfonds für fortgesetzte Erfüllung größerer Pflichten könnte wohl
in mancherlei Formen und in Anpassung an sehr verschiedenartige
Verhältnisse mit voller Rechtssicherheit erreicht werden. Wenn aber auf
solchen Wegen einmal, statt nur für ein halbes Tausend, für ein halbes
Hunderttausend eine erhebliche Erhöhung des Standesniveaus herbeigeführt
würde, so hätte schon dieses für die Allgemeinheit größeren Wert als
alles zusammen genommen, was an Wohlfahrtseinrichtungen in Deutschland
bisher geschaffen worden ist.
Ich fürchte demnach durchaus nicht, daß die interne Rechts- und
Wirtschaftsordnung der CARL ZEISS-Stiftung noch für lange Zeit eine
vereinzelte kleine Insel auf dem Industriegebiet werde bleiben _müssen_.
Titel VI.
Ordnung materieller Interessen der Arbeiter und Angestellten.
Die Vorschriften dieses Titels wollen der Forderung Rechnung tragen, in
welcher ich eine Lebensfrage für die gedeihliche Fortentwicklung der
Stiftungsunternehmungen sehe: Pflege der Solidarität der Interessen
aller, die in den Unternehmungen jeweils mittätig sind, und
Lebendighalten des Bewußtseins solcher Solidarität.
Diese Vorschriften sind indes nur gedacht als Direktive für die Organe
der Stiftung, sie sollen die letzteren selbst zwar streng verpflichten,
anderen aber bestimmte Rechte nicht einräumen.
Betreffs des Einzelnen ist zu bemerken:
Zu § 94.
In den Stiftungsbetrieben soll die Ungebühr nicht einreißen, die in der
Großindustrie vielfach zu finden ist, daß eine exorbitante Dotierung der
leitenden Personen, außer allem Verhältnis zum objektiven
wirtschaftlichen Wert ihrer Arbeitsleistung, in groben Kontrast tritt zu
der notwendigerweise bescheidenen Entlohnung der Tätigkeit der großen
Mehrzahl. Gegenüber allen Hinweisungen auf derartige Gepflogenheiten
anderwärts soll die Stiftungsverwaltung in den strikten Vorschriften des
§ 94 einen Rückhalt zur Abwehr haben.
Mag immerhin infolge solcher Beschränkung gelegentlich einmal eine sonst
wertvolle Kraft dem Dienst der Stiftung verloren gehen, weil sie wegen
des Beispiels anderer nur gegen Gewährung ganz ungewöhnlicher Vorteile
zu haben wäre; die Stiftung wird doch immer auf solche Personen
angewiesen bleiben, für welche die eigentliche Triebfeder des Handelns
nicht in der Aussicht auf ganz besonderen materiellen Gewinn, sondern in
den inneren Antrieben zur Betätigung in einem tüchtigen Wirkungskreis
liegt.
Wie hoch man die qualifizierte Arbeit der oberen Beamten anschlagen mag
-- gemäß dem Gesichtspunkt, unter welchem § 40 des Statuts und die zu
ihm gegebene Erläuterung steht, muß _jedem_ gegenüber einmal der Punkt
kommen, wo ihm zu sagen wäre: auch mancher andere würde an deiner
Stelle, in die gegebene Organisation hineingesetzt, deine Funktionen
gleich gut ausüben können. Den richtigen Maßstab aber für die Schätzung
des wirtschaftlichen Wertes der Tätigkeit der Beamten aller Kategorien
sehe ich gegeben in dem durchschnittlichen Ertrag, welchen unter
Vermittlung und mit Hilfe ihrer spezifischen Tätigkeit die gemeinsame
Arbeit der großen Mehrzahl aller Mitarbeiter jeweils abwirft. Dieser
Ertrag kennzeichnet deutlich das wirtschaftliche Niveau des
Unternehmens, nach welchem die Ansprüche aller sich zu richten haben.
Im übrigen aber lege ich auch Wert darauf, angesichts der
unvermeidlichen Unbestimmtheit der in § 40 des Statuts ausgesprochenen
Grundsätze für die Geschäftspolitik der Stiftung, in die Institutionen
der Stiftung selbst praktisch wirksame Motive hineingelegt zu wissen,
welche auf eine vernünftige Durchführung jener Grundsätze hindrängen.
Aus § 94 wissen nun die Beamten der Stiftungsbetriebe, daß für sie
selbst Anwartschaft auf verbesserte Lebenslage immer nur in dem Maße
besteht, als es ihnen gelingt, die Lebenslage aller ihrer Mitarbeiter
zu verbessern. Zugleich aber müssen sie sich sagen, daß solche
Anwartschaft nur dann nicht wieder illusorisch wird, wenn bei jenem auch
die Stiftung selbst noch einen befriedigenden Anteil am Gesamtertrag
übrig behält; denn andernfalls müßte doch gerade an ihnen zu sparen
gesucht werden.
Zu § 95.
Der Inhalt dieses Paragraphen bedeutet durchaus nicht eine Einschränkung
der in § 94 ausgesprochenen Regeln, sondern nur eine Ergänzung dieser in
Hinsicht auf wesentlich andere Verhältnisse. Denn es sind gänzlich
verschiedene Dinge: Bezahlung für pflichtmäßige Wahrnehmung regelmäßiger
Funktionen irgend welcher Art -- und Anteilnahme an Vorteilen, welche
durch _besondere_, nicht schon pflichtmäßige Leistungen einzelner
zustande kommen.
In bezug auf letzteres will ich einem liberalen Verfahren der Stiftung
keineswegs Beschränkungen auferlegen, wenn dieses nur _allen_ gegenüber
gleichmäßig zur Geltung kommt und immer geleitet bleibt unter der
Fragestellung: liegt tatsächlich etwas vor, was von seinem Urheber nicht
schon kraft der Funktionen, für welche er regelmäßig bezahlt wird, zu
erwarten war? -- Dieses »etwas« kann von äußerst verschiedener Art sein,
aber immer nur von solcher Art, daß man mit dem Betreffenden _nicht_
unzufrieden sein dürfte, wenn er es nicht geleistet hätte und in Zukunft
nicht wieder leisten würde.
Zu § 98[86].
Gewinnbeteiligung der Arbeiter und Beamten in industriellen.
Unternehmungen hat sich wohl überall, wo sie eingeführt worden ist, als
eine für den Unternehmer vorteilhafte, für den anderen Teil wenigstens
erfreuliche Einrichtung bewährt. Ich wünsche und hoffe, daß auch die
Stiftungsbetriebe in nicht allzu ferner Zeit sie werden in Anwendung
bringen können[87]. Irgend welche Bedeutung unter _sozial_politischem
Gesichtspunkt habe ich indes dieser Einrichtung nie beimessen können,
und wo sie mit dergleichen Prätension auftritt, und mit der Tendenz,
wegen größerer Pflichten damit sich abzufinden, sehe ich in ihr nur ein
gemeinschädliches Scheinwesen. -- Wenn dabei ein großer Teil des ganzen
Arbeitseinkommens auf schwankende Grundlagen gestellt würde, müßte die
Einrichtung für die Arbeiter direkt schädlich wirken und obendrein auch
in sich widerspruchsvoll werden, weil es nicht möglich wäre, den
Beteiligten eine der Größe ihres Interesses entsprechende Einwirkung auf
diejenigen Handlungen einzuräumen, von denen die Höhe des verteilbaren
Gewinnes schließlich abhängt. Ich habe also in meinem Wirkungskreis für
wichtiger und dringlicher gehalten, erst diejenigen Einrichtungen
genügend zu kräftigen, welche darauf abzielen, den von den Betrieben
abhängig gewordenen Personenkreis gegen die ungünstigen Chancen privater
Wirtschaftstätigkeit möglichst zu schützen.
Die Forderung ganz gleichmäßiger Anteilnahme aller an einer etwaigen
Gewinnverteilung entspricht dem eingangs bezeichneten Gesichtspunkt des
Titels VI. Daß aber selbst von einer solchen ganz allgemeinen
Gewinnbeteiligung die Mitglieder der Vorstände -- wie auch der
Stiftungskommissar -- ausgeschlossen bleiben, scheint mir geboten, damit
diese gegen die Vermutung geschützt seien, als könnten sie des eigenen
Vorteils wegen die schwankenden Bezüge der Geschäftsangehörigen auf
Kosten der regelmäßigen Bezüge derselben zu erhöhen suchen.
Titel VII.
Verwendung der Überschüsse.
Für diesen Titel genügen wenige Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen,
nämlich:
Zu § 104.
Dieser Paragraph soll zum deutlichen Ausdruck bringen, daß die CARL
ZEISS-Stiftung als »gemeinnützig« im Sinne des Stifters nur solche
Einrichtungen und Zwecke ansehen darf, welche der Sache nach und auch
nach den Modalitäten der [ihrer] Beförderung ganz unabhängig sich halten
von jedem die Menschen trennenden Tendenz oder Parteistandpunkt. Mittel
der Stiftung sollen also nicht dienen dürfen dem Krebsengehen aller
möglichen Tendenzbestrebungen mit gemeinnützigen Zwecken. Was wirklich
gemeinnützig sein will, mag seine Förderung in Formen suchen, unter
welchen alle, was auch im übrigen sie scheidet, sich vereinigen können.
Zu § 108.
Die Stiftungsverwaltung wird zur Erkennung und Beurteilung von
Bedürfnissen, welche durch Mittel der Stiftung Befriedigung finden
können, sowie zur Abwägung der verschiedenartigen Interessen, die dabei
zu berücksichtigen sind, fast überall auf Rat und Begutachtung seitens
der Geschäftsleitungen und des Stiftungskommissars, als der
nächststehenden sachverständigen Personen, angewiesen sein, und diese
müssen als verpflichtet gelten, hierin der Stiftungsverwaltung nach
besten Kräften zu Dienst zu sein. Hieraus ergibt sich, der zweite Satz
des § 108; denn »du solt dem Farren so da drischet das Maul nicht
verbinden.«
Titel VIII.
Rechnungslegung der Stiftung.
Zu §§ 110 und 111.
Grundsätzlich muß ausgeschlossen sein, daß die Mittel der CARL
ZEISS-Stiftung nach dem Tode des Stifters zu irgend einer späteren Zeit
den Charakter geheimer Fonds in der Hand der Stiftungsverwaltung
gewinnen könnten. Es muß also eine von der Stiftungsverwaltung
unabhängige Instanz gesucht werden, welcher die Stiftungsverwaltung
Rechnung legen und vor welcher sie angemessener Prüfung der
Statutenmäßigkeit ihres Verfahrens ausgesetzt sein kann. -- Hierfür
scheint mir, wenn die Wahl nicht völlig willkürlich und ohne jede
sachliche Richtschnur getroffen werden soll, das einzig Angemessene zu
sein: die natürlichen Vertreter der an der CARL ZEISS-Stiftung
nächstbeteiligten Interessenkreise zur gemeinsamen Entgegennahme solcher
Rechnungslegung zu legitimieren, wie es im § 110 des Entwurfs geschieht.
Von sämtlichen dort namhaft gemachten ist vorauszusetzen, daß sie dem
bezüglichen Ersuchen seinerzeit nicht nur bereitwillig entsprechen,
sondern auch den Auftrag unter Wahrung aller gebotenen Rücksichten,
speziell auf die Interessen der Geschäftsbetriebe, sachgemäß ausführen
werden.
Titel IX.
Schlußbestimmungen.
Zu § 114 u. 115.
Dieser Paragraph will Vorsorge dafür treffen, daß unter keinen zurzeit
absehbaren Eventualitäten die Stiftung ohne geordnete Vertretung und ihr
Besitz etwa herrenloses Gut sei.
Dieser Zweck erfordert Vorkehrungen, die gegebenen Falles von selbst in
Funktion treten, ohne hierzu irgend welcher Konstituierung oder
besonderer Ordnung des Verfahrens zu bedürfen.
Zu § 116.
Ich will nicht, daß die CARL ZEISS-Stiftung zu irgend einer Zeit
hinauslaufen könne auf bloße Verwaltung einer Vermögensmasse in toter
Hand. Sie soll immer eine _spezifische_ Aktion haben, die eines
besonderen Rechtssubjekts und besonderer Organe wirklich bedarf, die
nicht füglich ebensogut von irgend einer sonst vorhandenen Stelle geübt
werden könnte. Wäre einmal der Boden für solche spezifische Aktion
verloren, hätte die Stiftung nichts mehr in ihrem Besitz als
zinstragende Vermögensobjekte oder gemeinnützige Einrichtungen
gewöhnlicher Art, so kann die Verwaltung der einen wie der andern viel
einfacher von den nächst interessierten Stellen, der Universität und den
Gemeinden des Bezirks, selbst besorgt werden. Die Stiftung mag also
solchenfalls ihren noch übrig gebliebenen Vermögensbestand einfach
aufteilen.
Daß die Stiftungsverwaltung immer unter die Alternative gestellt sei:
entweder wirkliche eigenartige Aktion oder Auflösung der Stiftung -- ist
mir auch noch unter einem anderen Gesichtspunkte von Wert. Da bloße
Vermögensverwaltung natürlich viel leichter und mit weniger Risiko
verknüpft ist als industrielle oder sonstige Tätigkeit, so könnte ohne
jene Alternative irgend eine spätere -- wie ich hoffe, jetzt noch
ungeborene -- Stiftungsverwaltung in einer kritischen Zeit vielleicht
unwillkürlich geneigt sein, solche Tätigkeit schon früher preiszugeben,
als es bei etwas größerem Interesse an ihr und etwas mehr Mut nötig zu
sein brauchte.
_Lugano_, Mai 1895.
Dr. E. Abbe.
[Nachgefügtes Blatt]
Zu §§ 118 -- 120.
Die Einrichtungen und Anordnungen des Stiftungs-Statuts haben naturgemäß
in vielen Punkten Bezug auf die _besonderen_ rechtlichen und
wirtschaftlichen Bedingungen, welche für die der CARL ZEISS-Stiftung
zugedachte Wirksamkeit _jetzt_, am Ende des 19. Jahrhunderts, gegeben
sind. Es muß also mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß infolge
plötzlich oder allmählich sich vollziehender Wandlung jener Bedingungen
die statutarischen Einrichtungen den tatsächlichen Verhältnissen in
einer späteren Zeit gänzlich unadäquat werden und alsdann Wirkungen
hervorbringen könnten, die jetzt nicht vorauszusehen und nach Zweck und
Absichten der Stiftung gar nicht gewollt sind. Deshalb scheint es
ratsam, jene Einrichtungen unbeschadet aller Maßnahmen zugunsten ihrer
Rechtsbeständigkeit doch nicht _absoluter_ Starrheit verfallen zu
lassen, vielmehr im Statut selbst einen Weg anzubahnen, auf welchem eine
Anpassung desselben an neue Verhältnisse nötigenfalls herbeigeführt
werden kann. Hierbei darf es sich jedoch durchaus nicht handeln können
um Beseitigung jedes beliebigen Nachteils, den die jetzt getroffenen
Anordnungen irgend einmal, vielleicht ganz vorübergehend, mit sich
bringen möchten oder um Herbeiführen der vermeintlich größten jeweils
möglichen Zweckmäßigkeit, die vielleicht sehr strittig bleibt; sondern
immer nur um Abwehr so _großer_ Nachteile und Mißstände, daß durch ihr
Fortbestehen die Existenz der Stiftung oder die Erfüllung ihrer Aufgaben
bedroht oder in Ansehung dieser Aufgaben, gemäß den erkennbaren
Absichten des Stifters, offenbare Zweckwidrigkeit gegeben wäre.
Namentlich aber darf keine Abänderung des Statuts die Tendenz verfolgen
können, der Stiftung als solcher, gegenüber dem an ihren Unternehmungen
beteiligten Personenkreis, irgend welche vermögensrechtliche Vorteile zu
verschaffen, die nicht ganz klar den Absichten des Stifters entsprechen.
Demnach muß die in § 118 der Stiftungsverwaltung selbst, als der hierzu
allein geeigneten Instanz, eingeräumte Befugnis zur Abänderung des
Statuts zwar materiell unbeschränkt sein, aber unter ganz strenge
Bedingungen gestellt werden, nämlich:
daß _wesentliche_ Voraussetzungen hinsichtlich der rechtlichen oder
wirtschaftlichen Grundlagen für die Wirksamkeit der Stiftung im
Vergleich mit dem _jetzt_ Bestehenden geändert seien; daß diese
Veränderung so _groß_ sei, um ein Aufrechterhalten der ursprünglichen
Bestimmungen entweder unmöglich oder widersinnig zu machen -- wobei das
»unmöglich« allerdings schon durch solche Wirkungen gegeben sein kann,
deren Fortdauer eine Krisis mit Bestimmtheit für absehbare Zeit
voraussehen lassen würde, und das »widersinnig« durch Nachteile oder
Erschwernisse erheblicher Art, deren Bestehenlassen angesichts der
veränderten Verhältnisse _keinem_ vernünftigen Zweck mehr entspräche;
daß jede Abänderung nicht weiter gehen dürfe als zur _betreffenden Zeit_
wirklich erforderlich ist, um mit Rücksicht auf die veränderten
Verhältnisse das Unmögliche und absolut Zweckwidrige aufgehoben zu
haben.
* * * * *
Da eine genauere Richtschnur für die Auslegung und Anwendung dieser in
§ 118 gegebenen Normen nicht zum voraus sich festsetzen läßt, so muß
beides im allgemeinen unter den Schutz der jeweils geltenden
Rechtsordnung gestellt sein -- was § 119 dadurch herbeiführen will, daß
er zum Einspruch gegen eine Statutenänderung ausdrücklich _jeden_
ermächtigt, der an Aufrechterhaltung des Bestehenden ein vernünftiges
Interesse haben kann. Wofür etwa in einer späteren Zeit niemand sich
interessierte und für wessen Verteidigung niemand mehr eintreten möchte,
das hätte in der Tat kein Anrecht mehr auf weiteren Fortbestand.
Ich nehme an, daß aus § 119 zur Vertretung des jeweils geltenden
Statuts, wegen berechtigten Interesses an dessen Aufrechterhaltung im
allgemeinen, legitimiert sind: neben meinen Nachkommen und meinen
früheren Genossen (die unter meiner Mitwirkung und mit Bezug auf meine
Absichten Verträge mit der CARL ZEISS-Stiftung abgeschlossen haben), die
Gemeinden des Bezirks, die hiesige Universität, die Mitglieder der
Vorstände der Stiftungsbetriebe, der Stiftungskommissar und die
Mitglieder der in § 110 des Statuts vorgesehenen Kommission für die
Rechnungslegung der Stiftung; im übrigen aber jeder Angehörige -- Beamte
oder Arbeiter -- der Stiftungsbetriebe hinsichtlich solcher
Statutenbestimmungen, die seine besonderen Interessen berühren.
Als selbstverständlich betrachte ich hierbei, daß allen diesen Personen
das gleiche Einspruchsrecht auch zustehe gegen etwaige Maßnahmen seitens
der Organe der Stiftung, die ohne formell als Statutenänderung
verlautbart zu sein, materiell eine solche einschließen und demnach
gemäß § 118 hätten verlautbart werden müssen. Gegenüber den seitens der
Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig erklärten Abänderungen des Statuts
aber würde niemand mehr Ansprüche aus dem vorher geltenden Statut,
abgesehen von erworbenen Rechten, geltend machen dürfen, sondern jeder
nunmehr auf diejenigen Ansprüche beschränkt sein, die der zweite Absatz
des § 119 bezeichnet.
Für das Geltendmachen _solcher_ Ansprüche eine relativ lange Frist offen
zu lassen, scheint deshalb geboten, weil die Begründung einer
beschlossenen Statutenänderung meist nicht sofort zu würdigen, ihre
praktische Tragweite aber wohl stets erst nach längerer Wirksamkeit zu
erkennen sein wird.
* * * * *
Nachdem durch die §§ 118-120 der ganze vorangehende Inhalt des Statuts
möglichem Wandel unterworfen worden, müssen nunmehr _diese_ Paragraphen
zum absolut festen Punkt in den Einrichtungen der CARL ZEISS-Stiftung
erklärt werden -- wie § 121 schließlich tut.
Fußnoten:
[Fußnote 76: [In dem vorliegenden Abdruck der »Motive und Erläuterungen«
sind die Nummern der Paragraphen entsprechend dem Text des Statuts von
1896 (bezw. 1906) abgeändert. Außerdem sind gemäß der in der Ausgabe von
1896 hie und da veränderten Anordnung der Paragraphen die erforderlichen
Umstellungen vorgenommen. Endlich sind zwei Stellen weggelassen, da die
zugehörigen §§ des »Entwurfs« in den Text von 1896 nicht aufgenommen
wurden; doch ist die eine auf S. 58 und 59 dieses Bandes abgedruckt.]]
[Fußnote 77: [gemeint ist die unten erwähnte Stiftungsurkunde vom
19./21. Mai 1889.]]
[Fußnote 78: [Siehe hierüber die weiteren Ausführungen, in »Die
Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung« unten S. 388ff.]]
[Fußnote 79: [vgl. zu Titel I und II »Die Verfassung der CARL
ZEISS-Stiftung« S. 388 ff.]]
[Fußnote 80: [Dies galt für das Jahr 1895; inzwischen haben sich die
Besitzverhältnisse der Stiftung erheblich günstiger gestaltet.]]
[Fußnote 81: [vgl. zu Titel V »Motive und Erläuterungen« usw. Nachtrag
zum II. Entwurf S. 373 ff. und auch den Vortrag »Arbeiterschutz« S. 26
ff.]]
[Fußnote 82: [Inzwischen, Ostern 1900, wurde die achtstündige
Arbeitszeit in der Optischen Werkstätte eingeführt. Vgl. oben S. 203
ff.]]
[Fußnote 83: [im Jahre 1905: 110 000 M.]]
[Fußnote 84: [Die Einrichtung der Arbeiterausschüsse wurde gleich
nach Inkrafttreten des Stiftungs-Statuts im Herbst 1896 von E. ABBE
ins Leben gerufen und im Januar 1897 fand die erste Sitzung des
Arbeiterausschusses statt.]]
[Fußnote 85: [Ist im Jahre 1902 geschehen.]]
[Fußnote 86: [vgl. hierzu oben S. 102 ff.]]
[Fußnote 87: [Dies ist bereits bei Inkrafttreten des Statuts für das
Betriebsjahr 1895/96 geschehen.]]
Xa.
Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl
Zeiss-Stiftung.
Nachtrag zum zweiten Entwurf.
(Als Manuskript gedruckt.)
Zu Titel V.
Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den
Stiftungsbetrieben[88].
Zu § 56.
Die Vorschrift dieses Paragraphen bedeutet praktisch nur eine Direktive
für die Organe der Stiftung und die sonst mit leitenden Funktionen
betrauten Personen. Als solche gehört sie indes zu Titel V, weil es für
Auslegung und Anwendung nachfolgender Bestimmungen dieses Titels nicht
gleichgültig ist, unter _welche_ Direktive jene Organe hinsichtlich der
in § 56 berührten Punkte gestellt sind. Außerdem aber möchte ich diese
Direktive auch an einer Stelle ausgesprochen wissen, an welcher ihre
fortgesetzte Evidenthaltung besonders gesichert erscheint. --
Einrichtungen erziehen die Menschen. Diejenigen, welche in späterer Zeit
die Funktionen wahrzunehmen haben, die jetzt mir und meinen Mitarbeitern
obliegen, mögen nur auch immer lernen, was wir haben lernen müssen: sich
hinwegzusetzen über Sympathie und Antipathie, Wohlgefallen und Mißfallen
und alles, auch wenn es die eigene Person noch so nahe berührt,
betrachten zu können rein als Sache, wie unbeteiligte Zuschauer; und
sie mögen, um das fertig zu bringen, auch zu _ver_lernen suchen, was wir
zu verlernen suchen mußten: durch irgend etwas, was bei Ausübung der
Berufspflichten an sie herankommt, noch persönlich verletzt, gekränkt,
beleidigt sich fühlen zu können. Das bringt der Beruf einmal so mit
sich, just wie der des Schiffskapitäns oder des Lotsen es mit sich
bringt, daß er verlernen muß, im Augenblick der Gefahr an sich selbst
oder an Weib und Kind zu denken. Auch mögen jene nur immer überzeugt
sein, daß es in ihrem Beruf gar keine andere _wahre_ Autorität gibt als
diejenige, die auf dem Boden solchen Gelernt- und Verlernthabens ihnen
erwachsen kann.
Zu § 57.
Die hier gegebene strenge Umgrenzung des Pflichtverhältnisses bezweckt,
den industriellen Arbeitsvertrag auf eine rechtlich gesunde, ethisch
reinliche Grundlage zu stellen -- nämlich, unter schärfster Absage an
die Idee des »Brotherrn«, das Vertragsverhältnis zu entlasten von allem
Beipack an Gefolgschaftspflichten und Vasallendienst, den der
Rechtsgrundsatz der Starken »denn ich bin groß und du bist klein« dem
schwächeren Teil fast überall noch aufgebürdet hält.
Damit der im Eingang des Paragraphen ausgesprochene allgemeine Grundsatz
für die Anwendung genügend bestimmt sei -- so daß deutlich erkennbar
ist, was er zu decken hat und was nicht -- müssen, weil das gemeine
Recht Normen hierfür noch nicht gibt, in diesem Paragraphen selbst die
verschiedenen Beziehungen vollständig namhaft gemacht werden, unter
welchen die industrielle Arbeitsleistung gemäß der besonderen Natur des
Vertragsgegenstandes ein Pflichtverhältnis des Arbeitnehmers zum
Prinzipal _notwendig_ macht. -- Was durch den Vertragsgegenstand nicht
als notwendig begründet wäre, wäre durch ihn überhaupt nicht begründet,
sondern willkürlich ihm angehängt.
Das Spezifische des industriellen Dienstverhältnisses -- im Unterschied
von beliebigen anderen Vertragsverhältnissen -- sehe ich aber in
folgenden Momenten: