V.

Wir Nachgeschriben Michel Tuͦmherr ze Brichsen, Oswaldt, Gotthardt, Leo

vnd Fridreich von Wolkchenstein gebruder Bechennen vnd tun kundt mit

disem brief, Als wir mit der edeln, vnserr lieben frawn und Muͤter,

Frawen Margreten von Swangow, wittib, weylendt des edeln vnd vesten

Ritters, herrn Oswaldts von Wolkchenstein seͤligen, vnsers lieben

herren vnd vaters, vmb soleich vermachen vnd geschêfft so jr derselb

vnser lieber herr vnd Vater getan vnd vermacht hat, miteinander gantz

geaynt sein, nach Rat vnserr besundern herren freund vnd guͤnner, vnd

nach laut der brief, so wir paiderseyt darumb haben, vnd nach soleicher

aynung haben wir Sy, mitsambt denselben vnsern herren vnd freunden, mit

fleisse vnd ernst gebeten, sich vmb das Haws Hawenstain anczenemen, vnd

an vnserr stat ze vnderwinden, des Sy sich also, von solher vnser bete

wegen, gewilligt hat, Darauf haben wir jr, dasselb Geslos Hawenstain,

mit allen den Rênnten, Nutzen vnd guͤlten, so der vorgenannt vnser

lieber herr vnd vater sêlig gelassen hat, vnd mit aller zugehoͤrd,

Ingeben vnd empholhen, in mas als hernach geschriben stet, Also das

Sy, dasselb haws hawenstain, geweltikchleich, an vnserr stat Innhaben,

vnd in allen sachen getrewleichen, versorgen ausrichten vnd verwesen

sol, als wir jr des vor mênikchleich getrawen Auch das Sy all Nuͤtz

vnd guͤlt, vnuerrayt,[62] mit vollem gewalt jnnemen vnd inbringen sol,

das doch dieselbigen Nuͤtz und guͤlt, angeslagen werden suͤllen, nach

gemayner rechter herren guͤlt, vnd hoͤher nicht, vnd was die, nach

soͤlhem anslag jn gelt bringen, vber die Nuͤtz vnd guͤlt, so jr denn

jr lebtag voraus zugehort vnd nach ausweysung jrer geschefftbrief

vnd vermachbrief geordent vnd geschaffen sind, dieselb Summ gelts,

sol Sy vns obgenantten gepruedern, austayln, vnd vnser jgleichem

yeds jars als lang Sy das haws Innhat, raichen vnd herausgeben, ainem

als dem andern, als verr das yeds Jars geraichen vnd gelangen mag,

getrewleichen angeuerd, doch zu gelegenleichen zeyten vnd fristen,

das Sy zu dem gelt koͤmen muͤg, auch angeverd, vnd was jr von den

obgenannten Nuͤtzen vnd guͤlten, vͤber dieselb vnser Summ geltz Nach

herren guͤlt angeslagen, zu vͤberschatz zustet, vnd geuallen mag von

demselben vͤberschatz sol Sy von vnseren wegen, Hawenstain jnnhaben

versorgen vnd ausrichten, vnd darczu sol Sy von jrem tail, jrer

obgenanten vermachung, all die weil Sy das Haws Innhat, zu notdurfft

desselben hawses zu pessrung darlegen vnd sich gestoen[63] lassen,

zwaynczig Markch perner Meraner Muͤnz vnd zal, zu hilf vnd stewr, damit

Sy das haws dester pas bewaren und nach notdurfft ausrichten muͤg. Aber

all ander vͤbertewr[64] derselben angeslagen Nuͤtz, stillen jr volgen

vnd beleiben, vnuerrait damit ze tuͤn vnd ze lassen allen jren willen

Nutz vnd frumen, von vns vnd allen vͤnsern erben ungehindert angeuerd,

Wenn auch Ir das voergenannte haws jnneczehaben ze swer wurd, oder

selber das nicht verwesen wolt, so stillen wir das guͤtleichen von jr

ausnemen, Wêr auch, das wir obgenannte gepruder, der merer tail, das

Haws an Sy eruordretten, so sol Sy ez denselben auch also guͤtleich

an alles intragen, mitsambt den Nutzen und guͤlten ausserthalben

jrer vermachung, abtreten vnd in antwurten, getrewleichen angeuerd,

vnd ist vns auch nicht schuldig kaynerlay Raytung ze tuͤn,[65] von

des obgemeltten anslags wegen, sunder wie oben begriffen ist, da sol

ez bey besteen Auch sol sich, darnach yeder tail halten. Soleicher

taidung[66] vnd verschreibung, so denn, vor diser obgenanten taîding

zwischen vnser paiderseit beschehen vnd verschriben ist, vnd also

geloben wir obgenante paide tail, jch Margret von Swangow wittib,

vnd wir offtgemeldten gepruder jr Suͤn, alles vnd jgleichs wie oben

geschriben stet fuͤr vns vnd all vnser erben veste vnd stete ze halten

getrewleichen angeuerd, Des zu vrchunt der warheit haben wir payder

seit fur vns vnd all vͤnser erben fleissikchleichen gebeten, den

Hochwirdigen herren, herren Tybolden, erwelten vnd bestêtten Bischof

ze Triendt vnsern lieben herren vnd vetteren das er sein aigen insigl

an disen brief gedrukcht hat, jm, seinen erben vnd nachkommen an allen

schaden, der pete Des versigelens sein geczewgen, der ersam her Hanns

Nawpp vͤnser kaplan der Obern kapellen jm Tum ze Brichsen, Harms fraͤl

vnd lienhardt von Lafay, vnd ander erber lewt mer, Das ist geschehen zu

Castellrutt, am Freytag nach vͤnser lieben Frawen tag, als Sij geboren

ist Nach Cristi gepurt vierczehn hundert jar vnd darnach in dem fuͤnf

vnd vierczigisten jare.

Original auf Papier.

+Nürnberg.+ +Hans Bösch+.

Die Leipziger juristische Fakultät verurtheilt eine Kuh zum Tode.

Folgendes kulturgeschichtliche Curiosum, das wir der zuvorkommenden

Mittheilung des Herrn Pastor Lohde verdanken, befindet sich im

Kirchenbuche zu Machern, unweit Leipzig, und ist auch an anderer Stelle

desselben Buches bestätigt:

„Ao 1621 den 20 July ist Hanß Fritzschen weib Catharina alhier zu

Machern wohnende von Ihrer eigen Mietkuhe[67], da sie gleich hochleibß

schwanger gang, auff Ihren Eigenen hofe zu Tode gestoßen worden.

Vber welch vnerhörten Fall der Juncker Friederich von Lindenau, alß

Erbsaß dieseß ortes, in der Jurißtischen Facultet zu Leipzig sich

darüber deß Rechtes belernet, Welche am Ende deß Vrtelß diese wort

also außgesprochen: So wird die Kuhe, alß abschewlich thier, an

Einen abgelegenen öden ort billig geführet, daselbst Erschlagen oder

Erschoßen, vnnd vnabgedeckt begraben, Christoph Hain domalß zu Selstad

wohnend hat sie hinder der Schäfferey Erschlagen vnd begraben, welcheß

geschehen den 5. Augusti auff den Abend, nach Eintreibung deß Hirtenß

zwischen 8 vnd 9 vhren.“

Man sieht, daß die Fakultäten im 17. Jahrhundert mit ihrem Gutachten

rascher vorgiengen und weniger vorsichtig waren, als gegenwärtig. Zu

bedauern, wenn auch nicht zu verwundern, ist, daß das ohne Zweifel

sehr weitläufig und gründlich motivierte Urtheil nicht vollständig

mitgetheilt worden. Beachtenswerth ist im Eintrage des damaligen

Pfarrers der ungetrennte Gebrauch der lateinischen und deutschen

Buchstaben.

+Dresden.+ A. +von Eye+.

Ritterspiele.

Zwei Abbildungen vom Jahre 1441.

Derselbe Codex, welcher Konrads von Würzburg trojanischen Krieg

enthält, aus dessen Federzeichnungen wir verschiedene Darstellungen

wiedergegeben haben, begreift auf Blatt 201 bis 266 als zweites Stück,

ebenfalls reich illustriert, den Wilhelm von Orlens des Rudolf von

Montfort. Sind die Abbildungen des Trojanerkrieges einem Gebiete

entnommen, welches doch der Künstler als ein fremdes betrachten mußte,

auf dem wir also neben den Beiträgen zur Geschichte der Tracht und

Waffen nur wenige dem wirklichen Leben entnommene Bilder finden, weil

er ja nicht jede Scene, die zu seiner Zeit sich ereignete, im Liede

angedeutet finden konnte, so bewegt sich alles im zweiten Stücke

Darzustellende für den Künstler auf dem Gebiete des damaligen Lebens,

und wir können deshalb auch einige Darstellungen daraus entnehmen,

die ihres Inhaltes wie der sichern Datierung wegen von besonderer

Wichtigkeit sind. Auch hier bewegt sich der Künstler auf dem Gebiete

des ritterlichen Lebens, wie im trojanischen Kriege; aber hier weiß

jeder von uns, daß er die Helden als seiner eigenen Kultur angehörig

betrachtet, daß er hier die Ritter seiner Zeit genau wiedergibt,

ohne Zuthaten und ohne Weglassungen, wie wir bei den Illustrationen

des ersten Stückes solche fürchten und etwa durch solche Furcht das

Vertrauen in die unbedingte Sicherheit seiner Darstellungen verlieren

könnten.

[Illustration: Fig. 1.]

Es ist deshalb für uns ganz besonders interessant, daß er die

Ritterspiele in den Kreis seiner Darstellungen zieht. Es sind an

mehreren Stellen Turniere gegeben, und zwar sowohl das Rennen mit dem

Stechzeug, als der Kampf mit Kolben.

[Illustration: Fig. 2.]

Wir müssen hier, da wir bei den Turnieren die Helmzierden sehen, ein

wenig auf die Frage des wirklichen Tragens derselben insoweit eingehen,

daß wir davor warnen, aus unsern Bildern Schlüsse zu ziehen. Wo eine

größere Zahl von Kämpfenden beisammen ist, fehlt im ernsten Kampfe der

Mehrzahl die Helmzier. Nur einzelne tragen sie; dies aber deshalb,

um sie als ganz bestimmte Person, etwa als Hektor oder Achilles im

trojanischen Kriege, als Wilhelm von Orlens oder A. im zweiten Stücke

zu bezeichnen. Es war dies um so nothwendiger, als öfter mehrere Scenen

in ein Bild zusammengedrängt sind und demgemäß dieselbe Person mehr als

einmal auf demselben Bilde erscheint. Man könnte nun ebenso behaupten,

daß die Könige ihre Kronen nie abgelegt haben, weil der Illustrator

sie in jeder Situation gekrönt zeichnet. Sie haben auch hier in den

Kampfscenen kein Kleinod, wohl aber die Krone auf dem Helme, wie wenn

sie nackt im Bette liegen, weil sie eben dadurch als Könige bezeichnet

werden. So wenig der König seine Krone thatsächlich im Bette trug, so

wenig wol auf dem Helme; so wenig aber trugen wol auch die auf dem

Bilde durch das Zeichen bestimmten Ritter beim ernsten Kampf solches

thatsächlich auf dem Kopfe.

Dasselbe Verhältniß sehen wir aber auch beim Turniere. In Fig. 1

tragen drei der Kämpfenden zu ihrer Bezeichnung als bestimmte Figuren

Helmzierden; der König trägt nur die Krone auf dem Helme, die ihn als

solchen bezeichnet, in Fig. 2 trägt außer dem Könige nur Wilhelm seine

Helmzier; die übrigen haben keine.

Die Pferde sind in beiden Figuren gerüstet, was in den Kampfscenen nie

der Fall ist, und zwar tragen sie eine den Kopf schützende metallene

Stirne, welche auch in eigenen Behältern die Ohren umschließt. Ferner

tragen sie vorne geschweifte, polygon angelegte eiserne Schürzen,

während über den hintern Theil vom Sattel aus eine Decke herabhängt.

Auf dem Sattel ist ein Aufsatz auf Stangen derartig hoch, daß der

Ritter gar nicht sitzen kann, sondern im Bügel steht; eine geschweifte

Wand an der Vorderseite des Sattels deckt den Ritter bis zur Brust.

Beim Rennen Fig. 1 sind Schranken nicht zu sehen; beim Kolbenturniere

dagegen ist ein Kreis durch solche abgeschlossen und eine Fahne auf den

Schranken aufgepflanzt. Außerhalb der Schranken steht der Bote, welchem

Wilhelm seinen Brief zeigt, auf Grund desselben Einlaß begehrend. Dem

Stil entsprechend, ist er innerhalb, unter den Kämpfenden, noch einmal

dargestellt. Wie hätte man, wenn er nicht bestimmt durch Schild und

Kleinod, also sein Wappen, charakterisiert wäre, erkennen können,

daß er nicht blos in einer, sondern in zwei Figuren dargestellt ist;

aber die Ansicht, daß bei Turnieren jeder sein Zimier getragen, muß

durch Anblick unserer Bilder schwankend werden, wenn nicht angenommen

werden soll, daß der Künstler gerade durch Weglassen der Zimiere zeigen

wollte, daß nicht irgend welche bestimmte Ritter, sondern nur eben

Ritter im allgemeinen neben den besonders herausgehobenen am Turniere

Theil genommen, was freilich sodann auch wieder für die Darstellungen

des Ernstkampfes gelten müßte.

+Nürnberg.+ A. +Essenwein+.

Studentenkämpfe im 15. Jahrhundert.

Die folgenden Briefe, dem von Wattenbach (Zeitschrift f. Gesch. des

Oberrheins, XXII) benützten und besprochenen Cod. Lat. Monac. 466

entnommen, behandeln vorwiegend Streitigkeiten zwischen Studenten

und Bürgerschaft, die in Leipzig, wie in andern Universitätsstädten,

während des ausgehenden Mittelalters keine Seltenheit waren und

zeitweilig, wie in den hier erzählten Fällen (1458 und 1462), größere

Dimensionen annahmen. In Leipzig selbst machte wenige Jahre später die

sogenannte „Schusterfehde“ ein gewisses Aufsehen (1471). Heidelberg

hatte seinen Studentenkrieg, Wien seinen lateinischen Krieg, größere

oder geringere Analogieen zeigen sich überall; (vgl. Hautz, Gesch.

der Univ. Heidelberg I, 244 ff. 283 ff. 317. Aschbach, Gesch. der

Wiener Univ. II, 131 ff. Kampschulte, die Universität Erfurt I, 141.

Prantl, Gesch. der Ludw.-Max.-Univ. in Ingolstadt I, 140). -- Der

zweite Brief bietet außerdem noch ein besonderes Interesse durch

seinen Ueberblick der gleichzeitigen großen Verfolgungen des Klerus

durch die Laien, sowie durch die Bezugnahme des Schreibens auf jene

deterministischen Anschauungen, die im späteren Mittelalter eine so

bedeutsame Rolle spielen (res fatate; über die populären Prophezeiungen

von einem Strafgericht über den Klerus vgl. z. B. Döllinger, im histor.

Taschenbuch V, 1, 350. 357; Zarncke, Brants Narrenschiff, S. X, Anm. 1).

+München.+ +Dr. F. v. Bezold+.

Anzeiger für Kunde der deutschen Vorzeit, 27. Band, 1880 Organ des Germanischen Museums · 第 46 / 173 题