Ministerialverordnung vom 15. Juli 1874.
§ 1. 1. Oeffentliche Versammlungen zu politischen (einschließlich
sozialpolitischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken,
2. Versammlungen von Vereinen, welche politische (einschließlich
sozialpolitische oder kirchlichpolitische) Zwecke haben, sind vor deren
Abhaltung der Ortspolizeibehörde rechtzeitig, d. h. ~mindestens zwölf
Stunden vor dem Zusammentritt~ der Versammlung, ~unter Angabe von Zeit und
Ort~ derselben, ~anzumelden~. Sind eine Anzahl von Bewohnern des
Großherzogthums Mitglieder eines Vereins mit politischen (einschließlich
sozialpolitischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken, der außerhalb des
Großherzogthums seinen Sitz hat, so sind Versammlungen dieser Mitglieder
den unter Ziffer 2 der oben gedachten Versammlungen eines Vereins gleich
zu achten.
Ebenso steht einer solchen Vereins-Versammlung gleich die Versammlung
von Delegierten von Vereinen der bezeichneten Art, welche im
Großherzogtum oder außerhalb desselben ihren Sitz haben.
Anmerkung. Die Anmeldepflicht besteht auch bei Vereins-Versammlungen,
welche statutenmäßig nach Ort und Zeit im Voraus festgesetzt worden
sind.
§ 2. Die Polizeibehörde ist befugt, in die im § 1 dieser Verordnung
gedachten Versammlungen, sofern der Vorstand dieser Behörde der
Versammlung nicht selbst beiwohnen will, einen oder mehrere
Polizeibeamte zu senden. Die letzteren müssen sich auf Erfordern des
Unternehmers oder des Vorsitzenden der Versammlung als amtlich
Beauftragte durch schriftlichen Vorweis legitimiren.
Dem Vorstande der Polizeibehörde, sowie dessen Beamten muß ein nach
deren Dafürhalten angemessener Platz in der Versammlung eingeräumt,
sowie über die Person der Redner Auskunft ertheilt werden.
Die in Gemäßheit dieser Bestimmung in den betreffenden Versammlungen
erschienenen Polizeibeamten haben in Vertretung der Polizeibehörde die
Befugniß, eine Versammlung aufzulösen und die Anwesenden aufzufordern,
sich aus dieser Versammlung sofort zu entfernen.
§ 3. Störungen der in Gemäßheit des § 1 dieser Verordnung angemeldeten
Versammlungen, sofern zu ihrer Beseitigung der Einfluß des Vorsitzenden
der Versammlung nicht ausreicht, sind von den anwesenden (§ 2)
Polizeipersonen zu rügen, und zu verhindern. Diese Polizeipersonen sind
berechtigt, die Störer aus der Versammlung zu weisen, und ~durch
geeignete polizeiliche Maßregeln die Freiheit des Versammlungsrechts zu
schützen.~
§ 4. An Geld bis zu 50 Thalern (150 Mark) oder mit Haft bis zu sechs
Wochen werden bestraft:
1. die Unternehmer, Vorsteher, Leiter oder die beauftragten
Vertrauensmänner der Versammlungen und Vereine, welche die im § 1 dieser
Verordnung bestimmte Verpflichtung nicht erfüllt haben,
2. alle diejenigen, welche einem von der Polizeibehörde innerhalb deren
Zuständigkeit erlassenen, in ortsüblicher Weise publicirten oder sonst
zu ihrer Kenntniß gelangten Verbote der im § 1 erwähnten Versammlungen
zuwider dennoch an der verbotenen Versammlung theilnehmen,
3. diejenigen, welche nach Auflösung einer Versammlung durch den
Vorstand der Polizeibehörde oder durch die nach § 2 dieser Verordnung
beauftragten und kraft dieses Auftrages hierzu legitimirten
Polizeibeamten sich aus dieser Versammlung nicht sofort entfernen,
4. diejenigen, welche den in Gemäßheit des § 3 dieser Verordnung von
Polizeipersonen an sie gerichteten Aufforderungen und gegebenen
Anordnungen sich ungehorsam erweisen.
=Großh. S. Staats-Ministerium,
Depart. des Äußern und Innern.=
=v. Groß.=