[Sidenote: B. außerhalb der Stiftungsbetriebe.]
1. Förderung allgemeiner Interessen der obengenannten Zweige
feintechnischer Industrie im eigenen Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe
wie außerhalb desselben;
2. Betätigung in gemeinnützigen Einrichtungen und Maßnahmen zugunsten
der arbeitenden Bevölkerung Jenas und seiner nächsten Umgebung;
3. Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in
Forschung und Lehre.
Die unter A bezeichneten Zwecke sind durch die Stiftung ausschließlich
vermöge statutengemäßer Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute und innerhalb
dieser zu erfüllen.
Die unter B benannten Aufgaben sollen der Stiftung obliegen als dem
Nutznießer der Erträgnisse, welche ihre Unternehmungen übrig lassen
mögen, nachdem den erstgenannten Aufgaben in ihnen genügt ist.
§ 2.
_Name._
[Sidenote: Name.]
Die Stiftung soll für alle Zeit den Namen »_Carl Zeiss-Stiftung_« führen
zu Ehren des Mannes, der zu obengenannten Unternehmungen den ersten
Grund gelegt hat und zur dauernden Erinnerung an sein eigenartiges
Verdienst: geordnetes Zusammenwirken von Wissenschaft und technischer
Kunst auf seinem besondern Arbeitsfeld zielbewußt angebahnt zu haben.
§ 3.
_Domizil._
[Sidenote: Sitz.]
Der rechtliche Sitz der Stiftung ist Jena.
_Organe der Stiftung._
§ 4.
[Sidenote: Organe der Stiftung.]
Für die Vertretung der Carl Zeiss-Stiftung als juristischer Person, die
Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten
soll stets eine besondere »_Stiftungsverwaltung_« bestehen.
Für die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die
Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe sollen durch dieses Statut als die
weiteren geordneten Organe der Stiftung neben der Stiftungsverwaltung
eingesetzt sein:
die »_Vorstände_« (»Geschäftsleitungen«) der jeweils bestehenden
Stiftungsbetriebe;
ein zur Vertretung der Stiftungsverwaltung bei diesen Betrieben
berufener ständiger Kommissar (»_Stiftungskommissar_«).
welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die
Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen
dieses Statuts.
§ 5.
[Sidenote: Stiftungsverwaltung (St. V.) und Stiftungskommissar
(St. K.).]
Die Rechte und Obliegenheiten der Stiftungsverwaltung sollen demjenigen
Departement des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums zustehen, dem
die Angelegenheiten der Universität Jena jeweils unterstellt sind.
Zum =ständigen= Stiftungskommissar ist =von der Stiftungsverwaltung= ein
oberer Beamter des Großherzogl. Sächs. Staatsministeriums oder sonst ein
aktiver oberer Beamter des öffentlichen Dienstes in außeramtlichem
Auftrag zu bestellen, unter Gewährung einer jeweils fixierten, Tantiemen
und ähnliche Bezüge ausschließenden Entschädigung aus Mitteln der
Stiftung.
Stiftungsverwaltung und Stiftungskommissar sind verpflichtet, die
Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung in allem nach den Vorschriften
dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters
zu leiten. Sie dürfen dabei auf Staatsinteressen, welche den
ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende
Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist.
Titel II.
Organisation der industriellen Tätigkeit der Stiftung.
_Einrichtungen._
§ 6.
[Sidenote: Gegenwärtige Geschäftsunternehmungen.]
Die gegenwärtigen Geschäftsunternehmungen der Carl Zeiss-Stiftung -- die
Optische Werkstätte (Firma Carl Zeiss) und das Glaswerk (Firma Schott &
Gen.) zu Jena -- sind dauernd jede unter ihrer eigenen Handelsfirma, mit
abgesondertem Vermögenskomplex für ihr Betriebskapital und in
selbständiger Verwaltung unter ihrem besonderen Vorstand fortzuführen.
§ 7.
[Sidenote: Organisation der Geschäftsleitungen (G. L.).]
Als Vorstände der Stiftungsbetriebe sollen stets kollegialische
Geschäftsleitungen aus gleichberechtigten Mitgliedern fungieren.
Die Zahl der Mitglieder einer Geschäftsleitung darf nicht über vier
betragen.
Sobald diese Zahl, außer in den durch die §§ 32, 34 geregelten Fällen,
auf zwei herabgegangen ist, muß binnen Monatsfrist ein neues Mitglied
bestellt werden.
Mindestens ein Mitglied der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte
muß zugleich dem Vorstand des Glaswerks angehören.
§8
[Sidenote: Befugnisse der G. L.]
Dem Vorstand eines jeden Stiftungsbetriebes untersteht die gesamte
innere Betriebsleitung, die kaufmännische Verwaltung und die ganze
äußere geschäftliche Aktion der Firma, einschließlich der Bestellung und
Abberufung von Prokuristen und anderen Bevollmächtigten, der Anstellung,
Entlassung und Pensionierung der Beamten, Geschäftsgehilfen und
Arbeiter, der Regelung ihrer Obliegenheiten und ihrer Bezüge und der
Ordnung ihrer Rechtsverhältnisse zur Firma gemäß den Bestimmungen dieses
Statuts.
In allen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebes können gültige
Anordnungen nur durch seinen Vorstand nach dem durch nachfolgende §§
dieses Statuts geregelten Verfahren getroffen werden.
Jeder Stiftungsbetrieb kann Dritten gegenüber in allen seinen
Angelegenheiten, nach innen und nach außen, gerichtlich und
außergerichtlich, nur durch Mitglieder seines Vorstandes und die von
letzterem bestellten Bevollmächtigten vertreten werden.
§ 9.
[Sidenote: Vertretung der St. nach außen in Angelegenheiten der
einzelnen Fa.]
Behufs Vertretung der Stiftung in den Angelegenheiten der einzelnen
Firma ist entweder ein bestimmtes Mitglied des Vorstandes durch die
Stiftungsverwaltung zum »Bevollmächtigten der Carl Zeiss-Stiftung« und
ein zweites Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen und jeder von
diesen beiden für seine Person zur Zeichnung der Firma schlechthin zu
legitimieren; oder es ist Anordnung zu treffen, daß je zwei von den
Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam diese Vertretung ausüben können.
Denjenigen Mitgliedern des Vorstandes, welchen nicht gemäß vorstehender
Bestimmung weitergehende Vertretungsbefugnis für ihre Person übertragen
ist, ist Einzel-Prokura zu erteilen.
Die jeweils getroffenen Anordnungen bezüglich der Vertretung der
Stiftungsbetriebe nach außen sind in handelsrechtlich wirksamer Form zu
verlautbaren.
§ 10[46].
[Sidenote: Einwirkung der St. V. auf die Geschäftsführung.]
=Eine Einwirkung der Stiftungsverwaltung auf die Geschäftsführung der
Stiftungsbetriebe findet nur insoweit statt, als dieses Statut bestimmt
und mir durch Vermittelung des Stiftungskommissars.=
§ 11.
[Sidenote: Obliegenheiten des St. K.]
Dem Stiftungskommissar liegt ob, die Geschäftsführung der Betriebe in
allen ihren Zweigen fortgesetzt zu beaufsichtigen, Ordnungsmäßigkeit der
Verwaltung und Statutenmäßigkeit im Verfahren der Geschäftsleitungen zu
überwachen, sowie bei allen wichtigeren Akten der Geschäftsführung nach
dem durch die §§ 13 bis 20 dieses Statuts geordneten Verfahren
beschließend oder beratend mitzuwirken.
§ 12.
Der Stiftungskommissar hat über den Gang aller Angelegenheiten der
inneren Verwaltung wie des äußeren Verkehrs fortdauernd sich
unterrichtet zu halten.
Er ist befugt, zu diesem Zweck jederzeit in alle Geschäftsbücher und
Korrespondenzen Einsicht zu nehmen und in allen Teilen der Betriebe
durch Augenschein und mündliche Vernehmung selbständig sich zu
informieren.
Die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe sind verpflichtet, von sich
aus dem Stiftungskommissar alle =wichtigen= Angelegenheiten ihrer Firma
vollständig offen zu legen.
=Ordnung des Verfahrens.=
§ 13.
[Sidenote: Abgrenzung der Befugnisse der G. L.-Mitglieder.]
Die Verteilung der laufenden Geschäfte unter die Mitglieder der
Vorstände bleibt deren jeweiligem Übereinkommen überlassen.
Im Umfang der gewöhnlichen Geschäfte und Vorkommnisse ist jedes einzelne
Mitglied für die Geschäftsleitung zu handeln ohne weiteres befugt,
soweit Entscheidungen nach feststehender Übung oder sonst klare Fälle in
Frage sind. In allen anderen Fällen darf, soweit nicht Gefahr im Verzug,
nur auf Grund gemeinsamer Verhandlung entschieden und vorgegangen
werden, in Abwesenheit eines Mitgliedes nur, wenn die Sache
entsprechenden Aufschub nicht gestattet, und gegen die ausgesprochene
oder vorauszusehende Willensmeinung des Abwesenden nur auf Grund der in
§ 15 gegebenen Vorschrift.
§ 14.
[Sidenote: Notwendigkeit der Anhörung des St. K.]
Alle Angelegenheiten und Vorkommnisse, welche aus dem gewöhnlichen
Geschäftsgang heraustreten, müssen, wenn nicht Gefahr im Verzug ist, vor
der Beschlußfassung dem Stiftungskommissar vorgebracht und vor ihm
verhandelt werden.
§ 15.
[Sidenote: Entscheidung durch den St. K. bei Nicht-Übereinstimmung der
G. L.]
Falls in einer Sache Einstimmigkeit der Geschäftsleitung nicht besteht,
ein Beschluß aber gefaßt werden muß oder von einem Mitglied des
Vorstandes gefordert wird, ist stets die Entscheidung des
Stiftungskommissars herbeizuführen und demjenigen Votum Folge zu geben,
welchem der Stiftungskommissar beitritt.
§ 16.
[Sidenote: Ausdrückliche Zustimmung des St. K. erfordernde Handlungen
der G. L.]
Ausdrückliche Zustimmung des Stiftungskommissars haben die Vorstände
auch im Falle einstimmiger Beschlüsse für folgende Handlungen
einzuholen:
Veräußerung oder Belastung von Immobilien, Verpfändung beweglichen
Inventars der Firma und Eingehen von Schuldverpflichtungen irgend einer
Art, welche nicht im regelmäßigen Geschäftsgang oder in Ausführung
ordnungsmäßiger Beschlüsse der Vorstände erwachsen und dementsprechende
Abwickelung finden.
Kapitalaufwendungen für neue geschäftliche Unternehmungen
(einschließlich Neuanlagen, Betriebserweiterungen u. dergl.), welche
innerhalb eines Geschäftsjahres die Hälfte des auf die betreffende Firma
entfallenden Anteils am »Erneuerungs- und Betriebserweiterungskonto« im
Reservefonds der Stiftung übersteigen, sowie Aufwendungen auf
Unkostenkonto innerhalb eines Geschäftsjahres für genannte Zwecke in
Höhe von mehr als einem Zehntel des Anteils der Firma am »allgemeinen
Rücklagekonto« in diesem Reservefonds, beides ohne Rücksicht darauf, ob
dabei tatsächliche Entnahmen aus dem Reservefonds eintreten oder nicht.
-- Die genannten Beträge sind zu bemessen nach dem Stand des
Reservefonds zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres gemäß den
Vorschriften in den §§ 23 und 45 dieses Statuts.
Aufwendungen für neue geschäftliche Unternehmungen, welche,
Kapitalanlagen und Unkostenaufwand zusammen genommen, mehr als zwei
Drittel vom Betriebsüberschuß der Firma im vorangehenden Geschäftsjahr
betragen, wenn schon im Laufe der letzt vorangehenden zwei
Geschäftsjahre dem Reservefonds im ganzen mehr, als die im vorigen
Absatz benannten Quoten ergeben, für dergleichen Zwecke tatsächlich
entnommen worden ist. -- Der Betriebsüberschuß bestimmt sich hierbei
nach der Vorschrift in § 23; die stattgehabten Entnahmen aus dem
Reservefonds sind zu beziehen auf dessen Stand zu Beginn des laufenden
Geschäftsjahres.
Errichtung von eigenen Geschäftsstellen, Zweig- oder
Handelsniederlassungen der Firma außerhalb des Deutschen Reichs.
Erteilung von Prokura für die Firma an andere Personen als an Mitglieder
ihres Vorstandes.
Bestimmung der Gehaltsbezüge der Vorstandsmitglieder und Gewährung
sonstiger Vorteile an letztere.
Entlassung und Pensionierung derjenigen wissenschaftlichen, technischen
und kaufmännischen Beamten der Firma, welchen die Leitung von
Abteilungen oder die Leitung von Hauptzweigen der Verwaltung und des
Betriebes übertragen ist, sowie aller auf Lebenszeit angestellten
Beamten.
Änderungen des Pensionsstatuts und des Krankenkassenstatuts.
Eintritt in Prozesse oder Schiedsverfahren über Streitfragen, welche
nicht aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang sich ergeben.
Nach Art oder Höhe ungewöhnliche Ehrenausgaben und sonstige nach Art
oder Höhe ungewöhnliche Aufwendungen, die, als nicht unmittelbar
geschäftlichen Zwecken dienend, gemäß § 22 auf Dispositionskonto der
Geschäftsleitung zu verrechnen sind -- mit der Maßgabe, daß regelmäßige
Leistungen solcher Art, welche bei Lebzeiten des Stifters auf
Dispositionskonto einer Geschäftsleitung übernommen wurden, so lange auf
diesem Konto fortzusetzen sind, als die ursprüngliche Veranlassung zu
denselben fortbesteht.
Gewährung von fortlaufenden Unterstützungen an ehemalige
Geschäftsangehörige oder deren Hinterbliebene, die über die rechtlichen
Verpflichtungen der Firma hinausgehen und nicht erforderlich sind, um
zu verhindern, daß solche Personen in unverschuldete Not geraten oder
daß den Gemeinden des Bezirks Armenlasten von Seiten des Betriebes
erwachsen.
Aufwendungen für Wohlfahrtseinrichtungen und für ähnliche Maßnahmen
innerhalb des Betriebes, die nicht schon durch Rücksichten des
geschäftlichen Interesses geboten sind.
§ 17.
[Sidenote: Sonstige Rechte und Pflichten des St. K. in Angelegenheiten
der Betriebe.]
Der Stiftungskommissar ist berechtigt, in Angelegenheiten der Betriebe
selbst Anträge zu stellen und alsbaldige Beschlußfassung der beteiligten
Geschäftsleitung über dieselben zu verlangen, wofern nicht bei
Abwesenheit eines Mitgliedes die übrigen Mitglieder übereinstimmend
Aufschub für geboten halten.
Der Stiftungskommissar ist verpflichtet, gegenüber Anträgen der
Mitglieder einer Geschäftsleitung, welche gemäß § 15 seiner Entscheidung
oder gemäß § 16 seiner ausdrücklichen Zustimmung bedürfen, sein Votum
zur Sache alsbald abzugeben, wofern auch etwa abwesende Mitglieder der
Geschäftsleitung ihre Meinung ausgesprochen haben und die anwesenden
übereinstimmend Aufschub für nachteilig halten.
§ 18.
[Sidenote: Form des Verkehrs mit dem St. K.]
Die gesamte Mitwirkung des Stiftungskommissars bei der Geschäftsführung
der Stiftungsbetriebe hat in mündlichem Verfahren an Ort und Stelle zu
geschehen. Abgesehen von den üblichen Jahresberichten und Übersichten
bei Gelegenheit der jährlichen Bilanzabschlüsse sind schriftliche
Berichte oder Verhandlungen in Sachen der Geschäftsführung von den
Vorständen der Betriebe nicht zu fordern.
§ 19.
[Sidenote: Anhörung der Geschäftsangehörigen.]
In allen Angelegenheiten der Geschäftsführung muß den außer den
Vorstandsmitgliedern jeweils beteiligten Beamten und den sonst in der
Angelegenheit sachverständigen Geschäftsangehörigen Gelegenheit zu
eingehender Meinungsäußerung und angemessener Mitwirkung gegeben
werden.
§ 20.
[Sidenote: Geschäftsordnung der G. L.]
Die Geschäftsordnungen der Vorstände und Abänderungen derselben sind
zwischen den Vorständen der Betriebe und dem Stiftungskommissar zu
vereinbaren.
_Verwaltungsvorschriften._
§ 21.
[Sidenote: Normen der geschäftlichen Verwaltung der St.-Betriebe.]
Die innere Verwaltung, die Buchführung und die Rechnungslegung hat bei
den Stiftungsbetrieben stets in denjenigen Formen und Einrichtungen zu
geschehen, welche bei wohlgeleiteten Privatunternehmungen von
entsprechendem Geschäftsumfang als ordnungsmäßig anerkannt sind.
Der zur regelmäßigen Geschäftsführung erforderliche flüssige
Betriebsfonds oder Bankkredit ist jedem Stiftungsbetrieb zu eigener
Verwaltung zu belassen.
Die jährlichen Inventuren und Bilanzen sind in den handelsrechtlich
vorgeschriebenen Formen unter Verantwortung der Geschäftsleitungen
aufzustellen und seitens des Stiftungskommissars nach stattgehabter
Prüfung mit anzuerkennen.
Bücherrevisionen sind durch kaufmännische Sachverständige zu bewirken.
§ 22.
[Sidenote: Dispositionskonto der G. L.]
Alle Aufwendungen aus Mitteln der Stiftungsbetriebe, welche nicht auf
rechtlicher Verpflichtung beruhen und nicht unmittelbar geschäftlichen
Zwecken dienen, doch aber wesentlich auf den Interessenkreis der
Betriebe und ihres Personals sich beziehen und demgemäß, als nicht unter
§ 1, B dieses Statuts fallend, Namens der Firma eines Stiftungsbetriebes
zu erfolgen haben, sind unter den Unkosten der Firma auf einem besondern
Konto (Dispositions-Konto der Geschäftsleitung) im einzelnen
nachzuweisen.
§ 23.
[Sidenote: Statistische Aufstellungen.]
Diejenigen statistischen Aufstellungen außerhalb der regelmäßigen
Jahresinventuren und Bilanzen, welche behufs richtiger Anwendung
nachfolgender Paragraphen dieses Statuts in authentischer Form zu
erfolgen haben (Feststellung der Jahresausgabe jedes Betriebs, des
Betriebsüberschusses oder -defizits, des durchschnittlichen
Arbeitsverdienstes erwachsener Arbeiter und des durchschnittlichen
Gehalts bestimmter Beamtenklassen, des Kapitalwertes laufender
Rentenverpflichtungen etc.), sind für jeden Betrieb von Jahr zu Jahr
durch die Geschäftsleitung zu bewirken und vom Stiftungskommissar mit
anzuerkennen.
[Sidenote: Jahresausgabe.]
Als Jahresausgabe hat zu gelten die Summe aller tatsächlichen Ausgaben
und übernommenen Schuldverpflichtungen innerhalb des Geschäftsjahres,
welche zur geregelten Fortführung des Betriebes gedient haben,
einschließlich der in § 24 bezeichneten Ausgaben und der Verzinsung des
fremden Betriebskapitals in ihm, aber ausschließlich des Aufwandes für
Vermehrungen auf Grundstück-, Gebäude-, Maschinen- und Werkzeug-Konto
und für Erwerb von Rechten, welche einen Geldwert darstellen.
[Sidenote: Betriebsüberschuß.]
Als Betriebsüberschuß oder Betriebsdefizit, hat zu gelten die Differenz
zwischen der vorher benannten Jahresausgabe und der Summe aller
tatsächlichen Eingänge an Geld oder Geldeswert während des
Geschäftsjahres, zuzüglich des Zuwachses, abzüglich der Minderung an
realisierbaren Forderungen der Firma.
[Sidenote: Jahresgewinn.]
Der Jahresgewinn eines jeden Betriebes ist nach den handelsrechtlichen
Regeln festzustellen unter Einführung sachgemäßer Abschreibungen auf
alle der Wertminderung unterliegenden Betriebsmittel und einer
Kapitalverzinsung, welche neben dem jeweils geltenden Hypothekenzinsfuß
nur einer Risikoprämie Rechnung trägt, entsprechend der
durchschnittlichen Verlustgefahr bei Kapitalanlagen in realen Werten auf
dem betreffenden Industriegebiet.
§ 24.
[Sidenote: Pensionen usw. sind Betriebsunkosten.]
Die jährlichen Ausgaben, welche auf Grund von statuten-oder
vertragsmäßigen Pensionsverpflichtungen und auf Grund des § 77 dieses
Statuts geleistet werden, haben, auch wenn sie etwa zeitweise dem
Reservefonds der Stiftung zur Last fielen, nicht als Leistungen der Carl
Zeiss-Stiftung, sondern als Unkosten der Geschäftsbetriebe zu gelten und
sind dementsprechend bei den jährlichen Bilanzen und bei den in § 23
benannten statistischen Aufstellungen in Ansatz zu bringen.
[Sidenote: Desgl. Leistungen aus § 95 u. auf Dispos.-Ko.]
Das Gleiche gilt auch für etwaige Leistungen, welche Geschäftsangehörige
der Betriebe in Gemäßheit des § 95 oder des § 98 dieses Statuts
außerhalb ihres regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes aus den
Geschäftskassen empfangen, und für alle Ausgaben der letzteren, die nach
§ 22 auf Dispositions-Konto der Geschäftsleitungen zu verrechnen sind.
_Persönliche Verhältnisse der Vorstandsmitglieder._
§ 25.
[Sidenote: Ernennung der G. L.-Mitglieder.]
Die Mitglieder der Vorstände (Geschäftsleitungen) der Stiftungsbetriebe
werden durch die Stiftungsverwaltung nach Anhören des
Stiftungskommissars und der bei dem betreffenden Betrieb schon in
Funktion stehenden Mitglieder ernannt. Gegen das einstimmige Votum
dieser Mitglieder kann niemand ernannt werden.
Die Ernennung begründet kein besonderes Amt, sondern nur den Auftrag zur
Teilnahme an den in §§ 8 u. f. dieses Statuts bezeichneten Funktionen.
§ 26.
[Sidenote: Voraussetzungen der Ernennbarkeit der G. L.-Mitglieder.]
Zu Vorstandsmitgliedern[47] können nur Personen bestellt werden, welche
Fachmänner sind in Ansehung entweder wissenschaftlicher oder technischer
oder kaufmännischer Interessen des betreffenden Betriebs und =bei
bestehenden Stiftungsbetrieben nur solche, die außerdem= mindestens
schon zwei Jahre innerhalb der letzten vier Jahre bei einem der Betriebe
als obere Beamte oder als Sozien der Stiftung tätig waren.
Soweit Beamte, müssen sie bei einem von den Stiftungsbetrieben durch
Vertrag auf Lebenszeit gemäß § 59 dieses Statuts angestellt sein.
Jedenfalls ein Mitglied in jedem Vorstand muß Fachmann sein hinsichtlich
wissenschaftlicher Interessen des Betriebes.
§ 27.
[Sidenote: Eintritt in die G. L. als V. M.]
Zum Eintritt in den Vorstand eines Stiftungsbetriebes können die Beamten
dieser Betriebe wider ihren Willen nicht angehalten werden.
Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann nicht auf Widerruf erfolgen,
sondern nur entweder auf einen bestimmten, zum voraus vereinbarten
Zeitraum oder auf Lebenszeit =bezw. bis zum Eintritt vertragsmäßiger
Pensionierung=.
[Sidenote: Abberufung eines V. M.]
Abberufung eines Vorstandsmitgliedes wird, außer im Fall freiwilligen,
von der Stiftungsverwaltung angenommenen Rücktritts desselben
von den Funktionen, lediglich begründet durch den Ablauf des dafür
vereinbarten Zeitraumes und durch Beendigung oder Aufhebung des
Vertragsverhältnisses, auf Grund dessen die Ernennung gemäß § 26
erfolgte. =Nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist jedes Mitglied zum
Rücktritt berechtigt, wenn es dabei auf den als Funktionszulage
geltenden Teil seines Gehaltes verzichtet.=
§ 28.
[Sidenote: Besondere Verpflichtungen der V. M.]
Die Mitglieder der Vorstände (Geschäftsleitungen) bei den
Stiftungsbetrieben müssen neben ihrer besonderen Funktion fortgesetzt
eine regelmäßige Mitarbeit in den wissenschaftlichen, technischen oder
kaufmännischen Angelegenheiten in einem von den Betrieben ausüben,
hinsichtlich welcher Tätigkeit sie der betreffenden Geschäftsleitung als
Kollegium wie alle übrigen Beamten der Firma untergeordnet bleiben.
Sie dürfen außer dem Dienst der Stiftung kein besoldetes Amt bekleiden.
Sie dürfen, abgesehen von den Sozien der Stiftung hinsichtlich ihres
eigenen Betriebes, in keiner Form Bezüge haben, deren Höhe abhängig ist
vom Bruttogewinn, Reingewinn oder Betriebsüberschuß der ihrer Leitung
unterstellten Firma oder eines Betriebszweiges derselben.
Sie dürfen keinen auf ihre Funktion bezüglichen Titel führen.
§ 29.
[Sidenote: Allgemeine Pflichten der V. M.]
Die Mitglieder der Vorstände sind gehalten, neben der Erfüllung der
Aufträge, welche ihre sonstige Stellung hinsichtlich der Mitarbeit bei
einem von den Stiftungsbetrieben ihnen zuweist, ihre ganze Kraft
einzusetzen für die richtige Vertretung der ihnen unterstellten Firma,
die Wahrnehmung ihrer Interessen und die Beförderung aller ihrer
Angelegenheiten, und dabei in allem nach bestem Wissen und Gewissen auf
die Erfüllung der Aufgaben hinzuwirken, welche der Stiftung gemäß den
erkennbaren Absichten des Stifters gestellt sind.
Sie haben mit Annahme ihrer Ernennung als auf gegenwärtiges Statut
verpflichtet zu gelten, soweit dessen Inhalt unmittelbar oder mittelbar
auf ihre Funktionen Bezug hat.
§ 30.
[Sidenote: Haftung der V. M.]
Die Mitglieder der Vorstände bei den Stiftungsbetrieben haften
solidarisch für Schaden, der ihrer Firma oder der Stiftung durch
Überschreiten ihrer Vollmachten und Befugnisse erwächst und sind in
allem verantwortlich für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
bei Ausübung ihrer Funktionen.
Pflichtverletzung und Vernachlässigung der Obliegenheiten hinsichtlich
dieser besonderen Funktionen bedingen die gleichen Rechtsfolgen, welche
solche Verfehlungen hinsichtlich der gewöhnlichen Tätigkeit des
Mitgliedes gemäß seinem Anstellungs- oder sonstigen Vertragsverhältnis
zur Firma eines Stiftungsbetriebes nach sich ziehen, gleichgültig, ob
der dieses Verhältnis regelnde Vertrag auf denselben oder auf einen
anderen Stiftungsbetrieb Bezug hat.
Kautionsleistung darf nur insoweit gefordert werden, als die
Betreffenden eigenes Vermögen besitzen.
§ 31.
[Sidenote: Rechtsverhältnis der V. M. zur Stiftung (Verbot von
Sonderverträgen).]
Das durch Ernennung zum Vorstandsmitglied eines Stiftungsbetriebes
begründete besondere Rechtsverhältnis desselben zur Carl Zeiss-Stiftung
wird lediglich durch die Vorschriften dieses Statuts bestimmt.
Durch Sondervertrag oder Dienstanweisung können einem solchen
hinsichtlich seiner Funktionen andere Verpflichtungen als dieses Statut
vorsieht mit rechtlicher Wirkung nicht auferlegt, andere Rechte nicht
eingeräumt werden.
_Schlußbestimmungen_.
§ 32.
[Sidenote: Geltungsbereich des St.-Statuts für das Glaswerk; Vertretung
der St. bei diesem.]
Für die Verwaltungen des Glaswerks gelten die Bestimmungen des Titels II
dieses Statuts mit der Maßgabe, daß, so lange das jetzige
Gesellschaftsverhältnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, die
Carl Zeiss-Stiftung behufs ihrer Vertretung in dieser Firma einen zur
Zeichnung der Firma legitimierten Bevollmächtigten zu bestellen hat,
welcher gemeinsam mit dem Mitinhaber des Glaswerks die Funktionen des
Vorstandes desselben ausübt.
Zum Bevollmächtigten der Stiftung beim Glaswerk ist ein Mitglied der
Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte zu bestellen.
Die Vorschriften der §§ 13 bis 20 dieses Statuts gelten in dieser Zeit
auch für die Geschäftsführung des Glaswerks, nur bezüglich des § 15 mit
dem Zusatz: daß in Angelegenheiten der Firma Schott & Gen. nichts gegen
den Willen des Mitinhabers geschehen kann.
§ 33.
[Sidenote: Vertretung der St. für neubegründete Betriebe.]
Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit ein neues
Betriebsunternehmen in oder außerhalb Jena errichtet oder übernimmt,
welches nicht dauernd oder vorübergehend durch die Geschäftsleitung
eines schon bestehenden Stiftungsbetriebes zu verwalten ist, so haben
hinsichtlich seiner Verwaltung alle Bestimmungen des Titels II dieses
Statuts gleichfalls in Geltung zu treten.
Seiner besonderen Geschäftsleitung muß jedenfalls ein Mitglied des
Vorstandes der Optischen Werkstätte oder des Glaswerks als Mitglied
angehören.
§ 34.
Falls die Carl Zeiss-Stiftung in ein neues Betriebsunternehmen eintritt
im Gesellschaftsverhältnis mit einem andern, so dürfen hinsichtlich
seiner Verwaltung die Vorschriften dieses Titels II auch für die Dauer
des Gesellschaftsverhältnisses keinen weitergehenden Abänderungen
unterworfen werden, als § 32 hinsichtlich des Glaswerks vorsieht.
Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen.
Titel III.
Allgemeine Normen für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung.
§ 35.
[Sidenote: Arbeitsgebiet der St.-Betriebe.]
Die gewerbliche Tätigkeit der Carl Zeiss-Stiftung soll jederzeit auf
dasjenige Arbeitsgebiet beschränkt bleiben, dem die jetzigen
Geschäftsunternehmungen angehören. Sie darf also, abgesehen von jeweils
erforderlichen Hilfsbetrieben irgend welcher Art, fortgesetzt nur in
solchen Zweigen der Optik, der Glastechnik, des Instrumentenbaues und
verwandter Industrieen gewerblich sich betätigen, welche die jetzige
engere Verbindung zwischen Technik und Wissenschaft in den Betrieben der
Stiftung, sei es im Gebrauchszweck der Erzeugnisse, sei es in den
Herstellungsbedingungen derselben, aufrecht erhalten.
Das Eintreten der Stiftung in gewerbliche Unternehmungen anderer Art und
ihre aktive Beteiligung an solchen bleibt, selbst zum Zweck bloßer
Vermögensanlage, dauernd ausgeschlossen.
=Durch die vorstehenden Bestimmungen ist insbesondere nicht
ausgeschlossen die Beteiligung der Carl Zeiss-Stiftung an solchen
fremden Unternehmungen, die sich mit dem Absatz der in den
Stiftungsbetrieben fabrizierten Waren oder mit der Beschaffung der zu
dieser Fabrikation erforderlichen Rohmaterialien und Halbfabrikate
befassen; es soll jedoch in diesen Fällen die Stiftung selbst weder an
der Vertretung nach außen noch an der aktiven Leitung teilnehmen und das
finanzielle Risiko auf einen bestimmten Betrag beschränkt bleiben.=
§ 36.
[Sidenote: Erweiterungsbereich der Aktion der St.-Betriebe.]
Gesundem Unternehmungsgeist, den die Organe der Stiftung
betätigen können, um deren Wirksamkeit als Träger industrieller
Arbeitsorganisation durch Ausdehnung ihrer geschäftlichen Unternehmungen
fortgesetzt zu steigern, soweit solches unter Wahrung aller Rücksichten
auf die Sicherung des Bestehenden jeweils tunlich erscheinen mag, sollen
andere Schranken als § 35 vorsieht nicht gesetzt sein. Es dürfen also
nicht nur die jetzigen Stiftungsbetriebe durch Eintreten in neue
Betriebszweige ihr Arbeitsfeld und durch Errichtung von neuen
Geschäftsstellen und Handelsniederlassungen im Inland und im Ausland
ihre kaufmännische Aktion beliebig ausdehnen, sondern es können
geeigneten Falls auch weitere, unter selbständiger Firma zu führende
Betriebsunternehmungen auf dem in § 35 umschriebenen Arbeitsgebiet in
oder außerhalb Jena errichtet oder übernommen werden.
Unternehmungen der zuletzt gedachten Art können jedoch jederzeit nur
eingeleitet werden durch den Vorstand eines der jeweils bestehenden
Stiftungsbetriebe, im Sinne einer Geschäftsaktion des letzteren, und
sollen nicht zulässig sein gegen den einstimmigen Einspruch des
Vorstandes eines der in § 6 benannten Stiftungsbetriebe.
§ 37.
[Sidenote: Veräußerung von St.-Betrieben.]
Nach Sinn und Zweck der Stiftung ist unbedingt ausgeschlossen, daß sie
ihrer Besitztitel auf die gegenwärtigen Stiftungsbetriebe oder der
diesbezüglichen vertragsmäßig gegebenen Anrechte durch Verkauf oder
Abtretung, oder der Last eigener Verwaltung derselben durch Verpachtung,
Aufnahme neuer Sozien oder dergleichen jemals ganz oder teilweise sich
entledigen dürfte.
Das Gleiche soll auch hinsichtlich jedes andern, etwa in Zukunft von der
Stiftung im Gebiet des Deutschen Reiches begründeten oder übernommenen
neuen Betriebsunternehmens dann in Geltung treten, wenn dasselbe einmal
durch fünf Jahre oder länger im Besitz oder Mitbesitz der Stiftung
gewesen ist.
Sollte zu irgend einer Zeit die weitere Fortführung eines unter die
obigen Vorschriften fallenden Stiftungsbetriebs ohne Schädigung oder
Gefährdung der übrigen oder der Stiftung selbst unmöglich werden, so ist
dieser Betrieb unter tunlichster Schonung der beteiligten Interessen
endgültig aufzulösen, seine Firma aber nach Abwicklung aller
Verbindlichkeiten endgültig zu löschen.
§ 38.
[Sidenote: Eintreten der St. in Gesellschaftsverhältnisse.]
Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit in ein neues
gewerbliches Unternehmen eintritt im Gesellschaftsverhältnis mit einem
andern, so muß der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorsehen, daß mit
dem Ausscheiden des ursprünglichen Sozius aus der aktiven Teilnahme an
der Leitung dieses Unternehmens dasselbe an die Stiftung zur alleinigen
Vertretung und Verwaltung überzugehen habe.
Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen.
=Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht bei Beteiligungen, der in
§ 35 Abs. 3 genannten Art.=
§ 39.
[Sidenote: Verlegung der St.-Betriebe von Jena.]
Eine Verlegung der in § 6 benannten Stiftungsbetriebe an Orte außerhalb
der nächsten Umgebung von Jena ist unstatthaft.
§ 40.
[Sidenote: Allgemeine Direktiven für die Geschäftspolitik der
St.-Betriebe.]
Gemäß den in § 1 der Stiftung zugewiesenen Aufgaben hat ihre
geschäftliche Aktion unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt als Ziel
zu verfolgen nicht sowohl möglichste Mehrung der Reingewinne oder
Betriebsüberschüsse ihrer Unternehmungen, als vielmehr die Steigerung
des wirtschaftlichen Gesamtertrages, welchen diese Unternehmungen dem
ganzen in ihnen vereinigten Personenkreis, die Stiftung als Unternehmer
einbegriffen, mit Aussicht auf längeren Fortbestand noch zu gewähren
vermögen.
Dabei ist jedoch stets darauf hinzuwirken, daß der Stiftung, als dem
unpersönlichen Träger der Organisationen, derjenige Anteil an dem Ertrag
der gemeinsamen Tätigkeit noch verbleibe, welcher in der organisierten
Arbeit nicht von den einzelnen, auch nicht in ihrer Gesamtheit,
persönlich erarbeitet ist, sondern als Ausfluß der Organisation selbst,
der durch sie erhaltenen Kontinuität aller Tätigkeit und der in ihr
fortwirkenden Leistungen aller Vorgänger angesehen werden muß; welcher
Anteil, indem er gerechterweise allen einzelnen vorenthalten bleibt,
gerechterweise den dauernden Interessen ihrer Gemeinschaft und Zwecken
des allgemeinen Wohls zu dienen hat.
§ 41.
[Sidenote: Maßstab für die wirtschaftliche Gesamtleistung der
St.-Unternehmungen.]
Um für die Organe der Stiftung wesentliche Unterlagen für eine
sachgemäße Anwendung der in § 40 ausgesprochenen Richtschnur immer
evident zu erhalten, ist von Jahr zu Jahr der gemäß § 23 festgestellte
bilanzmäßige Reingewinn eines jeden Stiftungsbetriebes ohne Rücksicht
auf die Höhe des Betriebskapitals zu berechnen nach seinem Verhältnis
zum gesamten Lohn- und Gehaltkonto des Betriebs in demselben
Geschäftsjahr, also derjenige Prozentsatz vom gesamten Arbeitsertrag
aller mittätigen Personen nachzuweisen, der dem Betrieb als
Unternehmergewinn geblieben ist.
Daneben ist, so genau es angeht, zu veranschlagen, welcher
durchschnittliche Prozentsatz von jenem Personalunkostenkonto in
Ansehung der hierfür maßgebenden Faktoren jeweils als durch die in Titel
V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten besonderen Lasten
zum voraus belegt anzusehen, also als jährlicher Mindestbetrag dem
Reservefonds zuzuführen und von dem zuerst bestimmten Prozentsatz in
Abzug zu bringen ist, um denjenigen Bruchteil vom Arbeitsertrag des
Personals zu erhalten, welcher dem Betrieb als wirklicher Nettogewinn
aus der Organisation zugekommen ist.
In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Organisation als
Wirtschaftsfaktor auf dem in Frage stehenden Industriegebiet ist die
Lage eines Stiftungsbetriebes als der in § 40 Abs. 2 ausgesprochenen
grundsätzlichen Forderung nach dem jetzt gegebenen Maßstab genügend nur
dann anzusehen, wenn der zuletzt bezeichnete Nettoanteil der Stiftung am
Gesamtertrag in Jahren, die nicht ungewöhnlich ungünstige
Wirtschaftsbedingungen aufweisen, mindestens noch ein Fünftel vom Anteil
der Gesamtheit der mittätigen Personen und zugleich nicht weniger als
ein Zehntel der Jahresausgabe erreicht.
§ 42.
[Sidenote: Ideale Aufgaben der St.-Betriebe.]
Bei den Bemühungen um die Erhaltung und Mehrung der Wirksamkeit der
Stiftung nach der wirtschaftlichen Seite hin ist fortgesetzt im Auge zu
behalten, daß gemäß den in § 1, A bezeichneten Stiftungszwecken ihre
Unternehmungen neben dem Erwerb auch dem allgemeinen Fortschritt der in
ihnen vertretenen technischen Künste, der Steigerung ihrer Leistungen
und dadurch mittelbar den Interessen der wissenschaftlichen Forschung,
sowie erhöhtet Befriedigung der auf diese Künste angewiesenen
Bedürfnisse der Technik und des bürgerlichen Lebens dienen sollen.
Im Aufgabenkreis der Stiftungsbetriebe und im natürlichen Auftrag ihrer
Leiter liegt es also, auch solcher Zwecke nach Kräften sich anzunehmen,
deren Verfolgung unmittelbaren Vorteil nicht verspricht, aber geeignet
erscheint, allgemeine Interessen der feintechnischen Industrie oder
besondere Angelegenheiten ihrer Technik oder besondere Bedürfnisse der
Wissenschaft und des praktischen Lebens innerhalb der Stiftungsbetriebe
zu befördern.
§ 43.
Die Organe der Stiftung haben besonders darauf hinzuwirken, daß auch in
Zukunft die Stiftungsbetriebe fortgesetzt und in möglichstem Umfang an
solchen Aufgaben ihres Arbeitsgebietes sich betätigen, welche technisch
hochstehende Einzelarbeit erfordern und welche deshalb, wenn sie auch
wirtschaftlich wenig Vorteil bringen, dem Ganzen ein höheres Niveau
technischer Leistungsfähigkeit erhalten und ein Gegengewicht gegen die
Routinetendenz rein fabrikatorischer Tätigkeit darbieten.
§ 44.
[Sidenote: Beschränkung der Patentnahme.]
In bezug auf solche aus dem Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe
hervorgehende neue Erzeugnisse, Verbesserungen u. dergl., welche ihrer
Bestimmung nach wesentlich Zwecken des Studiums und der
wissenschaftlichen Forschung dienen, darf auch in Zukunft eine
Beschränkung des Wettbewerbes anderer durch Patentnahme oder ähnliche
Maßregeln nicht herbeigeführt werden.
Titel IV.
Reservefonds.
Substanz.
§ 45.
[Sidenote: Zweck u. Bestandteile des Reservefonds (R. F.)]
Behufs möglichster Sicherung dauernder Erfüllung der in diesem Statut
den Stiftungsbetrieben auferlegten Pflichten und der der Stiftung selbst
zugewiesenen Aufgaben hat die Stiftung aus den Überschüssen der
Geschäftsunternehmungen und den sonstigen Erträgnissen ihres jeweiligen
Vermögens einen vom Geschäftsvermögen der Stiftungsbetriebe
abgesonderten Reservefonds anzusammeln und diesen tunlichst auf solche
Höhe zu bringen, bezw. nach zeitweiliger Minderung seines Bestandes
wieder zu solcher Höhe zu ergänzen, daß in ihm enthalten ist:
I. Das Deckungskapital für alle jeweils den Geschäftsfirmen auf Grund
der §§ 72, 73 oder auf Grund von besonderen Anstellungsverträgen und der
Stiftung selbst aus sonstigen Verträgen tatsächlich erwachsenen
Rentenverpflichtungen, alle einzelnen Posten nach ihrem wahrscheinlichen
Kapitalwert veranschlagt -- soweit dieses Deckungskapital hinausgeht
über ein Drittel des Buchwertes des der Stiftung gehörigen sonst
unbelasteten Betriebskapitals der Stiftungsfirmen.