Das antike Recht wird von Bürgern auf Grund praktischer Erfahrungen

geschaffen; das arabische stammt von Gott, der es durch den Geist

der Berufenen und Erleuchteten verkündet. Der römische Unterschied

von _jus_ und _fas_ -- deren Inhalt noch dazu stets aus

menschlicher Überlegung hervorgeht -- wird damit sinnlos. Jedes Recht

ist, ob weltlich oder geistig, _deo auctore_ entstanden, wie

die ersten Worte der Digesten Justinians lauten. Das Ansehen antiker

Rechte beruht auf dem Erfolg, dasjenige arabischer auf der Autorität

des Namens, den sie tragen.[49] Es ist aber ein gewaltiger Unterschied

im Gefühl des Menschen, ob er ein Gesetz als Willensausdruck eines

Mitmenschen oder als Bestandteil der göttlichen Ordnung hinnimmt. Im

einen Falle sieht er das Richtige ein oder weicht der Gewalt, im andern

beweist er seine Ergebung („_islam_“). Der Orientale verlangt

weder den praktischen Zweck des Gesetzes, das auf ihn angewendet wird,

noch die logischen Gründe des Urteils einzusehen. Das Verhältnis des

Kadi zum Volk läßt sich deshalb mit dem des Prätors überhaupt nicht

vergleichen. Dieser stützt seine Entscheidungen auf eine in hohen

Stellungen erprobte Einsicht, jener auf einen Geist, der irgendwie in

ihm wirksam wird und aus ihm spricht. Daraus folgt aber ein vollkommen

verschiedenes Verhältnis des Richters zum geschriebenen Rechte -- des

Prätors zu seinem Edikt, des Kadi zu den Juristentexten. Jenes ist die

Quintessenz von Erfahrungen, die er sich zu eigen gemacht hat, diese

sind eine Art Orakel, das man in geheimnisvoller Weise befragt. Denn

die praktische Absicht, der ursprüngliche Anlaß der Textstelle kommt

für den Kadi gar nicht in Betracht. Er befragt die Worte und sogar

die Buchstaben und zwar nicht nach ihrer Bedeutung im alltäglichen

Leben, sondern nach der +magischen+ Beziehung, in der sie zu

dem vorliegenden Fall stehen müssen. Wir kennen dies Verhältnis des

Geistes zum Buch aus der Gnosis, der frühchristlichen, jüdischen,

persischen Apokalyptik und Mystik, der neupythagoräischen Philosophie,

der Kabbala, und es besteht gar kein Zweifel, daß die lateinischen

Codices in der niederen aramäischen Rechtspraxis ganz ebenso gebraucht

worden sind. Die Überzeugung, daß der Geist Gottes in den Geheimsinn

der Buchstaben eingegangen ist, findet einen sinnbildlichen Ausdruck

in der schon erwähnten Tatsache, daß alle Religionen der arabischen

Welt eigene Schriftarten ausbilden, mit denen die heiligen Bücher

geschrieben sein müssen und die sich mit erstaunlicher Zähigkeit

als Kennzeichen der „Nationen“ behaupten, auch wenn sie die Sprache

wechseln.

Die Wahrheit ergibt sich aber bei einer Mehrzahl von Texten auch

im Recht aus dem _consensus_ der geistig Berufenen, dem

_idjma_.[50] Diese Theorie hat die islamische Wissenschaft

konsequent herausgearbeitet. Wir suchen jeder für sich die Wahrheit

durch eigne Überlegung zu finden. Der arabische Gelehrte aber prüft

und ermittelt jedesmal die allgemeine Überzeugung der Zugehörigen,

die deshalb nicht irren kann, weil der Geist Gottes und der Geist der

Gemeinde dasselbe sind. Ist ein _consensus_ erzielt, so steht die

Wahrheit fest. „_Idjma_“ ist der Sinn aller frühchristlichen,

jüdischen und persischen Konzile. Es ist aber auch der Sinn des

berühmten Zitiergesetzes Valentinians III. von 426, das unter völliger

Verkennung seiner geistigen Grundlagen die allgemeine Verachtung der

Rechtsforscher gefunden hat. Das Gesetz schränkt die Zahl der großen

Juristen, deren Text zitiert werden darf, auf fünf ein. Damit ist

ein Kanon im Sinne des Neuen und Alten Testaments geschaffen, die

beide ebenfalls die Summe der Texte enthalten, die als kanonisch

zitiert werden dürfen. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die

Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit Papinian.[51] Aus derselben

Anschauung ist auch die Methode der Interpolationen hervorgegangen,

die Tribonian in großem Stil beim Digestenwerk Justinians angewendet

hat. Ein kanonischer Text ist der Idee nach zeitlos wahr und also nicht

verbesserungsfähig. Die tatsächlichen Bedürfnisse des Geistes aber

ändern sich. Es entsteht daher eine Technik der geheimen Abänderungen,

welche die Fiktion der Unveränderlichkeit nach außen wahrt und die an

allen religiösen Schriften der arabischen Welt, auch denen der Bibel,

reichlich geübt worden ist.

Nach Mark Anton ist Justinian die verhängnisvollste Persönlichkeit der

arabischen Geschichte. Wie sein „Zeitgenosse“ Karl V. hat er alles

verdorben, wozu er berufen war. Wie im Abendlande der faustische Traum

von einer Auferstehung des heiligen römischen Reiches durch alle

politische Romantik zog und noch über Napoleon und die fürstlichen

Narren von 1848 hinaus den Tatsachensinn verdunkelte, so war Justinian

von der Donquijoterie der Wiedereroberung des gesamten Imperiums

besessen. Statt auf +seine+ Welt, den Osten, hat er den Blick

stets auf das ferne Rom gelenkt. Schon vor seiner Thronbesteigung hat

er mit dem römischen Papst verhandelt, der damals unter den großen

Patriarchen der Christenheit noch nicht einmal als _primus inter

pares_ allgemein anerkannt war. Das dyophysitische Symbol von

Chalcedon wurde auf dessen Verlangen eingeführt -- und damit gingen die

monophysitischen Landschaften für immer verloren. Die Folge von Aktium

war, daß die Ausbildung des Christentums in den entscheidenden ersten

zwei Jahrhunderten nach Westen, auf antikes Gebiet herüber gezogen

wurde, wo die geistige Oberschicht sich von ihr ausschloß. Dann hatte

der urchristliche Geist sich in Monophysiten und Nestorianern wieder

aufgerichtet. Justinian stieß ihn zurück und beschwor dadurch den Islam

+als neue Religion+ und nicht als puritanische Strömung innerhalb

des morgenländischen Christentums herauf. Und ebenso hat er in dem

Augenblick, wo die östlichen Gewohnheitsrechte für eine Kodifikation

reif geworden waren, einen lateinischen Kodex geschaffen, der im Osten

schon aus sprachlichen und im Westen aus politischen Gründen dazu

verurteilt war, Literatur zu bleiben.

Das Werk selbst ist wie die ihm entsprechenden des Drakon und Solon

an der Grenze der Spätzeit und in politischer Absicht entstanden. Im

Westen, wo die Fiktion der Fortdauer des _Imperium Romanum_ die

völlig sinnlosen Feldzüge des Belisar und Narses veranlaßt hatte,

waren um 500 von den Westgoten, Burgundern und Ostgoten lateinische

Gesetzbücher für die unterworfenen „Römer“ zusammengestellt worden.

Dem mußte von Byzanz aus ein eigentlich römisches Gesetzbuch

entgegengestellt werden. Im Osten hatte die jüdische Nation ihren

Kodex, den Talmud, eben abgeschlossen; bei der ungeheuren Zahl derer,

die im byzantinischen Reiche unter seinem Recht standen, wurde ein

Gesetzbuch für die eigne Nation des Kaisers, die christliche, zur

Notwendigkeit.

Denn das in seiner Abfassung überstürzte und technisch mangelhafte

_Corpus Juris_ ist trotz allem eine arabische und also eine

+religiöse+ Schöpfung; das beweist die christliche Tendenz

vieler Interpolationen,[52] die auf das Kirchenrecht bezüglichen

Konstitutionen, die im theodosianischen Kodex noch am Schluß, hier

aber am Anfang stehen, und sehr nachdrücklich die Vorreden zu vielen

seiner Novellen. Trotzdem ist das Buch kein Anfang, sondern ein

Ende. Das längst wertlos gewordene Latein verschwindet jetzt völlig

aus dem Rechtsleben -- schon die Novellen sind meist griechisch

geschrieben -- und mit ihm das törichterweise darin abgefaßte Werk.

Die Rechtsgeschichte aber setzt den Weg fort, den das syrisch-römische

Rechtsbuch gewiesen hatte, und führt im 8. Jahrhundert zu Werken, in

der Art unsrer Landrechte des 18. Jahrhunderts, wie die Ekloga des

Kaisers Leo[53] und das Corpus des persischen Erzbischofs Jesubocht,

eines großen Juristen.[54] Damals lebte bereits der größte Jurist des

Islam, Abu Hanifa.

18

Die Rechtsgeschichte des Abendlandes beginnt ganz unabhängig von

der damals vollständig verschollenen Schöpfung Justinians. Von

deren völliger Bedeutungslosigkeit zeugt die Tatsache, daß sich der

Hauptteil, die Pandekten, in einer einzigen Handschrift erhalten hat,

die um 1050 zufällig -- leider -- gefunden wurde.

Die Vorkultur hat seit 500 eine Reihe germanischer Stammesrechte --

das west- und ostgotische, burgundische, fränkische, langobardische

-- hervorgebracht. Sie entsprechen denen der arabischen Vorkultur,

von denen uns nur die jüdischen[55] erhalten geblieben sind: das

Deuteronomion (um 621, jetzt etwa Mos. V, 12-26) und der Priesterkodex

(um 450, jetzt etwa Mos. II-IV). Sie beschäftigen sich beide mit den

Grundwerten eines primitiven Daseins: Familie und Habe, und benützen

beide in urwüchsiger und doch kluger Weise ein altes zivilisiertes

Recht -- die Juden und sicherlich ebenso die Perser und andere das

spätbabylonische,[56] die Germanen einige Reste der stadtrömischen

Literatur.

Das politische Leben der gotischen Frühzeit mit seinen bäuerlichen,

feudalen und einfachsten Stadtrechten führt sehr bald zu einer

Sonderentwicklung in drei großen Rechtsgebieten, die heute noch in

der gleichen Schärfe fortbestehen. Es fehlt an einer einheitlichen und

vergleichenden Rechtsgeschichte des Abendlandes, welche den Sinn dieser

Entwicklung bis in seine letzte Tiefe verfolgt.

Bei weitem das wichtigste wurde infolge der politischen Schicksale

das aus dem fränkischen entlehnte normannische Recht. Es hat nach der

Eroberung Englands 1066 das einheimische sächsische unterdrückt, und

seitdem ist in England „das Recht der Großen das Recht des ganzen

Volkes“. Seinen rein germanischen Geist hat es von einer unerhört

strengen feudalen Fassung bis zur heute geltenden ohne Erschütterung

fortgebildet und es ist in Kanada, Indien, Australien, Südafrika und

den Vereinigten Staaten herrschendes Recht geworden. Ganz abgesehen

von dieser Macht ist es auch das lehrreichste von Westeuropa. Im

Unterschied von den andern lag seine Weiterbildung +nicht+ in den

Händen theoretischer Rechtslehrer. Das Studium des römischen Rechts

in Oxford wird der Praxis ferngehalten. Der hohe Adel lehnt es 1236

zu Merton ausdrücklich ab. Der Richterstand selbst bildet den alten

Rechtsstoff durch schöpferische Präjudizien fort, und aus diesen

praktischen Entscheidungen (_reports_) gehen dann die Rechtsbücher

hervor wie dasjenige Bractons (1259). Seitdem und heute noch gehen das

durch die Entscheidungen fortgesetzt lebendig erhaltene Statutenrecht

und das aus der Gerichtspraxis jederzeit erkennbare Gewohnheitsrecht

nebeneinander her, ohne daß einmalige Gesetzgebungsakte der

Volksvertretung nötig wären.

Im Süden herrschten die erwähnten germanisch-romanischen Codices, in

Südfrankreich der westgotische als _droit écrit_ im Gegensatz zum

fränkischen _droit coutumier_ des Nordens, in Italien bis tief in

die Renaissance der bedeutendste von ihnen, der fast rein germanische

der Langobarden. In Pavia entstand eine Hochschule deutschen Rechts,

aus welcher um 1070 die weitaus bedeutendste rechtswissenschaftliche

Leistung dieser Zeit, die Expositio, und gleich darauf ein Gesetzbuch,

die Lombarda, hervorging.[57] Die Rechtsentwicklung des gesamten Südens

wurde durch den _Code civil_ Napoleons abgebrochen und ersetzt.

Dies Buch ist in allen romanischen Ländern und weit darüber hinaus die

Grundlage weiterer Gestaltung geworden und damit nach dem englischen

Recht das wichtigste.

In Deutschland zerrann die mit den gotischen Stammesrechten

(Sachsenspiegel 1230, Schwabenspiegel 1274) gewaltig einsetzende

Bewegung im Nichts. Ein Gewirr kleiner Stadt- und Territorialrechte

kam auf, bis die lebensfremde politische Romantik von Träumern und

Schwärmern wie dem Kaiser Maximilian, die im Elend der Tatsachen

aufblühte, auch das Recht ergriff. Der Reichstag zu Worms schuf 1495

nach italienischem Muster die Kammergerichtsordnung. Zum Heiligen

Römischen Reich trat das kaiserlich römische als gemeines deutsches

Recht. Das altdeutsche Prozeßverfahren wurde gegen das italienische

vertauscht, die Richter mußten jenseits der Alpen studieren und sie

empfingen ihre Erfahrung statt aus dem Leben, das sie umgab, aus einer

begriffespaltenden Philologie. Nur in diesem Lande gibt es seitdem

Ideologen des römischen Rechts, welche das _Corpus Juris_ wie ein

Heiligtum gegen die Wirklichkeit verteidigen.

Was war es denn, das unter diesem Namen in den geistigen Besitz

einer kleinen Anzahl gotischer Menschen überging? Um 1100 hatte an

der Hochschule zu Bologna ein Deutscher, Irnerius, jene einzige

Pandektenhandschrift zum Gegenstand einer echten Rechtsscholastik

gemacht. Er übertrug die langobardische Methode auf den neuen Text,

„an dessen Wahrheit als einer _ratio scripta_ geglaubt wird

wie an die Bibel und den Aristoteles“.[58] Wahrheit -- aber das

gotische Verstehen, an die gotische Lebenshaltung gebunden, war weit

davon entfernt, den Geist dieser Sätze, der die Prinzipien eines

zivilisierten und weltstädtischen Lebens in sich schloß, auch nur

von fern zu ahnen. Diese Glossatorenschule stand wie alle Scholastik

im Banne des Begriffsrealismus -- das eigentlich Wirkliche, die

Substanz der Welt, sind nicht die Dinge, sondern die allgemeinen

Begriffe -- und es war für sie über allen Zweifel erhaben, daß man

das wahre Recht nicht aus Gewohnheit und Sitte wie die „elende und

schmutzige“ Lombarda, sondern durch Hin- und Herwenden abstrakter

Begriffe finde.[59] Sie hatten ein rein dialektisches Interesse an

dem Buch[60] und dachten nicht im geringsten an eine Anwendung ihrer

Gelehrsamkeit auf das Leben. Erst nach 1300 dringen ihre Glossen und

Summen gegen die lombardischen Rechte der Renaissancestädte langsam

vor. Die Juristen der Spätgotik, Bartolus vor allem, haben kanonisches

und germanisches Recht zu einem für die praktische Anwendung bestimmten

Ganzen verschmolzen. Sie trugen wirkliche Gedanken hinein und zwar

die einer beginnenden Spätzeit, die etwa der Gesetzgebung Drakons und

den Erlassen der Kaiser von Diokletian bis Theodosius entspricht.

+Die Schöpfung des Bartolus+ ist in Spanien und Deutschland

als „römisches Recht“ geltend geworden; nur in Frankreich ging die

Jurisprudenz des Barock seit Cujacius und Donellus vom scholastischen

zum byzantinischen Text zurück.

Neben der abstrakten Leistung des Irnerius ist aber, und zwar auch

in Bologna, etwas ganz Entscheidendes geschehen. Hier schrieb um

1140 der Mönch Gratian sein berühmtes Decretum. Er schuf damit die

abendländische +Wissenschaft vom geistlichen Recht+, indem

er[61] das altkatholische -- magische -- Kirchenrecht von dem

früharabischen[62] Ursakrament der Taufe her in ein System brachte.

Nun hatte das neukatholische -- faustische -- Christentum eine Form

gefunden, in der es sein Dasein rechtlich zum Ausdruck brachte. Es

geschah von dem gotischen Ursakrament des Altars (und dessen Stütze,

der Priesterweihe) aus. 1234 ist im _Liber extra_ das Hauptstück

des _Corpus Juris Canonici_ fertig geworden. Was das Kaisertum

nicht vermocht hatte, +die Schöpfung eines allgemein abendländischen

_Corpus Juris Germanici_+ aus all den reichen Ansätzen der

Stammesrechte, das gelang dem Papsttum. Ein vollständiges Privatrecht

mit Strafrecht und Prozeßordnung entstand mit germanischer Methode

aus dem geistlich-weltlichen Rechtsstoff der Gotik. Es ist das

„römische“ Recht, dessen Geist seit Bartolus auch das Studium des

justinianischen Werkes durchdrang. Und damit erscheint auch im Recht

der große faustische Zwiespalt, welcher den riesenhaften Kampf zwischen

Kaisertum und Papsttum heraufgeführt hat. Wie in der arabischen Welt

der Widerspruch zwischen _jus_ und _fas_ unmöglich, so ist

er in der abendländischen unvermeidlich. Sie sind beide Ausdruck eines

Willens zur Macht über das Unendliche: der weltliche Rechtswille

stammt aus der Sitte und legt seine Hand auf die Generationen der

Zukunft, der geistliche stammt aus einer mystischen Gewißheit und gibt

ein zeitlos ewiges Gesetz.[63] Dieser Kampf ebenbürtiger Gegner ist nie

beendet worden und steht uns heute noch im Eherecht, in dem Gegensatz

von kirchlicher und ziviler Trauung vor Augen.

Mit dem Anbruch des Barock erhebt das Leben, das städtische und

geldwirtschaftliche Formen angenommen hat, die Forderung nach einem

Recht, wie es die antiken Stadtstaaten seit Solon gaben. Man versteht

jetzt den Zweck des geltenden Rechts, aber an dem verhängnisvollen Erbe

der Gotik, daß ein Gelehrtenstand die Schöpfung des „Rechtes, das mit

uns geboren ist“, als sein Privilegium betrachtet, vermochte niemand

etwas zu ändern.

Der städtische Rationalismus wendet sich wie in der sophistischen und

stoischen Philosophie dem Naturrecht zu, von seiner Begründung durch

Oldendorp und Bodinus bis zu seiner Zerstörung durch Hegel. In England

hat sein größter Jurist, Coke, das germanische, sich in der Praxis

fortbildende Recht gegen den letzten Versuch verteidigt, den die Tudors

zur Einführung des Pandektenrechts machten. Auf dem Festlande aber

entwickelten sich die gelehrten Systeme in +römischen+ Formen

bis zu den deutschen Landrechten und den Entwürfen des _ancien

régime_, auf die Napoleon sich stützte. Und so ist Backstones

Kommentar zu den _Laws of England_ (1765) der +einzige rein

germanische Kodex+ an der Schwelle der abendländischen Zivilisation.

19

Hiermit bin ich am Ziel und ich blicke um mich. Drei Rechtsgeschichten

liegen vor dem Auge, verknüpft nur durch die Elemente der sprachlichen

und syntaktischen Form, welche die eine von der andern nahm oder nehmen

mußte, ohne durch deren Gebrauch das fremde Dasein, das ihnen zugrunde

lag, auch nur zu Gesicht zu bekommen. Zwei von ihnen sind vollendet. In

der dritten stehen wir selbst und zwar an der entscheidenden Stelle,

wo die aufbauende Arbeit großen Stils erst beginnt, welche dort

ausschließlich den Römern und dem Islam zugefallen ist.

Was war uns bis jetzt das römische Recht? Was hat es verdorben? Was

kann es uns in Zukunft sein?

Durch unsere Rechtsgeschichte geht als Grundmotiv der Kampf zwischen

Buch und Leben. Das abendländische Buch ist nicht Orakel und

Zaubertext mit magischem Geheimsinn, sondern +ein Stück aufbewahrter

Geschichte+. Es ist gedrängte Vergangenheit, die Zukunft werden

will, und zwar durch uns, die Leser, in denen sein Inhalt wieder

auflebt. Der faustische Mensch will nicht wie der antike sein Leben als

etwas in sich Geschlossenes vollenden, sondern ein Leben fortsetzen,

das weit vor ihm anhob und lange nach ihm zu Ende geht. Für den

gotischen Menschen, insofern er über sich nachsann, stand es nicht

in Frage, ob, sondern wo er sein Dasein historisch anknüpfen sollte.

Er brauchte eine Vergangenheit, um der Gegenwart Sinn und Tiefe zu

geben. Wie vor dem geistlichen Blick das alte Israel, so tauchte vor

dem weltlichen das alte Rom auf, dessen Trümmer man allenthalben sah.

Man verehrte es, nicht weil es groß, sondern weil es alt und fern war.

Hätten diese Menschen Ägypten gekannt, sie würden Rom kaum bemerkt

haben. Die Sprache unserer Kultur wäre anders geworden.

Da sie eine Bücher- und Leserkultur war, so ist überall, wo es noch

antike Schriften gab, eine „Rezeption“ eingetreten, und die Entwicklung

nahm die Form einer langsamen und widerwilligen Befreiung an. Rezeption

des Aristoteles, des Euklid, des _Corpus Juris_ heißt -- im

magischen Osten bedeutet sie etwas anderes -- ein Gefäß für die eignen

Gedanken fertig und viel zu früh entdecken. Aber damit wird ein

historisch veranlagter Mensch der Sklave von Begriffen. Nicht daß ein

fremdes Lebensgefühl in sein Denken kommt, denn es kommt nicht hinein,

aber es hindert sein eignes Lebensgefühl daran, eine unbefangene

Sprache zu entwickeln.

Nun ist das Rechtsdenken gezwungen, sich auf etwas Greifbares zu

beziehen. Rechtsbegriffe müssen von irgend etwas abgezogen werden. Und

da liegt das Verhängnis: statt sie aus der starken und strengen Sitte

des sozialen und wirtschaftlichen Daseins zu gewinnen, wurden sie

vorzeitig und zu schnell aus lateinischen Schriften abstrahiert. Der

abendländische Jurist wird Philologe, und an die Stelle praktischer

Lebenserfahrung tritt eine gelehrte Erfahrung von der rein logischen

Zerlegung und Verknüpfung der Rechtsbegriffe, die ausschließlich in

sich selbst begründet wird.

Darüber ist uns eine Tatsache vollständig abhanden gekommen, daß

nämlich +das Privatrecht den Geist des jeweiligen sozialen und

wirtschaftlichen Daseins darstellen soll+. Weder der _Code

civil_ noch das preußische Landrecht, weder Grotius noch Mommsen

sind sich dieser Tatsache deutlich bewußt. Weder die Ausbildung des

Juristenstandes noch die Literatur lassen auch nur die geringste Ahnung

von dieser eigentlichen „Quelle“ des geltenden Rechts aufkommen.

Infolgedessen besitzen wir ein Privatrecht auf der schattenhaften

Grundlage +der spätantiken Wirtschaft+. Die tiefe Erbitterung,

welche mit dem Beginn des zivilisierten abendländischen

Wirtschaftslebens die Namen Kapitalismus und Sozialismus einander

entgegenstellt, beruht zum großen Teil darauf, daß das gelehrte

Rechtsdenken und unter seinem Einfluß das Denken der Gebildeten

überhaupt so entscheidende Begriffe wie Person, Sache und Eigentum

an Zustände und Einteilungen des antiken Lebens anknüpft. Das Buch

stellt sich zwischen die Tatsachen und ihre Auffassung. Der Gebildete

-- und das heißt der durch Bücher Gebildete -- wertet heute noch

wesentlich antik. Der nur Tätige und nicht zum Urteil Erzogene fühlt

sich mißverstanden. Er bemerkt den Widerspruch zwischen dem Leben der

Zeit und seiner rechtlichen Erfassung und sucht nach dem, welcher ihn,

seiner Meinung nach aus Eigennutz, hervorgebracht hat.

Es ist wieder die Frage: Von wem und für wen wird das abendländische

Recht geschaffen? Der römische Prätor war Grundbesitzer, Offizier,

in Verwaltungs- und Finanzfragen erfahren und erst damit für

seine richterliche und zugleich rechtsetzende Tätigkeit geschult.

Der _praetor peregrinus_ entwickelte das Fremdenrecht als

wirtschaftliches Verkehrsrecht einer spätantiken Weltstadt, und zwar

ohne Plan und Tendenz, nur aus wirklich vorliegenden Fällen heraus.

Der faustische Wille zur Dauer aber verlangt ein Buch, das „von nun

an für immer“ gilt,[64] ein System, das jeden überhaupt möglichen

Fall vorwegnehmen soll. Dies Buch, eine gelehrte Arbeit, schuf sich

mit Notwendigkeit einen gelehrten Stand von Rechtsschöpfern und

Rechtsverwaltern: die Doktoren der Fakultäten, die alten deutschen

Juristenfamilien, die französische _noblesse de robe_. Die

englischen Judges, wenig mehr als hundert, werden zwar dem höheren

Verteidigerstand (den _barristers_) entnommen, stehen aber im Rang

selbst über den Ministern.

Ein gelehrter Stand ist weltfremd. Er verachtet die Erfahrung, die

nicht aus dem Denken stammt. Es erhebt sich ein unvermeidlicher Kampf

zwischen der fließenden Sitte des praktischen Lebens und dem „Stand

der Wissenschaft“. Jene Pandektenhandschrift des Irnerius ist durch

Jahrhunderte „die Welt“ gewesen, in welcher der gelehrte Jurist

lebte. Selbst in England, wo es keine Rechtsfakultäten gibt, nahm die

Juristenzunft die Ausbildung des Nachwuchses ausschließlich in die

Hand und sonderte damit die Entwicklung der Rechtsbegriffe von der

allgemeinen Entwicklung ab.

Was wir bis heute Rechtswissenschaft nennen, ist also entweder

Philologie der Rechtssprache oder Scholastik der Rechtsbegriffe. Es

ist die einzige Wissenschaft, die heute noch den Sinn des Lebens aus

„ewigen“ Grundbegriffen ableitet. „Die deutsche Rechtswissenschaft

von heute stellt in sehr bedeutendem Maße ein Erbe der Scholastik

des Mittelalters dar.[65] Ein rechtstheoretisches Durchdenken der

Grundwerte unseres +wirklichen+ Lebens hat noch nicht angefangen.

Wir kennen diese Werte noch gar nicht.“

Dies ist eine Aufgabe, welche dem deutschen Denken der Zukunft

vorbehalten ist. Es handelt sich darum, aus dem praktischen Leben

der Gegenwart dessen tiefste Prinzipien zu entwickeln und sie zu

grundlegenden Rechtsbegriffen zu erheben. Die großen Künste liegen

hinter uns, die Rechtswissenschaft liegt vor uns.

Denn die Arbeit des 19. Jahrhunderts war, sie mochte sich selbst für

noch so schöpferisch halten, lediglich Vorbereitung. +Sie hat uns

von dem Buche Justinians befreit, nicht von den Begriffen.+ Die

Ideologen des römischen Rechts unter den Gelehrten kommen nicht mehr in

Betracht, aber die Gelehrsamkeit alten Stils ist geblieben. Eine andere

Art von Rechtswissenschaft ist notwendig, um uns auch vom Schema

dieser Begriffe zu befreien. Die philologische muß durch eine soziale

und wirtschaftliche Erfahrung abgelöst werden.

Ein Blick auf das deutsche Privatrecht und Strafrecht enthüllt die

Lage. Es sind Systeme, die von einem Kranz von Nebengesetzen umgeben

sind. Es war unmöglich, deren Stoff dem Hauptgesetz einzuverleiben.

Hier fällt begrifflich und also syntaktisch auseinander, was mit dem

antiken Schema noch eben erfaßbar war und was nicht.

Der Untergang des Abendlandes, Zweiter Band · 第 8 / 62 段