Nach diesen Wahrnehmungen werden wir kein Bedenken tragen, im

alamannischen Rechte, wo das Wergeld des Primus auf 240, des Medianus

auf 200, des Minofledis auf 160 Solidi festgesetzt wird, denselben

Grund der ständischen Unterscheidung, nach Besitz und politischer

Machtstellung, anzuerkennen. Auch bei den Langobarden hat die _minima

persona exercitalis_ ein Wergeld nur von 150, der _primus_ aber ein

solches von 300 Solidi, mit der ausdrücklichen Vorschrift, daß die

Optimaten niemals ein höheres Wergeld als die Primi haben sollten;

hier erscheinen also die Primi als der Inbegriff aller freien

Grundeigenthümer, ohne besondere Unterscheidung der _potentes_ und

der kleineren Possessoren. Daß es aber auch hier nicht an Übergriffen

der _potentes_ und Unterdrückung der _pauperes_ gefehlt hat, bezeugt

mit nachdrücklichen Worten Rothari’s Prolog zu seinem Edicte. Bei

den Burgundern, wo das Gesetz ebenfalls drei Classen des Wergeldes

für _optimates_, _mediocres_ und _minores_ feststellt, erinnere ich

in Bezug auf deren ersten Stand gegen Savigny, welcher aus _tit._ 2,

1 (_si is optimatem nobilem occiderat_) auf Geburtsadel schließt,

an unsere eben gemachte Wahrnehmung, wie oft der Titel _nobilis_

bei Franken und Gothen für Nicht-Adelige aber sonst Ausgezeichnete

gebraucht wird, und bemerke, daß er hier seine wahrscheinlichste

Erklärung durch _tit._ 26, 1 (_optimati Burgundioni vel Romano

nobili_), und _addit. I_, 14 (_Burgundio optimatis vel mediocris_)

findet[406]. Demnach liegt kein Grund vor, hier ein anderes

Unterscheidungsmerkmal als bei Franken und Gothen anzunehmen[407].

Was die unterste Classe betrifft, so dient _Gregor. Tur. II_, 32 zu

ihrer Charakteristik (bei der Belagerung von Vienne): _verum ubi

minori populo alimenta deficere coeperunt, Godegisil iussit expelli

minores ab urbe. Quo facto expulsus est inter ceteros artifex ille,

cui de aquaeductu cura manebat._ Die städtische Plebs, unter ihr ein

achtbarer, im städtischen Dienste angestellter Handwerker, erscheint

dem fränkischen Erzähler als Minofledis: Vermögenslosigkeit ist hier

wie bei Römern und Gothen das entscheidende Merkmal.

Ein weiterer in diesen Zusammenhang gehöriger Zug ist die rasche

Verbreitung und Entfaltung der römischen Patrocinien und Obsequien

im fränkischen Reich, mit andern Worten, der im altgermanischen

Leben völlig unbekannte Eintritt freier Bürger in die politische

Abhängigkeit von einem andern Freien. Schon vorher bemerkten wir im

_pactum pro tenore pacis_ und in Chlotar’s _II._ Constitution die

Aufnahme des Begriffs der potentes in den gesetzlichen Sprachgebrauch;

die Meldungen der Historiker zeigen, daß die Gewaltthätigkeit dieser

Mächtigen und die Hülfsbedürftigkeit der Gemeinfreien nicht geringer

geworden war als unter der römischen Herrschaft, und daß insbesondere

die königlichen Beamten ihre Befugnisse in gleicher Weise mißbrauchten

wie einst die kaiserlichen. Das südliche und westliche Gallien war,

wie wir sahen, bereits zur Römerzeit mit Latifundien bedeckt, wo hohe

Patrone neben ihren Colonen und Knechten von dienstwilligen _amicis_,

_accolis_, _susceptis_ umgeben waren, wo mancher _accola_ um besseren

Unterhaltes willen sich zum Colonen oder auch zum Knechte machen ließ,

wo der Eine sich ein Ackerstück des Herrn als Beneficium erbettelte

oder es als stets widerrufliche Precarie empfing, der Andere sein

kleines Eigen zur Erkaufung des Schutzes dem Herrn schenkte und es

dann zu lebenslänglicher Nutznießung zurückerhielt. Wörtlich dieselben

Vorgänge wiederholen sich in der merovingischen Zeit. Die fränkischen

wie die römischen Potentes haben ihre zu Obsequium verpflichteten

Schutzverwandten, ihre _amici_, _accolae_ und _suscepti_, die sich zu

_tuitio_ und _patrocinium_ commendirt haben, oder, wie jetzt auch ein

deutscher Ausdruck hinzutritt, die in ihr Mundiburdium eingetreten

sind. Wie in der römischen Zeit finden sich _precariae_, _datae_ und

_oblatae_, werden den Schützlingen Äcker als _beneficia_ und _ad usum_

verliehen, wird dafür dienstwillige Anhänglichkeit oder Colonats-

oder Liten- oder auch Knechtsdienst zugesagt. Wie im römischen Reich

unterhalten die _potentes_ große Schaaren bewaffneter Knechte,

die man nur nicht durch eine Vergleichung mit den altgermanischen

Gefolgschaften und deren adligen Jünglingen ehren darf, die nichts als

eine Wiederholung der römischen und gothischen Bucellarier und Isaurier

sind. Bald dehnen sich diese Vorgänge auch auf den mehr germanischen

Norden und Osten des Reiches aus, wenn gleich geraume Zeit hindurch

nicht in demselben Umfang. Aller Orten aber bleiben die Latifundien

und Patrocinien in stetem Wachsthum, und in erster Linie ist es jetzt

die todte Hand, welche auf solche Art ihre Besitzungen zu colossalem

Umfang anschwellt. Auch der umgekehrte Fall kommt vor, daß ein _potens_

für eine ihm überwiesene Precarie eine Kirche in seinen Schutz nimmt,

und sich dann ein Verhältniß bildet, wie wir es oben bei Sidonius und

Vectorius beobachteten. Die Könige überlassen ihren Getreuen große

Güter, oft zu vollem und erblichem Eigenthum, oft aber auch in den

vorher beschriebenen Formen, als Precarie, Beneficium, Nießbrauch,

stets in der Erwartung besonderer Ergebenheit, wie sie dem Beschenkten

gegen den Schenker, dem Schützling gegen den Protector geziemt[408].

Fragt man, inwiefern die so eben geschilderte Entwicklung neben den

charakteristischen Merkmalen des römischen Vorbildes eigenthümliche und

neue Züge hervorgebracht hat, so wird man bei der Mannichfaltigkeit der

hier erscheinenden Vertragsverhältnisse auf einzelne, aus der römischen

Zeit nicht überlieferte Clauseln kein großes Gewicht legen wollen. Aber

um so schlagender und durchgreifender ist ein allgemeiner Gegensatz.

Im römischen Reiche vollzieht sich der Hergang durch die Gewalt der

Dinge in offenem Widerspruche gegen das Gesetz: im fränkischen Staate

erscheint er vom ersten Tage an als anerkanntes Stück des politischen

Daseins. Ja noch mehr. Während im römischen Reiche der Kaiser

sämmtliche Hoheitsrechte der Staatsgewalt in seiner Hand vereinigt

hielt und eben deßhalb den Patrocinien überall entgegentrat, beförderte

das merovingische Königthum selbst die Erhebung der Grundbesitzer zu

Grundherrn und weiterhin zu fürstlichen Herrschern; es beförderte sie

durch seine Unfähigkeit, die Bedeutung der Hoheitsrechte vollständig

zu erkennen und die Handhabung derselben ausreichend durchzuführen.

Die Häuptlinge der altgermanischen Zeit hatten einst keine Vorstellung

von der Verschiedenheit staats- und privatrechtlicher Verhältnisse

und keine Ahnung von den Anforderungen einer großen Reichsverwaltung

gehabt: als sie dann aus der bescheidenen und ärmlichen Stellung

ihrer heimischen Würde in die an Gütern und Hoheitsrechten überreiche

Erbschaft der Imperatoren eintraten, setzte sie diese Fülle beinahe

in Verlegenheit und jedenfalls dünkte sie ihnen unerschöpflich in

jeder Beziehung. Stetige und planmäßige Ordnung in der Verwaltung war

ihnen unfaßbar; desto mehr waren sie sich der altgermanischen Pflicht

der fürstlichen Freigebigkeit gegen wackere Genossen bewußt[409]. So

rosteten große Theile der Staatsverwaltung unthätig ein, mit vollen

Händen aber schenkten die Könige nicht bloß ihre Aecker, sondern auch

ihre Kronrechte an die Kirchen und Optimaten weg, bis diese endlich die

politische Gewalt zugleich über Königthum und Gemeinfreiheit gewonnen

hatten.

Die öffentliche Sicherheit, die Aufgabe und der Inhalt aller

Rechtspflege, hatte im altgermanischen Gemeinwesen auf den

Geschlechtsbürgschaften beruht. War der Beleidiger zahlungsunfähig oder

unerreichbar, so war der Verletzte sicher, daß die Sippe desselben

entweder für das Erscheinen des Angeklagten oder ihrerseits für die

Sühne des Vergehens aufkam. Jetzt aber waren die Geschlechtsverbände

überall in der Auflösung begriffen, jetzt wäre es, wie es in den

gothischen Reichen geschah, auch im fränkischen die Sache des Staates

gewesen, für jene wichtigste Pflicht der Staatsgewalt durch deren

Organe einzutreten. Allein dies erfolgte nur in unvollständiger Weise.

Man vermochte sich einerseits nicht ganz von der heimisch gewohnten

Weise der Privatbürgschaften loszureißen, und andrerseits bot für deren

Einführung in den neuen Zustand die römische Gesetzgebung selbst einen

bequemen Anknüpfungspunkt dar.

Wir haben oben bemerkt, daß nach kaiserlicher Bestimmung die

gerichtliche Vorladung eines Gutseingesessenen zunächst an den

Gutsherrn, und erst wenn dieser sich säumig zeigte, den Beklagten

vor Gericht zu stellen, unmittelbar an den Colonen ging. Dieselbe

Verpflichtung lag nach deutschem Rechte dem Freien in Bezug auf seine

Knechte ob; der Schritt war also nicht groß, sie auch auf die freien

_accolae_ und _suscepti_ nach dem Vorgange des römischen Gesetzes

auszudehnen. Wer frei auf eignem Grund und Boden saß, bot dem Gerichte

durch seine Liegenschaften die Sicherheit für die Erlangung einer

ihm auferlegten Buße; wer sonst keinen Bürgen hatte, konnte sich bei

den Angelsachsen durch Eigen, welches der Gegner in Pfand nahm, vor

augenblicklicher Verfolgung schützen (_Eadward_ 6); noch in später

Zeit bemerkt der Sachsenspiegel _II_, 5: wer Grundbesitz in höherem

Werthe als seines Wergeldes hat, bedarf keines Bürgen, wenn er um

Ungericht beklagt wird. Wie man aber in dieser Hinsicht von landlosen

Leuten dachte, haben wir bereits aus Chilperich’s Gesetz ersehen.

Wenn ihre begüterten Verwandten nicht freiwillig für sie eintraten,

sie vor Gericht stellten, ihre Buße zahlten, so verfielen die Armen

dem Tode oder der Friedlosigkeit. Wollten sie also den Frieden des

Landes genießen, so waren sie genöthigt, nicht bloß im Beginne eines

Rechtsstreits, sondern einmal für immer einen Bürgen zu stellen, der

sie jeder Zeit zu Gericht zu bringen versprach, und unter den damaligen

Verhältnissen lag nichts näher als dazu den Grundherrn auszuersehen,

auf dessen Gebiet der Landlose Unterkunft gefunden hatte. Nun ist es

klar, wie ein solches Verhältniß dauernder Bürgschaft nicht denkbar

war ohne ein Aufsichtsrecht des Bürgen über seinen Schützling, ein

Recht, welches, wenn es nicht geradezu Herrschaft war, doch alle Keime

derselben in sich enthielt. Zu der schon so starken ökonomischen

Abhängigkeit des Minofledis oder _accola_ von dem Grundherrn kam die

rechtliche hinzu, indem der Staat selbst den Herrn für das rechtliche

Thun seines Untergebenen, ganz so wie früher den Hausvater für seine

Mündlinge und Knechte, verantwortlich machte. Damit war die Regel

gegeben, daß der Landlose auch der Mündling seines Schutzherrn wurde,

so wie es umgekehrt die wesentliche Pflicht des Schutzherrn war, als

Mundbora seine Schützlinge zu gerichtlicher Verantwortung anzuhalten

oder selbst die Strafe zu tragen und den Schaden zu ersetzen[410].

Es war der erste Schritt zur Verwandlung des römischen Patrocinium in

eine anerkannte Herrschaft, der erste Schritt auf einem Wege, dessen

Vollendung zur Auflösung des Staates in eine Anzahl patrimonialer

Herrschaften führen mußte. Im angelsächsischen Reiche wirkte dem

die Einrichtung entgegen, daß man in früherer Zeit den Ausfall der

Geschlechter durch die Gilden zu decken verstattete und in späterer

Begüterte und Landlose in Genossenschaften zusammenfaßte, durch welche

eine Gegenseitigkeit der Bürgschaft hergestellt wurde, die Teothunge.

Mehrfach wird uns die allgemeine Einführung dieses Institutes

bezeugt; jedoch ist hier zu bemerken, daß die Allgemeinheit doch nur

eine relative blieb, daß die Teothunge, wie sie aus dem Bedürfniß

der Bürgschaft entsprangen, auch nur diejenigen Bürger umfaßten,

welche nicht die zweite Form der Bürgschaft, die eines Hlaford,

vorgezogen hatten. Dies zeigt _Henr. I_, 6, wo für ganz England

zunächst Patrimonial- und Hundertgerichte, und in diesen letzteren

dann weiter _decaniae et dominorum plegii_ unterschieden werden. Die

Stelle zeigt ferner, daß wie für die Teothungen das Bürgschaftssystem,

so die Gerichtsbarkeit der ursprüngliche Ausgangspunkt für die

Hundertschaften war; sie enthält also einen weitern Beweis für das

jüngere Alter der Zehntschaften überhaupt. Dann hebt sie, was mit den

bisherigen Anführungen durchaus übereinstimmt, den Unterschied zwischen

Herrngericht und Herrnbürgschaft ganz bestimmt hervor; man sieht, daß

jenes im eigentlichen Sinne erst durch Immunität, durch Saca und Soca

nach ags. Sprachgebrauche, entstand.

Freilich ist hier folgende Modification nicht zu übersehen. Obgleich

ursprünglich der Teothung keine gerichtliche Behörde darstellte, so

setzte doch auch bei ihm die Bürgschaft ein Aufsichtsrecht voraus

– hier nicht eines Einzelnen, sondern der Genossenschaft – welches

sehr leicht eine gewisse niedere Gerichtsbarkeit nach sich ziehen

konnte. Diese beschreibt _Edw. Cf. 28. decani inter villas, inter

vicinos tractabant causas – de pascuis, de pratis, de messibus, de

certacionibus inter vicinos et de multis huius modi, que frequenter

insurgunt: 29: cum autem maiores causae insurgebant, referebant eos

ad alios maiores iusticiarios, – quos possumus vocare centenarios_.

Verbindet man dies mit _Henr. I_, 6, so ergibt sich ein Gleiches für

den _dominus_ in Bezug auf seine _plegii_, er hat über sie, abgesehen

von Saca und Soca, die Rechte des Decans über seine Zehntgenossen.

Es ist im Allgemeinen die Competenz der späteren Markgerichte,

wie denn diese in der That als nächster Ausfluß eines erweiterten

Eigenthumsrechtes gelten kann.

Die Aufgabe der fränkischen Centenen in den _decr. Childeb._ und

_Chloth._ hat nun denselben Zweck wie jene der sächsischen, sie

verpflichtet die Gemeinde nur dazu, den Verbrecher vor Gericht zu

stellen. Sie ist aber bei weitem nicht so umfassend, sondern beschränkt

sich auf die Diebstähle allein; um so weniger ist an eine ähnliche

Gliederung derselben nach Zehntschaften zu denken, obgleich in späterer

Zeit allerdings Decane als niedere Richter und Ortsbehörden vorkommen.

Daß aber auch hier schon sehr früh die Schutzherrschaft des Gutsherrn,

durch die Bürgschaft begünstigt, sich in eine gewisse richterliche

Gewalt umgesetzt hat, beweist ein bis jetzt räthselhafter Ausdruck,

welcher erst durch Leo’s Hinweis auf keltische Einflüsse Licht erhält.

_Mithio_ kommt in fränkischen Immunitätsprivilegien des sechsten bis

neunten Jahrhunderts nicht selten vor, um auf irgend eine Weise den

Umfang des gefreiten Gutes zu bezeichnen. Childebert _I._ erklärt 546

(_Bqt. IV. Nr._ 7.) er nehme das Kloster St. Calais in seinen Schutz,

_cum omnibus rebus et hominibus suis, gasindis, amicis, susceptis,

vel qui per ipsum monasterium sperare videntur[411] vel unde legitimo

redebit mithio_. (Wiederholt von Theoderich _III_, _s. a. N._ 58).

Ganz gleichlautend steht die Formel bei _Marculf. I_, 23, 24, in einer

Urkunde Theoderich’s _III._ ohne Jahr und Pippin’s von 760 (ebenfalls

für St. Calais _Bqt. IV_, _Nr._ 54. _V_, _N._ 11), etwas verändert in

einer Urkunde Pippin’s von 754: _abbatibus ipsius loci_ (St. Calais)

_nec mittio potestatis illorum, nec hominibus qui per ipsos legibus

sperare videntur_ (_Martene A. C. I_, 26), so wie Karl’s des Großen von

771 (_Martene Th. A. I_, 11) _homines ipsius ecclesia (Norbacensis)

tam ingenuos quam et servos qui super eorum terras et mithio manere

videntur_. Nach diesen Stellen ist so viel klar, _unde redibit mithio_

ist gleichbedeutend mit dem Umfange der gefreiten Herrschaft, die

_potestas mithio_ eine Erweiterung der grundherrlichen Rechte über die

Eingesessenen des Gutes, und wenn es _Capit. III_, _a._ 803, _c._ 10

heißt: _ut nec colonus nec fiscalinus foras mithio possint traditiones

facere_, so ist dies nichts anderes als ein Verbot, daß kein Lite

oder Colone irgend etwas an einen Fremden veräußern solle[412]. Für

die nähere Bedeutung von _mithio_ ist damit aber, wie man sieht,

noch nichts gewonnen, und ich muß zunächst Leo, dann J. Grimm,

dessen Vermittlung mir diese Aufschlüsse verschafft hat, meinen Dank

aussprechen, für die Vergleichung des irischen _medh_, schottischen

_meidh_, Waage, schottisch _meadhaid_ wägen, _med á chertais_, die

Waage der Gerechtigkeit. »Alle diese Wörter weisen auf ein älteres

einfaches Verbum _meidhead_, wägen, ausgleichen, richten, und dann

substantivisch das Ausgleichen, die Composition. Diesem _meidheade_

entspricht malbergisches _mithio_.« Genau zu dieser Auffassung stimmt

_Pard. cap. extr. 1 de mithio fristitio_, über die Composition für das

Aufhalten der gerichtlichen Untersuchung, und das _Edict. Chilp. c._

6 (_Pardess c. e._ 18) _in illo malebergo respondere aut convenire, ubi

antruscione si mithio reddant_[413].

Daß bei _mithio_ also auch in den Urkunden an eine richterliche Gewalt

zu denken ist, kann nicht mehr zweifelhaft sein, obgleich immer noch

undeutlich scheint, ob der Ausdruck zunächst von schiedsrichterlicher

Thätigkeit oder der Erhebung einer Buße oder der Festsetzung einer

Composition hergenommen ist. Die belangreiche Frage bleibt aber,

welche Gegenstände diese Gerichtsbarkeit der Gutsherrn umfaßte, und

darauf kann erst mit den Beweisen geantwortet werden, wenn das Recht

festgestellt ist, welches zu _mithio_ durch die Immunität hinzugefügt

wird. Hier beziehe ich mich nur auf die Analogie des angelsächsischen

Zustandes, und nehme das Ergebniß voraus, daß auch bei den Franken,

wenn keine Immunität eingriff, die gerichtliche Gewalt des Gutsherrn

sich höchstens auf die Streitigkeiten _de pratis_, _de messibus_, _de

multis huiusmodi_ bezogen hat, _quae saepius inter vicinos insurgunt_.

Eine ausgedehntere Macht trat erst durch königliche Verleihung hinzu,

deren Beispiele freilich auch nicht lange sich erwarten ließen.

Fußnoten:

[353] Wie etwa Ariovist, der sich übrigens _tertias_ abtreten ließ wie

Odoachar, bei den Sequanern hauste.

[354] König _II_, 127 ff., _III_, 1 ff.

[355] _L. Vis. X_, 1, 8. _antiqua_, wie fast dieses ganze Buch.

[356] Schon _antiquae leges_ (_IV_, 2.) zeigen das Recht des letztes

Willens, ohne Grundstücke auszunehmen, was dem alten Gesammteigen

entschieden genug widerspricht. So sehr hatte sich die Vorstellung

verloren, daß dem Geschlecht oder der Familie das Eigenthum zustehe,

daß Chindaswind _IV_, 5, 1, den Mißbrauch rügt, das ganze Vermögen auch

wo Kinder vorhanden seien, Fremden zu vermachen, einen so häufigen

Mißbrauch, daß er ihn zwar _illicita_, aber doch _legis sententia_

nennt. Er ließ dann Testamente nur in Ermangelung von Descendenten zu.

[357] _Paulus II_, 32 _his diebus multi nobilium Romanorum ob

cupiditatem interfecti sunt, reliqui vero per hospites divisi, ut

tertiam partem suarum frugum Langobardis persol verent, tributarii

efficiuntur._ Der Ausdruck _hospites_ beweist, daß unter dem _reliqui_

nicht alle »übrigen Römer«, sondern die »übrigen Nobiles«, d. h. die

Possessoren zu verstehen sind. Denn die Hospitalitas fand nur zwischen

dem römischen Eigenthümer und dem ihm zugewiesenen Germanen statt; der

letztere war, was die Colonen seines neuen Besitzes anging, nicht

deren _hospes_ sondern _patronus_. Kleine Eigenthümer neben den

Großgrundbesitzern und deren Colonen gab es unter den römischen

Bewohnern Italiens längst nicht mehr.

[358] Hegel, Städteverfassung _I_, 355.

[359] Paulus _III_, 16 sagt: _populi tamen aggravati per Langobardos

hospites partiuntur_. Dies kann nicht kurzweg heißen: die Langobarden

theilten unter sich die Volksmassen; denn dann stünde das Wort _hospes_

wieder völlig inhaltsleer. Der Hospes setzt den Possessor voraus, mit

dem er theilt. Andrerseits ist es einleuchtend, daß in dieser Stelle

die Worte _populi aggravati_ nicht auf die relativ kleine Zahl der

Großgrundbesitzer bezogen werden kann, daß darunter die Massen der

ländlichen Bevölkerung, also die Colonen zu verstehen sind.

[360] Vgl. Hegel _I_, 404, der, wie mir scheint, mit Unrecht die

Stellen als Beweis für die Annahme aufführt, es seien die alten

Possessoren zu Tertiatoren gemacht worden.

[361] Meine Abhandlung in den Jahrb. des Vereins rhein.

Alterthumsfreunde _IV_, 31.

[362] Gierke, Ztschft. für R. G. _XII_, 488.

[363] Dies geht aus Aelfred’s Gesetzen 41 hervor. Ein berühmtes

Beispiel gibt Aelfred’s Testament.

[364] Deßhalb übersetzt Bromton in dem angeführten Gesetze _bocland_

ganz richtig mit _terra haereditaria_. Im Gegensatze dazu ergeben die

Urkunden zahlreiche Beispiele von Bocland, welches nur auf ein oder

drei Leben ausgeliehen ist.

[365] Die Urkunden bei Wilh. Malm. _Asser in vita Aelfredi decimam

totius regni sui partem liberavit_. Die Sachsenchronik: der König

buchte – _gebocude_ – den zehnten Theil seines Reiches.

[366] Heisterbergk, Colonat S. 67 ff hat die Aussagen zusammengestellt.

[367] Das zeigen die Klagen Salvian’s _de gubern. Dei V_, 8 über

ihren Untergang, so wie die Beschwerden des Libanius über ihre

Rechtswidrigkeiten (_adv. patrocinia passim_).

[368] Ein solches Wirthschaftssystem durch Politoren und Partiarier war

bereits Cato als Auskunftsmittel bekannt; der jüngere Plinius erklärte

es für die einzige Methode, überhaupt noch Pächter zu finden und eine

kleine Rente aus seinen Gütern zu gewinnen.

[369] Die vielbesprochene Frage über die Entstehung des römischen

Colonats ist offenbar erst dann für gelöst zu erachten, wenn seine

ökonomischen Motive aufgeklärt sind. Ohne einen wirthschaftlichen

Antrieb zwingender Art hätte das Institut, mag es nun zum ersten

Male bei germanischen Kriegsgefangenen oder einheimischen Sclaven

oder verarmten Pächtern zur Anwendung gekommen sein, sich nicht über

das ganze Reich verbreiten und mehrhundertjährigen Bestand gewinnen

können. Heisterbergk hat den Rodbertus’schen Erklärungsversuch bündig

widerlegt; sein eigner erläutert wohl die Entstehung kleiner Cultur auf

den Latifundien, aber nicht die Entstehung der Erbpacht und der Bindung

an die Scholle.

[370] Auch heute noch sind darüber Arthur Young’s Erläuterungen

classisch.

[371] _L. 8. C. T. X_, 19. _Si divina domus, aut quaelibet alia

cuiuscunque dignitatis atque fortunae revera fundos extra metrocomias,

non patrocinii gratia sed enptionis iure vel quolibet alio titulo

legitimo possidet_ u. s. w.

[372] _Salvian de gubern._ _Dei l. V_, 8. _Liban. oratio_ πρὶ

προστασιῶν. _Tit. C. Th. de patrociniis vicorum XI_, 24. _Nov.

Justiniani_ 17, _c._ 13, 14. 30, _c._ 8.

[373] _Tit. C. Th. II._ 13.

[374] _Ibid. II, 14. Augustin enarrat. psalm. 21, p. 157._

[375] _Liban. l. c._

[376] _L. 2 C. Th. XI, 1, l. 15. C. Th. XI, 16._

[377] _L. 14 C. J., I, 5._

[378] _P. 470, ed. Bonn._

[379] Vgl. Dahn, Könige _VI._ 123, 137.

[380] _Epist. IV_, 9.

[381] L. c. _VII_, 17.

[382] _L._ 10 _C. J. IX_, 12 verbietet dies auf das Strengste, aber

ohne Wirkung wie Justinian’s Novellen zeigen.

[383] _Sidon. Apoll. l. c. Orosius VII_, 40.

[384] _Eunap. ed. Bonn. p._ 96.

[385] _L._ 2 _C. J. IX_, 29.

[386] _L._ 8, _C. Th. III_, 1. Ebenso schon _l._ 9 § 5 _D. de offic.

proc._

[387] _L._ 2 und 9 _C. Th. l._ 6 _C. J. de iurisd. Nov. Marciani_ 1.

verbieten solche Mißbräuche der Militärgewalt.

[388] _L._ 2 _C. J. de offic. rect. prov. I_, 40.

[389] Der Ausdruck hat in den römischen Gesetzen der Zeit eine engere

Bedeutung.

[390] Sie findet sich übrigens schon bei den classischen Juristen, z.

B. _l._ 26 _D. de poenis._

[391] _L._ 1 _c. Th. IX_, 27.

[392] _L._ 5. _C. Th. IX_, 42.

[393] _L._ 11 § 1 _D. IV_, 3.

[394] _Columella de re rustica, praef._

[395] Vgl. die sehr ausführliche und gründliche Erörterung dieser

Verhältnisse bei Dahn, Könige _VI_, 88 ff., welche die obigen Sätze

überall bestätigt und in zahlreichen Anwendungen näher veranschaulicht

hat.

[396] _Histor. Wambae_ 7. _Ranosindo duce et Hildigiso sub gardingatus

adhuc officio consistente_ (Lembke _I_, 179.) _Victor Tunnun._

(Papencordt 227.) _Gibamund et Gunthimer, gardingos regis_. Nach

diesen Stellen und der von Aschbach erwiesenen aber schwerlich richtig

angewandten Herleitung des Wortes von _gards_, Haus mit Garten und

Acker, ergiebt sich _domesticus regis_ als passendste Uebertragung des

Titels, wo denn für die Natur der Würde ostgothische und fränkische

Zustände hinreichende Erläuterung geben.

[397] Könige _III_, 41 ff.

[398] _De bello Vand. I_, 8 erscheinen Γότθον δοκίμων 1000 Domestici

und als deren Gefolge 5000 streitbare Männer. _IV_, 26 25000

Langobarden, ἀγαθοὶ τὰ πολέμια mit einem Gefolge von 3000 streitbaren

Männern. Gibbon und Manso finden da Adlige und Gemeinfreie.

[399] Vgl. _Ed. Theod._ 45 bis 47, 56 ff. 75, 104.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 37 / 40 段