X.

Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl

Zeiss-Stiftung[76].

(Als Manuskript gedruckt.)

Die nachfolgenden Erklärungen sollen zunächst die Vorschriften des

genannten Statuts sowohl hinsichtlich ihrer allgemeinen Tendenz, wie

hinsichtlich der wichtigeren Einzelbestimmungen gegenüber den jetzt

Beteiligten begründen, des weiteren aber auch für die Zukunft etwa nötig

werdender Interpretation einige Anhaltspunkte liefern.

Titel I.

Konstituierende Bestimmungen.

Zu § 1.

_Zwecke der Stiftung._

Dem Grundgedanken nach geht die CARL ZEISS-Stiftung darauf aus: gegebene

Geschäftsunternehmungen mit allen daran haftenden Rechten und

Anwartschaften im Sinne eines Fideikommisses in unpersönlichem Besitz

und zugunsten unpersönlicher Interessen unter dauernde Bindung zu

stellen, und zwar einerseits hinsichtlich der fortgesetzten Leitung und

Verwaltung jener Unternehmungen nach bestimmten Grundsätzen, anderseits

hinsichtlich beschränkter Verfügung über die mit ihrem Besitz

verknüpften Nutznießungen.

Auf das erstere beziehen sich die Titel II und III, V und VI, auf das

zweite die Titel IV, VII und VIII des Statuts.

Dementsprechend bezeichnet § 1 die Zwecke der Stiftung unter zwei

getrennten Abschnitten in genauem Anschluß an die Stiftungsurkunde[77],

nur mit derjenigen Erweiterung unter B, welche durch die inzwischen

veränderte Sachlage an die Hand gegeben ist.

Alle Leistungen, welche unter A fallen, sind gedacht als solche, die

immer namens der Handelsfirmen der Stiftung und in deren Wirkungskreis

zu erfolgen haben; namens der Stiftung selbst nur Leistungen gemäß

Abschnitt B, welcher denjenigen Umkreis _gemeinnütziger_ Betätigung

umschreibt, innerhalb dessen die Stiftung als Eigentümer der

Geschäftsbetriebe die Nutznießungsvorteile aus letzteren zu verwenden

hat.

Die CARL ZEISS-Stiftung soll in keinem Punkt, namentlich aber nicht

hinsichtlich der unter A im dritten Absatz ihr zugewiesenen sozialen

Aufgaben den Charakter der »milden Stiftung« haben. Was im besonderen

dieser dritte Satz von ihr verlangt, besteht ausschließlich in der

Forderung: daß ihre Handelsfirmen als solche ihre Wirtschaftsführung

gemäß den in Titel V ausgesprochenen Grundsätzen einzurichten haben,

damit diese Wirtschaftsführung _nichts übrig lasse_, wofür etwa

Wohltätigkeitseinrichtungen irgend einer Art regelmäßig einzutreten

hätten; und daß die Stiftung, als Eigentümer, solcher Wirtschaftsführung

die nötige Rückdeckung schaffe, gemäß den Vorschriften in Titel IV. Denn

das Ziel meiner Bestrebungen ist durchaus nicht, in meinem Wirkungskreis

Caritas zu befördern, sondern ganz allein: die _Rechts_lage aller

derjenigen zu heben, die in diesen Wirkungskreis eingetreten sind oder

in Zukunft eintreten mögen.

Zu § 5.

_Stiftungsverwaltung._

Da die Zwecke der CARL ZEISS-Stiftung in mehreren Punkten mit

staatlichen Angelegenheiten sich berühren, so mußte es angemessen und

sachdienlich erscheinen, die oberste Leitung der Stiftung einer Instanz

zuzuweisen, welche zur ständigen Vertretung verwandter öffentlicher

Interessen berufen ist -- wie schon durch die Stiftungsurkunde von 1889

geschieht. Dabei ist jedoch die Verbindung von Stiftungsverwaltung und

Staatsbehörde als reine Personalunion gedacht. Die Bestimmung des § 5

besagt also nur: daß diejenigen Männer, welchen jeweils die betreffende

Funktion des öffentlichen Dienstes anvertraut ist, durch den Stifter

ersucht und kraft landesherrlicher Bestätigung der Stiftung ein für

allemal ermächtigt sind, auch der Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung

der CARL ZEISS-Stiftung sich anzunehmen und solche immer in den gleichen

geordneten Formen zu besorgen, nach welchen sie gemäß den

Staatseinrichtungen ihr öffentliches Amt ausüben.

Jene Verbindung begründet mithin keinerlei nähere Beziehung der Stiftung

zum Staat selbst, außerhalb des allgemeinen Aufsichtsrechts, welches dem

Staat über jede Stiftung zusteht[78].

Titel II.

Organisation der geschäftlichen Aktion der Stiftung.

Zu Titel II wird die schwierige Frage zu beantworten gesucht: wie die

Verwaltung und Leitung von Gewerbsunternehmungen auf einem sehr

eigenartigen Arbeitsfeld, dessen technische und merkantile Interessen

gänzlich abseits liegen von den allgemeiner zugänglichen

Industriegebieten, in _unpersönlicher_ Hand zweckmäßig zu organisieren

sei -- und _wie_ einer für zweckmäßig erkannten Organisation die Gewähr

dauernder Anerkennung verschafft werden könne.

Der in Titel II zum Ausdruck kommende Organisationsplan für die

geschäftliche Aktion der Stiftung hat sich mir ergeben aus dem Inhalt

einer fast dreißigjährigen persönlichen Erfahrung über die feineren

Lebensbedingungen der hiesigen Unternehmungen und aus vielfältigen

Einblicken in die Verhältnisse anderer Betriebe ähnlicher Art; nicht zum

wenigsten aber auch aus den wertvollen Winken, welche das nunmehr

vierjährige, ausnahmslos einträchtige Zusammenwirken mit dem

ausgezeichneten Mann, der der erste Stiftungskommissar der CARL

ZEISS-Stiftung geworden ist, mir und meinen nächsten Mitarbeitern

geliefert hat.

Die in Titel II des Statutenentwurfs aufgestellten Vorschriften stehen

unter den nachfolgenden Gesichtspunkten:

1. Eine sachgemäße und entsprechender Verantwortlichkeit fähige Leitung

und Verwaltung der Stiftungsbetriebe kann, hinsichtlich aller

Angelegenheiten dieser Betriebe, kleiner und großer, nur mit Hilfe

solcher Personen gewonnen werden, welche in Ansehung der wesentlichen

Interessen jedes Betriebes Sachverständige und mit dem Gang der

Geschäfte in den Einzelheiten vertraut sind.

Deshalb müssen der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung für Leitung

und Verwaltung der Geschäftsfirmen noch besondere Organe gegeben werden,

mit eigener Initiative und Verantwortung, und dementsprechend mit einer

bestimmten selbständigen Kompetenz (Vorstände oder Geschäftsleitungen

der Stiftungsbetriebe).

Damit diesen Organen Initiative und Verantwortlichkeit wirklich

verbleibe, muß ihre Kompetenz grundsätzlich dahin bestimmt werden: daß

in den Angelegenheiten der Betriebe gegen ihren erklärten Willen nichts

angeordnet, sondern nur Veto seitens der Stiftungsverwaltung innerhalb

eines bestimmten Umfangs eingelegt werden kann.

2. Die Funktionen dieser Vorstände können nicht füglich je einem

einzelnen in die Hand gegeben werden. Wegen der Vielfältigkeit der stets

zu berücksichtigenden Interessen und stets erforderlichen Sachkenntnisse

kann nur eine Mehrheit von Personen genügende Gewähr für nicht ganz

einseitige Entschließungen bieten. Jede Entscheidung muß die Resultante

sein aus den Einzelurteilen mehrerer _gleichberechtigter_, möglichst

verschiedene Interessen des Betriebes vertretender Personen.

Demnach müssen die Vorstände als _Kollegien_ konstituiert werden. Bei

der Optischen Werkstätte wird, wegen der besonderen Mannigfaltigkeit der

dort in Betracht kommenden Rücksichten, die Zahl der Mitwirkenden der

Regel nach nicht unter Drei sein dürfen. Über vier ohne dringende

Veranlassung hinauszugehen, wird überall unratsam sein wegen der

unvermeidlichen Schwerfälligkeit eines vielköpfigen Kollegiums.

3. Zur verantwortlichen Mitwirkung in der Leitung der Stiftungsbetriebe

ist ein Fremder, der unvermittelt in den Betrieb hereingesetzt würde,

gänzlich ungeeignet. Ein solcher würde, wenn er nicht ins Blaue hinein

urteilen und dabei der Gefahr grober Mißgriffe sich aussetzen will, für

längere Zeit, bis er eingehendere Fühlung mit den Angelegenheiten

gewonnen hat, nur das Sprachrohr anderer sein können. Daher ist

unbedingt geboten, die Ergänzung der Vorstände stets im Kreis derjenigen

Personen zu suchen, welche als obere Beamte der betreffenden Firma --

wenigstens aber des andern Stiftungsbetriebes -- schon längere Zeit

tätig waren, infolgedessen mindestens einen Teil der wichtigeren

Angelegenheiten des Betriebs und die Atmosphäre des Wirkungskreises aus

eigener Erfahrung kennen und anderseits ihren Mitarbeitern und der

Stiftungsverwaltung ebenfalls schon genügend bekannt sind.

4. Die erforderliche Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Betriebe

seitens der Stiftungsverwaltung und deren, sei es beratende, sei es

mitentscheidende Einwirkung auf diese Geschäftsführung, kann, soweit es

sich nicht um Wahrnehmung ganz allgemeiner Interessen der Stiftung oder

wesentlich vermögensrechtlicher Rücksichten handelt, in wirksamer und

sachgemäßer Art nur mittels einer Person ausgeübt werden, welche durch

fortgesetzten, regelmäßigen Verkehr mit den Instituten und ihrem

Personal einen genaueren Einblick in alle sachlichen und persönlichen

Verhältnisse derselben gewonnen hat und den Gang aller Angelegenheiten

_stetig_ zu verfolgen vermag. Da bei so komplizierten Geschäftsaktionen,

wie hier in Frage sind, in die Beurteilung jeder wichtigeren Sache immer

vielerlei Einzelheiten hereinspielen, und Rücksichten und Erwägungen,

die einem Fernerstehenden meist kaum verständlich zu machen sind, so

würde jede maßgebende Einwirkung der Stiftungsverwaltung, die aus der

Entfernung erfolgen müßte, eher lähmend als fördernd sein. Hieraus folgt

die Unentbehrlichkeit eines weiteren Organs der Stiftung für die

Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute -- einer ständigen Mittelsperson

zwischen der Stiftungsverwaltung und den Geschäftsleitungen der

Betriebe.

Diese Zwischeninstanz, der Stiftungskommissar, muß natürlich seine

Funktionen als Vertreter und Beauftragter der Stiftungsverwaltung

ausüben und demgemäß nach der Instruktion der letzteren handeln. Dabei

muß ihm jedoch soviel Selbständigkeit in allem einzelnen belassen werden

können, daß seine eingehendere persönliche Kenntnis der Verhältnisse und

entsprechende Verantwortlichkeit wirklich zur Geltung kommen. Er dürfte

also nicht anzuhalten sein, etwas zu vertreten, was er mit Rücksicht auf

beides nicht glaubt vertreten zu können. Demnach darf er zur

Stiftungsverwaltung nicht im Verhältnis der staatlichen

Beamten-Unterordnung stehen.

* * * * *

Gemäß diesen Grundzügen des Organisationsplanes würde der

Stiftungsverwaltung selbst die ausschließliche Entscheidung in all

denjenigen Angelegenheiten der Stiftung vorbehalten bleiben, welche auf

die in § 1 sub B bezeichneten Zwecke Bezug haben, hinsichtlich der dort

sub A benannten Aufgaben aber eine geregelte Übertragung der Rechte und

Pflichten der Stiftung, als des Inhabers der Stiftungsbetriebe, auf

besondere Organe, Stiftungskommissar und Vorstände, vorgesehen sein. Die

Stiftungsverwaltung soll auf diesem Wege entlastet sein von der

Verantwortung für die eigentliche Geschäftsaktion, für welche sie

angesichts der besonderen Verhältnisse entsprechende eigene Organe

anderweitig nicht beschaffen könnte. In diesem Punkt würde ihr also nur

obliegen: Vorsorge für die Auswahl geeigneter Personen.

Alles dieses entspricht in den Grundzügen durchaus den Einrichtungen,

die hinsichtlich der Leitung der jetzigen Stiftungsbetriebe teils schon

seit langer Zeit bestehen, teils in den letzten vier Jahren sich

herausgebildet haben und also der Hauptsache nach schon in längerer

Erfahrung erprobt sind. Die Bestimmungen der §§ 6-20 dieses Statuts

verfolgen also nur den Zweck, für die Zukunft zu fixieren und genauer zu

regeln, was bisher ohne förmliche Regelung in tatsächlicher Übung

gestanden hat.

Im einzelnen ist folgendes zu bemerken:

Zu § 5, Abs. 2 u. 3.

Durch die Verbindung der Stiftungsverwaltung mit einer Staatsbehörde

werden die Geschäftsunternehmungen der CARL ZEISS-Stiftung auch nicht

mittelbar zu Staatsbetrieben oder besonderer Staatsaufsicht, außerhalb

der allgemeinen, im öffentlichen Recht jeweils vorgesehenen

Beaufsichtigung der Industrieunternehmungen, unterstellt.

Im Statutenentwurf kommt dieses auch ohne den § 16 schon genügend zum

Ausdruck. Bei Fernerstehenden ist jedoch das durch § 5 begründete

Verhältnis leicht Mißverständnissen ausgesetzt, wie sich schon gezeigt

hat. Die ausdrückliche Erwähnung seiner richtigen Konsequenzen in § 16

erscheint also ratsam, um auch explicite erkennbar gemacht zu haben, daß

die Stiftungsverwaltung als Staatsbehörde für nichts verantwortlich ist,

was der Vorstand eines Stiftungsbetriebes bei Vertretung der Interessen

seiner Firma innerhalb der Grenzen des gesetzlich Zulässigen zu tun oder

zu unterlassen für gut findet.

Zu § 7.

Daß immer mindestens ein Mitglied den Vorständen beider

Stiftungsbetriebe gemeinsam sei -- wenn dabei auch unvermeidlich ist,

daß dieses gemeinsame Mitglied der Regel nach nur dem einen von beiden

Betrieben ganz im einzelnen nahe stehen kann -- erscheint nicht nur

geboten zur Sicherung des fortgesetzten, für beide gleich wichtigen

Hand-in-Hand-Arbeitens von Optik und Glasfabrikation, auf welchem die

Entwickelung der hiesigen Unternehmungen begründet ist, sondern auch

unerläßlich unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Interessen der

Stiftung, um die Einheitlichkeit ihrer ganzen geschäftlichen Aktion zu

wahren -- was durch die Person des gemeinsamen Stiftungskommissars

_allein_ noch nicht genügend gewährleistet wäre.

Zu § 9.

Die Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen dem im Handelsrecht

allgemein anerkannten Prinzip der freien und direkten Stellvertretung.

Daß diesem stets in vollem Umfang Rechnung getragen werde, ist nicht nur

Voraussetzung genügender Rechtssicherheit für alle Geschäftshandlungen

der Stiftungsfirmen, sondern auch deshalb geboten, damit diese

Handelsfirmen und ihre Vorstände das erforderliche Ansehen nach außen

behalten.

Zu § 11.

Die Vorschriften dieses Paragraphen versuchen, eine Abgrenzung der

Kompetenz der Vorstände möglichst nach objektiven Merkmalen in solcher

Art zu geben, daß dabei einerseits der Stiftungsverwaltung eine

maßgebende Einwirkung auf alle wichtigeren Aktionen der

Geschäftsbetriebe gewahrt bleibt, anderseits aber auch der unerläßlichen

Forderung genügender Bewegungsfreiheit und ausreichender, das Bewußtsein

wirklicher Verantwortung sichernder Initiative der Vorstände Rechnung

getragen wird.

Zu § 14.

Dadurch, daß dem Stiftungskommissar das Recht, gehört zu werden und

wenigstens beratend mitzuwirken, für _alle_ Angelegenheiten vorbehalten

wird, die überhaupt besondere Entschließungen erfordern, wird der

Stiftungsverwaltung eine weitgehende Einflußnahme auf die Behandlung

auch der gewöhnlichen Geschäfte gesichert. Zwischen einem

Stiftungskommissar, der genügenden Einblick in die Angelegenheiten und

das Ansehen unbefangenen Urteils gewonnen hat, und einer

Geschäftsleitung, deren Mitglieder als sachkundig und umsichtig sich

bewährt haben, wird die formale Abgrenzung der Kompetenz in § 11

praktisch überhaupt nicht zur Geltung kommen.

Zu § 15.

Wenn eine Mehrheit von sachverständigen Personen in der Geschäftsleitung

eines Stiftungsbetriebes in irgend einer Frage einstimmig ist, so muß

ihrem Votum präsumtiv eine größere Autorität beigemessen werden, als der

etwa abweichenden Ansicht eines andern, der den betreffenden

Angelegenheiten nicht in gleichem Maße nahe steht. Sind aber jene

Sachverständigen uneins, so geht den dissentierenden Urteilen _beider_

Teile die spezifische Sachverständigen-Autorität verloren und

verschiedenes Gewicht beider kann nur noch begründet sein in dem etwa

ungleichen Ansehen der Personen hinsichtlich ihrer Erfahrung, Umsicht,

Unbefangenheit etc. Da derartige Unterschiede sich nicht nach Köpfen

abzählen lassen, erscheint es angemessen, in allen solchen Fällen, ganz

ohne Rücksicht auf Majorität und Minorität, das Zünglein an der Wage

einen Dritten bilden zu lassen, der neben dem eigenen Urteil zur Sache

auch jene Unterschiede auf Grund längerer Kenntnis der Personen würdigen

kann.

Daß in derartigen Fällen der Stiftungskommissar nicht aliud entscheiden

könne, ist aus der Wortfassung des § 18 genügend erkennbar. -- Der Regel

nach wird natürlich sein Bemühen darauf gerichtet sein müssen, wenn nach

versuchter Vermittelung noch ein entschiedenes Gegenvotum des einen

Teils bestehen bleibt, in wichtigeren Angelegenheiten die Entscheidung

womöglich zu vertagen, schon wegen der größeren Verantwortung, die

andernfalls er selbst zu tragen hätte.

Zu § 18.

Die Forderung eines regelmäßig _mündlichen_ Verfahrens ist nicht nur

berechtigt, weil andernfalls den Vorständen eine unbillige Arbeitslast

aus schriftlicher Korrespondenz erwachsen könnte, sondern auch deshalb

geboten, weil nur auf jenem Weg genügender Einblick in alle

Angelegenheiten und Unterlagen für ein begründetes Urteil zu gewinnen

sind.

Zu § 22.

Die hier gegebene Vorschrift entspricht der in § 1 angedeuteten

Scheidung der beiden Aufgaben der Stiftung: als Inhaber der

Geschäftsbetriebe und als Nutznießer ihrer Erträgnisse.

Zu §§ 25 und 26.

Die in diesen Paragraphen gegebenen Anordnungen in Verbindung mit den

§§ 9 und 10 besagen praktisch die Einführung eines unter Aufsicht und

Leitung der Stiftungsverwaltung gestellten Kooptationsverfahrens für die

Ergänzung der Vorstände. Ein anderer sachgemäßer Modus hierfür erscheint

auch nicht denkbar. Denn die Wahrung ungestörter Kontinuität der

Geschäftsaktion und die Sicherung kollegialen Einvernehmens unter den

zur Leitung bestellten Personen ist die unerläßliche Voraussetzung für

gedeihlichen Fortgang der Unternehmungen. Jeder ernstliche Bruch hierin

würde eine gefährliche Krisis bedeuten.

Der in Rede stehende Ergänzungsmodus wird aber auch ganz unbedenklich

sein, wenn immer Vorsorge dafür getroffen ist, daß in den

Geschäftsleitungen, wenigstens aber im Kreise ihrer nächsten

Mitarbeiter, neben älteren und erfahreneren Männern stets auch solche

vorhanden und genügenden Einflusses teilhaftig sind, die noch des

Vorzuges der Jugend sich zu erfreuen haben: nicht ängstlich erwägen zu

müssen, ob die Kräfte neuen Aufgaben gewachsen sind.

Die übrigen in § 26 und den nächstfolgenden aufgestellten Normen für die

Regelung der _persönlichen_ Verhältnisse der Vorstandsmitglieder,

einerseits gegenüber der Stiftungsverwaltung, anderseits gegenüber den

anderen Beamten der Stiftungsbetriebe, wollen den folgenden Erwägungen

Rechnung tragen:

Erstens. Den Personen, denen die Vertretung einer Stiftungsfirma nach

außen und nach innen anvertraut wird, muß schon durch die Formen und

Bedingungen ihrer Beauftragung diejenige persönliche Unabhängigkeit

gewährleistet sein, die nötig ist, sie jedem Dritten gegenüber unter die

Präsumtion gestellt zu haben, daß sie ihre Funktionen ohne Beengung

durch unsachliche Rücksichten, nach ihrem eigenen besten Wissen ausüben

_können_. Dieses Ansehen müssen die Vorstände haben nach außen, weil

sonst den Stiftungsbetrieben das Vertrauen verloren gehen würde, daß

ihre Angelegenheiten auf die Dauer wirklich, nicht bloß angeblich, rein

fachmännischer Leitung unterstellt seien; und nach innen müssen sie

solches Ansehen haben, damit das gesamte Personal der Stiftungsfirmen,

Beamte und Arbeiter, zu den Vorständen das Vertrauen behalte, in ihnen

die Vertretung aller berechtigten eigenen Interessen, auch der Stiftung

gegenüber, zu besitzen. Mit Rücksicht auf das letztere aber müssen

außerdem noch die Personen, denen die schwierige Aufgabe zufällt, im

täglichen Verkehr die Interessen des Ganzen mit den ihnen vielfach

widerstreitenden Interessen aller einzelnen in gerechtem und

vernünftigem Gleichgewicht zu erhalten, gegen jeden möglichen Verdacht

gesichert sein, als ob, wenn sie in irgend einem Fall den Wünschen

einzelner entgegen zu treten haben, dabei Rücksichten auf eigenen

Vorteil mitsprechen könnten.

Zweitens. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder darf grundsätzlich nicht

auf Erteilung von Anordnungen, Beaufsichtigung, Vollziehung von

Unterschriften u. dergl. beschränkt sein. Sie müssen vielmehr

fortgesetzt an regelmäßiger Mitarbeit in den wichtigeren Angelegenheiten

interner wissenschaftlicher, technischer oder kaufmännischer Funktion

wie die anderen Beamten ihrer Firma sich beteiligen, wenn auch

naturgemäß in beschränkterem Umfang als diese. Andernfalls würden sie

die lebendige Fühlung mit der praktischen Aktion ihres Betriebes bald

verlieren und der Gefahr formalistischer Behandlung der Angelegenheiten

mehr und mehr verfallen.

Die relativ wenigen Personen im Beamtenkreis der Stiftungsbetriebe, auf

welche der besondere Auftrag zur Vertretung einer Firma und zur Leitung

ihrer Angelegenheiten entfällt, können nun, wie tüchtig und

leistungsfähig sie sein mögen, auf Erfolg ihrer Tätigkeit nur dann

rechnen, wenn sie der bereitwilligen Unterstützung einer größeren Zahl

ebenbürtiger Mitarbeiter sicher sind, vor welchen sie selbst im

allgemeinen nichts weiter voraus haben werden, als die sozusagen

zufällige Qualifikation gerade für die besonderen Funktionen, die ihnen

aufgetragen sind, denen gegenüber aber die Tätigkeit der andern als

durchaus gleichwertig zu erachten ist. Es wäre deshalb völlig

unangemessen und im Erfolg geradezu schädlich, wenn die Funktion der

Vorstandsmitglieder diese besonders herausheben wollte aus dem Kreis

ihrer nächsten Mitarbeiter. Der Auftrag darf also keinerlei Überordnung

von Person zu Person begründen. Die notwendig gebotene Unterordnung

aller unter die verantwortliche Leitung hat ausschließlich Unterordnung

unter das Kollegium als _solches_ zu sein, dem auch jedes seiner

Mitglieder für seine Person hinsichtlich seiner gesamten Tätigkeit ganz

ebenso unterstehen muß wie alle andern; und die einzige Ehre, welche

dieser Auftrag den davon Betroffenen als Äquivalent für größere

Verantwortung und unruhigere Tätigkeit bringt, muß bleiben: durch die

Institutionen der CARL ZEISS-Stiftung unter die Vermutung gestellt zu

sein, daß nur sehr tüchtigen und sehr vertrauenswürdigen Leuten

derartige Pflichten und derartige Rechte anvertraut werden können.

Die Bedeutung der Imponderabilien habe ich in genügend langer Erfahrung

würdigen gelernt. Deshalb lege ich besonderen Wert darauf, die

Grundsätze und Maximen für die Regelung der persönlichen Beziehungen,

die in meinem Wirkungskreis bis heute gegolten haben und hierin auf

unbestrittene Erfolge sich berufen dürfen, auch für die Zukunft aufrecht

erhalten zu sehen.

Zu §§ 29-31.

Wenn der im vorangehenden begründete Organisationsplan für die

praktische Tätigkeit der CARL ZEISS-Stiftung als zweckentsprechend oder

auch nur als vernünftigerweise zulässig anzusehen ist, so rechtfertigt

sich auch das Bestreben, für seine dauernde Anerkennung in allen

grundsätzlichen Punkten jede mögliche Garantie zu beschaffen. In

wirksamer Form kann solches aber nicht anders erreicht werden wie durch

die Beschränkung der Vertragsfreiheit, die in den Paragraphen 29-31 der

Stiftung in bezug auf den nächstbeteiligten Personenkreis auferlegt

wird.

Die versuchte Fixierung einer bestimmten Organisation der CARL

ZEISS-Stiftung nicht nur durch allgemein ausgesprochene Grundsätze,

sondern auch durch Bezeichnung objektiver Kriterien für deren Anwendung,

läßt meines Erachtens immer noch ziemlich weiten Spielraum für die

Anpassung an wechselnde Verhältnisse. Indes verhehle ich mir durchaus

nicht, daß derartige Fixierung einer Einrichtung auch gewissen

Nachteilen ausgesetzt ist; und ich bin sogar vollkommen sicher, daß,

wenn diese Einrichtung auch 50 Jahre lang ununterbrochen die

beabsichtigten günstigen Wirkungen tatsächlich gehabt hätte, im 51. Jahr

oder später gewiß einmal, wenigstens vorübergehend, eine Situation

eintreten muß, angesichts welcher mit dem Schein des Rechts wird gesagt

werden können: »welche Torheit, eine Organisation so fest zu legen!«

_Diesen_ Mangel aber teilt das Fixieren mit jeder andern Einrichtung,

die man treffen möchte; und das Nichtfixieren wäre doch auch eine

Einrichtung, der gegenüber kein anderer Unterschied bestehen würde, als

daß zukünftiger Tadel auf das Nichtfixieren sich richten würde. In

Bedenken wegen der beschränkten Anpassungsfähigkeit der Organisation

kann ich also einen triftigen Einwand solange nicht erblicken, als es

keinen Weg gibt, Anerkennung bestimmter Grundsätze anders für längere

Dauer sicher zu stellen als durch Angabe objektiver, keinem Ermessen

unterworfener Merkmale ihrer Befolgung oder Nichtbefolgung. -- Muß die

CARL ZEISS-Stiftung zeitweiligen Schaden durch ihre Einrichtungen in

jedem Fall einmal erleiden, wie immer diese Einrichtungen jetzt

gestaltet würden, so mag sie ihn dann erleiden durch meine Grundsätze --

wofür ich die Verantwortung zu übernehmen habe[79].

Titel III.

Allgemeine Normen für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung.

Zu §§ 35, 36.

Die in § 35 ausgesprochene Beschränkung betreffs des Tätigkeitsgebietes

der Stiftung bedarf keiner besonderen Rechtfertigung, eher die im

folgenden Paragraphen zugelassene territoriale Erweiterung ihrer Aktion.

Mit dieser letzteren, wenn sie einmal eintreten sollte, würden

zweifellos gewisse Gefahren gegeben sein, aus der zunehmenden

Erschwerung der Übersicht und der Einheitlichkeit der Geschäftsaktion

und dergl. Andererseits sehe ich aber in der fortschreitenden

Verbreiterung der Grundlagen der hiesigen Unternehmungen durch

Ausdehnung ihres Arbeitsfeldes, wie solche seit Jahren planmäßig von mir

und meinen Mitarbeitern verfolgt worden ist, das wichtigste Mittel zur

Erhöhung ihrer wirtschaftlichen Stabilität; und außerdem will

ich auch nicht verhindern, daß in später Zukunft die gefestigte

Arbeitsorganisation der CARL ZEISS-Stiftung möglicherweise eine Art von

Kristallisationspunkt auf dem Gebiet der feintechnischen Industrie

abgeben könnte, falls etwa die fortschreitende Ausbreitung der

fabrikatorischen Arbeitsform auch auf diesem Gebiet solcher Möglichkeit

Wert verleihen sollte.

Zu § 40.

Die in diesem Paragraphen -- naturgemäß nur sehr allgemein --

angedeutete Direktive für die Geschäftspolitik der CARL ZEISS-Stiftung

soll zum Ausdruck bringen: daß diese Politik zwar, in bewußtem Gegensatz

zum Zweck eines Aktienunternehmens oder dergl., immer als oberstes Ziel

sich setzen müsse, den wirtschaftlichen Wert der Unternehmungen für die

_Gesamtheit_ der daran beteiligten, persönlichen und unpersönlichen,

Interessen möglichst zu erhöhen, andererseits aber auch völlig fern zu

bleiben habe von jeder Tendenz zu fortschreitender Aufteilung des

Gesamtertrages unter die jeweils tätigen Personen.

In einem wirklich organisierten Unternehmen, welches schon eine längere

Vergangenheit hinter sich hat, zumal auf einem hoch entwickelten

Arbeitsgebiet, ist _nicht_, wie etwa bei einer Genossenschaft aus

wesentlich gleichartigen Elementen, die jeden Tag zu gemeinsamer Arbeit

zusammentreten könnte, der Wirtschaftsertrag des Ganzen der Hauptsache

nach die bloße Summe aus den Einzelleistungen aller jeweils in ihm

tätigen Personen; er ist wesentlich mehr als das, ganz abgesehen noch

von der Bedeutung des mitwirkenden Kapitals als Arbeitsfaktor. Denn in

solcher Organisation fängt die wirtschaftliche Arbeit nicht jedes Jahr

von vorn an, wie wenn sie abhinge von einem =ad hoc= zusammengelaufenen

Menschenhaufen; vielmehr wirkt in ihr kontinuierlich alles fort, was

eine lange Vergangenheit an wertvollen Antrieben, besonderen

Einrichtungen, planmäßiger Schulung, geregelten Verbindungen und

Absatzwegen allmählich geschaffen hat. Und wie dabei einerseits der

zeitliche Gesamtertrag des Ganzen immer in ganz beträchtlichem Anteil

bedingt bleibt durch die Nachwirkung der Arbeit, die andere, vielleicht

längst Verstorbene, vor Jahrzehnten geleistet haben, so werden

andererseits auch in der Organisation und durch dieselbe die Mittätigen

zu Leistungen befähigt, die sie, was immer ihre persönlichen Anlagen

sein möchten, außerhalb der vorgefundenen Organisation niemals zustande

bringen könnten, deren wirtschaftlicher Ertrag also auch nicht

ausschließlich ihr eigenes Verdienst ist.

Die Direktive des § 40 will also besagen: daß die Organe der Stiftung

zwar niemals suchen dürfen, den Unternehmergewinn zu steigern oder

hochzuhalten durch Herabdrücken oder Niederhalten der Arbeitserträge der

einzelnen, vielmehr immer nur durch möglichste Entwicklung der

spezifischen Kräfte der Organisation und möglichste Vermehrung der aus

ihr fließenden besonderen Wirtschaftsvorteile -- daß sie aber auch

nichts, was vernünftigerweise auf diese Kräfte und Vorteile

zurückzuführen ist, an solche verschenken dürfen, die es in Wahrheit gar

nicht erarbeitet haben.

Ich hoffe, daß auch die zukünftigen Geschäftsleitungen der

Stiftungsbetriebe, solange nicht eine völlige Umwälzung in den

Existenzbedingungen dieser eingetreten ist, es fertig bringen werden,

die wirtschaftliche Lage aller Angehörigen der Betriebe nach dem jeweils

gegebenen Maßstab günstig zu erhalten und fortgesetzt zu heben, und

dabei doch noch neben dem marktgängigen Kapitalzins und einer

notdürftigen Risikoprämie in normalen Zeiten auch einen dem Umfang der

geschäftlichen Aktion und dem Wert qualifizierter Arbeit in ihr

einigermaßen entsprechenden Unternehmergewinn übrig zu behalten.

Andernfalls müßten sie sich sagen lassen: daß sie entweder ihre Aufgabe

überhaupt nicht begriffen, oder daß sie und ihre nächsten Mitarbeiter

nicht verstanden hätten, die vorgefundenen Kräfte der Organisation

lebendig zu erhalten und allmählich erlahmende Antriebe durch neue zu

ersetzen.

Die schwierigere Frage: wem nun der jeweilige Überschuß im

Wirtschaftsertrag der Unternehmungen füglich gehöre, wenn er nicht den

sämtlichen mitarbeitenden Personen gehört und, meiner Auffassung nach,

auch einem persönlich mittätigen Unternehmer nicht uneingeschränkt und

bedingungslos, am allerwenigsten aber dem Kapitalinhaber gehören würde

-- diese Frage kann ich für meinen Fall erfreulicherweise als

gegenstandslos geworden ansehen. Denn wenn der Unternehmer nichts

anderes mehr ist als der unpersönliche Repräsentant der Organisation

selbst, und wenn zugleich seine Nutznießung keine andere Anwendung mehr

finden kann als zugunsten von Zwecken, die entweder ganz unmittelbar den

dauernden Interessen der Gemeinschaft dienen, oder dem allgemeinen Wohl,

an welchem alle mittelbar beteiligt sind -- so wird es nunmehr sicher

sein, daß ihm jener Überschuß gebührt.

Zu § 44.

Die Anerkennung der in § 44 ausgesprochenen Forderung habe ich gleich

beim ersten Eintritt in die Verbindung mit der damals noch kleinen

Optischen Werkstätte, vor nun bald 30 Jahren, mir ausdrücklich

ausbedungen, und es ist ihr bisher auch stets streng entsprochen worden.

Ich wünsche, daß auch meine Nachfolger an dieser Regel festhalten,

möchte dadurch auch einmal das Preisgeben eines erheblichen

geschäftlichen Vorteils bedingt sein. -- Ich halte es überhaupt nicht

für anständig, namentlich aber nicht für die CARL ZEISS-Stiftung,

Erzeugnisse, die der Absicht nach dem Dienst wissenschaftlicher

Forschung bestimmt sein sollen, hinsichtlich der geschäftlichen

Verwertung des Urheberrechts auf gleichem Fuß zu behandeln wie

Erzeugnisse, die dem Erwerb oder den gewöhnlichen Bedürfnissen des

praktischen Lebens dienen. Die Stiftungsbetriebe können natürlich auch

die Erzeugnisse der ersteren Art nicht verschenken, sie müssen vielmehr

auch gegenüber den Gelehrten und den wissenschaftlichen Instituten den

vollen Gegenwert für die in jenen enthaltene technische und geistige

Arbeit fordern. Es soll aber wenigstens für alle erkennbar sein, daß in

diesem Gegenwert _keine_ besondere Prämie für Urheberrechte enthalten

sei, daß vielmehr jedem frei gelassen ist, das gleiche billiger zu

liefern, wenn er es kann.

Titel IV.

Reservefonds.

Die Vorschriften dieses Titels bestimmen dasjenige Maß von

vermögensrechtlicher _Beschränkung_, welches dem Eigentümer der

Stiftungsbetriebe hinsichtlich der Verfügung über ihre Erträgnisse

auferlegt sein soll und zwar: einerseits im Sinne teilweiser Bindung

dieser Erträgnisse zugunsten der Unternehmungen selbst und ihres

Personals gegenüber den sonstigen Interessen, welche die Stiftung aus

§ 1, B zu vertreten hat; andererseits aber im Sinne des Zwanges zur

teilweisen Verausgabung dieser Erträgnisse behufs gemeinnütziger

Betätigung.

Die CARL ZEISS-Stiftung soll niemals die Grundlage ihrer Wirksamkeit,

sondern stets nur den Rückhalt dafür in Vermögensansammlung haben,

demnach die letztere nicht weiter fortsetzen, als zur Sicherung ihrer

industriellen Aktion und der Interessen ihres Personals erforderlich

erscheint.

Für diesen Zweck ist nur ein gewisses Maß von Vermögensbesitz außerhalb

des Betriebskapitals der Unternehmungen bestimmt geboten, und ein

gewisses weiteres Maß noch wünschenswert und ratsam. Hieraus ergibt sich

der Anlaß, für die Vermögensansammlung der Stiftung ein bestimmt

anzustrebendes Minimum, aber auch ein nicht zu überschreitendes Maximum

zu normieren. Das letztere ist zu bemessen nach dem Bedürfnis für noch

absehbare ungünstige Eventualitäten; ganz vagen Möglichkeiten Rechnung

tragen zu wollen, würde nur bedeuten, der lebenden Generation sichere

Nachteile aufzuerlegen wegen völlig problematischer Vorteile für eine

folgende Generation.

Zu § 45.

Die Spezifikation des als »Reservefonds« der Bindung unterworfenen

Vermögensbestandes der Stiftung nach vier getrennten Konten will den

verschiedenen Rücksichten der allgemeinen industriellen Aktion der

Stiftung und den besonderen ihr auferlegten Unternehmerpflichten

Rechnung tragen. -- Die beiden Konten I und II=a= haben ausschließlich

auf das letztere Bezug, die beiden anderen II=b= und II=c= auf die

sonstige geschäftliche Aktion.

Zu Konto I): Die nach §§ 72 ff. des Statuts von den Stiftungsbetrieben

ihrem Personal gegenüber zu übernehmenden vertragsmäßigen Pensionslasten

fallen zwar gänzlich auf das Unkostenkonto der Handelsfirmen und müssen

unter normalen Verhältnissen aus den laufenden Einnahmen der Betriebe

bestritten werden können, da sämtliche Ansprüche nur auf das

Fortgewähren eines Teiles des früheren Lohnes oder Gehalts der

ehemaligen Geschäftsangehörigen, nicht auf Kapitalzahlung gehen. Die

Stiftung als Inhaber der Handelsfirmen muß jedoch, obwohl die

Pensionsempfänger gewöhnliche, nicht bevorrechtigte Gläubiger ihrer

Firma bleiben, für den Kapitalwert sämtlicher jeweils laufenden

Rentenverpflichtungen volle Deckung beschaffen, damit ihre eigene

Vermögensbilanz sichere Grundlage behalte. Diese Deckung kann indessen

unbedenklich auf einen mäßigen Teil des der Stiftung selbst gehörigen,

sonst unbelasteten Betriebskapitals der Handelsfirmen mit angewiesen

bleiben.

Zu Konto II=a=): Um die dauernde Erhaltung der bilanzmäßigen

Kapitaldeckung aller Rentenverpflichtungen, sowie außerdem die laufenden

Pensionszahlungen und diejenigen Leistungen, welche § 77 den

Stiftungsbetrieben zeitweilig auferlegen möchte, nicht ausschließlich

auf die jeweiligen Betriebsüberschüsse angewiesen zu haben, vielmehr die

Deckungsmittel für alle diese Lasten auch in Zeiten schlechten

Geschäftsganges bereit zu haben, ist das genannte zweite Konto des

Reservefonds nötig. Seine Höhe ist selbstverständlich zu normieren nach

dem Personalunkostenkonto der Stiftungsbetriebe, als dem natürlichen Maß

für die zu gewärtigenden Risiken.

Zu Konto II=b=): Ein besonderer Erneuerungs- und

Betriebserweiterungsfonds, bemessen nach dem Buchwert der

verschleißbaren Betriebsmittel, welche die Unternehmungen jeweils nötig

haben, erscheint geboten, um unabhängig von den laufenden Überschüssen,

also auch bei ungünstiger Geschäftslage, zu deren Überwindung neue

Kapitalaufwendungen vielleicht besonders dringlich sein können, Mittel

zu solchen immer bereit zu haben.

Zu Konto II=c=): Das letzte Konto soll neben der Sicherung allgemeiner

Aktionsfreiheit der Stiftung und ihrer Handelsfirmen im besondern dienen

zur Deckung großer exzeptioneller Unkosten, welche plötzliche

Betriebsstörungen, Geschäftsstockung durch Krieg oder Handelskrisen und

dergl. Vorkommnisse verursachen können, und soll die Mittel bieten, um

auch in solchen Zeiten die Leistungen fortsetzen zu können, welche Titel

V des Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegt. -- Die Höhe dieses

Postens bemißt sich naturgemäß nach dem jeweiligen Umfang der ganzen

Geschäftsaktion der Stiftung, der durch die jährliche Gesamtausgabe

ihrer Betriebe gekennzeichnet ist.

Zu § 47, letzter Absatz.

Nachdem[80] die Stiftung fast die Hälfte des gesamten buchmäßigen

Betriebskapitals der Unternehmungen als freies Eigentum besitzt und

außerdem einen freien Reservefonds gewonnen hat, der den ganzen Rest

deckt und schon genügt, um auch eine schwere Krisis zu überstehen,

betrachte ich die vertragsmäßige Verpflichtung, den Rest jenes

Betriebskapitals zu bestimmten Terminen zu übernehmen, nur noch als eine

rein theoretische Sorge. Der Kredit der Stiftung wird groß genug sein,

um jederzeit im Bedarfsfall anderes fremdes Kapital in solcher Form

heranziehen zu können, daß die weitere Kapitalübernahme auf längere

Zeiträume verteilt wird. Deshalb würde es ungerechtfertigt sein, die

baldige Erhöhung des freien Reservefonds auf den im § 45 angenommenen

normalen Stand etwa zugunsten beschleunigter Kapitalabzahlung

hintanzuhalten.

Zu § 51.

»Für zum voraus bestimmte Zwecke« schließt aus, die in Rede stehenden

Überschüsse zurück zu halten, bloß um im allgemeinen größere Mittel für

spätere Jahre verfügbar zu haben. Jedoch muß gemäß § 46 alles, was auf

den betreffenden Separatkonten vorhanden ist, also rechtlich noch im

Eigentum der Stiftung steht, den auf den Reservefonds Bezug habenden

Bestimmungen in den §§ 88, 89 bedingungslos unterworfen bleiben.

Titel V.

Arbeiter- und Angestelltenrecht der Carl Zeiss-Stiftung[81].

Dieser Titel enthält die Präzisierung der in § 1 sub A, dritter Absatz,

der CARL ZEISS-Stiftung zugewiesenen sozialen Aufgabe. Ich erblicke

darin den wichtigsten Teil des Statuts, weil diese Festsetzungen für

mich bedeuten den äußeren Abschluß eines wesentlichen Stückes meiner

ganzen Lebensarbeit und weil ich zugleich überzeugt bin, daß den

Bestrebungen, die darin zum Ausdruck kommen, ein ganz entscheidender

Anteil an der günstigen Entwicklung der jetzigen Stiftungsunternehmungen

beizumessen ist, ihre fortgesetzte Anerkennung mir also auch als eine

wesentliche Bedingung für deren ferneren gedeihlichen Fortgang

erscheinen muß.

Diese Bestrebungen aber haben auf meiner Seite -- seit wohl zwanzig

Jahren schon bewußterweise -- unter folgendem ganz allgemeinen

Gesichtspunkt gestanden:

Als ein dringendes Volks- und Staatsinteresse gilt unbestritten die

Erhaltung, beziehungsweise Wiedererneuerung eines breiten gesunden

Mittelstandes, dessen Glieder noch Vollbürger sein können, nicht

hinsichtlich der persönlichen und bürgerlichen Verhältnisse schon auf

irgend einer Zwischenstufe zum Helotentum stehen und nicht in ihrer

wirtschaftlichen Existenz einem Proletariat, welches nichts mehr zu

verlieren hat, verfallen oder jederzeit zu verfallen bedroht sind.

Mag nun jemand überzeugt sein, wie ich es bin, daß ein solcher

Mittelstand von genügender Breite, soweit die gewerblichen Stände in

Betracht kommen, in Zukunft überhaupt nur noch auf dem Boden der

_organisierten_ Wirtschaftstätigkeit der Großindustrie zu erhalten oder

wiederzugewinnen sei, oder mag er glauben, daß solches auch durch

Wiederbelebung des alten Handwerks und sonstigen Kleingewerbes

erreichbar sein werde -- in keinem Fall wird bestritten werden können:

daß, wenn sowohl die Großindustrie solche Aufgabe erfüllen oder auch nur

neben parallel gehenden anderen Bestrebungen zu ihrer Erfüllung

mitwirken könnte, damit wichtigen Volks- und Staatsinteressen Vorschub

geleistet würde; und daß, wenn auf irgend einem, sei es auch zunächst

ganz kleinem Gebiet, ein Anfang dieser Art mit Erfolg wirklich gemacht

würde, dieses dem Gemeinwohl zweifellos dienen müsste.

Die Fortsetzung dieser ersten Erwägung aber ist für mich: es gibt

_keinen_ andern Weg zu solchem Ziel als wirkliche und dauernde _Hebung

der Rechtslage_ der von industriellen Unternehmungen abhängigen Personen

in ihrem Verhältnis zum Unternehmer und seinen Organen, nach der

persönlichen und der wirtschaftlichen Seite hin -- damit die wichtigsten

bürgerlichen und materiellen Interessen dieser Personen nicht länger der

Willkür des Unternehmers und ganz einseitigen Rücksichten auf dessen

jeweiligen Vorteil unterworfen bleiben. Was mit anderen Absichten und

auf anderen Wegen geschehen oder empfohlen worden ist, die Lage der

Abhängigen zu verbessern _ohne_ den Versuch grundsätzlicher Änderung

ihrer Rechtslage zum Unternehmer, mag im einzelnen sehr achtungswert,

sehr erfreulich und sehr nützlich sein; unter dem Gesichtspunkt der

sozialen Volksinteressen aber ist es nur Dekoration und nichts weiter.

Aus obigen Prämissen begründet sich für mich das Bestreben, welches

Titel V des Statuts in Überschrift und Inhalt zum Ausdruck bringt: für

den ganzen Personenkreis der jetzigen Stiftungsunternehmungen das

öffentliche Proletarierrecht der Reichs-Gewerbeordnung und der

einschlägigen Abschnitte des Handelsgesetzbuches durch ein besseres

_privates_ »Arbeiter- und Angestelltenrecht« zu ersetzen, nämlich jenes

öffentliche Recht für diesen Personenkreis dauernd dadurch außer

Anwendung zu bringen, daß den Arbeits- und Anstellungsverträgen der

Stiftungsbetriebe überall weitergehende Rechte zu gewähren auferlegt und

für die Sicherung dessen möglichste Garantie geschaffen wird.

* * * * *

Als die wesentlichen und sämtlich auch unentbehrlichen Grundlagen für

eine auf _diesem_ Weg erstrebte Hebung der Lage des Arbeiter- und

Privatbeamtenstandes muß ich ansehen:

1. Genaue Präzisierung des vertragsmäßigen _Pflicht_verhältnisses

zwischen Personal und Inhaber der Unternehmungen, bezgl. dessen Organen,

nach strengem Rechtsbegriff -- der gebietet, dieses Pflichtverhältnis

endgültig zu reinigen von allem ihm herkömmlich noch anhaftenden Beiwerk

an persönlicher Abhängigkeit, Botmäßigkeit etc., welches durchaus

einseitig zu Lasten des schwächeren Teils entfällt, weil der Unternehmer

eine materielle Gegenleistung _da_für nach Gesetz und guter Sitte

nicht einmal bieten dürfte, eine entsprechende persönliche Gegenleistung

aber in jedem größeren Betrieb gar nicht bieten kann; also kurz gesagt:

feste Garantien gegen den Mißbrauch der wirtschaftlichen Abhängigkeit

der Arbeiter und Angestellten zur Beschränkung persönlicher und

bürgerlicher Rechte (§§ 57, 58 des Statuts).

2. Genaue Umgrenzung der zeitlichen Gebundenheit und

Freiheitsbeschränkung, welche das Zusammenarbeiten vieler in der

Industrie unvermeidlich macht, unter Anerkennung des Grundsatzes: daß

diese zeitliche Freiheitsbeschränkung nicht weiter reichen dürfe, als

_wichtige_ Interessen des Betriebs, nicht schon Rücksichten auf jeden

beliebigen kleinen Vorteil des Unternehmers, gebieten (§§ 61, 62 des

Statuts).

3. Gewährleistung solcher Normen für die Regelung der Arbeitstätigkeit

und der Lohnbestimmung, welche geeignet sind, berechtigte

wirtschaftliche Interessen der Arbeiter wirksam zu schützen (§ 66 des

Statuts).

4. Gewährleistung des Nichtherabsetzens des einmal zugestandenen

regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes bei unverändert bleibender

Arbeitsstellung -- außer im Fall erweislicher Notlage des Unternehmers

(§ 67 des Statuts).

5. Beschränkung des Unternehmers in der einseitigen Aufkündigung des

Arbeits- oder Anstellungsvertrages, nachdem dieser durch einen gewissen

Zeitraum fortgesetzt worden ist -- durch rechtsverbindliche Festsetzung

einer entsprechenden Entschädigung für den Fall unverschuldeter

Entlassung, auch wenn solche durch äußere Ursachen, die nicht dem Willen

des Unternehmers entsprechen, aber in der Industrie regelmäßig zu

gewärtigen sind, veranlaßt ist (§§ 77-80 des Statuts).

6. Rechtsverbindliche Zusicherung bestimmter nicht-almosenhafter

Pensionsleistungen für den Invaliditätsfall nach Ablauf einer gewissen,

mäßigen Dienstzeit (§§ 72-75 des Statuts).

* * * * *

Die auf die ersten vier Punkte bezüglichen Vorschriften des Statuts

kodifizieren nur Regeln, die hinsichtlich alles Grundsätzlichen in den

jetzigen Stiftungsbetrieben von jeher gegolten haben -- im Anfang, als

es sich nur um ein kleines Personal handelte, seitens der damaligen

Inhaber fast unbewußt geübt, seit lange aber offen als feste Maximen

ausgesprochen, zum größten Teil auch schon durch Jahre hin in der

Betriebsordnung schriftlich fixiert. Über ihre praktische Wirkung habe

ich demnach eingehende eigene Erfahrung. Ich weiß also, daß die

Durchführung jener Grundsätze zwar genötigt hat, an die wichtigen

Mittelspersonen zwischen den oberen Organen des Unternehmers und der

Arbeiterschaft, an die Werkmeister, sehr viel höhere Anforderungen zu

stellen, als an sie zu stellen sind, wenn man sie den Polizeistock

schwingen läßt. Mit diesen Grundsätzen ist es aber möglich gewesen, die

Betriebe -- von denen doch der eine schon fast 20 Jahre die Formen des

Großbetriebs und seit einer Reihe von Jahren ein Personal um die 500

herum hat -- immer in guter Ordnung und in friedlichem Zusammenwirken

aller zu erhalten, und zwar unter _gänz_lichem Verzicht auf das meist

für unentbehrlich angesehene Hilfsmittel der »Strafen«. Diesen

Grundsätzen auch, und den ihnen entsprechenden, von selbst sich

ergebenden Maximen für die Regelung des Zusammenwirkens und des

persönlichen Verkehrs zwischen Vorgesetzten und Untergebenen, muß ich es

zuschreiben, daß die Stiftungsbetriebe, im Gegensatz zu den landläufigen

Klagen über Unverläßlichkeit, Unfleiß, Interesselosigkeit der

»Untergebenen«, in allen Schichten ihres Personals, vom einfachen

Arbeiter bis zu den obersten Beamten, einer ganz auffällig _großen_ Zahl

von Leuten sich erfreuen dürfen, die, Muster von Pflichttreue, mit

voller Hingabe und höchster Zuverlässigkeit ihren Aufgaben obliegen --

darunter viele mit steifem Rückgrat, die väterliche Bevormundung sehr

geringschätzig ansehen, gegen Willkür aber sehr schroff reagieren

würden. Auch solche haben in die hiesige Arbeitsorganisation immer

willig sich eingefügt. -- Ich behaupte nun: was den hiesigen

Unternehmungen jenen besondern Vorzug verschafft hat, gehört zu den

Grundlagen ihrer Existenz. Denn auf ihrem schwierigen Arbeitsfeld,

welches an sich schon an die Leistung der Personen höhere Ansprüche

stellt als die meisten anderen Gewerbe, kann ein Betrieb, wenn er über

ganz mäßigen Umfang hinausgewachsen ist, durchaus nicht mehr auf

hervorragende Tätigkeit weniger leitender Personen begründet bleiben.

Schon die bloße Erhaltung eines hohen Niveaus technischer Leistung, noch

viel mehr aber jeder Fortschritt in der Richtung auf neue Aufgaben,

erfordern nunmehr unbedingt, daß immer sehr _viele_ -- ein großer Teil

aller Mitwirkenden -- fortgesetzt mit lebhaftem persönlichem Interesse,

stetem Nachdenken unter eigenen Antrieben und mit weit mehr als bloß

pflichtmäßigem Fleiß an der Tätigkeit des Ganzen Anteil nehmen.

* * * * *

Bezüglich der zuvor unter 5 und 6 erwähnten, durch die §§ 72-80 des

Statuts näher geregelten _wirtschaftlichen_ Rechte der Arbeiter und

Angestellten ist zu bemerken, daß auch hierin der wichtigste und unter

dem finanziellen Gesichtspunkt schwerste Schritt, die Gewährung fester

Pensionsrechte, schon durch die früheren Inhaber der jetzigen

Stiftungsbetriebe getan worden ist, und daß also auch in diesem Punkt

der Hauptsache nach von der Stiftung nur verlangt wird, das fortzusetzen

und dauernd zu gewährleisten, was vor ihrem Eintreten begonnen wurde.

Meine früheren Genossen und ich haben, als Anlaß kam, der Frage der

Invaliden- und Altersversorgung unseres Personals näher zu treten -- in

den Vorbereitungen dazu schon vor 10 Jahren -- uns entschlossen, _keine_

»Pensionskasse« nach dem gegebenen Vorbild der Wohlfahrtseinrichtungen

zu begründen, sondern einfach die Erklärung abzugeben: es solle aus dem

_Arbeitsvertrag_ selbst jedem nach 5jähriger Dienstzeit klagbarer

Pensionsanspruch gegen seine Firma für den Invaliditätsfall, und für den

Todesfall zugunsten seiner Hinterbliebenen, zustehen -- gemäß den

näheren Bestimmungen eines alsbald nach dem Tod des Begründers der

Optischen Werkstätte und unter dem Datum seines Todestags erlassenen

Pensions-Statuts. Diese Maßnahme hat auch damals schon unter dem

ausgesprochenen Gesichtspunkt gestanden: die Großindustrie treibt zu

Lasten der Gesamtheit gemeinschädlichen Raubbau auf die physische

Volkskraft, wenn sie sich nicht darauf einrichtet, _von sich aus_

aufzukommen für den ganzen, regelmäßigen und exzeptionellen, Verbrauch

menschlicher Arbeitskraft in ihren Betrieben, wenn sie also diesen

Verbrauch nicht als festen Wirtschaftsfaktor, ganz ebenso wie die

Amortisation der toten Betriebsmittel, in ihre Wirtschaftsführung

aufnimmt. Denn nur unter Fiktionen, die über alle realen Verhältnisse

künstlich sich hinwegsetzen, könnte behauptet werden, daß schon im

marktgängigen Arbeitslohn den einzelnen eine Amortisationsquote für den

allmählichen Verbrauch ihrer Kräfte mitgegeben sei -- welchen Gedanken

freilich das öffentliche Recht einstweilen nur hinsichtlich der

Staatsbeamten und im übrigen noch, im Unfallversicherungs-Gesetz,

hinsichtlich des exzeptionellen Verbrauchs der Menschenkraft im Gewerbe

voll anerkennt.

Die früheren Inhaber der Stiftungsbetriebe haben rechtzeitig begonnen,

die Erfüllung der im obigen Sinn übernommenen Verpflichtungen sicher zu

stellen, soweit dieses damals möglich war, durch Begründung eines ihrem

persönlichen Eigentum entzogenen Pensionsfonds aus jährlichen Rücklagen

von je 6% des ganzen Lohn- und Gehalt-Kontos der beiden Betriebe --

welcher Fonds nachher der CARL ZEISS-Stiftung als Grundstock ihres

jetzigen Reservefonds überwiesen worden ist.

Die der CARL ZEISS-Stiftung in den §§ 77-80 des Statuts weiter

auferlegten Pflichten -- unter welchen etwas sachlich Neues nur der § 77

ausspricht -- bezwecken nun in erster Reihe die endgültige

Sicherstellung der Pensions-Einrichtung. Diese würde des Ansehens und

des Wertes einer wirklichen Rechtsinstitution der Stiftung gänzlich

verlustig gehen, wenn der Glaube an ihren dauernden Bestand auch in

Zukunft begründet bleiben müßte auf das Vertrauen zu lebenden und zu

später kommenden, noch unbekannten Personen -- wenn sie also nicht noch

ergänzt würde durch solche Anordnungen, die _objektive_ Garantien dafür

schaffen, daß sie höchstens unter ganz bestimmten, allem willkürlichen

Ermessen entzogenen Voraussetzungen wieder außer Wirksamkeit gesetzt

werden kann. Es müssen also alle Hintertüren fest verschlossen sein,

durch welche die Bestimmungen des Pensions-Statuts, sei es auch nur =in

thesi=, jemals umgangen werden könnten.

Also schon zu diesem Zweck, und um jeden Verdacht beseitigt zu haben,

als sollte hierin irgend ein Vorbehalt bleiben dürfen, bedarf es

offenbar einer Festsetzung, wie § 77 trifft; zur Sicherung dieser aber

schließlich noch der Verbriefung des im § 67 ausgesprochenen Grundsatzes

-- welche letztere sonst wohl als überflüssig erscheinen könnte, weil er

an sich nichts weiter besagt, als was Treu und Glauben ohnehin gebieten.

Die Bestimmung des § 77 soll also zunächst jedem die Sicherheit geben,

daß, wenn er die einer gewissen Dienstzeit entsprechende

Pensionsanwartschaft zu irgend einer Zeit erlangt hat und er ohne

eigenes Verschulden aus irgend welchen Gründen des Betriebsinteresses

nicht weiter im Dienst der Stiftung beschäftigt werden könnte, ihm

alsdann eine den Geldwert der verlorenen Anwartschaft annähernd

darstellende Entschädigung gewährt werden muß -- und daß solchen

gegenüber, die infolge einer langen Dienstzeit nur noch geringe

Aussichten auf anderweitiges Fortkommen haben, die _Höhe_ der zu

leistenden Entschädigung den Unternehmer _zwingen_ müsse, von einer

Entlassung überhaupt abzusehen.

Der § 67 endlich sichert alle gegen die Möglichkeit, durch

Herabsetzung des festen Lohnes oder Gehalts -- was das Recht der

Reichs-Gewerbeordnung und des Handelsgesetzbuchs immer nach je 14 Tagen,

bezgl. 3 Monaten dem Unternehmer gestatten würde -- indirekt gezwungen

werden zu können, das Arbeitsverhältnis seinerseits aufzugeben und auf

alle darin ihm erwachsenen Anrechte zu verzichten.

* * * * *

Das Obige betrifft indes nur _eine_ Seite der in Betracht stehenden

Maßregel. Das durch § 77 in die Wirtschaftsordnung der Stiftungsbetriebe

einzuführende Novum hat noch seine selbständige Bedeutung, sowohl unter

rechtlichem, wie ganz besonders auch unter sozialem Gesichtspunkt --

welche Bedeutung es rechtfertigt, sogar gebietet, die Anordnung des § 77

durchaus nicht zu beschränken auf diejenigen Personen, welche

Pensionsanwartschaft erworben haben, sondern sie zu einer allgemeinen

»Arbeitslosenversicherung« der Stiftungsbetriebe auszugestalten, wie

§ 77 tut.

Wenn nämlich jemand durch längeres Verbleiben in einem industriellen

Betrieb präsumtiv die Absicht an den Tag gelegt hat, darin eine

bleibende Tätigkeit zu suchen -- was dem Unternehmer stets zu besonderem

Vorteil gereicht -- und wenn der andere Teil durch längere

stillschweigende Fortsetzung des Arbeitsvertrags augenscheinlich

anerkannt hat, daß ihm solches genehm sei, so muß es einer strengeren

Rechtsanschauung als unerhörtes Spiel mit den Interessen des schwächeren

Teils erscheinen, wenn nachher der Unternehmer, außer im Fall wirklicher

Notlage, jenen soll beliebig entlassen können, weil es für ihn nunmehr

vorteilhafter geworden ist, den andern nicht weiter zu beschäftigen,

oder wegen beliebiger Anstände in der Person, die eine Fortsetzung des

Arbeitsvertrags bis dahin nicht gehindert haben. Ein nicht plutokratisch

entarteter Rechtsbegriff muß die Forderung stellen: daß in allen Fällen,

in welchen ein durch längere Zeit =bona fide= fortgesetztes Arbeits-

oder Anstellungsverhältnis einseitig durch den Unternehmer aufgelöst

wird aus Gründen _seines_ Interesses -- also seines Vorteils wegen, auch

wenn dieser Vorteil nur in Vermeidung von Nachteilen bestünde -- dem

Betroffenen eine angemessene Entschädigung _dafür_ zu leisten sei, daß

seine Erwartung nicht erfüllt wird und er präsumtiv -- wie es der Regel

nach tatsächlich der Fall -- in der Zwischenzeit Gelegenheiten zu

anderweitigem Fortkommen versäumt hat. Gleichzeitig aber gebieten auch

wichtige Rücksichten des öffentlichen (sozialen) Interesses, daß jenen

arbeitslos Gewordenen in derartiger Entschädigung ein genügender

Rückhalt geboten sei zur Erlangung einer neuen Arbeitsstellung, die

selten in kurzer Zeit, meist nur unter erheblichen Opfern für den

Betroffenen zu finden ist --damit nicht ein großer Teil solcher, gemäß

den bekannten Wirkungen des gesetzlichen Verfahrens, die Landstraßen

bevölkern und zuletzt der Armenpflege verfallen müsse.

* * * * *

Im einzelnen ist zum Titel V noch folgendes zu bemerken:

Zu § 57, 58.

Die strenge Umgrenzung des vertragsmäßigen Pflichtverhältnisses hat

bisher die Anteilnahme der Betriebsleiter und der Beamten an den

persönlichen Angelegenheiten der anderen niemals behindert und braucht

auch in Zukunft sie nicht zu behindern. Sie soll nur die Betätigung

solcher Anteilnahme in Beratung oder Warnung auf einem ethisch höheren

Niveau erhalten, indem sie daraus das Verhältnis von Vorgesetzten und

Untergebenen völlig ausscheidet, darin nur noch persönliches Ansehen und

persönliches Vertrauen gelten läßt.

Zu § 61.

Die Bestrebungen des Arbeiterstandes zugunsten einer fest geregelten und

auf mäßige Dauer beschränkten Arbeitszeit halte ich für durchaus gerecht

und dem Volkswohl dienlich, und ich trete für sie, unter welcher Fahne

sie gehen mögen, rückhaltlos ein, auch mit dem deutlichen Ziel:

Drittelung des Tages, mindestens für alle besonders schwere Arbeit und

für alle industrielle Arbeit in geschlossenen Räumen.

Ich würde keinerlei Anstand sehen, auch in der Optischen Werkstätte die

noch neunstündige Arbeitszeit alsbald auf 8 Stunden herabzusetzen, wie

es in einigen großstädtischen Betrieben gleichen oder verwandten

Arbeitsgebietes schon geschehen ist, wenn nicht anzunehmen wäre, daß die

alsdann gebotene größere Ökonomie hinsichtlich der Ausnutzung der Zeit

-- im besonderen das »Durcharbeiten« mit nur einer kurzen Ruhepause,

unter Verlegung der Hauptmahlzeit an das Ende des Arbeitstages -- den

Beteiligten unter den hier vorliegenden Verhältnissen unwillkommener

sein werde als die jetzige längere Arbeitsdauer mit zwei zusammen

zweistündigen Ruhepausen, die in einer kleinen Stadt der Erholung

ungeschmälert zugute kommen[82].

Zu § 62.

In bezug auf Urlaubserteilung ist hier hinsichtlich aller derjenigen,

deren Arbeitsunterbrechung nicht offensichtliche Störung des Betriebes

herbeiführt, die Praxis seit lange tatsächlich liberaler, als in Form

des Rechtsanspruchs füglich fixiert werden kann -- wie schon daraus

hervorgeht, daß die Werkmeister nach offenkundiger Instruktion

erwachsene Personen, wenn sie Urlaub nachsuchen, überhaupt nicht nach

dem »Wozu« fragen, wofern kein besonderer Grund vorliegt wegen des »Ob«

mit ihnen zu verhandeln.

Zu § 63.

Die in diesem Paragraphen bezeichneten Grundsätze haben für die

jetzige Betriebskrankenkasse der jetzigen Stiftungsbetriebe

=in praxi= seit ihrer ersten Begründung vor ca. 20 Jahren gegolten.

Die Kasse ist dabei ganz verschont geblieben von der häufig zu

findenden Abneigung gegen die Zwangskassen, auch nachdem sie

gesetzlich eine solche geworden war. -- Generalversammlung und

Vorstand, gänzlich aus freien Wahlen seitens aller gesetzlich

dazu befugten Versicherten hervorgehend, ohne Stimmrecht der

Geschäftsleitungen in ihnen, außer für Statutenänderungen, verfahren

meist etwas fiskalischer als den Geschäftsleitungen lieb ist und

befolgen auch sonst deren Ratschläge öfters nicht -- was ihr gutes

Recht ist, und im Effekt jedenfalls besser, wie wenn sie widerwillig

solche befolgen müßten; sie verwalten aber alle Angelegenheiten der

Kasse mit Umsicht und Sorgfalt und ihren erheblichen Jahresetat von

ungefähr 12000 M.[83] mit der Gewissenhaftigkeit einer Staatskasse.

Zu § 64.

Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anlaß gewesen, Rechte,

welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der Geschäftsleitung

zustehen, _ständig_ auf eine besondere Zwischeninstanz zu übertragen;

man hat nur in einigen Fällen behufs Verhandlung bestimmter

Angelegenheiten die Wahl eines Ausschusses =ad hoc= herbeigeführt. Wenn

aber, wie es wahrscheinlich ist, über kurz oder lang auch hier eine

ständige Zwischeninstanz Bedürfnis wird[84], so soll diese eine

_wirkliche_ Arbeitervertretung sein, nicht eine Kulisse, hinter welcher

zuletzt wieder der Unternehmer stecken kann. Sie soll also in allen

Stücken so konstituiert sein, daß sie das volle Vertrauen der

Arbeiterschaft haben muß, eine Vertretung _ihrer_ Interessen zu sein --

damit die Geschäftsleitung, wenn sie in irgend einer Sache mit dieser

Vertretung ins reine gekommen ist, annehmen kann, auch mit der ganzen

Arbeiterschaft im reinen zu sein.

Sollten zu irgend einer Zeit gesetzliche Vorschriften eine

Arbeitervertretung oder dergl. Einrichtung vorschreiben, in welche etwa

auch der Betriebsinhaber oder dessen nähere Organe mit hineingeschoben

wären, so müßte alsdann zwar das gesetzlich Gebotene einer solchen

überlassen werden; für alles, was hierüber hinausgeht, wird aber auch

dann noch eine Vertretung meines Sinnes, z. B. als Unterausschuß oder

dergl. eingesetzt oder in Funktion belassen werden können.

Zu §§ 66-69.

Die Vorschriften dieser Paragraphen sollen wohlberechtigten Ansprüchen

der Arbeiter und teilweise auch der Angestellten bezüglich der Regelung

der Arbeitstätigkeit selbst dauernde Anerkennung sichern.

Gewährleistung eines fixierten Zeitlohnes, der seitens des Unternehmers,

außer im Fall wirklicher Notlage desselben, nicht einseitig herabgesetzt

werden kann, ist die unerläßliche Bedingung für die Stabilität einer auf

kleine Einnahmen gestellten Wirtschaftsführung.

Die Fortzahlung des festen Lohnes auch für die gesetzlichen Feiertage,

welche in den Stiftungsbetrieben seit einiger Zeit eingeführt ist,

erscheint als unabweisbare Billigkeitsforderung, mit Rücksicht darauf,

daß die Feiertage dem Arbeiter die Arbeitsgelegenheit -- öfters zu einer

ihm wenig gelegenen Zeit -- unbedingt entziehen. Die Bestimmung bringt

zugleich zum Ausdruck, daß die Arbeiter der Stiftungsbetriebe nicht

»Tagelöhner« sein sollen.

Übernahme einer Art von empfindlicher Konventionalstrafe für den

Betriebsinhaber auf den Fall, daß er seines Interesses wegen zu einer

Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit Veranlassung bietet -- durch

Festsetzung einer besonderen, nicht unerheblichen Erhöhung des

proportionalen Zeitlohnes für alle Überstunden -- ist die einzig

praktisch wirksame Garantie für das fortgesetzte Einhalten einer

bestimmten, mäßigen Arbeitszeit im Betrieb.

Die Erklärung »daß zu Überstunden und Feiertagsarbeit im Betrieb niemand

verpflichtet oder angehalten werden könne« spricht zwar Anerkennung des

Grundsatzes aus, enthält aber eine praktische Garantie seiner Befolgung

noch keineswegs. Denn die Arbeiter sind der großen Mehrzahl nach nicht

in der Lage, ihres Standesinteresses wegen die Gelegenheit zu

zeitweiligem Mehrverdienst von der Hand zu weisen; vor allem aber muß

auch der Unternehmer darauf rechnen, daß in allen Fällen, in welchen

dringende Rücksichten seines Interesses eine zeitweilige Mehrleistung

des Personals erfordern, die Bereitwilligkeit zu solcher auch ohne

Verpflichtung des anderen Teils vorhanden sei -- wie es bei gutem

persönlichen Verhältnis auch stets der Fall ist. Damit nun alles dieses

nicht bewußt oder unbewußt dazu führen könne, daß die Ausnahme

allmählich zur Regel und so die wohltätige Wirkung einer festen und

mäßigen Arbeitsdauer praktisch wieder illusorisch werde, muß den

Arbeitern Gewähr dafür geboten sein, daß die Inanspruchnahme

freiwilliger Mehrleistung wirklich auf Fälle _dringender_ Veranlassung

beschränkt bleibe, d. h. sie muß für den Unternehmer zu einem

ersichtlich schlechten Geschäft gemacht sein.

Bei der Optischen Werkstätte ist dieses Verfahren =in praxi= schon seit

sehr langer Zeit in Übung und zwar in gleicher Regelung wie jetzt: 25%

Lohnzuschlag für Überarbeit; seit einer Reihe von Jahren ist es auch

schon im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert.

* * * * *

Die Bestimmung endlich: daß bei aller Akkord- und Stückarbeit der feste

Zeitlohn bedingungslos als Mindestverdienst zu gewährleisten sei, ist

das einzige wirksame Mittel, um die Vergebung von Arbeiten in jener

Lohnform der ihr innewohnenden Tendenz zu entkleiden, die Kräfte der

Arbeiter zum einseitigen Vorteil des Unternehmers ungebührlich

anzuspannen. Die Preisbestimmung für Akkord- und Stückarbeit muß ihren

festen Regulator haben in der Leistungsfähigkeit, die zu verlangen ist

von jedem ordentlichen Arbeiter der betreffenden Arbeitsstellung bei

demjenigen Maß von Fleiß und Anstrengung, welches ihm bei _Zeitlohn_ als

pflichtmäßig zugemutet werden kann. Was er durch besondere

Geschicklichkeit oder durch besondere Anspannung seiner Kräfte mehr

leistet, als unter den jeweils gegebenen Bedingungen der Arbeit bei

Zeitlohn von jedem zu verlangen wäre, muß ihm als Mehrverdienst

verbleiben, da der Unternehmer von seiner Mehrleistung schon genügenden

Vorteil in der besseren Ausnutzung seiner Einrichtungen etc. hat. Nur

mit solchem Regulator der Preisbestimmung wird die Stück- und

Akkordarbeit zu einer für beide Teile vorteilhaften Einrichtung, weil

sie nun nicht mehr dazu führen kann, dem Arbeiter immer größere Leistung

zuzumuten, bloß um überhaupt den seiner Arbeitsstellung entsprechenden

marktgängigen Lohn verdienen zu können.

Die Vereinbarung des Zeitlohnes bedarf eines besonderen Regulators

nicht, auch nicht für solche, die vorwiegend im Stücklohn arbeiten; denn

für die meisten Arbeiten hat das »Tagewerk« einen gewissen marktgängigen

Wert, nach welchem der Zeitlohn für alle verwandten, gleiche Vorbildung,

gleiche Geschicklichkeit oder gleiche Anstrengungerfordernden

Verrichtungen von selbst sich regelt.

Die in § 69 bezeichnete Einrichtung, welche in der Optischen Werkstätte

schon seit mehreren Jahren kraft Arbeitsvertrag besteht und auch ohne

Mißstände hat durchgeführt werden können, ist ursprünglich aus einer

Forderung der organisierten Mechanikergehilfen hervorgegangen. Ich habe

in derselben eine sehr verständige Vertretung völlig berechtigter

Standesinteressen der industriellen Arbeiter erkennen müssen und bin

seitdem auch öffentlich jederzeit für sie eingetreten.

Zu § 71.

Als einen Mangel der Kasse sehe ich an, daß sie noch nicht die volle

Krankenversicherung auf ein _ganzes_ Jahr ausgedehnt hat[85] und

infolgedessen ab und zu Leistungen für Kranke seitens einer Firma haben

eintreten müssen. Da die Generalversammlung, aus von ihrem Standpunkt

aus verständlichen Gründen, einer zeitlichen Erweiterung der

regelmäßigen Kasseleistungen abgeneigt geblieben ist, die Stiftung aber

das =onus honestum= hat, dafür sorgen zu müssen, daß niemand von ihren

Angehörigen unverschuldeter Not verfalle oder gar die Armenkassen der

Gemeinden belaste, so werden solche Nachhilfsleistungen für die Kasse

auch in Zukunft öfters nötig sein, bis einmal die Generalversammlung für

Verlängerung der Versicherungsdauer zu haben sein mag.

Zu § 74.

Gemäß dem oben bezeichneten Gesichtspunkt für die Begründung der

hiesigen Pensionseinrichtung: daß der Unternehmer _von sich aus_

aufzukommen habe für die Amortisation der in seinem Dienst dem

fortgesetzten Verbrauch unterliegenden Menschenkraft, weil der

gewöhnliche Arbeitslohn eine Amortisationsquote hierfür den einzelnen

nicht gewährt -- gehört die vertragsmäßige Mitversicherung der

Hinterbliebenen, _ohne_ Gegenleistung, _nicht_ zur pflichtmäßigen

Obliegenheit des Unternehmers. Sie ist vielmehr, wie die

Krankenversicherung, eine den Arbeitern nützliche, aus Rücksicht des

Gemeininteresses auch unbedingt gebotene Wohlfahrtseinrichtung, für

deren Bestehen der Unternehmer wohl zu sorgen, für deren Leistungen aber

er nicht _einseitig_ aufzukommen hat.

Aus praktischen Gründen ist bei Errichtung des Pensionsstatuts von einer

Scheidung der beiden Angelegenheiten, Invalidenpension und

Hinterbliebenenversicherung, einstweilen abgesehen und auch die

letztere, _ohne_ Beitragsleistung seitens der Versicherten, statutarisch

übernommen worden -- obwohl sie finanziell eine _erheblich_ größere

Belastung bedeutet als die Hauptsache, die Invalidenpension, und

obendrein den Geschäftsangehörigen je nach Alter und Familienstand in

äußerst ungleichem Maß zugute kommt.

Das dauernde Fortbestehen auch der Hinterbliebenenversicherung, in engem

Anschluß an die Invalidenpensionseinrichtung, halte ich einerseits für

unbedingt nötig; andererseits aber sehe ich es für durchaus gerecht und

sachgemäß an, daß die Beteiligten für diesen Teil ihrer Anwartschaften

zu einem der Höhe des Interesses der einzelnen proportionalen Beiträge

wenigstens dann herangezogen werden, wenn einmal die jährlichen

Leistungen für Witwen und Waisen sehr bedeutende Summen erfordern, wie

es mit der Zeit eintreten muß. In keinem Fall aber dürfen die

einseitigen Leistungen dieser Art der ungeschmälerten Fortsetzung oder

auch nur der im § 73 vorgesehenen Erhöhung der Invalidenpension Abbruch

tun.

Das etwaige spätere Heranziehen der Beteiligten zu Beiträgen muß

nach dem im § 74 bezeichneten Modus deshalb erfolgen, damit die

jeweils bezahlten Monatsbeiträge fortgesetzt vollständig verfallen,

solange der Beitragende leben bleibt, also unter keinen Umständen

Rückzahlungsansprüche begründen können.

Damit die Einrichtung ihren Hauptzweck nicht verfehle, müßte die

Beitragsleistung, wie die zur Krankenkasse, für alle obligatorisch

gemacht werden, außer soweit einzelne etwa nachweisen, daß sie schon

ihrerseits für ihre Angehörigen entsprechend oder mehr gesorgt hätten.

Das Obligatorische aber macht unbedingt nötig, daß alsdann mit Eintritt

des Todes eines Beitragenden für denjenigen Anteil im Pensionsanspruch

der Hinterbliebenen, der auf seinen eigenen Beitrag entfällt, seitens

der betreffenden Firma oder seitens der Stiftung Sicherstellung

geleistet werde.

Die Prämien für das laufende Risiko, welches bei jedem einzelnen die

Mitversicherung seiner Angehörigen der Firma jeweils auferlegt, sind mit

Hilfe der Tabellen der Renten- und Versicherungsbanken ohne besondere

Mühe von Jahr zu Jahr zu berechnen.

Zu § 77.

Für die Vorstände der Stiftungsbetriebe bedeuten die Bestimmungen des

§ 77 eine wichtige Direktive ihrer Geschäftspolitik. Sie wissen, daß sie

nicht, wie sogar Staatsbetriebe noch verfahren dürfen, überschüssig

gewordene Arbeitskräfte jederzeit haufenweis auf die Straße weisen

können, außer wenn sie sehr große Entschädigung leisten wollen. Also

können sie auf irgend welche Unternehmungen, die erhebliche Vermehrung

des Personals erfordern ohne begründete Aussicht auf dauernde

Beschäftigung, nur dann sich einlassen, wenn sie die Sicherheit haben,

daß bei solchen Geschäften ephemerer Art auf alle Fälle so viel übrig

bleibt, um nötigenfalls jene nachträglichen Lasten ohne wirklichen

Verlust übernehmen zu können. -- Und dieses ist mir durchaus erwünscht.

Ich will in der Tat unter _scharfe_ Repression gestellt haben, daß meine

Nachfolger jemals sich mitschuldig machen könnten des volkszerstörenden

Unfugs, den die Großindustrie darin noch treiben darf, daß sie, um immer

mehr Geschäfte zu machen, ohne Rücksicht auf die Folgen für andere,

beliebig viele von sonstigen Arbeitsgebieten abzieht und von ihren

Unternehmungen abhängig werden läßt, ohne jenen irgend eine Gewähr für

ein dauerndes Unterkommen bieten zu können und ohne auch nur die

Verpflichtung anzuerkennen, im ungünstigen Fall zur Erlangung anderen

Fortkommens _selbst_ mithelfen zu müssen.

Die Sonderbestimmung im drittletzten Absatz zugunsten der nicht im

Lehrvertrag, sondern als »Arbeiterlehrlinge« zur Ausbildung für die

eigenen Bedürfnisse des Betriebes eingestellten jugendlichen Personen

will das im § 99 des nächstfolgenden Titels grundsätzlich ausgesprochene

Verbot des »Lehrlingszüchtens« auch unter praktische Garantien stellen

-- wofür hinsichtlich der auf Lehrvertrag (ohne Lohn) einzustellenden

eigentlichen »Lehrlinge« die Verhältnisse selbst schon genügend sorgen.

Für den Fall, daß etwa in späterer Zeit die Leiter der Stiftungsbetriebe

und ihre nächsten Gehilfen einmal finden sollten, daß die vielen, durch

die statutarischen Einrichtungen ihnen auferlegten Rücksichten auf

Interessen anderer ihre Tätigkeit erheblich schwieriger gestalte, als es

sonst in der Industrie zu sein pflegt, so soll ihnen dieses zugegeben,

aber zugleich gesagt sein: daß der Urheber dieser Einrichtungen auch

durchaus nicht die Absicht gehabt hat, _ihnen_ das Leben besonders

leicht zu machen. -- Meine Nachfolger und die anderen oberen Beamten der

Stiftungsbetriebe werden es gewiß jederzeit in der Ordnung finden, daß

sie selbst lebenslänglich angestellt seien, ihnen gegenüber also die

Stiftung das Risiko zu tragen habe, ihre Gehälter auch in ganz

schlechter Zeit fortzahlen zu müssen. So finde ich nun auch in der

Ordnung, daß sie ab und zu den Kopf darüber sich zerbrechen mögen, wie

es anzufangen sei, um einen ganz kleinen Teil solcher Vorteile wie sie

selbst haben _allen_ ihren Mitarbeitern wahren zu können.

Zu § 79.

Daß auch die durch § 77 getroffene Anordnung neben zweifellos

wohltätigen Wirkungen den Mangel hat, gelegentlichem Mißbrauch

ausgesetzt zu sein, teilt sie mit _allen_ menschlichen Einrichtungen.

Ich bin also durchaus darauf gefaßt, daß ab und zu einmal ein recht

raffinierter Patron die Abgangsentschädigung zu Unrecht sich erzwingt,

weil er es so anzufangen versteht, daß man ihn mit Schaden los zu werden

suchen muß, um größerem Nachteil zu entgehen. Eine tüchtige und

anständige _Arbeiterschaft_, die im Besitz wertvoller Rechte sich weiß,

wird aber schon ihres eigenen Ansehens wegen dafür sorgen, daß

derartiger Mißbrauch höchstens ganz vereinzelt vorkommen kann. Die beste

Waffe dagegen wird sein, alle Streitfälle, die aus § 79 sich ergeben

mögen, pure einer Arbeitervertretung gemäß § 64 des Statuts in die Hand

zu legen, wie § 92 als zulässig hinstellt. Eine solche Instanz würde

sicher allen Versuchen jener Art das Wasser gründlich abzugraben

verstehen.

Zu § 84.

Es würde in hohem Grad unangemessen sein, jede formell rechtswidrige

Handlung einzelner, die vielleicht nur einer Unbesonnenheit entsprungen

ist, unter die Strafe des Verlustes wertvoller Anrechte zu stellen. Der

§ 84 schreibt deshalb vor, daß die Rechtsfolgen einer Auflösung des

Arbeits- oder Anstellungsverhältnisses durch einen Betriebsangehörigen

erst nach Ablauf einer gewissen Bedenkzeit eintreten können.

Selbstverständlich schließt diese Bestimmung nicht aus, daß ein

willkürliches Verlassen der Arbeit, auch wenn es noch nicht den

Tatbestand einer Aufhebung des Arbeitsvertrages seitens des Betreffenden

selbst darstellt, infolge besonderer Umstände unter § 79 fallen und

Aufhebung des Vertrags seitens der Firma begründen kann.

Zu § 88.

Dem Wert der in Titel V des Statuts getroffenen Einrichtungen als

Grundlagen einer wirklichen Rechtsordnung kann es keinen Abbruch tun,

daß durch § 88 ein Sicherheitsventil offen gelassen werden muß, um

zerstörenden Wirkungen, welche jene Einrichtungen unter besonderen

Umständen einmal nach sich ziehen könnten, vorzubeugen. Hier handelt es

sich nicht um Hintertüren. Denn die in § 88 ausgesprochenen Vorbehalte

kennzeichnen nach _objektiven_ Merkmalen eine wirkliche Notlage, welche,

falls sie nicht etwa durch die begleitenden Umstände gemildert

erscheint, zeitweilige Erleichterung der der Stiftung auferlegten Lasten

schon um deswillen unbedingt rechtfertigt, weil hierdurch die Aussicht

verbessert würde, über solche Notlage hinwegzukommen und nachher zur

Wiederaufnahme größerer Pflichten befähigt zu bleiben.

Zu §§ 90-92.

Die Gewährleistung dauernder Anerkennung der in Titel V aufgestellten

Rechtsordnungen kann nicht anders herbeigeführt werden als durch eine

gewisse Beschränkung der Vertragsfreiheit der Stiftung und ihrer Organe

gegenüber dem Personenkreis, auf welchen jene Bestimmungen Bezug haben.

Schlußbemerkung zu Titel V.

Wenn abgesehen wird von der Möglichkeit einer allmählich eintretenden

völligen Umwälzung in den Wirtschaftsbedingungen größerer Betriebe auf

dem Arbeitsgebiet der Stiftungsunternehmungen und von völlig

unberechenbaren Zwischenfällen und Krisen, durch welche zeitweilige

Notlagen herbeigeführt werden möchten, sind diese Unternehmungen jetzt

genügend gefestigt, um alle Lasten aus den in Titel V getroffenen

Einrichtungen ganz unbedenklich und mit der Aussicht auf dauernde

Leistungsfähigkeit übernehmen zu können. Dieses darf ich nunmehr als

völlig außer Frage gestellt ansehen, nachdem die letzten Jahre auch

anderen außer mir und meinen nächsten Mitarbeitern Gelegenheit zu

genauerem Einblick in die Wirtschaftsbedingungen der hiesigen Betriebe

gegeben haben.

Ich bin aber auch des weiteren überzeugt, daß zurzeit noch _viele_

Unternehmungen bestehen, welche ebenfalls in der Lage wären, das Gleiche

oder Ähnliches durchzuführen, wenn die Beteiligten nur wollten oder dazu

angehalten werden könnten. Denn es gibt glücklicherweise auch in

Deutschland noch manche Gebiete industrieller Arbeit, auf welchen die

Umstände dafür Sorge tragen, daß nicht jeder Tropf, der gern Fabrikherr

sein oder von seinem Geld höhere Zinsen als mit Hypotheken und

Staatspapieren gewinnen möchte, durch das witzlose Mittel der

Preisunterbietung Konkurrenz treiben und damit das wirtschaftliche

Niveau fortgesetzt herunterdrücken helfen kann. Auf allen diesen

Gebieten machen die Großunternehmer im Durchschnitt noch sehr gute

Geschäfte, trotz aller Klagen bei jeder zeitweiligen Geschäftsdepression

-- welche Klagen öfters nur die unerwartete Schmälerung vorheriger sehr

_großer_ Gewinne zum Anlaß haben. Woher käme auch sonst der regelmäßige

Zuwachs an Millionären in den Industriebezirken, den die

Vermögensstatistik von 10 zu 10 Jahren nachweist?

Gegenüber solchen Industriezweigen, auf denen noch Millionäre wachsen

können, würden keinerlei Härten zu befürchten sein, wenn eine größerer

Aufgaben fähige Gesetzgebung die Unternehmer anhalten wollte, von dem

Überschuß guter Jahre, soweit er hinausgeht über die gewöhnliche

Kapitalverzinsung, angemessene Risikoprämie und reichliche Entlohnung

der etwa mittätigen Inhaber für ihre persönliche Arbeit, einen _Teil_

immer zurückzulegen in einen an ihr Unternehmen selbst gebunden

bleibenden, persönlicher Nutznießung entzogenen Reservefonds zur

Sicherstellung größerer sozialer Leistungen. Damit könnte vielleicht

schon für eine Million industrieller Arbeiter und Privatbeamten in

Deutschland eine wesentliche Erhöhung der bürgerlichen und

wirtschaftlichen Lebenslage herbeigeführt werden -- was selbst bei dem

Maße nach beschränkteren Rechten einen gewaltigen Fortschritt gegenüber

dem bestehenden Zustand und unter dem Gesichtspunkt des Staatswohls

zehnmal mehr bedeuten würde, -- als alle Bemühungen um künstliche

Verbesserung der Lage des Kleingewerbes denkbarerweise zu erreichen

vermöchten.

Aber ganz abgesehen hiervon würde schon die Privatinitiative in dieser

Richtung Erhebliches leisten können. Hierfür käme es nur darauf an, daß

die vielen ehrenwerten, über bloßen Eigennutz und Standesdünkel

erhabenen Männer, die es in den Kreisen der Großindustrie gibt, ihre dem

Gemeinwohl zugewandten Bestrebungen auf ein höheres Ziel als das der

»Wohlfahrtseinrichtungen«, also auf dauernde Verbesserung der

_Rechts_lage ihrer Arbeiterschaften richten wollten. Der Wege hierfür

wären gewiß vielerlei möglich. Denn die fideikommißartige Bindung eines

Teils der Überschüsse eines Privatunternehmens zu einem diesem

Unternehmen dienenden, freier Verfügung der Inhaber entzogenen

Deckungsfonds für fortgesetzte Erfüllung größerer Pflichten könnte wohl

in mancherlei Formen und in Anpassung an sehr verschiedenartige

Verhältnisse mit voller Rechtssicherheit erreicht werden. Wenn aber auf

solchen Wegen einmal, statt nur für ein halbes Tausend, für ein halbes

Hunderttausend eine erhebliche Erhöhung des Standesniveaus herbeigeführt

würde, so hätte schon dieses für die Allgemeinheit größeren Wert als

alles zusammen genommen, was an Wohlfahrtseinrichtungen in Deutschland

bisher geschaffen worden ist.

Ich fürchte demnach durchaus nicht, daß die interne Rechts- und

Wirtschaftsordnung der CARL ZEISS-Stiftung noch für lange Zeit eine

vereinzelte kleine Insel auf dem Industriegebiet werde bleiben _müssen_.

Titel VI.

Ordnung materieller Interessen der Arbeiter und Angestellten.

Die Vorschriften dieses Titels wollen der Forderung Rechnung tragen, in

welcher ich eine Lebensfrage für die gedeihliche Fortentwicklung der

Stiftungsunternehmungen sehe: Pflege der Solidarität der Interessen

aller, die in den Unternehmungen jeweils mittätig sind, und

Lebendighalten des Bewußtseins solcher Solidarität.

Diese Vorschriften sind indes nur gedacht als Direktive für die Organe

der Stiftung, sie sollen die letzteren selbst zwar streng verpflichten,

anderen aber bestimmte Rechte nicht einräumen.

Betreffs des Einzelnen ist zu bemerken:

Zu § 94.

In den Stiftungsbetrieben soll die Ungebühr nicht einreißen, die in der

Großindustrie vielfach zu finden ist, daß eine exorbitante Dotierung der

leitenden Personen, außer allem Verhältnis zum objektiven

wirtschaftlichen Wert ihrer Arbeitsleistung, in groben Kontrast tritt zu

der notwendigerweise bescheidenen Entlohnung der Tätigkeit der großen

Mehrzahl. Gegenüber allen Hinweisungen auf derartige Gepflogenheiten

anderwärts soll die Stiftungsverwaltung in den strikten Vorschriften des

§ 94 einen Rückhalt zur Abwehr haben.

Mag immerhin infolge solcher Beschränkung gelegentlich einmal eine sonst

wertvolle Kraft dem Dienst der Stiftung verloren gehen, weil sie wegen

des Beispiels anderer nur gegen Gewährung ganz ungewöhnlicher Vorteile

zu haben wäre; die Stiftung wird doch immer auf solche Personen

angewiesen bleiben, für welche die eigentliche Triebfeder des Handelns

nicht in der Aussicht auf ganz besonderen materiellen Gewinn, sondern in

den inneren Antrieben zur Betätigung in einem tüchtigen Wirkungskreis

liegt.

Wie hoch man die qualifizierte Arbeit der oberen Beamten anschlagen mag

-- gemäß dem Gesichtspunkt, unter welchem § 40 des Statuts und die zu

ihm gegebene Erläuterung steht, muß _jedem_ gegenüber einmal der Punkt

kommen, wo ihm zu sagen wäre: auch mancher andere würde an deiner

Stelle, in die gegebene Organisation hineingesetzt, deine Funktionen

gleich gut ausüben können. Den richtigen Maßstab aber für die Schätzung

des wirtschaftlichen Wertes der Tätigkeit der Beamten aller Kategorien

sehe ich gegeben in dem durchschnittlichen Ertrag, welchen unter

Vermittlung und mit Hilfe ihrer spezifischen Tätigkeit die gemeinsame

Arbeit der großen Mehrzahl aller Mitarbeiter jeweils abwirft. Dieser

Ertrag kennzeichnet deutlich das wirtschaftliche Niveau des

Unternehmens, nach welchem die Ansprüche aller sich zu richten haben.

Im übrigen aber lege ich auch Wert darauf, angesichts der

unvermeidlichen Unbestimmtheit der in § 40 des Statuts ausgesprochenen

Grundsätze für die Geschäftspolitik der Stiftung, in die Institutionen

der Stiftung selbst praktisch wirksame Motive hineingelegt zu wissen,

welche auf eine vernünftige Durchführung jener Grundsätze hindrängen.

Aus § 94 wissen nun die Beamten der Stiftungsbetriebe, daß für sie

selbst Anwartschaft auf verbesserte Lebenslage immer nur in dem Maße

besteht, als es ihnen gelingt, die Lebenslage aller ihrer Mitarbeiter

zu verbessern. Zugleich aber müssen sie sich sagen, daß solche

Anwartschaft nur dann nicht wieder illusorisch wird, wenn bei jenem auch

die Stiftung selbst noch einen befriedigenden Anteil am Gesamtertrag

übrig behält; denn andernfalls müßte doch gerade an ihnen zu sparen

gesucht werden.

Zu § 95.

Der Inhalt dieses Paragraphen bedeutet durchaus nicht eine Einschränkung

der in § 94 ausgesprochenen Regeln, sondern nur eine Ergänzung dieser in

Hinsicht auf wesentlich andere Verhältnisse. Denn es sind gänzlich

verschiedene Dinge: Bezahlung für pflichtmäßige Wahrnehmung regelmäßiger

Funktionen irgend welcher Art -- und Anteilnahme an Vorteilen, welche

durch _besondere_, nicht schon pflichtmäßige Leistungen einzelner

zustande kommen.

In bezug auf letzteres will ich einem liberalen Verfahren der Stiftung

keineswegs Beschränkungen auferlegen, wenn dieses nur _allen_ gegenüber

gleichmäßig zur Geltung kommt und immer geleitet bleibt unter der

Fragestellung: liegt tatsächlich etwas vor, was von seinem Urheber nicht

schon kraft der Funktionen, für welche er regelmäßig bezahlt wird, zu

erwarten war? -- Dieses »etwas« kann von äußerst verschiedener Art sein,

aber immer nur von solcher Art, daß man mit dem Betreffenden _nicht_

unzufrieden sein dürfte, wenn er es nicht geleistet hätte und in Zukunft

nicht wieder leisten würde.

Zu § 98[86].

Gewinnbeteiligung der Arbeiter und Beamten in industriellen.

Unternehmungen hat sich wohl überall, wo sie eingeführt worden ist, als

eine für den Unternehmer vorteilhafte, für den anderen Teil wenigstens

erfreuliche Einrichtung bewährt. Ich wünsche und hoffe, daß auch die

Stiftungsbetriebe in nicht allzu ferner Zeit sie werden in Anwendung

bringen können[87]. Irgend welche Bedeutung unter _sozial_politischem

Gesichtspunkt habe ich indes dieser Einrichtung nie beimessen können,

und wo sie mit dergleichen Prätension auftritt, und mit der Tendenz,

wegen größerer Pflichten damit sich abzufinden, sehe ich in ihr nur ein

gemeinschädliches Scheinwesen. -- Wenn dabei ein großer Teil des ganzen

Arbeitseinkommens auf schwankende Grundlagen gestellt würde, müßte die

Einrichtung für die Arbeiter direkt schädlich wirken und obendrein auch

in sich widerspruchsvoll werden, weil es nicht möglich wäre, den

Beteiligten eine der Größe ihres Interesses entsprechende Einwirkung auf

diejenigen Handlungen einzuräumen, von denen die Höhe des verteilbaren

Gewinnes schließlich abhängt. Ich habe also in meinem Wirkungskreis für

wichtiger und dringlicher gehalten, erst diejenigen Einrichtungen

genügend zu kräftigen, welche darauf abzielen, den von den Betrieben

abhängig gewordenen Personenkreis gegen die ungünstigen Chancen privater

Wirtschaftstätigkeit möglichst zu schützen.

Die Forderung ganz gleichmäßiger Anteilnahme aller an einer etwaigen

Gewinnverteilung entspricht dem eingangs bezeichneten Gesichtspunkt des

Titels VI. Daß aber selbst von einer solchen ganz allgemeinen

Gewinnbeteiligung die Mitglieder der Vorstände -- wie auch der

Stiftungskommissar -- ausgeschlossen bleiben, scheint mir geboten, damit

diese gegen die Vermutung geschützt seien, als könnten sie des eigenen

Vorteils wegen die schwankenden Bezüge der Geschäftsangehörigen auf

Kosten der regelmäßigen Bezüge derselben zu erhöhen suchen.

Titel VII.

Verwendung der Überschüsse.

Für diesen Titel genügen wenige Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen,

nämlich:

Zu § 104.

Dieser Paragraph soll zum deutlichen Ausdruck bringen, daß die CARL

ZEISS-Stiftung als »gemeinnützig« im Sinne des Stifters nur solche

Einrichtungen und Zwecke ansehen darf, welche der Sache nach und auch

nach den Modalitäten der [ihrer] Beförderung ganz unabhängig sich halten

von jedem die Menschen trennenden Tendenz oder Parteistandpunkt. Mittel

der Stiftung sollen also nicht dienen dürfen dem Krebsengehen aller

möglichen Tendenzbestrebungen mit gemeinnützigen Zwecken. Was wirklich

gemeinnützig sein will, mag seine Förderung in Formen suchen, unter

welchen alle, was auch im übrigen sie scheidet, sich vereinigen können.

Zu § 108.

Die Stiftungsverwaltung wird zur Erkennung und Beurteilung von

Bedürfnissen, welche durch Mittel der Stiftung Befriedigung finden

können, sowie zur Abwägung der verschiedenartigen Interessen, die dabei

zu berücksichtigen sind, fast überall auf Rat und Begutachtung seitens

der Geschäftsleitungen und des Stiftungskommissars, als der

nächststehenden sachverständigen Personen, angewiesen sein, und diese

müssen als verpflichtet gelten, hierin der Stiftungsverwaltung nach

besten Kräften zu Dienst zu sein. Hieraus ergibt sich, der zweite Satz

des § 108; denn »du solt dem Farren so da drischet das Maul nicht

verbinden.«

Titel VIII.

Rechnungslegung der Stiftung.

Zu §§ 110 und 111.

Grundsätzlich muß ausgeschlossen sein, daß die Mittel der CARL

ZEISS-Stiftung nach dem Tode des Stifters zu irgend einer späteren Zeit

den Charakter geheimer Fonds in der Hand der Stiftungsverwaltung

gewinnen könnten. Es muß also eine von der Stiftungsverwaltung

unabhängige Instanz gesucht werden, welcher die Stiftungsverwaltung

Rechnung legen und vor welcher sie angemessener Prüfung der

Statutenmäßigkeit ihres Verfahrens ausgesetzt sein kann. -- Hierfür

scheint mir, wenn die Wahl nicht völlig willkürlich und ohne jede

sachliche Richtschnur getroffen werden soll, das einzig Angemessene zu

sein: die natürlichen Vertreter der an der CARL ZEISS-Stiftung

nächstbeteiligten Interessenkreise zur gemeinsamen Entgegennahme solcher

Rechnungslegung zu legitimieren, wie es im § 110 des Entwurfs geschieht.

Von sämtlichen dort namhaft gemachten ist vorauszusetzen, daß sie dem

bezüglichen Ersuchen seinerzeit nicht nur bereitwillig entsprechen,

sondern auch den Auftrag unter Wahrung aller gebotenen Rücksichten,

speziell auf die Interessen der Geschäftsbetriebe, sachgemäß ausführen

werden.

Titel IX.

Schlußbestimmungen.

Zu § 114 u. 115.

Dieser Paragraph will Vorsorge dafür treffen, daß unter keinen zurzeit

absehbaren Eventualitäten die Stiftung ohne geordnete Vertretung und ihr

Besitz etwa herrenloses Gut sei.

Dieser Zweck erfordert Vorkehrungen, die gegebenen Falles von selbst in

Funktion treten, ohne hierzu irgend welcher Konstituierung oder

besonderer Ordnung des Verfahrens zu bedürfen.

Zu § 116.

Ich will nicht, daß die CARL ZEISS-Stiftung zu irgend einer Zeit

hinauslaufen könne auf bloße Verwaltung einer Vermögensmasse in toter

Hand. Sie soll immer eine _spezifische_ Aktion haben, die eines

besonderen Rechtssubjekts und besonderer Organe wirklich bedarf, die

nicht füglich ebensogut von irgend einer sonst vorhandenen Stelle geübt

werden könnte. Wäre einmal der Boden für solche spezifische Aktion

verloren, hätte die Stiftung nichts mehr in ihrem Besitz als

zinstragende Vermögensobjekte oder gemeinnützige Einrichtungen

gewöhnlicher Art, so kann die Verwaltung der einen wie der andern viel

einfacher von den nächst interessierten Stellen, der Universität und den

Gemeinden des Bezirks, selbst besorgt werden. Die Stiftung mag also

solchenfalls ihren noch übrig gebliebenen Vermögensbestand einfach

aufteilen.

Daß die Stiftungsverwaltung immer unter die Alternative gestellt sei:

entweder wirkliche eigenartige Aktion oder Auflösung der Stiftung -- ist

mir auch noch unter einem anderen Gesichtspunkte von Wert. Da bloße

Vermögensverwaltung natürlich viel leichter und mit weniger Risiko

verknüpft ist als industrielle oder sonstige Tätigkeit, so könnte ohne

jene Alternative irgend eine spätere -- wie ich hoffe, jetzt noch

ungeborene -- Stiftungsverwaltung in einer kritischen Zeit vielleicht

unwillkürlich geneigt sein, solche Tätigkeit schon früher preiszugeben,

als es bei etwas größerem Interesse an ihr und etwas mehr Mut nötig zu

sein brauchte.

_Lugano_, Mai 1895.

Dr. E. Abbe.

[Nachgefügtes Blatt]

Zu §§ 118 -- 120.

Die Einrichtungen und Anordnungen des Stiftungs-Statuts haben naturgemäß

in vielen Punkten Bezug auf die _besonderen_ rechtlichen und

wirtschaftlichen Bedingungen, welche für die der CARL ZEISS-Stiftung

zugedachte Wirksamkeit _jetzt_, am Ende des 19. Jahrhunderts, gegeben

sind. Es muß also mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß infolge

plötzlich oder allmählich sich vollziehender Wandlung jener Bedingungen

die statutarischen Einrichtungen den tatsächlichen Verhältnissen in

einer späteren Zeit gänzlich unadäquat werden und alsdann Wirkungen

hervorbringen könnten, die jetzt nicht vorauszusehen und nach Zweck und

Absichten der Stiftung gar nicht gewollt sind. Deshalb scheint es

ratsam, jene Einrichtungen unbeschadet aller Maßnahmen zugunsten ihrer

Rechtsbeständigkeit doch nicht _absoluter_ Starrheit verfallen zu

lassen, vielmehr im Statut selbst einen Weg anzubahnen, auf welchem eine

Anpassung desselben an neue Verhältnisse nötigenfalls herbeigeführt

werden kann. Hierbei darf es sich jedoch durchaus nicht handeln können

um Beseitigung jedes beliebigen Nachteils, den die jetzt getroffenen

Anordnungen irgend einmal, vielleicht ganz vorübergehend, mit sich

bringen möchten oder um Herbeiführen der vermeintlich größten jeweils

möglichen Zweckmäßigkeit, die vielleicht sehr strittig bleibt; sondern

immer nur um Abwehr so _großer_ Nachteile und Mißstände, daß durch ihr

Fortbestehen die Existenz der Stiftung oder die Erfüllung ihrer Aufgaben

bedroht oder in Ansehung dieser Aufgaben, gemäß den erkennbaren

Absichten des Stifters, offenbare Zweckwidrigkeit gegeben wäre.

Namentlich aber darf keine Abänderung des Statuts die Tendenz verfolgen

können, der Stiftung als solcher, gegenüber dem an ihren Unternehmungen

beteiligten Personenkreis, irgend welche vermögensrechtliche Vorteile zu

verschaffen, die nicht ganz klar den Absichten des Stifters entsprechen.

Demnach muß die in § 118 der Stiftungsverwaltung selbst, als der hierzu

allein geeigneten Instanz, eingeräumte Befugnis zur Abänderung des

Statuts zwar materiell unbeschränkt sein, aber unter ganz strenge

Bedingungen gestellt werden, nämlich:

daß _wesentliche_ Voraussetzungen hinsichtlich der rechtlichen oder

wirtschaftlichen Grundlagen für die Wirksamkeit der Stiftung im

Vergleich mit dem _jetzt_ Bestehenden geändert seien; daß diese

Veränderung so _groß_ sei, um ein Aufrechterhalten der ursprünglichen

Bestimmungen entweder unmöglich oder widersinnig zu machen -- wobei das

»unmöglich« allerdings schon durch solche Wirkungen gegeben sein kann,

deren Fortdauer eine Krisis mit Bestimmtheit für absehbare Zeit

voraussehen lassen würde, und das »widersinnig« durch Nachteile oder

Erschwernisse erheblicher Art, deren Bestehenlassen angesichts der

veränderten Verhältnisse _keinem_ vernünftigen Zweck mehr entspräche;

daß jede Abänderung nicht weiter gehen dürfe als zur _betreffenden Zeit_

wirklich erforderlich ist, um mit Rücksicht auf die veränderten

Verhältnisse das Unmögliche und absolut Zweckwidrige aufgehoben zu

haben.

* * * * *

Da eine genauere Richtschnur für die Auslegung und Anwendung dieser in

§ 118 gegebenen Normen nicht zum voraus sich festsetzen läßt, so muß

beides im allgemeinen unter den Schutz der jeweils geltenden

Rechtsordnung gestellt sein -- was § 119 dadurch herbeiführen will, daß

er zum Einspruch gegen eine Statutenänderung ausdrücklich _jeden_

ermächtigt, der an Aufrechterhaltung des Bestehenden ein vernünftiges

Interesse haben kann. Wofür etwa in einer späteren Zeit niemand sich

interessierte und für wessen Verteidigung niemand mehr eintreten möchte,

das hätte in der Tat kein Anrecht mehr auf weiteren Fortbestand.

Ich nehme an, daß aus § 119 zur Vertretung des jeweils geltenden

Statuts, wegen berechtigten Interesses an dessen Aufrechterhaltung im

allgemeinen, legitimiert sind: neben meinen Nachkommen und meinen

früheren Genossen (die unter meiner Mitwirkung und mit Bezug auf meine

Absichten Verträge mit der CARL ZEISS-Stiftung abgeschlossen haben), die

Gemeinden des Bezirks, die hiesige Universität, die Mitglieder der

Vorstände der Stiftungsbetriebe, der Stiftungskommissar und die

Mitglieder der in § 110 des Statuts vorgesehenen Kommission für die

Rechnungslegung der Stiftung; im übrigen aber jeder Angehörige -- Beamte

oder Arbeiter -- der Stiftungsbetriebe hinsichtlich solcher

Statutenbestimmungen, die seine besonderen Interessen berühren.

Als selbstverständlich betrachte ich hierbei, daß allen diesen Personen

das gleiche Einspruchsrecht auch zustehe gegen etwaige Maßnahmen seitens

der Organe der Stiftung, die ohne formell als Statutenänderung

verlautbart zu sein, materiell eine solche einschließen und demnach

gemäß § 118 hätten verlautbart werden müssen. Gegenüber den seitens der

Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig erklärten Abänderungen des Statuts

aber würde niemand mehr Ansprüche aus dem vorher geltenden Statut,

abgesehen von erworbenen Rechten, geltend machen dürfen, sondern jeder

nunmehr auf diejenigen Ansprüche beschränkt sein, die der zweite Absatz

des § 119 bezeichnet.

Für das Geltendmachen _solcher_ Ansprüche eine relativ lange Frist offen

zu lassen, scheint deshalb geboten, weil die Begründung einer

beschlossenen Statutenänderung meist nicht sofort zu würdigen, ihre

praktische Tragweite aber wohl stets erst nach längerer Wirksamkeit zu

erkennen sein wird.

* * * * *

Nachdem durch die §§ 118-120 der ganze vorangehende Inhalt des Statuts

möglichem Wandel unterworfen worden, müssen nunmehr _diese_ Paragraphen

zum absolut festen Punkt in den Einrichtungen der CARL ZEISS-Stiftung

erklärt werden -- wie § 121 schließlich tut.

Fußnoten:

[Fußnote 76: [In dem vorliegenden Abdruck der »Motive und Erläuterungen«

sind die Nummern der Paragraphen entsprechend dem Text des Statuts von

1896 (bezw. 1906) abgeändert. Außerdem sind gemäß der in der Ausgabe von

1896 hie und da veränderten Anordnung der Paragraphen die erforderlichen

Umstellungen vorgenommen. Endlich sind zwei Stellen weggelassen, da die

zugehörigen §§ des »Entwurfs« in den Text von 1896 nicht aufgenommen

wurden; doch ist die eine auf S. 58 und 59 dieses Bandes abgedruckt.]]

[Fußnote 77: [gemeint ist die unten erwähnte Stiftungsurkunde vom

19./21. Mai 1889.]]

[Fußnote 78: [Siehe hierüber die weiteren Ausführungen, in »Die

Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung« unten S. 388ff.]]

[Fußnote 79: [vgl. zu Titel I und II »Die Verfassung der CARL

ZEISS-Stiftung« S. 388 ff.]]

[Fußnote 80: [Dies galt für das Jahr 1895; inzwischen haben sich die

Besitzverhältnisse der Stiftung erheblich günstiger gestaltet.]]

[Fußnote 81: [vgl. zu Titel V »Motive und Erläuterungen« usw. Nachtrag

zum II. Entwurf S. 373 ff. und auch den Vortrag »Arbeiterschutz« S. 26

ff.]]

[Fußnote 82: [Inzwischen, Ostern 1900, wurde die achtstündige

Arbeitszeit in der Optischen Werkstätte eingeführt. Vgl. oben S. 203

ff.]]

[Fußnote 83: [im Jahre 1905: 110 000 M.]]

[Fußnote 84: [Die Einrichtung der Arbeiterausschüsse wurde gleich

nach Inkrafttreten des Stiftungs-Statuts im Herbst 1896 von E. ABBE

ins Leben gerufen und im Januar 1897 fand die erste Sitzung des

Arbeiterausschusses statt.]]

[Fußnote 85: [Ist im Jahre 1902 geschehen.]]

[Fußnote 86: [vgl. hierzu oben S. 102 ff.]]

[Fußnote 87: [Dies ist bereits bei Inkrafttreten des Statuts für das

Betriebsjahr 1895/96 geschehen.]]

Xa.

Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl

Zeiss-Stiftung.

Nachtrag zum zweiten Entwurf.

(Als Manuskript gedruckt.)

Zu Titel V.

Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den

Stiftungsbetrieben[88].

Zu § 56.

Die Vorschrift dieses Paragraphen bedeutet praktisch nur eine Direktive

für die Organe der Stiftung und die sonst mit leitenden Funktionen

betrauten Personen. Als solche gehört sie indes zu Titel V, weil es für

Auslegung und Anwendung nachfolgender Bestimmungen dieses Titels nicht

gleichgültig ist, unter _welche_ Direktive jene Organe hinsichtlich der

in § 56 berührten Punkte gestellt sind. Außerdem aber möchte ich diese

Direktive auch an einer Stelle ausgesprochen wissen, an welcher ihre

fortgesetzte Evidenthaltung besonders gesichert erscheint. --

Einrichtungen erziehen die Menschen. Diejenigen, welche in späterer Zeit

die Funktionen wahrzunehmen haben, die jetzt mir und meinen Mitarbeitern

obliegen, mögen nur auch immer lernen, was wir haben lernen müssen: sich

hinwegzusetzen über Sympathie und Antipathie, Wohlgefallen und Mißfallen

und alles, auch wenn es die eigene Person noch so nahe berührt,

betrachten zu können rein als Sache, wie unbeteiligte Zuschauer; und

sie mögen, um das fertig zu bringen, auch zu _ver_lernen suchen, was wir

zu verlernen suchen mußten: durch irgend etwas, was bei Ausübung der

Berufspflichten an sie herankommt, noch persönlich verletzt, gekränkt,

beleidigt sich fühlen zu können. Das bringt der Beruf einmal so mit

sich, just wie der des Schiffskapitäns oder des Lotsen es mit sich

bringt, daß er verlernen muß, im Augenblick der Gefahr an sich selbst

oder an Weib und Kind zu denken. Auch mögen jene nur immer überzeugt

sein, daß es in ihrem Beruf gar keine andere _wahre_ Autorität gibt als

diejenige, die auf dem Boden solchen Gelernt- und Verlernthabens ihnen

erwachsen kann.

Zu § 57.

Die hier gegebene strenge Umgrenzung des Pflichtverhältnisses bezweckt,

den industriellen Arbeitsvertrag auf eine rechtlich gesunde, ethisch

reinliche Grundlage zu stellen -- nämlich, unter schärfster Absage an

die Idee des »Brotherrn«, das Vertragsverhältnis zu entlasten von allem

Beipack an Gefolgschaftspflichten und Vasallendienst, den der

Rechtsgrundsatz der Starken »denn ich bin groß und du bist klein« dem

schwächeren Teil fast überall noch aufgebürdet hält.

Damit der im Eingang des Paragraphen ausgesprochene allgemeine Grundsatz

für die Anwendung genügend bestimmt sei -- so daß deutlich erkennbar

ist, was er zu decken hat und was nicht -- müssen, weil das gemeine

Recht Normen hierfür noch nicht gibt, in diesem Paragraphen selbst die

verschiedenen Beziehungen vollständig namhaft gemacht werden, unter

welchen die industrielle Arbeitsleistung gemäß der besonderen Natur des

Vertragsgegenstandes ein Pflichtverhältnis des Arbeitnehmers zum

Prinzipal _notwendig_ macht. -- Was durch den Vertragsgegenstand nicht

als notwendig begründet wäre, wäre durch ihn überhaupt nicht begründet,

sondern willkürlich ihm angehängt.

Das Spezifische des industriellen Dienstverhältnisses -- im Unterschied

von beliebigen anderen Vertragsverhältnissen -- sehe ich aber in

folgenden Momenten:

Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts · 第 49 / 54 题