alamannischen Rechte, wo das Wergeld des Primus auf 240, des Medianus
auf 200, des Minofledis auf 160 Solidi festgesetzt wird, denselben
Grund der ständischen Unterscheidung, nach Besitz und politischer
Machtstellung, anzuerkennen. Auch bei den Langobarden hat die _minima
persona exercitalis_ ein Wergeld nur von 150, der _primus_ aber ein
solches von 300 Solidi, mit der ausdrücklichen Vorschrift, daß die
Optimaten niemals ein höheres Wergeld als die Primi haben sollten;
hier erscheinen also die Primi als der Inbegriff aller freien
Grundeigenthümer, ohne besondere Unterscheidung der _potentes_ und
der kleineren Possessoren. Daß es aber auch hier nicht an Übergriffen
der _potentes_ und Unterdrückung der _pauperes_ gefehlt hat, bezeugt
mit nachdrücklichen Worten Rothari’s Prolog zu seinem Edicte. Bei
den Burgundern, wo das Gesetz ebenfalls drei Classen des Wergeldes
für _optimates_, _mediocres_ und _minores_ feststellt, erinnere ich
in Bezug auf deren ersten Stand gegen Savigny, welcher aus _tit._ 2,
1 (_si is optimatem nobilem occiderat_) auf Geburtsadel schließt,
an unsere eben gemachte Wahrnehmung, wie oft der Titel _nobilis_
bei Franken und Gothen für Nicht-Adelige aber sonst Ausgezeichnete
gebraucht wird, und bemerke, daß er hier seine wahrscheinlichste
Erklärung durch _tit._ 26, 1 (_optimati Burgundioni vel Romano
nobili_), und _addit. I_, 14 (_Burgundio optimatis vel mediocris_)
findet[406]. Demnach liegt kein Grund vor, hier ein anderes
Unterscheidungsmerkmal als bei Franken und Gothen anzunehmen[407].
Was die unterste Classe betrifft, so dient _Gregor. Tur. II_, 32 zu
ihrer Charakteristik (bei der Belagerung von Vienne): _verum ubi
minori populo alimenta deficere coeperunt, Godegisil iussit expelli
minores ab urbe. Quo facto expulsus est inter ceteros artifex ille,
cui de aquaeductu cura manebat._ Die städtische Plebs, unter ihr ein
achtbarer, im städtischen Dienste angestellter Handwerker, erscheint
dem fränkischen Erzähler als Minofledis: Vermögenslosigkeit ist hier
wie bei Römern und Gothen das entscheidende Merkmal.
Ein weiterer in diesen Zusammenhang gehöriger Zug ist die rasche
Verbreitung und Entfaltung der römischen Patrocinien und Obsequien
im fränkischen Reich, mit andern Worten, der im altgermanischen
Leben völlig unbekannte Eintritt freier Bürger in die politische
Abhängigkeit von einem andern Freien. Schon vorher bemerkten wir im
_pactum pro tenore pacis_ und in Chlotar’s _II._ Constitution die
Aufnahme des Begriffs der potentes in den gesetzlichen Sprachgebrauch;
die Meldungen der Historiker zeigen, daß die Gewaltthätigkeit dieser
Mächtigen und die Hülfsbedürftigkeit der Gemeinfreien nicht geringer
geworden war als unter der römischen Herrschaft, und daß insbesondere
die königlichen Beamten ihre Befugnisse in gleicher Weise mißbrauchten
wie einst die kaiserlichen. Das südliche und westliche Gallien war,
wie wir sahen, bereits zur Römerzeit mit Latifundien bedeckt, wo hohe
Patrone neben ihren Colonen und Knechten von dienstwilligen _amicis_,
_accolis_, _susceptis_ umgeben waren, wo mancher _accola_ um besseren
Unterhaltes willen sich zum Colonen oder auch zum Knechte machen ließ,
wo der Eine sich ein Ackerstück des Herrn als Beneficium erbettelte
oder es als stets widerrufliche Precarie empfing, der Andere sein
kleines Eigen zur Erkaufung des Schutzes dem Herrn schenkte und es
dann zu lebenslänglicher Nutznießung zurückerhielt. Wörtlich dieselben
Vorgänge wiederholen sich in der merovingischen Zeit. Die fränkischen
wie die römischen Potentes haben ihre zu Obsequium verpflichteten
Schutzverwandten, ihre _amici_, _accolae_ und _suscepti_, die sich zu
_tuitio_ und _patrocinium_ commendirt haben, oder, wie jetzt auch ein
deutscher Ausdruck hinzutritt, die in ihr Mundiburdium eingetreten
sind. Wie in der römischen Zeit finden sich _precariae_, _datae_ und
_oblatae_, werden den Schützlingen Äcker als _beneficia_ und _ad usum_
verliehen, wird dafür dienstwillige Anhänglichkeit oder Colonats-
oder Liten- oder auch Knechtsdienst zugesagt. Wie im römischen Reich
unterhalten die _potentes_ große Schaaren bewaffneter Knechte,
die man nur nicht durch eine Vergleichung mit den altgermanischen
Gefolgschaften und deren adligen Jünglingen ehren darf, die nichts als
eine Wiederholung der römischen und gothischen Bucellarier und Isaurier
sind. Bald dehnen sich diese Vorgänge auch auf den mehr germanischen
Norden und Osten des Reiches aus, wenn gleich geraume Zeit hindurch
nicht in demselben Umfang. Aller Orten aber bleiben die Latifundien
und Patrocinien in stetem Wachsthum, und in erster Linie ist es jetzt
die todte Hand, welche auf solche Art ihre Besitzungen zu colossalem
Umfang anschwellt. Auch der umgekehrte Fall kommt vor, daß ein _potens_
für eine ihm überwiesene Precarie eine Kirche in seinen Schutz nimmt,
und sich dann ein Verhältniß bildet, wie wir es oben bei Sidonius und
Vectorius beobachteten. Die Könige überlassen ihren Getreuen große
Güter, oft zu vollem und erblichem Eigenthum, oft aber auch in den
vorher beschriebenen Formen, als Precarie, Beneficium, Nießbrauch,
stets in der Erwartung besonderer Ergebenheit, wie sie dem Beschenkten
gegen den Schenker, dem Schützling gegen den Protector geziemt[408].
Fragt man, inwiefern die so eben geschilderte Entwicklung neben den
charakteristischen Merkmalen des römischen Vorbildes eigenthümliche und
neue Züge hervorgebracht hat, so wird man bei der Mannichfaltigkeit der
hier erscheinenden Vertragsverhältnisse auf einzelne, aus der römischen
Zeit nicht überlieferte Clauseln kein großes Gewicht legen wollen. Aber
um so schlagender und durchgreifender ist ein allgemeiner Gegensatz.
Im römischen Reiche vollzieht sich der Hergang durch die Gewalt der
Dinge in offenem Widerspruche gegen das Gesetz: im fränkischen Staate
erscheint er vom ersten Tage an als anerkanntes Stück des politischen
Daseins. Ja noch mehr. Während im römischen Reiche der Kaiser
sämmtliche Hoheitsrechte der Staatsgewalt in seiner Hand vereinigt
hielt und eben deßhalb den Patrocinien überall entgegentrat, beförderte
das merovingische Königthum selbst die Erhebung der Grundbesitzer zu
Grundherrn und weiterhin zu fürstlichen Herrschern; es beförderte sie
durch seine Unfähigkeit, die Bedeutung der Hoheitsrechte vollständig
zu erkennen und die Handhabung derselben ausreichend durchzuführen.
Die Häuptlinge der altgermanischen Zeit hatten einst keine Vorstellung
von der Verschiedenheit staats- und privatrechtlicher Verhältnisse
und keine Ahnung von den Anforderungen einer großen Reichsverwaltung
gehabt: als sie dann aus der bescheidenen und ärmlichen Stellung
ihrer heimischen Würde in die an Gütern und Hoheitsrechten überreiche
Erbschaft der Imperatoren eintraten, setzte sie diese Fülle beinahe
in Verlegenheit und jedenfalls dünkte sie ihnen unerschöpflich in
jeder Beziehung. Stetige und planmäßige Ordnung in der Verwaltung war
ihnen unfaßbar; desto mehr waren sie sich der altgermanischen Pflicht
der fürstlichen Freigebigkeit gegen wackere Genossen bewußt[409]. So
rosteten große Theile der Staatsverwaltung unthätig ein, mit vollen
Händen aber schenkten die Könige nicht bloß ihre Aecker, sondern auch
ihre Kronrechte an die Kirchen und Optimaten weg, bis diese endlich die
politische Gewalt zugleich über Königthum und Gemeinfreiheit gewonnen
hatten.
Die öffentliche Sicherheit, die Aufgabe und der Inhalt aller
Rechtspflege, hatte im altgermanischen Gemeinwesen auf den
Geschlechtsbürgschaften beruht. War der Beleidiger zahlungsunfähig oder
unerreichbar, so war der Verletzte sicher, daß die Sippe desselben
entweder für das Erscheinen des Angeklagten oder ihrerseits für die
Sühne des Vergehens aufkam. Jetzt aber waren die Geschlechtsverbände
überall in der Auflösung begriffen, jetzt wäre es, wie es in den
gothischen Reichen geschah, auch im fränkischen die Sache des Staates
gewesen, für jene wichtigste Pflicht der Staatsgewalt durch deren
Organe einzutreten. Allein dies erfolgte nur in unvollständiger Weise.
Man vermochte sich einerseits nicht ganz von der heimisch gewohnten
Weise der Privatbürgschaften loszureißen, und andrerseits bot für deren
Einführung in den neuen Zustand die römische Gesetzgebung selbst einen
bequemen Anknüpfungspunkt dar.
Wir haben oben bemerkt, daß nach kaiserlicher Bestimmung die
gerichtliche Vorladung eines Gutseingesessenen zunächst an den
Gutsherrn, und erst wenn dieser sich säumig zeigte, den Beklagten
vor Gericht zu stellen, unmittelbar an den Colonen ging. Dieselbe
Verpflichtung lag nach deutschem Rechte dem Freien in Bezug auf seine
Knechte ob; der Schritt war also nicht groß, sie auch auf die freien
_accolae_ und _suscepti_ nach dem Vorgange des römischen Gesetzes
auszudehnen. Wer frei auf eignem Grund und Boden saß, bot dem Gerichte
durch seine Liegenschaften die Sicherheit für die Erlangung einer
ihm auferlegten Buße; wer sonst keinen Bürgen hatte, konnte sich bei
den Angelsachsen durch Eigen, welches der Gegner in Pfand nahm, vor
augenblicklicher Verfolgung schützen (_Eadward_ 6); noch in später
Zeit bemerkt der Sachsenspiegel _II_, 5: wer Grundbesitz in höherem
Werthe als seines Wergeldes hat, bedarf keines Bürgen, wenn er um
Ungericht beklagt wird. Wie man aber in dieser Hinsicht von landlosen
Leuten dachte, haben wir bereits aus Chilperich’s Gesetz ersehen.
Wenn ihre begüterten Verwandten nicht freiwillig für sie eintraten,
sie vor Gericht stellten, ihre Buße zahlten, so verfielen die Armen
dem Tode oder der Friedlosigkeit. Wollten sie also den Frieden des
Landes genießen, so waren sie genöthigt, nicht bloß im Beginne eines
Rechtsstreits, sondern einmal für immer einen Bürgen zu stellen, der
sie jeder Zeit zu Gericht zu bringen versprach, und unter den damaligen
Verhältnissen lag nichts näher als dazu den Grundherrn auszuersehen,
auf dessen Gebiet der Landlose Unterkunft gefunden hatte. Nun ist es
klar, wie ein solches Verhältniß dauernder Bürgschaft nicht denkbar
war ohne ein Aufsichtsrecht des Bürgen über seinen Schützling, ein
Recht, welches, wenn es nicht geradezu Herrschaft war, doch alle Keime
derselben in sich enthielt. Zu der schon so starken ökonomischen
Abhängigkeit des Minofledis oder _accola_ von dem Grundherrn kam die
rechtliche hinzu, indem der Staat selbst den Herrn für das rechtliche
Thun seines Untergebenen, ganz so wie früher den Hausvater für seine
Mündlinge und Knechte, verantwortlich machte. Damit war die Regel
gegeben, daß der Landlose auch der Mündling seines Schutzherrn wurde,
so wie es umgekehrt die wesentliche Pflicht des Schutzherrn war, als
Mundbora seine Schützlinge zu gerichtlicher Verantwortung anzuhalten
oder selbst die Strafe zu tragen und den Schaden zu ersetzen[410].
Es war der erste Schritt zur Verwandlung des römischen Patrocinium in
eine anerkannte Herrschaft, der erste Schritt auf einem Wege, dessen
Vollendung zur Auflösung des Staates in eine Anzahl patrimonialer
Herrschaften führen mußte. Im angelsächsischen Reiche wirkte dem
die Einrichtung entgegen, daß man in früherer Zeit den Ausfall der
Geschlechter durch die Gilden zu decken verstattete und in späterer
Begüterte und Landlose in Genossenschaften zusammenfaßte, durch welche
eine Gegenseitigkeit der Bürgschaft hergestellt wurde, die Teothunge.
Mehrfach wird uns die allgemeine Einführung dieses Institutes
bezeugt; jedoch ist hier zu bemerken, daß die Allgemeinheit doch nur
eine relative blieb, daß die Teothunge, wie sie aus dem Bedürfniß
der Bürgschaft entsprangen, auch nur diejenigen Bürger umfaßten,
welche nicht die zweite Form der Bürgschaft, die eines Hlaford,
vorgezogen hatten. Dies zeigt _Henr. I_, 6, wo für ganz England
zunächst Patrimonial- und Hundertgerichte, und in diesen letzteren
dann weiter _decaniae et dominorum plegii_ unterschieden werden. Die
Stelle zeigt ferner, daß wie für die Teothungen das Bürgschaftssystem,
so die Gerichtsbarkeit der ursprüngliche Ausgangspunkt für die
Hundertschaften war; sie enthält also einen weitern Beweis für das
jüngere Alter der Zehntschaften überhaupt. Dann hebt sie, was mit den
bisherigen Anführungen durchaus übereinstimmt, den Unterschied zwischen
Herrngericht und Herrnbürgschaft ganz bestimmt hervor; man sieht, daß
jenes im eigentlichen Sinne erst durch Immunität, durch Saca und Soca
nach ags. Sprachgebrauche, entstand.
Freilich ist hier folgende Modification nicht zu übersehen. Obgleich
ursprünglich der Teothung keine gerichtliche Behörde darstellte, so
setzte doch auch bei ihm die Bürgschaft ein Aufsichtsrecht voraus
– hier nicht eines Einzelnen, sondern der Genossenschaft – welches
sehr leicht eine gewisse niedere Gerichtsbarkeit nach sich ziehen
konnte. Diese beschreibt _Edw. Cf. 28. decani inter villas, inter
vicinos tractabant causas – de pascuis, de pratis, de messibus, de
certacionibus inter vicinos et de multis huius modi, que frequenter
insurgunt: 29: cum autem maiores causae insurgebant, referebant eos
ad alios maiores iusticiarios, – quos possumus vocare centenarios_.
Verbindet man dies mit _Henr. I_, 6, so ergibt sich ein Gleiches für
den _dominus_ in Bezug auf seine _plegii_, er hat über sie, abgesehen
von Saca und Soca, die Rechte des Decans über seine Zehntgenossen.
Es ist im Allgemeinen die Competenz der späteren Markgerichte,
wie denn diese in der That als nächster Ausfluß eines erweiterten
Eigenthumsrechtes gelten kann.
Die Aufgabe der fränkischen Centenen in den _decr. Childeb._ und
_Chloth._ hat nun denselben Zweck wie jene der sächsischen, sie
verpflichtet die Gemeinde nur dazu, den Verbrecher vor Gericht zu
stellen. Sie ist aber bei weitem nicht so umfassend, sondern beschränkt
sich auf die Diebstähle allein; um so weniger ist an eine ähnliche
Gliederung derselben nach Zehntschaften zu denken, obgleich in späterer
Zeit allerdings Decane als niedere Richter und Ortsbehörden vorkommen.
Daß aber auch hier schon sehr früh die Schutzherrschaft des Gutsherrn,
durch die Bürgschaft begünstigt, sich in eine gewisse richterliche
Gewalt umgesetzt hat, beweist ein bis jetzt räthselhafter Ausdruck,
welcher erst durch Leo’s Hinweis auf keltische Einflüsse Licht erhält.
_Mithio_ kommt in fränkischen Immunitätsprivilegien des sechsten bis
neunten Jahrhunderts nicht selten vor, um auf irgend eine Weise den
Umfang des gefreiten Gutes zu bezeichnen. Childebert _I._ erklärt 546
(_Bqt. IV. Nr._ 7.) er nehme das Kloster St. Calais in seinen Schutz,
_cum omnibus rebus et hominibus suis, gasindis, amicis, susceptis,
vel qui per ipsum monasterium sperare videntur[411] vel unde legitimo
redebit mithio_. (Wiederholt von Theoderich _III_, _s. a. N._ 58).
Ganz gleichlautend steht die Formel bei _Marculf. I_, 23, 24, in einer
Urkunde Theoderich’s _III._ ohne Jahr und Pippin’s von 760 (ebenfalls
für St. Calais _Bqt. IV_, _Nr._ 54. _V_, _N._ 11), etwas verändert in
einer Urkunde Pippin’s von 754: _abbatibus ipsius loci_ (St. Calais)
_nec mittio potestatis illorum, nec hominibus qui per ipsos legibus
sperare videntur_ (_Martene A. C. I_, 26), so wie Karl’s des Großen von
771 (_Martene Th. A. I_, 11) _homines ipsius ecclesia (Norbacensis)
tam ingenuos quam et servos qui super eorum terras et mithio manere
videntur_. Nach diesen Stellen ist so viel klar, _unde redibit mithio_
ist gleichbedeutend mit dem Umfange der gefreiten Herrschaft, die
_potestas mithio_ eine Erweiterung der grundherrlichen Rechte über die
Eingesessenen des Gutes, und wenn es _Capit. III_, _a._ 803, _c._ 10
heißt: _ut nec colonus nec fiscalinus foras mithio possint traditiones
facere_, so ist dies nichts anderes als ein Verbot, daß kein Lite
oder Colone irgend etwas an einen Fremden veräußern solle[412]. Für
die nähere Bedeutung von _mithio_ ist damit aber, wie man sieht,
noch nichts gewonnen, und ich muß zunächst Leo, dann J. Grimm,
dessen Vermittlung mir diese Aufschlüsse verschafft hat, meinen Dank
aussprechen, für die Vergleichung des irischen _medh_, schottischen
_meidh_, Waage, schottisch _meadhaid_ wägen, _med á chertais_, die
Waage der Gerechtigkeit. »Alle diese Wörter weisen auf ein älteres
einfaches Verbum _meidhead_, wägen, ausgleichen, richten, und dann
substantivisch das Ausgleichen, die Composition. Diesem _meidheade_
entspricht malbergisches _mithio_.« Genau zu dieser Auffassung stimmt
_Pard. cap. extr. 1 de mithio fristitio_, über die Composition für das
Aufhalten der gerichtlichen Untersuchung, und das _Edict. Chilp. c._
6 (_Pardess c. e._ 18) _in illo malebergo respondere aut convenire, ubi
antruscione si mithio reddant_[413].
Daß bei _mithio_ also auch in den Urkunden an eine richterliche Gewalt
zu denken ist, kann nicht mehr zweifelhaft sein, obgleich immer noch
undeutlich scheint, ob der Ausdruck zunächst von schiedsrichterlicher
Thätigkeit oder der Erhebung einer Buße oder der Festsetzung einer
Composition hergenommen ist. Die belangreiche Frage bleibt aber,
welche Gegenstände diese Gerichtsbarkeit der Gutsherrn umfaßte, und
darauf kann erst mit den Beweisen geantwortet werden, wenn das Recht
festgestellt ist, welches zu _mithio_ durch die Immunität hinzugefügt
wird. Hier beziehe ich mich nur auf die Analogie des angelsächsischen
Zustandes, und nehme das Ergebniß voraus, daß auch bei den Franken,
wenn keine Immunität eingriff, die gerichtliche Gewalt des Gutsherrn
sich höchstens auf die Streitigkeiten _de pratis_, _de messibus_, _de
multis huiusmodi_ bezogen hat, _quae saepius inter vicinos insurgunt_.
Eine ausgedehntere Macht trat erst durch königliche Verleihung hinzu,
deren Beispiele freilich auch nicht lange sich erwarten ließen.
Fußnoten:
[353] Wie etwa Ariovist, der sich übrigens _tertias_ abtreten ließ wie
Odoachar, bei den Sequanern hauste.
[354] König _II_, 127 ff., _III_, 1 ff.
[355] _L. Vis. X_, 1, 8. _antiqua_, wie fast dieses ganze Buch.
[356] Schon _antiquae leges_ (_IV_, 2.) zeigen das Recht des letztes
Willens, ohne Grundstücke auszunehmen, was dem alten Gesammteigen
entschieden genug widerspricht. So sehr hatte sich die Vorstellung
verloren, daß dem Geschlecht oder der Familie das Eigenthum zustehe,
daß Chindaswind _IV_, 5, 1, den Mißbrauch rügt, das ganze Vermögen auch
wo Kinder vorhanden seien, Fremden zu vermachen, einen so häufigen
Mißbrauch, daß er ihn zwar _illicita_, aber doch _legis sententia_
nennt. Er ließ dann Testamente nur in Ermangelung von Descendenten zu.
[357] _Paulus II_, 32 _his diebus multi nobilium Romanorum ob
cupiditatem interfecti sunt, reliqui vero per hospites divisi, ut
tertiam partem suarum frugum Langobardis persol verent, tributarii
efficiuntur._ Der Ausdruck _hospites_ beweist, daß unter dem _reliqui_
nicht alle »übrigen Römer«, sondern die »übrigen Nobiles«, d. h. die
Possessoren zu verstehen sind. Denn die Hospitalitas fand nur zwischen
dem römischen Eigenthümer und dem ihm zugewiesenen Germanen statt; der
letztere war, was die Colonen seines neuen Besitzes anging, nicht
deren _hospes_ sondern _patronus_. Kleine Eigenthümer neben den
Großgrundbesitzern und deren Colonen gab es unter den römischen
Bewohnern Italiens längst nicht mehr.
[358] Hegel, Städteverfassung _I_, 355.
[359] Paulus _III_, 16 sagt: _populi tamen aggravati per Langobardos
hospites partiuntur_. Dies kann nicht kurzweg heißen: die Langobarden
theilten unter sich die Volksmassen; denn dann stünde das Wort _hospes_
wieder völlig inhaltsleer. Der Hospes setzt den Possessor voraus, mit
dem er theilt. Andrerseits ist es einleuchtend, daß in dieser Stelle
die Worte _populi aggravati_ nicht auf die relativ kleine Zahl der
Großgrundbesitzer bezogen werden kann, daß darunter die Massen der
ländlichen Bevölkerung, also die Colonen zu verstehen sind.
[360] Vgl. Hegel _I_, 404, der, wie mir scheint, mit Unrecht die
Stellen als Beweis für die Annahme aufführt, es seien die alten
Possessoren zu Tertiatoren gemacht worden.
[361] Meine Abhandlung in den Jahrb. des Vereins rhein.
Alterthumsfreunde _IV_, 31.
[362] Gierke, Ztschft. für R. G. _XII_, 488.
[363] Dies geht aus Aelfred’s Gesetzen 41 hervor. Ein berühmtes
Beispiel gibt Aelfred’s Testament.
[364] Deßhalb übersetzt Bromton in dem angeführten Gesetze _bocland_
ganz richtig mit _terra haereditaria_. Im Gegensatze dazu ergeben die
Urkunden zahlreiche Beispiele von Bocland, welches nur auf ein oder
drei Leben ausgeliehen ist.
[365] Die Urkunden bei Wilh. Malm. _Asser in vita Aelfredi decimam
totius regni sui partem liberavit_. Die Sachsenchronik: der König
buchte – _gebocude_ – den zehnten Theil seines Reiches.
[366] Heisterbergk, Colonat S. 67 ff hat die Aussagen zusammengestellt.
[367] Das zeigen die Klagen Salvian’s _de gubern. Dei V_, 8 über
ihren Untergang, so wie die Beschwerden des Libanius über ihre
Rechtswidrigkeiten (_adv. patrocinia passim_).
[368] Ein solches Wirthschaftssystem durch Politoren und Partiarier war
bereits Cato als Auskunftsmittel bekannt; der jüngere Plinius erklärte
es für die einzige Methode, überhaupt noch Pächter zu finden und eine
kleine Rente aus seinen Gütern zu gewinnen.
[369] Die vielbesprochene Frage über die Entstehung des römischen
Colonats ist offenbar erst dann für gelöst zu erachten, wenn seine
ökonomischen Motive aufgeklärt sind. Ohne einen wirthschaftlichen
Antrieb zwingender Art hätte das Institut, mag es nun zum ersten
Male bei germanischen Kriegsgefangenen oder einheimischen Sclaven
oder verarmten Pächtern zur Anwendung gekommen sein, sich nicht über
das ganze Reich verbreiten und mehrhundertjährigen Bestand gewinnen
können. Heisterbergk hat den Rodbertus’schen Erklärungsversuch bündig
widerlegt; sein eigner erläutert wohl die Entstehung kleiner Cultur auf
den Latifundien, aber nicht die Entstehung der Erbpacht und der Bindung
an die Scholle.
[370] Auch heute noch sind darüber Arthur Young’s Erläuterungen
classisch.
[371] _L. 8. C. T. X_, 19. _Si divina domus, aut quaelibet alia
cuiuscunque dignitatis atque fortunae revera fundos extra metrocomias,
non patrocinii gratia sed enptionis iure vel quolibet alio titulo
legitimo possidet_ u. s. w.
[372] _Salvian de gubern._ _Dei l. V_, 8. _Liban. oratio_ πρὶ
προστασιῶν. _Tit. C. Th. de patrociniis vicorum XI_, 24. _Nov.
Justiniani_ 17, _c._ 13, 14. 30, _c._ 8.
[373] _Tit. C. Th. II._ 13.
[374] _Ibid. II, 14. Augustin enarrat. psalm. 21, p. 157._
[375] _Liban. l. c._
[376] _L. 2 C. Th. XI, 1, l. 15. C. Th. XI, 16._
[377] _L. 14 C. J., I, 5._
[378] _P. 470, ed. Bonn._
[379] Vgl. Dahn, Könige _VI._ 123, 137.
[380] _Epist. IV_, 9.
[381] L. c. _VII_, 17.
[382] _L._ 10 _C. J. IX_, 12 verbietet dies auf das Strengste, aber
ohne Wirkung wie Justinian’s Novellen zeigen.
[383] _Sidon. Apoll. l. c. Orosius VII_, 40.
[384] _Eunap. ed. Bonn. p._ 96.
[385] _L._ 2 _C. J. IX_, 29.
[386] _L._ 8, _C. Th. III_, 1. Ebenso schon _l._ 9 § 5 _D. de offic.
proc._
[387] _L._ 2 und 9 _C. Th. l._ 6 _C. J. de iurisd. Nov. Marciani_ 1.
verbieten solche Mißbräuche der Militärgewalt.
[388] _L._ 2 _C. J. de offic. rect. prov. I_, 40.
[389] Der Ausdruck hat in den römischen Gesetzen der Zeit eine engere
Bedeutung.
[390] Sie findet sich übrigens schon bei den classischen Juristen, z.
B. _l._ 26 _D. de poenis._
[391] _L._ 1 _c. Th. IX_, 27.
[392] _L._ 5. _C. Th. IX_, 42.
[393] _L._ 11 § 1 _D. IV_, 3.
[394] _Columella de re rustica, praef._
[395] Vgl. die sehr ausführliche und gründliche Erörterung dieser
Verhältnisse bei Dahn, Könige _VI_, 88 ff., welche die obigen Sätze
überall bestätigt und in zahlreichen Anwendungen näher veranschaulicht
hat.
[396] _Histor. Wambae_ 7. _Ranosindo duce et Hildigiso sub gardingatus
adhuc officio consistente_ (Lembke _I_, 179.) _Victor Tunnun._
(Papencordt 227.) _Gibamund et Gunthimer, gardingos regis_. Nach
diesen Stellen und der von Aschbach erwiesenen aber schwerlich richtig
angewandten Herleitung des Wortes von _gards_, Haus mit Garten und
Acker, ergiebt sich _domesticus regis_ als passendste Uebertragung des
Titels, wo denn für die Natur der Würde ostgothische und fränkische
Zustände hinreichende Erläuterung geben.
[397] Könige _III_, 41 ff.
[398] _De bello Vand. I_, 8 erscheinen Γότθον δοκίμων 1000 Domestici
und als deren Gefolge 5000 streitbare Männer. _IV_, 26 25000
Langobarden, ἀγαθοὶ τὰ πολέμια mit einem Gefolge von 3000 streitbaren
Männern. Gibbon und Manso finden da Adlige und Gemeinfreie.
[399] Vgl. _Ed. Theod._ 45 bis 47, 56 ff. 75, 104.