Sei dem wie ihm wolle, nach dem Wolfenbüttler Codex hat Chlodovech

zunächst die ersten 62 oder 65 Titel als =sein= Gesetz, als das Recht

=seiner= Salier festgestellt und zu weisen verfügt, und dann erst

weitere Titel hinzugesetzt. Verbindet man damit die Worte des Prologs,

daß durch ihn das Gesetz _fuit lucidius emendatum_, so ergibt sich,

daß Chlodovech den Inhalt der alten Lex sowohl durch eine Revision der

bereits vorhandenen Titel, als durch Hinzufügung neuer (erläuternder,

ergänzender, abändernder) Bestimmungen den Verhältnissen seines

gallischen Reiches thunlichst angepaßt, und damit von Titel 1 bis 78

den Text hergestellt hat, wie er uns in der ältesten und berühmtesten

Handschriften-Familie erhalten ist. Dies lehrt zunächst der Wortlaut

des Epilogs für jede unbefangene Auffassung: auf der Welt gibt es

keinen Grund zu sagen, daß die hellere Emendation des Gesetzes,

von welcher der Prolog redet, nur durch die Zusätze (_tit._ 66–78)

bewirkt worden, daß aber an den frühern Titeln ein Wort zu ändern dem

Könige nicht in den Sinn gekommen sei. Was Waitz gegen diese Ansicht

vorbringt, scheint mir nichts als eine willkürliche Beschränkung

des Wortsinns unserer Quelle zu sein. Der Prolog, sagt er, lege die

Emendation den drei Königen Chlodovech, Childebert und Chlotar bei;

ganz und gar würden die Arbeiten aller Drei zusammengefaßt und mit

einem und demselben Worte bezeichnet[260]: nun stehe es aber fest,

daß die beiden letztern Könige nur Zusätze gemacht, also, lautet sein

scharfsinniger Schluß, hat auch Chlodovech nur neue Titel, aber in dem

früheren Texte keine Änderungen gemacht. Als wenn das Wort: _lucidius

emendare_, nicht Beides umfaßte, Textesverbesserung und ändernde

Zusätze: jeder der drei Könige hat emendirt, aber jeder auf seine

Weise, Chlodovech sowohl nach Ausweis des Prologs durch Emendation

der frühern Titel als nach dem Epilog durch neue Zusätze, die beiden

andern Könige nur durch Erlaß neuer Titel. Von dem Epiloge will Waitz

überhaupt nicht viel wissen; der Autor findet er, scheine nach seinen

ersten Worten geglaubt zu haben, Chlodovech hätte das salische Gesetz

überhaupt zum ersten Male zur Aufzeichnung gebracht, was doch ein

offenbarer Irrthum sei. Aber offenbar liegt dieser Irrthum nicht bei

dem alten Autor, sondern einzig bei Waitz. Die Lex Salica war bei

ihrer ersten Aufzeichnung das Landrecht der salischen Gaue in Belgien.

Aber nicht von diesen und ihrem Concilium Civitatis war die Eroberung

Galliens ausgegangen; hier hatte bis 508 nichts als römisches Recht und

Kriegsrecht geherrscht, und mit gutem Grunde meldet also der Epilog,

daß für die Franken in diesen Territorien, daß für sein Reich König

Chlodovech die Lex Salica als fränkisches Recht festgestellt habe.

Nicht minder einleuchtend scheint mir dann weiter nach allen

geschichtlichen Daten, daß Chlodovech den Inhalt des Gesetzes nicht

völlig unverändert lassen konnte, daß er vielmehr denselben nach den

Bedürfnissen seines Reiches modificirt, daß er insbesondere seine

königlichen Rechte darin zum Ausdruck gebracht hat. Vor ihm gab es,

wie wir durch Ammian und Julian, durch Sulpicius und Gregor, durch den

Prolog und die Glosse der Lex erfahren haben, keinen Volkskönig der

Salier, sondern nur _reges crinitos iuxta pagos vel civitates_. Wenn

nun das Gesetz an zahlreichen Stellen von Rechten des Königs redet, so

wäre allerdings die Annahme denkbar, es habe in jedem einzelnen Gau

dessen kleiner Fürst diese königlichen Befugnisse und Vorzüge gehabt.

Aber schwerlich wird auf solch’ eine Auffassung irgend ein Mensch, der

nicht sonsther das Bild eines alten salischen Volkskönigthums schon

im Sinne hat, nach dem Texte des Gesetzes verfallen: überall ist hier

von »dem Könige« ohne jede nähere Bestimmung oder Beschränkung die

Rede; überall erscheint das Geltungsgebiet der Lex als eine staatliche

Einheit, an deren Spitze »der König« steht. Ja, während Gregor für

das fünfte Jahrhundert an die Spitze jedes Gaues einen _rex crinitus_

stellt, sehen wir im Gesetze _tit._ 50, 3 unverkennbar die Gaue als

die Verwaltungsbezirke königlicher Grafen aufgeführt. Wird dies

anerkannt, so folgt mit zwingender Nothwendigkeit der Schluß, daß die

Vorschriften des Gesetzes über die königlichen Rechte Erzeugnisse der

Chlodovech’schen Revision, und eben aus diesem Grunde auch der ältern

Glosse unbekannt gewesen sind. Überhaupt schiene mir, selbst wenn kein

bestimmtes Zeugniß darüber vorläge, die Meinung, daß Chlodovech bei

seiner legislatorischen Thätigkeit vor jeder Aenderung des alten Textes

zurückgeschreckt sei, geradezu unglaublich nach der Natur der Dinge,

nach der unermeßlichen Umwälzung aller Verhältnisse zwischen 430 und

508. Auch Waitz findet sich anderwärts in der Lage anzuerkennen, daß

der älteste der uns überlieferten Texte Aenderungen des ursprünglich

von den vier Proceres gewiesenen Rechtes enthält. »Es dürften sich,

sagt er S. 22, Spuren einer Erweiterung des Textes innerhalb der alten

Ordnung der Titel vielleicht auch in früher Zeit nachweisen lassen.

Dahin läßt sich nicht ohne Grund _tit._ 27, 26 rechnen, wo von dem

Handel mit einem fremden Sclaven die Rede ist. Dieselbe Bestimmung

haben zwei Handschriften dem Titel 40, 8 eingefügt – es scheint nicht

ein alter Grundsatz des fränkischen Rechtes, sondern eine Verfügung

eines späteren Königs zu sein, die hier Berücksichtigung gefunden hat.«

Waitz räumt weiter ein, daß gelegentlich bereits unsere ältesten Texte

eine Abweichung von der ursprünglichen Strenge des Grundsatzes in der

folgenden Zeit bekunden. »Ich trage kein Bedenken, sagt er S. 171, eben

dahin einzelne Stellen zu rechnen, welche den besten Handschriften der

Lex angehören (_tit._ 39, 2; _tit._ 42, 5; _tit._ 14, 2, 3; _tit._

16, 36), welche aber, da sie andern fehlen, und mit dem allgemeinen

Grundsatze des Gesetzes in Wiederspruch stehen, sich deutlich als

späterer Zusatz erweisen.« Findet sich hier nun, bei dem Sclavenhandel

und bei der Zurückdrängung der Kesselprobe, eine Umbildung des

ursprünglichen Rechtes in den ältesten uns überlieferten Texten, warum

sollen ähnliche Zusätze in einzelnen Titeln, betreffend die königlichen

Befugnisse, undenkbar sein? Weiter hat jetzt Hartmann[261] schlagend

nachgewiesen, daß der ganze, in allen Handschriften vorhandene 39.

Titel, Verknechtung eines Freien betreffend, später als die Titel 10

und 32, und zwar unter deutlichem Einfluß römischen Rechtes verfaßt

worden ist, und allseitig wird es anerkannt, daß die Loire im Titel

47 unmöglich vor Chlodovech’s Zeit in den Text gekommen sein kann.

Kurz, bei einer ganzen Reihe von Bestimmungen finden wir in unsern

ältesten Handschriften die Spuren einer Umgestaltung oder Revision des

ursprünglichen Gesetzes, und an keiner Stelle zeigt sich ein Grund,

die Entstehung dieser Spuren anderswo als in der _lucidior emendatio_

des Königs Chlodovech zu suchen: die ursprüngliche Aufzeichnung der

vier Proceres ist für uns verloren; was wir besitzen, ist die Lex

Salica des Chlodovech und deren spätere Fortbildungen. Wir können

gelegentlich aus ihrem Inhalt Rückschlüsse auf frühere Zeiten machen:

bei ihrer unmittelbaren Verwerthung aber haben wir sie als Quelle für

die fränkischen Zustände nicht des vierten oder fünften, sondern des

sechsten Jahrhunderts anzusehen.

Gegen eine solche Auffassung erhebt sich nun Waitz mit dem höchsten

Nachdrucke, selbst abgesehen von den Quellenzeugnissen, schon nach

dem Inhalte des Gesetzes. Überall, findet er, erscheinen in den

Bestimmungen desselben die einfachen Lebensverhältnisse kleiner

Bauergemeinden, wie die Salier sie eben im belgischen Lande während

des vierten und fünften Jahrhunderts gebildet hatten. Nun, ich

denke, daß im Jahre 508 die eben in Gallien angesiedelten Franken

auch zum bei weitem überwiegenden Theile in kleinen Dorfgemeinden

wohnten, daß erst sehr Wenige sich damals in den gallischen Städten

niedergelassen, daß erst einzelne Antrustionen und königliche Grafen

mit Großgrundbesitz durch den Monarchen ausgestattet waren. Spuren

solcher größeren Besitzungen finden sich übrigens auch in dem

Gesetze: es kann kein kleiner Bauer gewesen sein, der unter seinen

Knechten und Mägden u. A. Schweinehirten, Schlosser und Goldschmiede

zählt[262]. Warum die sonstigen Angaben des Gesetzes über Feldbau,

Gartencultur, Bienenzucht u. s. w. nicht auch auf die fränkischen

Zustände des 6. Jahrhunderts passen sollten, ist nicht abzusehen. Um

so bestimmter betont dann Waitz die Unmöglichkeit, daß Chlodovech,

wenn er einmal das ursprüngliche Gesetz nicht bloß hätte wiederholen,

sondern auch umarbeiten wollen, sich mit so spärlichen Erwähnungen

seiner königlichen Gewalt begnügt hätte. Waitz fragt: »wäre darunter

(dem _lucidius emendatum_ des Prologs) wirklich ein Umarbeiten des

Textes zu verstehen, wie ließe sich denken, daß nicht ganz andere

Spuren ausgedehnter Herrschaft, erweiterter königlicher Machtbefugniß,

christlicher Lebensanschauung in dem uns vorliegenden Texte sich

fänden?« Und sofort gibt er sich die Antwort: »=es ist gar nicht zu

denken=, daß Chlodovech, der nach seiner Taufe, ja schon vorher,

in der engsten Verbindung mit der gallischen Geistlichkeit stand,

allen Einfluß des Christenthums nicht bloß nicht begünstigt, sondern

ängstlich vermieden hätte; =er konnte gar nicht umhin=, eben hier der

Geistlichkeit und den Kirchen einen gesetzlichen Schutz zu ertheilen,

wie es gleich von vornherein als ein wesentlicher Bestandtheil der

von christlichen Königen erlassenen Volksrechte erscheint. Er hätte

=sicher= auch über sein Königthum ganz anderes festgesetzt, als die

gelegentlichen Erwähnungen eines königlichen Befehls, königlicher

Gefolgs- und Schutzleute enthalten, die allerdings genügen, um uns

einen Begriff von dem Königthum zur Zeit der Abfassung der Lex

Salica zu geben, die aber nicht den Zeiten des Eroberers von Gallien

entsprechen, der mit dem Purpur und Diadem bekleidet zu Tours sich eben

seinem Volke in seinem Glanze und seiner Machtvollkommenheit gezeigt

hatte.«

Allerdings, man kann nicht mit überzeugterer Gewißheit reden als Waitz

an dieser Stelle. »Es ist gar nicht zu denken«, »Chlodovech konnte

nicht umhin«, »Chlodovech hätte sicher« – Aber sicher erscheint mir

hier nichts, als daß Waitz an Chlodovech’s Stelle so verfahren wäre,

dagegen nichts bedenklicher, als bei dem kümmerlichen Bestande der

Überlieferung in solcher Weise über die politischen Erwägungen des

alten Frankenkönigs abzuurtheilen und nun gar erst auf solcher Basis

mit allen vorhandenen Quellenzeugnissen sich in offenen Widerspruch

zu setzen, wie es Waitz mit dem _emendare_ des Prologs, dem _statuit_

des Epilogs, der urkundlichen Bedeutung der Ligeris thun muß. Und

wie steht es denn um die zwingende Bündigkeit seiner politischen

Erörterung? Wenn Chlodovech das »alte Recht« (das alte Recht von

Georg Waitz, versteht sich) zu lesen in der Lage wäre, ich glaube, er

könnte Vieles entgegnen. »Verehrter Herr, könnte er etwa sagen, Ihren

kritischen Scharfsinn und Ihre gewaltige Belesenheit in Ehren – aber

diese politischen Fragen muß ich doch besser verstehen. Sie vergessen,

daß im Jahre 508 meine fränkischen Kämpen zu neun Zehntel Freiwillige

waren, die ich an die Machtfülle meines jungen Königthums mit großer

Vorsicht langsam zu gewöhnen hatte, zumal ich des Wunsches lebte, auch

die freien Landsleute in der belgischen Heimath der Unterwerfung unter

mein mildes Scepter geneigt zu machen. Im Purpur zu Tours stellte ich

allen meinen Unterthanen den Umfang meiner kaiserlichen Befugnisse vor

Augen; bei der Redaction der Lex Salica zeigte ich meinen Franken,

wie liberal ich jene Befugnisse anzuwenden gedachte. Und was das

christliche Wesen betrifft, so vergessen Sie wieder, daß im Jahre 508

sehr große Massen meiner Franken noch unbekehrt waren, daß nach meiner

Taufe mehrere Tausend derselben mich verlassen hatten, daß recht sehr

bedenkliche Folgen möglich gewesen wären, wenn ich durch die Aufnahme

kirchlicher Privilegien in das fränkische Volksrecht meinen heidnischen

Landsleuten neues Ärgerniß gegeben hätte[263]. Sie haben sehr Recht,

daß ich aus guten Gründen die katholische Prälatur in meinem Interesse

warm zu halten suchte: das konnte ich aber auch ohne die Lex Salica

mit meinen gallisch-römischen Mitteln auf hundertfache Weise, und

wie ich die Kirchen vor einzelnen Brutalitäten meiner fränkischen

Truppe zu schützen wußte, das können Sie bei meinem ehrwürdigen Gönner

Gregor von Tours[264] im Einzelnen nachlesen. Also glauben Sie, =ich

konnte wirklich umhin=, in der Lex Salica von christlichen Dingen zu

reden; und ganz =sicher= hatte ich sehr gute Gründe, eine Umarbeitung

des Textes im monarchischen Sinne vorzunehmen, dabei aber in der

discretesten Weise zu verfahren und nur das ganz Unerläßliche, das

meinen Landsleuten zunächst Verständliche dabei zu betonen.«

Sehen wir nun, ob der Inhalt der Lex Salica selbst es rechtfertigt,

solche Ansichten bei dem Könige Chlodovech vorauszusetzen. Wir werden

auf die Einzelnheiten unten noch mehrfach zurückzukommen haben; hier

genügt es, den allgemeinen Charakter seiner Bestimmungen aufzufassen.

Wenn man die hierher gehörigen Satzungen der Lex Salica zusammenstellt,

so ergeben sich drei Kategorien, auf welche Chlodovech die Betonung

seiner Majestätsrechte beschränkt. Zunächst schärft er die hohe

Stellung des Königthums dadurch ein, daß er seinen Antrustionen,

Tischgenossen, Gesandten, Beamten, Schutzleuten und Dienern höheres

Wergeld oder sonstige Rechtssicherheiten feststellt[265]. Sodann

erscheint der König als Inhaber des gerichtlichen Bannes: auf Grund

seines Gesetzes ergeht die Ladung an den Beklagten und wird deren

Nichtbeachtung geahndet; von seinen Beamten wird die Execution des

Urtheils, wenn Zwang erforderlich ist, vollzogen; für seine Casse wird

der Fredus eingehoben[266]. Schon diese Dinge sind nicht ohne große

praktische Bedeutung, immer aber zeigen sie sich als Entwicklung und

nähere Ausprägung altgewohnter, germanischer Bräuche. Wir erinnern uns

der taciteischen Nachricht, daß in den Staaten, an deren Spitze ein

Volkskönig steht, dessen Freigelassene über Gemeinfreie und Adalinge

emporsteigen, und daß dort ein Theil der im Concilium Civitatis

verfügten Bußgelder an den König fällt. Satzungen dieser Art können

den Schaaren, aus deren Kämpfen Chlodovech’s Reich hervorwuchs, nicht

befremdlich gewesen sein, auch wenn sie in den salischen Gauen selbst

bisher noch nicht zur Anwendung gekommen waren, und man begreift,

wie der in Gallien zwei Menschenalter fortdauernde Kriegsstand der

Erweiterung der darin angedeuteten monarchischen Rechte günstig war.

Wer den Fredus einzuziehen befugt war, erschien damit als Schützer

und Träger des öffentlichen Friedens, und daß der Fredus jetzt nicht

mehr, wie früher in der Heimath, an die Civitas oder die Centgemeinde,

sondern in jedem Falle an den König fiel, ergab sich von selbst aus

der Thatsache, daß es für Childerich’s und Chlodovech’s Schaaren

ein Concilium Civitatis überhaupt nicht gab, der König aber für

Alle auch der Kriegsherr und Herzog war, von dessen Genehmigung und

Weisung für jeden Heertheil die Ansiedlung und damit die Möglichkeit

regelmäßigen Gerichtes abhing. Galt nun einmal der König als der Wahrer

des Friedens, so ergaben sich daraus weitere Consequenzen, welche

allerdings nicht aus dem römischen Rechte stammten, immer aber zu den

frühern Einrichtungen der demokratischen Zeit in scharfem Gegensatze

standen. Wenn früher das Concilium Civitatis eine mit dem Centgerichte

concurrirende Gerichtsbarkeit besaß, so konnte man jetzt Beschwerden

und Klagen unmittelbar an den König bringen[267]. Einzelne rechtliche

Handlungen, welche früher nur vor der Volksgemeinde vorzunehmen waren,

konnten jetzt zu voller Gültigkeit vor dem Könige Statt finden[268].

Die Friedlosigkeit bedeutete in alter Zeit die Ausstoßung aus der

Volksgemeinde und damit in vernichtendes Elend; jetzt hätte auf

gallischem Boden der Geächtete sich in der nächsten römischen Stadt

behaglich niederlassen mögen; demnach setzte nunmehr den Wargus der

König aus seinem Frieden und nahm ihm damit den Rechtsschutz im

ganzen Reiche[269]. Man sieht, wie hier das neue Königthum einen

Standpunkt ergriffen hatte, auf dem unter Anknüpfung an altherkömmliche

Vorstellungen die Wege zur Steigerung der Königsmacht nach allen Seiten

offen standen. Nicht weniger deutlich aber ist dabei die Rücksicht

auf die populäre Stimmung der Franken. So eifrig der König seine

Beziehungen zu den römischen Provincialen pflegt, so ist doch überall

die Buße für die Schädigung eines Franken doppelt so hoch, als für die

eines Römers. Die Franken, die auf römischem Grunde sich niederlassen

wollen, behalten ihr angestammtes Privatrecht, ihr Prozeßverfahren,

ihre Compositionen, ihr Fehderecht. Zwar steht die Hegung des Gerichts

und die Vollstreckung des Urtheils unter dem Schutze des königlichen

Beamten: aber mit den Vorgängen auf dem Malberg selbst und mit der

Findung des Urtheils hat derselbe nicht das Geringste zu schaffen; hier

ist allein der Thunginus mit den Rachinburgen thätig. Der Graf aber,

der ohne rechtliche Entschuldigung es versäumt, für die Vollstreckung

des von jenen gefällten Urtheils zu sorgen, wird ohne weiteres mit

der Todesstrafe bedroht. Von Steuern und Abgaben der Franken ist

einstweilen keine Rede: außer den herkömmlichen Friedensgeldern macht

der Fiscus nur auf die Erbschaft und den Reipus magloser Volksgenossen

Anspruch.

So mochte Chlodovech den seiner Herrschaft noch nicht unterworfenen

Franken zu gleicher Zeit den starken Schutz durch seine Macht, die

reiche Aussicht auf Gewinn in seinen Kriegen, und daneben die kaum

beschränkte Volksfreiheit in seinem Reiche vor Augen stellen. Der

Erfolg dieser Haltung war vollständig. Gleich nach der Revision

des salischen Gesetzes schritt er dazu, seine Herrschaft über alle

salischen und ripuarischen Franken auszudehnen: und in der That,

nachdem er ihre kleinen Könige durch List und Gewalt ausgerottet

hatte, wurde er von ihnen Allen mit Jubel als Monarch anerkannt. Es

leuchtet ein, daß die sehr erhebliche Erweiterung der Reichsgrenzen,

die ihm hiemit zufiel, nicht die wichtigste Frucht seiner Erfolge

war, daß diese vielmehr in der nunmehr vollendeten Consolidation

seiner königlichen Herrscherstellung auf der deutschen Seite

bestand. Jetzt gab es keine fränkischen Könige mehr, die als seine

Nebenbuhler sich dem fränkischen Volke hätten darstellen können; es

gab keine fränkischen Gaue mehr, in denen eine mit Chlodovech etwa

unzufriedene Kriegerschaar eine freie Heimath gefunden hätte. Er

war der Herr seitdem, auf fränkischem wie auf gallischem Boden, und

wir bemerken sofort, wie sich dieses Bewußtsein in seinen letzten

Anordnungen, in den Zusätzen zur Lex Salica, ausdrückt. Dort wird

mehrmals der königliche Beamte als _iudex, id est comes aut grafio_

bezeichnet, während die früheren Abschnitte weder den Titel _comes_

kennen, noch dem Grafen richterliche Befugnisse beilegen. Während,

wie wir bemerkten, dort der königliche Beamte bei dem gerichtlichen

Verfahren gar nicht erscheint, zeigen ihn die Zusätze zwei Mal in

einer Thätigkeit, welche früher nur dem Thunginus zukam. Mit ruhiger

Bedächtigkeit also schiebt Chlodovech seine Behörden Schritt

auf Schritt in die Rechtsverhältnisse der Volksgemeinden vor; in

jedem günstigen Augenblick, an jedem aussichtreichen Punkte weiß

er einzusetzen, die in Gallien ererbte Machtfülle der Imperatoren

kräftig zu verwerthen und dennoch bei seinem zugleich kräftigen und

vorsichtigen Verfahren der Anhänglichkeit der Franken versichert

zu bleiben. So hat er langsamer und weniger glänzend als sein

ostgothischer Zeitgenosse, aber nicht für fünfzig Jahre, sondern für

die Jahrhunderte gebaut.

Die hier skizzirte Entwicklung erscheint nun um so weniger zweifelhaft,

als sie sich in allen ihren Theilen bei den entsprechenden späteren

Vorgängen im fränkischen Reiche wiederholt, und damit als traditionelle

Politik der Merovinger ausweist. Man vergleiche, was uns über die

Entstehung der _Leges Ribuariorum, Alamannorum, Bajuvariorum_ berichtet

wird[270]. _Theodericus rex Francorum elegit viros sapientes, qui in

regno suo legibus antiquis eruditi erant._ Er will kein von Grund aus

neues Recht erschaffen, sondern die vorhandene Rechtsgewohnheit weisen;

(ganz so hat Chlodovech seiner Gesetzgebung den von den vier Proceres

aufgezeichneten Rechtsbrauch zu Grunde gelegt.) _Ipso autem dictante,

iussit conscribere legem, unicuique genti, quae in eius potestate

erat, secundum consuetudinem suam_ (nicht anders als der Epilog von

Chlodovech sagt: _statuit primo titulum usque ad LXII. disposuit

iudicare_), _addiditque quae addenda erant_ (ebenso Chlodovech, der

nachher bis zum 78. Titel hinzufügte), _et improvisa et incondita

in melius reformavit_ (wie Chlodovech nach dem Prolog _legem Salicam

lucidius emendavit_), _et quae erant secundum consuetudinem paganorum,

mutavit secundum legem Christianorum_ (dies hat ein Menschenalter

früher Chlodevech noch nicht zu thun gewagt, aber man höre weiter),

_et quod Theodericus rex propter vetustissimam paganorum consuetudinem

mutare non potuit, Hildibertus rex inchoavit sed Clotarius rex

perfecit_. Also noch ein halbes Jahrhundert hat es gedauert, bis die

Könige das Heidenthum aus den Volksrechten gründlich hinauszukehren

vermochten; es scheint doch deutlich, weßhalb Chlodovech sehr wohl

»umhin konnte«, im salischen Rechte nicht viel von Christenthum, Bisthum

und Priesterthum zu reden. Die Nachkommen Chlodovech’s sind verfahren

wie ihr großer Ahnherr: sie haben die Weisthümer des alten Rechtes

als ihre _lex dominica_ verkündigt, vorher aber sie gemäß den neuen

Zuständen emendirt und umgearbeitet und mit den erforderlichen Zusätzen

versehen; so haben sie Schritt auf Schritt den christlichen Glauben und

die königliche Macht in den Text der Volksrechte gebracht.

Fußnoten:

[246] Das Letzte hat Dubos mit schlagender Evidenz bewiesen. Gregor’s

Wort, Aegidius sei König der Franken geworden, erläutert sich durch den

Königstitel der Syagrius. Die Franken hatten zu ihm dasselbe Verhältniß

wie Burgunder und Armorikaner, sie waren Föderaten des Reichs. _His

simul regnantibus_, mit Hinblick auf Aegidius und Childerich hat also

so wenig Schwierigkeit, als wenn ein Ostgothe den Ausdruck auf Zeno und

Theoderich anwendete.

[247] Dubos Ansicht, Childerich sei römischer Magister Militum gewesen,

und habe als solcher in Paris Gericht gehalten, ist von Montesquieu

vollständig widerlegt. Es ist einer der wenigen Punkte, wo dessen

Kritik ebenso gerecht als glänzend ist.

[248] _Gesta regum Francorum._

[249] Vgl. Zeuß 345. Dazu Lacomblet’s Erweis, daß wesentlich

ripuarische Einrichtungen an der Mosel nicht vorkommen, im Archiv

für Geschichte des Niederrheins _I._ 214, wo übrigens das über den

Hundsrück Gesagte wegen der irrigen Etymologie des Namens zu streichen

ist.

[250] _Sidon. ep._ 4, 17, vgl. mit dem Schreiben des Auspicius bei

_Bucher Belgic. Rom. p._ 570. Eichhorn nimmt zwar an, daß irgend wann

auch Metz, Rheims und Chalons s. M. ripuarisch gewesen seien. Der

einzige Grund aber ist, daß sie später zu Auster gehören, was sich

aus der Convenienz der Reichstheilung von 511 hinreichend erklärt, da

Theoderich ohne diesen Zuwachs offenbar im Nachtheile gestanden hätte.

Jene drei Städte unterscheiden sich noch lange von dem Stammlande, wie

aus den Versuchen Childebert’s _II._ und Chlothar’s _II._ erhellt,

sie mit Neustrien zu verbinden (_Fredeg_ 16 und 47). – Die _Francia

Rhinensis_ des _Geogr. Rav._ umfaßt u. A. auch Thüringen, ist also nur

eine andere Benennung für Austrasien, nicht für Ripuarien. Vgl. Zeuß

_s. v._ Oberfranken und Austrasien.

[251] _Vita St. Germani II._ 1.

[252] _Prosper Tiro ad a._ 440. 442.

[253] Vgl. Löbell Gregor, 7. Beilage über das _interemto Paulo_ bei

Gregor.

[254] Geschichte der Könige Childerich und Chlodovech S. 18.

[255] Er herrscht seitdem in Soissons, wohin die _vita S. Remigii_

auch seine Residenz verlegt. Schon vor und bei seiner Taufe zeigt er

sich ganz als Landesherrn im Rheims. Noch vor 496 macht er seinen

Brautwerber Aurelian zum Herzog von Melun (_Gesta Franc._ wohl localen

Ursprungs), bald nachher bestimmt er über die Besetzung des Bisthums

Auxerre (_vita S. Eptadii_). Nach der _vita S. Vedasti_ scheint auch

Toul und Verdun ihm gehört zu haben. Die Empörung Verduns fällt

nach der frühesten Quelle, der _vita S. Maximini_, kurz vor 507, da

Chlodovech gleich nachher ein Kloster auf dem südlichen Ufer der Loire

fundirt; _Hugo Flavian._ und _Aimoin_ schreiben die Geschichte aus, und

schieben sie in Gregor’s Erzählung, jener nach dem Sturze Sigibert’s

von Cöln, dieser nach dem Alamannenkrieg, beide ganz willkürlich ein.

Die Folgerung Löbell’s, Verdun habe zu Ripuarien gehört und sich wegen

Sigibert’s Ermordung aufgelehnt, ist also ohne Grund.

[256] Einzelne Folgerungen, Erläuterungen, Rechtfertigungen des

Prokop’schen Berichts bei Löbell Gregor 127 ff.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 25 / 40 段