Was zuerst die Volksrechte betrifft, so sagt, wie oben bemerkt, der

Prolog des salischen Gesetzes, Chlodovech, Childebert und Chlothar

hätten dasselbe klarer verbessert. Die Epiloge geben die nähere

Auskunft, Chlodovech habe es statuirt, und dann mit seinen Optimaten,

oder nach einem Pariser Codex mit den Franken, eine Anzahl Artikel

hinzugefügt. Ebenso heißt es von Childebert und Chlothar, _cum regnum

suum_ hätten sie die Verordnungen erlassen. Es ist der Pactus _pro

tenore pacis_ gemeint, der allerdings in seinem Texte selbst eine

Mitwirkung des Volkes nicht erwähnt. Desto ausdrücklicher heißt es in

der Einleitung zu Chilperich’s Edict: _pertractantes .. cum optimatibus

vel antrustionibus et omni populo convenit_, während die von Boretius

als sechstes Capitular bezeichnete Verfügung jeder einleitenden Aussage

dieser Art entbehrt. Ganz ähnlich lauten dagegen wieder in einigen

Handschriften die Überschriften des alamannischen und des baierischen

Gesetzes: das Gesetz ist zur Zeit König Chlothar’s erlassen worden,

gemeinsam mit seinen Großen und dem übrigen versammelten Volke; das

Gesetz ist von dem König und seinen Fürsten und allem christlichen

Volke im Reiche der Merovinger verfügt worden.

Nach diesem Allem könnte der Satz begründet erscheinen, daß der

König nicht befugt war, ohne Zustimmung der Großen und des Volkes

an dem Inhalte des durch die gerichtliche Praxis ausgebildeten

Gewohnheitsrechtes durch neue Gesetze Änderungen vorzunehmen, daß also,

wie Boretius es ausdrückt[305], der eigentliche Gesetzgeber das Volk,

und der König bei der Aufzeichnung der rechtlichen Satzungen nur das

Organ des Volkswillens gewesen.

Indessen zeigen sich anderweitige Wahrnehmungen, welche es dennoch

sehr zweifelhaft machen, ob eine solche Beschränkung der königlichen

Machtvollkommenheit in der That ein anerkannter Rechtssatz, ob sie

nicht, wo sie vorkam, das Ergebniß lediglich factischer Erwägungen und

freien königlichen Ermessens gewesen ist.

Die Vorrede des baierischen Gesetzes, welche, wie wir sahen,

zugleich auch über die Entstehung des ribuarischen und alamannischen

Gesetzes berichten will, sagt, daß König Theoderich weise, im alten

Recht erfahrene Männer berufen, und diesen die Aufzeichnung der

Rechtssatzungen seiner Völker, eines jeden nach seiner Gewohnheit

befohlen habe. Und sie fährt weiter fort, daß er die nöthigen

Zusätze und Änderungen gemacht, und die heidnischen Bestimmungen

durch christliche ersetzt habe. Was er in dieser Hinsicht wegen der

eingewurzelten heidnischen Gewohnheit nicht habe bessern können, das

habe Childebert begonnen und Chlothar vollendet. Und endlich habe

Dagobert dies Alles durch vier erlauchte Männer erneuert, und alle

alten Rechte verbessert und so einem jeden Volke ein geschriebenes

Gesetz gegeben. Hier zeigt sich nirgend eine Spur von rechtlicher

Bindung des königlichen Willens durch das Erforderniß einer populären

Zustimmung. Von vorn herein hat der König selbst die Absicht, nicht

eine völlig neue Schöpfung zu vollziehen, sondern das vorhandene

Gewohnheitsrecht zu einem königlichen Gesetze zu machen, zugleich

aber auch, es zu vervollständigen, zu verbessern, vor Allem es zu

christianisiren. Die weisen und rechtskundigen Männer haben keinen

andern Beruf, als die vorhandenen Bräuche zu sammeln und zur Kenntniß

des Königs zu bringen[306]; die Umarbeitung derselben vollzieht der

König in unbedingter Selbständigkeit, wenn auch mit der politischen

Behutsamkeit, nach welcher er auf die Stimmungen des Volkes eine

gewisse Rücksicht nimmt, so daß die heidnischen Bräuche erst bei der

dritten Revision vollständig ausgetilgt werden. Waitz bemerkt dabei

sehr richtig, daß die so entstandenen Leges nicht selten in einzelnen

Abschnitten oder in der ganzen Fassung die Form eines neuen gebotenen

Rechtes, eines königlichen Erlasses annehmen[307]. Die Optimaten, deren

Mitwirkung in den vorher erwähnten Ueberschriften bezeugt wird, sind

Bischöfe und königliche Beamte, Herzoge und Grafen, deren unbedingte

Abhängigkeit von den königlichen Befehlen in jener Zeit wir kennen:

es ist nicht daran zu denken, daß sie ein Widerspruchsrecht gegen den

Willen des königlichen Gesetzgebers damals besessen hätten; offenbar

haben sie hier, nach moderner Ausdrucksweise, nicht die Rechte eines

parlamentarischen Oberhauses, sondern höchstens die Stellung eines

begutachtenden Staatsraths. Childebert _II._ erläßt 596 eine Reihe von

Satzungen, welche ihrem Inhalte nach sich durchaus an das fränkische,

hauptsächlich das ripuarische Volksrecht anschließen; er beräth sie auf

drei Märzfeldern mit seinen Optimaten, decretirt sie aber in eigenem

Namen, und die Nichterwähnung des Volkes ist hier um so frappanter,

als der Beschluß gerade auf dem Märzfelde Statt findet, wo an der

Anwesenheit des bewaffneten Volkes doch gar nicht zu zweifeln ist.

Hiernach wird, was Boretius als exceptionelle Besonderheit dieses

einzelnen Falles hinstellt[308], daß das Volk nicht im rechtlichen

Sinne um seine Einwilligung angegangen worden, sondern auf dem

Märzfelde umhergestanden und den Beschlüssen Zuruf habe zu Theil werden

lassen, diese Acclamation eines zufällig anwesenden Umstandes also

wird uns für das sechste Jahrhundert überall als die einzige Function

des Volkes bei der Gesetzgebung erscheinen, wo ein solches in den

obigen Stellen erwähnt wird. Allerdings finden sich später in der

karolingischen Zeit einige Fälle, wo Gesetze volksrechtlichen Inhalts

den einzelnen Gerichtsversammlungen der Hundertschaften zur Anerkennung

und Unterzeichnung vorgelegt werden: aber abgesehen davon, daß auch

hier Karl der Große, als einmal wegen des Mangels einer solchen

Vorlegung drei neuen Gesetzen der Gehorsam verweigert wird, denselben

ohne weiteres zu erzwingen befiehlt, reden eben die merovingischen

Quellen von einer derartigen Maaßregel ganz und gar nicht, sondern nur

von einer einzigen Versammlung des ganzen christlichen Volkes, also

desjenigen Volkes, welches bei der Verkündigung des Gesetzes gerade

gegenwärtig war.

Ferner ist es unbestritten, daß im sechsten Jahrhundert die Könige

neben der Aufzeichnung der Volksrechte über sonstige Gegenstände nach

freiem Ermessen Gesetze und Verordnungen erließen. »Diese erschienen

in der Form kaiserlicher Constitutionen, es sind Edicte, Decrete, die

freilich nicht gerade neues Recht machen, aber doch Vorschriften über

verschiedene Gegenstände enthalten, und einschärfen, was von dem Volke

beachtet werden soll. Daß dieses, oder auch nur die Großen des Hofes

ihre Zustimmung gegeben oder irgend welchen Antheil genommen, wird

nicht gesagt[309].« Hiemit wird die Wahrscheinlichkeit gesteigert, daß

auch bei der Aufzeichnung der Volksrechte die Mitwirkung der Optimaten

und des Umstandes ganz von dem königlichen Ermessen abhing. Denn eine

rechtlich bindende Verschiedenheit für das legislative Verfahren bei

den Volksrechten und bei anderweitigen königlichen Edicten würde

nothwendig eine feste Abgrenzung der Gegenstände beider Legislationen

zur Voraussetzung haben, und eine solche Scheidung läßt sich nach dem

Inhalte der uns vorliegenden Gesetze nicht erkennen. Im Allgemeinen

zeigt es sich, daß die Volksrechte sich vorwiegend mit dem Strafrechte,

hier und da aber auch mit dem Privatrechte und dem Proceßverfahren

beschäftigen, und man hat demnach als die Sphäre der sonstigen

königlichen Edicte und später der _Capitularia per se scribenda_

hauptsächlich die staatsrechtlichen und polizeilichen Vorschriften

bezeichnet. Indessen auch Boretius, der kräftigste Vertreter der

populären Mitwirkung bei der Feststellung der Volksrechte, muß die

Thatsache einräumen, daß zahlreiche Ausnahmen auf beiden Seiten

vorkommen, daß es weder an staatsrechtlichen Bestimmungen in den

Leges, noch an strafrechtlichen und processualischen in den Edicten

und Capitularien fehlt[310]. Er meint allerdings, solche Ausnahmen

bewiesen keineswegs, daß die Regel nicht existirt, sondern nur, daß man

sie nicht immer strenge eingehalten habe[311], und Niemand würde ihm

wiedersprechen, wenn irgendwo eine ausdrückliche Definition der Regel

vorläge. Da dies aber nicht der Fall ist, sondern wir die Regel nur aus

der Reihe der einzelnen Thatsachen zu abstrahiren haben, so bleibt es

dabei, daß die hier vorkommenden Ausnahmen die vermuthete Regel nicht

bekräftigen, sondern beseitigen.

Indessen, angenommen einmal, wenn auch nicht eingeräumt, daß eine

Aenderung der Volksrechte durch neues Gesetz überall der Zustimmung der

fränkischen _lords and commons_ bedurft hätte: gegen die rechtliche

Unumschränktheit der Merovinger wäre damit noch immer wenig gewonnen.

Denn nichts ist gewisser als die Thatsache, daß die Merovinger, mochte

in der Lex geschrieben stehen, was da wollte, in ihren einzelnen

Verfügungen unaufhörlich Maaßregeln ergriffen, zu welchen die Lex

keine Vollmacht gab, oder welche der Lex auch geradezu widersprachen,

und mit nicht geringerer Sicherheit darf man behaupten, daß keine

Aussage der Quellen ein solches Verfahren der Könige als rechtswidrige

Usurpation bezeichnet, so oft auch der Inhalt einzelner Befehle nach

verschiedenen Gründen getadelt wird. Schon oben bemerkten wir den

allgemeinen Grundsatz, daß die Unterthanen den Weisungen der Könige

Gehorsam schulden, daß die Könige im Interesse des öffentlichen Wohles

zu herrschendem Walten berechtigt und verpflichtet sind. Die königliche

Banngewalt erscheint nun vor Allem auf dem eigentlichsten Gebiete der

Volksrechte, auf dem strafrechtlichen. Gewisse Handlungen, welche das

Volksrecht straflos läßt, werden mit dem Königsbann von 60 oder 100

Solidi, mit der Verdoppelung, ja mit der Verzehnfachung desselben

geahndet. Manche dieser Bannfälle sind gesetzlich regulirt, andere

lediglich auf das Ermessen des Königs gestellt. Nicht bloß wer sich dem

Aufgebot zum Heeresdienst entzieht, zahlt die Bannbuße, sondern ebenso

ein jeder, welcher sonst einen zum Nutzen des Königs ihm gegebenen

Befehl nicht beachtet. So ist der gesetzlich anerkannte Zustand; Gregor

berichtet uns weiter, wie diese königliche Strafgewalt thatsächlich,

und zwar ohne erkennbaren Widerstand zu willkürlicher Verhängung

zahlreicher Todesstrafen, zu schweren Bußen ganzer Einwohnerschaften

vorschreitet, wie ein König nach der Ermordung seines Bruders gelobt,

die Familien der Uebelthäter bis in das neunte Glied auszurotten. Wie

diese Ausdehnung der öffentlichen Strafen, verfügt der König das Verbot

der Richtungen und die Beschränkung der im Volksrecht anerkannten

Fehde. Er wendet, im Bewußtsein seiner Obervormundschaft seine

Aufmerksamkeit auf das gerichtliche Verfahren[312]. Auf Reclamation

oder als oberster Richter greift er in den Rechtsgang der ordentlichen

Gerichte ein, und erachtet sich befugt, Befehle an dieselben zu

erlassen, vergleichbar den Rescripten der römischen Imperatoren,

schriftliche Mandate und Indiculi, die meistens nur Anwendung des

Rechtes betreffen, zuweilen aber auch neues Recht kündigen; er ladet

die Beklagten vor seinen Stuhl, oder befiehlt den Grafen Abhilfe zu

schaffen, oder die Parteien vor das Königsgericht zu senden. Aber nicht

bloß solche Eingriffe im einzelnen Falle kommen vielfach vor, sondern

auch allgemeine Regeln für die Abänderung des alten volksrechtlichen

Verfahrens werden ohne förmlichen legislativen Act durch eine feste

Regierungspraxis zu gesetzlicher Wirksamkeit gebracht, und auf solche

Art – wir kommen unten darauf zurück – allmählich der ganze Proceßgang

des bisherigen Gewohnheitsrechtes von Grund aus umgestaltet. Sohm

stellt diese schrittweise vorgehende Verdrängung des alten Volksrechts

mit dem Verhältniß des römischen Amtsrechts zum alten Civilrecht

zusammen, und der Vergleich, wenn auch nicht in jeder Beziehung

treffend, erläutert doch sehr gut das auf den ersten Blick wunderlich

erscheinende Verhältniß, wie hier ein anerkanntes Gewohnheitsrecht

ohne förmliche Aufhebung durch eine an verschiedenen Punkten sich

eindrängende neue Praxis langsam beseitigt oder von innen heraus

verwandelt wird. Und endlich hat und übt der König die Befugniß, für

sich seine Güter und seine Schützlinge specielle Prozeßformen zu

erschaffen und Einrichtungen zu treffen, welche die damit Privilegirten

vor dem Formalismus und der Härte der ordentlichen Gerichtsbarkeit

beschützen. Dem Könige, sagt also Sohm mit gutem Grunde[313], steht

die unbedingte Macht über das Volksrecht zu; kraft seiner _plenitudo

potestatis_ vermag er von der Strenge des Prozeßrechts und des

Privatrechts zu dispensiren; er kann das Recht ignoriren und ohne Recht

nach billigem Ermessen verfahren; er kann _ius aequum_ an die Stelle des

_ius strictum_ setzen. Auch hier wirkt römisch-christliche Anschauung

ein: _inter aequitatem iusque interpositam interpretationem nobis solis

et oportet et licet inspicere_, sagt Kaiser Constantin[314], oder nach

Erzbischof Hinkmar’s Ausdruck: es ist die Pflicht des Hofgerichts, so

zu verfahren, daß wo die heidnische Satzung zu grausam erscheint, das

weltliche Recht nach Verdienst eingeschränkt und Gottes Gerechtigkeit

aufrecht erhalten werde. Nicht bloß vor unbilligen Ergebnissen des

Prozeßverfahrens, sondern auch vor drückenden Satzungen des materiellen

Rechtes kann der König seinen Getreuen wirksamen Schutz verleihen. Wäre

es wirklich begründet, wie Boretius glaubt, daß er eine Änderung des

Volksrechts in der Form eines neuen Gesetzes nur mit Zustimmung des

Volkes vollziehen könnte, welchen Eintrag thäte das seiner Machtfülle,

mit der er durch die gerichtliche Praxis oder specielles Mandat oder

dispensirendes Privileg jeden Satz des Volksrechts abschaffen oder in

sein Gegentheil verkehren kann?

Blicken wir zurück. Wir haben das alte Recht der Thronfolge durch

völlig neue Grundsätze verdrängt gesehen. Die Vollmacht zu herrschendem

Thun, welche dem altgermanischen Könige den Beifall der Volksgemeinde

gab, wird jetzt auf einen mystischen Rathschluß Gottes zurückgeführt.

Die Competenz des Herrschers, die früher sich auf Kriegführung und

Urtheilfindung beschränkte, ist jetzt zu einer Obervormundschaft

über das ganze Dasein aller seiner Unterthanen geworden. Er ist der

Lenker einer centralisirten Verwaltung über weite Gebiete, die er

durch eine nach römischem Muster organisirte, von ihm schlechthin

abhängige Beamtenhierarchie beherrscht. Wenn es früher hieß, daß er

mehr durch Ueberredung als durch Befehle seine Volksgenossen lenke,

so ist er jetzt der Inhaber einer gesetzgebenden Gewalt, bei deren

Ausübung er den Umständen nach sich gelegentlich des Beifalls der

Großen und der Volksmassen versichert, aber alle Mittel und Titel

besitzt, um auf jedem Gebiete des Rechtes seine Anschauungen nach

souveränem Ermessen zur Geltung zu bringen. Nicht alle Einrichtungen

des Staates, wie bei den Ostgothen, sind im merovingischen Reiche nach

römischer Form gemodelt. Aber die wichtigste dieser Einrichtungen, das

Königthum selbst, ist auch bei den Franken ohne Zusammenhang mit den

altgermanischen Verhältnissen, eine neue Schöpfung, theils eines fast

hundertjährigen Kriegszustandes, theils römisch-christlicher Politik.

Von all seinen Machtbefugnissen ist nur die eine, der Heerbefehl,

im alten Staate vorhanden, und auch diese tritt nur in Thätigkeit,

wenn und so lange die souveräne Volksgemeinde Krieg führen will. Bei

dieser Sachlage zu erklären, daß das altdeutsche Königthum in sich die

Elemente besessen habe, sich zur Monarchie der Amaler und Merovinger

zu entwickeln, scheint mir den geschichtlichen Thatsachen wenig zu

entsprechen. Mit beinahe gleichem Rechte könnte jemand behaupten, die

Grafschaft Oldenburg habe ihren Grafen die Mittel gewährt, sich zu

Selbstherrschern des russischen Reiches zu erheben.

Fußnoten:

[284] Vgl. Eichhorn St. u. R. G. _I_, S. 402, Grimm R. A. S. 475.

[285] C. 45. Ob seine Angabe über die Sitonen richtig ist oder nicht,

ist gleichgültig für unsere Frage; jedenfalls läugnet die Stelle

weibliche Thronfolge bei den übrigen Germanen.

[286] Einer διαθήκη, sagt Prokop. Dahn meint, man dürfe hier nicht

an ein Testament denken, da dem alten deutschen Rechte Testamente

unbekannt gewesen. Es ist das eine _petitio principii_. Die Vandalen

hatten damals über ein Jahrhundert auf römischen Boden gelebt;

Geiserich erließ Edicte und Präcepte in völlig römischer Form, warum

nicht auch ein Hausgesetz?

[287] Ich kann deshalb Sohm nicht zugeben, daß der Gegensatz der

fränkischen Theilbarkeit gegen die gothische Untheilbarkeit auf einem

Gegensatze von Stammverfassung und Reichsverfassung beruht habe.

Stammesreiche waren, wie wir gesehen, die gothischen Staaten ebenso

wenig wie der fränkische. Am ersten würde die Bezeichnung auf die

angelsächsischen Gemeinwesen passen, wo aber wieder der Grundsatz der

Untheilbarkeit nicht existirt.

[288] Dahn, Könige _III_, 292 stellt eine Reihe solcher Aussagen

zusammen.

[289] _Pertz III_, 4. Gleichinhaltliche Stellen bei Waitz V. G. _II_^2,

164.

[290] Wenn Waitz V. G. _II_^2, S. 281 den Unterthanenbegriff im

fränkischen Reiche in Abrede stellt, so genügt es, auf seine eignen

Ausführungen S. 148 ff. zu verweisen.

[291] Greg. _VI_, 46, _VIII_, 30.

[292] Roth B. W. Buch 3, Cap. 1.

[293] Waitz _l. c._ 149.

[294] Dahn Könige _I_, 215, _VI_, 250.

[295] Brunner, Geschichte der Urkunde.

[296] Daß Dahn hier mit Unrecht an altgermanische Grafen denkt, habe

ich schon oben bemerkt.

[297] Hegel ital. Städteverfassung _I_, 124.

[298] Näheres bei Dahn, Könige _VI_, S. 298 ff.

[299] Papencordt S. 198, 226, 293. Dahn, Könige _I_, S. 216. Gewiß mit

Grund will Dahn S. 233 die Domestici nicht geradezu für ein königliches

Gefolge im alten Sinne halten, wenn sie ihn auch in etwas daran

erinnern.

[300] _Pertz leges I_, 134, 156.

[301] Dahn Könige _IV_, 1.

[302] Prokop und Victor von Vita, deren Berichte sonst manche

Abweichungen zeigen, stimmen darin überein, daß der König, und dieser

allein, die Einrichtung trifft.

[303] Könige _I_, 201.

[304] Ebendaselbst _I_, 225.

[305] Capitularienkritik S. 9, 10.

[306] König Rothar (Prolog zu seinen Gesetzen) läßt sich ebenso wie die

Rechtssatzungen auch die Namen seiner königlichen Vorgänger durch alte

Männer berichten.

[307] V. G. _II_^2, S. 91 und die in Note 1 dort gesammelten Stellen.

[308] Capitularienkritik S. 25.

[309] Waitz V. G. _II_^2, 655. Er setzt dann noch hinzu: »doch ist

damit nicht nothwendig ausgeschlossen, daß es geschehen.« Daß es, nach

freiem Willen des Königs, im einzelnen Falle geschehen mochte, ist

zweifellos; genug, daß wir von einer rechtlichen Verpflichtung des

Königs dazu nicht eine Sylbe erfahren.

[310] Die ohne Mitwirkung des Volkes erlassene Constitution Childebert

_I._ enthält Strafbestimmungen gegen heidnische Culthandlungen und

Sacrilegien, der _pactus pro tenore pacis_ organisirt die Polizeiwachen

der Hundertschaften, die _decretio Childeberti II._ hat zahlreiche

Strafbestimmungen.

[311] Zur Capitularienkritik, 53, 60, 65. Im Allgemeinen füge ich

noch die Bemerkung hinzu, daß die merovingischen Königsrechte des

sechsten Jahrhunderts ungleich stärker waren als die karolingischen des

achten und neunten, und demnach die Erscheinungen des letztern nicht

ohne Weiteres für das erstere beweisen können. Noch weniger ist aus

den Befugnissen des schwachen langobardischen Königthums auf gleiche

Schwäche des merovingischen zu schließen.

[312] Die Aufhellung dieses wichtigen Verhältnisses verdanken wir

Brunner’s trefflichen Abhandlungen, deren Ergebnisse er zuletzt im

Schwurgericht S. 60 ff. zusammengefaßt hat.

[313] R. u. G. Verf. _I_, 166.

[314] l. 4. _C. Th. I_, 2. Vgl. l. 1 u. 9 _C. J. I_, 14.

§ 7. Gerichtshoheit des Königs.

Die älteste Periode der deutschen Geschichte fand in der Volksgemeinde

das wahre Organ, wie für alle sonstige öffentliche Thätigkeit, so auch

für die Entstehung und Bewahrung des Rechtes. Die Ausübung dieser

Function geschah in ziemlich unbestimmten Formen, der Princeps war

zunächst als Urtheiler, der Priester als Bannender thätig, die Gemeinde

nahm auf beiden Seiten Antheil und gab beiden die entscheidende

Vollmacht. Dieses Gebäude ruhte in allen Theilen auf den allgemeinen

Formen des Geschlechterstaates, es konnte sich überall nur so weit

erhalten, als Theile dieser Verfassung in die neue Zeit hinüber

gerettet wurden.

Da die deutschen Monarchien entweder unter römischen und celtischen

Einflüssen oder doch entfernt von den vaterländischen Gemeinwesen

entstanden, da sie alle aus der begünstigten Lage und der

schöpferischen Kraft hervorragender Individuen emporwuchsen, da die

Auflösung der alten Gemeinden bei ihnen die erste Bedingung oder

die nächste Folge des eignen Daseins war, so bedarf es gar keiner

Gründe weiter zur Erklärung der Thatsache, daß der gerichtliche

Bann, d. h. die allgemeine Macht den Frieden zu sichern und das

Recht zu schützen[315], überall an die Krone fiel. In diesem Punkte

ist denn auch zwischen allen Staaten volle Uebereinstimmung; eine

Verschiedenheit zeigt sich nur in der Stellung und Berechtigung der

Volksgemeinde. Hier erscheint mithin die Aufgabe, diese Rechte an die

früher gegebene Entstehungsgeschichte jedes Reiches anzuknüpfen und in

der Ausbildung der Gerichte dieselben Momente nachzuweisen, welche die

einzelnen Monarchien im Ganzen hervorgerufen haben. Ich kann heute nach

den eingehenden Arbeiten von Dahn über die Gothen, von Waitz und Roth,

sowie von Sohm und Brunner über die Franken mich mehrfach kürzer als

in der ersten Auflage fassen und mich auf die Hervorhebung der für die

richtige Auffassung des Königthums wichtigen Gesichtspunkte beschränken.

In dem ostgothischen Reiche ist der feste Zusammenhang zwischen

äußerer Geschichte und inneren Zuständen auch auf dem Gebiete der

Rechtspflege unverkennbar: das Aufgehen in römischen Anschauungen und

Formen prägt sich gerade hier so bestimmt wie möglich aus. Zunächst

ist dafür an Theoderich’s Edict zu erinnern, in welchem er nach

zehnjähriger Erfahrung[316] diejenigen Rechtssätze zusammenstellt,

deren Einschärfung ihm besonders wichtig erscheint: es ist durchgängig

Wiederholung römischer Bestimmungen, die hier als allgemeines

Reichsrecht für alle Einwohner beider Nationen verkündigt werden. Es

handelt sich um Satzungen des öffentlichen Rechtes, um verschiedene

privatrechtliche Festsetzungen, um Organisation der Rechtspflege,

des Civil- und Strafprozesses, endlich um Regelung des Strafrechts.

Das Alles war römisch. Beibehalten, wie schon bemerkt, war der ganze

Apparat der römischen Beamten; die einzige neue Einrichtung auf diesem

Gebiete war das Amt des _Comes Gothorum_, welcher neben einigen

Verwaltungsfunctionen und dem Heerbefehl in seinem Bezirke den Beruf

hatte, Prozesse zwischen Gothen oder zwischen Römern und Gothen,

die letzteren unter Zuziehung eines römischen Rechtsverständigen

abzuurtheilen.

Eine Erörterung der weitschichtigen Streitfrage, ob für die gothische

Bevölkerung subsidiarisch neben dem Edicte gothisches oder römisches

Privatrecht gegolten habe, ist für unsere Aufgabe nicht erforderlich.

Nicht alle Argumente, mit welchen neuerlich Dahn für die Fortdauer des

gothischen Privatrechtes eingetreten ist, sind abschließender Art: bei

der eigenthümlichen Beschaffenheit des Beweismaterials in Cassiodor’s

Varien kann man zweifeln, ob ein sicheres Ergebniß überhaupt

erreichbar ist. Jedenfalls ist, nachdem die Gerichtsverfassung und das

Prozeßrecht als römisch erkannt sind, die Frage über das Privatrecht

ohne wesentlichen Belang für die Charakteristik des Königthums. Auch

im römischen Kaiserreich lebten, wie wir sahen, die aufgenommenen

barbarischen Förderaten nach ihrem angeborenen Privatrecht, obgleich

der Verband ihrer frühern thervingischen oder greutungischen Civitas

längst zersprengt war. Wenn also die Gothen in Theoderich’s Reich

subsidiarisch nach gothischem Rechte gerichtet wurden, so ergibt

sich daraus kein Schluß weder auf die Natur ihres Königthums, noch

für Dahn’s Ansicht, Theoderich’s Heer sei eine Fortsetzung des

greutungischen Volkes gewesen.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 29 / 40 段