Die letzten Sätze bedürfen noch der Vertheidigung gegen eine von

J. Allen aufgestellte, und von Thorpe angenommenen Ansicht, nach

welcher Folcland in der Regel nur auf Lebenszeit ausgeliehen sein

soll. Sie stützt sich zunächst auf die Urkunde _No._ 317 bei Kemble,

wo ein Herzog Aelfred seiner Frau und ihrer beiden Sohne Alhdride

eine Reihe (gebuchter) Grundstücke, seinem Sohne Aethelwold aber

ein Stück Folcland hinterläßt, falls der König dies erlauben wolle.

Allen selbst bemerkt aber, daß Aethelwold höchst wahrscheinlich für

einen unehelichen Sohn zu halten sei; ein solcher zählt nun nach

_Ine_ 29 und sonstigen deutschen Satzungen überhaupt nicht mit zu der

vollberechtigten Sippschaft, und nur deßhalb, nicht wegen der Natur des

Folclandes, wird die Erlaubniß des Königs erbeten. Wenn dagegen König

Aethelwulf 854 den zehnten Theil alles erblichen Gutes in seinem Reiche

erst zu Bocland macht[365], so erweist die Maßregel selbst die _terra

haereditaria_ als Folcland, und hiernach wird man kein Bedenken tragen,

die unten näher anzuführenden Urkunden _No._ 184 und 201 bei Kemble

ebenfalls auf Folcland zu beziehen.

Eine Angabe abgerechnet, welche mich später beschäftigen wird, fehlen

allerdings für die Angelsachsen alle positiven Nachrichten, wie es zu

der Auflösung der Geschlechtsverbände und der Entstehung des freien

Sondereigen im Einzelnen gekommen ist. Die wirkenden großen Ursachen,

Vermischung der Stämme, Auflösung durch dauernden Kriegszustand und

Einfluß der Provincialen, liegen indeß hier so deutlich, wie bei irgend

einem andern Volke zu Tage. Wir haben also keinen Grund, ganz andre

Standpunkte der Beurtheilung aufzusuchen, auch wenn manche der gleich

anzuführenden Details für England schwächer erkennbar oder überhaupt

nicht gültig sein sollten.

Bis hieher hat sich uns in der Entwicklung des deutschen Sondereigens

noch nichts gezeigt, was nicht auch ohne Völkerwanderung oder römisches

Beispiel nach innern allgemeinen Gesetzen, wenn auch vielleicht in

langsamerem Heranreifen, zur Erscheinung hätte kommen mögen. Der

Übergang vom Geschlechtsverbande zur individuellen Freiheit, vom

Gesammtbesitz zum privaten Eigenthum, von extensiver zu intensiver

Wirthschaft ist überall der unerläßliche erste Schritt aus der

primitiven zur voll entwickelten Cultur. Eine andere Frage aber

ist es, unter welchen Umständen er sich in jedem einzelnen Falle

vollzieht, welche Formen demnach die Besitzrechte für die nächste

Folgezeit erhalten und welche Rückwirkung auf das politische Leben

der Nation sich daraus ergibt. Hätten die Deutschen in den römischen

Provinzen ländliche Zustände vorgefunden, wie sie in Latium im vierten

Jahrhundert vor Christus herrschten, ihre ganze politische Entwicklung

hätte einen andern Gang genommen. Statt dessen traten sie in eine

Gesellschaft vornehmer Magnaten und gedrückter Proletarier ein, und

wir werden sehen, wie die Romanisirung auch auf dem socialen Gebiete

in den weitesten Dimensionen erfolgte. Es ist deßhalb unerläßlich,

die hier in Frage kommenden Erscheinungen der römischen Welt etwas

genauer in das Auge zu fassen. Wie bekannt, brachte die Unterwerfung

des Erdkreises den siegenden Römern schweres innerliches Unheil. Ihre

Magnaten und Beamten gewöhnten sich an brutale Willkürherrschaft,

colossalen Reichthum, sittenlosen Luxus. Immer größere Theile des

italischen Bodens rannen in Latifundien zusammen, deren Besitzer keinen

Sinn mehr für fleißige und schöpferische Wirthschaft hatten, die Äcker

in Weide legten oder geradezu verwildern ließen, und doch in einer

eigentlich gegenstandlosen Habgier die kleinen Nachbarn immer weiter

auskauften oder gewaltsam verdrängten. Die kleinen Leute, sagt Seneca,

werden durch hohe Preise oder durch unrechtmäßige Gewalt vertrieben.

Der Reiche, bestätigt Quintilian, dehnt sich aus, bis er an das Gebiet

eines andern Reichen stößt. Aus mehreren Provinzen werden schon im

ersten und zweiten Jahrhundert der Kaiserzeit ähnliche Erscheinungen

berichtet. Die Hälfte der Provinz Africa soll zu Nero’s Zeit sechs

Besitzern gehört haben. Die Güter mancher Privatleute, sagt Frontin

sind größer als die Territorien der Städte; um den Herrnsitz umher

wohnt in Dörfern zahlreiches Plebejervolk. Die Grenzen einer solchen

Besitzung sind so weit wie das Gebiet einer Völkerschaft, bemerkt

Columella[366]. Immerhin bleibt, während in Italien schon damals der

mittlere und kleine Bauernstand verschwunden ist, in den Provinzen

noch eine große Menge kleiner Eigenthümer bis in das vierte, ja in

Gallien bis in das fünfte Jahrhundert erhalten[367]. Aber die Lage der

gesammten ländlichen Bevölkerung verschlechterte sich fortwährend.

Abgesehen von dem reichen Kornboden Africas und Ägyptens sank der

Ertrag des Ackers, ob durch Erschöpfung des nachlässig behandelten

Bodens, ob durch den Unfleiß der sittlich erschlafften Bevölkerung oder

durch Zusammenwirken beider Ursachen, bleibt dahin gestellt: anstatt

des früher erreichten zehnten und fünfzehnten Kornes bezeichnet

Columella den vierfachen Ertrag der Aussaat als das durchschnittliche

Ergebniß des Getreidebaues. Damit stieg der Preis der Lebensmittel und

folglich auch der Lohn der freien Arbeiter, während die Sclavenzufuhr

seit dem Aufhören siegreicher Eroberungskriege abnahm und sich

dazu auch die Sclavenarbeit als wenig geeignet für den Getreidebau

herausstellte. Es wurde in Folge dieser Verhältnisse die große Cultur

durch den Eigenthümer mit Lohnarbeitern unmöglich, und auch größere

Pachtungen gegen feste Zahlung baaren Geldes zeigten sich nicht mehr

rentabel. So blieb kein anderer Ausweg, als die kleine Cultur in der

Form der Meierwirthschaft, d. h. der Grundherr bezahlte den Arbeiter

nicht mehr in Geld, sondern durch Überweisung einer Ackerparzelle

mit lebendem und todtem Inventar, welche dann der Arbeiter unter

der Aufsicht eines herrschaftlichen Beamten bebaute und einen Theil

des Rohertrags dem Eigenthümer ablieferte[368]. Bei den dürftigen

Erndten war die Lage eines solchen Colonen ärmlich genug und fast

immer auf die Nachsicht und die Unterstützung des Herrn angewiesen;

er hatte also ein dringendes Interesse, gegen die stets herandrohende

Kündigung oder Nichterneuerung seines Vertrages gedeckt zu sein; hier

waren, wie man sieht, alle Voraussetzungen zu dem heute ganz Irland

bewegenden Verlangen nach gesetzlicher _fixity of tenure_, und bei

weiterem Fortschritt zur Einführung und Verbreitung der Erbpacht

gegeben. Schließlich mochten auch die Herren sich zum Verzicht auf ihr

Kündigungsrecht herbeilassen, wie sich versteht unter Erlangung der

Gegenseitigkeit, der Verpflichtung also auch des Colonen zu stetem

Verbleiben auf dem Gute, da auf diese Art der Besitz der Arbeitskraft,

und damit eine freilich mäßige, sonst aber stets precäre Rente ihnen

auf immer gesichert wurde.

Die weitere Entwicklung eines solchen Verhältnisses ist überall von

dem allgemeinen politischen Zustande und den gerade herrschenden

politischen Tendenzen der betreffenden Nation und Zeit abhängig. Es

ist möglich, daß der Erbpächter sich durch Ablösung oder Abschüttelung

des Pachtkanons zum freien Eigenthümer seiner Meierei emporarbeitet.

Es ist unter andern Umständen möglich, daß ihn der Gutsherr durch

Steigerung seiner Aufsichtsrechte in die Stellung eines Leibeignen oder

Hörigen herabdrückt. Im römischen Reiche war die letztere Alternative

schon durch die sociale Übermacht des reichen Latifundienbesitzers

über den dürftigen Colonen wahrscheinlich; es kam dazu, daß diese

Nobilität im Verlaufe des Kaiserreichs sich immer fester in den

Besitz der einflußreichen Staatsämter setzte; entscheidend wurde das

financielle Interesse des Staates, der, um sich die Kopfsteuer der

Colonen zu sichern, sie zunächst von dem Possessor einzog, diesem

überließ, sie seinerseits von den Colonen beizutreiben, und deshalb die

Unterthänigkeit derselben jetzt auch rechtlich fixirte und durch eine

Reihe gesetzlicher Polizeivorschriften gewährleistete[369].

Nach den Erfahrungen sämmtlicher antiker und moderner Völker ist

nun die Meierwirthschaft, oder die Pacht unter Abgabe einer Quote

des Rohertrags, auf die Dauer unproductiv für alle Theile[370]. Wir

können annehmen, daß sie sich seit dem zweiten Jahrhundert in den

römischen Provinzen thatsächlich verbreitet hatte, und im dritten

und vierten begann dann auch ihre schädliche Einwirkung sichtbar zu

werden. Sie zeigte sich vor Allem darin, daß die Bevölkerung nicht

mehr im Stande war, die Kosten der Staatsverwaltung zu tragen. Seit

den Klagen des Lactantius über den Christenverfolger Diocletian wird

gewöhnlich dessen Regierung als der Beginn einer unerträglichen

Vermehrung des Steuerdrucks bezeichnet. Richtig davon ist so viel,

daß in dieser Zeit eine Reihe bisheriger Steuerprivilegien und

Immunitäten beseitigt wurde, was indessen offenbar nicht zum Schaden

der Bevölkerung im Ganzen gereichen konnte; sonst wurde die Ordnung der

Verwaltung verbessert, die geradezu entsetzlich gewordene Zerrüttung

des Münzwesens beseitigt, die Grenzen des Reiches gegen die Barbaren

wieder gesichert. Immerhin war dafür eine Vermehrung des stehenden

Heeres und somit ein Anwachsen des Budgets unerläßlich, und trotz jener

rechtlichen Verbesserungen vermochte das verarmte Land, welches neben

dem sinkenden Ackerbau keine nennenswerthe Industrie besaß und dessen

auswärtiger Handel sich auf die kostspielige Einfuhr orientalischer

Luxusartikel beschränkte, die von ihm begehrten Steuern nicht mehr

aufzubringen. Am wenigsten widerstandsfähig waren die in den Provinzen

noch immer zahlreich vorhandenen kleinen Landeigenthümer, und seit dem

vierten Jahrhundert ging diese jedem Gemeinwesen unschätzbare Classe

ihrem Untergange mit raschen Schritten entgegen. In mannichfaltiger

Weise suchten sich die Einzelnen vor dem herandrohenden Hungertode zu

retten. Viele ließen ihre Äcker ohne Weiteres im Stich, und begannen

als Briganten, oder wie man damals sagte, als Bagauden, oft in großen

Schaaren den offenen Krieg gegen die sie erdrückende Staatsordnung.

Glücklich war, wer seinen Acker einem reichen Nachbarn für gutes

Geld verkaufte und dann als halbfreier Colone darauf sitzen bleiben

konnte[371]. Häufiger ohne Frage waren andere Fälle, wo die Überlassung

des Eigenthums an einen _potentior_ nur gegen eine allgemeine Zusage

des Schutzes erfolgte, oder wo ein herunter gekommener Mann gegen

Verheißung eines geringen Canons eine kleine Landparzelle von dem

Großgrundbesitzer bittweise, als Wohlthat erhielt, und dann den Geber

in allen Stücken als Patron zu ehren versprach[372]. Die Schwäche

der Regierung und des Rechtsbewußtseins trat bei diesen Vorgängen

in vielfacher Weise zu Tage. Wer einen Proceß zu führen hatte,

als Kläger oder Beklagter, rief das _patrocinium_ eines Mächtigen

an, um den Richter oder den Gegner einzuschüchtern[373]. Wer ein

ausgeliehenes Capital nicht beizutreiben wußte, cedirte seine Klage

einem _potentior_, der sich dann des Ackers des Schuldners bemächtigte

und ihn zum Eintritt unter die Zahl seiner Clienten nöthigte. Wem der

Besitz eines Hauses oder eines Grundstücks streitig gemacht wurde,

bezeichnete es durch schriftlichen Anschlag als das Eigenthum eines

großen Herrn, seines Patrons, auf die Gefahr hin, daß dieser nachher

auf Grund des Anschlags selbst sich als Eigenthümer constituirte[374].

Vor Allem aber wurden diese Schutzverhältnisse gegen den Steuerfiscus

gerichtet. Die Einwohner ganzer Ortschaften stellten sich unter das

_patrocinium_ der Officiere oder Soldaten der zunächst benachbarten

Garnison: dann wurden die Steuererheber aus dem Dorfe hinaus geprügelt,

auch sonst vielerlei Unfug begangen, und die Civilbehörde wagte

nicht, die hochfahrenden, vielleicht barbarischen Kriegsmänner unter

das Gesetz zu beugen[375]. Oder wenn ein hoher Beamter kraft seines

Amtes Steuerfreiheit besaß, so drängten sich die kleinen Bauern, ihm

als _accolae_ oder _suscepti_ Dienst und _obsequium_ zu geloben,

worauf er sie dann als seine Angehörigen und Schutzverwandten seines

Privilegs theilhaftig machte. Darauf erklärte die Gesetzgebung

wiederholt mit großem Nachdruck, daß die Immunität sich nur auf den

eignen Grundbesitz des Beamten, nicht aber auf den seiner Clienten

beziehe[376]. Es half aber wenig. Denn die Bauern schritten jetzt dazu,

ihre Äcker dem Patron als Eigenthum zu schenken, worauf sie den Genuß

derselben gegen einen mäßigen Kanon, aber befreit von der tödtlichen

Steuerlast zurück empfingen. Dies muß in äußerst zahlreichen Fällen

geschehen sein, da der Staat mit immer wachsenden Drohungen dagegen

einschritt, Geldbußen, Güterconfiscation und endlich Todesstrafe. Aber

wenn man nicht alle Veräußerungen von Immobilien verbieten wollte,

war es schwierig, jene dolosen Fälle gesetzlich zu fassen, und die

lange Reihe der Wiederholungen jener Strafgesetze zeigt deutlich ihre

Fruchtlosigkeit. Es kam dazu, daß der Staat für eine sehr wichtige

Classe der Possessoren die fraglichen Proceduren selbst anerkannte,

nämlich für die Kirchen. Um das Kirchenvermögen gegen Verschleuderung

oder Willkür seiner Verwalter zu schützen, hatte man die Verleihung

kirchlicher Ländereien zu Nießbrauch oder Precarium verboten. Da aber

unter Umständen hierdurch auch eine der Kirche nützliche Begabung

verhindert wurde, ließ Kaiser Leo ein solches Ausleihn wieder zu, wenn

der Empfänger von seinem eignen Vermögen ein entsprechendes Grundstück

der Kirche schenkte[377]. Unter solchen Umständen schwand die Zahl der

kleinen Eigenthümer immer mehr, und die Masse der Latifundien wuchs

unausgesetzt. Viele römische Häuser, sagt Olympiodor[378], hatten von

ihren Landgütern eine Rente von 4000 Pfund Gold und dazu an Naturalien

noch ein Drittel jenes Werthes, mithin eine Jahreseinnahme von 384,000

Solidi oder zwischen vier und fünf Millionen Mark; diesen Größten

schlossen sich dann andere mit einem Einkommen von 1500 oder 1000 Pfund

Gold an. In Gallien gehörte der Familie des Avitus eine Besitzung,

auf welcher die ganze Stadt Clermont Raum hatte, und die Güter eines

gewissen Paullinus nennt Ausonius die _regna Paullini_[379]. Auf

solchen Territorien lebte nun eine mannichfache Bevölkerung, wie

Sidonius sagt[380], _servi utiles, rustici morigeri, urbani amici

obedientes patronoque contenti_; er selbst preist einen _comes

Vectorius, quam iure saeculaci patronum, iure ecclesiastico filium,

excolo ut cliens, ut pater diligo_[381]. Zur Verwaltung seines Besitzes

und Beherrschung seiner Untergebenen hatte der Herr ein Personal von

Procuratoren, Agenten und Executoren; vielfach kam es vor, daß er aus

einer Anzahl seiner Knechte bewaffnete Schaaren bildete und dieselben

durch Soldtruppen verstärkte, Bucellarier oder Isaurier, wie sie nach

dem Muster einzelner kaiserlicher Heerhaufen genannt wurden[382]. Mit

diesen Streitkräften zogen wohl seine Procuratoren im Lande umher,

befehdeten die Nachbarn, bedrängten die kleinen Leute; ja in Gallien

nahmen sie gelegentlich den Kampf gegen die eindringenden Barbaren

auf[383].

Die Staatsgewalt vermochte nichts gegen diese Entwicklung trotz der

gesetzlichen Allmacht des Kaiserthums. Gerade in dem Despotismus des

nur auf die Gewalt gegründeten Weltreichs waren die idealen Kräfte

des menschlichen Daseins zu Grunde gegangen; unter den hundert

verschiedenen Volksstämmen des Imperiums konnte weder Gemeinsinn noch

Patriotismus entstehen; die heidnischen Religionen waren gefallen, das

Christenthum nur zu äußerlicher Herrschaft gelangt, und so war bei

der feinsten Ausbildung des wissenschaftlichen Rechtes die praktische

Rechtsachtung aus der Welt verschwunden. Trotz Beamtenhierarchie

und Militärmacht war die Regierung ohne Mittel. Die Truppen,

sahen wir, waren zuchtlos, die Richter der Einschüchterung und

Bestechung zugänglich, die großen Reichsbeamten zeigten sich als die

gefährlichsten Beförderer des Mißbrauchs. Ja der Träger des Kaiserthums

selbst gab seinen Behörden das verderbliche Beispiel. Er schrieb in die

Gesetze todesdrohende Verwarnung gegen den Übermuth der _potentes_,

aber in seiner Geldnoth versteigerte er die provinzialen Aemter an den

Meistbietenden, der dann sich an den Unterthanen für seine Auslagen

doppelt und dreifach erholte: man wunderte sich in Constantinopel,

wenn sich jemand an jenen Auctionen nicht betheiligte[384]. So zeigt

das geschriebene Recht den unbegrenzten kaiserlichen Absolutismus

mit einer völlig centralisirten Verwaltung, das wirkliche Leben aber

den Zerfall des Reiches in eine Reihe großer Grundherrschaften, deren

Inhaber gesetzlich nichts als die Macht des Reichthums besitzen,

thatsächlich aber Hoheitsrechte aller Art über ihre Eingesessenen

ausüben. Gesetzlich gibt es im Reiche keine andern Gerichte als jene

des Staates, thatsächlich aber wagt kein _accola_ oder _susceptus_

den öffentlichen Richter gegen seinen Grundherrn anzurufen, der

auch ohne richterliches Urtheil alle Mittel in der Hand hat, seinen

Hintersassen zur Unterwerfung unter seine Befehle zu zwingen, ja

dessen herrschaftliche Gewalt in gewissem Sinne der Staat selbst

anerkennt, indem er bei einem Vergehn des Colonen oder Schutzverwandten

diesen nicht unmittelbar ergreift, sondern die Ladung an die Beamten

des Grundherrn mit der Forderung ergehen läßt, den Verbrecher vor

Gericht zu stellen[385]. Der Staat erklärt weiter jeden von einem

_potens_ erpreßten Vertrag für nichtig[386], aber die Bucellarier des

_potens_ oder auch ein durch einen befreundeten Officier geliehenes

Militärcommando machen dem Schuldner die Nothwendigkeit der Leistung

deutlich[387]. Kein Wunder, daß Kaiser Constantin die Präsides der

Provinzen anweist, seine allerhöchste Hülfe anzurufen, wenn sie

nicht stark genug wären, der Insolenz der Potentes Widerstand zu

leisten[388], wenn wiederholte und stets wiederholte Gesetze alle

Patrocinien verbieten, und doch im fünften Jahrhundert Sidonius von dem

weltlichen Rechte redet, nach dessen Vorschrift er der ehrfürchtige

Client seines Patrons Vectorius ist. Im sechsten spricht Justinian,

dem es, so weit wir sehen, Ernst war um die Besserung des Zustandes,

die Hülflosigkeit der Staatsgewalt selbst aus: er überträgt der auf

solche Art herangewachsenen Aristokratie die Wahl des Präses ihrer

Provinz, und verfügt eine gegenseitige Beaufsichtigung des Präses und

des Bischofs, wobei jedoch der Bischof eine ungleich stärkere Gewalt

als der Präses empfängt. Die Aristokratie und die Kirche sind dem

Kaiserthum zu Häupten gewachsen.

Die Macht der großen Grundherrn bestand also in vollem Sinn als eine

fürstliche Herrschaft über zahlreiche Unterthanen, über gehorsame

Freunde, dienstwillige Schutzverwandte, hörige Bauern, streitbare

Knechte, nützliche Sclaven. Aus der ökonomischen Abhängigkeit hatte

sich in dem kranken Zustand des Gemeinwesens factisch auch eine

politische Unterthänigkeit entwickelt. Die stets gleiche Terminologie

für alle jene rechtswidrigen Dinge, der bestimmte Begriff, der in

jedem Gesetze bei den Worten _patrocinia_, _tuitiones_, _obsequium_,

_potentes_ vorausgesetzt wird, zeigt ganz unverkennbar, daß hier,

allerdings nicht durch das Recht, sondern gegen das Recht, ein Institut

geschaffen worden ist, welches in festem Bestande durch mehrere

Jahrhunderte hindurch den Boden des ganzen Weltreiches bedeckt.

Vielleicht wären die niedern Classen besser gefahren, wenn die

Gesetzgebung sich weniger abweisend gegen dasselbe gezeigt, und, wie

früher den Colonat, es unter legaler Anerkennung regulirt hätte. Statt

dessen blieb ein Verhältniß, welches zu verhindern der Staat nicht

mehr die Kraft hatte, der Wucht der factischen Gewalten überlassen,

und diese wirkte, wie sich versteht, nicht zu Gunsten der schwächeren

Classe. Niemand, so viel ich weiß, belehrt uns über die gewöhnliche

Rechtsform, unter welcher der sein Eigenthum verschenkende _accola_

den Genuß desselben von dem Patron zurückerhielt. Mit Sicherheit

erhellt aus der ganzen Lage der Dinge, daß Zeit- oder Geldpacht selten

vorgekommen ist. Auch die Erbpacht des Colonen trat nicht immer ein;

der ganze Zustand war der Art, daß der Herr eine Kündigung durch seinen

Schützling nicht mehr zu befahren hatte. Aus Salvian’s Worten kann man

schließen, daß in manchen Fällen der Schützling einen lebenslänglichen

Nießbrauch an seinem ehemaligen Eigenthum empfing; in andern wird er

dasselbe bittweise, als Precarium, als stets widerrufliche Wohlthat

zurückerhalten haben.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 35 / 40 段