Dem scheint die Tatsache zu widersprechen, daß es in Wirklichkeit

antike Gesetzwerke gegeben hat, die von Berufenen und zwar zu

dauernder Anwendung hergestellt worden sind. Allerdings wissen

wir vom frühantiken Recht (1100-700) nicht das Geringste, und

es ist wohl sicher, daß eine Aufzeichnung der bäuerlichen und

frühstädtischen Gewohnheitsrechte im Gegensatz zu denen der gotischen

und früharabischen Zeit (Sachsenspiegel, syrisches Rechtsbuch) nicht

stattgefunden hat. Die älteste für uns noch erkennbare Schicht

bilden die seit 700 entstandenen Sammlungen, welche mythischen oder

halbmythischen Persönlichkeiten zugeschrieben wurden: Lykurg,

Zaleukos, Charondas, Drakon[25] und einigen römischen Königen.[26]

Sie waren vorhanden, das ergibt die Gestalt der Sage, aber weder ihre

wirklichen Urheber noch die wirklichen Vorgänge der Kodifizierung noch

der ursprüngliche Inhalt sind den Griechen der Perserzeit noch bekannt

gewesen.

Eine zweite Schicht, dem Codex Justinians, der Rezeption des römischen

Rechts in Deutschland entsprechend, knüpft sich an die Namen Solon

(600), Pittakos (550) und andere. Das sind bereits ausgebildete Rechte

von städtischem Geist. Sie wurden als _politeia_, _nomos_

bezeichnet, gegenüber den alten Namen der _thesmoi_ oder

_rhetrai_.[27] Wir kennen also in Wirklichkeit nur die Geschichte

des spätantiken Rechts. Woher nun diese plötzlichen Kodifikationen?

Schon ein Blick auf jene Namen lehrt, daß es sich bei diesen

Vorgängen letzten Endes überhaupt nicht um ein Recht handelt, das als

Ergebnis reiner Erfahrungen niedergelegt werden soll, sondern um die

+Entscheidung politischer Machtfragen+.

Es ist ein großer Irrtum, wenn man glaubt, daß es ein gleichsam über

den Dingen schwebendes, von politisch-wirtschaftlichen Interessen

ganz unabhängiges Recht überhaupt geben könne. Man kann es sich

vorstellen, und die Menschen, welche das Vorstellen politischer

Möglichkeiten für eine politische Tätigkeit halten, haben es sich

immer so vorgestellt. Das ändert aber nichts daran, daß ein solches

Recht von abstraktem Ursprung in der geschichtlichen Wirklichkeit

nicht vorkommt. Jedes Recht enthält in abgezogener Form das Weltbild

seiner Urheber, und jedes geschichtliche Weltbild enthält eine

politisch-wirtschaftliche +Tendenz+, die nicht von dem abhängt,

was dieser oder jener sich theoretisch denkt, sondern von dem, was der

Stand praktisch +will+, welcher die tatsächliche Macht und damit

die Rechtsschöpfung in Händen hat. Jedes Recht ist von einem einzelnen

Stande im Namen der Allgemeinheit geschaffen worden. Anatole France

hat einmal gesagt, „daß unser Recht in majestätischer Gleichheit dem

Reichen wie dem Armen verbiete, Brot zu stehlen und an den Straßenecken

zu betteln“. Ohne Zweifel ist das die Gerechtigkeit der einen. Die

„andern“ werden aber stets versuchen, dafür ein Recht aus +ihrer+

Lebensperspektive als das allein gerechte durchzusetzen. Jene

Gesetzgebungen sind also sämtlich politische und zwar parteipolitische

Akte. Sie enthalten entweder wie die demokratische des Solon eine

Verfassung (_politeia_) in Verbindung mit einem Privatrecht

(_nomoi_) von gleichem Geiste oder setzen wie die oligarchischen

des Drakon und der Dezemvirn[28] eine _politeia_ voraus, die

durch ein Privatrecht befestigt werden soll. Erst die abendländischen

Historiker, an ihre Dauerrechte gewöhnt, haben diesen Zusammenhang

unterschätzt. Der antike Mensch wußte sehr wohl, was da vorging.

Die Schöpfung der Dezemvirn war in Rom das letzte Recht von rein

patrizischem Geiste. Tacitus bezeichnet es als Ende des gerechten

Rechtes (_finis aequi juris_, Ann. III, 27). Denn ebenso wie

nach dem Sturz der Dezemvirn mit deutlicher Symbolik die Zehnzahl der

Tribunen erscheint, so setzt gegen das _jus_ der Zwölftafeln

und die ihr zugrunde liegende Verfassung die langsam untergrabende

Arbeit der _lex rogata_, des Volksrechtes ein, das mit römischer

Zähigkeit anstrebt, was Solon durch eine einzige Tat gegen das Werk

Drakons, die πἁτριος πολιτεῖα, das Rechtsideal der attischen Oligarchie

vollbracht hatte. Drakon und Solon sind von nun an die Schlachtrufe in

dem langen Kampf zwischen Oligarchie und Demos. In Rom waren es die

Institutionen des Senats und Tribunats. Die spartanische Verfassung

(„Lykurg“) hat das Ideal des Drakon und der Zwölftafeln nicht nur

dargestellt, sondern auch festgehalten. Die beiden Könige gehen, wenn

man die nah verwandten römischen Verhältnisse vergleicht, allmählich

aus der Stellung der tarquinischen Tyrannen in die der Tribunen vom

gracchischen Schlage über: Der Sturz des letzten Tarquiniers oder die

Einsetzung der Dezemvirn -- die irgendwie ein Staatsstreich gegen das

Tribunat und dessen Tendenzen war -- entspricht etwa dem Untergang des

Kleomenes (488) und Pausanias (470), die Revolution des Agis III. und

Kleomenes III. (um 240) der einige Jahre später beginnenden Wirksamkeit

des C. Flaminius, ohne daß die Könige gegen die der Senatspartei

entsprechenden Ephoren je einen durchgreifenden Erfolg erzielt hätten.

Inzwischen war Rom eine große Stadt im Sinne der antiken Spätzeit

geworden. Die bäuerlichen Instinkte werden mehr und mehr von der

städtischen Intelligenz zurückgedrängt.[29] In der Rechtsschöpfung

erscheint demnach, etwa seit 350, neben der _lex rogata_, dem

Volksrecht, die _lex data_, das Amtsrecht der Prätoren. Der Kampf

zwischen dem Geist des Zwölftafelrechts und der _lex rogata_ tritt

in den Hintergrund und die Ediktalgesetzgebung der Prätoren wird zum

Spielball der Parteien.

Der Prätor ist sehr bald der unbedingte Mittelpunkt der Rechtsetzung

wie der Rechtspraxis, und zwar entspricht es der politischen Ausdehnung

der römischen Macht, daß das _jus civile_ des städtischen Prätors,

was den Umfang des Anwendungsgebiets betrifft, hinter dem _jus

gentium_ des _praetor peregrinus_, dem Recht der „andern“

zurücktritt. Als zuletzt die ganze Bevölkerung der antiken Welt,

soweit sie nicht das Bürgerrecht der Stadt Rom besaß, zu den „andern“

gehörte, wird das _jus peregrinum_ der Stadt Rom tatsächlich zu

einem imperialen Recht; alle übrigen Städte -- und selbst Alpenvölker

und wandernde Beduinenstämme sind verwaltungsrechtlich als „Städte“,

_civitates_, organisiert worden -- behielten ihr eigenes Recht

nur, soweit das römische Fremdenrecht keine Bestimmungen enthielt.

+Das Ende der antiken Rechtschöpfung überhaupt bildet also das

_edictum perpetuum_+, das auf Veranlassung Hadrians (um 130)

die jährlich erlassenen Rechtsätze der Prätoren, unter denen sich

längst ein fester Bestand ausgebildet hatte, in eine endgültige Form

brachte und weitere Abänderungen verbot. Der Prätor war wie immer

verpflichtet, das „Recht seines Jahres“ öffentlich anzuschlagen; es

galt nur vermöge seiner Amtsgewalt und nicht als Reichsgesetz, aber er

mußte sich an den festgelegten Text halten.[30] Das ist die berühmte

„Versteinerung des Amtsrechts“, das echte Sinnbild einer späten

Zivilisation.[31]

Mit dem Hellenismus beginnt die antike Rechtswissenschaft, das

planmäßige Begreifen des Rechtes, welches man anwendet. Da das

Rechtsdenken politische und wirtschaftliche Verhältnisse als Substanz

ebenso voraussetzt wie das mathematische Denken physikalische und

technische Kenntnisse,[32] so wurde Rom sehr bald +die Stadt der

antiken Jurisprudenz+. Ganz ebenso waren es in der mexikanischen

Welt die siegreichen Azteken, die an ihren Hochschulen wie der von

Tezcuco vor allen das Recht pflegten. Die antike Jurisprudenz ist eine

Wissenschaft der Römer und es ist ihre einzige geblieben. Gerade als

mit Archimedes die schöpferische Mathematik zum Abschluß kam, begann

mit der Tripertita des Aelius (198, ein Kommentar zu den XII) die

Rechtsliteratur.[33] Um 100 hat M. Scaevola das erste systematische

Privatrecht geschrieben. 200-0 ist die eigentliche Zeit der klassischen

Rechtswissenschaft -- eine Bezeichnung, die heute allgemein und bizarr

genug auf eine Periode des früharabischen Rechts angewendet wird. An

den Resten dieser Literatur läßt sich der ganze Abstand des Denkens

zweier Kulturen ermessen. Die Römer behandeln nur Fälle und deren

Einteilung, nie die Analyse eines grundlegenden Begriffs wie etwa

den des Rechtsirrtums. Sie unterscheiden sorgfältig die Arten von

Verträgen; den Begriff des Vertrags kennen sie nicht und ebensowenig

eine Theorie etwa der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit. „Nach alledem

ist klar, daß uns die Römer ganz und gar nicht Vorbilder der

wissenschaftlichen Methode sein können.“[34]

Den Ausgang bilden die Schulen der Sabinianer und Proculianer, von

Augustus an bis gegen 160. Es sind wissenschaftliche Schulen wie

die philosophischen in Athen; möglich ist es, daß in ihnen sich

der Gegensatz von senatorischer und tribunizischer (cäsarischer)

Rechtsauffassung zum letzten Male regte; unter den besten Sabinianern

waren zwei Nachkommen von Cäsarmördern; einen der Proculianer hatte

Trajan zu seinem Nachfolger ausersehen. Während die Methodik im

wesentlichen abgeschlossen war, geht hier die praktische Verschmelzung

von altem _jus civile_ und prätorischem _jus honorarium_ vor

sich.

Das letzte für uns sichtbare Denkmal des antiken Rechts sind die

Institutionen des Gajus (um 161).

+Das antike Recht ist ein Recht der Körper.+ Es unterscheidet im

Bestand der Welt körperliche Personen und körperliche Sachen und stellt

als eine euklidische Mathematik des öffentlichen Lebens die Beziehungen

zwischen ihnen fest. Das Rechtsdenken ist dem mathematischen am

nächsten verwandt. Beide wollen von den optisch gegebenen Fällen

das Sinnlich-zufällige absondern, um das Gedanklich-prinzipielle zu

finden: die +reine+ Form des Gegenstandes, den +reinen+ Typus

der Lage, die +reine+ Verknüpfung von Ursache und Wirkung. Da

das antike Leben in der Gestalt, wie es sich dem antiken kritischen

Wachsein darstellt, durchaus euklidische Züge besitzt, so entsteht

ein Bild von Körpern, von Lageverhältnissen zwischen ihnen und von

wechselseitigen Einwirkungen durch Stoß und Gegenstoß wie bei den

Atomen Demokrits. +Es ist eine juristische Statik.+[35]

16

Die erste Schöpfung des arabischen Rechts war +der Begriff der

nichtkörperlichen Person+.

Um diese für das neue Weltgefühl so bezeichnende Größe ganz zu

würdigen, die im echt antiken Recht fehlt[36] und bei den „klassischen“

Juristen, die sämtlich Aramäer waren, plötzlich da ist, muß man den

wahren Umfang des arabischen Rechtes kennen.

Die neue Landschaft umfaßt Syrien und das nördliche Mesopotamien,

Südarabien und Byzanz. Hier ist überall ein neues Recht im Werden,

mündliches oder geschriebenes Gewohnheitsrecht frühen Stils, wie

wir es aus dem Sachsenspiegel kennen. Und da ergibt sich etwas

Erstaunliches: aus dem +Recht einzelner Stadtstaaten+, wie es auf

antikem Boden selbstverständlich war, ist hier in aller Stille das

+Recht von Glaubensgemeinschaften+ geworden. Das ist ganz magisch. Es

ist stets ein _pneuma_, +ein+ gleicher Geist, +ein+ identisches Wissen

und Verstehen der alleinigen Wahrheit, welches die Bekenner derselben

Religion jedesmal zur Einheit des Wollens und Handelns, +zu einer

juristischen Person+ zusammenfaßt. Eine juristische Person ist also ein

kollektives Wesen, das als Ganzes Absichten hat, Entschlüsse faßt und

Verantwortungen trägt. Der Begriff gilt schon, wenn man das Christentum

betrachtet, von der Urgemeinde in Jerusalem[37] und reicht hinauf bis

zur Dreieinigkeit der göttlichen Personen.[38]

Schon das spätantike Recht der kaiserlichen Erlasse vor Konstantin

(_constitutiones_, _placita_) gilt, obwohl die römische

Form des Stadtrechts streng gewahrt wird, ganz eigentlich +für die

Gläubigen der „synkretistischen Kirche“+[39], jener Masse von

Kulten, die alle von derselben Religiosität durchdrungen sind. Während

im damaligen Rom das Recht von einem großen Teil der Bevölkerung

sicher noch als das Recht eines Stadtstaates empfunden wurde, verlor

sich dies Gefühl mit jedem Schritt nach Osten. Die Zusammenfassung der

Gläubigen zu einer +Rechtsgemeinschaft+ geschah in aller Form

durch den Kaiserkult, der durchaus göttliches Recht war. In bezug auf

ihn haben sich Juden und Christen -- die persische Kirche ist nur in

der antiken Form des Mithraskultes und also im Rahmen des Synkretismus

auf antikem Boden erschienen -- als Ungläubige eigenen Rechts in einem

fremden Rechtsgebiet eingenistet. Als der Aramäer Caracalla 212

durch die _constitutio Antonina_[40] allen Bewohnern außer den

_dediticii_ das Bürgerrecht gab, war die Form dieses Aktes echt

antik, und es gab zweifellos viele Menschen, die sie so verstanden.

Die Stadt Rom hatte damit die Bürger aller andern sich buchstäblich

„einverleibt“. Der Kaiser selbst aber empfand ganz anders. Er hatte

damit alle zu Untertanen des „Herrschers der Gläubigen“ gemacht,

des als _divus_ verehrten Oberhauptes der Kultreligion. Mit

Konstantin kam die große Wandlung: er hat als Objekt des kaiserlichen

Khalifenrechts an die Stelle der synkretistischen die christliche

Glaubensgemeinschaft gesetzt und damit +die christliche Nation

konstituiert+. Die Bezeichnungen fromm und ungläubig wechseln ihren

Platz. Seit Konstantin wird das „römische“ Recht ganz unvermerkt

immer entschiedener +zum Recht der rechtgläubigen Christen+ und

als solches ist es von den bekehrten Asiaten und Germanen aufgefaßt

und angenommen worden. Damit ist ein ganz neues Recht in alter

Form entstanden. Nach antikem Eherecht war es unmöglich, daß etwa

ein römischer Bürger eine Bürgertochter aus Capua heiratete, wenn

zwischen diesen Städten keine Rechtsgemeinschaft, kein _conubium_

bestand.[41] Jetzt war die Frage, nach welchem Recht ein Christ

oder Jude, ob er der Heimat nach Römer, Syrer oder Maure war, eine

Ungläubige heiraten könne. Denn in der magischen Rechtswelt besteht

kein _conubium_ zwischen +Andersgläubigen+. Daß ein Ire

eine Negerin in Byzanz heiratet, wenn beide Christen sind, begegnet

keiner Schwierigkeit, aber wie sollte in demselben syrischen Dorf ein

monophysitischer Christ eine Nestorianerin heiraten? Sie stammten

vielleicht beide aus dem gleichen Geschlecht -- aber sie gehörten zu

zwei rechtsverschiedenen „Nationen“.

Dieser +arabische+ Begriff der Nation ist eine neue und ganz

entscheidende Tatsache. Die Grenze zwischen Heimat und Fremde lag in

der apollinischen Kultur zwischen je zwei Städten, in der magischen

+zwischen je zwei Glaubensgemeinschaften+. Was dem Römer der

_peregrinus_, der _hostis_, das ist dem Christen der Heide,

dem Juden der Amhaarez. Was für die Gallier oder Griechen zur Zeit

Cäsars der Erwerb des römischen Bürgerrechts war, +das ist jetzt

die christliche Taufe+: man tritt damit in die führende Nation

der führenden Kultur ein.[42] Die Perser der Sassanidenzeit kennen,

im Gegensatz zu denen der Achämenidenzeit, ein persisches Volk nicht

mehr als Einheit der Abkunft und Sprache, sondern als Einheit der

Mazdagläubigen im Gegensatz zu den Ungläubigen, mochten sie wie die

meisten Nestorianer von noch so reiner persischer Abstammung sein.

Und ebenso haben die Juden, später die Mandäer und Manichäer und noch

später die christlichen Kirchen der Nestorianer und Monophysiten sich

als Nationen, als Rechtsgemeinschaften und juristische Personen im

neuen Sinne empfunden.

Und damit entsteht eine Gruppe früharabischer Rechte, die ebenso

entschieden nach Religionen gesondert ist, wie die Gruppe der antiken

Rechte nach Stadtstaaten. Im Sassanidenreich entwickeln sich eigne

Rechtsschulen zoroastrischen Rechts; die Juden, die einen gewaltigen

Teil der Bevölkerung von Armenien bis Saba bilden, schaffen sich

ein Recht im Talmud, der einige Jahre vor dem _Corpus Juris_

abgeschlossen wird. Jede dieser Kirchen besitzt unabhängig von

den jeweiligen Landesgrenzen eine eigne Rechtsprechung wie noch

im heutigen Orient, und nur bei einem Streit zwischen Bekennern

verschiedener Religionen entscheidet der Richter, welcher der im Lande

herrschenden angehört. Den Juden hat im römischen Reich niemand ihre

eigene Gerichtsbarkeit streitig gemacht, aber auch die Nestorianer

und Monophysiten haben bald nach ihrer Lostrennung die Ausbildung

eines eignen Rechts mit eigner Rechtsprechung begonnen, und so wird

auf „negativem“ Wege, nämlich durch allmähliches Abscheiden aller

Andersgläubigen, das römische Kaiserrecht endlich zum Recht der

Christen, welche sich zum Glauben des Kaisers bekennen. Das gibt dem

in vielen Sprachen erhaltenen syrisch-römischen Rechtsbuch seine

Bedeutung. Es ist[43] wahrscheinlich vorkonstantinisch und in der

Kanzlei des Patriarchen von Antiochia entstanden, ein ganz unverkennbar

früharabisches Gewohnheitsrecht in unbeholfener spätantiker Fassung,

das, wie die Übersetzungen beweisen, seine Verbreitung der Opposition

gegen die orthodoxe kaiserliche Kirche verdankt. Es ist zweifellos die

Grundlage des Monophysitenrechts und herrscht bis zur Entstehung des

islamischen Rechts auf einem Gebiet, welches den Geltungsbereich des

_Corpus Juris_ weit übertrifft.

Es entsteht die Frage, welchen praktischen Wert in dieser Welt von

Rechten der lateinisch geschriebene Teil wirklich besitzen konnte.

Die Rechtshistoriker haben ihn mit der philologischen Einseitigkeit

des Fachs bis jetzt allein beachtet und konnten deshalb nicht einmal

bemerken, +daß+ hier ein Problem vorliegt. Ihre Texte waren das

Recht schlechthin, das Recht, welches von Rom zu uns kam. Für sie

handelte es sich einzig darum, die Geschichte dieser Texte, nicht

die ihrer tatsächlichen Bedeutung im Leben der östlichen Völker

zu untersuchen. Aber hier ist das hochzivilisierte Recht einer

greisen Kultur der Frühzeit einer jungen aufgenötigt worden. Es kam

als gelehrte Literatur herüber und zwar infolge der politischen

Entwicklung, die ganz anders geworden wäre, wenn Alexander und Cäsar

länger gelebt oder Antonius bei Aktium gesiegt hätte. Wir müssen die

früharabische Rechtsgeschichte von Ktesiphon und nicht von Rom aus

betrachten. Ist das innerlich längst abgeschlossene Recht des fernen

Westens hier mehr als bloße Literatur gewesen? Welchen Anteil hatte es

am wirklichen Rechtsdenken, der Rechtsschöpfung und Rechtspraxis dieser

Landschaft? Und wieviel Römisches, ja Antikes überhaupt ist in ihm

selbst erhalten geblieben?[44]

Die Geschichte dieses lateinisch geschriebenen Rechts gehört seit 160

dem arabischen Osten; es ist vielsagend, daß sie in genauer Parallele

zur Geschichte der jüdischen, christlichen und persischen Literatur

verläuft.[45] Die klassischen Juristen (160-220) Papinian, Ulpian,

Paulus waren Aramäer; Ulpian hat sich mit Stolz einen Phöniker aus

Tyrus genannt. Sie entstammen also derselben Bevölkerung wie die

Tannaim, welche bald nach 200 die Mischna abschlössen, und die meisten

Apologeten des Christentums (Tertullian 160-223). Gleichzeitig ist von

christlichen Gelehrten der Kanon und Text des Neuen, von jüdischen

der des hebräischen Alten Testaments -- unter Vernichtung sämtlicher

andern Handschriften -- von persischen der des Avesta festgestellt

worden. +Es ist die Hochscholastik der arabischen Frühzeit.+ Die

Digesten und Kommentare dieser Juristen stehen zum erstarrten antiken

Gesetzesstoff in genau demselben Verhältnis wie die Mischna zur Tora

des Moses und viel später die Hadith zum Koran; sie sind „Halacha“,[46]

neues Gewohnheitsrecht, welches in der Form einer Interpretation der

autoritativ überlieferten Gesetzesmasse erfaßt wurde. Die kasuistische

Methode ist überall genau die gleiche. Die babylonischen Juden

besaßen ein ausgebildetes Zivilrecht, das an den Hochschulen von Sura

und Pumbadita gelehrt wurde. Es bildet sich überall ein Stand von

Rechtsgelehrten, die _prudentes_ der christlichen, die Rabbiner

der jüdischen, später die Ulemas (persisch Mollas) der islamischen

Nation; sie stellen Gutachten aus, _responsa_, arabisch Fetwa.

Wird der Ulema staatlich anerkannt, so heißt er Mufti (byzantinisch

„_ex auctoritate principis_“): die Formen sind überall ganz

dieselben.

Um 200 gehen die Apologeten in die eigentlichen Kirchenväter, die

Tannaim in die Amoräer, die großen Kasuisten des Juristenrechts

(„_jus_“) in die Erklärer und Sammler des Konstitutionenrechts

(„_lex_“) über. Die Konstitutionen der Kaiser, seit 200 die einzige

Quelle neuen „römischen“ Rechts, sind wieder eine neue „Halacha“ zu der

in den Juristenschriften niedergelegten; sie entsprechen damit genau

der Gemara, die sich sofort als Auslegung der Mischna entwickelt. Beide

Richtungen sind gleichzeitig im Corpus Juris und Talmud zum Abschluß

gekommen.

Der Gegensatz von _jus_ und _lex_ im arabisch-lateinischen

Sprachgebrauch kommt in der Schöpfung Justinians sehr deutlich zum

Ausdruck. Institutionen und Digesten sind _jus_; sie haben

durchaus die Bedeutung kanonischer Texte. Konstitutionen und Novellen

sind _leges_, neues Recht in Form von Erläuterungen. In demselben

Verhältnis stehen die kanonischen Schriften des Neuen Testaments zur

Tradition der Kirchenväter.

Am orientalischen Charakter der Tausende von Konstitutionen zweifelt

heute niemand mehr. Es ist echtes Gewohnheitsrecht der arabischen Welt,

das unter dem Druck der lebendigen Entwicklung den gelehrten Texten

unterschoben werden mußte.[47] Die zahllosen Erlasse des christlichen

Herrschers in Byzanz, des persischen in Ktesiphon, des jüdischen, des

Resch Galuta, in Babylonien, endlich des islamischen Khalifen haben

genau die gleiche Bedeutung.

Aber welche Bedeutung hatte das +andere+ Stück dieser

Scheinantike, das alte Juristenrecht? Hier genügt es nicht, Texte

zu erklären. Man muß wissen, in welcher Beziehung der Text zum

Rechtsdenken und zur Rechtsprechung steht. Es kann sein, daß ein

und dasselbe Buch im Wachsein zweier Völkergruppen den Wert zweier

grundverschiedener Werke besitzt.

Es hat sich sehr bald die Gewohnheit ausgebildet, daß man überhaupt

nicht mehr die alten Gesetze der Stadt Rom auf den Tatsachenstoff

der Einzelfälle anwandte, sondern die Juristentexte wie die Bibel

zitierte.[48] Was bedeutet das? Unsern Romanisten ist es ein Zeichen

des tiefsten Verfalls im Rechtswesen. Von der arabischen Welt aus

betrachtet ist es das Gegenteil: ein Beweis dafür, daß es diesen

Menschen endlich gelungen ist, eine fremde, ihnen aufgedrungene

Literatur sich in der einzigen Form innerlich anzueignen, die für

ihr eignes Weltgefühl in Betracht kam. Hier eröffnet sich der ganze

Gegensatz von antikem und arabischem Weltgefühl.

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Der Untergang des Abendlandes, Zweiter Band · 第 7 / 62 段