Prolog des salischen Gesetzes, Chlodovech, Childebert und Chlothar
hätten dasselbe klarer verbessert. Die Epiloge geben die nähere
Auskunft, Chlodovech habe es statuirt, und dann mit seinen Optimaten,
oder nach einem Pariser Codex mit den Franken, eine Anzahl Artikel
hinzugefügt. Ebenso heißt es von Childebert und Chlothar, _cum regnum
suum_ hätten sie die Verordnungen erlassen. Es ist der Pactus _pro
tenore pacis_ gemeint, der allerdings in seinem Texte selbst eine
Mitwirkung des Volkes nicht erwähnt. Desto ausdrücklicher heißt es in
der Einleitung zu Chilperich’s Edict: _pertractantes .. cum optimatibus
vel antrustionibus et omni populo convenit_, während die von Boretius
als sechstes Capitular bezeichnete Verfügung jeder einleitenden Aussage
dieser Art entbehrt. Ganz ähnlich lauten dagegen wieder in einigen
Handschriften die Überschriften des alamannischen und des baierischen
Gesetzes: das Gesetz ist zur Zeit König Chlothar’s erlassen worden,
gemeinsam mit seinen Großen und dem übrigen versammelten Volke; das
Gesetz ist von dem König und seinen Fürsten und allem christlichen
Volke im Reiche der Merovinger verfügt worden.
Nach diesem Allem könnte der Satz begründet erscheinen, daß der
König nicht befugt war, ohne Zustimmung der Großen und des Volkes
an dem Inhalte des durch die gerichtliche Praxis ausgebildeten
Gewohnheitsrechtes durch neue Gesetze Änderungen vorzunehmen, daß also,
wie Boretius es ausdrückt[305], der eigentliche Gesetzgeber das Volk,
und der König bei der Aufzeichnung der rechtlichen Satzungen nur das
Organ des Volkswillens gewesen.
Indessen zeigen sich anderweitige Wahrnehmungen, welche es dennoch
sehr zweifelhaft machen, ob eine solche Beschränkung der königlichen
Machtvollkommenheit in der That ein anerkannter Rechtssatz, ob sie
nicht, wo sie vorkam, das Ergebniß lediglich factischer Erwägungen und
freien königlichen Ermessens gewesen ist.
Die Vorrede des baierischen Gesetzes, welche, wie wir sahen,
zugleich auch über die Entstehung des ribuarischen und alamannischen
Gesetzes berichten will, sagt, daß König Theoderich weise, im alten
Recht erfahrene Männer berufen, und diesen die Aufzeichnung der
Rechtssatzungen seiner Völker, eines jeden nach seiner Gewohnheit
befohlen habe. Und sie fährt weiter fort, daß er die nöthigen
Zusätze und Änderungen gemacht, und die heidnischen Bestimmungen
durch christliche ersetzt habe. Was er in dieser Hinsicht wegen der
eingewurzelten heidnischen Gewohnheit nicht habe bessern können, das
habe Childebert begonnen und Chlothar vollendet. Und endlich habe
Dagobert dies Alles durch vier erlauchte Männer erneuert, und alle
alten Rechte verbessert und so einem jeden Volke ein geschriebenes
Gesetz gegeben. Hier zeigt sich nirgend eine Spur von rechtlicher
Bindung des königlichen Willens durch das Erforderniß einer populären
Zustimmung. Von vorn herein hat der König selbst die Absicht, nicht
eine völlig neue Schöpfung zu vollziehen, sondern das vorhandene
Gewohnheitsrecht zu einem königlichen Gesetze zu machen, zugleich
aber auch, es zu vervollständigen, zu verbessern, vor Allem es zu
christianisiren. Die weisen und rechtskundigen Männer haben keinen
andern Beruf, als die vorhandenen Bräuche zu sammeln und zur Kenntniß
des Königs zu bringen[306]; die Umarbeitung derselben vollzieht der
König in unbedingter Selbständigkeit, wenn auch mit der politischen
Behutsamkeit, nach welcher er auf die Stimmungen des Volkes eine
gewisse Rücksicht nimmt, so daß die heidnischen Bräuche erst bei der
dritten Revision vollständig ausgetilgt werden. Waitz bemerkt dabei
sehr richtig, daß die so entstandenen Leges nicht selten in einzelnen
Abschnitten oder in der ganzen Fassung die Form eines neuen gebotenen
Rechtes, eines königlichen Erlasses annehmen[307]. Die Optimaten, deren
Mitwirkung in den vorher erwähnten Ueberschriften bezeugt wird, sind
Bischöfe und königliche Beamte, Herzoge und Grafen, deren unbedingte
Abhängigkeit von den königlichen Befehlen in jener Zeit wir kennen:
es ist nicht daran zu denken, daß sie ein Widerspruchsrecht gegen den
Willen des königlichen Gesetzgebers damals besessen hätten; offenbar
haben sie hier, nach moderner Ausdrucksweise, nicht die Rechte eines
parlamentarischen Oberhauses, sondern höchstens die Stellung eines
begutachtenden Staatsraths. Childebert _II._ erläßt 596 eine Reihe von
Satzungen, welche ihrem Inhalte nach sich durchaus an das fränkische,
hauptsächlich das ripuarische Volksrecht anschließen; er beräth sie auf
drei Märzfeldern mit seinen Optimaten, decretirt sie aber in eigenem
Namen, und die Nichterwähnung des Volkes ist hier um so frappanter,
als der Beschluß gerade auf dem Märzfelde Statt findet, wo an der
Anwesenheit des bewaffneten Volkes doch gar nicht zu zweifeln ist.
Hiernach wird, was Boretius als exceptionelle Besonderheit dieses
einzelnen Falles hinstellt[308], daß das Volk nicht im rechtlichen
Sinne um seine Einwilligung angegangen worden, sondern auf dem
Märzfelde umhergestanden und den Beschlüssen Zuruf habe zu Theil werden
lassen, diese Acclamation eines zufällig anwesenden Umstandes also
wird uns für das sechste Jahrhundert überall als die einzige Function
des Volkes bei der Gesetzgebung erscheinen, wo ein solches in den
obigen Stellen erwähnt wird. Allerdings finden sich später in der
karolingischen Zeit einige Fälle, wo Gesetze volksrechtlichen Inhalts
den einzelnen Gerichtsversammlungen der Hundertschaften zur Anerkennung
und Unterzeichnung vorgelegt werden: aber abgesehen davon, daß auch
hier Karl der Große, als einmal wegen des Mangels einer solchen
Vorlegung drei neuen Gesetzen der Gehorsam verweigert wird, denselben
ohne weiteres zu erzwingen befiehlt, reden eben die merovingischen
Quellen von einer derartigen Maaßregel ganz und gar nicht, sondern nur
von einer einzigen Versammlung des ganzen christlichen Volkes, also
desjenigen Volkes, welches bei der Verkündigung des Gesetzes gerade
gegenwärtig war.
Ferner ist es unbestritten, daß im sechsten Jahrhundert die Könige
neben der Aufzeichnung der Volksrechte über sonstige Gegenstände nach
freiem Ermessen Gesetze und Verordnungen erließen. »Diese erschienen
in der Form kaiserlicher Constitutionen, es sind Edicte, Decrete, die
freilich nicht gerade neues Recht machen, aber doch Vorschriften über
verschiedene Gegenstände enthalten, und einschärfen, was von dem Volke
beachtet werden soll. Daß dieses, oder auch nur die Großen des Hofes
ihre Zustimmung gegeben oder irgend welchen Antheil genommen, wird
nicht gesagt[309].« Hiemit wird die Wahrscheinlichkeit gesteigert, daß
auch bei der Aufzeichnung der Volksrechte die Mitwirkung der Optimaten
und des Umstandes ganz von dem königlichen Ermessen abhing. Denn eine
rechtlich bindende Verschiedenheit für das legislative Verfahren bei
den Volksrechten und bei anderweitigen königlichen Edicten würde
nothwendig eine feste Abgrenzung der Gegenstände beider Legislationen
zur Voraussetzung haben, und eine solche Scheidung läßt sich nach dem
Inhalte der uns vorliegenden Gesetze nicht erkennen. Im Allgemeinen
zeigt es sich, daß die Volksrechte sich vorwiegend mit dem Strafrechte,
hier und da aber auch mit dem Privatrechte und dem Proceßverfahren
beschäftigen, und man hat demnach als die Sphäre der sonstigen
königlichen Edicte und später der _Capitularia per se scribenda_
hauptsächlich die staatsrechtlichen und polizeilichen Vorschriften
bezeichnet. Indessen auch Boretius, der kräftigste Vertreter der
populären Mitwirkung bei der Feststellung der Volksrechte, muß die
Thatsache einräumen, daß zahlreiche Ausnahmen auf beiden Seiten
vorkommen, daß es weder an staatsrechtlichen Bestimmungen in den
Leges, noch an strafrechtlichen und processualischen in den Edicten
und Capitularien fehlt[310]. Er meint allerdings, solche Ausnahmen
bewiesen keineswegs, daß die Regel nicht existirt, sondern nur, daß man
sie nicht immer strenge eingehalten habe[311], und Niemand würde ihm
wiedersprechen, wenn irgendwo eine ausdrückliche Definition der Regel
vorläge. Da dies aber nicht der Fall ist, sondern wir die Regel nur aus
der Reihe der einzelnen Thatsachen zu abstrahiren haben, so bleibt es
dabei, daß die hier vorkommenden Ausnahmen die vermuthete Regel nicht
bekräftigen, sondern beseitigen.
Indessen, angenommen einmal, wenn auch nicht eingeräumt, daß eine
Aenderung der Volksrechte durch neues Gesetz überall der Zustimmung der
fränkischen _lords and commons_ bedurft hätte: gegen die rechtliche
Unumschränktheit der Merovinger wäre damit noch immer wenig gewonnen.
Denn nichts ist gewisser als die Thatsache, daß die Merovinger, mochte
in der Lex geschrieben stehen, was da wollte, in ihren einzelnen
Verfügungen unaufhörlich Maaßregeln ergriffen, zu welchen die Lex
keine Vollmacht gab, oder welche der Lex auch geradezu widersprachen,
und mit nicht geringerer Sicherheit darf man behaupten, daß keine
Aussage der Quellen ein solches Verfahren der Könige als rechtswidrige
Usurpation bezeichnet, so oft auch der Inhalt einzelner Befehle nach
verschiedenen Gründen getadelt wird. Schon oben bemerkten wir den
allgemeinen Grundsatz, daß die Unterthanen den Weisungen der Könige
Gehorsam schulden, daß die Könige im Interesse des öffentlichen Wohles
zu herrschendem Walten berechtigt und verpflichtet sind. Die königliche
Banngewalt erscheint nun vor Allem auf dem eigentlichsten Gebiete der
Volksrechte, auf dem strafrechtlichen. Gewisse Handlungen, welche das
Volksrecht straflos läßt, werden mit dem Königsbann von 60 oder 100
Solidi, mit der Verdoppelung, ja mit der Verzehnfachung desselben
geahndet. Manche dieser Bannfälle sind gesetzlich regulirt, andere
lediglich auf das Ermessen des Königs gestellt. Nicht bloß wer sich dem
Aufgebot zum Heeresdienst entzieht, zahlt die Bannbuße, sondern ebenso
ein jeder, welcher sonst einen zum Nutzen des Königs ihm gegebenen
Befehl nicht beachtet. So ist der gesetzlich anerkannte Zustand; Gregor
berichtet uns weiter, wie diese königliche Strafgewalt thatsächlich,
und zwar ohne erkennbaren Widerstand zu willkürlicher Verhängung
zahlreicher Todesstrafen, zu schweren Bußen ganzer Einwohnerschaften
vorschreitet, wie ein König nach der Ermordung seines Bruders gelobt,
die Familien der Uebelthäter bis in das neunte Glied auszurotten. Wie
diese Ausdehnung der öffentlichen Strafen, verfügt der König das Verbot
der Richtungen und die Beschränkung der im Volksrecht anerkannten
Fehde. Er wendet, im Bewußtsein seiner Obervormundschaft seine
Aufmerksamkeit auf das gerichtliche Verfahren[312]. Auf Reclamation
oder als oberster Richter greift er in den Rechtsgang der ordentlichen
Gerichte ein, und erachtet sich befugt, Befehle an dieselben zu
erlassen, vergleichbar den Rescripten der römischen Imperatoren,
schriftliche Mandate und Indiculi, die meistens nur Anwendung des
Rechtes betreffen, zuweilen aber auch neues Recht kündigen; er ladet
die Beklagten vor seinen Stuhl, oder befiehlt den Grafen Abhilfe zu
schaffen, oder die Parteien vor das Königsgericht zu senden. Aber nicht
bloß solche Eingriffe im einzelnen Falle kommen vielfach vor, sondern
auch allgemeine Regeln für die Abänderung des alten volksrechtlichen
Verfahrens werden ohne förmlichen legislativen Act durch eine feste
Regierungspraxis zu gesetzlicher Wirksamkeit gebracht, und auf solche
Art – wir kommen unten darauf zurück – allmählich der ganze Proceßgang
des bisherigen Gewohnheitsrechtes von Grund aus umgestaltet. Sohm
stellt diese schrittweise vorgehende Verdrängung des alten Volksrechts
mit dem Verhältniß des römischen Amtsrechts zum alten Civilrecht
zusammen, und der Vergleich, wenn auch nicht in jeder Beziehung
treffend, erläutert doch sehr gut das auf den ersten Blick wunderlich
erscheinende Verhältniß, wie hier ein anerkanntes Gewohnheitsrecht
ohne förmliche Aufhebung durch eine an verschiedenen Punkten sich
eindrängende neue Praxis langsam beseitigt oder von innen heraus
verwandelt wird. Und endlich hat und übt der König die Befugniß, für
sich seine Güter und seine Schützlinge specielle Prozeßformen zu
erschaffen und Einrichtungen zu treffen, welche die damit Privilegirten
vor dem Formalismus und der Härte der ordentlichen Gerichtsbarkeit
beschützen. Dem Könige, sagt also Sohm mit gutem Grunde[313], steht
die unbedingte Macht über das Volksrecht zu; kraft seiner _plenitudo
potestatis_ vermag er von der Strenge des Prozeßrechts und des
Privatrechts zu dispensiren; er kann das Recht ignoriren und ohne Recht
nach billigem Ermessen verfahren; er kann _ius aequum_ an die Stelle des
_ius strictum_ setzen. Auch hier wirkt römisch-christliche Anschauung
ein: _inter aequitatem iusque interpositam interpretationem nobis solis
et oportet et licet inspicere_, sagt Kaiser Constantin[314], oder nach
Erzbischof Hinkmar’s Ausdruck: es ist die Pflicht des Hofgerichts, so
zu verfahren, daß wo die heidnische Satzung zu grausam erscheint, das
weltliche Recht nach Verdienst eingeschränkt und Gottes Gerechtigkeit
aufrecht erhalten werde. Nicht bloß vor unbilligen Ergebnissen des
Prozeßverfahrens, sondern auch vor drückenden Satzungen des materiellen
Rechtes kann der König seinen Getreuen wirksamen Schutz verleihen. Wäre
es wirklich begründet, wie Boretius glaubt, daß er eine Änderung des
Volksrechts in der Form eines neuen Gesetzes nur mit Zustimmung des
Volkes vollziehen könnte, welchen Eintrag thäte das seiner Machtfülle,
mit der er durch die gerichtliche Praxis oder specielles Mandat oder
dispensirendes Privileg jeden Satz des Volksrechts abschaffen oder in
sein Gegentheil verkehren kann?
Blicken wir zurück. Wir haben das alte Recht der Thronfolge durch
völlig neue Grundsätze verdrängt gesehen. Die Vollmacht zu herrschendem
Thun, welche dem altgermanischen Könige den Beifall der Volksgemeinde
gab, wird jetzt auf einen mystischen Rathschluß Gottes zurückgeführt.
Die Competenz des Herrschers, die früher sich auf Kriegführung und
Urtheilfindung beschränkte, ist jetzt zu einer Obervormundschaft
über das ganze Dasein aller seiner Unterthanen geworden. Er ist der
Lenker einer centralisirten Verwaltung über weite Gebiete, die er
durch eine nach römischem Muster organisirte, von ihm schlechthin
abhängige Beamtenhierarchie beherrscht. Wenn es früher hieß, daß er
mehr durch Ueberredung als durch Befehle seine Volksgenossen lenke,
so ist er jetzt der Inhaber einer gesetzgebenden Gewalt, bei deren
Ausübung er den Umständen nach sich gelegentlich des Beifalls der
Großen und der Volksmassen versichert, aber alle Mittel und Titel
besitzt, um auf jedem Gebiete des Rechtes seine Anschauungen nach
souveränem Ermessen zur Geltung zu bringen. Nicht alle Einrichtungen
des Staates, wie bei den Ostgothen, sind im merovingischen Reiche nach
römischer Form gemodelt. Aber die wichtigste dieser Einrichtungen, das
Königthum selbst, ist auch bei den Franken ohne Zusammenhang mit den
altgermanischen Verhältnissen, eine neue Schöpfung, theils eines fast
hundertjährigen Kriegszustandes, theils römisch-christlicher Politik.
Von all seinen Machtbefugnissen ist nur die eine, der Heerbefehl,
im alten Staate vorhanden, und auch diese tritt nur in Thätigkeit,
wenn und so lange die souveräne Volksgemeinde Krieg führen will. Bei
dieser Sachlage zu erklären, daß das altdeutsche Königthum in sich die
Elemente besessen habe, sich zur Monarchie der Amaler und Merovinger
zu entwickeln, scheint mir den geschichtlichen Thatsachen wenig zu
entsprechen. Mit beinahe gleichem Rechte könnte jemand behaupten, die
Grafschaft Oldenburg habe ihren Grafen die Mittel gewährt, sich zu
Selbstherrschern des russischen Reiches zu erheben.
Fußnoten:
[284] Vgl. Eichhorn St. u. R. G. _I_, S. 402, Grimm R. A. S. 475.
[285] C. 45. Ob seine Angabe über die Sitonen richtig ist oder nicht,
ist gleichgültig für unsere Frage; jedenfalls läugnet die Stelle
weibliche Thronfolge bei den übrigen Germanen.
[286] Einer διαθήκη, sagt Prokop. Dahn meint, man dürfe hier nicht
an ein Testament denken, da dem alten deutschen Rechte Testamente
unbekannt gewesen. Es ist das eine _petitio principii_. Die Vandalen
hatten damals über ein Jahrhundert auf römischen Boden gelebt;
Geiserich erließ Edicte und Präcepte in völlig römischer Form, warum
nicht auch ein Hausgesetz?
[287] Ich kann deshalb Sohm nicht zugeben, daß der Gegensatz der
fränkischen Theilbarkeit gegen die gothische Untheilbarkeit auf einem
Gegensatze von Stammverfassung und Reichsverfassung beruht habe.
Stammesreiche waren, wie wir gesehen, die gothischen Staaten ebenso
wenig wie der fränkische. Am ersten würde die Bezeichnung auf die
angelsächsischen Gemeinwesen passen, wo aber wieder der Grundsatz der
Untheilbarkeit nicht existirt.
[288] Dahn, Könige _III_, 292 stellt eine Reihe solcher Aussagen
zusammen.
[289] _Pertz III_, 4. Gleichinhaltliche Stellen bei Waitz V. G. _II_^2,
164.
[290] Wenn Waitz V. G. _II_^2, S. 281 den Unterthanenbegriff im
fränkischen Reiche in Abrede stellt, so genügt es, auf seine eignen
Ausführungen S. 148 ff. zu verweisen.
[291] Greg. _VI_, 46, _VIII_, 30.
[292] Roth B. W. Buch 3, Cap. 1.
[293] Waitz _l. c._ 149.
[294] Dahn Könige _I_, 215, _VI_, 250.
[295] Brunner, Geschichte der Urkunde.
[296] Daß Dahn hier mit Unrecht an altgermanische Grafen denkt, habe
ich schon oben bemerkt.
[297] Hegel ital. Städteverfassung _I_, 124.
[298] Näheres bei Dahn, Könige _VI_, S. 298 ff.
[299] Papencordt S. 198, 226, 293. Dahn, Könige _I_, S. 216. Gewiß mit
Grund will Dahn S. 233 die Domestici nicht geradezu für ein königliches
Gefolge im alten Sinne halten, wenn sie ihn auch in etwas daran
erinnern.
[300] _Pertz leges I_, 134, 156.
[301] Dahn Könige _IV_, 1.
[302] Prokop und Victor von Vita, deren Berichte sonst manche
Abweichungen zeigen, stimmen darin überein, daß der König, und dieser
allein, die Einrichtung trifft.
[303] Könige _I_, 201.
[304] Ebendaselbst _I_, 225.
[305] Capitularienkritik S. 9, 10.
[306] König Rothar (Prolog zu seinen Gesetzen) läßt sich ebenso wie die
Rechtssatzungen auch die Namen seiner königlichen Vorgänger durch alte
Männer berichten.
[307] V. G. _II_^2, S. 91 und die in Note 1 dort gesammelten Stellen.
[308] Capitularienkritik S. 25.
[309] Waitz V. G. _II_^2, 655. Er setzt dann noch hinzu: »doch ist
damit nicht nothwendig ausgeschlossen, daß es geschehen.« Daß es, nach
freiem Willen des Königs, im einzelnen Falle geschehen mochte, ist
zweifellos; genug, daß wir von einer rechtlichen Verpflichtung des
Königs dazu nicht eine Sylbe erfahren.
[310] Die ohne Mitwirkung des Volkes erlassene Constitution Childebert
_I._ enthält Strafbestimmungen gegen heidnische Culthandlungen und
Sacrilegien, der _pactus pro tenore pacis_ organisirt die Polizeiwachen
der Hundertschaften, die _decretio Childeberti II._ hat zahlreiche
Strafbestimmungen.
[311] Zur Capitularienkritik, 53, 60, 65. Im Allgemeinen füge ich
noch die Bemerkung hinzu, daß die merovingischen Königsrechte des
sechsten Jahrhunderts ungleich stärker waren als die karolingischen des
achten und neunten, und demnach die Erscheinungen des letztern nicht
ohne Weiteres für das erstere beweisen können. Noch weniger ist aus
den Befugnissen des schwachen langobardischen Königthums auf gleiche
Schwäche des merovingischen zu schließen.
[312] Die Aufhellung dieses wichtigen Verhältnisses verdanken wir
Brunner’s trefflichen Abhandlungen, deren Ergebnisse er zuletzt im
Schwurgericht S. 60 ff. zusammengefaßt hat.
[313] R. u. G. Verf. _I_, 166.
[314] l. 4. _C. Th. I_, 2. Vgl. l. 1 u. 9 _C. J. I_, 14.
§ 7. Gerichtshoheit des Königs.
Die älteste Periode der deutschen Geschichte fand in der Volksgemeinde
das wahre Organ, wie für alle sonstige öffentliche Thätigkeit, so auch
für die Entstehung und Bewahrung des Rechtes. Die Ausübung dieser
Function geschah in ziemlich unbestimmten Formen, der Princeps war
zunächst als Urtheiler, der Priester als Bannender thätig, die Gemeinde
nahm auf beiden Seiten Antheil und gab beiden die entscheidende
Vollmacht. Dieses Gebäude ruhte in allen Theilen auf den allgemeinen
Formen des Geschlechterstaates, es konnte sich überall nur so weit
erhalten, als Theile dieser Verfassung in die neue Zeit hinüber
gerettet wurden.
Da die deutschen Monarchien entweder unter römischen und celtischen
Einflüssen oder doch entfernt von den vaterländischen Gemeinwesen
entstanden, da sie alle aus der begünstigten Lage und der
schöpferischen Kraft hervorragender Individuen emporwuchsen, da die
Auflösung der alten Gemeinden bei ihnen die erste Bedingung oder
die nächste Folge des eignen Daseins war, so bedarf es gar keiner
Gründe weiter zur Erklärung der Thatsache, daß der gerichtliche
Bann, d. h. die allgemeine Macht den Frieden zu sichern und das
Recht zu schützen[315], überall an die Krone fiel. In diesem Punkte
ist denn auch zwischen allen Staaten volle Uebereinstimmung; eine
Verschiedenheit zeigt sich nur in der Stellung und Berechtigung der
Volksgemeinde. Hier erscheint mithin die Aufgabe, diese Rechte an die
früher gegebene Entstehungsgeschichte jedes Reiches anzuknüpfen und in
der Ausbildung der Gerichte dieselben Momente nachzuweisen, welche die
einzelnen Monarchien im Ganzen hervorgerufen haben. Ich kann heute nach
den eingehenden Arbeiten von Dahn über die Gothen, von Waitz und Roth,
sowie von Sohm und Brunner über die Franken mich mehrfach kürzer als
in der ersten Auflage fassen und mich auf die Hervorhebung der für die
richtige Auffassung des Königthums wichtigen Gesichtspunkte beschränken.
In dem ostgothischen Reiche ist der feste Zusammenhang zwischen
äußerer Geschichte und inneren Zuständen auch auf dem Gebiete der
Rechtspflege unverkennbar: das Aufgehen in römischen Anschauungen und
Formen prägt sich gerade hier so bestimmt wie möglich aus. Zunächst
ist dafür an Theoderich’s Edict zu erinnern, in welchem er nach
zehnjähriger Erfahrung[316] diejenigen Rechtssätze zusammenstellt,
deren Einschärfung ihm besonders wichtig erscheint: es ist durchgängig
Wiederholung römischer Bestimmungen, die hier als allgemeines
Reichsrecht für alle Einwohner beider Nationen verkündigt werden. Es
handelt sich um Satzungen des öffentlichen Rechtes, um verschiedene
privatrechtliche Festsetzungen, um Organisation der Rechtspflege,
des Civil- und Strafprozesses, endlich um Regelung des Strafrechts.
Das Alles war römisch. Beibehalten, wie schon bemerkt, war der ganze
Apparat der römischen Beamten; die einzige neue Einrichtung auf diesem
Gebiete war das Amt des _Comes Gothorum_, welcher neben einigen
Verwaltungsfunctionen und dem Heerbefehl in seinem Bezirke den Beruf
hatte, Prozesse zwischen Gothen oder zwischen Römern und Gothen,
die letzteren unter Zuziehung eines römischen Rechtsverständigen
abzuurtheilen.
Eine Erörterung der weitschichtigen Streitfrage, ob für die gothische
Bevölkerung subsidiarisch neben dem Edicte gothisches oder römisches
Privatrecht gegolten habe, ist für unsere Aufgabe nicht erforderlich.
Nicht alle Argumente, mit welchen neuerlich Dahn für die Fortdauer des
gothischen Privatrechtes eingetreten ist, sind abschließender Art: bei
der eigenthümlichen Beschaffenheit des Beweismaterials in Cassiodor’s
Varien kann man zweifeln, ob ein sicheres Ergebniß überhaupt
erreichbar ist. Jedenfalls ist, nachdem die Gerichtsverfassung und das
Prozeßrecht als römisch erkannt sind, die Frage über das Privatrecht
ohne wesentlichen Belang für die Charakteristik des Königthums. Auch
im römischen Kaiserreich lebten, wie wir sahen, die aufgenommenen
barbarischen Förderaten nach ihrem angeborenen Privatrecht, obgleich
der Verband ihrer frühern thervingischen oder greutungischen Civitas
längst zersprengt war. Wenn also die Gothen in Theoderich’s Reich
subsidiarisch nach gothischem Rechte gerichtet wurden, so ergibt
sich daraus kein Schluß weder auf die Natur ihres Königthums, noch
für Dahn’s Ansicht, Theoderich’s Heer sei eine Fortsetzung des
greutungischen Volkes gewesen.