auf dieser Erde gegeben. Im fünften Jahrhundert aber war das römische
Bürgerrecht ein werthloser Schall, und mehr als dies, es war die Quelle
unabsehbaren Elendes geworden. Der einzige Gegenstand, dessen Erlangung
damals dem römischen Sinne begehrenswerth, dessen Besitz zugleich als
der höchste Stolz erschien, war der Reichthum als die Voraussetzung
von Genuß und Macht, und folglich der Großgrundbesitz, als die
einzige Quelle des Reichthums unter den ökonomischen Verhältnissen
jener Zeit. So zerfiel die Bevölkerung in zwei feindlich gesonderte
Classen, eine herrschende Minderheit der Possessoren, in deren erster
Reihe sich die Würdenträger des Staates selbst, die Palatinen, wie
ich sie mit kurzem Ausdruck benennen will[389], befanden, und die
doppelt unterthänige Mehrheit der landlosen Bevölkerung, der Plebejer
und Colonen. Charakteristisch für die Versunkenheit der allgemeinen
Denkweise war nun der unaussprechliche Dünkel, womit jene Magnaten
auf die besitzlose Masse herabblickten: der Begriff des Pöbels, der
schmutzigen ungebildeten arbeitsscheuen Armuth, ist hier auf das
Gründlichste ausgebildet und praktisch geltend gemacht worden. In
diesem Punkte hatten die Kaiser selbst, die wir so eifrig gegen die
Übergriffe der Potentes schreiben sahen, keine andere Anschauung[390].
Wenn ein Richter gestohlen hat, sagt ein Gesetz[391], so soll er
abgesetzt und zu den Schlechtesten und zu den Plebejern gezählt werden.
Wer das Vermögen eines Geächteten verbirgt, bestimmt ein anderes[392],
soll, wenn er ein anständiger Mann ist, anderweitige Strafe erhalten,
aber den Tod erleiden, wenn er durch Armuth in plebejischen Koth und
gemeine Verächtlichkeit versunken ist. Diese Redeweise wiederholt
sich an zahllosen Stellen und in den mannichfachsten Variationen. Der
Reiche und Potente ist ein für alle Male _honestus_, der Arme steht
mit dem Verkommenen und Nichtsnutzigen auf einer Linie. Die _actio
de dolo_ infamirt den auf Grund derselben Verurtheilten; deßhalb
wird bestimmt[393], diese Wirkung solle wegfallen, wenn die Klage
von einem liederlichen oder sonst schlechten Menschen gegen einen
Mann von tadellosem Wandel, oder wenn sie von einem Plebejer gegen
den Inhaber einer hohen Rangstufe angestrengt wird. Der Arme steht
dem Gesetzgeber ganz selbstverständlich mit dem sittenlosen Halunken
auf einer Linie. In dieser Hinsicht gibt es auch keinen Unterschied
zwischen dem hörigen Colonen und dem städtischen Handwerker: im
Gegentheil, während erst seit der Kaiserzeit die römischen Barone den
Ackerbau für niedriges Handwerk hielten[394], war bereits dem ganzen
classischen Alterthum Industrie und Gewerbe als banausisches, der
vornehmen Gesinnung unwürdiges Treiben erschienen. Sie Alle gehören wie
die _accolae_ und _suscepti_ der Potentes zu der unsaubern Plebs, bei
der von Menschenwürde und politischem Ansehn keine Rede sein kann, die
für eine anständige Lebenshaltung keinen Sinn hat und durch straffes
Regiment in der Furcht des Herrn erhalten werden muß. Wie der Colone
auf dem Lande an die Scholle wird der Handwerker in der Stadt an die
Zunft gebunden. Das Strafrecht in allen seinen Theilen mißt die Reichen
und die Armen, die Vornehmen und die Niedrigen mit verschiedenem
Maaße. Bei dem gleichen Vergehn erleidet der Eine Geldstrafe, der
Andere körperliche Züchtigung, der Eine Internirung auf einer Insel,
der Andere Zwangsarbeit in den Bergwerken, der Eine Hinrichtung
durch das Schwert, der Andere auf dem Scheiterhaufen. Wie einst die
republikanischen Römer die unterworfenen Völker, so behandeln jetzt die
römischen Magnaten das römische Volk.
Daß Zustände dieser Art das gerade Gegentheil der altgermanischen
waren, bedarf keiner Erörterung. Eben deßhalb begreift sich, daß sie
alle Leidenschaften der kriegerischen Einwanderer erregten und den Sinn
derselben mit unwiderstehlicher Kraft gefangen nahmen. In dem mehr
als hundertjährigen Vagabundenleben und Reislaufen waren die Gemüther
verroht und verwildert; die vielfachen Strapazen und Entbehrungen
hatten Genußsucht und Beutelust gesteigert; bei West- und Ostgothen,
bei Franken und Sachsen, haben wir den leitenden Volksgedanken, die
durch den Hunger entflammte Wildheit und Habgier kennen gelernt.
Ihre Moral faßte sich jetzt in dem Worte zusammen, daß dem Tapferen
und dem Starken die Welt gehöre, und dies war in’s Deutsche oder
Militärische übersetzt, eben ganz die Gesinnung, nach welcher die
römischen Possessoren sich die _vilissima plebs_ unterworfen hatten.
Es war also kein Wunder, daß nach vollzogener Ansiedlung die deutschen
Machthaber in dieser Weise ebenso gegen ihre Volksgenossen wie
gegen die romanischen Nachbarn verfuhren, daß sie bei den römischen
Magnaten sich unter ihres Gleichen fühlten und den landlosen Germanen
tief unter sich erblickten. Fragt man, wer unter den Germanen zu
diesen Mächtigen gehörte, so wird schon die allgemeine Erwägung der
Verhältnisse zu der Annahme führen, daß es sich für’s Erste nicht
um einen festbegrenzten und geschlossenen Adelsstand handeln kann.
Die alten Fürstengeschlechter, so weit ihre Häupter nicht selbst zu
monarchischer Ehre empor gestiegen, waren entweder völlig ausgerottet,
wie durch Chlodovech bei den Franken, oder ihre Mitglieder hatten
in den umherziehenden Heeren die unbedingte Unterordnung unter den
kaiserlichen Kriegsherrn und den königlichen Herzog anerkennen müssen,
sie waren aus Fürsten zu Officieren geworden. Was allein eine höhere
Auszeichnung damals verleihen konnte, war während der Eroberung der
Heerdienst und nach derselben der Hof- und Reichsdienst, ein näheres
persönliches Verhältniß also zu dem Monarchen. Dies lieferte dann dem
Palatinen auch die hervorragende ökonomische Stellung: denn daß ein Dux
oder Comes bei der Landtheilung einen größeren Grundbesitz erhielt als
der Centenar oder der gemeine Soldat, war ebenso natürlich, wie die
Zuwendung reicher königlicher Güterschenkungen in erster Linie an die
dem Könige zunächst stehenden Beamten und Gefolgsmänner. Bald genug
lernten dann diese deutschen Großen, einmal zu Possessoren geworden,
von ihren römischen Standesgenossen die Künste, ihren kleinen Nachbarn
das Leben sauer und die Freiheit zu nichte zu machen: in erstaunlicher
Schnelligkeit entwickelten sich auch bei der germanischen Bevölkerung
der neuen Staaten die römischen Schutzverhältnisse und Clientelen, der
Adel des Reichthums und die strafrechtliche Mißhandlung der Armuth.
Einzelne altgermanische Einrichtungen, Gefolgewesen, Muntschaft und
Hörigkeit, vermitteln wohl den Übergang und passen sich dem neuen
Zustande an: aber auf das Deutlichste zeigen die Formen und die
Wirkungen des letztern, daß er Erzeugniß und Fortbildung nicht des
deutschen, sondern des römischen Geistes gewesen ist.
Wir haben jetzt diese Vorgänge in den einzelnen germanischen Reichen
näher in das Auge zu fassen.
Bei den Westgothen zunächst ist kein andrer Adel vorhanden, als welcher
aus einer besondern Theilnahme an Hof und Regierung entspringt[395].
Gegen Aschbach, welcher den Titel _procer_ als Bezeichnung eines
Erbadels fassen will, wäre fast hinreichend _Isid. etym._ 9, 4:
_proceres sunt principes civium vel civitatis, quasi procedes_; sonst
vergleiche man über die Palatinen _L. Visig. IX_, 2, 9.: _si maioris
loci persona fuerit, id est dux, comes, sive etiam gardingus[396],
inferiores vilioresque personae, scilicet thiufadus etc._ _VI_, 1, 2,:
_de nobilitate vel dignitate palatini officii – de ceteris personis
ingenuis_. _VII_, 2, 20.: _persona maioris loci .. minor persona.
Concil. Tolet. VII, prol.: omnes sacerdotes, omnesque seniores vel
iudices ac ceteros homines officii palatini_. _VIII_, 10, (_reges_)
_cum pontificum maiorumque palatii deligantur assensu, non rusticarum
plebium seditioso tumultu_. Es sind nur die schlagendsten Stellen
aus einer großen Menge; man wird übrigens leicht auch in den übrigen
erkennen, daß nur die Beamten gemeint sind, und dieser Gesichtspunkt
wird durch das Verhältniß nicht geändert, daß die Söhne derselben
eine thatsächliche Nobilität vor den übrigen Bürgern voraus haben.
Ein hiervon ganz verschiedener Eintheilungsgrund aber erscheint
_l. Vis. II_, 3, 4.: _quaestionem in personis nobilibus nullatenus
per mandatum patimur agitari, ingenuam vero et pauperem personam_ –
_VIII_, 3, 14.: _si honestior est persona, det sol. V. et duplum damnum
cogatur exsolvere, si certe humilioris loci persona fuerit, et non
habuerit unde componat, C flagella suscipiat et duplum damnum exsolvere
compellatur_. _XII_, 3, 17.: _(Iudaeus) aut medietatem rerum suarum
– amittat, aut si nullis fultus fuerit rebus, C flagella suscipiat_;
(der christliche Mitschuldige) _si nobilis persona extiterit, X libras
auri – exolvat, si tamen minimae vilioresque personae, V libras
auri exolvant, quod si non habuerint unde componant, C flagellis
subiiciant_. Unter den Geringeren unterscheidet die zweite Stelle
Reiche und Arme, die letzte zeigt, daß als gesetzliche Armuth nicht
Vermögungslosigkeit, sondern Mangel an einer gewissen Art von Vermögen
betrachtet wird, und da der Gegensatz, ganz in römischem Geiste,
zunächst nur in Bezug auf Strafrecht und Standesehre sichtbar wird, da
überhaupt die Terminologie sich genau an den römischen Sprachgebrauch
anschließt, so ist der Gedanke an Possessoren und Plebejer im
römischen Sinne von jeder Seite begründet. Daß die Gleichheit beider
Systeme nicht vollständig ist, und in einigen Fällen manche Personen
der körperlichen Züchtigung unterliegen, welche das römische Recht
schwerlich zu den Plebejern gerechnet hätte, beweist nur, daß die
Schätzung dieser Einzelnen sich geändert, keineswegs aber, daß das
Strafrecht der Grundbesitzer von wesentlich verschiedenen Principien
ausgegangen ist.
Jeder Zweifel wird beseitigt, wenn man die weitere Entwicklung dieser
Dinge in den westgothischen Gesetzen, Concilienschlüssen und Formeln
verfolgt. Nicht bloß die Verhältnisse der römischen Kaiserzeit sondern
auch die Terminologie derselben erscheint in genauer Wiederholung. Die
Possessoren gothischen und römischen Stammes haben Latifundien, auf
welchen Städte und Dörfer Platz haben. Die Grenzen derselben erweitern
sich oft genug durch offene Gewalt, wo der Besitz eines Schwächeren der
Gegenstand der Begier für den Potenten ist. Sodann aber folgen sich,
jetzt durch das Gesetz nicht mehr eingeschränkt die Commendationen
zahlreicher Gemeinfreien, welche um den Schutz des Patrons zu erlangen,
ihm ihr Eigenthum auftragen und es dann als Precarie zurück empfangen.
Oder zahlungsunfähige Schuldner erkennen es als dankeswerthes
Beneficium, wenn der Herr sie unter seine Arbeiter oder Colonen
aufnimmt und mit einem kleinen Ackerstück ausstattet. Sie heißen
_advenae_ oder _suscepti_, wie in den alten kaiserlichen Gesetzen. Sie
leisten, wie die römischen Rustici seinen Anordnungen »Obsequium«,
und so weit hat hier das Verhältniß, schon über die römische Weise
hinaus, rechtliche Anerkennung gefunden, daß wenn auf Befehl des
Patrons eine Schaar seiner »Aufgenommenen« Raub oder Friedensbruch
begeht, nur der Herr, nicht aber seine Schützlinge der gerichtlichen
Ahndung verfallen. Der Herr hat seinerseits keine Gerichtsbarkeit über
seine Eingesessenen, wohl aber ein disciplinares recht weit gehendes
Züchtigungsrecht, dessen Mißbrauch nur mit leichter Strafe bedroht
ist. Als ein vorzügliches Moment des Patronates erscheint Recht und
Pflicht, den Aufgenommenen vor Gericht zu vertreten, wobei dann alle
jene Übelstände wiederkehren, die wir oben in den kaiserlichen Gesetzen
gerügt fanden, die Einschüchterung des Proceßgegners und des Richters,
die gewaltsame Abwehr der richterlichen Execution u. s. f. Durchaus
verbreitet ist wie in der Kaiserzeit der Brauch dieser Magnaten, aus
ihren Sclaven und Hörigen bewaffnete Schaaren zu bilden und dieselben
auch durch Bucellarier oder andere Miethvölker zu verstärken. Auch in
dieser Hinsicht hat sich das Verhältniß durch seine natürliche Schwere
über das römische Maaß hinaus erweitert: Justinian, wie wir sahen,
sucht diese Banden abzustellen, die westgothischen Possessoren setzen
dagegen die Concession durch, daß im Reichsheer ihre Schaaren zwar
unter dem Oberbefehl des Comes aber unter der unmittelbaren Führung des
Patrons oder Seniors stehen.
So hat sich hier, ganz und gar aus römischer Wurzel, ein Zustand
gebildet, von welchem Dahn mit Recht bemerkt, daß er die wesentlichsten
Momente des spätern Feudalstaates bereits in unverkennbaren Zügen
sichtbar werden läßt.
Ganz ähnliche Wege wie im westgothischen hat die sociale Entwicklung
auch im Reiche des ostgothischen Theoderich eingeschlagen, ohne daß
jedoch bei der Kraft und Einsicht des großen Herrschers und der kurzen
Dauer des Staates nach Theoderich’s Tode die schlimmen Keime zu einer
gleich vollständigen Entfaltung gekommen wären.
In diesem Reiche ist zunächst kein Zweifel über die Auszeichnung der
königlichen Beamten, ganz nach römischem Muster; ferner zeigt Cassiodor
an vielen Stellen die Possessoren als bevorrechteten Stand, genau
wie sie einen solchen unter den Kaisern gebildet hatten. Daß diese
letzten Aussagen nicht allein auf die römischen Provincialen, sondern
auch auf die gothische Bevölkerung zu beziehen sind, ist neuerlich
auch von Dahn in erschöpfender Darlegung anerkannt worden[397].
Völlig entscheidend sind _Theod. edict._ 75, 83, 89, 91, 97, wo
unter Barbaren und Römern _honesti_ und _viliores_, _humiliores_,
_tenues_, offenbar im römischen Sinne strafrechtlich unterschieden
werden. Die Auszeichnung der Palatinen und Possessoren steht hier
also für beide Bevölkerungen fest, wie bei den Westgothen. Jene, die
Beamten bezeichnet nun Prokop häufig als Archonten (_de b. Goth. I_,
7, 19), ein Ausdruck, der ebenso unzweideutig wie Gregor’s Optimates
und Principes ist. Dann aber erscheinen _I_, 2, 3 οἱ Γότθων λόγιμοι
oder λογιμώτατοι, sie bewirken die Verschwörung gegen Amalasuntha
und sind mit Wittich’s Abtretungen an die Franken einverstanden.
Ebenso handeln bei wichtigen Regierungsmaßregeln οἱ δόκιμοι mit (_II_,
20, 29. _III_, 1, 8.), so daß man sie offenbar als Optimaten und
nicht bloß als Mediocres zu fassen hat. Dagegen bilden _IV_, 23 οἱ
λογιμώτατοι die Mannschaft einer Flotte von 47 Schiffen, _IV_, 26 οἱ
δόκιμοι ein Heer, welches dem auf Verona heranrückenden Narses den Weg
sperren soll. Nicht anders wird ein dritter Ausdruck gebraucht. Οἱ
πρῶτοι, οἱ ἄριστοι, οἱ πολλοὶ καὶ ἄριστοι sind _II_, 9 die Rathgeber,
_II_, 28, _III_, 2 die Domestici des Königs, _I_, 18 die Haustruppen
Belisar’s, während an einer andern Stelle von _II_, 28 πολλοὶ καὶ
ἄριστοι die Besatzungen der ligurischen Castelle ausmachen. Man sieht,
daß dieser Sprachgebrauch sehr wenig bestimmt ist; dennoch wäre der
Schluß auf gleiche Unbestimmtheit der Sachen irrig[398]: es ist klar,
daß Prokop zwei ganz verschiedene Auszeichnungen, Antheil an der
Staatsgewalt und Grundbesitz mit denselben Namen benennt, und das
Wesen derselben auf römische Begriffe zurückzuführen, ist an dieser
Stelle ganz unbedenklich. Denn Alles, was wir im Einzelnen über Wesen
und Lebenshaltung dieser hervorragenden Classen erfahren, zeigt sich
als genaue Wiederholung der römischen Zustände. Die Possessoren sind
unablässig bemüht, ihre Besitzungen auszudehnen, die Grenzsteine zu
verrücken, ihre Amtsgewalt oder hohe Geburt gegen ihre Nachbarn zu
mißbrauchen. Des Königs Vetter Theodahad, heißt es, haßte es, Nachbarn
zu haben und brachte allmählich halb Toscana in seinen Besitz. Wie
im römischen Reiche pflegten kleinere Leute den Schutz eines Potens
oder Präpotens gegen richterliche Verfolgung anzurufen, oder bei dem
Prozesse über ein Haus den Namen des Beschützers als angeblichen
Eigenthümers an den Eingang zu heften. Ebenso verbreitet war die Sitte
der Magnaten, reisige Sclavenschaaren oder sonst bewaffnete Haufen
zu halten; Theoderich fand sich zu scharfen Drohungen gegen jedes
Unterfangen veranlaßt, mit solcher Streitmacht in das Haus oder Landgut
eines Dritten einzubrechen, dort zu plündern, den Eigenthümer zu
verjagen. Dahn hat ausgeführt, daß in den meisten für uns erkennbaren
Fällen die Übelthäter gothischen Stammes gewesen, indessen fehlen
auch Beispiele nicht für die _praesumptio_ und _insolentia_ römischer
Potentes[399]. Nicht so häufig und so stark entwickelt, wie im
römischen und westgothischen Reiche erscheinen übrigens hier die
Patrocinien, Obsequien und Commendationen; als Bewohner und Bebauer
der Latifundien unter der Herrschaft des Possessors werden durchgängig
nur Sclaven oder Colonen genannt, sei es, daß es unter der römischen
Landbevölkerung damals besitzlose Freie oder Kleinbesitzer überhaupt
nicht mehr gab, die landlosen Gothen aber durch Theoderich’s straffere
Heeresordnung von dem Eintritte in private Abhängigkeit zurückgehalten
wurden, sei es, daß die energischen Bemühungen des Königs für den
Schutz der kleineren Leute und die Unterdrückung aller rechtswidrigen
Selbsthülfe und Gewaltthat[400] hier erfolgreicher waren als bisher
im römischen und später im westgothischen Staatswesen. Im Übrigen geht
Theoderich bereitwillig auf die römischen Auffassungen der socialen
Verhältnisse ein. An einigen Stellen hat er die Ungleichheit der
Criminalstrafen für den Reichen und den Armen gemildert; der Grundsatz
aber besteht fort und wird in der großen Mehrzahl der Fälle praktisch
durchgeführt. Die Begriffe von Reichthum und Armuth decken sich auch
hier mit dem Gegensatze von Bildung und Unbildung, Vornehmheit und
Verächtlichkeit. Ererbter Reichthum führt wie in der Kaiserzeit zur
Anerkennung erlauchten Geschlechtes und damit zur Einführung in die
höhern Aemter. Ganz nach römischer Weise erscheint dem Könige vornehmes
Leben nur in städtischem Prunke denkbar: während es früher germanischer
Sinn war, die ummauerte Stadt als ein Gefängniß zu verabscheuen,
mahnt Theoderich seine Getreuen in kräftigen Worten, nicht auf dem
Lande unter Colonen und Sclaven zu verbauern, sondern in der Stadt
den Umgang gebildeter und eleganter Standesgenossen zu suchen. Eben
aus dieser Gesinnung erwächst einer der häßlichsten Flecken seiner
Gesetzgebung. Das römische Recht hatte wie den freien Colonen so auch
den auf dem Gute geborenen und in dessen Steuerrolle eingetragenen
Sclaven an die Scholle gebunden, einen Verkauf desselben nur innerhalb
derselben Provinz zugelassen und weiterhin ganz verboten. Wenn eine
solche Bestimmung für den Colonen zwei Seiten hatte, Sicherheit seiner
Heimstätte und Verlust der Freizügigkeit, so war sie für den Sclaven
wesentlich eine Wohlthat, eine wichtige Beschränkung herrschaftlicher
Willkür. Diese Schranke räumte Theoderich aus dem Wege, indem er die
freie Verkäuflichkeit des Sclaven wieder herstellte und zugleich die
Verwendung desselben im städtischen und häuslichen Dienste verstattete,
damit der Grundherr doch ja eines Hauptstückes des städtischen Luxus,
einer großen Lakaienschaar, nicht entbehre[401]. Bei Anschauungen, wie
sie hier sichtbar werden, war es nicht zu verwundern, daß die Macht
und das Ansehen der Ehrenwerthen und Hochmögenden, der _honesti_ und
_praepotentes_, zwar eingeschränkt aber trotz aller Gesetze gegen ihre
Übergriffe doch unerschüttert blieb. Bei Theoderich wie 200 Jahre
früher bei Kaiser Constantin begegnen wir dem beschämenden Geständniß,
die Staatsbehörden seien nicht immer stark genug, den rechtswidrigen
Übermuth der großen Herrn zu beugen, und hätten sich in einem solchen
Falle unmittelbar an den Monarchen zu wenden[402].
Bei den Franken und Angelsachsen, wo die Romanisirung sowohl des
Staates als des Volkes nicht so vollständig wie bei den Gothen
durchgreift, nimmt die Entwicklung einen etwas andern Gang, langt
aber in der Hauptsache endlich doch bei demselben Ziele an, bei
der Entstehung einer neuen Aristokratie des Reichthums, oder was
auch hier dasselbe ist, des Großgrundbesitzes, welche dem Königthum
allmälich über den Kopf wächst und die Gemeinfreien ihrer Macht
unterwirft. Hier wie bei den Gothen ist der Umschwung unermeßlich,
welchen die Entstehung des Privateigenthums am Acker unter dem Vorbild
und Einflusse des römischen Zustandes hervorbringt. Ebenso wie die
gothischen verstehen auch die fränkischen Magnaten nach dem Beispiele
der römischen Possessoren die Kunst, ihre Landgüter zu Latifundien
zu erweitern, und ihre ökonomische Macht allmählich zu fürstlicher
Beherrschung ihrer kleinen Nachbarn auszugestalten.
Wenn in dem alten Germanien die geringe Entwicklung der Bildung
und des Verkehrs fast keine Unterschiede in der Lebenshaltung
aller Volksgenossen hatte aufkommen lassen, wenn die jährliche
Ackervertheilung ein sicheres Mittel gegen die Entstehung ökonomischer
Classengegensätze gewesen war, so mußte bereits die Überlassung der
Ackerquoten zu lebenslänglichem Besitz und weiterhin zur Erbtheilung
unter die sämmtlichen Söhne des Inhabers zu häufigen Ungleichheiten
im Vermögensstande der Dorfgenossen führen. Allerdings wurde dadurch,
so lange das kriegerische Wanderleben jedem Verarmten die Möglichkeit
weiteren Fortkommens eröffnete, der Zustand der Gemeinden und die
politische Stellung der einzelnen Bürger nicht erheblich alterirt:
als aber die Eroberung vollbracht und auf dem neuen Heimathboden die
bürgerliche Ordnung fixirt war, machten auch im fränkischen Reiche
die socialen Anschauungen Roms sich geltend. Das salische Volksrecht
hebt zwar im Wergeld nur die königlichen Beamten und Antrustionen vor
den übrigen Freien hervor, und parallelisirt die letztern sämmtlich,
ohne Reich und Arm zu unterscheiden, mit den römischen Possessoren,
während es den römischen Plebejer mit dem fränkischen Litus auf eine
Linie stellt. Aber schon in Chlodovech’s Zusätzen _c._ 9 erscheint die
Bestimmung, daß, wenn in der Nähe eines Vicus ein Erschlagener gefunden
werde, von den Vicinen die Meliores mit je 65, die Minofledis mit je
15 Eidhelfern ihre Unschuld beschwören sollen. Die Meliores also haben
nach der Voraussetzung des Königs weite Befreundung, bei den Geringen
ist an eine so große Zahl von Helfern und Bürgen nicht zu denken.
Das _pactum pro tenore pacis_ verfügt sodann _c._ 12 ein besonderes
Verfahren gegen verbrecherische Sclaven der _potentes qui per diversa
possedent_; ebenso gebietet Chlothar _II._, daß _episcopi_ oder
_potentes qui in aliis possident regionibus_ in jeder Besitzung nur
einheimische Beamte haben sollen. Auf der andern Seite erläutert der
Herold’sche Text und die Emendata des salischen Gesetzes den Begriff
des (kleineren) Possessors dahin, daß er sei _qui res in pago ubi
commanet proprias possidet_. Endlich drittens regelt Chilperich’s
Edict die gerichtliche Verfolgung eines Übelthäters _qui non habet,
ubi consistat, nec res unde componat_, des Mannes ohne jeglichen
Grundbesitz. Man sieht, wie die Verschiedenheit der socialen Stellung
sich in festen rechtlichen Consequenzen ausprägt, wie die Abstufung
des Reichthums die gesetzliche Stellung der Personen bedingt. Der
Vermögenslose ist _minor_, der kleine Besitzer _melior_; als _potens_
aber wird anerkannt, wer in mehreren Gauen begütert ist, ganz nach
der römischen Anschauung: _divitem illum putas, quia in omnibus
provinciis arat_[403]. Es handelt sich also nicht um alten Adel,
sondern um die Macht des Besitzes, wo dann die nächsten Genossen und
höchsten Beamten des Königs naturgemäß in der ersten Linie erscheinen.
Eben dieses Bild gewähren auch die Erzählungen des Gregor von Tours.
Löbell hat in einleuchtender Weise dargethan, daß der Schriftsteller
niemals eines auf alter Abstammung beruhenden Adels Erwähnung thut,
sondern mit seinen mannichfaltigen Ausdrücken, _maiores_, _optimates_,
_nobiles_, _honorati_, _viri fortiores_ u. s. w. bald die Träger
politischer Macht, Antrustionen, Grafen, Domestici, bald die Inhaber
einer durch Reichthum und persönlichen Einfluß hervorragenden socialen
Stellung bezeichnet. Nicht wer adlig geboren ist, genießt eines höhern
Ansehns, sondern umgekehrt, wer Macht zu üben vermag, gilt für einen
erlauchten Mann, und erst in Folge dieses Verhältnisses bildet sich,
da der jetzt erbliche Reichthum eine wesentliche Quelle des Ansehns
ist, allmälich eine neue erbliche Aristokratie. Auch hier also wie bei
den Gothen finden wir im Wesentlichen die drei römischen Classen der
Palatinen, Possessoren und Plebejer, wir finden im Gegensatze zu den
altgermanischen Anschauungen die charakteristischen Züge des socialen
Zustandes des Kaiserreichs wieder.
Die römische Tendenz auf eine rechtlich ungünstigere Behandlung
der Plebejer hat sich den fränkischen Gemeinden gegenüber in der
merovingischen Zeit noch nicht so gründlich wie im westgothischen
Staate durchsetzen können. Jedoch fehlen einzelne Anklänge nicht. König
Childebert bestimmt, daß der »Franke« bei erwiesenem Diebstahl dem
Könige zugeschickt, der _debilior_ auf der Stelle gehängt werden soll.
Bei Gregor von Tours (_V_, 49) erscheint es als allgemeine Ansicht, daß
das Zeugniß einer _minor persona_ gegen einen Bischof keine Beweiskraft
habe. Die oben angeführte Verordnung Chilperich’s nennt den landlosen
Übelthäter kurzweg einen _malus homo_, der friedlos zu machen sei,
wenn ihn seine Verwandten nicht vor Gericht stellen. Allerdings könnte
man sagen, daß hier der Besitzlose nicht wegen seiner Armuth sondern
wegen seinen Vergehungen als _malus homo_ bezeichnet wird, mit Grund
aber hebt Boretius hervor[404], wie oft in Gesetzen und Urkunden die
Vermögenden als _boni homines_ charakterisirt werden; Chlodovech,
sahen wir, nennt sie _meliores_, und Pippin bedroht den Incest eines
Geistlichen bei »guten Personen« mit Verlust des Amtes, bei dem Minor
mit Prügelstrafe oder Gefängniß[405]. Offenbar also bekundet auch
Chilperich’s Ausdrucksweise dieselbe Auffassung der verächtlichen
Plebs, welcher wir im römischen und westgothischen Reiche begegnet sind.