Zur Frage der Sonderbesteuerung des Konsum-Vereins.
Vortrag in der Versammlung des Freisinnigen Vereins am 27. Oktober 1898.
(Beilage zum Jenaer Volksblatt, Nr. 256 vom 1. November 1898.)
Meine Herren! Das Thema meines Vertrags ist kein im engeren Sinne
politisches. Die Bestrebungen der auf wirtschaftliche Selbsthilfe
gerichteten Genossenschaften knüpfen sich nicht an ein bestimmtes
Parteiprogramm. Angehörige der verschiedenen politischen Parteien können
in ihrer Stellungnahme zu jenen Bestrebungen Hand in Hand gehen, wie
auch umgekehrt diese Stellungnahme innerhalb derselben Partei öfters
verschieden befunden wird. Indes sind gerade die linksstehenden
politischen Parteien von jeher der genossenschaftlichen Selbsthilfe
kräftige Stützen gewesen -- wie schon die Namen SCHULZE-DELITZSCH unter
den Alten, MAX HIRSCH unter den Jüngeren bezeugen. Es versteht sich also
ganz von selbst, daß unser Verein Interesse nimmt an den Vorgängen, die
das Genossenschaftswesen berühren, und daß wir die Fragen diskutieren,
die mit bezug hierauf kürzlich auch bei uns in Jena aktuell geworden
sind.
Um was es sich dabei handelt, wissen Sie alle. Der hiesige Gewerbeverein
will, auf Anregung der Kramerinnung, bei den Gemeindebehörden den Erlaß
eines Ortsstatuts beantragen, welches _Konsum_vereinen eine
Sonderbesteuerung, und zwar eine Umsatzsteuer, auferlegt. Ich habe also
in meinem Referat Stellung zu nehmen zu diesem Antrag, zu seiner Tendenz
und zu seiner Begründung, und daran Kritik zu üben, falls dazu
Veranlassung vorliegt.
Meine Kritik wird etwas scharf ausfallen -- das bringen die Umstände so
mit sich. Deshalb ist es mir besonders erwünscht, mich auf Tatsachen
berufen zu können, die glaubhaft machen, daß meine Stellungnahme völlig
frei ist von persönlicher Animosität gegen die Vertreter des
gegnerischen Standpunktes -- daß meine Kritik sich also lediglich gegen
diesen Standpunkt richtet, nicht gegen die beteiligten Personen. Mit
vielen von diesen stehe ich nämlich auf ganz gutem Fuß, vielen davon bin
ich ein guter alter Kunde. Denn ich halte darauf, daß in meinem Haushalt
_alle_ Bedürfnisse, die in der Art, wie ich sie brauche, in Jena im
Verkehr sind, von hiesigen Geschäftsleuten entnommen, nicht in
Postpaketen aus Leipzig oder Berlin oder sonst woher bezogen werden. Und
ich habe keine persönliche Sympathie für _die_ Konsumvereine, die darauf
ausgehen, die Vorteile des Genossenschaftswesens just den Wohlhabenden
recht dienstbar zu machen. Nicht als ob ich etwa diesen das Recht hierzu
bestreiten wollte; das Recht gestehe ich allen zu. Ich meine aber, daß
nicht jeder von jedem beliebigen Recht auch jeden beliebigen Gebrauch
machen müsse, ohne Rücksicht darauf, wie andere dadurch berührt werden.
In dem Interessenkampf, den die fortschreitende Umgestaltung der
Wirtschaftstätigkeit und der Wirtschaftsformen mit sich bringt, sollten
meiner Meinung nach gerade die besser situierten Kreise Teilnahme
bekunden für die Lage solcher Erwerbsgruppen, die dabei zwischen Hammer
und Amboß geraten sind, und sollten, unter freiwilligem Verzicht auf
manche Vorteile, lieber mildernd und ausgleichend zu wirken suchen,
statt zur Verschärfung der Schwierigkeiten beizutragen.
Für den vorliegenden Fall ist indes die Stellungnahme durch ganz andere
Rücksichten gegeben. Denn es handelt sich um den Versuch, die _Gemeinde_
zu einseitiger Parteinahme in dem Interessenstreit zwischen
verschiedenen Gruppen der Gemeindeangehörigen zu verleiten -- um die
Absicht, die Machtmittel der Gemeinde in Bewegung zu setzen zugunsten
der einen Gruppe gegen die andere, und zwar zugunsten des stärkeren
Teils, auf Kosten des schwächeren Teils. Der Konsumverein, der in Jena
dem Kleinhandel Abbruch tut, ist keine Veranstaltung der Wohlhabenden;
er dient ausschließlich den Interessen der kleinen Leute. Und wie wenig
die Angehörigen der Kramerinnung und der ihr nahestehenden Erwerbskreise
auf Rosen gebettet sein mögen -- so viel ist sicher, daß ihre
wirtschaftliche Position im Durchschnitt immer noch viel günstiger ist
als die durchschnittliche Wirtschaftslage derjenigen Klassen, die
vermittels des Konsumvereins eine Besserung erstreben.
Was nun die Kritik des vorher erwähnten Antrages auf Einführung einer
Umsatzsteuer für Konsumvereine anlangt, so ist mir in diesem Punkt mein
Referat außerordentlich erleichtert durch zwei vorzügliche Artikel, die
das »Jenaer Volksblatt« in der Dienstag-und Mittwoch-Nummer voriger
Woche unter dem Titel »Gewerbeverein contra Konsumverein« gebracht hat.
Die Bedeutung dieser Artikel liegt darin, daß sie die Verteidigung der
bedrohten Interessen wieder auf einen festen und sicheren Rechtsboden
stellen, nachdem bei der Diskussion innerhalb des Gewerbevereins in
diesem Punkt ein Fehler begangen worden war. In dieser Diskussion haben
nämlich Verteidiger der Konsumvereins-Interessen zu einem Zugeständnis
sich verleiten lassen, welches schon ein Preisgeben des korrekten
Rechtsstandpunktes einschließt. Sie haben, augenscheinlich verblüfft
durch die emphathische Betonung der angeblichen »Gerechtigkeit« der
geforderten Umsatzbesteuerung, auf das neue weimarische Steuergesetz
verwiesen, nach welchem vom 1. Januar 1899 ab auch Konsumvereine auf
ihre Dividenden etc. besteuert werden sollen, und haben erklärt, daß
durch diese jetzt bevorstehende Besteuerung der Gerechtigkeit nunmehr
entsprochen sei. _Das_ aber ist absolut verfehlt. Ganz im Gegenteil --
dieses Steuergesetz ist schon der Anfang und das Vorbild der groben
_Un_gerechtigkeit und der tendenziösen Parteinahme, die in gleichem
Sinne weiter fortzusetzen jetzt von der Gemeinde verlangt wird. Die
angezogenen Artikel des »Jenaer Volksblatts« haben das Verdienst, dieses
klipp und klar darzulegen. Sie zeigen, daß ein Konsumverein, sofern er
seinem statutarischen Zweck gemäß als Einkaufs-Genossenschaft verfährt
und die Abgabe der eingekauften Waren auf seine Mitglieder beschränkt,
keinen Gewinn haben kann, also keine »Einnahme« im steuerrechtlichen
Sinne. Was ein solcher Verein am Ende des Jahres unter dem Namen einer
Dividende seinen Mitgliedern auszahlt, ist nur das Geld, was er im Lauf
des Jahres den einzelnen bei der Verteilung der Waren zuviel abgenommen
hat -- aus Gründen der Zweckmäßigkeit und zur Sicherung einer geordneten
Finanzwirtschaft, es ist aber kein »Gewinn«, den der Verein wirklich
gemacht hätte. Und für das einzelne Mitglied ist die Dividende, die es
vom Verein empfängt, ebenfalls kein »Gewinn«, d. h. kein neuer Erwerb,
sondern lediglich die _Minderung an Ausgaben_, die es dadurch erreicht,
daß es seine Bedürfnisse in Gemeinschaft mit anderen im großen
eingekauft und bar bezahlt hat. Alle Einkommenbesteuerung hat nun bisher
streng die beiden Grundsätze respektiert: erstens, daß lediglich der
_Erwerb_ steuerpflichtig sei, nicht die Ersparnis an Ausgaben, die einer
haben kann, indem er sich besser einrichtet als ein anderer; zweitens,
daß jeder Erwerb nur einmal zu besteuern sei, nicht ein und derselbe
Erwerb ein und derselben Person unter anderem Namen zum zweiten Male
herangezogen werden dürfe. Gegen beide Grundsätze verstößt aber die
Einkommenbesteuerung, die das neue Weimarische Gesetz von jetzt ab den
Konsumvereinen auferlegt. Denn diese Besteuerung trifft keinen Erwerb,
sondern trifft die Ersparnis an Ausgaben; und sie ist eine
Doppelbesteuerung, weil die Ersparnis, die in Form der Dividende den
Mitgliedern des Konsumvereins erwächst, von jedem einzelnen schon vorher
als Teil seines Erwerbs steuerpflichtig gewesen und versteuert worden
ist. Was einer in seinen Ausgaben ersparen kann, muß er doch schon
besitzen; also muß er es auch als Erwerb oder Einkommen schon versteuert
haben. Die landesgesetzlich jetzt eingeführte Besteuerung der
Konsumvereine für Staat und Gemeinde ist also, weit davon entfernt,
einer Gerechtigkeitsforderung zu entsprechen, selbst schon eine
Ausnahmemaßregel, eine willkürliche Sonderbesteuerung derjenigen
Volkskreise, die durch den Anschluß an eine Einkaufsgenossenschaft
Erleichterung ihrer Wirtschaftsführung suchen.
Dieser Charakter der Ausnahmemaßregel und der Willkür kommt im neuen
Weimarischen Steuergesetz auch sehr prägnant zum Ausdruck. In § 4 dieses
Gesetzes sind unter 6 Nummern alle diejenigen aufgezählt, die
einkommensteuerpflichtig sein sollen, und die letzte Nummer besagt:
6. Gesellschaften und Genossenschaften, welche auf Gegenseitigkeit
beruhen und ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich auf ihre
Mitglieder beschränken, jedoch nur hinsichtlich ihres Einkommens
aus Grundbesitz im Großherzogtum.
Nun fällt ein Konsumverein zweifellos unter den Begriff einer
»Genossenschaft, die auf Gegenseitigkeit beruht und ihren
Geschäftsbetrieb ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränkt«.
Jedermann muß also aus der Bestimmung unter Nr. 6 entnehmen, daß ein
solcher Verein nur auf etwaiges Einkommen aus Grundbesitz zu besteuern
sei. Ja wohl! -- aber unmittelbar vorher in § 4 steht ein besonderer
Absatz: