früheren Proceres oder Rectoren der Hundertschaften. Diese sind,
dem Grundsatze nach, Urtheilfinder im Auftrage der Gemeinde, jene
aber ausübende Richter im Dienste des Königs. Noch, aber nicht lange
mehr, sind die wichtigsten Streitsachen, über Freiheit und Eigenthum,
ihrer Entscheidung überwiesen; das monarchische System brachte es mit
sich, daß der Wirkungskreis der Localbehörden, wenn auch königlicher
Ernennung, von den höhern Reichsbeamten mehr und mehr geschmälert
wurde. Ueber dem Hundertrichter tritt der Comes als Graphio schon
in der Lex Salica und den ältesten Capitularien hervor, welche
letztere zugleich die Widerlegung der früher von Eichhorn geäußerten
Ansicht enthalten, der Graphio des Volksrechtes sei selbst nur eine
Localobrigkeit.
Indem diese neue bannende Gewalt in das bisherige Gerichtswesen
eintrat, veranlaßte sie eigentlich zum ersten Male eine bestimmte
Auseinandersetzung der thätigen Kräfte. Die Gemeinde, welche bis
dahin an Bann und Dome Antheil gehabt und dadurch beide verschmolzen
hatte, sah sich jenen vollständig entzogen; der König, welcher
sich am Ende auch als Erbe des frühern Häuptlings, des Asega hätte
betrachten können, verzichtete dafür auf die Hauptrolle bei der
Urtheilfindung. Das Letztere geschah freilich nur allmälich und
niemals ganz vollständig. _Chloth. const. a._ 560 _c._ 6 heißt es:
_si iudex aliquem contra legem damnaverit, in nostra absentia ab
episcopis castigetur, ita quod perpere iudicavit, versatim melius
discussione habita emendare procuret_. Pardessus bezieht dies auf
die Rachinburgen und nennt es eine Ergänzung des _c._ 3 _leg. sal.
de rachineb._: _si non secundum legem iudicaverint, hic contra quem
sententiam dederint, causa sua agat et potuerit adprobare quod non
secundum legem iudicassent, sol. 15 quisque illorum culp. iud._ (_Cod.
Paris_ 4404). Gegen diese Ansicht streitet aber der Singular Judex in
dem königlichen Gesetze, während von den Rachinburgen überall nur in
der Mehrzahl geredet wird, dann der Sprachgebrauch der Capitularien,
welche Judex überall zur Bezeichnung nicht der Urtheiler, sondern der
Richter verwenden, so wie jener der Urkunden, wo Judex zuweilen für den
Schöffen oder den baierischen Rechtsprecher, gewöhnlich aber für den
Beamten und nie für den Rachinburgen gebraucht wird. Man könnte noch an
römische Institute denken, weil Chlothar’s Gesetz gewöhnlich nur auf
die Provincialen bezogen wird; einerseits wäre aber die Voraussetzung
selbst unrichtig, denn das Gesetz ist nach der Vereinigung aller
Frankenreiche _omnibus agentibus_ erlassen, und berücksichtigt am
Anfange wie am Schlusse Römer und andere Völker, römische Gesetze
und sonstige Bräuche nebeneinander – andrerseits würde die Folgerung
inhaltsleer sein, da Pardessus selbst für Franken und Provincialen
dieselbe Gerichtsverfassung behauptet[325].
Muß man also Chlothar’s Verordnung auf die Grafen und deren Vicarien
und Junioren beziehen, so sieht man leicht, wie sehr diese auch in
Bezug auf die Findung des materiellen Rechtes in den Vordergrund
gerückt sind. Daß sie Rachinburgen neben sich haben, ist überall
vorausgesetzt; der König aber hält sich in jedem Sinne an ihre
Verantwortlichkeit und betrachtet sie als thätige Theilnehmer an der
Rechtweisung; er zieht sie vor sein Placitum, wenn sie fehlen, und
setzt ihnen, wo er entfernt ist, die Bischöfe zu Aufsehern. _Cuncti
itaque iudices_, sagt Guntchramm (_Pertz III_, 4) _iusta sicut Deo
placet studeant dare iudicia, nam non dubium est, quod acrius illos
condemnabit sententia nostri iudicii, a quibus non tenetur aequitas
iudicandi_.
Diese Stellen reden so allgemein, daß Unger’s Auskunft, womit er nach
einer Aussage des Schwabenspiegels einige Vorschriften gegen die
Bestechung richterlicher Beamten erläutert, völlig ungenügend ist.
Der Schwabenspiegel bestimmt, der Richter soll ungerechtes Urtheil
nicht annehmen und in diesem Sinne verantwortlich für dessen Inhalt
sein, eine Regel, welche sich schon im _Cap. a._ 803 (_Pertz III_,
116, 121) vorfindet: _comites vel vicarii legem sciant, ut ante
eos iniuste neminem quis iudicare possit, vel ipsam legem mutare_.
Dies eben ist der überall entscheidende Gedanke, daß gesetzwidrige
Beeinträchtigung oder unbillige Urtheile zu hindern, Recht und Pflicht
des Königs und seiner dienenden Organe der Beamten ist[326]. Wir haben
eben bemerkt, wie nach diesem Grundsatz der König in einzelne Prozesse
befehlend eingreift, wie er durch Verfügungen an seine Behörden
heidnisches oder grausames Gesetz außer Wirksamkeit setzt, wie er
zur Erzielung materieller Gerechtigkeit die Prozeßformen verbessert
und den Formalismus des alten Rechtes durchbricht. Untersucht man
die hienach eintretenden Änderungen des Verfahrens, so zeigt sich
überall dieselbe Wendung, hinweg von dem alten Prozeßkriege zweier
Geschlechter, wo der unerschrockenste Kläger, der schärfste Degen,
die stärkste Genossenschaft des Sieges gewiß war, zu der Thätigkeit
des Culturstaats, in jedem Falle das materielle Recht zu ermitteln,
auch den Schwachen zum Rechte zu verhelfen und auch ohne Kläger das
Unrecht zu strafen. So tritt neben die Ladung durch die Partei die
richterliche Bannitio; es wird, auch wo es an einer Privatklage
gebricht, gerichtliches Einschreiten ermöglicht, und das Tangano
der Partei durch richterlichen Befehl ersetzt. Dem ungehorsamen
Schuldner gegenüber tritt an die Stelle der Friedlosigkeit die
Pfändung seines Immobilarbesitzes, seitdem sich unter den neuen
Einflüssen ein Sondereigen auch am Acker gebildet hat. Vor Allem wird
das Beweisverfahren vervollkommnet. Die Anwendung der Kesselprobe und
des Zweikampfs wird eingeschränkt; ein Theil der Eideshelfer soll von
dem Gegner gewählt werden; bei dem Zeugenbeweis wird die Strafe des
Meineids geschärft und für die Glaubwürdigkeit des einzelnen Zeugen
fest geregelte Legitimation gefordert. Als ganz neues Moment wird der
Beweis durch schriftliche Urkunden zugelassen, allerdings noch mit der
Clausel altgermanischen Sinnes, daß der Gegner die Urkunde schelten, d.
h. den Schreiber und die Zeugen derselben der Lüge zeihen kann, worauf
dann Zweikampf erfolgt. Charakteristisch aber für die monarchische
Zeit ist der Zusatz (_lex Ribuar._ 60, 6), daß die Scheltung einer
Königsurkunde Todesstrafe verwirkt: wehe dem, welcher den König
einer Lüge zeihen wollte. Wie dann weiter, auf Grund der besonders
ausgezeichneten Ehrenstellung des Königs, neben dem Volksgericht sich
allmählich ein singuläres und ganz neues Prozeßrecht entwickelt, werden
wir unten noch zu beobachten haben.
Trotz aller dieser Umbildungen und Reformen bewahrt das fränkische
Gerichtswesen in der Hauptsache den germanischen Charakter; es bleibt
die Dingstätte mit Rachinburgen und Umstand; es bleiben wesentliche
Stücke des Prozeßverfahrens; es bleibt der Mangel der Appellation; es
bleibt das gewohnte Strafrecht und sein Compositionensystem. Wieder
sehen wir die Merovinger zufrieden, wenn das Volk ihnen gehorcht;
sie streben nicht nach plötzlicher Ummodelung seiner Natur; auch in
dieser Hinsicht zeigt sich ihre staatsmännische Überlegenheit über ihre
gothischen Zeitgenossen. Aber sie streben zu neuern und zu bessern;
nicht eine Revolution von oben, wohl aber eine Reform von innen heraus
ist ihr Augenmerk. Und hier erkennen wir mit völliger Gewißheit, daß
sie sowohl die monarchische Befugniß zu ihren Reformen, als die
besondere Tendenz derselben ganz und gar aus römisch-christlichen
Gedanken schöpfen. Im alten Germanien wäre kein Mensch auf die
Vorstellung verfallen, daß der Thiudans den Göttern für ungerechtes
Urtheil des Volkstings verantwortlich, oder daß es sein Beruf wäre,
zum Erweise eines streitigen Rechtes noch Weiteres anzuordnen als die
Parteien beigebracht: mochte jeder freie Mann selbst zusehen, was er
zu sagen, und schließlich, wie er zu schlagen hatte. Es war nicht
Fortbildung, sondern Ersetzung der altgermanischen Weltanschauung durch
römisch-christliche Denkweise, welche die Schritte der Merovinger
bestimmte. Der König gab den neuen Vorstellungen nach deutscher Weise
andere Formen und andere Organe als im römischen Reiche existirt
hatten, aber daß er sie hegte und sie zu verwirklichen befugt war, das
verdankte er den Einflüssen des römischen Rechtes und der christlichen
Sitte.
In der Gestaltung der angelsächsischen Gerichte glaube ich die
wirkenden Kräfte noch bestimmter als bei den Franken angeben zu
können[327]. Lappenberg (_I_, 582, 602, vor ihm Wilkins, Vorrede zu
den Gesetzen, Palgrave _hist. of the A. S. I, c._ 3) betrachtet den
Gerefen oder Ealdorman als den Heger und Vorsitzer des Gerichts, als
den Vollstrecker des Urtheils; er bemerkt, daß die Urtheilfindung
ursprünglich von der Gemeinde, später von zwölf Thanen oder Lahmen, von
6, 24 oder 36 Richtern ausgegangen sei. _Eð. II_, 9, _O. D._ 3, und
einige Urkunden sind in der That entscheidend über die zweite Hälfte
des Satzes, _þaet dome stande_, das Recht sei erklärt, heißt es _Eð.
II_, 29, wenn die Zwölfe einig sind, wenn sie streiten, gelte was acht
sagen. _Eadgar I_, 3 bezieht sich demnach wohl auch auf die Urtheiler,
wo sie ihrer Thanenschaft, wenn sie unrechten Dome finden, verlustig
erklärt werden, es sei, daß sie nachweisen, sie hätten es nicht besser
gekonnt[328]. So erkennen, als der Abt von Ely im Hundertgemot zu
Cambridge Recht über ein vorenthaltenes Grundstück sucht, zuerst die 24
Richter, daß ihm der Besitz gebühre, dann erst befiehlt der Ealdorman
Aegilwin, daß man ihn einweise (_hist. Ely. I_, 34.)
So einleuchtend dies Alles ist, und so genau es das Verhältniß des
fränkischen Richters und Urtheilers, des friesischen Scelta und
Asega wiederholt, um so mehr muß es auffallen, wenn in einem andern
Rechtsstreite, als die Urtheiler eben im Begriffe stehen, auf Antrag
des Klägers dem Beklagten den Eid aufzuerlegen, derselbe Ealdorman
Aegelwin einschreitet, den Eid verbietet und die Urtheiler zu einem
dem Kläger höchst ungünstigen Erkenntniß bestimmt, oder wenn er im
Allgemeinen erzählt, wie er beschäftigt sei _exercitationum bellicarum
seu causarum iudicialium seu exercendae in reos animadversionis seu
aliorum quorunlibet negotiorum vexatione (hist. Rames.)_, wenn er also
gar nichts ausläßt, was irgend wie zur Jurisdiction, zu Bann und Dome
gerechnet werden kann. Ich will nun glauben, daß wo den Beamten bei
einer Strafe von 60 oder 120 Schillingen befohlen wird, sich durch Geld
und Menschenfurcht zu keiner ungerechten Entscheidung verführen zu
lassen, Unger’s Erklärung auch hier anzuwenden sei, obgleich es immer
sonderbar bleibt, daß an allen solchen Stellen nicht die mindeste
Andeutung des genauen Verhältnisses sich vorfindet. Im bairischen
Gerichte hat nicht der Graf, sondern der Judex das Gesetzbuch vor sich,
bei den Angelsachsen aber empfiehlt König Eadward nicht den Urtheilern,
sondern den Gerefen (_I_, Einleitung), _þaet ge deman swa rihte domas,
sva gerihtoste cunnon, and hit on þaere dombec stande; ne vandiað for
nanum þingum folcriht to geregceanne_. In gleichem Sinne stellen die
_institutes of policy, Thorpe_ 429, verschiedene richterliche Behörden
zusammen: Earle und Herzoge und alle weltlichen Richter (_deman_) und
alle Gerefen sollen Gerechtigkeit lieben und nie durch ungerechtes
Urtheil ihre Weisheit verschlechtern. Am bestimmtesten endlich ist die
berühmte und ausführliche Erklärung Asser’s (_vita Aelfr. in fin._),
der sich über König Aelfred’s Gerechtigkeitsliebe folgendermaßen
verbreitet. Auch im Gerichte, heißt es hier, suchte er den Vortheil
aller Edlen und Gemeinen, obgleich sie in den Gemoten der Earle und
Gerefen[329] sich hartnäckig widersprachen, und fast von jedem Urtheil
der Earle und Gerefen sich auf den König bezogen. Der König aber, fährt
Asser fort, untersuchte alle Urtheile in seinem Reiche, gerechte und
ungerechte. Wo er eine Ungerechtigkeit fand, ließ er die Richter kommen
und wenn sie nur aus Unkunde gefehlt zu haben versicherten, so ermahnte
er sie, er wundere sich über ihre Vermessenheit, da sie doch durch
Gottes und des Königs Gnade Dienst und Amt als Witen[330] empfangen
hätten und nun die Weisheit hintansetzten. Entweder sollten sie ihre
Ämter aufgeben, oder viel emsiger nach Weisheit trachten und lesen
lernen, um das Rechtsbuch zu verstehn.
Vergleicht man diesen Bericht mit den oben angeführten Gesetzesstellen,
so zeigt sich sogleich, daß Alles, was in diesen von den Urtheilern
gesagt wird, hier bei den Gerefen wiederkehrt. Beiden fällt der
materielle Inhalt des Urtheils zur Last, beide haben nur die
Entschuldigung der Unkunde, beiden wird das Studium des Gesetzbuches
empfohlen. Der königliche Beamte erscheint an der Spitze des
Gerichtes als Vorsitzer und Vollstrecker, aber auch als Lenker der
Urtheilfindung; die Zwölfmänner stehen wie die friesischen Orkenen
neben ihm, der fast die Befugnisse des Scelta und Asega in seiner
Person vereinigt. Erinnern wir uns, daß die ersten Berichte, in
welchen eine genaue Scheidung des Bannes und Domes sichtbar wird,
Ethelred’s Gesetz und die Erzählung der _hist. Ely._ dem zehnten
Jahrhundert angehören, so scheint auch hier die Vermuthung zulässig,
daß in den ersten Zeiten der Monarchie der König ebenso wie früher die
Volksgemeinde die Quelle aller richterlichen Thätigkeit gewesen, und
nur allmählich ein festerer Antheil der Gemeinde oder ihres Ausschusses
sich wieder hervorgebildet habe.
Dies stimmt also mit der älteren Form des fränkischen Gerichtswesens
durchaus überein; fragt man aber nach seiner Entstehung, so zeigt sich
sogleich, daß die bei den Franken bedeutendsten Momente hier gefehlt
haben. Die Monarchie der Merovinger beherrschte mit eigenartigen
Kräften weite Landstrecken ehe sie die fränkischen Geschlechterstaaten
sich unterwarf; die sächsischen Aethelinge dagegen zogen an der
Spitze ihrer Geschlechter und Gefolgschaften zur Eroberung gerade im
Auftrage ihrer Volksgemeinde aus. Das Einzige, woraus man den Bann
des Königs hier ableiten könnte, wäre ihr Herzogthum, wenn es, wie
die erwähnte Stelle des Nennius andeutet, Bestand gehabt hat. Nach
der Bekehrung gesellt sich auch hier die kirchliche Ansicht hinzu,
endlich sehe ich kein Hinderniß, wie bei den Gothen römische, so bei
den angelsächsischen Föderaten britische Einflüsse anzuerkennen. Wenn
wir die deutschen Aethelinge von vorn herein zu Argluyd des loegrischen
Reiches werden sehen, wenn nur ganz detaillirte Aeußerungen dieser
Würde noch in spätester Zeit entdecken werden, so hat die Ansicht
kein Bedenken, daß dieses Vorbild auch auf die Ausbildung ihrer
Richtergewalt gewirkt habe. Das cymrische Gericht hat in seiner
äußern Zusammensetzung manche Aehnlichkeit mit dem germanischen; es
besteht aus der Gemeinde der Gwrda, der schöffenbar Freien, wenn man
will, der Häuptling an ihrer Spitze mit Priestern und Richtern zur
Seite. Ladung, Beweisverfahren, Bürgschaft, Urtheilvollstreckung und
Scheltung, Alles zeigt bei großen Verschiedenheiten im Einzelnen immer
noch solche allgemeine Grundsätze, daß eine gegenseitige Durchdringung
mit deutschen Einrichtungen denkbar ist. Was nun die Vertheilung
der Functionen betrifft, so ist der Argluyd als Inhaber des Bannes
dem deutschen Könige zu vergleichen; er hegt jedes Gericht, die
Streitigkeiten über Grundstücke, über Tod, Aechtung oder Verbannung
sind ihm persönlich vorbehalten[331] (_Dull Gvynedd II_, 11, 9. _C.
Cymru XIV_, 10, 36), und jede Störung wird dann mit einer besondern
Buße an ihm gesühnt (_c. Cymru X_, 14, 3); bei geringern Händeln ist
er selbst nicht anwesend, aber der Richter wird ihm straffällig bei
schlechter Verwaltung, und die Parteien können von diesem auf seine
Entscheidung sich beziehen. (_D. Dyved II_, 8, § 112.) Diese Richter
sind überhaupt nichts als seine Beamte[332], vor ihrer Anstellung
geprüft durch den Hofrichter, Urtheiler in Anwesenheit des Argluyd,
alleinige Inhaber der Gerichtsgewalt bei den sonstigen Processen. (_D.
Dyved II_, 8, 115 ff.). Wie dem sächsischen Witen das Dombuch empfohlen
wird, so fordert das wälische Recht bei Strafe eines Camlwrw, daß der
Richter das Gesetzbuch neben sich liegen habe; urtheilt er falsch, so
zahlt er eine Buße oder verliert sein Amt. Die Gwrda, deren Anwesenheit
im Gerichte nicht zu bezweifeln, deren Thätigkeit aber nicht näher
angegeben ist, können nur bei der Urtheilfindung eine berathende Stimme
gehabt haben, ganz ähnlich wie die sächsische Gemeinde oder die zwölf
Thegnas neben dem königlichen Gerefen.
Fußnoten:
[315] Bann in diesem weitern Sinne zu gebrauchen, hat die friesischen
Rechte und Grimm’s Vorgang für sich. Es bedarf kaum der Bemerkung,
daß es auf die Gegensätze von _bannire_ und _mannire_, _bannus_ und
_fredus_ hier nicht ankommt.
[316] Daß dies in der That das Datum des Erlasses ist, hat Bernays im
Hermes _XII_, 384 nachgewiesen.
[317] Mit Dahn Könige _VI_, 226 ff. stimme ich sonst überein, finde
aber nicht, daß er seine abweichende Ansicht über den _thiuphad_ und
_centenarius_ bewiesen hat.
[318] Außer _II_, 1, 14 und 16 finde ich ihn nur noch _IX_, 1, 6:
_iudici vel vicario proximae civitatis aut territorii_, unter der nicht
eben sichern Voraussetzung, daß _aut_ hier trennenden Sinn hat.
[319] So heißt es vom Tiufaden, der nur Militärrichter, aber auch nicht
bloß Richter ist _II_, 1, 15 er solle für einen Vicar sorgen, wenn er
sonst beschäftigt sei.
[320] Das ist eine besondere Art der Gerichtsbarkeit, über welche u. A.
Guizot _I. essai in fine_ zu vergleichen ist. Für die Beschaffenheit
des Grafengerichts im Allgemeinen steht daraus nichts zu folgern.
[321] Der neuere Text, der übrigens auch _antiqua_ heißt: _si
quodcunque ante adventum Gothorum de alicuius fundi iure remotum est –
id in eius fundi ad quem a Romanis antiquitus approbatur adiunctum iure
consistat. Quum autem proprietas fundi nullis certissimis signis aut
limitibus probatur, quid debeat observari, eligat inspectio iudicum,
quos partium consensus elegerit_.
[322] Hier ist an den oben geführten Nachweis zu erinnern, daß auch
Römer zu allen Zeiten sich im westgothischen Heere befanden. Trennte
man den Gerichtsstand nach der Abkunft, so müßte man bei der _Interpr.
l._ 2, 8, _C. Th. II_, 1 römische und gothische Militärrichter annehmen.
[323] Wenigstens in der Zeit nach der Erlassung der Präfatio und vor
der Aenderung durch _tit._ 81. Vorher und nachher (_cf. add. I_, 3)
wäre es möglich, an wirkliche Stellvertretung zu denken.
[324] Chlodovech vernichtet das ripuarische Königshaus, das Volk hebt
ihn dann freiwillig auf den Schild.
[325] Wie ich glaube, mit Recht. Die städtischen Behörden bleiben außer
Frage.
[326] Vgl. Brunner, Schwurgericht, S. 61.
[327] Ich sehe ab von der bei Phillipp’s R. G. 168 entwickelten
Ansicht, die _gecorene to gevitnesse_, die _testes legales_ seien die
ags. Schöffen. Die _hist. Ely. I_, 13 zeigt sie, neben ihnen 24 Richter
außer dem hegenden Beamten; bei Criminalfällen kann überhaupt von ihnen
keine Rede sein; ihre Aussage kann bei Civilprocessen das Urtheil
ohne Weiteres entscheiden, aber nicht anders als heut zu Tage ein
notarieller Act. Ohnedies zeigen die oben angeführten Stellen, daß erst
im 10. Jahrhundert das Institut eine feste und gesetzliche Form erhielt.
[328] Fast gleichlautend über die lahmen, _O. D._ 3.
[329] _Comitum et prepositorum._
[330] _Ministerium sapientiae._
[331] Wie dem fränkischen Grafen die _majores causae_ und Processe über
Freiheit und Grundstücke.
[332] In Süd-Wales haftet das Amt an bestimmten Gütern, ohne
deßhalb diesen Charakter zu verlieren. Der Richter ist dem Argluyd
verantwortlich, bezahlt ihm Bußen, schlimmsten Falls legt dieser seine
Güter unter Arrest.
§ 8. Heerbann.
Dahn hebt gelegentlich bei der Besprechung des königlichen Heerbannes
in den neuen Monarchien hervor, daß man hier doch sicher auf durchaus
germanischem Boden sich befinde, da der Heerbefehl seit Jahrhunderten
die unbestrittene Prärogative des Königthums gewesen sei. Er übersieht
dabei den Unterschied zwischen Heerbefehl und Heerbann. Der letztere
umfaßt auch das Recht, zum Kriege aufzubieten und folglich über Krieg
und Frieden zu entscheiden, und dies Recht übte der König nur unter
Zustimmung der Gemeinde; er umfaßt ferner die Strafgewalt im Heere,
die in den gewöhnlichen Fällen nach Tacitus nicht von dem Feldherrn,
sondern von dem Priester der Civitas gehandhabt wurde. Es bedarf also
die Frage, wie diese Befugnisse in die Hand des Königs gelangten, einer
positiven Beantwortung, nicht anders als die Frage, welchen Ursprung
eine Menge specieller, früher unbekannter Einrichtungen im Heerwesen
hatte.
Jene Erweiterung des Heerbefehls zum Heerbann erklärt sich nun
einfach genug bei Gothen und Franken aus dem Verlaufe der oben
geschilderten Ereignisse, aus der Thatsache, daß in der Übergangszeit
der erobernden Wanderungen einzelne Fürsten sich ohne Zusammenhang
mit einem größern deutschen Gemeinwesen ansehnliche Heere aus
bunten Elementen mannichfaltiger Herkunft bildeten, und an deren
Spitze sowohl thatsächlich die Vollgewalt des alten Herzogthums
übten, als auch durch kaiserliche Bestallung die Rechte römischer
Heermeister über ihre Truppen erwarben. Weiterhin beseitigten sie
theils factisch, theils auch formell die Abhängigkeit vom Kaiserthum,
blieben aber ohne Widerrede die Kriegsherrn der Völker, zu denen ihre
Heerschaaren erwachsen waren; ihre Heerverfassung zeigt dann, jenem
Ursprung entsprechend, mannichfache Mischung deutscher und römischer
Einrichtungen.