IX.

Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu Jena.

[Nachstehend ist das Stiftungs-Statut in dem Wortlaut

wiedergegeben, den es vermöge der gemäß § 117 vorgenommenen

Neuredaktion kürzlich erhalten hat. In dieser Gestalt ist es unter

dem 5. Dezember 1905 vom Großh. S. Staatsministerium Departement

des Innern genehmigt und alsbald veröffentlicht worden und am 1.

Januar 1906 in Kraft getreten.[45]

Es dürfte jedoch manche Leser interessieren, auch den

ursprünglichen, noch ganz von E. ABBE selbst herrührenden bezw.

angenommenen Text, ausgegeben im August 1896, kennen zu lernen und

daraus zugleich Art und Umfang der Abänderungen und Ergänzungen zu

ersehen.

Zu diesem Zwecke sind -- unter Fortlassung von wenigen ganz

unbedeutenden und rein redaktionellen Abänderungen -- in dem

nachfolgenden Abdruck

a) alle in dem =ursprünglichen Text vom August 1896 nicht

enthaltenen= Worte bezw. Sätze =kursiv= gedruckt, mögen sie =neu

hinzugefügt= oder =an die Stelle= von anderen =getreten= sein,

b) diejenigen Worte bezw. Sätze des alten Statuts, welche in der

_neuen Ausgabe weggefallen_ oder durch andere _ersetzt_ sind, an

den zugehörigen Stellen in _Anmerkungen_ wiedergegeben.

_Die Marginalien sind Zusatz des Herausgebers._]

[Dem Text der Erstausgabe des Statuts gingen die folgenden beiden

Erklärungen voraus.]

In Erfüllung früherer Zusagen gebe ich vor Ablauf des 50. Jahres seit

dem Bestehen der Optischen Werkstätte den Beamten und der Arbeiterschaft

dieser und des Glaswerks die Einrichtungen bekannt, welche behufs

endgültiger Ordnung der Verfassung beider Firmen, sowie behufs Regelung

des Wirkungskreises der CARL ZEISS-Stiftung überhaupt, getroffen worden

sind -- indem ich sämtlichen Betriebsangehörigen das nunmehr

festgestellte und landesherrlich bestätigte

Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts · 第 42 / 54 题