Die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum
Sachsen.
Rede, gehalten in öffentlicher Volksversammlung zu Jena am 17. November
1900[32].
_Geehrte Versammlung!_
Über die äußere Veranlassung zu dieser Versammlung brauche ich mich
nicht näher auszusprechen. Daß die dreiundeinhalb Versammlungsverbote,
die unter Berufung auf die »öffentliche Ordnung und Sicherheit« kürzlich
in rascher Aufeinanderfolge hier in Jena ergangen sind, nicht den
Gegenstand meiner Rede bilden sollen, sondern nur den _Anstoß_ zur
heutigen Versammlung gegeben haben, ist Ihnen schon durch die Benennung
des Themas, in den Worten »Versammlungsfreiheit _im Großherzogtum
Sachsen_« genügend erkennbar gemacht. Ich brauche daher nur darüber
Erklärung zu geben, warum Angehörige der nicht-sozialdemokratischen, der
sog. _bürgerlichen_ Parteien sich veranlaßt sehen, die Frage dieser
Versammlungsverbote im Großherzogtum zur öffentlichen Diskussion zu
stellen, obwohl diese Verbote überall, wie hier in Jena,
_ausschließlich_ die Versammlungen der sozialdemokratischen Partei
betroffen haben. _Das_ will ich zunächst in kurzen Worten erledigen.
Nach Aufhebung des Sozialistengesetzes, unseligen Angedenkens, besteht
auch im Großherzogtum kein _Ausnahme_gesetz mehr gegen die
sozialdemokratische Partei. Die Verbote ihrer Versammlungen ergehen also
unter _gemeinem_ Recht des Landes, welches auf _alle_ Bürger gleichmäßig
Anwendung findet. Unter denselben Voraussetzungen, unter denen die
Polizeibehörden kraft dieses Landesrechts die Versammlungen _einer_
Partei verhindern dürfen, dürften sie, sobald es ihnen zweckmäßig
erscheint, _alle_ Versammlungen im Lande verhindern. Die bewußten
Verbote berühren daher ganz unmittelbar, und in ganz eminentem Grad, die
Frage des verfassungsmäßigen Rechtes _aller_ Bürger in unserem Lande,
die Frage der bürgerlichen Freiheit überhaupt gegenüber der
Polizeigewalt -- und damit in bezug auf den Charakter unseres ganzen
Staatswesens die Frage: _Rechts_staat oder _Polizei_staat?
An den Fragen _dieser_ Art sind aber alle gleichmäßig interessiert,
nicht nur die Sozialdemokraten und nicht nur die Liberalen, sondern
ebensosehr auch die Konservativen -- soweit sie wirklich »Konservative«
sind, nicht reine Rückschrittler, deren offenkundiges Ideal der reine
Polizeistaat ist. Denn es gibt nur _eine_ Art von staatsbürgerlichem
Recht: _das_ Recht, welches alle gleichmäßig schützt, vom Minister bis
zum letzten Tagelöhner; und es gibt nur _eine_ Art von politischer und
bürgerlicher Freiheit: _die_ Freiheit, an der alle gleichmäßig
teilhaben, vom Minister bis zum letzten Tagelöhner. Eine Freiheit, die
einzelne, oder bestimmte Kreise, oder ganze Parteien, _des_halb
genießen, weil die Polizei für gut findet, _sie_ nicht zu beschränken --
diese Freiheit »von Polizei Gnaden« ist _keine_ Freiheit. Der Sklave,
der von seinem Herrn nicht mißhandelt wird, ist kein _freier_ Sklave.
Soweit nun die Anhänger der Sozialdemokratie fordern, ihre Ansichten und
Ideen innerhalb der Grenzen des _gesetzlich_ Erlaubten _kraft gemeinen
Rechtes des Landes_ ebenso in Versammlungen öffentlich vertreten zu
können, wie andere Parteien die ihrigen, verfechten sie kein
Parteiinteresse, sondern verfechten sie das verfassungsmäßige Recht
aller. Kein Gezeter der »staatserhaltenden« Parteien über den Vorschub,
der der Sozialdemokratie aus den Kreisen des Bürgertums geleistet werde,
wird meine Gesinnungsgenossen und mich abhalten, sie kräftig zu
unterstützen überall, wo ihre Forderungen _diese_ Bedeutung gewinnen.
_Die Sozialdemokratie soll sich nicht rühmen dürfen, die einzige Partei
geworden zu sein, die in unserem Land oder_ _in dieser Stadt
verfassungsmäßiges Recht und staatsbürgerliche Freiheit noch
verteidigt!_
* * * * *
Nach diesem Vorwort komme ich nun zur Sache.
Daß ich die in Betracht stehenden Verwaltungsmaßnahmen unter
_rechtlichem_ Gesichtspunkt anfechten will, bringt schon das Thema
meines Vortrages zum Ausdruck. Indes läßt dieses noch unbestimmt, ob ich
dabei nur das Recht seiner allgemeinen Idee nach, oder das konkrete, in
den geschriebenen Gesetzen gegebene Recht im Auge habe -- ob ich also
die Versammlungsverbote anfechten will durch Kritik der
Rechtsanschauungen, von denen sie geleitet sind, und vielleicht
verlangen will, daß _diese_ lege ferenda zu korrigieren seien -- oder ob
ich sie anfechten will durch Kritik de lege lata, auf dem Boden des
positiven Rechtes, unter der Behauptung falscher, _gesetzwidriger_
Anwendung der geltenden Gesetze.
Vom ersteren Standpunkt aus würde Gegenstand meiner Kritik die _Absicht_
sein müssen, die in diesen Verboten offen zum Ausdruck kommt: die Ideen
und Bestrebungen einer bestimmten Partei unter der Behauptung ihrer
Staatsgefährlichkeit mit den _äußeren_ Machtmitteln des Staates
bekämpfen, _gewaltsam_ unterdrücken oder hemmen zu wollen -- sowie die,
wie ich glaube, verhängnisvolle _Wirkung_, die derartiger Gebrauch der
Staatsgewalt in Aussicht stellt. Und für eine Kritik von _diesem_
Standpunkt aus hätte ich in der Tat kräftige Waffen. Ich könnte, im
Punkte Vernunft und Gerechtigkeit, hinweisen auf den prägnanten
Ausspruch eines sehr konservativen Historikers, Heinrich von Treitschke,
der einmal gesagt hat:
Keine Kunst der Rede vermag den _ketzerrichterlichen_ Geist zu
verhüllen, der aus der Behauptung spricht: irgend eine Idee, oder
Meinung, oder Lehre sei _staats_gefährlich!
Und im Punkte praktischer Staatsklugheit könnte ich die Tatsache
hervorheben, daß das ketzerrichterliche Gesetz, das zehn Jahre über
Deutschland geherrscht hat, das _kläglichste_ Fiasko bedeutet, das seit
der Begründung des Reichs irgend einer gesetzgeberischen Aktion in
Deutschland beschieden war.
Aber alles das will ich nicht weiter verfolgen. Denn meine Absicht ist
heute, die Angelegenheit dieser Versammlungsverbote _nur_ von dem
anderen, zu zweit bezeichneten Standpunkte aus, also de lege lata, zu
erörtern. Nicht darum also soll es sich heute abend handeln: ob diese
Maßnahmen der Verwaltung unter Gesichtspunkten von Vernunft und
Gerechtigkeit weise oder töricht, gerecht oder ungerecht, ob sie unter
Gesichtspunkten des Staatsinteresses in ihren Wirkungen staatserhaltend
oder staatszerstörend seien -- sondern lediglich um _die_ Frage: ob sie
_angesichts der im Großherzogtum geltenden Gesetze_ gesetz_mäßig_ oder
gesetz_widrig_ und ob ihre Sanktionierung seitens der oberen, für die
Handhabung der Gesetze _verfassungsmäßig_ verantwortlichen
Staatsbehörden verfassungs_gemäß_ oder verfassungs_widrig_ sei?
* * * * *
Ich bin aber durchaus gewärtig, daß sehr _viele_ in dieser großen
Versammlung eine solche Erklärung mit äußerstem Befremden anhören
werden. Besonders im Kreise der politisch mir Nächststehenden wird man
sich fragen: Ist es nicht höchst _un_klug, die Bekämpfung des neuerdings
beliebten Verwaltungsverfahrens von einer so _schwachen_ Position aus zu
versuchen? Besteht doch allgemeines Einverständnis darüber, daß unsere
_schlechten Gesetze_ an allem schuld sind -- daß unser Landtag in der
Zeit der Reaktion der 50er Jahre durch das Polizeigesetz vom
7. Jan. 1854 das verfassungsmäßige Recht der Bürger _an die Polizei
ausgeliefert_ hat -- und daß angesichts dieses »heillosen« Gesetzes die
Polizei eben alles sich erlauben darf, ohne daß man die _formelle
Legalität_ zu bestreiten vermöchte! -- Haben wir, die Freisinnigen und
die bürgerlichen Demokraten im Land, nicht gerade deshalb vor zwei
Jahren Petitionen an den Landtag um Erlaß eines _anständigen_
Versammlungsgesetzes in Umlauf gebracht? Wie kommt der Redner dazu,
alles das jetzt völlig zu ignorieren?
Alle, die so fragen, bitte ich aber, ihre Ansicht auf kurze Zeit
zurückzusetzen und meine Rede bis zu Ende anzuhören. Ich hoffe sie dann
_überzeugt_ zu haben, daß jene allgemein verbreitete Annahme über die
Inferiorität unserer Gesetze und die Hoffnungslosigkeit unserer
gegenwärtigen Rechtslage nichts anderes ist als ein grobes _Vorurteil_,
ein großes _Mißverständnis_ -- nur daraus erklärlich, daß der lebenden
Generation längst der Zusammenhang des Textes jenes fast 50 Jahre alten
Gesetzes mit den Gedanken und den Absichten des _Gesetzgebers_ völlig
verloren gegangen ist. So paradox es im Augenblick vielen klingen mag --
das Ergebnis meiner heutigen Erörterung wird _da_hin gehen:
daß _kein_ Land in Deutschland in bezug auf die _politischen_ Rechte der
Bürger und auf _gute_ gesetzliche Umgrenzung der Polizeigewalt einer
_besseren_ Rechtslage sich erfreut, als _nach den jetzt geltenden
Gesetzen_ das Großherzogtum Sachsen -- wenn nur diese Gesetze richtig,
d. h. dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, angewandt werden;
daß im besonderen dieses alte, verrufene »Polizeigesetz« vom Januar 1854
in Wahrheit geradezu ein _wertvolles Erbstück darstellt, welches unserem
Land übrig geblieben ist aus einer Zeit, da Regierung und Landtag noch
durchdrungen waren vom Geist des Verfassungsstaates_;
und daß die Diskreditierung dieses Gesetzes in der öffentlichen Meinung
_bitteres Unrecht_ den Männern getan hat, die damals an unserer
Gesetzgebung beteiligt waren.
Ich spreche alles dieses, meinen Ausführungen absichtlich vorgreifend,
schon jetzt aus, damit Sie nicht, befangen in dem Glauben an die
angeblich verzweifelte Rechtslage, diese Ausführungen anhören mit dem
trüben Gedanken: es hilft ja doch nichts! _Es wird etwas helfen_, wenn
Sie mir Gelegenheit geben, meine Behauptungen hier, in breiter
Öffentlichkeit, _eingehend_ zu rechtfertigen!
Da ich aber einmal vorgegriffen habe, will ich auch noch die Konsequenz,
die meine Erörterung in Hinsicht auf das _Taktische_ nach sich ziehen
muß, gleich hier zum voraus aussprechen:
Es ist der größte Mißgriff gewesen -- ich selbst habe ihn mitgemacht --
Petitionen an den Landtag um Erlaß eines besonderen Gesetzes über
Vereins- und Versammlungswesen zu richten; und es ist ein wahres Glück
für uns, daß der Landtag diese Petitionen rund abgelehnt hat, und
zugleich in einer _Form_ sie abgelehnt hat, die _uns_ völlig
dispensiert, je wieder darauf zurückzukommen. Denn alles, was wir
_jetzt_ erlangen könnten, würde in bezug auf Vereins- und
Versammlungsfreiheit unvergleichlich viel _schlechter_ uns stellen, als
wir nach unserem ehrlichen _alten_ Recht gestellt sind. Was wir zu tun
haben, ist ganz allein: dieses gute alte Recht kräftig zu _verteidigen_,
auf daß es noch auf weitere 50 Jahre hin ganz ungeändert fortbestehe,
und dabei kräftig einzutreten für seine _richtige_, gesetz_mäßige_
Anwendung -- kräftig den _Mißbrauch_ des Gesetzes abzuwehren, der allein
es ermöglicht hat, daß Polizeiwillkür hinter ihm Deckung finden konnte.
Indem ich nunmehr zur _Begründung_ dieser bis jetzt ohne Beweis
hingestellten Ansichten übergehe, habe ich zunächst in aller Kürze die
_Tatsachen_ zusammenzustellen, welche die bisherige Praxis der
Versammlungsverbote im Großherzogtum kennzeichnen.
Während der Geltung des Sozialistengesetzes waren natürlich alle
Versammlungen mit erkennbarer sozialdemokratischer Tendenz auch
bei uns kraft Reichsgesetz verboten. Aber auch in dieser Zeit sind
die Anhänger dieser Partei -- zu _Ehren_ der damaligen Verwaltung
bezeuge ich es -- in unserem Land nicht _schikaniert_ worden. Selbst
allgemein bekannte Führer der Partei, die gemäß dem Zweck des »kleinen
Belagerungszustandes« in Norddeutschland fast überall herumgehetzt
wurden, haben im Großherzogtum _un_belästigt verkehren können. Einer von
diesen Führern, der damals öfters in Jena war und dem schon früher
persönlich näher gekommen zu sein ich mir als besondere Gunst anrechne,
hat mir selbst gesagt: wie er sich jedesmal freue, wenn er in das Gebiet
der schwarz-grün-gelben Pfähle komme -- _da_ habe er doch keinen
Polizeispitzel mehr auf den Fersen!
Kurz vor Aufhebung des Sozialistengesetzes, also wohl aus Anlaß der
bevorstehenden Aufhebung, ist -- nach Äußerungen in unserem Landtag zu
schließen -- unterm 1. September 1890 aus dem Ministerium eine
»Unterweisung« an die Bürgermeister ergangen, deren Text ich nicht näher
kenne, die aber inhaltlich besagt haben muß: daß auch _nach_ Wegfall des
genannten Gesetzes die Polizeibehörden aus § 1, Ziff. 2 des Gesetzes vom
7. Jan. 1854 befugt sein würden, politische Versammlungen »_bei
dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit_« zum
voraus zu verbieten. Diese -- durchaus korrekte und sachgemäße --
Unterweisung hat aber zur Folge gehabt, daß durch viele Jahre hin keine
_einzige_ Versammlung im Großherzogtum verboten wurde, weil _keine_ den
geringsten Anlaß zu Befürchtungen für öffentliche Ordnung und Sicherheit
gab. Während es, bei uns wie anderwärts, sehr oft vorkommt, daß
Versammlungen, die unter dem Szepter des Gambrinus tagen, zu Unordnung,
Tumult usw. führen, ist derartiges -- wie ich ausdrücklich konstatiere
-- _bis auf den heutigen Tag_ noch niemals bei _politischen_
Versammlungen eingetreten -- auch nicht bei sozialdemokratischen, und
auch nicht in den erregtesten Zeiten der Reichstagswahlen. Und obwohl
sozialdemokratische Versammlungen inzwischen zu vielen Hunderten im
Lande stattgefunden haben, ist es -- soviel bekannt -- bei uns nicht
ein _einziges Mal_ vorgekommen, daß wegen der Reden oder Handlungen in
einer solchen Versammlung der Staatsanwalt Anlaß zu nachträglichem
Einschreiten gefunden hätte. Alles das hebe ich hier besonders hervor.
Vor einigen Jahren hörte man nun, zum erstenmal nach Aufhebung des
Sozialistengesetzes, wieder von dem Verbot einer sozialdemokratischen
Versammlung im Großherzogtum, und zwar in Eisenach -- unter Umständen,
die sofort erkennen ließen, daß es sich dabei um etwas _Neues_ handelte.
Das Verbot war, unter Bezugnahme auf das erwähnte Polizeigesetz, wegen
»dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergangen.
Da nun kein vernünftiger Mensch von der fraglichen Versammlung
Ruhestörung und sonstige Gesetzwidrigkeit hatte erwarten können, so
mußte also einer einen _neuen Einfall_ gehabt, nämlich die Entdeckung
gemacht haben, daß unter den »dringenden Gründen des öffentlichen
Wohls«, derentwegen nach dem Polizeigesetz polizeiliche Verbote zulässig
sein sollen, auch etwas ganz _anderes_ verstanden werden könne, als man
bis dahin darunter verstanden hatte. Der Urheber dieser Entdeckung ist
-- meines Wissens -- der frühere Oberbürgermeister von Jena, _Eucken_,
jetzt Bezirksdirektor in Eisenach, derselbe, der hier unter der Geltung
des Sozialistengesetzes amtierte und durch seine _hiesige_ Tätigkeit das
Ansehen besonderer Objektivität und strengster Unparteilichkeit, auch in
politischen Dingen, sich erworben hatte.
Die Entdeckung Euckens hat aber nur sehr allmählich Verständnis und
Anklang gefunden. Weitere Versammlungsverbote erfolgten zunächst ganz
vereinzelt und auch als sie sich mehrten, lange Zeit ganz systemlos;
bald ein _Verbot_ -- bald, unter äußerlich ganz gleichen Umständen,
_kein_ Verbot. Jahrelang entsprach die Praxis deutlich der Devise:
Die Wetterfahnen, sie sind verlegen,
Sie wissen nicht, wohin sich bewegen.
Erst _neuerdings_ lassen die Wetterfahnen überall die bekannte
übereinstimmende Windrichtung erkennen.
Man stände aber angesichts dieser wegen »dringender Gefahr für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergehenden Verbote noch heute vor
einem vollständigen _Rätsel_, wenn nicht zwei Verhandlungen in unserem
Landtage Licht -- und die zweite ein sehr helles Licht -- auf die Sache
geworfen hätten. Schon in der ersten von diesen Verhandlungen, die der
_Abg. Baudert_ zu Anfang 1898 provozierte, wurde mit einiger
Zurückhaltung, in der zweiten aber, im Dezember 1899, die unsere
Petitionen wegen eines Vereins- und Versammlungsgesetzes zum Gegenstand
hatte, mit höchster Deutlichkeit und Unumwundenheit von den
konservativen Abgeordneten _und vom Regierungstisch_ die Ansicht
proklamiert: die Sozialdemokratie sei _an sich_ eine »Gefahr für die
öffentliche Ordnung und Sicherheit«, _des_halb müsse die Propaganda für
ihre Lehren, auch wenn sie gänzlich auf dem Boden der Gesetze sich hält,
aus »dringenden Gründen des öffentlichen Wohls« möglichst _beschränkt_
werden. Und der oberste Verwaltungschef hat damals mit anerkennenswerter
Ehrlichkeit und Offenheit seinen Standpunkt _da_hin (dem Sinne nach)
erläutert: Andere Staaten in Deutschland seien mit der Aufhebung des
Sozialistengesetzes dieser staatsfeindlichen Partei gegenüber wehrlos
geworden; das Großherzogtum aber sei in der glücklichen Lage, in seinen
_Landes_gesetzen (nämlich in dem Polizeigesetz vom 7. Januar 1854)
genügende Waffen zu besitzen, um auch _ohne_ Ausnahmegesetz die Gefahr
abwehren zu können -- wenn nur die Polizeibehörden überall richtiges
_Verständnis_ besitzen für die »dringenden Gründe des öffentlichen
Wohls«, die dabei in Frage kommen. Und er hat _unumwunden zugestanden_,
durch Instruktion der Bezirksdirektoren sowie durch Belehrung der
Bürgermeister auf die Verbreitung dieses Verständnisses _amtlich_
hingewirkt zu haben.
Hiernach steht jetzt ganz _authentisch_ fest:
Die Versammlungsverbote im Großherzogtum erfolgen, mangels jeder
vernünftigen Befürchtung von Störung der _äußeren_ Ordnung und
Sicherheit, _tatsächlich nur_ wegen _der_ Gefahr, die nach der
Meinung der _oberen_ Verwaltungsbehörden aus der Propaganda für die
Ideen und die Lehren der Sozialdemokratie dem »öffentlichen Wohl«
drohen soll.
Neben _dieser_ Feststellung habe ich aber in bezug auf das Tatsächliche
in der jetzigen Verwaltungspraxis noch zwei _besondere_ Punkte
hervorzuheben.
_Erstens_. Auch bei der jetzigen Auslegung des Gesetzes vom 7. Januar
1854 liegt die Anwendung dieses Gesetzes ganz in der Hand der _unteren_
Polizeibehörden, der Bürgermeister. _Sie_ haben die Verbote zu erlassen
oder nicht zu erlassen, nach _eigenem_ pflichtmäßigem Urteil. Zwar
können auch die Bezirksdirektoren, über den Kopf des Bürgermeisters
hinweg ein Verbot aussprechen sie können aber keinen Bürgermeister
_anhalten_, es seinerseits zu tun, wenn er die gesetzlichen
Voraussetzungen dafür nicht gegeben findet. Instanzenmäßig steht auch
jetzt den oberen Behörden _nur_ die Nachprüfung der Verbote im Falle
einer Beschwerde zu. Das wird durch ganz konkludente Tatsachen, auch
noch aus jüngster Zeit, erhärtet.
_Zweitens_. Auch _nach_ den vorhin mitgeteilten Erklärungen des
Verwaltungschefs in öffentlicher Landtagssitzung am 5. Dezember 1899 ist
noch kein einziges Verbot ergangen, das _offen und ehrlich_ mit der
_sozialdemokratischen Tendenz der Versammlung_ begründet wäre. Ganz
charakteristisch bleibt vielmehr für alle diese Verbote, daß sie, soweit
sie nicht lediglich die typische Formel »dringende Gefahr etc.«
benutzen, zur _Motivierung_ angebliche _Tatsachen_ heranziehen, die
_geeignet_ sind, die Meinung zu erwecken oder wenigstens noch Spielraum
zu lassen für die Meinung: daß von der Versammlung _als solcher äußere_
Unordnung oder Gesetzwidrigkeit befürchtet werde. Fast regelmäßig kehrt
einer von folgenden Gründen wieder: das Thema sei geeignet, _aufreizend_
zu wirken -- der Redner sei _bekannt_ wegen »seiner _aufreizenden
Redeweise_« -- der Redner sei _bekannt_ als _gewerbsmäßiger_ Agitator.
-- Von dem Mangel an Aufrichtigkeit, der aus Motivierungen dieser Art
spricht, rede ich gar nicht weiter. Konstatieren muß ich aber, daß dabei
sogar mit der _Wahrheit_ oft sehr unglimpflich umgegangen worden ist.
Für mindestens _drei_ Fälle unter denen, die mir selbst bekannt geworden
sind, steht es ganz sicher fest, daß objektiv _wahrheitswidrige_
Behauptungen amtlich verbreitet worden sind, wenn ich auch gern annehmen
will, daß die betreffenden Beamten dabei in gutem Glauben waren, daß sie
_nur_ sich haben anlügen lassen. Mit dem Epitheton »_bekannt_ wegen
aufreizender Redeweise« sind nämlich -- und zwar wiederholt -- auch die
beiden Reichstagsabgeordneten _Kloß_-Stuttgart und _Molkenbuhr_-Hamburg
in unserem Land geziert worden, für die das gerade Gegenteil _wahr_ ist:
daß sie _bekannt_ sind als _besonders_ ruhige, besonnene,
leidenschaftslose Redner. Und in _einem_ Fall, in welchem vom
Gemeindevorstand in Neustadt der »gewerbsmäßige« Agitator ausgespielt
wurde, weiß ich zufällig ganz genau, daß der Betroffene _nicht_
gewerbsmäßiger _Agitator_, sondern gewerbsmäßiger _Maschinenschlosser_
ist, und _gewerbsmäßig_ auch _nur_ Maschinenschlosser -- ein Mann, der
die vertragsmäßigen Obliegenheiten in seinem Arbeitsverhältnis seit
Jahren tadellos erfüllt und in der Lage ist, zu beweisen, daß er seine
rednerische Tätigkeit immer -- genau wie ich! -- nur »zum Vergnügen«,
_nicht_ gegen Entgelt, betreibt.
In Ansehung, daß es _Beleidigung_ bleibt, anständigen Leuten in der
einen oder der andern Art einen Makel anzuheften, selbst wenn die
Betroffenen Sozialdemokraten sind, ist also auch die Immunität gegen
§ 186 des Strafgesetzbuchs, die das _Akten_papier gewährt, mehrfach
_mißbraucht_ worden. -- Indes ist derartiges unter dem Gesichtspunkt
meiner heutigen Betrachtung nur nebensächlich. Wenn mein Programm mit
sich brächte, daß ich von den _demoralisierenden_ Wirkungen und von der
_Schädigung des Ansehens unseres Beamtenstandes_ reden müßte, die das
Hereinziehen der Verwaltungsorgane in den Dienst der ketzerrichterlichen
Anschauungen _der herrschenden Partei_ zur Folge haben muß -- _dann_
hätte ich noch ganz anderes zu sagen!
* * * * *
Ich gehe nunmehr dazu über, die hier nach Seite des _Tatsächlichen_
gekennzeichnete Praxis der Versammlungsverbote zu _vergleichen_ mit den
Vorschriften der _Gesetze_, auf die sie sich stützt -- und komme damit
zum wichtigsten Teil meiner heutigen Aufgabe: darzulegen, wie diese
Gesetze die politischen Rechte der Bürger unseres Landes bestimmt haben
und _welche_ Befugnisse sie den _Polizei_behörden in Hinsicht auf jene
Rechte einräumen.
Es existiert bei uns nur eine einzige _gesetzes_kräftige Vorschrift,
die _besonders_ auf die spezifisch politischen Angelegenheiten,
Vereins- und Versammlungswesen, Bezug hat. Sie betrifft ausschließlich
die politischen _Versammlungen_ und ist enthalten in zwei
Ministerial_verordnungen_, vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875.
Über das _Vereins_wesen besteht von gesetzlichen Bestimmungen bei uns
überhaupt _nichts_, nachdem eine Verordnung, die im Jahre 1856 im Sinne
eines Beschlusses des seligen Bundestags erlassen wurde, im Jahr 1868
auf Andrängen des Landtags wieder außer Kraft gesetzt worden ist. Die
angezogene Ministerialverordnung von 1874/75 aber ist äußerst
_liberalen_ Geistes. Sie enthält eigentlich nur _Ordnungs_vorschriften,
und zwar von höchst verständiger Art, bringt aber gar keine _sachliche_
Beschränkung des »Versammlungsrechts«, dessen _Freiheit schützen_ zu
wollen sogar direkt in ihr ausgesprochen ist. Sie verlangt keine
»Genehmigung« einer Versammlung, sondern lediglich »Anmeldung«
derselben mindestens 12 Stunden vor ihrem Beginn, und zwar _nur_
Anmeldung von _Ort_ und _Zeit_, also von Lokal und Stunde des Beginnes,
_nicht auch_ Angabe des Verhandlungsthemas und des Redners. Dieses
letztere aber ist von _besonderer_ rechtlicher Bedeutung. Denn wenn
Bezeichnung von Thema und Redner gefordert würde, wäre das Tun in der
Versammlung ganz außerordentlich beschränkt: jede Abschweifung vom
angegebenen Gegenstand und jedes Auftreten eines anderen Redners würde
sofort den Tatbestand einer nichtangemeldeten Versammlung begründen. Bei
uns aber ist die Erfüllung _aller_ gesetzlichen Vorschriften schon dann
gesichert, wenn -- wie es z. B. für die heutige Versammlung geschehen
ist -- die Anmeldung bewirkt wird durch eingeschriebenen Brief _mit
Rückschein_ -- ohne Angabe von Thema und Redner. Wenn der Rückschein der
Post das Datum des vorangehenden Tages trägt, ist er hinreichender
Beweis dafür, daß die Anmeldung _rechtzeitig_ bei den Akten der Behörde
gewesen ist, _allen_ Anforderungen der Verordnung also genügt war.
Abgesehen von jenen Ordnungsvorschriften unterliegen demnach Vereine und
Versammlungen, und alles Tun und Lassen _in_ solchen, gegenwärtig keinen
andern _gesetzlichen_ Beschränkungen, als das Reichsstrafgesetzbuch
insofern aufrichtet, als es Vereine und Versammlungen zu
gesetz_widrigen_, d. h. gesetzlich _verbotenen_ Zwecken, und _geheime_
Verbindungen, sowie Gesetzesverletzungen beim Reden usw. ausdrücklich
unter Strafandrohung stellt.
Ich sehe unter dem Gesichtspunkt staatsbürgerlicher Freiheit in dem
_Nicht_vorhandensein eines besonderen Vereins- und Versammlungsgesetzes
einen fast _idealen_ Zustand. Denn Gesetze bedeuten immer und überall
nur _Beschränkungen_, keine Rechte -- nämlich Beschränkungen des
einzelnen zugunsten der Interessen der Gesamtheit, die der Staat
repräsentiert. Ein »Recht« können sie nur ganz indirekt und
negativerweise begründen, nachdem sie _vorher_ Beschränkungen begründet
haben -- nämlich _das_ Recht, daß die Beschränkung nicht _weiter_ gehen
dürfe, als das Gesetz bestimmt hat. _Je weniger Gesetze also, desto mehr
Freiheit!_
Das steht nun freilich in starkem Widerspruch zu Ansichten, die bei uns
mehrfach -- sogar in unserem Landtag -- ausgesprochen worden sind: daß
-- von wegen der Polizei! -- die Bürger dieses Landes ein »Recht«, _sich
zu versammeln_, bis jetzt überhaupt noch nicht haben, weil es noch kein
»Gesetz« gibt, welches ihnen das _erlaubte_. Aus dieser spezifisch
Weimarischen Theorie von den Rechten, die erst _aus Gesetzen_ entstehen,
habe ich indes nichts weiter zu entnehmen vermocht als die -- vielleicht
litterar-historisch verwertbare -- Konjektur: ob nicht etwa diese im
Jahr 1899 im Weimarischen Landtag verhandelte Theorie der Gegenstand
sei, auf den _Schiller_ mit dem Distichon in den Xenien:
Jahrelang schon bedien ich mich meiner Nase zum Riechen;
Hab' ich denn wirklich an sie auch ein erweisliches Recht?
vorahnend hat anspielen wollen.
* * * * *
Nun hat allerdings, unbeschadet unseres _gesetzlich_ fast ganz
_un_beschränkten Versammlungs_rechts_, auch die _Polizei_ gewisse
Befugnisse in bezug auf das _tatsächliche_ Sich-Versammeln der Bürger;
weil die Polizei _gewisse_ Befugnisse besitzt, und besitzen muß, in
bezug auf _alle_ Ereignisse und Vorkommnisse im Land, die -- wie z. B.
Überschwemmungen, Feuersbrünste, Herumlaufen bissiger Hunde u. dgl. --
obwohl sie das öffentliche Interesse erheblich berühren können, doch
nicht _gesetzlich_ geregelt sind. In der Tat ist es ganz in der Ordnung,
daß der polizeilichen Kognition auch _das_ Vorkommnis unterliege,
welches gegeben ist mit dem Sich-Versammeln einer größeren Anzahl von
Personen an einem bestimmten Ort, die eine Rede anhören oder öffentliche
Angelegenheiten diskutieren wollen. Denn auch derartige Vorkommnisse
können just solche öffentliche Interessen berühren, die der _Polizei_ zu
wahren obliegt -- wenn z. B. anzunehmen wäre, daß die betreffenden
Personen Übles im Schild führen, oder Tumult, Aufruhr u. dgl.
veranlassen könnten.
Die Frage aber: _welche_ Befugnisse die Polizei in bezug auf
_Versammlungen_ habe, fällt bei _uns_ gänzlich zusammen mit der Frage:
_welche_ Befugnisse sie _überhaupt_ habe gegenüber _allen_ Vorkommnissen
und Handlungen, die nicht gesetzlich besonders geregelt sind. Denn das
einzige Gesetz, welches in unserem Land die Befugnisse der
Polizeibehörden _bestimmt_ -- das vorher schon erwähnte Gesetz vom 7.
Januar 1854 -- enthält keinerlei Sondervorschriften für den Fall von
_Versammlungen_. Ihnen gegenüber haben demnach diese Behörden absolut
keine _andere_ Kompetenz, als ihnen auch in bezug auf alles übrige
zusteht.
Damit gelange ich denn nunmehr zum Hauptpunkt meiner heutigen Aufgabe --
zur Erörterung der Frage: _welche allgemeinen Befugnisse_ legt das
genannte Gesetz den Polizeibehörden bei, _und welche nicht_? Was ihnen
nicht _allgemein_ zusteht, steht ihnen auch nicht bei _Versammlungen_
zu. Für die Behandlung der genannten Frage aber muß ich jetzt noch
längere Zeit Ihre Geduld in Anspruch nehmen.
* * * * *
Wenn man den Text des Gesetzes, wie Sie ihn gedruckt vor sich haben,
unschuldigen Gemütes ansieht, scheint er den übeln Ruf, in dem das
Gesetz steht, gar nicht zu rechtfertigen. Da die »verfassungsmäßige
Zuständigkeit« der Polizeibehörden, auf die gleich im Eingang des § 1
Bezug genommen ist, doch jedenfalls gewisse _Grenzen_ hat, so erscheint
zunächst schon hierdurch vieles zum voraus als ausgeschlossen. Weiter
aber knüpft auch das Gesetz jede Befugnis zu polizeilichen Geboten oder
Verboten an die Voraussetzung, daß _entweder_ die betreffende Handlung
schon gesetzlich geboten oder verboten sei, _oder_ daß, wenn solches
nicht der Fall, »_dringende_ Gründe des öffentlichen Wohls« das
Eingreifen rechtfertigen müssen. Damit ist doch gesagt, daß nur _sehr_
wichtiger, _besonders_ bedeutsamer Rücksichten wegen ein polizeiliches
Eingreifen stattfinden darf. Und wenn nun auch sofort einleuchtet, daß
_dieser_ Begriff der »dringenden Gründe« äußerst dehnbar und _sehr_
weiter Auslegung fähig ist, so scheint doch ein Schutz gegen allzu große
Willkür schon darin gegeben, daß in § 2 auch die _Justiz_behörden sich
hingewiesen sehen auf »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen
erlassene .... Verfügungen«, also _un_abhängig von der Verwaltung das
Zutreffen dieser Voraussetzungen nachprüfen können.
Ja, unschuldiges Gemüt! -- hat man mir gesagt -- das wäre alles sehr
schön, wenn nicht in § 2 »die Frage über die Notwendigkeit oder
Zweckmäßigkeit« des polizeilichen Eingreifens der Kognition der Gerichte
_ausdrücklich entzogen_ wäre. Da _diese_ Frage sich vollkommen deckt --
sagte man mir -- mit der Frage des Vorliegens »dringender Gründe des
öffentlichen Wohls«, so ist mit dem Ausschließen der ersteren dem
Richter auch jede Nachprüfung der Voraussetzungen des § 1 völlig
entzogen. Es hat also lediglich die _Verwaltungs_behörde zu bestimmen,
was jeweils zu den Voraussetzungen der polizeilichen Gebote und Verbote
gehören soll, und _daran_ ist dann der Richter immer _gebunden_. Dieses
Gesetz ermächtigt also die Polizei, alles zu _ge_bieten, was nicht durch
ein anderes Gesetz _ver_boten ist, und alles zu _ver_bieten, was nicht
durch ein anderes _ge_boten, oder wenigstens ausdrücklich erlaubt ist;
es begründet für unser Land förmliche _Polizei-Allmacht_! Angesichts
dessen ist es nun ganz gleichgültig, daß § 1 auf die »verfassungsmäßige
Zuständigkeit« der Polizeibehörden hinweist. Diese _Zuständigkeit_ ist
eben _durch_ dieses Gesetz ins _Ungemessene erweitert_ worden.
Wenn dem so wäre -- wie es allerdings zu sein _scheint_ -- so wäre
allerdings jeder Versuch, irgend eine Maßregel der Verwaltung
anzufechten, wenn sie den Wünschen der _obersten_ Verwaltungsinstanz
entspricht, gänzlich hoffnungslos. Die Bürger dieses Landes hätten dann,
_theoretisch_ das denkbar _beste_ Recht, _praktisch_ aber wären sie
dabei, der Polizeigewalt gegenüber, _rechtlos_.
Aber gerade _diese_ Behauptung: daß _durch_ das Gesetz die Zuständigkeit
der Polizei ins Ungemessene erweitert sei, hat mich stutzig gemacht, als
ich daran ging, seinen Text mir _genau_ anzusehen und seinen inneren
_Aufbau_ mir klar zu machen. Ist doch in der ersten Zeile des § 1 auf
die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden als auf etwas
_Gegebenes_, unabhängig von dem Gesetz schon _Bestehendes_ Bezug
genommen. Wäre das nun nicht der ärgste Widersinn, wenn diese
Zuständigkeit erst durch eine nachfolgende Bestimmung des Gesetzes
selbst begründet werden sollte? Und wäre es nicht, logisch, die reine
Gaukelei, im § 2 die Verpflichtung der Gerichte zur Anerkennung
polizeilicher Verfügungen ausdrücklich an die Bedingung zu knüpfen, daß
diese Verfügungen »unter den im § 1 bezeichneten Voraussetzungen
erlassen« seien, durch das nachfolgende Ausschließen aber einer Prüfung
der »Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit« _jede_ Prüfung des Erfülltseins
obiger Bedingung unmöglich zu machen? Sollten, so fragte ich mich, die
reaktionären Herren, die dieses Polizeigesetz gemacht haben, wirklich so
große Schwachköpfe gewesen sein, daß sie bei ihrem Tun nicht einmal mit
der Logik auf anständige Art sich abzufinden wußten? Weiter aber sagte
ich mir: wenn wirklich die Absicht gewesen ist, durch § 1, Ziffer 2 des
Gesetzes der Polizei alles zu erlauben, was nicht durch besondere
Gesetze verboten ist, warum hat man dann den Begriff »Gründe des
öffentlichen Wohls« durch das hinzugefügte Attribut »dringende« wieder
_eingeengt_? Wäre es dann nicht klüger gewesen, nur von »Gründen des
öffentlichen Wohls« schlechthin zu reden, statt diese Gründe noch unter
ein Sondermerkmal zu stellen? Wenn schon dieses Merkmal, wie man jetzt
annimmt, dem subjektiven Ermessen der Behörden unbeschränkten Spielraum
läßt, so ist es doch immerhin geeignet, jeden _gewissenhaften_ Beamten
fortwährend vor Skrupel zu stellen -- wegen der Frage, ob im gegebenen
Fall seine »Gründe« wirklich _so_ wichtig, _so_ triftig seien, daß sie
mit Fug als »dringende« gelten müßten.
Diese Erwägungen brachten mich auf den Gedanken: sollte vielleicht die
jetzt verbreitete Annahme über die Bedeutung des Wortes »dringende« im
§ 1, Ziffer 2 irrtümlich sein? Sollte vielleicht gar dieses Wort die
Determination einer _besonderen Art_ von »Gründen« durch ein Merkmal
geben wollen, das unabhängig von der »Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit
einer Strafandrohung« bestehen oder nicht bestehen kann? _Dann_ wäre auf
einmal vom Standpunkt der Logik nichts mehr gegen den Aufbau des
Gesetzes einzuwenden; seine Auslegung aber käme unter gänzlich _andere_
Gesichtspunkte als bisher dafür gegolten haben! Und nun besann ich mich
darauf, daß ja das Wort »dringend«, als Adjektiv gebraucht, ursprünglich
eine _rein zeitliche_ Bedeutung hat und etwas bezeichnet, was
_sofortige_ Beachtung verlangt oder _sofort_ zu geschehen hat, im
Gegensatz zu dem, was, wie wichtig es auch sonst sein mag, doch »gute
Weile« hat -- also _nur_ das »dring_lich_« in bezug auf die _Zeit_. Erst
die allmähliche Verschiebung des Sprachgebrauchs im Sinne
fortschreitenden Verwischens der feineren Unterschiede hat es mit sich
gebracht, daß man jenes Wort _jetzt_ auch gebrauchen darf, und sogar mit
Vorliebe gebraucht, für »sehr wichtig«, »bedeutsam« usw. in rein
_sachlichem_ Sinn, also ohne jede Beziehung auf die Zeit. Ich glaubte
mich aber zu erinnern, daß in meiner Schulzeit -- also just in den
Jahren, als das Gesetz entstand -- ich das Wort noch _nicht_ in der
letzteren Bedeutung in einem Aufsatz hätte gebrauchen dürfen, ohne einen
roten Strich oder wenigstens ein Fragezeichen des Lehrers zu riskieren.
So war also für mich die Frage gegeben: haben nicht Regierung und
Landtag bei Verabschiedung dieses Gesetzes -- Ende 1853 -- im § 1,
Ziffer 2 desselben »_dringliche_« Gründe des öffentlichen Wohls _d. h.
solche besondere_ Gründe gemeint, die _sofortige_ Berücksichtigung,
_sofortiges_ Handeln gerade der _Polizei_behörden »erheischen«?
Um _hier_über sichere Auskunft zu erhalten -- und zunächst auch nur zu
diesem Zweck -- habe ich kürzlich die Landtagsverhandlungen des Jahres
1853 mir geliehen und bin daran gegangen, in diesen alten vergilbten
Quartbänden von zusammen beiläufig 3000 eng gedruckten Seiten --
»Schriftenwechsel« und »Protokolle« zusammengenommen -- die an nicht
weniger als neun verschiedenen Stellen zerstreuten Verhandlungen über
unser Polizeigesetz vollständig zusammenzusuchen und aufmerksam zu
lesen.
Und _nun_ will ich Ihnen in möglichst gedrängter Übersicht die
merkwürdigen _Entdeckungen_ vortragen, die ich bei diesem Studium
gemacht habe, und die mir die Unterlage für die vorher schon
ausgesprochenen, allen bisherigen Ansichten widerstreitenden
Behauptungen über unsere gegenwärtige Rechtslage gegeben haben.
Ich habe hierbei drei Punkte speziell zu erörtern:
_erstens_ -- die _Bedeutung_ der Worte »innerhalb ihrer
verfassungsmäßigen Zuständigkeit« im Eingang des § 1;
_zweitens_ -- die _Auslegung_ der »dringenden Gründe etc.« in § 1,
Ziffer 2;
_drittens_ -- die _Tragweite_ der Worte »unter den in § 1 bezeichneten
Voraussetzungen erlassenen .... Verfügungen« im Eingang des § 2.
* * * * *
Mit vollster Sicherheit ergibt sich aus diesen Landtagsverhandlungen in
bezug auf den _ersten_ Punkt die Feststellung:
Die in der ersten Zeile des § 1 angezogene »verfassungsmäßige
Zuständigkeit« der Polizeibehörden besagt in der Tat, wie die Logik es
verlangt, die Zuständigkeit, die damals schon, unabhängig von dem neuen
Gesetz, _gegeben_ war. Die Zuständigkeit dieser Behörden reicht _heute_
keinen Deut weiter, als sie im Jahre 1853 reichte; und sie haben sogar,
_kraft dieses Gesetzes_, heute keine Befugnis, die sie nicht auch schon
im Jahre 1853, _sachlich_ unbeanstandet, ausüben durften. Denn Regierung
und Landtag sind _darüber_ vollständig einig, daß der Zweck des
neu zu erlassenden Gesetzes lediglich der sei: diejenigen Befugnisse
der Polizeibehörden, die diese bis dahin, ohne Widerspruch im
Sachlichen; ausgeübt hatten, bis zum Erlaß eines vollständigen
»Polizeistrafgesetzes« durch eine gesetzliche _Deklaration_ einstweilen
zu _sanktionieren_, um Zweifel formaljuristischer Art zu beseitigen, die
das Appellationsgericht in Eisenach in bezug auf gewisse Maßnahmen der
Verwaltung (die keine Beziehung auf politische Angelegenheiten erkennen
lassen) damals erhoben hatte. Das Gesetz _soll_ also überhaupt nur
»Deklaration« eines damals schon bestehenden und im Sachlichen nicht
strittigen Rechtszustandes sein Nun zum _zweiten_ Punkt! Durch
_alle_ Verhandlungen über das zu erlassende Gesetz -- Motive zur
Regierungsvorlage, Ausschußberichte und Debatten -- zieht sich als roter
Faden deutlich die _zwiefache_ Fragestellung:
Erstens -- wie lassen sich die den Polizeibehörden verfassungsmäßig
zustehenden Befugnisse so »deklarieren«, daß einerseits diese Behörden
die Aufgabe der Polizei erfüllen können -- die Bürger zu schützen in
Person und Eigentum, Ordnung und Sicherheit im Lande zu halten,
Verletzungen der Gesetze vorbeugend zu verhindern -- _und daß
andererseits den Grundsätzen des Rechtsstaates, die deutliche Scheidung
von Gesetzgebung und Verwaltung fordern, nichts vergeben wird?_
Zweitens -- wie lassen sich die Befugnisse dieser Behörden im Gesetz so
»deklarieren«, daß alle _Bürgermeister_ in Stadt und Land sie _auf Grund
eigenen Urteils richtig_ anwenden können, _ohne daß bei ihnen besondere
Gesetzeskenntnis, juristische Schulung oder sonst höhere Bildung
vorauszusetzen wäre?_
Unter dem Gesichtspunkt der ersteren Frage sind Regierung und Landtag
vollkommen einig in dem Gedanken: Handlungen zu gebieten oder zu
verbieten, die noch durch kein Gesetz geboten oder verboten sind, ist
ein Akt der _Gesetzgebung_. Indem man den Polizeibehörden, den
Bürgermeistern, eine solche Befugnis einräumt, macht man sie tatsächlich
zu »kleinen Gesetzgebern« -- und das ist grundsätzlich der Idee des
Verfassungsstaates, des Rechtsstaates _zuwider_. Es ist praktisch nicht
zu vermeiden, weil die Gesetze nicht _alles_ zum voraus regeln können --
weil fortwährend Umstände und Ereignisse eintreten, die _nicht
vorauszusehen_ sind, denen gegenüber aber das öffentliche Wohl
_sofortiges_ Eingreifen nötig macht. _Und hierauf müssen im
Verfassungsstaat die »gesetzgeberischen« Funktionen der
Verwaltungsbehörden beschränkt bleiben._
Diesem Gedankengang entsprechend zieht sich nun durch alle Verhandlungen
hindurch die Berufung auf die »dringenden _Fälle_« -- wobei darauf
exemplifiziert wird: daß Wassersnot in irgend einem Teil des Landes
eintritt, zu deren Bekämpfung doch nicht erst der _Landtag_ einberufen
werden könne -- daß ein Brand ausbricht -- daß ein toller Hund im Ort
herumläuft u. dergl.; und nicht ein einziger »Fall« kommt zur Sprache,
bei dem es sich um etwas anderes handeln könnte, als um sofortiges
Eingreifen wegen _direkter_, _gegenwärtiger_ Gefahr für das öffentliche
Wohl aus dem _einzelnen_ in Betracht stehenden Ereignis. Weder hat die
Regierung dem Landtag zumuten wollen, seine verfassungsmäßige Mitwirkung
bei Erlaß _neuer_ »Gebote« und »Verbote« zu Gunsten der
Verwaltungsbehörden einzuschränken, noch hat der Landtag selbst die
leiseste Neigung bekundet, auf seine Mitwirkung bei gesetzgeberischen
Akten auch da zu verzichten, wo diese vernünftigerweise _möglich_ wäre.
Also: die Gesetzgebung des Großherzogtums ermächtigt in § 1, Ziffer 2
die _Polizei_behörden zu Geboten und Verboten _lediglich_ für den Fall,
daß _dringliche_ Gründe des öffentlichen Wohls sofortiges Handeln dieser
_Polizei_behörden erheischen; sie gibt der Polizei diese Ermächtigung
_nicht_, soweit es sich um _andere_ »Gründe des öffentlichen Wohls«
handelt, deren Wahrung durch die zur Gesetzgebung _berufenen_ Faktoren
_möglich_ ist.
Unter dem Gesichtspunkt der vorhin an _zweiter_ Stelle benannten Frage
bestand gleichfalls Einigkeit zwischen Regierung und Landtag in bezug
auf folgende Punkte.
Die Anwendung der Befugnisse, die das zu erlassende Gesetz deklarieren
soll, liegt in erster Reihe ganz in der Hand der _unteren_
Verwaltungbehörden, der Bürgermeister in Stadt und Land; sie sind
berufen, das Gesetz _selbständig_, nach eigenem Urteil anzuwenden, die
oberen Verwaltungsbehörden haben instanzenmäßig nur die Nachprüfung und
eventuelle Korrektur im Fall erhobener Beschwerde. Diese Bürgermeister
(anderwärts auf dem Land auch Ortsvorsteher, Schulzen etc. genannt) sind
nun zum weitaus größeren Teil sehr einfache Leute, meist ohne alle
juristische Schulung und ohne Verständnis für Dinge, die abseits liegen
von ihrem gewöhnlichen Interessenkreis. _Des_halb muß -- und das hat
namentlich der Landtag besonders betont -- die gesetzliche Deklaration
der Befugnisse der Polizeibehörden so _einfach_ sein, daß jedermann mit
etwas gesundem Menschenverstand diese Befugnisse sozusagen »aus dem
Handgelenk« _richtig_ anwenden kann. Wenn Umfang und Grenzen derselben
nur auf Grund von besonderen Kenntnissen oder von schwierigen Urteilen
zu ermessen wären, dann -- so wurde im Landtag gesagt -- werden die
Bürgermeister aus Furcht, nicht das richtige zu tun, _gar nichts tun_!
Dieser Standpunkt des Landtags, dem die Regierung keineswegs
entgegengetreten ist, wird ganz evident durch die Tatsache: daß die
_Regierungs_vorlage für das Gesetz vom Landtag _abgelehnt_ wurde, _weil_
sie eine _Definition_ der »Polizeivergehen« unter Bezugnahme auf das
Strafgesetz geben wollte. Das fand man schon _zu viel_ für die
_Bürgermeister_! Der Landtag hat _des_halb -- und zwar unter Zustimmung
der Regierung -- ein Amendement des Abgeordneten _Müller_-Neustadt
angenommen, demzufolge nur zwei Paragraphen der ursprünglichen Vorlage,
der Hauptsache nach unverändert, in das Gesetz gekommen sind, alles
übrige aber _unterdrückt_ wurde.
Hieraus aber folgt nun, daß alles was im Gesetz steht, _bewußt_ und
_absichtlich_ auf das Verständnis und die Fassungskraft der _unteren_
Polizeibehörden berechnet ist. Also sind auch die »Gründe des
öffentlichen Wohls«, derentwegen Verbote und Gebote erlassen werden
dürfen, überhaupt nur _solche_ »Gründe des öffentlichen Wohls«, die
jeder Bürgermeister im Land _selbständig_ zu erkennen und zu beurteilen
vermag -- unter Ausschluß aller Gründe und Rücksichten höherer
Staatsweisheit, die, wie wichtig und selbst wie »dringend« die _oberen_
Behörden sie befinden möchten, außerhalb des Gesichtskreises der
_Bürgermeister_ liegen. _Und das gilt auch für die Befugnisse der oberen
Behörden selbst._ Denn das Gesetz erlaubt ihnen kein Tüttelchen mehr als
es _allen_ Polizeibehörden erlaubt. Also kann selbst die oberste
Staatsbehörde auf Grund _dieses_ Gesetzes Gebote und Verbote nur unter
denselben Voraussetzungen erlassen, unter denen auch der letzte
Dorfbürgermeister sie erlassen dürfte.
Aus allem, was ich hier über die Entstehungsgeschichte unseres
Polizeigesetzes Ihnen dargelegt habe, ergibt sich mit voller Sicherheit,
daß dieses vielbescholtene Gesetz, weit davon entfernt, den
Polizeibehörden _alles_ zu erlauben, ganz im Gegenteil nach dem
übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren ihre Befugnisse in
bezug auf Gebote und Verbote _ganz außerordentlich eng_ umgrenzt. Soweit
es sich nicht lediglich darum handelt, gemäß § 1, Ziffer 1 Gebote und
Verbote, die schon kraft Gesetz _bestehen_, durch Androhung von
Zwangsmaßregeln wirksam zu machen -- soweit vielmehr, gemäß § 1, Ziffer
2, Erlaß _eigener_ Gebote und Verbote, also die subsidiäre Ausübung
_gesetzgeberischer_ Funktionen aus »Gründen des öffentlichen Wohls« in
Frage kommt, müssen _zwei_ Voraussetzungen zusammentreffen, damit
überhaupt die _Polizei_behörden zum Eingreifen befugt werden:
erstens, die »Gründe« müssen, der Art nach, _Bürgermeister-Gründe_ d. h.
aus dem Gesichtskreis und dem Verständnis der Bürgermeister hergenommen
sein; zweitens, sie müssen _dringlich_ sein in bezug auf die Zeit,
d. h. sie müssen rechtfertigen, daß die _Polizei_ und nicht der
ordentliche Gesetzgeber ein Gebot oder Verbot erlasse.
Jede Verfügung einer Polizeibehörde aus § 1, Ziffer 2 des Gesetzes, die
nicht diesen _beiden_ Voraussetzungen entspricht, ist also
gesetz_widrig_.
* * * * *
Mit bezug auf den _dritten_ Punkt endlich habe ich in den alten
Quartbänden, die über die Entstehung des Gesetzes berichten, eine sehr
deutliche Aufklärung über _die_ Frage gefunden: inwieweit Regierung und
Landtag die Maßnahmen der Polizeibehörden der richterlichen Nachprüfung
haben entziehen wollen, _und inwieweit nicht_. Und zwar hat sich mir
ergeben, daß nach dem übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden
Faktoren _lediglich_ die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der
»Strafandrohung«, d. h. der einzelnen Zwangsmaßregel, den Gerichten
entzogen, _alles übrige aber kraft der im Eingang des § 2 eingefügten
Worte_: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« der
richterlichen Nachprüfung ausdrücklich hat vorbehalten bleiben _sollen_
-- und daß daraufhin die Gerichte befugt, also auch verpflichtet sind,
in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das polizeiliche Gebot oder Verbot
_als solches_, d. h. abgesehen von den Zwangsmitteln, den gesetzlichen
Voraussetzungen entspricht oder nicht.
_Diese_ Bedeutung der soeben angezogenen Worte im Eingang des § 2 wird
aber bezeugt durch einen sehr charakteristischen Vorgang.
Die Regierungsvorlage enthält in ihrem § 6 einen Satz, der, gemäß den
Erklärungen der »Motive«, direkt besagt: die Gerichte _sind befugt zu
prüfen_, ob eine polizeiliche Verfügung den Voraussetzungen des Gesetzes
(die jetzt der § 1 angibt) entspricht oder nicht; nur sollen sie
(nachfolgender Satz des § 6) _nicht_ prüfen, ob die Verfügung _auch
notwendig_ oder _zweckmäßig_ war, _wenn_ sie als _gesetzmäßig_ zu
befinden ist.
Der Gegenentwurf des Abg. _Müller_ enthält den ersten Satz nicht,
sondern nur in § 1 die Bezugnahme auf die »verfassungsmäßige
Zuständigkeit« und im Eingang des § 2 die Einfügung: »unter den in § 1
bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« -- als Kennzeichen _der_
Verfügungen, denen »gemäß« die Gerichte erkennen sollen.
Wie aus den Reden des Abg. _Müller_ in der _ersten_ Debatte über das
Gesetz hervorgeht, hat er ursprünglich _gemeint_ und, wie es scheint,
auch _gewünscht_ -- wenigstens ist er dahin verstanden worden -- durch
_seine_ Fassung die Zuständigkeit der Gerichte enger begrenzt zu haben,
als es in der Regierungsvorlage geschehen war; wobei übrigens seiner
ehrlichen Versicherung wohl zu glauben ist, daß er dabei lediglich
Zweckmäßigkeitsgründe im Auge hatte und auch _wirklich_ der Überzeugung
war, in der »verfassungsmäßigen Verantwortung« der obersten
Verwaltungsinstanz, auf die er immer wieder hinweist, sei schon
genügender Schutz gegen _willkürliche_ Ausdehnung der Polizeimacht
gegeben. Schon die Debatten zeigen aber, daß _Müller_ mit seinem Wunsch
(wenn er ihn wirklich hatte) allein stand; und der Landtags-_Ausschuß_
hat dann in seinem Bericht über den _Müller_schen Gegenantrag
_einstimmig_ empfohlen, letztern _nur_ anzunehmen mit einem _Zusatz_,
der dem erwähnten ersten Satz in § 6 der Regierungsvorlage wörtlich
entspricht. In der Verhandlung über den Ausschußbericht erklärte aber
der Abg. _Müller_, er habe »sich mit dem Referenten des Ausschusses
überzeugt« -- d. h. er habe sich überzeugt und _auch_ den Referenten --
daß die in § 2 seines Antrags stehenden Worte: »unter den in § 1
bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« schon dasselbe besagten, was
der beantragte Zusatz ausdrücken solle, und daß demnach dieser Zusatz
_überflüssig_ sei. Und auf _diese_ Erklärung hin hat dann der Landtag
_ohne weitere Diskussion_ den _Müller_schen Entwurf _ohne_ den Zusatz
angenommen.
Hiernach steht fest, daß auch das jetzt vorliegende Gesetz dem Richter
genau dieselben Befugnisse einräumt, die er nach der Regierungsvorlage
haben sollte:
alle polizeilichen Verfügungen zu prüfen auf ihre _Gesetzgemäßheit_
(nach § 1, Ziffer 1 oder Ziffer 2 des Gesetzes) -- nur nicht _außerdem_
noch auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit.
Als sicher sehe ich hiernach an, daß Regierung und Landtag das
Verhältnis der Polizeibehörden _zu den Gerichten_ in bezug auf die
Materien dieses Gesetzes nach folgenden Grundsätzen haben regeln wollen:
Im Rechtsstaat setzt _jeder_ von den Polizeibehörden durch
Strafandrohung oder dgl. geübte Zwang das Bestehen eines _rechtmäßigen_
Gebotes oder Verbotes in bezug auf die betreffende Handlung voraus.
_Insoweit_ diese Voraussetzung erfüllt ist, erfolgt die Ausübung des
Zwanges (die »Strafandrohung«) immer kraft des verfassungsmäßigen
Auftrags der Verwaltung, für die Durchführung der Gesetze zu sorgen. Die
Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der _Zwangsmaßregeln_ kann
daher gänzlich der instanzenmäßig geordneten Beurteilung der
_Verwaltungs_behörden anheimgestellt werden. _Ob_ aber jene
Voraussetzung erfüllt ist oder nicht, ist eine Frage _ganz für sich_,
durchaus verschieden von der Frage: ob, wenn sie erfüllt ist, das
polizeiliche Eingreifen auch notwendig oder zweckmäßig war. Sie ist nun
erfüllt, erstens, wenn die Gesetzgebung _selbst_ die betreffende
Handlung schon geboten oder verboten, aber lex imperfecta gelassen hat,
die gemäß § 1, Ziffer 1 des Gesetzes von den Polizeibehörden nur ergänzt
wird; zweitens, wenn in bezug auf Handlungen, die der ordentliche
Gesetzgeber (Regierung und Landtag) nicht geboten oder verboten hat, die
_besonderen_ Voraussetzungen zutreffen, auf welche hin nach § 1, Ziffer
2 dieser ordentliche »große« Gesetzgeber den »kleinen« Gesetzgeber (den
Bürgermeister) ausdrücklich legitimiert hat, der »dringenden Fälle«
wegen, _eigene_ gesetzgeberische Funktionen durch Verfügungen, Verbote
usw., sozusagen stellvertretend auszuüben. _Ob_ nun die Vorbedingung von
polizeilichen Zwangsmaßregeln, ein _rechtmäßiges_ Gebot oder Verbot, in
der _einen_ oder in der _anderen_ Art erfüllt ist -- _dar_über hat im
Zweifel nicht die Verwaltung, sondern der _Richter_ zu befinden. Und so
sicher es ist, daß gegenüber einer auf § 1, Ziffer 1 gegründeten
polizeilichen Strafandrohung die Gerichte zu prüfen haben, ob das
behauptete _gesetzliche_ Verbot oder Gebot _wirklich_ vorliegt, so
sicher ist es auch, daß sie gegenüber den Strafandrohungen aus § 1,
Ziffer 2 prüfen müssen, ob die in der Strafandrohung einbegriffene
_eigene_ Verfügung der Polizeibehörde den _Bedingungen_ entspricht,
unter denen der »große« Gesetzgeber den »kleinen« zu solchen eigenen
Verfügungen ermächtigt hat.
Die beiden Begriffe: »Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer
polizeilichen Strafandrohung« einerseits, und »Rechtmäßigkeit der ihr zu
Grunde liegenden Verfügung« -- nämlich: daß diese »unter den in § 1
bezeichneten Voraussetzungen erlassen« ist, anderseits, umfassen also
völlig auseinanderfallende Begriffssphären. Das Ausschließen der
ersteren von der richterlichen Kognition bedeutet also _nicht_ zugleich
Ausschließen der letzteren, wie man bisher geglaubt hat. Die Gerichte
haben vielmehr, _gemäß_ dem Gesetz vom 7. Januar 1854, das Recht und die
Pflicht zur Nachprüfung jeder auf Grund desselben ergangenen Verfügung
in Hinsicht auf ihre _Begründung_ aus § 1, Ziffer 10 der Ziffer 2 -- und
zwar im vollen Umfang ihrer allgemeinen Befugnis zur _Auslegung der
Gesetze_.
Ich glaube Ihnen hiermit schon alle Unterlagen zur Prüfung meiner im
Eingang ausgesprochenen Behauptung über unsere _guten Gesetze_, unsere
_gute Rechtslage_ gegeben zu haben und meine, daß mir jetzt nur noch
übrig bleibt, aus dem Gesagten die _Folgerungen_ zu ziehen in bezug auf
die aktuelle Frage, die uns heute beschäftigt, die tatsächliche
_Beschränkung_ der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum. Ehe ich dazu
übergehe, müssen Sie mir indes noch gestatten, in aller Kürze den
_allgemeinen_ Eindruck Ihnen zu schildern, den das Studium jener fast 50
Jahre zurückliegenden Landtagsverhandlungen mir erweckt hat; denn er ist
ganz besonders geeignet, Licht zu werfen auf die Absichten und und
Bestrebungen der damaligen Gesetzgeber unseres Staates.
* * * * *
An die verstaubten alten Quartbände, von denen Sie einen hier sehen, bin
ich zuerst herangegangen mit entschiedener Mißempfindung. Gemäß dem
allgemein verbreiteten Vorurteil habe ich kaum zu hoffen gewagt, etwas
für mich Erfreuliches darin zu finden. Weil ich aber annehmen durfte, es
würden die dem Gesetz nachgesagten ganz reaktionären Tendenzen nicht
ohne den schärfsten Widerspruch der im damaligen Landtag noch
vorhandenen Vertreter liberaler Anschauungen die Oberhand erlangt haben,
so sagte ich mir obendrein: das wird eine schöne Katzbalgerei sein, über
die du den Bericht zu lesen hast!
Aber nichts von alle dem!
Was zu allererst in die Augen springt: diese ganzen Verhandlungen, die
schriftlichen wie die Debatten, stehen auf einem bemerkenswert _hohen_
Niveau -- auf unvergleichlich viel _höherem_ Niveau als die politischen
Verhandlungen in unserem Landtag während der letzten Jahre.
_Angenehm_ berührt die Urbanität, mit der die Vertreter gegnerischer
Standpunkte unter einander sich behandeln -- und die Urbanität, mit der
die Vertreter der Opposition auch vom Regierungstisch behandelt werden.
Geradezu _wohltuend_ aber wirkt es, zusehen, wie der Geist des
_Verfassungs_staates, des _Rechts_staates, alle diese Verhandlungen
durchdringt -- wie in einer Zeit, da fast überall in Deutschland eine
ungezügelte Reaktion schon zur Herrschaft gelangt war, im »Fürstenhaus«
zu _Weimar_ Regierung und Abgeordnete _dar_über diskutieren: wie man der
Polizei die ihr unentbehrliche Macht sichern könne, _ohne_ der Idee des
Verfassungsstaates etwas zu vergeben -- _ohne_ einen Rückschritt nach
dem _Polizei_staat hin befürchten zu müssen.
Und wer waren die Männer, die damals an der gesetzgeberischen Tätigkeit
in unserem Land teil nahmen? Auf Seiten der Regierung waren es, außer
dem noch übrig gebliebenen »Märzminister« _Wydenbrugk_, _Watzdorf_ und
_Thon_, und -- als Regierungsvertreter meist tätig -- _Stichling_, der
spätere Staatsminister; also Männer, denen unser Land viel zu verdanken
hat, deren Andenken auch überall im Land hoch in Ehren steht. Auf seiten
des Landtages aber sind es vorwiegend _Konservative_, die in den
Verhandlungen hervortreten; die meisten von ihnen der älteren Generation
unter uns gleichfalls noch in Person bekannt. Und alle Hochachtung vor
diesen Konservativen, die das Gegenteil sind von Rückschrittlern! Unter
ihnen tritt besonders hervor der Abg. _Müller_-Neustadt, der Vater des
Gesetzes in der jetzt vorliegenden Fassung -- ein sehr konservativer
Herr, und ein ehrlicher, rückgratfester Mann. Weil er Müller hieß, und
Hugo, und Bezirksdirektor im V. Verwaltungsbezirk war, hat man ihn Hugo
V. genannt, unter welchem Namen er in einem Teil des Großherzogtums eine
ganz volkstümliche Gestalt gewesen ist. Er würde sich im Grabe umdrehen,
wenn er erfahren könnte, _welchem_ Gebrauch sein Gesetz zuletzt hat
dienen müssen!
Der Kontrast zwischen den damaligen Verhandlungen _unseres_ Landtages
und dem, was zu gleicher Zeit unter der rückläufigen Strömung der
fünfziger Jahre anderwärts in Deutschland vor sich gegangen ist, hat
mich zuerst geradezu befremdet. Dann aber besann ich mich, daß ja diese
Verhandlungen stattfanden ganz kurze Zeit nach dem Regierungsantritt
unseres allverehrten Großherzogs _Carl Alexander_, und daß dieses Gesetz
das erste _politische_ Gesetz gewesen ist, welches unter _seinem_ Namen
erlassen wurde. Und zufällig bemerkte ich auch in demselben Band der
Landtagsverhandlungen, der die betreffenden Protokolle enthält, ein
Aktenstück, das direkt auf den Regierungsantritt Bezug hat. Es gibt die
»Versicherung« wieder, die der Großherzog -- an Stelle eines
Vefassungseides -- damals persönlich zu Händen des Landtagspräsidenten
_v. Schwendler_ dem Landtag übergeben hat, sowie darauf folgend den
»Huldigungseid«, durch den die Landtagsabgeordneten für sich und für die
von ihnen Vertretenen feierlich geloben, dem Großherzog treu und redlich
zu dienen und in allem das »Beste des Landes« wahrnehmen zu wollen.
Gestatten Sie mir, daß ich jene landesherrliche »Versicherung« in ihrem
Wortlaut aus diesem alten Quartband Ihnen vorlese! Sie lautet:
_Carl Alexander,_
_von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen etc. »Wir erklären
hiermit bei fürstlichen Worten und Ehren, daß Wir die Verfassung,
welche Unser in Gott ruhender Herr Großvater und Vorfahr in der
Regierung, der Großherzog Carl August, Königliche Hoheit,
»eingedenk der Vorschrift und des Sinnes des deutschen
Bundesvertrags« dem Großherzogthume durch das Grundgesetz vom 5.
Mai 1816 erneuert, bestätiget und gesichert, und welche Unser nun
ebenfalls in Gott ruhender Herr Vater und Vorfahr in der Regierung,
der Großherzog Carl Friedrich, Königliche Hoheit, mit gleicher
ausdrücklicher Beziehung auf den deutschen Bundesvertrag treulich
gewahrt und durch das revidirte Grundgesetz vom 15. Oktober 1850
fortgebildet hat, wie genannte Unsere Vorfahren, ihrem ganzen
Inhalte nach, auch während Unserer Regierung genau beobachten,
aufrecht erhalten und beschützen wollen._
_Deß zu Urkund haben Wir, gemäß der Bestimmung im § 67 des
revidirten Grundgesetzes vom 15. Oktober 1850 über die Verfassung
des Großherzogthums vom 5. Mai 1816, vorstehende landesfürstliohe
Versicherung höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen, auch angeordnet,
daß dieselbe im Archive des getreuen Landtags niedergelegt und
durch den Druck öffentlich bekannt gemacht werde._
_Weimar, am 28. August 1853._ Carl Alexander.«
Aus all diesem wurde mir mehr und mehr einleuchtend, daß Regierung und
Landtag damals unter besonderen, sozusagen _ethischen_ Beweggründen und
Antrieben gestanden haben. Regierung und Abgeordnete waren sich noch
völlig _bewußt_, daß zum »Besten des Landes«, das zu wahren sie gelobt
hatten, auch das _ideale_ Gut gehört, das dieses Land gewonnen hat in
dem Ruhm, die Wiege des Verfassungsstaates in Deutschland gewesen zu
sein; und zu ihrem Gelöbnis, dem Großherzog treu und redlich zu dienen,
rechneten sie auch _die_ Verpflichtung, darauf hinzuwirken, daß in Bezug
auf _ihn_, und auf _seine_ Regierung, dereinst gesagt werden müsse: er
habe _ebenfalls_ das ehrenvolle Erbe seines Großvaters »treulich
gewahrt«, die Verfassung des Landes »genau beobachtet« »aufrecht
erhalten« und »beschützt«.
Unter der Wirkung dieses Gedankens habe ich mich gefragt, ob ich nicht
meine heutige Rede direkt _kennzeichnen_ solle als einen _pietätvollen_
Rückblick auf die gesetzgeberische Tätigkeit in unserem Land in der Zeit
vor einem halben Jahrhundert -- und ob ich deshalb für mein Thema, statt
des herbe klingenden Titels »rechtswidrige Beschränkung etc.« nicht
lieber einen recht freundlichen wählen solle, z. B. »Als der Großvater
die Großmutter nahm«[33] -- wobei ich zugleich den Beweis erbracht
hätte, daß man just in _unserem_ Land _hoch_politische Themata unter so
stimmungsvollem Titel mit Fug und Recht behandeln könne. Indes bin ich
davon zurückgekommen, weil es nicht angemessen gewesen wäre, den Schein
zu erwecken, als ob meine Rede _nur_ Schalmeienklang sein werde. Dafür
aber habe ich mir nun vorgenommen, die _gesamten_ Landtagsverhandlungen,
die das Gesetz vom 7. Januar 1854 betreffen -- Schriftenwechsel und
Protokolle -- _neu drucken_ und im Land möglichst _verbreiten_ zu lassen
-- als eine _Ehrentafel zum Gedächtnis der Männer, die damals in
Regierung und Landtag an der Gesetzgebung beteiligt waren_ -- und zur
_Sühne des Unrechts_, welches ihnen mit der Diskreditierung jenes
Gesetzes so lange Zeit hindurch angetan worden ist! Und solches wird
nebenbei noch den Nutzen haben, daß falls etwa demnächst die _Gerichte_
mit dem Gesetz sich zu befassen hätten, die Richter die Unterlagen für
dessen Auslegung nicht erst mühsam in 3 oder 4 alten Quartbänden
zusammensuchen müssen, sondern alles in einem sauberen Neudruck
wohlgeordnet vorfinden -- sogar diejenigen Stellen für das Auge
~gekennzeichnet,~ die auf die _grundsätzlichen_ Fragen der Auslegung Bezug
haben.
* * * * *
Nach dieser Abschweifung komme ich nunmehr zum letzten Teil meiner
Aufgabe, indem ich an Hand meiner vorher gegebenen Darlegungen jetzt
noch die Frage erörtere:
Wie stellen sich die _Versammlungsverbote_ im Großherzogtum zu den
_Gesetzen_ des Landes?
Diese Frage ist sehr einfach zu beantworten.
Es gibt, wie früher angeführt, in unserem Land _kein_ Gesetz, das
»Versammlungen,« d. h. ein Sich-Versammeln von beliebig vielen Personen
an einem beliebigen Ort, verböte oder auch nur, abgesehen von der
Anmeldepflicht, unter gesetzliche Beschränkungen stellte; und es gibt
nach Aufhebung des Sozialistengesetzes auch _kein_ Gesetz, welches
irgend einer Partei die öffentliche, mündliche Propaganda für
irgendwelche, seien es selbst -- nach der Meinung bestimmter Kreise --
»staatsgefährliche« Ideen und Bestrebungen verböte, soweit diese
Propaganda die Schranken respektiert, die das Strafgesetzbuch errichtet
hat. Folglich kann im Großherzogtum das Verbot einer Versammlung
lediglich auf § 1, Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 sich
stützen; und die _Legalität_ des Verbotes hängt gänzlich davon ab, ob
die »Gründe des öffentlichen Wohls«, derentwegen es erlassen wird, den
_beiden_ Bedingungen genügen, an die der _Wille des Gesetzgebers_ die
Befugnisse der _Polizei_behörden zu Verboten geknüpft hat: daß, erstens,
diese »Gründe«, der _Art_ nach, wie ich sie vorhin nannte,
_Bürgermeister-Gründe_ seien, und daß sie, zweitens, »dringend« im
_Sinne des Gesetzes_ seien.
Beide Voraussetzungen sind zweifellos erfüllt, wenn eine Versammlung
_gegenwärtige_ Gefahr für die _äußere_ Ordnung und Sicherheit im
_Gemeindebezirk_ herbeiführt, d. h. wenn vernünftigerweise und mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, es werde entweder _in_
der Versammlung selbst, oder _durch_ sie außerhalb, Tumult, Schlägerei,
Landfriedensbruch oder sonstige Gesetzwidrigkeit veranlaßt werden. _Das_
zu erkennen und in seinen Wirkungen zu beurteilen vermag in der Tat
jeder Bürgermeister, wenn er die Verhältnisse seines Bezirks und die
Personen notdürftig kennt und im übrigen das gewöhnliche Maß von
gesundem Menschenverstand besitzt. Und ebenso sicher ist auch, daß
_dann_ einer von den »dringenden Fällen« gegeben ist, in welchen die
_Polizei_behörden befugt sein sollen, Handlungen zu verbieten, die der
Gesetzgeber nicht verboten hat.
_Beide_ Voraussetzungen sind aber zweifellos _nicht_ erfüllt, wenn eine
Versammlung polizeilich verhindert wird, _ohne_ daß von ihr
vernünftigerweise äußere Ordnungsstörung oder gesetzwidrige Handlungen
zu gewärtigen waren, wenn sie vielmehr verboten wird wegen _der_ Gefahr,
die angeblich dem öffentlichen Wohl aus der Verbreitung der
Sozialdemokratie droht. Weder gehört _dieser_ Grund zu den
Bürgermeister-Gründen, noch ist er, der einzelnen Versammlung gegenüber,
ein »dringender« Grund, nachdem gleichartige Versammlungen durch Jahre
hin stattgefunden haben und _jahrelang Zeit gewesen ist, der angeblichen
Gefahr durch ein Gesetz zu begegnen_. Ich möchte wohl _den_ sehen, der
zu behaupten wagt, die Erkenntnis der _Staatsgefährlichkeit_
sozialistischer Lehren und das Verständnis für die Weisheit,
Zweckmäßigkeit und _Dringlichkeit_ ihrer Bekämpfung mit dem
Polizeiknüppel -- sei Sache des gesunden Menschenverstandes! Zur
_Ketzerrichterei_, mit _Treitschke_ zu reden, gehört doch etwas ganz
anderes -- gehört doch _der_ feinere staatsmännische Blick, die höhere
staatsmännische Einsicht, die erst durch jahrelange Schulung des Geistes
_an den Ideen der jeweils herrschenden Partei_ erworben werden! Wie
könnte die Gesetzgebung Funktionen jener Art in die Hand der
_Bürgermeister_ legen wollen -- in die Hand von Leuten, die der großen
Mehrzahl nach nicht einmal studierenshalber sechs Semester an einer
Universität sich aufgehalten haben?
Hiernach steht vollkommen fest, daß in unserem Land der »kleine«
Gesetzgeber _legaler_weise nicht dazu gebraucht werden kann, die
Propaganda irgend einer politischen Partei zu unterdrücken oder
einzuschränken. Wäre letzteres für das Staatswohl nötig, wäre wirklich
zu befürchten, daß ohne Unterdrückung der sozialdemokratischen Ideen mit
den äußeren Machtmitteln des Staates der »Zukunftsstaat« just in unserem
Land zur Einführung kommen werde, so hätte der »große« Gesetzgeber,
Regierung und Landtag, den _Mut_ fassen müssen, durch ein besonderes
Großherzoglich Sächs. Sozialisten_gesetz_ die »dringende Gefahr«
rechtzeitig abzuwenden. _Dem_ hätten sich alle innerhalb der Grenzen des
Landes fügen müssen. Weil jenes aber nicht geschehen ist, behaupte ich
-- bereit, diese Behauptung vor _jedem_ Forum zu vertreten -- jetzt
_öffentlich_:
_Alle Versammlungsverbote, die im Großherzogtum erlassen wurden,
ohne daß vernünftigerweise von der Versammlung selbst gegenwärtige
Gefahr für die äußere Ordnung und Sicherheit zu befürchten war,
sind gesetzwidrig erlassen; sie beruhen nicht auf irgend einer
möglichen Gesetzesauslegung, sondern lediglich auf
Gesetzesbeugung;_
_die Sanktionierung dieser Verbote seitens der oberen
Verwaltungsbehörden ist verfassungswidrig;_
_die Ermunterung zu solchen Verboten seitens der obersten,
verfassungsmäßig verantwortlichen Instanz in öffentlicher
Landtagssitzung, sowie die zugestandene amtliche Beeinflussung
nachgeordneter Behörden in gleichem Sinne, ist flagrante
Verfassungsverletzung._
Ausdrücklich verwahre ich mich hierbei gegen die Annahme, als ob ich
irgend jemand unter denen, die meine Anklage trifft, den Vorwurf machen
wolle, wider besseres Wissen gehandelt zu haben. Den _guten Glauben_
gestehe ich allen zu. Ist er doch auch immer billig zu haben, wenn kein
besonderer Grund vorliegt, die Voraussetzungen seiner Richtigkeit
besonders _streng_ zu prüfen. In gegenwärtiger Sache aber gebe ich sogar
zu, daß allgemein verbreitete Vorurteile geeignet waren, von strengerer
Prüfung abzuhalten. Das alles aber ändert nichts an der Tatsache, daß
Gesetzes_verletzung_ in gutem Glauben objektiv immer Gesetzesverletzung
bleibt, und deren Sanktionierung in gutem Glauben objektiv immer
Verfassungs_verletzung_.
* * * * *
Ich komme zum Schluß.
Durch Jahre hin hat sich unser Bürgertum die Theorie von der
_Polizeiallmacht_ in unserem Land gefallen lassen, auch da, wo ihre
Proklamierung zuletzt mit deutlichem Hohn verbunden war. Seines guten
Rechtes unbewußt hat dieses Bürgertum in unglaublicher Langmut der
Betätigung immer schärferer Reaktion nur _Klagen_ und _Bitten_
entgegengestellt_. Nun_ aber ist es, meine ich, Zeit, die willkürliche
Beschränkung der bürgerlichen Rechte in unserem Land nicht mehr
abzuwehren mit Klagen und Bitten, mit Beschwerden und Petitionen,
sondern sie abzuwehren durch _laute Anklage_ und _scharfen Protest_. Und
angesichts der lange geübten Geduld muß nun, meine ich, diese _Abwehr_
überall im Land deutlich unter die Ciceronianische Fragestellung kommen:
_Quousque tandem, Catilina, abutere patientia nostra?_
auf deutsch, in etwas freier Übersetzung:
_Wie lange noch, Catilina, wirst Du die Gesetze unseres Landes
mißbrauchen?_
wobei jedem Freiheit belassen ist, wen er unter Catilina von Fall zu
Fall sich vorstellen will.