Bei den Ostgothen zeigt sich das Ergebniß kaum wesentlich verschieden.

Nachdem ihr Heer in Ravenna den Theoderich als König ausgerufen und

dieser durch eine erfolgreiche Verwaltung sein Reich zu hohem Glanz

und Ruhm erhoben hatte, brachte ohne Zweifel die gothische Bevölkerung

nicht bloß dem Herrscher, sondern auch dem amalischen Geschlechte

die dem deutschen Sinne geläufige Anhänglichkeit entgegen. Da der

König keinen Sohn hatte, suchte er sich, damit die Kinder seiner

Tochter unbestreitbar königliche Sippen würden, zum Schwiegersohne

den, wirklichen oder angeblichen, Amaler Eutharich aus. Dennoch aber

erschien nach Eutharich’s Tode die Thronfolge keineswegs gesichert,

und Theoderich griff mit entscheidendem Herrscherwillen ein, indem er

nach dem Muster der Imperatoren seinen unmündigen Enkel Athalarich

zum Erben der Krone ernannte. Als dann der Thronwechsel glücklich von

Statten ging, und ohne schwere Verwicklungen der zehnjährige Knabe als

König und dessen Mutter als Regentin anerkannt wurde, da nimmt man

den Mangel einer festen Rechtssatzung gerade in den überschwänglichen

Ergüssen wahr, mit welchen Cassiodor das glücklich erreichte Resultat

verherrlicht. Kaum aber ist der junge König zu Jahren gekommen, als er

selbst mit Tode abgeht; und auf der Stelle weicht der ganze Zustand

aus den Fugen. Die Regentin beruft aus königlicher Machtvollkommenheit

ohne irgend welche Befragung des Volkes ihren Vetter Theodahat zur

Mitherrschaft, wird bald nachher auf dessen Befehl ermordet, er darauf

durch einen Soldatenaufstand gestürzt. Das Ansehen der Amaler zeigt

sich nur noch in flüchtigem Aufleuchten, als zuerst ein gothischer

Prätendent und später ein byzantinischer Magnat die Schwester

Athalarich’s heirathet, in der Hoffnung, dadurch in den Augen der

Gothen einen Titel zur Herrschaft zu gewinnen. Aber thatsächlich ist

es seitdem die Willkür der Heerschaaren oder ihrer Führer, welche fünf

Mal über die Krone nach freiem Belieben verfügt, und den erhobenen

König, wenn er nicht mehr gefällt, meuchlerisch oder gewaltsam umbringt

(den Theodahat, den Ildibad, den Erarich), ganz so wie nach Gregor

die Westgothen zu verfahren pflegen. Dahn, welcher diese Vorgänge

im Einzelnen äußerst eingehend und gründlich entwickelt, möchte in

denselben eine Wiederauferstehung der altgermanischen Volksfreiheit

erkennen: wenn es sich so verhielte, wäre es das schlimmste Zeugniß für

die Nichtsnutzigkeit des von Tacitus so warm bewunderten Volkes. Aber

es ist bei diesen Tumulten keine Rede mehr von dem taciteischen Worte:

_reges ex nobilitate sumunt_, noch von der deutschen Anhänglichkeit

an ein königliches Geschlecht, keine Rede mehr von jener Sinnesart der

Heruler, die allerdings einen unbrauchbaren König umbringen, dann aber

eine Gesandschaft in den fernen Norden schicken, um einen Verwandten

des Ermordeten für ihren Thron zu suchen. Die ostgothischen Empörer

haben nicht das Bild der altdeutschen Volksfreiheit, sondern die

Zügellosigkeit der römischen Legionen und den römischen Mangel einer

geregelten Thronfolge vor Augen.

Eigenthümlich ist die Gestaltung des Successionsrechtes im vandalischen

Reiche. Auch hier war die deutsche Bevölkerung ein aus mannichfachen

Elementen, Vandalen, Alanen, Gothen, zusammengesetztes Heer, mithin

ohne nationale Grundlage und überlieferte Rechtsordnung. König

Geiserich selbst war auf den Thron gekommen im Widerspruch mit

germanischem Brauch. Um also die durch kein altes Herkommen mehr

geregelte Thronfolge nicht völlig den Schwankungen der Umstände Preis

zu geben, beschloß er, als er zum Sterben kam, den Erlaß eines neuen

Hausgesetzes. In einer testamentarischen Verfügung[286], die er

kurz vor seinem Tode seinen Söhnen vorlegte, bestimmte er, daß bei

einer Thronerledigung der an Jahren älteste Astinge, ohne Rücksicht

auf die Gradnähe seiner Verwandtschaft mit dem letzten Könige, die

Krone erhalten sollte. Obgleich bei der Entstehung des Gesetzes eine

Mitwirkung des Volkes in keiner Weise Statt gefunden hatte, blieb es

während der ganzen Dauer des Reiches in unangefochtener Geltung; erst

der letzte Thronwechsel vollzog sich in der Weise, daß der gesetzlich

berechtigte Thronerbe, Gelimer, nicht den Tod seines Vorgängers

abwartete, sondern durch eine revolutionäre Erhebung unter dem Beifall

der Vandalen jenen stürzte. Der Inhalt des Gesetzes war allerdings

nicht aus dem römischen Staatsrechte entlehnt, stand aber zu den

altdeutschen Gewohnheiten in vollständigem Gegensatze. Indem er dem

Volke das Wahlrecht unter den Königssippen entzog, verschlechterte er

die rechtliche Stellung sowohl aller jüngern Agnaten als der einst

souveränen Volksgemeinde.

Daß im fränkischen Reiche die germanischen Anschauungen über

die Thronfolge nicht so gründlich wie in den gothischen Staaten

verschwanden, ist bekannt. Zwar war auch hier von einem populären

Wahlrecht keine Rede mehr, und nur wo ohne alles Erbrecht eine

Thronbesteigung Statt fand, gab das Volk durch Schildhebung des neuen

Herrschers seine Zustimmung kund. Aber ganz entschieden hatte sich hier

die altdeutsche Treue gegen das einmal erhobene Herrscherhaus erhalten;

es bedurfte hundertjähriger Umwälzungen, ehe der Sprößling einer andern

Familie die Hand nach der Krone der Merovinger auszustrecken wagen

durfte. Sonst gab es innerhalb des königlichen Geschlechtes noch keine

völlig feste Erbordnung; die Frage des Repräsentationsrechts war ebenso

wenig entschieden wie die des Anspruchs der unehelichen Kinder. Hatte

der König mehrere Söhne, so pflegte bei seinem Tode eine Theilung des

Landes Statt zu finden, ohne daß man deßhalb die Einheit des Reiches

für aufgehoben erachtet hätte. Auch an dieser Stelle zeigt sich die

Unvollkommenheit der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem

Recht; wie die sonstige Habe des Vaters theilen die Söhne auch die

Herrschaft desselben, nach augenblicklicher Convenienz, ohne Rücksicht

auf die Nationalität der Bewohner, bei jeder folgenden Theilung durch

andere Gesichtspunkte als bei der vorausgehenden bestimmt[287].

Je mannichfaltiger nach diesen Wahrnehmungen in den verschiedenen

Reichen das Recht der Thronfolge gebildet war, desto gleichförmiger

zeigt sich die Machtstellung des zum Throne gelangten Königs. Vielfach

erscheint entsprechend dem römischen Imperium und in schneidendem

Gegensatze zu der altgermanischen Weise, der unbedingte monarchische

Absolutismus, in der Anfangszeit nur factisch gezügelt durch Mord

und Empörung oder doch durch die Furcht vor dergleichen, späterhin

beschränkt durch das Eingreifen einer Aristokratie, deren Wesen und

Rechte dem altgermanischen Staate ebenso fremd wie das souveräne

Königthum waren.

Wie die römischen, brachten auch die christlich-kirchlichen

Anschauungen dem Königthum die Fülle der Machtvollkommenheit entgegen.

Nicht bloß Cassiodor, sondern selbst katholische Concilien lassen den

ostgothischen Theoderich durch Gottes besondere Fügung zur Herrschaft

gelangen und ihn nach göttlicher Eingebung handeln[288]. Wir, sagt

der fränkische Guntchram, denen der Himmelskönig die Fähigkeit zur

Regierung verliehen hat, würden seinem Zorne verfallen, wenn wir

nicht für das Heil des unterthänigen Volkes sorgten[289]. Wenn in der

alten Zeit die Stammtafel des Königs auf Woden oder sonst einen Gott

zurückgeführt wurde, so drückte dies nur sein näheres Anrecht auf

die Krone, aber nicht eine ihm eigenartig zustehende Machtfülle über

seine Volksgenossen aus: denn der Gott war ja in weiterem Sinne auch

der Stammherr und Eponymos des ganzen Volkes, und somit die populäre

Herrschaft durchaus im Einklang mit den religiösen Vorstellungen. Jetzt

aber waltete die Denkweise des Apostels Paulus von dem Verhältniß der

gottgesetzten Obrigkeit zu ihren Unterthanen, ein Begriff, der in

altgermanischen Gemeinden überhaupt keine Stätte gehabt hatte, in den

neuen Reichen aber in all seinen Consequenzen zur Entfaltung kam[290].

Der frühere Volksfriede setzt sich um in den Königsfrieden; d. h. der

König ist jetzt der Hort und Wahrer der öffentlichen Sicherheit, der

unerläßlichen Grundbedingung jedes rechtlichen Daseins. Wen er aus

seinem Frieden heraussetzt, ist vogelfrei und kann ungestraft getödtet

werden. Deshalb fordert er für seine Anordnungen Gehorsam, auch

wenn sie nur aus seinem Willen, nicht aus einem bereits bestehenden

Gesetze entspringen. Bei den Befehlen, meldet Gregor, die der König

den Behörden zu seinem Nutzen zusandte, bemerkte er, daß wer sie nicht

befolge, geblendet werden solle. Wer einen unserer Befehle oder Gesetze

nicht achtet, heißt es an einer andern Stelle, soll sterben[291].

Alle Unterthanen hatten bei dem Beginn der Regierung dem Könige Treue

zu schwören, und wer eines Treubruchs überwiesen wurde, verfiel der

Todesstrafe[292]. Der römische Begriff der Majestätsbeleidigung war

in vollem Umfang übernommen, und wurde, oft genug ohne formelles

Gerichtsverfahren, in scharfer Weise gehandhabt[293]. Es ist

bezeichnend für die geringere Romanisirung der angelsächsischen

Staaten, daß hier der König noch ein Wergeld hat, während bei Gothen,

Burgundern und Franken die Verletzung des Königs das Leben des

Verbrechers als einzige ausreichende Sühne fordert.

Eine rechtliche Grenze für die Machtbefugniß des Königs gibt es bei

den Franken so wenig wie bei den Gothen. Natürlich. Wer von Gott zur

Herrschaft berufen und bei seinen Regierungshandlungen durch göttliche

Eingebung geleitet wird, hat nicht bloß das Recht sondern die Pflicht,

in allen Stücken das Beste seiner Unterthanen vorzukehren. Wem Gott,

sagt Marculf’s Formel, die Sorge der Regierung überträgt, der muß

fleißig Aller Händel austragen, in dessen Busen, ruft Fortunat,

ruhen die Angelegenheiten Aller. Wie er die Grenzen des Reichs gegen

fremde Feinde beschirmt, so entscheidet er über die Angemessenheit

einzelner Ehebündnisse, befiehlt die Verheirathung freier Jungfrauen,

verbannt und internirt mißliebige Personen nach seinem Ermessen. König

Chilperich, und später König Dagobert verfügen die Taufe aller Juden;

jener verbietet die heilige Dreifaltigkeit nach der Mehrzahl ihrer

Personen zu benennen, und fügt gebietend zu allgemeinem Gebrauche

mehrere Buchstaben dem Alphabet hinzu. Mit dem altdeutschen Königthum,

bemerkt Waitz sehr richtig, hat dies Alles nichts zu schaffen. Denn

der altdeutsche Staat kannte überhaupt nur die beiden Aufgaben,

der äußern Sicherung durch den Krieg und des innern Friedens durch

die Rechtspflege: jetzt aber hatte er vom römischen Imperium die

polizeiliche Fürsorge für das öffentliche Wohl übernommen, und strebte

sie, allerdings in unbehülflicher stets aber energischer Weise zu

handhaben. So war es in den beiden gothischen, so auch im fränkischen

Reiche. Der König begann obervormundschaftliche Gewalt über alle

Unterthanen auszuüben.

Es lag in der Natur der Dinge, daß eine solche Stellung des Herrschers

schon in der äußern Erscheinung desselben anschaulich gemacht

wurde. Bei den Gothen und Vandalen kleidet sich die Majestät ganz

und gar in römische Formen. Der Palast des ostgothischen Theoderich

unterscheidet sich von dem des byzantinischen Kaisers fast nur durch

den Titel des Herrschers. Bei den Vandalen, bemerkt Dahn, ist der

königliche Palast der Mittelpunkt des Staats; hier steht des Königs

Thron, hier hält er Gericht, hier sammeln sich die Bischöfe und

die zahlreichen Beamten. Nicht anders entfaltet sich der Prunk des

westgothischen Hofes, wo der »glorreiche Herr, der erlauchte Monarch,

der heilige Fürst«, wo »seine Hoheit, seine Gnade, seine Ewigkeit«

waltet[294]. Angelsächsische Regenten schmücken sich mit dem Titel

eines Flavius und Augustus; die fränkischen Könige nennen sich nach

kaiserlicher Art Princeps und _vir inluster_; den Chlodovech sahen wir

als Proconsul im Diadem und Purpurmantel einherziehen. Die Diener des

königlichen Hauses verwandeln sich auch im fränkischen Reiche in große

Hofwürdenträger: der Seneschalk oder Oberknecht wird zum Major Domus

oder Comes Domorum, wie ein gleichartiger Beamter des Kaiserreichs

benannt wurde; der Marschalk oder Pferdeknecht erhielt, auch nach

römischer Weise, den stolzeren Titel des comes stabuli. Neben den

Schenk, den Truchseß, den Waffenträger tritt, fortan eine wichtige

Person, der königliche Schatzmeister. Es erscheint sodann der Comes

Palatii, als der Vorsteher des königlichen Hofgerichts, welches jetzt

an die Stelle des Volksgerichts im Concilium Civitatis getreten ist.

Die Ordnungen des neuen Staatswesens fordern weiter die Einrichtung

einer königlichen Kanzlei unter der Leitung eines Referendarius. In

dieser befinden wir uns nun, da die Sache dem altgermanischen Staate

schlechthin unbekannt war, völlig auf römischem Boden. Hier war

eben Alles von den Römern zu lernen, und auf das engste schloß man

sich an dies Vorbild an. Urkunden, Mandate, Indiculi, alle Acte der

schriftlichen Geschäftsführung behielten mit geringen Modificationen

die im römischen Reiche ausgebildete Form[295]. Wie in der Kirche das

Lateinische die einzige Sprache des Gottesdienstes, so wurde es im

Staate die ausschließlich herrschende Geschäftssprache. Alle Gesetze

und Verordnungen ergingen im römischen Idiom. Römisch war, wenn auch

mit wechselnden Änderungen im Einzelnen, das Münzwesen; die Münzen

trugen wie im Kaiserreich Bildniß und Namen des Herrschers.

Zu der Verwaltung eines großen Reiches bedurfte der König, außer

oder unter den Würdenträgern seines Hofes, einer zahlreichen und

wohl organisirten Beamtenschaft. Wie mehrfach bemerkt, fehlte dem

altgermanischen Staate jede derartige Einrichtung; weder die Stellung

der Hundertfürsten noch die der Geschlechtsältesten fiel unter

diesen Begriff, und daß im Kriege für einen Feldzug der König sich

gelegentlich durch einen von ihm bezeichneten Feldherrn vertreten

ließ, oder mehrere Hundertschaften unter der Oberleitung eines der

Fürsten als besondern Heertheil vorübergehend zusammenfaßte, kann

unmöglich als der Beginn einer dauernden Ämterhierarchie betrachtet

werden. Auch hier also lieferte theils das factische Bedürfniß der

kriegerischen Wanderungen, theils das Muster des Kaiserreichs den Anlaß

und die Form der neuen Einrichtung. Diese Thatsache ist unbestritten

für die gothischen Reiche. Im ostgothischen Italien dauert die

gesammte römische Beamtenhierarchie fort; nur im Heerwesen ist die

Organisation vereinfacht; es erscheinen zugleich neben den römischen

Amtstiteln der Duces und Comites[296] die gothischen der Millenarier

und Sajonen. Der König hat unbedingte Machtbefugniß über Civil-

und Militärbehörden; er ernennt, instruirt, beaufsichtigt, entläßt,

bestraft seine Beamten nach freiem Ermessen. Von einer Mitwirkung

des Volkes bei der Auswahl der Beamten ist keine Rede; nur einige,

sehr bedeutungslose, Municipalbeamte werden gewählt. Als Folge des

kriegerischen Ursprungs des Reiches oder auch als eine hier den

Königen scheinbar bequeme Nachwirkung altdeutscher Gewohnheit wird es

zu betrachten sein, daß die römische Unterscheidung der Civil- und

Militärbehörden nicht mehr in der bisherigen Strenge durchgeführt

wird. Die Civilbeamten haben zwar keinen Einfluß auf das Heerwesen,

wohl aber besitzen höhere und niedere Militärbehörden richterliche und

administrative Befugnisse[297]. Ganz ähnlich standen die Verhältnisse

im westgothischen Reiche, dieselbe Häufung der Befugnisse in der Hand

der Duces und Comites, dieselbe Verbindung richterlicher, polizeilicher

und Finanzgewalt bei den Civilbehörden, dieselbe Bewahrung des großen

Apparats der römischen Amtshierarchie, dieselbe Allmacht des Königs bei

der Anstellung, Beaufsichtigung und Absetzung der Beamten[298]. Nur

einige Communalbehörden werden gewählt. Und nicht anders finden wir die

Organisation der vandalischen Behörden gestaltet: auch hier sind die

römischen Ämter mit ihren Rangstufen geblieben; etwas ganz Neues ist

der _praepositus regni_, ein erster Minister, wie es scheint; deutschen

Ursprungs zeigt sich nur die Würde des Millenarius im Heere. Die

Macht des Königs über die Beamten ist dieselbe wie bei den gothischen

Monarchen, unbeschränkt in Bezug auf Ernennung, Leitung, Aufsicht,

Absetzung oder Bestrafung[299].

Bei den Franken ist die Menge der Ämter nicht so groß und die

Organisation überhaupt einfacher als im römischen Reiche. Nach

germanischer Weise sind die Zweige des öffentlichen Dienstes nicht

getrennt; die höhern Vorsteher eines Bezirkes vereinigen die

militärische, polizeiliche, richterliche und finanzielle Gewalt. Die

Titel der Beamten aber sind durchgängig römisch, trotz der veränderten

Competenz, von der niedrigsten Dorfobrigkeit, dem Tribunus herauf,

bis zum Comes und Domesticus, dem Dux und Patricius. Und was die

Hauptsache ist: sie Alle sind ganz wie im Kaiserreich die unbedingten

Diener des Monarchen, werden von ihm ernannt nach freiem Belieben,

vornehme und unfreie Personen, wie es ihm ansteht; sie erhalten von

ihm ihre Weisungen, werden befördert oder abgesetzt, werden oft ohne

ein richterliches Verfahren willkürlich bestraft. Jede Theilnahme des

Volkes an ihrer Erhebung, jede Wahl selbst der Localbehörden durch

die Einwohner ist beseitigt, eine Thatsache, welche Waitz im Übrigen

einräumt und nur für den Centenar bezweifelt, von Sohm aber, wie mir

scheint, auch für diesen unwiderleglich dargethan ist. In den ältern

Verhältnissen zur Zeit der ersten Aufzeichnung des salischen Gesetzes

halte ich den Thunginus für den Procer und Rector des kleinen Pagus,

deren Versammlung, gemeinsam mit ihren Geschlechtern, das salische

Recht gewiesen hat. Als Chlodovech seine Redaction des Gesetzes

veranstaltete, existirte der alte Zustand in der belgischen Heimath

noch, und so blieb die Erwähnung des Thunginus in den betreffenden

Capiteln bestehen. Als aber in Chlodovech’s letzten Jahren die

belgischen Gaue seiner Monarchie unterworfen waren, wurde der alte

Titel des Centvorstehers durch die Bezeichnung Centenar ersetzt, der

Träger derselben ein untergeordneter Beamter des Grafen und mithin

vom Könige ernannt. Dies folgt unmittelbar aus seiner von Sohm

nachgewiesenen Identität mit dem Vicarius: auch fehlt seitdem jedes

Zeugniß für seine Erwählung durch die Einwohner der Hundertschaft.

Schlagend richtig scheint mir zunächst Sohm’s Nachweis, daß die

vielbesprochene Bestimmung des _pactus pro tenore pacis_ nicht die

Abgrenzung von Centenen und die Wahl von Centenaren, sondern die

Bildung von Polizeimannschaften unter auserwählten Führern innerhalb

jeder Centene anordnet. Die Capitularien aber von 805 und 809[300]

sagen nur, daß unwürdige Vögte, Vicedomini, Vorstände, Vicare,

Centenare, Schöffen entfernt und tüchtige auserwählt und eingesetzt

werden sollen, damit sie ihren Dienst mit dem Grafen und dem Volke

verwalten. Wer sie auswählt, wird nicht ausgesprochen, sondern als

bekannt vorausgesetzt: übrigens erhellt es mittelbar auch hier durch

den Gegensatz: wird ein Graf unwürdig befunden, so soll es uns (dem

Könige) gemeldet werden.

Ganz so wie der König in den neuen Monarchien durch seine Beamten die

Verwaltung ohne rechtliche Beschränkung handhabt, besitzt er auch

das höchste Attribut der herrschenden Machtvollkommenheit, das Recht

der Gesetzgebung. Außer allem Zweifel steht dieses Verhältniß bei

den Ostgothen, und hier ist auch die Quelle oder das Vorbild dieser

souveränen Function des neuen Königthums ganz unverkennbar: die Könige

geben Gesetze für jedes Gebiet der Rechtsverhältnisse nach dem Vorgang

und in den Formen der kaiserlich römischen Legislation, ohne Beirath

der Großen, ohne Befragung des Volkes[301]. Ganz denselben Zustand

zeigen die Quellen in dem vandalischen Reiche. Der König ordnet

gleich nach der Eroberung Africas die Ansiedlung und Landtheilung;

er nimmt für sich und seine Söhne was ihm gefällt; er überweist den

einzelnen Vandalen ihre Sortes[302]. Er gibt dann ein strenges Gesetz

über die Sittenpolizei; es liegt kein Grund vor, diese Verordnung,

wie Dahn vermuthet, nur auf die römischen Provincialen zu beziehn, da

eine rasche Demoralisirung und Verweichlichung der Vandalen sattsam

bezeugt ist, und Geiserich also Grund genug hatte, gegen solche

Uebelstände auch bei seinen Stammesgenossen einzuschreiten. Das vorher

erwähnte Erbfolgegesetz, welches nach Prokop noch viele anderweitige

Bestimmungen enthält, wird nach allen Quellen von Geiserich ohne die

Mitwirkung, sei es der Großen, sei es des Volkes festgestellt, und wenn

Jordanes erzählt, daß er es vor seinem Tode seinen Söhnen mitgetheilt

und sie zu einträchtiger Befolgung desselben ermahnt habe, so ist

es ein willkürlicher Zusatz bei Dahn[303], es könnten hiebei noch

weitere Personen gegenwärtig gewesen sein. Der Umstand, daß bis auf die

Regierung Hilderich’s sich nirgends eine Spur populären Widerstandes

gegen das Gesetz zeigt, berechtigt nicht zu dem Schlusse, welchen Dahn

daraus zieht, das vandalische Volk müsse den Erlaß der Verfügung durch

seine Zustimmung bekräftigt haben; es erhellt nichts weiter daraus,

als daß das Volk mit dem Inhalte des Gesetzes einverstanden war, und

es ist reine _petitio principii_ zu meinen, die Vandalen würden den

Wegfall der alten demokratischen Rechte (deren Bestand kaum Einer von

Geiserich’s Unterthanen mehr erlebt hatte), mit Unwillen ertragen

haben. Nicht eine unserer Quellen gibt davon die leiseste Andeutung.

König Hunerich erläßt seine Verordnungen gegen die Katholiken genau

in der Form der kaiserlichen Edicte gegen die Arianer, und zwar

_universis populis_; er will katholische Vandalen ebenso treffen,

wie deren römische Glaubensgenossen. Daß er bei der Ladung zu einem

Religionsgespräch zwischen den beiden Parteien die Zustimmung der

arianischen Bischöfe erwähnt, ist natürlich bei diesem Gegenstande,

ohne daß man deßhalb an legislative Rechte der Geistlichkeit zu denken

hätte. Ein letzter Grund, welchen Dahn für die Fortdauer populärer

Rechte bei der Gesetzgebung anführt[304], erscheint ebenfalls nicht

stichhaltig. Nach Prokop sandten die Nachkommen der bei Godegisel’s

Abzug in Pannonien zurückgebliebenen Vandalen eine Botschaft an

Geiserich mit dem Antrage, König und Volk möchten ihnen die Aecker

förmlich abtreten, welche die Zurückgebliebenen zwar bisher benutzt

aber nicht als Eigenthum occupirt hätten. Als die Gesandten dies

vorgebracht haben, erscheint das Begehren dem Könige und den andern

Vandalen billig; ein angesehener Greis aber erhebt sich gegen die

Forderung, und Geiserich spricht nach dessen Ansicht die Ablehnung aus.

Dahn erörtert hiernach, daß über vandalisches Eigenthum der König nicht

allein verhandelt, daß die Entscheidung von König und Volk gemeinsam

zu geben gewesen. Aber zunächst meldet Prokop nichts von einer

vandalischen Volksversammlung; seine Erzählung zeigt nur, daß bei dem

Empfange der Gesandten mehrere Vandalen den König umgeben haben. Sodann

handelt es sich hier nicht um einen Act der Gesetzgebung, sondern um

das Privateigentum vandalischer Gemeinden. Schließlich aber entscheidet

der König gegen die Meinung aller Anwesenden mit Ausnahme eines

Einzigen. Es ist also nicht abzusehen, wie aus einem solchen Vorgange

auch nur der Schatten eines Beweises für eine populäre Einwirkung auf

die Gesetzgebung hergeleitet werden könne. Wenn Dahn sagt: nicht einmal

alle Verordnungen über die Provinzialen wurden »wohl« von Geiserich

allein erlassen; das Grundgesetz der Landtheilung bedurfte »wohl«

»jedenfalls« der Zustimmung der Vandalen, so ist das lediglich seine

subjective Meinung, für welche nur das Zeugniß der Quellen fehlt, daß

sie von Geiserich oder den Vandalen getheilt worden wäre.

Bei den Burgundern erläßt Gundobald sein Gesetz unter Beirath der

Optimaten, ohne daß einer Zustimmung des Volkes Erwähnung geschehe. Bei

den Westgothen gibt Alarich _II._ seine Lex Romana unter Mitwirkung der

Bischöfe und auserlesener Provincialen; die Gesetzgebung Eurich’s und

Leovigild’s aber schreibt Isidor ohne nähere Angabe solchen Beiraths

den beiden Königen zu. Sehr richtig bemerkt Dahn bei den ersten beiden

Fällen, daß die dort erwähnte Zuziehung des Adels nicht eine rechtliche

Notwendigkeit derselben beweise; umgekehrt ist es denkbar, daß die

Nichterwähnung derselben bei Isidor nicht Ausschließung bedeutet,

sondern nur Folge der kurzen Fassung des Berichtes ist. Für die spätere

Zeit ist die Betheiligung des geistlichen und weltlichen Adels ebenso

gewiß, wie der vollständige Mangel irgend einer populären Einwirkung.

Immerhin wird Niemand in den Vorgängen auf den toletanischen Concilien

irgend eine Erinnerung an die altgermanische Volksfreiheit zu entdecken

vermögen.

Auch im fränkischen Reiche ist die Thatsache über jeden Zweifel

erhaben, daß die Könige eine gesetzgebende Gewalt auf allen Gebieten

des Rechtes besitzen und üben. Und zwar kommt diese Gewalt sehr häufig

ohne irgend welche Mitwirkung des Volkes zur Erscheinung; zuweilen wird

der Beirath der Optimaten erwähnt, jedoch bleibt zunächst die Frage

unentschieden, ob es sich dabei um eine Bedingung für die Gültigkeit

des Gesetzes, oder nur um sachverständige Vorbereitung seines Inhaltes

handelt. Es verlohnt sich, die leider wenig zahlreichen Acte der

merovingischen Gesetzgebung in Bezug auf die Stellung des Königs und

Volkes im Einzelnen zu durchmustern.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 28 / 40 段