Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena.
[Nachstehend ist das Stiftungs-Statut in dem Wortlaut
wiedergegeben, den es vermöge der gemäß § 117 vorgenommenen
Neuredaktion kürzlich erhalten hat. In dieser Gestalt ist es unter
dem 5. Dezember 1905 vom Großh. S. Staatsministerium Departement
des Innern genehmigt und alsbald veröffentlicht worden und am 1.
Januar 1906 in Kraft getreten.[45]
Es dürfte jedoch manche Leser interessieren, auch den
ursprünglichen, noch ganz von E. ABBE selbst herrührenden bezw.
angenommenen Text, ausgegeben im August 1896, kennen zu lernen und
daraus zugleich Art und Umfang der Abänderungen und Ergänzungen zu
ersehen.
Zu diesem Zwecke sind -- unter Fortlassung von wenigen ganz
unbedeutenden und rein redaktionellen Abänderungen -- in dem
nachfolgenden Abdruck
a) alle in dem =ursprünglichen Text vom August 1896 nicht
enthaltenen= Worte bezw. Sätze =kursiv= gedruckt, mögen sie =neu
hinzugefügt= oder =an die Stelle= von anderen =getreten= sein,
b) diejenigen Worte bezw. Sätze des alten Statuts, welche in der
_neuen Ausgabe weggefallen_ oder durch andere _ersetzt_ sind, an
den zugehörigen Stellen in _Anmerkungen_ wiedergegeben.
_Die Marginalien sind Zusatz des Herausgebers._]
[Dem Text der Erstausgabe des Statuts gingen die folgenden beiden
Erklärungen voraus.]
In Erfüllung früherer Zusagen gebe ich vor Ablauf des 50. Jahres seit
dem Bestehen der Optischen Werkstätte den Beamten und der Arbeiterschaft
dieser und des Glaswerks die Einrichtungen bekannt, welche behufs
endgültiger Ordnung der Verfassung beider Firmen, sowie behufs Regelung
des Wirkungskreises der CARL ZEISS-Stiftung überhaupt, getroffen worden
sind -- indem ich sämtlichen Betriebsangehörigen das nunmehr
festgestellte und landesherrlich bestätigte