Die Centenare sind also in jeder Hinsicht verschieden von den

früheren Proceres oder Rectoren der Hundertschaften. Diese sind,

dem Grundsatze nach, Urtheilfinder im Auftrage der Gemeinde, jene

aber ausübende Richter im Dienste des Königs. Noch, aber nicht lange

mehr, sind die wichtigsten Streitsachen, über Freiheit und Eigenthum,

ihrer Entscheidung überwiesen; das monarchische System brachte es mit

sich, daß der Wirkungskreis der Localbehörden, wenn auch königlicher

Ernennung, von den höhern Reichsbeamten mehr und mehr geschmälert

wurde. Ueber dem Hundertrichter tritt der Comes als Graphio schon

in der Lex Salica und den ältesten Capitularien hervor, welche

letztere zugleich die Widerlegung der früher von Eichhorn geäußerten

Ansicht enthalten, der Graphio des Volksrechtes sei selbst nur eine

Localobrigkeit.

Indem diese neue bannende Gewalt in das bisherige Gerichtswesen

eintrat, veranlaßte sie eigentlich zum ersten Male eine bestimmte

Auseinandersetzung der thätigen Kräfte. Die Gemeinde, welche bis

dahin an Bann und Dome Antheil gehabt und dadurch beide verschmolzen

hatte, sah sich jenen vollständig entzogen; der König, welcher

sich am Ende auch als Erbe des frühern Häuptlings, des Asega hätte

betrachten können, verzichtete dafür auf die Hauptrolle bei der

Urtheilfindung. Das Letztere geschah freilich nur allmälich und

niemals ganz vollständig. _Chloth. const. a._ 560 _c._ 6 heißt es:

_si iudex aliquem contra legem damnaverit, in nostra absentia ab

episcopis castigetur, ita quod perpere iudicavit, versatim melius

discussione habita emendare procuret_. Pardessus bezieht dies auf

die Rachinburgen und nennt es eine Ergänzung des _c._ 3 _leg. sal.

de rachineb._: _si non secundum legem iudicaverint, hic contra quem

sententiam dederint, causa sua agat et potuerit adprobare quod non

secundum legem iudicassent, sol. 15 quisque illorum culp. iud._ (_Cod.

Paris_ 4404). Gegen diese Ansicht streitet aber der Singular Judex in

dem königlichen Gesetze, während von den Rachinburgen überall nur in

der Mehrzahl geredet wird, dann der Sprachgebrauch der Capitularien,

welche Judex überall zur Bezeichnung nicht der Urtheiler, sondern der

Richter verwenden, so wie jener der Urkunden, wo Judex zuweilen für den

Schöffen oder den baierischen Rechtsprecher, gewöhnlich aber für den

Beamten und nie für den Rachinburgen gebraucht wird. Man könnte noch an

römische Institute denken, weil Chlothar’s Gesetz gewöhnlich nur auf

die Provincialen bezogen wird; einerseits wäre aber die Voraussetzung

selbst unrichtig, denn das Gesetz ist nach der Vereinigung aller

Frankenreiche _omnibus agentibus_ erlassen, und berücksichtigt am

Anfange wie am Schlusse Römer und andere Völker, römische Gesetze

und sonstige Bräuche nebeneinander – andrerseits würde die Folgerung

inhaltsleer sein, da Pardessus selbst für Franken und Provincialen

dieselbe Gerichtsverfassung behauptet[325].

Muß man also Chlothar’s Verordnung auf die Grafen und deren Vicarien

und Junioren beziehen, so sieht man leicht, wie sehr diese auch in

Bezug auf die Findung des materiellen Rechtes in den Vordergrund

gerückt sind. Daß sie Rachinburgen neben sich haben, ist überall

vorausgesetzt; der König aber hält sich in jedem Sinne an ihre

Verantwortlichkeit und betrachtet sie als thätige Theilnehmer an der

Rechtweisung; er zieht sie vor sein Placitum, wenn sie fehlen, und

setzt ihnen, wo er entfernt ist, die Bischöfe zu Aufsehern. _Cuncti

itaque iudices_, sagt Guntchramm (_Pertz III_, 4) _iusta sicut Deo

placet studeant dare iudicia, nam non dubium est, quod acrius illos

condemnabit sententia nostri iudicii, a quibus non tenetur aequitas

iudicandi_.

Diese Stellen reden so allgemein, daß Unger’s Auskunft, womit er nach

einer Aussage des Schwabenspiegels einige Vorschriften gegen die

Bestechung richterlicher Beamten erläutert, völlig ungenügend ist.

Der Schwabenspiegel bestimmt, der Richter soll ungerechtes Urtheil

nicht annehmen und in diesem Sinne verantwortlich für dessen Inhalt

sein, eine Regel, welche sich schon im _Cap. a._ 803 (_Pertz III_,

116, 121) vorfindet: _comites vel vicarii legem sciant, ut ante

eos iniuste neminem quis iudicare possit, vel ipsam legem mutare_.

Dies eben ist der überall entscheidende Gedanke, daß gesetzwidrige

Beeinträchtigung oder unbillige Urtheile zu hindern, Recht und Pflicht

des Königs und seiner dienenden Organe der Beamten ist[326]. Wir haben

eben bemerkt, wie nach diesem Grundsatz der König in einzelne Prozesse

befehlend eingreift, wie er durch Verfügungen an seine Behörden

heidnisches oder grausames Gesetz außer Wirksamkeit setzt, wie er

zur Erzielung materieller Gerechtigkeit die Prozeßformen verbessert

und den Formalismus des alten Rechtes durchbricht. Untersucht man

die hienach eintretenden Änderungen des Verfahrens, so zeigt sich

überall dieselbe Wendung, hinweg von dem alten Prozeßkriege zweier

Geschlechter, wo der unerschrockenste Kläger, der schärfste Degen,

die stärkste Genossenschaft des Sieges gewiß war, zu der Thätigkeit

des Culturstaats, in jedem Falle das materielle Recht zu ermitteln,

auch den Schwachen zum Rechte zu verhelfen und auch ohne Kläger das

Unrecht zu strafen. So tritt neben die Ladung durch die Partei die

richterliche Bannitio; es wird, auch wo es an einer Privatklage

gebricht, gerichtliches Einschreiten ermöglicht, und das Tangano

der Partei durch richterlichen Befehl ersetzt. Dem ungehorsamen

Schuldner gegenüber tritt an die Stelle der Friedlosigkeit die

Pfändung seines Immobilarbesitzes, seitdem sich unter den neuen

Einflüssen ein Sondereigen auch am Acker gebildet hat. Vor Allem wird

das Beweisverfahren vervollkommnet. Die Anwendung der Kesselprobe und

des Zweikampfs wird eingeschränkt; ein Theil der Eideshelfer soll von

dem Gegner gewählt werden; bei dem Zeugenbeweis wird die Strafe des

Meineids geschärft und für die Glaubwürdigkeit des einzelnen Zeugen

fest geregelte Legitimation gefordert. Als ganz neues Moment wird der

Beweis durch schriftliche Urkunden zugelassen, allerdings noch mit der

Clausel altgermanischen Sinnes, daß der Gegner die Urkunde schelten, d.

h. den Schreiber und die Zeugen derselben der Lüge zeihen kann, worauf

dann Zweikampf erfolgt. Charakteristisch aber für die monarchische

Zeit ist der Zusatz (_lex Ribuar._ 60, 6), daß die Scheltung einer

Königsurkunde Todesstrafe verwirkt: wehe dem, welcher den König

einer Lüge zeihen wollte. Wie dann weiter, auf Grund der besonders

ausgezeichneten Ehrenstellung des Königs, neben dem Volksgericht sich

allmählich ein singuläres und ganz neues Prozeßrecht entwickelt, werden

wir unten noch zu beobachten haben.

Trotz aller dieser Umbildungen und Reformen bewahrt das fränkische

Gerichtswesen in der Hauptsache den germanischen Charakter; es bleibt

die Dingstätte mit Rachinburgen und Umstand; es bleiben wesentliche

Stücke des Prozeßverfahrens; es bleibt der Mangel der Appellation; es

bleibt das gewohnte Strafrecht und sein Compositionensystem. Wieder

sehen wir die Merovinger zufrieden, wenn das Volk ihnen gehorcht;

sie streben nicht nach plötzlicher Ummodelung seiner Natur; auch in

dieser Hinsicht zeigt sich ihre staatsmännische Überlegenheit über ihre

gothischen Zeitgenossen. Aber sie streben zu neuern und zu bessern;

nicht eine Revolution von oben, wohl aber eine Reform von innen heraus

ist ihr Augenmerk. Und hier erkennen wir mit völliger Gewißheit, daß

sie sowohl die monarchische Befugniß zu ihren Reformen, als die

besondere Tendenz derselben ganz und gar aus römisch-christlichen

Gedanken schöpfen. Im alten Germanien wäre kein Mensch auf die

Vorstellung verfallen, daß der Thiudans den Göttern für ungerechtes

Urtheil des Volkstings verantwortlich, oder daß es sein Beruf wäre,

zum Erweise eines streitigen Rechtes noch Weiteres anzuordnen als die

Parteien beigebracht: mochte jeder freie Mann selbst zusehen, was er

zu sagen, und schließlich, wie er zu schlagen hatte. Es war nicht

Fortbildung, sondern Ersetzung der altgermanischen Weltanschauung durch

römisch-christliche Denkweise, welche die Schritte der Merovinger

bestimmte. Der König gab den neuen Vorstellungen nach deutscher Weise

andere Formen und andere Organe als im römischen Reiche existirt

hatten, aber daß er sie hegte und sie zu verwirklichen befugt war, das

verdankte er den Einflüssen des römischen Rechtes und der christlichen

Sitte.

In der Gestaltung der angelsächsischen Gerichte glaube ich die

wirkenden Kräfte noch bestimmter als bei den Franken angeben zu

können[327]. Lappenberg (_I_, 582, 602, vor ihm Wilkins, Vorrede zu

den Gesetzen, Palgrave _hist. of the A. S. I, c._ 3) betrachtet den

Gerefen oder Ealdorman als den Heger und Vorsitzer des Gerichts, als

den Vollstrecker des Urtheils; er bemerkt, daß die Urtheilfindung

ursprünglich von der Gemeinde, später von zwölf Thanen oder Lahmen, von

6, 24 oder 36 Richtern ausgegangen sei. _Eð. II_, 9, _O. D._ 3, und

einige Urkunden sind in der That entscheidend über die zweite Hälfte

des Satzes, _þaet dome stande_, das Recht sei erklärt, heißt es _Eð.

II_, 29, wenn die Zwölfe einig sind, wenn sie streiten, gelte was acht

sagen. _Eadgar I_, 3 bezieht sich demnach wohl auch auf die Urtheiler,

wo sie ihrer Thanenschaft, wenn sie unrechten Dome finden, verlustig

erklärt werden, es sei, daß sie nachweisen, sie hätten es nicht besser

gekonnt[328]. So erkennen, als der Abt von Ely im Hundertgemot zu

Cambridge Recht über ein vorenthaltenes Grundstück sucht, zuerst die 24

Richter, daß ihm der Besitz gebühre, dann erst befiehlt der Ealdorman

Aegilwin, daß man ihn einweise (_hist. Ely. I_, 34.)

So einleuchtend dies Alles ist, und so genau es das Verhältniß des

fränkischen Richters und Urtheilers, des friesischen Scelta und

Asega wiederholt, um so mehr muß es auffallen, wenn in einem andern

Rechtsstreite, als die Urtheiler eben im Begriffe stehen, auf Antrag

des Klägers dem Beklagten den Eid aufzuerlegen, derselbe Ealdorman

Aegelwin einschreitet, den Eid verbietet und die Urtheiler zu einem

dem Kläger höchst ungünstigen Erkenntniß bestimmt, oder wenn er im

Allgemeinen erzählt, wie er beschäftigt sei _exercitationum bellicarum

seu causarum iudicialium seu exercendae in reos animadversionis seu

aliorum quorunlibet negotiorum vexatione (hist. Rames.)_, wenn er also

gar nichts ausläßt, was irgend wie zur Jurisdiction, zu Bann und Dome

gerechnet werden kann. Ich will nun glauben, daß wo den Beamten bei

einer Strafe von 60 oder 120 Schillingen befohlen wird, sich durch Geld

und Menschenfurcht zu keiner ungerechten Entscheidung verführen zu

lassen, Unger’s Erklärung auch hier anzuwenden sei, obgleich es immer

sonderbar bleibt, daß an allen solchen Stellen nicht die mindeste

Andeutung des genauen Verhältnisses sich vorfindet. Im bairischen

Gerichte hat nicht der Graf, sondern der Judex das Gesetzbuch vor sich,

bei den Angelsachsen aber empfiehlt König Eadward nicht den Urtheilern,

sondern den Gerefen (_I_, Einleitung), _þaet ge deman swa rihte domas,

sva gerihtoste cunnon, and hit on þaere dombec stande; ne vandiað for

nanum þingum folcriht to geregceanne_. In gleichem Sinne stellen die

_institutes of policy, Thorpe_ 429, verschiedene richterliche Behörden

zusammen: Earle und Herzoge und alle weltlichen Richter (_deman_) und

alle Gerefen sollen Gerechtigkeit lieben und nie durch ungerechtes

Urtheil ihre Weisheit verschlechtern. Am bestimmtesten endlich ist die

berühmte und ausführliche Erklärung Asser’s (_vita Aelfr. in fin._),

der sich über König Aelfred’s Gerechtigkeitsliebe folgendermaßen

verbreitet. Auch im Gerichte, heißt es hier, suchte er den Vortheil

aller Edlen und Gemeinen, obgleich sie in den Gemoten der Earle und

Gerefen[329] sich hartnäckig widersprachen, und fast von jedem Urtheil

der Earle und Gerefen sich auf den König bezogen. Der König aber, fährt

Asser fort, untersuchte alle Urtheile in seinem Reiche, gerechte und

ungerechte. Wo er eine Ungerechtigkeit fand, ließ er die Richter kommen

und wenn sie nur aus Unkunde gefehlt zu haben versicherten, so ermahnte

er sie, er wundere sich über ihre Vermessenheit, da sie doch durch

Gottes und des Königs Gnade Dienst und Amt als Witen[330] empfangen

hätten und nun die Weisheit hintansetzten. Entweder sollten sie ihre

Ämter aufgeben, oder viel emsiger nach Weisheit trachten und lesen

lernen, um das Rechtsbuch zu verstehn.

Vergleicht man diesen Bericht mit den oben angeführten Gesetzesstellen,

so zeigt sich sogleich, daß Alles, was in diesen von den Urtheilern

gesagt wird, hier bei den Gerefen wiederkehrt. Beiden fällt der

materielle Inhalt des Urtheils zur Last, beide haben nur die

Entschuldigung der Unkunde, beiden wird das Studium des Gesetzbuches

empfohlen. Der königliche Beamte erscheint an der Spitze des

Gerichtes als Vorsitzer und Vollstrecker, aber auch als Lenker der

Urtheilfindung; die Zwölfmänner stehen wie die friesischen Orkenen

neben ihm, der fast die Befugnisse des Scelta und Asega in seiner

Person vereinigt. Erinnern wir uns, daß die ersten Berichte, in

welchen eine genaue Scheidung des Bannes und Domes sichtbar wird,

Ethelred’s Gesetz und die Erzählung der _hist. Ely._ dem zehnten

Jahrhundert angehören, so scheint auch hier die Vermuthung zulässig,

daß in den ersten Zeiten der Monarchie der König ebenso wie früher die

Volksgemeinde die Quelle aller richterlichen Thätigkeit gewesen, und

nur allmählich ein festerer Antheil der Gemeinde oder ihres Ausschusses

sich wieder hervorgebildet habe.

Dies stimmt also mit der älteren Form des fränkischen Gerichtswesens

durchaus überein; fragt man aber nach seiner Entstehung, so zeigt sich

sogleich, daß die bei den Franken bedeutendsten Momente hier gefehlt

haben. Die Monarchie der Merovinger beherrschte mit eigenartigen

Kräften weite Landstrecken ehe sie die fränkischen Geschlechterstaaten

sich unterwarf; die sächsischen Aethelinge dagegen zogen an der

Spitze ihrer Geschlechter und Gefolgschaften zur Eroberung gerade im

Auftrage ihrer Volksgemeinde aus. Das Einzige, woraus man den Bann

des Königs hier ableiten könnte, wäre ihr Herzogthum, wenn es, wie

die erwähnte Stelle des Nennius andeutet, Bestand gehabt hat. Nach

der Bekehrung gesellt sich auch hier die kirchliche Ansicht hinzu,

endlich sehe ich kein Hinderniß, wie bei den Gothen römische, so bei

den angelsächsischen Föderaten britische Einflüsse anzuerkennen. Wenn

wir die deutschen Aethelinge von vorn herein zu Argluyd des loegrischen

Reiches werden sehen, wenn nur ganz detaillirte Aeußerungen dieser

Würde noch in spätester Zeit entdecken werden, so hat die Ansicht

kein Bedenken, daß dieses Vorbild auch auf die Ausbildung ihrer

Richtergewalt gewirkt habe. Das cymrische Gericht hat in seiner

äußern Zusammensetzung manche Aehnlichkeit mit dem germanischen; es

besteht aus der Gemeinde der Gwrda, der schöffenbar Freien, wenn man

will, der Häuptling an ihrer Spitze mit Priestern und Richtern zur

Seite. Ladung, Beweisverfahren, Bürgschaft, Urtheilvollstreckung und

Scheltung, Alles zeigt bei großen Verschiedenheiten im Einzelnen immer

noch solche allgemeine Grundsätze, daß eine gegenseitige Durchdringung

mit deutschen Einrichtungen denkbar ist. Was nun die Vertheilung

der Functionen betrifft, so ist der Argluyd als Inhaber des Bannes

dem deutschen Könige zu vergleichen; er hegt jedes Gericht, die

Streitigkeiten über Grundstücke, über Tod, Aechtung oder Verbannung

sind ihm persönlich vorbehalten[331] (_Dull Gvynedd II_, 11, 9. _C.

Cymru XIV_, 10, 36), und jede Störung wird dann mit einer besondern

Buße an ihm gesühnt (_c. Cymru X_, 14, 3); bei geringern Händeln ist

er selbst nicht anwesend, aber der Richter wird ihm straffällig bei

schlechter Verwaltung, und die Parteien können von diesem auf seine

Entscheidung sich beziehen. (_D. Dyved II_, 8, § 112.) Diese Richter

sind überhaupt nichts als seine Beamte[332], vor ihrer Anstellung

geprüft durch den Hofrichter, Urtheiler in Anwesenheit des Argluyd,

alleinige Inhaber der Gerichtsgewalt bei den sonstigen Processen. (_D.

Dyved II_, 8, 115 ff.). Wie dem sächsischen Witen das Dombuch empfohlen

wird, so fordert das wälische Recht bei Strafe eines Camlwrw, daß der

Richter das Gesetzbuch neben sich liegen habe; urtheilt er falsch, so

zahlt er eine Buße oder verliert sein Amt. Die Gwrda, deren Anwesenheit

im Gerichte nicht zu bezweifeln, deren Thätigkeit aber nicht näher

angegeben ist, können nur bei der Urtheilfindung eine berathende Stimme

gehabt haben, ganz ähnlich wie die sächsische Gemeinde oder die zwölf

Thegnas neben dem königlichen Gerefen.

Fußnoten:

[315] Bann in diesem weitern Sinne zu gebrauchen, hat die friesischen

Rechte und Grimm’s Vorgang für sich. Es bedarf kaum der Bemerkung,

daß es auf die Gegensätze von _bannire_ und _mannire_, _bannus_ und

_fredus_ hier nicht ankommt.

[316] Daß dies in der That das Datum des Erlasses ist, hat Bernays im

Hermes _XII_, 384 nachgewiesen.

[317] Mit Dahn Könige _VI_, 226 ff. stimme ich sonst überein, finde

aber nicht, daß er seine abweichende Ansicht über den _thiuphad_ und

_centenarius_ bewiesen hat.

[318] Außer _II_, 1, 14 und 16 finde ich ihn nur noch _IX_, 1, 6:

_iudici vel vicario proximae civitatis aut territorii_, unter der nicht

eben sichern Voraussetzung, daß _aut_ hier trennenden Sinn hat.

[319] So heißt es vom Tiufaden, der nur Militärrichter, aber auch nicht

bloß Richter ist _II_, 1, 15 er solle für einen Vicar sorgen, wenn er

sonst beschäftigt sei.

[320] Das ist eine besondere Art der Gerichtsbarkeit, über welche u. A.

Guizot _I. essai in fine_ zu vergleichen ist. Für die Beschaffenheit

des Grafengerichts im Allgemeinen steht daraus nichts zu folgern.

[321] Der neuere Text, der übrigens auch _antiqua_ heißt: _si

quodcunque ante adventum Gothorum de alicuius fundi iure remotum est –

id in eius fundi ad quem a Romanis antiquitus approbatur adiunctum iure

consistat. Quum autem proprietas fundi nullis certissimis signis aut

limitibus probatur, quid debeat observari, eligat inspectio iudicum,

quos partium consensus elegerit_.

[322] Hier ist an den oben geführten Nachweis zu erinnern, daß auch

Römer zu allen Zeiten sich im westgothischen Heere befanden. Trennte

man den Gerichtsstand nach der Abkunft, so müßte man bei der _Interpr.

l._ 2, 8, _C. Th. II_, 1 römische und gothische Militärrichter annehmen.

[323] Wenigstens in der Zeit nach der Erlassung der Präfatio und vor

der Aenderung durch _tit._ 81. Vorher und nachher (_cf. add. I_, 3)

wäre es möglich, an wirkliche Stellvertretung zu denken.

[324] Chlodovech vernichtet das ripuarische Königshaus, das Volk hebt

ihn dann freiwillig auf den Schild.

[325] Wie ich glaube, mit Recht. Die städtischen Behörden bleiben außer

Frage.

[326] Vgl. Brunner, Schwurgericht, S. 61.

[327] Ich sehe ab von der bei Phillipp’s R. G. 168 entwickelten

Ansicht, die _gecorene to gevitnesse_, die _testes legales_ seien die

ags. Schöffen. Die _hist. Ely. I_, 13 zeigt sie, neben ihnen 24 Richter

außer dem hegenden Beamten; bei Criminalfällen kann überhaupt von ihnen

keine Rede sein; ihre Aussage kann bei Civilprocessen das Urtheil

ohne Weiteres entscheiden, aber nicht anders als heut zu Tage ein

notarieller Act. Ohnedies zeigen die oben angeführten Stellen, daß erst

im 10. Jahrhundert das Institut eine feste und gesetzliche Form erhielt.

[328] Fast gleichlautend über die lahmen, _O. D._ 3.

[329] _Comitum et prepositorum._

[330] _Ministerium sapientiae._

[331] Wie dem fränkischen Grafen die _majores causae_ und Processe über

Freiheit und Grundstücke.

[332] In Süd-Wales haftet das Amt an bestimmten Gütern, ohne

deßhalb diesen Charakter zu verlieren. Der Richter ist dem Argluyd

verantwortlich, bezahlt ihm Bußen, schlimmsten Falls legt dieser seine

Güter unter Arrest.

§ 8. Heerbann.

Dahn hebt gelegentlich bei der Besprechung des königlichen Heerbannes

in den neuen Monarchien hervor, daß man hier doch sicher auf durchaus

germanischem Boden sich befinde, da der Heerbefehl seit Jahrhunderten

die unbestrittene Prärogative des Königthums gewesen sei. Er übersieht

dabei den Unterschied zwischen Heerbefehl und Heerbann. Der letztere

umfaßt auch das Recht, zum Kriege aufzubieten und folglich über Krieg

und Frieden zu entscheiden, und dies Recht übte der König nur unter

Zustimmung der Gemeinde; er umfaßt ferner die Strafgewalt im Heere,

die in den gewöhnlichen Fällen nach Tacitus nicht von dem Feldherrn,

sondern von dem Priester der Civitas gehandhabt wurde. Es bedarf also

die Frage, wie diese Befugnisse in die Hand des Königs gelangten, einer

positiven Beantwortung, nicht anders als die Frage, welchen Ursprung

eine Menge specieller, früher unbekannter Einrichtungen im Heerwesen

hatte.

Jene Erweiterung des Heerbefehls zum Heerbann erklärt sich nun

einfach genug bei Gothen und Franken aus dem Verlaufe der oben

geschilderten Ereignisse, aus der Thatsache, daß in der Übergangszeit

der erobernden Wanderungen einzelne Fürsten sich ohne Zusammenhang

mit einem größern deutschen Gemeinwesen ansehnliche Heere aus

bunten Elementen mannichfaltiger Herkunft bildeten, und an deren

Spitze sowohl thatsächlich die Vollgewalt des alten Herzogthums

übten, als auch durch kaiserliche Bestallung die Rechte römischer

Heermeister über ihre Truppen erwarben. Weiterhin beseitigten sie

theils factisch, theils auch formell die Abhängigkeit vom Kaiserthum,

blieben aber ohne Widerrede die Kriegsherrn der Völker, zu denen ihre

Heerschaaren erwachsen waren; ihre Heerverfassung zeigt dann, jenem

Ursprung entsprechend, mannichfache Mischung deutscher und römischer

Einrichtungen.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 31 / 40 段