D. Gvent_. Dazu _D. Gvent II_, 4, 2: offener Angriff kann nicht mit
weniger als mit neun Mann geschehen.
[350] Die Entlehnung wird dadurch problematisch, daß nach cymrischem
Recht das Drittel nur beim Morde und beim Leihen der Mordwaffe, nach
fränkischem auch bei andern Bußen eingezogen wurde. Die Stellen bei
Wilda S. 467 ff.
[351] Im geraden Widerspruche zu _Ine_ 7.
[352] Offenbar cymrischen Ursprungs sind auch die landwirthschaftlichen
Bestimmungen _Ine_ 40, 49, 58, 59, _cf. D. Dyved II._ 23, § 45, 27 § 9
ff. _D. Gvyn. III_, 25 § 8, 10. Woher ist _Ine_ 44?
§ 10. Sondereigen. Grundherrschaft.
Wir haben im Vorhergehenden uns die Herrscherrechte des Königthums
in den Reichen der Völkerwanderung vergegenwärtigt, und dabei
wahrgenommen, in wie bedeutender Weise auf die Umwandlung des
machtlosen alten Volkskönigthums in starke, fast unumschränkte
Monarchien der Einfluß der römischen Umgebung und das Vorbild des über
den Gesetzen stehenden Imperators eingewirkt hat.
Dies Verhältniß hat aber noch eine andere Seite. Wohl traten die
Germanen in ein Weltreich ein, dessen Princeps verfassungsmäßig
eine ebenso schrankenlosere Gewalt besaß, wie irgend ein früherer
Machthaber auf europäischem Boden. Aber an diesem Weltreich hatte seit
mehr als einem Jahrhundert der Wurm der innern Zersetzung genagt; die
centralisirteste Verwaltung, welche die Menschen bis dahin gesehen,
war in allen ihren Rädern und Federn erschlafft, und der von Juristen
und Priestern zum Stellvertreter Gottes erhobene Princeps war factisch
zu einem ohnmächtigen Menschen geworden. Für die Entwicklung der
germanischen Zustände sollte diese reale Schwäche des Kaiserthums
ebenso folgenreich werden, wie seine formale Machtvollkommenheit.
Um dies im Einzelnen zu erkennen, haben wir die socialen Grundlagen,
aus welchen die deutschen Monarchien erwachsen sind, einer nähern
Betrachtung zu unterziehen.
Nach dem Verlaufe der früher erzählten Ereignisse, welche die Gothen in
eine gestaltlose Masse zusammen geworfen, das Gemeinwesen der Burgunder
zerrüttet, sächsische Stämme einem celtischen Staate einverleibt,
fränkische Häuptlinge aus den heimischen Verbänden abgelöst hatten, ist
es begreiflich, daß die alten Geschlechter in vielen Fällen nicht mehr
als die Träger politischer Einrichtungen verwendbar waren. Oft genug
werden die entfernteren Geschlechtsgenossen aus einander gesprengt
und sich aus den Augen gekommen, oft genug ein großer Theil der
Mitglieder im Kriege zu Grunde gegangen, der Rest des Verbandes in dem
Völkergemisch der abenteuernden Heeresmassen aufgelöst worden sein. Wo
dergleichen geschah, blieb das Bewußtsein der Blutsfreundschaft nur in
den Familien engsten Sinnes, den Heerd- und Hausgenossen bestehen, und
diese konnten, wie keiner Ausführung bedarf, wohl als Inhaber wichtiger
Privatrechte, aber nicht mehr als politische Gemeinden verwerthet
werden.
Als die wichtigste Aeußerung der Gentilität erschien, wie wir
wissen, ihr Verhältniß zur Landvertheilung und zum Grundeigenthum.
Es ist nicht zu bezweifeln, trotz der Zerrüttung von 377 hätte der
Geschlechterstaat sich rasch wieder hergestellt, wenn der Boden der
römischen Provinzen eine Behandlung in diesem Sinne zugelassen hätte.
Bisher hatte noch keine Auswanderung, keine Ablösung von der früheren
Heimath die Germanen zu eigentlichen Neuerungen gebracht; die Gothen,
deren Auszug von der Ostseeküste schwerlich ohne starke Erschütterungen
geschehen ist, hatten sich am Pontus sogleich in den alten Formen
wieder eingerichtet. Aber in anderer Lage sah man sich jetzt; um es
in den römischen Provinzen zu wiederholen, hätte man rein und scharf
als Eroberer auftreten, und den tausendjährigen Rechtszustand des
römischen Privatlebens umstürzen müssen[353]; ein Nebeneinander der
beiden Systeme war schlechthin unmöglich. Da nun von der Vernichtung
des römischen Ataulf eben so weit wie Gundobald und Childerich entfernt
war, da sie überhaupt ihre Erfolge nicht weniger dem Eingehn auf
römische Sinnesweise als ihren Waffen verdankten, so war der Aufbau
neuer Geschlechterstaaten auch von dieser Seite abgeschnitten. Man
eignete sich den Begriff des Einzelnbesitzes bald in größerer, bald
in geringerer Vollständigkeit und Raschheit an; man übernahm mit dem
Sondereigen auch die damals in Rom herrschende Form desselben, und ließ
sich sehr bald das Vorwiegen der Latifundien gefallen.
Die Anlehnung an römische Zustände erscheint auch in dieser Beziehung
am klarsten bei den Schaaren Odoachar’s und dem ostgothischen Heere.
Eine Masse römischer Dienstleute, aus verschiedenen Stämmen angeworben,
nimmt Mann für Mann, ohne eine Spur von geschlechtlichen Beziehungen,
einen Theil des Grundbesitzes zu vollem Eigenthum dahin. Kein anderes
Verhältniß läßt sich im ostgothischen Reiche erkennen. Dahn sucht[354]
es wahrscheinlich zu machen, daß das Heer des Theoderich in alter
Weise nach Familien und Verwandtschaften gegliedert, und dann auf
italienischem Boden in alter Weise nach Geschlechtern und Familien
angesiedelt worden sei. Er gesteht selbst, daß er positive Beweise
dafür nicht habe, denn so oft bei den im Jahre 375 Übergetretenen
von Phylen und Fürsten der Phylen gesprochen wird, so wenig findet
sich, nachdem ein weiteres Jahrhundert sturmerfüllter Unruhen und
Wanderungen vorüber gegangen, ein ähnliches Zeugniß für die Krieger der
beiden Theoderiche. Daß eine Schaar von Rugiern, die als geschlossenes
Ganzes in das Heer eingetreten war, auch bei der Ansiedlung
beisammen blieb, erlaubt keine Schlüsse auf die Zusammensetzung
der übrigen Heerestheile; Blutrache konnten auch entfernt wohnende
Verwandte für die Verletzung eines Blutsfreundes üben, und populärer
Widerstand gegen die Byzantiner konnte ebenso wohl von gothischen
Einwohnern einer Ortsgemeinde als von den Genossen eines gothischen
Geschlechtsverbandes geleistet werden. Indessen kommt auf die ganze
Erörterung wenig an. Nicht dies ist die wesentliche Frage, ob die
Genossen einer Sippe in räumlicher Nähe Wohnsitze erhalten, sondern ob
die alten Rechte und Pflichten der Geschlechtsverbände fortgedauert
haben, und daß die Antwort hierauf eine schlechthin verneinende ist,
darüber lassen die Quellen nicht den geringsten Zweifel. Vor Allem ist
das alte Gesammteigen am Acker vollständig verschwunden. Theoderich’s
Krieger empfangen wie jene des Odoachar ihre Sortes; jeder wird einem
römischen Possessor zugewiesen und erhält von dessen Grundbesitz ein
Drittel; nirgend erscheint eine Spur von agrarischer Gemeinschaft
zwischen zwei oder mehreren Gothen, um so bestimmter aber erhellt eine
feste Beziehung zwischen dem römischen und dem auf ihn angewiesenen
gothischen Hospes (_Var. II_, 16). Schon hiermit war die reale
Grundlage des alten Geschlechtsverbandes beseitigt, und das Eigenthum
am Acker ganz und gar nach römischen Anschauungen gestaltet.
Nicht ganz so entschieden treten die Westgothen auf, und zu Anfang
sind noch einige Reste des ältern Zustandes sichtbar. Schon Lembke hat
angeführt, daß zwar die _sors_ in den meisten Fällen einem einzigen
Eigenthümer, in andern jedoch, was durch die Größe der römischen
Güter begreiflich wird, mehreren Personen zugetheilt wurde. Diese
heißen dann _consortes_ oder _vicini_, und daß besonders der letzte
Ausdruck noch geschlechtliche Verhältnisse andeutet, habe ich bereits
im ersten Abschnitte erwähnt. Wie es aber der allgemeinen Lage der
Dinge angemessen war, begünstigte die Gesetzgebung die völlige
Auseinandersetzung solcher Gemeinschaften; schon in früher Zeit[355]
wurde bestimmt, daß alle Realabtheilungen zwischen Consorten und
Vicinen für immer in Kraft bleiben sollten. Die Staatsverwaltung nahm
dabei die römische Landestheilung fortdauernd zur Grundlage; in den
einzelnen Bezirken wohnten königliche Getreue, gothische Faramannen und
römische Possessoren neben einander; hier war jede Belebung des alten
Zustandes eine Unmöglichkeit[356].
Auch bei den Burgundern finden sich neben Einzelnbesitzern _consortes_,
und als letztes Zeichen der Geschlechtsverbände erscheint für die
Deutschen überhaupt die Bezeichnung _faramanni_. Von der sonst
gerühmten Anhänglichkeit der Germanen an Grund und Boden ist zu Anfang
eher das Gegentheil zu spüren, denn Gundobald beklagt und verbietet
die leichtsinnige Verschleuderung der erhaltenen Landloose. Ein neues
Aufblühen der geschlechtlichen Gemeinden war hier übrigens um so
weniger zu erwarten, als auf die Hospitalität fortdauernd das stärkste
Gewicht gelegt wurde: es sollte bei einer etwaigen Veräußerung nicht
der Genosse der Fara, sondern der römische Hospes ein Vorkaufsrecht
haben. Dazu war es hier wie im gothischen Reiche verstattet, von den
Provincialen persönliches Eigenthum neben der Sors zu erwerben, ganz
neue Rechtsverhältnisse rief endlich das Institut der königlichen
Schenkungen ins Leben. Die Gaue sind auch hier wohl die alten römischen
Bezirke, da in ihnen neben dem burgundischen Grafen der Defensor als
_comes Romanus_ die Gerichtsbarkeit ausübt.
Wie bei den Gothen und Burgundern fand endlich auch bei den Langobarden
eine Landanweisung in der Form der Hospitalität statt, so daß jedem
Heergenossen ein römischer Grundbesitzer zugewiesen wurde, der ihm
ein Drittel seiner Einkünfte überlassen mußte[357]. Damit war, wie in
den übrigen vorher genannten Staaten, das Gesammteigenthum der Fara
von selbst ausgeschlossen, und der einzelne Langobarde zum freien
Herrn seiner Sors gemacht. Denn ohne Zweifel ist die Bemerkung Hegel’s
richtig, daß die Worte des Paulus _tertiam partem suarum frugum_ als
Zuweisung vollen Eigenthums an der Sors verstanden werden können: da
der Possessor das Land nicht selbst baute, sondern seine Einkünfte
in Gestalt des Kanons seiner Colonen bezog, so war die Überweisung
dieses Kanons thatsächlich gleichbedeutend mit der Übertragung des
Eigenthums[358]. Die Worte des Paulus, dem in seiner Zeit jede reale
Anschauung des Verhältnisses fehlte, lassen diese Interpretation, die
Abtretung der Einkünfte von einem Drittel des Landguts, ebenso wohl zu
als die andere, die Zahlung eines Drittels der gesammten Einkünfte:
es ist also nicht nöthig, aus der Stelle mit Troya den nach der
letztern Auffassung sich ergebenden Schluß zu ziehen, daß dem Possessor
durch das Verhältniß jede freie Verfügung über das Vermögen durch
Veräußerung, Schenkung u. s. w. entzogen und er in vermögensrechtlicher
Beziehung von seinem Hospes ganz abhängig geworden wäre. Verlor er
die Einkünfte von einem Drittel seiner Äcker, so konnte er mit den
übrigen zwei Dritteln nach Belieben verfahren. Daß Paulus ihn wegen
jener Leistung als _tributarius_ seines Hospes bezeichnet, mag darauf
hindeuten, daß ihm anfangs das nackte Eigenthum des überwiesenen
Drittels noch gelassen wurde, bis die Eroberer sich an feste
Seßhaftigkeit gewöhnt hatten; es wäre hier ganz einfach jene Abgabe
der _tertiae_ fortgesetzt worden, die im ostgothischen Reiche im Falle
der nicht vollzogenen Realtheilung herkömmlich war: erst unter König
Authari wäre es dann zu einer vollständigen Theilung der Colonen und
ihrer Aecker zwischen den Possessoren und deren Hospites gekommen[359].
Daß in irgend einem Zeitpunkt – und schwerlich wird sich eine größere
Wahrscheinlichkeit für einen andern als die von Paulus bezeichnete
Regierung des Authari nachweisen lassen – eine solche Realabtheilung
des langobardischen Drittels Statt gefunden hat, zeigen beneventanische
Urkunden des neunten Jahrhunderts, wo, der _antiqua consuetudo_
entsprechend, die Grundstücke der Herren des Landes als _hospitatica_
und die Bauern desselben, die Colonen also der abgetretenen _tertia_,
als _tertiatores_ bezeichnet werden[360].
Wie man sieht, kann ich mich der von Hegel nachdrücklich vertretenen
Ansicht nicht anschließen, daß die römischen Possessoren bei der
Landtheilung in die rechtliche Lage von Colonen oder Aldionen
herabgedrückt worden seien. Eine solche Revolution des ganzen
Zustandes – und eine gründlichere ließe sich außer der völligen
Vertilgung des Volkes nicht denken – müßte, wie ich denke, doch
auf das Ausdrücklichste bezeugt sein, müßte in Geschichten,
Rechtsbüchern, Urkunden massive Spuren hinterlassen haben. Das eine
Wort des Paulus _tributarii_ kann dafür um so weniger ausreichen,
als dem Schriftsteller die rechtliche Natur der _hospitalitas_
offenbar nicht deutlich war. Der Hauptgrund, welcher Hegel in seiner
Auffassung bestimmt hat, ist der scheinbare Contrast zwischen der
überall bezeugten Wildheit und Grausamkeit der langobardischen
Kriegführung, und der vergleichsweise großen Milde des Verfahrens,
wenn den römischen Possessoren nur ein Drittel ihrer Aecker ohne
sonstige Verschlechterung ihres Rechtes entzogen wurde. Aber ist dies
in der That ein Widerspruch? Das _parcere subiectis et debellare
superbos_ ist auch sonst geübt worden; jeden Widerstand vernichtend
niederschlagen und jeden Unterthänigen liberal behandeln, schließt
sich nicht aus. Auch daß König Cleph eine Anzahl römischer Magnaten
tödtet oder verjagt, beweist nur, daß er die Vernichtung eben dieser
Personen politisch nöthig erachtete; daß die Herzoge während der
königlosen Zeit andere Magnaten umbrachten, um ihre Güter an sich
zu reißen, zeigt den anarchischen Charakter der Epoche in düsteren
Farben. Aber auf die Tendenz der allgemeinen Gesetzgebung läßt weder
das Eine noch das Andere einen Schluß zu; im Gegentheil, nach der
Herstellung der Ordnung durch Authari knüpft Paulus gerade an die
Nachricht von der Landtheilung das Lob des Friedens und der Sicherheit,
welche damals im Lande geherrscht. Hegel bemerkt weiter, daß seitdem
in dem langobardischen Reiche niemals wieder der Römer besondere
Erwähnung geschehe, und schließt daraus, es sei das Schweigen des
Todes gewesen: wer hätte von zinspflichtigen Hörigen noch reden mögen?
Ich denke umgekehrt, die Ursache des Schweigens war die Thatsache,
daß die Langobarden rechtlich keinen Unterschied zwischen Deutschen
und Römern machten, daß alle Unterthanen ihres Reiches, wie Hegel auf
das Bündigste nachweist, nicht nach dem Systeme persönlicher Rechte,
sondern nach langobardischem Reichsrechte lebten, daß sie mit den
Römern ganz so verfuhren, wie früher mit den besiegten Gepiden und
Bulgaren, Norikern und Pannoniern. Eben dadurch wurde die Verschmelzung
der beiden Nationalitäten befördert, die Bekehrung der Langobarden
zum Katholicismus beschleunigt, und bei dem Übergewicht der Romanen
an Zahl und Bildung nicht die Besiegten zu Deutschen gemacht, sondern
die Sieger romanisirt. Bei allen innern Wirren im Reiche hat sich
häufig der Landesverrath bei langobardischen Großen, aber niemals eine
Rebellion der romanischen Unterthanen gezeigt: Hegel meint, weil ihnen
jede Auflehnung in ihrer Hörigkeit unmöglich, ich denke, weil sie in
ihrer Gleichberechtigung mit ihrer Lage zufrieden gewesen. Hegel selbst
citirt die Briefe Gregor’s des Großen, wo dieser die Existenz römischer
Bürger in Brescia und Pisa bezeugt, und es als häufig vorkommend
bezeichnet, daß aus den byzantinisch gebliebenen Landen zahlreiche
Römer aller Stände in das langobardische Reich auswanderten. Wenn Hegel
daraus folgert, daß hier die Römer also nicht in völlige Sclaverei
gerathen sein könnten, so sehe ich keinen Grund, diesen Schluß nicht
auch auf die Hörigkeit auszudehnen: oder sollen auch die _civis
Brixienses_ Aldionen gewesen sein? oder hält Hegel die rechtliche Lage
der Aldionen für so glänzend, um Kleriker und besitzende Freie über die
Grenze zu locken? Wer endlich die _subiecti_, _pauperes_ und _minores_
sind, deren Schutz König Rothari im Prolog seines Edictes erwähnt,
darüber werden wir unten näher handeln; hier am wenigsten haben wir
Grund, an einen Gegensatz der Nationalitäten zu denken.
In andern Formen als bei den bisher betrachteten Völkern hat
sich der Übergang zum Privateigenthum am Acker bei den Franken
vollzogen. Bekanntlich erfolgte ihre Ansiedlung nicht in der Form
der Hospitalität; wir können nur annehmen, daß ihnen ihre Feldmarken
bei dem ersten Eintritt in das römische Reich durch die kaiserlichen
Beamten, sowie bei den späteren Eroberungen durch die merovingischen
Könige, sei es auf Ödland oder Rodungen oder sonst verfügbarem Grunde
angewiesen wurden. Bei der frühern Niederlassung in Batavien und
Toxandrien sind die salischen Gemeinden nicht sogleich aus den Formen
des Geschlechterstaates gewichen; ich habe in den früheren Abschnitten
zusammengestellt, was über die Herrschaft ihrer Aeltesten beizubringen
ist, ferner wie in den einzelnen Villen die Geschlechtsgenossen den
gemeinen Acker vertheilen, ihren Frieden verbürgen, die willkürliche
Aufnahme eines Fremden verbieten. Es scheint nicht, daß die römischen
Beamten von 360 auf diese Organisationen einwirkten; daß sie eine
Anzahl waffenfähiger Mannschaft forderten, ist gewiß; daß sie irgend
eine Abgabe von der Nation erhoben, ist glaublich[361]; darüber hinaus
aber haben sie der Selbstbestimmung des Volkes keinen Zwang angelegt.
Wohl aber begann schon damals die sonstige Umgebung mit stiller und
nachhaltiger Kraft zu wirken. Die Bevölkerung der Provinzen eröffnete
den eindringenden Deutschen den Sinn für den stetigen Fleiß des
Ackerbaues und die Festigkeit des Gemeinwesens, welches sich auf dem
echten Eigen am Grundstücke emporbaut. Hatte der Krieg schon früher
die äußere Festigkeit der Geschlechter erschüttert, so lockerte jetzt
der Friede das Band der Gesinnung; der blutsfremde Nachbar wurde ein
wichtigerer Freund als der entfernte Eidgenosse. Es sind dies die
Verhältnisse, deren Resultate uns oben Chilperich’s Edict vor Augen
geführt hat. Das Gesammteigen des Geschlechtes an der Ackerflur blieb
anerkannt wie bisher; die Praxis aber der Vertheilung stellte sich
dahin fest, daß die dem Einzelnen zugewiesenen Hufe demselben auf
Lebenszeit belassen, ja, wenn er Söhne hatte, auf diese weiter vererbt
wurde.
Es leuchtet ein, wie gewaltig dieser Proceß durch die großen
Eroberungen römischen Landes und die Verschmelzung der salischen
Gaue mit einer romanischen Monarchie beschleunigt werden mußte.
Je stärker die Auswanderung aus der alten Heimath nach Gallien,
je lebhafter der Verkehr über die Carbonaria hinüber und herüber
wurde, desto unwiderstehlicher machten die beiden Grundgedanken des
römischen Gemeinwesens sich Bahn, die volle Herrschaft des Staats
über die Menschen und die volle Herrschaft des Individuums über die
Sachen, die monarchische Souveränität und das freie Privateigenthum.
Wohl lösten die fränkischen Geschlechtsdörfer nicht sogleich ihre
Ackerverbände auf; wohl entstanden auch auf gallischem Boden fränkische
Niederlassungen gleicher Art. Daneben aber fand man sich auf allen
Seiten von römischem Privatbesitze umgeben; dem Könige gehörten in
allen Theilen des Reiches weit ausgedehnte Domänen; die königlichen
Beamten wurden nicht mit Besoldungen sondern mit Grundbesitz
ausgestattet, der in den meisten Fällen zu freiem Eigenthum geschenkt
war; jedem andern Franken war die Möglichkeit eröffnet, den Ertrag
seiner Kriegsbeute in Grundbesitz außerhalb seines Vicus anzulegen.
Das Königthum that seinerseits Alles, diese Entwicklung zu befördern.
Zunächst drängte es die eignen Herrscherrechte in das alte System
hinein. Überall nahm der königliche Fiscus in Ermanglung berechtigter
Blutsfreunde Bußen und Erbschaften für sich in Anspruch. Auf Anstehn
der Einwohner, wie wir sahen, hatte der Graf jeden fremden Ansiedler
aus dem Vicus auszuweisen: der König aber hatte das Recht, sein Bleiben
anzubefehlen, nicht gerade, wie ich gegen R. Schröder annehmen möchte,
nach einem königlichen Obereigenthum an allem Grund und Boden, sondern
nach der allgemeinen Pflicht der Unterthanen, eine königliche Verfügung
zu respectiren. Sodann erfolgte eine gründliche Umgestaltung des
bisherigen Erbrechts in Liegenschaften. König Chilperich beseitigte die
Ansprüche der Vicinen auf das Erbe in Grundstücken, und eröffnete den
ungestörten Erbgang auch für entferntere und für weibliche Verwandte.
Das Gesammteigen des Geschlechts am Acker war damit nicht ausdrücklich
aufgehoben, aber die Zerstörung desselben für die Zukunft auf das
Gründlichste eingeleitet. So setzt eine Verordnung Childebert’s von 596
(_c._ 2) das Erbrecht der Weiber als gesetzlich bestehend voraus: _ut
nepotes ex filio vel ex filia ad aviaticas res sic venirent_, wogegen
freilich noch Marculf von einer _diuturna impia consuetudo_ redet,
welche den Töchtern die Nachfolge weigert, und die spätern Redactionen
des salischen Gesetzes den Satz wiederholen, daß fränkisches Land nur
an das männliche Geschlecht kommen dürfe. Man sieht, daß hier römische
und deutsche Anschauungen neben und gegen einander wirken und den Boden
sich streitig machen. Die königliche Gesetzgebung folgt der Tendenz,
»die individualistische, vermögensrechtliche, sachliche Seite des
Erbrechts in den Vordergrund zu stellen, den Zusammenhang zwischen
dem Erwerb einer bestimmten Vermögensmasse und dem Eintritt in eine
persönliche Familienstellung zu lockern«[362]. Dagegen erhebt sich
die germanische Auffassung des Hauses, der Familie, der Sippe, als des
eigentlichen Trägers aller Vermögensrechte, leistet der cognatischen
Erbfolge in Liegenschaften einen zähen Widerstand, und erneuert, wie
wir früher bemerkten, das im Landrecht beseitigte Gesammteigen des
Vicus in allen fränkischen Territorien auf dem Boden des Hofrechts.
Aber der ganze Zug der Zeit geht dennoch überwiegend nach der
entgegengesetzten Seite; die alten Geschlechtsverbände sind für immer
in Ortsgemeinden und Markgenossenschaften verwandelt.
Ganz ähnliche Ergebnisse kehren bei den Angelsachsen wieder und
begründen demnach die Vermuthung, daß auch die Mittelglieder der
Entwickelung von gleicher Art gewesen seien. Daß die erste Ansiedlung
wie bei den Saliern nach Geschlechtern geschehen, darüber läßt theils
eine Reihe von Ortsnamen, welche Leo Rect. S. 31 zusammengestellt
hat, theils die Bezeichnung Folcland in den Gesetzen und Urkunden,
und Ethel in den Gedichten keinen Zweifel. In den spätern Denkmalen
erscheinen fernere Classen des Alode neben dem Folclande, wie bei
den Franken neben der Terra Salica: _leg. Heinr. I._ 70, 20. 22. und
88, 14. stellen _hereditas, feudum, emciones et acquisiciones_ und
_bocland quam parentes dederint_, zusammen, d. h. Folcland (welches
dem Mannesstamme bleibt und worauf die Verwandten ein Vorkaufsrecht
haben), und Bocland von drei Arten, nach Lehnrecht besessenes Gut,
dann persönlich erworbenes, und endlich in der Familie hergebrachtes
Eigen. Das Lehn erhält der erstgeborne Sohn, das Erworbene ist
testaments- und veräußerungsfähig, in Bezug auf das Geerbte soll
es bei den Bestimmungen des ersten Erwerbers und Erblassers
verbleiben[363]. Hiernach sieht man, daß der Gegensatz von Folcland
und Bocland keineswegs aufgeht in den der _terra haereditaria_ und
_non haereditaria_. Das Folcland ist zwar immer erblich, das Bocland
aber kann es sein[364], so wie bei den Franken die Immunität Alode und
geliehenes Land umfassen kann.