B.

[Sidenote: B. außerhalb der Stiftungsbetriebe.]

1. Förderung allgemeiner Interessen der obengenannten Zweige

feintechnischer Industrie im eigenen Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe

wie außerhalb desselben;

2. Betätigung in gemeinnützigen Einrichtungen und Maßnahmen zugunsten

der arbeitenden Bevölkerung Jenas und seiner nächsten Umgebung;

3. Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in

Forschung und Lehre.

Die unter A bezeichneten Zwecke sind durch die Stiftung ausschließlich

vermöge statutengemäßer Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute und innerhalb

dieser zu erfüllen.

Die unter B benannten Aufgaben sollen der Stiftung obliegen als dem

Nutznießer der Erträgnisse, welche ihre Unternehmungen übrig lassen

mögen, nachdem den erstgenannten Aufgaben in ihnen genügt ist.

§ 2.

_Name._

[Sidenote: Name.]

Die Stiftung soll für alle Zeit den Namen »_Carl Zeiss-Stiftung_« führen

zu Ehren des Mannes, der zu obengenannten Unternehmungen den ersten

Grund gelegt hat und zur dauernden Erinnerung an sein eigenartiges

Verdienst: geordnetes Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer

Kunst auf seinem besondern Arbeitsfeld zielbewußt angebahnt zu haben.

§ 3.

_Domizil._

[Sidenote: Sitz.]

Der rechtliche Sitz der Stiftung ist Jena.

_Organe der Stiftung._

§ 4.

[Sidenote: Organe der Stiftung.]

Für die Vertretung der Carl Zeiss-Stiftung als juristischer Person, die

Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten

soll stets eine besondere »_Stiftungsverwaltung_« bestehen.

Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die

Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die

weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung

eingesetzt sein:

die »_Vorstände_« (»Geschäftsleitungen«) der jeweils bestehenden

Stiftungsbetriebe;

ein zur Vertretung der Stiftungsverwaltung bei diesen Betrieben

berufener ständiger Kommissar (»_Stiftungskommissar_«).

welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die

Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen

dieses Statuts.

§ 5.

[Sidenote: Stiftungsverwaltung (St. V.) und Stiftungskommissar

(St. K.).]

Die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung sollen demjenigen

Departement des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums zustehen, dem

die Angelegenheiten der Universität Jena jeweils unterstellt sind.

Zum =ständigen= Stiftungskommissar ist =von der Stiftungsverwaltung= ein

oberer Beamter des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums oder sonst ein

aktiver oberer Beamter des öffentlichen Dienstes in außeramtlichem

Auftrag zu bestellen, unter Gewährung einer jeweils fixierten, Tantiemen

und ähnliche Bezüge ausschließenden Entschädigung aus Mitteln der

Stiftung.

Stiftungsverwaltung und Stiftungskommissar sind verpflichtet, die

Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung in allem nach den Vorschriften

dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters

zu leiten. Sie dürfen dabei auf Staatsinteressen, welche den

ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende

Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist.

Titel II.

Organisation der industriellen Tätigkeit der Stiftung.

_Einrichtungen._

§ 6.

[Sidenote: Gegenwärtige Geschäftsunternehmungen.]

Die gegenwärtigen Geschäftsunternehmungen der Carl Zeiss-Stiftung -- die

Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) und das Glaswerk (Firma Schott &

Gen.) zu Jena -- sind dauernd jede unter ihrer eigenen Handelsfirma, mit

abgesondertem Vermögenskomplex für ihr Betriebskapital und in

selbständiger Verwaltung unter ihrem besonderen Vorstand fortzuführen.

§ 7.

[Sidenote: Organisation der Geschäftsleitungen (G. L.).]

Als Vorstände der Stiftungsbetriebe sollen stets kollegialische

Geschäftsleitungen aus gleichberechtigten Mitgliedern fungieren.

Die Zahl der Mitglieder einer Geschäftsleitung darf nicht über vier

betragen.

Sobald diese Zahl, außer in den durch die §§ 32, 34 geregelten Fällen,

auf zwei herabgegangen ist, muß binnen Monatsfrist ein neues Mitglied

bestellt werden.

Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte

muß zugleich dem Vorstand des Glaswerks angehören.

§8

[Sidenote: Befugnisse der G. L.]

Dem Vorstand eines jeden Stiftungsbetriebes untersteht die gesamte

innere Betriebsleitung, die kaufmännische Verwaltung und die ganze

äußere geschäftliche Aktion der Firma, einschließlich der Bestellung und

Abberufung von Prokuristen und anderen Bevollmächtigten, der Anstellung,

Entlassung und Pensionierung der Beamten, Geschäftsgehilfen und

Arbeiter, der Regelung ihrer Obliegenheiten und ihrer Bezüge und der

Ordnung ihrer Rechtsverhältnisse zur Firma gemäß den Bestimmungen dieses

Statuts.

In allen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebes können gültige

Anordnungen nur durch seinen Vorstand nach dem durch nachfolgende §§

dieses Statuts geregelten Verfahren getroffen werden.

Jeder Stiftungsbetrieb kann Dritten gegenüber in allen seinen

Angelegenheiten, nach innen und nach außen, gerichtlich und

außergerichtlich, nur durch Mitglieder seines Vorstandes und die von

letzterem bestellten Bevollmächtigten vertreten werden.

§ 9.

[Sidenote: Vertretung der St. nach außen in Angelegenheiten der

einzelnen Fa.]

Behufs Vertretung der Stiftung in den Angelegenheiten der einzelnen

Firma ist entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die

Stiftungsverwaltung zum »Bevollmächtigten der Carl Zeiss-Stiftung« und

ein zweites Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von

diesen beiden für seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu

legitimieren; oder es ist Anordnung zu treffen, daß je zwei von den

Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung ausüben können.

Denjenigen Mitgliedern des Vorstandes, welchen nicht gemäß vorstehender

Bestimmung weitergehende Vertretungsbefugnis für ihre Person übertragen

ist, ist Einzel-Prokura zu erteilen.

Die jeweils getroffenen Anordnungen bezüglich der Vertretung der

Stiftungsbetriebe nach außen sind in handelsrechtlich wirksamer Form zu

verlautbaren.

§ 10[46].

[Sidenote: Einwirkung der St. V. auf die Geschäftsführung.]

=Eine Einwirkung der Stiftungsverwaltung auf die Geschäftsführung der

Stiftungsbetriebe findet nur insoweit statt, als dieses Statut bestimmt

und mir durch Vermittelung des Stiftungskommissars.=

§ 11.

[Sidenote: Obliegenheiten des St. K.]

Dem Stiftungskommissar liegt ob, die Geschäftsführung der Betriebe in

allen ihren Zweigen fortgesetzt zu beaufsichtigen, Ordnungsmäßigkeit der

Verwaltung und Statutenmäßigkeit im Verfahren der Geschäftsleitungen zu

überwachen, sowie bei allen wichtigeren Akten der Geschäftsführung nach

dem durch die §§ 13 bis 20 dieses Statuts geordneten Verfahren

beschließend oder beratend mitzuwirken.

§ 12.

Der Stiftungskommissar hat über den Gang aller Angelegenheiten der

inneren Verwaltung wie des äußeren Verkehrs fortdauernd sich

unterrichtet zu halten.

Er ist befugt, zu diesem Zweck jederzeit in alle Geschäftsbücher und

Korrespondenzen Einsicht zu nehmen und in allen Teilen der Betriebe

durch Augenschein und mündliche Vernehmung selbständig sich zu

informieren.

Die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe sind verpflichtet, von sich

aus dem Stiftungskommissar alle =wichtigen= Angelegenheiten ihrer Firma

vollständig offen zu legen.

=Ordnung des Verfahrens.=

§ 13.

[Sidenote: Abgrenzung der Befugnisse der G. L.-Mitglieder.]

Die Verteilung der laufenden Geschäfte unter die Mitglieder der

Vorstände bleibt deren jeweiligem Übereinkommen überlassen.

Im Umfang der gewöhnlichen Geschäfte und Vorkommnisse ist jedes einzelne

Mitglied für die Geschäftsleitung zu handeln ohne weiteres befugt,

soweit Entscheidungen nach feststehender Übung oder sonst klare Fälle in

Frage sind. In allen anderen Fällen darf, soweit nicht Gefahr im Verzug,

nur auf Grund gemeinsamer Verhandlung entschieden und vorgegangen

werden, in Abwesenheit eines Mitgliedes nur, wenn die Sache

entsprechenden Aufschub nicht gestattet, und gegen die ausgesprochene

oder vorauszusehende Willensmeinung des Abwesenden nur auf Grund der in

§ 15 gegebenen Vorschrift.

§ 14.

[Sidenote: Notwendigkeit der Anhörung des St. K.]

Alle Angelegenheiten und Vorkommnisse, welche aus dem gewöhnlichen

Geschäftsgang heraustreten, müssen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, vor

der Beschlußfassung dem Stiftungskommissar vorgebracht und vor ihm

verhandelt werden.

§ 15.

[Sidenote: Entscheidung durch den St. K. bei Nicht-Übereinstimmung der

G. L.]

Falls in einer Sache Einstimmigkeit der Geschäftsleitung nicht besteht,

ein Beschluß aber gefaßt werden muß oder von einem Mitglied des

Vorstandes gefordert wird, ist stets die Entscheidung des

Stiftungskommissars herbeizuführen und demjenigen Votum Folge zu geben,

welchem der Stiftungskommissar beitritt.

§ 16.

[Sidenote: Ausdrückliche Zustimmung des St. K. erfordernde Handlungen

der G. L.]

Ausdrückliche Zustimmung des Stiftungskommissars haben die Vorstände

auch im Falle einstimmiger Beschlüsse für folgende Handlungen

einzuholen:

Veräußerung oder Belastung von Immobilien, Verpfändung beweglichen

Inventars der Firma und Eingehen von Schuldverpflichtungen irgend einer

Art, welche nicht im regelmäßigen Geschäftsgang oder in Ausführung

ordnungsmäßiger Beschlüsse der Vorstände erwachsen und dementsprechende

Abwickelung finden.

Kapitalaufwendungen für neue geschäftliche Unternehmungen

(einschließlich Neuanlagen, Betriebserweiterungen u. dergl.), welche

innerhalb eines Geschäftsjahres die Hälfte des auf die betreffende Firma

entfallenden Anteils am »Erneuerungs- und Betriebserweiterungskonto« im

Reservefonds der Stiftung übersteigen, sowie Aufwendungen auf

Unkostenkonto innerhalb eines Geschäftsjahres für genannte Zwecke in

Höhe von mehr als einem Zehntel des Anteils der Firma am »allgemeinen

Rücklagekonto« in diesem Reservefonds, beides ohne Rücksicht darauf, ob

dabei tatsächliche Entnahmen aus dem Reservefonds eintreten oder nicht.

-- Die genannten Beträge sind zu bemessen nach dem Stand des

Reservefonds zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres gemäß den

Vorschriften in den §§ 23 und 45 dieses Statuts.

Aufwendungen für neue geschäftliche Unternehmungen, welche,

Kapitalanlagen und Unkostenaufwand zusammen genommen, mehr als zwei

Drittel vom Betriebsüberschuß der Firma im vorangehenden Geschäftsjahr

betragen, wenn schon im Laufe der letzt vorangehenden zwei

Geschäftsjahre dem Reservefonds im ganzen mehr, als die im vorigen

Absatz benannten Quoten ergeben, für dergleichen Zwecke tatsächlich

entnommen worden ist. -- Der Betriebsüberschuß bestimmt sich hierbei

nach der Vorschrift in § 23; die stattgehabten Entnahmen aus dem

Reservefonds sind zu beziehen auf dessen Stand zu Beginn des laufenden

Geschäftsjahres.

Errichtung von eigenen Geschäftsstellen, Zweig- oder

Handelsniederlassungen der Firma außerhalb des Deutschen Reichs.

Erteilung von Prokura für die Firma an andere Personen als an Mitglieder

ihres Vorstandes.

Bestimmung der Gehaltsbezüge der Vorstandsmitglieder und Gewährung

sonstiger Vorteile an letztere.

Entlassung und Pensionierung derjenigen wissenschaftlichen, technischen

und kaufmännischen Beamten der Firma, welchen die Leitung von

Abteilungen oder die Leitung von Hauptzweigen der Verwaltung und des

Betriebes übertragen ist, sowie aller auf Lebenszeit angestellten

Beamten.

Änderungen des Pensionsstatuts und des Krankenkassenstatuts.

Eintritt in Prozesse oder Schiedsverfahren über Streitfragen, welche

nicht aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang sich ergeben.

Nach Art oder Höhe ungewöhnliche Ehrenausgaben und sonstige nach Art

oder Höhe ungewöhnliche Aufwendungen, die, als nicht unmittelbar

geschäftlichen Zwecken dienend, gemäß § 22 auf Dispositionskonto der

Geschäftsleitung zu verrechnen sind -- mit der Maßgabe, daß regelmäßige

Leistungen solcher Art, welche bei Lebzeiten des Stifters auf

Dispositionskonto einer Geschäftsleitung übernommen wurden, so lange auf

diesem Konto fortzusetzen sind, als die ursprüngliche Veranlassung zu

denselben fortbesteht.

Gewährung von fortlaufenden Unterstützungen an ehemalige

Geschäftsangehörige oder deren Hinterbliebene, die über die rechtlichen

Verpflichtungen der Firma hinausgehen und nicht erforderlich sind, um

zu verhindern, daß solche Personen in unverschuldete Not geraten oder

daß den Gemeinden des Bezirks Armenlasten von Seiten des Betriebes

erwachsen.

Aufwendungen für Wohlfahrtseinrichtungen und für ähnliche Maßnahmen

innerhalb des Betriebes, die nicht schon durch Rücksichten des

geschäftlichen Interesses geboten sind.

§ 17.

[Sidenote: Sonstige Rechte und Pflichten des St. K. in Angelegenheiten

der Betriebe.]

Der Stiftungskommissar ist berechtigt, in Angelegenheiten der Betriebe

selbst Anträge zu stellen und alsbaldige Beschlußfassung der beteiligten

Geschäftsleitung über dieselben zu verlangen, wofern nicht bei

Abwesenheit eines Mitgliedes die übrigen Mitglieder übereinstimmend

Aufschub für geboten halten.

Der Stiftungskommissar ist verpflichtet, gegenüber Anträgen der

Mitglieder einer Geschäftsleitung, welche gemäß § 15 seiner Entscheidung

oder gemäß § 16 seiner ausdrücklichen Zustimmung bedürfen, sein Votum

zur Sache alsbald abzugeben, wofern auch etwa abwesende Mitglieder der

Geschäftsleitung ihre Meinung ausgesprochen haben und die anwesenden

übereinstimmend Aufschub für nachteilig halten.

§ 18.

[Sidenote: Form des Verkehrs mit dem St. K.]

Die gesamte Mitwirkung des Stiftungskommissars bei der Geschäftsführung

der Stiftungsbetriebe hat in mündlichem Verfahren an Ort und Stelle zu

geschehen. Abgesehen von den üblichen Jahresberichten und Übersichten

bei Gelegenheit der jährlichen Bilanzabschlüsse sind schriftliche

Berichte oder Verhandlungen in Sachen der Geschäftsführung von den

Vorständen der Betriebe nicht zu fordern.

§ 19.

[Sidenote: Anhörung der Geschäftsangehörigen.]

In allen Angelegenheiten der Geschäftsführung muß den außer den

Vorstandsmitgliedern jeweils beteiligten Beamten und den sonst in der

Angelegenheit sachverständigen Geschäftsangehörigen Gelegenheit zu

eingehender Meinungsäußerung und angemessener Mitwirkung gegeben

werden.

§ 20.

[Sidenote: Geschäftsordnung der G. L.]

Die Geschäftsordnungen der Vorstände und Abänderungen derselben sind

zwischen den Vorständen der Betriebe und dem Stiftungskommissar zu

vereinbaren.

_Verwaltungsvorschriften._

§ 21.

[Sidenote: Normen der geschäftlichen Verwaltung der St.-Betriebe.]

Die innere Verwaltung, die Buchführung und die Rechnungslegung hat bei

den Stiftungsbetrieben stets in denjenigen Formen und Einrichtungen zu

geschehen, welche bei wohlgeleiteten Privatunternehmungen von

entsprechendem Geschäftsumfang als ordnungsmäßig anerkannt sind.

Der zur regelmäßigen Geschäftsführung erforderliche flüssige

Betriebsfonds oder Bankkredit ist jedem Stiftungsbetrieb zu eigener

Verwaltung zu belassen.

Die jährlichen Inventuren und Bilanzen sind in den handelsrechtlich

vorgeschriebenen Formen unter Verantwortung der Geschäftsleitungen

aufzustellen und seitens des Stiftungskommissars nach stattgehabter

Prüfung mit anzuerkennen.

Bücherrevisionen sind durch kaufmännische Sachverständige zu bewirken.

§ 22.

[Sidenote: Dispositionskonto der G. L.]

Alle Aufwendungen aus Mitteln der Stiftungsbetriebe, welche nicht auf

rechtlicher Verpflichtung beruhen und nicht unmittelbar geschäftlichen

Zwecken dienen, doch aber wesentlich auf den Interessenkreis der

Betriebe und ihres Personals sich beziehen und demgemäß, als nicht unter

§ 1, B dieses Statuts fallend, Namens der Firma eines Stiftungsbetriebes

zu erfolgen haben, sind unter den Unkosten der Firma auf einem besondern

Konto (Dispositions-Konto der Geschäftsleitung) im einzelnen

nachzuweisen.

§ 23.

[Sidenote: Statistische Aufstellungen.]

Diejenigen statistischen Aufstellungen außerhalb der regelmäßigen

Jahresinventuren und Bilanzen, welche behufs richtiger Anwendung

nachfolgender Paragraphen dieses Statuts in authentischer Form zu

erfolgen haben (Feststellung der Jahresausgabe jedes Betriebs, des

Betriebsüberschusses oder -defizits, des durchschnittlichen

Arbeitsverdienstes erwachsener Arbeiter und des durchschnittlichen

Gehalts bestimmter Beamtenklassen, des Kapitalwertes laufender

Rentenverpflichtungen etc.), sind für jeden Betrieb von Jahr zu Jahr

durch die Geschäftsleitung zu bewirken und vom Stiftungskommissar mit

anzuerkennen.

[Sidenote: Jahresausgabe.]

Als Jahresausgabe hat zu gelten die Summe aller tatsächlichen Ausgaben

und übernommenen Schuldverpflichtungen innerhalb des Geschäftsjahres,

welche zur geregelten Fortführung des Betriebes gedient haben,

einschließlich der in § 24 bezeichneten Ausgaben und der Verzinsung des

fremden Betriebskapitals in ihm, aber ausschließlich des Aufwandes für

Vermehrungen auf Grundstück-, Gebäude-, Maschinen- und Werkzeug-Konto

und für Erwerb von Rechten, welche einen Geldwert darstellen.

[Sidenote: Betriebsüberschuß.]

Als Betriebsüberschuß oder Betriebsdefizit, hat zu gelten die Differenz

zwischen der vorher benannten Jahresausgabe und der Summe aller

tatsächlichen Eingänge an Geld oder Geldeswert während des

Geschäftsjahres, zuzüglich des Zuwachses, abzüglich der Minderung an

realisierbaren Forderungen der Firma.

[Sidenote: Jahresgewinn.]

Der Jahresgewinn eines jeden Betriebes ist nach den handelsrechtlichen

Regeln festzustellen unter Einführung sachgemäßer Abschreibungen auf

alle der Wertminderung unterliegenden Betriebsmittel und einer

Kapitalverzinsung, welche neben dem jeweils geltenden Hypothekenzinsfuß

nur einer Risikoprämie Rechnung trägt, entsprechend der

durchschnittlichen Verlustgefahr bei Kapitalanlagen in realen Werten auf

dem betreffenden Industriegebiet.

§ 24.

[Sidenote: Pensionen usw. sind Betriebsunkosten.]

Die jährlichen Ausgaben, welche auf Grund von statuten-oder

vertragsmäßigen Pensionsverpflichtungen und auf Grund des § 77 dieses

Statuts geleistet werden, haben, auch wenn sie etwa zeitweise dem

Reservefonds der Stiftung zur Last fielen, nicht als Leistungen der Carl

Zeiss-Stiftung, sondern als Unkosten der Geschäftsbetriebe zu gelten und

sind dementsprechend bei den jährlichen Bilanzen und bei den in § 23

benannten statistischen Aufstellungen in Ansatz zu bringen.

[Sidenote: Desgl. Leistungen aus § 95 u. auf Dispos.-Ko.]

Das Gleiche gilt auch für etwaige Leistungen, welche Geschäftsangehörige

der Betriebe in Gemäßheit des § 95 oder des § 98 dieses Statuts

außerhalb ihres regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes aus den

Geschäftskassen empfangen, und für alle Ausgaben der letzteren, die nach

§ 22 auf Dispositions-Konto der Geschäftsleitungen zu verrechnen sind.

_Persönliche Verhältnisse der Vorstandsmitglieder._

§ 25.

[Sidenote: Ernennung der G. L.-Mitglieder.]

Die Mitglieder der Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe

werden durch die Stiftungsverwaltung nach Anhören des

Stiftungskommissars und der bei dem betreffenden Betrieb schon in

Funktion stehenden Mitglieder ernannt. Gegen das einstimmige Votum

dieser Mitglieder kann niemand ernannt werden.

Die Ernennung begründet kein besonderes Amt, sondern nur den Auftrag zur

Teilnahme an den in §§ 8 u. f. dieses Statuts bezeichneten Funktionen.

§ 26.

[Sidenote: Voraussetzungen der Ernennbarkeit der G. L.-Mitglieder.]

Zu Vorstandsmitgliedern[47] können nur Personen bestellt werden, welche

Fachmänner sind in Ansehung entweder wissenschaftlicher oder technischer

oder kaufmännischer Interessen des betreffenden Betriebs und =bei

bestehenden Stiftungsbetrieben nur solche, die außerdem= mindestens

schon zwei Jahre innerhalb der letzten vier Jahre bei einem der Betriebe

als obere Beamte oder als Sozien der Stiftung tätig waren.

Soweit Beamte, müssen sie bei einem von den Stiftungsbetrieben durch

Vertrag auf Lebenszeit gemäß § 59 dieses Statuts angestellt sein.

Jedenfalls ein Mitglied in jedem Vorstand muß Fachmann sein hinsichtlich

wissenschaftlicher Interessen des Betriebes.

§ 27.

[Sidenote: Eintritt in die G. L. als V. M.]

Zum Eintritt in den Vorstand eines Stiftungsbetriebes können die Beamten

dieser Betriebe wider ihren Willen nicht angehalten werden.

Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann nicht auf Widerruf erfolgen,

sondern nur entweder auf einen bestimmten, zum voraus vereinbarten

Zeitraum oder auf Lebenszeit =bezw. bis zum Eintritt vertragsmäßiger

Pensionierung=.

[Sidenote: Abberufung eines V. M.]

Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wird, außer im Fall freiwilligen,

von der Stiftungsverwaltung angenommenen Rücktritts desselben

von den Funktionen, lediglich begründet durch den Ablauf des dafür

vereinbarten Zeitraumes und durch Beendigung oder Aufhebung des

Vertragsverhältnisses, auf Grund dessen die Ernennung gemäß § 26

erfolgte. =Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist jedes Mitglied zum

Rücktritt berechtigt, wenn es dabei auf den als Funktionszulage

geltenden Teil seines Gehaltes verzichtet.=

§ 28.

[Sidenote: Besondere Verpflichtungen der V. M.]

Die Mitglieder der Vorstände (Geschäftsleitungen) bei den

Stiftungsbetrieben müssen neben ihrer besonderen Funktion fortgesetzt

eine regelmäßige Mitarbeit in den wissenschaftlichen, technischen oder

kaufmännischen Angelegenheiten in einem von den Betrieben ausüben,

hinsichtlich welcher Tätigkeit sie der betreffenden Geschäftsleitung als

Kollegium wie alle übrigen Beamten der Firma untergeordnet bleiben.

Sie dürfen außer dem Dienst der Stiftung kein besoldetes Amt bekleiden.

Sie dürfen, abgesehen von den Sozien der Stiftung hinsichtlich ihres

eigenen Betriebes, in keiner Form Bezüge haben, deren Höhe abhängig ist

vom Bruttogewinn, Reingewinn oder Betriebsüberschuß der ihrer Leitung

unterstellten Firma oder eines Betriebszweiges derselben.

Sie dürfen keinen auf ihre Funktion bezüglichen Titel führen.

§ 29.

[Sidenote: Allgemeine Pflichten der V. M.]

Die Mitglieder der Vorstände sind gehalten, neben der Erfüllung der

Aufträge, welche ihre sonstige Stellung hinsichtlich der Mitarbeit bei

einem von den Stiftungsbetrieben ihnen zuweist, ihre ganze Kraft

einzusetzen für die richtige Vertretung der ihnen unterstellten Firma,

die Wahrnehmung ihrer Interessen und die Beförderung aller ihrer

Angelegenheiten, und dabei in allem nach bestem Wissen und Gewissen auf

die Erfüllung der Aufgaben hinzuwirken, welche der Stiftung gemäß den

erkennbaren Absichten des Stifters gestellt sind.

Sie haben mit Annahme ihrer Ernennung als auf gegenwärtiges Statut

verpflichtet zu gelten, soweit dessen Inhalt unmittelbar oder mittelbar

auf ihre Funktionen Bezug hat.

§ 30.

[Sidenote: Haftung der V. M.]

Die Mitglieder der Vorstände bei den Stiftungsbetrieben haften

solidarisch für Schaden, der ihrer Firma oder der Stiftung durch

Überschreiten ihrer Vollmachten und Befugnisse erwächst und sind in

allem verantwortlich für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

bei Ausübung ihrer Funktionen.

Pflichtverletzung und Vernachlässigung der Obliegenheiten hinsichtlich

dieser besonderen Funktionen bedingen die gleichen Rechtsfolgen, welche

solche Verfehlungen hinsichtlich der gewöhnlichen Tätigkeit des

Mitgliedes gemäß seinem Anstellungs- oder sonstigen Vertragsverhältnis

zur Firma eines Stiftungsbetriebes nach sich ziehen, gleichgültig, ob

der dieses Verhältnis regelnde Vertrag auf denselben oder auf einen

anderen Stiftungsbetrieb Bezug hat.

Kautionsleistung darf nur insoweit gefordert werden, als die

Betreffenden eigenes Vermögen besitzen.

§ 31.

[Sidenote: Rechtsverhältnis der V. M. zur Stiftung (Verbot von

Sonderverträgen).]

Das durch Ernennung zum Vorstandsmitglied eines Stiftungsbetriebes

begründete besondere Rechtsverhältnis desselben zur Carl Zeiss-Stiftung

wird lediglich durch die Vorschriften dieses Statuts bestimmt.

Durch Sondervertrag oder Dienstanweisung können einem solchen

hinsichtlich seiner Funktionen andere Verpflichtungen als dieses Statut

vorsieht mit rechtlicher Wirkung nicht auferlegt, andere Rechte nicht

eingeräumt werden.

_Schlußbestimmungen_.

§ 32.

[Sidenote: Geltungsbereich des St.-Statuts für das Glaswerk; Vertretung

der St. bei diesem.]

Für die Verwaltungen des Glaswerks gelten die Bestimmungen des Titels II

dieses Statuts mit der Maßgabe, daß, so lange das jetzige

Gesellschaftsverhältnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, die

Carl Zeiss-Stiftung behufs ihrer Vertretung in dieser Firma einen zur

Zeichnung der Firma legitimierten Bevollmächtigten zu bestellen hat,

welcher gemeinsam mit dem Mitinhaber des Glaswerks die Funktionen des

Vorstandes desselben ausübt.

Zum Bevollmächtigten der Stiftung beim Glaswerk ist ein Mitglied der

Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte zu bestellen.

Die Vorschriften der §§ 13 bis 20 dieses Statuts gelten in dieser Zeit

auch für die Geschäftsführung des Glaswerks, nur bezüglich des § 15 mit

dem Zusatz: daß in Angelegenheiten der Firma Schott & Gen. nichts gegen

den Willen des Mitinhabers geschehen kann.

§ 33.

[Sidenote: Vertretung der St. für neubegründete Betriebe.]

Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit ein neues

Betriebsunternehmen in oder außerhalb Jena errichtet oder übernimmt,

welches nicht dauernd oder vorübergehend durch die Geschäftsleitung

eines schon bestehenden Stiftungsbetriebes zu verwalten ist, so haben

hinsichtlich seiner Verwaltung alle Bestimmungen des Titels II dieses

Statuts gleichfalls in Geltung zu treten.

Seiner besonderen Geschäftsleitung muß jedenfalls ein Mitglied des

Vorstandes der Optischen Werkstätte oder des Glaswerks als Mitglied

angehören.

§ 34.

Falls die Carl Zeiss-Stiftung in ein neues Betriebsunternehmen eintritt

im Gesellschaftsverhältnis mit einem andern, so dürfen hinsichtlich

seiner Verwaltung die Vorschriften dieses Titels II auch für die Dauer

des Gesellschaftsverhältnisses keinen weitergehenden Abänderungen

unterworfen werden, als § 32 hinsichtlich des Glaswerks vorsieht.

Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen.

Titel III.

Allgemeine Normen für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung.

§ 35.

[Sidenote: Arbeitsgebiet der St.-Betriebe.]

Die gewerbliche Tätigkeit der Carl Zeiss-Stiftung soll jederzeit auf

dasjenige Arbeitsgebiet beschränkt bleiben, dem die jetzigen

Geschäftsunternehmungen angehören. Sie darf also, abgesehen von jeweils

erforderlichen Hilfsbetrieben irgend welcher Art, fortgesetzt nur in

solchen Zweigen der Optik, der Glastechnik, des Instrumentenbaues und

verwandter Industrieen gewerblich sich betätigen, welche die jetzige

engere Verbindung zwischen Technik und Wissenschaft in den Betrieben der

Stiftung, sei es im Gebrauchszweck der Erzeugnisse, sei es in den

Herstellungsbedingungen derselben, aufrecht erhalten.

Das Eintreten der Stiftung in gewerbliche Unternehmungen anderer Art und

ihre aktive Beteiligung an solchen bleibt, selbst zum Zweck bloßer

Vermögensanlage, dauernd ausgeschlossen.

=Durch die vorstehenden Bestimmungen ist insbesondere nicht

ausgeschlossen die Beteiligung der Carl Zeiss-Stiftung an solchen

fremden Unternehmungen, die sich mit dem Absatz der in den

Stiftungsbetrieben fabrizierten Waren oder mit der Beschaffung der zu

dieser Fabrikation erforderlichen Rohmaterialien und Halbfabrikate

befassen; es soll jedoch in diesen Fällen die Stiftung selbst weder an

der Vertretung nach außen noch an der aktiven Leitung teilnehmen und das

finanzielle Risiko auf einen bestimmten Betrag beschränkt bleiben.=

§ 36.

[Sidenote: Erweiterungsbereich der Aktion der St.-Betriebe.]

Gesundem Unternehmungsgeist, den die Organe der Stiftung

betätigen können, um deren Wirksamkeit als Träger industrieller

Arbeitsorganisation durch Ausdehnung ihrer geschäftlichen Unternehmungen

fortgesetzt zu steigern, soweit solches unter Wahrung aller Rücksichten

auf die Sicherung des Bestehenden jeweils tunlich erscheinen mag, sollen

andere Schranken als § 35 vorsieht nicht gesetzt sein. Es dürfen also

nicht nur die jetzigen Stiftungsbetriebe durch Eintreten in neue

Betriebszweige ihr Arbeitsfeld und durch Errichtung von neuen

Geschäftsstellen und Handelsniederlassungen im Inland und im Ausland

ihre kaufmännische Aktion beliebig ausdehnen, sondern es können

geeigneten Falls auch weitere, unter selbständiger Firma zu führende

Betriebsunternehmungen auf dem in § 35 umschriebenen Arbeitsgebiet in

oder außerhalb Jena errichtet oder übernommen werden.

Unternehmungen der zuletzt gedachten Art können jedoch jederzeit nur

eingeleitet werden durch den Vorstand eines der jeweils bestehenden

Stiftungsbetriebe, im Sinne einer Geschäftsaktion des letzteren, und

sollen nicht zulässig sein gegen den einstimmigen Einspruch des

Vorstandes eines der in § 6 benannten Stiftungsbetriebe.

§ 37.

[Sidenote: Veräußerung von St.-Betrieben.]

Nach Sinn und Zweck der Stiftung ist unbedingt ausgeschlossen, daß sie

ihrer Besitztitel auf die gegenwärtigen Stiftungsbetriebe oder der

diesbezüglichen vertragsmäßig gegebenen Anrechte durch Verkauf oder

Abtretung, oder der Last eigener Verwaltung derselben durch Verpachtung,

Aufnahme neuer Sozien oder dergleichen jemals ganz oder teilweise sich

entledigen dürfte.

Das Gleiche soll auch hinsichtlich jedes andern, etwa in Zukunft von der

Stiftung im Gebiet des Deutschen Reiches begründeten oder übernommenen

neuen Betriebsunternehmens dann in Geltung treten, wenn dasselbe einmal

durch fünf Jahre oder länger im Besitz oder Mitbesitz der Stiftung

gewesen ist.

Sollte zu irgend einer Zeit die weitere Fortführung eines unter die

obigen Vorschriften fallenden Stiftungsbetriebs ohne Schädigung oder

Gefährdung der übrigen oder der Stiftung selbst unmöglich werden, so ist

dieser Betrieb unter tunlichster Schonung der beteiligten Interessen

endgültig aufzulösen, seine Firma aber nach Abwicklung aller

Verbindlichkeiten endgültig zu löschen.

§ 38.

[Sidenote: Eintreten der St. in Gesellschaftsverhältnisse.]

Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit in ein neues

gewerbliches Unternehmen eintritt im Gesellschaftsverhältnis mit einem

andern, so muß der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorsehen, daß mit

dem Ausscheiden des ursprünglichen Sozius aus der aktiven Teilnahme an

der Leitung dieses Unternehmens dasselbe an die Stiftung zur alleinigen

Vertretung und Verwaltung überzugehen habe.

Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen.

=Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht bei Beteiligungen, der in

§ 35 Abs. 3 genannten Art.=

§ 39.

[Sidenote: Verlegung der St.-Betriebe von Jena.]

Eine Verlegung der in § 6 benannten Stiftungsbetriebe an Orte außerhalb

der nächsten Umgebung von Jena ist unstatthaft.

§ 40.

[Sidenote: Allgemeine Direktiven für die Geschäftspolitik der

St.-Betriebe.]

Gemäß den in § 1 der Stiftung zugewiesenen Aufgaben hat ihre

geschäftliche Aktion unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt als Ziel

zu verfolgen nicht sowohl möglichste Mehrung der Reingewinne oder

Betriebsüberschüsse ihrer Unternehmungen, als vielmehr die Steigerung

des wirtschaftlichen Gesamtertrages, welchen diese Unternehmungen dem

ganzen in ihnen vereinigten Personenkreis, die Stiftung als Unternehmer

einbegriffen, mit Aussicht auf längeren Fortbestand noch zu gewähren

vermögen.

Dabei ist jedoch stets darauf hinzuwirken, daß der Stiftung, als dem

unpersönlichen Träger der Organisationen, derjenige Anteil an dem Ertrag

der gemeinsamen Tätigkeit noch verbleibe, welcher in der organisierten

Arbeit nicht von den einzelnen, auch nicht in ihrer Gesamtheit,

persönlich erarbeitet ist, sondern als Ausfluß der Organisation selbst,

der durch sie erhaltenen Kontinuität aller Tätigkeit und der in ihr

fortwirkenden Leistungen aller Vorgänger angesehen werden muß; welcher

Anteil, indem er gerechterweise allen einzelnen vorenthalten bleibt,

gerechterweise den dauernden Interessen ihrer Gemeinschaft und Zwecken

des allgemeinen Wohls zu dienen hat.

§ 41.

[Sidenote: Maßstab für die wirtschaftliche Gesamtleistung der

St.-Unternehmungen.]

Um für die Organe der Stiftung wesentliche Unterlagen für eine

sachgemäße Anwendung der in § 40 ausgesprochenen Richtschnur immer

evident zu erhalten, ist von Jahr zu Jahr der gemäß § 23 festgestellte

bilanzmäßige Reingewinn eines jeden Stiftungsbetriebes ohne Rücksicht

auf die Höhe des Betriebskapitals zu berechnen nach seinem Verhältnis

zum gesamten Lohn- und Gehaltkonto des Betriebs in demselben

Geschäftsjahr, also derjenige Prozentsatz vom gesamten Arbeitsertrag

aller mittätigen Personen nachzuweisen, der dem Betrieb als

Unternehmergewinn geblieben ist.

Daneben ist, so genau es angeht, zu veranschlagen, welcher

durchschnittliche Prozentsatz von jenem Personalunkostenkonto in

Ansehung der hierfür maßgebenden Faktoren jeweils als durch die in Titel

V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten besonderen Lasten

zum voraus belegt anzusehen, also als jährlicher Mindestbetrag dem

Reservefonds zuzuführen und von dem zuerst bestimmten Prozentsatz in

Abzug zu bringen ist, um denjenigen Bruchteil vom Arbeitsertrag des

Personals zu erhalten, welcher dem Betrieb als wirklicher Nettogewinn

aus der Organisation zugekommen ist.

In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Organisation als

Wirtschaftsfaktor auf dem in Frage stehenden Industriegebiet ist die

Lage eines Stiftungsbetriebes als der in § 40 Abs. 2 ausgesprochenen

grundsätzlichen Forderung nach dem jetzt gegebenen Maßstab genügend nur

dann anzusehen, wenn der zuletzt bezeichnete Nettoanteil der Stiftung am

Gesamtertrag in Jahren, die nicht ungewöhnlich ungünstige

Wirtschaftsbedingungen aufweisen, mindestens noch ein Fünftel vom Anteil

der Gesamtheit der mittätigen Personen und zugleich nicht weniger als

ein Zehntel der Jahresausgabe erreicht.

§ 42.

[Sidenote: Ideale Aufgaben der St.-Betriebe.]

Bei den Bemühungen um die Erhaltung und Mehrung der Wirksamkeit der

Stiftung nach der wirtschaftlichen Seite hin ist fortgesetzt im Auge zu

behalten, daß gemäß den in § 1, A bezeichneten Stiftungszwecken ihre

Unternehmungen neben dem Erwerb auch dem allgemeinen Fortschritt der in

ihnen vertretenen technischen Künste, der Steigerung ihrer Leistungen

und dadurch mittelbar den Interessen der wissenschaftlichen Forschung,

sowie erhöhtet Befriedigung der auf diese Künste angewiesenen

Bedürfnisse der Technik und des bürgerlichen Lebens dienen sollen.

Im Aufgabenkreis der Stiftungsbetriebe und im natürlichen Auftrag ihrer

Leiter liegt es also, auch solcher Zwecke nach Kräften sich anzunehmen,

deren Verfolgung unmittelbaren Vorteil nicht verspricht, aber geeignet

erscheint, allgemeine Interessen der feintechnischen Industrie oder

besondere Angelegenheiten ihrer Technik oder besondere Bedürfnisse der

Wissenschaft und des praktischen Lebens innerhalb der Stiftungsbetriebe

zu befördern.

§ 43.

Die Organe der Stiftung haben besonders darauf hinzuwirken, daß auch in

Zukunft die Stiftungsbetriebe fortgesetzt und in möglichstem Umfang an

solchen Aufgaben ihres Arbeitsgebietes sich betätigen, welche technisch

hochstehende Einzelarbeit erfordern und welche deshalb, wenn sie auch

wirtschaftlich wenig Vorteil bringen, dem Ganzen ein höheres Niveau

technischer Leistungsfähigkeit erhalten und ein Gegengewicht gegen die

Routinetendenz rein fabrikatorischer Tätigkeit darbieten.

§ 44.

[Sidenote: Beschränkung der Patentnahme.]

In bezug auf solche aus dem Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe

hervorgehende neue Erzeugnisse, Verbesserungen u. dergl., welche ihrer

Bestimmung nach wesentlich Zwecken des Studiums und der

wissenschaftlichen Forschung dienen, darf auch in Zukunft eine

Beschränkung des Wettbewerbes anderer durch Patentnahme oder ähnliche

Maßregeln nicht herbeigeführt werden.

Titel IV.

Reservefonds.

Substanz.

§ 45.

[Sidenote: Zweck u. Bestandteile des Reservefonds (R. F.)]

Behufs möglichster Sicherung dauernder Erfüllung der in diesem Statut

den Stiftungsbetrieben auferlegten Pflichten und der der Stiftung selbst

zugewiesenen Aufgaben hat die Stiftung aus den Überschüssen der

Geschäftsunternehmungen und den sonstigen Erträgnissen ihres jeweiligen

Vermögens einen vom Geschäftsvermögen der Stiftungsbetriebe

abgesonderten Reservefonds anzusammeln und diesen tunlichst auf solche

Höhe zu bringen, bezw. nach zeitweiliger Minderung seines Bestandes

wieder zu solcher Höhe zu ergänzen, daß in ihm enthalten ist:

I. Das Deckungskapital für alle jeweils den Geschäftsfirmen auf Grund

der §§ 72, 73 oder auf Grund von besonderen Anstellungsverträgen und der

Stiftung selbst aus sonstigen Verträgen tatsächlich erwachsenen

Rentenverpflichtungen, alle einzelnen Posten nach ihrem wahrscheinlichen

Kapitalwert veranschlagt -- soweit dieses Deckungskapital hinausgeht

über ein Drittel des Buchwertes des der Stiftung gehörigen sonst

unbelasteten Betriebskapitals der Stiftungsfirmen.

Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts · 第 46 / 54 题