III.

Ministerialverordnung vom 21. April 1875.

§ 1. Schulkindern, ingleichen solchen Personen, welche noch in dem für

den Besuch der Fortbildungsschule vorgeschriebenen Alter stehen, ohne

Unterschied, ob sie zum Besuch einer solchen jeweilig herangezogen sind

oder nicht, ist die Theilnahme an Versammlungen und Vereinen zu

politischen (einschließlich sozialpolitischen und kirchlichpolitischen)

Zwecken verboten.

§ 2. Die Uebertretung dieses Verbots wird mit Geld bis zu 60 Mark oder

mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 3. Die Polizeibehörden haben die Befolgung des Verbots streng zu

überwachen; insbesondere sind die Polizeibeamten, welche nach § 2 der

Verordnung vom 15. Juli 1874 politischen Versammlungen beiwohnen,

verpflichtet, vorkommenden Falles die Entfernung der in Ziffer 1

bezeichneten Personen aus der Versammlung zu veranlassen. Dieselben sind

befugt, eine Versammlung aufzulösen, wenn ihrem Entfernungsgebot keine

Folge geleistet wird.

=Großh. S. Staats-Ministerium,

Depart. des Äußern und Innern.=

=v. Groß.=

Fußnoten:

[Fußnote 32: _Mit Anhang_:

1. Gesetz über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden vom 7.

Januar 1854.

2./3. Ministerialverordnungen vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875,

betreffend Versammlungen.]

[Fußnote 33: Bezieht sich auf die Tatsache, daß in Jena kurz vorher eine

Versammlung mit diesem Thema zwar nicht direkt verboten, doch aber, als

_nicht gehörig angemeldet_, beanstandet worden war -- weil dieses Thema

nicht zu einer »politischen« Versammlung passe.]

[Fußnote 34: In der amtlichen Ausgabe des Gesetzes (Regierungs-Blatt von

1854, Nr. 4, pp. 17, 18) _fehlen_ die Worte »unter den«; der Satz des

§ 2 erscheint daher dort sprachlich als unverständlich. -- Der

vorstehende Abdruck gibt wörtlich den Text, mit welchem, gemäß den

Landtagsverhandlungen, der Landtag das Gesetz angenommen hat.]

Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts · 第 30 / 54 题