VI.

Die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum

Sachsen.

Rede, gehalten in öffentlicher Volksversammlung zu Jena am 17. November

1900[32].

_Geehrte Versammlung!_

Über die äußere Veranlassung zu dieser Versammlung brauche ich mich

nicht näher auszusprechen. Daß die dreiundeinhalb Versammlungsverbote,

die unter Berufung auf die »öffentliche Ordnung und Sicherheit« kürzlich

in rascher Aufeinanderfolge hier in Jena ergangen sind, nicht den

Gegenstand meiner Rede bilden sollen, sondern nur den _Anstoß_ zur

heutigen Versammlung gegeben haben, ist Ihnen schon durch die Benennung

des Themas, in den Worten »Versammlungsfreiheit _im Großherzogtum

Sachsen_« genügend erkennbar gemacht. Ich brauche daher nur darüber

Erklärung zu geben, warum Angehörige der nicht-sozialdemokratischen, der

sog. _bürgerlichen_ Parteien sich veranlaßt sehen, die Frage dieser

Versammlungsverbote im Großherzogtum zur öffentlichen Diskussion zu

stellen, obwohl diese Verbote überall, wie hier in Jena,

_ausschließlich_ die Versammlungen der sozialdemokratischen Partei

betroffen haben. _Das_ will ich zunächst in kurzen Worten erledigen.

Nach Aufhebung des Sozialistengesetzes, unseligen Angedenkens, besteht

auch im Großherzogtum kein _Ausnahme_gesetz mehr gegen die

sozialdemokratische Partei. Die Verbote ihrer Versammlungen ergehen also

unter _gemeinem_ Recht des Landes, welches auf _alle_ Bürger gleichmäßig

Anwendung findet. Unter denselben Voraussetzungen, unter denen die

Polizeibehörden kraft dieses Landesrechts die Versammlungen _einer_

Partei verhindern dürfen, dürften sie, sobald es ihnen zweckmäßig

erscheint, _alle_ Versammlungen im Lande verhindern. Die bewußten

Verbote berühren daher ganz unmittelbar, und in ganz eminentem Grad, die

Frage des verfassungsmäßigen Rechtes _aller_ Bürger in unserem Lande,

die Frage der bürgerlichen Freiheit überhaupt gegenüber der

Polizeigewalt -- und damit in bezug auf den Charakter unseres ganzen

Staatswesens die Frage: _Rechts_staat oder _Polizei_staat?

An den Fragen _dieser_ Art sind aber alle gleichmäßig interessiert,

nicht nur die Sozialdemokraten und nicht nur die Liberalen, sondern

ebensosehr auch die Konservativen -- soweit sie wirklich »Konservative«

sind, nicht reine Rückschrittler, deren offenkundiges Ideal der reine

Polizeistaat ist. Denn es gibt nur _eine_ Art von staatsbürgerlichem

Recht: _das_ Recht, welches alle gleichmäßig schützt, vom Minister bis

zum letzten Tagelöhner; und es gibt nur _eine_ Art von politischer und

bürgerlicher Freiheit: _die_ Freiheit, an der alle gleichmäßig

teilhaben, vom Minister bis zum letzten Tagelöhner. Eine Freiheit, die

einzelne, oder bestimmte Kreise, oder ganze Parteien, _des_halb

genießen, weil die Polizei für gut findet, _sie_ nicht zu beschränken --

diese Freiheit »von Polizei Gnaden« ist _keine_ Freiheit. Der Sklave,

der von seinem Herrn nicht mißhandelt wird, ist kein _freier_ Sklave.

Soweit nun die Anhänger der Sozialdemokratie fordern, ihre Ansichten und

Ideen innerhalb der Grenzen des _gesetzlich_ Erlaubten _kraft gemeinen

Rechtes des Landes_ ebenso in Versammlungen öffentlich vertreten zu

können, wie andere Parteien die ihrigen, verfechten sie kein

Parteiinteresse, sondern verfechten sie das verfassungsmäßige Recht

aller. Kein Gezeter der »staatserhaltenden« Parteien über den Vorschub,

der der Sozialdemokratie aus den Kreisen des Bürgertums geleistet werde,

wird meine Gesinnungsgenossen und mich abhalten, sie kräftig zu

unterstützen überall, wo ihre Forderungen _diese_ Bedeutung gewinnen.

_Die Sozialdemokratie soll sich nicht rühmen dürfen, die einzige Partei

geworden zu sein, die in unserem Land oder_ _in dieser Stadt

verfassungsmäßiges Recht und staatsbürgerliche Freiheit noch

verteidigt!_

* * * * *

Nach diesem Vorwort komme ich nun zur Sache.

Daß ich die in Betracht stehenden Verwaltungsmaßnahmen unter

_rechtlichem_ Gesichtspunkt anfechten will, bringt schon das Thema

meines Vortrages zum Ausdruck. Indes läßt dieses noch unbestimmt, ob ich

dabei nur das Recht seiner allgemeinen Idee nach, oder das konkrete, in

den geschriebenen Gesetzen gegebene Recht im Auge habe -- ob ich also

die Versammlungsverbote anfechten will durch Kritik der

Rechtsanschauungen, von denen sie geleitet sind, und vielleicht

verlangen will, daß _diese_ lege ferenda zu korrigieren seien -- oder ob

ich sie anfechten will durch Kritik de lege lata, auf dem Boden des

positiven Rechtes, unter der Behauptung falscher, _gesetzwidriger_

Anwendung der geltenden Gesetze.

Vom ersteren Standpunkt aus würde Gegenstand meiner Kritik die _Absicht_

sein müssen, die in diesen Verboten offen zum Ausdruck kommt: die Ideen

und Bestrebungen einer bestimmten Partei unter der Behauptung ihrer

Staatsgefährlichkeit mit den _äußeren_ Machtmitteln des Staates

bekämpfen, _gewaltsam_ unterdrücken oder hemmen zu wollen -- sowie die,

wie ich glaube, verhängnisvolle _Wirkung_, die derartiger Gebrauch der

Staatsgewalt in Aussicht stellt. Und für eine Kritik von _diesem_

Standpunkt aus hätte ich in der Tat kräftige Waffen. Ich könnte, im

Punkte Vernunft und Gerechtigkeit, hinweisen auf den prägnanten

Ausspruch eines sehr konservativen Historikers, Heinrich von Treitschke,

der einmal gesagt hat:

Keine Kunst der Rede vermag den _ketzerrichterlichen_ Geist zu

verhüllen, der aus der Behauptung spricht: irgend eine Idee, oder

Meinung, oder Lehre sei _staats_gefährlich!

Und im Punkte praktischer Staatsklugheit könnte ich die Tatsache

hervorheben, daß das ketzerrichterliche Gesetz, das zehn Jahre über

Deutschland geherrscht hat, das _kläglichste_ Fiasko bedeutet, das seit

der Begründung des Reichs irgend einer gesetzgeberischen Aktion in

Deutschland beschieden war.

Aber alles das will ich nicht weiter verfolgen. Denn meine Absicht ist

heute, die Angelegenheit dieser Versammlungsverbote _nur_ von dem

anderen, zu zweit bezeichneten Standpunkte aus, also de lege lata, zu

erörtern. Nicht darum also soll es sich heute abend handeln: ob diese

Maßnahmen der Verwaltung unter Gesichtspunkten von Vernunft und

Gerechtigkeit weise oder töricht, gerecht oder ungerecht, ob sie unter

Gesichtspunkten des Staatsinteresses in ihren Wirkungen staatserhaltend

oder staatszerstörend seien -- sondern lediglich um _die_ Frage: ob sie

_angesichts der im Großherzogtum geltenden Gesetze_ gesetz_mäßig_ oder

gesetz_widrig_ und ob ihre Sanktionierung seitens der oberen, für die

Handhabung der Gesetze _verfassungsmäßig_ verantwortlichen

Staatsbehörden verfassungs_gemäß_ oder verfassungs_widrig_ sei?

* * * * *

Ich bin aber durchaus gewärtig, daß sehr _viele_ in dieser großen

Versammlung eine solche Erklärung mit äußerstem Befremden anhören

werden. Besonders im Kreise der politisch mir Nächststehenden wird man

sich fragen: Ist es nicht höchst _un_klug, die Bekämpfung des neuerdings

beliebten Verwaltungsverfahrens von einer so _schwachen_ Position aus zu

versuchen? Besteht doch allgemeines Einverständnis darüber, daß unsere

_schlechten Gesetze_ an allem schuld sind -- daß unser Landtag in der

Zeit der Reaktion der 50er Jahre durch das Polizeigesetz vom

7. Jan. 1854 das verfassungsmäßige Recht der Bürger _an die Polizei

ausgeliefert_ hat -- und daß angesichts dieses »heillosen« Gesetzes die

Polizei eben alles sich erlauben darf, ohne daß man die _formelle

Legalität_ zu bestreiten vermöchte! -- Haben wir, die Freisinnigen und

die bürgerlichen Demokraten im Land, nicht gerade deshalb vor zwei

Jahren Petitionen an den Landtag um Erlaß eines _anständigen_

Versammlungsgesetzes in Umlauf gebracht? Wie kommt der Redner dazu,

alles das jetzt völlig zu ignorieren?

Alle, die so fragen, bitte ich aber, ihre Ansicht auf kurze Zeit

zurückzusetzen und meine Rede bis zu Ende anzuhören. Ich hoffe sie dann

_überzeugt_ zu haben, daß jene allgemein verbreitete Annahme über die

Inferiorität unserer Gesetze und die Hoffnungslosigkeit unserer

gegenwärtigen Rechtslage nichts anderes ist als ein grobes _Vorurteil_,

ein großes _Mißverständnis_ -- nur daraus erklärlich, daß der lebenden

Generation längst der Zusammenhang des Textes jenes fast 50 Jahre alten

Gesetzes mit den Gedanken und den Absichten des _Gesetzgebers_ völlig

verloren gegangen ist. So paradox es im Augenblick vielen klingen mag --

das Ergebnis meiner heutigen Erörterung wird _da_hin gehen:

daß _kein_ Land in Deutschland in bezug auf die _politischen_ Rechte der

Bürger und auf _gute_ gesetzliche Umgrenzung der Polizeigewalt einer

_besseren_ Rechtslage sich erfreut, als _nach den jetzt geltenden

Gesetzen_ das Großherzogtum Sachsen -- wenn nur diese Gesetze richtig,

d. h. dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, angewandt werden;

daß im besonderen dieses alte, verrufene »Polizeigesetz« vom Januar 1854

in Wahrheit geradezu ein _wertvolles Erbstück darstellt, welches unserem

Land übrig geblieben ist aus einer Zeit, da Regierung und Landtag noch

durchdrungen waren vom Geist des Verfassungsstaates_;

und daß die Diskreditierung dieses Gesetzes in der öffentlichen Meinung

_bitteres Unrecht_ den Männern getan hat, die damals an unserer

Gesetzgebung beteiligt waren.

Ich spreche alles dieses, meinen Ausführungen absichtlich vorgreifend,

schon jetzt aus, damit Sie nicht, befangen in dem Glauben an die

angeblich verzweifelte Rechtslage, diese Ausführungen anhören mit dem

trüben Gedanken: es hilft ja doch nichts! _Es wird etwas helfen_, wenn

Sie mir Gelegenheit geben, meine Behauptungen hier, in breiter

Öffentlichkeit, _eingehend_ zu rechtfertigen!

Da ich aber einmal vorgegriffen habe, will ich auch noch die Konsequenz,

die meine Erörterung in Hinsicht auf das _Taktische_ nach sich ziehen

muß, gleich hier zum voraus aussprechen:

Es ist der größte Mißgriff gewesen -- ich selbst habe ihn mitgemacht --

Petitionen an den Landtag um Erlaß eines besonderen Gesetzes über

Vereins- und Versammlungswesen zu richten; und es ist ein wahres Glück

für uns, daß der Landtag diese Petitionen rund abgelehnt hat, und

zugleich in einer _Form_ sie abgelehnt hat, die _uns_ völlig

dispensiert, je wieder darauf zurückzukommen. Denn alles, was wir

_jetzt_ erlangen könnten, würde in bezug auf Vereins- und

Versammlungsfreiheit unvergleichlich viel _schlechter_ uns stellen, als

wir nach unserem ehrlichen _alten_ Recht gestellt sind. Was wir zu tun

haben, ist ganz allein: dieses gute alte Recht kräftig zu _verteidigen_,

auf daß es noch auf weitere 50 Jahre hin ganz ungeändert fortbestehe,

und dabei kräftig einzutreten für seine _richtige_, gesetz_mäßige_

Anwendung -- kräftig den _Mißbrauch_ des Gesetzes abzuwehren, der allein

es ermöglicht hat, daß Polizeiwillkür hinter ihm Deckung finden konnte.

Indem ich nunmehr zur _Begründung_ dieser bis jetzt ohne Beweis

hingestellten Ansichten übergehe, habe ich zunächst in aller Kürze die

_Tatsachen_ zusammenzustellen, welche die bisherige Praxis der

Versammlungsverbote im Großherzogtum kennzeichnen.

Während der Geltung des Sozialistengesetzes waren natürlich alle

Versammlungen mit erkennbarer sozialdemokratischer Tendenz auch

bei uns kraft Reichsgesetz verboten. Aber auch in dieser Zeit sind

die Anhänger dieser Partei -- zu _Ehren_ der damaligen Verwaltung

bezeuge ich es -- in unserem Land nicht _schikaniert_ worden. Selbst

allgemein bekannte Führer der Partei, die gemäß dem Zweck des »kleinen

Belagerungszustandes« in Norddeutschland fast überall herumgehetzt

wurden, haben im Großherzogtum _un_belästigt verkehren können. Einer von

diesen Führern, der damals öfters in Jena war und dem schon früher

persönlich näher gekommen zu sein ich mir als besondere Gunst anrechne,

hat mir selbst gesagt: wie er sich jedesmal freue, wenn er in das Gebiet

der schwarz-grün-gelben Pfähle komme -- _da_ habe er doch keinen

Polizeispitzel mehr auf den Fersen!

Kurz vor Aufhebung des Sozialistengesetzes, also wohl aus Anlaß der

bevorstehenden Aufhebung, ist -- nach Äußerungen in unserem Landtag zu

schließen -- unterm 1. September 1890 aus dem Ministerium eine

»Unterweisung« an die Bürgermeister ergangen, deren Text ich nicht näher

kenne, die aber inhaltlich besagt haben muß: daß auch _nach_ Wegfall des

genannten Gesetzes die Polizeibehörden aus § 1, Ziff. 2 des Gesetzes vom

7. Jan. 1854 befugt sein würden, politische Versammlungen »_bei

dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit_« zum

voraus zu verbieten. Diese -- durchaus korrekte und sachgemäße --

Unterweisung hat aber zur Folge gehabt, daß durch viele Jahre hin keine

_einzige_ Versammlung im Großherzogtum verboten wurde, weil _keine_ den

geringsten Anlaß zu Befürchtungen für öffentliche Ordnung und Sicherheit

gab. Während es, bei uns wie anderwärts, sehr oft vorkommt, daß

Versammlungen, die unter dem Szepter des Gambrinus tagen, zu Unordnung,

Tumult usw. führen, ist derartiges -- wie ich ausdrücklich konstatiere

-- _bis auf den heutigen Tag_ noch niemals bei _politischen_

Versammlungen eingetreten -- auch nicht bei sozialdemokratischen, und

auch nicht in den erregtesten Zeiten der Reichstagswahlen. Und obwohl

sozialdemokratische Versammlungen inzwischen zu vielen Hunderten im

Lande stattgefunden haben, ist es -- soviel bekannt -- bei uns nicht

ein _einziges Mal_ vorgekommen, daß wegen der Reden oder Handlungen in

einer solchen Versammlung der Staatsanwalt Anlaß zu nachträglichem

Einschreiten gefunden hätte. Alles das hebe ich hier besonders hervor.

Vor einigen Jahren hörte man nun, zum erstenmal nach Aufhebung des

Sozialistengesetzes, wieder von dem Verbot einer sozialdemokratischen

Versammlung im Großherzogtum, und zwar in Eisenach -- unter Umständen,

die sofort erkennen ließen, daß es sich dabei um etwas _Neues_ handelte.

Das Verbot war, unter Bezugnahme auf das erwähnte Polizeigesetz, wegen

»dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergangen.

Da nun kein vernünftiger Mensch von der fraglichen Versammlung

Ruhestörung und sonstige Gesetzwidrigkeit hatte erwarten können, so

mußte also einer einen _neuen Einfall_ gehabt, nämlich die Entdeckung

gemacht haben, daß unter den »dringenden Gründen des öffentlichen

Wohls«, derentwegen nach dem Polizeigesetz polizeiliche Verbote zulässig

sein sollen, auch etwas ganz _anderes_ verstanden werden könne, als man

bis dahin darunter verstanden hatte. Der Urheber dieser Entdeckung ist

-- meines Wissens -- der frühere Oberbürgermeister von Jena, _Eucken_,

jetzt Bezirksdirektor in Eisenach, derselbe, der hier unter der Geltung

des Sozialistengesetzes amtierte und durch seine _hiesige_ Tätigkeit das

Ansehen besonderer Objektivität und strengster Unparteilichkeit, auch in

politischen Dingen, sich erworben hatte.

Die Entdeckung Euckens hat aber nur sehr allmählich Verständnis und

Anklang gefunden. Weitere Versammlungsverbote erfolgten zunächst ganz

vereinzelt und auch als sie sich mehrten, lange Zeit ganz systemlos;

bald ein _Verbot_ -- bald, unter äußerlich ganz gleichen Umständen,

_kein_ Verbot. Jahrelang entsprach die Praxis deutlich der Devise:

Die Wetterfahnen, sie sind verlegen,

Sie wissen nicht, wohin sich bewegen.

Erst _neuerdings_ lassen die Wetterfahnen überall die bekannte

übereinstimmende Windrichtung erkennen.

Man stände aber angesichts dieser wegen »dringender Gefahr für die

öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergehenden Verbote noch heute vor

einem vollständigen _Rätsel_, wenn nicht zwei Verhandlungen in unserem

Landtage Licht -- und die zweite ein sehr helles Licht -- auf die Sache

geworfen hätten. Schon in der ersten von diesen Verhandlungen, die der

_Abg. Baudert_ zu Anfang 1898 provozierte, wurde mit einiger

Zurückhaltung, in der zweiten aber, im Dezember 1899, die unsere

Petitionen wegen eines Vereins- und Versammlungsgesetzes zum Gegenstand

hatte, mit höchster Deutlichkeit und Unumwundenheit von den

konservativen Abgeordneten _und vom Regierungstisch_ die Ansicht

proklamiert: die Sozialdemokratie sei _an sich_ eine »Gefahr für die

öffentliche Ordnung und Sicherheit«, _des_halb müsse die Propaganda für

ihre Lehren, auch wenn sie gänzlich auf dem Boden der Gesetze sich hält,

aus »dringenden Gründen des öffentlichen Wohls« möglichst _beschränkt_

werden. Und der oberste Verwaltungschef hat damals mit anerkennenswerter

Ehrlichkeit und Offenheit seinen Standpunkt _da_hin (dem Sinne nach)

erläutert: Andere Staaten in Deutschland seien mit der Aufhebung des

Sozialistengesetzes dieser staatsfeindlichen Partei gegenüber wehrlos

geworden; das Großherzogtum aber sei in der glücklichen Lage, in seinen

_Landes_gesetzen (nämlich in dem Polizeigesetz vom 7. Januar 1854)

genügende Waffen zu besitzen, um auch _ohne_ Ausnahmegesetz die Gefahr

abwehren zu können -- wenn nur die Polizeibehörden überall richtiges

_Verständnis_ besitzen für die »dringenden Gründe des öffentlichen

Wohls«, die dabei in Frage kommen. Und er hat _unumwunden zugestanden_,

durch Instruktion der Bezirksdirektoren sowie durch Belehrung der

Bürgermeister auf die Verbreitung dieses Verständnisses _amtlich_

hingewirkt zu haben.

Hiernach steht jetzt ganz _authentisch_ fest:

Die Versammlungsverbote im Großherzogtum erfolgen, mangels jeder

vernünftigen Befürchtung von Störung der _äußeren_ Ordnung und

Sicherheit, _tatsächlich nur_ wegen _der_ Gefahr, die nach der

Meinung der _oberen_ Verwaltungsbehörden aus der Propaganda für die

Ideen und die Lehren der Sozialdemokratie dem »öffentlichen Wohl«

drohen soll.

Neben _dieser_ Feststellung habe ich aber in bezug auf das Tatsächliche

in der jetzigen Verwaltungspraxis noch zwei _besondere_ Punkte

hervorzuheben.

_Erstens_. Auch bei der jetzigen Auslegung des Gesetzes vom 7. Januar

1854 liegt die Anwendung dieses Gesetzes ganz in der Hand der _unteren_

Polizeibehörden, der Bürgermeister. _Sie_ haben die Verbote zu erlassen

oder nicht zu erlassen, nach _eigenem_ pflichtmäßigem Urteil. Zwar

können auch die Bezirksdirektoren, über den Kopf des Bürgermeisters

hinweg ein Verbot aussprechen sie können aber keinen Bürgermeister

_anhalten_, es seinerseits zu tun, wenn er die gesetzlichen

Voraussetzungen dafür nicht gegeben findet. Instanzenmäßig steht auch

jetzt den oberen Behörden _nur_ die Nachprüfung der Verbote im Falle

einer Beschwerde zu. Das wird durch ganz konkludente Tatsachen, auch

noch aus jüngster Zeit, erhärtet.

_Zweitens_. Auch _nach_ den vorhin mitgeteilten Erklärungen des

Verwaltungschefs in öffentlicher Landtagssitzung am 5. Dezember 1899 ist

noch kein einziges Verbot ergangen, das _offen und ehrlich_ mit der

_sozialdemokratischen Tendenz der Versammlung_ begründet wäre. Ganz

charakteristisch bleibt vielmehr für alle diese Verbote, daß sie, soweit

sie nicht lediglich die typische Formel »dringende Gefahr etc.«

benutzen, zur _Motivierung_ angebliche _Tatsachen_ heranziehen, die

_geeignet_ sind, die Meinung zu erwecken oder wenigstens noch Spielraum

zu lassen für die Meinung: daß von der Versammlung _als solcher äußere_

Unordnung oder Gesetzwidrigkeit befürchtet werde. Fast regelmäßig kehrt

einer von folgenden Gründen wieder: das Thema sei geeignet, _aufreizend_

zu wirken -- der Redner sei _bekannt_ wegen »seiner _aufreizenden

Redeweise_« -- der Redner sei _bekannt_ als _gewerbsmäßiger_ Agitator.

-- Von dem Mangel an Aufrichtigkeit, der aus Motivierungen dieser Art

spricht, rede ich gar nicht weiter. Konstatieren muß ich aber, daß dabei

sogar mit der _Wahrheit_ oft sehr unglimpflich umgegangen worden ist.

Für mindestens _drei_ Fälle unter denen, die mir selbst bekannt geworden

sind, steht es ganz sicher fest, daß objektiv _wahrheitswidrige_

Behauptungen amtlich verbreitet worden sind, wenn ich auch gern annehmen

will, daß die betreffenden Beamten dabei in gutem Glauben waren, daß sie

_nur_ sich haben anlügen lassen. Mit dem Epitheton »_bekannt_ wegen

aufreizender Redeweise« sind nämlich -- und zwar wiederholt -- auch die

beiden Reichstagsabgeordneten _Kloß_-Stuttgart und _Molkenbuhr_-Hamburg

in unserem Land geziert worden, für die das gerade Gegenteil _wahr_ ist:

daß sie _bekannt_ sind als _besonders_ ruhige, besonnene,

leidenschaftslose Redner. Und in _einem_ Fall, in welchem vom

Gemeindevorstand in Neustadt der »gewerbsmäßige« Agitator ausgespielt

wurde, weiß ich zufällig ganz genau, daß der Betroffene _nicht_

gewerbsmäßiger _Agitator_, sondern gewerbsmäßiger _Maschinenschlosser_

ist, und _gewerbsmäßig_ auch _nur_ Maschinenschlosser -- ein Mann, der

die vertragsmäßigen Obliegenheiten in seinem Arbeitsverhältnis seit

Jahren tadellos erfüllt und in der Lage ist, zu beweisen, daß er seine

rednerische Tätigkeit immer -- genau wie ich! -- nur »zum Vergnügen«,

_nicht_ gegen Entgelt, betreibt.

In Ansehung, daß es _Beleidigung_ bleibt, anständigen Leuten in der

einen oder der andern Art einen Makel anzuheften, selbst wenn die

Betroffenen Sozialdemokraten sind, ist also auch die Immunität gegen

§ 186 des Strafgesetzbuchs, die das _Akten_papier gewährt, mehrfach

_mißbraucht_ worden. -- Indes ist derartiges unter dem Gesichtspunkt

meiner heutigen Betrachtung nur nebensächlich. Wenn mein Programm mit

sich brächte, daß ich von den _demoralisierenden_ Wirkungen und von der

_Schädigung des Ansehens unseres Beamtenstandes_ reden müßte, die das

Hereinziehen der Verwaltungsorgane in den Dienst der ketzerrichterlichen

Anschauungen _der herrschenden Partei_ zur Folge haben muß -- _dann_

hätte ich noch ganz anderes zu sagen!

* * * * *

Ich gehe nunmehr dazu über, die hier nach Seite des _Tatsächlichen_

gekennzeichnete Praxis der Versammlungsverbote zu _vergleichen_ mit den

Vorschriften der _Gesetze_, auf die sie sich stützt -- und komme damit

zum wichtigsten Teil meiner heutigen Aufgabe: darzulegen, wie diese

Gesetze die politischen Rechte der Bürger unseres Landes bestimmt haben

und _welche_ Befugnisse sie den _Polizei_behörden in Hinsicht auf jene

Rechte einräumen.

Es existiert bei uns nur eine einzige _gesetzes_kräftige Vorschrift,

die _besonders_ auf die spezifisch politischen Angelegenheiten,

Vereins- und Versammlungswesen, Bezug hat. Sie betrifft ausschließlich

die politischen _Versammlungen_ und ist enthalten in zwei

Ministerial_verordnungen_, vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875.

Über das _Vereins_wesen besteht von gesetzlichen Bestimmungen bei uns

überhaupt _nichts_, nachdem eine Verordnung, die im Jahre 1856 im Sinne

eines Beschlusses des seligen Bundestags erlassen wurde, im Jahr 1868

auf Andrängen des Landtags wieder außer Kraft gesetzt worden ist. Die

angezogene Ministerialverordnung von 1874/75 aber ist äußerst

_liberalen_ Geistes. Sie enthält eigentlich nur _Ordnungs_vorschriften,

und zwar von höchst verständiger Art, bringt aber gar keine _sachliche_

Beschränkung des »Versammlungsrechts«, dessen _Freiheit schützen_ zu

wollen sogar direkt in ihr ausgesprochen ist. Sie verlangt keine

»Genehmigung« einer Versammlung, sondern lediglich »Anmeldung«

derselben mindestens 12 Stunden vor ihrem Beginn, und zwar _nur_

Anmeldung von _Ort_ und _Zeit_, also von Lokal und Stunde des Beginnes,

_nicht auch_ Angabe des Verhandlungsthemas und des Redners. Dieses

letztere aber ist von _besonderer_ rechtlicher Bedeutung. Denn wenn

Bezeichnung von Thema und Redner gefordert würde, wäre das Tun in der

Versammlung ganz außerordentlich beschränkt: jede Abschweifung vom

angegebenen Gegenstand und jedes Auftreten eines anderen Redners würde

sofort den Tatbestand einer nichtangemeldeten Versammlung begründen. Bei

uns aber ist die Erfüllung _aller_ gesetzlichen Vorschriften schon dann

gesichert, wenn -- wie es z. B. für die heutige Versammlung geschehen

ist -- die Anmeldung bewirkt wird durch eingeschriebenen Brief _mit

Rückschein_ -- ohne Angabe von Thema und Redner. Wenn der Rückschein der

Post das Datum des vorangehenden Tages trägt, ist er hinreichender

Beweis dafür, daß die Anmeldung _rechtzeitig_ bei den Akten der Behörde

gewesen ist, _allen_ Anforderungen der Verordnung also genügt war.

Abgesehen von jenen Ordnungsvorschriften unterliegen demnach Vereine und

Versammlungen, und alles Tun und Lassen _in_ solchen, gegenwärtig keinen

andern _gesetzlichen_ Beschränkungen, als das Reichsstrafgesetzbuch

insofern aufrichtet, als es Vereine und Versammlungen zu

gesetz_widrigen_, d. h. gesetzlich _verbotenen_ Zwecken, und _geheime_

Verbindungen, sowie Gesetzesverletzungen beim Reden usw. ausdrücklich

unter Strafandrohung stellt.

Ich sehe unter dem Gesichtspunkt staatsbürgerlicher Freiheit in dem

_Nicht_vorhandensein eines besonderen Vereins- und Versammlungsgesetzes

einen fast _idealen_ Zustand. Denn Gesetze bedeuten immer und überall

nur _Beschränkungen_, keine Rechte -- nämlich Beschränkungen des

einzelnen zugunsten der Interessen der Gesamtheit, die der Staat

repräsentiert. Ein »Recht« können sie nur ganz indirekt und

negativerweise begründen, nachdem sie _vorher_ Beschränkungen begründet

haben -- nämlich _das_ Recht, daß die Beschränkung nicht _weiter_ gehen

dürfe, als das Gesetz bestimmt hat. _Je weniger Gesetze also, desto mehr

Freiheit!_

Das steht nun freilich in starkem Widerspruch zu Ansichten, die bei uns

mehrfach -- sogar in unserem Landtag -- ausgesprochen worden sind: daß

-- von wegen der Polizei! -- die Bürger dieses Landes ein »Recht«, _sich

zu versammeln_, bis jetzt überhaupt noch nicht haben, weil es noch kein

»Gesetz« gibt, welches ihnen das _erlaubte_. Aus dieser spezifisch

Weimarischen Theorie von den Rechten, die erst _aus Gesetzen_ entstehen,

habe ich indes nichts weiter zu entnehmen vermocht als die -- vielleicht

litterar-historisch verwertbare -- Konjektur: ob nicht etwa diese im

Jahr 1899 im Weimarischen Landtag verhandelte Theorie der Gegenstand

sei, auf den _Schiller_ mit dem Distichon in den Xenien:

Jahrelang schon bedien ich mich meiner Nase zum Riechen;

Hab' ich denn wirklich an sie auch ein erweisliches Recht?

vorahnend hat anspielen wollen.

* * * * *

Nun hat allerdings, unbeschadet unseres _gesetzlich_ fast ganz

_un_beschränkten Versammlungs_rechts_, auch die _Polizei_ gewisse

Befugnisse in bezug auf das _tatsächliche_ Sich-Versammeln der Bürger;

weil die Polizei _gewisse_ Befugnisse besitzt, und besitzen muß, in

bezug auf _alle_ Ereignisse und Vorkommnisse im Land, die -- wie z. B.

Überschwemmungen, Feuersbrünste, Herumlaufen bissiger Hunde u. dgl. --

obwohl sie das öffentliche Interesse erheblich berühren können, doch

nicht _gesetzlich_ geregelt sind. In der Tat ist es ganz in der Ordnung,

daß der polizeilichen Kognition auch _das_ Vorkommnis unterliege,

welches gegeben ist mit dem Sich-Versammeln einer größeren Anzahl von

Personen an einem bestimmten Ort, die eine Rede anhören oder öffentliche

Angelegenheiten diskutieren wollen. Denn auch derartige Vorkommnisse

können just solche öffentliche Interessen berühren, die der _Polizei_ zu

wahren obliegt -- wenn z. B. anzunehmen wäre, daß die betreffenden

Personen Übles im Schild führen, oder Tumult, Aufruhr u. dgl.

veranlassen könnten.

Die Frage aber: _welche_ Befugnisse die Polizei in bezug auf

_Versammlungen_ habe, fällt bei _uns_ gänzlich zusammen mit der Frage:

_welche_ Befugnisse sie _überhaupt_ habe gegenüber _allen_ Vorkommnissen

und Handlungen, die nicht gesetzlich besonders geregelt sind. Denn das

einzige Gesetz, welches in unserem Land die Befugnisse der

Polizeibehörden _bestimmt_ -- das vorher schon erwähnte Gesetz vom 7.

Januar 1854 -- enthält keinerlei Sondervorschriften für den Fall von

_Versammlungen_. Ihnen gegenüber haben demnach diese Behörden absolut

keine _andere_ Kompetenz, als ihnen auch in bezug auf alles übrige

zusteht.

Damit gelange ich denn nunmehr zum Hauptpunkt meiner heutigen Aufgabe --

zur Erörterung der Frage: _welche allgemeinen Befugnisse_ legt das

genannte Gesetz den Polizeibehörden bei, _und welche nicht_? Was ihnen

nicht _allgemein_ zusteht, steht ihnen auch nicht bei _Versammlungen_

zu. Für die Behandlung der genannten Frage aber muß ich jetzt noch

längere Zeit Ihre Geduld in Anspruch nehmen.

* * * * *

Wenn man den Text des Gesetzes, wie Sie ihn gedruckt vor sich haben,

unschuldigen Gemütes ansieht, scheint er den übeln Ruf, in dem das

Gesetz steht, gar nicht zu rechtfertigen. Da die »verfassungsmäßige

Zuständigkeit« der Polizeibehörden, auf die gleich im Eingang des § 1

Bezug genommen ist, doch jedenfalls gewisse _Grenzen_ hat, so erscheint

zunächst schon hierdurch vieles zum voraus als ausgeschlossen. Weiter

aber knüpft auch das Gesetz jede Befugnis zu polizeilichen Geboten oder

Verboten an die Voraussetzung, daß _entweder_ die betreffende Handlung

schon gesetzlich geboten oder verboten sei, _oder_ daß, wenn solches

nicht der Fall, »_dringende_ Gründe des öffentlichen Wohls« das

Eingreifen rechtfertigen müssen. Damit ist doch gesagt, daß nur _sehr_

wichtiger, _besonders_ bedeutsamer Rücksichten wegen ein polizeiliches

Eingreifen stattfinden darf. Und wenn nun auch sofort einleuchtet, daß

_dieser_ Begriff der »dringenden Gründe« äußerst dehnbar und _sehr_

weiter Auslegung fähig ist, so scheint doch ein Schutz gegen allzu große

Willkür schon darin gegeben, daß in § 2 auch die _Justiz_behörden sich

hingewiesen sehen auf »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen

erlassene .... Verfügungen«, also _un_abhängig von der Verwaltung das

Zutreffen dieser Voraussetzungen nachprüfen können.

Ja, unschuldiges Gemüt! -- hat man mir gesagt -- das wäre alles sehr

schön, wenn nicht in § 2 »die Frage über die Notwendigkeit oder

Zweckmäßigkeit« des polizeilichen Eingreifens der Kognition der Gerichte

_ausdrücklich entzogen_ wäre. Da _diese_ Frage sich vollkommen deckt --

sagte man mir -- mit der Frage des Vorliegens »dringender Gründe des

öffentlichen Wohls«, so ist mit dem Ausschließen der ersteren dem

Richter auch jede Nachprüfung der Voraussetzungen des § 1 völlig

entzogen. Es hat also lediglich die _Verwaltungs_behörde zu bestimmen,

was jeweils zu den Voraussetzungen der polizeilichen Gebote und Verbote

gehören soll, und _daran_ ist dann der Richter immer _gebunden_. Dieses

Gesetz ermächtigt also die Polizei, alles zu _ge_bieten, was nicht durch

ein anderes Gesetz _ver_boten ist, und alles zu _ver_bieten, was nicht

durch ein anderes _ge_boten, oder wenigstens ausdrücklich erlaubt ist;

es begründet für unser Land förmliche _Polizei-Allmacht_! Angesichts

dessen ist es nun ganz gleichgültig, daß § 1 auf die »verfassungsmäßige

Zuständigkeit« der Polizeibehörden hinweist. Diese _Zuständigkeit_ ist

eben _durch_ dieses Gesetz ins _Ungemessene erweitert_ worden.

Wenn dem so wäre -- wie es allerdings zu sein _scheint_ -- so wäre

allerdings jeder Versuch, irgend eine Maßregel der Verwaltung

anzufechten, wenn sie den Wünschen der _obersten_ Verwaltungsinstanz

entspricht, gänzlich hoffnungslos. Die Bürger dieses Landes hätten dann,

_theoretisch_ das denkbar _beste_ Recht, _praktisch_ aber wären sie

dabei, der Polizeigewalt gegenüber, _rechtlos_.

Aber gerade _diese_ Behauptung: daß _durch_ das Gesetz die Zuständigkeit

der Polizei ins Ungemessene erweitert sei, hat mich stutzig gemacht, als

ich daran ging, seinen Text mir _genau_ anzusehen und seinen inneren

_Aufbau_ mir klar zu machen. Ist doch in der ersten Zeile des § 1 auf

die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden als auf etwas

_Gegebenes_, unabhängig von dem Gesetz schon _Bestehendes_ Bezug

genommen. Wäre das nun nicht der ärgste Widersinn, wenn diese

Zuständigkeit erst durch eine nachfolgende Bestimmung des Gesetzes

selbst begründet werden sollte? Und wäre es nicht, logisch, die reine

Gaukelei, im § 2 die Verpflichtung der Gerichte zur Anerkennung

polizeilicher Verfügungen ausdrücklich an die Bedingung zu knüpfen, daß

diese Verfügungen »unter den im § 1 bezeichneten Voraussetzungen

erlassen« seien, durch das nachfolgende Ausschließen aber einer Prüfung

der »Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit« _jede_ Prüfung des Erfülltseins

obiger Bedingung unmöglich zu machen? Sollten, so fragte ich mich, die

reaktionären Herren, die dieses Polizeigesetz gemacht haben, wirklich so

große Schwachköpfe gewesen sein, daß sie bei ihrem Tun nicht einmal mit

der Logik auf anständige Art sich abzufinden wußten? Weiter aber sagte

ich mir: wenn wirklich die Absicht gewesen ist, durch § 1, Ziffer 2 des

Gesetzes der Polizei alles zu erlauben, was nicht durch besondere

Gesetze verboten ist, warum hat man dann den Begriff »Gründe des

öffentlichen Wohls« durch das hinzugefügte Attribut »dringende« wieder

_eingeengt_? Wäre es dann nicht klüger gewesen, nur von »Gründen des

öffentlichen Wohls« schlechthin zu reden, statt diese Gründe noch unter

ein Sondermerkmal zu stellen? Wenn schon dieses Merkmal, wie man jetzt

annimmt, dem subjektiven Ermessen der Behörden unbeschränkten Spielraum

läßt, so ist es doch immerhin geeignet, jeden _gewissenhaften_ Beamten

fortwährend vor Skrupel zu stellen -- wegen der Frage, ob im gegebenen

Fall seine »Gründe« wirklich _so_ wichtig, _so_ triftig seien, daß sie

mit Fug als »dringende« gelten müßten.

Diese Erwägungen brachten mich auf den Gedanken: sollte vielleicht die

jetzt verbreitete Annahme über die Bedeutung des Wortes »dringende« im

§ 1, Ziffer 2 irrtümlich sein? Sollte vielleicht gar dieses Wort die

Determination einer _besonderen Art_ von »Gründen« durch ein Merkmal

geben wollen, das unabhängig von der »Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit

einer Strafandrohung« bestehen oder nicht bestehen kann? _Dann_ wäre auf

einmal vom Standpunkt der Logik nichts mehr gegen den Aufbau des

Gesetzes einzuwenden; seine Auslegung aber käme unter gänzlich _andere_

Gesichtspunkte als bisher dafür gegolten haben! Und nun besann ich mich

darauf, daß ja das Wort »dringend«, als Adjektiv gebraucht, ursprünglich

eine _rein zeitliche_ Bedeutung hat und etwas bezeichnet, was

_sofortige_ Beachtung verlangt oder _sofort_ zu geschehen hat, im

Gegensatz zu dem, was, wie wichtig es auch sonst sein mag, doch »gute

Weile« hat -- also _nur_ das »dring_lich_« in bezug auf die _Zeit_. Erst

die allmähliche Verschiebung des Sprachgebrauchs im Sinne

fortschreitenden Verwischens der feineren Unterschiede hat es mit sich

gebracht, daß man jenes Wort _jetzt_ auch gebrauchen darf, und sogar mit

Vorliebe gebraucht, für »sehr wichtig«, »bedeutsam« usw. in rein

_sachlichem_ Sinn, also ohne jede Beziehung auf die Zeit. Ich glaubte

mich aber zu erinnern, daß in meiner Schulzeit -- also just in den

Jahren, als das Gesetz entstand -- ich das Wort noch _nicht_ in der

letzteren Bedeutung in einem Aufsatz hätte gebrauchen dürfen, ohne einen

roten Strich oder wenigstens ein Fragezeichen des Lehrers zu riskieren.

So war also für mich die Frage gegeben: haben nicht Regierung und

Landtag bei Verabschiedung dieses Gesetzes -- Ende 1853 -- im § 1,

Ziffer 2 desselben »_dringliche_« Gründe des öffentlichen Wohls _d. h.

solche besondere_ Gründe gemeint, die _sofortige_ Berücksichtigung,

_sofortiges_ Handeln gerade der _Polizei_behörden »erheischen«?

Um _hier_über sichere Auskunft zu erhalten -- und zunächst auch nur zu

diesem Zweck -- habe ich kürzlich die Landtagsverhandlungen des Jahres

1853 mir geliehen und bin daran gegangen, in diesen alten vergilbten

Quartbänden von zusammen beiläufig 3000 eng gedruckten Seiten --

»Schriftenwechsel« und »Protokolle« zusammengenommen -- die an nicht

weniger als neun verschiedenen Stellen zerstreuten Verhandlungen über

unser Polizeigesetz vollständig zusammenzusuchen und aufmerksam zu

lesen.

Und _nun_ will ich Ihnen in möglichst gedrängter Übersicht die

merkwürdigen _Entdeckungen_ vortragen, die ich bei diesem Studium

gemacht habe, und die mir die Unterlage für die vorher schon

ausgesprochenen, allen bisherigen Ansichten widerstreitenden

Behauptungen über unsere gegenwärtige Rechtslage gegeben haben.

Ich habe hierbei drei Punkte speziell zu erörtern:

_erstens_ -- die _Bedeutung_ der Worte »innerhalb ihrer

verfassungsmäßigen Zuständigkeit« im Eingang des § 1;

_zweitens_ -- die _Auslegung_ der »dringenden Gründe etc.« in § 1,

Ziffer 2;

_drittens_ -- die _Tragweite_ der Worte »unter den in § 1 bezeichneten

Voraussetzungen erlassenen .... Verfügungen« im Eingang des § 2.

* * * * *

Mit vollster Sicherheit ergibt sich aus diesen Landtagsverhandlungen in

bezug auf den _ersten_ Punkt die Feststellung:

Die in der ersten Zeile des § 1 angezogene »verfassungsmäßige

Zuständigkeit« der Polizeibehörden besagt in der Tat, wie die Logik es

verlangt, die Zuständigkeit, die damals schon, unabhängig von dem neuen

Gesetz, _gegeben_ war. Die Zuständigkeit dieser Behörden reicht _heute_

keinen Deut weiter, als sie im Jahre 1853 reichte; und sie haben sogar,

_kraft dieses Gesetzes_, heute keine Befugnis, die sie nicht auch schon

im Jahre 1853, _sachlich_ unbeanstandet, ausüben durften. Denn Regierung

und Landtag sind _darüber_ vollständig einig, daß der Zweck des

neu zu erlassenden Gesetzes lediglich der sei: diejenigen Befugnisse

der Polizeibehörden, die diese bis dahin, ohne Widerspruch im

Sachlichen; ausgeübt hatten, bis zum Erlaß eines vollständigen

»Polizeistrafgesetzes« durch eine gesetzliche _Deklaration_ einstweilen

zu _sanktionieren_, um Zweifel formaljuristischer Art zu beseitigen, die

das Appellationsgericht in Eisenach in bezug auf gewisse Maßnahmen der

Verwaltung (die keine Beziehung auf politische Angelegenheiten erkennen

lassen) damals erhoben hatte. Das Gesetz _soll_ also überhaupt nur

»Deklaration« eines damals schon bestehenden und im Sachlichen nicht

strittigen Rechtszustandes sein Nun zum _zweiten_ Punkt! Durch

_alle_ Verhandlungen über das zu erlassende Gesetz -- Motive zur

Regierungsvorlage, Ausschußberichte und Debatten -- zieht sich als roter

Faden deutlich die _zwiefache_ Fragestellung:

Erstens -- wie lassen sich die den Polizeibehörden verfassungsmäßig

zustehenden Befugnisse so »deklarieren«, daß einerseits diese Behörden

die Aufgabe der Polizei erfüllen können -- die Bürger zu schützen in

Person und Eigentum, Ordnung und Sicherheit im Lande zu halten,

Verletzungen der Gesetze vorbeugend zu verhindern -- _und daß

andererseits den Grundsätzen des Rechtsstaates, die deutliche Scheidung

von Gesetzgebung und Verwaltung fordern, nichts vergeben wird?_

Zweitens -- wie lassen sich die Befugnisse dieser Behörden im Gesetz so

»deklarieren«, daß alle _Bürgermeister_ in Stadt und Land sie _auf Grund

eigenen Urteils richtig_ anwenden können, _ohne daß bei ihnen besondere

Gesetzeskenntnis, juristische Schulung oder sonst höhere Bildung

vorauszusetzen wäre?_

Unter dem Gesichtspunkt der ersteren Frage sind Regierung und Landtag

vollkommen einig in dem Gedanken: Handlungen zu gebieten oder zu

verbieten, die noch durch kein Gesetz geboten oder verboten sind, ist

ein Akt der _Gesetzgebung_. Indem man den Polizeibehörden, den

Bürgermeistern, eine solche Befugnis einräumt, macht man sie tatsächlich

zu »kleinen Gesetzgebern« -- und das ist grundsätzlich der Idee des

Verfassungsstaates, des Rechtsstaates _zuwider_. Es ist praktisch nicht

zu vermeiden, weil die Gesetze nicht _alles_ zum voraus regeln können --

weil fortwährend Umstände und Ereignisse eintreten, die _nicht

vorauszusehen_ sind, denen gegenüber aber das öffentliche Wohl

_sofortiges_ Eingreifen nötig macht. _Und hierauf müssen im

Verfassungsstaat die »gesetzgeberischen« Funktionen der

Verwaltungsbehörden beschränkt bleiben._

Diesem Gedankengang entsprechend zieht sich nun durch alle Verhandlungen

hindurch die Berufung auf die »dringenden _Fälle_« -- wobei darauf

exemplifiziert wird: daß Wassersnot in irgend einem Teil des Landes

eintritt, zu deren Bekämpfung doch nicht erst der _Landtag_ einberufen

werden könne -- daß ein Brand ausbricht -- daß ein toller Hund im Ort

herumläuft u. dergl.; und nicht ein einziger »Fall« kommt zur Sprache,

bei dem es sich um etwas anderes handeln könnte, als um sofortiges

Eingreifen wegen _direkter_, _gegenwärtiger_ Gefahr für das öffentliche

Wohl aus dem _einzelnen_ in Betracht stehenden Ereignis. Weder hat die

Regierung dem Landtag zumuten wollen, seine verfassungsmäßige Mitwirkung

bei Erlaß _neuer_ »Gebote« und »Verbote« zu Gunsten der

Verwaltungsbehörden einzuschränken, noch hat der Landtag selbst die

leiseste Neigung bekundet, auf seine Mitwirkung bei gesetzgeberischen

Akten auch da zu verzichten, wo diese vernünftigerweise _möglich_ wäre.

Also: die Gesetzgebung des Großherzogtums ermächtigt in § 1, Ziffer 2

die _Polizei_behörden zu Geboten und Verboten _lediglich_ für den Fall,

daß _dringliche_ Gründe des öffentlichen Wohls sofortiges Handeln dieser

_Polizei_behörden erheischen; sie gibt der Polizei diese Ermächtigung

_nicht_, soweit es sich um _andere_ »Gründe des öffentlichen Wohls«

handelt, deren Wahrung durch die zur Gesetzgebung _berufenen_ Faktoren

_möglich_ ist.

Unter dem Gesichtspunkt der vorhin an _zweiter_ Stelle benannten Frage

bestand gleichfalls Einigkeit zwischen Regierung und Landtag in bezug

auf folgende Punkte.

Die Anwendung der Befugnisse, die das zu erlassende Gesetz deklarieren

soll, liegt in erster Reihe ganz in der Hand der _unteren_

Verwaltungbehörden, der Bürgermeister in Stadt und Land; sie sind

berufen, das Gesetz _selbständig_, nach eigenem Urteil anzuwenden, die

oberen Verwaltungsbehörden haben instanzenmäßig nur die Nachprüfung und

eventuelle Korrektur im Fall erhobener Beschwerde. Diese Bürgermeister

(anderwärts auf dem Land auch Ortsvorsteher, Schulzen etc. genannt) sind

nun zum weitaus größeren Teil sehr einfache Leute, meist ohne alle

juristische Schulung und ohne Verständnis für Dinge, die abseits liegen

von ihrem gewöhnlichen Interessenkreis. _Des_halb muß -- und das hat

namentlich der Landtag besonders betont -- die gesetzliche Deklaration

der Befugnisse der Polizeibehörden so _einfach_ sein, daß jedermann mit

etwas gesundem Menschenverstand diese Befugnisse sozusagen »aus dem

Handgelenk« _richtig_ anwenden kann. Wenn Umfang und Grenzen derselben

nur auf Grund von besonderen Kenntnissen oder von schwierigen Urteilen

zu ermessen wären, dann -- so wurde im Landtag gesagt -- werden die

Bürgermeister aus Furcht, nicht das richtige zu tun, _gar nichts tun_!

Dieser Standpunkt des Landtags, dem die Regierung keineswegs

entgegengetreten ist, wird ganz evident durch die Tatsache: daß die

_Regierungs_vorlage für das Gesetz vom Landtag _abgelehnt_ wurde, _weil_

sie eine _Definition_ der »Polizeivergehen« unter Bezugnahme auf das

Strafgesetz geben wollte. Das fand man schon _zu viel_ für die

_Bürgermeister_! Der Landtag hat _des_halb -- und zwar unter Zustimmung

der Regierung -- ein Amendement des Abgeordneten _Müller_-Neustadt

angenommen, demzufolge nur zwei Paragraphen der ursprünglichen Vorlage,

der Hauptsache nach unverändert, in das Gesetz gekommen sind, alles

übrige aber _unterdrückt_ wurde.

Hieraus aber folgt nun, daß alles was im Gesetz steht, _bewußt_ und

_absichtlich_ auf das Verständnis und die Fassungskraft der _unteren_

Polizeibehörden berechnet ist. Also sind auch die »Gründe des

öffentlichen Wohls«, derentwegen Verbote und Gebote erlassen werden

dürfen, überhaupt nur _solche_ »Gründe des öffentlichen Wohls«, die

jeder Bürgermeister im Land _selbständig_ zu erkennen und zu beurteilen

vermag -- unter Ausschluß aller Gründe und Rücksichten höherer

Staatsweisheit, die, wie wichtig und selbst wie »dringend« die _oberen_

Behörden sie befinden möchten, außerhalb des Gesichtskreises der

_Bürgermeister_ liegen. _Und das gilt auch für die Befugnisse der oberen

Behörden selbst._ Denn das Gesetz erlaubt ihnen kein Tüttelchen mehr als

es _allen_ Polizeibehörden erlaubt. Also kann selbst die oberste

Staatsbehörde auf Grund _dieses_ Gesetzes Gebote und Verbote nur unter

denselben Voraussetzungen erlassen, unter denen auch der letzte

Dorfbürgermeister sie erlassen dürfte.

Aus allem, was ich hier über die Entstehungsgeschichte unseres

Polizeigesetzes Ihnen dargelegt habe, ergibt sich mit voller Sicherheit,

daß dieses vielbescholtene Gesetz, weit davon entfernt, den

Polizeibehörden _alles_ zu erlauben, ganz im Gegenteil nach dem

übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden Faktoren ihre Befugnisse in

bezug auf Gebote und Verbote _ganz außerordentlich eng_ umgrenzt. Soweit

es sich nicht lediglich darum handelt, gemäß § 1, Ziffer 1 Gebote und

Verbote, die schon kraft Gesetz _bestehen_, durch Androhung von

Zwangsmaßregeln wirksam zu machen -- soweit vielmehr, gemäß § 1, Ziffer

2, Erlaß _eigener_ Gebote und Verbote, also die subsidiäre Ausübung

_gesetzgeberischer_ Funktionen aus »Gründen des öffentlichen Wohls« in

Frage kommt, müssen _zwei_ Voraussetzungen zusammentreffen, damit

überhaupt die _Polizei_behörden zum Eingreifen befugt werden:

erstens, die »Gründe« müssen, der Art nach, _Bürgermeister-Gründe_ d. h.

aus dem Gesichtskreis und dem Verständnis der Bürgermeister hergenommen

sein; zweitens, sie müssen _dringlich_ sein in bezug auf die Zeit,

d. h. sie müssen rechtfertigen, daß die _Polizei_ und nicht der

ordentliche Gesetzgeber ein Gebot oder Verbot erlasse.

Jede Verfügung einer Polizeibehörde aus § 1, Ziffer 2 des Gesetzes, die

nicht diesen _beiden_ Voraussetzungen entspricht, ist also

gesetz_widrig_.

* * * * *

Mit bezug auf den _dritten_ Punkt endlich habe ich in den alten

Quartbänden, die über die Entstehung des Gesetzes berichten, eine sehr

deutliche Aufklärung über _die_ Frage gefunden: inwieweit Regierung und

Landtag die Maßnahmen der Polizeibehörden der richterlichen Nachprüfung

haben entziehen wollen, _und inwieweit nicht_. Und zwar hat sich mir

ergeben, daß nach dem übereinstimmenden Willen der gesetzgebenden

Faktoren _lediglich_ die Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der

»Strafandrohung«, d. h. der einzelnen Zwangsmaßregel, den Gerichten

entzogen, _alles übrige aber kraft der im Eingang des § 2 eingefügten

Worte_: »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« der

richterlichen Nachprüfung ausdrücklich hat vorbehalten bleiben _sollen_

-- und daß daraufhin die Gerichte befugt, also auch verpflichtet sind,

in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob das polizeiliche Gebot oder Verbot

_als solches_, d. h. abgesehen von den Zwangsmitteln, den gesetzlichen

Voraussetzungen entspricht oder nicht.

_Diese_ Bedeutung der soeben angezogenen Worte im Eingang des § 2 wird

aber bezeugt durch einen sehr charakteristischen Vorgang.

Die Regierungsvorlage enthält in ihrem § 6 einen Satz, der, gemäß den

Erklärungen der »Motive«, direkt besagt: die Gerichte _sind befugt zu

prüfen_, ob eine polizeiliche Verfügung den Voraussetzungen des Gesetzes

(die jetzt der § 1 angibt) entspricht oder nicht; nur sollen sie

(nachfolgender Satz des § 6) _nicht_ prüfen, ob die Verfügung _auch

notwendig_ oder _zweckmäßig_ war, _wenn_ sie als _gesetzmäßig_ zu

befinden ist.

Der Gegenentwurf des Abg. _Müller_ enthält den ersten Satz nicht,

sondern nur in § 1 die Bezugnahme auf die »verfassungsmäßige

Zuständigkeit« und im Eingang des § 2 die Einfügung: »unter den in § 1

bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« -- als Kennzeichen _der_

Verfügungen, denen »gemäß« die Gerichte erkennen sollen.

Wie aus den Reden des Abg. _Müller_ in der _ersten_ Debatte über das

Gesetz hervorgeht, hat er ursprünglich _gemeint_ und, wie es scheint,

auch _gewünscht_ -- wenigstens ist er dahin verstanden worden -- durch

_seine_ Fassung die Zuständigkeit der Gerichte enger begrenzt zu haben,

als es in der Regierungsvorlage geschehen war; wobei übrigens seiner

ehrlichen Versicherung wohl zu glauben ist, daß er dabei lediglich

Zweckmäßigkeitsgründe im Auge hatte und auch _wirklich_ der Überzeugung

war, in der »verfassungsmäßigen Verantwortung« der obersten

Verwaltungsinstanz, auf die er immer wieder hinweist, sei schon

genügender Schutz gegen _willkürliche_ Ausdehnung der Polizeimacht

gegeben. Schon die Debatten zeigen aber, daß _Müller_ mit seinem Wunsch

(wenn er ihn wirklich hatte) allein stand; und der Landtags-_Ausschuß_

hat dann in seinem Bericht über den _Müller_schen Gegenantrag

_einstimmig_ empfohlen, letztern _nur_ anzunehmen mit einem _Zusatz_,

der dem erwähnten ersten Satz in § 6 der Regierungsvorlage wörtlich

entspricht. In der Verhandlung über den Ausschußbericht erklärte aber

der Abg. _Müller_, er habe »sich mit dem Referenten des Ausschusses

überzeugt« -- d. h. er habe sich überzeugt und _auch_ den Referenten --

daß die in § 2 seines Antrags stehenden Worte: »unter den in § 1

bezeichneten Voraussetzungen erlassenen« schon dasselbe besagten, was

der beantragte Zusatz ausdrücken solle, und daß demnach dieser Zusatz

_überflüssig_ sei. Und auf _diese_ Erklärung hin hat dann der Landtag

_ohne weitere Diskussion_ den _Müller_schen Entwurf _ohne_ den Zusatz

angenommen.

Hiernach steht fest, daß auch das jetzt vorliegende Gesetz dem Richter

genau dieselben Befugnisse einräumt, die er nach der Regierungsvorlage

haben sollte:

alle polizeilichen Verfügungen zu prüfen auf ihre _Gesetzgemäßheit_

(nach § 1, Ziffer 1 oder Ziffer 2 des Gesetzes) -- nur nicht _außerdem_

noch auf ihre Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit.

Als sicher sehe ich hiernach an, daß Regierung und Landtag das

Verhältnis der Polizeibehörden _zu den Gerichten_ in bezug auf die

Materien dieses Gesetzes nach folgenden Grundsätzen haben regeln wollen:

Im Rechtsstaat setzt _jeder_ von den Polizeibehörden durch

Strafandrohung oder dgl. geübte Zwang das Bestehen eines _rechtmäßigen_

Gebotes oder Verbotes in bezug auf die betreffende Handlung voraus.

_Insoweit_ diese Voraussetzung erfüllt ist, erfolgt die Ausübung des

Zwanges (die »Strafandrohung«) immer kraft des verfassungsmäßigen

Auftrags der Verwaltung, für die Durchführung der Gesetze zu sorgen. Die

Frage der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der _Zwangsmaßregeln_ kann

daher gänzlich der instanzenmäßig geordneten Beurteilung der

_Verwaltungs_behörden anheimgestellt werden. _Ob_ aber jene

Voraussetzung erfüllt ist oder nicht, ist eine Frage _ganz für sich_,

durchaus verschieden von der Frage: ob, wenn sie erfüllt ist, das

polizeiliche Eingreifen auch notwendig oder zweckmäßig war. Sie ist nun

erfüllt, erstens, wenn die Gesetzgebung _selbst_ die betreffende

Handlung schon geboten oder verboten, aber lex imperfecta gelassen hat,

die gemäß § 1, Ziffer 1 des Gesetzes von den Polizeibehörden nur ergänzt

wird; zweitens, wenn in bezug auf Handlungen, die der ordentliche

Gesetzgeber (Regierung und Landtag) nicht geboten oder verboten hat, die

_besonderen_ Voraussetzungen zutreffen, auf welche hin nach § 1, Ziffer

2 dieser ordentliche »große« Gesetzgeber den »kleinen« Gesetzgeber (den

Bürgermeister) ausdrücklich legitimiert hat, der »dringenden Fälle«

wegen, _eigene_ gesetzgeberische Funktionen durch Verfügungen, Verbote

usw., sozusagen stellvertretend auszuüben. _Ob_ nun die Vorbedingung von

polizeilichen Zwangsmaßregeln, ein _rechtmäßiges_ Gebot oder Verbot, in

der _einen_ oder in der _anderen_ Art erfüllt ist -- _dar_über hat im

Zweifel nicht die Verwaltung, sondern der _Richter_ zu befinden. Und so

sicher es ist, daß gegenüber einer auf § 1, Ziffer 1 gegründeten

polizeilichen Strafandrohung die Gerichte zu prüfen haben, ob das

behauptete _gesetzliche_ Verbot oder Gebot _wirklich_ vorliegt, so

sicher ist es auch, daß sie gegenüber den Strafandrohungen aus § 1,

Ziffer 2 prüfen müssen, ob die in der Strafandrohung einbegriffene

_eigene_ Verfügung der Polizeibehörde den _Bedingungen_ entspricht,

unter denen der »große« Gesetzgeber den »kleinen« zu solchen eigenen

Verfügungen ermächtigt hat.

Die beiden Begriffe: »Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer

polizeilichen Strafandrohung« einerseits, und »Rechtmäßigkeit der ihr zu

Grunde liegenden Verfügung« -- nämlich: daß diese »unter den in § 1

bezeichneten Voraussetzungen erlassen« ist, anderseits, umfassen also

völlig auseinanderfallende Begriffssphären. Das Ausschließen der

ersteren von der richterlichen Kognition bedeutet also _nicht_ zugleich

Ausschließen der letzteren, wie man bisher geglaubt hat. Die Gerichte

haben vielmehr, _gemäß_ dem Gesetz vom 7. Januar 1854, das Recht und die

Pflicht zur Nachprüfung jeder auf Grund desselben ergangenen Verfügung

in Hinsicht auf ihre _Begründung_ aus § 1, Ziffer 10 der Ziffer 2 -- und

zwar im vollen Umfang ihrer allgemeinen Befugnis zur _Auslegung der

Gesetze_.

Ich glaube Ihnen hiermit schon alle Unterlagen zur Prüfung meiner im

Eingang ausgesprochenen Behauptung über unsere _guten Gesetze_, unsere

_gute Rechtslage_ gegeben zu haben und meine, daß mir jetzt nur noch

übrig bleibt, aus dem Gesagten die _Folgerungen_ zu ziehen in bezug auf

die aktuelle Frage, die uns heute beschäftigt, die tatsächliche

_Beschränkung_ der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum. Ehe ich dazu

übergehe, müssen Sie mir indes noch gestatten, in aller Kürze den

_allgemeinen_ Eindruck Ihnen zu schildern, den das Studium jener fast 50

Jahre zurückliegenden Landtagsverhandlungen mir erweckt hat; denn er ist

ganz besonders geeignet, Licht zu werfen auf die Absichten und und

Bestrebungen der damaligen Gesetzgeber unseres Staates.

* * * * *

An die verstaubten alten Quartbände, von denen Sie einen hier sehen, bin

ich zuerst herangegangen mit entschiedener Mißempfindung. Gemäß dem

allgemein verbreiteten Vorurteil habe ich kaum zu hoffen gewagt, etwas

für mich Erfreuliches darin zu finden. Weil ich aber annehmen durfte, es

würden die dem Gesetz nachgesagten ganz reaktionären Tendenzen nicht

ohne den schärfsten Widerspruch der im damaligen Landtag noch

vorhandenen Vertreter liberaler Anschauungen die Oberhand erlangt haben,

so sagte ich mir obendrein: das wird eine schöne Katzbalgerei sein, über

die du den Bericht zu lesen hast!

Aber nichts von alle dem!

Was zu allererst in die Augen springt: diese ganzen Verhandlungen, die

schriftlichen wie die Debatten, stehen auf einem bemerkenswert _hohen_

Niveau -- auf unvergleichlich viel _höherem_ Niveau als die politischen

Verhandlungen in unserem Landtag während der letzten Jahre.

_Angenehm_ berührt die Urbanität, mit der die Vertreter gegnerischer

Standpunkte unter einander sich behandeln -- und die Urbanität, mit der

die Vertreter der Opposition auch vom Regierungstisch behandelt werden.

Geradezu _wohltuend_ aber wirkt es, zusehen, wie der Geist des

_Verfassungs_staates, des _Rechts_staates, alle diese Verhandlungen

durchdringt -- wie in einer Zeit, da fast überall in Deutschland eine

ungezügelte Reaktion schon zur Herrschaft gelangt war, im »Fürstenhaus«

zu _Weimar_ Regierung und Abgeordnete _dar_über diskutieren: wie man der

Polizei die ihr unentbehrliche Macht sichern könne, _ohne_ der Idee des

Verfassungsstaates etwas zu vergeben -- _ohne_ einen Rückschritt nach

dem _Polizei_staat hin befürchten zu müssen.

Und wer waren die Männer, die damals an der gesetzgeberischen Tätigkeit

in unserem Land teil nahmen? Auf Seiten der Regierung waren es, außer

dem noch übrig gebliebenen »Märzminister« _Wydenbrugk_, _Watzdorf_ und

_Thon_, und -- als Regierungsvertreter meist tätig -- _Stichling_, der

spätere Staatsminister; also Männer, denen unser Land viel zu verdanken

hat, deren Andenken auch überall im Land hoch in Ehren steht. Auf seiten

des Landtages aber sind es vorwiegend _Konservative_, die in den

Verhandlungen hervortreten; die meisten von ihnen der älteren Generation

unter uns gleichfalls noch in Person bekannt. Und alle Hochachtung vor

diesen Konservativen, die das Gegenteil sind von Rückschrittlern! Unter

ihnen tritt besonders hervor der Abg. _Müller_-Neustadt, der Vater des

Gesetzes in der jetzt vorliegenden Fassung -- ein sehr konservativer

Herr, und ein ehrlicher, rückgratfester Mann. Weil er Müller hieß, und

Hugo, und Bezirksdirektor im V. Verwaltungsbezirk war, hat man ihn Hugo

V. genannt, unter welchem Namen er in einem Teil des Großherzogtums eine

ganz volkstümliche Gestalt gewesen ist. Er würde sich im Grabe umdrehen,

wenn er erfahren könnte, _welchem_ Gebrauch sein Gesetz zuletzt hat

dienen müssen!

Der Kontrast zwischen den damaligen Verhandlungen _unseres_ Landtages

und dem, was zu gleicher Zeit unter der rückläufigen Strömung der

fünfziger Jahre anderwärts in Deutschland vor sich gegangen ist, hat

mich zuerst geradezu befremdet. Dann aber besann ich mich, daß ja diese

Verhandlungen stattfanden ganz kurze Zeit nach dem Regierungsantritt

unseres allverehrten Großherzogs _Carl Alexander_, und daß dieses Gesetz

das erste _politische_ Gesetz gewesen ist, welches unter _seinem_ Namen

erlassen wurde. Und zufällig bemerkte ich auch in demselben Band der

Landtagsverhandlungen, der die betreffenden Protokolle enthält, ein

Aktenstück, das direkt auf den Regierungsantritt Bezug hat. Es gibt die

»Versicherung« wieder, die der Großherzog -- an Stelle eines

Vefassungseides -- damals persönlich zu Händen des Landtagspräsidenten

_v. Schwendler_ dem Landtag übergeben hat, sowie darauf folgend den

»Huldigungseid«, durch den die Landtagsabgeordneten für sich und für die

von ihnen Vertretenen feierlich geloben, dem Großherzog treu und redlich

zu dienen und in allem das »Beste des Landes« wahrnehmen zu wollen.

Gestatten Sie mir, daß ich jene landesherrliche »Versicherung« in ihrem

Wortlaut aus diesem alten Quartband Ihnen vorlese! Sie lautet:

_Carl Alexander,_

_von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen etc. »Wir erklären

hiermit bei fürstlichen Worten und Ehren, daß Wir die Verfassung,

welche Unser in Gott ruhender Herr Großvater und Vorfahr in der

Regierung, der Großherzog Carl August, Königliche Hoheit,

»eingedenk der Vorschrift und des Sinnes des deutschen

Bundesvertrags« dem Großherzogthume durch das Grundgesetz vom 5.

Mai 1816 erneuert, bestätiget und gesichert, und welche Unser nun

ebenfalls in Gott ruhender Herr Vater und Vorfahr in der Regierung,

der Großherzog Carl Friedrich, Königliche Hoheit, mit gleicher

ausdrücklicher Beziehung auf den deutschen Bundesvertrag treulich

gewahrt und durch das revidirte Grundgesetz vom 15. Oktober 1850

fortgebildet hat, wie genannte Unsere Vorfahren, ihrem ganzen

Inhalte nach, auch während Unserer Regierung genau beobachten,

aufrecht erhalten und beschützen wollen._

_Deß zu Urkund haben Wir, gemäß der Bestimmung im § 67 des

revidirten Grundgesetzes vom 15. Oktober 1850 über die Verfassung

des Großherzogthums vom 5. Mai 1816, vorstehende landesfürstliohe

Versicherung höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem

Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen, auch angeordnet,

daß dieselbe im Archive des getreuen Landtags niedergelegt und

durch den Druck öffentlich bekannt gemacht werde._

_Weimar, am 28. August 1853._ Carl Alexander.«

Aus all diesem wurde mir mehr und mehr einleuchtend, daß Regierung und

Landtag damals unter besonderen, sozusagen _ethischen_ Beweggründen und

Antrieben gestanden haben. Regierung und Abgeordnete waren sich noch

völlig _bewußt_, daß zum »Besten des Landes«, das zu wahren sie gelobt

hatten, auch das _ideale_ Gut gehört, das dieses Land gewonnen hat in

dem Ruhm, die Wiege des Verfassungsstaates in Deutschland gewesen zu

sein; und zu ihrem Gelöbnis, dem Großherzog treu und redlich zu dienen,

rechneten sie auch _die_ Verpflichtung, darauf hinzuwirken, daß in Bezug

auf _ihn_, und auf _seine_ Regierung, dereinst gesagt werden müsse: er

habe _ebenfalls_ das ehrenvolle Erbe seines Großvaters »treulich

gewahrt«, die Verfassung des Landes »genau beobachtet« »aufrecht

erhalten« und »beschützt«.

Unter der Wirkung dieses Gedankens habe ich mich gefragt, ob ich nicht

meine heutige Rede direkt _kennzeichnen_ solle als einen _pietätvollen_

Rückblick auf die gesetzgeberische Tätigkeit in unserem Land in der Zeit

vor einem halben Jahrhundert -- und ob ich deshalb für mein Thema, statt

des herbe klingenden Titels »rechtswidrige Beschränkung etc.« nicht

lieber einen recht freundlichen wählen solle, z. B. »Als der Großvater

die Großmutter nahm«[33] -- wobei ich zugleich den Beweis erbracht

hätte, daß man just in _unserem_ Land _hoch_politische Themata unter so

stimmungsvollem Titel mit Fug und Recht behandeln könne. Indes bin ich

davon zurückgekommen, weil es nicht angemessen gewesen wäre, den Schein

zu erwecken, als ob meine Rede _nur_ Schalmeienklang sein werde. Dafür

aber habe ich mir nun vorgenommen, die _gesamten_ Landtagsverhandlungen,

die das Gesetz vom 7. Januar 1854 betreffen -- Schriftenwechsel und

Protokolle -- _neu drucken_ und im Land möglichst _verbreiten_ zu lassen

-- als eine _Ehrentafel zum Gedächtnis der Männer, die damals in

Regierung und Landtag an der Gesetzgebung beteiligt waren_ -- und zur

_Sühne des Unrechts_, welches ihnen mit der Diskreditierung jenes

Gesetzes so lange Zeit hindurch angetan worden ist! Und solches wird

nebenbei noch den Nutzen haben, daß falls etwa demnächst die _Gerichte_

mit dem Gesetz sich zu befassen hätten, die Richter die Unterlagen für

dessen Auslegung nicht erst mühsam in 3 oder 4 alten Quartbänden

zusammensuchen müssen, sondern alles in einem sauberen Neudruck

wohlgeordnet vorfinden -- sogar diejenigen Stellen für das Auge

~gekennzeichnet,~ die auf die _grundsätzlichen_ Fragen der Auslegung Bezug

haben.

* * * * *

Nach dieser Abschweifung komme ich nunmehr zum letzten Teil meiner

Aufgabe, indem ich an Hand meiner vorher gegebenen Darlegungen jetzt

noch die Frage erörtere:

Wie stellen sich die _Versammlungsverbote_ im Großherzogtum zu den

_Gesetzen_ des Landes?

Diese Frage ist sehr einfach zu beantworten.

Es gibt, wie früher angeführt, in unserem Land _kein_ Gesetz, das

»Versammlungen,« d. h. ein Sich-Versammeln von beliebig vielen Personen

an einem beliebigen Ort, verböte oder auch nur, abgesehen von der

Anmeldepflicht, unter gesetzliche Beschränkungen stellte; und es gibt

nach Aufhebung des Sozialistengesetzes auch _kein_ Gesetz, welches

irgend einer Partei die öffentliche, mündliche Propaganda für

irgendwelche, seien es selbst -- nach der Meinung bestimmter Kreise --

»staatsgefährliche« Ideen und Bestrebungen verböte, soweit diese

Propaganda die Schranken respektiert, die das Strafgesetzbuch errichtet

hat. Folglich kann im Großherzogtum das Verbot einer Versammlung

lediglich auf § 1, Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 sich

stützen; und die _Legalität_ des Verbotes hängt gänzlich davon ab, ob

die »Gründe des öffentlichen Wohls«, derentwegen es erlassen wird, den

_beiden_ Bedingungen genügen, an die der _Wille des Gesetzgebers_ die

Befugnisse der _Polizei_behörden zu Verboten geknüpft hat: daß, erstens,

diese »Gründe«, der _Art_ nach, wie ich sie vorhin nannte,

_Bürgermeister-Gründe_ seien, und daß sie, zweitens, »dringend« im

_Sinne des Gesetzes_ seien.

Beide Voraussetzungen sind zweifellos erfüllt, wenn eine Versammlung

_gegenwärtige_ Gefahr für die _äußere_ Ordnung und Sicherheit im

_Gemeindebezirk_ herbeiführt, d. h. wenn vernünftigerweise und mit

erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, es werde entweder _in_

der Versammlung selbst, oder _durch_ sie außerhalb, Tumult, Schlägerei,

Landfriedensbruch oder sonstige Gesetzwidrigkeit veranlaßt werden. _Das_

zu erkennen und in seinen Wirkungen zu beurteilen vermag in der Tat

jeder Bürgermeister, wenn er die Verhältnisse seines Bezirks und die

Personen notdürftig kennt und im übrigen das gewöhnliche Maß von

gesundem Menschenverstand besitzt. Und ebenso sicher ist auch, daß

_dann_ einer von den »dringenden Fällen« gegeben ist, in welchen die

_Polizei_behörden befugt sein sollen, Handlungen zu verbieten, die der

Gesetzgeber nicht verboten hat.

_Beide_ Voraussetzungen sind aber zweifellos _nicht_ erfüllt, wenn eine

Versammlung polizeilich verhindert wird, _ohne_ daß von ihr

vernünftigerweise äußere Ordnungsstörung oder gesetzwidrige Handlungen

zu gewärtigen waren, wenn sie vielmehr verboten wird wegen _der_ Gefahr,

die angeblich dem öffentlichen Wohl aus der Verbreitung der

Sozialdemokratie droht. Weder gehört _dieser_ Grund zu den

Bürgermeister-Gründen, noch ist er, der einzelnen Versammlung gegenüber,

ein »dringender« Grund, nachdem gleichartige Versammlungen durch Jahre

hin stattgefunden haben und _jahrelang Zeit gewesen ist, der angeblichen

Gefahr durch ein Gesetz zu begegnen_. Ich möchte wohl _den_ sehen, der

zu behaupten wagt, die Erkenntnis der _Staatsgefährlichkeit_

sozialistischer Lehren und das Verständnis für die Weisheit,

Zweckmäßigkeit und _Dringlichkeit_ ihrer Bekämpfung mit dem

Polizeiknüppel -- sei Sache des gesunden Menschenverstandes! Zur

_Ketzerrichterei_, mit _Treitschke_ zu reden, gehört doch etwas ganz

anderes -- gehört doch _der_ feinere staatsmännische Blick, die höhere

staatsmännische Einsicht, die erst durch jahrelange Schulung des Geistes

_an den Ideen der jeweils herrschenden Partei_ erworben werden! Wie

könnte die Gesetzgebung Funktionen jener Art in die Hand der

_Bürgermeister_ legen wollen -- in die Hand von Leuten, die der großen

Mehrzahl nach nicht einmal studierenshalber sechs Semester an einer

Universität sich aufgehalten haben?

Hiernach steht vollkommen fest, daß in unserem Land der »kleine«

Gesetzgeber _legaler_weise nicht dazu gebraucht werden kann, die

Propaganda irgend einer politischen Partei zu unterdrücken oder

einzuschränken. Wäre letzteres für das Staatswohl nötig, wäre wirklich

zu befürchten, daß ohne Unterdrückung der sozialdemokratischen Ideen mit

den äußeren Machtmitteln des Staates der »Zukunftsstaat« just in unserem

Land zur Einführung kommen werde, so hätte der »große« Gesetzgeber,

Regierung und Landtag, den _Mut_ fassen müssen, durch ein besonderes

Großherzoglich Sächs. Sozialisten_gesetz_ die »dringende Gefahr«

rechtzeitig abzuwenden. _Dem_ hätten sich alle innerhalb der Grenzen des

Landes fügen müssen. Weil jenes aber nicht geschehen ist, behaupte ich

-- bereit, diese Behauptung vor _jedem_ Forum zu vertreten -- jetzt

_öffentlich_:

_Alle Versammlungsverbote, die im Großherzogtum erlassen wurden,

ohne daß vernünftigerweise von der Versammlung selbst gegenwärtige

Gefahr für die äußere Ordnung und Sicherheit zu befürchten war,

sind gesetzwidrig erlassen; sie beruhen nicht auf irgend einer

möglichen Gesetzesauslegung, sondern lediglich auf

Gesetzesbeugung;_

_die Sanktionierung dieser Verbote seitens der oberen

Verwaltungsbehörden ist verfassungswidrig;_

_die Ermunterung zu solchen Verboten seitens der obersten,

verfassungsmäßig verantwortlichen Instanz in öffentlicher

Landtagssitzung, sowie die zugestandene amtliche Beeinflussung

nachgeordneter Behörden in gleichem Sinne, ist flagrante

Verfassungsverletzung._

Ausdrücklich verwahre ich mich hierbei gegen die Annahme, als ob ich

irgend jemand unter denen, die meine Anklage trifft, den Vorwurf machen

wolle, wider besseres Wissen gehandelt zu haben. Den _guten Glauben_

gestehe ich allen zu. Ist er doch auch immer billig zu haben, wenn kein

besonderer Grund vorliegt, die Voraussetzungen seiner Richtigkeit

besonders _streng_ zu prüfen. In gegenwärtiger Sache aber gebe ich sogar

zu, daß allgemein verbreitete Vorurteile geeignet waren, von strengerer

Prüfung abzuhalten. Das alles aber ändert nichts an der Tatsache, daß

Gesetzes_verletzung_ in gutem Glauben objektiv immer Gesetzesverletzung

bleibt, und deren Sanktionierung in gutem Glauben objektiv immer

Verfassungs_verletzung_.

* * * * *

Ich komme zum Schluß.

Durch Jahre hin hat sich unser Bürgertum die Theorie von der

_Polizeiallmacht_ in unserem Land gefallen lassen, auch da, wo ihre

Proklamierung zuletzt mit deutlichem Hohn verbunden war. Seines guten

Rechtes unbewußt hat dieses Bürgertum in unglaublicher Langmut der

Betätigung immer schärferer Reaktion nur _Klagen_ und _Bitten_

entgegengestellt_. Nun_ aber ist es, meine ich, Zeit, die willkürliche

Beschränkung der bürgerlichen Rechte in unserem Land nicht mehr

abzuwehren mit Klagen und Bitten, mit Beschwerden und Petitionen,

sondern sie abzuwehren durch _laute Anklage_ und _scharfen Protest_. Und

angesichts der lange geübten Geduld muß nun, meine ich, diese _Abwehr_

überall im Land deutlich unter die Ciceronianische Fragestellung kommen:

_Quousque tandem, Catilina, abutere patientia nostra?_

auf deutsch, in etwas freier Übersetzung:

_Wie lange noch, Catilina, wirst Du die Gesetze unseres Landes

mißbrauchen?_

wobei jedem Freiheit belassen ist, wen er unter Catilina von Fall zu

Fall sich vorstellen will.

Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts · 第 26 / 54 题