Endlich sagt Gregor II. 23: _cum iam terror Francorum resonaret in

his partibus (in finibus Lingonum) et omnes eos amore desiderabili

regnare cuperent_. Es war im Jahre 473, kurz nach der Einsetzung

des Sidonius als Bischof von Auvergne; die burgundische Regierung

fürchtete eine fränkische Occupation in solchem Grade, daß sie sich

zu einem Todesurtheil gegen den ihr verdächtigen Bischof von Langres

veranlaßt fand. An Einfälle der Ripuarier ist hier nicht zu denken;

sie hatten noch gegen Aegidius Cöln erobert[248], damals war auch

Trier fränkisch, (jedoch nicht ripuarisch[249]) geworden, hatte aber

gerade um 470 noch einmal römische Organisationen erhalten, so daß

um so weniger fränkische Einwirkungen auf Langres von dieser Seite

erweislich sind[250]. Man wird also mit Nothwendigkeit auf die Salier,

und damit ohne Weiteres auf Chlodovech’s Vorgänger geführt, und

erkennt deutlich, daß dessen Hauptmacht nicht in Tournay oder Brabant

gewurzelt haben kann. Denn etwa der Schrecken seines Namens und seiner

Waffen hätte sich von hier aus bis Langres verbreiten mögen, aber der

Wunsch der Einwohner, ihn zum Landesherrn zu haben, setzt nothwendig

voraus, daß er bereits in benachbarten Gauen seine Herrscherfähigkeit

gezeigt hatte. Sicherlich wird damit jeder Beweis gegen unsere Ansicht

beseitigt, der sich auf die Unmöglichkeit stützt, von Tournay aus über

die Gebiete des Ragnachar, Chararich und Syagrius hinüber zwischen

Seine und Loire ein Reich zu gründen. Wenn für Langres dies Hinderniß

nicht wirksam war, so ist es auch für Paris und Anjou illusorisch.

Eine eigentliche Territorialherrschaft in den genannten Gegenden

soll allerdings hiemit nicht behauptet werden. Wir befinden uns, von

Langres abgesehen, auf dem Boden des Tractus Armoricanus, dessen

Civitates, seit 409 selbstständig, von den römischen Behörden in

dringender Noth als solche anerkannt (451 in dem Kampfe gegen Attila),

sonst aber fortdauernd mit Waffengewalt und erneuerter Unterwerfung

bedroht wurden (Exsuperantius 416, Litorius um 437). Aetius sandte

die Alanenkönige Eorich[251] und später Sambida oder Sangiban[252]

gegen sie, wies dem letztern 440 die öden Fluren von Valence zum

Wohnsitze, später die Gegenden nördlich der Loire zur Hospitalität

an; hier widersetzten sich die Possessoren und wurden von Sangiban

schlimmer als die ärgsten Reichsfeinde behandelt. Eine ähnliche

Stellung vermuthen wir für Childerich, der zu Aegidius und nach dessen

Tode ohne Zweifel zu Paulus[253] und Syagrius dasselbe Verhältniß

hatte, wie Sangiban zu Aetius. Auf diesem Boden schwankte Alles, die

Possessoren waren seit mehreren Jahrzehnten gewohnt, ohne Rücksicht auf

eine Reichsgewalt ihre Zustände selbst zu ordnen, und seit dem Sturze

des Majorian erkannten auch die Staatsbehörden keinen Imperator außer

dem entfernten oströmischen mehr an. Mit den barbarischen Condottieren

hielten sie sich darum in keiner andern Weise, als früher im Auftrage

eines wirklichen Kaisers; fortdauernd waren diese ihre Hauptstütze,

bezogen von ihnen die Mittel zum Kampfe, Geld und Landanweisungen und

recrutirten dadurch ihre Schaaren von allen Seiten her. Wenn wir also

Childerich in Angers, in Paris mächtig finden, so bezeichnet dies nur

eine militärische Station unter römischer Hoheit; das Verhältniß

ist im Grunde ganz dasselbe, wie bei Westgothen und Burgundern, und

nur dadurch verliert es seine Erkennbarkeit, daß bei dem lockeren

Zusammenhange dieser Gegenden mit dem Reiche der Zustand sich nicht in

eben so feste Ordnung bringen läßt. Deshalb herrscht der militärische

Charakter vor, die Gegenden, über welche sich Childerich’s Einfluß

erstreckt, bilden kein zusammenhängendes Territorium, zu einer

geregelten Landabtretung in Form der Hospitalität kommt es nicht.

Childerich ist ebenso wenig als Magister Militum wie als fremder

Eroberer Gebieter des Landes, er kann weder auf so formelle Anerkennung

wie der Westgothenkönig rechnen, noch braucht er so gewaltsam wie der

Alane aufzutreten. Genug, wenn wir den uns wesentlichen Punkt erkennen,

daß seine Macht für’s Erste auf ganz ähnlichen Grundlagen wie die

des Sangiban und Theoderich, und nicht aus dem Boden eines salischen

Volkskönigthums emporwächst. Er, der wie Alarich in der Heimath nichts

gewesen wäre als der Älteste eines unbedeutenden Stammes, zieht als

römischer Heeresfürst in den Landen zwischen Seine und Loire umher,

ohne daß Jemand ihm in den Weg zu treten wagte; aus der Beute des einen

Sieges gewinnt er die Kräfte zu weiteren Fortschritten; der römische

Dienst, der ihm keine wahre Unterthänigkeit mehr auferlegt, gibt ihm

die Formen, durch welche er überall herzuströmende Genossen im Gehorsam

erhält.

Gegen diese Auffassung hat nun Junghans[254] Widerspruch eingelegt

und, da sein Buch an andern Stellen sehr tüchtige Arbeit enthält, bei

manchen Forschern ohne nähere Prüfung auch hier Beifall gefunden.

Ich bedauere, ihm dieses Mal für wirkliche Belehrung nicht danken zu

können. Er meint, daß, was wir von Childerich wissen, nicht ausreiche,

um meine Annahme zu beweisen, während ich finden muß, daß unsere

spärlichen Notizen eben nur diese enthalten und jedem Widerspruch

den Gegenbeweis auferlegen. Childerich, erklärt Junghans, kämpfe

als Bundesgenosse, nicht als Beamter der Römer: ich habe nichts

einzuwenden, sondern nur zu bemerken, daß der damalige Föderat in der

Lage war, beide Eigenschaften je nach den Umständen zu verwerthen.

Der König, fährt Junghans fort, besetze Angers, aber ob er die Stadt

dauernd behalten, das wissen wir nicht. Weiß Junghans denn das

Gegentheil? _Civitatem obtinuit_, das ist Alles was wir wissen: ich

sollte denken, diesen zwei Worten gegenüber hätte Junghans darzuthun,

daß Childerich die Stadt wieder aufgegeben. Wenn Childerich, sagt

darauf Junghans, »offenbar« auf einem seiner Züge, die ihn in jene

Gegenden führten »einmal« die Thore von Paris schließen läßt, so kann

man daraus nicht auf eine amtliche oder dauernde Machtstellung des

fränkischen Königs in jenen Gegenden schließen. Es ist wieder dasselbe

Verhältniß. Woher weiß Junghans, daß Childerich’s Autorität in Paris

nur eine vorübergehende gewesen? Ich habe die Wahrscheinlichkeit des

Gegentheils aus den Worten der Quelle eben entwickelt, Junghans hat

sich nicht bemüßigt gefunden, diesen Gründen einen Gegengrund zu

widmen, sondern läßt es bei der kahlen Versicherung des Gegentheils

bewenden. Wie endlich, sagt er zum Schlusse, jener Wunsch der Bewohner

von Langres zum Beweise dienen soll, daß Childerich bereits in

benachbarten Gauen seine Herrscherfähigkeit gezeigt, begreift man

nicht. Ich bedauere, glaube aber, daß die Thatsache, selbst nachdem

Junghans sie nicht begriffen, einleuchtend genug ist. Wenn die Bewohner

von Langres sich einen Frankenfürsten zum Herrscher wünschen, so wird

man annehmen dürfen, daß sie dafür bessere Gründe gehabt haben, als

etwa die von Frau Basina gepriesene Utilitas desselben. Der Schluß ist

verstattet, daß er ihnen nicht bloß als Centfürst von Tournay, sondern

in größerer Nähe als streitbarer Machthaber bekannt gewesen ist.

Noch einmal also: was wissen wir von Childerich? Als fränkischer

Gaukönig beherrscht er nach seiner Rückkehr aus dem Exile

Tournay und Umgegend, einen Bezirk, dem Kreise eines preußischen

Landraths vergleichbar. Als römischer Föderat aber besiegt er ein

gothisch-sächsisches Heer an der Loire, erobert Angers und mehrere

sächsische Inseln, ist dauernd angesehen und mächtig in Paris, sein

Ruhm bestimmt eine burgundische Stadt, sich ihn zum Landesherrn zu

wünschen. Dies ist Alles, vollständig Alles, was uns für die Bildung

unseres Urtheils zu Gebote steht. Und diesen Thatsachen gegenüber sagt

Junghans mit kategorischer Trockenheit: »aus Childerich’s Auftreten

in dem römischen Gallien läßt sich nicht beweisen, daß seine Macht

auf römischen Grundlagen beruhte; für jeden Unbefangenen muß vielmehr

im Gegensatz zu dieser Auffassung das Gaukönigthum als Grundlage von

Childerich’s Macht erscheinen – es ist der feste Stützpunkt für alle

seine Unternehmungen, zu denen er Franken auch aus den ihm nicht

untergebenen Gebieten vereinigen mochte.« Leider sagen die Quellen

von dieser Bedeutung des Kreises Tournay kein Wort; sie rühmen

denselben nicht als Grundlage und nicht als Stützpunkt; sie reden nicht

einmal von dem Zuströmen anderer Franken. Auch Junghans läßt uns im

Dunkeln über die Wunderkräfte, mit welchen der Fürst von Tournay halb

Frankreich ohne die Benutzung gallo-römischer Hülfsmittel kämpfend und

erobernd durchziehen und der damals auf ihrem Höhenpunkte stehenden

Macht der Westgothen siegreich in den Weg hätte treten können. Aber

diese sachliche Unmöglichkeit hat Junghans wenig berührt. Er ist im

voraus überzeugt gewesen, daß Chlodovech’s Monarchie aus den reinen

Wurzeln der altgermanischen Verfassung erwachsen ist; im voraus ist

ihm dies eine höchst gewisse Thatsache, die für jeden Unbefangenen

offenbar sein muß. Dies also vorausgesetzt, fragt er triumphirend, ob

sich die Thatsache durch die dürftigen Notizen über Angers, Paris und

Langres widerlegen lasse. Ganz ähnlich wie Waitz das Privateigen am

Acker als zweifellose Thatsache stillschweigend voraussetzt und daraus

folgert, daß Cäsar’s widersprechende Notiz sich nur auf singuläre

Ausnahmefälle beziehen könne. Leider bilden diese lästigen Notizen den

einzigen, ganz und gar den einzigen Inhalt unserer geschichtlichen

Kunde, und Alles was jene trefflichen Gelehrten darüber und dagegen

sagen, ist freie Schöpfung ihrer subjectiven Wünsche.

Ohne eine solche vorgefaßte Meinung bleiben wir also bei den in den

Quellen überlieferten Thatsachen, nach welchen Childerich, ohne gerade

einen festbegränzten Staat zu gründen, durch sein römisches Födus

in Nordgallien die Fundamente der merovingischen Monarchie legte.

So weit waren die Dinge gediehen, als Chlodovech, in gleicher Weise

wie Eurich der Westgothe, den letzten Rest römischer Reichsgewalt

auszustoßen, und Gallien _suo nomine_ zu beherrschen unternahm.

Indem er den Syagrius vernichtete, änderte er ganz sicher nichts an

der Verfassung dieser Provinzen, als die Person dessen, der hier

als Stellvertreter des Imperators galt[255]. Nachdem er darauf

zwei deutsche Kriege durchgefochten, wandte er sich zur endlichen

Feststellung seines Verhältnisses zu den selbständigen Possessoren,

und hier enthält Prokop’s Bericht kein Wort, was nicht den Stempel

innerster Glaubwürdigkeit an sich trüge. »Die Franken wollen die

Armorikaner unterwerfen«, Chlodovech fordert, daß sie zu seinen

Gunsten die Selbständigkeit von 409 aufgeben, »sie plündern zuerst

und greifen sie dann mit aller Kraft an«, hierher gehört wohl die

Belagerung von Nantes, welche Gregor _de gloria Martyr. I._ 60

erwähnt. »Die Armorikaner, den Römern freundlich gesinnt, widerstehen

tapfer«, seit 451 waren sie, wenn auch nicht in ein Unterthanen-, doch

in ein Bundesverhältniß zu Rom zurückgekehrt, und wie die Bretonen

oder Lidviccier gegen Eurich, so hielten auch sie gegen Chlodovech’s

Abfall an der Sache der Republik. Während dieser Händel entschloß

sich Chlodovech zur Annahme des Christenthums, ein Schritt, welcher

dem Sohne eines Fürsten, der sein halbes Leben auf römischem Boden

zugebracht hatte, nicht schwer fallen konnte und einer zwanzigjährigen

Entwickelung nur den Abschluß gab. Damals, fährt Prokop fort, trugen

die Franken den Armorikanern Vermischung zu einem Gemeinwesen an,

worauf diese, da die Gegner Christen waren, bereitwillig eingingen und

durch solchen Bund zu großer Macht gelangten. Was noch von römischen

Besatzungen im Lande war, trat massenweis in fränkischen Dienst[256].

Damit war die Territorialität des fränkischen Königthums ausgesprochen

und vollendet[257]. Vergleichen wir den Hergang mit der Entwickelung

der gothischen und burgundischen Reiche, so zeigt sich vor Allem der

Unterschied, daß eine Bezwingung der Provincialen, wie sie Chlodovech

ausführen mußte, dort an keiner Stelle nothwendig war. Doch wäre

es irrig, daraus auf einen Gegensatz der Principien zu schließen.

Gerade umgekehrt zeigt sich der Ursprung aller dieser Herrschaften so

entschieden von der Verbindung mit Rom abhängig, daß die Bewältigung

der Provinzen den Franken am schwersten wird, weil hier die Provinzen

schon früher sich von Rom losgesagt haben. In diesem Zusammenhange

hat es allerdings einen prägnanten Sinn, daß Chlodovech nach seinem

burgundischen und gothischen Kriege im Jahre 508 sich den Titel

eines Proconsul von Constantinopel aus übertragen läßt[258]: es ist

nach seinem bisherigen Verhalten eine Maßregel, die wir mit Ataulf’s

römischem Bündnisse nach der Empörung Alarich’s vergleichen können.

Ihre Bedeutung betrifft eben so sehr das germanische Heer wie die

römischen Unterthanen: sie stempelt die monarchische Gewalt im Ganzen

als ein Erzeugniß römischer oder romanischer Gesinnung.

Zugleich aber wird, wenn wir bisher die Ähnlichkeit seiner Laufbahn

mit jener Alarich’s, Odoachar’s, Theodorich’s zu betonen hatten,

an dieser Stelle auch die Verschiedenheit augenfällig. Wenngleich

nach bestimmtem Zeugniß, welches durch die spätern Einrichtungen der

Merovinger überall bestätigt wird, Chlodovech zahlreiche Romanen unter

seinen Heerhaufen gehabt hat, so wird es doch Niemand bezweifeln

wollen, daß der Kern seiner Kriegsmacht und die beste Quelle seiner

Stärke in den Zuzügen lag, die aus den heimischen Gauen unter seine

Fahne strömten. Diese Männer erhoben sich nun, nicht als Unterthanen

seiner Königsmacht, nicht als Recruten seines Aufgebots. Sie waren auch

nicht, wie Alarich’s Gothen, als zerstreute Flüchtlinge in die römische

Provinz gekommen, dort der Willkür kaiserlicher Beamten Preis gegeben

und dadurch der Führung ihres Feldherrn zugetrieben. Nein, sie kamen

als freie Genossen wohl erhaltener deutscher Staatsverbünde, Einzelne,

ganze Geschlechter oder Hundertschaften; sie kamen, wann sie wollten

und blieben so lange es ihnen gefiel. Es war nicht die Überlieferung

eines altgermanischen Volkskönigthums, mit welcher Chlodovech sie

an sich fesselte; es war die Stellung des sieg- und beutereichen

Kriegsherrn und Herzogs, die ihm während des Kriegszustandes ihren

Gehorsam sicherte, eine Stellung mit den Rechten des deutschen

Hundertfürsten und dem Schmucke des römischen Proconsul, vor Allem

aber mit dem factischen Ansehen eines Soldaten, der noch niemals eine

Niederlage erlitten und mit der factischen Macht eines Eroberers, dem

Millionen gallo-römischer Unterthanen alle imperatorischen Befugnisse

zuerkannten. Die ihm zuziehenden Franken mußten diese Verhältnisse

nehmen wie sie sie fanden: aber auch er hatte allen Grund, wenn er der

Treue dieser Freiwilligen sicher bleiben wollte, ihnen die den Römern

geläufige Souveränität nicht zu plötzlich, nicht zu umfassend auf den

Nacken zu legen. Die uns erhaltene Überlieferung von seinen Maaßregeln

ist äußerst trümmerhaft und ärmlich: aber sie reicht hin, um in dem

ungestümen Eroberer auch den Scharfblick und die Umsicht des echten

Staatsmannes erkennen zu lassen, in einem Grade, welchen selbst Pipin

und Karl der Große nicht wieder erreicht haben. Der Ostgothe Theoderich

hatte für seine Staatsgründung kein anderes Recept als möglichst

gründliche Romanisirung seiner Volksgenossen, zu gleicher Erbitterung

der Gothen wie der Römer; Chlodovech verstand die Punkte zu finden,

an welchen eine bleibende Verschmelzung beider Theile ohne Verletzung

ihrer nationalen Gefühle erreichbar war.

Im Jahre 508, nach der Gewinnung der Armorikaner, der Demüthigung der

Burgunder und Westgothen, der Anerkennung durch Byzanz, konnte die

fränkische Herrschaft in Gallien als consolidirt gelten. Eine Menge

deutscher Elemente war jetzt für immer dort angesiedelt; das Bedürfniß

war gegeben, für diese nicht bloß eine militärische sondern auch eine

bürgerliche Ordnung festzustellen. Auch werden wir annehmen dürfen,

daß Chlodovech schon damals die Absicht hatte, deren Ausführung

seine letzten Lebensjahre erfüllte, die Absicht, die heimischen

Frankenstämme seinem Reiche hinzu zu gewinnen. So beschloß er, für

die römischen Provincialen das römische Recht bestehen zu lassen, für

seine fränkischen Unterthanen aber in gleichem Sinne altgewohntes

fränkisches Recht, wenngleich in einer den neuen Verhältnissen

angepaßten Fassung einzuführen, und somit das Volksrecht, welches sich

einst die Landsgemeinde der Salier durch die vier Proceres gegeben,

einer Revision oder nach den Worten des Prologs einer klaren Emendation

zu unterziehn, und es dann als sein Gesetz für die fränkischen Bewohner

der von ihm beherrschten Landschaften zu verkündigen.

Der Zeitpunkt dieser legislatorischen Thätigkeit bestimmt sich zunächst

durch die Nachricht des längern Prologs, daß der Proconsul König

Chlodovech das Gesetz klarer emendirt habe[259]. Vollkommen hierzu

passend ist der Inhalt des 47. Titels, nach welchem bei gewissen

Processen der Beklagte eine Frist von vierzig Nächten haben soll,

wenn beide Parteien _intra_ (oder _citra_) _Legerem_ (oder _Ligerim_)

_aut Carbonariam_, dagegen von achtzig, wenn der Beklagte jenseits

dieser Grenzen wohnt. Hessels Tafel läßt an der Richtigkeit der Lesart

keinen Zweifel. Von den vier ältern Handschriften (Text _A_ bei

Waitz) stimmen drei in derselben überein, nur eine (die Münchener)

liest mit offenbar willkürlicher aber unmöglicher Änderung im ersten

Satztheil _mare_, im zweiten _trans legem_ statt _Ligerim_. Alle andern

Codices sämmtlicher Familien haben die Lesart _Ligerim_. Gemäß der

entsprechenden Stelle des ripuarischen Gesetzes ist es die einstimmige

Annahme, daß durch jenen Wald und Strom die Grenze zwischen In- und

Ausland, und damit das Geltungsgebiet des Gesetzes bezeichnet werden

soll. Nun steht die Lage der Carbonaria heute unwidersprochen fest; es

ist ein Waldrücken, der ungefähr von Thuin an der Sambre sich westlich

gegen die Schelde hinzog. Aber um so weniger herrscht Einverständniß

über den Fluß Ligeris. Freilich allbekannt ist der große Strom dieses

Namens, die Loire, deren nach Westen gewandter Lauf ganz wohl die der

Carbonaria parallele Südgrenze eines zwischen beiden liegenden Landes

bezeichnen könnte. Aber davon hat die Mehrzahl unserer Forscher nichts

hören wollen. Daß nicht an die Loire gedacht werden kann, sagt Waitz,

glaube ich voraussetzen zu dürfen; unsere ganze Beweisführung soll

diese Annahme unmöglich machen. Seine Meinung, für die es allerdings

einen Beleg nicht gibt, ist die, daß der uns vorliegende Text dieses

Titels (und des ganzen Gesetzes) eben derselbe sei, welchen im 5.

Jahrhundert die vier Proceres niedergeschrieben, womit dann freilich

eine Erwähnung der Loire als Landesgrenze unmöglich würde. Die Ligeris

wäre demnach auf belgischem Gebiete zu suchen, irgend ein Wasser,

welches den Saliern früh im 5. Jahrhundert als Grenze gedient hätte.

So haben sich denn die Meisten auf die Lys, den flandrischen Nebenfluß

der Schelde vereinigt, und auch Waitz stimmt zu, obwohl nicht ohne

einiges Bedenken. Denn allerdings, ein Umstand, ein sehr trockner und

tatsächlicher, bleibt hier absolut widerspenstig. Urkundlich heißt die

Lys in alter Zeit niemals, aber auch niemals Ligeris, sondern stets

Legia oder Leya, während umgekehrt Ligeris in Urkunden und Historien

sonst ausnahmslos die Loire bezeichnet. Mit R. Schröder, Hessels und

Kern scheint es mir hiernach deutlich, da wir nicht die Urkunden nach

unsern vorgefaßten Ansichten, sondern diese nach den Urkunden zu

corrigiren haben, daß eben auch im salischen Gesetze die Ligeris für

die Loire zu nehmen ist, wenngleich noch so schöne Beweisführungen

dadurch im Keime erstickt werden. Ist dies richtig, so wird man für

die Redaction des uns vorliegenden Textes auf eine Zeit gewiesen,

in welcher die Loire und der Kohlenwald die Reichsgrenze bildeten,

in welcher aber auch jenseits derselben sich zahlreiche fränkische

Bewohner vorfanden; und diese Merkmale passen wieder auf keine andere

Epoche genauer als auf die Jahre gleich nach dem Siege von Vouglé,

wo auf der einen Seite der größte Theil der Salier in der belgischen

Heimath die Herrschaft Chlodovech’s noch nicht anerkannte, und wo

auf der andern Aquitanien mit einer Menge fränkischer Heertheile und

Besatzungen erfüllt, jedoch bei der Fortdauer des Kriegs und der

ostgothischen Intervention die endgültige Feststellung der politischen

Verhältnisse noch nicht erfolgt war. Nachdem die Bestimmung einmal

ausgesprochen war, so empfahl sich ihre Beibehaltung auch in späterer

Zeit, nach der weiten räumlichen Entfernung, welche im Falle des

Schlußparagraphen die Parteien von einander trennte.

Die nächste Frage ist, worin die dem Könige im Prolog des Gesetzes

zugeschriebene »hellere Emendation« desselben überhaupt bestanden hat.

Es kommen dabei in erster Stelle die Aussagen der Epiloge in Betracht.

_Primus rex Francorum_, sagt der Wolfenbüttler Codex, _statuit a

primo titulum usque LXII disposuit iudicare; postmodum autem tempus

cum obtimatis suis a LXIII titulum usque ad LXXVIII addedit_. Dann

berichtet der Codex weiter, daß nach langer Zeit König Childebert die

Titel 78 bis 83 hinzugefügt und seinem Bruder Chlothar übersandt habe;

dieser habe sie dankbar empfangen, seinerseits weitere Titel bis zum

63. (wohl 93 zu lesen) hinzugesetzt, und diese dem Bruder zugeschickt;

beide seien dann übereingekommen, daß dies Alles so feststehen solle.

Der Codex von Montpellier hat dieselbe Nachrichten über Childebert und

Chlotar; was Chlodovech betrifft, so sagt er: _explicit leges Salicae

liber III, quem vero_ [Zusatz in der Leidener Handschrift _primus_]

_rex Francorum statuit, et postea cum Francis pertractavit ut et a

tres titulos aliquid amplius adhesit_ [_Var. aderit, adderet_ und

Ähnliches], _sicut a primo ita usque ad LXXVIII perduxerit_. Es ist

jetzt, so weit ich sehe, ohne Widerspruch anerkannt, daß die Zusätze

Childebert’s und Chlotar’s den _pactus pro tenore pacis_ enthalten;

die Frage, ob die ersten oder die zweiten Könige dieses Namens gemeint

seien, ist mit dem vorhandenen Material zu einer den Widerspruch

ausschließenden Lösung nicht zu bringen; immerhin scheint mir die

bestimmte Aussage der Epiloge, die beiden Könige seien Brüder gewesen,

sehr stark für Boretius’ Ansicht, für die Entstehung des pactus vor

558, in das Gewicht zu fallen. Dagegen finde ich keinen Anlaß, mit

Boretius Chlodovech’s Urheberschaft für die jetzigen Titel 66 bis 77

als zweifelhaft hinzustellen. Niemand bestreitet heute mehr, daß die

älteste der uns vorliegenden Redactionen bis zum Schlusse des 65. Titel

führt; ein sachlicher aus dem Inhalt der zunächst folgenden Titel

hergenommener Grund gegen die Erklärung des Epilogs, daß die letzteren

durch Chlodovech hinzugefügt seien, ist nicht zu entdecken. Der

Umstand, daß der Epilog für den ursprünglichen Text nicht 65 sondern

nur 62 Titel zählt, und demnach als ersten Titel der Zusätze nicht den

66. sondern schon den 63. bezeichnet, wird bei der Unsicherheit der

Überlieferung gerade in den Zahlzeichen nicht als erheblich gelten

können; gleich nachher bringt der Epilog die Zahl 63 noch einmal, an

einer Stelle, wo sie geradezu widersinnig ist. Übrigens ließen sich

diese Angaben vielleicht sämmtlich durch die Vermuthung combiniren,

es sei der fast unverständliche Text des Codex von Montpellier dahin

aufzufassen, daß Chlodovech drei Titel in den ihm vorliegenden Text

eingeschoben, diesen hiemit von 62 auf 65 Titel gebracht, und dann als

66. den Titel _de mitio fristatio_ und die folgenden bis 78 hinzugefügt

habe.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 24 / 40 段