[349] Die ersten Titel des zweiten Buchs in _Dull Gvyn. D. Dyved,

D. Gvent_. Dazu _D. Gvent II_, 4, 2: offener Angriff kann nicht mit

weniger als mit neun Mann geschehen.

[350] Die Entlehnung wird dadurch problematisch, daß nach cymrischem

Recht das Drittel nur beim Morde und beim Leihen der Mordwaffe, nach

fränkischem auch bei andern Bußen eingezogen wurde. Die Stellen bei

Wilda S. 467 ff.

[351] Im geraden Widerspruche zu _Ine_ 7.

[352] Offenbar cymrischen Ursprungs sind auch die landwirthschaftlichen

Bestimmungen _Ine_ 40, 49, 58, 59, _cf. D. Dyved II._ 23, § 45, 27 § 9

ff. _D. Gvyn. III_, 25 § 8, 10. Woher ist _Ine_ 44?

§ 10. Sondereigen. Grundherrschaft.

Wir haben im Vorhergehenden uns die Herrscherrechte des Königthums

in den Reichen der Völkerwanderung vergegenwärtigt, und dabei

wahrgenommen, in wie bedeutender Weise auf die Umwandlung des

machtlosen alten Volkskönigthums in starke, fast unumschränkte

Monarchien der Einfluß der römischen Umgebung und das Vorbild des über

den Gesetzen stehenden Imperators eingewirkt hat.

Dies Verhältniß hat aber noch eine andere Seite. Wohl traten die

Germanen in ein Weltreich ein, dessen Princeps verfassungsmäßig

eine ebenso schrankenlosere Gewalt besaß, wie irgend ein früherer

Machthaber auf europäischem Boden. Aber an diesem Weltreich hatte seit

mehr als einem Jahrhundert der Wurm der innern Zersetzung genagt; die

centralisirteste Verwaltung, welche die Menschen bis dahin gesehen,

war in allen ihren Rädern und Federn erschlafft, und der von Juristen

und Priestern zum Stellvertreter Gottes erhobene Princeps war factisch

zu einem ohnmächtigen Menschen geworden. Für die Entwicklung der

germanischen Zustände sollte diese reale Schwäche des Kaiserthums

ebenso folgenreich werden, wie seine formale Machtvollkommenheit.

Um dies im Einzelnen zu erkennen, haben wir die socialen Grundlagen,

aus welchen die deutschen Monarchien erwachsen sind, einer nähern

Betrachtung zu unterziehen.

Nach dem Verlaufe der früher erzählten Ereignisse, welche die Gothen in

eine gestaltlose Masse zusammen geworfen, das Gemeinwesen der Burgunder

zerrüttet, sächsische Stämme einem celtischen Staate einverleibt,

fränkische Häuptlinge aus den heimischen Verbänden abgelöst hatten, ist

es begreiflich, daß die alten Geschlechter in vielen Fällen nicht mehr

als die Träger politischer Einrichtungen verwendbar waren. Oft genug

werden die entfernteren Geschlechtsgenossen aus einander gesprengt

und sich aus den Augen gekommen, oft genug ein großer Theil der

Mitglieder im Kriege zu Grunde gegangen, der Rest des Verbandes in dem

Völkergemisch der abenteuernden Heeresmassen aufgelöst worden sein. Wo

dergleichen geschah, blieb das Bewußtsein der Blutsfreundschaft nur in

den Familien engsten Sinnes, den Heerd- und Hausgenossen bestehen, und

diese konnten, wie keiner Ausführung bedarf, wohl als Inhaber wichtiger

Privatrechte, aber nicht mehr als politische Gemeinden verwerthet

werden.

Als die wichtigste Aeußerung der Gentilität erschien, wie wir

wissen, ihr Verhältniß zur Landvertheilung und zum Grundeigenthum.

Es ist nicht zu bezweifeln, trotz der Zerrüttung von 377 hätte der

Geschlechterstaat sich rasch wieder hergestellt, wenn der Boden der

römischen Provinzen eine Behandlung in diesem Sinne zugelassen hätte.

Bisher hatte noch keine Auswanderung, keine Ablösung von der früheren

Heimath die Germanen zu eigentlichen Neuerungen gebracht; die Gothen,

deren Auszug von der Ostseeküste schwerlich ohne starke Erschütterungen

geschehen ist, hatten sich am Pontus sogleich in den alten Formen

wieder eingerichtet. Aber in anderer Lage sah man sich jetzt; um es

in den römischen Provinzen zu wiederholen, hätte man rein und scharf

als Eroberer auftreten, und den tausendjährigen Rechtszustand des

römischen Privatlebens umstürzen müssen[353]; ein Nebeneinander der

beiden Systeme war schlechthin unmöglich. Da nun von der Vernichtung

des römischen Ataulf eben so weit wie Gundobald und Childerich entfernt

war, da sie überhaupt ihre Erfolge nicht weniger dem Eingehn auf

römische Sinnesweise als ihren Waffen verdankten, so war der Aufbau

neuer Geschlechterstaaten auch von dieser Seite abgeschnitten. Man

eignete sich den Begriff des Einzelnbesitzes bald in größerer, bald

in geringerer Vollständigkeit und Raschheit an; man übernahm mit dem

Sondereigen auch die damals in Rom herrschende Form desselben, und ließ

sich sehr bald das Vorwiegen der Latifundien gefallen.

Die Anlehnung an römische Zustände erscheint auch in dieser Beziehung

am klarsten bei den Schaaren Odoachar’s und dem ostgothischen Heere.

Eine Masse römischer Dienstleute, aus verschiedenen Stämmen angeworben,

nimmt Mann für Mann, ohne eine Spur von geschlechtlichen Beziehungen,

einen Theil des Grundbesitzes zu vollem Eigenthum dahin. Kein anderes

Verhältniß läßt sich im ostgothischen Reiche erkennen. Dahn sucht[354]

es wahrscheinlich zu machen, daß das Heer des Theoderich in alter

Weise nach Familien und Verwandtschaften gegliedert, und dann auf

italienischem Boden in alter Weise nach Geschlechtern und Familien

angesiedelt worden sei. Er gesteht selbst, daß er positive Beweise

dafür nicht habe, denn so oft bei den im Jahre 375 Übergetretenen

von Phylen und Fürsten der Phylen gesprochen wird, so wenig findet

sich, nachdem ein weiteres Jahrhundert sturmerfüllter Unruhen und

Wanderungen vorüber gegangen, ein ähnliches Zeugniß für die Krieger der

beiden Theoderiche. Daß eine Schaar von Rugiern, die als geschlossenes

Ganzes in das Heer eingetreten war, auch bei der Ansiedlung

beisammen blieb, erlaubt keine Schlüsse auf die Zusammensetzung

der übrigen Heerestheile; Blutrache konnten auch entfernt wohnende

Verwandte für die Verletzung eines Blutsfreundes üben, und populärer

Widerstand gegen die Byzantiner konnte ebenso wohl von gothischen

Einwohnern einer Ortsgemeinde als von den Genossen eines gothischen

Geschlechtsverbandes geleistet werden. Indessen kommt auf die ganze

Erörterung wenig an. Nicht dies ist die wesentliche Frage, ob die

Genossen einer Sippe in räumlicher Nähe Wohnsitze erhalten, sondern ob

die alten Rechte und Pflichten der Geschlechtsverbände fortgedauert

haben, und daß die Antwort hierauf eine schlechthin verneinende ist,

darüber lassen die Quellen nicht den geringsten Zweifel. Vor Allem ist

das alte Gesammteigen am Acker vollständig verschwunden. Theoderich’s

Krieger empfangen wie jene des Odoachar ihre Sortes; jeder wird einem

römischen Possessor zugewiesen und erhält von dessen Grundbesitz ein

Drittel; nirgend erscheint eine Spur von agrarischer Gemeinschaft

zwischen zwei oder mehreren Gothen, um so bestimmter aber erhellt eine

feste Beziehung zwischen dem römischen und dem auf ihn angewiesenen

gothischen Hospes (_Var. II_, 16). Schon hiermit war die reale

Grundlage des alten Geschlechtsverbandes beseitigt, und das Eigenthum

am Acker ganz und gar nach römischen Anschauungen gestaltet.

Nicht ganz so entschieden treten die Westgothen auf, und zu Anfang

sind noch einige Reste des ältern Zustandes sichtbar. Schon Lembke hat

angeführt, daß zwar die _sors_ in den meisten Fällen einem einzigen

Eigenthümer, in andern jedoch, was durch die Größe der römischen

Güter begreiflich wird, mehreren Personen zugetheilt wurde. Diese

heißen dann _consortes_ oder _vicini_, und daß besonders der letzte

Ausdruck noch geschlechtliche Verhältnisse andeutet, habe ich bereits

im ersten Abschnitte erwähnt. Wie es aber der allgemeinen Lage der

Dinge angemessen war, begünstigte die Gesetzgebung die völlige

Auseinandersetzung solcher Gemeinschaften; schon in früher Zeit[355]

wurde bestimmt, daß alle Realabtheilungen zwischen Consorten und

Vicinen für immer in Kraft bleiben sollten. Die Staatsverwaltung nahm

dabei die römische Landestheilung fortdauernd zur Grundlage; in den

einzelnen Bezirken wohnten königliche Getreue, gothische Faramannen und

römische Possessoren neben einander; hier war jede Belebung des alten

Zustandes eine Unmöglichkeit[356].

Auch bei den Burgundern finden sich neben Einzelnbesitzern _consortes_,

und als letztes Zeichen der Geschlechtsverbände erscheint für die

Deutschen überhaupt die Bezeichnung _faramanni_. Von der sonst

gerühmten Anhänglichkeit der Germanen an Grund und Boden ist zu Anfang

eher das Gegentheil zu spüren, denn Gundobald beklagt und verbietet

die leichtsinnige Verschleuderung der erhaltenen Landloose. Ein neues

Aufblühen der geschlechtlichen Gemeinden war hier übrigens um so

weniger zu erwarten, als auf die Hospitalität fortdauernd das stärkste

Gewicht gelegt wurde: es sollte bei einer etwaigen Veräußerung nicht

der Genosse der Fara, sondern der römische Hospes ein Vorkaufsrecht

haben. Dazu war es hier wie im gothischen Reiche verstattet, von den

Provincialen persönliches Eigenthum neben der Sors zu erwerben, ganz

neue Rechtsverhältnisse rief endlich das Institut der königlichen

Schenkungen ins Leben. Die Gaue sind auch hier wohl die alten römischen

Bezirke, da in ihnen neben dem burgundischen Grafen der Defensor als

_comes Romanus_ die Gerichtsbarkeit ausübt.

Wie bei den Gothen und Burgundern fand endlich auch bei den Langobarden

eine Landanweisung in der Form der Hospitalität statt, so daß jedem

Heergenossen ein römischer Grundbesitzer zugewiesen wurde, der ihm

ein Drittel seiner Einkünfte überlassen mußte[357]. Damit war, wie in

den übrigen vorher genannten Staaten, das Gesammteigenthum der Fara

von selbst ausgeschlossen, und der einzelne Langobarde zum freien

Herrn seiner Sors gemacht. Denn ohne Zweifel ist die Bemerkung Hegel’s

richtig, daß die Worte des Paulus _tertiam partem suarum frugum_ als

Zuweisung vollen Eigenthums an der Sors verstanden werden können: da

der Possessor das Land nicht selbst baute, sondern seine Einkünfte

in Gestalt des Kanons seiner Colonen bezog, so war die Überweisung

dieses Kanons thatsächlich gleichbedeutend mit der Übertragung des

Eigenthums[358]. Die Worte des Paulus, dem in seiner Zeit jede reale

Anschauung des Verhältnisses fehlte, lassen diese Interpretation, die

Abtretung der Einkünfte von einem Drittel des Landguts, ebenso wohl zu

als die andere, die Zahlung eines Drittels der gesammten Einkünfte:

es ist also nicht nöthig, aus der Stelle mit Troya den nach der

letztern Auffassung sich ergebenden Schluß zu ziehen, daß dem Possessor

durch das Verhältniß jede freie Verfügung über das Vermögen durch

Veräußerung, Schenkung u. s. w. entzogen und er in vermögensrechtlicher

Beziehung von seinem Hospes ganz abhängig geworden wäre. Verlor er

die Einkünfte von einem Drittel seiner Äcker, so konnte er mit den

übrigen zwei Dritteln nach Belieben verfahren. Daß Paulus ihn wegen

jener Leistung als _tributarius_ seines Hospes bezeichnet, mag darauf

hindeuten, daß ihm anfangs das nackte Eigenthum des überwiesenen

Drittels noch gelassen wurde, bis die Eroberer sich an feste

Seßhaftigkeit gewöhnt hatten; es wäre hier ganz einfach jene Abgabe

der _tertiae_ fortgesetzt worden, die im ostgothischen Reiche im Falle

der nicht vollzogenen Realtheilung herkömmlich war: erst unter König

Authari wäre es dann zu einer vollständigen Theilung der Colonen und

ihrer Aecker zwischen den Possessoren und deren Hospites gekommen[359].

Daß in irgend einem Zeitpunkt – und schwerlich wird sich eine größere

Wahrscheinlichkeit für einen andern als die von Paulus bezeichnete

Regierung des Authari nachweisen lassen – eine solche Realabtheilung

des langobardischen Drittels Statt gefunden hat, zeigen beneventanische

Urkunden des neunten Jahrhunderts, wo, der _antiqua consuetudo_

entsprechend, die Grundstücke der Herren des Landes als _hospitatica_

und die Bauern desselben, die Colonen also der abgetretenen _tertia_,

als _tertiatores_ bezeichnet werden[360].

Wie man sieht, kann ich mich der von Hegel nachdrücklich vertretenen

Ansicht nicht anschließen, daß die römischen Possessoren bei der

Landtheilung in die rechtliche Lage von Colonen oder Aldionen

herabgedrückt worden seien. Eine solche Revolution des ganzen

Zustandes – und eine gründlichere ließe sich außer der völligen

Vertilgung des Volkes nicht denken – müßte, wie ich denke, doch

auf das Ausdrücklichste bezeugt sein, müßte in Geschichten,

Rechtsbüchern, Urkunden massive Spuren hinterlassen haben. Das eine

Wort des Paulus _tributarii_ kann dafür um so weniger ausreichen,

als dem Schriftsteller die rechtliche Natur der _hospitalitas_

offenbar nicht deutlich war. Der Hauptgrund, welcher Hegel in seiner

Auffassung bestimmt hat, ist der scheinbare Contrast zwischen der

überall bezeugten Wildheit und Grausamkeit der langobardischen

Kriegführung, und der vergleichsweise großen Milde des Verfahrens,

wenn den römischen Possessoren nur ein Drittel ihrer Aecker ohne

sonstige Verschlechterung ihres Rechtes entzogen wurde. Aber ist dies

in der That ein Widerspruch? Das _parcere subiectis et debellare

superbos_ ist auch sonst geübt worden; jeden Widerstand vernichtend

niederschlagen und jeden Unterthänigen liberal behandeln, schließt

sich nicht aus. Auch daß König Cleph eine Anzahl römischer Magnaten

tödtet oder verjagt, beweist nur, daß er die Vernichtung eben dieser

Personen politisch nöthig erachtete; daß die Herzoge während der

königlosen Zeit andere Magnaten umbrachten, um ihre Güter an sich

zu reißen, zeigt den anarchischen Charakter der Epoche in düsteren

Farben. Aber auf die Tendenz der allgemeinen Gesetzgebung läßt weder

das Eine noch das Andere einen Schluß zu; im Gegentheil, nach der

Herstellung der Ordnung durch Authari knüpft Paulus gerade an die

Nachricht von der Landtheilung das Lob des Friedens und der Sicherheit,

welche damals im Lande geherrscht. Hegel bemerkt weiter, daß seitdem

in dem langobardischen Reiche niemals wieder der Römer besondere

Erwähnung geschehe, und schließt daraus, es sei das Schweigen des

Todes gewesen: wer hätte von zinspflichtigen Hörigen noch reden mögen?

Ich denke umgekehrt, die Ursache des Schweigens war die Thatsache,

daß die Langobarden rechtlich keinen Unterschied zwischen Deutschen

und Römern machten, daß alle Unterthanen ihres Reiches, wie Hegel auf

das Bündigste nachweist, nicht nach dem Systeme persönlicher Rechte,

sondern nach langobardischem Reichsrechte lebten, daß sie mit den

Römern ganz so verfuhren, wie früher mit den besiegten Gepiden und

Bulgaren, Norikern und Pannoniern. Eben dadurch wurde die Verschmelzung

der beiden Nationalitäten befördert, die Bekehrung der Langobarden

zum Katholicismus beschleunigt, und bei dem Übergewicht der Romanen

an Zahl und Bildung nicht die Besiegten zu Deutschen gemacht, sondern

die Sieger romanisirt. Bei allen innern Wirren im Reiche hat sich

häufig der Landesverrath bei langobardischen Großen, aber niemals eine

Rebellion der romanischen Unterthanen gezeigt: Hegel meint, weil ihnen

jede Auflehnung in ihrer Hörigkeit unmöglich, ich denke, weil sie in

ihrer Gleichberechtigung mit ihrer Lage zufrieden gewesen. Hegel selbst

citirt die Briefe Gregor’s des Großen, wo dieser die Existenz römischer

Bürger in Brescia und Pisa bezeugt, und es als häufig vorkommend

bezeichnet, daß aus den byzantinisch gebliebenen Landen zahlreiche

Römer aller Stände in das langobardische Reich auswanderten. Wenn Hegel

daraus folgert, daß hier die Römer also nicht in völlige Sclaverei

gerathen sein könnten, so sehe ich keinen Grund, diesen Schluß nicht

auch auf die Hörigkeit auszudehnen: oder sollen auch die _civis

Brixienses_ Aldionen gewesen sein? oder hält Hegel die rechtliche Lage

der Aldionen für so glänzend, um Kleriker und besitzende Freie über die

Grenze zu locken? Wer endlich die _subiecti_, _pauperes_ und _minores_

sind, deren Schutz König Rothari im Prolog seines Edictes erwähnt,

darüber werden wir unten näher handeln; hier am wenigsten haben wir

Grund, an einen Gegensatz der Nationalitäten zu denken.

In andern Formen als bei den bisher betrachteten Völkern hat

sich der Übergang zum Privateigenthum am Acker bei den Franken

vollzogen. Bekanntlich erfolgte ihre Ansiedlung nicht in der Form

der Hospitalität; wir können nur annehmen, daß ihnen ihre Feldmarken

bei dem ersten Eintritt in das römische Reich durch die kaiserlichen

Beamten, sowie bei den späteren Eroberungen durch die merovingischen

Könige, sei es auf Ödland oder Rodungen oder sonst verfügbarem Grunde

angewiesen wurden. Bei der frühern Niederlassung in Batavien und

Toxandrien sind die salischen Gemeinden nicht sogleich aus den Formen

des Geschlechterstaates gewichen; ich habe in den früheren Abschnitten

zusammengestellt, was über die Herrschaft ihrer Aeltesten beizubringen

ist, ferner wie in den einzelnen Villen die Geschlechtsgenossen den

gemeinen Acker vertheilen, ihren Frieden verbürgen, die willkürliche

Aufnahme eines Fremden verbieten. Es scheint nicht, daß die römischen

Beamten von 360 auf diese Organisationen einwirkten; daß sie eine

Anzahl waffenfähiger Mannschaft forderten, ist gewiß; daß sie irgend

eine Abgabe von der Nation erhoben, ist glaublich[361]; darüber hinaus

aber haben sie der Selbstbestimmung des Volkes keinen Zwang angelegt.

Wohl aber begann schon damals die sonstige Umgebung mit stiller und

nachhaltiger Kraft zu wirken. Die Bevölkerung der Provinzen eröffnete

den eindringenden Deutschen den Sinn für den stetigen Fleiß des

Ackerbaues und die Festigkeit des Gemeinwesens, welches sich auf dem

echten Eigen am Grundstücke emporbaut. Hatte der Krieg schon früher

die äußere Festigkeit der Geschlechter erschüttert, so lockerte jetzt

der Friede das Band der Gesinnung; der blutsfremde Nachbar wurde ein

wichtigerer Freund als der entfernte Eidgenosse. Es sind dies die

Verhältnisse, deren Resultate uns oben Chilperich’s Edict vor Augen

geführt hat. Das Gesammteigen des Geschlechtes an der Ackerflur blieb

anerkannt wie bisher; die Praxis aber der Vertheilung stellte sich

dahin fest, daß die dem Einzelnen zugewiesenen Hufe demselben auf

Lebenszeit belassen, ja, wenn er Söhne hatte, auf diese weiter vererbt

wurde.

Es leuchtet ein, wie gewaltig dieser Proceß durch die großen

Eroberungen römischen Landes und die Verschmelzung der salischen

Gaue mit einer romanischen Monarchie beschleunigt werden mußte.

Je stärker die Auswanderung aus der alten Heimath nach Gallien,

je lebhafter der Verkehr über die Carbonaria hinüber und herüber

wurde, desto unwiderstehlicher machten die beiden Grundgedanken des

römischen Gemeinwesens sich Bahn, die volle Herrschaft des Staats

über die Menschen und die volle Herrschaft des Individuums über die

Sachen, die monarchische Souveränität und das freie Privateigenthum.

Wohl lösten die fränkischen Geschlechtsdörfer nicht sogleich ihre

Ackerverbände auf; wohl entstanden auch auf gallischem Boden fränkische

Niederlassungen gleicher Art. Daneben aber fand man sich auf allen

Seiten von römischem Privatbesitze umgeben; dem Könige gehörten in

allen Theilen des Reiches weit ausgedehnte Domänen; die königlichen

Beamten wurden nicht mit Besoldungen sondern mit Grundbesitz

ausgestattet, der in den meisten Fällen zu freiem Eigenthum geschenkt

war; jedem andern Franken war die Möglichkeit eröffnet, den Ertrag

seiner Kriegsbeute in Grundbesitz außerhalb seines Vicus anzulegen.

Das Königthum that seinerseits Alles, diese Entwicklung zu befördern.

Zunächst drängte es die eignen Herrscherrechte in das alte System

hinein. Überall nahm der königliche Fiscus in Ermanglung berechtigter

Blutsfreunde Bußen und Erbschaften für sich in Anspruch. Auf Anstehn

der Einwohner, wie wir sahen, hatte der Graf jeden fremden Ansiedler

aus dem Vicus auszuweisen: der König aber hatte das Recht, sein Bleiben

anzubefehlen, nicht gerade, wie ich gegen R. Schröder annehmen möchte,

nach einem königlichen Obereigenthum an allem Grund und Boden, sondern

nach der allgemeinen Pflicht der Unterthanen, eine königliche Verfügung

zu respectiren. Sodann erfolgte eine gründliche Umgestaltung des

bisherigen Erbrechts in Liegenschaften. König Chilperich beseitigte die

Ansprüche der Vicinen auf das Erbe in Grundstücken, und eröffnete den

ungestörten Erbgang auch für entferntere und für weibliche Verwandte.

Das Gesammteigen des Geschlechts am Acker war damit nicht ausdrücklich

aufgehoben, aber die Zerstörung desselben für die Zukunft auf das

Gründlichste eingeleitet. So setzt eine Verordnung Childebert’s von 596

(_c._ 2) das Erbrecht der Weiber als gesetzlich bestehend voraus: _ut

nepotes ex filio vel ex filia ad aviaticas res sic venirent_, wogegen

freilich noch Marculf von einer _diuturna impia consuetudo_ redet,

welche den Töchtern die Nachfolge weigert, und die spätern Redactionen

des salischen Gesetzes den Satz wiederholen, daß fränkisches Land nur

an das männliche Geschlecht kommen dürfe. Man sieht, daß hier römische

und deutsche Anschauungen neben und gegen einander wirken und den Boden

sich streitig machen. Die königliche Gesetzgebung folgt der Tendenz,

»die individualistische, vermögensrechtliche, sachliche Seite des

Erbrechts in den Vordergrund zu stellen, den Zusammenhang zwischen

dem Erwerb einer bestimmten Vermögensmasse und dem Eintritt in eine

persönliche Familienstellung zu lockern«[362]. Dagegen erhebt sich

die germanische Auffassung des Hauses, der Familie, der Sippe, als des

eigentlichen Trägers aller Vermögensrechte, leistet der cognatischen

Erbfolge in Liegenschaften einen zähen Widerstand, und erneuert, wie

wir früher bemerkten, das im Landrecht beseitigte Gesammteigen des

Vicus in allen fränkischen Territorien auf dem Boden des Hofrechts.

Aber der ganze Zug der Zeit geht dennoch überwiegend nach der

entgegengesetzten Seite; die alten Geschlechtsverbände sind für immer

in Ortsgemeinden und Markgenossenschaften verwandelt.

Ganz ähnliche Ergebnisse kehren bei den Angelsachsen wieder und

begründen demnach die Vermuthung, daß auch die Mittelglieder der

Entwickelung von gleicher Art gewesen seien. Daß die erste Ansiedlung

wie bei den Saliern nach Geschlechtern geschehen, darüber läßt theils

eine Reihe von Ortsnamen, welche Leo Rect. S. 31 zusammengestellt

hat, theils die Bezeichnung Folcland in den Gesetzen und Urkunden,

und Ethel in den Gedichten keinen Zweifel. In den spätern Denkmalen

erscheinen fernere Classen des Alode neben dem Folclande, wie bei

den Franken neben der Terra Salica: _leg. Heinr. I._ 70, 20. 22. und

88, 14. stellen _hereditas, feudum, emciones et acquisiciones_ und

_bocland quam parentes dederint_, zusammen, d. h. Folcland (welches

dem Mannesstamme bleibt und worauf die Verwandten ein Vorkaufsrecht

haben), und Bocland von drei Arten, nach Lehnrecht besessenes Gut,

dann persönlich erworbenes, und endlich in der Familie hergebrachtes

Eigen. Das Lehn erhält der erstgeborne Sohn, das Erworbene ist

testaments- und veräußerungsfähig, in Bezug auf das Geerbte soll

es bei den Bestimmungen des ersten Erwerbers und Erblassers

verbleiben[363]. Hiernach sieht man, daß der Gegensatz von Folcland

und Bocland keineswegs aufgeht in den der _terra haereditaria_ und

_non haereditaria_. Das Folcland ist zwar immer erblich, das Bocland

aber kann es sein[364], so wie bei den Franken die Immunität Alode und

geliehenes Land umfassen kann.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 34 / 40 段