zunächst die ersten 62 oder 65 Titel als =sein= Gesetz, als das Recht
=seiner= Salier festgestellt und zu weisen verfügt, und dann erst
weitere Titel hinzugesetzt. Verbindet man damit die Worte des Prologs,
daß durch ihn das Gesetz _fuit lucidius emendatum_, so ergibt sich,
daß Chlodovech den Inhalt der alten Lex sowohl durch eine Revision der
bereits vorhandenen Titel, als durch Hinzufügung neuer (erläuternder,
ergänzender, abändernder) Bestimmungen den Verhältnissen seines
gallischen Reiches thunlichst angepaßt, und damit von Titel 1 bis 78
den Text hergestellt hat, wie er uns in der ältesten und berühmtesten
Handschriften-Familie erhalten ist. Dies lehrt zunächst der Wortlaut
des Epilogs für jede unbefangene Auffassung: auf der Welt gibt es
keinen Grund zu sagen, daß die hellere Emendation des Gesetzes,
von welcher der Prolog redet, nur durch die Zusätze (_tit._ 66–78)
bewirkt worden, daß aber an den frühern Titeln ein Wort zu ändern dem
Könige nicht in den Sinn gekommen sei. Was Waitz gegen diese Ansicht
vorbringt, scheint mir nichts als eine willkürliche Beschränkung
des Wortsinns unserer Quelle zu sein. Der Prolog, sagt er, lege die
Emendation den drei Königen Chlodovech, Childebert und Chlotar bei;
ganz und gar würden die Arbeiten aller Drei zusammengefaßt und mit
einem und demselben Worte bezeichnet[260]: nun stehe es aber fest,
daß die beiden letztern Könige nur Zusätze gemacht, also, lautet sein
scharfsinniger Schluß, hat auch Chlodovech nur neue Titel, aber in dem
früheren Texte keine Änderungen gemacht. Als wenn das Wort: _lucidius
emendare_, nicht Beides umfaßte, Textesverbesserung und ändernde
Zusätze: jeder der drei Könige hat emendirt, aber jeder auf seine
Weise, Chlodovech sowohl nach Ausweis des Prologs durch Emendation
der frühern Titel als nach dem Epilog durch neue Zusätze, die beiden
andern Könige nur durch Erlaß neuer Titel. Von dem Epiloge will Waitz
überhaupt nicht viel wissen; der Autor findet er, scheine nach seinen
ersten Worten geglaubt zu haben, Chlodovech hätte das salische Gesetz
überhaupt zum ersten Male zur Aufzeichnung gebracht, was doch ein
offenbarer Irrthum sei. Aber offenbar liegt dieser Irrthum nicht bei
dem alten Autor, sondern einzig bei Waitz. Die Lex Salica war bei
ihrer ersten Aufzeichnung das Landrecht der salischen Gaue in Belgien.
Aber nicht von diesen und ihrem Concilium Civitatis war die Eroberung
Galliens ausgegangen; hier hatte bis 508 nichts als römisches Recht und
Kriegsrecht geherrscht, und mit gutem Grunde meldet also der Epilog,
daß für die Franken in diesen Territorien, daß für sein Reich König
Chlodovech die Lex Salica als fränkisches Recht festgestellt habe.
Nicht minder einleuchtend scheint mir dann weiter nach allen
geschichtlichen Daten, daß Chlodovech den Inhalt des Gesetzes nicht
völlig unverändert lassen konnte, daß er vielmehr denselben nach den
Bedürfnissen seines Reiches modificirt, daß er insbesondere seine
königlichen Rechte darin zum Ausdruck gebracht hat. Vor ihm gab es,
wie wir durch Ammian und Julian, durch Sulpicius und Gregor, durch den
Prolog und die Glosse der Lex erfahren haben, keinen Volkskönig der
Salier, sondern nur _reges crinitos iuxta pagos vel civitates_. Wenn
nun das Gesetz an zahlreichen Stellen von Rechten des Königs redet, so
wäre allerdings die Annahme denkbar, es habe in jedem einzelnen Gau
dessen kleiner Fürst diese königlichen Befugnisse und Vorzüge gehabt.
Aber schwerlich wird auf solch’ eine Auffassung irgend ein Mensch, der
nicht sonsther das Bild eines alten salischen Volkskönigthums schon
im Sinne hat, nach dem Texte des Gesetzes verfallen: überall ist hier
von »dem Könige« ohne jede nähere Bestimmung oder Beschränkung die
Rede; überall erscheint das Geltungsgebiet der Lex als eine staatliche
Einheit, an deren Spitze »der König« steht. Ja, während Gregor für
das fünfte Jahrhundert an die Spitze jedes Gaues einen _rex crinitus_
stellt, sehen wir im Gesetze _tit._ 50, 3 unverkennbar die Gaue als
die Verwaltungsbezirke königlicher Grafen aufgeführt. Wird dies
anerkannt, so folgt mit zwingender Nothwendigkeit der Schluß, daß die
Vorschriften des Gesetzes über die königlichen Rechte Erzeugnisse der
Chlodovech’schen Revision, und eben aus diesem Grunde auch der ältern
Glosse unbekannt gewesen sind. Überhaupt schiene mir, selbst wenn kein
bestimmtes Zeugniß darüber vorläge, die Meinung, daß Chlodovech bei
seiner legislatorischen Thätigkeit vor jeder Aenderung des alten Textes
zurückgeschreckt sei, geradezu unglaublich nach der Natur der Dinge,
nach der unermeßlichen Umwälzung aller Verhältnisse zwischen 430 und
508. Auch Waitz findet sich anderwärts in der Lage anzuerkennen, daß
der älteste der uns überlieferten Texte Aenderungen des ursprünglich
von den vier Proceres gewiesenen Rechtes enthält. »Es dürften sich,
sagt er S. 22, Spuren einer Erweiterung des Textes innerhalb der alten
Ordnung der Titel vielleicht auch in früher Zeit nachweisen lassen.
Dahin läßt sich nicht ohne Grund _tit._ 27, 26 rechnen, wo von dem
Handel mit einem fremden Sclaven die Rede ist. Dieselbe Bestimmung
haben zwei Handschriften dem Titel 40, 8 eingefügt – es scheint nicht
ein alter Grundsatz des fränkischen Rechtes, sondern eine Verfügung
eines späteren Königs zu sein, die hier Berücksichtigung gefunden hat.«
Waitz räumt weiter ein, daß gelegentlich bereits unsere ältesten Texte
eine Abweichung von der ursprünglichen Strenge des Grundsatzes in der
folgenden Zeit bekunden. »Ich trage kein Bedenken, sagt er S. 171, eben
dahin einzelne Stellen zu rechnen, welche den besten Handschriften der
Lex angehören (_tit._ 39, 2; _tit._ 42, 5; _tit._ 14, 2, 3; _tit._
16, 36), welche aber, da sie andern fehlen, und mit dem allgemeinen
Grundsatze des Gesetzes in Wiederspruch stehen, sich deutlich als
späterer Zusatz erweisen.« Findet sich hier nun, bei dem Sclavenhandel
und bei der Zurückdrängung der Kesselprobe, eine Umbildung des
ursprünglichen Rechtes in den ältesten uns überlieferten Texten, warum
sollen ähnliche Zusätze in einzelnen Titeln, betreffend die königlichen
Befugnisse, undenkbar sein? Weiter hat jetzt Hartmann[261] schlagend
nachgewiesen, daß der ganze, in allen Handschriften vorhandene 39.
Titel, Verknechtung eines Freien betreffend, später als die Titel 10
und 32, und zwar unter deutlichem Einfluß römischen Rechtes verfaßt
worden ist, und allseitig wird es anerkannt, daß die Loire im Titel
47 unmöglich vor Chlodovech’s Zeit in den Text gekommen sein kann.
Kurz, bei einer ganzen Reihe von Bestimmungen finden wir in unsern
ältesten Handschriften die Spuren einer Umgestaltung oder Revision des
ursprünglichen Gesetzes, und an keiner Stelle zeigt sich ein Grund,
die Entstehung dieser Spuren anderswo als in der _lucidior emendatio_
des Königs Chlodovech zu suchen: die ursprüngliche Aufzeichnung der
vier Proceres ist für uns verloren; was wir besitzen, ist die Lex
Salica des Chlodovech und deren spätere Fortbildungen. Wir können
gelegentlich aus ihrem Inhalt Rückschlüsse auf frühere Zeiten machen:
bei ihrer unmittelbaren Verwerthung aber haben wir sie als Quelle für
die fränkischen Zustände nicht des vierten oder fünften, sondern des
sechsten Jahrhunderts anzusehen.
Gegen eine solche Auffassung erhebt sich nun Waitz mit dem höchsten
Nachdrucke, selbst abgesehen von den Quellenzeugnissen, schon nach
dem Inhalte des Gesetzes. Überall, findet er, erscheinen in den
Bestimmungen desselben die einfachen Lebensverhältnisse kleiner
Bauergemeinden, wie die Salier sie eben im belgischen Lande während
des vierten und fünften Jahrhunderts gebildet hatten. Nun, ich
denke, daß im Jahre 508 die eben in Gallien angesiedelten Franken
auch zum bei weitem überwiegenden Theile in kleinen Dorfgemeinden
wohnten, daß erst sehr Wenige sich damals in den gallischen Städten
niedergelassen, daß erst einzelne Antrustionen und königliche Grafen
mit Großgrundbesitz durch den Monarchen ausgestattet waren. Spuren
solcher größeren Besitzungen finden sich übrigens auch in dem
Gesetze: es kann kein kleiner Bauer gewesen sein, der unter seinen
Knechten und Mägden u. A. Schweinehirten, Schlosser und Goldschmiede
zählt[262]. Warum die sonstigen Angaben des Gesetzes über Feldbau,
Gartencultur, Bienenzucht u. s. w. nicht auch auf die fränkischen
Zustände des 6. Jahrhunderts passen sollten, ist nicht abzusehen. Um
so bestimmter betont dann Waitz die Unmöglichkeit, daß Chlodovech,
wenn er einmal das ursprüngliche Gesetz nicht bloß hätte wiederholen,
sondern auch umarbeiten wollen, sich mit so spärlichen Erwähnungen
seiner königlichen Gewalt begnügt hätte. Waitz fragt: »wäre darunter
(dem _lucidius emendatum_ des Prologs) wirklich ein Umarbeiten des
Textes zu verstehen, wie ließe sich denken, daß nicht ganz andere
Spuren ausgedehnter Herrschaft, erweiterter königlicher Machtbefugniß,
christlicher Lebensanschauung in dem uns vorliegenden Texte sich
fänden?« Und sofort gibt er sich die Antwort: »=es ist gar nicht zu
denken=, daß Chlodovech, der nach seiner Taufe, ja schon vorher,
in der engsten Verbindung mit der gallischen Geistlichkeit stand,
allen Einfluß des Christenthums nicht bloß nicht begünstigt, sondern
ängstlich vermieden hätte; =er konnte gar nicht umhin=, eben hier der
Geistlichkeit und den Kirchen einen gesetzlichen Schutz zu ertheilen,
wie es gleich von vornherein als ein wesentlicher Bestandtheil der
von christlichen Königen erlassenen Volksrechte erscheint. Er hätte
=sicher= auch über sein Königthum ganz anderes festgesetzt, als die
gelegentlichen Erwähnungen eines königlichen Befehls, königlicher
Gefolgs- und Schutzleute enthalten, die allerdings genügen, um uns
einen Begriff von dem Königthum zur Zeit der Abfassung der Lex
Salica zu geben, die aber nicht den Zeiten des Eroberers von Gallien
entsprechen, der mit dem Purpur und Diadem bekleidet zu Tours sich eben
seinem Volke in seinem Glanze und seiner Machtvollkommenheit gezeigt
hatte.«
Allerdings, man kann nicht mit überzeugterer Gewißheit reden als Waitz
an dieser Stelle. »Es ist gar nicht zu denken«, »Chlodovech konnte
nicht umhin«, »Chlodovech hätte sicher« – Aber sicher erscheint mir
hier nichts, als daß Waitz an Chlodovech’s Stelle so verfahren wäre,
dagegen nichts bedenklicher, als bei dem kümmerlichen Bestande der
Überlieferung in solcher Weise über die politischen Erwägungen des
alten Frankenkönigs abzuurtheilen und nun gar erst auf solcher Basis
mit allen vorhandenen Quellenzeugnissen sich in offenen Widerspruch
zu setzen, wie es Waitz mit dem _emendare_ des Prologs, dem _statuit_
des Epilogs, der urkundlichen Bedeutung der Ligeris thun muß. Und
wie steht es denn um die zwingende Bündigkeit seiner politischen
Erörterung? Wenn Chlodovech das »alte Recht« (das alte Recht von
Georg Waitz, versteht sich) zu lesen in der Lage wäre, ich glaube, er
könnte Vieles entgegnen. »Verehrter Herr, könnte er etwa sagen, Ihren
kritischen Scharfsinn und Ihre gewaltige Belesenheit in Ehren – aber
diese politischen Fragen muß ich doch besser verstehen. Sie vergessen,
daß im Jahre 508 meine fränkischen Kämpen zu neun Zehntel Freiwillige
waren, die ich an die Machtfülle meines jungen Königthums mit großer
Vorsicht langsam zu gewöhnen hatte, zumal ich des Wunsches lebte, auch
die freien Landsleute in der belgischen Heimath der Unterwerfung unter
mein mildes Scepter geneigt zu machen. Im Purpur zu Tours stellte ich
allen meinen Unterthanen den Umfang meiner kaiserlichen Befugnisse vor
Augen; bei der Redaction der Lex Salica zeigte ich meinen Franken,
wie liberal ich jene Befugnisse anzuwenden gedachte. Und was das
christliche Wesen betrifft, so vergessen Sie wieder, daß im Jahre 508
sehr große Massen meiner Franken noch unbekehrt waren, daß nach meiner
Taufe mehrere Tausend derselben mich verlassen hatten, daß recht sehr
bedenkliche Folgen möglich gewesen wären, wenn ich durch die Aufnahme
kirchlicher Privilegien in das fränkische Volksrecht meinen heidnischen
Landsleuten neues Ärgerniß gegeben hätte[263]. Sie haben sehr Recht,
daß ich aus guten Gründen die katholische Prälatur in meinem Interesse
warm zu halten suchte: das konnte ich aber auch ohne die Lex Salica
mit meinen gallisch-römischen Mitteln auf hundertfache Weise, und
wie ich die Kirchen vor einzelnen Brutalitäten meiner fränkischen
Truppe zu schützen wußte, das können Sie bei meinem ehrwürdigen Gönner
Gregor von Tours[264] im Einzelnen nachlesen. Also glauben Sie, =ich
konnte wirklich umhin=, in der Lex Salica von christlichen Dingen zu
reden; und ganz =sicher= hatte ich sehr gute Gründe, eine Umarbeitung
des Textes im monarchischen Sinne vorzunehmen, dabei aber in der
discretesten Weise zu verfahren und nur das ganz Unerläßliche, das
meinen Landsleuten zunächst Verständliche dabei zu betonen.«
Sehen wir nun, ob der Inhalt der Lex Salica selbst es rechtfertigt,
solche Ansichten bei dem Könige Chlodovech vorauszusetzen. Wir werden
auf die Einzelnheiten unten noch mehrfach zurückzukommen haben; hier
genügt es, den allgemeinen Charakter seiner Bestimmungen aufzufassen.
Wenn man die hierher gehörigen Satzungen der Lex Salica zusammenstellt,
so ergeben sich drei Kategorien, auf welche Chlodovech die Betonung
seiner Majestätsrechte beschränkt. Zunächst schärft er die hohe
Stellung des Königthums dadurch ein, daß er seinen Antrustionen,
Tischgenossen, Gesandten, Beamten, Schutzleuten und Dienern höheres
Wergeld oder sonstige Rechtssicherheiten feststellt[265]. Sodann
erscheint der König als Inhaber des gerichtlichen Bannes: auf Grund
seines Gesetzes ergeht die Ladung an den Beklagten und wird deren
Nichtbeachtung geahndet; von seinen Beamten wird die Execution des
Urtheils, wenn Zwang erforderlich ist, vollzogen; für seine Casse wird
der Fredus eingehoben[266]. Schon diese Dinge sind nicht ohne große
praktische Bedeutung, immer aber zeigen sie sich als Entwicklung und
nähere Ausprägung altgewohnter, germanischer Bräuche. Wir erinnern uns
der taciteischen Nachricht, daß in den Staaten, an deren Spitze ein
Volkskönig steht, dessen Freigelassene über Gemeinfreie und Adalinge
emporsteigen, und daß dort ein Theil der im Concilium Civitatis
verfügten Bußgelder an den König fällt. Satzungen dieser Art können
den Schaaren, aus deren Kämpfen Chlodovech’s Reich hervorwuchs, nicht
befremdlich gewesen sein, auch wenn sie in den salischen Gauen selbst
bisher noch nicht zur Anwendung gekommen waren, und man begreift,
wie der in Gallien zwei Menschenalter fortdauernde Kriegsstand der
Erweiterung der darin angedeuteten monarchischen Rechte günstig war.
Wer den Fredus einzuziehen befugt war, erschien damit als Schützer
und Träger des öffentlichen Friedens, und daß der Fredus jetzt nicht
mehr, wie früher in der Heimath, an die Civitas oder die Centgemeinde,
sondern in jedem Falle an den König fiel, ergab sich von selbst aus
der Thatsache, daß es für Childerich’s und Chlodovech’s Schaaren
ein Concilium Civitatis überhaupt nicht gab, der König aber für
Alle auch der Kriegsherr und Herzog war, von dessen Genehmigung und
Weisung für jeden Heertheil die Ansiedlung und damit die Möglichkeit
regelmäßigen Gerichtes abhing. Galt nun einmal der König als der Wahrer
des Friedens, so ergaben sich daraus weitere Consequenzen, welche
allerdings nicht aus dem römischen Rechte stammten, immer aber zu den
frühern Einrichtungen der demokratischen Zeit in scharfem Gegensatze
standen. Wenn früher das Concilium Civitatis eine mit dem Centgerichte
concurrirende Gerichtsbarkeit besaß, so konnte man jetzt Beschwerden
und Klagen unmittelbar an den König bringen[267]. Einzelne rechtliche
Handlungen, welche früher nur vor der Volksgemeinde vorzunehmen waren,
konnten jetzt zu voller Gültigkeit vor dem Könige Statt finden[268].
Die Friedlosigkeit bedeutete in alter Zeit die Ausstoßung aus der
Volksgemeinde und damit in vernichtendes Elend; jetzt hätte auf
gallischem Boden der Geächtete sich in der nächsten römischen Stadt
behaglich niederlassen mögen; demnach setzte nunmehr den Wargus der
König aus seinem Frieden und nahm ihm damit den Rechtsschutz im
ganzen Reiche[269]. Man sieht, wie hier das neue Königthum einen
Standpunkt ergriffen hatte, auf dem unter Anknüpfung an altherkömmliche
Vorstellungen die Wege zur Steigerung der Königsmacht nach allen Seiten
offen standen. Nicht weniger deutlich aber ist dabei die Rücksicht
auf die populäre Stimmung der Franken. So eifrig der König seine
Beziehungen zu den römischen Provincialen pflegt, so ist doch überall
die Buße für die Schädigung eines Franken doppelt so hoch, als für die
eines Römers. Die Franken, die auf römischem Grunde sich niederlassen
wollen, behalten ihr angestammtes Privatrecht, ihr Prozeßverfahren,
ihre Compositionen, ihr Fehderecht. Zwar steht die Hegung des Gerichts
und die Vollstreckung des Urtheils unter dem Schutze des königlichen
Beamten: aber mit den Vorgängen auf dem Malberg selbst und mit der
Findung des Urtheils hat derselbe nicht das Geringste zu schaffen; hier
ist allein der Thunginus mit den Rachinburgen thätig. Der Graf aber,
der ohne rechtliche Entschuldigung es versäumt, für die Vollstreckung
des von jenen gefällten Urtheils zu sorgen, wird ohne weiteres mit
der Todesstrafe bedroht. Von Steuern und Abgaben der Franken ist
einstweilen keine Rede: außer den herkömmlichen Friedensgeldern macht
der Fiscus nur auf die Erbschaft und den Reipus magloser Volksgenossen
Anspruch.
So mochte Chlodovech den seiner Herrschaft noch nicht unterworfenen
Franken zu gleicher Zeit den starken Schutz durch seine Macht, die
reiche Aussicht auf Gewinn in seinen Kriegen, und daneben die kaum
beschränkte Volksfreiheit in seinem Reiche vor Augen stellen. Der
Erfolg dieser Haltung war vollständig. Gleich nach der Revision
des salischen Gesetzes schritt er dazu, seine Herrschaft über alle
salischen und ripuarischen Franken auszudehnen: und in der That,
nachdem er ihre kleinen Könige durch List und Gewalt ausgerottet
hatte, wurde er von ihnen Allen mit Jubel als Monarch anerkannt. Es
leuchtet ein, daß die sehr erhebliche Erweiterung der Reichsgrenzen,
die ihm hiemit zufiel, nicht die wichtigste Frucht seiner Erfolge
war, daß diese vielmehr in der nunmehr vollendeten Consolidation
seiner königlichen Herrscherstellung auf der deutschen Seite
bestand. Jetzt gab es keine fränkischen Könige mehr, die als seine
Nebenbuhler sich dem fränkischen Volke hätten darstellen können; es
gab keine fränkischen Gaue mehr, in denen eine mit Chlodovech etwa
unzufriedene Kriegerschaar eine freie Heimath gefunden hätte. Er
war der Herr seitdem, auf fränkischem wie auf gallischem Boden, und
wir bemerken sofort, wie sich dieses Bewußtsein in seinen letzten
Anordnungen, in den Zusätzen zur Lex Salica, ausdrückt. Dort wird
mehrmals der königliche Beamte als _iudex, id est comes aut grafio_
bezeichnet, während die früheren Abschnitte weder den Titel _comes_
kennen, noch dem Grafen richterliche Befugnisse beilegen. Während,
wie wir bemerkten, dort der königliche Beamte bei dem gerichtlichen
Verfahren gar nicht erscheint, zeigen ihn die Zusätze zwei Mal in
einer Thätigkeit, welche früher nur dem Thunginus zukam. Mit ruhiger
Bedächtigkeit also schiebt Chlodovech seine Behörden Schritt
auf Schritt in die Rechtsverhältnisse der Volksgemeinden vor; in
jedem günstigen Augenblick, an jedem aussichtreichen Punkte weiß
er einzusetzen, die in Gallien ererbte Machtfülle der Imperatoren
kräftig zu verwerthen und dennoch bei seinem zugleich kräftigen und
vorsichtigen Verfahren der Anhänglichkeit der Franken versichert
zu bleiben. So hat er langsamer und weniger glänzend als sein
ostgothischer Zeitgenosse, aber nicht für fünfzig Jahre, sondern für
die Jahrhunderte gebaut.
Die hier skizzirte Entwicklung erscheint nun um so weniger zweifelhaft,
als sie sich in allen ihren Theilen bei den entsprechenden späteren
Vorgängen im fränkischen Reiche wiederholt, und damit als traditionelle
Politik der Merovinger ausweist. Man vergleiche, was uns über die
Entstehung der _Leges Ribuariorum, Alamannorum, Bajuvariorum_ berichtet
wird[270]. _Theodericus rex Francorum elegit viros sapientes, qui in
regno suo legibus antiquis eruditi erant._ Er will kein von Grund aus
neues Recht erschaffen, sondern die vorhandene Rechtsgewohnheit weisen;
(ganz so hat Chlodovech seiner Gesetzgebung den von den vier Proceres
aufgezeichneten Rechtsbrauch zu Grunde gelegt.) _Ipso autem dictante,
iussit conscribere legem, unicuique genti, quae in eius potestate
erat, secundum consuetudinem suam_ (nicht anders als der Epilog von
Chlodovech sagt: _statuit primo titulum usque ad LXII. disposuit
iudicare_), _addiditque quae addenda erant_ (ebenso Chlodovech, der
nachher bis zum 78. Titel hinzufügte), _et improvisa et incondita
in melius reformavit_ (wie Chlodovech nach dem Prolog _legem Salicam
lucidius emendavit_), _et quae erant secundum consuetudinem paganorum,
mutavit secundum legem Christianorum_ (dies hat ein Menschenalter
früher Chlodevech noch nicht zu thun gewagt, aber man höre weiter),
_et quod Theodericus rex propter vetustissimam paganorum consuetudinem
mutare non potuit, Hildibertus rex inchoavit sed Clotarius rex
perfecit_. Also noch ein halbes Jahrhundert hat es gedauert, bis die
Könige das Heidenthum aus den Volksrechten gründlich hinauszukehren
vermochten; es scheint doch deutlich, weßhalb Chlodovech sehr wohl
»umhin konnte«, im salischen Rechte nicht viel von Christenthum, Bisthum
und Priesterthum zu reden. Die Nachkommen Chlodovech’s sind verfahren
wie ihr großer Ahnherr: sie haben die Weisthümer des alten Rechtes
als ihre _lex dominica_ verkündigt, vorher aber sie gemäß den neuen
Zuständen emendirt und umgearbeitet und mit den erforderlichen Zusätzen
versehen; so haben sie Schritt auf Schritt den christlichen Glauben und
die königliche Macht in den Text der Volksrechte gebracht.
Fußnoten:
[246] Das Letzte hat Dubos mit schlagender Evidenz bewiesen. Gregor’s
Wort, Aegidius sei König der Franken geworden, erläutert sich durch den
Königstitel der Syagrius. Die Franken hatten zu ihm dasselbe Verhältniß
wie Burgunder und Armorikaner, sie waren Föderaten des Reichs. _His
simul regnantibus_, mit Hinblick auf Aegidius und Childerich hat also
so wenig Schwierigkeit, als wenn ein Ostgothe den Ausdruck auf Zeno und
Theoderich anwendete.
[247] Dubos Ansicht, Childerich sei römischer Magister Militum gewesen,
und habe als solcher in Paris Gericht gehalten, ist von Montesquieu
vollständig widerlegt. Es ist einer der wenigen Punkte, wo dessen
Kritik ebenso gerecht als glänzend ist.
[248] _Gesta regum Francorum._
[249] Vgl. Zeuß 345. Dazu Lacomblet’s Erweis, daß wesentlich
ripuarische Einrichtungen an der Mosel nicht vorkommen, im Archiv
für Geschichte des Niederrheins _I._ 214, wo übrigens das über den
Hundsrück Gesagte wegen der irrigen Etymologie des Namens zu streichen
ist.
[250] _Sidon. ep._ 4, 17, vgl. mit dem Schreiben des Auspicius bei
_Bucher Belgic. Rom. p._ 570. Eichhorn nimmt zwar an, daß irgend wann
auch Metz, Rheims und Chalons s. M. ripuarisch gewesen seien. Der
einzige Grund aber ist, daß sie später zu Auster gehören, was sich
aus der Convenienz der Reichstheilung von 511 hinreichend erklärt, da
Theoderich ohne diesen Zuwachs offenbar im Nachtheile gestanden hätte.
Jene drei Städte unterscheiden sich noch lange von dem Stammlande, wie
aus den Versuchen Childebert’s _II._ und Chlothar’s _II._ erhellt,
sie mit Neustrien zu verbinden (_Fredeg_ 16 und 47). – Die _Francia
Rhinensis_ des _Geogr. Rav._ umfaßt u. A. auch Thüringen, ist also nur
eine andere Benennung für Austrasien, nicht für Ripuarien. Vgl. Zeuß
_s. v._ Oberfranken und Austrasien.
[251] _Vita St. Germani II._ 1.
[252] _Prosper Tiro ad a._ 440. 442.
[253] Vgl. Löbell Gregor, 7. Beilage über das _interemto Paulo_ bei
Gregor.
[254] Geschichte der Könige Childerich und Chlodovech S. 18.
[255] Er herrscht seitdem in Soissons, wohin die _vita S. Remigii_
auch seine Residenz verlegt. Schon vor und bei seiner Taufe zeigt er
sich ganz als Landesherrn im Rheims. Noch vor 496 macht er seinen
Brautwerber Aurelian zum Herzog von Melun (_Gesta Franc._ wohl localen
Ursprungs), bald nachher bestimmt er über die Besetzung des Bisthums
Auxerre (_vita S. Eptadii_). Nach der _vita S. Vedasti_ scheint auch
Toul und Verdun ihm gehört zu haben. Die Empörung Verduns fällt
nach der frühesten Quelle, der _vita S. Maximini_, kurz vor 507, da
Chlodovech gleich nachher ein Kloster auf dem südlichen Ufer der Loire
fundirt; _Hugo Flavian._ und _Aimoin_ schreiben die Geschichte aus, und
schieben sie in Gregor’s Erzählung, jener nach dem Sturze Sigibert’s
von Cöln, dieser nach dem Alamannenkrieg, beide ganz willkürlich ein.
Die Folgerung Löbell’s, Verdun habe zu Ripuarien gehört und sich wegen
Sigibert’s Ermordung aufgelehnt, ist also ohne Grund.
[256] Einzelne Folgerungen, Erläuterungen, Rechtfertigungen des
Prokop’schen Berichts bei Löbell Gregor 127 ff.