Statut der Carl Zeiss-Stiftung

durch den Stifter errichtet worden.

Dasselbe soll nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung vom 1. Oktober

1896 ab an die Stelle der Stiftungs-Urkunde vom 19. Mai 1889 treten und

diese insoweit außer Wirksamkeit setzen, als nicht ihr Inhalt in diesem

Statut ausdrücklich als in Geltung verbleibend erklärt ist.

Titel I.

Konstituierende Bestimmungen.

§ 1.

_Zwecke der Stiftung._

[Sidenote: Zwecke der Stiftung.]

Die Zwecke der Carl Zeiss-Stiftung sind:

Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts · 第 44 / 54 题