Für die Westgothen folgt aus dem Früheren die Vermuthung, daß trotz

der Erhaltung des deutschen Privatrechtes, die Behörden, welche es

verwalten, wenigstens nach römischen Gesichtspunkten ausgebildet

wurden. Lembke berührt gerade diese Stelle nur mit wenigen Worten; als

gründliche Vorarbeit ist noch immer Eichhorn’s Darstellung (R. G. §

24, Zeitschrift Bd. _VIII._, 3 ff.) zu bezeichnen[317], welche indeß,

wenn auch nicht zu entgegenstehenden, doch zu abweichenden Ergebnissen

gelangt, und sichtlich dem Bestreben folgt, so viel wie möglich

altdeutsche Grundsätze in den Formen der westgothischen Gerichte zu

entdecken.

Sobald die Eroberung vollendet war, erörtert Eichhorn, wurde für jeden

Stadtbezirk ein _comes_ bestellt, welcher Civil- und Militärgewalt

vereinigte, ursprünglich nur über die Gothen richtete, und zu seinen

Stellvertretern und Unterbeamten die in _l. Vis. II_, 1, 26, und _IX_,

2 erwähnten Militärbefehlshaber hatte. Richter der Provincialen blieb

wie bisher der Präses Provinciä und unter ihm der Defensor Civitatis,

beide in eine gewisse Abhängigkeit von dem Comes gestellt, welche bei

der Verschmelzung beider Völker unter Receswinth zur Folge hatte, daß

der Präses Provinciä als Judex oder Vicarius Comitis sich mit dem Comes

zu einer einzigen Behörde, der allgemeinen Instanz für Gothen und

Römer außer den Militärgerichten vereinigte, in welcher der Comes als

Vorsitzender vornehmlich den Bann, der Judex die Urtheilfindung hatte.

– Der Beweis dieser ganzen Ansicht wird in ihrer Uebereinstimmung mit

der Lex Visig., und für die frühere Zeit in der Möglichkeit gesucht,

die einzelnen Notizen des Breviars in der angegebenen Art damit zu

verbinden.

So viel ist ihr nun ohne Frage gegen Savigny (G. d. R. R. Cap. _V._)

zuzugeben, daß auch in der ältesten Zeit der gothische Graf nicht für

den Judex des Breviarium, den Präses Provinciä des _Cod. Th._, sondern

für eine diesem übergeordnete Behörde gehalten werden muß. Savigny

selbst gesteht bei der _Int. l._ 3 _C. Th. I._ 21, daß seine Annahme

mit praktischen Schwierigkeiten verbunden sei; dann zeigt die Lex

Visig. einen _iudex territorii_ an mehreren Stellen unter und neben

dem Grafen, wo er unter dessen Schutze und Beihülfe alle richterlichen

Functionen ausübt. Für den Defensor kann er nicht gelten, da z. B.

nach _VII_, 1, 1 der Graf nur in seiner Gegenwart einen Angeklagten

foltern lassen darf, da ferner nach _XII_, 1, 2 einerseits der _rector

provinciae_ (hier ganz sicher der Graf) und der _iudex territorii_,

andrerseits aber Judex und Defensor sich in der Weise entgegengesetzt

werden, daß der Judex, welcher auf die Wahl eines Defensor einzuwirken

sucht, um 10 Pfund Gold gebrüchtet werden soll. Gehe ich aber näher

auf Eichhorn’s Ansicht ein, so kann ich ihr nicht zugeben, daß sie

das Verhältniß des Grafen und Judex richtig ausdrücke. Zunächst, so

viel ich sehe, ist aus dem westgothischen Gesetzbuche der Beweis, daß

im siebenten Jahrhundert der Judex der Vicarius des Grafen gewesen,

nicht zu führen. Es ist nicht ganz leicht, aus der Lex Visig. die

verschiedenen Behörden scharf gegeneinander abzugrenzen, da sie sehr

häufig mehrere derselben mit einem _aut_, _sive_ oder _vel_

nebeneinander stellt und in den meisten Fällen die Bedeutung dieser

Partikeln erst durch besondere Untersuchung deutlich wird. So heißt es

_III_, 6, 1: _comes civitatis, vel vicarius, aut iudex territorii_, wo

eben sowohl eine Synonymie als ein Gegensatz gemeint sein kann. Eine

andere Stelle _II_, 1, 22: _iudicem vel comitem aut vicarium comitis seu

tyuphadum_ erklärt Eichhorn: irgend ein Richter, der Graf, als oberste

richterliche Behörde, oder seine beiden Stellvertreter, so daß also

der allgemeine Begriff vorausgeschickt und dann erst in seine Theile

zerlegt würde. Anstößig finde ich aber bei dieser Auffassung den

Wechsel der Partikel, denn irgendwo erwartete ich hier ein _aut-aut_

oder _sive-sive_, und werde durch die vorliegende Form des Gesetzes

geradezu auf die Entgegensetzung der Behörden geführt. Jedenfalls zeigt

das Gesetzbuch außer dem Judex noch einen andern Vicar des Grafen,

_II_, 1, 14: _hi qui potestatem iudicandi a rege accipiunt sive etiam

hi qui per commissoriam comitum vel iudicum iudiciali potestate

utuntur, vices suas aliis – scriptas peragendas iniunxerint licitum

illis erit_. Es ist hiernach auch ein Vicar des Judex möglich, daß

ein solcher aber in dem Gesetze sehr selten[318], der Stellvertreter

des Grafen dagegen sehr häufig besondere Erwähnung findet, erklärt

sich leicht aus den faktischen Verhältnissen. Der Judex war durch

keine anderweitige Thätigkeit in Anspruch genommen, der Graf mußte

durch seine kriegerische Pflichten sehr häufig entfernt werden[319];

für die Ernennung eines Stellvertreters hatte jener nur persönliche

und augenblickliche, dieser amtliche und dauernde Veranlassung.

Hieraus folgt, daß der Vicar überall nur eine _iurisdictio delegata_

ausübte, und in der That ist an keiner Stelle des Gesetzbuches von

einer _provincia vicario commissa_, von einem _territorium in quo

est constitutus_, die Rede. _L. Vis. II_, 1, 26, bemerkt Eichhorn

weiter, zählt die verschiedenen richterlichen Behörden auf: Herzog,

Graf, Vicarius, Pacis Assertor, die Militärbefehlshaber, Defensor,

Numerarius; der Judex sei nicht besonders bezeichnet, müsse also

unter dem Vicarius verstanden werden. Allein die Stelle im Ganzen

betrachtet, führt auf eine andere Erklärung. Da die Rechtsgeschäfte,

sagt Chindaswinth, von Personen sehr verschiedenen Standes und Titels

beurtheilt werden, so sollen Alle wissen, Herzöge, Grafen, Defensoren,

gewählte Schiedsrichter, königliche Commissarien für einen einzelnen

Fall, daß sie mit der richterlichen Gewalt, die sie empfangen haben,

auch alle Pflichten eines Judex übernehmen müssen, _in quantum

iudicandi potestatem acceperint, judicis nomine censeantur ex lege: ut

sicuti iudicii acceperint iura, ita et legum sustineant sive commoda

sive dampna_. (Der Graf soll, um ein Beispiel anzuführen, obgleich

das betreffende Gesetz nicht ihn, sondern den Judex nennt, ebenso

wie dieser 50 Pfunde Goldes büßen, wenn er eine Streitsache nach dem

Breviarium statt nach der Lex Visig. entscheidet.) Da also unsere

Stelle jene übrigen Behörden eben dem Judex in gewissen Beziehungen

gleich stellen will, so ist klar, im Allgemeinen, daß der Judex selbst

in der Reihe nicht vorkommen kann, und insbesondere, daß er von dem

Stellvertreter des Grafen ebenso wie von diesem selbst verschieden ist.

Das Verhältniß des Grafen zum Judex drückt nun Eichhorn näher dahin

aus, der Judex könne auch allein ohne den Grafen verfahren – dann also

vereint er auch nach dieser Ansicht Bann und Dome in einer Hand – wenn

aber der Comes selbst zu Gericht sitze, sei der Judex sein Rathgeber,

der Comes habe vornehmlich nur den Bann. Dafür wird angeführt _lex

Vis. II_, 1, 31: _iudex si a quacunque persona fuerit pulsatus, sciat

se vel ante comitem civitatis, vel ante eos quos ad suam personam

comes elegerit, rationem plenissimam legali ordine redditurum_. Der

Comes, sagt Eichhorn, wählt die Personen, welche als Rathgeber an

die Stelle seines selbst in Anspruch genommenen Judex treten, kann

ihnen aber auch die Sache ganz überlassen. Ich muß diese Uebersetzung

als willkürlich bezeichnen, die Stelle sagt nichts von Rathgebern,

sondern redet von Vicarien im Sinne von _II._ 1, 14: sie spricht nicht

den Gegensatz eines Collegiums mit oder ohne vorsitzenden Grafen,

sondern ausdrücklich des Grafen oder seiner Stellvertreter aus. Die

Personen können wechseln, der Graf aber, wenn er niemanden delegirt,

hat eben so wohl das Recht der Untersuchung und Urtheilfindung als

der Ladung und Vollstreckung. Im Allgemeinen geht dies auch aus _II_,

1, 26 und noch deutlicher aus _II_, 1, 14 hervor; die Grafen und ihre

Vicarien, wie die von den Parteien gewählten Schiedsrichter haben

bei ihrer processualischen Thätigkeit alle Rechte und Pflichten der

Judices; die Stellvertreter _in iudicando sicut et illi a quibus

determinandi acceperunt vigorem, habebunt in discernendis vel

ordinandis quibuscunque negotiis potestatem_. Das Gesetz redet in

höchster Allgemeinheit; beide Stellen zusammengenommen zeigen die

gleiche Prozeßordnung in den bürgerlichen und militärischen Gerichten,

bei den gothischen wie bei den römischen Behörden. Dasselbe Ergebniß,

das Gericht des Grafen und des Judex seien zwei von einander getrennte,

in sich aber gleichartige Behörden, erscheint ganz schlagend _II_, 1,

28 (von den Hdschr. theils Receswinth theils Erwig zugewiesen), wo

die Bischöfe die Befugniß erhalten, _distringendi iudices nequiter

iudicantes_. Der _Cod. Tolet. Got._ und _Paris._ 4667 reden hier

durchweg von der _iudiciaria potestas_, von dem Judex _qui iniuste

iudicaverit causam, qui iniquum a se datum iudicium hortante episcopo

noluerit reformare in melius_. Dagegen haben _Cod. Legion., Madrit. D._

50, _Ff._ 103, die _editio princeps_ (und nach ihr Lindenbrog, Bouquet,

Canciani) die gleiche Ueberschrift – _iudices nequiter iudicantes_, –

im Texte aber ist zunächst von dem besonderen Falle die Rede, daß ein

Armer seine Streitsache durch den Bischof hat entscheiden lassen[320],

und der Graf das Urtheil nicht anerkennen will, dann soll dieser einer

beträchtlichen Strafe unterliegen, und das Gesetz schließt: _et comes

vel iudex qui pauperem audire noluit, ultionem sustineat legis_.

Die qualitative Gleichheit beider Behörden ist auch hier bestimmt

ausgesprochen. Wenn es also _VII._, 4, 2 heißt: _si forte iudex solus

illum_ (irgend einen Missethäter) _comprehendere vel distringere non

potest, a comite civitatis quaerat auxilium_ – und Eichhorn selbst

zugibt, der Judex sei demnach auch zu alleinigem Handeln befugt, so

kann ich seine weitere, allein auf diese Stelle gestützte Folgerung

nicht zugeben, der Graf habe vornehmlich den Bann. Es ist nur von der

Aufbietung militärischer Hülfe durch den Judex die Rede, wenn nach

der angelsächsischen Formel _adeo dives sit reus et tantae parentelae

ut castigari non possit_. Es ist überhaupt – und hiermit komme ich

auf das wichtige Resultat dieser Bemerkungen – im westgothischen

Reiche bei keiner Behörde der Ort, die Begriffe von Bann und

Urtheilfindung in Anwendung zu bringen. Diese germanischen Grundlagen

der Gerichtsverfassung sind der westgothischen ebenso fremd, wie der

sonst im Einzelnen vielfach abweichenden und überall ausgebildeteren

ostgothischen und römischen.

Nach diesen Ergebnissen stehe ich nicht an, das Letzte auszusprechen,

daß nämlich die beiden Reihen der unter der gräflichen Aufsicht

stehenden Richtergewalten: Judex oder Präses, Defensor, Numerarius –

und Tiufadus, Millenarius, Centenarius – von jeher mit dem Gegensatze

der beiden Nationen nichts zu schaffen gehabt, sondern immer gewesen

sind, als was sie seit Receswinth erscheinen, bürgerliche und

militärische Behörden. Die eben citirte Antiqua _VII_, 4, 2 beginnt

ihre Aufforderung an den Judex, gegen übermächtige Missethäter die

Hülfe des Comes anzurufen: _quotiens Gothus seu quislibet in crimine

accusatur_. Die Antiqua _VIII_, 1, 9 setzt fest, wenn bei dem

Durchmarsche eines Heeres geplündert werde, so solle der Schuldige

200 Streiche bekommen und zum Ersatze gezwungen werden durch den

Grafen der Provinz, den Judex oder den Villicus. Die Antiqua _X_, 1,

16 bestimmt: _iudices singularum civitatum, villici atquae praepositi

tertias Romanorum ab illis qui occupatas tenent auferant, et Romanis

sua exactione restituant_. Endlich findet sich folgende ältere Fassung

für _X_, 3, 5 (_Cod. Germ. resc. c._ 276) _habent Romani fuerint,

tunc Gothi ingrediantur in loco hospitum et ducat ad terminum fuerat_

(_qui erat_ nach Bluhme’s Verbesserung) _ostensus, tunc iudex quos

certiores agnoverit faciat eos sacramenta praebere quod terminum sine

ulla fraude demonstraverint_[321]. Die Vergleichung mit der neuern

Recension ergibt, daß der Gegensatz der Nationen zurückgetreten und an

die Stelle des Judex, nach _X_, 1, 16 doch sicher des Judex Civitatis,

ein Schiedsgericht gekommen ist. Um so charakteristischer scheint es,

daß in der ältesten Zeit die Regulirung nach beiden Stellen nicht

den Behörden des erobernden Volkes, sondern des eingenommenen Landes

oblag, was bei _X_, 1, 16 um so mehr auffällt, als der Gothe hier im

Verhältniß des Besitzers und mithin des Beklagten erscheint. Dies führt

unmittelbar auf die Annahme, bei welcher alles Auffallende, aber auch

die früher gewöhnliche Ansicht von der Eroberung verschwindet, der

Gegensatz zweier Völker habe in Bezug auf den Gerichtsstand überhaupt

nicht existirt, der Judex sei die bürgerliche Obrigkeit für Alle

gewesen und die Hospitalität habe demnach ebenso zu seinem Kreise

gehört, wie die Bestrafung eines gothischen oder römischen Verbrechers,

welcher nicht gerade als Soldat der Gerichtsbarkeit der Tiuphaden

unterlag[322].

Die Frage, wer in den Streitigkeiten zwischen Gothen und Römern

geurtheilt habe, verschwindet auf diesem Standpunkte völlig. Die

Grenzen zwischen der Competenz der bürgerlichen und militärischen

Gerichte sind im Allgemeinen die römischen, wie sie die Interpretatio

zu _l._ 2 und _l._ 8 _Cod. Th. II_, 1 nachweist, so weit nicht positive

Verordnungen wie _l. Vis. IV_, 5, 6. _VIII_, 1, 9 Modificationen

herbeigeführt haben. Die Schwierigkeit, daß ein römischer Richter

nicht nach gothischem Rechte oder umgekehrt hätte urtheilen können,

hier wo nicht wie im fränkischen Reiche Schöffen des andern Volkes ihm

zur Seite standen, kann ich als solche nicht anerkennen. Die Gesetze

_II_, 1, 14 und 16, in welchen der Stellvertretung aller richterlichen

Behörden so freies Feld geöffnet wird, sind zwar erst von Chindaswinth

und Receswinth, setzen die Freiheit der Delegation aber als bestehenden

Zustand voraus und geben darüber nur eine allgemeine Definition. Ebenso

berechtigt waren die Parteien, jeden Civilproceß durch selbsternannte

Schiedsrichter austragen zu lassen, welchen in den erwähnten Gesetzen

ausdrücklich dieselbe Gewalt und Verantwortlichkeit wie den königlichen

Richtern beigelegt wird. Dann ist es der römischen Gerichtsverfassung

nichts Neues, römische Behörden im betreffenden Falle nach fremdem

Rechte urtheilen zu lassen; nöthigenfalls schützte den Gothen die

Aufsicht des Grafen, in welcher Stellung die Zeugnisse zu großer

Mehrzahl Gothen zeigen, so wie umgekehrt dem Römer die Berechtigung des

Bischofs, eine fehlerhaft betriebene Sache selbst an sich zu ziehen,

zu möglichst ausreichender Sicherheit diente. Endlich setzt Receswinth

neben dem gothischen nicht bloß römisches, sondern überhaupt jegliches

fremde Recht außer Wirksamkeit; ganz ist also hier die angeregte

Schwierigkeit doch nicht zu umgehen, wenn man nicht neben die römischen

und gothischen auch noch suevische, vandalische oder alanische Richter

stellen wollte.

Nehmen wir Alles zusammen, so erscheint der König in jeder Hinsicht

als die Quelle des Rechtes, als die einzige, denn nur von ihm geht die

zwingende Gewalt des Gerichtes aus, und nur seine Beamten (oder die

Schiedsrichter, welchen er für solchen Fall die Befugnisse der Beamten

beilegt) ermitteln das Urtheil. Ein solcher Gegensatz gegen die älteste

Zeit laßt sich weder aus der Gefolgschaft, noch dem Herzogthume,

noch aus irgend einem Elemente des Geschlechterstaates erklären; er

erscheint aber naturgemäß, wenn man der Anschauung römischer Institute

ihren Einfluß auf die Denkweise der Eroberer einräumt. Wir können diese

Ansicht noch bei einem dritten Volke geltend machen, welches wir auch

oben schon mit den gothischen Nationen zusammenstellen mußten, bei den

Burgundern.

Im burgundischen Reiche finden sich burgundische und römische Grafen

als Obrigkeit von Städten und Gauen, Territorien und Ortschaften

(_praef._ 49, 1) bezeichnet. Da Römer und Barbaren in denselben

Marken vermischt wohnten, müssen an der Spitze jedes Gaues zwei

Grafen gestanden haben. Außerdem führt die _l._ 22 und 36 der Lex

Romana Defensoren mit der Befugniß in integrum zu restituiren an;

diese sind demnach in ganz anderer Stellung als die westgothischen,

welche nur über Bagatellsachen richten und überall mit den Numerariern

zusammengestellt werden, und Eichhorn’s Vermuthung, niemand sonst

als sie seien unter den römischen Grafen gemeint, hat deßhalb große

Wahrscheinlichkeit. Dagegen dünkt mir seine weitere Ansicht, die

_iudices deputati_ der Gundobada könnten die Curie des Defensors

sein, unhaltbar; überall treten diese als königliche Commissare auf,

ausdrücklich heißt es _add. I_, 3 _iudices a nobis deputati_ und die

Präfatio spricht nur von einem Judex für jeden Grafen, nicht von einem

Collegium, wie es Eichhorn voraussetzen müßte. Jedenfalls erkennen wir

hier schon, daß abgesehen von den städtischen Obrigkeiten der Römer wie

bei den Westgothen alle Gerichtsgewalt Ausfluß der königlichen ist;

sehen wir, auf welche Quelle dieses Zustandes die Vertheilung derselben

unter die verschiedenen Behörden schließen läßt.

Alles kommt auf die Auffassung der erwähnten _iudices deputati_,

auf das Verhältniß derselben zu den Grafen an. _Tit._ 89 enthält:

_Gundobadus rex omnibus comitibus. – Non solum in eum pagum, ubi

consistit, liceat persequi criminosum, sed etiam – ad alia loca ad

nos pertinentia non dubitent huius modi personas capere et iudicibus

praesentare._ Eichhorn versteht unter den letztern den _iudex

deputatus_, so daß dieser allein Urtheiler wäre, der Graf aber nur

den Bann hätte. Nothwendig ist jedoch diese Erklärung keineswegs.

Eichhorn erkennt an, daß _tit._ 81 die Grafen selbst _iudices_

genannt werden; in _tit._ 89 liegt von vorn herein der Gegensatz

nicht in der Verschiedenheit der Behörden sondern der Sprengel, und

die Interpretation ist also zulässig: der Dieb soll nicht blos in

seiner Heimath gefaht, sondern durch alle Gauen verfolgt und dann

dem betreffenden Amte ausgeliefert werden. Diese Ansicht wird durch

andere Stellen bestätigt, welche die Grafen ganz entschieden auch als

Urtheiler zeigen. _Tit._ 49, 1: _ut locorum comites et praepositi

competentes instructi, evidentius iudicanda cognoscant_. 79, 4: _omnes

comites_ (in Processen über Grundbesitz) _secundum ordinem legis

istius iudicare curabunt_. _Praef._ Weder die Grafen noch die _iudices

deputati_ sollen sich bestechen lassen, _si quis memoratorum – iuste

iudicans – praemium convictus fuerit accepisse – capite puniatur_.

Weiter unten: _si quis iudicum tam barbarus quam Romanus_ (aus Dummheit

gegen das Gesetz urtheilet, zahle er 30 Schillinge, wer auf dreimalige

Mahnung der Parteien nicht Gericht hält, zahle 12 Schillinge) _et ne

forte per absentiam deputatorum iudicum negotia differantur, nullam

causam absente altero iudice vel Romanus comes vel Burgundio iudicare

praesumat, quatenus studeant, ut saepius expetentes se de legum ordine

incerti esse non possint_. Der in der letzten Stelle geforderte

»_alter iudex_« ist offenbar ein Deputatus, der Mangel eines solchen

soll dadurch verhütet werden, daß die Grafen einmal für immer wissen,

daß sie ohne den Rath eines solchen kein Urtheil abfassen dürfen und

demnach zeitige Anstalt treffen, eine solche Beihülfe zur Erkenntniß

der Gesetze sich zu verschaffen. Später wurde diese, offenbar neue

Vorschrift wieder aufgehoben, _tit._ 81; _quia occupatione et absentia

deputatorum iudicum frequenter potuit evenire expectatio – inter tres

menses interpellato iudici causam quamlibet ulterius differre non

liceat, nisi ut omnia cognoscat et dato iudicio universa ita iudicet,

ut nihil inter partes dubium reservetur_. Dem entsprechend heißt es

_add. II_, 10. _Ut omnes comites tam Burgundionum quam Romanorum –

omnes omnino causas ex legibus iudicent, ut iustitiae ordo teneatur._

Ueberall sind sich also in Bezug auf diesen Punkt die Grafen beider

Nationen gleichgestellt, und muß man den römischen für den Defensor

halten, so ergibt sich schon hieraus, selbst wenn man die Curie als

einen Judex betrachten könnte, die Unmöglichkeit, hier die Begriffe von

Bann und Dome anzuwenden.

Der Judex Deputatus ist nichts als ein königlicher Commissar, welcher

dem Grafen eines Bezirkes als gelehrter Rechtsbeistand dienen soll.

Näheres über seine Wirksamkeit ist nicht festzustellen; die Fragen,

ob er für eine bestimmte Zeit, für eine einzelne Sache gegeben

wurde, welche Thätigkeit und überhaupt ob irgend eine der Graf ihm

allein überlassen, bleiben unbeantwortet. So wahrscheinlich es

also ist, daß das Institut der Anschauung römischer Einrichtungen

seine Entstehung verdankt, so wird sich doch schwerlich entscheiden

lassen, in wie weit man dabei an das Vorbild der Assessoren oder der

kaiserlichen delegirten und committirten Richter denken darf. Von

diesen unterscheiden sie sich dadurch, daß neben ihnen der Graf immer

noch der eigentliche Urtheiler bleibt[323], von jenen, mit welchen sie

übrigens entschiedene Ähnlichkeit haben, dadurch, daß sie nicht von dem

Magistrate sondern vom Könige ernannt werden.

Indeß bedarf es kaum der Bemerkung, daß sie von dem _iudex_ der Baiern

und Alamannen, von den fränkischen Rachinburgen, den friesischen

Redjeven und Asegen, den angelsächsischen Lahmen, Lagemannen und

Aewdas, sowohl was Bestallung, als was Wirksamkeit betrifft, nicht

bloß durch solche Einzelnheiten, sondern in ihrem innersten Wesen

verschieden sind. Dem Geiste nach, aus welchem ihr Dasein entsprungen

ist, wurzeln sie ebenso wie das gesammte Reich, welchem sie angehören,

in der Berührung ihres Volkes mit Rom. Alle Theile der öffentlichen

Gewalt sind wesentlich ungermanischer Natur, der Einfluß der

Volksgemeinde hat überall der monarchischen Gewalt das Feld geräumt.

Zwischen diesem und dem altgermanischen Gerichtswesen steht das

fränkische, der Genesis dieses Reiches gemäß, in der Mitte. Der König,

welcher losgetrennt von dem heimischen Geschlechterstaate unter den

Trümmern des Kaiserthums den Grund zu seiner Macht gelegt, stellt in

seinen Beamten die zwingende und herrschende Seite des Gerichtes

dar, die Volksgemeinden, welche erst nach einem vollen Menschenalter,

theils gezwungen, theils bewundernd[324] in die Monarchie eingetreten

sind, haben ihren Antheil an der Rechtsfindung behauptet. Ich möchte

nicht entscheiden, in welchen Formen Childerich und Chlodovech vor

508 über ihre deutschen Krieger gerichtet haben; ich halte sie,

wie ich unten erörtern werde, nicht für die Gefolgsführer sondern

für die Herzoge ihres Heeres; schon diese Stellung begünstigte das

Überwiegen dictatorischer Willkür über festgeregelte Gesetzlichkeit;

dazu kamen, wie wir sahen, ihre Befugnisse als römische Feldherrn

und armoricanische Häuptlinge, welche bei der Zerrüttung des Reiches

und der Provinzen selbst wieder den unsichersten Charakter hatten.

Alles trug dazu bei, ihrer Macht das Gepräge des Thatsächlichen,

Gewaltsamen, Unbestimmbaren aufzudrücken, und den weitesten Rahmen gab

endlich die kirchliche Ansicht hinzu, wie man sie aus den Briefen der

Päpste, des Remigius und Avitus, aus den Capitularien von der frühsten

Zeit bis zu der Thronrede Kaiser Karls von 804 kennen lernen kann.

Alle diese Zeugnisse überbieten sich, den König als den Hüter des

Friedens an Christi Statt, als den Hort der Gerechtigkeit auf Erden

darzustellen; es war undenkbar, daß ein Fürst wie Chlodovech, unter

solchen Einflüssen erwachsen, weitherrschend von den Pyrenäen bis zum

Ocean, den kleinen deutschen Gemeinden, welche eine nach der andern in

den Strom seiner Regierung einmündeten, die Anerkennung seiner höchsten

Rechte erlassen sollte. Der Gerichtsbann ging in die Hände des Königs

und seiner Beamten, der Grafen und Centenare über.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 30 / 40 段