II.

Ministerialverordnung vom 15. Juli 1874.

§ 1. 1. Oeffentliche Versammlungen zu politischen (einschließlich

sozialpolitischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken,

2. Versammlungen von Vereinen, welche politische (einschließlich

sozialpolitische oder kirchlichpolitische) Zwecke haben, sind vor deren

Abhaltung der Ortspolizeibehörde rechtzeitig, d. h. ~mindestens zwölf

Stunden vor dem Zusammentritt~ der Versammlung, ~unter Angabe von Zeit und

Ort~ derselben, ~anzumelden~. Sind eine Anzahl von Bewohnern des

Großherzogthums Mitglieder eines Vereins mit politischen (einschließlich

sozialpolitischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken, der außerhalb des

Großherzogthums seinen Sitz hat, so sind Versammlungen dieser Mitglieder

den unter Ziffer 2 der oben gedachten Versammlungen eines Vereins gleich

zu achten.

Ebenso steht einer solchen Vereins-Versammlung gleich die Versammlung

von Delegierten von Vereinen der bezeichneten Art, welche im

Großherzogtum oder außerhalb desselben ihren Sitz haben.

Anmerkung. Die Anmeldepflicht besteht auch bei Vereins-Versammlungen,

welche statutenmäßig nach Ort und Zeit im Voraus festgesetzt worden

sind.

§ 2. Die Polizeibehörde ist befugt, in die im § 1 dieser Verordnung

gedachten Versammlungen, sofern der Vorstand dieser Behörde der

Versammlung nicht selbst beiwohnen will, einen oder mehrere

Polizeibeamte zu senden. Die letzteren müssen sich auf Erfordern des

Unternehmers oder des Vorsitzenden der Versammlung als amtlich

Beauftragte durch schriftlichen Vorweis legitimiren.

Dem Vorstande der Polizeibehörde, sowie dessen Beamten muß ein nach

deren Dafürhalten angemessener Platz in der Versammlung eingeräumt,

sowie über die Person der Redner Auskunft ertheilt werden.

Die in Gemäßheit dieser Bestimmung in den betreffenden Versammlungen

erschienenen Polizeibeamten haben in Vertretung der Polizeibehörde die

Befugniß, eine Versammlung aufzulösen und die Anwesenden aufzufordern,

sich aus dieser Versammlung sofort zu entfernen.

§ 3. Störungen der in Gemäßheit des § 1 dieser Verordnung angemeldeten

Versammlungen, sofern zu ihrer Beseitigung der Einfluß des Vorsitzenden

der Versammlung nicht ausreicht, sind von den anwesenden (§ 2)

Polizeipersonen zu rügen, und zu verhindern. Diese Polizeipersonen sind

berechtigt, die Störer aus der Versammlung zu weisen, und ~durch

geeignete polizeiliche Maßregeln die Freiheit des Versammlungsrechts zu

schützen.~

§ 4. An Geld bis zu 50 Thalern (150 Mark) oder mit Haft bis zu sechs

Wochen werden bestraft:

1. die Unternehmer, Vorsteher, Leiter oder die beauftragten

Vertrauensmänner der Versammlungen und Vereine, welche die im § 1 dieser

Verordnung bestimmte Verpflichtung nicht erfüllt haben,

2. alle diejenigen, welche einem von der Polizeibehörde innerhalb deren

Zuständigkeit erlassenen, in ortsüblicher Weise publicirten oder sonst

zu ihrer Kenntniß gelangten Verbote der im § 1 erwähnten Versammlungen

zuwider dennoch an der verbotenen Versammlung theilnehmen,

3. diejenigen, welche nach Auflösung einer Versammlung durch den

Vorstand der Polizeibehörde oder durch die nach § 2 dieser Verordnung

beauftragten und kraft dieses Auftrages hierzu legitimirten

Polizeibeamten sich aus dieser Versammlung nicht sofort entfernen,

4. diejenigen, welche den in Gemäßheit des § 3 dieser Verordnung von

Polizeipersonen an sie gerichteten Aufforderungen und gegebenen

Anordnungen sich ungehorsam erweisen.

=Großh. S. Staats-Ministerium,

Depart. des Äußern und Innern.=

=v. Groß.=

Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts · 第 29 / 54 题