Streit, ob es sich um eine körperliche Sache handle, 1900 durch ein
Notgesetz unter Strafe gestellt werden? Warum kann der Inhalt der
Patentgesetze nicht in das Sachenrecht hineingearbeitet werden? Warum
vermag das Urheberrecht die geistige Schöpfung, deren mitteilbare
Gestalt als Manuskript und das gegenständliche Druckwerk begrifflich
nicht auseinanderzuhalten? Warum mußte im Widerspruch zum Sachenrecht
an einem Gemälde das künstlerische und das materielle Eigentum durch
die Trennung vom Erwerb des Originals und des Reproduktionsrechtes
unterschieden werden? Warum ist die Entwendung einer geschäftlichen
Idee oder eines Organisationsplanes straffrei, die Entwendung des
Papierstückes, auf dem der Entwurf steht, aber nicht? Weil wir heute
noch von +dem antiken Begriff der körperlichen Sache+ beherrscht
sind.[66] Wir leben anders. Unsere instinktive Erfahrung steht unter
den +funktionalen+ Begriffen der Arbeitskraft, des Erfinder-
und Unternehmergeistes, der geistigen, körperlichen, künstlerischen,
organisatorischen Energien, Fähigkeiten und Talente. Unsere Physik,
deren weit fortgeschrittene Theorie ein genaues Abbild unserer heutigen
Lebensweise ist, kennt den alten Begriff des Körpers, wie gerade die
Lehre von der elektrischen Kraft beweist, überhaupt nicht mehr. Warum
ist unser Recht begrifflich ohnmächtig gegenüber den großen Tatsachen
der heutigen Wirtschaft? Weil es auch die Person +nur als Körper+
kennt.
Wenn das abendländische Rechtsdenken antike Worte übernahm, so blieb
nur das Oberflächlichste der antiken Bedeutung an ihnen haften. Der
Textzusammenhang erschließt nur den +logischen+ Wortgebrauch und
nicht das Leben, das ihm zugrunde lag. Die stille Metaphysik alter
Rechtsbegriffe ist durch keinen Gebrauch im Denken fremder Menschen
wieder zu erwecken. Gerade das Letzte und Tiefste ist in keinem Recht
der Welt ausgesprochen, weil es selbstverständlich ist. Jedes von ihnen
setzt das Wesentliche schweigend voraus; es wendet sich an Menschen,
die außer der Satzung auch das nie Auszusprechende und gerade dieses
innerlich verstehen und zu gebrauchen wissen. Jedes Recht ist in einem
nie zu überschätzenden Maße Gewohnheitsrecht: mag das Gesetz die Worte
definieren; das Leben +deutet+ sie.
Wenn aber eine von Gelehrten behandelte fremde Rechtssprache mit ihrem
Begriffschema das eigne Recht binden will, so bleiben die Begriffe
leer und das Leben stumm. Das Recht wird nicht zur Waffe, sondern
zur Last und die Wirklichkeit schreitet nicht mit, sondern neben der
Rechtsgeschichte fort.
Und deshalb ist der von den Tatsachen unserer Zivilisation geforderte
Rechtsstoff dem antiken Schema der Rechtsbücher zum Teil äußerlich, zum
Teil gar nicht eingegliedert, und damit für das Rechtsdenken und also
das Denken der Gebildeten noch formlos und mithin nicht vorhanden.
Sind Personen und Sachen im Sinne unserer heutigen Gesetzgebung
überhaupt Rechtsbegriffe? Nein! Sie ziehen nur eine banale Grenze
zwischen dem Menschen und dem übrigen, sie treffen eine sozusagen
naturwissenschaftliche Unterscheidung. Aber an dem römischen Begriff
_persona_ haftete einst die ganze Metaphysik des antiken Seins:
Der Unterschied von Mensch und Gottheit, das Wesen der Polis, des
Heros, des Sklaven, des Kosmos aus Stoff und Form, das Lebensideal
der Ataraxie sind die selbstverständliche Voraussetzung, die für uns
durchaus verschwunden ist. Das Wort Eigentum ist in unserem Denken mit
der antiken +statischen+ Definition behaftet und fälscht deshalb
in allen Anwendungen den dynamischen Charakter unserer Lebensführung.
Wir überlassen solche Definitionen weltfremden und abstrakten Ethikern,
Juristen, Philosophen und dem verständnislosen Gezänk politischer
Doktrinäre, und dennoch beruht das +ganze+ Verstehen der
Wirtschaftsgeschichte dieser Tage +auf der Metaphysik dieses einen
Begriffes+.
Und deshalb sei es hier in aller Schärfe gesagt: Das antike
Recht war ein +Recht von Körpern+, unser Recht ist das von
+Funktionen+. Die Römer schufen eine juristische Statik, unsere
Aufgabe ist eine juristische Dynamik. Für uns sind Personen nicht
Körper, sondern Einheiten der Kraft und des Willens, und Sachen nicht
Körper, sondern Ziele, Mittel und Schöpfungen dieser Einheiten. Die
antike Beziehung zwischen Körpern war die Lage, die Beziehung zwischen
Kräften heißt aber Wirkung. Für einen Römer war der Sklave eine Sache,
die neue Sachen hervorbrachte. Der Begriff des geistigen Eigentums ist
einem Schriftsteller wie Cicero nie gekommen, geschweige denn der des
Eigentums an einer praktischen Idee oder den Möglichkeiten einer großen
Begabung. Für uns aber ist der Organisator, Erfinder und Unternehmer
+eine erzeugende Kraft+, die auf andere, +ausführende Kräfte+
wirkt, indem sie ihnen Richtung, Aufgabe und Mittel zu eigner Wirkung
gibt. Beide gehören dem Wirtschaftsleben an nicht als Besitzer von
Sachen, sondern als Träger von Energien.
Eine Umstellung des gesamten Rechtsdenkens nach Analogie der höheren
Physik und Mathematik wird zur Forderung der Zukunft. Das gesamte
soziale, wirtschaftliche, technische Leben wartet darauf, endlich in
diesem Sinne begriffen zu werden; wir brauchen mehr als ein Jahrhundert
schärfsten und tiefsten Denkens, um dies Ziel zu erreichen. Und dazu
bedarf es einer ganz andern Art der Vorbildung des Juristen. Sie fordert
1. eine unmittelbare ausgedehnte und +praktische+ Erfahrung im
Wirtschaftsleben der Gegenwart,
2. eine genaue Kenntnis der Rechtsgeschichte des Abendlandes, unter
beständiger Vergleichung der deutschen, englischen und romanischen
Entwicklung,
3. die Kenntnis des antiken Rechts und zwar +nicht+ als eines
Musters der heute geltenden Begriffe, sondern als glänzendes Beispiel
dafür, wie ein Recht sich rein aus dem +praktischen+ Leben der
Zeit entwickelt.
Das römische Recht hat aufgehört, für uns der Ursprung der für immer
gültigen Grundbegriffe zu sein. Aber das Verhältnis zwischen dem
römischen Dasein und den römischen Rechtsbegriffen macht es uns von
neuem wertvoll. Wir können an ihm lernen, wie wir unser Recht aus
+eignen+ Erfahrungen herauszubilden haben.
[20] Arabisch idjma, vgl. Kap. III A.
[21] R. Hirzel, Die Person, 1914, S. 17.
[22] L. Wenger, Das Recht der Griechen und Römer, 1914, S. 170. R.
v. Mayr, Römische Rechtsgeschichte II, 1, S. 87.
[23] Die „Abhängigkeit“ des antiken Rechts vom ägyptischen ist
zufällig noch festzustellen: der Großkaufmann Solon hat in seiner
attischen Rechtsschöpfung Bestimmungen über Schuldknechtschaft,
Obligationenrecht, Arbeitsscheu und Erwerbslosigkeit der
ägyptischen Gesetzgebung entnommen, Diodor I, 77, 79, 94.
[24] L. Wenger, Recht der Griechen und Römer, S. 166 f.
[25] Beloch, Griech. Gesch. I, 1, S. 350.
[26] Hinter denen das etruskische Recht steht, die Urform des
altrömischen. Rom war eine etruskische Stadt.
[27] Busolt, Griech. Staatskunde S. 528.
[28] Das historisch Wichtige für uns ist am Zwölftafelrecht also
nicht der angebliche Inhalt, von dem zur Zeit Ciceros kaum noch ein
echter Satz erhalten sein konnte, sondern der politische Akt der
Kodifikation selbst, dessen Tendenz dem Sturz der tarquinischen
Tyrannis durch die Oligarchie des Senats entspricht, und ohne
Zweifel diesen Erfolg, der gefährdet war, für die Zukunft
sicherstellen sollte. Der Text, den zur Zeit Cäsars die Knaben
auswendig lernten, wird dasselbe Schicksal gehabt haben wie die
Konsulnliste der älteren Zeit, in die man Namen über Namen von
Geschlechtern hineinbrachte, die viel später zu Reichtum und
Einfluß gelangt waren. Wenn neuerdings Pais und Lambert diese ganze
Gesetzgebung bestreiten, so mögen sie für die zwölf Tafeln Recht
haben, insofern in ihnen das gestanden haben soll, was später als
ihr Inhalt galt, nicht aber in bezug auf den politischen Vorgang um
450.
[29] Vgl. Kap. II A.
[30] Sohm, Institutionen¹⁴, S. 101.
[31] Lenel, Das _Edictum perpetuum_, 1907. L. Wenger S. 168.
[32] Selbst das Einmaleins der Kinder setzt die Bekanntschaft mit
den Elementen der Bewegungsmechanik beim Abzählen voraus.
[33] v. Mayr II, 1, S. 85. Sohm S. 105.
[34] Lenel in der Enzykl. d. Rechtswiss. I, S. 357.
[35] Das ägyptische Recht der Hyksoszeit, das chinesische der „Zeit
der kämpfenden Staaten“ müssen im Gegensatz zum antiken Recht und
dem indischen der Darmasutras auf ganz andern Grundbegriffen als
denen der +körperlichen+ Personen und Sachen aufgebaut gewesen
sein. Es wäre eine große Befreiung vom Drucke der römischen
„Altertümer“, wenn es der deutschen Forschung gelänge, sie
festzustellen.
[36] Sohm S. 220.
[37] Apostelgesch. 15; hier liegt die Wurzel des Begriffs von einem
Kirchenrecht.
[38] Der Islam als jurist. Person: M. Horten, Die religiöse
Gedankenwelt des Volkes im heutigen Islam 1917, S. XXIV.
[39] Vgl. Kap. III A. Der Ausdruck kann gewagt werden, weil die
Anhänger aller spätantiken Kulte durch ein frommes Gemeingefühl
ebenso zusammengehalten wurden wie die christlichen Einzelgemeinden.
[40] v. Mayr III, S. 38. Wenger S. 193.
[41] Die XII hatten das _conubium_ sogar zwischen Patriziern und
Plebejern verboten.
[42] Vgl. Kap. II C.
[43] Lenel I, S. 380.
[44] Mitteis, Reichsrecht und Volksrecht, S. 13 hat schon 1891 auf
den orientalischen Zug in der Gesetzgebung Konstantins aufmerksam
gemacht. Collinet, _Études historiques sur le droit de Justinien
I_ (1912) führt, übrigens meist auf Grund deutscher Forschungen,
unendlich vieles auf hellenistisches Recht zurück; aber wieviel
von diesem „Hellenistischen“ war wirklich griechisch und nicht nur
griechisch geschrieben? Die Ergebnisse der Interpolationenforschung
sind für den „antiken“ Geist der Digesten Justinians wahrhaft
vernichtend.
[45] Vgl. Kap. III A.
[46] Fromer, Der Talmud, 1920, S. 190.
[47] Mitteis, Röm. Privatrecht bis auf die Zeit Diokletians, 1908,
Vorwort, bemerkt „wie unter Beibehaltung der antiken Rechtsformen
das Recht selbst doch überall ein anderes geworden ist“.
[48] v. Mayr IV, S. 45 f.
[49] Daher die fingierten Verfassernamen auf zahllosen Büchern
aller arabischen Literaturen: Dionysius Areopagita, Pythagoras,
Hermes, Hippokrates, Henoch, Baruch, Daniel, Salomo, die
Apostelnamen der vielen Evangelien und Apokalypsen.
[50] M. Horten, D. rel. Gedankenwelt d. Volkes im heut. Islam, S.
XVI. Vgl. Kap. III A.
[51] v. Mayr. IV, 45 f.
[52] Wenger S. 180
[53] Krumbacher, Byzant. Lit.-Gesch. S. 606.
[54] Sachau, Syr. Rechtsbücher Bd. III.
[55] Bertholet, Kulturgeschichte Israels S. 200 ff.
[56] Eine Ahnung davon gibt das berühmte Gesetz Hammurabis, ohne
daß wir wissen können, wie dies einzelne Werk sich dem innern Range
nach zu dem in der babylonischen Welt überhaupt erreichten Recht
verhält.
[57] Sohm, Inst. S. 156.
[58] Lenel I, S. 395.
[59] Das Wortspiel von lombardischer _faex_ und römischer _lex_ ist
von Huguccio (1200).
[60] W. Goetz, Arch. f. Kulturgesch. 10, 28 ff.
[61] Nach Sohms letzter Abhandlung: Das altkatholische Kirchenrecht
und das Dekret Gratians, 1918.
[62] Vgl. Kap. III A.
[63] Vgl. Kap. IV A.
[64] Was in England für immer gut, ist die ständige Form der
Weiterbildung des Rechtes durch die Praxis.
[65] Sohm, Inst. S. 170.
[66] BGB. § 90.
ZWEITES KAPITEL
STÄDTE UND VÖLKER
DIE SEELE DER STADT
1
Am ägäischen Meer liegen um die Mitte des zweiten Jahrtausends v.
Chr. zwei Welten sich gegenüber, eine, die in dumpfen Ahnungen,
hoffnungsschwer und trunken von Leid und Tat der Zukunft leise
heranreift: die mykenische -- und eine andere, die sich heiter und
gesättigt hinlagert unter den Schätzen einer alten Kultur, fein und
leicht, alle großen Probleme weit hinter sich: die minoische auf Kreta.
Wir werden diese Erscheinung, die eben heute in den Mittelpunkt der
Forschung rückt, nie wirklich verstehen, wenn wir den Abgrund der
Gegensätze nicht ermessen, der zwischen beiden Seelen liegt. Die
Menschen von damals müssen ihn tief gefühlt, aber kaum „erkannt“
haben. Ich sehe es vor mir: das ehrfürchtige Hinaufschauen der
Burgbewohner von Tiryns und Mykene zu der unerreichten Geistigkeit
der Lebensgewohnheiten in Knossos; die Verachtung, mit welcher dessen
gepflegte Bevölkerung auf jene Häuptlinge und ihr Gefolge herabblickte;
und doch wieder ein heimliches Gefühl von Überlegenheit bei diesen
gesunden Barbaren, wie es jeder germanische Soldat den greisenhaften
Würdenträgern Roms gegenüber hatte.
Woher wir das wissen dürfen? -- Es gab mehr solcher Augenblicke, wo die
Menschen zweier Kulturen sich ins Auge sahen. Wir kennen mehr als ein
„zwischen den Kulturen“. Es kommen da Stimmungen zum Vorschein, welche
zu den aufschlußreichsten der Menschenseele gehören.
Wie ohne Zweifel zwischen Knossos und Mykene, so war auch das
Verhältnis zwischen dem byzantinischen Hofe und den deutschen Großen,
die wie Otto II. dorthin heirateten, das helle Verwundern der Ritter
und Grafen, und als Antwort darauf das verächtliche Erstaunen einer
feinen, etwas welken und müden Zivilisation über die bärenmäße
Morgenfrühe und Frische der deutschen Lande, wie es Scheffels Ekkehard
beschreibt.
In Karl dem Großen tritt jene Mischung urmenschlichen Seelentums kurz
vor dem Erwachen und einer späten darüber gelagerten Geistigkeit
hell zutage. Wir können ihn nach gewissen Zügen seiner Herrschaft
als den Khalifen von Frankistan bezeichnen; andererseits ist er noch
der Häuptling eines germanischen Stammes; in der Mischung von beidem
liegt das Symbolische der Erscheinung, wie in den Formen der Aachener
Palastkapelle, die nicht mehr Moschee und noch nicht Dom ist. Die
germanisch-abendländische Vorkultur schreitet unterdessen langsam
und unterirdisch vor, aber jenes plötzliche Aufleuchten, das wir
ungeschickt genug als karolingische Renaissance bezeichnen, kam durch
einen Strahl von Bagdad her. Man übersehe nicht, daß die Zeit Karls des
Großen eine Episode der Oberfläche ist. Mit ihm ist etwas gleich wieder
zu Ende, etwas Zufälliges und Folgenloses. Nach 900, nach einer tiefen
Senkung beginnt etwas Neues, das mit der Wucht eines Schicksals und mit
einer Tiefe, die Dauer verheißt, zur Wirkung gelangt. Aber um 800 ging
die arabische Zivilisation von den Weltstädten des Orients wie eine
Sonne über den Ländern auf, ganz wie einst die hellenistische, die ohne
Alexander und sogar vor ihm ihren Glanz bis zum Indus warf. Alexander
hat sie weder aufgeweckt noch ausgebreitet; er zog auf ihrer Bahn nach
dem Osten und nicht an ihrer Spitze.
Was auf den Hügeln von Tiryns und Mykene steht, sind +Pfalzen und
Burgen+ nach urwüchsiger germanischer Art. Die kretischen Paläste
-- nicht Königsschlösser, sondern gewaltige Kultanlagen für eine
zahlreiche Gemeinschaft von Priestern und Priesterinnen -- sind mit
einem weltstädtischen, wahrhaft spätrömischen Luxus ausgestattet.
An den Fuß jener Burghügel drängen sich die Hütten der Ackerbürger
und Hörigen; auf Kreta werden -- wie in Gurnia und Hagia Triada --
Städte und Villen ausgegraben, welche hochzivilisierte Bedürfnisse
und eine Bautechnik mit langen Erfahrungen erkennen lassen, die mit
den verwöhntesten Ansprüchen an Möbelform und Wanddekoration, mit
Lichtschächten, Kanalisationsanlagen, Treppenhäusern und ähnlichen
Aufgaben durchaus vertraut ist. Wir haben den Grundriß des Hauses
dort als strenges Lebenssymbol, hier als Ausdruck einer raffinierten
„Zweckmäßigkeit“. Man vergleiche diese kretischen Kamaresvasen und
Fresken auf geglättetem Stuck mit allem echt Mykenischen. Das ist
durch und durch +Kunstgewerbe+, fein und leer, und nicht etwa
eine große und tiefe Kunst, von schwerer, unbeholfener Symbolik, wie
sie dort dem geometrischen Stil entgegenreift. Es ist überhaupt kein
Stil, sondern ein Geschmack.[67] In Mykene haust eine ursprüngliche
Rasse, die ihre Sitze nach dem Bodenertrag und der Sicherheit vor
Feinden wählt; die minoische Bevölkerung siedelt nach geschäftlichen
Gesichtspunkten, wie es ganz deutlich die Stadt Philakopi auf Melos
zeigt, die des Obsidianexports wegen angelegt wurde. Ein mykenischer
Palast ist ein Versprechen, ein minoischer ist etwas Letztes. Aber
ganz ebenso lagen um 800 die fränkischen und westgotischen Gehöfte und
Edelsitze von der Loire bis zum Ebro, und südlich davon die maurischen
Schlösser, Villen und Moscheen von Kordova und Granada.
Es ist gewiß kein Zufall, daß die Blüte des minoischen Luxus genau in
die Zeit der großen ägyptischen Revolution, vor allem die Hyksoszeit
fällt (1780-1580).[68] Damals mögen die ägyptischen Kunsthandwerker auf
die friedlichen Inseln und bis zu den Burgen des Festlandes geflüchtet
sein, wie in einem späteren Falle die byzantinischen Gelehrten nach
Italien. Denn das gehört zur Voraussetzung jedes Verständnisses: die
minoische Kultur ist ein Bestandteil der ägyptischen. Wir würden das
besser wissen, wenn nicht der entscheidende Teil der ägyptischen
Kunstschöpfungen, alles was im westlichen Delta entstanden ist, der
Feuchtigkeit des Bodens zum Opfer gefallen wäre. Wir kennen nur die
ägyptische Kultur, soweit sie auf dem trockenen Boden des Südens
blühte, aber es besteht längst kein Zweifel mehr, daß hier nicht der
Schwerpunkt der Entwicklung gelegen hat.
Eine scharfe Grenze zwischen der alten minoischen und der
jungen mykenischen Kunst läßt sich nicht ziehen. In der ganzen
ägyptisch-kretischen Welt ist eine höchst moderne Liebhaberei für diese
fremdartigen und primitiven Dinge zu bemerken und umgekehrt haben die
Heerkönige auf den Burgen des Festlandes die kretischen Kunstsachen,
wo sie nur konnten, geraubt, gekauft und jedenfalls bewundert und
nachgeahmt, wie ja auch der früher als urgermanisch gepriesene
Völkerwanderungsstil seiner gesamten Formensprache nach orientalischer
Herkunft ist.[69] Sie ließen ihre Pfalzen und Grabmäler von gefangenen
oder herbeigerufenen Künstlern des Südens bauen und verzieren. Das
„Atreusgrab“ in Mykene stellt sich damit völlig neben das Grab
Theoderichs in Ravenna.
Ein Wunder dieser Art ist Byzanz. Man muß hier sorgfältig Schicht um
Schicht abheben, zuerst damals, als Konstantin 326 die von Septimius
Severus zerstörte Großstadt +als spätantike Weltstadt+ ersten
Ranges wieder aufbaute und nun von Westen her apollinisches Greisentum,
von Osten magische Jugend hereinströmte; und dann noch einmal, als
1096 vor den Mauern der jetzt +spätarabischen Weltstadt+ die
Kreuzfahrer unter Gottfried von Bouillon erschienen -- von denen die
geistreiche Anna Komnena in ihrem Geschichtswerk ein schonungslos
verächtliches Bild entwirft[70] -- wo in die letzten Herbsttage dieser
Zivilisation etwas Frühlingshaftes hereinbricht. Diese Stadt hat als
die Östlichste der antiken Zivilisation die Goten, und ein Jahrtausend
später als die nördlichste der arabischen die Russen bezaubert:
da steht die gewaltige Basiliuskathedrale in Moskau von 1554, die
russische Vorkultur einleitend, „zwischen den Stilen“, wie über einen
Raum von zwei Jahrtausenden hinweg der salomonische Tempel zwischen der
Weltstadt Babylon und dem frühen Christentum.
2
Der ursprüngliche Mensch ist ein +schweifendes+ Tier, ein Dasein,
dessen Wachsein sich ruhelos durch das Leben tastet, ganz Mikrokosmos,
ortsfrei und heimatlos, mit scharfen und ängstlichen Sinnen, immer
darauf bedacht, der feindlichen Natur etwas abzujagen. Eine tiefe
Wandlung beginnt erst mit dem Ackerbau -- denn dies ist etwas
+Künstliches+, wie es Jägern und Hirten durchaus fern liegt: Wer gräbt
und pflügt, will die Natur nicht plündern, sondern +abändern+. Pflanzen
heißt etwas nicht nehmen, sondern +erzeugen+. +Aber damit wird man
selbst zur Pflanze+, nämlich Bauer. Man wurzelt in dem Boden, den man
bestellt. Die Seele des Menschen entdeckt eine Seele in der Landschaft;
eine neue Erdverbundenheit des Daseins, ein neues Fühlen meldet sich.
Die feindliche Natur wird zur Freundin. Die Erde wird zur +Mutter+
Erde. Zwischen säen und zeugen, Ernte und Tod, Kind und Korn entsteht
eine tiefgefühlte Beziehung. Eine neue Frömmigkeit richtet sich in
chthonischen Kulten auf das fruchttragende Land, das mit dem Menschen
zusammenwächst. Und als vollkommener Ausdruck dieses Lebensgefühls
entsteht überall die +sinnbildliche Gestalt des Bauernhauses+, das
in der Anlage seiner Räume und in jedem Zuge seiner äußeren Form vom
Blut der Bewohner redet. Das Bauernhaus ist das große Symbol der
Seßhaftigkeit. Es ist selbst Pflanze; es senkt seine Wurzeln tief in
den „+eigenen+“ Boden. Es ist +Eigentum+ im heiligsten Sinne. Die guten
Geister des Herdes und der Tür, des Grundstücks und der Räume: Vesta,
Janus, die Laren und Penaten haben ihren festen Ort so gut wie der
Mensch selbst.
Dies ist die Voraussetzung jeder Kultur, die selbst wieder pflanzenhaft
aus ihrer Mutterlandschaft emporwächst und die seelische Verbundenheit
des Menschen mit dem Boden noch einmal vertieft. Was dem Bauern
sein Haus, +das ist dem Kulturmenschen die Stadt+. Was dem
einzelnen Hause die guten Geister, das ist jeder Stadt ihr Schutzgott
oder Heiliger. Auch die Stadt ist ein pflanzenhaftes Wesen. Alles
Nomadenhafte, alles rein Mikrokosmische liegt ihr ebenso fern wie dem
Bauerntum. Deshalb ist jede Entwicklung einer höheren Formensprache
an die Landschaft gebunden. Weder eine Kunst noch eine Religion
können den Ort ihres Wachstums verändern. Erst die Zivilisation mit
ihren Riesenstädten verachtet wieder diese Wurzeln des Seelentums und
löst sich von ihnen. Der zivilisierte Mensch, +der intellektuelle
Nomade+ ist wieder ganz Mikrokosmos, ganz heimatlos, +geistig+
frei wie die Jäger und Hirten es sinnlich waren. _Ubi bene
ibi patria_ -- das gilt vor +und+ nach einer Kultur. Im
Vorfrühling der Völkerwanderung war es die jungfräuliche und doch
schon mütterliche Germanensehnsucht, die im Süden eine Heimat suchte,
um für ihre künftige Kultur ein Nest zu bauen. Heute, am Ende dieser
Kultur, schweift der wurzellose Geist durch alle landschaftlichen und
gedanklichen Möglichkeiten. Dazwischen aber liegt die Zeit, wo der
Mensch für ein Stück Erde +stirbt+.
Es ist eine ganz entscheidende und in ihrer vollen Bedeutung nie
gewürdigte Tatsache, daß alle großen Kulturen Stadtkulturen sind.
Der höhere Mensch des zweiten Zeitalters ist +ein städtebauendes
Tier+. Dies ist das eigentliche Kriterium der „Weltgeschichte“,
das sie von der Menschengeschichte überhaupt aufs schärfste abhebt --
+Weltgeschichte ist die Geschichte des Stadtmenschen+. Völker,
Staaten, Politik und Religion, alle Künste, alle Wissenschaften beruhen
auf +einem+ Urphänomen menschlichen Daseins: der Stadt. Da alle
Denker aller Kulturen selbst in Städten leben -- auch wenn sie sich
körperlich auf dem Lande befinden -- so wissen sie gar nicht, ein wie
bizarres Ding die Stadt ist. Wir müssen uns ganz in das Erstaunen eines
Urmenschen versetzen, der zum ersten Mal inmitten der Landschaft diese
Masse von Stein und Holz erblickt, mit ihren steinumgebenen Straßen und
steinbelegten Plätzen, ein Gehäuse von seltsamster Form, in dem es von
Menschen wimmelt.
Das eigentliche Wunder ist die Geburt der +Seele+ einer Stadt.
Als Massenseele von ganz neuer Art, deren letzte Gründe für uns ein
ewiges Geheimnis bleiben werden, sondert sie sich plötzlich ab aus dem
allgemeinen Seelentum ihrer Kultur. Ist sie erwacht, so bildet sie sich
einen sichtbaren Leib. Aus der dörflichen Sammlung von Gehöften, von
denen jedes seine eigene Geschichte hat, entsteht +ein Ganzes+.
Und dieses +Ganze+ lebt, atmet, wächst, erhält ein Antlitz und
eine innere Form und Geschichte. Von nun ist außer dem einzelnen Hause,
dem Tempel, dem Dom, dem Palast auch das Stadtbild als Einheit der
Gegenstand einer Formensprache und Stilgeschichte, welche den ganzen
Lebenslauf einer Kultur begleitet.