der Erhaltung des deutschen Privatrechtes, die Behörden, welche es
verwalten, wenigstens nach römischen Gesichtspunkten ausgebildet
wurden. Lembke berührt gerade diese Stelle nur mit wenigen Worten; als
gründliche Vorarbeit ist noch immer Eichhorn’s Darstellung (R. G. §
24, Zeitschrift Bd. _VIII._, 3 ff.) zu bezeichnen[317], welche indeß,
wenn auch nicht zu entgegenstehenden, doch zu abweichenden Ergebnissen
gelangt, und sichtlich dem Bestreben folgt, so viel wie möglich
altdeutsche Grundsätze in den Formen der westgothischen Gerichte zu
entdecken.
Sobald die Eroberung vollendet war, erörtert Eichhorn, wurde für jeden
Stadtbezirk ein _comes_ bestellt, welcher Civil- und Militärgewalt
vereinigte, ursprünglich nur über die Gothen richtete, und zu seinen
Stellvertretern und Unterbeamten die in _l. Vis. II_, 1, 26, und _IX_,
2 erwähnten Militärbefehlshaber hatte. Richter der Provincialen blieb
wie bisher der Präses Provinciä und unter ihm der Defensor Civitatis,
beide in eine gewisse Abhängigkeit von dem Comes gestellt, welche bei
der Verschmelzung beider Völker unter Receswinth zur Folge hatte, daß
der Präses Provinciä als Judex oder Vicarius Comitis sich mit dem Comes
zu einer einzigen Behörde, der allgemeinen Instanz für Gothen und
Römer außer den Militärgerichten vereinigte, in welcher der Comes als
Vorsitzender vornehmlich den Bann, der Judex die Urtheilfindung hatte.
– Der Beweis dieser ganzen Ansicht wird in ihrer Uebereinstimmung mit
der Lex Visig., und für die frühere Zeit in der Möglichkeit gesucht,
die einzelnen Notizen des Breviars in der angegebenen Art damit zu
verbinden.
So viel ist ihr nun ohne Frage gegen Savigny (G. d. R. R. Cap. _V._)
zuzugeben, daß auch in der ältesten Zeit der gothische Graf nicht für
den Judex des Breviarium, den Präses Provinciä des _Cod. Th._, sondern
für eine diesem übergeordnete Behörde gehalten werden muß. Savigny
selbst gesteht bei der _Int. l._ 3 _C. Th. I._ 21, daß seine Annahme
mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sei; dann zeigt die Lex
Visig. einen _iudex territorii_ an mehreren Stellen unter und neben
dem Grafen, wo er unter dessen Schutze und Beihülfe alle richterlichen
Functionen ausübt. Für den Defensor kann er nicht gelten, da z. B.
nach _VII_, 1, 1 der Graf nur in seiner Gegenwart einen Angeklagten
foltern lassen darf, da ferner nach _XII_, 1, 2 einerseits der _rector
provinciae_ (hier ganz sicher der Graf) und der _iudex territorii_,
andrerseits aber Judex und Defensor sich in der Weise entgegengesetzt
werden, daß der Judex, welcher auf die Wahl eines Defensor einzuwirken
sucht, um 10 Pfund Gold gebrüchtet werden soll. Gehe ich aber näher
auf Eichhorn’s Ansicht ein, so kann ich ihr nicht zugeben, daß sie
das Verhältniß des Grafen und Judex richtig ausdrücke. Zunächst, so
viel ich sehe, ist aus dem westgothischen Gesetzbuche der Beweis, daß
im siebenten Jahrhundert der Judex der Vicarius des Grafen gewesen,
nicht zu führen. Es ist nicht ganz leicht, aus der Lex Visig. die
verschiedenen Behörden scharf gegeneinander abzugrenzen, da sie sehr
häufig mehrere derselben mit einem _aut_, _sive_ oder _vel_
nebeneinander stellt und in den meisten Fällen die Bedeutung dieser
Partikeln erst durch besondere Untersuchung deutlich wird. So heißt es
_III_, 6, 1: _comes civitatis, vel vicarius, aut iudex territorii_, wo
eben sowohl eine Synonymie als ein Gegensatz gemeint sein kann. Eine
andere Stelle _II_, 1, 22: _iudicem vel comitem aut vicarium comitis seu
tyuphadum_ erklärt Eichhorn: irgend ein Richter, der Graf, als oberste
richterliche Behörde, oder seine beiden Stellvertreter, so daß also
der allgemeine Begriff vorausgeschickt und dann erst in seine Theile
zerlegt würde. Anstößig finde ich aber bei dieser Auffassung den
Wechsel der Partikel, denn irgendwo erwartete ich hier ein _aut-aut_
oder _sive-sive_, und werde durch die vorliegende Form des Gesetzes
geradezu auf die Entgegensetzung der Behörden geführt. Jedenfalls zeigt
das Gesetzbuch außer dem Judex noch einen andern Vicar des Grafen,
_II_, 1, 14: _hi qui potestatem iudicandi a rege accipiunt sive etiam
hi qui per commissoriam comitum vel iudicum iudiciali potestate
utuntur, vices suas aliis – scriptas peragendas iniunxerint licitum
illis erit_. Es ist hiernach auch ein Vicar des Judex möglich, daß
ein solcher aber in dem Gesetze sehr selten[318], der Stellvertreter
des Grafen dagegen sehr häufig besondere Erwähnung findet, erklärt
sich leicht aus den faktischen Verhältnissen. Der Judex war durch
keine anderweitige Thätigkeit in Anspruch genommen, der Graf mußte
durch seine kriegerische Pflichten sehr häufig entfernt werden[319];
für die Ernennung eines Stellvertreters hatte jener nur persönliche
und augenblickliche, dieser amtliche und dauernde Veranlassung.
Hieraus folgt, daß der Vicar überall nur eine _iurisdictio delegata_
ausübte, und in der That ist an keiner Stelle des Gesetzbuches von
einer _provincia vicario commissa_, von einem _territorium in quo
est constitutus_, die Rede. _L. Vis. II_, 1, 26, bemerkt Eichhorn
weiter, zählt die verschiedenen richterlichen Behörden auf: Herzog,
Graf, Vicarius, Pacis Assertor, die Militärbefehlshaber, Defensor,
Numerarius; der Judex sei nicht besonders bezeichnet, müsse also
unter dem Vicarius verstanden werden. Allein die Stelle im Ganzen
betrachtet, führt auf eine andere Erklärung. Da die Rechtsgeschäfte,
sagt Chindaswinth, von Personen sehr verschiedenen Standes und Titels
beurtheilt werden, so sollen Alle wissen, Herzöge, Grafen, Defensoren,
gewählte Schiedsrichter, königliche Commissarien für einen einzelnen
Fall, daß sie mit der richterlichen Gewalt, die sie empfangen haben,
auch alle Pflichten eines Judex übernehmen müssen, _in quantum
iudicandi potestatem acceperint, judicis nomine censeantur ex lege: ut
sicuti iudicii acceperint iura, ita et legum sustineant sive commoda
sive dampna_. (Der Graf soll, um ein Beispiel anzuführen, obgleich
das betreffende Gesetz nicht ihn, sondern den Judex nennt, ebenso
wie dieser 50 Pfunde Goldes büßen, wenn er eine Streitsache nach dem
Breviarium statt nach der Lex Visig. entscheidet.) Da also unsere
Stelle jene übrigen Behörden eben dem Judex in gewissen Beziehungen
gleich stellen will, so ist klar, im Allgemeinen, daß der Judex selbst
in der Reihe nicht vorkommen kann, und insbesondere, daß er von dem
Stellvertreter des Grafen ebenso wie von diesem selbst verschieden ist.
Das Verhältniß des Grafen zum Judex drückt nun Eichhorn näher dahin
aus, der Judex könne auch allein ohne den Grafen verfahren – dann also
vereint er auch nach dieser Ansicht Bann und Dome in einer Hand – wenn
aber der Comes selbst zu Gericht sitze, sei der Judex sein Rathgeber,
der Comes habe vornehmlich nur den Bann. Dafür wird angeführt _lex
Vis. II_, 1, 31: _iudex si a quacunque persona fuerit pulsatus, sciat
se vel ante comitem civitatis, vel ante eos quos ad suam personam
comes elegerit, rationem plenissimam legali ordine redditurum_. Der
Comes, sagt Eichhorn, wählt die Personen, welche als Rathgeber an
die Stelle seines selbst in Anspruch genommenen Judex treten, kann
ihnen aber auch die Sache ganz überlassen. Ich muß diese Uebersetzung
als willkürlich bezeichnen, die Stelle sagt nichts von Rathgebern,
sondern redet von Vicarien im Sinne von _II._ 1, 14: sie spricht nicht
den Gegensatz eines Collegiums mit oder ohne vorsitzenden Grafen,
sondern ausdrücklich des Grafen oder seiner Stellvertreter aus. Die
Personen können wechseln, der Graf aber, wenn er niemanden delegirt,
hat eben so wohl das Recht der Untersuchung und Urtheilfindung als
der Ladung und Vollstreckung. Im Allgemeinen geht dies auch aus _II_,
1, 26 und noch deutlicher aus _II_, 1, 14 hervor; die Grafen und ihre
Vicarien, wie die von den Parteien gewählten Schiedsrichter haben
bei ihrer processualischen Thätigkeit alle Rechte und Pflichten der
Judices; die Stellvertreter _in iudicando sicut et illi a quibus
determinandi acceperunt vigorem, habebunt in discernendis vel
ordinandis quibuscunque negotiis potestatem_. Das Gesetz redet in
höchster Allgemeinheit; beide Stellen zusammengenommen zeigen die
gleiche Prozeßordnung in den bürgerlichen und militärischen Gerichten,
bei den gothischen wie bei den römischen Behörden. Dasselbe Ergebniß,
das Gericht des Grafen und des Judex seien zwei von einander getrennte,
in sich aber gleichartige Behörden, erscheint ganz schlagend _II_, 1,
28 (von den Hdschr. theils Receswinth theils Erwig zugewiesen), wo
die Bischöfe die Befugniß erhalten, _distringendi iudices nequiter
iudicantes_. Der _Cod. Tolet. Got._ und _Paris._ 4667 reden hier
durchweg von der _iudiciaria potestas_, von dem Judex _qui iniuste
iudicaverit causam, qui iniquum a se datum iudicium hortante episcopo
noluerit reformare in melius_. Dagegen haben _Cod. Legion., Madrit. D._
50, _Ff._ 103, die _editio princeps_ (und nach ihr Lindenbrog, Bouquet,
Canciani) die gleiche Ueberschrift – _iudices nequiter iudicantes_, –
im Texte aber ist zunächst von dem besonderen Falle die Rede, daß ein
Armer seine Streitsache durch den Bischof hat entscheiden lassen[320],
und der Graf das Urtheil nicht anerkennen will, dann soll dieser einer
beträchtlichen Strafe unterliegen, und das Gesetz schließt: _et comes
vel iudex qui pauperem audire noluit, ultionem sustineat legis_.
Die qualitative Gleichheit beider Behörden ist auch hier bestimmt
ausgesprochen. Wenn es also _VII._, 4, 2 heißt: _si forte iudex solus
illum_ (irgend einen Missethäter) _comprehendere vel distringere non
potest, a comite civitatis quaerat auxilium_ – und Eichhorn selbst
zugibt, der Judex sei demnach auch zu alleinigem Handeln befugt, so
kann ich seine weitere, allein auf diese Stelle gestützte Folgerung
nicht zugeben, der Graf habe vornehmlich den Bann. Es ist nur von der
Aufbietung militärischer Hülfe durch den Judex die Rede, wenn nach
der angelsächsischen Formel _adeo dives sit reus et tantae parentelae
ut castigari non possit_. Es ist überhaupt – und hiermit komme ich
auf das wichtige Resultat dieser Bemerkungen – im westgothischen
Reiche bei keiner Behörde der Ort, die Begriffe von Bann und
Urtheilfindung in Anwendung zu bringen. Diese germanischen Grundlagen
der Gerichtsverfassung sind der westgothischen ebenso fremd, wie der
sonst im Einzelnen vielfach abweichenden und überall ausgebildeteren
ostgothischen und römischen.
Nach diesen Ergebnissen stehe ich nicht an, das Letzte auszusprechen,
daß nämlich die beiden Reihen der unter der gräflichen Aufsicht
stehenden Richtergewalten: Judex oder Präses, Defensor, Numerarius –
und Tiufadus, Millenarius, Centenarius – von jeher mit dem Gegensatze
der beiden Nationen nichts zu schaffen gehabt, sondern immer gewesen
sind, als was sie seit Receswinth erscheinen, bürgerliche und
militärische Behörden. Die eben citirte Antiqua _VII_, 4, 2 beginnt
ihre Aufforderung an den Judex, gegen übermächtige Missethäter die
Hülfe des Comes anzurufen: _quotiens Gothus seu quislibet in crimine
accusatur_. Die Antiqua _VIII_, 1, 9 setzt fest, wenn bei dem
Durchmarsche eines Heeres geplündert werde, so solle der Schuldige
200 Streiche bekommen und zum Ersatze gezwungen werden durch den
Grafen der Provinz, den Judex oder den Villicus. Die Antiqua _X_, 1,
16 bestimmt: _iudices singularum civitatum, villici atquae praepositi
tertias Romanorum ab illis qui occupatas tenent auferant, et Romanis
sua exactione restituant_. Endlich findet sich folgende ältere Fassung
für _X_, 3, 5 (_Cod. Germ. resc. c._ 276) _habent Romani fuerint,
tunc Gothi ingrediantur in loco hospitum et ducat ad terminum fuerat_
(_qui erat_ nach Bluhme’s Verbesserung) _ostensus, tunc iudex quos
certiores agnoverit faciat eos sacramenta praebere quod terminum sine
ulla fraude demonstraverint_[321]. Die Vergleichung mit der neuern
Recension ergibt, daß der Gegensatz der Nationen zurückgetreten und an
die Stelle des Judex, nach _X_, 1, 16 doch sicher des Judex Civitatis,
ein Schiedsgericht gekommen ist. Um so charakteristischer scheint es,
daß in der ältesten Zeit die Regulirung nach beiden Stellen nicht
den Behörden des erobernden Volkes, sondern des eingenommenen Landes
oblag, was bei _X_, 1, 16 um so mehr auffällt, als der Gothe hier im
Verhältniß des Besitzers und mithin des Beklagten erscheint. Dies führt
unmittelbar auf die Annahme, bei welcher alles Auffallende, aber auch
die früher gewöhnliche Ansicht von der Eroberung verschwindet, der
Gegensatz zweier Völker habe in Bezug auf den Gerichtsstand überhaupt
nicht existirt, der Judex sei die bürgerliche Obrigkeit für Alle
gewesen und die Hospitalität habe demnach ebenso zu seinem Kreise
gehört, wie die Bestrafung eines gothischen oder römischen Verbrechers,
welcher nicht gerade als Soldat der Gerichtsbarkeit der Tiuphaden
unterlag[322].
Die Frage, wer in den Streitigkeiten zwischen Gothen und Römern
geurtheilt habe, verschwindet auf diesem Standpunkte völlig. Die
Grenzen zwischen der Competenz der bürgerlichen und militärischen
Gerichte sind im Allgemeinen die römischen, wie sie die Interpretatio
zu _l._ 2 und _l._ 8 _Cod. Th. II_, 1 nachweist, so weit nicht positive
Verordnungen wie _l. Vis. IV_, 5, 6. _VIII_, 1, 9 Modificationen
herbeigeführt haben. Die Schwierigkeit, daß ein römischer Richter
nicht nach gothischem Rechte oder umgekehrt hätte urtheilen können,
hier wo nicht wie im fränkischen Reiche Schöffen des andern Volkes ihm
zur Seite standen, kann ich als solche nicht anerkennen. Die Gesetze
_II_, 1, 14 und 16, in welchen der Stellvertretung aller richterlichen
Behörden so freies Feld geöffnet wird, sind zwar erst von Chindaswinth
und Receswinth, setzen die Freiheit der Delegation aber als bestehenden
Zustand voraus und geben darüber nur eine allgemeine Definition. Ebenso
berechtigt waren die Parteien, jeden Civilproceß durch selbsternannte
Schiedsrichter austragen zu lassen, welchen in den erwähnten Gesetzen
ausdrücklich dieselbe Gewalt und Verantwortlichkeit wie den königlichen
Richtern beigelegt wird. Dann ist es der römischen Gerichtsverfassung
nichts Neues, römische Behörden im betreffenden Falle nach fremdem
Rechte urtheilen zu lassen; nöthigenfalls schützte den Gothen die
Aufsicht des Grafen, in welcher Stellung die Zeugnisse zu großer
Mehrzahl Gothen zeigen, so wie umgekehrt dem Römer die Berechtigung des
Bischofs, eine fehlerhaft betriebene Sache selbst an sich zu ziehen,
zu möglichst ausreichender Sicherheit diente. Endlich setzt Receswinth
neben dem gothischen nicht bloß römisches, sondern überhaupt jegliches
fremde Recht außer Wirksamkeit; ganz ist also hier die angeregte
Schwierigkeit doch nicht zu umgehen, wenn man nicht neben die römischen
und gothischen auch noch suevische, vandalische oder alanische Richter
stellen wollte.
Nehmen wir Alles zusammen, so erscheint der König in jeder Hinsicht
als die Quelle des Rechtes, als die einzige, denn nur von ihm geht die
zwingende Gewalt des Gerichtes aus, und nur seine Beamten (oder die
Schiedsrichter, welchen er für solchen Fall die Befugnisse der Beamten
beilegt) ermitteln das Urtheil. Ein solcher Gegensatz gegen die älteste
Zeit laßt sich weder aus der Gefolgschaft, noch dem Herzogthume,
noch aus irgend einem Elemente des Geschlechterstaates erklären; er
erscheint aber naturgemäß, wenn man der Anschauung römischer Institute
ihren Einfluß auf die Denkweise der Eroberer einräumt. Wir können diese
Ansicht noch bei einem dritten Volke geltend machen, welches wir auch
oben schon mit den gothischen Nationen zusammenstellen mußten, bei den
Burgundern.
Im burgundischen Reiche finden sich burgundische und römische Grafen
als Obrigkeit von Städten und Gauen, Territorien und Ortschaften
(_praef._ 49, 1) bezeichnet. Da Römer und Barbaren in denselben
Marken vermischt wohnten, müssen an der Spitze jedes Gaues zwei
Grafen gestanden haben. Außerdem führt die _l._ 22 und 36 der Lex
Romana Defensoren mit der Befugniß in integrum zu restituiren an;
diese sind demnach in ganz anderer Stellung als die westgothischen,
welche nur über Bagatellsachen richten und überall mit den Numerariern
zusammengestellt werden, und Eichhorn’s Vermuthung, niemand sonst
als sie seien unter den römischen Grafen gemeint, hat deßhalb große
Wahrscheinlichkeit. Dagegen dünkt mir seine weitere Ansicht, die
_iudices deputati_ der Gundobada könnten die Curie des Defensors
sein, unhaltbar; überall treten diese als königliche Commissare auf,
ausdrücklich heißt es _add. I_, 3 _iudices a nobis deputati_ und die
Präfatio spricht nur von einem Judex für jeden Grafen, nicht von einem
Collegium, wie es Eichhorn voraussetzen müßte. Jedenfalls erkennen wir
hier schon, daß abgesehen von den städtischen Obrigkeiten der Römer wie
bei den Westgothen alle Gerichtsgewalt Ausfluß der königlichen ist;
sehen wir, auf welche Quelle dieses Zustandes die Vertheilung derselben
unter die verschiedenen Behörden schließen läßt.
Alles kommt auf die Auffassung der erwähnten _iudices deputati_,
auf das Verhältniß derselben zu den Grafen an. _Tit._ 89 enthält:
_Gundobadus rex omnibus comitibus. – Non solum in eum pagum, ubi
consistit, liceat persequi criminosum, sed etiam – ad alia loca ad
nos pertinentia non dubitent huius modi personas capere et iudicibus
praesentare._ Eichhorn versteht unter den letztern den _iudex
deputatus_, so daß dieser allein Urtheiler wäre, der Graf aber nur
den Bann hätte. Nothwendig ist jedoch diese Erklärung keineswegs.
Eichhorn erkennt an, daß _tit._ 81 die Grafen selbst _iudices_
genannt werden; in _tit._ 89 liegt von vorn herein der Gegensatz
nicht in der Verschiedenheit der Behörden sondern der Sprengel, und
die Interpretation ist also zulässig: der Dieb soll nicht blos in
seiner Heimath gefaht, sondern durch alle Gauen verfolgt und dann
dem betreffenden Amte ausgeliefert werden. Diese Ansicht wird durch
andere Stellen bestätigt, welche die Grafen ganz entschieden auch als
Urtheiler zeigen. _Tit._ 49, 1: _ut locorum comites et praepositi
competentes instructi, evidentius iudicanda cognoscant_. 79, 4: _omnes
comites_ (in Processen über Grundbesitz) _secundum ordinem legis
istius iudicare curabunt_. _Praef._ Weder die Grafen noch die _iudices
deputati_ sollen sich bestechen lassen, _si quis memoratorum – iuste
iudicans – praemium convictus fuerit accepisse – capite puniatur_.
Weiter unten: _si quis iudicum tam barbarus quam Romanus_ (aus Dummheit
gegen das Gesetz urtheilet, zahle er 30 Schillinge, wer auf dreimalige
Mahnung der Parteien nicht Gericht hält, zahle 12 Schillinge) _et ne
forte per absentiam deputatorum iudicum negotia differantur, nullam
causam absente altero iudice vel Romanus comes vel Burgundio iudicare
praesumat, quatenus studeant, ut saepius expetentes se de legum ordine
incerti esse non possint_. Der in der letzten Stelle geforderte
»_alter iudex_« ist offenbar ein Deputatus, der Mangel eines solchen
soll dadurch verhütet werden, daß die Grafen einmal für immer wissen,
daß sie ohne den Rath eines solchen kein Urtheil abfassen dürfen und
demnach zeitige Anstalt treffen, eine solche Beihülfe zur Erkenntniß
der Gesetze sich zu verschaffen. Später wurde diese, offenbar neue
Vorschrift wieder aufgehoben, _tit._ 81; _quia occupatione et absentia
deputatorum iudicum frequenter potuit evenire expectatio – inter tres
menses interpellato iudici causam quamlibet ulterius differre non
liceat, nisi ut omnia cognoscat et dato iudicio universa ita iudicet,
ut nihil inter partes dubium reservetur_. Dem entsprechend heißt es
_add. II_, 10. _Ut omnes comites tam Burgundionum quam Romanorum –
omnes omnino causas ex legibus iudicent, ut iustitiae ordo teneatur._
Ueberall sind sich also in Bezug auf diesen Punkt die Grafen beider
Nationen gleichgestellt, und muß man den römischen für den Defensor
halten, so ergibt sich schon hieraus, selbst wenn man die Curie als
einen Judex betrachten könnte, die Unmöglichkeit, hier die Begriffe von
Bann und Dome anzuwenden.
Der Judex Deputatus ist nichts als ein königlicher Commissar, welcher
dem Grafen eines Bezirkes als gelehrter Rechtsbeistand dienen soll.
Näheres über seine Wirksamkeit ist nicht festzustellen; die Fragen,
ob er für eine bestimmte Zeit, für eine einzelne Sache gegeben
wurde, welche Thätigkeit und überhaupt ob irgend eine der Graf ihm
allein überlassen, bleiben unbeantwortet. So wahrscheinlich es
also ist, daß das Institut der Anschauung römischer Einrichtungen
seine Entstehung verdankt, so wird sich doch schwerlich entscheiden
lassen, in wie weit man dabei an das Vorbild der Assessoren oder der
kaiserlichen delegirten und committirten Richter denken darf. Von
diesen unterscheiden sie sich dadurch, daß neben ihnen der Graf immer
noch der eigentliche Urtheiler bleibt[323], von jenen, mit welchen sie
übrigens entschiedene Ähnlichkeit haben, dadurch, daß sie nicht von dem
Magistrate sondern vom Könige ernannt werden.
Indeß bedarf es kaum der Bemerkung, daß sie von dem _iudex_ der Baiern
und Alamannen, von den fränkischen Rachinburgen, den friesischen
Redjeven und Asegen, den angelsächsischen Lahmen, Lagemannen und
Aewdas, sowohl was Bestallung, als was Wirksamkeit betrifft, nicht
bloß durch solche Einzelnheiten, sondern in ihrem innersten Wesen
verschieden sind. Dem Geiste nach, aus welchem ihr Dasein entsprungen
ist, wurzeln sie ebenso wie das gesammte Reich, welchem sie angehören,
in der Berührung ihres Volkes mit Rom. Alle Theile der öffentlichen
Gewalt sind wesentlich ungermanischer Natur, der Einfluß der
Volksgemeinde hat überall der monarchischen Gewalt das Feld geräumt.
Zwischen diesem und dem altgermanischen Gerichtswesen steht das
fränkische, der Genesis dieses Reiches gemäß, in der Mitte. Der König,
welcher losgetrennt von dem heimischen Geschlechterstaate unter den
Trümmern des Kaiserthums den Grund zu seiner Macht gelegt, stellt in
seinen Beamten die zwingende und herrschende Seite des Gerichtes
dar, die Volksgemeinden, welche erst nach einem vollen Menschenalter,
theils gezwungen, theils bewundernd[324] in die Monarchie eingetreten
sind, haben ihren Antheil an der Rechtsfindung behauptet. Ich möchte
nicht entscheiden, in welchen Formen Childerich und Chlodovech vor
508 über ihre deutschen Krieger gerichtet haben; ich halte sie,
wie ich unten erörtern werde, nicht für die Gefolgsführer sondern
für die Herzoge ihres Heeres; schon diese Stellung begünstigte das
Überwiegen dictatorischer Willkür über festgeregelte Gesetzlichkeit;
dazu kamen, wie wir sahen, ihre Befugnisse als römische Feldherrn
und armoricanische Häuptlinge, welche bei der Zerrüttung des Reiches
und der Provinzen selbst wieder den unsichersten Charakter hatten.
Alles trug dazu bei, ihrer Macht das Gepräge des Thatsächlichen,
Gewaltsamen, Unbestimmbaren aufzudrücken, und den weitesten Rahmen gab
endlich die kirchliche Ansicht hinzu, wie man sie aus den Briefen der
Päpste, des Remigius und Avitus, aus den Capitularien von der frühsten
Zeit bis zu der Thronrede Kaiser Karls von 804 kennen lernen kann.
Alle diese Zeugnisse überbieten sich, den König als den Hüter des
Friedens an Christi Statt, als den Hort der Gerechtigkeit auf Erden
darzustellen; es war undenkbar, daß ein Fürst wie Chlodovech, unter
solchen Einflüssen erwachsen, weitherrschend von den Pyrenäen bis zum
Ocean, den kleinen deutschen Gemeinden, welche eine nach der andern in
den Strom seiner Regierung einmündeten, die Anerkennung seiner höchsten
Rechte erlassen sollte. Der Gerichtsbann ging in die Hände des Königs
und seiner Beamten, der Grafen und Centenare über.