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Zur Frage der Sonderbesteuerung des Konsum-Vereins.

Vortrag in der Versammlung des Freisinnigen Vereins am 27. Oktober 1898.

(Beilage zum Jenaer Volksblatt, Nr. 256 vom 1. November 1898.)

Meine Herren! Das Thema meines Vertrags ist kein im engeren Sinne

politisches. Die Bestrebungen der auf wirtschaftliche Selbsthilfe

gerichteten Genossenschaften knüpfen sich nicht an ein bestimmtes

Parteiprogramm. Angehörige der verschiedenen politischen Parteien können

in ihrer Stellungnahme zu jenen Bestrebungen Hand in Hand gehen, wie

auch umgekehrt diese Stellungnahme innerhalb derselben Partei öfters

verschieden befunden wird. Indes sind gerade die linksstehenden

politischen Parteien von jeher der genossenschaftlichen Selbsthilfe

kräftige Stützen gewesen -- wie schon die Namen SCHULZE-DELITZSCH unter

den Alten, MAX HIRSCH unter den Jüngeren bezeugen. Es versteht sich also

ganz von selbst, daß unser Verein Interesse nimmt an den Vorgängen, die

das Genossenschaftswesen berühren, und daß wir die Fragen diskutieren,

die mit bezug hierauf kürzlich auch bei uns in Jena aktuell geworden

sind.

Um was es sich dabei handelt, wissen Sie alle. Der hiesige Gewerbeverein

will, auf Anregung der Kramerinnung, bei den Gemeindebehörden den Erlaß

eines Ortsstatuts beantragen, welches _Konsum_vereinen eine

Sonderbesteuerung, und zwar eine Umsatzsteuer, auferlegt. Ich habe also

in meinem Referat Stellung zu nehmen zu diesem Antrag, zu seiner Tendenz

und zu seiner Begründung, und daran Kritik zu üben, falls dazu

Veranlassung vorliegt.

Meine Kritik wird etwas scharf ausfallen -- das bringen die Umstände so

mit sich. Deshalb ist es mir besonders erwünscht, mich auf Tatsachen

berufen zu können, die glaubhaft machen, daß meine Stellungnahme völlig

frei ist von persönlicher Animosität gegen die Vertreter des

gegnerischen Standpunktes -- daß meine Kritik sich also lediglich gegen

diesen Standpunkt richtet, nicht gegen die beteiligten Personen. Mit

vielen von diesen stehe ich nämlich auf ganz gutem Fuß, vielen davon bin

ich ein guter alter Kunde. Denn ich halte darauf, daß in meinem Haushalt

_alle_ Bedürfnisse, die in der Art, wie ich sie brauche, in Jena im

Verkehr sind, von hiesigen Geschäftsleuten entnommen, nicht in

Postpaketen aus Leipzig oder Berlin oder sonst woher bezogen werden. Und

ich habe keine persönliche Sympathie für _die_ Konsumvereine, die darauf

ausgehen, die Vorteile des Genossenschaftswesens just den Wohlhabenden

recht dienstbar zu machen. Nicht als ob ich etwa diesen das Recht hierzu

bestreiten wollte; das Recht gestehe ich allen zu. Ich meine aber, daß

nicht jeder von jedem beliebigen Recht auch jeden beliebigen Gebrauch

machen müsse, ohne Rücksicht darauf, wie andere dadurch berührt werden.

In dem Interessenkampf, den die fortschreitende Umgestaltung der

Wirtschaftstätigkeit und der Wirtschaftsformen mit sich bringt, sollten

meiner Meinung nach gerade die besser situierten Kreise Teilnahme

bekunden für die Lage solcher Erwerbsgruppen, die dabei zwischen Hammer

und Amboß geraten sind, und sollten, unter freiwilligem Verzicht auf

manche Vorteile, lieber mildernd und ausgleichend zu wirken suchen,

statt zur Verschärfung der Schwierigkeiten beizutragen.

Für den vorliegenden Fall ist indes die Stellungnahme durch ganz andere

Rücksichten gegeben. Denn es handelt sich um den Versuch, die _Gemeinde_

zu einseitiger Parteinahme in dem Interessenstreit zwischen

verschiedenen Gruppen der Gemeindeangehörigen zu verleiten -- um die

Absicht, die Machtmittel der Gemeinde in Bewegung zu setzen zugunsten

der einen Gruppe gegen die andere, und zwar zugunsten des stärkeren

Teils, auf Kosten des schwächeren Teils. Der Konsumverein, der in Jena

dem Kleinhandel Abbruch tut, ist keine Veranstaltung der Wohlhabenden;

er dient ausschließlich den Interessen der kleinen Leute. Und wie wenig

die Angehörigen der Kramerinnung und der ihr nahestehenden Erwerbskreise

auf Rosen gebettet sein mögen -- so viel ist sicher, daß ihre

wirtschaftliche Position im Durchschnitt immer noch viel günstiger ist

als die durchschnittliche Wirtschaftslage derjenigen Klassen, die

vermittels des Konsumvereins eine Besserung erstreben.

Was nun die Kritik des vorher erwähnten Antrages auf Einführung einer

Umsatzsteuer für Konsumvereine anlangt, so ist mir in diesem Punkt mein

Referat außerordentlich erleichtert durch zwei vorzügliche Artikel, die

das »Jenaer Volksblatt« in der Dienstag-und Mittwoch-Nummer voriger

Woche unter dem Titel »Gewerbeverein contra Konsumverein« gebracht hat.

Die Bedeutung dieser Artikel liegt darin, daß sie die Verteidigung der

bedrohten Interessen wieder auf einen festen und sicheren Rechtsboden

stellen, nachdem bei der Diskussion innerhalb des Gewerbevereins in

diesem Punkt ein Fehler begangen worden war. In dieser Diskussion haben

nämlich Verteidiger der Konsumvereins-Interessen zu einem Zugeständnis

sich verleiten lassen, welches schon ein Preisgeben des korrekten

Rechtsstandpunktes einschließt. Sie haben, augenscheinlich verblüfft

durch die emphathische Betonung der angeblichen »Gerechtigkeit« der

geforderten Umsatzbesteuerung, auf das neue weimarische Steuergesetz

verwiesen, nach welchem vom 1. Januar 1899 ab auch Konsumvereine auf

ihre Dividenden etc. besteuert werden sollen, und haben erklärt, daß

durch diese jetzt bevorstehende Besteuerung der Gerechtigkeit nunmehr

entsprochen sei. _Das_ aber ist absolut verfehlt. Ganz im Gegenteil --

dieses Steuergesetz ist schon der Anfang und das Vorbild der groben

_Un_gerechtigkeit und der tendenziösen Parteinahme, die in gleichem

Sinne weiter fortzusetzen jetzt von der Gemeinde verlangt wird. Die

angezogenen Artikel des »Jenaer Volksblatts« haben das Verdienst, dieses

klipp und klar darzulegen. Sie zeigen, daß ein Konsumverein, sofern er

seinem statutarischen Zweck gemäß als Einkaufs-Genossenschaft verfährt

und die Abgabe der eingekauften Waren auf seine Mitglieder beschränkt,

keinen Gewinn haben kann, also keine »Einnahme« im steuerrechtlichen

Sinne. Was ein solcher Verein am Ende des Jahres unter dem Namen einer

Dividende seinen Mitgliedern auszahlt, ist nur das Geld, was er im Lauf

des Jahres den einzelnen bei der Verteilung der Waren zuviel abgenommen

hat -- aus Gründen der Zweckmäßigkeit und zur Sicherung einer geordneten

Finanzwirtschaft, es ist aber kein »Gewinn«, den der Verein wirklich

gemacht hätte. Und für das einzelne Mitglied ist die Dividende, die es

vom Verein empfängt, ebenfalls kein »Gewinn«, d. h. kein neuer Erwerb,

sondern lediglich die _Minderung an Ausgaben_, die es dadurch erreicht,

daß es seine Bedürfnisse in Gemeinschaft mit anderen im großen

eingekauft und bar bezahlt hat. Alle Einkommenbesteuerung hat nun bisher

streng die beiden Grundsätze respektiert: erstens, daß lediglich der

_Erwerb_ steuerpflichtig sei, nicht die Ersparnis an Ausgaben, die einer

haben kann, indem er sich besser einrichtet als ein anderer; zweitens,

daß jeder Erwerb nur einmal zu besteuern sei, nicht ein und derselbe

Erwerb ein und derselben Person unter anderem Namen zum zweiten Male

herangezogen werden dürfe. Gegen beide Grundsätze verstößt aber die

Einkommenbesteuerung, die das neue Weimarische Gesetz von jetzt ab den

Konsumvereinen auferlegt. Denn diese Besteuerung trifft keinen Erwerb,

sondern trifft die Ersparnis an Ausgaben; und sie ist eine

Doppelbesteuerung, weil die Ersparnis, die in Form der Dividende den

Mitgliedern des Konsumvereins erwächst, von jedem einzelnen schon vorher

als Teil seines Erwerbs steuerpflichtig gewesen und versteuert worden

ist. Was einer in seinen Ausgaben ersparen kann, muß er doch schon

besitzen; also muß er es auch als Erwerb oder Einkommen schon versteuert

haben. Die landesgesetzlich jetzt eingeführte Besteuerung der

Konsumvereine für Staat und Gemeinde ist also, weit davon entfernt,

einer Gerechtigkeitsforderung zu entsprechen, selbst schon eine

Ausnahmemaßregel, eine willkürliche Sonderbesteuerung derjenigen

Volkskreise, die durch den Anschluß an eine Einkaufsgenossenschaft

Erleichterung ihrer Wirtschaftsführung suchen.

Dieser Charakter der Ausnahmemaßregel und der Willkür kommt im neuen

Weimarischen Steuergesetz auch sehr prägnant zum Ausdruck. In § 4 dieses

Gesetzes sind unter 6 Nummern alle diejenigen aufgezählt, die

einkommensteuerpflichtig sein sollen, und die letzte Nummer besagt:

6. Gesellschaften und Genossenschaften, welche auf Gegenseitigkeit

beruhen und ihren Geschäftsbetrieb ausschließlich auf ihre

Mitglieder beschränken, jedoch nur hinsichtlich ihres Einkommens

aus Grundbesitz im Großherzogtum.

Nun fällt ein Konsumverein zweifellos unter den Begriff einer

»Genossenschaft, die auf Gegenseitigkeit beruht und ihren

Geschäftsbetrieb ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränkt«.

Jedermann muß also aus der Bestimmung unter Nr. 6 entnehmen, daß ein

solcher Verein nur auf etwaiges Einkommen aus Grundbesitz zu besteuern

sei. Ja wohl! -- aber unmittelbar vorher in § 4 steht ein besonderer

Absatz:

Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts · 第 24 / 54 题