Nachdem ihr Heer in Ravenna den Theoderich als König ausgerufen und
dieser durch eine erfolgreiche Verwaltung sein Reich zu hohem Glanz
und Ruhm erhoben hatte, brachte ohne Zweifel die gothische Bevölkerung
nicht bloß dem Herrscher, sondern auch dem amalischen Geschlechte
die dem deutschen Sinne geläufige Anhänglichkeit entgegen. Da der
König keinen Sohn hatte, suchte er sich, damit die Kinder seiner
Tochter unbestreitbar königliche Sippen würden, zum Schwiegersohne
den, wirklichen oder angeblichen, Amaler Eutharich aus. Dennoch aber
erschien nach Eutharich’s Tode die Thronfolge keineswegs gesichert,
und Theoderich griff mit entscheidendem Herrscherwillen ein, indem er
nach dem Muster der Imperatoren seinen unmündigen Enkel Athalarich
zum Erben der Krone ernannte. Als dann der Thronwechsel glücklich von
Statten ging, und ohne schwere Verwicklungen der zehnjährige Knabe als
König und dessen Mutter als Regentin anerkannt wurde, da nimmt man
den Mangel einer festen Rechtssatzung gerade in den überschwänglichen
Ergüssen wahr, mit welchen Cassiodor das glücklich erreichte Resultat
verherrlicht. Kaum aber ist der junge König zu Jahren gekommen, als er
selbst mit Tode abgeht; und auf der Stelle weicht der ganze Zustand
aus den Fugen. Die Regentin beruft aus königlicher Machtvollkommenheit
ohne irgend welche Befragung des Volkes ihren Vetter Theodahat zur
Mitherrschaft, wird bald nachher auf dessen Befehl ermordet, er darauf
durch einen Soldatenaufstand gestürzt. Das Ansehen der Amaler zeigt
sich nur noch in flüchtigem Aufleuchten, als zuerst ein gothischer
Prätendent und später ein byzantinischer Magnat die Schwester
Athalarich’s heirathet, in der Hoffnung, dadurch in den Augen der
Gothen einen Titel zur Herrschaft zu gewinnen. Aber thatsächlich ist
es seitdem die Willkür der Heerschaaren oder ihrer Führer, welche fünf
Mal über die Krone nach freiem Belieben verfügt, und den erhobenen
König, wenn er nicht mehr gefällt, meuchlerisch oder gewaltsam umbringt
(den Theodahat, den Ildibad, den Erarich), ganz so wie nach Gregor
die Westgothen zu verfahren pflegen. Dahn, welcher diese Vorgänge
im Einzelnen äußerst eingehend und gründlich entwickelt, möchte in
denselben eine Wiederauferstehung der altgermanischen Volksfreiheit
erkennen: wenn es sich so verhielte, wäre es das schlimmste Zeugniß für
die Nichtsnutzigkeit des von Tacitus so warm bewunderten Volkes. Aber
es ist bei diesen Tumulten keine Rede mehr von dem taciteischen Worte:
_reges ex nobilitate sumunt_, noch von der deutschen Anhänglichkeit
an ein königliches Geschlecht, keine Rede mehr von jener Sinnesart der
Heruler, die allerdings einen unbrauchbaren König umbringen, dann aber
eine Gesandschaft in den fernen Norden schicken, um einen Verwandten
des Ermordeten für ihren Thron zu suchen. Die ostgothischen Empörer
haben nicht das Bild der altdeutschen Volksfreiheit, sondern die
Zügellosigkeit der römischen Legionen und den römischen Mangel einer
geregelten Thronfolge vor Augen.
Eigenthümlich ist die Gestaltung des Successionsrechtes im vandalischen
Reiche. Auch hier war die deutsche Bevölkerung ein aus mannichfachen
Elementen, Vandalen, Alanen, Gothen, zusammengesetztes Heer, mithin
ohne nationale Grundlage und überlieferte Rechtsordnung. König
Geiserich selbst war auf den Thron gekommen im Widerspruch mit
germanischem Brauch. Um also die durch kein altes Herkommen mehr
geregelte Thronfolge nicht völlig den Schwankungen der Umstände Preis
zu geben, beschloß er, als er zum Sterben kam, den Erlaß eines neuen
Hausgesetzes. In einer testamentarischen Verfügung[286], die er
kurz vor seinem Tode seinen Söhnen vorlegte, bestimmte er, daß bei
einer Thronerledigung der an Jahren älteste Astinge, ohne Rücksicht
auf die Gradnähe seiner Verwandtschaft mit dem letzten Könige, die
Krone erhalten sollte. Obgleich bei der Entstehung des Gesetzes eine
Mitwirkung des Volkes in keiner Weise Statt gefunden hatte, blieb es
während der ganzen Dauer des Reiches in unangefochtener Geltung; erst
der letzte Thronwechsel vollzog sich in der Weise, daß der gesetzlich
berechtigte Thronerbe, Gelimer, nicht den Tod seines Vorgängers
abwartete, sondern durch eine revolutionäre Erhebung unter dem Beifall
der Vandalen jenen stürzte. Der Inhalt des Gesetzes war allerdings
nicht aus dem römischen Staatsrechte entlehnt, stand aber zu den
altdeutschen Gewohnheiten in vollständigem Gegensatze. Indem er dem
Volke das Wahlrecht unter den Königssippen entzog, verschlechterte er
die rechtliche Stellung sowohl aller jüngern Agnaten als der einst
souveränen Volksgemeinde.
Daß im fränkischen Reiche die germanischen Anschauungen über
die Thronfolge nicht so gründlich wie in den gothischen Staaten
verschwanden, ist bekannt. Zwar war auch hier von einem populären
Wahlrecht keine Rede mehr, und nur wo ohne alles Erbrecht eine
Thronbesteigung Statt fand, gab das Volk durch Schildhebung des neuen
Herrschers seine Zustimmung kund. Aber ganz entschieden hatte sich hier
die altdeutsche Treue gegen das einmal erhobene Herrscherhaus erhalten;
es bedurfte hundertjähriger Umwälzungen, ehe der Sprößling einer andern
Familie die Hand nach der Krone der Merovinger auszustrecken wagen
durfte. Sonst gab es innerhalb des königlichen Geschlechtes noch keine
völlig feste Erbordnung; die Frage des Repräsentationsrechts war ebenso
wenig entschieden wie die des Anspruchs der unehelichen Kinder. Hatte
der König mehrere Söhne, so pflegte bei seinem Tode eine Theilung des
Landes Statt zu finden, ohne daß man deßhalb die Einheit des Reiches
für aufgehoben erachtet hätte. Auch an dieser Stelle zeigt sich die
Unvollkommenheit der Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem
Recht; wie die sonstige Habe des Vaters theilen die Söhne auch die
Herrschaft desselben, nach augenblicklicher Convenienz, ohne Rücksicht
auf die Nationalität der Bewohner, bei jeder folgenden Theilung durch
andere Gesichtspunkte als bei der vorausgehenden bestimmt[287].
Je mannichfaltiger nach diesen Wahrnehmungen in den verschiedenen
Reichen das Recht der Thronfolge gebildet war, desto gleichförmiger
zeigt sich die Machtstellung des zum Throne gelangten Königs. Vielfach
erscheint entsprechend dem römischen Imperium und in schneidendem
Gegensatze zu der altgermanischen Weise, der unbedingte monarchische
Absolutismus, in der Anfangszeit nur factisch gezügelt durch Mord
und Empörung oder doch durch die Furcht vor dergleichen, späterhin
beschränkt durch das Eingreifen einer Aristokratie, deren Wesen und
Rechte dem altgermanischen Staate ebenso fremd wie das souveräne
Königthum waren.
Wie die römischen, brachten auch die christlich-kirchlichen
Anschauungen dem Königthum die Fülle der Machtvollkommenheit entgegen.
Nicht bloß Cassiodor, sondern selbst katholische Concilien lassen den
ostgothischen Theoderich durch Gottes besondere Fügung zur Herrschaft
gelangen und ihn nach göttlicher Eingebung handeln[288]. Wir, sagt
der fränkische Guntchram, denen der Himmelskönig die Fähigkeit zur
Regierung verliehen hat, würden seinem Zorne verfallen, wenn wir
nicht für das Heil des unterthänigen Volkes sorgten[289]. Wenn in der
alten Zeit die Stammtafel des Königs auf Woden oder sonst einen Gott
zurückgeführt wurde, so drückte dies nur sein näheres Anrecht auf
die Krone, aber nicht eine ihm eigenartig zustehende Machtfülle über
seine Volksgenossen aus: denn der Gott war ja in weiterem Sinne auch
der Stammherr und Eponymos des ganzen Volkes, und somit die populäre
Herrschaft durchaus im Einklang mit den religiösen Vorstellungen. Jetzt
aber waltete die Denkweise des Apostels Paulus von dem Verhältniß der
gottgesetzten Obrigkeit zu ihren Unterthanen, ein Begriff, der in
altgermanischen Gemeinden überhaupt keine Stätte gehabt hatte, in den
neuen Reichen aber in all seinen Consequenzen zur Entfaltung kam[290].
Der frühere Volksfriede setzt sich um in den Königsfrieden; d. h. der
König ist jetzt der Hort und Wahrer der öffentlichen Sicherheit, der
unerläßlichen Grundbedingung jedes rechtlichen Daseins. Wen er aus
seinem Frieden heraussetzt, ist vogelfrei und kann ungestraft getödtet
werden. Deshalb fordert er für seine Anordnungen Gehorsam, auch
wenn sie nur aus seinem Willen, nicht aus einem bereits bestehenden
Gesetze entspringen. Bei den Befehlen, meldet Gregor, die der König
den Behörden zu seinem Nutzen zusandte, bemerkte er, daß wer sie nicht
befolge, geblendet werden solle. Wer einen unserer Befehle oder Gesetze
nicht achtet, heißt es an einer andern Stelle, soll sterben[291].
Alle Unterthanen hatten bei dem Beginn der Regierung dem Könige Treue
zu schwören, und wer eines Treubruchs überwiesen wurde, verfiel der
Todesstrafe[292]. Der römische Begriff der Majestätsbeleidigung war
in vollem Umfang übernommen, und wurde, oft genug ohne formelles
Gerichtsverfahren, in scharfer Weise gehandhabt[293]. Es ist
bezeichnend für die geringere Romanisirung der angelsächsischen
Staaten, daß hier der König noch ein Wergeld hat, während bei Gothen,
Burgundern und Franken die Verletzung des Königs das Leben des
Verbrechers als einzige ausreichende Sühne fordert.
Eine rechtliche Grenze für die Machtbefugniß des Königs gibt es bei
den Franken so wenig wie bei den Gothen. Natürlich. Wer von Gott zur
Herrschaft berufen und bei seinen Regierungshandlungen durch göttliche
Eingebung geleitet wird, hat nicht bloß das Recht sondern die Pflicht,
in allen Stücken das Beste seiner Unterthanen vorzukehren. Wem Gott,
sagt Marculf’s Formel, die Sorge der Regierung überträgt, der muß
fleißig Aller Händel austragen, in dessen Busen, ruft Fortunat,
ruhen die Angelegenheiten Aller. Wie er die Grenzen des Reichs gegen
fremde Feinde beschirmt, so entscheidet er über die Angemessenheit
einzelner Ehebündnisse, befiehlt die Verheirathung freier Jungfrauen,
verbannt und internirt mißliebige Personen nach seinem Ermessen. König
Chilperich, und später König Dagobert verfügen die Taufe aller Juden;
jener verbietet die heilige Dreifaltigkeit nach der Mehrzahl ihrer
Personen zu benennen, und fügt gebietend zu allgemeinem Gebrauche
mehrere Buchstaben dem Alphabet hinzu. Mit dem altdeutschen Königthum,
bemerkt Waitz sehr richtig, hat dies Alles nichts zu schaffen. Denn
der altdeutsche Staat kannte überhaupt nur die beiden Aufgaben,
der äußern Sicherung durch den Krieg und des innern Friedens durch
die Rechtspflege: jetzt aber hatte er vom römischen Imperium die
polizeiliche Fürsorge für das öffentliche Wohl übernommen, und strebte
sie, allerdings in unbehülflicher stets aber energischer Weise zu
handhaben. So war es in den beiden gothischen, so auch im fränkischen
Reiche. Der König begann obervormundschaftliche Gewalt über alle
Unterthanen auszuüben.
Es lag in der Natur der Dinge, daß eine solche Stellung des Herrschers
schon in der äußern Erscheinung desselben anschaulich gemacht
wurde. Bei den Gothen und Vandalen kleidet sich die Majestät ganz
und gar in römische Formen. Der Palast des ostgothischen Theoderich
unterscheidet sich von dem des byzantinischen Kaisers fast nur durch
den Titel des Herrschers. Bei den Vandalen, bemerkt Dahn, ist der
königliche Palast der Mittelpunkt des Staats; hier steht des Königs
Thron, hier hält er Gericht, hier sammeln sich die Bischöfe und
die zahlreichen Beamten. Nicht anders entfaltet sich der Prunk des
westgothischen Hofes, wo der »glorreiche Herr, der erlauchte Monarch,
der heilige Fürst«, wo »seine Hoheit, seine Gnade, seine Ewigkeit«
waltet[294]. Angelsächsische Regenten schmücken sich mit dem Titel
eines Flavius und Augustus; die fränkischen Könige nennen sich nach
kaiserlicher Art Princeps und _vir inluster_; den Chlodovech sahen wir
als Proconsul im Diadem und Purpurmantel einherziehen. Die Diener des
königlichen Hauses verwandeln sich auch im fränkischen Reiche in große
Hofwürdenträger: der Seneschalk oder Oberknecht wird zum Major Domus
oder Comes Domorum, wie ein gleichartiger Beamter des Kaiserreichs
benannt wurde; der Marschalk oder Pferdeknecht erhielt, auch nach
römischer Weise, den stolzeren Titel des comes stabuli. Neben den
Schenk, den Truchseß, den Waffenträger tritt, fortan eine wichtige
Person, der königliche Schatzmeister. Es erscheint sodann der Comes
Palatii, als der Vorsteher des königlichen Hofgerichts, welches jetzt
an die Stelle des Volksgerichts im Concilium Civitatis getreten ist.
Die Ordnungen des neuen Staatswesens fordern weiter die Einrichtung
einer königlichen Kanzlei unter der Leitung eines Referendarius. In
dieser befinden wir uns nun, da die Sache dem altgermanischen Staate
schlechthin unbekannt war, völlig auf römischem Boden. Hier war
eben Alles von den Römern zu lernen, und auf das engste schloß man
sich an dies Vorbild an. Urkunden, Mandate, Indiculi, alle Acte der
schriftlichen Geschäftsführung behielten mit geringen Modificationen
die im römischen Reiche ausgebildete Form[295]. Wie in der Kirche das
Lateinische die einzige Sprache des Gottesdienstes, so wurde es im
Staate die ausschließlich herrschende Geschäftssprache. Alle Gesetze
und Verordnungen ergingen im römischen Idiom. Römisch war, wenn auch
mit wechselnden Änderungen im Einzelnen, das Münzwesen; die Münzen
trugen wie im Kaiserreich Bildniß und Namen des Herrschers.
Zu der Verwaltung eines großen Reiches bedurfte der König, außer
oder unter den Würdenträgern seines Hofes, einer zahlreichen und
wohl organisirten Beamtenschaft. Wie mehrfach bemerkt, fehlte dem
altgermanischen Staate jede derartige Einrichtung; weder die Stellung
der Hundertfürsten noch die der Geschlechtsältesten fiel unter
diesen Begriff, und daß im Kriege für einen Feldzug der König sich
gelegentlich durch einen von ihm bezeichneten Feldherrn vertreten
ließ, oder mehrere Hundertschaften unter der Oberleitung eines der
Fürsten als besondern Heertheil vorübergehend zusammenfaßte, kann
unmöglich als der Beginn einer dauernden Ämterhierarchie betrachtet
werden. Auch hier also lieferte theils das factische Bedürfniß der
kriegerischen Wanderungen, theils das Muster des Kaiserreichs den Anlaß
und die Form der neuen Einrichtung. Diese Thatsache ist unbestritten
für die gothischen Reiche. Im ostgothischen Italien dauert die
gesammte römische Beamtenhierarchie fort; nur im Heerwesen ist die
Organisation vereinfacht; es erscheinen zugleich neben den römischen
Amtstiteln der Duces und Comites[296] die gothischen der Millenarier
und Sajonen. Der König hat unbedingte Machtbefugniß über Civil-
und Militärbehörden; er ernennt, instruirt, beaufsichtigt, entläßt,
bestraft seine Beamten nach freiem Ermessen. Von einer Mitwirkung
des Volkes bei der Auswahl der Beamten ist keine Rede; nur einige,
sehr bedeutungslose, Municipalbeamte werden gewählt. Als Folge des
kriegerischen Ursprungs des Reiches oder auch als eine hier den
Königen scheinbar bequeme Nachwirkung altdeutscher Gewohnheit wird es
zu betrachten sein, daß die römische Unterscheidung der Civil- und
Militärbehörden nicht mehr in der bisherigen Strenge durchgeführt
wird. Die Civilbeamten haben zwar keinen Einfluß auf das Heerwesen,
wohl aber besitzen höhere und niedere Militärbehörden richterliche und
administrative Befugnisse[297]. Ganz ähnlich standen die Verhältnisse
im westgothischen Reiche, dieselbe Häufung der Befugnisse in der Hand
der Duces und Comites, dieselbe Verbindung richterlicher, polizeilicher
und Finanzgewalt bei den Civilbehörden, dieselbe Bewahrung des großen
Apparats der römischen Amtshierarchie, dieselbe Allmacht des Königs bei
der Anstellung, Beaufsichtigung und Absetzung der Beamten[298]. Nur
einige Communalbehörden werden gewählt. Und nicht anders finden wir die
Organisation der vandalischen Behörden gestaltet: auch hier sind die
römischen Ämter mit ihren Rangstufen geblieben; etwas ganz Neues ist
der _praepositus regni_, ein erster Minister, wie es scheint; deutschen
Ursprungs zeigt sich nur die Würde des Millenarius im Heere. Die
Macht des Königs über die Beamten ist dieselbe wie bei den gothischen
Monarchen, unbeschränkt in Bezug auf Ernennung, Leitung, Aufsicht,
Absetzung oder Bestrafung[299].
Bei den Franken ist die Menge der Ämter nicht so groß und die
Organisation überhaupt einfacher als im römischen Reiche. Nach
germanischer Weise sind die Zweige des öffentlichen Dienstes nicht
getrennt; die höhern Vorsteher eines Bezirkes vereinigen die
militärische, polizeiliche, richterliche und finanzielle Gewalt. Die
Titel der Beamten aber sind durchgängig römisch, trotz der veränderten
Competenz, von der niedrigsten Dorfobrigkeit, dem Tribunus herauf,
bis zum Comes und Domesticus, dem Dux und Patricius. Und was die
Hauptsache ist: sie Alle sind ganz wie im Kaiserreich die unbedingten
Diener des Monarchen, werden von ihm ernannt nach freiem Belieben,
vornehme und unfreie Personen, wie es ihm ansteht; sie erhalten von
ihm ihre Weisungen, werden befördert oder abgesetzt, werden oft ohne
ein richterliches Verfahren willkürlich bestraft. Jede Theilnahme des
Volkes an ihrer Erhebung, jede Wahl selbst der Localbehörden durch
die Einwohner ist beseitigt, eine Thatsache, welche Waitz im Übrigen
einräumt und nur für den Centenar bezweifelt, von Sohm aber, wie mir
scheint, auch für diesen unwiderleglich dargethan ist. In den ältern
Verhältnissen zur Zeit der ersten Aufzeichnung des salischen Gesetzes
halte ich den Thunginus für den Procer und Rector des kleinen Pagus,
deren Versammlung, gemeinsam mit ihren Geschlechtern, das salische
Recht gewiesen hat. Als Chlodovech seine Redaction des Gesetzes
veranstaltete, existirte der alte Zustand in der belgischen Heimath
noch, und so blieb die Erwähnung des Thunginus in den betreffenden
Capiteln bestehen. Als aber in Chlodovech’s letzten Jahren die
belgischen Gaue seiner Monarchie unterworfen waren, wurde der alte
Titel des Centvorstehers durch die Bezeichnung Centenar ersetzt, der
Träger derselben ein untergeordneter Beamter des Grafen und mithin
vom Könige ernannt. Dies folgt unmittelbar aus seiner von Sohm
nachgewiesenen Identität mit dem Vicarius: auch fehlt seitdem jedes
Zeugniß für seine Erwählung durch die Einwohner der Hundertschaft.
Schlagend richtig scheint mir zunächst Sohm’s Nachweis, daß die
vielbesprochene Bestimmung des _pactus pro tenore pacis_ nicht die
Abgrenzung von Centenen und die Wahl von Centenaren, sondern die
Bildung von Polizeimannschaften unter auserwählten Führern innerhalb
jeder Centene anordnet. Die Capitularien aber von 805 und 809[300]
sagen nur, daß unwürdige Vögte, Vicedomini, Vorstände, Vicare,
Centenare, Schöffen entfernt und tüchtige auserwählt und eingesetzt
werden sollen, damit sie ihren Dienst mit dem Grafen und dem Volke
verwalten. Wer sie auswählt, wird nicht ausgesprochen, sondern als
bekannt vorausgesetzt: übrigens erhellt es mittelbar auch hier durch
den Gegensatz: wird ein Graf unwürdig befunden, so soll es uns (dem
Könige) gemeldet werden.
Ganz so wie der König in den neuen Monarchien durch seine Beamten die
Verwaltung ohne rechtliche Beschränkung handhabt, besitzt er auch
das höchste Attribut der herrschenden Machtvollkommenheit, das Recht
der Gesetzgebung. Außer allem Zweifel steht dieses Verhältniß bei
den Ostgothen, und hier ist auch die Quelle oder das Vorbild dieser
souveränen Function des neuen Königthums ganz unverkennbar: die Könige
geben Gesetze für jedes Gebiet der Rechtsverhältnisse nach dem Vorgang
und in den Formen der kaiserlich römischen Legislation, ohne Beirath
der Großen, ohne Befragung des Volkes[301]. Ganz denselben Zustand
zeigen die Quellen in dem vandalischen Reiche. Der König ordnet
gleich nach der Eroberung Africas die Ansiedlung und Landtheilung;
er nimmt für sich und seine Söhne was ihm gefällt; er überweist den
einzelnen Vandalen ihre Sortes[302]. Er gibt dann ein strenges Gesetz
über die Sittenpolizei; es liegt kein Grund vor, diese Verordnung,
wie Dahn vermuthet, nur auf die römischen Provincialen zu beziehn, da
eine rasche Demoralisirung und Verweichlichung der Vandalen sattsam
bezeugt ist, und Geiserich also Grund genug hatte, gegen solche
Uebelstände auch bei seinen Stammesgenossen einzuschreiten. Das vorher
erwähnte Erbfolgegesetz, welches nach Prokop noch viele anderweitige
Bestimmungen enthält, wird nach allen Quellen von Geiserich ohne die
Mitwirkung, sei es der Großen, sei es des Volkes festgestellt, und wenn
Jordanes erzählt, daß er es vor seinem Tode seinen Söhnen mitgetheilt
und sie zu einträchtiger Befolgung desselben ermahnt habe, so ist
es ein willkürlicher Zusatz bei Dahn[303], es könnten hiebei noch
weitere Personen gegenwärtig gewesen sein. Der Umstand, daß bis auf die
Regierung Hilderich’s sich nirgends eine Spur populären Widerstandes
gegen das Gesetz zeigt, berechtigt nicht zu dem Schlusse, welchen Dahn
daraus zieht, das vandalische Volk müsse den Erlaß der Verfügung durch
seine Zustimmung bekräftigt haben; es erhellt nichts weiter daraus,
als daß das Volk mit dem Inhalte des Gesetzes einverstanden war, und
es ist reine _petitio principii_ zu meinen, die Vandalen würden den
Wegfall der alten demokratischen Rechte (deren Bestand kaum Einer von
Geiserich’s Unterthanen mehr erlebt hatte), mit Unwillen ertragen
haben. Nicht eine unserer Quellen gibt davon die leiseste Andeutung.
König Hunerich erläßt seine Verordnungen gegen die Katholiken genau
in der Form der kaiserlichen Edicte gegen die Arianer, und zwar
_universis populis_; er will katholische Vandalen ebenso treffen,
wie deren römische Glaubensgenossen. Daß er bei der Ladung zu einem
Religionsgespräch zwischen den beiden Parteien die Zustimmung der
arianischen Bischöfe erwähnt, ist natürlich bei diesem Gegenstande,
ohne daß man deßhalb an legislative Rechte der Geistlichkeit zu denken
hätte. Ein letzter Grund, welchen Dahn für die Fortdauer populärer
Rechte bei der Gesetzgebung anführt[304], erscheint ebenfalls nicht
stichhaltig. Nach Prokop sandten die Nachkommen der bei Godegisel’s
Abzug in Pannonien zurückgebliebenen Vandalen eine Botschaft an
Geiserich mit dem Antrage, König und Volk möchten ihnen die Aecker
förmlich abtreten, welche die Zurückgebliebenen zwar bisher benutzt
aber nicht als Eigenthum occupirt hätten. Als die Gesandten dies
vorgebracht haben, erscheint das Begehren dem Könige und den andern
Vandalen billig; ein angesehener Greis aber erhebt sich gegen die
Forderung, und Geiserich spricht nach dessen Ansicht die Ablehnung aus.
Dahn erörtert hiernach, daß über vandalisches Eigenthum der König nicht
allein verhandelt, daß die Entscheidung von König und Volk gemeinsam
zu geben gewesen. Aber zunächst meldet Prokop nichts von einer
vandalischen Volksversammlung; seine Erzählung zeigt nur, daß bei dem
Empfange der Gesandten mehrere Vandalen den König umgeben haben. Sodann
handelt es sich hier nicht um einen Act der Gesetzgebung, sondern um
das Privateigentum vandalischer Gemeinden. Schließlich aber entscheidet
der König gegen die Meinung aller Anwesenden mit Ausnahme eines
Einzigen. Es ist also nicht abzusehen, wie aus einem solchen Vorgange
auch nur der Schatten eines Beweises für eine populäre Einwirkung auf
die Gesetzgebung hergeleitet werden könne. Wenn Dahn sagt: nicht einmal
alle Verordnungen über die Provinzialen wurden »wohl« von Geiserich
allein erlassen; das Grundgesetz der Landtheilung bedurfte »wohl«
»jedenfalls« der Zustimmung der Vandalen, so ist das lediglich seine
subjective Meinung, für welche nur das Zeugniß der Quellen fehlt, daß
sie von Geiserich oder den Vandalen getheilt worden wäre.
Bei den Burgundern erläßt Gundobald sein Gesetz unter Beirath der
Optimaten, ohne daß einer Zustimmung des Volkes Erwähnung geschehe. Bei
den Westgothen gibt Alarich _II._ seine Lex Romana unter Mitwirkung der
Bischöfe und auserlesener Provincialen; die Gesetzgebung Eurich’s und
Leovigild’s aber schreibt Isidor ohne nähere Angabe solchen Beiraths
den beiden Königen zu. Sehr richtig bemerkt Dahn bei den ersten beiden
Fällen, daß die dort erwähnte Zuziehung des Adels nicht eine rechtliche
Notwendigkeit derselben beweise; umgekehrt ist es denkbar, daß die
Nichterwähnung derselben bei Isidor nicht Ausschließung bedeutet,
sondern nur Folge der kurzen Fassung des Berichtes ist. Für die spätere
Zeit ist die Betheiligung des geistlichen und weltlichen Adels ebenso
gewiß, wie der vollständige Mangel irgend einer populären Einwirkung.
Immerhin wird Niemand in den Vorgängen auf den toletanischen Concilien
irgend eine Erinnerung an die altgermanische Volksfreiheit zu entdecken
vermögen.
Auch im fränkischen Reiche ist die Thatsache über jeden Zweifel
erhaben, daß die Könige eine gesetzgebende Gewalt auf allen Gebieten
des Rechtes besitzen und üben. Und zwar kommt diese Gewalt sehr häufig
ohne irgend welche Mitwirkung des Volkes zur Erscheinung; zuweilen wird
der Beirath der Optimaten erwähnt, jedoch bleibt zunächst die Frage
unentschieden, ob es sich dabei um eine Bedingung für die Gültigkeit
des Gesetzes, oder nur um sachverständige Vorbereitung seines Inhaltes
handelt. Es verlohnt sich, die leider wenig zahlreichen Acte der
merovingischen Gesetzgebung in Bezug auf die Stellung des Königs und
Volkes im Einzelnen zu durchmustern.