»Unsere Verhandlungen werden erfüllt sein von dem Geist versöhnlicher
Menschenfreundlichkeit und gegenseitiger Achtung. Sie müssen Rechnung
tragen einerseits dem historisch Gegebenen und Gewordenen, um nicht den
festen Boden der Tatsachen unter den Füßen zu verlieren, andererseits
aber auch getragen sein von jenen neuen und großen Leitgedanken, auf
deren Boden die hier Versammelten zusammentreffen.«
Mit dem Hinweis auf das »historisch Gegebene und Gewordene« waren die
Vorbehalte angedeutet, die unsere Unterhändler in der Frage des
Selbstbestimmungsrechts der Nationalitäten machen mußten, sobald die
praktische Anwendung dieses Prinzips in Frage kam.
Schon in jener ersten Sitzung entwickelte die russische Delegation ihr
Programm. Sie schlug vor, folgende sechs Punkte den Verhandlungen
zugrundezulegen:
1. Keine gewaltsame Angliederung von eroberten Gebieten; die Truppen
werden die von ihnen besetzten Gebiete alsbald räumen.
2. Volle Wiederherstellung der politischen Selbständigkeit der Völker,
die ihre Selbständigkeit im Kriege verloren haben.
3. Den nationalen Gruppen, die vor dem Kriege keine politische
Selbständigkeit besaßen, wird die Möglichkeit gewährleistet, die Frage
ihrer Zugehörigkeit zu diesem oder jenem Staat oder ihrer staatlichen
Selbständigkeit durch freie Volksabstimmung zu entscheiden.
4. Gewährleistung der Rechte der nationalen Minderheiten in national
gemischten Gebieten.
5. Keine Kriegsentschädigung. Privatschäden sind aus einem besonderen
Fonds, zu dem alle kriegführenden Länder proportional beisteuern, zu
entschädigen.
6. Die kolonialen Fragen werden unter Beachtung der in den Punkten 1-4
enthaltenen Grundsätze entschieden.
Die russische Delegation schlug weiter vor, jede Art versteckter
Bekämpfung der Freiheit schwächerer Nationen durch stärkere
auszuschließen, so den wirtschaftlichen Boykott, die wirtschaftliche
Unterjochung eines Landes durch ein anderes im Wege aufgezwungener
Handelsverträge, die Verhängung von Seeblockaden, die nicht unmittelbare
Kriegszwecke verfolgen.
Die Vertreter der Mächte des Vierbundes erklärten ihre Bereitwilligkeit,
in eine Prüfung der russischen Vorschläge einzutreten.
Auch Graf Czernin hatte sein Programm für die Verhandlungen mitgebracht.
Es kam demjenigen der russischen Delegation sehr nahe, insbesondere auch
in der Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts der Bewohner Polens,
Litauens und des Baltikums und in der Frage der Räumung der besetzten
Gebiete. Jetzt war also die Zwangslage da, in der die Vertreter des
Deutschen Reiches und Österreich-Ungarns in der allerkürzesten Frist
angesichts des Verhandlungsgegners die bisher versäumte Einigung
wenigstens insoweit nachholen mußten, daß eine einheitliche Antwort auf
die russischen Vorschläge formuliert werden konnte.
Graf Czernin selbst hat in seiner Rede vom 11. Dezember 1918 über diese
Lage wie folgt berichtet:
»Bei Besprechung dieses (des österreichisch-ungarischen) Entwurfs mit den
deutschen Unterhändlern ergaben sich besonders in zwei Punkten große
Schwierigkeiten. Die eine betraf die Räumungsfrage. Die deutsche
Heeresleitung erklärte kategorisch, daß sie einer Räumung der besetzten
Gebiete vor Abschluß des allgemeinen Friedens unter keinen Umständen
zustimmen könne. Der zweite Gegensatz tauchte in der Behandlung der
besetzten Gebiete auf. Deutschland bestand nämlich darauf, es solle im
Friedensvertrag mit Rußland bloß festgestellt werden, daß Rußland den
Völkerschaften auf seinen Gebieten das Selbstbestimmungsrecht gewährt
habe, und daß diese Nationen von diesem Rechte bereits Gebrauch gemacht
hätten. Den in unserem Entwurf eingenommenen klaren Standpunkt vermochten
wir nicht durchzusetzen, obwohl dieser auch von den anderen Verbündeten
geteilt wurde. Immerhin kam bei Redigierung der dann am 25. Dezember 1917
auf die russischen Friedensvorschläge erteilten Antwort unter unserem
beharrlichen Drängen eine Kompromißlösung zustande, die wenigstens
vorerst den ablehnenden deutschen Standpunkt in diesen beiden Fragen
nicht zum Durchbruch kommen ließ. In der Frage der Räumung der besetzten
Gebiete wurde deutscherseits das Zugeständnis gemacht, daß über die
Zurückziehung einzelner Truppenteile eventuell schon vor dem allgemeinen
Frieden Vereinbarungen getroffen werden könnten. In der Annexionsfrage
konnte eine befriedigende Formulierung dadurch erzielt werden, daß sie
auf den Fall des allgemeinen Friedens abgestellt wurde. Wäre damals die
Entente zu einem allgemeinen Frieden bereit gewesen, so wäre das Prinzip
'keine Annexionen' vollkommen durchgedrungen.«
Am 25. Dezember 1917 verlas Graf Czernin in der Besprechung mit den
russischen Bevollmächtigten namens des Vierbundes die also
zustandegekommene Kompromißerklärung. Sie stellte voran die
Bereitwilligkeit der Mächte des Vierbundes, unverzüglich einen
allgemeinen Frieden ohne gewaltsame Gebietserwerbungen und ohne
Kriegsentschädigungen zu unterschreiben; es müsse aber ausdrücklich
darauf hingewiesen werden, daß sich sämtliche jetzt am Kriege beteiligten
Mächte innerhalb einer angemessenen Frist ausnahmslos ohne jeden Rückhalt
zur genauesten Beachtung der alle Völker in gleicher Weise bindenden
Bedingungen verpflichten müßten, wenn die Voraussetzungen der russischen
Delegation erfüllt sein sollten.
Im einzelnen erklärte Graf Czernin zu den sechs Punkten des russischen
Vorschlags:
1. Gewaltsame Aneignung von Gebieten, die während des Krieges besetzt
worden sind, liege nicht in der Absicht der verbündeten Regierungen. Über
die Truppen in den zurzeit besetzten Gebieten werde im Friedensvertrage
Bestimmung getroffen werden, soweit nicht über die Zurückziehung an
einigen Stellen vorher Einigkeit erzielt wird.
2. Es liege nicht in der Absicht der Verbündeten, eines der Völker, die
in diesem Kriege ihre politische Selbständigkeit verloren haben, dieser
Selbständigkeit zu berauben.
3. Die staatliche Zugehörigkeit nationaler Gruppen, die keine staatliche
Selbständigkeit besitzen, könne nicht zwischenstaatlich geregelt werden,
sondern sei von jedem Staat mit seinen Völkern selbständig auf
verfassungsmäßigem Wege zu lösen.
4. Der Schutz des Rechtes der nationalen Minderheiten bilde einen
wesentlichen Bestandteil des Selbstbestimmungsrechts der Völker.
5. Die verbündeten Mächte hätten mehrfach die Möglichkeit eines
wechselseitigen Verzichtes auf Ersatz sowohl von Kriegskosten als auch
von Kriegsschäden betont. Hiernach würden von jeder kriegführenden Macht
nur die Aufwendungen für ihre in Kriegsgefangenschaft geratenen
Angehörigen sowie die im eigenen Gebiet durch völkerrechtswidrige
Gewaltakte den Zivilangehörigen des Gegners zugefügten Schäden zu
ersetzen sein.
6. Die Rückgabe der während des Krieges besetzten Kolonialgebiete sei ein
wesentlicher Bestandteil der deutschen Forderungen. Dagegen sei die
Anwendung des Selbstbestimmungsrechts der Bewohner auf die Kolonien in
den von der russischen Delegation vorgeschlagenen Formen zurzeit nicht
durchführbar.
Außerdem erklärte Graf Czernin die uneingeschränkte Zustimmung der
Vierbundmächte zu den von der russischen Delegation vorgeschlagenen
Grundsätzen der Ausschließung jedweder wirtschaftlichen Vergewaltigung.
In Erwiderung auf diese Erklärung machte der Führer der russischen
Delegation zwar einige Vorbehalte, erklärte jedoch zum Schluß, daß die in
der Antwort der Vierbundmächte enthaltene offene Ablehnung aller
aggressiven Absichten die Möglichkeit biete, sofort zu Verhandlungen über
einen allgemeinen Frieden unter allen kriegführenden Staaten zu
schreiten. Mit Rücksicht hierauf schlage er vor, eine zehntägige
Unterbrechung der Verhandlungen eintreten zu lassen, um den übrigen
kriegführenden Völkern die Möglichkeit zu geben, sich auf der jetzt
gewonnenen Grundlage den Verhandlungen anzuschließen. Nach Ablauf dieser
Frist müßten die Verhandlungen unter allen Umständen fortgesetzt werden.
Auf den Vorschlag des Grafen Czernin und des Herrn von Kühlmann erklärte
er sich jedoch bereit, sogleich in die Besprechung der Einzelfragen
einzutreten, die auch im Falle eines allgemeinen Friedens zwischen
Rußland und den vier Verbündeten zu regeln wären.
Durch die von dem Grafen Czernin abgegebene Erklärung waren, soweit das
Selbstbestimmungsrecht der Nationalitäten der besetzten Gebiete in Frage
kam, die Meinungsverschiedenheiten nicht beseitigt, sondern nur verdeckt.
Die künstlich aufgerichtete Kulisse mußte spätestens fallen, wenn -- wie
vorauszusehen war -- aus den allgemeinen Friedensverhandlungen nichts
wurde. Sie fiel aber schon vorher, und zwar auf Grund des Eingreifens der
Obersten Heeresleitung. Diese fand die von dem Grafen Czernin abgegebene
Erklärung nicht im Einklang mit den im Großen Hauptquartier mit dem
Reichskanzler und Herrn von Kühlmann getroffenen Absprachen und übersah
wohl auch nicht ganz die taktische Verhandlungslage. Sie remonstrierte
scharf.
»Der Leiter der deutschen Friedensdelegation,« so berichtet Graf Czernin,
»geriet in Gefahr, gestürzt zu werden, in welchem Falle wahrscheinlich
ein Exponent der schärfsten militärischen Auffassung die Leitung der
deutschen auswärtigen Politik in die Hand bekommen hätte. Da dies aber
auf den weiteren Gang der Friedensverhandlungen nur eine ungünstige
Wirkung ausüben konnte, mußte unsererseits alles aufgeboten werden, Herrn
von Kühlmann zu halten. Zu diesem Zweck wurde ihm zur Weitergabe nach
Berlin mitgeteilt, daß, wenn Deutschland bei seiner scharfen Politik
beharren werde, Österreich-Ungarn sich veranlaßt sehen würde, mit Rußland
einen Separatfrieden abzuschließen. Diese Erklärung ist in Berlin nicht
ohne Eindruck geblieben und hat wesentlich dazu beigetragen, daß Kühlmann
sich damals behaupten konnte.«
Die Wirkung des Eingreifens der Obersten Heeresleitung war, daß bei der
Beratung über die mit Rußland zu regelnden Einzelfragen Herr von Kühlmann
im Einverständnis mit dem Grafen Czernin am 27. Dezember 1917 einen
Vorschlag für die Artikel 1 und 2 des mit Rußland abzuschließenden
Friedensvertrages machte, der im wesentlichen besagte:
1. Rußland und Deutschland erklären die Beendigung des Kriegszustandes.
Deutschland würde bereit sein, sobald der Frieden mit Rußland geschlossen
und die Demobilisierung der russischen Streitkräfte durchgeführt ist, die
besetzten russischen Gebiete zu räumen, soweit sich nicht aus 2 ein
anderes ergibt.
2. Nachdem die russische Regierung für alle im Verband des Russischen
Reiches lebenden Völker ein bis zur völligen Absonderung gehendes
Selbstbestimmungsrecht proklamiert hat, nimmt sie Kenntnis von den
Beschlüssen, worin der Volkswille ausgedrückt ist, für Polen, sowie für
Litauen, Kurland, Teile von Estland und Livland die volle staatliche
Selbständigkeit in Anspruch zu nehmen und aus dem russischen
Reichsverbande auszuscheiden. Da in diesen Gebieten die Räumung nicht
gemäß den Bestimmungen unter 1 vorgenommen werden kann, so werden
Zeitpunkt und Modalitäten der nach russischer Auffassung nötigen
Bekräftigung der schon vorliegenden Lostrennungserklärungen durch ein
Volksvotum auf breiter Grundlage, bei dem irgendein militärischer Druck
in jeder Weise auszuschalten ist, der Beratung und Festsetzung durch eine
besondere Kommission vorbehalten.
Demgegenüber hielt die russische Regierung an ihrem Standpunkt fest, daß
als Ausdruck des Volkswillens nur das Ergebnis einer gänzlich freien, in
Abwesenheit jeglicher fremden Truppen erfolgenden Volksabstimmung
angesehen werden könne; sie erklärte sich jedoch damit einverstanden, daß
zur Prüfung der technischen Bedingungen für die Verwirklichung eines
derartigen Referendums sowie zur Festsetzung bestimmter Räumungsfristen
eine Spezialkommission eingesetzt werde.
Sodann wurde entsprechend dem russischen Vorschlage die Vertagung bis zum
4. Januar ausgesprochen, um Rußlands Verbündeten die Möglichkeit des
Beitritts zu den Verhandlungen zu geben.
Die sachliche Meinungsverschiedenheit zwischen dem deutschen und dem
russischen Standpunkt in der Frage der Räumung des besetzten Gebietes und
der Selbstbestimmung der Nationalitäten, die durch die vom Grafen Czernin
am 25. Dezember vorgetragene allgemeine Formulierung verdeckt worden war,
hatte nunmehr durch den Kühlmannschen Vorschlag vom 27. Dezember eine
scharfe Beleuchtung erfahren. Immerhin war die Verhandlung bis zu dem am
28. Dezember gefaßten Vertagungsbeschluß in guten Formen geführt worden.
In Petersburg dagegen schlug man sofort eine andere Tonart an. Durch die
offiziöse Petersburger Telegraphenagentur wurde über die Sitzung vom 28.
Dezember ein Bericht verbreitet, der dem Vorsitzenden der russischen
Delegation im Wege freier Erfindung die schärfsten Worte der Kritik und
des Protestes gegen die Kühlmannsche Formulierung in den Mund legte, in
der Absicht, die deutsche Vertretung eines illoyalen und unanständigen
Vorgehens zu beschuldigen. Außerdem ließ die Petersburger Regierung eine
wahre Flut von Funksprüchen und Aufrufen los, die gröbliche
Beschimpfungen der deutschen Heerführer und Heereseinrichtungen sowie
Aufforderungen revolutionären Charakters an die deutschen Truppen und
Arbeitermassen enthielten.
Der schon bei Beginn der Waffenstillstandsverhandlungen durch das
Verhalten der russischen Delegation und, mehr noch, der russischen
Regierung entstandene Verdacht, daß es den führenden Männern des
bolschewistischen Rußland in erster Linie auf die Propaganda für die
Revolutionierung der breiten Massen und der Armeen der anderen
kriegführenden Länder ankomme, wurde jetzt zur unabweisbaren Gewißheit.
Wenn irgend etwas diese Gewißheit weiter verstärken konnte, so war es der
am 2. Januar 1918, zwei Tage vor dem für den Wiederbeginn der
Verhandlungen in Brest-Litowsk vereinbarten Termin, an die Regierungen
der Vierbundmächte gefunkte Vorschlag, die Friedensverhandlungen nach
Stockholm zu verlegen, zumal da dieser Vorschlag von der summarischen
Feststellung begleitet war, daß die russische Regierung den vom Grafen
Czernin am 25. Dezember 1917 gemachten Vorschlag -- also nicht etwa erst
die Kühlmannsche Formulierung vom 27. Dezember -- als dem Grundsatz der
freien Selbstbestimmung der Völker widersprechend ansehe.
Graf Hertling teilte daraufhin in dem am 4. Januar 1918
zusammengetretenen Hauptausschuß des Reichstags mit, er habe Herrn von
Kühlmann ermächtigt, die Verlegung der Friedensverhandlungen nach
Stockholm abzulehnen; abgesehen davon, daß wir nicht in der Lage seien,
uns von den Russen den Ort der Verhandlungen vorschreiben zu lassen,
sprächen gegen Stockholm technische Schwierigkeiten der telegraphischen
Verbindung mit den Hauptstädten der beteiligten Staaten sowie die Gefahr
von Machenschaften der Entente. Graf Hertling konnte seiner Mitteilung
hinzufügen, daß inzwischen bevollmächtigte Vertreter der Ukraine, die
sich am 19. Dezember 1917 zur selbständigen Volksrepublik erklärt hatte,
in Brest-Litowsk eingetroffen seien, und daß wir ganz ruhig mit den
Vertretern der Ukraine weiterverhandeln würden.
Die feste Haltung Deutschlands und seiner Verbündeten hatte zur Folge,
daß bereits am 5. Januar die Petersburger Regierung mitteilte, daß
angesichts des Eintreffens der Delegationen des Vierbundes am alten
Verhandlungsort auch die russische Delegation, dieses Mal unter der
Führung des Volkskommissars für die auswärtigen Angelegenheiten, des
Herrn Trotzki selbst, nach Brest-Litowsk kommen werde in der Überzeugung,
daß man sich dort über die Verlegung der Verhandlungen auf neutralen
Boden unschwer einigen werde.
Die zweite Phase der Brester Friedensverhandlungen
In Erwartung der Ankunft Trotzkis und seiner Delegation wurden in
Brest-Litowsk zunächst mit den Vertretern der ukrainischen Volksrepublik
die Verhandlungen begonnen.
Bei der Wiederaufnahme der Verhandlungen mit der russischen Delegation am
9. Januar erklärte Trotzki zunächst, angesichts der grundsätzlichen
Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts jeder Nation bis zur völligen
Lostrennung kein Hindernis für die Teilnahme der ukrainischen Delegation
an den Friedensverhandlungen zu sehen. Die Frage, ob die ukrainische
Delegation eine Unterabteilung der russischen Delegation darstelle oder
ob sie in diplomatischer Beziehung als Vertretung eines selbständigen
Staates zu behandeln sei, erklärte Herr Trotzki als erledigt, da die
ukrainische Delegation als eine selbständige Vertretung erschienen sei,
da diese Vertretung von der russischen Delegation anerkannt und von
keiner Seite ein anderer Vorschlag gemacht worden sei.
Am 12. Januar erklärte Graf Czernin namens der Vierbundmächte: »Wir
erkennen die ukrainische Delegation als selbständige Delegation und als
bevollmächtigte Vertretung der selbständigen ukrainischen Volksrepublik
an. Die formelle Anerkennung der ukrainischen Volksrepublik als
selbständiger Staat durch die vier verbündeten Mächte bleibt dem
Friedensvertrag vorbehalten.«
Herr Trotzki erklärte in der Sitzung vom 10. Januar ferner, daß Rußland
die Friedensverhandlungen weiterführen werde, unabhängig davon, ob die
Entente sich anschließe oder nicht. Er nahm Akt von einer Erklärung
Kühlmanns, daß mit dem Nichtbeitritt der Entente die Erklärung des Grafen
Czernin vom 25. Dezember 1917 hinfällig sei, und stellte dem das
unbedingte Festhalten der russischen Delegation an den von ihr
dargelegten Grundlagen eines »demokratischen Friedens« entgegen. Auf die
Verlegung der Verhandlungen nach einem neutralen Platz verzichtete er,
»um den Mächten des Vierbundes den Vorwand eines Abbruchs der
Verhandlungen aus technischen Gründen zu entziehen«.
In den folgenden Tagen entwickelte sich in der für die politischen
territorialen Fragen gebildeten Kommission, an deren Sitzungen die
Vorsitzenden der einzelnen Delegationen persönlich teilnahmen, ein
hartnäckiger Zweikampf Kühlmann-Trotzki um die Fragen der Räumung und des
Selbstbestimmungsrechts der besetzten Gebiete.
Die Diskussion wurde von Herrn Trotzki in einer unverkennbar für die
Außenwelt bestimmten aufreizend-agitatorischen Weise, dabei dialektisch
sehr gewandt und in vollendeter Rabulistik geführt. Die innere
Unaufrichtigkeit seines Eintretens für die reine und unverfälschte, vor
jeder Beeinflussung und jedem Druck zu behütende, nur in freier und
allgemeiner Volksabstimmung zu verwirklichende Selbstbestimmung der
Nationalitäten der besetzten Gebiete wurde in das hellste Licht gesetzt
durch das Verhalten des bolschewistischen Rußland gegenüber den dem
Bolschewismus abgeneigten eigenen Landes- und Bevölkerungsteilen. Während
Herr Trotzki in Brest-Litowsk den in freier Abstimmung sich bekundenden
Volkswillen als die höchste Norm im Völkerleben proklamierte, jagte seine
Regierung in Petersburg die aus freien Volkswahlen hervorgegangene
verfassunggebende Nationalversammlung mit bewaffneter Hand am Tage nach
ihrem Zusammentritt auseinander (20. Januar 1918). Abgesehen von dem
unerhörten Terror, den die bolschewistischen Machthaber im Sowjetrußland
selbst ausübten, versuchten sie in denjenigen Gebieten, die -- wie die
russische Regierung selbst anerkennen mußte -- auf Grund einwandfreier
Ausübung des Selbstbestimmungsrechts sich von dem bolschewistischen
Rußland zu trennen wünschten, so in Finnland und der Ukraine, mit Feuer
und Schwert, mit jedem Schrecken und jeder Gewalttat die Selbstbestimmung
zu unterdrücken und gegen den Willen der Mehrheit der Bevölkerung die
bolschewistische Herrschaft aufrechtzuerhalten oder herzustellen. Am
entsetzlichsten wüteten die Roten Garden und bolschewistischen Banden in
den jenseits der deutschen Stellungen liegenden Teilen Livlands und
Estlands. Ununterbrochen kamen von dort die herzergreifenden Hilferufe
der auf das schwerste bedrückten und mißhandelten Einwohnerschaft,
insbesondere des deutschstämmigen Teiles der Bevölkerung, auf dessen
völlige Vernichtung und Ausrottung die bolschewistischen Machthaber
Rußlands auszugehen schienen. Und inmitten der bedrohten und
vergewaltigten Nationalitäten wagte es einer der Urheber aller dieser
Schrecken, das Selbstbestimmungsrecht der Völkerschaften der von uns
besetzten Gebiete Tag für Tag in stundenlangen Agitationsreden für seine
weltrevolutionäre Propaganda auszuschlachten!
Während Herr von Kühlmann mit Zähigkeit und einer geradezu phlegmatischen
Ausdauer Herrn Trotzki an der Klinge blieb, riß dem General Hoffmann die
Geduld. In der Sitzung vom 12. Januar ergriff er, nachdem die russische
Delegation in reichlich anmaßendem Ton abermals ihre Forderungen
formuliert hatte, das Wort und führte aus: Die russische Delegation
spreche, als ob sie siegreich in unserem Lande stehe und uns die
Bedingungen diktieren könne; die Tatsachen lägen umgekehrt. Die russische
Delegation fordere für die besetzten Gebiete die Anwendung eines
Selbstbestimmungsrechts, wie sie es im eigenen Lande nicht anwende. Die
russische Regierung sei lediglich begründet auf Gewalt, die rücksichtslos
jeden Andersdenkenden unterdrücke. Die deutsche Oberste Heeresleitung
müsse eine Einmischung in die Angelegenheiten der besetzten Gebiete
ablehnen. Für uns hätten deren Völker ihrem Wunsch der Lostrennung von
Rußland bereits klar und unzweideutig Ausdruck gegeben.
Am nächsten Tag versuchte Herr von Kühlmann auf Grund einer Verständigung
mit dem Grafen Czernin, der nichts mehr fürchtete als den Abbruch, die
Verhandlungen wieder in ein ruhigeres Geleise zu bringen. Er lehnte zwar
namens der deutschen und der österreichisch-ungarischen Delegation die
russischen Vorschläge als unannehmbar ab, machte jedoch Gegenvorschläge,
die dem russischen Standpunkt immerhin entgegenkamen. Vor allem stellte
die neue Formulierung fest, daß Deutschland und Österreich-Ungarn nicht
die Absicht hätten, sich die jetzt von ihnen besetzten Gebiete
einzuverleiben oder sie zur Annahme einer bestimmten Staatsform zu
zwingen; allerdings müßten sie für sich und die Völker jener Gebiete
freie Hand für den Abschluß von Verträgen aller Art behalten. Die
Zurückziehung der Truppen sei zwar, solange der Weltkrieg andauere,
unmöglich; aber die Verminderung der Truppen auf eine für die
Aufrechterhaltung der Ordnung und die Weiterführung der technischen
Betriebe nötige Zahl könne angestrebt werden. Außerdem wurde zugestanden,
daß den gewählten Vertretern der Bevölkerung der besetzten Gebiete mit
fortschreitender Annäherung an den allgemeinen Frieden in steigendem
Umfang die Mitwirkung an den Verwaltungsaufgaben eingeräumt werden, sowie
daß ein »Volksvotum auf breiter Grundlage« die Beschlüsse über die
staatliche Zugehörigkeit der Bevölkerung der besetzten Gebiete
sanktionieren solle. -- Diese Vorschläge wurden als der »äußerste Rahmen
für eine friedliche Verständigung« bezeichnet.