des öffentlichen Rechts die einfache Fortsetzung der kaiserlichen
Einrichtungen durch die amalischen Könige zu Tage. Grund- und
Kopfsteuer, Gewerbesteuer und Chrysargyrum, Staatsfabriken und
Monopole, Münz- und Bergregal, Zölle, Sporteln und Confiscationen, das
Alles, nebst den genau gegliederten Behörden für die Verwaltung dieser
Dinge, zeigt sich in unverändertem Bestande. Ich hatte früher geglaubt,
eine Ausnahme, auf Grund des altgermanischen Freiheitssinnes, annehmen
zu können, die Befreiung der ostgothischen Sortes von der Grundsteuer.
Allein Dahn, der sonst meine Ansichten stets als Vertheidiger größerer
Fortdauer altdeutscher Einrichtungen bekämpft, hat hier zu meiner
Genugthuung umgekehrt den Nachweis erbracht, daß trotz des germanischen
Widerwillens gegen directe Steuern König Theoderich doch auch in diesem
Punkte die römischen Anschauungen durchgesetzt hat. Nach _Var. IV_, 14
hatte ich nämlich geglaubt, wo von gothischer Grundsteuer die Rede sei,
handele es sich nicht um die Sortes, sondern um Güter, welche der König
sonst den Inhabern geschenkt und dabei die Steuer vorbehalten habe.
Mit Recht aber macht Dahn darauf aufmerksam, daß bei der Erklärung
Theoderich’s, Grundsteuer müsse bezahlen, wer reiche Donative empfange,
nicht an geschenkte Güter, sondern an die jährlichen sogenannten
Schenkungen (baaren Geldes) an die Truppen zu denken sei, daß die
Stelle also ebenso wie _I_, 19 für die allgemeine Steuerpflicht der
Gothen beweise. Auch hier zeigt sich also wieder, daß von allen Reichen
der Völkerwanderung das ostgothische am vollständigsten romanisirt
war, da im vandalischen und westgothischen, wo im übrigen unter
wenig erheblichen Modificationen ebenfalls das römische Finanzsystem
herrschte, in jenem die Sortes der Vandalen während der ganzen Dauer
des Staates, in diesem die gothischen wenigstens in der ersten Zeit
nach der Gründung steuerfrei waren. Völlig neu, eine erst durch die
Eroberung herbeigeführte Schöpfung, war die von Cassiodor zweimal als
Leistung römischer Stadtgemeinden erwähnte Abgabe der _tertiae_, welche
in einer Summe mit der gleichzeitig erhobenen Grundsteuer abgeführt
werden sollte. Dieser Zusammenhang charakterisirt sie als Realsteuer,
und der Name _tertiae_ führte, wie Dahn einleuchtend erörtert, auf
eine Verbindung mit der Landabtretung der gothischen Sortes gleichen
Namens, mithin auf die Vermuthung, daß den römischen Possessoren, die
zu der Landtheilung nicht herangezogen worden waren, statt des von
den übrigen hergegebenen Drittels der Äcker die Einkünfte desselben
abverlangt wurden. Der einzige Punkt, in welchem ich auch jetzt Dahn’s
Darlegung dieser finanziellen Dinge nicht beitreten kann, betrifft
die Steuerfreiheit der ostgothischen Domänen. Die Stelle der Varien,
_XII_, 5, aus der man ihre Pflichtigkeit gefolgert hat, scheint mir
auch heute beweisend für das Gegentheil. Denn das Schreiben hebt als
eine »besondere« Wohlthat hervor, daß nach der Verwüstung, welche
Campanien »damals« erlitten, »sogar« die königlichen Ländereien zu der
»gegenwärtigen« Auflage beisteuern sollen. Die so motivirte Ausnahme
kann mithin die Regel der Steuerfreiheit nur bestätigen. Der Grund,
welchen Dahn trotzdem für das Gegentheil anführt, daß die Domänen im
römischen Reiche, also wohl auch unter Theoderich Staatssteuer bezahlt
hätten, scheint nicht zwingend. Denn in Rom war die Unterscheidung von
Staats- und Hausgut und demnach die Besteuerung des letztern nicht nur
Folge einer durchgebildeten staatsrechtlichen Theorie, sondern hatte
bei der steten Unsicherheit der Thronfolge auch eine sehr greifbare
praktische Bedeutung, während in Theoderich’s Gedanken die Succession
der Amaler der erste Grundsatz war, und es demnach im königlichen
Interesse gleichgültig erscheinen mochte, ob die Domänen ihre Erträge
an die königliche Casse in der Form von Grundsteuern oder Pachtzinsen
ablieferten. Wenn Theoderich, wie in dem angeführten Falle, seine
Güter einmal in einem Bezirke zugleich auch Grundsteuer bezahlen ließ,
so war dies für die andern Besitzer des Bezirkes, welcher bekanntlich
für einen festen Gesammtbetrag der Steuer haftete, eben nur eine andere
Form des Steuernachlasses, und daß zu solchen Concessionen der König
bei nachgewiesenem Unvermögen gerne bereit war, zeigen zahlreiche
Schreiben der Varien.
Der valesische Chronist preist Theoderich’s Regierung als die
glücklichste Zeit Italiens, in welcher das Land wieder in neuem
Wohlstand aufgeblüht sei: sein System vollständiger Romanisirung des
Staates neben der Erhaltung des confessionellen Gegensatzes auf dem
kirchlichen Gebiete kann im übrigen kaum so heilsame Wirkung gehabt
haben, und so scheint die Ansicht gerechtfertigt, daß neben einem
andern unten zu besprechenden Punkte die Erleichterung der Unterthanen
hauptsächlich auf dem finanziellen Gebiete zu suchen ist. Nicht das
System der Besteuerung hat er verbessert, aber die Höhe der Beträge
herabgesetzt und die Härte und Willkür der Erhebung gemildert. Er
hatte, wie wir noch weiter sehen werden, das Bestreben, ein König der
armen Leute zu sein, ein Ruhm, der in jenen Zeiten seltner als in
modernen Tagen war.[340]
Bei den Franken finden wir auch in den Finanzen eine Mischung
deutschen und römischen Brauches; nicht selten zeigt sich nach der
Annahme römischer Einrichtungen Umgestaltung derselben nach deutscher
Auffassung und neuem Bedürfniß, oder auch umgekehrt die gesetzliche
Fixirung freier deutscher Sitte nach römischer Weise. Zunächst in
Gallien haben die römische Grund- und Kopfsteuer, die beiden Säulen
des kaiserlichen Staatshaushaltes, fortgedauert, so jedoch, daß bei
der Grundsteuer allmählich die römische Contingentirung fortfiel
und durch feste Veranlagung der einzelnen Personen ersetzt wurde.
Was die Franken betraf, so leidet es keinen Zweifel, daß die Könige
sich auch über diese das Besteuerungsrecht beilegten und ausübten,
allerdings aber nicht anders als Theoderich bei den Ostgothen ein
lebhaftes und zähes Widerstreben erfuhren. Denn an keiner Stelle
machte sich die gründliche Umwandlung des politischen Zustandes, nach
welcher das Volk nicht mehr des Königes, sondern der König des Volkes
Haupt geworden, dem Bewußtsein des freien Franken so empfindlich wie
durch die Steuerpflicht geltend, die im altdeutschen Staate stets
das sichtbare Zeichen der Hörigkeit oder Sclaverei gewesen war. Mit
welchem Erfolge diese Streitigkeiten bei der Kopfsteuer endigten, ist
schwer zu sagen, da wir ohne ausdrückliche Kunde über die gesetzliche
Regel nur auf indirecte Schlüsse aus der Erzählung einzelner Tumulte
beschränkt sind. Wahrscheinlich fand die Frage mit der Entwicklung
der Immunitäten und Schutzverhältnisse ihre thatsächliche Erledigung,
indem die Leistungen der Plebejer und landlosen Leute überhaupt auf
anderer Grundlage geregelt wurden. Ob die fränkischen Landbesitzer der
Grundsteuer unterworfen waren, ist eine viel umstrittene Frage: ich war
früher geneigt, sie wenigstens für das Folcland oder das ursprüngliche
Gesammteigen der Vicinen zu verneinen, für die sonstigen privaten
Erwerbungen aber zu bejahen, räume jedoch nach wiederholter Erwägung
Waitz zunächst es ein, daß kein positives Zeugniß für eine solche
Unterscheidung beigebracht werden kann, und da bei dem völlig freien
Commercium zwischen Franken und Romanen die Steuerfreiheit der erstern
neben der Steuerpflicht der letztern ein sehr ausgebildetes Kataster-
und Hypothekenwesen vorausgesetzt hätte, woran in dem fränkischen
Staate nicht zu denken, so wird es wohl bei der Grundsteuerpflicht
sämmtlicher fränkischen Grundstücke sein Bewenden behalten. Die Salier
waren zuletzt durch Julian zur Dedition gezwungen, bedingungslos
römische Unterthanen und damals ohne Zweifel grundsteuerpflichtig
geworden. Hundert Jahre später »warfen sie das harte Joch der Römer
kämpfend ab«; da wird denn auch die Grundsteuer beseitigt worden sein.
Chlodovech scheint hier wie im Gerichtswesen schonend und langsam
vorgegangen zu sein. Altgermanischer Brauch war es, wie wir erwähnten,
den Fürsten freiwillige Ehrengeschenke darzubringen; es zeigt sich,
daß dieser Brauch fortdauerte, und bald, daß er als feststehend auf
den Märzfeldern alljährlich geübt wurde. Von hier aus war der Schritt
nicht weit zu einer gesetzlichen Normirung des Betrags, wie dieselbe
den Franken bei ihren römischen Nachbarn längst vor Augen stand. Daß
dagegen die hier und da vorkommenden _agraria, pascuaria et decimae
porcorum_ auf privatrechtlichem Titel beruhten, hat Waitz überzeugend
nachgewiesen[341].
Müssen wir bei den Franken die Fortdauer der römischen Grundsteuer
anerkennen, so erscheint dieselbe um so zweifelhafter in den
angelsächsischen Staaten.
Es ist hier nämlich an Kemble’s Bemerkung zu erinnern, daß die ags.
Urkunden nicht eben juristische Genauigkeit des Ausdruckes anstreben;
sie beschreiben mehr als daß sie definirten; sie häufen eben so oft
die Bezeichnungen für dieselbe Sache, als sie Verschiedenes in einer
Formel zusammenfassen. Die schon angeführte Urkunde Aethelwulf’s von
854 befreit den zehnten Theil des Folclandes _ab omnibus secularibus
servitutibus, nec non regalibus tributis maioribus et minoribus, sive
taxationibus quos nos dicimus vitereden_ – nur die _trinoda necessitas_
soll bleiben. Nach N. 116, 206 und 236 bei Kemble sind Vitereden nichts
anderes als die _freda concessa_ in den fränkischen Privilegien; und
nichts steht im Wege in der obigen Stelle _sive_ für erklärend und
nicht für entgegensetzend zu nehmen[342], die _tributa_ also für
die betreffenden Viten zu halten. Für diese Auffassung spricht, daß
überall in der staatlichen Anschauung der Franken und Angelsachsen die
fiscalische Auffassung des Fredus vor der juristischen überwog, daß
die Unterscheidung der _maiora_ und _minora_ bei der ags. Vite ihre
Stelle findet (vgl. Wilda Strafrecht 354, 449). Indessen ist damit
immer nichts bewiesen und eine zweite Erklärung, welche durch jene
Zusammenstellung keineswegs ausgeschlossen wird, ist mir in mehr als
einem Sinne wahrscheinlicher.
Die Tributa sind eine Art des _pastus regis_, der _cyninges feorme_,
welche Last in doppelter Gestalt auftritt, einmal als leibliche
Bewirthung des Königs, seines Hofes oder seiner Beamten, dann
als Verpflegung desselben durch bestimmte Naturalleistungen. Die
persönliche Bewirthung des Königs hat Strinnholm (angef. bei Leo Rect.
293) als allgemeine Pflicht im scandinavischen Norden nachgewiesen;
die Lieferungen, scheint es, dienen als Ersatz dafür, und wer das eine
leistet, ist von dem andern frei. Im ags. Reiche zeigen sich Spuren
von der _cyninges feorme_ bereits in Aethelbirth’s Gesetzen, die
_histor. Rames._ 85 behandelt sie als eine sich von selbst verstehende
Sache, auf jeder Seite der Urkunden erscheinen Befreiungen _a pastu
regis, a refectione regum et principum_. Ueber den näheren Bestand der
Naturallieferungen finde ich dagegen nur eine Urkunde von 791 (Kemble
No. 166): ein Grundstück wird befreit _ab omni vi regum et principum
et subditorum ipsorum, praeter his vectigalibus: ðaes gafoles aet
Westbyrig twa tunnan fulle hlutres aloð, and cumb fulne liðes and
cumb fulne welisces aloð, and 7 hriðrum and 6 weðeras and 40 cysa and
6 lang ðero and 30 ombra rues cornes, 4 ambru meolwes ad regalem
vicum_; so wie eine zweite Urkunde von 883: auf Bitten des Abtes von
Berkley, so wie für ganz Mercien, erlasse ich ihnen für immer den
Zins, den sie noch zu Königs Händen geben müssen, nämlich den Theil
der Feorme, von dem sie noch ungefreit sind, sei es in reinem Ale
oder in Bier, in Honig oder in Ochsen, in Schweinen oder in Schafen.
Die Leistung muß eine regelmäßige gewesen sein, denn König Aethelstan
weist die Verpflegung der Armen darauf an, _I, praef._: von zwei meiner
Feormen gebe man einem armen Engländer monatlich einen Amber Mehl,
eine Speckseite und einen Schafbock. Daß die Last nicht bloß aus den
Domainen und etwa den daraus geflossenen Schenkungen lag, zeigt Knut
(_sec._ 67): das ist die Erleichterung, die ich allem Volke geben will
... daß ich allen meinen Gerefen gebiete, daß sie mich mit meinem Eigen
ernähren, und niemand etwas zu Feorme gebe, der es nicht selbst will.
Für diesen Zins halte ich nun die _tributa maiora et minora_ der
Urkunden. Wie er aus den freien Geschenken sich in Scandinavien zu
einer gemeinen Last gestaltet, lasse ich dahingestellt; in England
glaube ich an die Einwirkung cymrischer Gewohnheiten. Gerade die mit
der Persönlichkeit des Königs verknüpften Institute zeigen diesen
Einfluß an mehreren Stellen. Ich will nicht entscheiden, ob die Titel
Aetheling und Clito für die nächsten Königssippen von dem cymrischen
Edlin und Clwyd hergenommen sind[343]; desto unzweideutiger ist es
aber, wenn Aethelstan _IV_, 5 bestimmt: des Königs _grið_ gehe von
seinem Burgthor nach vier Seiten drei Meilen, drei Furchenlängen,
drei Ackerbreiten, neun Fuß, neun Handflächen und neun Gerstenkörner
weit. Der Mischcharakter des ganzen Staates drückt sich in dieser
Einzelnheit aus, es ist ächtdeutscher Inhalt, welcher durch die
cymrischen Formen seine spätere Bestimmtheit erhält. Der deutsche
Königsfriede ist dem Stoffe nach ganz unabhängig von der Protectio
des wälschen Brenin, jene Maaße bilden dagegen die Grundlage aller
cymrischen Landesabtheilung. Ebenso ist es alt-germanische Sitte, für
den Unterhalt des Königs zu sorgen, aber die Formen des entsprechenden
ags. Rechtes stimmen genau zu cymrischen Vorschriften[345]. _C. Cymru
XIV_, 10, 5: von drei Dingen hält der König seinen Haushalt, vom Ertrag
seines Tafellandes, von den Abgaben seines Reiches und seiner Leute,
von den Strafen für Vergehn, die in seinem Lande begangen werden.
Jene Abgaben werden im folgenden Paragraphen _gvesta_ genannt und
ausdrücklich als Ablösung der königlichen Mahlzeit bezeichnet. Ihren
Bestand gibt _Dull Gvynedd II_, 17 § 15 an: von jedem freien Maenol
erhält der König jährlich ein Gvestva, d. h. ein Pfund, wozu die vier
Trevs (Landgüter) des Maenol besteuern; das Geld, _tuncpound_ genannt,
wird aber nur gegeben, wenn man die vorgeschriebenen Naturalien nicht
aufbringen kann, nämlich (_Dull Dyved II_, 19) eine Pferdeladung des
feinsten Mehles, einen geschlachteten Ochsen, sieben Gebund Hafer,
ein Faß Honig, neun Handbreiten in der Diagonale hoch, ein Faß Meth,
in welchem der König sich baden kann, oder statt dessen zwei Fässer
Bragot oder vier Fässer Ale. _Dull Gvyn. II_, 26 hat als Höhe des
Methfasses wieder neun Handbreiten und fügt noch eine Speckseite, drei
Hand dick, einen drei Hand breiten und drei Hand tiefen Buttertopf und
ein dreijähriges Schwein hinzu. Die herrschende Dreizahl zeigt die
wälsche Ursprünglichkeit des Gebrauches; vergleicht man ihn mit den
ags. Nachrichten, so fehlen dort freilich die Schafe, hier die Butter,
sonst sind wie das Princip der Forderung, so auch die geforderten
Artikel ganz dieselben, Meth und Honig, Bier und Mehl, Rinder und
Schweine, selbst die Speckseite fehlt nicht, welche König Aethelstan
aus der Feorme den Armen verabfolgen läßt. Auch die Unterscheidung der
_tributa maiora_ und _minora_ findet hier eine Erklärung. Der wälsche
Brenin empfing wie das _gvestva_ von den freien, so ein _dawn-byt_,
eine ähnliche aber geringere Lieferung, von jedem hörigen Maenol; und
kein Grund liegt vor, welcher eine solche Unterscheidung bei den ags.
Befreiungen ausschlösse.
Noch eine dritte Seite hat der _pastus regis_, und auch für diese
fehlt das ungleich detaillirtere Gegenbild im cymrischen Staate
nicht. Leo in den Rectit. hat die wichtigsten Aussagen über die
_fastigmen_, die _acceptio equorum et falconum, accipitrumque et canum_
zusammengestellt, über die Einquartirung der königlichen Stallmeister,
Falkner und Jäger. Man vergleiche _Dull Gvyn. I_, 10, 17. _Dull Dyved
I_, 16, _II_, 11, _Dull Gvent. II_, 35, _C. Cymru V_, 1. Hier ist
allerdings nur von den Domainen die Rede, dagegen zeigt _C. Cymru_
letzter Abschnitt die Befreiung von dieser Last als ganz allgemeines
Privileg der Landschaft Powys.
Daß auch im fränkischen Reiche die Verpflegung des Königs nichts
Unbekanntes war, ist aus manchen Spuren zu errathen. Die regelmäßige
Lieferung von Naturalien erscheint unter dem bekannten Namen der
_coniecta_; der Zusammenhang mit den Geschenken bei Tacitus ist auch
hierbei klar, und der gänzliche Mangel näherer Vorschriften schneidet
jede Ansicht über die Ausbildung der Angabe von vorn herein ab. Zwar
hielt Leo den _maialis sacrivus_ des salischen Volksrechtes für eine
Abgabe an den König, doch zeigen die von Pardessus gesammelten Stellen,
daß ein Opferschwein gemeint ist. Deutlicher ist die Verpflegung
königlicher Beamten und Missi bezeugt, und wenn oben cymrisches, so
erhellt hier römisches Vorbild, worüber ich auf Bignons Noten zu
_Marc. II_, 11, auf Cujacius zu _C. I. tit. de tractoriis_, sowie auf
Gothofred zu _C. Th. tit. de cursu publ._ und _de tractoriis_ verweisen
kann. Dasselbe gilt von den Spanndiensten, den Vereden und Angarien,
welche häufig in den Capitularien erwähnt werden; es ist offenbar eine
aus dem römischen Reiche ererbte, wenn auch im Einzelnen nach den
Bedürfnissen der Verwaltung umgestaltete Last. Was die Verpflegung der
Missi betrifft, so muß ich mich gegen die Ansicht erklären, welche
die _epistola tractoria_ der älteren Zeit nur für eine Anweisung auf
die Domänen hält. In der karolingischen Periode ist gar nicht daran
zu denken, und mit deren Vorschriften (z. B. _Cap. IV_, 73) stimmen
wieder die merovingischen so weit überein, daß eine so wesentliche
Beschränkung bestimmten Beweis erforderte. Statt dessen aber fehlt
kaum in einem Immunitätsprivileg die Befreiung von _parata_ oder
_mansionatica_, woraus sich der Schluß auf die nicht immunen Güter
von selbst ergibt. Mir ist umgekehrt wahrscheinlich, der Natur der
Sache nach, und aus positiven Gründen, welche ich unten anführe, daß
die Güter des Fiscus durch die gemeine Last gerade erleichtert und
bevorzugt werden sollten.
Endlich gehört in diesen Zusammenhang die Last der öffentlichen Bauten,
die Pflicht aller Freien, auf Befehl des Königs an der Errichtung und
Erhaltung der Kirchen, Burgen, Brücken und Straßen Antheil zu nehmen.
Bei den Angelsachsen erscheint sie als ein Theil der sogenannten
_trinoda necessitas_, unter welchem Namen Heerbann, Burgen- und
Brückenbau zusammengefaßt werden, die drei Pflichten, welche in der
Regel auch bei den ausgedehntesten Befreiungen vorbehalten bleiben;
der Kirchenbau wird in den Urkunden nicht erwähnt, sehr natürlich,
weil diese fast sämmtlich geistliche Güter betreffen, Cnut. _sec._ 83
zeigt indeß, daß er ebenso wie die drei andern Pflichten gemeine Last
war. Die Verbindung der letztern in der stehenden Formel ist übrigens
nichts Ursprüngliches, sondern nur durch das thatsächliche Herkommen
entstanden; dies geht aus zahlreichen Urkunden und Gesetzesstellen
hervor, in welchen bald die eine bald die andere derselben besonders
hervorgehoben wird. Ganz dasselbe erhellt aus den fränkischen Aussagen.
Von dem Heerbann habe ich schon gesprochen; über die öffentlichen
Bauten redet König Pippin, _l. lg. c._ 5: _ut de restauratione
ecclesiae vel ponte faciendo aut strata restauranda, omnia generaliter
faciant homines, sicut antiqua fuit consuetudo_, ferner _cap._ 5
_a._ 819, _c._ 17: (_Baluz_) _ut pontes publici qui =per bannum= fieri
solebant, anno praesente in omni loco restaurentur_[346], und wie
nach ihrer Wichtigkeit einzelne dieser Pflichten auch hier besonders
hervortraten, zeigt eine Urkunde Karl’s für Metz vom Jahr 775: _de
tribus causis, de hoste publico – et wacta, vel pontes componendum_
(sollen die Insassen nicht gefreit sein), so wie eine Urkunde Ludwig’s
für Kempten von 834 (_M. B._ 28. _N._ 17), wo gänzliche Befreiung
von _pontes ceteraque aedifica facienda aut alia servitia ad partem
publicam pertinentia_, und theilweise vom Heerbann gegeben wird.
Für das römische Reich ist dieselbe Last für alle freien Einwohner,
so daß auch die Geistlichen nur in kurzen Zeitabschnitten befreit
waren, aus der kaiserlichen Gesetzgebung bekannt, und ihre Fortdauer
aus Cassiodor mit zahlreichen Beispielen zu belegen. Es scheint mir
nicht zweifelhaft, daß auch die fränkischen und angelsächsischen
Könige sie von hier überkommen haben, und keinen Grund weiß ich
dafür anzuführen, wenn Eichhorn[347] sie in der merovingischen Zeit
auf die Römer einschränkt. Die Analogie der Angelsachsen, und die
_antiqua consuetudo_, welche Pippin erwähnt, sprechen für die weiteste
Allgemeinheit.
Was sonstige Einnahmequellen betrifft, so ist auch für die beiden
nordischen Reiche kein Zweifel möglich, daß das Münzregal aus den
römischen Einrichtungen übernommen, und nur im Einzelnen bei der
Anwendung nach den wechselnden Bedürfnissen und Mitteln umgestaltet
worden ist. Nicht anders steht es mit einer Gruppe von Abgaben, die
nach dem ursprünglichen Sinne der Gesetzgebung als Gewerbesteuer, nach
der Art ihrer Erhebung und Wirkung als Consumtionssteuer bezeichnet
werden können, mit den römischen Vectigalien. Das Vectigal der
spätern Kaiserzeit war neben der Lustralcollation als Besteuerung
des Handels- und Frachtgewerbes gedacht; es wurde sowohl bei jedem
öffentlichen Verkauf, theils zu Gunsten der Staatscasse (_vectigal
rerum venalium_) theils als Marktgeld (_proponenda_) für die Casse
der städtischen Gemeinde, als auch bei dem Waarentransport gleichviel
ob zu Wasser oder zu Lande, in den Häfen, auf den Landstraßen und an
den Thoren erhoben. Im fränkischen Reiche ist die Lustralcollation
und das _vectigal rerum venalium_ verschwunden; aber alle sonstigen
Vectigalien, Hafen-, Brücken-, Thor-, Markt- und Wegegelder erscheinen
in mannichfaltiger Gestaltung. Leider fehlen uns hier wie im römischen
Reiche die für eine sachliche Beurtheilung ausreichenden Angaben über
die Höhe der erhobenen Beträge; erkennbar ist nur so viel bei der Zahl
der Erhebungsstätten, an deren jeder die Abgabe wiederholt entrichtet
werden mußte, daß eine weite Entfaltung des Handelsverkehrs bei einem
solchen Systeme, wenn nicht unmöglich, so doch in hohem Maaße erschwert
war. Daß Steuern dieser Art auch bei allem Drucke auf die Pflichtigen
für den Staat wenig ergiebig sein mußten, ist ebenfalls einleuchtend.
Es blieb also für die Merovinger wie für das fränkische Volk der
Grund und Boden der wesentliche Besitz, die Landwirthschaft die fast
ausschließliche Quelle des Wohlstandes. Die in diesem Reiche höchst
ausgedehnten Domänen waren ohne Frage der beste Theil des königlichen
Fiscus.
Schließlich sind hier noch die Erträge der königlichen Gerichtshoheit
zu erwähnen, wahrscheinlich für die Krone werthvoller als die Steuern.
Was die in dem fränkischen Reiche sehr häufigen Confiscationen
angeht, so mag das römische Muster und die Ausbildung der deutschen
Friedlosigkeit anfangs zusammen gewirkt haben. Dazu kamen die
Friedensgelder und Bußen, Leistungen, die, wie man weiß, von jeher
im alten Germanien bestanden hatten. Daß sie, ebenso wie die
confiscirten Güter, jetzt an den König und nicht mehr an die Gemeinde
fallen, ist die nothwendige Folge der allgemeinen Entwicklung, der
Verwandlung des Volks- in einen Königsfrieden. Unabhängig davon
ist aber noch die Frage, welche Einflüsse, auf die Festsetzung und
Normirung der einzelnen Bußen gewirkt haben, und hier möchte ich
die Wirksamkeit celtischer Gesichtspunkte wenigstens nicht von vorn
herein abweisen. Leo hat darüber einiges in Bezug auf fränkische
Diebesbußen zusammengestellt; ich will noch an die scheinbar ganz
willkürlichen Bestimmungen über das Contubernium erinnern, wo überall
neun Helfer bei der Heimsuchung angenommen und die drei ersten,
zweiten und dritten (ohne nähere Definition) verschieden gebrüchtet
werden[348]. Dasselbe Verfahren zeigt sich als Grundgesetz des wälschen
Criminalrechts, die Vorschriften über die dreimal drei Helfer bei Mord,
Brand und Diebstahl heißen dort die Säulen des Rechtes[349]. Auch der
fränkische Satz, daß ein Drittel des Wergeldes als Fredus dem Staate
anheimfällt, erscheint in den wälschen Rechtssammlungen wieder[350].
Bei den Angelsachsen vergleiche ich _Henr. I_, 10 (die Parallelstellen
hier und im folgenden sind leicht in Thorpes Concordanz zu finden)
_quicunque despectus vel maliloquium de eo_ mit _D. Dyved II_, 11 §.
11; _ibid_: _omnes herestrete omnino regis sunt_, mit _D. Dyv. II._ 23
§. 42. _C. Cymru XIV_, 10 §. 34; _Wihtraed_ 26: wenn wer einen Freien
auf handhafter That über Diebstahl ergreift, so walte der König eins
von den dreien, daß er erschlagen oder verkauft oder mit Were gelöst
werde, mit _D. Dyv. II_, 8 §. 92; _Jne_ 28: wer einen Dieb ergreift,
soll zehn Schilling haben, und der König den Dieb, mit 8. _Gvynedd
I_, 43 §. 4, _II_, 18 §. 1; _Jne_ 37: wenn ein Keorl oft angeklagt
ist, und dann über Raub betroffen wird, soll man ihm Hand oder Fuß
abhauen, mit _C. Cymru XIV_, 12 §. 6, 13 § 3; _Jne_ 57[351]: wenn
ein Keorl Vieh stiehlt, und es zu Hause anbindet, so ist seine Frau
nicht schuldig, denn sie soll ihrem Ealdor gehorchen mit _C. Cymru
XIV_, 19[352]. Ich übersehe nicht mehrfache Abweichungen, theils im
Systeme, wo Einzelheiten, theils in der Anwendung, wo die Grundsätze
übereinstimmen. Sicher ist mir aber, daß unter allen Möglichkeiten der
Mangel jeglicher Einwirkung die unwahrscheinlichste wäre, hier wo alle
Weisen des Zusammenlebens in Krieg und Frieden, in politischer und
geistiger Berührung Jahrhunderte hindurch fortgesetzt wurden. Ebenso
gewiß ist ferner, daß, wenn an irgend einer Stelle Entlehnung Statt
gefunden hat, der gemeinsame Gegenstand bei den Angelsachsen vereinzelt
und bruchstückartig, bei den Loegriern in lebendigem Zusammenhange sich
vorfindet, daß also kein Zweifel bleibt, auf welcher Seite das Original
gesucht werden muß.
Ziehen wir die Summe, so ist eine Reihe der angegebenen Leistungen ganz
entschieden römischen Ursprungs, bei den übrigen liegt eine altdeutsche
Sitte zum Grunde, welche in der neuen monarchischen Zeit römische oder
cymrische Formen angenommen und dadurch die Bündigkeit eines Rechtes,
einer Nöthigung gewonnen hat. Dies letzte Verhältniß ist wie kein
anderes bezeichnend für den Charakter dieser Monarchien. Die Substanz
des alten Familien- und Gemeinwesens ist nicht plötzlich ausgetilgt
worden, es hat sich zum Staate geschlossen, indem es von allen Seiten
der Bearbeitung nach römischen Ideen unterlegen ist.
Fußnoten:
[340] Im Folgenden beziehe ich mich überall auf Waitz V. G. _II_^2,
Abschnitt 7.
[341] Bd. _II_^2, 585.
[342] Vgl. No. 172: _ab omnibus operibus, et ab omnibus tributis vel
censuris, et omnibus refectionibus regum_.
[343] Clito weiß ich kaum anders zu erklären. Aetheling ist freilich
erklärlich genug; sonderbar bleibt es jedoch, daß der gesetzliche
Sprachgebrauch dasselbe Wort technisch für einen juristisch
geschlossenen Begriff gebraucht, welches in den übrigen Denkmälern
fortdauernd im weitesten Sinne verwandt wird. Der wälsche Edlin ist
dagegen nichts anderes als der Thronfolger, mit ganz eigenthümlichen
Rechten. Ueber die Etymologie des Wortes, welches die wälschen
Gelehrten _ed-lin._ abtheilen, und _next in line_ erklären, habe ich
keine Stimme.
[344] _D. Gvyn. II_, 17 § 5.
[345] Sie sind sehr zahlreich, ich führe besonders solche an, die nicht
schon Leo malb. Glossen 84 ausgezogen hat.
[346] _cf. cap. Aquisqr._ 820, _c._ 3, _cap. Lgb. a_ 803, ferner _c._
18 (_Pertz III_, 811) _cap. Pipp. lgb. c._ 20 (_Canciani_).
[347] R. G. § 88.
[348] Der erschöpfende Beweis, daß bei _contubernium_ an keine
Corporation zu denken ist, bei Wilda Strafrecht S. 609.