hiermit überreiche.
Die Angehörigen der Optischen Werkstätte im besondern bitte ich, dieses
Statut und die darin ihnen gebotenen Garantien für dauernde Geltung
derjenigen Grundsätze, die in der Leitung und Verwaltung der Firma
bisher betätigt worden sind, als die Festgabe ansehen zu wollen, welche
ich als früherer Mitinhaber der Firma zum Eintritt derselben in das
zweite halbe Jahrhundert ihrer Tätigkeit der Gesamtheit meiner
Mitarbeiter darbringe.
Ich wünsche und hoffe hierbei, daß die Optische Werkstätte und das
Glaswerk auf den Grundlagen, auf welche dieses Statut beide
Unternehmungen stellt, weiterhin blühen und gedeihen mögen -- zum
Vorteil aller, die in ihren Verband eintreten, zum Dienst des
Gemeinwohls, zur Ehre deutscher feintechnischer Industrie!
_Jena_, den 26. August 1896.
Dr. Ernst Abbe.
* * * * *
Nachdem die durch Urkunde vom 19. Mai 1889 begründete, unterm 21. Mai
1889 landesherrlich bestätigte und mit dem Recht der juristischen Person
bekleidete »Carl Zeiss-Stiftung zu Jena« am 1. Juli 1891 auf Grund
vertragsmäßiger Vereinbarungen mit dem Stifter und den damaligen
Mitinhabern der Firma Carl Zeiss und der Firma Schott & Gen. in Jena
alleiniger Inhaber der »Optischen Werkstätte« daselbst und Mitinhaber
des dortigen »Glaswerks für wissenschaftliche und technische Zwecke«
geworden, ist behufs endgültiger Regelung des seitdem erweiterten
Aufgaben- und Wirkungskreises der genannten Stiftung das nachstehende