antike Gesetzwerke gegeben hat, die von Berufenen und zwar zu
dauernder Anwendung hergestellt worden sind. Allerdings wissen
wir vom frühantiken Recht (1100-700) nicht das Geringste, und
es ist wohl sicher, daß eine Aufzeichnung der bäuerlichen und
frühstädtischen Gewohnheitsrechte im Gegensatz zu denen der gotischen
und früharabischen Zeit (Sachsenspiegel, syrisches Rechtsbuch) nicht
stattgefunden hat. Die älteste für uns noch erkennbare Schicht
bilden die seit 700 entstandenen Sammlungen, welche mythischen oder
halbmythischen Persönlichkeiten zugeschrieben wurden: Lykurg,
Zaleukos, Charondas, Drakon[25] und einigen römischen Königen.[26]
Sie waren vorhanden, das ergibt die Gestalt der Sage, aber weder ihre
wirklichen Urheber noch die wirklichen Vorgänge der Kodifizierung noch
der ursprüngliche Inhalt sind den Griechen der Perserzeit noch bekannt
gewesen.
Eine zweite Schicht, dem Codex Justinians, der Rezeption des römischen
Rechts in Deutschland entsprechend, knüpft sich an die Namen Solon
(600), Pittakos (550) und andere. Das sind bereits ausgebildete Rechte
von städtischem Geist. Sie wurden als _politeia_, _nomos_
bezeichnet, gegenüber den alten Namen der _thesmoi_ oder
_rhetrai_.[27] Wir kennen also in Wirklichkeit nur die Geschichte
des spätantiken Rechts. Woher nun diese plötzlichen Kodifikationen?
Schon ein Blick auf jene Namen lehrt, daß es sich bei diesen
Vorgängen letzten Endes überhaupt nicht um ein Recht handelt, das als
Ergebnis reiner Erfahrungen niedergelegt werden soll, sondern um die
+Entscheidung politischer Machtfragen+.
Es ist ein großer Irrtum, wenn man glaubt, daß es ein gleichsam über
den Dingen schwebendes, von politisch-wirtschaftlichen Interessen
ganz unabhängiges Recht überhaupt geben könne. Man kann es sich
vorstellen, und die Menschen, welche das Vorstellen politischer
Möglichkeiten für eine politische Tätigkeit halten, haben es sich
immer so vorgestellt. Das ändert aber nichts daran, daß ein solches
Recht von abstraktem Ursprung in der geschichtlichen Wirklichkeit
nicht vorkommt. Jedes Recht enthält in abgezogener Form das Weltbild
seiner Urheber, und jedes geschichtliche Weltbild enthält eine
politisch-wirtschaftliche +Tendenz+, die nicht von dem abhängt,
was dieser oder jener sich theoretisch denkt, sondern von dem, was der
Stand praktisch +will+, welcher die tatsächliche Macht und damit
die Rechtsschöpfung in Händen hat. Jedes Recht ist von einem einzelnen
Stande im Namen der Allgemeinheit geschaffen worden. Anatole France
hat einmal gesagt, „daß unser Recht in majestätischer Gleichheit dem
Reichen wie dem Armen verbiete, Brot zu stehlen und an den Straßenecken
zu betteln“. Ohne Zweifel ist das die Gerechtigkeit der einen. Die
„andern“ werden aber stets versuchen, dafür ein Recht aus +ihrer+
Lebensperspektive als das allein gerechte durchzusetzen. Jene
Gesetzgebungen sind also sämtlich politische und zwar parteipolitische
Akte. Sie enthalten entweder wie die demokratische des Solon eine
Verfassung (_politeia_) in Verbindung mit einem Privatrecht
(_nomoi_) von gleichem Geiste oder setzen wie die oligarchischen
des Drakon und der Dezemvirn[28] eine _politeia_ voraus, die
durch ein Privatrecht befestigt werden soll. Erst die abendländischen
Historiker, an ihre Dauerrechte gewöhnt, haben diesen Zusammenhang
unterschätzt. Der antike Mensch wußte sehr wohl, was da vorging.
Die Schöpfung der Dezemvirn war in Rom das letzte Recht von rein
patrizischem Geiste. Tacitus bezeichnet es als Ende des gerechten
Rechtes (_finis aequi juris_, Ann. III, 27). Denn ebenso wie
nach dem Sturz der Dezemvirn mit deutlicher Symbolik die Zehnzahl der
Tribunen erscheint, so setzt gegen das _jus_ der Zwölftafeln
und die ihr zugrunde liegende Verfassung die langsam untergrabende
Arbeit der _lex rogata_, des Volksrechtes ein, das mit römischer
Zähigkeit anstrebt, was Solon durch eine einzige Tat gegen das Werk
Drakons, die πἁτριος πολιτεῖα, das Rechtsideal der attischen Oligarchie
vollbracht hatte. Drakon und Solon sind von nun an die Schlachtrufe in
dem langen Kampf zwischen Oligarchie und Demos. In Rom waren es die
Institutionen des Senats und Tribunats. Die spartanische Verfassung
(„Lykurg“) hat das Ideal des Drakon und der Zwölftafeln nicht nur
dargestellt, sondern auch festgehalten. Die beiden Könige gehen, wenn
man die nah verwandten römischen Verhältnisse vergleicht, allmählich
aus der Stellung der tarquinischen Tyrannen in die der Tribunen vom
gracchischen Schlage über: Der Sturz des letzten Tarquiniers oder die
Einsetzung der Dezemvirn -- die irgendwie ein Staatsstreich gegen das
Tribunat und dessen Tendenzen war -- entspricht etwa dem Untergang des
Kleomenes (488) und Pausanias (470), die Revolution des Agis III. und
Kleomenes III. (um 240) der einige Jahre später beginnenden Wirksamkeit
des C. Flaminius, ohne daß die Könige gegen die der Senatspartei
entsprechenden Ephoren je einen durchgreifenden Erfolg erzielt hätten.
Inzwischen war Rom eine große Stadt im Sinne der antiken Spätzeit
geworden. Die bäuerlichen Instinkte werden mehr und mehr von der
städtischen Intelligenz zurückgedrängt.[29] In der Rechtsschöpfung
erscheint demnach, etwa seit 350, neben der _lex rogata_, dem
Volksrecht, die _lex data_, das Amtsrecht der Prätoren. Der Kampf
zwischen dem Geist des Zwölftafelrechts und der _lex rogata_ tritt
in den Hintergrund und die Ediktalgesetzgebung der Prätoren wird zum
Spielball der Parteien.
Der Prätor ist sehr bald der unbedingte Mittelpunkt der Rechtsetzung
wie der Rechtspraxis, und zwar entspricht es der politischen Ausdehnung
der römischen Macht, daß das _jus civile_ des städtischen Prätors,
was den Umfang des Anwendungsgebiets betrifft, hinter dem _jus
gentium_ des _praetor peregrinus_, dem Recht der „andern“
zurücktritt. Als zuletzt die ganze Bevölkerung der antiken Welt,
soweit sie nicht das Bürgerrecht der Stadt Rom besaß, zu den „andern“
gehörte, wird das _jus peregrinum_ der Stadt Rom tatsächlich zu
einem imperialen Recht; alle übrigen Städte -- und selbst Alpenvölker
und wandernde Beduinenstämme sind verwaltungsrechtlich als „Städte“,
_civitates_, organisiert worden -- behielten ihr eigenes Recht
nur, soweit das römische Fremdenrecht keine Bestimmungen enthielt.
+Das Ende der antiken Rechtschöpfung überhaupt bildet also das
_edictum perpetuum_+, das auf Veranlassung Hadrians (um 130)
die jährlich erlassenen Rechtsätze der Prätoren, unter denen sich
längst ein fester Bestand ausgebildet hatte, in eine endgültige Form
brachte und weitere Abänderungen verbot. Der Prätor war wie immer
verpflichtet, das „Recht seines Jahres“ öffentlich anzuschlagen; es
galt nur vermöge seiner Amtsgewalt und nicht als Reichsgesetz, aber er
mußte sich an den festgelegten Text halten.[30] Das ist die berühmte
„Versteinerung des Amtsrechts“, das echte Sinnbild einer späten
Zivilisation.[31]
Mit dem Hellenismus beginnt die antike Rechtswissenschaft, das
planmäßige Begreifen des Rechtes, welches man anwendet. Da das
Rechtsdenken politische und wirtschaftliche Verhältnisse als Substanz
ebenso voraussetzt wie das mathematische Denken physikalische und
technische Kenntnisse,[32] so wurde Rom sehr bald +die Stadt der
antiken Jurisprudenz+. Ganz ebenso waren es in der mexikanischen
Welt die siegreichen Azteken, die an ihren Hochschulen wie der von
Tezcuco vor allen das Recht pflegten. Die antike Jurisprudenz ist eine
Wissenschaft der Römer und es ist ihre einzige geblieben. Gerade als
mit Archimedes die schöpferische Mathematik zum Abschluß kam, begann
mit der Tripertita des Aelius (198, ein Kommentar zu den XII) die
Rechtsliteratur.[33] Um 100 hat M. Scaevola das erste systematische
Privatrecht geschrieben. 200-0 ist die eigentliche Zeit der klassischen
Rechtswissenschaft -- eine Bezeichnung, die heute allgemein und bizarr
genug auf eine Periode des früharabischen Rechts angewendet wird. An
den Resten dieser Literatur läßt sich der ganze Abstand des Denkens
zweier Kulturen ermessen. Die Römer behandeln nur Fälle und deren
Einteilung, nie die Analyse eines grundlegenden Begriffs wie etwa
den des Rechtsirrtums. Sie unterscheiden sorgfältig die Arten von
Verträgen; den Begriff des Vertrags kennen sie nicht und ebensowenig
eine Theorie etwa der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit. „Nach alledem
ist klar, daß uns die Römer ganz und gar nicht Vorbilder der
wissenschaftlichen Methode sein können.“[34]
Den Ausgang bilden die Schulen der Sabinianer und Proculianer, von
Augustus an bis gegen 160. Es sind wissenschaftliche Schulen wie
die philosophischen in Athen; möglich ist es, daß in ihnen sich
der Gegensatz von senatorischer und tribunizischer (cäsarischer)
Rechtsauffassung zum letzten Male regte; unter den besten Sabinianern
waren zwei Nachkommen von Cäsarmördern; einen der Proculianer hatte
Trajan zu seinem Nachfolger ausersehen. Während die Methodik im
wesentlichen abgeschlossen war, geht hier die praktische Verschmelzung
von altem _jus civile_ und prätorischem _jus honorarium_ vor
sich.
Das letzte für uns sichtbare Denkmal des antiken Rechts sind die
Institutionen des Gajus (um 161).
+Das antike Recht ist ein Recht der Körper.+ Es unterscheidet im
Bestand der Welt körperliche Personen und körperliche Sachen und stellt
als eine euklidische Mathematik des öffentlichen Lebens die Beziehungen
zwischen ihnen fest. Das Rechtsdenken ist dem mathematischen am
nächsten verwandt. Beide wollen von den optisch gegebenen Fällen
das Sinnlich-zufällige absondern, um das Gedanklich-prinzipielle zu
finden: die +reine+ Form des Gegenstandes, den +reinen+ Typus
der Lage, die +reine+ Verknüpfung von Ursache und Wirkung. Da
das antike Leben in der Gestalt, wie es sich dem antiken kritischen
Wachsein darstellt, durchaus euklidische Züge besitzt, so entsteht
ein Bild von Körpern, von Lageverhältnissen zwischen ihnen und von
wechselseitigen Einwirkungen durch Stoß und Gegenstoß wie bei den
Atomen Demokrits. +Es ist eine juristische Statik.+[35]
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Die erste Schöpfung des arabischen Rechts war +der Begriff der
nichtkörperlichen Person+.
Um diese für das neue Weltgefühl so bezeichnende Größe ganz zu
würdigen, die im echt antiken Recht fehlt[36] und bei den „klassischen“
Juristen, die sämtlich Aramäer waren, plötzlich da ist, muß man den
wahren Umfang des arabischen Rechtes kennen.
Die neue Landschaft umfaßt Syrien und das nördliche Mesopotamien,
Südarabien und Byzanz. Hier ist überall ein neues Recht im Werden,
mündliches oder geschriebenes Gewohnheitsrecht frühen Stils, wie
wir es aus dem Sachsenspiegel kennen. Und da ergibt sich etwas
Erstaunliches: aus dem +Recht einzelner Stadtstaaten+, wie es auf
antikem Boden selbstverständlich war, ist hier in aller Stille das
+Recht von Glaubensgemeinschaften+ geworden. Das ist ganz magisch. Es
ist stets ein _pneuma_, +ein+ gleicher Geist, +ein+ identisches Wissen
und Verstehen der alleinigen Wahrheit, welches die Bekenner derselben
Religion jedesmal zur Einheit des Wollens und Handelns, +zu einer
juristischen Person+ zusammenfaßt. Eine juristische Person ist also ein
kollektives Wesen, das als Ganzes Absichten hat, Entschlüsse faßt und
Verantwortungen trägt. Der Begriff gilt schon, wenn man das Christentum
betrachtet, von der Urgemeinde in Jerusalem[37] und reicht hinauf bis
zur Dreieinigkeit der göttlichen Personen.[38]
Schon das spätantike Recht der kaiserlichen Erlasse vor Konstantin
(_constitutiones_, _placita_) gilt, obwohl die römische
Form des Stadtrechts streng gewahrt wird, ganz eigentlich +für die
Gläubigen der „synkretistischen Kirche“+[39], jener Masse von
Kulten, die alle von derselben Religiosität durchdrungen sind. Während
im damaligen Rom das Recht von einem großen Teil der Bevölkerung
sicher noch als das Recht eines Stadtstaates empfunden wurde, verlor
sich dies Gefühl mit jedem Schritt nach Osten. Die Zusammenfassung der
Gläubigen zu einer +Rechtsgemeinschaft+ geschah in aller Form
durch den Kaiserkult, der durchaus göttliches Recht war. In bezug auf
ihn haben sich Juden und Christen -- die persische Kirche ist nur in
der antiken Form des Mithraskultes und also im Rahmen des Synkretismus
auf antikem Boden erschienen -- als Ungläubige eigenen Rechts in einem
fremden Rechtsgebiet eingenistet. Als der Aramäer Caracalla 212
durch die _constitutio Antonina_[40] allen Bewohnern außer den
_dediticii_ das Bürgerrecht gab, war die Form dieses Aktes echt
antik, und es gab zweifellos viele Menschen, die sie so verstanden.
Die Stadt Rom hatte damit die Bürger aller andern sich buchstäblich
„einverleibt“. Der Kaiser selbst aber empfand ganz anders. Er hatte
damit alle zu Untertanen des „Herrschers der Gläubigen“ gemacht,
des als _divus_ verehrten Oberhauptes der Kultreligion. Mit
Konstantin kam die große Wandlung: er hat als Objekt des kaiserlichen
Khalifenrechts an die Stelle der synkretistischen die christliche
Glaubensgemeinschaft gesetzt und damit +die christliche Nation
konstituiert+. Die Bezeichnungen fromm und ungläubig wechseln ihren
Platz. Seit Konstantin wird das „römische“ Recht ganz unvermerkt
immer entschiedener +zum Recht der rechtgläubigen Christen+ und
als solches ist es von den bekehrten Asiaten und Germanen aufgefaßt
und angenommen worden. Damit ist ein ganz neues Recht in alter
Form entstanden. Nach antikem Eherecht war es unmöglich, daß etwa
ein römischer Bürger eine Bürgertochter aus Capua heiratete, wenn
zwischen diesen Städten keine Rechtsgemeinschaft, kein _conubium_
bestand.[41] Jetzt war die Frage, nach welchem Recht ein Christ
oder Jude, ob er der Heimat nach Römer, Syrer oder Maure war, eine
Ungläubige heiraten könne. Denn in der magischen Rechtswelt besteht
kein _conubium_ zwischen +Andersgläubigen+. Daß ein Ire
eine Negerin in Byzanz heiratet, wenn beide Christen sind, begegnet
keiner Schwierigkeit, aber wie sollte in demselben syrischen Dorf ein
monophysitischer Christ eine Nestorianerin heiraten? Sie stammten
vielleicht beide aus dem gleichen Geschlecht -- aber sie gehörten zu
zwei rechtsverschiedenen „Nationen“.
Dieser +arabische+ Begriff der Nation ist eine neue und ganz
entscheidende Tatsache. Die Grenze zwischen Heimat und Fremde lag in
der apollinischen Kultur zwischen je zwei Städten, in der magischen
+zwischen je zwei Glaubensgemeinschaften+. Was dem Römer der
_peregrinus_, der _hostis_, das ist dem Christen der Heide,
dem Juden der Amhaarez. Was für die Gallier oder Griechen zur Zeit
Cäsars der Erwerb des römischen Bürgerrechts war, +das ist jetzt
die christliche Taufe+: man tritt damit in die führende Nation
der führenden Kultur ein.[42] Die Perser der Sassanidenzeit kennen,
im Gegensatz zu denen der Achämenidenzeit, ein persisches Volk nicht
mehr als Einheit der Abkunft und Sprache, sondern als Einheit der
Mazdagläubigen im Gegensatz zu den Ungläubigen, mochten sie wie die
meisten Nestorianer von noch so reiner persischer Abstammung sein.
Und ebenso haben die Juden, später die Mandäer und Manichäer und noch
später die christlichen Kirchen der Nestorianer und Monophysiten sich
als Nationen, als Rechtsgemeinschaften und juristische Personen im
neuen Sinne empfunden.
Und damit entsteht eine Gruppe früharabischer Rechte, die ebenso
entschieden nach Religionen gesondert ist, wie die Gruppe der antiken
Rechte nach Stadtstaaten. Im Sassanidenreich entwickeln sich eigne
Rechtsschulen zoroastrischen Rechts; die Juden, die einen gewaltigen
Teil der Bevölkerung von Armenien bis Saba bilden, schaffen sich
ein Recht im Talmud, der einige Jahre vor dem _Corpus Juris_
abgeschlossen wird. Jede dieser Kirchen besitzt unabhängig von
den jeweiligen Landesgrenzen eine eigne Rechtsprechung wie noch
im heutigen Orient, und nur bei einem Streit zwischen Bekennern
verschiedener Religionen entscheidet der Richter, welcher der im Lande
herrschenden angehört. Den Juden hat im römischen Reich niemand ihre
eigene Gerichtsbarkeit streitig gemacht, aber auch die Nestorianer
und Monophysiten haben bald nach ihrer Lostrennung die Ausbildung
eines eignen Rechts mit eigner Rechtsprechung begonnen, und so wird
auf „negativem“ Wege, nämlich durch allmähliches Abscheiden aller
Andersgläubigen, das römische Kaiserrecht endlich zum Recht der
Christen, welche sich zum Glauben des Kaisers bekennen. Das gibt dem
in vielen Sprachen erhaltenen syrisch-römischen Rechtsbuch seine
Bedeutung. Es ist[43] wahrscheinlich vorkonstantinisch und in der
Kanzlei des Patriarchen von Antiochia entstanden, ein ganz unverkennbar
früharabisches Gewohnheitsrecht in unbeholfener spätantiker Fassung,
das, wie die Übersetzungen beweisen, seine Verbreitung der Opposition
gegen die orthodoxe kaiserliche Kirche verdankt. Es ist zweifellos die
Grundlage des Monophysitenrechts und herrscht bis zur Entstehung des
islamischen Rechts auf einem Gebiet, welches den Geltungsbereich des
_Corpus Juris_ weit übertrifft.
Es entsteht die Frage, welchen praktischen Wert in dieser Welt von
Rechten der lateinisch geschriebene Teil wirklich besitzen konnte.
Die Rechtshistoriker haben ihn mit der philologischen Einseitigkeit
des Fachs bis jetzt allein beachtet und konnten deshalb nicht einmal
bemerken, +daß+ hier ein Problem vorliegt. Ihre Texte waren das
Recht schlechthin, das Recht, welches von Rom zu uns kam. Für sie
handelte es sich einzig darum, die Geschichte dieser Texte, nicht
die ihrer tatsächlichen Bedeutung im Leben der östlichen Völker
zu untersuchen. Aber hier ist das hochzivilisierte Recht einer
greisen Kultur der Frühzeit einer jungen aufgenötigt worden. Es kam
als gelehrte Literatur herüber und zwar infolge der politischen
Entwicklung, die ganz anders geworden wäre, wenn Alexander und Cäsar
länger gelebt oder Antonius bei Aktium gesiegt hätte. Wir müssen die
früharabische Rechtsgeschichte von Ktesiphon und nicht von Rom aus
betrachten. Ist das innerlich längst abgeschlossene Recht des fernen
Westens hier mehr als bloße Literatur gewesen? Welchen Anteil hatte es
am wirklichen Rechtsdenken, der Rechtsschöpfung und Rechtspraxis dieser
Landschaft? Und wieviel Römisches, ja Antikes überhaupt ist in ihm
selbst erhalten geblieben?[44]
Die Geschichte dieses lateinisch geschriebenen Rechts gehört seit 160
dem arabischen Osten; es ist vielsagend, daß sie in genauer Parallele
zur Geschichte der jüdischen, christlichen und persischen Literatur
verläuft.[45] Die klassischen Juristen (160-220) Papinian, Ulpian,
Paulus waren Aramäer; Ulpian hat sich mit Stolz einen Phöniker aus
Tyrus genannt. Sie entstammen also derselben Bevölkerung wie die
Tannaim, welche bald nach 200 die Mischna abschlössen, und die meisten
Apologeten des Christentums (Tertullian 160-223). Gleichzeitig ist von
christlichen Gelehrten der Kanon und Text des Neuen, von jüdischen
der des hebräischen Alten Testaments -- unter Vernichtung sämtlicher
andern Handschriften -- von persischen der des Avesta festgestellt
worden. +Es ist die Hochscholastik der arabischen Frühzeit.+ Die
Digesten und Kommentare dieser Juristen stehen zum erstarrten antiken
Gesetzesstoff in genau demselben Verhältnis wie die Mischna zur Tora
des Moses und viel später die Hadith zum Koran; sie sind „Halacha“,[46]
neues Gewohnheitsrecht, welches in der Form einer Interpretation der
autoritativ überlieferten Gesetzesmasse erfaßt wurde. Die kasuistische
Methode ist überall genau die gleiche. Die babylonischen Juden
besaßen ein ausgebildetes Zivilrecht, das an den Hochschulen von Sura
und Pumbadita gelehrt wurde. Es bildet sich überall ein Stand von
Rechtsgelehrten, die _prudentes_ der christlichen, die Rabbiner
der jüdischen, später die Ulemas (persisch Mollas) der islamischen
Nation; sie stellen Gutachten aus, _responsa_, arabisch Fetwa.
Wird der Ulema staatlich anerkannt, so heißt er Mufti (byzantinisch
„_ex auctoritate principis_“): die Formen sind überall ganz
dieselben.
Um 200 gehen die Apologeten in die eigentlichen Kirchenväter, die
Tannaim in die Amoräer, die großen Kasuisten des Juristenrechts
(„_jus_“) in die Erklärer und Sammler des Konstitutionenrechts
(„_lex_“) über. Die Konstitutionen der Kaiser, seit 200 die einzige
Quelle neuen „römischen“ Rechts, sind wieder eine neue „Halacha“ zu der
in den Juristenschriften niedergelegten; sie entsprechen damit genau
der Gemara, die sich sofort als Auslegung der Mischna entwickelt. Beide
Richtungen sind gleichzeitig im Corpus Juris und Talmud zum Abschluß
gekommen.
Der Gegensatz von _jus_ und _lex_ im arabisch-lateinischen
Sprachgebrauch kommt in der Schöpfung Justinians sehr deutlich zum
Ausdruck. Institutionen und Digesten sind _jus_; sie haben
durchaus die Bedeutung kanonischer Texte. Konstitutionen und Novellen
sind _leges_, neues Recht in Form von Erläuterungen. In demselben
Verhältnis stehen die kanonischen Schriften des Neuen Testaments zur
Tradition der Kirchenväter.
Am orientalischen Charakter der Tausende von Konstitutionen zweifelt
heute niemand mehr. Es ist echtes Gewohnheitsrecht der arabischen Welt,
das unter dem Druck der lebendigen Entwicklung den gelehrten Texten
unterschoben werden mußte.[47] Die zahllosen Erlasse des christlichen
Herrschers in Byzanz, des persischen in Ktesiphon, des jüdischen, des
Resch Galuta, in Babylonien, endlich des islamischen Khalifen haben
genau die gleiche Bedeutung.
Aber welche Bedeutung hatte das +andere+ Stück dieser
Scheinantike, das alte Juristenrecht? Hier genügt es nicht, Texte
zu erklären. Man muß wissen, in welcher Beziehung der Text zum
Rechtsdenken und zur Rechtsprechung steht. Es kann sein, daß ein
und dasselbe Buch im Wachsein zweier Völkergruppen den Wert zweier
grundverschiedener Werke besitzt.
Es hat sich sehr bald die Gewohnheit ausgebildet, daß man überhaupt
nicht mehr die alten Gesetze der Stadt Rom auf den Tatsachenstoff
der Einzelfälle anwandte, sondern die Juristentexte wie die Bibel
zitierte.[48] Was bedeutet das? Unsern Romanisten ist es ein Zeichen
des tiefsten Verfalls im Rechtswesen. Von der arabischen Welt aus
betrachtet ist es das Gegenteil: ein Beweis dafür, daß es diesen
Menschen endlich gelungen ist, eine fremde, ihnen aufgedrungene
Literatur sich in der einzigen Form innerlich anzueignen, die für
ihr eignes Weltgefühl in Betracht kam. Hier eröffnet sich der ganze
Gegensatz von antikem und arabischem Weltgefühl.
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