I.

Gesetz über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden.

Wir Carl Alexander,

von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in

Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu

Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg etc. etc. haben, ~zur Beseitigung

vorgekommener Zweifel,~ mit Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen

beschlossen, wie folgt:

§ 1. Die Polizeibehörden haben ~innerhalb ihrer verfassungsmäßigen

Zuständigkeit~ und vorbehaltlich des Rechts eines jeden Betheiligten, im

Verwaltungswege gegen derartige Verfügungen auf den Ausspruch der

betreffenden Oberbehörden Berufung einzuwenden, die Befugniß:

1. Zur Aus- und Durchführung solcher von ihnen zu handhabender

~gesetzlicher~ Vorschriften, welche gewisse Handlungen zwar ~gebieten

oder verbieten,~ aber für die Uebertretung eine bestimmte Strafe

nicht androhen, diese ~Strafandrohung auszusprechen~.

2. Wenn ~dringende~ Gründe des öffentlichen Wohls oder Abwendung von

Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen ~es

erheischen,~ und insofern bestehende Landesgesetze nicht verletzt

werden, ~Gebote und Verbote zu erlassen,~ bezüglich derartige, in

ihren Geschäftsbereich einschlagende, früher erlassene Verordnungen

theilweise oder gänzlich außer Kraft zu setzen.

Halten Ortspolizeibehörden für nothwendig, bei Strafandrohung das Maß

von fünf Thalern Geldstrafe oder zehn Tagen Haft zu übersteigen, so

haben sie in der Regel vorher, in allen Fällen aber, wo mit dem Verzuge

Gefahr verbunden seyn würde, nachträglich die ausdrückliche Genehmigung

des Bezirksdirektors einzuholen.

Der Strafe darf auch die Androhung der Confiscation oder Entfernung

verbotswidriger oder gefährlicher Dinge, namentlich Waaren, Anlagen und

Einrichtungen substituirt oder hinzugefügt werden.

§ 2. Die Justizbehörden sind verpflichtet, vorkommenden Falls nach

Maßgabe der ~unter den[34] im § 1 bezeichneten Voraussetzungen

erlassenen,~ in ortsüblicher oder in einer sonst für genügend

anzuerkennenden Weise bekannt gemachten polizeilichen ~Verfügungen~ zu

erkennen, ohne die Frage über die ~Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit~

einer polizeilichen ~Strafandrohung~ zum Gegenstand der richterlichen

Entscheidung zu machen.

Urkundlich dessen haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen

und mit unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.

So geschehen und gegeben

Weimar, am 7. Januar 1854.

Carl Alexander.

v. Watzdorf. v. Wydenbrugk.

G. Thon.

Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts · 第 28 / 54 题