Im ostgothischen Reiche liegt auf diesem wie auf jedem andern Gebiete

des öffentlichen Rechts die einfache Fortsetzung der kaiserlichen

Einrichtungen durch die amalischen Könige zu Tage. Grund- und

Kopfsteuer, Gewerbesteuer und Chrysargyrum, Staatsfabriken und

Monopole, Münz- und Bergregal, Zölle, Sporteln und Confiscationen, das

Alles, nebst den genau gegliederten Behörden für die Verwaltung dieser

Dinge, zeigt sich in unverändertem Bestande. Ich hatte früher geglaubt,

eine Ausnahme, auf Grund des altgermanischen Freiheitssinnes, annehmen

zu können, die Befreiung der ostgothischen Sortes von der Grundsteuer.

Allein Dahn, der sonst meine Ansichten stets als Vertheidiger größerer

Fortdauer altdeutscher Einrichtungen bekämpft, hat hier zu meiner

Genugthuung umgekehrt den Nachweis erbracht, daß trotz des germanischen

Widerwillens gegen directe Steuern König Theoderich doch auch in diesem

Punkte die römischen Anschauungen durchgesetzt hat. Nach _Var. IV_, 14

hatte ich nämlich geglaubt, wo von gothischer Grundsteuer die Rede sei,

handele es sich nicht um die Sortes, sondern um Güter, welche der König

sonst den Inhabern geschenkt und dabei die Steuer vorbehalten habe.

Mit Recht aber macht Dahn darauf aufmerksam, daß bei der Erklärung

Theoderich’s, Grundsteuer müsse bezahlen, wer reiche Donative empfange,

nicht an geschenkte Güter, sondern an die jährlichen sogenannten

Schenkungen (baaren Geldes) an die Truppen zu denken sei, daß die

Stelle also ebenso wie _I_, 19 für die allgemeine Steuerpflicht der

Gothen beweise. Auch hier zeigt sich also wieder, daß von allen Reichen

der Völkerwanderung das ostgothische am vollständigsten romanisirt

war, da im vandalischen und westgothischen, wo im übrigen unter

wenig erheblichen Modificationen ebenfalls das römische Finanzsystem

herrschte, in jenem die Sortes der Vandalen während der ganzen Dauer

des Staates, in diesem die gothischen wenigstens in der ersten Zeit

nach der Gründung steuerfrei waren. Völlig neu, eine erst durch die

Eroberung herbeigeführte Schöpfung, war die von Cassiodor zweimal als

Leistung römischer Stadtgemeinden erwähnte Abgabe der _tertiae_, welche

in einer Summe mit der gleichzeitig erhobenen Grundsteuer abgeführt

werden sollte. Dieser Zusammenhang charakterisirt sie als Realsteuer,

und der Name _tertiae_ führte, wie Dahn einleuchtend erörtert, auf

eine Verbindung mit der Landabtretung der gothischen Sortes gleichen

Namens, mithin auf die Vermuthung, daß den römischen Possessoren, die

zu der Landtheilung nicht herangezogen worden waren, statt des von

den übrigen hergegebenen Drittels der Äcker die Einkünfte desselben

abverlangt wurden. Der einzige Punkt, in welchem ich auch jetzt Dahn’s

Darlegung dieser finanziellen Dinge nicht beitreten kann, betrifft

die Steuerfreiheit der ostgothischen Domänen. Die Stelle der Varien,

_XII_, 5, aus der man ihre Pflichtigkeit gefolgert hat, scheint mir

auch heute beweisend für das Gegentheil. Denn das Schreiben hebt als

eine »besondere« Wohlthat hervor, daß nach der Verwüstung, welche

Campanien »damals« erlitten, »sogar« die königlichen Ländereien zu der

»gegenwärtigen« Auflage beisteuern sollen. Die so motivirte Ausnahme

kann mithin die Regel der Steuerfreiheit nur bestätigen. Der Grund,

welchen Dahn trotzdem für das Gegentheil anführt, daß die Domänen im

römischen Reiche, also wohl auch unter Theoderich Staatssteuer bezahlt

hätten, scheint nicht zwingend. Denn in Rom war die Unterscheidung von

Staats- und Hausgut und demnach die Besteuerung des letztern nicht nur

Folge einer durchgebildeten staatsrechtlichen Theorie, sondern hatte

bei der steten Unsicherheit der Thronfolge auch eine sehr greifbare

praktische Bedeutung, während in Theoderich’s Gedanken die Succession

der Amaler der erste Grundsatz war, und es demnach im königlichen

Interesse gleichgültig erscheinen mochte, ob die Domänen ihre Erträge

an die königliche Casse in der Form von Grundsteuern oder Pachtzinsen

ablieferten. Wenn Theoderich, wie in dem angeführten Falle, seine

Güter einmal in einem Bezirke zugleich auch Grundsteuer bezahlen ließ,

so war dies für die andern Besitzer des Bezirkes, welcher bekanntlich

für einen festen Gesammtbetrag der Steuer haftete, eben nur eine andere

Form des Steuernachlasses, und daß zu solchen Concessionen der König

bei nachgewiesenem Unvermögen gerne bereit war, zeigen zahlreiche

Schreiben der Varien.

Der valesische Chronist preist Theoderich’s Regierung als die

glücklichste Zeit Italiens, in welcher das Land wieder in neuem

Wohlstand aufgeblüht sei: sein System vollständiger Romanisirung des

Staates neben der Erhaltung des confessionellen Gegensatzes auf dem

kirchlichen Gebiete kann im übrigen kaum so heilsame Wirkung gehabt

haben, und so scheint die Ansicht gerechtfertigt, daß neben einem

andern unten zu besprechenden Punkte die Erleichterung der Unterthanen

hauptsächlich auf dem finanziellen Gebiete zu suchen ist. Nicht das

System der Besteuerung hat er verbessert, aber die Höhe der Beträge

herabgesetzt und die Härte und Willkür der Erhebung gemildert. Er

hatte, wie wir noch weiter sehen werden, das Bestreben, ein König der

armen Leute zu sein, ein Ruhm, der in jenen Zeiten seltner als in

modernen Tagen war.[340]

Bei den Franken finden wir auch in den Finanzen eine Mischung

deutschen und römischen Brauches; nicht selten zeigt sich nach der

Annahme römischer Einrichtungen Umgestaltung derselben nach deutscher

Auffassung und neuem Bedürfniß, oder auch umgekehrt die gesetzliche

Fixirung freier deutscher Sitte nach römischer Weise. Zunächst in

Gallien haben die römische Grund- und Kopfsteuer, die beiden Säulen

des kaiserlichen Staatshaushaltes, fortgedauert, so jedoch, daß bei

der Grundsteuer allmählich die römische Contingentirung fortfiel

und durch feste Veranlagung der einzelnen Personen ersetzt wurde.

Was die Franken betraf, so leidet es keinen Zweifel, daß die Könige

sich auch über diese das Besteuerungsrecht beilegten und ausübten,

allerdings aber nicht anders als Theoderich bei den Ostgothen ein

lebhaftes und zähes Widerstreben erfuhren. Denn an keiner Stelle

machte sich die gründliche Umwandlung des politischen Zustandes, nach

welcher das Volk nicht mehr des Königes, sondern der König des Volkes

Haupt geworden, dem Bewußtsein des freien Franken so empfindlich wie

durch die Steuerpflicht geltend, die im altdeutschen Staate stets

das sichtbare Zeichen der Hörigkeit oder Sclaverei gewesen war. Mit

welchem Erfolge diese Streitigkeiten bei der Kopfsteuer endigten, ist

schwer zu sagen, da wir ohne ausdrückliche Kunde über die gesetzliche

Regel nur auf indirecte Schlüsse aus der Erzählung einzelner Tumulte

beschränkt sind. Wahrscheinlich fand die Frage mit der Entwicklung

der Immunitäten und Schutzverhältnisse ihre thatsächliche Erledigung,

indem die Leistungen der Plebejer und landlosen Leute überhaupt auf

anderer Grundlage geregelt wurden. Ob die fränkischen Landbesitzer der

Grundsteuer unterworfen waren, ist eine viel umstrittene Frage: ich war

früher geneigt, sie wenigstens für das Folcland oder das ursprüngliche

Gesammteigen der Vicinen zu verneinen, für die sonstigen privaten

Erwerbungen aber zu bejahen, räume jedoch nach wiederholter Erwägung

Waitz zunächst es ein, daß kein positives Zeugniß für eine solche

Unterscheidung beigebracht werden kann, und da bei dem völlig freien

Commercium zwischen Franken und Romanen die Steuerfreiheit der erstern

neben der Steuerpflicht der letztern ein sehr ausgebildetes Kataster-

und Hypothekenwesen vorausgesetzt hätte, woran in dem fränkischen

Staate nicht zu denken, so wird es wohl bei der Grundsteuerpflicht

sämmtlicher fränkischen Grundstücke sein Bewenden behalten. Die Salier

waren zuletzt durch Julian zur Dedition gezwungen, bedingungslos

römische Unterthanen und damals ohne Zweifel grundsteuerpflichtig

geworden. Hundert Jahre später »warfen sie das harte Joch der Römer

kämpfend ab«; da wird denn auch die Grundsteuer beseitigt worden sein.

Chlodovech scheint hier wie im Gerichtswesen schonend und langsam

vorgegangen zu sein. Altgermanischer Brauch war es, wie wir erwähnten,

den Fürsten freiwillige Ehrengeschenke darzubringen; es zeigt sich,

daß dieser Brauch fortdauerte, und bald, daß er als feststehend auf

den Märzfeldern alljährlich geübt wurde. Von hier aus war der Schritt

nicht weit zu einer gesetzlichen Normirung des Betrags, wie dieselbe

den Franken bei ihren römischen Nachbarn längst vor Augen stand. Daß

dagegen die hier und da vorkommenden _agraria, pascuaria et decimae

porcorum_ auf privatrechtlichem Titel beruhten, hat Waitz überzeugend

nachgewiesen[341].

Müssen wir bei den Franken die Fortdauer der römischen Grundsteuer

anerkennen, so erscheint dieselbe um so zweifelhafter in den

angelsächsischen Staaten.

Es ist hier nämlich an Kemble’s Bemerkung zu erinnern, daß die ags.

Urkunden nicht eben juristische Genauigkeit des Ausdruckes anstreben;

sie beschreiben mehr als daß sie definirten; sie häufen eben so oft

die Bezeichnungen für dieselbe Sache, als sie Verschiedenes in einer

Formel zusammenfassen. Die schon angeführte Urkunde Aethelwulf’s von

854 befreit den zehnten Theil des Folclandes _ab omnibus secularibus

servitutibus, nec non regalibus tributis maioribus et minoribus, sive

taxationibus quos nos dicimus vitereden_ – nur die _trinoda necessitas_

soll bleiben. Nach N. 116, 206 und 236 bei Kemble sind Vitereden nichts

anderes als die _freda concessa_ in den fränkischen Privilegien; und

nichts steht im Wege in der obigen Stelle _sive_ für erklärend und

nicht für entgegensetzend zu nehmen[342], die _tributa_ also für

die betreffenden Viten zu halten. Für diese Auffassung spricht, daß

überall in der staatlichen Anschauung der Franken und Angelsachsen die

fiscalische Auffassung des Fredus vor der juristischen überwog, daß

die Unterscheidung der _maiora_ und _minora_ bei der ags. Vite ihre

Stelle findet (vgl. Wilda Strafrecht 354, 449). Indessen ist damit

immer nichts bewiesen und eine zweite Erklärung, welche durch jene

Zusammenstellung keineswegs ausgeschlossen wird, ist mir in mehr als

einem Sinne wahrscheinlicher.

Die Tributa sind eine Art des _pastus regis_, der _cyninges feorme_,

welche Last in doppelter Gestalt auftritt, einmal als leibliche

Bewirthung des Königs, seines Hofes oder seiner Beamten, dann

als Verpflegung desselben durch bestimmte Naturalleistungen. Die

persönliche Bewirthung des Königs hat Strinnholm (angef. bei Leo Rect.

293) als allgemeine Pflicht im scandinavischen Norden nachgewiesen;

die Lieferungen, scheint es, dienen als Ersatz dafür, und wer das eine

leistet, ist von dem andern frei. Im ags. Reiche zeigen sich Spuren

von der _cyninges feorme_ bereits in Aethelbirth’s Gesetzen, die

_histor. Rames._ 85 behandelt sie als eine sich von selbst verstehende

Sache, auf jeder Seite der Urkunden erscheinen Befreiungen _a pastu

regis, a refectione regum et principum_. Ueber den näheren Bestand der

Naturallieferungen finde ich dagegen nur eine Urkunde von 791 (Kemble

No. 166): ein Grundstück wird befreit _ab omni vi regum et principum

et subditorum ipsorum, praeter his vectigalibus: ðaes gafoles aet

Westbyrig twa tunnan fulle hlutres aloð, and cumb fulne liðes and

cumb fulne welisces aloð, and 7 hriðrum and 6 weðeras and 40 cysa and

6 lang ðero and 30 ombra rues cornes, 4 ambru meolwes ad regalem

vicum_; so wie eine zweite Urkunde von 883: auf Bitten des Abtes von

Berkley, so wie für ganz Mercien, erlasse ich ihnen für immer den

Zins, den sie noch zu Königs Händen geben müssen, nämlich den Theil

der Feorme, von dem sie noch ungefreit sind, sei es in reinem Ale

oder in Bier, in Honig oder in Ochsen, in Schweinen oder in Schafen.

Die Leistung muß eine regelmäßige gewesen sein, denn König Aethelstan

weist die Verpflegung der Armen darauf an, _I, praef._: von zwei meiner

Feormen gebe man einem armen Engländer monatlich einen Amber Mehl,

eine Speckseite und einen Schafbock. Daß die Last nicht bloß aus den

Domainen und etwa den daraus geflossenen Schenkungen lag, zeigt Knut

(_sec._ 67): das ist die Erleichterung, die ich allem Volke geben will

... daß ich allen meinen Gerefen gebiete, daß sie mich mit meinem Eigen

ernähren, und niemand etwas zu Feorme gebe, der es nicht selbst will.

Für diesen Zins halte ich nun die _tributa maiora et minora_ der

Urkunden. Wie er aus den freien Geschenken sich in Scandinavien zu

einer gemeinen Last gestaltet, lasse ich dahingestellt; in England

glaube ich an die Einwirkung cymrischer Gewohnheiten. Gerade die mit

der Persönlichkeit des Königs verknüpften Institute zeigen diesen

Einfluß an mehreren Stellen. Ich will nicht entscheiden, ob die Titel

Aetheling und Clito für die nächsten Königssippen von dem cymrischen

Edlin und Clwyd hergenommen sind[343]; desto unzweideutiger ist es

aber, wenn Aethelstan _IV_, 5 bestimmt: des Königs _grið_ gehe von

seinem Burgthor nach vier Seiten drei Meilen, drei Furchenlängen,

drei Ackerbreiten, neun Fuß, neun Handflächen und neun Gerstenkörner

weit. Der Mischcharakter des ganzen Staates drückt sich in dieser

Einzelnheit aus, es ist ächtdeutscher Inhalt, welcher durch die

cymrischen Formen seine spätere Bestimmtheit erhält. Der deutsche

Königsfriede ist dem Stoffe nach ganz unabhängig von der Protectio

des wälschen Brenin, jene Maaße bilden dagegen die Grundlage aller

cymrischen Landesabtheilung. Ebenso ist es alt-germanische Sitte, für

den Unterhalt des Königs zu sorgen, aber die Formen des entsprechenden

ags. Rechtes stimmen genau zu cymrischen Vorschriften[345]. _C. Cymru

XIV_, 10, 5: von drei Dingen hält der König seinen Haushalt, vom Ertrag

seines Tafellandes, von den Abgaben seines Reiches und seiner Leute,

von den Strafen für Vergehn, die in seinem Lande begangen werden.

Jene Abgaben werden im folgenden Paragraphen _gvesta_ genannt und

ausdrücklich als Ablösung der königlichen Mahlzeit bezeichnet. Ihren

Bestand gibt _Dull Gvynedd II_, 17 § 15 an: von jedem freien Maenol

erhält der König jährlich ein Gvestva, d. h. ein Pfund, wozu die vier

Trevs (Landgüter) des Maenol besteuern; das Geld, _tuncpound_ genannt,

wird aber nur gegeben, wenn man die vorgeschriebenen Naturalien nicht

aufbringen kann, nämlich (_Dull Dyved II_, 19) eine Pferdeladung des

feinsten Mehles, einen geschlachteten Ochsen, sieben Gebund Hafer,

ein Faß Honig, neun Handbreiten in der Diagonale hoch, ein Faß Meth,

in welchem der König sich baden kann, oder statt dessen zwei Fässer

Bragot oder vier Fässer Ale. _Dull Gvyn. II_, 26 hat als Höhe des

Methfasses wieder neun Handbreiten und fügt noch eine Speckseite, drei

Hand dick, einen drei Hand breiten und drei Hand tiefen Buttertopf und

ein dreijähriges Schwein hinzu. Die herrschende Dreizahl zeigt die

wälsche Ursprünglichkeit des Gebrauches; vergleicht man ihn mit den

ags. Nachrichten, so fehlen dort freilich die Schafe, hier die Butter,

sonst sind wie das Princip der Forderung, so auch die geforderten

Artikel ganz dieselben, Meth und Honig, Bier und Mehl, Rinder und

Schweine, selbst die Speckseite fehlt nicht, welche König Aethelstan

aus der Feorme den Armen verabfolgen läßt. Auch die Unterscheidung der

_tributa maiora_ und _minora_ findet hier eine Erklärung. Der wälsche

Brenin empfing wie das _gvestva_ von den freien, so ein _dawn-byt_,

eine ähnliche aber geringere Lieferung, von jedem hörigen Maenol; und

kein Grund liegt vor, welcher eine solche Unterscheidung bei den ags.

Befreiungen ausschlösse.

Noch eine dritte Seite hat der _pastus regis_, und auch für diese

fehlt das ungleich detaillirtere Gegenbild im cymrischen Staate

nicht. Leo in den Rectit. hat die wichtigsten Aussagen über die

_fastigmen_, die _acceptio equorum et falconum, accipitrumque et canum_

zusammengestellt, über die Einquartirung der königlichen Stallmeister,

Falkner und Jäger. Man vergleiche _Dull Gvyn. I_, 10, 17. _Dull Dyved

I_, 16, _II_, 11, _Dull Gvent. II_, 35, _C. Cymru V_, 1. Hier ist

allerdings nur von den Domainen die Rede, dagegen zeigt _C. Cymru_

letzter Abschnitt die Befreiung von dieser Last als ganz allgemeines

Privileg der Landschaft Powys.

Daß auch im fränkischen Reiche die Verpflegung des Königs nichts

Unbekanntes war, ist aus manchen Spuren zu errathen. Die regelmäßige

Lieferung von Naturalien erscheint unter dem bekannten Namen der

_coniecta_; der Zusammenhang mit den Geschenken bei Tacitus ist auch

hierbei klar, und der gänzliche Mangel näherer Vorschriften schneidet

jede Ansicht über die Ausbildung der Angabe von vorn herein ab. Zwar

hielt Leo den _maialis sacrivus_ des salischen Volksrechtes für eine

Abgabe an den König, doch zeigen die von Pardessus gesammelten Stellen,

daß ein Opferschwein gemeint ist. Deutlicher ist die Verpflegung

königlicher Beamten und Missi bezeugt, und wenn oben cymrisches, so

erhellt hier römisches Vorbild, worüber ich auf Bignons Noten zu

_Marc. II_, 11, auf Cujacius zu _C. I. tit. de tractoriis_, sowie auf

Gothofred zu _C. Th. tit. de cursu publ._ und _de tractoriis_ verweisen

kann. Dasselbe gilt von den Spanndiensten, den Vereden und Angarien,

welche häufig in den Capitularien erwähnt werden; es ist offenbar eine

aus dem römischen Reiche ererbte, wenn auch im Einzelnen nach den

Bedürfnissen der Verwaltung umgestaltete Last. Was die Verpflegung der

Missi betrifft, so muß ich mich gegen die Ansicht erklären, welche

die _epistola tractoria_ der älteren Zeit nur für eine Anweisung auf

die Domänen hält. In der karolingischen Periode ist gar nicht daran

zu denken, und mit deren Vorschriften (z. B. _Cap. IV_, 73) stimmen

wieder die merovingischen so weit überein, daß eine so wesentliche

Beschränkung bestimmten Beweis erforderte. Statt dessen aber fehlt

kaum in einem Immunitätsprivileg die Befreiung von _parata_ oder

_mansionatica_, woraus sich der Schluß auf die nicht immunen Güter

von selbst ergibt. Mir ist umgekehrt wahrscheinlich, der Natur der

Sache nach, und aus positiven Gründen, welche ich unten anführe, daß

die Güter des Fiscus durch die gemeine Last gerade erleichtert und

bevorzugt werden sollten.

Endlich gehört in diesen Zusammenhang die Last der öffentlichen Bauten,

die Pflicht aller Freien, auf Befehl des Königs an der Errichtung und

Erhaltung der Kirchen, Burgen, Brücken und Straßen Antheil zu nehmen.

Bei den Angelsachsen erscheint sie als ein Theil der sogenannten

_trinoda necessitas_, unter welchem Namen Heerbann, Burgen- und

Brückenbau zusammengefaßt werden, die drei Pflichten, welche in der

Regel auch bei den ausgedehntesten Befreiungen vorbehalten bleiben;

der Kirchenbau wird in den Urkunden nicht erwähnt, sehr natürlich,

weil diese fast sämmtlich geistliche Güter betreffen, Cnut. _sec._ 83

zeigt indeß, daß er ebenso wie die drei andern Pflichten gemeine Last

war. Die Verbindung der letztern in der stehenden Formel ist übrigens

nichts Ursprüngliches, sondern nur durch das thatsächliche Herkommen

entstanden; dies geht aus zahlreichen Urkunden und Gesetzesstellen

hervor, in welchen bald die eine bald die andere derselben besonders

hervorgehoben wird. Ganz dasselbe erhellt aus den fränkischen Aussagen.

Von dem Heerbann habe ich schon gesprochen; über die öffentlichen

Bauten redet König Pippin, _l. lg. c._ 5: _ut de restauratione

ecclesiae vel ponte faciendo aut strata restauranda, omnia generaliter

faciant homines, sicut antiqua fuit consuetudo_, ferner _cap._ 5

_a._ 819, _c._ 17: (_Baluz_) _ut pontes publici qui =per bannum= fieri

solebant, anno praesente in omni loco restaurentur_[346], und wie

nach ihrer Wichtigkeit einzelne dieser Pflichten auch hier besonders

hervortraten, zeigt eine Urkunde Karl’s für Metz vom Jahr 775: _de

tribus causis, de hoste publico – et wacta, vel pontes componendum_

(sollen die Insassen nicht gefreit sein), so wie eine Urkunde Ludwig’s

für Kempten von 834 (_M. B._ 28. _N._ 17), wo gänzliche Befreiung

von _pontes ceteraque aedifica facienda aut alia servitia ad partem

publicam pertinentia_, und theilweise vom Heerbann gegeben wird.

Für das römische Reich ist dieselbe Last für alle freien Einwohner,

so daß auch die Geistlichen nur in kurzen Zeitabschnitten befreit

waren, aus der kaiserlichen Gesetzgebung bekannt, und ihre Fortdauer

aus Cassiodor mit zahlreichen Beispielen zu belegen. Es scheint mir

nicht zweifelhaft, daß auch die fränkischen und angelsächsischen

Könige sie von hier überkommen haben, und keinen Grund weiß ich

dafür anzuführen, wenn Eichhorn[347] sie in der merovingischen Zeit

auf die Römer einschränkt. Die Analogie der Angelsachsen, und die

_antiqua consuetudo_, welche Pippin erwähnt, sprechen für die weiteste

Allgemeinheit.

Was sonstige Einnahmequellen betrifft, so ist auch für die beiden

nordischen Reiche kein Zweifel möglich, daß das Münzregal aus den

römischen Einrichtungen übernommen, und nur im Einzelnen bei der

Anwendung nach den wechselnden Bedürfnissen und Mitteln umgestaltet

worden ist. Nicht anders steht es mit einer Gruppe von Abgaben, die

nach dem ursprünglichen Sinne der Gesetzgebung als Gewerbesteuer, nach

der Art ihrer Erhebung und Wirkung als Consumtionssteuer bezeichnet

werden können, mit den römischen Vectigalien. Das Vectigal der

spätern Kaiserzeit war neben der Lustralcollation als Besteuerung

des Handels- und Frachtgewerbes gedacht; es wurde sowohl bei jedem

öffentlichen Verkauf, theils zu Gunsten der Staatscasse (_vectigal

rerum venalium_) theils als Marktgeld (_proponenda_) für die Casse

der städtischen Gemeinde, als auch bei dem Waarentransport gleichviel

ob zu Wasser oder zu Lande, in den Häfen, auf den Landstraßen und an

den Thoren erhoben. Im fränkischen Reiche ist die Lustralcollation

und das _vectigal rerum venalium_ verschwunden; aber alle sonstigen

Vectigalien, Hafen-, Brücken-, Thor-, Markt- und Wegegelder erscheinen

in mannichfaltiger Gestaltung. Leider fehlen uns hier wie im römischen

Reiche die für eine sachliche Beurtheilung ausreichenden Angaben über

die Höhe der erhobenen Beträge; erkennbar ist nur so viel bei der Zahl

der Erhebungsstätten, an deren jeder die Abgabe wiederholt entrichtet

werden mußte, daß eine weite Entfaltung des Handelsverkehrs bei einem

solchen Systeme, wenn nicht unmöglich, so doch in hohem Maaße erschwert

war. Daß Steuern dieser Art auch bei allem Drucke auf die Pflichtigen

für den Staat wenig ergiebig sein mußten, ist ebenfalls einleuchtend.

Es blieb also für die Merovinger wie für das fränkische Volk der

Grund und Boden der wesentliche Besitz, die Landwirthschaft die fast

ausschließliche Quelle des Wohlstandes. Die in diesem Reiche höchst

ausgedehnten Domänen waren ohne Frage der beste Theil des königlichen

Fiscus.

Schließlich sind hier noch die Erträge der königlichen Gerichtshoheit

zu erwähnen, wahrscheinlich für die Krone werthvoller als die Steuern.

Was die in dem fränkischen Reiche sehr häufigen Confiscationen

angeht, so mag das römische Muster und die Ausbildung der deutschen

Friedlosigkeit anfangs zusammen gewirkt haben. Dazu kamen die

Friedensgelder und Bußen, Leistungen, die, wie man weiß, von jeher

im alten Germanien bestanden hatten. Daß sie, ebenso wie die

confiscirten Güter, jetzt an den König und nicht mehr an die Gemeinde

fallen, ist die nothwendige Folge der allgemeinen Entwicklung, der

Verwandlung des Volks- in einen Königsfrieden. Unabhängig davon

ist aber noch die Frage, welche Einflüsse, auf die Festsetzung und

Normirung der einzelnen Bußen gewirkt haben, und hier möchte ich

die Wirksamkeit celtischer Gesichtspunkte wenigstens nicht von vorn

herein abweisen. Leo hat darüber einiges in Bezug auf fränkische

Diebesbußen zusammengestellt; ich will noch an die scheinbar ganz

willkürlichen Bestimmungen über das Contubernium erinnern, wo überall

neun Helfer bei der Heimsuchung angenommen und die drei ersten,

zweiten und dritten (ohne nähere Definition) verschieden gebrüchtet

werden[348]. Dasselbe Verfahren zeigt sich als Grundgesetz des wälschen

Criminalrechts, die Vorschriften über die dreimal drei Helfer bei Mord,

Brand und Diebstahl heißen dort die Säulen des Rechtes[349]. Auch der

fränkische Satz, daß ein Drittel des Wergeldes als Fredus dem Staate

anheimfällt, erscheint in den wälschen Rechtssammlungen wieder[350].

Bei den Angelsachsen vergleiche ich _Henr. I_, 10 (die Parallelstellen

hier und im folgenden sind leicht in Thorpes Concordanz zu finden)

_quicunque despectus vel maliloquium de eo_ mit _D. Dyved II_, 11 §.

11; _ibid_: _omnes herestrete omnino regis sunt_, mit _D. Dyv. II._ 23

§. 42. _C. Cymru XIV_, 10 §. 34; _Wihtraed_ 26: wenn wer einen Freien

auf handhafter That über Diebstahl ergreift, so walte der König eins

von den dreien, daß er erschlagen oder verkauft oder mit Were gelöst

werde, mit _D. Dyv. II_, 8 §. 92; _Jne_ 28: wer einen Dieb ergreift,

soll zehn Schilling haben, und der König den Dieb, mit 8. _Gvynedd

I_, 43 §. 4, _II_, 18 §. 1; _Jne_ 37: wenn ein Keorl oft angeklagt

ist, und dann über Raub betroffen wird, soll man ihm Hand oder Fuß

abhauen, mit _C. Cymru XIV_, 12 §. 6, 13 § 3; _Jne_ 57[351]: wenn

ein Keorl Vieh stiehlt, und es zu Hause anbindet, so ist seine Frau

nicht schuldig, denn sie soll ihrem Ealdor gehorchen mit _C. Cymru

XIV_, 19[352]. Ich übersehe nicht mehrfache Abweichungen, theils im

Systeme, wo Einzelheiten, theils in der Anwendung, wo die Grundsätze

übereinstimmen. Sicher ist mir aber, daß unter allen Möglichkeiten der

Mangel jeglicher Einwirkung die unwahrscheinlichste wäre, hier wo alle

Weisen des Zusammenlebens in Krieg und Frieden, in politischer und

geistiger Berührung Jahrhunderte hindurch fortgesetzt wurden. Ebenso

gewiß ist ferner, daß, wenn an irgend einer Stelle Entlehnung Statt

gefunden hat, der gemeinsame Gegenstand bei den Angelsachsen vereinzelt

und bruchstückartig, bei den Loegriern in lebendigem Zusammenhange sich

vorfindet, daß also kein Zweifel bleibt, auf welcher Seite das Original

gesucht werden muß.

Ziehen wir die Summe, so ist eine Reihe der angegebenen Leistungen ganz

entschieden römischen Ursprungs, bei den übrigen liegt eine altdeutsche

Sitte zum Grunde, welche in der neuen monarchischen Zeit römische oder

cymrische Formen angenommen und dadurch die Bündigkeit eines Rechtes,

einer Nöthigung gewonnen hat. Dies letzte Verhältniß ist wie kein

anderes bezeichnend für den Charakter dieser Monarchien. Die Substanz

des alten Familien- und Gemeinwesens ist nicht plötzlich ausgetilgt

worden, es hat sich zum Staate geschlossen, indem es von allen Seiten

der Bearbeitung nach römischen Ideen unterlegen ist.

Fußnoten:

[340] Im Folgenden beziehe ich mich überall auf Waitz V. G. _II_^2,

Abschnitt 7.

[341] Bd. _II_^2, 585.

[342] Vgl. No. 172: _ab omnibus operibus, et ab omnibus tributis vel

censuris, et omnibus refectionibus regum_.

[343] Clito weiß ich kaum anders zu erklären. Aetheling ist freilich

erklärlich genug; sonderbar bleibt es jedoch, daß der gesetzliche

Sprachgebrauch dasselbe Wort technisch für einen juristisch

geschlossenen Begriff gebraucht, welches in den übrigen Denkmälern

fortdauernd im weitesten Sinne verwandt wird. Der wälsche Edlin ist

dagegen nichts anderes als der Thronfolger, mit ganz eigenthümlichen

Rechten. Ueber die Etymologie des Wortes, welches die wälschen

Gelehrten _ed-lin._ abtheilen, und _next in line_ erklären, habe ich

keine Stimme.

[344] _D. Gvyn. II_, 17 § 5.

[345] Sie sind sehr zahlreich, ich führe besonders solche an, die nicht

schon Leo malb. Glossen 84 ausgezogen hat.

[346] _cf. cap. Aquisqr._ 820, _c._ 3, _cap. Lgb. a_ 803, ferner _c._

18 (_Pertz III_, 811) _cap. Pipp. lgb. c._ 20 (_Canciani_).

[347] R. G. § 88.

[348] Der erschöpfende Beweis, daß bei _contubernium_ an keine

Corporation zu denken ist, bei Wilda Strafrecht S. 609.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 33 / 40 段