angelsächsischen Königsrechte zu veranschaulichen suchen, so müssen
wir sogleich hinzufügen, daß die weitere Entwicklung derselben sich
hier ungleich langsamer und unvollständiger als bei den Gothen
und Franken vollzogen hat. Das Muster des celtischen Fürsten-
und Oberkönigthums konnte nicht so energisch wie der unmittelbare
Verkehr mit dem römischen Weltherrscher auf Denkweise und Praxis der
sächsischen Häuptlinge einwirken. Eine weitere Verschiedenheit von
den festländischen Reichen bildete die große Zahl und der geringe
Umfang der angelsächsischen Kleinstaaten. Während des ganzen sechsten
Jahrhunderts verfügte keiner dieser Fürsten über eine Masse von Beamten
und Truppen, die stark genug gewesen wäre, um ihn zu souveräner
Überlegenheit über das Volk der einzelnen Shiren und Hundertschaften
emporzuheben. Erst im siebenten Jahrhundert gelang es kühnen und
glücklichen Fürsten, größere Territorien unter ihre Herrschaft zu
beugen, bis endlich Wessex die Einheit alles deutschen Landes auf der
ganzen Insel siegreich durchführte. In dieser Periode aber war auch
das Christenthum, und zwar unter der bischöflichen Verfassung, zu
unbestrittener Geltung gekommen, und mit einleuchtender Richtigkeit
bemerkt Kemble, wie nachdrücklich sowohl die kirchlichen Vorstellungen
über die gottgesetzte Macht der Obrigkeit als auch das Vorbild der
festgeschlossenen und hierarchisch organisirten Kirchengewalt für die
Stärkung der königlichen Rechte wirksam werden mußten. Dazu kam die
jetzt unaufhaltsam fortgeschrittene Umformung der socialen Verhältnisse
durch die Entwicklung des privaten Grundeigenthums; es kamen dazu
die stets wachsenden Beziehungen zu dem fränkischen Reiche und dem
päpstlichen Stuhle; es war unausbleiblich, daß auch das angelsächsische
Staatswesen mehr und mehr seine Formen in der sonst im Abendlande
herrschenden Richtung fortbildete.
Die Monarchie, welche mehr war als die überredende Leitung souveräner
Volksgemeinden, wurde also auch bei den Angelsachsen, wenn nicht durch
die Übersiedlung auf den Boden einer römischen Provinz, so doch immer
erst unter dem schöpferischen Einflusse der römisch-christlichen
Culturwelt in das Dasein gerufen.
Die Langobarden hatten schon geraume Zeit vor der Eroberung Italiens
Volkskönige gehabt, zuerst, wie wir oben anführten, aus dem Geschlechte
der Gungingen, darauf aus jenem der Lethingen, auf welche dann Audoin
und dessen Sohn Alboin folgten. Was von den Gungingen berichtet
wird, trägt entschieden mythisches Gepräge; unter Wodan’s Schutz
führen sie das Volk von Sieg zu Sieg: auffallend ist der Zug, daß
zwar die hier vorkommende Betonung der geringen Zahl der Langobarden
mit der Angabe des Tacitus übereinstimmt, aber dessen Preis der
langobardischen Tapferkeit in das Gegentheil verkehrt wird; die
königlichen Helden haben große Mühe, ihr Volk zum Kampfe zu bringen;
erst nach einem glücklichen Siege über die Bulgaren, sagt Paulus,
wurden die Langobarden kühn zur Arbeit des Krieges. Nachdem sie unter
den Lethingen die Heruler besiegt, verstärken sie sich durch zahlreiche
Schaaren aus den unterworfenen Völkern, und siedeln dann unter
Audoin im Jahre 524 nach Pannonien über, wo sie als Föderaten gegen
Landanweisung und reiche Geschenke den Geboten des Kaisers Justinian
Folge leisten, unterstützt durch andere römische Truppen siegreich
gegen die Gepiden kämpfen und eine starke Abtheilung zu dem Heere des
Narses stoßen lassen, die unter dessen Oberbefehl an der Besiegung des
Totilas und Tejas Theil nimmt. Nach dem Tode Justinian’s ändert dessen
Nachfolger, Justin _II._, seine Politik und zeigt eine den Gepiden
freundliche, den Langobarden feindselige Gesinnung. Dies veranlaßt den
König Alboin, zunächst im Bunde mit den Avaren den Staat der Gepiden
zu vernichten und wieder einen Theil des besiegten Volkes unter seine
Schaaren einzureihen, darauf aber seine Waffen gegen das Kaiserreich
zu wenden[281], und sein Heer, in welchem außer den Langobarden und
Gepiden noch Bulgaren, Noriker, Pannonier, Sarmaten, Sueven und 20,000
Sachsen Dienst thun, nach Italien zu führen.
Bereits in einem früheren Zusammenhang habe ich bemerkt, daß dieses
Heer, oder wenigstens die deutschen Bestandtheile desselben, noch in
altgermanischer Weise nach Geschlechtsverbänden organisirt waren,
wie denn auch weiterhin, nach der bestimmten Aussage des Paulus,
die Ansiedlung in Italien nach der Abkunft der einzelnen Schaaren
erfolgte. Als Ganzes aber wird man dieses Heer bei der geringen Zahl
der wirklichen Langobarden kaum noch als ein nationales bezeichnen
können, wenn auch die Könige darauf hielten, daß alle jene Zuzüge
nach langobardischem Rechte lebten. Ueber die rechtliche Stellung
des Königthums erfahren wir nichts; man wird annehmen können, daß
sie unter Alboin stärker war als hundert Jahre früher, theils nach
dem seitherigen permanenten Kriegsstande, theils nach dem mehr als
vierzigjährigen Föderatenverhältniß, also denselben Momenten, aus
denen wir bei Gothen und Franken die neue Monarchie hervorgehen
sahen. Offenbar aber war hier das Födus bei weitem nicht so eng, und
der römische Dienst ungleich lockerer gewesen; die Verschmelzung
jener bunten Elemente, hier nur durch das langobardische Schwert und
kaiserliche Vollmacht herbeigeführt, war weniger gründlich als bei den
West- und Ostgothen: mit einem Worte die Machtfülle und Festigkeit
der Monarchie war viel geringer als bei stärker romanisirten Völkern,
und wenn Waitz bemerkt[282], bei den Langobarden erhelle deutlich,
daß das deutsche Königthum ohne Entlehnung fremder Befugnisse in sich
stark genug gewesen für die Aufgaben, die ihm jetzt gestellt waren,
so kann ich meinerseits nur mit dem Satze erwidern, daß die ganze
weitere Geschichte der Langobarden auf das Bündigste den negativen
Beweis liefert, es sei das altgermanische Königthum ohne Entlehnung
fremder Anschauungen und Befugnisse für seine neuen Aufgaben =nicht=
stark genug, es seien die Elemente wahrer Staatsgewalt in ihm =nicht=
enthalten gewesen.
Nach der Katastrophe des kriegsgewaltigen Alboin und anderthalb
Jahre später nach der Ermordung seines Nachfolgers Kleph, waren
die Langobarden, berichtet Paulus, zehn Jahre lang ohne König
und standen unter 36 Herzogen, deren jeder einen der eroberten
Stadtbezirke beherrschte[283]. Erst im Jahre 584 fanden sich diese
Machthaber wahrscheinlich durch die herandrohende Gefahr eines
fränkisch-byzantinischen Offensivbundes veranlaßt, sich wieder einen
König, Authari, zu setzen und diesen ein jeder mit der Hälfte seiner
Domänen auszustatten. Authari zeigt sich dann als kräftiger Feldherr
gegen Byzantiner und Franken, kann aber den Abfall mehrerer Herzoge zu
den Landesfeinden nicht hindern und wird schließlich vergiftet. Sein
Nachfolger Agilulf unterwirft jene Verräther, schlägt die Aufstände
anderer Herzoge zu Boden, vermag aber die mächtige Erhebung Spoletos
und Benevents nicht niederzuhalten. Dessen Sohn Adelwald wird durch
eine Empörung der Herzoge gestürzt und Arioald an seine Stelle gesetzt,
welcher eine Empörung des Herzogs von Tuscien nur durch Ermordung
desselben unterdrückt. Nachdem dann Rothari endlich einmal eine
kräftige und erfolgreiche Herrschaft geführt, wird dessen Sohn Rodoald
ermordet und die beiden Söhne Rodoald’s durch Herzog Grimoald gestürzt,
der sich dann selbst die Krone aufsetzt. Nach dessen Tode kam
Rothari’s Enkel Perthari wieder auf den Thron; es folgte aber bald eine
neue Kette von Aufständen, Bürgerkriegen und gewaltsamen Thronwechseln,
bis im 8. Jahrhundert der gewaltige Liutprand für eine Weile Ruhe
schaffte, und durch siegreiche Waffen, sowie durch gesetzliche
Bestimmungen die Macht der Krone für seine Lebenszeit festzustellen
wußte. Dies hinderte aber nicht, daß nach seinem Tode sein von ihm
bereits zum Mitregenten ernannter Neffe verjagt, und Herzog Ratchis zum
Könige erhoben wurde. Sehr bald wurde auch dieser mißliebig, flüchtete
in ein Kloster, und überließ die Herrschaft seinem Bruder Aistulf,
nach dessen Tod Herzog Desider mit Hülfe des Papstes die Stimmen der
Großen auf sich zu lenken verstand, dann aber bei dem Angriff Karl’s
des Großen den allgemeinen Abfall seiner Magnaten und den Sturz seines
Reiches erleben mußte.
Begreiflich wird diese anarchische Unsicherheit des Königthums
durch einen Blick auf die Institutionen des Reiches. Nach dem
Interregnum von 574 bleibt es deutlich, daß die Herzoge auch in ihrer
rechtlichen Stellung eine gewaltige Selbstständigkeit behaupten. Wie
in der königlosen Zeit haben sie fortdauernd den Heerbann und den
Gerichtsbann über die Einwohner ihrer Bezirke: obwohl ursprünglich
vom Könige ernannt, bekleiden sie das Amt auf Lebensdauer und oft in
thatsächlicher Erblichkeit; wenn sie nicht durch offenen Aufstand
Amt und Leben verwirken, kann der König sie nicht absetzen, sondern
höchstens eine Geldstrafe wegen rechtswidrigen Thuns verhängen. Mit
gutem Grunde sagt Sohm, daß diese Herzoge nicht so sehr königliche
Beamte gewesen als mit viceköniglichem Rechte gewaltet hätten. Der
einzige königliche Beamte im Bezirk war der Gastalde, der Verwalter der
königlichen Domänen und Richter über deren Insassen. Das einzige Mittel
der Krone, die gefährliche Macht der Herzoge einzuschränken, bestand
in der Verstärkung des Gastaldats, so daß endlich im 8. Jahrhundert
eine Reihe von Bezirken überhaupt nicht mehr unter Herzogen, sondern
unter Gastalden stand, dafür aber freilich in den herzoglichen auch
die königlichen Domänen von dem Herzog verwaltet wurden. Dabei war in
den großen Herzogthümern Spoleto und Benevent von königlichen Beamten
überhaupt keine Rede, und die persönliche Treue des Herzogs das
einzige Band, welches diese Landschaften mit dem Reiche zusammenhielt.
Ich stelle nicht in Abrede, daß bei einem Vergleiche der früheren
Gesetzgebung Rothari’s mit der spätern Liutprand’s ein gewisser
Fortschritt erkennbar wird. Der Wirkungskreis der Staatsbehörden ist
erweitert, die Competenz der Herzoge erheblich eingeschränkt, ein
ansehnlicher Theil des Reiches unmittelbar unter königliche Verwaltung
gestellt. Aber länger als ein Jahrhundert nach der Eroberung hat es
gedauert, bis nur so viel, und, wie wir gleich hinzusetzen müssen, so
Ungenügendes erreicht war. Denn der Stärkste aller langobardischen
Könige, Liutprand, hatte es nicht zu erreichen vermocht, daß sein Erbe
sich gegen die Willkür der localen Machthaber behauptete: auch nach
seiner Gesetzgebung blieb der Thron ein Spielball, wir wissen nicht, ob
adliger oder populärer Unbändigkeit.
Um unter den Germanen eine monarchische Staatsgewalt, welche den
Namen verdiente, zu erschaffen, reichte nach unserer Auffassung eine
organische Fortbildung des altgermanischen Königthums nicht aus: es
bedurfte vielmehr der Auflösung desselben durch einen hundertjährigen
Kriegsstand unter dem Einflusse römischer Staatseinrichtungen und
christlicher Denkweise. Mir scheint diese Ansicht nicht widerlegt,
sondern bestätigt zu sein durch den Verlauf der langobardischen
Geschichte. Die Langobarden hatten zwar den Kriegsstand durchgemacht,
und waren auch anderthalb Menschenalter hindurch römische Föderaten
gewesen, aber sie standen in dieser Eigenschaft anders als die Gothen,
mehr im Bunde als im Dienste des Kaisers, und die Kirche suchte, anders
hier als bei den Angelsachsen, bei der politischen Feindschaft der
Päpste gegen die langobardische Eroberung, Alboin’s Erben nicht zu
stärken, sondern zu vernichten. Die Folge war, daß das Reich niemals
zu innerer Ruhe und Consistenz gelangte, daß die Könige nichts Anderes
waren, als Oberfeldherrn unzuverlässiger Kleinfürsten, daß die einzige
Grundlage für die allmähliche Ausbildung einer stets kümmerlichen
Staatsgewalt die Ausdehnung ihrer gutsherrlichen Rechte war. Immer aber
blieb der Zustand so beschaffen, daß niemand zu tadeln wäre, der ihn
eine permanente Anarchie nennen wollte. Weil die römisch-christlichen
Einflüsse bei ihnen schwächer waren als bei den Gothen und Franken,
deshalb vermochten sie ein souveränes Königthum nicht zu erschaffen.
Fußnoten:
[271] _C._ 17. Eine starke Zeitverwirrung, da jener Sieg zu 429 gehört.
Daß Beda’s Quelle auch hier nicht auf sächsischer Seite liegt, bedarf
keines Beweises.
[272] Näheres über die Art und Weise, wie er seine Quelle benutzt, gibt
Lappenberg, dessen treffliche Erörterung ich auch da voraussetze, wo
ich von ihren Resultaten abweiche.
[273] Nothwendig folgt es auch aus Nennius nicht, dieser kann bei der
sächsischen Sage nur das Exil und die Kämpfe Hengist’s gefunden und das
Uebrige erst aus der britischen Ueberlieferung ergänzt haben.
[274] Unrichtig. Dieffenbach _Celtica I_, 227.
[275] Savigny, Gesch. d. R. R. _I_, 284 ff.
[276] Rowenna, der Trinkspruch, die Listen der Sachsen. Dann nach dem
Ausbruche des Kampfes Vortigern’s Gefangenschaft und Lösung durch drei
Königreiche u. s. w.
[277] In den sächsischen Quellen beginnt Hengist den Krieg vor der
Landung des zweiten Ankömmlings.
[278] Nach der einzig richtigen Lesart des _Cod. Rav.: hac tempestate
prae valetudine Romanorum vires funditus attenuatae. Britanniae etc._
[279] Vgl. was Lappenberg über das Gavelkind sagt. Daß auch Hywell Dha
unvordenkliche Gewohnheiten aufgezeichnet hat, ist längst vermuthet.
[280] Die sächsische Sage verdient hier schon deswegen keine Rücksicht,
weil ihre gleichberechtigten Angaben zwischen 428, 446 und 447
schwanken. Gildas läßt gleich auf den Hallelujahsieg von 429 den neuen
Angriff der Peghten folgen, welcher die Berufung der Sachsen veranlaßt.
Da er dann bemerkt, _longo tempore_ seien die Hospites zufrieden
gewesen, und für den allgemeinen Ausbruch des Krieges _Prosper a._
441 das einzige einigermaßen sichere Datum gibt, so ist nichts
wahrscheinlicher, als die erste Ankunft der Föderaten um 430 anzusetzen.
[281] Ueber die Unglaubwürdigkeit der zuerst von Isidor oder dem _liber
pontif._ erzählten Geschichte von Narses’ Landesverrath vgl. Jacobi
Quellen des Paulus Diaconus, S. 48. Man hat sich lediglich an Menander
zu halten.
[282] V. G. _II_^2, 157.
[283] Die einzelnen Citate für das Folgende erspare ich mir durch den
Hinweis auf die tüchtige Abhandlung Pabst’s, Forschungen _II_, 405 ff.
§ 6. Allgemeine Ansicht des Königthums.
Wenn in der alten Zeit nach einem festen und, so weit wir sehen,
allgemein deutschen Herkommen das Königthum stets einem bestimmten
Geschlechte gehörte, sonst aber in jeder Beziehung von dem Willen der
Volksgemeinde abhängig war: so charakterisiren sich die Monarchien
des fünften und sechsten Jahrhunderts im Anfang ihres Bestandes
durch den Mangel fester Rechtsregel, die sich nur allmählich in
dem Kampfe der thatsächlich gegebenen Kräfte neu hervorbildet. Wie
hätte es anders sein können? Diese Reiche waren entstanden, entweder
nach einer gründlichen Zertrümmerung der alten Volksgemeinden, oder
doch unter vollständiger Ablösung von den heimischen Verbänden; sie
waren herangewachsen unter langjährigem Kriegsgetümmel, auf fremdem
Boden, bei stetem Durcheinander-Arbeiten deutscher, römischer,
christlicher Anschauungen. Im Kriege ist die Machtbefugniß des
Feldherrn unbeschränkt, aber unbeschränkt sind auch die Forderungen
eines meuterischen Heerhaufens, und bei Alarich wie bei Chlodovech war
neben der deutschen Fürstenwürde und der kaiserlichen Vollmacht der
gute Wille oder die Nothlage seiner Kampfgenossen das erste Erforderniß
militärischer und politischer Ordnung. Indessen blieb immer der Führer
der Krystallisationspunkt des entstehenden Gemeinwesens; er allein
war in der Lage, den Formen desselben ihre Farbe und ihren Gehalt zu
geben, und wie natürlich gestaltete er sie zum Besten seiner Krone.
Wenn er den königlichen Titel aus den Erinnerungen an die alte Heimath
geschöpft hatte, so war es die römische Welt, die ihm das Bild der
königlichen Machtfülle lieferte, immer vorbehalten, daß er es richtig
zu verwerthen, den neuen Verhältnissen anzupassen und den Freiheitssinn
seiner Germanen mit seiner Souveränität auszusöhnen verstand. Von einem
formellen Verfassungsrecht war wenig Rede; die Hauptsache war, daß der
Herrscher die Macht behauptete, und wenn er danach handelte, so war es
in hundert Fällen schwer zu sagen, ob sein Thun ein gesetzliches oder
ob es rechtlose Willkür war. Der ganze Zustand war noch erfüllt von
Regungen der Leidenschaft und Gewaltsamkeit; das Königthum war stark,
wie niemals früher bei den Germanen; ob es aber bei dem Mangel fester
Rechtsformen Dauer gewinnen würde, war eine Frage der Zukunft.
Dieser allgemeine Charakter des Zustandes zeigt sich gleich bei der
ersten fundamentalen Frage der Monarchie, der Regelung der Thronfolge.
Wenn in der alten Zeit die königliche Würde einem bestimmten
Geschlechte für immer übertragen war, so dürfen wir schließen, daß
nur der echte Geschlechtsgenosse auf die Thronfolge Anspruch machen
konnte, daß also ein unehelicher Sohn oder der Sprößling einer Ehe mit
unfreier Mutter nicht für erbfähig galt. Allerdings thut Tacitus davon
keine ausdrückliche Erwähnung, die Anschauungen aber, welche seine
Darstellung der häuslichen und sittlichen Verhältnisse voraussetzt,
können als ausreichender Beweis gelten, und die spätern Zeugnisse und
Rechtsquellen lassen darüber keinen Zweifel[284]. Bei der Auflösung
der heimischen Verbände aber und dem wilden Kriegsgetümmel der
Völkerwanderung verschwand bei der Thronfolge diese Rücksicht. Mehrere
der hervorragendsten Monarchen des fünften und sechsten Jahrhunderts
waren Concubinenkinder, der Vandale Geiserich, der Ostgothe Theoderich,
der älteste Sohn des Chlodovech. Sehr bezeichnend für die Wandlung der
Denkweise ist die Reflexion des Gregor von Tours über einen Bischof,
der an der niedern Abkunft königlicher Ehefrauen und Beischläferinnen
Anstoß genommen; der Mann habe offenbar nicht bedacht, daß ohne auf
den Stand der Mutter zu achten, »jetzt« Königskinder alle die genannt
werden, die von Königen erzeugt werden. Dem Prätendenten Gundobald
wurde bald nachher das Anrecht auf die Krone bestritten, nicht weil er
ein unehelicher Sohn war, sondern weil sein Vater erklärt hatte, er
habe ihn gar nicht erzeugt. Auch bei den Westgothen machte ein Bastard
Alarich’s _II._ dem ehelichen Sohne die Thronfolge streitig und wurde
erst durch die Dazwischenkunft des Ostgothen Theoderich beseitigt,
von den spätern Schriftstellern aber unbedenklich in der Reihe der
legitimen Könige aufgeführt. Man sieht, daß die Person des Souveräns
über das alte Recht des Geschlechtsverbandes herausgewachsen ist; die
Sclavin, die er mit oder ohne Ehe umarmt, ist damit geadelt und ihr
Kind zur Thronfolge berechtigt.
Eine ähnliche Auffassung zeigt sich in dem Umstande, daß in einzelnen
Fällen jetzt auch weibliche Succession eintreten kann. Die alte Zeit,
in welcher die persönliche Führung des Feldherrnamtes bei weitem den
wesentlichen Inhalt und den höchsten Schmuck der königlichen Functionen
bildete, kannte eine solche Möglichkeit nicht, und sehr bestimmt
sagt Tacitus[285], daß die Herrschaft einer Frau bei den Sitonen im
Gegensatze zu sonstigem germanischem Brauche stehe. Jetzt aber hatte
sich einerseits die individuelle Hoheit des Souveräns so gewaltig
gesteigert, daß sein nahes Verhältniß zur Gemahlin oder Tochter diesen
den Zugang zum Throne eröffnen konnte, und andrerseits war man bei dem
Umfange der Reiche und der neuen Staatsverwaltung die Vertretung des
Monarchen durch seine Beamten in Krieg und Frieden so gewohnt, daß
jetzt das weibliche Geschlecht kein absolutes Hinderniß der Succession
in den Weg stellte. Wollte die Königin nicht selbst regieren, so konnte
sie wenigstens durch freie Verfügung oder zweite Ehe herrschende
Gewalt übertragen. Die ostgothische Amalasuntha und die langobardische
Theodelinde sind bekannte Beispiele dieses Hergangs; auch Alboin’s
Tochter war von den Langobarden zur Herrscherin ausersehen, als sie in
römische Gefangenschaft fiel.
Die alte Rechtsordnung hatte sich aber, wie hinsichtlich der Machtfülle
des Königs, so auch in Bezug auf die Einwirkung des Volkes gelockert.
In der alten Zeit übte das Volk nach anerkanntem Brauche ein Recht
der Auswahl unter den Königssippen: in der neuen ist durchgängig das
Wahlrecht verschwunden, aber mit ihm auch ebenso häufig die germanische
Anhänglichkeit an das einmal herrschende Königshaus. Wechselnd verfügt
der absolute Wille des Monarchen und die meuterische Willkür der
Heerschaaren und Factionen über die Thronfolge. So nachdrücklich
Jordanes bei Alarich die Abkunft aus dem edlen Geschlechte der
Balthen hervorhebt, so deutet er doch mit keiner Sylbe an, daß dessen
Nachfolger Ataulf, Sigerich, Wallia, demselben Hause angehört hätten.
Deren Erhebung ist freies Werk des Heeres, oder vielmehr der Parteien
unter den Heerführern, ganz wie die Proclamirung der römischen
Imperatoren im dritten Jahrhundert. Nach einer, freilich schwach
verbürgten, Angabe wäre der dann folgende König Theoderich _I._ ein
Enkel Alarich’s gewesen, und diesem succediren seine drei Söhne der
Reihe nach, leider immer in der Weise, daß jedes Mal ein Bruder den
andern ermordet. Für die folgende Zeit ist das Wort des Gregor von
Tours berufen, über die abscheuliche Gewohnheit der Gothen, ihre Könige
todt zu schlagen und sich nach freiem Belieben den neuen Herrscher zu
setzen. Man weiß, wie später aus dieser Gesinnung sich die gesetzliche
Abschaffung der Erbmonarchie und ein steter Wechsel anarchischer
Umwälzungen entwickelt hat. Die altdeutsche Institution eines sehr
beschränkten Königthums mit geregelter Succession ist nach römischer
Weise in ihr Gegentheil umgeschlagen, in eine absolute Monarchie mit
gesetzlosem Wechsel der Inhaber.