Gesetz über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in
Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg etc. etc. haben, ~zur Beseitigung
vorgekommener Zweifel,~ mit Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen
beschlossen, wie folgt:
§ 1. Die Polizeibehörden haben ~innerhalb ihrer verfassungsmäßigen
Zuständigkeit~ und vorbehaltlich des Rechts eines jeden Betheiligten, im
Verwaltungswege gegen derartige Verfügungen auf den Ausspruch der
betreffenden Oberbehörden Berufung einzuwenden, die Befugniß:
1. Zur Aus- und Durchführung solcher von ihnen zu handhabender
~gesetzlicher~ Vorschriften, welche gewisse Handlungen zwar ~gebieten
oder verbieten,~ aber für die Uebertretung eine bestimmte Strafe
nicht androhen, diese ~Strafandrohung auszusprechen~.
2. Wenn ~dringende~ Gründe des öffentlichen Wohls oder Abwendung von
Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen ~es
erheischen,~ und insofern bestehende Landesgesetze nicht verletzt
werden, ~Gebote und Verbote zu erlassen,~ bezüglich derartige, in
ihren Geschäftsbereich einschlagende, früher erlassene Verordnungen
theilweise oder gänzlich außer Kraft zu setzen.
Halten Ortspolizeibehörden für nothwendig, bei Strafandrohung das Maß
von fünf Thalern Geldstrafe oder zehn Tagen Haft zu übersteigen, so
haben sie in der Regel vorher, in allen Fällen aber, wo mit dem Verzuge
Gefahr verbunden seyn würde, nachträglich die ausdrückliche Genehmigung
des Bezirksdirektors einzuholen.
Der Strafe darf auch die Androhung der Confiscation oder Entfernung
verbotswidriger oder gefährlicher Dinge, namentlich Waaren, Anlagen und
Einrichtungen substituirt oder hinzugefügt werden.
§ 2. Die Justizbehörden sind verpflichtet, vorkommenden Falls nach
Maßgabe der ~unter den[34] im § 1 bezeichneten Voraussetzungen
erlassenen,~ in ortsüblicher oder in einer sonst für genügend
anzuerkennenden Weise bekannt gemachten polizeilichen ~Verfügungen~ zu
erkennen, ohne die Frage über die ~Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit~
einer polizeilichen ~Strafandrohung~ zum Gegenstand der richterlichen
Entscheidung zu machen.
Urkundlich dessen haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen
und mit unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, am 7. Januar 1854.
Carl Alexander.
v. Watzdorf. v. Wydenbrugk.
G. Thon.