Betracht, so zeigt sich zunächst, daß sie frei von den gewöhnlichen
Staatssteuern waren, nach dem erwähnten Verhältniß, daß der König für
diese und für die Pacht- oder Naturalverträge seiner Güter eine und
dieselbe Casse hatte. Die Domänen standen ferner in der Regel nicht
unter dem Gaugrafen, sondern hatten eine besondere Verwaltung. Als
ersten Beweis davon führe ich _Marculf I_, 8 an, die Bestallungsformel
für den Grafen, Herzog oder Patricier, wo seine sonstigen Geschäfte
aufgezählt, die Domänen aber gar nicht erwähnt werden. Es kommt
hier auf den Satz an: _quicquid de ipsa actione in fisci ditionibus
speratur, per temet ipsum annis singulis nostris aerariis inferatur_.
Gewöhnlich übersetzt man: führe die auf den Gütern des Fiscus
erhaltenen Fredus jährlich an die Staatscasse ab. Daß aber _ditio
fisci_ nicht Besitzung des Fiscus bedeutet, sondern nur eine dem
Sprachgebrauch der Formeln höchst angemessene Umschreibung für _fiscus_
schlechthin ist, zeigen folgende Parallelstellen. Urkunde Theoderich’s
_III_, von 683: _quod fisci nostri ditionibus debuerint inferre_ (die
Hintersassen des Klosters Noyon) _hoc ad ipsam congregationem sanctam
concedimus_. Marculf _I_, 20: wenn zwei Privatleute ihr Grundstück
theilen, und einen königlichen Beamten als Beaufsichtiger zuziehen, so
erhält der Fiscus zehn Procent des Sachwerthes, nämlich _decima illius
sumtus litis, quod exinde in fisci ditionibus redebetur_. Hieraus
erhellt für _I_, 8 als einzig erweisliche Erklärung: die dem Fiscus
verfallenen Bußen (von Privatleuten) liefere jährlich an die Cassen
des Reiches ab. Daß also der Graf auch die Fiscalgüter von Amtswegen
beaufsichtigt habe, davon sagt die Stelle nichts. In der karolingischen
Zeit zeigt das _Cap. de villis_ Judices als obere und Juniores,
Majores so wie das _cap. a._ 809 Seniores als untergeordnete Behörden.
Von einer Oberaufsicht des Grafen ist nichts zu entdecken, vielmehr
stellt das _cap. V. a._ 819 (_Baluz_) den _comes_ und den _actor
dominicus_[426] neben einander unter die Controle des Missus, und das
_Capit._ 2 _a._ 813 läßt die Judices sich mit diesem berechnen. Wenn
also die _vita Hludov. Pertz II_, 610 einen Grafen als _villarum Caroli
provisor_ aufführt oder in einer Urkunde Ludwig’s des Frommen, _Bouquet
VI._ 645 _Magnarius comes et actor noster_ erscheint, so ist daraus
nicht auf Gleichheit der beiden Stellungen, sondern auf zufällige
Häufung zweier verschiedener Aemter zu schließen, nicht anders als in
einer Urkunde _Bqt. VI._ 653 ein _comes_ zugleich auch als Mundwald
eines Klosters auftritt[427]. Für die merovingische Zeit ist die
wichtigste Stelle _Marc. I_, 52: _ego domesticus d. regis super villas
ipsius illas, illi ex dominica familia de villa illa: dum generaliter
ad omnes domesticos regis ordinatio processit pro nativitate domnicelli
nostri, ut de unaquaque villa fiscale tres homines a servitio
laxarentur_ – so lasse ich dich frei – _ut in nullo servitio nec a
nobis nec a successoribus domesticis nec a quocunque de parte fisci
inclinari non possis_. Der Domesticus wird so ausdrücklich wie möglich
als die eigentliche Obrigkeit der königlichen Villen bezeichnet, und
wenn nun _l. Rip._ 90 ihn unter den richterlichen Behörden aufführt,
so ist damit der Judex des _cap. de villis_ von selbst erklärt. Ebenso
erläutert sich hieraus der hohe Rang, welchen das _cap. a_ 819 dem
_actor dominicus_ beilegt, denn aus Fortunatus _carm._ 16 ist bekannt,
daß der Domesticus zwischen dem Grafen und dem Antrustionen dem Range
nach in der Mitte stand[428]. Wie gesagt, ressortirten diese Beamten
in der karolingischen Zeit von dem Missus; nach der entsprechenden
Behörde des merovingischen Reiches wird man nicht lange suchen: schon
der Name führt auf den Major Domus, wie denn die Ansicht, daß die
missatische Gewalt nur eine modificirte Fortsetzung des Majordomates
sei, auch sonst Geltung gefunden hat. Indem Luden als Grundlage des
Hausmeieramtes die Verwaltung der königlichen Güter betrachtete,
verdarb er einen richtigen Gedanken nur durch die willkürliche
Auffassung des Fiscus; die seit Pertz herrschende Ansicht, der Major
Domus sei der Anführer des königlichen Gefolges, weicht im Resultate
wenig ab, weil sehr bald alle Gefolgsleute auch Beneficiare des Fiscus
wurden; sonst ist bekannt, daß sie sich auf irgend eine positive
Aussage so wenig wie auf die Wortbedeutung des Namens stützt, daß sie
ferner kein Material darbietet, um die Existenz mehrerer Hausmeier
desselben Fürsten, oder den _maior domus reginae_ bei den Angelsachsen,
oder endlich die richterliche Thätigkeit der Hausmeier zu erklären.
Dagegen den Charakter des Major Domus als höchster Behörde des
königlichen Hauses bezeugen Stellen wie _Marc. I_, 34 und die Urkunde
bei _Brequigny_, _N._ 156, wo er für die Besitztitel königlicher Leute
sorgt, so wie einige Urkunden Childebert’s _III_, wo der Major Domus
Grimoald die Interessen des Fiscus vertritt, oder die Geschichte bei
_Greg. Tur. de gloria cf._ 71, verglichen mit der _vita S. Mauri_
bei _Bqt. III_, 415. Sehr bald werden wir sehen, welche erhebliche
Consequenzen sich an diese Stellung des großen Beamten anknüpften.
Kommen wir nun auf die Domänen selbst zurück, so ist die Vermuthung
für einen besondern Gerichtsstand ihrer Insassen schon durch den
Richtertitel ihrer Verwalter im _cap. de villis_, so wie durch die
Aufzählung der Domestici in der _l. Rip._ gegeben. Ausdrücklich wird
sie bestätigt _cap. de villis_ 56: _ut unusquisque iudex in suo
ministerio_ (in seinem Sprengel) _frequentius audientias teneat et
iustitiam faciat_; _c._ 61: jeder Richter soll Rechnung legen über
seine Einkünfte _de censis – de fide facta, vel freda, de diversis
composicionibus_. Hier ist kein Unterschied zwischen freien und
unfreien Hintersassen; _c._ 52: wo von Händeln mit Auswärtigen die
Rede ist, werden vielmehr beide zusammengefaßt: _ut de fiscalinis
vel servis nostris sive de ingenuis qui per fiscos et villas nostras
commanent, diversis hominibus plenam et integram qualem habuerint,
reddere faciant iustitiam_. Man wird ohne Weiteres hieraus schließen
können, daß bei ungerechtem Urtheil oder Rechtsverweigerung des
Domesticus die Sache _ad regis definitivam sententiam_, sei es durch
das Organ des Majordomus, oder wie in karolingischer Zeit (_cap. a._
819) des Missus gelangte. Hiernach erkläre ich nun _cap. de villis c._
4: wenn unsre Hörigen uns bestehlen, oder sonst schädigen, so werden
sie hingerichtet, in andern Fällen gepeitscht, wenn nicht Mord, Brand
oder sonst ein großer Friedensbruch vorkommt; haben sie mit Auswärtigen
Streit, so sollen die Verwalter dafür sorgen, daß diese zu ihrem Rechte
kommen. So also, fährt Karl fort, steht es mit den Hörigen, sie büßen
mit den angegebenen Strafen; die freien Hintersassen aber geben Buße
und Composition nach ihrem angebornen Recht[429] (_emendare studeant
secundum legem eorum_); die Friedensgelder aber, die sie zahlen, werden
an die königliche Kasse abgeführt. Dies Alles scheint mir klar und
zusammenhängend in sich und mit dem bisher Ermittelten; ich glaube
nicht, daß man dem Wortsinne nach die Richtigkeit meiner Übertragung
läugnen wird, und so finde ich keinen Grund zu Eichhorn’s Umschreibung
der letzten Worte: die Beamten sollen die Gefälle von dem öffentlichen
Richter einziehen und berechnen. Vielmehr erhebt der Herr oder sein
Beamter die Friedensgelder, in der Natur der Sache liegt es, daß sie
von den Kirchengütern zu Kirchenzwecken verwandt, auf den königlichen
an das _opus regium_ abgeliefert werden.
Die fränkischen Domänen also haben Freiheit von den Staatslasten und
-Steuern, besondere Verwaltung, Gerichtsbarkeit über ihre Hintersassen,
im Streite derselben mit Fremden vorläufiges Verfahren im eignen
Gericht, eventuell hier wie im Streite über das Fiscalgut selbst
Reclamation an die definitive Sentenz des Königs, so wie die Wohlthat
des neuen Inquisitionsprocesses. Das Beispiel der Angelsachsen zeigt,
daß ein solches Recht nicht in dem Begriffe altdeutscher Herrschaft
lag, möge man diese nun an Ealdordom, Gefolgschaft oder Herzogthum
anschließen. Andrerseits lehrt der Staat der gothischen Völker, daß
deutsche Herrscher bereit genug waren, wie manches Andere, so auch
die Rechtsverhältnisse der Domänen vollständig aus der Erbschaft der
Imperatoren zu übernehmen[430], und ich stehe nicht an, auch für die
Franken dieselbe Quelle anzuerkennen. Freilich in einer bestimmten
Begrenzung, welche noch schlagender als alles bisher Angeführte den
politischen Standpunkt des Volkes bezeichnet.
Abgabenfrei waren die römischen Domänen überhaupt nicht; in Bezug auf
den Gerichtsstand ihrer Insassen und Colonen sind die Staatsgüter
(_fundi rei privatae_) von den kaiserlichen Hausbesitzungen (_fundi
patrimoniales_) zu unterscheiden[431]. Über jene hatten die
ordentlichen Behörden die Gerichtsbarkeit; Constantin schrieb die
Anwesenheit des Rationalis bei dem Verfahren vor (_I._ 8, _C. I.
III_, 26), aber schon Constantius hob diese Bestimmung auf (_I._ 1,
_C. Th. II_, 1, dann _l._ 11, _h. t._ von 398)[432]. Die Colonen
der _fundi patrimoniales_ dagegen nehmen nur vor dem betreffenden
Rationalis Recht (_l._ 7 _C. J._ 3, 26), und _l._ 11, _h. t._ zeigt
den _comes domorum_ (dessen Titel, beiläufig bemerkt, oft auch für
den fränkischen Majordomus gebraucht wird) sogar als Richter in
allen Civil- und Criminalhändeln zwischen kaiserlichen Colonen und
Privaten, sei die Parteistellung welche sie wolle. Vergleicht man
dies mit dem fränkischen Zustande, so fällt die Aehnlichkeit der
_fundi patrimoniales_ mit den fränkischen Fiscalgütern sogleich in
das Auge[433]; die beiderseitigen Insassen stehen unter besondern
Richtern, und die Fremden, welche gegen solche zu klagen haben, werden
im fränkischen Reiche, wenn sie sich bei der Entscheidung des _actor
dominicus_ nicht beruhigen wollen, nicht an den Grafen, sondern an den
Major Domus oder den königlichen Missus gewiesen. Der freie Salier
konnte nicht so vollständig dem königlichen Gutsrichter unterworfen
werden, nicht so unverhüllt wird das Princip der _l._ 11 _ubi causae
fisc._ ausgesprochen, aber zum großen Theile wird es auf einem Umwege
auch hier erreicht.
Der wichtige Punkt in diesem Verhältnisse liegt aber darin, daß alle
fränkischen Fiscalgüter in die Classe der _fundi patrimoniales_
gehören, eben weil die Merovinger den Unterschied zwischen Staats-
und Krondomänen, zwischen dem Eigenthum des Staates und des
Staatsoberhauptes nicht kennen. Die Domänen sind des Königs Folcland,
denn bei der ersten Ansiedlung kannte man keine andere Art des
Grundbesitzes, aber sie sind auch unmittelbar zu Bocland geworden,
weil man ihnen auf der Stelle das Recht der kaiserlichen Hausgüter
übertragen hat. Für den Grund dieser Erscheinung, dieses Ausfalls der
_fundi rei privatae_, halte man aber nicht eine gewisse Habsucht dieser
Könige, oder den Gedanken, die Güter seien gewisser und vollständiger
ihr Eigen, wenn sie die Aufsicht darüber besonderen Beamten übertrügen.
Er liegt vielmehr einzig in der Unfähigkeit, zwischen der Staatsgewalt
und deren sichtbarem Träger zu unterscheiden; es ist die Stelle, an
welcher die alte Mischung des privaten und öffentlichen Rechtes am
Sichtbarsten ihre Fortdauer zeigt.
Denn wenn auch der römische Ursprung des Domänenrechtes unverkennbar
scheint, so erhellt sogleich der unermeßliche Abstand zwischen der
römischen und fränkischen Auffassung dadurch, daß die römische
Exemtion unveränderlich auf die Güter des Kaisers beschränkt
blieb, die fränkische dagegen von dem Könige willkürlich jedem
andern Gutsherrn mitgetheilt werden konnte. In Rom war bei aller
Verderbniß der Kaiserzeit die Regel erhalten, daß die Rechtspflege
eine unveräußerliche Gewalt des Staates, daß sie ein wesentlicher
Theil des öffentlichen Rechtes, daß ihre Ueberlieferung in private
Hände eine Unmöglichkeit sei. Die einzige Ausnahme davon, welche dem
Kaiser als dem sichtbaren Inbegriff der gesammten _res publica_ eine
besondere Gerichtsbarkeit einräumte, war bei diesem Bewußtsein keiner
Erweiterung fähig. Indem die Franken eine solche zuließen, zeigten
sie, daß sie, durch römische und celtische Muster gestützt, freilich
einen Staat gegründet, eine Centralgewalt geschaffen, eine Reihe von
Souveränitätsrechten eingesetzt, daß sie aber den Kern dieser Dinge
mit nichten ergriffen hatten. In derselben Weise dachten sie sich den
König als Inhaber der Gerichts- und Finanzhoheit wie als Eigenthümer
seiner Wälder, Wiesen und Ackerflächen; eine Art der Betrachtung,
welche im Oriente vielleicht zu maaßloser Bedrückung geführt hätte,
hier aber fast nur darin sichtbar wurde, daß der König die Befugnisse
der öffentlichen Richter und Einnehmer wegschenkte, wie die Häuser
und Dörfer des Fiscus. Indem er auf den Domänen eine abgesonderte
Gerichtsbarkeit einführte, setzte er nur eine Sonderung, welche in
seiner Person auf der Stelle ausgeglichen wurde. Die erste Verleihung
aber des _ius fisci_ an Kirche und Adel verwandelte die öffentliche in
eine patrimoniale Gewalt; sie legte den Keim zu einem Staat im Staate,
und wir wissen, wie dieser Samen aufgewachsen ist.
Daß dies in der That der geschichtliche Verlauf gewesen, daß sich im
fränkischen Reiche die Immunität durch Uebertragung des _ius fisci_ an
Privatpersonen entwickelt hat, wird sich nach dem Angeführten nicht
mehr bezweifeln lassen. Die factische Gleichheit der beiderseitigen
Einrichtungen ist augenfällig. Daß aber die Immunitäten das Vorbild
des Domänenrechtes, daß etwa wie bei den Angelsachsen die Kirchengüter
die erste Heimath solcher Exemtionen gewesen sein sollten, ist für das
fränkische Reich undenkbar. Hier, wo die Herrschaft der Merovinger sich
unmittelbar an die kaiserliche anschloß, wäre es wunderbar gewesen,
wenn nicht die Domänen, die im römischen Reich jene Sonderstellung
besaßen, sondern die Kirchen, denen sie unter dem Kaiserthum fehlte,
sie erhalten hätten. Noch weniger konnte die Immunität bei dem Adel
beginnen, weil dieser überhaupt erst aus den Genossen und Beamten des
Königs hervorwuchs, und seine Rechte aus Abzweigungen königlicher
Befugnisse gestaltete. Es ist sicher: im fränkischen Reich ist der
Fiscus die Geburtsstätte des immunen Rechtes, und die Verleihung der
Immunität ist nichts Anderes als die Uebertragung des _ius fisci_ an
die Besitzung einer Kirche oder eines Magnaten. Auch positive Zeugnisse
fehlen nicht. Wie bei den Angelsachsen das Bocriht als kirchliche
Freiheit charakterisirt wird, so definiren karolingische Urkunden die
Immunität als gleichbedeutend mit dem Rechte des Fiscus. Karl der
Große bestätigt im November 775 die von seinem Vater dem Kloster Prüm
verliehene Immunität; in einer zweiten Urkunde setzt er, die erste
bekräftigend hinzu, die Klostergüter sollten ganz dasselbe Recht
behalten, was sie früher als Fiscalgüter gehabt, und die Insassen den
öffentlichen Beamten ebenso entzogen werden, wie die Fiscalinen[434].
Ludwig der Fromme leitet ein Immunitätsprivileg, welches ganz mit
Marculf’s Formel übereinstimmt, mit den Worten ein, die Güter sollten
in der Weise von dem Herrn besessen werden, wie sie früher der Fiscus
besessen hätte[435]. Eine Urkunde für Kempten bestätigt und verstärkt
ein früheres Immunitätsprivileg mit dem Befehle: _ut omnes res
atque personae prscr. monasterii sub tali lege tutae ac provisae in
acquirendis rebus atque defensandis vel etiam examinandis consistant,
quemadmodum per imperium nostrum res fisci nostri tuentur, adquiruntur
et examinantur_[436].
Wie die Steuerfreiheit und die Gerichtsbarkeit über die Hintersassen,
wurden auch die processualischen Vorrechte des Fiscus andern Personen
als besonderes Privileg gewährt. Das Reclamationsrecht galt nicht
bloß für Güter, welche die Krone für sich selbst verwalten ließ, _res
quae ad opus regis habebantur_, sondern auch für _res quae ad partem
regis habebantur_, also für königliche Eigenklöster und Beneficien.
Bald aber wurde es weiter ausgedehnt für solche Personen, welche durch
Commendation in das _mundeburdium_ oder den besondern Schutz des Königs
aufgenommen waren, und hier war es dann der Major Domus, welcher den
Schutzverwandten als Organ des königlichen Mundbora bezeichnet wurde.
So lautet die Formel bei Marculf _I_, er: _apostolico viro illo – sub
sermone tuicionis nostrae visi sumus recepisse, ut sub mundeburde vel
defensione inlustris viri illius maioris domus nostri quietus_ (mit
allen Hintersassen) _debeat residere, et sub ipso viro illo inluster
vir illo causas ipsius pontificis_ (oder seiner Hintersassen) _tam
in pago quam in palatio persequi deberet – et si aliquas causas
adversus eum vel suo mithio surrexerint, quae in pago absque eius
gravi dispendio[437] definitae non fuerint, in nostri praesentia
reserventur_. Ein Beispiel dafür gibt Theoderich _III._ für das Kloster
_S. Calais[438]: sub ipso inlustri viro causas ipsius monasterii debent
habere receptas – usque in nostram praesentiam vel ante ipsum illustri
viro omnimodo reserventur_. Ganz ähnlich redet Pippin[439], nur daß
hier begreiflicher Weise an die Stelle des Major Domus der Thronfolger
getreten ist.
Erinnern wir uns nun, daß der Major Domus, der hier als das Organ der
königlichen Munt über die Schutzverwandten des Monarchen erscheint,
zugleich auch die höchste Behörde für die Verwaltung der königlichen
Domänen war, so leuchtet ein, wie nahe es lag, die Immunitätsherrn,
die für ihre Güter das _ius fisci_ erhielten, auch dem Mundeburdium des
Major Domus zuzuweisen, d. h. ihnen wie den königlichen Domesticis das
Recht zu geben, bei einem Streite mit einem Fremden die Verhandlung im
Gaugerichte abzubrechen, und Reclamation an die _finitiva sententia
regis vel maioris domus_ einzulegen. In der That ist bei den meisten
Privilegien _tuitio, sermo_ oder _mundiburdium_ mit der Immunität
verbunden, wie denn auch die eben angeführten Urkunden nichts anderes
als eine Vereinigung von Marculf _I_, 3 und 24 enthalten. Die Exemtion
dieser Güter von der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Staatsgerichte
war damit vollendet.
Ganz ähnlich erfolgte dann in der karolingischen Zeit die Ausdehnung
des Inquisitionsprocesses. Ursprünglich nur für den Fiscus bestimmt,
wurde derselbe durch königliches Privileg auch den königlichen
Eigenklöstern und Beneficien, dann den Klöstern _in mundio regis_,
endlich allen Kirchen bei Streitigkeiten über Güter, die sie seit mehr
als dreißig Jahren besessen hatten, eröffnet.
Durch alle diese Concessionen hatten die fränkischen Großgrundbesitzer
Jegliches, was die römischen Possessoren des fünften Jahrhunderts
thatsächlich und im Widerstreite gegen die Gesetze erstrebt und
geübt hatten, durch unbesonnene oder erzwungene Freigebigkeit der
Krone in voller gesetzlicher Anerkennung erreicht. Die Monarchie
Chlodovech’s war gesetzlich so unumschränkt wie jene der gewaltigsten
Imperatoren: das war die Folge der ersten Bekanntschaft der Germanen
mit dem römischen Staatsrecht. Allmählich aber lernten die fränkischen
Possessoren auch die Kehrseite der römischen Zustände kennen, und
Chlodovech’s Enkel fanden sich bereitwillig oder genöthigt, ihnen
rechtlich zuzubilligen, was die römischen Potentes thatsächlich
längst besessen hatten. Die erste Erwähnung fränkischer Immunitäten
fällt in die Mitte des 6. Jahrhunderts[440], es wird sich hier noch
um vereinzelte Fälle frommer Begünstigung einzelner Kirchen durch
die kräftig herrschenden Söhne Chlodovech’s handeln: dann aber seit
dem Beginne des siebenten Jahrhunderts folgen sich die Immunitäts-
und Mundeburdprivilegien in endloser Reihe. Mit Recht haben Löbell
und Waitz darauf aufmerksam gemacht, daß eben hier, in der Regierung
Chlothar’s _II._ der Wendepunkt für die Monarchie der Merovinger und
die Entscheidung für das Übergewicht des Adels über das Königthum
liegt. In der großen Constitution Chlothar’s _II._ vom Jahre 614
bestimmt der König, daß wo ein Insasse kirchlichen Gutes mit einem
andern Franken im Streite liegt, der Kirchenpropst und der Graf
gemeinsam das Urtheil fällen sollen[441]; er genehmigt weiter, daß
nicht mehr wie bisher der König die Gaugrafen nach seinem Belieben,
Gaubewohner oder Fremde, Freie oder Unfreie, ernenne, sondern daß sie
stets aus den Grundbesitzern des Gaues genommen werden sollen. In
einer andern Constitution, wo er alle von seinen Vorfahren ertheilten
Immunitäten bekräftigt, verfügt er auch, daß wo ein Graf jemanden
gegen das Gesetz ungerecht richte, der Bischof ihn züchtige und nach
genauer Prüfung besseres Urtheil veranlasse. Es ist, fünfzig Jahre
nach Justinian, genau dasselbe, was wir diesen Kaiser verordnen
sahen: die Überlassung auch des öffentlichen Richteramtes an die
Großgrundbesitzer, die Beaufsichtigung des weltlichen Adels in seiner
Amtsführung nicht mehr durch die Krone, sondern durch die kirchliche
Aristokratie.
Die Unbefangenheit, womit wir in diesen Vorgängen die Krone ihre
wichtigsten Hoheitsrechte fortschenken sehen, bekundet auf einer
höhern Stufe dieselbe Unvollkommenheit der politischen Ausbildung,
welche wir oben bei den Bürgschaftssystemen bemerkten. Der König
ist der Schutz und Schirm des gesammten Friedens im Lande, aber der
Staat verhehlt diesen Beruf, indem er privatrechtliche Sicherheiten
fordert, daß jeder Friedensbrecher vor Gericht anzutreffen sei. Ein
entsprechendes Verhältniß erscheint, wenn wir auf den Begriff jenes
Königsfriedens selbst eingehen. Die Angelsachsen unterscheiden zwar
zwischen Frith und Grith und die Franken kennen neben dem allgemeinen
Frieden des Landes den besondern persönlichen Frieden des Königs.
Aber beide Begriffe fließen unaufhörlich in einander, in zahlreichen
Anwendungen ist die Bestimmung unmöglich, an welchen zu denken sei, wir
haben die Doppeldeutigkeit der Ausdrücke _sermo regis_, _hlaford and
mundbora_, _fidelitas et leudesamium_ in zahlreichen Beispielen vor
Augen. Diese Armuth des Sprachgebrauches ist der deutlichste Beweis
für das Unvermögen, die privatrechtliche Vorstellung ein für allemal
zu verbannen; zuweilen gelingt die Sonderung der persönlichen und der
staatlichen Rechte des Königs; im Ganzen ist man aus dieser Schwankung
und Vermischung nicht wieder herausgekommen. Das Kaiserthum in der
idealen und religiösen Metamorphose, welche die Capitularien von 802
erkennen lassen, rückte die allgemeine Auffassung des Staates völlig
vom irdischen Boden hinweg; indem dann die Entwickelung der Immunität
zur Landeshoheit allmählich das ganze Reich verschlang, wurde jede
andere Ansicht der einzelnen Hoheitsrechte, als welche dieselben für
ein privates Eigenthum des Fürsten erklärte, auf ein Jahrtausend
verdrängt.
Für Deutschland, scheint es, war es ein nothwendiger Mittelzustand, um
die Ungebundenheit der Geschlechter in der alten Civitas zu der freien
Unterwerfung unter eine politische Einheit hinüberzuführen. Wie einst
an das Bild der geschlechtlichen Freundschaft, so hielt man sich jetzt
an das der persönlichen Unterordnung, Gefolge-, Schutz- und Lehnstreue.
Wie früher der Ahnherr des Volkes die Nationaleinheit poetisch und
mythisch darstellte, so stand sie jetzt sinnlich und kräftig in der
Person des Fürsten vor jedes Unterthanen Augen. Erst einer spätern
Nachwelt, welche die volle Entwickelung dieser Momente hinter sich, und
ein neubelebtes Andenken der antiken Bildung zur Mitgift hatte, konnte
eine geistigere Auffassung des Verhältnisses gelingen.
Fußnoten:
[414] _Bqt. V, N_, 23: _nullus ex iudicibus publicis – homines
eorum per mallos byrgos publicos deberet admallare – sed in eorum
privatas audientias agentes ipsius ecclessiae unicuique de reputatis
conditionibus directam facerent_. _Hontheim I_, 167: _ut nullus per
mallobergos eiusdem ecclesiae homines admallaret, neque freda aut
teloneos exigere aut paratas in eorum vel privatas audientias exactare
praesumat_.
[415] Über mehrere Klöster und Kirchen liegt eine Reihe von Urkunden
vom 6. bis zum 10. Jahrhundert vor, jede spätere als ausdrückliche
Bestätigung der früheren, die spätern detaillirter, die frühern
denselben Inhalt in Marculf’s Formel – _hoc ipse dominus habeat_ –
zusammenfassend. Erst am Ende des 9. Jahrhunderts erscheinen hier und
da innere Erweiterungen des Rechtes, die erste, die Befugniß auch bei
Streitigkeiten mit Fremden wahres Urtheil zu geben, die zweite, außer
den Gütern auch über die ganze Gegend zu richten, in welcher diese
liegen.
[416] Außer den Stellen bei Eichhorn _l. c._ Urkunde für Mans von 796,
_Bpt. V, N._ 73; _Capit. Lgb._ bei _Pertz III_, 42 und _Capit. Lgb. a_
803. _c._ 12.
[417] _Capit. a._ 779, _c._ 21; _si vassus noster iustitiam non
fecerit, tunc et comis et missus ad ipsius casa sedeant et de suo
vivant, quousque iustitiam faciat_.
[418] _Tol, horders, flemena ferð_ beziehen sich auf anderweitige,
nicht gerichtliche Privilegien.
[419] Die langobardischen Quellen vor der Eroberung zeigen kein Spur
von Patrimonialgerichtsbarkeit.
[420] Nach Kemble’s Aussage existirt eine gleiche Urkunde von Offa von
Mercien.
[421] Wenn es also in den Rectit. heißt: der Than hat _Bocriht_ oder
_testamenti factio_, d. h. die Vererbung seiner Güter ist nicht an die
Beschränkungen des Volksrechtes gebunden, so folgt zunächst daraus
nicht, daß nur der Than Bocland besitzen kann (Aethelwulf bucht ein
ganzes Zehntel seines Reichs), ferner nicht, daß alles Land aller Thane
Bocland gewesen. Die Rectit. sind überhaupt nur ein Weisthum über die
Rechte eines einzelnen Gutes, und enthalten ein Zeugniß nur über den
Zustand seit dem 10. Jahrhundert.
[422] Vgl. Kemble’s Einleitung zu den Urkunden.
[423] Vgl. über das Folgende Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis
59, 111, Schwurgericht 70 ff.
[424] Roth Beneficialwesen 222. Note 95.
[425] _L. 2 C. Th. X_, 8, _l._ 7, 11, 29 _C. Th. X_, 10.
[426] Der Missus soll die Vergehen eines Bischofs, Vicars und Vogtes
sogleich abstellen, über die eines Grafen, Actor und eines andern
Missus an den König berichten. Der Actor ist also ein Beamter ersten
Ranges.
[427] Nur so viel folgt aus den Waitz angeführten Stellen: seine
Meinung, daß der Regel nach der Graf auch der höchste Beamte für die
königlichen Villen gewesen, ist grundlos. Meiner Auffassung ist Sohm
beigetreten, fränk. R. u. G. V. Einleitung § 2.
[428] Abweichend hierin von dem westgothischen Garding.
[429] Diese fallen an den Beleidigten, sei es der Herr, ein Hintersasse
oder ein Auswärtiger.
[430] Vgl. jedoch unten Note 3.
[431] Walter R. Rechtsgesch. S. 419.
[432] Die Interpretation bezieht dies Gesetz auf die _patrimonia
principis_, doch zeigt _C._ 2, _l. Visig._ 12, 1 und _conc. Tolet_ 8,
_c._ 10, daß die Unterscheidung zwischen Staats- und Krondomänen zwar
nicht ganz verloren, aber doch umgestaltet worden war.
[433] Pardessus S. 590 hat das Verhältniß im Allgemeinen anerkannt,
freilich aber eine Hauptstütze seiner Meinung in einem corrupten Texte
gesucht. Denn in der Urkunde Chilperich _II._ von 717 ist statt des
sinnlosen Satzes: _cum omnis fiscus concessus hoc habeat, concessum
atque indultum_ zu emendiren: _cum omnes =fredos= concessos_ (mit allen
Friedensgeldern) _hoc habeat conc. a. ind._
[434] _Hontheim I_, 134 ff.
[435] _Bouquet VI_, 644.
[436] _Monum. boica_, 28, Nr. 5, 15, 17.
[437] Nicht um die Vermeidung eines formell ungesetzlichen, sondern
eines materiell unbilligen Urtheils handelt es sich, wie Brunner
treffend bemerkt.
[438] _Bouquet V, Nr. 54._
[439] _Martene A. C. I, 27._
[440] Waitz hat mich überzeugt, daß die von Pertz dem König Chlothar
_I._ zugeschriebene Constitution (_leges I_, 20) nicht diesem sondern
dem gleichnamigen Enkel desselben angehört, mithin der dort erwähnte
Großvater, der kirchliche Immunitäten ertheilt hat, nicht Childerich,
sondern Chlothar _I._ gewesen ist.
[441] Man wird ergänzen müssen: wenn die betreffenden Kirche nicht in
_mundio regis_ steht.
[Illustration: Schlusslinie]
Berichtigungen.