J. Allen aufgestellte, und von Thorpe angenommenen Ansicht, nach
welcher Folcland in der Regel nur auf Lebenszeit ausgeliehen sein
soll. Sie stützt sich zunächst auf die Urkunde _No._ 317 bei Kemble,
wo ein Herzog Aelfred seiner Frau und ihrer beiden Sohne Alhdride
eine Reihe (gebuchter) Grundstücke, seinem Sohne Aethelwold aber
ein Stück Folcland hinterläßt, falls der König dies erlauben wolle.
Allen selbst bemerkt aber, daß Aethelwold höchst wahrscheinlich für
einen unehelichen Sohn zu halten sei; ein solcher zählt nun nach
_Ine_ 29 und sonstigen deutschen Satzungen überhaupt nicht mit zu der
vollberechtigten Sippschaft, und nur deßhalb, nicht wegen der Natur des
Folclandes, wird die Erlaubniß des Königs erbeten. Wenn dagegen König
Aethelwulf 854 den zehnten Theil alles erblichen Gutes in seinem Reiche
erst zu Bocland macht[365], so erweist die Maßregel selbst die _terra
haereditaria_ als Folcland, und hiernach wird man kein Bedenken tragen,
die unten näher anzuführenden Urkunden _No._ 184 und 201 bei Kemble
ebenfalls auf Folcland zu beziehen.
Eine Angabe abgerechnet, welche mich später beschäftigen wird, fehlen
allerdings für die Angelsachsen alle positiven Nachrichten, wie es zu
der Auflösung der Geschlechtsverbände und der Entstehung des freien
Sondereigen im Einzelnen gekommen ist. Die wirkenden großen Ursachen,
Vermischung der Stämme, Auflösung durch dauernden Kriegszustand und
Einfluß der Provincialen, liegen indeß hier so deutlich, wie bei irgend
einem andern Volke zu Tage. Wir haben also keinen Grund, ganz andre
Standpunkte der Beurtheilung aufzusuchen, auch wenn manche der gleich
anzuführenden Details für England schwächer erkennbar oder überhaupt
nicht gültig sein sollten.
Bis hieher hat sich uns in der Entwicklung des deutschen Sondereigens
noch nichts gezeigt, was nicht auch ohne Völkerwanderung oder römisches
Beispiel nach innern allgemeinen Gesetzen, wenn auch vielleicht in
langsamerem Heranreifen, zur Erscheinung hätte kommen mögen. Der
Übergang vom Geschlechtsverbande zur individuellen Freiheit, vom
Gesammtbesitz zum privaten Eigenthum, von extensiver zu intensiver
Wirthschaft ist überall der unerläßliche erste Schritt aus der
primitiven zur voll entwickelten Cultur. Eine andere Frage aber
ist es, unter welchen Umständen er sich in jedem einzelnen Falle
vollzieht, welche Formen demnach die Besitzrechte für die nächste
Folgezeit erhalten und welche Rückwirkung auf das politische Leben
der Nation sich daraus ergibt. Hätten die Deutschen in den römischen
Provinzen ländliche Zustände vorgefunden, wie sie in Latium im vierten
Jahrhundert vor Christus herrschten, ihre ganze politische Entwicklung
hätte einen andern Gang genommen. Statt dessen traten sie in eine
Gesellschaft vornehmer Magnaten und gedrückter Proletarier ein, und
wir werden sehen, wie die Romanisirung auch auf dem socialen Gebiete
in den weitesten Dimensionen erfolgte. Es ist deßhalb unerläßlich,
die hier in Frage kommenden Erscheinungen der römischen Welt etwas
genauer in das Auge zu fassen. Wie bekannt, brachte die Unterwerfung
des Erdkreises den siegenden Römern schweres innerliches Unheil. Ihre
Magnaten und Beamten gewöhnten sich an brutale Willkürherrschaft,
colossalen Reichthum, sittenlosen Luxus. Immer größere Theile des
italischen Bodens rannen in Latifundien zusammen, deren Besitzer keinen
Sinn mehr für fleißige und schöpferische Wirthschaft hatten, die Äcker
in Weide legten oder geradezu verwildern ließen, und doch in einer
eigentlich gegenstandlosen Habgier die kleinen Nachbarn immer weiter
auskauften oder gewaltsam verdrängten. Die kleinen Leute, sagt Seneca,
werden durch hohe Preise oder durch unrechtmäßige Gewalt vertrieben.
Der Reiche, bestätigt Quintilian, dehnt sich aus, bis er an das Gebiet
eines andern Reichen stößt. Aus mehreren Provinzen werden schon im
ersten und zweiten Jahrhundert der Kaiserzeit ähnliche Erscheinungen
berichtet. Die Hälfte der Provinz Africa soll zu Nero’s Zeit sechs
Besitzern gehört haben. Die Güter mancher Privatleute, sagt Frontin
sind größer als die Territorien der Städte; um den Herrnsitz umher
wohnt in Dörfern zahlreiches Plebejervolk. Die Grenzen einer solchen
Besitzung sind so weit wie das Gebiet einer Völkerschaft, bemerkt
Columella[366]. Immerhin bleibt, während in Italien schon damals der
mittlere und kleine Bauernstand verschwunden ist, in den Provinzen
noch eine große Menge kleiner Eigenthümer bis in das vierte, ja in
Gallien bis in das fünfte Jahrhundert erhalten[367]. Aber die Lage der
gesammten ländlichen Bevölkerung verschlechterte sich fortwährend.
Abgesehen von dem reichen Kornboden Africas und Ägyptens sank der
Ertrag des Ackers, ob durch Erschöpfung des nachlässig behandelten
Bodens, ob durch den Unfleiß der sittlich erschlafften Bevölkerung oder
durch Zusammenwirken beider Ursachen, bleibt dahin gestellt: anstatt
des früher erreichten zehnten und fünfzehnten Kornes bezeichnet
Columella den vierfachen Ertrag der Aussaat als das durchschnittliche
Ergebniß des Getreidebaues. Damit stieg der Preis der Lebensmittel und
folglich auch der Lohn der freien Arbeiter, während die Sclavenzufuhr
seit dem Aufhören siegreicher Eroberungskriege abnahm und sich
dazu auch die Sclavenarbeit als wenig geeignet für den Getreidebau
herausstellte. Es wurde in Folge dieser Verhältnisse die große Cultur
durch den Eigenthümer mit Lohnarbeitern unmöglich, und auch größere
Pachtungen gegen feste Zahlung baaren Geldes zeigten sich nicht mehr
rentabel. So blieb kein anderer Ausweg, als die kleine Cultur in der
Form der Meierwirthschaft, d. h. der Grundherr bezahlte den Arbeiter
nicht mehr in Geld, sondern durch Überweisung einer Ackerparzelle
mit lebendem und todtem Inventar, welche dann der Arbeiter unter
der Aufsicht eines herrschaftlichen Beamten bebaute und einen Theil
des Rohertrags dem Eigenthümer ablieferte[368]. Bei den dürftigen
Erndten war die Lage eines solchen Colonen ärmlich genug und fast
immer auf die Nachsicht und die Unterstützung des Herrn angewiesen;
er hatte also ein dringendes Interesse, gegen die stets herandrohende
Kündigung oder Nichterneuerung seines Vertrages gedeckt zu sein; hier
waren, wie man sieht, alle Voraussetzungen zu dem heute ganz Irland
bewegenden Verlangen nach gesetzlicher _fixity of tenure_, und bei
weiterem Fortschritt zur Einführung und Verbreitung der Erbpacht
gegeben. Schließlich mochten auch die Herren sich zum Verzicht auf ihr
Kündigungsrecht herbeilassen, wie sich versteht unter Erlangung der
Gegenseitigkeit, der Verpflichtung also auch des Colonen zu stetem
Verbleiben auf dem Gute, da auf diese Art der Besitz der Arbeitskraft,
und damit eine freilich mäßige, sonst aber stets precäre Rente ihnen
auf immer gesichert wurde.
Die weitere Entwicklung eines solchen Verhältnisses ist überall von
dem allgemeinen politischen Zustande und den gerade herrschenden
politischen Tendenzen der betreffenden Nation und Zeit abhängig. Es
ist möglich, daß der Erbpächter sich durch Ablösung oder Abschüttelung
des Pachtkanons zum freien Eigenthümer seiner Meierei emporarbeitet.
Es ist unter andern Umständen möglich, daß ihn der Gutsherr durch
Steigerung seiner Aufsichtsrechte in die Stellung eines Leibeignen oder
Hörigen herabdrückt. Im römischen Reiche war die letztere Alternative
schon durch die sociale Übermacht des reichen Latifundienbesitzers
über den dürftigen Colonen wahrscheinlich; es kam dazu, daß diese
Nobilität im Verlaufe des Kaiserreichs sich immer fester in den
Besitz der einflußreichen Staatsämter setzte; entscheidend wurde das
financielle Interesse des Staates, der, um sich die Kopfsteuer der
Colonen zu sichern, sie zunächst von dem Possessor einzog, diesem
überließ, sie seinerseits von den Colonen beizutreiben, und deshalb die
Unterthänigkeit derselben jetzt auch rechtlich fixirte und durch eine
Reihe gesetzlicher Polizeivorschriften gewährleistete[369].
Nach den Erfahrungen sämmtlicher antiker und moderner Völker ist
nun die Meierwirthschaft, oder die Pacht unter Abgabe einer Quote
des Rohertrags, auf die Dauer unproductiv für alle Theile[370]. Wir
können annehmen, daß sie sich seit dem zweiten Jahrhundert in den
römischen Provinzen thatsächlich verbreitet hatte, und im dritten
und vierten begann dann auch ihre schädliche Einwirkung sichtbar zu
werden. Sie zeigte sich vor Allem darin, daß die Bevölkerung nicht
mehr im Stande war, die Kosten der Staatsverwaltung zu tragen. Seit
den Klagen des Lactantius über den Christenverfolger Diocletian wird
gewöhnlich dessen Regierung als der Beginn einer unerträglichen
Vermehrung des Steuerdrucks bezeichnet. Richtig davon ist so viel,
daß in dieser Zeit eine Reihe bisheriger Steuerprivilegien und
Immunitäten beseitigt wurde, was indessen offenbar nicht zum Schaden
der Bevölkerung im Ganzen gereichen konnte; sonst wurde die Ordnung der
Verwaltung verbessert, die geradezu entsetzlich gewordene Zerrüttung
des Münzwesens beseitigt, die Grenzen des Reiches gegen die Barbaren
wieder gesichert. Immerhin war dafür eine Vermehrung des stehenden
Heeres und somit ein Anwachsen des Budgets unerläßlich, und trotz jener
rechtlichen Verbesserungen vermochte das verarmte Land, welches neben
dem sinkenden Ackerbau keine nennenswerthe Industrie besaß und dessen
auswärtiger Handel sich auf die kostspielige Einfuhr orientalischer
Luxusartikel beschränkte, die von ihm begehrten Steuern nicht mehr
aufzubringen. Am wenigsten widerstandsfähig waren die in den Provinzen
noch immer zahlreich vorhandenen kleinen Landeigenthümer, und seit dem
vierten Jahrhundert ging diese jedem Gemeinwesen unschätzbare Classe
ihrem Untergange mit raschen Schritten entgegen. In mannichfaltiger
Weise suchten sich die Einzelnen vor dem herandrohenden Hungertode zu
retten. Viele ließen ihre Äcker ohne Weiteres im Stich, und begannen
als Briganten, oder wie man damals sagte, als Bagauden, oft in großen
Schaaren den offenen Krieg gegen die sie erdrückende Staatsordnung.
Glücklich war, wer seinen Acker einem reichen Nachbarn für gutes
Geld verkaufte und dann als halbfreier Colone darauf sitzen bleiben
konnte[371]. Häufiger ohne Frage waren andere Fälle, wo die Überlassung
des Eigenthums an einen _potentior_ nur gegen eine allgemeine Zusage
des Schutzes erfolgte, oder wo ein herunter gekommener Mann gegen
Verheißung eines geringen Canons eine kleine Landparzelle von dem
Großgrundbesitzer bittweise, als Wohlthat erhielt, und dann den Geber
in allen Stücken als Patron zu ehren versprach[372]. Die Schwäche
der Regierung und des Rechtsbewußtseins trat bei diesen Vorgängen
in vielfacher Weise zu Tage. Wer einen Proceß zu führen hatte,
als Kläger oder Beklagter, rief das _patrocinium_ eines Mächtigen
an, um den Richter oder den Gegner einzuschüchtern[373]. Wer ein
ausgeliehenes Capital nicht beizutreiben wußte, cedirte seine Klage
einem _potentior_, der sich dann des Ackers des Schuldners bemächtigte
und ihn zum Eintritt unter die Zahl seiner Clienten nöthigte. Wem der
Besitz eines Hauses oder eines Grundstücks streitig gemacht wurde,
bezeichnete es durch schriftlichen Anschlag als das Eigenthum eines
großen Herrn, seines Patrons, auf die Gefahr hin, daß dieser nachher
auf Grund des Anschlags selbst sich als Eigenthümer constituirte[374].
Vor Allem aber wurden diese Schutzverhältnisse gegen den Steuerfiscus
gerichtet. Die Einwohner ganzer Ortschaften stellten sich unter das
_patrocinium_ der Officiere oder Soldaten der zunächst benachbarten
Garnison: dann wurden die Steuererheber aus dem Dorfe hinaus geprügelt,
auch sonst vielerlei Unfug begangen, und die Civilbehörde wagte
nicht, die hochfahrenden, vielleicht barbarischen Kriegsmänner unter
das Gesetz zu beugen[375]. Oder wenn ein hoher Beamter kraft seines
Amtes Steuerfreiheit besaß, so drängten sich die kleinen Bauern, ihm
als _accolae_ oder _suscepti_ Dienst und _obsequium_ zu geloben,
worauf er sie dann als seine Angehörigen und Schutzverwandten seines
Privilegs theilhaftig machte. Darauf erklärte die Gesetzgebung
wiederholt mit großem Nachdruck, daß die Immunität sich nur auf den
eignen Grundbesitz des Beamten, nicht aber auf den seiner Clienten
beziehe[376]. Es half aber wenig. Denn die Bauern schritten jetzt dazu,
ihre Äcker dem Patron als Eigenthum zu schenken, worauf sie den Genuß
derselben gegen einen mäßigen Kanon, aber befreit von der tödtlichen
Steuerlast zurück empfingen. Dies muß in äußerst zahlreichen Fällen
geschehen sein, da der Staat mit immer wachsenden Drohungen dagegen
einschritt, Geldbußen, Güterconfiscation und endlich Todesstrafe. Aber
wenn man nicht alle Veräußerungen von Immobilien verbieten wollte,
war es schwierig, jene dolosen Fälle gesetzlich zu fassen, und die
lange Reihe der Wiederholungen jener Strafgesetze zeigt deutlich ihre
Fruchtlosigkeit. Es kam dazu, daß der Staat für eine sehr wichtige
Classe der Possessoren die fraglichen Proceduren selbst anerkannte,
nämlich für die Kirchen. Um das Kirchenvermögen gegen Verschleuderung
oder Willkür seiner Verwalter zu schützen, hatte man die Verleihung
kirchlicher Ländereien zu Nießbrauch oder Precarium verboten. Da aber
unter Umständen hierdurch auch eine der Kirche nützliche Begabung
verhindert wurde, ließ Kaiser Leo ein solches Ausleihn wieder zu, wenn
der Empfänger von seinem eignen Vermögen ein entsprechendes Grundstück
der Kirche schenkte[377]. Unter solchen Umständen schwand die Zahl der
kleinen Eigenthümer immer mehr, und die Masse der Latifundien wuchs
unausgesetzt. Viele römische Häuser, sagt Olympiodor[378], hatten von
ihren Landgütern eine Rente von 4000 Pfund Gold und dazu an Naturalien
noch ein Drittel jenes Werthes, mithin eine Jahreseinnahme von 384,000
Solidi oder zwischen vier und fünf Millionen Mark; diesen Größten
schlossen sich dann andere mit einem Einkommen von 1500 oder 1000 Pfund
Gold an. In Gallien gehörte der Familie des Avitus eine Besitzung,
auf welcher die ganze Stadt Clermont Raum hatte, und die Güter eines
gewissen Paullinus nennt Ausonius die _regna Paullini_[379]. Auf
solchen Territorien lebte nun eine mannichfache Bevölkerung, wie
Sidonius sagt[380], _servi utiles, rustici morigeri, urbani amici
obedientes patronoque contenti_; er selbst preist einen _comes
Vectorius, quam iure saeculaci patronum, iure ecclesiastico filium,
excolo ut cliens, ut pater diligo_[381]. Zur Verwaltung seines Besitzes
und Beherrschung seiner Untergebenen hatte der Herr ein Personal von
Procuratoren, Agenten und Executoren; vielfach kam es vor, daß er aus
einer Anzahl seiner Knechte bewaffnete Schaaren bildete und dieselben
durch Soldtruppen verstärkte, Bucellarier oder Isaurier, wie sie nach
dem Muster einzelner kaiserlicher Heerhaufen genannt wurden[382]. Mit
diesen Streitkräften zogen wohl seine Procuratoren im Lande umher,
befehdeten die Nachbarn, bedrängten die kleinen Leute; ja in Gallien
nahmen sie gelegentlich den Kampf gegen die eindringenden Barbaren
auf[383].
Die Staatsgewalt vermochte nichts gegen diese Entwicklung trotz der
gesetzlichen Allmacht des Kaiserthums. Gerade in dem Despotismus des
nur auf die Gewalt gegründeten Weltreichs waren die idealen Kräfte
des menschlichen Daseins zu Grunde gegangen; unter den hundert
verschiedenen Volksstämmen des Imperiums konnte weder Gemeinsinn noch
Patriotismus entstehen; die heidnischen Religionen waren gefallen, das
Christenthum nur zu äußerlicher Herrschaft gelangt, und so war bei
der feinsten Ausbildung des wissenschaftlichen Rechtes die praktische
Rechtsachtung aus der Welt verschwunden. Trotz Beamtenhierarchie
und Militärmacht war die Regierung ohne Mittel. Die Truppen,
sahen wir, waren zuchtlos, die Richter der Einschüchterung und
Bestechung zugänglich, die großen Reichsbeamten zeigten sich als die
gefährlichsten Beförderer des Mißbrauchs. Ja der Träger des Kaiserthums
selbst gab seinen Behörden das verderbliche Beispiel. Er schrieb in die
Gesetze todesdrohende Verwarnung gegen den Übermuth der _potentes_,
aber in seiner Geldnoth versteigerte er die provinzialen Aemter an den
Meistbietenden, der dann sich an den Unterthanen für seine Auslagen
doppelt und dreifach erholte: man wunderte sich in Constantinopel,
wenn sich jemand an jenen Auctionen nicht betheiligte[384]. So zeigt
das geschriebene Recht den unbegrenzten kaiserlichen Absolutismus
mit einer völlig centralisirten Verwaltung, das wirkliche Leben aber
den Zerfall des Reiches in eine Reihe großer Grundherrschaften, deren
Inhaber gesetzlich nichts als die Macht des Reichthums besitzen,
thatsächlich aber Hoheitsrechte aller Art über ihre Eingesessenen
ausüben. Gesetzlich gibt es im Reiche keine andern Gerichte als jene
des Staates, thatsächlich aber wagt kein _accola_ oder _susceptus_
den öffentlichen Richter gegen seinen Grundherrn anzurufen, der
auch ohne richterliches Urtheil alle Mittel in der Hand hat, seinen
Hintersassen zur Unterwerfung unter seine Befehle zu zwingen, ja
dessen herrschaftliche Gewalt in gewissem Sinne der Staat selbst
anerkennt, indem er bei einem Vergehn des Colonen oder Schutzverwandten
diesen nicht unmittelbar ergreift, sondern die Ladung an die Beamten
des Grundherrn mit der Forderung ergehen läßt, den Verbrecher vor
Gericht zu stellen[385]. Der Staat erklärt weiter jeden von einem
_potens_ erpreßten Vertrag für nichtig[386], aber die Bucellarier des
_potens_ oder auch ein durch einen befreundeten Officier geliehenes
Militärcommando machen dem Schuldner die Nothwendigkeit der Leistung
deutlich[387]. Kein Wunder, daß Kaiser Constantin die Präsides der
Provinzen anweist, seine allerhöchste Hülfe anzurufen, wenn sie
nicht stark genug wären, der Insolenz der Potentes Widerstand zu
leisten[388], wenn wiederholte und stets wiederholte Gesetze alle
Patrocinien verbieten, und doch im fünften Jahrhundert Sidonius von dem
weltlichen Rechte redet, nach dessen Vorschrift er der ehrfürchtige
Client seines Patrons Vectorius ist. Im sechsten spricht Justinian,
dem es, so weit wir sehen, Ernst war um die Besserung des Zustandes,
die Hülflosigkeit der Staatsgewalt selbst aus: er überträgt der auf
solche Art herangewachsenen Aristokratie die Wahl des Präses ihrer
Provinz, und verfügt eine gegenseitige Beaufsichtigung des Präses und
des Bischofs, wobei jedoch der Bischof eine ungleich stärkere Gewalt
als der Präses empfängt. Die Aristokratie und die Kirche sind dem
Kaiserthum zu Häupten gewachsen.
Die Macht der großen Grundherrn bestand also in vollem Sinn als eine
fürstliche Herrschaft über zahlreiche Unterthanen, über gehorsame
Freunde, dienstwillige Schutzverwandte, hörige Bauern, streitbare
Knechte, nützliche Sclaven. Aus der ökonomischen Abhängigkeit hatte
sich in dem kranken Zustand des Gemeinwesens factisch auch eine
politische Unterthänigkeit entwickelt. Die stets gleiche Terminologie
für alle jene rechtswidrigen Dinge, der bestimmte Begriff, der in
jedem Gesetze bei den Worten _patrocinia_, _tuitiones_, _obsequium_,
_potentes_ vorausgesetzt wird, zeigt ganz unverkennbar, daß hier,
allerdings nicht durch das Recht, sondern gegen das Recht, ein Institut
geschaffen worden ist, welches in festem Bestande durch mehrere
Jahrhunderte hindurch den Boden des ganzen Weltreiches bedeckt.
Vielleicht wären die niedern Classen besser gefahren, wenn die
Gesetzgebung sich weniger abweisend gegen dasselbe gezeigt, und, wie
früher den Colonat, es unter legaler Anerkennung regulirt hätte. Statt
dessen blieb ein Verhältniß, welches zu verhindern der Staat nicht
mehr die Kraft hatte, der Wucht der factischen Gewalten überlassen,
und diese wirkte, wie sich versteht, nicht zu Gunsten der schwächeren
Classe. Niemand, so viel ich weiß, belehrt uns über die gewöhnliche
Rechtsform, unter welcher der sein Eigenthum verschenkende _accola_
den Genuß desselben von dem Patron zurückerhielt. Mit Sicherheit
erhellt aus der ganzen Lage der Dinge, daß Zeit- oder Geldpacht selten
vorgekommen ist. Auch die Erbpacht des Colonen trat nicht immer ein;
der ganze Zustand war der Art, daß der Herr eine Kündigung durch seinen
Schützling nicht mehr zu befahren hatte. Aus Salvian’s Worten kann man
schließen, daß in manchen Fällen der Schützling einen lebenslänglichen
Nießbrauch an seinem ehemaligen Eigenthum empfing; in andern wird er
dasselbe bittweise, als Precarium, als stets widerrufliche Wohlthat
zurückerhalten haben.