[400] Dahn, der sehr richtig den Schutz der Civilitas, der festen

Rechtsordnung als Grundgedanken der ostgothischen Gesetzgebung

hinstellt, möchte _IV_, 20 die von Theoderich bekämpften Gewaltthaten

als Ergebniß des altgermanischen Fehderechts auffassen. Aber

Alles, was im Edicte oder in den Varien zu solchem Zwecke gesagt

wird, ist augenfällige Wiederholung der kaiserlichen Aussprüche

gegen die Insolenz der römischen Potentes; es handelt sich nicht

um die Aufrechthaltung römischer Staatsordnung gegen germanische

Reminiscenzen, sondern ohne Unterschied der Nationalität, um

Beschützung der kleinen Leute gegen die Übergriffe der Magnaten.

[401] Dahn’s Vermuthung, der König habe den Gothen die Verwendung

gothischer Knechte auf ihren Sortes durch Entfernung der römischen

Sclaven erleichtern wollen, tritt beweislos auf; das Gesetz (_Ed.

Theod._ 142) redet ganz allgemein, ohne die Possessoren nach ihrer

Nationalität zu unterscheiden. Auf Colonen bezieht sich die Stelle

nicht; diese werden zwar oft genug _originarii_ genannt, aber unter

_mancipia originaria_ können nur Sclaven verstanden werden.

[402] _Ed. Theod. epilog._

[403] _Seneca epist. moral._ 87, 7.

[404] Note zu Behrend _lex salica_, 108. Vgl. Waitz V. G. _II_^2, 213.

[405] _Pertz, leges I_, 31. Dasselbe Capitular schreibt vor, irgend

ein Mensch, der sich mit Umgehung des ordentlichen Richters an den

König wendet, soll gegeißelt werden; _si maior persona fuerit, in

regis arbitrio erit_. Die Anwendung des Grundsatzes beschränkt sich

also nicht auf den Incest, wo er etwa speciell auf römisch-kirchliche

Satzung zurückgeführt werden möchte.

[406] Löbell sucht zu vermitteln, die Optimaten seien ein gemischter

Adel, Reste alten Blutes und neue Beamte, denn der Adlige und der

Königsgenosse würden verschieden behandelt, _tit._ 38 stände dieser zum

Freien wie 2 zu 1. Aber _addit. I_, 14 stehen Optimate und Freie gar

wie 1 zu 1; die Verschiedenheit der Exponenten beweist also nichts,

zumal es sich _tit._ 2 vom Wergeld, _tit._ 38 von einer Buße handelt.

[407] Auch Waitz V. G. _II_^2 206 ff. hält die _mediocres_ für die

freien Grundbesitzer.

[408] Für alle diese Sätze kann ich mich jetzt auf Waitz V. G. _II_^2

192 ff. und 224 ff. beziehen.

[409] _Germania c._ 12.

[410] _Lex Ribuar._ 31, _Burgund._ 17, 5. _Jne_, 22. _Eadmund III_, 3.

_Aeð. II_, 7. _Will. Conq. I_, 49. _Syn. Pict. a._ 862 bei Pertz III,

481.

[411] Unger Gerichtsverfassung S. 273, der auch über _mithio_

wunderliche Vorstellungen hat, hält diese _sperantes_ für Laienbrüder

des Klosters. Aber _Baluz. form._ 5 erscheinen sie auch bei einem

Herrn, dessen geistliche Würde zu beweisen schwer sein möchte.

[412] Weitere Stellen, _mithio_ betreffend, haben J. Grimm in der

Vorrede zur _lex Salica_, Waitz in der Verfassungsgeschichte, Roth im

Beneficialwesen gesammelt. Immer finde ich nicht, daß dadurch eine

bessere Erklärung als die obige ermöglicht worden wäre.

[413] In den Noten zu dieser Stelle denkt Pardessus an _motjan, metan,

to meet_, so daß _mithio_ gleich _gemot_ wäre. Ähnlich Guerard in der

Recension des Werkes, der zu dem Ergebniß _seigneurie_ kommt. Die

Erklärung ist nicht eben unrichtig, aber unzulänglich, da sie aus

falschen Mittelgliedern entspringt.

§ 11. Königliche Güter. Immunität.

Durch die Verleihung der Immunität wurde im fränkischen Reiche der

Gutsherr ordentlicher Richter über alle Streitigkeiten zwischen

seinen sämmtlichen Hintersassen. Eichhorn, über städtische Verfassung

S. 189 ff., und Pardessus S. 583 ff. haben darüber in überzeugender

und abschließender Weise gehandelt; ich füge zu den dort gesammelten

Stellen noch die Hinweisung auf die Urkunden für Metz vom Jahr 775 und

für Trier von 816 hinzu[414]. Zweifelhaft ist hier nur die Frage über

den Blutbann. Die älteste Erwähnung darüber enthält das _cap. Baioar.

a._ 803. _c._ 1, wo dem Herrn die Gerichtsbarkeit über das Leben wie

über das Vermögen seiner Eingesessenen ausdrücklich beigelegt wird;

derselbe Satz, wie noch zu erwähnen ist, findet sich als Zeugniß eines

vorhandenen Zustandes auch in dem _cap. de villis_. Da nun, so weit

ich sehe, das Recht der Immunität in der merovingischen und frühern

karolingischen Zeit überhaupt keine Veränderungen erfahren hat[415], so

möchte ich die ältern Aussagen, nach welchen der öffentliche Richter

den Dieb bestrafen soll, nur auf solche Fälle beziehen, in welchen ein

dritter der Immunität nicht Unterworfener entweder der Thäter oder der

Verletzte war. In solchen war es überhaupt Rechtens, daß der Kläger

sich entweder selbst oder durch Vermittlung des öffentlichen Richters

an den Beamten der Immunität wandte mit der Forderung, den Insassen

zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu nöthigen; versagte der Beamte,

so ging man an den Herrn selbst, versagte auch dieser, indem er sich

entweder der Sache gar nicht annahm oder sie nicht zur Zufriedenheit

des Klägers austrug, so trat die Wirksamkeit des öffentlichen Gerichtes

ein[416]. Mit Recht charakterisirt Eichhorn die so aufgerufene

Thätigkeit des Herrn als eine der richterlichen ähnliche, im Princip

aber davon verschiedene, weil er freilich die Ansprüche der beiden

Parteien zu prüfen hatte, seine Entscheidung aber für den Kläger

niemals die Kraft eines Urtheils haben konnte. Der öffentliche

Richter, wenn die Sache bis zu ihm gelangte, konnte dann gegen den

Herrn ein Verfahren in seinem eignen Malberg eröffnen, oder den Herrn

selbst zu einem gerechtern Urtheil durch Einlagerung zwingen[417].

Wo es endlich auf Leib- und Lebensstrafen ankam, forderte er ohne

irgend eine vorläufige Maaßregel die Auslieferung des Angeschuldigten.

Eine Modification, welche hier noch bei besonders begünstigten

Grundbesitzern eintreten konnte, werde ich unten anführen.

Diese Befreiung von dem Grafen- und Centgerichte bezeichnen Ausdrücke,

wie der von Eichhorn angeführte _inter grafscap et muntat_, oder die

oben erwähnte _l. Henr. I_: _centuriae et siþesocnae_, oder die

Unterscheidung _centenae aut fidelium termini_ in der _decr. Child._

595 _c._ 12. Der Herr hat über seine Insassen die Rechte des Grafen

vermöge der Immunität; darin liegt auch, daß ohne dieselbe seine Macht

engere Grenzen hatte, und so komme ich auf die obigen Bemerkungen

über _mithio_ zurück. Mithio kann vor der Verleihung der Immunität

nur diejenigen Rechte über freie und unfreie Hintersassen enthalten,

welche Eichhorn a. a. O. S. 187 unter Nr. 1 und 2 in Bezug auf die

Hörigen nachgewiesen hat; der Herr war ihr Markrichter, gab das Recht

für die Benutzung der gemeinen Mark, und vertrat seine Unfreien in

Händeln mit Fremden vor dem ordentlichen Richter. Dies stimmt dann

wieder vollkommen mit den ags. Aussagen überein, welche den Herrn ohne

Saca und Soca mit dem Decan, den wahren Landrica aber mit dem Centenar

zusammenstellen.

Überhaupt ist bei den Angelsachsen das Verhältniß in einigen

Einzelnheiten abweichend gestellt, so jedoch, daß die Gleichheit der

Grundsätze überall erkennbar bleibt. Soca, Saca, Hundertsetenas, Team

und Infangenthef sind hier die technischen Ausdrücke[418]; Sac und

Soc, nach Leo’s (Rect. 183) treffender Erklärung der _l. Edw. Cf._ 22,

die niedre Vogteigerichtsbarkeit des mittelalterlichen Deutschlands

umfassend, Hundertsetenas (_ib._ 185) das Recht, die Gerefen für die

Hunderte innerhalb der Patrimonialgerichtsbarkeiten zu bestellen, Team

das Recht, den Angeklagten, wenn er keine Bürgschaft stellen konnte,

gefangen zu legen. _Jnfangenþef_ und _outfangenþef_ wird außer der _l.

Edw. Cf._ 22 erläutert durch die Urkunde _N._ 236 bei Kemble _a._ 835:

_fures quoque, quos appellant weregeld ðeofas, si foris rapiantur,

praetium eius dimidium illi ecclesiae et dimidium regi detur, et si

intus rapitur totum reddatur ecclesiae_. Hier zeigt sich auch, in

wie weit man dem angelsächsischen Immunitätsherrn (_landrica_) einen

Antheil an der hohen Criminalgerichtsbarkeit beilegen kann; er erhielt

nach Umständen das ganze Wergeld oder einen Theil desselben, und dies

wird auch für anderweitige Verbrechen bestätigt durch _Edgar I_, 3,

_II_, 7, _sec._ 25. Die eigentliche Jurisdiction aber für solche Fälle

hatte sich der Staat vorbehalten: _Henr. I._ 20: _sive socna regis sit

vel non, in capitalibus questionibus socna regis est_; und 21 zählt als

solche Fälle auf, Ehebruch, Mord, Friedensbruch im weitesten Sinne.

Was die Streitigkeiten zwischen Insassen eines Patrimonialgerichtes

und Auswärtigen betrifft, so zeigen die ältern Gesetze (_Wihtraed_ 22,

_Jne_ 50), daß sogar der König durch die Person seines Verwalters für

seinen Esne zu Recht stehen mußte, daß also der Zustand ähnlich wie in

dem merovingischen Reiche beschaffen war; in den spätern Sammlungen,

welche den Namen Edward’s des Bekenners und Heinrich’s _I._ tragen,

ist das Herrngericht in einigen Fällen wahre und vollständige Instanz

geworden, und nur bei Rechtsverweigerung oder _forisfactura_ kann sich

der Kläger auf die öffentlichen Behörden beziehen.

Kemble hat bewiesen, daß die englische Immunitätsgerichtsbarkeit in

der eben geschilderten Weise älter als 1066 ist, daß sie aber deshalb

nicht von jeher den spätern Umfang gehabt und nicht nothwendiges

Attribut ganzer Stände gewesen ist, erhellt aus folgenden Bemerkungen.

Saca und Soca ist nach Analogie der fränkischen Urkunden offenbar

anzunehmen, wenn Freiheit von Vite, zuerst in einer Urkunde von 767,

dann von 799, 814, 822 etc. gegeben wird; das älteste Beispiel von

_infangenþef_ erscheint zuerst in einer nicht ganz sichern Urkunde von

843, dann in einer unzweifelhaften von 847, und überhaupt außerdem

nur noch sechsmal. Beispiele von Schutz- und Strandrecht kommen nach

Kemble’s ausdrücklicher Bemerkung gar nicht vor, _Henr. I_, 20 zeigt,

daß die Bischöfe auf den Gütern ihrer Kirche Soca, Saca, Tol, Team

und Diebesfang, auf ihren privaten Besitzungen aber nur Soca und Saca

hatten. Ferner finden sich zahlreiche Schenkungen, bei welchen nicht

einmal Abgabenfreiheit, also sicher nicht Gerichtsbarkeit, sondern

nur die Exemtion von dem Odalsrechte des Folclands, freie Veräußerung

und Vererbung gewährt wird. Es ist also keineswegs zu behaupten, daß

jeder Thegn für sein Bocland auch volle Immunität gehabt habe; es ist

ferner die Vermuthung begründet, daß ein solches Recht überall wie

bei den Franken und seit 775 bei den Langobarden[419] auf königliche

Verleihung zurückgehe. In einer Urkunde von 858 (Kemble N. 317) macht

König Ethelberth von Kent mit seinem Thegn Wullaf einen Gütertausch;

das königliche Gut war Folcland, das Grundstück Wullaf’s Bocland, nach

dem Tausche gibt der König dem abgetretenen Lande die Freiheiten des

erhaltenen, und macht dieses an der Statt seines frühern Besitzes zu

Folcland. Als die Rechte, welche das neue Besitzthum Wullaf’s jetzt

erhält, werden genannt Freiheit von Steuern und Lasten, Erlaß aller

Viten und Diebesfang; es ist also ganz der Zustand, welchen Marculfs

Formel nach fränkischer Weise beschreibt. Das wichtige Ergebniß dieser

Nachricht ist mithin, daß das Folcland, nicht einmal des Königs, also

gewiß nicht irgend eines andern Besitzers, Immunitätsrechte hatte, daß

diese erst durch einen besondern Act der Staatsgewalt, durch einen

Beschluß des Königs mit seinen Magnaten erlangt wurden. Eine schlagende

Bestätigung hiezu enthält die Urkunde N. 260 bei Kemble, wo König

Aethelwulf sich selbst ein Grundstück schenkt zu vollem Eigenthum

(_propria haereditas_, hier gleich Bocland), das heißt, erläutert die

Urkunde, zu freier Disposition, ohne Lasten, Abgaben und Viten, mit

dem Rechte des Diebesfangs[420]. Das Folcland ist also auch in dieser

Beziehung ganz mit der _terra salica_ und _aviatica_ der Franken

zu vergleichen; es ist der Stamm des alten Geschlechterbesitzes,

das Eigenthum, was jemand als Bürger des Staates, und unter dessen

allgemeinen Gesetzen besitzt. Alle Einzelnrechte und Bevorzugungen

setzen eine positive Befreiung voraus, oder, bei den Angelsachsen,

können sich nur auf Bocland beziehen[421].

Da nun unter den Besitzungen der angelsächsischen Könige Folcland und

gefreite Güter noch in später Zeit unterschieden werden, so erhellt

unmittelbar, daß die Immunität der Angelsachsen nicht aus den Rechten

ihres Königthums und noch viel weniger ihres Adels abgeleitet werden

kann. Daß sie vielmehr in dieses Reich geradezu durch die Kirche

eingeführt worden ist, läßt sich mit ferneren Zeugnissen erhärten. Das

_bocriht_ überhaupt heißt in den ältern Urkunden sehr häufig _libertas

ecclesiastica_, so wie die Pflichten des Folclandes umgekehrt als

_onera secularia_ bezeichnet werden. N. 83, aus der Zeit von 723 bis

737: ein Graf erhält ein Grundstück _in possessionem ecclesiasticae

rationis atque regulae, in ius monasticae rationis_, worauf dann als

bestimmtes Recht nur die freie Disposition angeführt wird. N. 90,

zwischen 716 und 743: König Aethilbald schenkt einem Thegn ein Landgut

_in possessionem iuris ecclesiastici pro redemtione animae meae, et ab

omni tributo vectigalium, onerum, operumque secularium sit libera_.

Aehnliche Schenkungen an Weltliche finden sich N. 101 und 117; in N. 99

wird die Freiheit von des Königs Feorme ausgedrückt: _nulla munuscula

in saeculare convivium regis_; N. 198 befreit ein kirchliches Gut _ab

omni regali et saeculari servitio_, N. 240 gibt einem Thegn ein Gut

mit den Rechten, die es unter seinem frühern, königlichen Besitzer

schon gehabt, nämlich frei _ab omnibus servitiis secularibus_. Noch

umfassender sind aber folgende Stellen: N. 87, von 742, wie es König

Wihtraed bestimmt hat, soll die Kirche überhaupt frei sein von allem

weltlichen Dienste; N. 201, von 814, ein bischöfliches Gut soll frei

sein von weltlichem Dienst, _sicut a primordio christianae religionis

– proprias territorias orthodoxi et eruditi viri statuerunt, ita in

omnibus inlaesa et inconcussa permaneat_. Die historische Ungenauigkeit

dieser Erörterung, welche etwa das Concil von Rimini im Sinne hat,

und die _l._ 15 _C. Th. de episc._ leicht übersieht, bedarf kaum

der Erwähnung, genug die Angelsachsen waren durchdrungen von dieser

Theorie, räumten der Kirche alle Befreiungen vom Folclande ein, und

ließen Könige, Eorle und Thane denselben Weg einschlagen. Der Ausdruck

Bocland, so inhaltsreich er später geworden ist, hat ursprünglich

also auch hier denselben Sinn, in welchem wir ihm in den friesischen

Volksrechten begegnen – Besitzungen der Kirche.

Will man genau reden, so muß man für die Zeiten vor 590 sich des Namens

geradezu enthalten. Unmittelbar nach der Eroberung wurde aller Grund

und Boden als Folcland besessen, von einem jeden an seinem Theile, dem

Könige und dem Keorl nach seinem Standesrechte. Wohl die größte Masse

bildete des Königs Folcland, und daß er eine Menge solcher Grundstücke

seinen Gesithen und Thanen als Beneficien überlassen, kann auch auf

unserem Standpunkte nicht bezweifelt werden. Ebenso sicher scheint

aber auch, daß wie die Rechte, so die Lasten und Beschränkungen des

Folclandes auf solchen Gütern haften blieben, daß der König fortdauernd

als ihr Eigenthümer nach Folcriht betrachtet wurde, daß die Vergabung

nur auf Widerruf und höchstens auf Lebensdauer geschah. Von freier

Disposition oder gar von grundherrlicher Gerichtsbarkeit war hier

die Rede nicht; nur sehr allmählich können hier die Grundsätze des

Geschlechterstaates den neuen Gesichtspunkten gewichen sein. Erst die

römischen Geistlichen, erfüllt von dem Bilde der fränkischen Zustände,

lehrten hier mit dem Gebrauche der Schrift, mit den römischen Formen

der Rechtsgeschäfte[422], die Möglichkeit einen Theil des Bodens aus

dem Folcrechte abzulösen.

Die Immunität ist also ein Erzeugniß des fränkischen Staatsrechts, und

erst von dort nach Britannien durch die kirchlichen Einflüsse, so wie

nach Italien durch die karolingische Eroberung verschleppt worden. Es

fragt sich, wie ist sie im fränkischen Reiche entstanden?

Es erhellt, daß sie hier keine kirchliche Erfindung gewesen, sondern

durch die Übertragung der Rechtspflege der königlichen Güter auf die

Besitzungen der Kirchen und bald auch der weltlichen Magnaten in das

Leben gerufen ist.

Die Merovinger kannten keinen Unterschied zwischen Staatsgut und

königlichem Vermögen. Die Pachtzinsen ihrer Villen bildeten einen Theil

des Staatsschatzes eben so wie die Steuern ihrer Unterthanen, oder

umgekehrt die letztern waren ihr persönliches Eigenthum so gut wie die

erstern. Und ganz in demselben Sinne galten die Verwalter ihrer Villen

ebenso wie die Gaugrafen als hohe Staatsbeamte, und umgekehrt waren die

Comites und Duces königliche Diener nicht anders als die Verwalter der

königlichen Landgüter.

Hieraus ergab sich, daß die politische Stellung des Herrschers auch

in seinem Vermögensrechte zum Ausdrucke kam. Das Königsgut genoß

processualer und politischer Vorrechte: in beiden Beziehungen scheint

die fränkische Rechtsbildung an die rechtliche Stellung des römischen

Staatsgutes angeknüpft zu haben[423].

Was die processualen Vorrechte angeht, so konnte der König bei einem

Rechtsstreite über eines seiner zahlreichen Besitzthümer unmöglich wie

jeder Privatmann behandelt, unmöglich zur Stellung von Eideshelfern

oder gar zum Zweikampf aufgefordert werden. Er wurde also im

Grafengericht durch einen seiner Beamten vertreten. Da aber auch dies

bei dem formalen Charakter des Verfahrens mißlich werden mochte, so

hatte der Fiscus die Befugniß, den Proceß, der im Volksgericht eine

bedenkliche Wendung zu nehmen drohte, abzubrechen und _ad definitivam

sententiam regis_ zu reclamiren. In späterer Zeit entwickelte sich

daraus der Brauch, einen Proceß über Fiscalgut sogleich an das

königliche Gericht zu bringen, und endlich die Vorschrift, daß eine

Klage gegen den König als Besitzer von Fiscalgut nur kraft königlicher

Erlaubniß zulässig, der Klagende also geradezu, anstatt auf den

Rechtsweg, auf den Weg der Petition verwiesen war[424].

Nun kam, wie wir oben anführten, nach römisch-christlicher Denkweise

der allgemeine Grundsatz auf, daß der König und sein Hofgericht berufen

sei, im Gegensatze zu dem alten Formalproceß überall das materielle

Recht zu ermitteln, und im einzelnen Fall die christliche Billigkeit

zur Geltung zu bringen. Schon aus der letzten Zeit der Merovinger

liegen demnach Fälle vor, daß das Königsgericht zur Ergänzung und

Erhaltung des Urkundenbeweises eine _inquisitio per veragos homines_

vornahm; unter den Karolingern bildet sich hieraus ein ganz neues

Proceßverfahren, die _regalis inquisitio_, hervor, wo der Richter zur

Ermittlung des rechtlichen Thatbestandes geeignete Zeugen vorladet, sie

auf eidliches Gelöbniß der Wahrheit vernimmt, und danach das Urtheil

spricht. Ein solches Verfahren im einzelnen Falle anzuordnen, ist nur

der König oder ein von ihm dazu bevollmächtigter Beamter befugt. Ebenso

hat als Proceßpartei ein solches Verfahren zu fordern, nur der König

das Recht, oder wem er dasselbe als Privileg verleiht. So weit wir

sehen, ist dieses Vorrecht des Fiscus nicht durch ein bestimmtes Gesetz

eingeführt, sondern in der gerichtlichen Praxis als Gewohnheitsrecht

geltend geworden. Da das Königthum in die Rechte des römischen Fiscus

succedirte, und die rechtliche Behandlung des fränkischen Kronguts auch

sonst noch weitere Anklänge an das römische Recht aufweist, so ist

es von Bedeutung, daß schon diesem eine Sonderstellung des Fiscus im

Proceßrecht und ein Officialverfahren in Fiscalsachen bekannt war[425].

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 38 / 40 段