Die Gliederung des Heeres ist bei den Gothen und Vandalen die

altgermanische geblieben: die taktische Einheit, nach modernem

Ausdrucke, ist eine Schaar von tausend Mann, ganz wie bei uns

das ungefähr gleich starke Bataillon; wir erkannten es oben als

wahrscheinlich, daß auch in der Zeit des Tacitus eben dies die

zum Auszug verfügbare Truppe der Centene, der hundert verbundenen

Geschlechter war. Ob es feste und bleibende Formen für die aus

mehreren Tausendschaften gebildeten Abtheilungen gab, oder ob solche

Formationen nur für den einzelnen Feldzug geschaffen wurden, erfahren

wir nicht. Jedenfalls gab es höhere Befehlshaber über mehrere

Millenarier, mit dem römischen Titel Comites oder Duces, die für den

ihnen untergebenen Amtsbezirk auch civile Machtbefugnisse besaßen.

Dienstpflichtig zum Heeresaufgebot waren im ostgothischen Reiche nur

die mit Theoderich eingewanderten Germanen und deren Nachkommen, nicht

aber die römischen Provincialen[333]. Zahlreiche stehende Garnisonen

wurden nach römischem Brauche auch in Friedenszeiten unterhalten;

wie die Verpflichtung zu diesem Dienste geregelt war, wird uns nicht

gesagt. Gleich nach der Eroberung hatte, wie wir sahen, jeder Krieger

Theoderich’s ein Landloos erhalten; da während der vierzigjährigen

Dauer des Reiches dieser Besitzstand kaum eine erhebliche Änderung

erlitten haben wird, so ist hier die oft verhandelte Frage, ob nur die

Grundbesitzer und deren Söhne oder sämmtliche Männer dienstpflichtig

gewesen, gegenstandslos. Sie ist es um so mehr, als der Hauptgrund für

die angebliche Beschränkung der Dienstpflicht auf die Grundbesitzer,

die Bestreitung der Kosten des Kriegsdienstes aus dem eignen Vermögen

des Kriegers, hier nicht existirt. Denn auch in dieser Hinsicht dauerte

unter Theoderich die römische Ordnung fort. Der Staat, welcher seinen

Heermännern bereits eine Dotation in Grundstücken gegeben, lieferte den

Truppen auch die Ausrüstung und die Verpflegung. Die letztere war in

der späteren Zeit des Kaiserreichs wesentlich Lieferung von Naturalien,

und nur gelegentlich Zahlung eines Geldbetrags[334], wie sich denn

auch sonst die Verarmung und Zerrüttung des Reiches vielfach in dem

Zurücktreten der Geld- und dem Wiederaufleben der Naturalwirthschaft

zeigte. Theoderich verfuhr nicht anders; der regelmäßige Sold war die

Annona, unter gelegentlicher Ersetzung durch eine Baarzahlung. Dazu

kam dann ein jährliches »Donativum«, wenn nicht an alle, so doch an

einen durch die Befehlshaber ausgewählten[335] Theil der Mannschaft,

welches zuweilen der König in feierlicher Musterung selbst vertheilte.

Es ist dabei nicht an die Geschenke zu denken, welche nach Tacitus

der Princeps seinen Gefolgsleuten machte; es ist, wie die Annona,

eine Form fester Massenbesoldung, wie sie sich im römischen Heerwesen

seit Jahrhunderten entwickelt hatte. Ebenso waren die Verpflichtungen

der Quartiergeber bei Truppendurchmärschen, die Verwaltung der

Waffenfabriken, die Einrichtungen des Commissariates, die Organisation

der königlichen Leibgarde ganz nach römischer Weise geordnet.

Dieselbe Heerverfassung erscheint im Reiche der Westgothen, mit der

einen, sehr wichtigen, Modification, daß hier auch die römischen

Provincialen dem Aufgebote zu folgen hatten. Die allgemeine

Dienstpflicht und die taktische Einheit, die Tiuphadie, wie hier die

Tausendschaft genannt wurde, war deutscher, die sonstige Organisation

des Kriegswesens römischer Herkunft. Daß auch die in späterer Zeit

hervortretende Satzung, nach welcher der Senior seine Schutzverwandten

zum Heerdienste aufbietet und als ihr nächster Führer mit ihnen

einrückt, sich hier als eine leicht vorzunehmende Erweiterung der

römischen Patrocinien darstellt, wird in einem spätern Zusammenhange

deutlich werden. Das Recht des Königs, über Krieg und Frieden allein zu

entscheiden, ohne irgend welche Mitwirkung des Volkes, bleibt trotz der

spätern Macht des Adels unbestritten bis zum Sturze des Reiches[336].

Auch bei den Angelsachsen ist für die älteste Zeit der königliche

Heerbann und die allgemeine Dienstpflicht unverkennbar. Die

Waffenpflichtigkeit des Volkes, _fyrdnoð_, bezeugt _Jne_ 51, wo die

Strafen der Versäumniß für den landbesitzenden und landlosen Gesithen,

sowie im Allgemeinen für die Keorle angegeben werden, dann die

Urkunden _N._ 99 und 201 bei Kemble: _quae communiter fruenda sunt,

omnique populo edicto regis facienda iubentur, id est instructionibus

pontium vel necessariis defensionibus arcium contra hostes non sunt

renuenda – trinoda necessitas, sicut tota gens illa de suis propriis

heredetariis consuete faciunt_. Die letzte Stelle zeigt, wie auch in

dem Heerwesen die Wichtigkeit des Grundbesitzes sich geltend machte,

ähnlich wie in der karolingischen Einrichtung der Capitularien von

803, 805 und 807; nur ist auch hier die Betrachtung festzuhalten,

daß die Grundbesitzer als der Kern des Volkes, nicht als ein adliger

Stand gefaßt werden. Erst in einem weitern Stadium der Entwicklung,

wie man es in den Rectitudines kennen lernt, sind die wahren Träger

der _fyrdnoð_ einzig die Thegnas, die großen Gutsbesitzer, und nur sie

dem Staate verantwortlich für den Zuzug einer bestimmten Anzahl ihrer

Hiredmen zu dem Heere, während alle andern Klassen der Bevölkerung

nur zur Küstenwache und zum Schutze der eignen Besitzungen verwandt

werden. Damit ist ein wahres Lehnsheer aus der Masse des Volkes

ausgesondert, der Gegensatz der _milites_ und _rustici_, welcher in

Beda’s Geschichten wie in der merovingischen Zeit nur thatsächliche

aber keine rechtliche Bedeutung hat, ist ein Element des politischen

Daseins geworden, hier in England wie gleichzeitig in Deutschland unter

den sächsischen Kaisern.

Nach der Analogie der Angelsachsen und Gothen stehe ich nicht an,

auch für die frühste Zeit des merovingischen Reiches den Heerbann zu

den königlichen Rechten zu zählen. Das ripuarische Gesetz erwähnt ihn

_tit._ 65[337], eine Menge Stellen Gregor’s geben Beispiele, daß die

Könige das Volk, die Franken ohne irgend eine Einschränkung, zum Kriege

aufbieten. Freilich ging eine früher verbreitete Ansicht dahin, nur

die Leudes hätten diesem Zwange unterlegen, bei dem übrigen Volke

sei dessen Einwilligung erforderlich gewesen, erst die karolingische

Herrschaft habe diesen Unterschied beseitigt. Eigentlich Beweise vermag

ich nicht zu entdecken; man kann die dafür beigebrachten Geschichten

bei Löbell S. 211 ff. nachlesen, da redet Chlodovech die Franken an, um

sie zu dem gothischen, Theoderich, um sie zu dem thüringischen Kriege

zu bewegen, da wird Chlothar gegen seinen Willen von dem Volke zu einem

Angriffe auf die Sachsen gezwungen, und unmittelbar nach dem Siege

muß Chlodovech bei der Vertheilung der Beute den Widerspruch eines

Soldaten ruhig hinnehmen. Löbell dehnt seine Folgerungen nicht entfernt

so weit aus wie Eichhorn, er kommt auch hier auf das Grundthema seines

Buches zurück, das Königthum sei eine factische Macht gewesen, gewaltig

im Heere, beschränkt durch die Ungebundenheit der Krieger, ohne daß

man paragraphenmäßig sagen könne, der König habe oder habe nicht den

Heerbann, die höchste Gerichtsbarkeit, das Recht der Gesetzgebung

gehabt. So richtig diese Ansicht für viele, so belehrend sie für

alle Gebiete des fränkischen Zustandes ist, an dieser Stelle scheint

mir der Paragraph des ripuarischen Gesetzes doch für das Recht ganz

entscheidend, und der factische Charakter ganz allein auf Seiten der

erwähnten Vorfälle. Das Recht des Heerbannes ist vorhanden, wenn auch

die Krieger zuweilen mit Erfolg widersetzlich sind oder die Könige

es vorziehen, zu überreden statt zu befehlen. Oder was beweist der

Widerspruch des fränkischen Kriegers gegen das Ansinnen des Königs,

ein Stück der Beute über seinen gesetzlichen Antheil zu erhalten?

Doch höchstens, daß der Heerbefehl keine Allmacht in sich schloß,

daß auch die Truppen dem Feldherrn gegenüber einige Rechte bewahrt

hatten. Ganz demselben Gesetze unterlagen die Könige der Vandalen,

deren Feldherrngewalt über das ganze Volk noch Niemand meines Wissens

bezweifelt hat, und, wenn dies nicht sicher genug scheinen sollte, die

Khalifen der Gläubigen, welchen man doch eine wahre Selbstherrschaft

nicht streitig machen wird.

Zur Zeit ist indessen die Herleitung des königlichen Heerbannes aus

dem alten Gefolgewesen, und damit die Beschränkung desselben auf die

Mitglieder eines angeblich großen Königsgefolges durch die neuere

Forschung als beseitigt zu erachten. Ebenso bedarf der Satz, daß nicht

bloß die deutschen, sondern auch die römischen Unterthanen Chlodovech’s

zum Aufgebot verpflichtet waren, als allgemein anerkannt, keiner

besondern Begründung mehr. Dagegen sind einige Bemerkungen über eine

andere Unterscheidung hinsichtlich der Dienstpflicht erforderlich,

ich meine den von Waitz aufgestellten Satz, daß diese nur auf dem

Grundbesitz beruht hätte, daß nur die freien Grundbesitzer zur

Theilnahme an der Heerversammlung verpflichtet gewesen. Die Quellen

wissen davon nichts; im Gegentheil sie reden, wo Kriegsunternehmungen

erwähnt werden, stets in unbedingter Allgemeinheit; Waitz selbst hat,

um die Beschränkung des Aufgebots auf die königlichen Gefolgsleute

zu widerlegen, eine Menge solcher Aussagen zusammen gestellt, ohne

zu beachten, daß sie mit seiner Theorie der Beschränkung auf die

Grundbesitzer in gleichem Widerspruch stehen. _Commoto omni exercitu

regni, commotis gentibus regni sui, cum Saxonibus, Thuringis et

ceteris gentibus quas undique potuerat adunare_, solche Ausdrücke

lassen doch unmöglich auf die Ausschließung aller Nichtpossessoren

schließen. Ebenso, wenn gemeldet wird, daß ein Graf _cum pagensibus

suis_, daß die _Turonici_, _Pictavi_, die _Santonici cum Petragoricis_,

_Egolismensibus et reliquarum urbium populo_ zum Feldzug ausrücken:

sollen hier von der städtischen Bevölkerung nur die Hauseigenthümer

gemeint sein? Waitz selbst verneint das an dieser Stelle; nicht bloß

die Franken in der Stadt und überhaupt nicht bloß die Stadtbewohner

seien zu verstehen, sondern alle Angehörige der Grafschaft. Aber zwei

Zeilen weiter nimmt er das Wort zurück: das heißt aber, sagt er, die

freien Grundbesitzer, von denen allein die Bezeichnung Gaugenossen,

_pagenses_, im politischen Sinn gebraucht ward.

Woher weiß er das? Sollen zwei Formeln aus der letzten Hälfte des

siebenten Jahrhunderts, wo das Wort _pagenses_ in solchem Sinne

angewandt wird, ihm als zwingender Beweis dienen, daß das an sich

ganz umfassende Wort in fester technischer Beschränkung überall

und immer nur die Grundbesitzer bezeichnet habe, auch schon 150

Jahre vor Marculf? Man wird hier doch wohl nichts Anderes annehmen

können, als bei dem ähnlich angewandten Terminus _boni homines_,

wo Waitz selbst einräumt, er werde wechselnd bald in allgemeinster

Ausdehnung (also etwa für alle unbescholtenen Bürger), bald für die

angesehenen, also besitzenden und einflußreichen Bewohner des Bezirkes

gebraucht. Wir werden unten uns noch näher vergegenwärtigen, wie

diese Unterscheidungen im merovingischen Reiche sich nur allmählich

entwickelten, und demnach alle darauf bezogenen Ausdrücke, wie

_pagenses_, _leudes_, _boni homines_, je nach dem Zusammenhange im

einzelnen Falle bald im engeren, bald im weiteren Sinne gebraucht

wurden.

Etwas gewichtiger könnte ein anderes, aus der Natur der Dinge

hergeleitetes Argument bei Waitz erscheinen. Wie überhaupt im

fränkischen Reiche die Romanisirung nicht so vollständig war wie im

gothischen, so zeigte sich dies ganz besonders in der Heerverfassung.

Allerdings hatten Childerich und Chlodovech unabhängig von einem

salischen Volksbeschluß in den Wirren der gallisch-römischen

Bürgerkriege auf eigene Faust ihren Weg gemacht, über die römischen

Stadtgemeinden früher als über die salischen Gaue ihre Herrschaft

begründet, und damit ihre Feldherrngewalt, ihr königliches Herzogthum

an die Stelle des alten Heerbannes des Volkstings gesetzt. Niemals

aber waren ihre Schaaren, wie jene des Alarich, Wallia und Theoderich

ein (factisch allerdings sehr selbständiges, sehr wenig gehorsames)

Heer des römischen Kaisers gewesen; niemals also hatte hier ein Anlaß

vorgelegen, die Formen des römischen Kriegsdienstes in gleichem

Maaße wie bei den Gothen einzuführen. Hier blieb die Grundlage

der ganzen Organisation die Voraussetzung der altgermanischen

Kampflust und Beutelust. Von Stipendien und Annonen war keine Rede;

anstatt der festen Donative erschienen höchstens nach dem Kampfe

königliche Belohnungen für den kühnsten Helden; der freie Mann besaß

selbstverständlich Schwert und Speer, und der einzige Sold, welchen der

König gewährte, war die Aussicht auf die Kriegsbeute. Dies paßte völlig

auf die Verhältnisse der alten Zeit, wo man in wenigen Märschen die

Grenze der engen Heimath überschritt, und dann im Feindesland mit Blut

erkaufte, was man zu Hause nicht durch Schweiß hatte erwerben mögen.

Jetzt aber in den großen Verhältnissen eines einiger Maaßen geordneten

Staatswesens zeigten sich die Schwierigkeiten. Die Märsche im Inlande

nahmen Wochen in Anspruch, die Kriege waren weit aussehend, das

feindliche Land oft ärmer als das eigne: so hat Waitz allerdings Anlaß

genug zu der Frage, woher der gemeine Mann ohne bedeutendes Vermögen

die Kosten für Ausrüstung und Unterhalt hätte beschaffen sollen.

Nichts desto weniger muß ich darauf bestehen, daß wir nicht berechtigt

sind, nur nach solchen sachlichen Erwägungen einen sonst nicht

erweisbaren Rechtssatz von solcher Wichtigkeit zu formuliren, wie es

hier die Beschränkung der Dienstpflicht auf die Grundbesitzer wäre. Ja

dieser Satz ist nicht bloß nicht erweislich, er widerspricht einzelnen

Aussagen der Quellen. Wenn Gregor meldet, daß König Chilperich die

Armen und die Dienstleute (_pauperes et iuniores_) der Basilica des

heiligen Martin mit der Bannbuße belegt habe, weil sie nicht im

Aufgebot erschienen wären, so sind jedenfalls diese Junioren keine

Possessoren, und die Pauperes keine vermögenden Leute. Dann finden wir

schon in früher Zeit freigelassene und königliche Knechte im Heere,

deren Anwesenheit es über allen Zweifel erhebt, daß es den Königen

durchaus nur auf kräftige Arme und keineswegs auf reiche Vollbürger in

ihren Heerschaaren ankam. Es steht also fest, daß auch die Ärmeren auf

eigene Kosten Kriegsdienst leisten mußten, und es würde dies auch dann

feststehen, wenn wir gar keine Möglichkeit hätten, die Frage, wie es

durchgeführt worden, zu beantworten. Wir hätten eben zu gestehen, daß

wir auch dieses, wie so vieles Andere in diesen frühen Zeiten, nicht

anzugeben wüßten. Immerhin aber stehen uns doch einige Vermuthungen

offen. Wenigstens in den ehemals römischen Provinzen, also in zwei

Dritteln des Reiches, waren bei Truppenmärschen die Quartiergeber

an gewisse Leistungen gewohnt. Dann hören wir fort und fort, trotz

der schärfsten königlichen Verbote, von Plünderungen der Truppen im

Inlande, was die Bildung des Heeres nur aus wohlhabenden Bürgern nicht

gerade wahrscheinlich macht. Endlich stand auch dem Armen der Ausweg

offen, sich in den Schutz eines mächtigen oder reichen Mannes zu

begeben und in diesem Verhältniß die nöthigsten Subsistenzmittel zu

gewinnen: ich denke, daß zu der unten näher darzulegenden Entwicklung

dieser Patrocinien die allgemeine und unbesoldete Dienstpflicht einen

der wirksamsten Antriebe gegeben hat.

Über die militärische Organisation des Heeres erfahren wir nicht viel.

Die Mannschaft jedes Gaues bildete auch im Heere eine besondere Schaar

unter ihrem Grafen; ob die im salischen Gesetze erwähnten Contubernien

militärische Abtheilungen römischen Musters bildeten, ist sehr

zweifelhaft; größere Massen wurden zuweilen von Herzogen befehligt. Die

Mannszucht wurde durch einen besonderen Heerfrieden erhalten, dessen

Bruch mit höherer Strafe, Todtschlag z. B. mit dreifachem Wergeld

des Erschlagenen geahndet wurde. Chlodovech hielt Anfang März eine

große Heerschau zur Musterung der Waffen ab; sein Enkel Childebert

_II._ erwähnt solche Versammlungen noch einige Male in Austrasien, in

Neustrien und in späterer Zeit ist keine Rede mehr davon. Irgend eine

politische Bedeutung haben diese Musterungen nicht. Wir sahen oben, daß

der König wohl die Anwesenheit seiner höhern Officiere zur Begutachtung

einzelner gesetzgeberischer Acte benutzte, daß aber eine Mitwirkung des

Heeres oder Volkes nicht erwähnt wird. Vollkommen richtig sagt Waitz,

daß beim Märzfelde, wie bei allen militärischen Einrichtungen, es sich

nicht um Rechte, sondern um Pflichten des Volkes handelte. Die Beweise,

womit Sohm seine entgegengesetzte Ansicht, daß die Heerversammlung

neben dem Könige an der Regierung Theil genommen, zu stützen

sucht[338], sind unzutreffend. Er bemerkt ganz richtig, daß das Wergeld

eines Freien, während er eine Gesandtschaft des Königs ausführt, sich

verdreifacht, nicht aber im gleichen Fall das Wergeld des Antrustionen

dieselbe Erhöhung erfährt; hieraus zieht er die Folgerung, daß der

Königsdienst eine Verdreifachung des normalen Wergelds herbeiführen,

aber diese Verdreifachung nicht wiederholen könne. Da aber für die

Tödtung eines Antrustionen im Heerlager nicht 600, sondern 1800 Solidi

erlegt werden sollen, so folge daraus, daß diese zweite Erhöhung

des Wergelds einen andern Grund als den Königsdienst habe, daß der

Heerfriede Volks- nicht Königsfriede, daß das Heer Volksversammlung,

nicht die Schaar der Dienstpflichtigen sei. Mir scheint bei diesem

Schlusse der Obersatz unrichtig, und selbst wenn er richtig wäre, die

Folgerung nicht zulässig. Der Königsdienst bewirkt Verdreifachung des

Freienwergeldes. Aber wenn der Antrustio, der fortdauernd im Dienst und

Schutz des Königs steht, kraft dieses Dienstes irgend einen speciellen

Auftrag erhält, so liegt an sich darin noch kein Grund zu einer zweiten

Verdreifachung seines bereits dreifachen Wergelds vor; er war schon

vorher im Dienste und bleibt während seines Commissoriums in demselben

Dienste. Daraus folgt aber keineswegs, daß, weil die Übernahme

einer Gesandtschaft sein Wergeld nicht erhöht, andere Functionen

im königlichen Dienst diese Folge ebenso wenig haben könnten. Im

öffentlichen Interesse liegt die Erhaltung strenger Mannszucht im

Heere. Demnach wird bei dem Todtschlag im Heerlager gerade so wie bei

dem Todtschlag mit Meuchelmord jedes Wergeld, das einfache des Franken

und das höhere des Antrustionen, ein jedes verdreifacht. Die Erhöhung

ist strenge genommen, allerdings nicht Folge des königlichen Dienstes,

sondern Folge der sachlichen Anforderungen militärischer Ordnung: aber

sie enthält schlechterdings nichts, woraus auf politische Rechte der

Heerversammlung zu schließen wäre. Sie beweist, daß der Heerfriede wie

der Ding- und Heim- und Kirchenfriede zu den (nach Wilda’s Ausdruck)

höheren Frieden gehörte: aber sie entscheidet nichts über die Frage,

ob dieser höhere Friede ein Königsfriede oder ein Volksfriede im

Gegensatze zu dem königlichen war.

Noch weniger, wie mir scheint, lassen sich gleich weitgreifende

Folgerungen an den Umstand anknüpfen, daß zwei spätere Handschriften

des salischen Gesetzes eine ältere Bestimmung über die Freilassung

eines fremden Liten dahin modificiren: _si quis alienum litum, =qui

apud dominum in hoste fuerit=, extra consilium domini sui ante

regem per denarium ingenuum dimiserit_, wo die ausgezeichneten

Worte neuer Zusatz sind. Sohm erklärt, daß hiernach die fränkische

Freilassung per denarium eine Freilassung vor dem Heere sei, daß

sie, welche die Aufnahme des Freigelassenen in den Verband des

fränkischen Volkes bewirkte, im Angesichte des Volks und unter dessen

Zustimmung geschehen müsse. Das Heer sei das _concilium civitatis_

der fränkischen Zeit. Nun muß er freilich einräumen, daß der obige

Text kein geltendes Recht enthalte – nach dem gleichzeitigen Zeugniß

des ripuarischen Gesetzes; er denkt aber, derselbe habe eine sonst

verlorene Reminiscenz des alten Rechtes bewahrt. Ich gestehe, daß mir

die fraglichen Worte nichts als ein am Ende des sechsten Jahrhunderts

sehr begreifliche Ausdruck der Thatsache zu sein scheint, daß bei der

weiten Ausdehnung des Reiches der König für die meisten Unterthanen

schwer erreichbar war, und deßhalb die Freilassung ante regem

gewöhnlich im Heerlager geschah, wo der König inmitten seiner Krieger

zu verweilen pflegte.

Es bleibt bei Waitz’s Worten[339], daß freilich die Heeresversammlung

Gelegenheit bot, noch Anderes vorzunehmen, als was mit Rüstung und

Krieg zusammenhing, daß sich aber auch dies nur auf Verpflichtungen des

Volkes bezog, nicht auf selbstständige Rechte, die es übte.

Fußnoten:

[333] Diesen Satz scheint mir Dahn, Könige _III_, 58 erwiesen zu

haben, besonders nach den Stellen der Varien, wo dem gothischen Heere

die angestammte Tapferkeit nachgerühmt wird. Ich lege seine fleißige

Erörterung den folgenden Angaben zu Grunde, und bemerke nur, wo ich

abweichen zu müssen glaube.

[334] Es genügt bei der Unbestrittenheit der Thatsache auf Walter,

römische Rechtsgeschichte _I_, 404, und die dort citirten Stellen zu

verweisen.

[335] Ich denke, auserwählt nach der Tüchtigkeit im Dienste. Denn

wie gesagt, ich halte es nicht für wahrscheinlich, daß schon unter

Theoderich ein großer Theil der Gothen seine Sortes verschleudert haben

sollte, und kann demnach nicht mit Dahn annehmen, daß bei dem Donativum

die Possessoren die Auserwählten gewesen.

[336] Vgl. Dahn, Könige _VI_, 209, 505.

[337] Wer ausbleibt zahlt 60 Schilling, also genau den späteren Bannus.

[338] Fr. R. u. G. V. _I_, 38 ff.

[339] V. G. _II_^2, 530.

§ 9. Oeffentliche Dienste und Abgaben.

Wenn irgendwo, zeigt sich in den finanziellen Rechten der deutschen

Könige die Einwirkung der römischen Verhältnisse auf den Ursprung

ihrer Macht. Hier ist die Regel auszusprechen, daß freilich nicht alle

römischen Einrichtungen übernommen worden sind, daß aber beinahe alle

Lasten, welche das Volk zu tragen hat, der Berührung mit Rom ihr Dasein

oder ihre Ausbildung verdanken.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 32 / 40 段