Ministerialverordnung vom 21. April 1875.
§ 1. Schulkindern, ingleichen solchen Personen, welche noch in dem für
den Besuch der Fortbildungsschule vorgeschriebenen Alter stehen, ohne
Unterschied, ob sie zum Besuch einer solchen jeweilig herangezogen sind
oder nicht, ist die Theilnahme an Versammlungen und Vereinen zu
politischen (einschließlich sozialpolitischen und kirchlichpolitischen)
Zwecken verboten.
§ 2. Die Uebertretung dieses Verbots wird mit Geld bis zu 60 Mark oder
mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
§ 3. Die Polizeibehörden haben die Befolgung des Verbots streng zu
überwachen; insbesondere sind die Polizeibeamten, welche nach § 2 der
Verordnung vom 15. Juli 1874 politischen Versammlungen beiwohnen,
verpflichtet, vorkommenden Falles die Entfernung der in Ziffer 1
bezeichneten Personen aus der Versammlung zu veranlassen. Dieselben sind
befugt, eine Versammlung aufzulösen, wenn ihrem Entfernungsgebot keine
Folge geleistet wird.
=Großh. S. Staats-Ministerium,
Depart. des Äußern und Innern.=
=v. Groß.=
Fußnoten:
[Fußnote 32: _Mit Anhang_:
1. Gesetz über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden vom 7.
Januar 1854.
2./3. Ministerialverordnungen vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875,
betreffend Versammlungen.]
[Fußnote 33: Bezieht sich auf die Tatsache, daß in Jena kurz vorher eine
Versammlung mit diesem Thema zwar nicht direkt verboten, doch aber, als
_nicht gehörig angemeldet_, beanstandet worden war -- weil dieses Thema
nicht zu einer »politischen« Versammlung passe.]
[Fußnote 34: In der amtlichen Ausgabe des Gesetzes (Regierungs-Blatt von
1854, Nr. 4, pp. 17, 18) _fehlen_ die Worte »unter den«; der Satz des
§ 2 erscheint daher dort sprachlich als unverständlich. -- Der
vorstehende Abdruck gibt wörtlich den Text, mit welchem, gemäß den
Landtagsverhandlungen, der Landtag das Gesetz angenommen hat.]