Ziehen wir nun die sonstige Stellung der fränkischen Domänen in

Betracht, so zeigt sich zunächst, daß sie frei von den gewöhnlichen

Staatssteuern waren, nach dem erwähnten Verhältniß, daß der König für

diese und für die Pacht- oder Naturalverträge seiner Güter eine und

dieselbe Casse hatte. Die Domänen standen ferner in der Regel nicht

unter dem Gaugrafen, sondern hatten eine besondere Verwaltung. Als

ersten Beweis davon führe ich _Marculf I_, 8 an, die Bestallungsformel

für den Grafen, Herzog oder Patricier, wo seine sonstigen Geschäfte

aufgezählt, die Domänen aber gar nicht erwähnt werden. Es kommt

hier auf den Satz an: _quicquid de ipsa actione in fisci ditionibus

speratur, per temet ipsum annis singulis nostris aerariis inferatur_.

Gewöhnlich übersetzt man: führe die auf den Gütern des Fiscus

erhaltenen Fredus jährlich an die Staatscasse ab. Daß aber _ditio

fisci_ nicht Besitzung des Fiscus bedeutet, sondern nur eine dem

Sprachgebrauch der Formeln höchst angemessene Umschreibung für _fiscus_

schlechthin ist, zeigen folgende Parallelstellen. Urkunde Theoderich’s

_III_, von 683: _quod fisci nostri ditionibus debuerint inferre_ (die

Hintersassen des Klosters Noyon) _hoc ad ipsam congregationem sanctam

concedimus_. Marculf _I_, 20: wenn zwei Privatleute ihr Grundstück

theilen, und einen königlichen Beamten als Beaufsichtiger zuziehen, so

erhält der Fiscus zehn Procent des Sachwerthes, nämlich _decima illius

sumtus litis, quod exinde in fisci ditionibus redebetur_. Hieraus

erhellt für _I_, 8 als einzig erweisliche Erklärung: die dem Fiscus

verfallenen Bußen (von Privatleuten) liefere jährlich an die Cassen

des Reiches ab. Daß also der Graf auch die Fiscalgüter von Amtswegen

beaufsichtigt habe, davon sagt die Stelle nichts. In der karolingischen

Zeit zeigt das _Cap. de villis_ Judices als obere und Juniores,

Majores so wie das _cap. a._ 809 Seniores als untergeordnete Behörden.

Von einer Oberaufsicht des Grafen ist nichts zu entdecken, vielmehr

stellt das _cap. V. a._ 819 (_Baluz_) den _comes_ und den _actor

dominicus_[426] neben einander unter die Controle des Missus, und das

_Capit._ 2 _a._ 813 läßt die Judices sich mit diesem berechnen. Wenn

also die _vita Hludov. Pertz II_, 610 einen Grafen als _villarum Caroli

provisor_ aufführt oder in einer Urkunde Ludwig’s des Frommen, _Bouquet

VI._ 645 _Magnarius comes et actor noster_ erscheint, so ist daraus

nicht auf Gleichheit der beiden Stellungen, sondern auf zufällige

Häufung zweier verschiedener Aemter zu schließen, nicht anders als in

einer Urkunde _Bqt. VI._ 653 ein _comes_ zugleich auch als Mundwald

eines Klosters auftritt[427]. Für die merovingische Zeit ist die

wichtigste Stelle _Marc. I_, 52: _ego domesticus d. regis super villas

ipsius illas, illi ex dominica familia de villa illa: dum generaliter

ad omnes domesticos regis ordinatio processit pro nativitate domnicelli

nostri, ut de unaquaque villa fiscale tres homines a servitio

laxarentur_ – so lasse ich dich frei – _ut in nullo servitio nec a

nobis nec a successoribus domesticis nec a quocunque de parte fisci

inclinari non possis_. Der Domesticus wird so ausdrücklich wie möglich

als die eigentliche Obrigkeit der königlichen Villen bezeichnet, und

wenn nun _l. Rip._ 90 ihn unter den richterlichen Behörden aufführt,

so ist damit der Judex des _cap. de villis_ von selbst erklärt. Ebenso

erläutert sich hieraus der hohe Rang, welchen das _cap. a_ 819 dem

_actor dominicus_ beilegt, denn aus Fortunatus _carm._ 16 ist bekannt,

daß der Domesticus zwischen dem Grafen und dem Antrustionen dem Range

nach in der Mitte stand[428]. Wie gesagt, ressortirten diese Beamten

in der karolingischen Zeit von dem Missus; nach der entsprechenden

Behörde des merovingischen Reiches wird man nicht lange suchen: schon

der Name führt auf den Major Domus, wie denn die Ansicht, daß die

missatische Gewalt nur eine modificirte Fortsetzung des Majordomates

sei, auch sonst Geltung gefunden hat. Indem Luden als Grundlage des

Hausmeieramtes die Verwaltung der königlichen Güter betrachtete,

verdarb er einen richtigen Gedanken nur durch die willkürliche

Auffassung des Fiscus; die seit Pertz herrschende Ansicht, der Major

Domus sei der Anführer des königlichen Gefolges, weicht im Resultate

wenig ab, weil sehr bald alle Gefolgsleute auch Beneficiare des Fiscus

wurden; sonst ist bekannt, daß sie sich auf irgend eine positive

Aussage so wenig wie auf die Wortbedeutung des Namens stützt, daß sie

ferner kein Material darbietet, um die Existenz mehrerer Hausmeier

desselben Fürsten, oder den _maior domus reginae_ bei den Angelsachsen,

oder endlich die richterliche Thätigkeit der Hausmeier zu erklären.

Dagegen den Charakter des Major Domus als höchster Behörde des

königlichen Hauses bezeugen Stellen wie _Marc. I_, 34 und die Urkunde

bei _Brequigny_, _N._ 156, wo er für die Besitztitel königlicher Leute

sorgt, so wie einige Urkunden Childebert’s _III_, wo der Major Domus

Grimoald die Interessen des Fiscus vertritt, oder die Geschichte bei

_Greg. Tur. de gloria cf._ 71, verglichen mit der _vita S. Mauri_

bei _Bqt. III_, 415. Sehr bald werden wir sehen, welche erhebliche

Consequenzen sich an diese Stellung des großen Beamten anknüpften.

Kommen wir nun auf die Domänen selbst zurück, so ist die Vermuthung

für einen besondern Gerichtsstand ihrer Insassen schon durch den

Richtertitel ihrer Verwalter im _cap. de villis_, so wie durch die

Aufzählung der Domestici in der _l. Rip._ gegeben. Ausdrücklich wird

sie bestätigt _cap. de villis_ 56: _ut unusquisque iudex in suo

ministerio_ (in seinem Sprengel) _frequentius audientias teneat et

iustitiam faciat_; _c._ 61: jeder Richter soll Rechnung legen über

seine Einkünfte _de censis – de fide facta, vel freda, de diversis

composicionibus_. Hier ist kein Unterschied zwischen freien und

unfreien Hintersassen; _c._ 52: wo von Händeln mit Auswärtigen die

Rede ist, werden vielmehr beide zusammengefaßt: _ut de fiscalinis

vel servis nostris sive de ingenuis qui per fiscos et villas nostras

commanent, diversis hominibus plenam et integram qualem habuerint,

reddere faciant iustitiam_. Man wird ohne Weiteres hieraus schließen

können, daß bei ungerechtem Urtheil oder Rechtsverweigerung des

Domesticus die Sache _ad regis definitivam sententiam_, sei es durch

das Organ des Majordomus, oder wie in karolingischer Zeit (_cap. a._

819) des Missus gelangte. Hiernach erkläre ich nun _cap. de villis c._

4: wenn unsre Hörigen uns bestehlen, oder sonst schädigen, so werden

sie hingerichtet, in andern Fällen gepeitscht, wenn nicht Mord, Brand

oder sonst ein großer Friedensbruch vorkommt; haben sie mit Auswärtigen

Streit, so sollen die Verwalter dafür sorgen, daß diese zu ihrem Rechte

kommen. So also, fährt Karl fort, steht es mit den Hörigen, sie büßen

mit den angegebenen Strafen; die freien Hintersassen aber geben Buße

und Composition nach ihrem angebornen Recht[429] (_emendare studeant

secundum legem eorum_); die Friedensgelder aber, die sie zahlen, werden

an die königliche Kasse abgeführt. Dies Alles scheint mir klar und

zusammenhängend in sich und mit dem bisher Ermittelten; ich glaube

nicht, daß man dem Wortsinne nach die Richtigkeit meiner Übertragung

läugnen wird, und so finde ich keinen Grund zu Eichhorn’s Umschreibung

der letzten Worte: die Beamten sollen die Gefälle von dem öffentlichen

Richter einziehen und berechnen. Vielmehr erhebt der Herr oder sein

Beamter die Friedensgelder, in der Natur der Sache liegt es, daß sie

von den Kirchengütern zu Kirchenzwecken verwandt, auf den königlichen

an das _opus regium_ abgeliefert werden.

Die fränkischen Domänen also haben Freiheit von den Staatslasten und

-Steuern, besondere Verwaltung, Gerichtsbarkeit über ihre Hintersassen,

im Streite derselben mit Fremden vorläufiges Verfahren im eignen

Gericht, eventuell hier wie im Streite über das Fiscalgut selbst

Reclamation an die definitive Sentenz des Königs, so wie die Wohlthat

des neuen Inquisitionsprocesses. Das Beispiel der Angelsachsen zeigt,

daß ein solches Recht nicht in dem Begriffe altdeutscher Herrschaft

lag, möge man diese nun an Ealdordom, Gefolgschaft oder Herzogthum

anschließen. Andrerseits lehrt der Staat der gothischen Völker, daß

deutsche Herrscher bereit genug waren, wie manches Andere, so auch

die Rechtsverhältnisse der Domänen vollständig aus der Erbschaft der

Imperatoren zu übernehmen[430], und ich stehe nicht an, auch für die

Franken dieselbe Quelle anzuerkennen. Freilich in einer bestimmten

Begrenzung, welche noch schlagender als alles bisher Angeführte den

politischen Standpunkt des Volkes bezeichnet.

Abgabenfrei waren die römischen Domänen überhaupt nicht; in Bezug auf

den Gerichtsstand ihrer Insassen und Colonen sind die Staatsgüter

(_fundi rei privatae_) von den kaiserlichen Hausbesitzungen (_fundi

patrimoniales_) zu unterscheiden[431]. Über jene hatten die

ordentlichen Behörden die Gerichtsbarkeit; Constantin schrieb die

Anwesenheit des Rationalis bei dem Verfahren vor (_I._ 8, _C. I.

III_, 26), aber schon Constantius hob diese Bestimmung auf (_I._ 1,

_C. Th. II_, 1, dann _l._ 11, _h. t._ von 398)[432]. Die Colonen

der _fundi patrimoniales_ dagegen nehmen nur vor dem betreffenden

Rationalis Recht (_l._ 7 _C. J._ 3, 26), und _l._ 11, _h. t._ zeigt

den _comes domorum_ (dessen Titel, beiläufig bemerkt, oft auch für

den fränkischen Majordomus gebraucht wird) sogar als Richter in

allen Civil- und Criminalhändeln zwischen kaiserlichen Colonen und

Privaten, sei die Parteistellung welche sie wolle. Vergleicht man

dies mit dem fränkischen Zustande, so fällt die Aehnlichkeit der

_fundi patrimoniales_ mit den fränkischen Fiscalgütern sogleich in

das Auge[433]; die beiderseitigen Insassen stehen unter besondern

Richtern, und die Fremden, welche gegen solche zu klagen haben, werden

im fränkischen Reiche, wenn sie sich bei der Entscheidung des _actor

dominicus_ nicht beruhigen wollen, nicht an den Grafen, sondern an den

Major Domus oder den königlichen Missus gewiesen. Der freie Salier

konnte nicht so vollständig dem königlichen Gutsrichter unterworfen

werden, nicht so unverhüllt wird das Princip der _l._ 11 _ubi causae

fisc._ ausgesprochen, aber zum großen Theile wird es auf einem Umwege

auch hier erreicht.

Der wichtige Punkt in diesem Verhältnisse liegt aber darin, daß alle

fränkischen Fiscalgüter in die Classe der _fundi patrimoniales_

gehören, eben weil die Merovinger den Unterschied zwischen Staats-

und Krondomänen, zwischen dem Eigenthum des Staates und des

Staatsoberhauptes nicht kennen. Die Domänen sind des Königs Folcland,

denn bei der ersten Ansiedlung kannte man keine andere Art des

Grundbesitzes, aber sie sind auch unmittelbar zu Bocland geworden,

weil man ihnen auf der Stelle das Recht der kaiserlichen Hausgüter

übertragen hat. Für den Grund dieser Erscheinung, dieses Ausfalls der

_fundi rei privatae_, halte man aber nicht eine gewisse Habsucht dieser

Könige, oder den Gedanken, die Güter seien gewisser und vollständiger

ihr Eigen, wenn sie die Aufsicht darüber besonderen Beamten übertrügen.

Er liegt vielmehr einzig in der Unfähigkeit, zwischen der Staatsgewalt

und deren sichtbarem Träger zu unterscheiden; es ist die Stelle, an

welcher die alte Mischung des privaten und öffentlichen Rechtes am

Sichtbarsten ihre Fortdauer zeigt.

Denn wenn auch der römische Ursprung des Domänenrechtes unverkennbar

scheint, so erhellt sogleich der unermeßliche Abstand zwischen der

römischen und fränkischen Auffassung dadurch, daß die römische

Exemtion unveränderlich auf die Güter des Kaisers beschränkt

blieb, die fränkische dagegen von dem Könige willkürlich jedem

andern Gutsherrn mitgetheilt werden konnte. In Rom war bei aller

Verderbniß der Kaiserzeit die Regel erhalten, daß die Rechtspflege

eine unveräußerliche Gewalt des Staates, daß sie ein wesentlicher

Theil des öffentlichen Rechtes, daß ihre Ueberlieferung in private

Hände eine Unmöglichkeit sei. Die einzige Ausnahme davon, welche dem

Kaiser als dem sichtbaren Inbegriff der gesammten _res publica_ eine

besondere Gerichtsbarkeit einräumte, war bei diesem Bewußtsein keiner

Erweiterung fähig. Indem die Franken eine solche zuließen, zeigten

sie, daß sie, durch römische und celtische Muster gestützt, freilich

einen Staat gegründet, eine Centralgewalt geschaffen, eine Reihe von

Souveränitätsrechten eingesetzt, daß sie aber den Kern dieser Dinge

mit nichten ergriffen hatten. In derselben Weise dachten sie sich den

König als Inhaber der Gerichts- und Finanzhoheit wie als Eigenthümer

seiner Wälder, Wiesen und Ackerflächen; eine Art der Betrachtung,

welche im Oriente vielleicht zu maaßloser Bedrückung geführt hätte,

hier aber fast nur darin sichtbar wurde, daß der König die Befugnisse

der öffentlichen Richter und Einnehmer wegschenkte, wie die Häuser

und Dörfer des Fiscus. Indem er auf den Domänen eine abgesonderte

Gerichtsbarkeit einführte, setzte er nur eine Sonderung, welche in

seiner Person auf der Stelle ausgeglichen wurde. Die erste Verleihung

aber des _ius fisci_ an Kirche und Adel verwandelte die öffentliche in

eine patrimoniale Gewalt; sie legte den Keim zu einem Staat im Staate,

und wir wissen, wie dieser Samen aufgewachsen ist.

Daß dies in der That der geschichtliche Verlauf gewesen, daß sich im

fränkischen Reiche die Immunität durch Uebertragung des _ius fisci_ an

Privatpersonen entwickelt hat, wird sich nach dem Angeführten nicht

mehr bezweifeln lassen. Die factische Gleichheit der beiderseitigen

Einrichtungen ist augenfällig. Daß aber die Immunitäten das Vorbild

des Domänenrechtes, daß etwa wie bei den Angelsachsen die Kirchengüter

die erste Heimath solcher Exemtionen gewesen sein sollten, ist für das

fränkische Reich undenkbar. Hier, wo die Herrschaft der Merovinger sich

unmittelbar an die kaiserliche anschloß, wäre es wunderbar gewesen,

wenn nicht die Domänen, die im römischen Reich jene Sonderstellung

besaßen, sondern die Kirchen, denen sie unter dem Kaiserthum fehlte,

sie erhalten hätten. Noch weniger konnte die Immunität bei dem Adel

beginnen, weil dieser überhaupt erst aus den Genossen und Beamten des

Königs hervorwuchs, und seine Rechte aus Abzweigungen königlicher

Befugnisse gestaltete. Es ist sicher: im fränkischen Reich ist der

Fiscus die Geburtsstätte des immunen Rechtes, und die Verleihung der

Immunität ist nichts Anderes als die Uebertragung des _ius fisci_ an

die Besitzung einer Kirche oder eines Magnaten. Auch positive Zeugnisse

fehlen nicht. Wie bei den Angelsachsen das Bocriht als kirchliche

Freiheit charakterisirt wird, so definiren karolingische Urkunden die

Immunität als gleichbedeutend mit dem Rechte des Fiscus. Karl der

Große bestätigt im November 775 die von seinem Vater dem Kloster Prüm

verliehene Immunität; in einer zweiten Urkunde setzt er, die erste

bekräftigend hinzu, die Klostergüter sollten ganz dasselbe Recht

behalten, was sie früher als Fiscalgüter gehabt, und die Insassen den

öffentlichen Beamten ebenso entzogen werden, wie die Fiscalinen[434].

Ludwig der Fromme leitet ein Immunitätsprivileg, welches ganz mit

Marculf’s Formel übereinstimmt, mit den Worten ein, die Güter sollten

in der Weise von dem Herrn besessen werden, wie sie früher der Fiscus

besessen hätte[435]. Eine Urkunde für Kempten bestätigt und verstärkt

ein früheres Immunitätsprivileg mit dem Befehle: _ut omnes res

atque personae prscr. monasterii sub tali lege tutae ac provisae in

acquirendis rebus atque defensandis vel etiam examinandis consistant,

quemadmodum per imperium nostrum res fisci nostri tuentur, adquiruntur

et examinantur_[436].

Wie die Steuerfreiheit und die Gerichtsbarkeit über die Hintersassen,

wurden auch die processualischen Vorrechte des Fiscus andern Personen

als besonderes Privileg gewährt. Das Reclamationsrecht galt nicht

bloß für Güter, welche die Krone für sich selbst verwalten ließ, _res

quae ad opus regis habebantur_, sondern auch für _res quae ad partem

regis habebantur_, also für königliche Eigenklöster und Beneficien.

Bald aber wurde es weiter ausgedehnt für solche Personen, welche durch

Commendation in das _mundeburdium_ oder den besondern Schutz des Königs

aufgenommen waren, und hier war es dann der Major Domus, welcher den

Schutzverwandten als Organ des königlichen Mundbora bezeichnet wurde.

So lautet die Formel bei Marculf _I_, er: _apostolico viro illo – sub

sermone tuicionis nostrae visi sumus recepisse, ut sub mundeburde vel

defensione inlustris viri illius maioris domus nostri quietus_ (mit

allen Hintersassen) _debeat residere, et sub ipso viro illo inluster

vir illo causas ipsius pontificis_ (oder seiner Hintersassen) _tam

in pago quam in palatio persequi deberet – et si aliquas causas

adversus eum vel suo mithio surrexerint, quae in pago absque eius

gravi dispendio[437] definitae non fuerint, in nostri praesentia

reserventur_. Ein Beispiel dafür gibt Theoderich _III._ für das Kloster

_S. Calais[438]: sub ipso inlustri viro causas ipsius monasterii debent

habere receptas – usque in nostram praesentiam vel ante ipsum illustri

viro omnimodo reserventur_. Ganz ähnlich redet Pippin[439], nur daß

hier begreiflicher Weise an die Stelle des Major Domus der Thronfolger

getreten ist.

Erinnern wir uns nun, daß der Major Domus, der hier als das Organ der

königlichen Munt über die Schutzverwandten des Monarchen erscheint,

zugleich auch die höchste Behörde für die Verwaltung der königlichen

Domänen war, so leuchtet ein, wie nahe es lag, die Immunitätsherrn,

die für ihre Güter das _ius fisci_ erhielten, auch dem Mundeburdium des

Major Domus zuzuweisen, d. h. ihnen wie den königlichen Domesticis das

Recht zu geben, bei einem Streite mit einem Fremden die Verhandlung im

Gaugerichte abzubrechen, und Reclamation an die _finitiva sententia

regis vel maioris domus_ einzulegen. In der That ist bei den meisten

Privilegien _tuitio, sermo_ oder _mundiburdium_ mit der Immunität

verbunden, wie denn auch die eben angeführten Urkunden nichts anderes

als eine Vereinigung von Marculf _I_, 3 und 24 enthalten. Die Exemtion

dieser Güter von der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Staatsgerichte

war damit vollendet.

Ganz ähnlich erfolgte dann in der karolingischen Zeit die Ausdehnung

des Inquisitionsprocesses. Ursprünglich nur für den Fiscus bestimmt,

wurde derselbe durch königliches Privileg auch den königlichen

Eigenklöstern und Beneficien, dann den Klöstern _in mundio regis_,

endlich allen Kirchen bei Streitigkeiten über Güter, die sie seit mehr

als dreißig Jahren besessen hatten, eröffnet.

Durch alle diese Concessionen hatten die fränkischen Großgrundbesitzer

Jegliches, was die römischen Possessoren des fünften Jahrhunderts

thatsächlich und im Widerstreite gegen die Gesetze erstrebt und

geübt hatten, durch unbesonnene oder erzwungene Freigebigkeit der

Krone in voller gesetzlicher Anerkennung erreicht. Die Monarchie

Chlodovech’s war gesetzlich so unumschränkt wie jene der gewaltigsten

Imperatoren: das war die Folge der ersten Bekanntschaft der Germanen

mit dem römischen Staatsrecht. Allmählich aber lernten die fränkischen

Possessoren auch die Kehrseite der römischen Zustände kennen, und

Chlodovech’s Enkel fanden sich bereitwillig oder genöthigt, ihnen

rechtlich zuzubilligen, was die römischen Potentes thatsächlich

längst besessen hatten. Die erste Erwähnung fränkischer Immunitäten

fällt in die Mitte des 6. Jahrhunderts[440], es wird sich hier noch

um vereinzelte Fälle frommer Begünstigung einzelner Kirchen durch

die kräftig herrschenden Söhne Chlodovech’s handeln: dann aber seit

dem Beginne des siebenten Jahrhunderts folgen sich die Immunitäts-

und Mundeburdprivilegien in endloser Reihe. Mit Recht haben Löbell

und Waitz darauf aufmerksam gemacht, daß eben hier, in der Regierung

Chlothar’s _II._ der Wendepunkt für die Monarchie der Merovinger und

die Entscheidung für das Übergewicht des Adels über das Königthum

liegt. In der großen Constitution Chlothar’s _II._ vom Jahre 614

bestimmt der König, daß wo ein Insasse kirchlichen Gutes mit einem

andern Franken im Streite liegt, der Kirchenpropst und der Graf

gemeinsam das Urtheil fällen sollen[441]; er genehmigt weiter, daß

nicht mehr wie bisher der König die Gaugrafen nach seinem Belieben,

Gaubewohner oder Fremde, Freie oder Unfreie, ernenne, sondern daß sie

stets aus den Grundbesitzern des Gaues genommen werden sollen. In

einer andern Constitution, wo er alle von seinen Vorfahren ertheilten

Immunitäten bekräftigt, verfügt er auch, daß wo ein Graf jemanden

gegen das Gesetz ungerecht richte, der Bischof ihn züchtige und nach

genauer Prüfung besseres Urtheil veranlasse. Es ist, fünfzig Jahre

nach Justinian, genau dasselbe, was wir diesen Kaiser verordnen

sahen: die Überlassung auch des öffentlichen Richteramtes an die

Großgrundbesitzer, die Beaufsichtigung des weltlichen Adels in seiner

Amtsführung nicht mehr durch die Krone, sondern durch die kirchliche

Aristokratie.

Die Unbefangenheit, womit wir in diesen Vorgängen die Krone ihre

wichtigsten Hoheitsrechte fortschenken sehen, bekundet auf einer

höhern Stufe dieselbe Unvollkommenheit der politischen Ausbildung,

welche wir oben bei den Bürgschaftssystemen bemerkten. Der König

ist der Schutz und Schirm des gesammten Friedens im Lande, aber der

Staat verhehlt diesen Beruf, indem er privatrechtliche Sicherheiten

fordert, daß jeder Friedensbrecher vor Gericht anzutreffen sei. Ein

entsprechendes Verhältniß erscheint, wenn wir auf den Begriff jenes

Königsfriedens selbst eingehen. Die Angelsachsen unterscheiden zwar

zwischen Frith und Grith und die Franken kennen neben dem allgemeinen

Frieden des Landes den besondern persönlichen Frieden des Königs.

Aber beide Begriffe fließen unaufhörlich in einander, in zahlreichen

Anwendungen ist die Bestimmung unmöglich, an welchen zu denken sei, wir

haben die Doppeldeutigkeit der Ausdrücke _sermo regis_, _hlaford and

mundbora_, _fidelitas et leudesamium_ in zahlreichen Beispielen vor

Augen. Diese Armuth des Sprachgebrauches ist der deutlichste Beweis

für das Unvermögen, die privatrechtliche Vorstellung ein für allemal

zu verbannen; zuweilen gelingt die Sonderung der persönlichen und der

staatlichen Rechte des Königs; im Ganzen ist man aus dieser Schwankung

und Vermischung nicht wieder herausgekommen. Das Kaiserthum in der

idealen und religiösen Metamorphose, welche die Capitularien von 802

erkennen lassen, rückte die allgemeine Auffassung des Staates völlig

vom irdischen Boden hinweg; indem dann die Entwickelung der Immunität

zur Landeshoheit allmählich das ganze Reich verschlang, wurde jede

andere Ansicht der einzelnen Hoheitsrechte, als welche dieselben für

ein privates Eigenthum des Fürsten erklärte, auf ein Jahrtausend

verdrängt.

Für Deutschland, scheint es, war es ein nothwendiger Mittelzustand, um

die Ungebundenheit der Geschlechter in der alten Civitas zu der freien

Unterwerfung unter eine politische Einheit hinüberzuführen. Wie einst

an das Bild der geschlechtlichen Freundschaft, so hielt man sich jetzt

an das der persönlichen Unterordnung, Gefolge-, Schutz- und Lehnstreue.

Wie früher der Ahnherr des Volkes die Nationaleinheit poetisch und

mythisch darstellte, so stand sie jetzt sinnlich und kräftig in der

Person des Fürsten vor jedes Unterthanen Augen. Erst einer spätern

Nachwelt, welche die volle Entwickelung dieser Momente hinter sich, und

ein neubelebtes Andenken der antiken Bildung zur Mitgift hatte, konnte

eine geistigere Auffassung des Verhältnisses gelingen.

Fußnoten:

[414] _Bqt. V, N_, 23: _nullus ex iudicibus publicis – homines

eorum per mallos byrgos publicos deberet admallare – sed in eorum

privatas audientias agentes ipsius ecclessiae unicuique de reputatis

conditionibus directam facerent_. _Hontheim I_, 167: _ut nullus per

mallobergos eiusdem ecclesiae homines admallaret, neque freda aut

teloneos exigere aut paratas in eorum vel privatas audientias exactare

praesumat_.

[415] Über mehrere Klöster und Kirchen liegt eine Reihe von Urkunden

vom 6. bis zum 10. Jahrhundert vor, jede spätere als ausdrückliche

Bestätigung der früheren, die spätern detaillirter, die frühern

denselben Inhalt in Marculf’s Formel – _hoc ipse dominus habeat_ –

zusammenfassend. Erst am Ende des 9. Jahrhunderts erscheinen hier und

da innere Erweiterungen des Rechtes, die erste, die Befugniß auch bei

Streitigkeiten mit Fremden wahres Urtheil zu geben, die zweite, außer

den Gütern auch über die ganze Gegend zu richten, in welcher diese

liegen.

[416] Außer den Stellen bei Eichhorn _l. c._ Urkunde für Mans von 796,

_Bpt. V, N._ 73; _Capit. Lgb._ bei _Pertz III_, 42 und _Capit. Lgb. a_

803. _c._ 12.

[417] _Capit. a._ 779, _c._ 21; _si vassus noster iustitiam non

fecerit, tunc et comis et missus ad ipsius casa sedeant et de suo

vivant, quousque iustitiam faciat_.

[418] _Tol, horders, flemena ferð_ beziehen sich auf anderweitige,

nicht gerichtliche Privilegien.

[419] Die langobardischen Quellen vor der Eroberung zeigen kein Spur

von Patrimonialgerichtsbarkeit.

[420] Nach Kemble’s Aussage existirt eine gleiche Urkunde von Offa von

Mercien.

[421] Wenn es also in den Rectit. heißt: der Than hat _Bocriht_ oder

_testamenti factio_, d. h. die Vererbung seiner Güter ist nicht an die

Beschränkungen des Volksrechtes gebunden, so folgt zunächst daraus

nicht, daß nur der Than Bocland besitzen kann (Aethelwulf bucht ein

ganzes Zehntel seines Reichs), ferner nicht, daß alles Land aller Thane

Bocland gewesen. Die Rectit. sind überhaupt nur ein Weisthum über die

Rechte eines einzelnen Gutes, und enthalten ein Zeugniß nur über den

Zustand seit dem 10. Jahrhundert.

[422] Vgl. Kemble’s Einleitung zu den Urkunden.

[423] Vgl. über das Folgende Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis

59, 111, Schwurgericht 70 ff.

[424] Roth Beneficialwesen 222. Note 95.

[425] _L. 2 C. Th. X_, 8, _l._ 7, 11, 29 _C. Th. X_, 10.

[426] Der Missus soll die Vergehen eines Bischofs, Vicars und Vogtes

sogleich abstellen, über die eines Grafen, Actor und eines andern

Missus an den König berichten. Der Actor ist also ein Beamter ersten

Ranges.

[427] Nur so viel folgt aus den Waitz angeführten Stellen: seine

Meinung, daß der Regel nach der Graf auch der höchste Beamte für die

königlichen Villen gewesen, ist grundlos. Meiner Auffassung ist Sohm

beigetreten, fränk. R. u. G. V. Einleitung § 2.

[428] Abweichend hierin von dem westgothischen Garding.

[429] Diese fallen an den Beleidigten, sei es der Herr, ein Hintersasse

oder ein Auswärtiger.

[430] Vgl. jedoch unten Note 3.

[431] Walter R. Rechtsgesch. S. 419.

[432] Die Interpretation bezieht dies Gesetz auf die _patrimonia

principis_, doch zeigt _C._ 2, _l. Visig._ 12, 1 und _conc. Tolet_ 8,

_c._ 10, daß die Unterscheidung zwischen Staats- und Krondomänen zwar

nicht ganz verloren, aber doch umgestaltet worden war.

[433] Pardessus S. 590 hat das Verhältniß im Allgemeinen anerkannt,

freilich aber eine Hauptstütze seiner Meinung in einem corrupten Texte

gesucht. Denn in der Urkunde Chilperich _II._ von 717 ist statt des

sinnlosen Satzes: _cum omnis fiscus concessus hoc habeat, concessum

atque indultum_ zu emendiren: _cum omnes =fredos= concessos_ (mit allen

Friedensgeldern) _hoc habeat conc. a. ind._

[434] _Hontheim I_, 134 ff.

[435] _Bouquet VI_, 644.

[436] _Monum. boica_, 28, Nr. 5, 15, 17.

[437] Nicht um die Vermeidung eines formell ungesetzlichen, sondern

eines materiell unbilligen Urtheils handelt es sich, wie Brunner

treffend bemerkt.

[438] _Bouquet V, Nr. 54._

[439] _Martene A. C. I, 27._

[440] Waitz hat mich überzeugt, daß die von Pertz dem König Chlothar

_I._ zugeschriebene Constitution (_leges I_, 20) nicht diesem sondern

dem gleichnamigen Enkel desselben angehört, mithin der dort erwähnte

Großvater, der kirchliche Immunitäten ertheilt hat, nicht Childerich,

sondern Chlothar _I._ gewesen ist.

[441] Man wird ergänzen müssen: wenn die betreffenden Kirche nicht in

_mundio regis_ steht.

[Illustration: Schlusslinie]

Berichtigungen.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 39 / 40 段