Wenn wir uns auf solche Art den ersten Ausgangspunkt der neuen

angelsächsischen Königsrechte zu veranschaulichen suchen, so müssen

wir sogleich hinzufügen, daß die weitere Entwicklung derselben sich

hier ungleich langsamer und unvollständiger als bei den Gothen

und Franken vollzogen hat. Das Muster des celtischen Fürsten-

und Oberkönigthums konnte nicht so energisch wie der unmittelbare

Verkehr mit dem römischen Weltherrscher auf Denkweise und Praxis der

sächsischen Häuptlinge einwirken. Eine weitere Verschiedenheit von

den festländischen Reichen bildete die große Zahl und der geringe

Umfang der angelsächsischen Kleinstaaten. Während des ganzen sechsten

Jahrhunderts verfügte keiner dieser Fürsten über eine Masse von Beamten

und Truppen, die stark genug gewesen wäre, um ihn zu souveräner

Überlegenheit über das Volk der einzelnen Shiren und Hundertschaften

emporzuheben. Erst im siebenten Jahrhundert gelang es kühnen und

glücklichen Fürsten, größere Territorien unter ihre Herrschaft zu

beugen, bis endlich Wessex die Einheit alles deutschen Landes auf der

ganzen Insel siegreich durchführte. In dieser Periode aber war auch

das Christenthum, und zwar unter der bischöflichen Verfassung, zu

unbestrittener Geltung gekommen, und mit einleuchtender Richtigkeit

bemerkt Kemble, wie nachdrücklich sowohl die kirchlichen Vorstellungen

über die gottgesetzte Macht der Obrigkeit als auch das Vorbild der

festgeschlossenen und hierarchisch organisirten Kirchengewalt für die

Stärkung der königlichen Rechte wirksam werden mußten. Dazu kam die

jetzt unaufhaltsam fortgeschrittene Umformung der socialen Verhältnisse

durch die Entwicklung des privaten Grundeigenthums; es kamen dazu

die stets wachsenden Beziehungen zu dem fränkischen Reiche und dem

päpstlichen Stuhle; es war unausbleiblich, daß auch das angelsächsische

Staatswesen mehr und mehr seine Formen in der sonst im Abendlande

herrschenden Richtung fortbildete.

Die Monarchie, welche mehr war als die überredende Leitung souveräner

Volksgemeinden, wurde also auch bei den Angelsachsen, wenn nicht durch

die Übersiedlung auf den Boden einer römischen Provinz, so doch immer

erst unter dem schöpferischen Einflusse der römisch-christlichen

Culturwelt in das Dasein gerufen.

Die Langobarden hatten schon geraume Zeit vor der Eroberung Italiens

Volkskönige gehabt, zuerst, wie wir oben anführten, aus dem Geschlechte

der Gungingen, darauf aus jenem der Lethingen, auf welche dann Audoin

und dessen Sohn Alboin folgten. Was von den Gungingen berichtet

wird, trägt entschieden mythisches Gepräge; unter Wodan’s Schutz

führen sie das Volk von Sieg zu Sieg: auffallend ist der Zug, daß

zwar die hier vorkommende Betonung der geringen Zahl der Langobarden

mit der Angabe des Tacitus übereinstimmt, aber dessen Preis der

langobardischen Tapferkeit in das Gegentheil verkehrt wird; die

königlichen Helden haben große Mühe, ihr Volk zum Kampfe zu bringen;

erst nach einem glücklichen Siege über die Bulgaren, sagt Paulus,

wurden die Langobarden kühn zur Arbeit des Krieges. Nachdem sie unter

den Lethingen die Heruler besiegt, verstärken sie sich durch zahlreiche

Schaaren aus den unterworfenen Völkern, und siedeln dann unter

Audoin im Jahre 524 nach Pannonien über, wo sie als Föderaten gegen

Landanweisung und reiche Geschenke den Geboten des Kaisers Justinian

Folge leisten, unterstützt durch andere römische Truppen siegreich

gegen die Gepiden kämpfen und eine starke Abtheilung zu dem Heere des

Narses stoßen lassen, die unter dessen Oberbefehl an der Besiegung des

Totilas und Tejas Theil nimmt. Nach dem Tode Justinian’s ändert dessen

Nachfolger, Justin _II._, seine Politik und zeigt eine den Gepiden

freundliche, den Langobarden feindselige Gesinnung. Dies veranlaßt den

König Alboin, zunächst im Bunde mit den Avaren den Staat der Gepiden

zu vernichten und wieder einen Theil des besiegten Volkes unter seine

Schaaren einzureihen, darauf aber seine Waffen gegen das Kaiserreich

zu wenden[281], und sein Heer, in welchem außer den Langobarden und

Gepiden noch Bulgaren, Noriker, Pannonier, Sarmaten, Sueven und 20,000

Sachsen Dienst thun, nach Italien zu führen.

Bereits in einem früheren Zusammenhang habe ich bemerkt, daß dieses

Heer, oder wenigstens die deutschen Bestandtheile desselben, noch in

altgermanischer Weise nach Geschlechtsverbänden organisirt waren,

wie denn auch weiterhin, nach der bestimmten Aussage des Paulus,

die Ansiedlung in Italien nach der Abkunft der einzelnen Schaaren

erfolgte. Als Ganzes aber wird man dieses Heer bei der geringen Zahl

der wirklichen Langobarden kaum noch als ein nationales bezeichnen

können, wenn auch die Könige darauf hielten, daß alle jene Zuzüge

nach langobardischem Rechte lebten. Ueber die rechtliche Stellung

des Königthums erfahren wir nichts; man wird annehmen können, daß

sie unter Alboin stärker war als hundert Jahre früher, theils nach

dem seitherigen permanenten Kriegsstande, theils nach dem mehr als

vierzigjährigen Föderatenverhältniß, also denselben Momenten, aus

denen wir bei Gothen und Franken die neue Monarchie hervorgehen

sahen. Offenbar aber war hier das Födus bei weitem nicht so eng, und

der römische Dienst ungleich lockerer gewesen; die Verschmelzung

jener bunten Elemente, hier nur durch das langobardische Schwert und

kaiserliche Vollmacht herbeigeführt, war weniger gründlich als bei den

West- und Ostgothen: mit einem Worte die Machtfülle und Festigkeit

der Monarchie war viel geringer als bei stärker romanisirten Völkern,

und wenn Waitz bemerkt[282], bei den Langobarden erhelle deutlich,

daß das deutsche Königthum ohne Entlehnung fremder Befugnisse in sich

stark genug gewesen für die Aufgaben, die ihm jetzt gestellt waren,

so kann ich meinerseits nur mit dem Satze erwidern, daß die ganze

weitere Geschichte der Langobarden auf das Bündigste den negativen

Beweis liefert, es sei das altgermanische Königthum ohne Entlehnung

fremder Anschauungen und Befugnisse für seine neuen Aufgaben =nicht=

stark genug, es seien die Elemente wahrer Staatsgewalt in ihm =nicht=

enthalten gewesen.

Nach der Katastrophe des kriegsgewaltigen Alboin und anderthalb

Jahre später nach der Ermordung seines Nachfolgers Kleph, waren

die Langobarden, berichtet Paulus, zehn Jahre lang ohne König

und standen unter 36 Herzogen, deren jeder einen der eroberten

Stadtbezirke beherrschte[283]. Erst im Jahre 584 fanden sich diese

Machthaber wahrscheinlich durch die herandrohende Gefahr eines

fränkisch-byzantinischen Offensivbundes veranlaßt, sich wieder einen

König, Authari, zu setzen und diesen ein jeder mit der Hälfte seiner

Domänen auszustatten. Authari zeigt sich dann als kräftiger Feldherr

gegen Byzantiner und Franken, kann aber den Abfall mehrerer Herzoge zu

den Landesfeinden nicht hindern und wird schließlich vergiftet. Sein

Nachfolger Agilulf unterwirft jene Verräther, schlägt die Aufstände

anderer Herzoge zu Boden, vermag aber die mächtige Erhebung Spoletos

und Benevents nicht niederzuhalten. Dessen Sohn Adelwald wird durch

eine Empörung der Herzoge gestürzt und Arioald an seine Stelle gesetzt,

welcher eine Empörung des Herzogs von Tuscien nur durch Ermordung

desselben unterdrückt. Nachdem dann Rothari endlich einmal eine

kräftige und erfolgreiche Herrschaft geführt, wird dessen Sohn Rodoald

ermordet und die beiden Söhne Rodoald’s durch Herzog Grimoald gestürzt,

der sich dann selbst die Krone aufsetzt. Nach dessen Tode kam

Rothari’s Enkel Perthari wieder auf den Thron; es folgte aber bald eine

neue Kette von Aufständen, Bürgerkriegen und gewaltsamen Thronwechseln,

bis im 8. Jahrhundert der gewaltige Liutprand für eine Weile Ruhe

schaffte, und durch siegreiche Waffen, sowie durch gesetzliche

Bestimmungen die Macht der Krone für seine Lebenszeit festzustellen

wußte. Dies hinderte aber nicht, daß nach seinem Tode sein von ihm

bereits zum Mitregenten ernannter Neffe verjagt, und Herzog Ratchis zum

Könige erhoben wurde. Sehr bald wurde auch dieser mißliebig, flüchtete

in ein Kloster, und überließ die Herrschaft seinem Bruder Aistulf,

nach dessen Tod Herzog Desider mit Hülfe des Papstes die Stimmen der

Großen auf sich zu lenken verstand, dann aber bei dem Angriff Karl’s

des Großen den allgemeinen Abfall seiner Magnaten und den Sturz seines

Reiches erleben mußte.

Begreiflich wird diese anarchische Unsicherheit des Königthums

durch einen Blick auf die Institutionen des Reiches. Nach dem

Interregnum von 574 bleibt es deutlich, daß die Herzoge auch in ihrer

rechtlichen Stellung eine gewaltige Selbstständigkeit behaupten. Wie

in der königlosen Zeit haben sie fortdauernd den Heerbann und den

Gerichtsbann über die Einwohner ihrer Bezirke: obwohl ursprünglich

vom Könige ernannt, bekleiden sie das Amt auf Lebensdauer und oft in

thatsächlicher Erblichkeit; wenn sie nicht durch offenen Aufstand

Amt und Leben verwirken, kann der König sie nicht absetzen, sondern

höchstens eine Geldstrafe wegen rechtswidrigen Thuns verhängen. Mit

gutem Grunde sagt Sohm, daß diese Herzoge nicht so sehr königliche

Beamte gewesen als mit viceköniglichem Rechte gewaltet hätten. Der

einzige königliche Beamte im Bezirk war der Gastalde, der Verwalter der

königlichen Domänen und Richter über deren Insassen. Das einzige Mittel

der Krone, die gefährliche Macht der Herzoge einzuschränken, bestand

in der Verstärkung des Gastaldats, so daß endlich im 8. Jahrhundert

eine Reihe von Bezirken überhaupt nicht mehr unter Herzogen, sondern

unter Gastalden stand, dafür aber freilich in den herzoglichen auch

die königlichen Domänen von dem Herzog verwaltet wurden. Dabei war in

den großen Herzogthümern Spoleto und Benevent von königlichen Beamten

überhaupt keine Rede, und die persönliche Treue des Herzogs das

einzige Band, welches diese Landschaften mit dem Reiche zusammenhielt.

Ich stelle nicht in Abrede, daß bei einem Vergleiche der früheren

Gesetzgebung Rothari’s mit der spätern Liutprand’s ein gewisser

Fortschritt erkennbar wird. Der Wirkungskreis der Staatsbehörden ist

erweitert, die Competenz der Herzoge erheblich eingeschränkt, ein

ansehnlicher Theil des Reiches unmittelbar unter königliche Verwaltung

gestellt. Aber länger als ein Jahrhundert nach der Eroberung hat es

gedauert, bis nur so viel, und, wie wir gleich hinzusetzen müssen, so

Ungenügendes erreicht war. Denn der Stärkste aller langobardischen

Könige, Liutprand, hatte es nicht zu erreichen vermocht, daß sein Erbe

sich gegen die Willkür der localen Machthaber behauptete: auch nach

seiner Gesetzgebung blieb der Thron ein Spielball, wir wissen nicht, ob

adliger oder populärer Unbändigkeit.

Um unter den Germanen eine monarchische Staatsgewalt, welche den

Namen verdiente, zu erschaffen, reichte nach unserer Auffassung eine

organische Fortbildung des altgermanischen Königthums nicht aus: es

bedurfte vielmehr der Auflösung desselben durch einen hundertjährigen

Kriegsstand unter dem Einflusse römischer Staatseinrichtungen und

christlicher Denkweise. Mir scheint diese Ansicht nicht widerlegt,

sondern bestätigt zu sein durch den Verlauf der langobardischen

Geschichte. Die Langobarden hatten zwar den Kriegsstand durchgemacht,

und waren auch anderthalb Menschenalter hindurch römische Föderaten

gewesen, aber sie standen in dieser Eigenschaft anders als die Gothen,

mehr im Bunde als im Dienste des Kaisers, und die Kirche suchte, anders

hier als bei den Angelsachsen, bei der politischen Feindschaft der

Päpste gegen die langobardische Eroberung, Alboin’s Erben nicht zu

stärken, sondern zu vernichten. Die Folge war, daß das Reich niemals

zu innerer Ruhe und Consistenz gelangte, daß die Könige nichts Anderes

waren, als Oberfeldherrn unzuverlässiger Kleinfürsten, daß die einzige

Grundlage für die allmähliche Ausbildung einer stets kümmerlichen

Staatsgewalt die Ausdehnung ihrer gutsherrlichen Rechte war. Immer aber

blieb der Zustand so beschaffen, daß niemand zu tadeln wäre, der ihn

eine permanente Anarchie nennen wollte. Weil die römisch-christlichen

Einflüsse bei ihnen schwächer waren als bei den Gothen und Franken,

deshalb vermochten sie ein souveränes Königthum nicht zu erschaffen.

Fußnoten:

[271] _C._ 17. Eine starke Zeitverwirrung, da jener Sieg zu 429 gehört.

Daß Beda’s Quelle auch hier nicht auf sächsischer Seite liegt, bedarf

keines Beweises.

[272] Näheres über die Art und Weise, wie er seine Quelle benutzt, gibt

Lappenberg, dessen treffliche Erörterung ich auch da voraussetze, wo

ich von ihren Resultaten abweiche.

[273] Nothwendig folgt es auch aus Nennius nicht, dieser kann bei der

sächsischen Sage nur das Exil und die Kämpfe Hengist’s gefunden und das

Uebrige erst aus der britischen Ueberlieferung ergänzt haben.

[274] Unrichtig. Dieffenbach _Celtica I_, 227.

[275] Savigny, Gesch. d. R. R. _I_, 284 ff.

[276] Rowenna, der Trinkspruch, die Listen der Sachsen. Dann nach dem

Ausbruche des Kampfes Vortigern’s Gefangenschaft und Lösung durch drei

Königreiche u. s. w.

[277] In den sächsischen Quellen beginnt Hengist den Krieg vor der

Landung des zweiten Ankömmlings.

[278] Nach der einzig richtigen Lesart des _Cod. Rav.: hac tempestate

prae valetudine Romanorum vires funditus attenuatae. Britanniae etc._

[279] Vgl. was Lappenberg über das Gavelkind sagt. Daß auch Hywell Dha

unvordenkliche Gewohnheiten aufgezeichnet hat, ist längst vermuthet.

[280] Die sächsische Sage verdient hier schon deswegen keine Rücksicht,

weil ihre gleichberechtigten Angaben zwischen 428, 446 und 447

schwanken. Gildas läßt gleich auf den Hallelujahsieg von 429 den neuen

Angriff der Peghten folgen, welcher die Berufung der Sachsen veranlaßt.

Da er dann bemerkt, _longo tempore_ seien die Hospites zufrieden

gewesen, und für den allgemeinen Ausbruch des Krieges _Prosper a._

441 das einzige einigermaßen sichere Datum gibt, so ist nichts

wahrscheinlicher, als die erste Ankunft der Föderaten um 430 anzusetzen.

[281] Ueber die Unglaubwürdigkeit der zuerst von Isidor oder dem _liber

pontif._ erzählten Geschichte von Narses’ Landesverrath vgl. Jacobi

Quellen des Paulus Diaconus, S. 48. Man hat sich lediglich an Menander

zu halten.

[282] V. G. _II_^2, 157.

[283] Die einzelnen Citate für das Folgende erspare ich mir durch den

Hinweis auf die tüchtige Abhandlung Pabst’s, Forschungen _II_, 405 ff.

§ 6. Allgemeine Ansicht des Königthums.

Wenn in der alten Zeit nach einem festen und, so weit wir sehen,

allgemein deutschen Herkommen das Königthum stets einem bestimmten

Geschlechte gehörte, sonst aber in jeder Beziehung von dem Willen der

Volksgemeinde abhängig war: so charakterisiren sich die Monarchien

des fünften und sechsten Jahrhunderts im Anfang ihres Bestandes

durch den Mangel fester Rechtsregel, die sich nur allmählich in

dem Kampfe der thatsächlich gegebenen Kräfte neu hervorbildet. Wie

hätte es anders sein können? Diese Reiche waren entstanden, entweder

nach einer gründlichen Zertrümmerung der alten Volksgemeinden, oder

doch unter vollständiger Ablösung von den heimischen Verbänden; sie

waren herangewachsen unter langjährigem Kriegsgetümmel, auf fremdem

Boden, bei stetem Durcheinander-Arbeiten deutscher, römischer,

christlicher Anschauungen. Im Kriege ist die Machtbefugniß des

Feldherrn unbeschränkt, aber unbeschränkt sind auch die Forderungen

eines meuterischen Heerhaufens, und bei Alarich wie bei Chlodovech war

neben der deutschen Fürstenwürde und der kaiserlichen Vollmacht der

gute Wille oder die Nothlage seiner Kampfgenossen das erste Erforderniß

militärischer und politischer Ordnung. Indessen blieb immer der Führer

der Krystallisationspunkt des entstehenden Gemeinwesens; er allein

war in der Lage, den Formen desselben ihre Farbe und ihren Gehalt zu

geben, und wie natürlich gestaltete er sie zum Besten seiner Krone.

Wenn er den königlichen Titel aus den Erinnerungen an die alte Heimath

geschöpft hatte, so war es die römische Welt, die ihm das Bild der

königlichen Machtfülle lieferte, immer vorbehalten, daß er es richtig

zu verwerthen, den neuen Verhältnissen anzupassen und den Freiheitssinn

seiner Germanen mit seiner Souveränität auszusöhnen verstand. Von einem

formellen Verfassungsrecht war wenig Rede; die Hauptsache war, daß der

Herrscher die Macht behauptete, und wenn er danach handelte, so war es

in hundert Fällen schwer zu sagen, ob sein Thun ein gesetzliches oder

ob es rechtlose Willkür war. Der ganze Zustand war noch erfüllt von

Regungen der Leidenschaft und Gewaltsamkeit; das Königthum war stark,

wie niemals früher bei den Germanen; ob es aber bei dem Mangel fester

Rechtsformen Dauer gewinnen würde, war eine Frage der Zukunft.

Dieser allgemeine Charakter des Zustandes zeigt sich gleich bei der

ersten fundamentalen Frage der Monarchie, der Regelung der Thronfolge.

Wenn in der alten Zeit die königliche Würde einem bestimmten

Geschlechte für immer übertragen war, so dürfen wir schließen, daß

nur der echte Geschlechtsgenosse auf die Thronfolge Anspruch machen

konnte, daß also ein unehelicher Sohn oder der Sprößling einer Ehe mit

unfreier Mutter nicht für erbfähig galt. Allerdings thut Tacitus davon

keine ausdrückliche Erwähnung, die Anschauungen aber, welche seine

Darstellung der häuslichen und sittlichen Verhältnisse voraussetzt,

können als ausreichender Beweis gelten, und die spätern Zeugnisse und

Rechtsquellen lassen darüber keinen Zweifel[284]. Bei der Auflösung

der heimischen Verbände aber und dem wilden Kriegsgetümmel der

Völkerwanderung verschwand bei der Thronfolge diese Rücksicht. Mehrere

der hervorragendsten Monarchen des fünften und sechsten Jahrhunderts

waren Concubinenkinder, der Vandale Geiserich, der Ostgothe Theoderich,

der älteste Sohn des Chlodovech. Sehr bezeichnend für die Wandlung der

Denkweise ist die Reflexion des Gregor von Tours über einen Bischof,

der an der niedern Abkunft königlicher Ehefrauen und Beischläferinnen

Anstoß genommen; der Mann habe offenbar nicht bedacht, daß ohne auf

den Stand der Mutter zu achten, »jetzt« Königskinder alle die genannt

werden, die von Königen erzeugt werden. Dem Prätendenten Gundobald

wurde bald nachher das Anrecht auf die Krone bestritten, nicht weil er

ein unehelicher Sohn war, sondern weil sein Vater erklärt hatte, er

habe ihn gar nicht erzeugt. Auch bei den Westgothen machte ein Bastard

Alarich’s _II._ dem ehelichen Sohne die Thronfolge streitig und wurde

erst durch die Dazwischenkunft des Ostgothen Theoderich beseitigt,

von den spätern Schriftstellern aber unbedenklich in der Reihe der

legitimen Könige aufgeführt. Man sieht, daß die Person des Souveräns

über das alte Recht des Geschlechtsverbandes herausgewachsen ist; die

Sclavin, die er mit oder ohne Ehe umarmt, ist damit geadelt und ihr

Kind zur Thronfolge berechtigt.

Eine ähnliche Auffassung zeigt sich in dem Umstande, daß in einzelnen

Fällen jetzt auch weibliche Succession eintreten kann. Die alte Zeit,

in welcher die persönliche Führung des Feldherrnamtes bei weitem den

wesentlichen Inhalt und den höchsten Schmuck der königlichen Functionen

bildete, kannte eine solche Möglichkeit nicht, und sehr bestimmt

sagt Tacitus[285], daß die Herrschaft einer Frau bei den Sitonen im

Gegensatze zu sonstigem germanischem Brauche stehe. Jetzt aber hatte

sich einerseits die individuelle Hoheit des Souveräns so gewaltig

gesteigert, daß sein nahes Verhältniß zur Gemahlin oder Tochter diesen

den Zugang zum Throne eröffnen konnte, und andrerseits war man bei dem

Umfange der Reiche und der neuen Staatsverwaltung die Vertretung des

Monarchen durch seine Beamten in Krieg und Frieden so gewohnt, daß

jetzt das weibliche Geschlecht kein absolutes Hinderniß der Succession

in den Weg stellte. Wollte die Königin nicht selbst regieren, so konnte

sie wenigstens durch freie Verfügung oder zweite Ehe herrschende

Gewalt übertragen. Die ostgothische Amalasuntha und die langobardische

Theodelinde sind bekannte Beispiele dieses Hergangs; auch Alboin’s

Tochter war von den Langobarden zur Herrscherin ausersehen, als sie in

römische Gefangenschaft fiel.

Die alte Rechtsordnung hatte sich aber, wie hinsichtlich der Machtfülle

des Königs, so auch in Bezug auf die Einwirkung des Volkes gelockert.

In der alten Zeit übte das Volk nach anerkanntem Brauche ein Recht

der Auswahl unter den Königssippen: in der neuen ist durchgängig das

Wahlrecht verschwunden, aber mit ihm auch ebenso häufig die germanische

Anhänglichkeit an das einmal herrschende Königshaus. Wechselnd verfügt

der absolute Wille des Monarchen und die meuterische Willkür der

Heerschaaren und Factionen über die Thronfolge. So nachdrücklich

Jordanes bei Alarich die Abkunft aus dem edlen Geschlechte der

Balthen hervorhebt, so deutet er doch mit keiner Sylbe an, daß dessen

Nachfolger Ataulf, Sigerich, Wallia, demselben Hause angehört hätten.

Deren Erhebung ist freies Werk des Heeres, oder vielmehr der Parteien

unter den Heerführern, ganz wie die Proclamirung der römischen

Imperatoren im dritten Jahrhundert. Nach einer, freilich schwach

verbürgten, Angabe wäre der dann folgende König Theoderich _I._ ein

Enkel Alarich’s gewesen, und diesem succediren seine drei Söhne der

Reihe nach, leider immer in der Weise, daß jedes Mal ein Bruder den

andern ermordet. Für die folgende Zeit ist das Wort des Gregor von

Tours berufen, über die abscheuliche Gewohnheit der Gothen, ihre Könige

todt zu schlagen und sich nach freiem Belieben den neuen Herrscher zu

setzen. Man weiß, wie später aus dieser Gesinnung sich die gesetzliche

Abschaffung der Erbmonarchie und ein steter Wechsel anarchischer

Umwälzungen entwickelt hat. Die altdeutsche Institution eines sehr

beschränkten Königthums mit geregelter Succession ist nach römischer

Weise in ihr Gegentheil umgeschlagen, in eine absolute Monarchie mit

gesetzlosem Wechsel der Inhaber.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 27 / 40 段