Statut der Carl Zeiss-Stiftung

hiermit überreiche.

Die Angehörigen der Optischen Werkstätte im besondern bitte ich, dieses

Statut und die darin ihnen gebotenen Garantien für dauernde Geltung

derjenigen Grundsätze, die in der Leitung und Verwaltung der Firma

bisher betätigt worden sind, als die Festgabe ansehen zu wollen, welche

ich als früherer Mitinhaber der Firma zum Eintritt derselben in das

zweite halbe Jahrhundert ihrer Tätigkeit der Gesamtheit meiner

Mitarbeiter darbringe.

Ich wünsche und hoffe hierbei, daß die Optische Werkstätte und das

Glaswerk auf den Grundlagen, auf welche dieses Statut beide

Unternehmungen stellt, weiterhin blühen und gedeihen mögen -- zum

Vorteil aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienst des

Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie!

_Jena_, den 26. August 1896.

Dr. Ernst Abbe.

* * * * *

Nachdem die durch Urkunde vom 19. Mai 1889 begründete, unterm 21. Mai

1889 landesherrlich bestätigte und mit dem Recht der juristischen Person

bekleidete »Carl Zeiss-Stiftung zu Jena« am 1. Juli 1891 auf Grund

vertragsmäßiger Vereinbarungen mit dem Stifter und den damaligen

Mitinhabern der Firma Carl Zeiss und der Firma Schott & Gen. in Jena

alleiniger Inhaber der »Optischen Werkstätte« daselbst und Mitinhaber

des dortigen »Glaswerks für wissenschaftliche und technische Zwecke«

geworden, ist behufs endgültiger Regelung des seitdem erweiterten

Aufgaben- und Wirkungskreises der genannten Stiftung das nachstehende

Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts · 第 43 / 54 题