Einst hatte es keinen stolzern Titel als den eines römischen Bürgers

auf dieser Erde gegeben. Im fünften Jahrhundert aber war das römische

Bürgerrecht ein werthloser Schall, und mehr als dies, es war die Quelle

unabsehbaren Elendes geworden. Der einzige Gegenstand, dessen Erlangung

damals dem römischen Sinne begehrenswerth, dessen Besitz zugleich als

der höchste Stolz erschien, war der Reichthum als die Voraussetzung

von Genuß und Macht, und folglich der Großgrundbesitz, als die

einzige Quelle des Reichthums unter den ökonomischen Verhältnissen

jener Zeit. So zerfiel die Bevölkerung in zwei feindlich gesonderte

Classen, eine herrschende Minderheit der Possessoren, in deren erster

Reihe sich die Würdenträger des Staates selbst, die Palatinen, wie

ich sie mit kurzem Ausdruck benennen will[389], befanden, und die

doppelt unterthänige Mehrheit der landlosen Bevölkerung, der Plebejer

und Colonen. Charakteristisch für die Versunkenheit der allgemeinen

Denkweise war nun der unaussprechliche Dünkel, womit jene Magnaten

auf die besitzlose Masse herabblickten: der Begriff des Pöbels, der

schmutzigen ungebildeten arbeitsscheuen Armuth, ist hier auf das

Gründlichste ausgebildet und praktisch geltend gemacht worden. In

diesem Punkte hatten die Kaiser selbst, die wir so eifrig gegen die

Übergriffe der Potentes schreiben sahen, keine andere Anschauung[390].

Wenn ein Richter gestohlen hat, sagt ein Gesetz[391], so soll er

abgesetzt und zu den Schlechtesten und zu den Plebejern gezählt werden.

Wer das Vermögen eines Geächteten verbirgt, bestimmt ein anderes[392],

soll, wenn er ein anständiger Mann ist, anderweitige Strafe erhalten,

aber den Tod erleiden, wenn er durch Armuth in plebejischen Koth und

gemeine Verächtlichkeit versunken ist. Diese Redeweise wiederholt

sich an zahllosen Stellen und in den mannichfachsten Variationen. Der

Reiche und Potente ist ein für alle Male _honestus_, der Arme steht

mit dem Verkommenen und Nichtsnutzigen auf einer Linie. Die _actio

de dolo_ infamirt den auf Grund derselben Verurtheilten; deßhalb

wird bestimmt[393], diese Wirkung solle wegfallen, wenn die Klage

von einem liederlichen oder sonst schlechten Menschen gegen einen

Mann von tadellosem Wandel, oder wenn sie von einem Plebejer gegen

den Inhaber einer hohen Rangstufe angestrengt wird. Der Arme steht

dem Gesetzgeber ganz selbstverständlich mit dem sittenlosen Halunken

auf einer Linie. In dieser Hinsicht gibt es auch keinen Unterschied

zwischen dem hörigen Colonen und dem städtischen Handwerker: im

Gegentheil, während erst seit der Kaiserzeit die römischen Barone den

Ackerbau für niedriges Handwerk hielten[394], war bereits dem ganzen

classischen Alterthum Industrie und Gewerbe als banausisches, der

vornehmen Gesinnung unwürdiges Treiben erschienen. Sie Alle gehören wie

die _accolae_ und _suscepti_ der Potentes zu der unsaubern Plebs, bei

der von Menschenwürde und politischem Ansehn keine Rede sein kann, die

für eine anständige Lebenshaltung keinen Sinn hat und durch straffes

Regiment in der Furcht des Herrn erhalten werden muß. Wie der Colone

auf dem Lande an die Scholle wird der Handwerker in der Stadt an die

Zunft gebunden. Das Strafrecht in allen seinen Theilen mißt die Reichen

und die Armen, die Vornehmen und die Niedrigen mit verschiedenem

Maaße. Bei dem gleichen Vergehn erleidet der Eine Geldstrafe, der

Andere körperliche Züchtigung, der Eine Internirung auf einer Insel,

der Andere Zwangsarbeit in den Bergwerken, der Eine Hinrichtung

durch das Schwert, der Andere auf dem Scheiterhaufen. Wie einst die

republikanischen Römer die unterworfenen Völker, so behandeln jetzt die

römischen Magnaten das römische Volk.

Daß Zustände dieser Art das gerade Gegentheil der altgermanischen

waren, bedarf keiner Erörterung. Eben deßhalb begreift sich, daß sie

alle Leidenschaften der kriegerischen Einwanderer erregten und den Sinn

derselben mit unwiderstehlicher Kraft gefangen nahmen. In dem mehr

als hundertjährigen Vagabundenleben und Reislaufen waren die Gemüther

verroht und verwildert; die vielfachen Strapazen und Entbehrungen

hatten Genußsucht und Beutelust gesteigert; bei West- und Ostgothen,

bei Franken und Sachsen, haben wir den leitenden Volksgedanken, die

durch den Hunger entflammte Wildheit und Habgier kennen gelernt.

Ihre Moral faßte sich jetzt in dem Worte zusammen, daß dem Tapferen

und dem Starken die Welt gehöre, und dies war in’s Deutsche oder

Militärische übersetzt, eben ganz die Gesinnung, nach welcher die

römischen Possessoren sich die _vilissima plebs_ unterworfen hatten.

Es war also kein Wunder, daß nach vollzogener Ansiedlung die deutschen

Machthaber in dieser Weise ebenso gegen ihre Volksgenossen wie

gegen die romanischen Nachbarn verfuhren, daß sie bei den römischen

Magnaten sich unter ihres Gleichen fühlten und den landlosen Germanen

tief unter sich erblickten. Fragt man, wer unter den Germanen zu

diesen Mächtigen gehörte, so wird schon die allgemeine Erwägung der

Verhältnisse zu der Annahme führen, daß es sich für’s Erste nicht

um einen festbegrenzten und geschlossenen Adelsstand handeln kann.

Die alten Fürstengeschlechter, so weit ihre Häupter nicht selbst zu

monarchischer Ehre empor gestiegen, waren entweder völlig ausgerottet,

wie durch Chlodovech bei den Franken, oder ihre Mitglieder hatten

in den umherziehenden Heeren die unbedingte Unterordnung unter den

kaiserlichen Kriegsherrn und den königlichen Herzog anerkennen müssen,

sie waren aus Fürsten zu Officieren geworden. Was allein eine höhere

Auszeichnung damals verleihen konnte, war während der Eroberung der

Heerdienst und nach derselben der Hof- und Reichsdienst, ein näheres

persönliches Verhältniß also zu dem Monarchen. Dies lieferte dann dem

Palatinen auch die hervorragende ökonomische Stellung: denn daß ein Dux

oder Comes bei der Landtheilung einen größeren Grundbesitz erhielt als

der Centenar oder der gemeine Soldat, war ebenso natürlich, wie die

Zuwendung reicher königlicher Güterschenkungen in erster Linie an die

dem Könige zunächst stehenden Beamten und Gefolgsmänner. Bald genug

lernten dann diese deutschen Großen, einmal zu Possessoren geworden,

von ihren römischen Standesgenossen die Künste, ihren kleinen Nachbarn

das Leben sauer und die Freiheit zu nichte zu machen: in erstaunlicher

Schnelligkeit entwickelten sich auch bei der germanischen Bevölkerung

der neuen Staaten die römischen Schutzverhältnisse und Clientelen, der

Adel des Reichthums und die strafrechtliche Mißhandlung der Armuth.

Einzelne altgermanische Einrichtungen, Gefolgewesen, Muntschaft und

Hörigkeit, vermitteln wohl den Übergang und passen sich dem neuen

Zustande an: aber auf das Deutlichste zeigen die Formen und die

Wirkungen des letztern, daß er Erzeugniß und Fortbildung nicht des

deutschen, sondern des römischen Geistes gewesen ist.

Wir haben jetzt diese Vorgänge in den einzelnen germanischen Reichen

näher in das Auge zu fassen.

Bei den Westgothen zunächst ist kein andrer Adel vorhanden, als welcher

aus einer besondern Theilnahme an Hof und Regierung entspringt[395].

Gegen Aschbach, welcher den Titel _procer_ als Bezeichnung eines

Erbadels fassen will, wäre fast hinreichend _Isid. etym._ 9, 4:

_proceres sunt principes civium vel civitatis, quasi procedes_; sonst

vergleiche man über die Palatinen _L. Visig. IX_, 2, 9.: _si maioris

loci persona fuerit, id est dux, comes, sive etiam gardingus[396],

inferiores vilioresque personae, scilicet thiufadus etc._ _VI_, 1, 2,:

_de nobilitate vel dignitate palatini officii – de ceteris personis

ingenuis_. _VII_, 2, 20.: _persona maioris loci .. minor persona.

Concil. Tolet. VII, prol.: omnes sacerdotes, omnesque seniores vel

iudices ac ceteros homines officii palatini_. _VIII_, 10, (_reges_)

_cum pontificum maiorumque palatii deligantur assensu, non rusticarum

plebium seditioso tumultu_. Es sind nur die schlagendsten Stellen

aus einer großen Menge; man wird übrigens leicht auch in den übrigen

erkennen, daß nur die Beamten gemeint sind, und dieser Gesichtspunkt

wird durch das Verhältniß nicht geändert, daß die Söhne derselben

eine thatsächliche Nobilität vor den übrigen Bürgern voraus haben.

Ein hiervon ganz verschiedener Eintheilungsgrund aber erscheint

_l. Vis. II_, 3, 4.: _quaestionem in personis nobilibus nullatenus

per mandatum patimur agitari, ingenuam vero et pauperem personam_ –

_VIII_, 3, 14.: _si honestior est persona, det sol. V. et duplum damnum

cogatur exsolvere, si certe humilioris loci persona fuerit, et non

habuerit unde componat, C flagella suscipiat et duplum damnum exsolvere

compellatur_. _XII_, 3, 17.: _(Iudaeus) aut medietatem rerum suarum

– amittat, aut si nullis fultus fuerit rebus, C flagella suscipiat_;

(der christliche Mitschuldige) _si nobilis persona extiterit, X libras

auri – exolvat, si tamen minimae vilioresque personae, V libras

auri exolvant, quod si non habuerint unde componant, C flagellis

subiiciant_. Unter den Geringeren unterscheidet die zweite Stelle

Reiche und Arme, die letzte zeigt, daß als gesetzliche Armuth nicht

Vermögungslosigkeit, sondern Mangel an einer gewissen Art von Vermögen

betrachtet wird, und da der Gegensatz, ganz in römischem Geiste,

zunächst nur in Bezug auf Strafrecht und Standesehre sichtbar wird, da

überhaupt die Terminologie sich genau an den römischen Sprachgebrauch

anschließt, so ist der Gedanke an Possessoren und Plebejer im

römischen Sinne von jeder Seite begründet. Daß die Gleichheit beider

Systeme nicht vollständig ist, und in einigen Fällen manche Personen

der körperlichen Züchtigung unterliegen, welche das römische Recht

schwerlich zu den Plebejern gerechnet hätte, beweist nur, daß die

Schätzung dieser Einzelnen sich geändert, keineswegs aber, daß das

Strafrecht der Grundbesitzer von wesentlich verschiedenen Principien

ausgegangen ist.

Jeder Zweifel wird beseitigt, wenn man die weitere Entwicklung dieser

Dinge in den westgothischen Gesetzen, Concilienschlüssen und Formeln

verfolgt. Nicht bloß die Verhältnisse der römischen Kaiserzeit sondern

auch die Terminologie derselben erscheint in genauer Wiederholung. Die

Possessoren gothischen und römischen Stammes haben Latifundien, auf

welchen Städte und Dörfer Platz haben. Die Grenzen derselben erweitern

sich oft genug durch offene Gewalt, wo der Besitz eines Schwächeren der

Gegenstand der Begier für den Potenten ist. Sodann aber folgen sich,

jetzt durch das Gesetz nicht mehr eingeschränkt die Commendationen

zahlreicher Gemeinfreien, welche um den Schutz des Patrons zu erlangen,

ihm ihr Eigenthum auftragen und es dann als Precarie zurück empfangen.

Oder zahlungsunfähige Schuldner erkennen es als dankeswerthes

Beneficium, wenn der Herr sie unter seine Arbeiter oder Colonen

aufnimmt und mit einem kleinen Ackerstück ausstattet. Sie heißen

_advenae_ oder _suscepti_, wie in den alten kaiserlichen Gesetzen. Sie

leisten, wie die römischen Rustici seinen Anordnungen »Obsequium«,

und so weit hat hier das Verhältniß, schon über die römische Weise

hinaus, rechtliche Anerkennung gefunden, daß wenn auf Befehl des

Patrons eine Schaar seiner »Aufgenommenen« Raub oder Friedensbruch

begeht, nur der Herr, nicht aber seine Schützlinge der gerichtlichen

Ahndung verfallen. Der Herr hat seinerseits keine Gerichtsbarkeit über

seine Eingesessenen, wohl aber ein disciplinares recht weit gehendes

Züchtigungsrecht, dessen Mißbrauch nur mit leichter Strafe bedroht

ist. Als ein vorzügliches Moment des Patronates erscheint Recht und

Pflicht, den Aufgenommenen vor Gericht zu vertreten, wobei dann alle

jene Übelstände wiederkehren, die wir oben in den kaiserlichen Gesetzen

gerügt fanden, die Einschüchterung des Proceßgegners und des Richters,

die gewaltsame Abwehr der richterlichen Execution u. s. f. Durchaus

verbreitet ist wie in der Kaiserzeit der Brauch dieser Magnaten, aus

ihren Sclaven und Hörigen bewaffnete Schaaren zu bilden und dieselben

auch durch Bucellarier oder andere Miethvölker zu verstärken. Auch in

dieser Hinsicht hat sich das Verhältniß durch seine natürliche Schwere

über das römische Maaß hinaus erweitert: Justinian, wie wir sahen,

sucht diese Banden abzustellen, die westgothischen Possessoren setzen

dagegen die Concession durch, daß im Reichsheer ihre Schaaren zwar

unter dem Oberbefehl des Comes aber unter der unmittelbaren Führung des

Patrons oder Seniors stehen.

So hat sich hier, ganz und gar aus römischer Wurzel, ein Zustand

gebildet, von welchem Dahn mit Recht bemerkt, daß er die wesentlichsten

Momente des spätern Feudalstaates bereits in unverkennbaren Zügen

sichtbar werden läßt.

Ganz ähnliche Wege wie im westgothischen hat die sociale Entwicklung

auch im Reiche des ostgothischen Theoderich eingeschlagen, ohne daß

jedoch bei der Kraft und Einsicht des großen Herrschers und der kurzen

Dauer des Staates nach Theoderich’s Tode die schlimmen Keime zu einer

gleich vollständigen Entfaltung gekommen wären.

In diesem Reiche ist zunächst kein Zweifel über die Auszeichnung der

königlichen Beamten, ganz nach römischem Muster; ferner zeigt Cassiodor

an vielen Stellen die Possessoren als bevorrechteten Stand, genau

wie sie einen solchen unter den Kaisern gebildet hatten. Daß diese

letzten Aussagen nicht allein auf die römischen Provincialen, sondern

auch auf die gothische Bevölkerung zu beziehen sind, ist neuerlich

auch von Dahn in erschöpfender Darlegung anerkannt worden[397].

Völlig entscheidend sind _Theod. edict._ 75, 83, 89, 91, 97, wo

unter Barbaren und Römern _honesti_ und _viliores_, _humiliores_,

_tenues_, offenbar im römischen Sinne strafrechtlich unterschieden

werden. Die Auszeichnung der Palatinen und Possessoren steht hier

also für beide Bevölkerungen fest, wie bei den Westgothen. Jene, die

Beamten bezeichnet nun Prokop häufig als Archonten (_de b. Goth. I_,

7, 19), ein Ausdruck, der ebenso unzweideutig wie Gregor’s Optimates

und Principes ist. Dann aber erscheinen _I_, 2, 3 οἱ Γότθων λόγιμοι

oder λογιμώτατοι, sie bewirken die Verschwörung gegen Amalasuntha

und sind mit Wittich’s Abtretungen an die Franken einverstanden.

Ebenso handeln bei wichtigen Regierungsmaßregeln οἱ δόκιμοι mit (_II_,

20, 29. _III_, 1, 8.), so daß man sie offenbar als Optimaten und

nicht bloß als Mediocres zu fassen hat. Dagegen bilden _IV_, 23 οἱ

λογιμώτατοι die Mannschaft einer Flotte von 47 Schiffen, _IV_, 26 οἱ

δόκιμοι ein Heer, welches dem auf Verona heranrückenden Narses den Weg

sperren soll. Nicht anders wird ein dritter Ausdruck gebraucht. Οἱ

πρῶτοι, οἱ ἄριστοι, οἱ πολλοὶ καὶ ἄριστοι sind _II_, 9 die Rathgeber,

_II_, 28, _III_, 2 die Domestici des Königs, _I_, 18 die Haustruppen

Belisar’s, während an einer andern Stelle von _II_, 28 πολλοὶ καὶ

ἄριστοι die Besatzungen der ligurischen Castelle ausmachen. Man sieht,

daß dieser Sprachgebrauch sehr wenig bestimmt ist; dennoch wäre der

Schluß auf gleiche Unbestimmtheit der Sachen irrig[398]: es ist klar,

daß Prokop zwei ganz verschiedene Auszeichnungen, Antheil an der

Staatsgewalt und Grundbesitz mit denselben Namen benennt, und das

Wesen derselben auf römische Begriffe zurückzuführen, ist an dieser

Stelle ganz unbedenklich. Denn Alles, was wir im Einzelnen über Wesen

und Lebenshaltung dieser hervorragenden Classen erfahren, zeigt sich

als genaue Wiederholung der römischen Zustände. Die Possessoren sind

unablässig bemüht, ihre Besitzungen auszudehnen, die Grenzsteine zu

verrücken, ihre Amtsgewalt oder hohe Geburt gegen ihre Nachbarn zu

mißbrauchen. Des Königs Vetter Theodahad, heißt es, haßte es, Nachbarn

zu haben und brachte allmählich halb Toscana in seinen Besitz. Wie

im römischen Reiche pflegten kleinere Leute den Schutz eines Potens

oder Präpotens gegen richterliche Verfolgung anzurufen, oder bei dem

Prozesse über ein Haus den Namen des Beschützers als angeblichen

Eigenthümers an den Eingang zu heften. Ebenso verbreitet war die Sitte

der Magnaten, reisige Sclavenschaaren oder sonst bewaffnete Haufen

zu halten; Theoderich fand sich zu scharfen Drohungen gegen jedes

Unterfangen veranlaßt, mit solcher Streitmacht in das Haus oder Landgut

eines Dritten einzubrechen, dort zu plündern, den Eigenthümer zu

verjagen. Dahn hat ausgeführt, daß in den meisten für uns erkennbaren

Fällen die Übelthäter gothischen Stammes gewesen, indessen fehlen

auch Beispiele nicht für die _praesumptio_ und _insolentia_ römischer

Potentes[399]. Nicht so häufig und so stark entwickelt, wie im

römischen und westgothischen Reiche erscheinen übrigens hier die

Patrocinien, Obsequien und Commendationen; als Bewohner und Bebauer

der Latifundien unter der Herrschaft des Possessors werden durchgängig

nur Sclaven oder Colonen genannt, sei es, daß es unter der römischen

Landbevölkerung damals besitzlose Freie oder Kleinbesitzer überhaupt

nicht mehr gab, die landlosen Gothen aber durch Theoderich’s straffere

Heeresordnung von dem Eintritte in private Abhängigkeit zurückgehalten

wurden, sei es, daß die energischen Bemühungen des Königs für den

Schutz der kleineren Leute und die Unterdrückung aller rechtswidrigen

Selbsthülfe und Gewaltthat[400] hier erfolgreicher waren als bisher

im römischen und später im westgothischen Staatswesen. Im Übrigen geht

Theoderich bereitwillig auf die römischen Auffassungen der socialen

Verhältnisse ein. An einigen Stellen hat er die Ungleichheit der

Criminalstrafen für den Reichen und den Armen gemildert; der Grundsatz

aber besteht fort und wird in der großen Mehrzahl der Fälle praktisch

durchgeführt. Die Begriffe von Reichthum und Armuth decken sich auch

hier mit dem Gegensatze von Bildung und Unbildung, Vornehmheit und

Verächtlichkeit. Ererbter Reichthum führt wie in der Kaiserzeit zur

Anerkennung erlauchten Geschlechtes und damit zur Einführung in die

höhern Aemter. Ganz nach römischer Weise erscheint dem Könige vornehmes

Leben nur in städtischem Prunke denkbar: während es früher germanischer

Sinn war, die ummauerte Stadt als ein Gefängniß zu verabscheuen,

mahnt Theoderich seine Getreuen in kräftigen Worten, nicht auf dem

Lande unter Colonen und Sclaven zu verbauern, sondern in der Stadt

den Umgang gebildeter und eleganter Standesgenossen zu suchen. Eben

aus dieser Gesinnung erwächst einer der häßlichsten Flecken seiner

Gesetzgebung. Das römische Recht hatte wie den freien Colonen so auch

den auf dem Gute geborenen und in dessen Steuerrolle eingetragenen

Sclaven an die Scholle gebunden, einen Verkauf desselben nur innerhalb

derselben Provinz zugelassen und weiterhin ganz verboten. Wenn eine

solche Bestimmung für den Colonen zwei Seiten hatte, Sicherheit seiner

Heimstätte und Verlust der Freizügigkeit, so war sie für den Sclaven

wesentlich eine Wohlthat, eine wichtige Beschränkung herrschaftlicher

Willkür. Diese Schranke räumte Theoderich aus dem Wege, indem er die

freie Verkäuflichkeit des Sclaven wieder herstellte und zugleich die

Verwendung desselben im städtischen und häuslichen Dienste verstattete,

damit der Grundherr doch ja eines Hauptstückes des städtischen Luxus,

einer großen Lakaienschaar, nicht entbehre[401]. Bei Anschauungen, wie

sie hier sichtbar werden, war es nicht zu verwundern, daß die Macht

und das Ansehen der Ehrenwerthen und Hochmögenden, der _honesti_ und

_praepotentes_, zwar eingeschränkt aber trotz aller Gesetze gegen ihre

Übergriffe doch unerschüttert blieb. Bei Theoderich wie 200 Jahre

früher bei Kaiser Constantin begegnen wir dem beschämenden Geständniß,

die Staatsbehörden seien nicht immer stark genug, den rechtswidrigen

Übermuth der großen Herrn zu beugen, und hätten sich in einem solchen

Falle unmittelbar an den Monarchen zu wenden[402].

Bei den Franken und Angelsachsen, wo die Romanisirung sowohl des

Staates als des Volkes nicht so vollständig wie bei den Gothen

durchgreift, nimmt die Entwicklung einen etwas andern Gang, langt

aber in der Hauptsache endlich doch bei demselben Ziele an, bei

der Entstehung einer neuen Aristokratie des Reichthums, oder was

auch hier dasselbe ist, des Großgrundbesitzes, welche dem Königthum

allmälich über den Kopf wächst und die Gemeinfreien ihrer Macht

unterwirft. Hier wie bei den Gothen ist der Umschwung unermeßlich,

welchen die Entstehung des Privateigenthums am Acker unter dem Vorbild

und Einflusse des römischen Zustandes hervorbringt. Ebenso wie die

gothischen verstehen auch die fränkischen Magnaten nach dem Beispiele

der römischen Possessoren die Kunst, ihre Landgüter zu Latifundien

zu erweitern, und ihre ökonomische Macht allmählich zu fürstlicher

Beherrschung ihrer kleinen Nachbarn auszugestalten.

Wenn in dem alten Germanien die geringe Entwicklung der Bildung

und des Verkehrs fast keine Unterschiede in der Lebenshaltung

aller Volksgenossen hatte aufkommen lassen, wenn die jährliche

Ackervertheilung ein sicheres Mittel gegen die Entstehung ökonomischer

Classengegensätze gewesen war, so mußte bereits die Überlassung der

Ackerquoten zu lebenslänglichem Besitz und weiterhin zur Erbtheilung

unter die sämmtlichen Söhne des Inhabers zu häufigen Ungleichheiten

im Vermögensstande der Dorfgenossen führen. Allerdings wurde dadurch,

so lange das kriegerische Wanderleben jedem Verarmten die Möglichkeit

weiteren Fortkommens eröffnete, der Zustand der Gemeinden und die

politische Stellung der einzelnen Bürger nicht erheblich alterirt:

als aber die Eroberung vollbracht und auf dem neuen Heimathboden die

bürgerliche Ordnung fixirt war, machten auch im fränkischen Reiche

die socialen Anschauungen Roms sich geltend. Das salische Volksrecht

hebt zwar im Wergeld nur die königlichen Beamten und Antrustionen vor

den übrigen Freien hervor, und parallelisirt die letztern sämmtlich,

ohne Reich und Arm zu unterscheiden, mit den römischen Possessoren,

während es den römischen Plebejer mit dem fränkischen Litus auf eine

Linie stellt. Aber schon in Chlodovech’s Zusätzen _c._ 9 erscheint die

Bestimmung, daß, wenn in der Nähe eines Vicus ein Erschlagener gefunden

werde, von den Vicinen die Meliores mit je 65, die Minofledis mit je

15 Eidhelfern ihre Unschuld beschwören sollen. Die Meliores also haben

nach der Voraussetzung des Königs weite Befreundung, bei den Geringen

ist an eine so große Zahl von Helfern und Bürgen nicht zu denken.

Das _pactum pro tenore pacis_ verfügt sodann _c._ 12 ein besonderes

Verfahren gegen verbrecherische Sclaven der _potentes qui per diversa

possedent_; ebenso gebietet Chlothar _II._, daß _episcopi_ oder

_potentes qui in aliis possident regionibus_ in jeder Besitzung nur

einheimische Beamte haben sollen. Auf der andern Seite erläutert der

Herold’sche Text und die Emendata des salischen Gesetzes den Begriff

des (kleineren) Possessors dahin, daß er sei _qui res in pago ubi

commanet proprias possidet_. Endlich drittens regelt Chilperich’s

Edict die gerichtliche Verfolgung eines Übelthäters _qui non habet,

ubi consistat, nec res unde componat_, des Mannes ohne jeglichen

Grundbesitz. Man sieht, wie die Verschiedenheit der socialen Stellung

sich in festen rechtlichen Consequenzen ausprägt, wie die Abstufung

des Reichthums die gesetzliche Stellung der Personen bedingt. Der

Vermögenslose ist _minor_, der kleine Besitzer _melior_; als _potens_

aber wird anerkannt, wer in mehreren Gauen begütert ist, ganz nach

der römischen Anschauung: _divitem illum putas, quia in omnibus

provinciis arat_[403]. Es handelt sich also nicht um alten Adel,

sondern um die Macht des Besitzes, wo dann die nächsten Genossen und

höchsten Beamten des Königs naturgemäß in der ersten Linie erscheinen.

Eben dieses Bild gewähren auch die Erzählungen des Gregor von Tours.

Löbell hat in einleuchtender Weise dargethan, daß der Schriftsteller

niemals eines auf alter Abstammung beruhenden Adels Erwähnung thut,

sondern mit seinen mannichfaltigen Ausdrücken, _maiores_, _optimates_,

_nobiles_, _honorati_, _viri fortiores_ u. s. w. bald die Träger

politischer Macht, Antrustionen, Grafen, Domestici, bald die Inhaber

einer durch Reichthum und persönlichen Einfluß hervorragenden socialen

Stellung bezeichnet. Nicht wer adlig geboren ist, genießt eines höhern

Ansehns, sondern umgekehrt, wer Macht zu üben vermag, gilt für einen

erlauchten Mann, und erst in Folge dieses Verhältnisses bildet sich,

da der jetzt erbliche Reichthum eine wesentliche Quelle des Ansehns

ist, allmälich eine neue erbliche Aristokratie. Auch hier also wie bei

den Gothen finden wir im Wesentlichen die drei römischen Classen der

Palatinen, Possessoren und Plebejer, wir finden im Gegensatze zu den

altgermanischen Anschauungen die charakteristischen Züge des socialen

Zustandes des Kaiserreichs wieder.

Die römische Tendenz auf eine rechtlich ungünstigere Behandlung

der Plebejer hat sich den fränkischen Gemeinden gegenüber in der

merovingischen Zeit noch nicht so gründlich wie im westgothischen

Staate durchsetzen können. Jedoch fehlen einzelne Anklänge nicht. König

Childebert bestimmt, daß der »Franke« bei erwiesenem Diebstahl dem

Könige zugeschickt, der _debilior_ auf der Stelle gehängt werden soll.

Bei Gregor von Tours (_V_, 49) erscheint es als allgemeine Ansicht, daß

das Zeugniß einer _minor persona_ gegen einen Bischof keine Beweiskraft

habe. Die oben angeführte Verordnung Chilperich’s nennt den landlosen

Übelthäter kurzweg einen _malus homo_, der friedlos zu machen sei,

wenn ihn seine Verwandten nicht vor Gericht stellen. Allerdings könnte

man sagen, daß hier der Besitzlose nicht wegen seiner Armuth sondern

wegen seinen Vergehungen als _malus homo_ bezeichnet wird, mit Grund

aber hebt Boretius hervor[404], wie oft in Gesetzen und Urkunden die

Vermögenden als _boni homines_ charakterisirt werden; Chlodovech,

sahen wir, nennt sie _meliores_, und Pippin bedroht den Incest eines

Geistlichen bei »guten Personen« mit Verlust des Amtes, bei dem Minor

mit Prügelstrafe oder Gefängniß[405]. Offenbar also bekundet auch

Chilperich’s Ausdrucksweise dieselbe Auffassung der verächtlichen

Plebs, welcher wir im römischen und westgothischen Reiche begegnet sind.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 36 / 40 段