Wir Nachgeschriben Michel Tuͦmherr ze Brichsen, Oswaldt, Gotthardt, Leo
vnd Fridreich von Wolkchenstein gebruder Bechennen vnd tun kundt mit
disem brief, Als wir mit der edeln, vnserr lieben frawn und Muͤter,
Frawen Margreten von Swangow, wittib, weylendt des edeln vnd vesten
Ritters, herrn Oswaldts von Wolkchenstein seͤligen, vnsers lieben
herren vnd vaters, vmb soleich vermachen vnd geschêfft so jr derselb
vnser lieber herr vnd Vater getan vnd vermacht hat, miteinander gantz
geaynt sein, nach Rat vnserr besundern herren freund vnd guͤnner, vnd
nach laut der brief, so wir paiderseyt darumb haben, vnd nach soleicher
aynung haben wir Sy, mitsambt denselben vnsern herren vnd freunden, mit
fleisse vnd ernst gebeten, sich vmb das Haws Hawenstain anczenemen, vnd
an vnserr stat ze vnderwinden, des Sy sich also, von solher vnser bete
wegen, gewilligt hat, Darauf haben wir jr, dasselb Geslos Hawenstain,
mit allen den Rênnten, Nutzen vnd guͤlten, so der vorgenannt vnser
lieber herr vnd vater sêlig gelassen hat, vnd mit aller zugehoͤrd,
Ingeben vnd empholhen, in mas als hernach geschriben stet, Also das
Sy, dasselb haws hawenstain, geweltikchleich, an vnserr stat Innhaben,
vnd in allen sachen getrewleichen, versorgen ausrichten vnd verwesen
sol, als wir jr des vor mênikchleich getrawen Auch das Sy all Nuͤtz
vnd guͤlt, vnuerrayt,[62] mit vollem gewalt jnnemen vnd inbringen sol,
das doch dieselbigen Nuͤtz und guͤlt, angeslagen werden suͤllen, nach
gemayner rechter herren guͤlt, vnd hoͤher nicht, vnd was die, nach
soͤlhem anslag jn gelt bringen, vber die Nuͤtz vnd guͤlt, so jr denn
jr lebtag voraus zugehort vnd nach ausweysung jrer geschefftbrief
vnd vermachbrief geordent vnd geschaffen sind, dieselb Summ gelts,
sol Sy vns obgenantten gepruedern, austayln, vnd vnser jgleichem
yeds jars als lang Sy das haws Innhat, raichen vnd herausgeben, ainem
als dem andern, als verr das yeds Jars geraichen vnd gelangen mag,
getrewleichen angeuerd, doch zu gelegenleichen zeyten vnd fristen,
das Sy zu dem gelt koͤmen muͤg, auch angeverd, vnd was jr von den
obgenannten Nuͤtzen vnd guͤlten, vͤber dieselb vnser Summ geltz Nach
herren guͤlt angeslagen, zu vͤberschatz zustet, vnd geuallen mag von
demselben vͤberschatz sol Sy von vnseren wegen, Hawenstain jnnhaben
versorgen vnd ausrichten, vnd darczu sol Sy von jrem tail, jrer
obgenanten vermachung, all die weil Sy das Haws Innhat, zu notdurfft
desselben hawses zu pessrung darlegen vnd sich gestoen[63] lassen,
zwaynczig Markch perner Meraner Muͤnz vnd zal, zu hilf vnd stewr, damit
Sy das haws dester pas bewaren und nach notdurfft ausrichten muͤg. Aber
all ander vͤbertewr[64] derselben angeslagen Nuͤtz, stillen jr volgen
vnd beleiben, vnuerrait damit ze tuͤn vnd ze lassen allen jren willen
Nutz vnd frumen, von vns vnd allen vͤnsern erben ungehindert angeuerd,
Wenn auch Ir das voergenannte haws jnneczehaben ze swer wurd, oder
selber das nicht verwesen wolt, so stillen wir das guͤtleichen von jr
ausnemen, Wêr auch, das wir obgenannte gepruder, der merer tail, das
Haws an Sy eruordretten, so sol Sy ez denselben auch also guͤtleich
an alles intragen, mitsambt den Nutzen und guͤlten ausserthalben
jrer vermachung, abtreten vnd in antwurten, getrewleichen angeuerd,
vnd ist vns auch nicht schuldig kaynerlay Raytung ze tuͤn,[65] von
des obgemeltten anslags wegen, sunder wie oben begriffen ist, da sol
ez bey besteen Auch sol sich, darnach yeder tail halten. Soleicher
taidung[66] vnd verschreibung, so denn, vor diser obgenanten taîding
zwischen vnser paiderseit beschehen vnd verschriben ist, vnd also
geloben wir obgenante paide tail, jch Margret von Swangow wittib,
vnd wir offtgemeldten gepruder jr Suͤn, alles vnd jgleichs wie oben
geschriben stet fuͤr vns vnd all vnser erben veste vnd stete ze halten
getrewleichen angeuerd, Des zu vrchunt der warheit haben wir payder
seit fur vns vnd all vͤnser erben fleissikchleichen gebeten, den
Hochwirdigen herren, herren Tybolden, erwelten vnd bestêtten Bischof
ze Triendt vnsern lieben herren vnd vetteren das er sein aigen insigl
an disen brief gedrukcht hat, jm, seinen erben vnd nachkommen an allen
schaden, der pete Des versigelens sein geczewgen, der ersam her Hanns
Nawpp vͤnser kaplan der Obern kapellen jm Tum ze Brichsen, Harms fraͤl
vnd lienhardt von Lafay, vnd ander erber lewt mer, Das ist geschehen zu
Castellrutt, am Freytag nach vͤnser lieben Frawen tag, als Sij geboren
ist Nach Cristi gepurt vierczehn hundert jar vnd darnach in dem fuͤnf
vnd vierczigisten jare.
Original auf Papier.
+Nürnberg.+ +Hans Bösch+.
Die Leipziger juristische Fakultät verurtheilt eine Kuh zum Tode.
Folgendes kulturgeschichtliche Curiosum, das wir der zuvorkommenden
Mittheilung des Herrn Pastor Lohde verdanken, befindet sich im
Kirchenbuche zu Machern, unweit Leipzig, und ist auch an anderer Stelle
desselben Buches bestätigt:
„Ao 1621 den 20 July ist Hanß Fritzschen weib Catharina alhier zu
Machern wohnende von Ihrer eigen Mietkuhe[67], da sie gleich hochleibß
schwanger gang, auff Ihren Eigenen hofe zu Tode gestoßen worden.
Vber welch vnerhörten Fall der Juncker Friederich von Lindenau, alß
Erbsaß dieseß ortes, in der Jurißtischen Facultet zu Leipzig sich
darüber deß Rechtes belernet, Welche am Ende deß Vrtelß diese wort
also außgesprochen: So wird die Kuhe, alß abschewlich thier, an
Einen abgelegenen öden ort billig geführet, daselbst Erschlagen oder
Erschoßen, vnnd vnabgedeckt begraben, Christoph Hain domalß zu Selstad
wohnend hat sie hinder der Schäfferey Erschlagen vnd begraben, welcheß
geschehen den 5. Augusti auff den Abend, nach Eintreibung deß Hirtenß
zwischen 8 vnd 9 vhren.“
Man sieht, daß die Fakultäten im 17. Jahrhundert mit ihrem Gutachten
rascher vorgiengen und weniger vorsichtig waren, als gegenwärtig. Zu
bedauern, wenn auch nicht zu verwundern, ist, daß das ohne Zweifel
sehr weitläufig und gründlich motivierte Urtheil nicht vollständig
mitgetheilt worden. Beachtenswerth ist im Eintrage des damaligen
Pfarrers der ungetrennte Gebrauch der lateinischen und deutschen
Buchstaben.
+Dresden.+ A. +von Eye+.
Ritterspiele.
Zwei Abbildungen vom Jahre 1441.
Derselbe Codex, welcher Konrads von Würzburg trojanischen Krieg
enthält, aus dessen Federzeichnungen wir verschiedene Darstellungen
wiedergegeben haben, begreift auf Blatt 201 bis 266 als zweites Stück,
ebenfalls reich illustriert, den Wilhelm von Orlens des Rudolf von
Montfort. Sind die Abbildungen des Trojanerkrieges einem Gebiete
entnommen, welches doch der Künstler als ein fremdes betrachten mußte,
auf dem wir also neben den Beiträgen zur Geschichte der Tracht und
Waffen nur wenige dem wirklichen Leben entnommene Bilder finden, weil
er ja nicht jede Scene, die zu seiner Zeit sich ereignete, im Liede
angedeutet finden konnte, so bewegt sich alles im zweiten Stücke
Darzustellende für den Künstler auf dem Gebiete des damaligen Lebens,
und wir können deshalb auch einige Darstellungen daraus entnehmen,
die ihres Inhaltes wie der sichern Datierung wegen von besonderer
Wichtigkeit sind. Auch hier bewegt sich der Künstler auf dem Gebiete
des ritterlichen Lebens, wie im trojanischen Kriege; aber hier weiß
jeder von uns, daß er die Helden als seiner eigenen Kultur angehörig
betrachtet, daß er hier die Ritter seiner Zeit genau wiedergibt,
ohne Zuthaten und ohne Weglassungen, wie wir bei den Illustrationen
des ersten Stückes solche fürchten und etwa durch solche Furcht das
Vertrauen in die unbedingte Sicherheit seiner Darstellungen verlieren
könnten.
[Illustration: Fig. 1.]
Es ist deshalb für uns ganz besonders interessant, daß er die
Ritterspiele in den Kreis seiner Darstellungen zieht. Es sind an
mehreren Stellen Turniere gegeben, und zwar sowohl das Rennen mit dem
Stechzeug, als der Kampf mit Kolben.
[Illustration: Fig. 2.]
Wir müssen hier, da wir bei den Turnieren die Helmzierden sehen, ein
wenig auf die Frage des wirklichen Tragens derselben insoweit eingehen,
daß wir davor warnen, aus unsern Bildern Schlüsse zu ziehen. Wo eine
größere Zahl von Kämpfenden beisammen ist, fehlt im ernsten Kampfe der
Mehrzahl die Helmzier. Nur einzelne tragen sie; dies aber deshalb,
um sie als ganz bestimmte Person, etwa als Hektor oder Achilles im
trojanischen Kriege, als Wilhelm von Orlens oder A. im zweiten Stücke
zu bezeichnen. Es war dies um so nothwendiger, als öfter mehrere Scenen
in ein Bild zusammengedrängt sind und demgemäß dieselbe Person mehr als
einmal auf demselben Bilde erscheint. Man könnte nun ebenso behaupten,
daß die Könige ihre Kronen nie abgelegt haben, weil der Illustrator
sie in jeder Situation gekrönt zeichnet. Sie haben auch hier in den
Kampfscenen kein Kleinod, wohl aber die Krone auf dem Helme, wie wenn
sie nackt im Bette liegen, weil sie eben dadurch als Könige bezeichnet
werden. So wenig der König seine Krone thatsächlich im Bette trug, so
wenig wol auf dem Helme; so wenig aber trugen wol auch die auf dem
Bilde durch das Zeichen bestimmten Ritter beim ernsten Kampf solches
thatsächlich auf dem Kopfe.
Dasselbe Verhältniß sehen wir aber auch beim Turniere. In Fig. 1
tragen drei der Kämpfenden zu ihrer Bezeichnung als bestimmte Figuren
Helmzierden; der König trägt nur die Krone auf dem Helme, die ihn als
solchen bezeichnet, in Fig. 2 trägt außer dem Könige nur Wilhelm seine
Helmzier; die übrigen haben keine.
Die Pferde sind in beiden Figuren gerüstet, was in den Kampfscenen nie
der Fall ist, und zwar tragen sie eine den Kopf schützende metallene
Stirne, welche auch in eigenen Behältern die Ohren umschließt. Ferner
tragen sie vorne geschweifte, polygon angelegte eiserne Schürzen,
während über den hintern Theil vom Sattel aus eine Decke herabhängt.
Auf dem Sattel ist ein Aufsatz auf Stangen derartig hoch, daß der
Ritter gar nicht sitzen kann, sondern im Bügel steht; eine geschweifte
Wand an der Vorderseite des Sattels deckt den Ritter bis zur Brust.
Beim Rennen Fig. 1 sind Schranken nicht zu sehen; beim Kolbenturniere
dagegen ist ein Kreis durch solche abgeschlossen und eine Fahne auf den
Schranken aufgepflanzt. Außerhalb der Schranken steht der Bote, welchem
Wilhelm seinen Brief zeigt, auf Grund desselben Einlaß begehrend. Dem
Stil entsprechend, ist er innerhalb, unter den Kämpfenden, noch einmal
dargestellt. Wie hätte man, wenn er nicht bestimmt durch Schild und
Kleinod, also sein Wappen, charakterisiert wäre, erkennen können,
daß er nicht blos in einer, sondern in zwei Figuren dargestellt ist;
aber die Ansicht, daß bei Turnieren jeder sein Zimier getragen, muß
durch Anblick unserer Bilder schwankend werden, wenn nicht angenommen
werden soll, daß der Künstler gerade durch Weglassen der Zimiere zeigen
wollte, daß nicht irgend welche bestimmte Ritter, sondern nur eben
Ritter im allgemeinen neben den besonders herausgehobenen am Turniere
Theil genommen, was freilich sodann auch wieder für die Darstellungen
des Ernstkampfes gelten müßte.
+Nürnberg.+ A. +Essenwein+.
Studentenkämpfe im 15. Jahrhundert.
Die folgenden Briefe, dem von Wattenbach (Zeitschrift f. Gesch. des
Oberrheins, XXII) benützten und besprochenen Cod. Lat. Monac. 466
entnommen, behandeln vorwiegend Streitigkeiten zwischen Studenten
und Bürgerschaft, die in Leipzig, wie in andern Universitätsstädten,
während des ausgehenden Mittelalters keine Seltenheit waren und
zeitweilig, wie in den hier erzählten Fällen (1458 und 1462), größere
Dimensionen annahmen. In Leipzig selbst machte wenige Jahre später die
sogenannte „Schusterfehde“ ein gewisses Aufsehen (1471). Heidelberg
hatte seinen Studentenkrieg, Wien seinen lateinischen Krieg, größere
oder geringere Analogieen zeigen sich überall; (vgl. Hautz, Gesch.
der Univ. Heidelberg I, 244 ff. 283 ff. 317. Aschbach, Gesch. der
Wiener Univ. II, 131 ff. Kampschulte, die Universität Erfurt I, 141.
Prantl, Gesch. der Ludw.-Max.-Univ. in Ingolstadt I, 140). -- Der
zweite Brief bietet außerdem noch ein besonderes Interesse durch
seinen Ueberblick der gleichzeitigen großen Verfolgungen des Klerus
durch die Laien, sowie durch die Bezugnahme des Schreibens auf jene
deterministischen Anschauungen, die im späteren Mittelalter eine so
bedeutsame Rolle spielen (res fatate; über die populären Prophezeiungen
von einem Strafgericht über den Klerus vgl. z. B. Döllinger, im histor.
Taschenbuch V, 1, 350. 357; Zarncke, Brants Narrenschiff, S. X, Anm. 1).
+München.+ +Dr. F. v. Bezold+.