Rechtsordnung als Grundgedanken der ostgothischen Gesetzgebung
hinstellt, möchte _IV_, 20 die von Theoderich bekämpften Gewaltthaten
als Ergebniß des altgermanischen Fehderechts auffassen. Aber
Alles, was im Edicte oder in den Varien zu solchem Zwecke gesagt
wird, ist augenfällige Wiederholung der kaiserlichen Aussprüche
gegen die Insolenz der römischen Potentes; es handelt sich nicht
um die Aufrechthaltung römischer Staatsordnung gegen germanische
Reminiscenzen, sondern ohne Unterschied der Nationalität, um
Beschützung der kleinen Leute gegen die Übergriffe der Magnaten.
[401] Dahn’s Vermuthung, der König habe den Gothen die Verwendung
gothischer Knechte auf ihren Sortes durch Entfernung der römischen
Sclaven erleichtern wollen, tritt beweislos auf; das Gesetz (_Ed.
Theod._ 142) redet ganz allgemein, ohne die Possessoren nach ihrer
Nationalität zu unterscheiden. Auf Colonen bezieht sich die Stelle
nicht; diese werden zwar oft genug _originarii_ genannt, aber unter
_mancipia originaria_ können nur Sclaven verstanden werden.
[402] _Ed. Theod. epilog._
[403] _Seneca epist. moral._ 87, 7.
[404] Note zu Behrend _lex salica_, 108. Vgl. Waitz V. G. _II_^2, 213.
[405] _Pertz, leges I_, 31. Dasselbe Capitular schreibt vor, irgend
ein Mensch, der sich mit Umgehung des ordentlichen Richters an den
König wendet, soll gegeißelt werden; _si maior persona fuerit, in
regis arbitrio erit_. Die Anwendung des Grundsatzes beschränkt sich
also nicht auf den Incest, wo er etwa speciell auf römisch-kirchliche
Satzung zurückgeführt werden möchte.
[406] Löbell sucht zu vermitteln, die Optimaten seien ein gemischter
Adel, Reste alten Blutes und neue Beamte, denn der Adlige und der
Königsgenosse würden verschieden behandelt, _tit._ 38 stände dieser zum
Freien wie 2 zu 1. Aber _addit. I_, 14 stehen Optimate und Freie gar
wie 1 zu 1; die Verschiedenheit der Exponenten beweist also nichts,
zumal es sich _tit._ 2 vom Wergeld, _tit._ 38 von einer Buße handelt.
[407] Auch Waitz V. G. _II_^2 206 ff. hält die _mediocres_ für die
freien Grundbesitzer.
[408] Für alle diese Sätze kann ich mich jetzt auf Waitz V. G. _II_^2
192 ff. und 224 ff. beziehen.
[409] _Germania c._ 12.
[410] _Lex Ribuar._ 31, _Burgund._ 17, 5. _Jne_, 22. _Eadmund III_, 3.
_Aeð. II_, 7. _Will. Conq. I_, 49. _Syn. Pict. a._ 862 bei Pertz III,
481.
[411] Unger Gerichtsverfassung S. 273, der auch über _mithio_
wunderliche Vorstellungen hat, hält diese _sperantes_ für Laienbrüder
des Klosters. Aber _Baluz. form._ 5 erscheinen sie auch bei einem
Herrn, dessen geistliche Würde zu beweisen schwer sein möchte.
[412] Weitere Stellen, _mithio_ betreffend, haben J. Grimm in der
Vorrede zur _lex Salica_, Waitz in der Verfassungsgeschichte, Roth im
Beneficialwesen gesammelt. Immer finde ich nicht, daß dadurch eine
bessere Erklärung als die obige ermöglicht worden wäre.
[413] In den Noten zu dieser Stelle denkt Pardessus an _motjan, metan,
to meet_, so daß _mithio_ gleich _gemot_ wäre. Ähnlich Guerard in der
Recension des Werkes, der zu dem Ergebniß _seigneurie_ kommt. Die
Erklärung ist nicht eben unrichtig, aber unzulänglich, da sie aus
falschen Mittelgliedern entspringt.
§ 11. Königliche Güter. Immunität.
Durch die Verleihung der Immunität wurde im fränkischen Reiche der
Gutsherr ordentlicher Richter über alle Streitigkeiten zwischen
seinen sämmtlichen Hintersassen. Eichhorn, über städtische Verfassung
S. 189 ff., und Pardessus S. 583 ff. haben darüber in überzeugender
und abschließender Weise gehandelt; ich füge zu den dort gesammelten
Stellen noch die Hinweisung auf die Urkunden für Metz vom Jahr 775 und
für Trier von 816 hinzu[414]. Zweifelhaft ist hier nur die Frage über
den Blutbann. Die älteste Erwähnung darüber enthält das _cap. Baioar.
a._ 803. _c._ 1, wo dem Herrn die Gerichtsbarkeit über das Leben wie
über das Vermögen seiner Eingesessenen ausdrücklich beigelegt wird;
derselbe Satz, wie noch zu erwähnen ist, findet sich als Zeugniß eines
vorhandenen Zustandes auch in dem _cap. de villis_. Da nun, so weit
ich sehe, das Recht der Immunität in der merovingischen und frühern
karolingischen Zeit überhaupt keine Veränderungen erfahren hat[415], so
möchte ich die ältern Aussagen, nach welchen der öffentliche Richter
den Dieb bestrafen soll, nur auf solche Fälle beziehen, in welchen ein
dritter der Immunität nicht Unterworfener entweder der Thäter oder der
Verletzte war. In solchen war es überhaupt Rechtens, daß der Kläger
sich entweder selbst oder durch Vermittlung des öffentlichen Richters
an den Beamten der Immunität wandte mit der Forderung, den Insassen
zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu nöthigen; versagte der Beamte,
so ging man an den Herrn selbst, versagte auch dieser, indem er sich
entweder der Sache gar nicht annahm oder sie nicht zur Zufriedenheit
des Klägers austrug, so trat die Wirksamkeit des öffentlichen Gerichtes
ein[416]. Mit Recht charakterisirt Eichhorn die so aufgerufene
Thätigkeit des Herrn als eine der richterlichen ähnliche, im Princip
aber davon verschiedene, weil er freilich die Ansprüche der beiden
Parteien zu prüfen hatte, seine Entscheidung aber für den Kläger
niemals die Kraft eines Urtheils haben konnte. Der öffentliche
Richter, wenn die Sache bis zu ihm gelangte, konnte dann gegen den
Herrn ein Verfahren in seinem eignen Malberg eröffnen, oder den Herrn
selbst zu einem gerechtern Urtheil durch Einlagerung zwingen[417].
Wo es endlich auf Leib- und Lebensstrafen ankam, forderte er ohne
irgend eine vorläufige Maaßregel die Auslieferung des Angeschuldigten.
Eine Modification, welche hier noch bei besonders begünstigten
Grundbesitzern eintreten konnte, werde ich unten anführen.
Diese Befreiung von dem Grafen- und Centgerichte bezeichnen Ausdrücke,
wie der von Eichhorn angeführte _inter grafscap et muntat_, oder die
oben erwähnte _l. Henr. I_: _centuriae et siþesocnae_, oder die
Unterscheidung _centenae aut fidelium termini_ in der _decr. Child._
595 _c._ 12. Der Herr hat über seine Insassen die Rechte des Grafen
vermöge der Immunität; darin liegt auch, daß ohne dieselbe seine Macht
engere Grenzen hatte, und so komme ich auf die obigen Bemerkungen
über _mithio_ zurück. Mithio kann vor der Verleihung der Immunität
nur diejenigen Rechte über freie und unfreie Hintersassen enthalten,
welche Eichhorn a. a. O. S. 187 unter Nr. 1 und 2 in Bezug auf die
Hörigen nachgewiesen hat; der Herr war ihr Markrichter, gab das Recht
für die Benutzung der gemeinen Mark, und vertrat seine Unfreien in
Händeln mit Fremden vor dem ordentlichen Richter. Dies stimmt dann
wieder vollkommen mit den ags. Aussagen überein, welche den Herrn ohne
Saca und Soca mit dem Decan, den wahren Landrica aber mit dem Centenar
zusammenstellen.
Überhaupt ist bei den Angelsachsen das Verhältniß in einigen
Einzelnheiten abweichend gestellt, so jedoch, daß die Gleichheit der
Grundsätze überall erkennbar bleibt. Soca, Saca, Hundertsetenas, Team
und Infangenthef sind hier die technischen Ausdrücke[418]; Sac und
Soc, nach Leo’s (Rect. 183) treffender Erklärung der _l. Edw. Cf._ 22,
die niedre Vogteigerichtsbarkeit des mittelalterlichen Deutschlands
umfassend, Hundertsetenas (_ib._ 185) das Recht, die Gerefen für die
Hunderte innerhalb der Patrimonialgerichtsbarkeiten zu bestellen, Team
das Recht, den Angeklagten, wenn er keine Bürgschaft stellen konnte,
gefangen zu legen. _Jnfangenþef_ und _outfangenþef_ wird außer der _l.
Edw. Cf._ 22 erläutert durch die Urkunde _N._ 236 bei Kemble _a._ 835:
_fures quoque, quos appellant weregeld ðeofas, si foris rapiantur,
praetium eius dimidium illi ecclesiae et dimidium regi detur, et si
intus rapitur totum reddatur ecclesiae_. Hier zeigt sich auch, in
wie weit man dem angelsächsischen Immunitätsherrn (_landrica_) einen
Antheil an der hohen Criminalgerichtsbarkeit beilegen kann; er erhielt
nach Umständen das ganze Wergeld oder einen Theil desselben, und dies
wird auch für anderweitige Verbrechen bestätigt durch _Edgar I_, 3,
_II_, 7, _sec._ 25. Die eigentliche Jurisdiction aber für solche Fälle
hatte sich der Staat vorbehalten: _Henr. I._ 20: _sive socna regis sit
vel non, in capitalibus questionibus socna regis est_; und 21 zählt als
solche Fälle auf, Ehebruch, Mord, Friedensbruch im weitesten Sinne.
Was die Streitigkeiten zwischen Insassen eines Patrimonialgerichtes
und Auswärtigen betrifft, so zeigen die ältern Gesetze (_Wihtraed_ 22,
_Jne_ 50), daß sogar der König durch die Person seines Verwalters für
seinen Esne zu Recht stehen mußte, daß also der Zustand ähnlich wie in
dem merovingischen Reiche beschaffen war; in den spätern Sammlungen,
welche den Namen Edward’s des Bekenners und Heinrich’s _I._ tragen,
ist das Herrngericht in einigen Fällen wahre und vollständige Instanz
geworden, und nur bei Rechtsverweigerung oder _forisfactura_ kann sich
der Kläger auf die öffentlichen Behörden beziehen.
Kemble hat bewiesen, daß die englische Immunitätsgerichtsbarkeit in
der eben geschilderten Weise älter als 1066 ist, daß sie aber deshalb
nicht von jeher den spätern Umfang gehabt und nicht nothwendiges
Attribut ganzer Stände gewesen ist, erhellt aus folgenden Bemerkungen.
Saca und Soca ist nach Analogie der fränkischen Urkunden offenbar
anzunehmen, wenn Freiheit von Vite, zuerst in einer Urkunde von 767,
dann von 799, 814, 822 etc. gegeben wird; das älteste Beispiel von
_infangenþef_ erscheint zuerst in einer nicht ganz sichern Urkunde von
843, dann in einer unzweifelhaften von 847, und überhaupt außerdem
nur noch sechsmal. Beispiele von Schutz- und Strandrecht kommen nach
Kemble’s ausdrücklicher Bemerkung gar nicht vor, _Henr. I_, 20 zeigt,
daß die Bischöfe auf den Gütern ihrer Kirche Soca, Saca, Tol, Team
und Diebesfang, auf ihren privaten Besitzungen aber nur Soca und Saca
hatten. Ferner finden sich zahlreiche Schenkungen, bei welchen nicht
einmal Abgabenfreiheit, also sicher nicht Gerichtsbarkeit, sondern
nur die Exemtion von dem Odalsrechte des Folclands, freie Veräußerung
und Vererbung gewährt wird. Es ist also keineswegs zu behaupten, daß
jeder Thegn für sein Bocland auch volle Immunität gehabt habe; es ist
ferner die Vermuthung begründet, daß ein solches Recht überall wie
bei den Franken und seit 775 bei den Langobarden[419] auf königliche
Verleihung zurückgehe. In einer Urkunde von 858 (Kemble N. 317) macht
König Ethelberth von Kent mit seinem Thegn Wullaf einen Gütertausch;
das königliche Gut war Folcland, das Grundstück Wullaf’s Bocland, nach
dem Tausche gibt der König dem abgetretenen Lande die Freiheiten des
erhaltenen, und macht dieses an der Statt seines frühern Besitzes zu
Folcland. Als die Rechte, welche das neue Besitzthum Wullaf’s jetzt
erhält, werden genannt Freiheit von Steuern und Lasten, Erlaß aller
Viten und Diebesfang; es ist also ganz der Zustand, welchen Marculfs
Formel nach fränkischer Weise beschreibt. Das wichtige Ergebniß dieser
Nachricht ist mithin, daß das Folcland, nicht einmal des Königs, also
gewiß nicht irgend eines andern Besitzers, Immunitätsrechte hatte, daß
diese erst durch einen besondern Act der Staatsgewalt, durch einen
Beschluß des Königs mit seinen Magnaten erlangt wurden. Eine schlagende
Bestätigung hiezu enthält die Urkunde N. 260 bei Kemble, wo König
Aethelwulf sich selbst ein Grundstück schenkt zu vollem Eigenthum
(_propria haereditas_, hier gleich Bocland), das heißt, erläutert die
Urkunde, zu freier Disposition, ohne Lasten, Abgaben und Viten, mit
dem Rechte des Diebesfangs[420]. Das Folcland ist also auch in dieser
Beziehung ganz mit der _terra salica_ und _aviatica_ der Franken
zu vergleichen; es ist der Stamm des alten Geschlechterbesitzes,
das Eigenthum, was jemand als Bürger des Staates, und unter dessen
allgemeinen Gesetzen besitzt. Alle Einzelnrechte und Bevorzugungen
setzen eine positive Befreiung voraus, oder, bei den Angelsachsen,
können sich nur auf Bocland beziehen[421].
Da nun unter den Besitzungen der angelsächsischen Könige Folcland und
gefreite Güter noch in später Zeit unterschieden werden, so erhellt
unmittelbar, daß die Immunität der Angelsachsen nicht aus den Rechten
ihres Königthums und noch viel weniger ihres Adels abgeleitet werden
kann. Daß sie vielmehr in dieses Reich geradezu durch die Kirche
eingeführt worden ist, läßt sich mit ferneren Zeugnissen erhärten. Das
_bocriht_ überhaupt heißt in den ältern Urkunden sehr häufig _libertas
ecclesiastica_, so wie die Pflichten des Folclandes umgekehrt als
_onera secularia_ bezeichnet werden. N. 83, aus der Zeit von 723 bis
737: ein Graf erhält ein Grundstück _in possessionem ecclesiasticae
rationis atque regulae, in ius monasticae rationis_, worauf dann als
bestimmtes Recht nur die freie Disposition angeführt wird. N. 90,
zwischen 716 und 743: König Aethilbald schenkt einem Thegn ein Landgut
_in possessionem iuris ecclesiastici pro redemtione animae meae, et ab
omni tributo vectigalium, onerum, operumque secularium sit libera_.
Aehnliche Schenkungen an Weltliche finden sich N. 101 und 117; in N. 99
wird die Freiheit von des Königs Feorme ausgedrückt: _nulla munuscula
in saeculare convivium regis_; N. 198 befreit ein kirchliches Gut _ab
omni regali et saeculari servitio_, N. 240 gibt einem Thegn ein Gut
mit den Rechten, die es unter seinem frühern, königlichen Besitzer
schon gehabt, nämlich frei _ab omnibus servitiis secularibus_. Noch
umfassender sind aber folgende Stellen: N. 87, von 742, wie es König
Wihtraed bestimmt hat, soll die Kirche überhaupt frei sein von allem
weltlichen Dienste; N. 201, von 814, ein bischöfliches Gut soll frei
sein von weltlichem Dienst, _sicut a primordio christianae religionis
– proprias territorias orthodoxi et eruditi viri statuerunt, ita in
omnibus inlaesa et inconcussa permaneat_. Die historische Ungenauigkeit
dieser Erörterung, welche etwa das Concil von Rimini im Sinne hat,
und die _l._ 15 _C. Th. de episc._ leicht übersieht, bedarf kaum
der Erwähnung, genug die Angelsachsen waren durchdrungen von dieser
Theorie, räumten der Kirche alle Befreiungen vom Folclande ein, und
ließen Könige, Eorle und Thane denselben Weg einschlagen. Der Ausdruck
Bocland, so inhaltsreich er später geworden ist, hat ursprünglich
also auch hier denselben Sinn, in welchem wir ihm in den friesischen
Volksrechten begegnen – Besitzungen der Kirche.
Will man genau reden, so muß man für die Zeiten vor 590 sich des Namens
geradezu enthalten. Unmittelbar nach der Eroberung wurde aller Grund
und Boden als Folcland besessen, von einem jeden an seinem Theile, dem
Könige und dem Keorl nach seinem Standesrechte. Wohl die größte Masse
bildete des Königs Folcland, und daß er eine Menge solcher Grundstücke
seinen Gesithen und Thanen als Beneficien überlassen, kann auch auf
unserem Standpunkte nicht bezweifelt werden. Ebenso sicher scheint
aber auch, daß wie die Rechte, so die Lasten und Beschränkungen des
Folclandes auf solchen Gütern haften blieben, daß der König fortdauernd
als ihr Eigenthümer nach Folcriht betrachtet wurde, daß die Vergabung
nur auf Widerruf und höchstens auf Lebensdauer geschah. Von freier
Disposition oder gar von grundherrlicher Gerichtsbarkeit war hier
die Rede nicht; nur sehr allmählich können hier die Grundsätze des
Geschlechterstaates den neuen Gesichtspunkten gewichen sein. Erst die
römischen Geistlichen, erfüllt von dem Bilde der fränkischen Zustände,
lehrten hier mit dem Gebrauche der Schrift, mit den römischen Formen
der Rechtsgeschäfte[422], die Möglichkeit einen Theil des Bodens aus
dem Folcrechte abzulösen.
Die Immunität ist also ein Erzeugniß des fränkischen Staatsrechts, und
erst von dort nach Britannien durch die kirchlichen Einflüsse, so wie
nach Italien durch die karolingische Eroberung verschleppt worden. Es
fragt sich, wie ist sie im fränkischen Reiche entstanden?
Es erhellt, daß sie hier keine kirchliche Erfindung gewesen, sondern
durch die Übertragung der Rechtspflege der königlichen Güter auf die
Besitzungen der Kirchen und bald auch der weltlichen Magnaten in das
Leben gerufen ist.
Die Merovinger kannten keinen Unterschied zwischen Staatsgut und
königlichem Vermögen. Die Pachtzinsen ihrer Villen bildeten einen Theil
des Staatsschatzes eben so wie die Steuern ihrer Unterthanen, oder
umgekehrt die letztern waren ihr persönliches Eigenthum so gut wie die
erstern. Und ganz in demselben Sinne galten die Verwalter ihrer Villen
ebenso wie die Gaugrafen als hohe Staatsbeamte, und umgekehrt waren die
Comites und Duces königliche Diener nicht anders als die Verwalter der
königlichen Landgüter.
Hieraus ergab sich, daß die politische Stellung des Herrschers auch
in seinem Vermögensrechte zum Ausdrucke kam. Das Königsgut genoß
processualer und politischer Vorrechte: in beiden Beziehungen scheint
die fränkische Rechtsbildung an die rechtliche Stellung des römischen
Staatsgutes angeknüpft zu haben[423].
Was die processualen Vorrechte angeht, so konnte der König bei einem
Rechtsstreite über eines seiner zahlreichen Besitzthümer unmöglich wie
jeder Privatmann behandelt, unmöglich zur Stellung von Eideshelfern
oder gar zum Zweikampf aufgefordert werden. Er wurde also im
Grafengericht durch einen seiner Beamten vertreten. Da aber auch dies
bei dem formalen Charakter des Verfahrens mißlich werden mochte, so
hatte der Fiscus die Befugniß, den Proceß, der im Volksgericht eine
bedenkliche Wendung zu nehmen drohte, abzubrechen und _ad definitivam
sententiam regis_ zu reclamiren. In späterer Zeit entwickelte sich
daraus der Brauch, einen Proceß über Fiscalgut sogleich an das
königliche Gericht zu bringen, und endlich die Vorschrift, daß eine
Klage gegen den König als Besitzer von Fiscalgut nur kraft königlicher
Erlaubniß zulässig, der Klagende also geradezu, anstatt auf den
Rechtsweg, auf den Weg der Petition verwiesen war[424].
Nun kam, wie wir oben anführten, nach römisch-christlicher Denkweise
der allgemeine Grundsatz auf, daß der König und sein Hofgericht berufen
sei, im Gegensatze zu dem alten Formalproceß überall das materielle
Recht zu ermitteln, und im einzelnen Fall die christliche Billigkeit
zur Geltung zu bringen. Schon aus der letzten Zeit der Merovinger
liegen demnach Fälle vor, daß das Königsgericht zur Ergänzung und
Erhaltung des Urkundenbeweises eine _inquisitio per veragos homines_
vornahm; unter den Karolingern bildet sich hieraus ein ganz neues
Proceßverfahren, die _regalis inquisitio_, hervor, wo der Richter zur
Ermittlung des rechtlichen Thatbestandes geeignete Zeugen vorladet, sie
auf eidliches Gelöbniß der Wahrheit vernimmt, und danach das Urtheil
spricht. Ein solches Verfahren im einzelnen Falle anzuordnen, ist nur
der König oder ein von ihm dazu bevollmächtigter Beamter befugt. Ebenso
hat als Proceßpartei ein solches Verfahren zu fordern, nur der König
das Recht, oder wem er dasselbe als Privileg verleiht. So weit wir
sehen, ist dieses Vorrecht des Fiscus nicht durch ein bestimmtes Gesetz
eingeführt, sondern in der gerichtlichen Praxis als Gewohnheitsrecht
geltend geworden. Da das Königthum in die Rechte des römischen Fiscus
succedirte, und die rechtliche Behandlung des fränkischen Kronguts auch
sonst noch weitere Anklänge an das römische Recht aufweist, so ist
es von Bedeutung, daß schon diesem eine Sonderstellung des Fiscus im
Proceßrecht und ein Officialverfahren in Fiscalsachen bekannt war[425].