altgermanische geblieben: die taktische Einheit, nach modernem
Ausdrucke, ist eine Schaar von tausend Mann, ganz wie bei uns
das ungefähr gleich starke Bataillon; wir erkannten es oben als
wahrscheinlich, daß auch in der Zeit des Tacitus eben dies die
zum Auszug verfügbare Truppe der Centene, der hundert verbundenen
Geschlechter war. Ob es feste und bleibende Formen für die aus
mehreren Tausendschaften gebildeten Abtheilungen gab, oder ob solche
Formationen nur für den einzelnen Feldzug geschaffen wurden, erfahren
wir nicht. Jedenfalls gab es höhere Befehlshaber über mehrere
Millenarier, mit dem römischen Titel Comites oder Duces, die für den
ihnen untergebenen Amtsbezirk auch civile Machtbefugnisse besaßen.
Dienstpflichtig zum Heeresaufgebot waren im ostgothischen Reiche nur
die mit Theoderich eingewanderten Germanen und deren Nachkommen, nicht
aber die römischen Provincialen[333]. Zahlreiche stehende Garnisonen
wurden nach römischem Brauche auch in Friedenszeiten unterhalten;
wie die Verpflichtung zu diesem Dienste geregelt war, wird uns nicht
gesagt. Gleich nach der Eroberung hatte, wie wir sahen, jeder Krieger
Theoderich’s ein Landloos erhalten; da während der vierzigjährigen
Dauer des Reiches dieser Besitzstand kaum eine erhebliche Änderung
erlitten haben wird, so ist hier die oft verhandelte Frage, ob nur die
Grundbesitzer und deren Söhne oder sämmtliche Männer dienstpflichtig
gewesen, gegenstandslos. Sie ist es um so mehr, als der Hauptgrund für
die angebliche Beschränkung der Dienstpflicht auf die Grundbesitzer,
die Bestreitung der Kosten des Kriegsdienstes aus dem eignen Vermögen
des Kriegers, hier nicht existirt. Denn auch in dieser Hinsicht dauerte
unter Theoderich die römische Ordnung fort. Der Staat, welcher seinen
Heermännern bereits eine Dotation in Grundstücken gegeben, lieferte den
Truppen auch die Ausrüstung und die Verpflegung. Die letztere war in
der späteren Zeit des Kaiserreichs wesentlich Lieferung von Naturalien,
und nur gelegentlich Zahlung eines Geldbetrags[334], wie sich denn
auch sonst die Verarmung und Zerrüttung des Reiches vielfach in dem
Zurücktreten der Geld- und dem Wiederaufleben der Naturalwirthschaft
zeigte. Theoderich verfuhr nicht anders; der regelmäßige Sold war die
Annona, unter gelegentlicher Ersetzung durch eine Baarzahlung. Dazu
kam dann ein jährliches »Donativum«, wenn nicht an alle, so doch an
einen durch die Befehlshaber ausgewählten[335] Theil der Mannschaft,
welches zuweilen der König in feierlicher Musterung selbst vertheilte.
Es ist dabei nicht an die Geschenke zu denken, welche nach Tacitus
der Princeps seinen Gefolgsleuten machte; es ist, wie die Annona,
eine Form fester Massenbesoldung, wie sie sich im römischen Heerwesen
seit Jahrhunderten entwickelt hatte. Ebenso waren die Verpflichtungen
der Quartiergeber bei Truppendurchmärschen, die Verwaltung der
Waffenfabriken, die Einrichtungen des Commissariates, die Organisation
der königlichen Leibgarde ganz nach römischer Weise geordnet.
Dieselbe Heerverfassung erscheint im Reiche der Westgothen, mit der
einen, sehr wichtigen, Modification, daß hier auch die römischen
Provincialen dem Aufgebote zu folgen hatten. Die allgemeine
Dienstpflicht und die taktische Einheit, die Tiuphadie, wie hier die
Tausendschaft genannt wurde, war deutscher, die sonstige Organisation
des Kriegswesens römischer Herkunft. Daß auch die in späterer Zeit
hervortretende Satzung, nach welcher der Senior seine Schutzverwandten
zum Heerdienste aufbietet und als ihr nächster Führer mit ihnen
einrückt, sich hier als eine leicht vorzunehmende Erweiterung der
römischen Patrocinien darstellt, wird in einem spätern Zusammenhange
deutlich werden. Das Recht des Königs, über Krieg und Frieden allein zu
entscheiden, ohne irgend welche Mitwirkung des Volkes, bleibt trotz der
spätern Macht des Adels unbestritten bis zum Sturze des Reiches[336].
Auch bei den Angelsachsen ist für die älteste Zeit der königliche
Heerbann und die allgemeine Dienstpflicht unverkennbar. Die
Waffenpflichtigkeit des Volkes, _fyrdnoð_, bezeugt _Jne_ 51, wo die
Strafen der Versäumniß für den landbesitzenden und landlosen Gesithen,
sowie im Allgemeinen für die Keorle angegeben werden, dann die
Urkunden _N._ 99 und 201 bei Kemble: _quae communiter fruenda sunt,
omnique populo edicto regis facienda iubentur, id est instructionibus
pontium vel necessariis defensionibus arcium contra hostes non sunt
renuenda – trinoda necessitas, sicut tota gens illa de suis propriis
heredetariis consuete faciunt_. Die letzte Stelle zeigt, wie auch in
dem Heerwesen die Wichtigkeit des Grundbesitzes sich geltend machte,
ähnlich wie in der karolingischen Einrichtung der Capitularien von
803, 805 und 807; nur ist auch hier die Betrachtung festzuhalten,
daß die Grundbesitzer als der Kern des Volkes, nicht als ein adliger
Stand gefaßt werden. Erst in einem weitern Stadium der Entwicklung,
wie man es in den Rectitudines kennen lernt, sind die wahren Träger
der _fyrdnoð_ einzig die Thegnas, die großen Gutsbesitzer, und nur sie
dem Staate verantwortlich für den Zuzug einer bestimmten Anzahl ihrer
Hiredmen zu dem Heere, während alle andern Klassen der Bevölkerung
nur zur Küstenwache und zum Schutze der eignen Besitzungen verwandt
werden. Damit ist ein wahres Lehnsheer aus der Masse des Volkes
ausgesondert, der Gegensatz der _milites_ und _rustici_, welcher in
Beda’s Geschichten wie in der merovingischen Zeit nur thatsächliche
aber keine rechtliche Bedeutung hat, ist ein Element des politischen
Daseins geworden, hier in England wie gleichzeitig in Deutschland unter
den sächsischen Kaisern.
Nach der Analogie der Angelsachsen und Gothen stehe ich nicht an,
auch für die frühste Zeit des merovingischen Reiches den Heerbann zu
den königlichen Rechten zu zählen. Das ripuarische Gesetz erwähnt ihn
_tit._ 65[337], eine Menge Stellen Gregor’s geben Beispiele, daß die
Könige das Volk, die Franken ohne irgend eine Einschränkung, zum Kriege
aufbieten. Freilich ging eine früher verbreitete Ansicht dahin, nur
die Leudes hätten diesem Zwange unterlegen, bei dem übrigen Volke
sei dessen Einwilligung erforderlich gewesen, erst die karolingische
Herrschaft habe diesen Unterschied beseitigt. Eigentlich Beweise vermag
ich nicht zu entdecken; man kann die dafür beigebrachten Geschichten
bei Löbell S. 211 ff. nachlesen, da redet Chlodovech die Franken an, um
sie zu dem gothischen, Theoderich, um sie zu dem thüringischen Kriege
zu bewegen, da wird Chlothar gegen seinen Willen von dem Volke zu einem
Angriffe auf die Sachsen gezwungen, und unmittelbar nach dem Siege
muß Chlodovech bei der Vertheilung der Beute den Widerspruch eines
Soldaten ruhig hinnehmen. Löbell dehnt seine Folgerungen nicht entfernt
so weit aus wie Eichhorn, er kommt auch hier auf das Grundthema seines
Buches zurück, das Königthum sei eine factische Macht gewesen, gewaltig
im Heere, beschränkt durch die Ungebundenheit der Krieger, ohne daß
man paragraphenmäßig sagen könne, der König habe oder habe nicht den
Heerbann, die höchste Gerichtsbarkeit, das Recht der Gesetzgebung
gehabt. So richtig diese Ansicht für viele, so belehrend sie für
alle Gebiete des fränkischen Zustandes ist, an dieser Stelle scheint
mir der Paragraph des ripuarischen Gesetzes doch für das Recht ganz
entscheidend, und der factische Charakter ganz allein auf Seiten der
erwähnten Vorfälle. Das Recht des Heerbannes ist vorhanden, wenn auch
die Krieger zuweilen mit Erfolg widersetzlich sind oder die Könige
es vorziehen, zu überreden statt zu befehlen. Oder was beweist der
Widerspruch des fränkischen Kriegers gegen das Ansinnen des Königs,
ein Stück der Beute über seinen gesetzlichen Antheil zu erhalten?
Doch höchstens, daß der Heerbefehl keine Allmacht in sich schloß,
daß auch die Truppen dem Feldherrn gegenüber einige Rechte bewahrt
hatten. Ganz demselben Gesetze unterlagen die Könige der Vandalen,
deren Feldherrngewalt über das ganze Volk noch Niemand meines Wissens
bezweifelt hat, und, wenn dies nicht sicher genug scheinen sollte, die
Khalifen der Gläubigen, welchen man doch eine wahre Selbstherrschaft
nicht streitig machen wird.
Zur Zeit ist indessen die Herleitung des königlichen Heerbannes aus
dem alten Gefolgewesen, und damit die Beschränkung desselben auf die
Mitglieder eines angeblich großen Königsgefolges durch die neuere
Forschung als beseitigt zu erachten. Ebenso bedarf der Satz, daß nicht
bloß die deutschen, sondern auch die römischen Unterthanen Chlodovech’s
zum Aufgebot verpflichtet waren, als allgemein anerkannt, keiner
besondern Begründung mehr. Dagegen sind einige Bemerkungen über eine
andere Unterscheidung hinsichtlich der Dienstpflicht erforderlich,
ich meine den von Waitz aufgestellten Satz, daß diese nur auf dem
Grundbesitz beruht hätte, daß nur die freien Grundbesitzer zur
Theilnahme an der Heerversammlung verpflichtet gewesen. Die Quellen
wissen davon nichts; im Gegentheil sie reden, wo Kriegsunternehmungen
erwähnt werden, stets in unbedingter Allgemeinheit; Waitz selbst hat,
um die Beschränkung des Aufgebots auf die königlichen Gefolgsleute
zu widerlegen, eine Menge solcher Aussagen zusammen gestellt, ohne
zu beachten, daß sie mit seiner Theorie der Beschränkung auf die
Grundbesitzer in gleichem Widerspruch stehen. _Commoto omni exercitu
regni, commotis gentibus regni sui, cum Saxonibus, Thuringis et
ceteris gentibus quas undique potuerat adunare_, solche Ausdrücke
lassen doch unmöglich auf die Ausschließung aller Nichtpossessoren
schließen. Ebenso, wenn gemeldet wird, daß ein Graf _cum pagensibus
suis_, daß die _Turonici_, _Pictavi_, die _Santonici cum Petragoricis_,
_Egolismensibus et reliquarum urbium populo_ zum Feldzug ausrücken:
sollen hier von der städtischen Bevölkerung nur die Hauseigenthümer
gemeint sein? Waitz selbst verneint das an dieser Stelle; nicht bloß
die Franken in der Stadt und überhaupt nicht bloß die Stadtbewohner
seien zu verstehen, sondern alle Angehörige der Grafschaft. Aber zwei
Zeilen weiter nimmt er das Wort zurück: das heißt aber, sagt er, die
freien Grundbesitzer, von denen allein die Bezeichnung Gaugenossen,
_pagenses_, im politischen Sinn gebraucht ward.
Woher weiß er das? Sollen zwei Formeln aus der letzten Hälfte des
siebenten Jahrhunderts, wo das Wort _pagenses_ in solchem Sinne
angewandt wird, ihm als zwingender Beweis dienen, daß das an sich
ganz umfassende Wort in fester technischer Beschränkung überall
und immer nur die Grundbesitzer bezeichnet habe, auch schon 150
Jahre vor Marculf? Man wird hier doch wohl nichts Anderes annehmen
können, als bei dem ähnlich angewandten Terminus _boni homines_,
wo Waitz selbst einräumt, er werde wechselnd bald in allgemeinster
Ausdehnung (also etwa für alle unbescholtenen Bürger), bald für die
angesehenen, also besitzenden und einflußreichen Bewohner des Bezirkes
gebraucht. Wir werden unten uns noch näher vergegenwärtigen, wie
diese Unterscheidungen im merovingischen Reiche sich nur allmählich
entwickelten, und demnach alle darauf bezogenen Ausdrücke, wie
_pagenses_, _leudes_, _boni homines_, je nach dem Zusammenhange im
einzelnen Falle bald im engeren, bald im weiteren Sinne gebraucht
wurden.
Etwas gewichtiger könnte ein anderes, aus der Natur der Dinge
hergeleitetes Argument bei Waitz erscheinen. Wie überhaupt im
fränkischen Reiche die Romanisirung nicht so vollständig war wie im
gothischen, so zeigte sich dies ganz besonders in der Heerverfassung.
Allerdings hatten Childerich und Chlodovech unabhängig von einem
salischen Volksbeschluß in den Wirren der gallisch-römischen
Bürgerkriege auf eigene Faust ihren Weg gemacht, über die römischen
Stadtgemeinden früher als über die salischen Gaue ihre Herrschaft
begründet, und damit ihre Feldherrngewalt, ihr königliches Herzogthum
an die Stelle des alten Heerbannes des Volkstings gesetzt. Niemals
aber waren ihre Schaaren, wie jene des Alarich, Wallia und Theoderich
ein (factisch allerdings sehr selbständiges, sehr wenig gehorsames)
Heer des römischen Kaisers gewesen; niemals also hatte hier ein Anlaß
vorgelegen, die Formen des römischen Kriegsdienstes in gleichem
Maaße wie bei den Gothen einzuführen. Hier blieb die Grundlage
der ganzen Organisation die Voraussetzung der altgermanischen
Kampflust und Beutelust. Von Stipendien und Annonen war keine Rede;
anstatt der festen Donative erschienen höchstens nach dem Kampfe
königliche Belohnungen für den kühnsten Helden; der freie Mann besaß
selbstverständlich Schwert und Speer, und der einzige Sold, welchen der
König gewährte, war die Aussicht auf die Kriegsbeute. Dies paßte völlig
auf die Verhältnisse der alten Zeit, wo man in wenigen Märschen die
Grenze der engen Heimath überschritt, und dann im Feindesland mit Blut
erkaufte, was man zu Hause nicht durch Schweiß hatte erwerben mögen.
Jetzt aber in den großen Verhältnissen eines einiger Maaßen geordneten
Staatswesens zeigten sich die Schwierigkeiten. Die Märsche im Inlande
nahmen Wochen in Anspruch, die Kriege waren weit aussehend, das
feindliche Land oft ärmer als das eigne: so hat Waitz allerdings Anlaß
genug zu der Frage, woher der gemeine Mann ohne bedeutendes Vermögen
die Kosten für Ausrüstung und Unterhalt hätte beschaffen sollen.
Nichts desto weniger muß ich darauf bestehen, daß wir nicht berechtigt
sind, nur nach solchen sachlichen Erwägungen einen sonst nicht
erweisbaren Rechtssatz von solcher Wichtigkeit zu formuliren, wie es
hier die Beschränkung der Dienstpflicht auf die Grundbesitzer wäre. Ja
dieser Satz ist nicht bloß nicht erweislich, er widerspricht einzelnen
Aussagen der Quellen. Wenn Gregor meldet, daß König Chilperich die
Armen und die Dienstleute (_pauperes et iuniores_) der Basilica des
heiligen Martin mit der Bannbuße belegt habe, weil sie nicht im
Aufgebot erschienen wären, so sind jedenfalls diese Junioren keine
Possessoren, und die Pauperes keine vermögenden Leute. Dann finden wir
schon in früher Zeit freigelassene und königliche Knechte im Heere,
deren Anwesenheit es über allen Zweifel erhebt, daß es den Königen
durchaus nur auf kräftige Arme und keineswegs auf reiche Vollbürger in
ihren Heerschaaren ankam. Es steht also fest, daß auch die Ärmeren auf
eigene Kosten Kriegsdienst leisten mußten, und es würde dies auch dann
feststehen, wenn wir gar keine Möglichkeit hätten, die Frage, wie es
durchgeführt worden, zu beantworten. Wir hätten eben zu gestehen, daß
wir auch dieses, wie so vieles Andere in diesen frühen Zeiten, nicht
anzugeben wüßten. Immerhin aber stehen uns doch einige Vermuthungen
offen. Wenigstens in den ehemals römischen Provinzen, also in zwei
Dritteln des Reiches, waren bei Truppenmärschen die Quartiergeber
an gewisse Leistungen gewohnt. Dann hören wir fort und fort, trotz
der schärfsten königlichen Verbote, von Plünderungen der Truppen im
Inlande, was die Bildung des Heeres nur aus wohlhabenden Bürgern nicht
gerade wahrscheinlich macht. Endlich stand auch dem Armen der Ausweg
offen, sich in den Schutz eines mächtigen oder reichen Mannes zu
begeben und in diesem Verhältniß die nöthigsten Subsistenzmittel zu
gewinnen: ich denke, daß zu der unten näher darzulegenden Entwicklung
dieser Patrocinien die allgemeine und unbesoldete Dienstpflicht einen
der wirksamsten Antriebe gegeben hat.
Über die militärische Organisation des Heeres erfahren wir nicht viel.
Die Mannschaft jedes Gaues bildete auch im Heere eine besondere Schaar
unter ihrem Grafen; ob die im salischen Gesetze erwähnten Contubernien
militärische Abtheilungen römischen Musters bildeten, ist sehr
zweifelhaft; größere Massen wurden zuweilen von Herzogen befehligt. Die
Mannszucht wurde durch einen besonderen Heerfrieden erhalten, dessen
Bruch mit höherer Strafe, Todtschlag z. B. mit dreifachem Wergeld
des Erschlagenen geahndet wurde. Chlodovech hielt Anfang März eine
große Heerschau zur Musterung der Waffen ab; sein Enkel Childebert
_II._ erwähnt solche Versammlungen noch einige Male in Austrasien, in
Neustrien und in späterer Zeit ist keine Rede mehr davon. Irgend eine
politische Bedeutung haben diese Musterungen nicht. Wir sahen oben, daß
der König wohl die Anwesenheit seiner höhern Officiere zur Begutachtung
einzelner gesetzgeberischer Acte benutzte, daß aber eine Mitwirkung des
Heeres oder Volkes nicht erwähnt wird. Vollkommen richtig sagt Waitz,
daß beim Märzfelde, wie bei allen militärischen Einrichtungen, es sich
nicht um Rechte, sondern um Pflichten des Volkes handelte. Die Beweise,
womit Sohm seine entgegengesetzte Ansicht, daß die Heerversammlung
neben dem Könige an der Regierung Theil genommen, zu stützen
sucht[338], sind unzutreffend. Er bemerkt ganz richtig, daß das Wergeld
eines Freien, während er eine Gesandtschaft des Königs ausführt, sich
verdreifacht, nicht aber im gleichen Fall das Wergeld des Antrustionen
dieselbe Erhöhung erfährt; hieraus zieht er die Folgerung, daß der
Königsdienst eine Verdreifachung des normalen Wergelds herbeiführen,
aber diese Verdreifachung nicht wiederholen könne. Da aber für die
Tödtung eines Antrustionen im Heerlager nicht 600, sondern 1800 Solidi
erlegt werden sollen, so folge daraus, daß diese zweite Erhöhung
des Wergelds einen andern Grund als den Königsdienst habe, daß der
Heerfriede Volks- nicht Königsfriede, daß das Heer Volksversammlung,
nicht die Schaar der Dienstpflichtigen sei. Mir scheint bei diesem
Schlusse der Obersatz unrichtig, und selbst wenn er richtig wäre, die
Folgerung nicht zulässig. Der Königsdienst bewirkt Verdreifachung des
Freienwergeldes. Aber wenn der Antrustio, der fortdauernd im Dienst und
Schutz des Königs steht, kraft dieses Dienstes irgend einen speciellen
Auftrag erhält, so liegt an sich darin noch kein Grund zu einer zweiten
Verdreifachung seines bereits dreifachen Wergelds vor; er war schon
vorher im Dienste und bleibt während seines Commissoriums in demselben
Dienste. Daraus folgt aber keineswegs, daß, weil die Übernahme
einer Gesandtschaft sein Wergeld nicht erhöht, andere Functionen
im königlichen Dienst diese Folge ebenso wenig haben könnten. Im
öffentlichen Interesse liegt die Erhaltung strenger Mannszucht im
Heere. Demnach wird bei dem Todtschlag im Heerlager gerade so wie bei
dem Todtschlag mit Meuchelmord jedes Wergeld, das einfache des Franken
und das höhere des Antrustionen, ein jedes verdreifacht. Die Erhöhung
ist strenge genommen, allerdings nicht Folge des königlichen Dienstes,
sondern Folge der sachlichen Anforderungen militärischer Ordnung: aber
sie enthält schlechterdings nichts, woraus auf politische Rechte der
Heerversammlung zu schließen wäre. Sie beweist, daß der Heerfriede wie
der Ding- und Heim- und Kirchenfriede zu den (nach Wilda’s Ausdruck)
höheren Frieden gehörte: aber sie entscheidet nichts über die Frage,
ob dieser höhere Friede ein Königsfriede oder ein Volksfriede im
Gegensatze zu dem königlichen war.
Noch weniger, wie mir scheint, lassen sich gleich weitgreifende
Folgerungen an den Umstand anknüpfen, daß zwei spätere Handschriften
des salischen Gesetzes eine ältere Bestimmung über die Freilassung
eines fremden Liten dahin modificiren: _si quis alienum litum, =qui
apud dominum in hoste fuerit=, extra consilium domini sui ante
regem per denarium ingenuum dimiserit_, wo die ausgezeichneten
Worte neuer Zusatz sind. Sohm erklärt, daß hiernach die fränkische
Freilassung per denarium eine Freilassung vor dem Heere sei, daß
sie, welche die Aufnahme des Freigelassenen in den Verband des
fränkischen Volkes bewirkte, im Angesichte des Volks und unter dessen
Zustimmung geschehen müsse. Das Heer sei das _concilium civitatis_
der fränkischen Zeit. Nun muß er freilich einräumen, daß der obige
Text kein geltendes Recht enthalte – nach dem gleichzeitigen Zeugniß
des ripuarischen Gesetzes; er denkt aber, derselbe habe eine sonst
verlorene Reminiscenz des alten Rechtes bewahrt. Ich gestehe, daß mir
die fraglichen Worte nichts als ein am Ende des sechsten Jahrhunderts
sehr begreifliche Ausdruck der Thatsache zu sein scheint, daß bei der
weiten Ausdehnung des Reiches der König für die meisten Unterthanen
schwer erreichbar war, und deßhalb die Freilassung ante regem
gewöhnlich im Heerlager geschah, wo der König inmitten seiner Krieger
zu verweilen pflegte.
Es bleibt bei Waitz’s Worten[339], daß freilich die Heeresversammlung
Gelegenheit bot, noch Anderes vorzunehmen, als was mit Rüstung und
Krieg zusammenhing, daß sich aber auch dies nur auf Verpflichtungen des
Volkes bezog, nicht auf selbstständige Rechte, die es übte.
Fußnoten:
[333] Diesen Satz scheint mir Dahn, Könige _III_, 58 erwiesen zu
haben, besonders nach den Stellen der Varien, wo dem gothischen Heere
die angestammte Tapferkeit nachgerühmt wird. Ich lege seine fleißige
Erörterung den folgenden Angaben zu Grunde, und bemerke nur, wo ich
abweichen zu müssen glaube.
[334] Es genügt bei der Unbestrittenheit der Thatsache auf Walter,
römische Rechtsgeschichte _I_, 404, und die dort citirten Stellen zu
verweisen.
[335] Ich denke, auserwählt nach der Tüchtigkeit im Dienste. Denn
wie gesagt, ich halte es nicht für wahrscheinlich, daß schon unter
Theoderich ein großer Theil der Gothen seine Sortes verschleudert haben
sollte, und kann demnach nicht mit Dahn annehmen, daß bei dem Donativum
die Possessoren die Auserwählten gewesen.
[336] Vgl. Dahn, Könige _VI_, 209, 505.
[337] Wer ausbleibt zahlt 60 Schilling, also genau den späteren Bannus.
[338] Fr. R. u. G. V. _I_, 38 ff.
[339] V. G. _II_^2, 530.
§ 9. Oeffentliche Dienste und Abgaben.
Wenn irgendwo, zeigt sich in den finanziellen Rechten der deutschen
Könige die Einwirkung der römischen Verhältnisse auf den Ursprung
ihrer Macht. Hier ist die Regel auszusprechen, daß freilich nicht alle
römischen Einrichtungen übernommen worden sind, daß aber beinahe alle
Lasten, welche das Volk zu tragen hat, der Berührung mit Rom ihr Dasein
oder ihre Ausbildung verdanken.