his partibus (in finibus Lingonum) et omnes eos amore desiderabili
regnare cuperent_. Es war im Jahre 473, kurz nach der Einsetzung
des Sidonius als Bischof von Auvergne; die burgundische Regierung
fürchtete eine fränkische Occupation in solchem Grade, daß sie sich
zu einem Todesurtheil gegen den ihr verdächtigen Bischof von Langres
veranlaßt fand. An Einfälle der Ripuarier ist hier nicht zu denken;
sie hatten noch gegen Aegidius Cöln erobert[248], damals war auch
Trier fränkisch, (jedoch nicht ripuarisch[249]) geworden, hatte aber
gerade um 470 noch einmal römische Organisationen erhalten, so daß
um so weniger fränkische Einwirkungen auf Langres von dieser Seite
erweislich sind[250]. Man wird also mit Nothwendigkeit auf die Salier,
und damit ohne Weiteres auf Chlodovech’s Vorgänger geführt, und
erkennt deutlich, daß dessen Hauptmacht nicht in Tournay oder Brabant
gewurzelt haben kann. Denn etwa der Schrecken seines Namens und seiner
Waffen hätte sich von hier aus bis Langres verbreiten mögen, aber der
Wunsch der Einwohner, ihn zum Landesherrn zu haben, setzt nothwendig
voraus, daß er bereits in benachbarten Gauen seine Herrscherfähigkeit
gezeigt hatte. Sicherlich wird damit jeder Beweis gegen unsere Ansicht
beseitigt, der sich auf die Unmöglichkeit stützt, von Tournay aus über
die Gebiete des Ragnachar, Chararich und Syagrius hinüber zwischen
Seine und Loire ein Reich zu gründen. Wenn für Langres dies Hinderniß
nicht wirksam war, so ist es auch für Paris und Anjou illusorisch.
Eine eigentliche Territorialherrschaft in den genannten Gegenden
soll allerdings hiemit nicht behauptet werden. Wir befinden uns, von
Langres abgesehen, auf dem Boden des Tractus Armoricanus, dessen
Civitates, seit 409 selbstständig, von den römischen Behörden in
dringender Noth als solche anerkannt (451 in dem Kampfe gegen Attila),
sonst aber fortdauernd mit Waffengewalt und erneuerter Unterwerfung
bedroht wurden (Exsuperantius 416, Litorius um 437). Aetius sandte
die Alanenkönige Eorich[251] und später Sambida oder Sangiban[252]
gegen sie, wies dem letztern 440 die öden Fluren von Valence zum
Wohnsitze, später die Gegenden nördlich der Loire zur Hospitalität
an; hier widersetzten sich die Possessoren und wurden von Sangiban
schlimmer als die ärgsten Reichsfeinde behandelt. Eine ähnliche
Stellung vermuthen wir für Childerich, der zu Aegidius und nach dessen
Tode ohne Zweifel zu Paulus[253] und Syagrius dasselbe Verhältniß
hatte, wie Sangiban zu Aetius. Auf diesem Boden schwankte Alles, die
Possessoren waren seit mehreren Jahrzehnten gewohnt, ohne Rücksicht auf
eine Reichsgewalt ihre Zustände selbst zu ordnen, und seit dem Sturze
des Majorian erkannten auch die Staatsbehörden keinen Imperator außer
dem entfernten oströmischen mehr an. Mit den barbarischen Condottieren
hielten sie sich darum in keiner andern Weise, als früher im Auftrage
eines wirklichen Kaisers; fortdauernd waren diese ihre Hauptstütze,
bezogen von ihnen die Mittel zum Kampfe, Geld und Landanweisungen und
recrutirten dadurch ihre Schaaren von allen Seiten her. Wenn wir also
Childerich in Angers, in Paris mächtig finden, so bezeichnet dies nur
eine militärische Station unter römischer Hoheit; das Verhältniß
ist im Grunde ganz dasselbe, wie bei Westgothen und Burgundern, und
nur dadurch verliert es seine Erkennbarkeit, daß bei dem lockeren
Zusammenhange dieser Gegenden mit dem Reiche der Zustand sich nicht in
eben so feste Ordnung bringen läßt. Deshalb herrscht der militärische
Charakter vor, die Gegenden, über welche sich Childerich’s Einfluß
erstreckt, bilden kein zusammenhängendes Territorium, zu einer
geregelten Landabtretung in Form der Hospitalität kommt es nicht.
Childerich ist ebenso wenig als Magister Militum wie als fremder
Eroberer Gebieter des Landes, er kann weder auf so formelle Anerkennung
wie der Westgothenkönig rechnen, noch braucht er so gewaltsam wie der
Alane aufzutreten. Genug, wenn wir den uns wesentlichen Punkt erkennen,
daß seine Macht für’s Erste auf ganz ähnlichen Grundlagen wie die
des Sangiban und Theoderich, und nicht aus dem Boden eines salischen
Volkskönigthums emporwächst. Er, der wie Alarich in der Heimath nichts
gewesen wäre als der Älteste eines unbedeutenden Stammes, zieht als
römischer Heeresfürst in den Landen zwischen Seine und Loire umher,
ohne daß Jemand ihm in den Weg zu treten wagte; aus der Beute des einen
Sieges gewinnt er die Kräfte zu weiteren Fortschritten; der römische
Dienst, der ihm keine wahre Unterthänigkeit mehr auferlegt, gibt ihm
die Formen, durch welche er überall herzuströmende Genossen im Gehorsam
erhält.
Gegen diese Auffassung hat nun Junghans[254] Widerspruch eingelegt
und, da sein Buch an andern Stellen sehr tüchtige Arbeit enthält, bei
manchen Forschern ohne nähere Prüfung auch hier Beifall gefunden.
Ich bedauere, ihm dieses Mal für wirkliche Belehrung nicht danken zu
können. Er meint, daß, was wir von Childerich wissen, nicht ausreiche,
um meine Annahme zu beweisen, während ich finden muß, daß unsere
spärlichen Notizen eben nur diese enthalten und jedem Widerspruch
den Gegenbeweis auferlegen. Childerich, erklärt Junghans, kämpfe
als Bundesgenosse, nicht als Beamter der Römer: ich habe nichts
einzuwenden, sondern nur zu bemerken, daß der damalige Föderat in der
Lage war, beide Eigenschaften je nach den Umständen zu verwerthen.
Der König, fährt Junghans fort, besetze Angers, aber ob er die Stadt
dauernd behalten, das wissen wir nicht. Weiß Junghans denn das
Gegentheil? _Civitatem obtinuit_, das ist Alles was wir wissen: ich
sollte denken, diesen zwei Worten gegenüber hätte Junghans darzuthun,
daß Childerich die Stadt wieder aufgegeben. Wenn Childerich, sagt
darauf Junghans, »offenbar« auf einem seiner Züge, die ihn in jene
Gegenden führten »einmal« die Thore von Paris schließen läßt, so kann
man daraus nicht auf eine amtliche oder dauernde Machtstellung des
fränkischen Königs in jenen Gegenden schließen. Es ist wieder dasselbe
Verhältniß. Woher weiß Junghans, daß Childerich’s Autorität in Paris
nur eine vorübergehende gewesen? Ich habe die Wahrscheinlichkeit des
Gegentheils aus den Worten der Quelle eben entwickelt, Junghans hat
sich nicht bemüßigt gefunden, diesen Gründen einen Gegengrund zu
widmen, sondern läßt es bei der kahlen Versicherung des Gegentheils
bewenden. Wie endlich, sagt er zum Schlusse, jener Wunsch der Bewohner
von Langres zum Beweise dienen soll, daß Childerich bereits in
benachbarten Gauen seine Herrscherfähigkeit gezeigt, begreift man
nicht. Ich bedauere, glaube aber, daß die Thatsache, selbst nachdem
Junghans sie nicht begriffen, einleuchtend genug ist. Wenn die Bewohner
von Langres sich einen Frankenfürsten zum Herrscher wünschen, so wird
man annehmen dürfen, daß sie dafür bessere Gründe gehabt haben, als
etwa die von Frau Basina gepriesene Utilitas desselben. Der Schluß ist
verstattet, daß er ihnen nicht bloß als Centfürst von Tournay, sondern
in größerer Nähe als streitbarer Machthaber bekannt gewesen ist.
Noch einmal also: was wissen wir von Childerich? Als fränkischer
Gaukönig beherrscht er nach seiner Rückkehr aus dem Exile
Tournay und Umgegend, einen Bezirk, dem Kreise eines preußischen
Landraths vergleichbar. Als römischer Föderat aber besiegt er ein
gothisch-sächsisches Heer an der Loire, erobert Angers und mehrere
sächsische Inseln, ist dauernd angesehen und mächtig in Paris, sein
Ruhm bestimmt eine burgundische Stadt, sich ihn zum Landesherrn zu
wünschen. Dies ist Alles, vollständig Alles, was uns für die Bildung
unseres Urtheils zu Gebote steht. Und diesen Thatsachen gegenüber sagt
Junghans mit kategorischer Trockenheit: »aus Childerich’s Auftreten
in dem römischen Gallien läßt sich nicht beweisen, daß seine Macht
auf römischen Grundlagen beruhte; für jeden Unbefangenen muß vielmehr
im Gegensatz zu dieser Auffassung das Gaukönigthum als Grundlage von
Childerich’s Macht erscheinen – es ist der feste Stützpunkt für alle
seine Unternehmungen, zu denen er Franken auch aus den ihm nicht
untergebenen Gebieten vereinigen mochte.« Leider sagen die Quellen
von dieser Bedeutung des Kreises Tournay kein Wort; sie rühmen
denselben nicht als Grundlage und nicht als Stützpunkt; sie reden nicht
einmal von dem Zuströmen anderer Franken. Auch Junghans läßt uns im
Dunkeln über die Wunderkräfte, mit welchen der Fürst von Tournay halb
Frankreich ohne die Benutzung gallo-römischer Hülfsmittel kämpfend und
erobernd durchziehen und der damals auf ihrem Höhenpunkte stehenden
Macht der Westgothen siegreich in den Weg hätte treten können. Aber
diese sachliche Unmöglichkeit hat Junghans wenig berührt. Er ist im
voraus überzeugt gewesen, daß Chlodovech’s Monarchie aus den reinen
Wurzeln der altgermanischen Verfassung erwachsen ist; im voraus ist
ihm dies eine höchst gewisse Thatsache, die für jeden Unbefangenen
offenbar sein muß. Dies also vorausgesetzt, fragt er triumphirend, ob
sich die Thatsache durch die dürftigen Notizen über Angers, Paris und
Langres widerlegen lasse. Ganz ähnlich wie Waitz das Privateigen am
Acker als zweifellose Thatsache stillschweigend voraussetzt und daraus
folgert, daß Cäsar’s widersprechende Notiz sich nur auf singuläre
Ausnahmefälle beziehen könne. Leider bilden diese lästigen Notizen den
einzigen, ganz und gar den einzigen Inhalt unserer geschichtlichen
Kunde, und Alles was jene trefflichen Gelehrten darüber und dagegen
sagen, ist freie Schöpfung ihrer subjectiven Wünsche.
Ohne eine solche vorgefaßte Meinung bleiben wir also bei den in den
Quellen überlieferten Thatsachen, nach welchen Childerich, ohne gerade
einen festbegränzten Staat zu gründen, durch sein römisches Födus
in Nordgallien die Fundamente der merovingischen Monarchie legte.
So weit waren die Dinge gediehen, als Chlodovech, in gleicher Weise
wie Eurich der Westgothe, den letzten Rest römischer Reichsgewalt
auszustoßen, und Gallien _suo nomine_ zu beherrschen unternahm.
Indem er den Syagrius vernichtete, änderte er ganz sicher nichts an
der Verfassung dieser Provinzen, als die Person dessen, der hier
als Stellvertreter des Imperators galt[255]. Nachdem er darauf
zwei deutsche Kriege durchgefochten, wandte er sich zur endlichen
Feststellung seines Verhältnisses zu den selbständigen Possessoren,
und hier enthält Prokop’s Bericht kein Wort, was nicht den Stempel
innerster Glaubwürdigkeit an sich trüge. »Die Franken wollen die
Armorikaner unterwerfen«, Chlodovech fordert, daß sie zu seinen
Gunsten die Selbständigkeit von 409 aufgeben, »sie plündern zuerst
und greifen sie dann mit aller Kraft an«, hierher gehört wohl die
Belagerung von Nantes, welche Gregor _de gloria Martyr. I._ 60
erwähnt. »Die Armorikaner, den Römern freundlich gesinnt, widerstehen
tapfer«, seit 451 waren sie, wenn auch nicht in ein Unterthanen-, doch
in ein Bundesverhältniß zu Rom zurückgekehrt, und wie die Bretonen
oder Lidviccier gegen Eurich, so hielten auch sie gegen Chlodovech’s
Abfall an der Sache der Republik. Während dieser Händel entschloß
sich Chlodovech zur Annahme des Christenthums, ein Schritt, welcher
dem Sohne eines Fürsten, der sein halbes Leben auf römischem Boden
zugebracht hatte, nicht schwer fallen konnte und einer zwanzigjährigen
Entwickelung nur den Abschluß gab. Damals, fährt Prokop fort, trugen
die Franken den Armorikanern Vermischung zu einem Gemeinwesen an,
worauf diese, da die Gegner Christen waren, bereitwillig eingingen und
durch solchen Bund zu großer Macht gelangten. Was noch von römischen
Besatzungen im Lande war, trat massenweis in fränkischen Dienst[256].
Damit war die Territorialität des fränkischen Königthums ausgesprochen
und vollendet[257]. Vergleichen wir den Hergang mit der Entwickelung
der gothischen und burgundischen Reiche, so zeigt sich vor Allem der
Unterschied, daß eine Bezwingung der Provincialen, wie sie Chlodovech
ausführen mußte, dort an keiner Stelle nothwendig war. Doch wäre
es irrig, daraus auf einen Gegensatz der Principien zu schließen.
Gerade umgekehrt zeigt sich der Ursprung aller dieser Herrschaften so
entschieden von der Verbindung mit Rom abhängig, daß die Bewältigung
der Provinzen den Franken am schwersten wird, weil hier die Provinzen
schon früher sich von Rom losgesagt haben. In diesem Zusammenhange
hat es allerdings einen prägnanten Sinn, daß Chlodovech nach seinem
burgundischen und gothischen Kriege im Jahre 508 sich den Titel
eines Proconsul von Constantinopel aus übertragen läßt[258]: es ist
nach seinem bisherigen Verhalten eine Maßregel, die wir mit Ataulf’s
römischem Bündnisse nach der Empörung Alarich’s vergleichen können.
Ihre Bedeutung betrifft eben so sehr das germanische Heer wie die
römischen Unterthanen: sie stempelt die monarchische Gewalt im Ganzen
als ein Erzeugniß römischer oder romanischer Gesinnung.
Zugleich aber wird, wenn wir bisher die Ähnlichkeit seiner Laufbahn
mit jener Alarich’s, Odoachar’s, Theodorich’s zu betonen hatten,
an dieser Stelle auch die Verschiedenheit augenfällig. Wenngleich
nach bestimmtem Zeugniß, welches durch die spätern Einrichtungen der
Merovinger überall bestätigt wird, Chlodovech zahlreiche Romanen unter
seinen Heerhaufen gehabt hat, so wird es doch Niemand bezweifeln
wollen, daß der Kern seiner Kriegsmacht und die beste Quelle seiner
Stärke in den Zuzügen lag, die aus den heimischen Gauen unter seine
Fahne strömten. Diese Männer erhoben sich nun, nicht als Unterthanen
seiner Königsmacht, nicht als Recruten seines Aufgebots. Sie waren auch
nicht, wie Alarich’s Gothen, als zerstreute Flüchtlinge in die römische
Provinz gekommen, dort der Willkür kaiserlicher Beamten Preis gegeben
und dadurch der Führung ihres Feldherrn zugetrieben. Nein, sie kamen
als freie Genossen wohl erhaltener deutscher Staatsverbünde, Einzelne,
ganze Geschlechter oder Hundertschaften; sie kamen, wann sie wollten
und blieben so lange es ihnen gefiel. Es war nicht die Überlieferung
eines altgermanischen Volkskönigthums, mit welcher Chlodovech sie
an sich fesselte; es war die Stellung des sieg- und beutereichen
Kriegsherrn und Herzogs, die ihm während des Kriegszustandes ihren
Gehorsam sicherte, eine Stellung mit den Rechten des deutschen
Hundertfürsten und dem Schmucke des römischen Proconsul, vor Allem
aber mit dem factischen Ansehen eines Soldaten, der noch niemals eine
Niederlage erlitten und mit der factischen Macht eines Eroberers, dem
Millionen gallo-römischer Unterthanen alle imperatorischen Befugnisse
zuerkannten. Die ihm zuziehenden Franken mußten diese Verhältnisse
nehmen wie sie sie fanden: aber auch er hatte allen Grund, wenn er der
Treue dieser Freiwilligen sicher bleiben wollte, ihnen die den Römern
geläufige Souveränität nicht zu plötzlich, nicht zu umfassend auf den
Nacken zu legen. Die uns erhaltene Überlieferung von seinen Maaßregeln
ist äußerst trümmerhaft und ärmlich: aber sie reicht hin, um in dem
ungestümen Eroberer auch den Scharfblick und die Umsicht des echten
Staatsmannes erkennen zu lassen, in einem Grade, welchen selbst Pipin
und Karl der Große nicht wieder erreicht haben. Der Ostgothe Theoderich
hatte für seine Staatsgründung kein anderes Recept als möglichst
gründliche Romanisirung seiner Volksgenossen, zu gleicher Erbitterung
der Gothen wie der Römer; Chlodovech verstand die Punkte zu finden,
an welchen eine bleibende Verschmelzung beider Theile ohne Verletzung
ihrer nationalen Gefühle erreichbar war.
Im Jahre 508, nach der Gewinnung der Armorikaner, der Demüthigung der
Burgunder und Westgothen, der Anerkennung durch Byzanz, konnte die
fränkische Herrschaft in Gallien als consolidirt gelten. Eine Menge
deutscher Elemente war jetzt für immer dort angesiedelt; das Bedürfniß
war gegeben, für diese nicht bloß eine militärische sondern auch eine
bürgerliche Ordnung festzustellen. Auch werden wir annehmen dürfen,
daß Chlodovech schon damals die Absicht hatte, deren Ausführung
seine letzten Lebensjahre erfüllte, die Absicht, die heimischen
Frankenstämme seinem Reiche hinzu zu gewinnen. So beschloß er, für
die römischen Provincialen das römische Recht bestehen zu lassen, für
seine fränkischen Unterthanen aber in gleichem Sinne altgewohntes
fränkisches Recht, wenngleich in einer den neuen Verhältnissen
angepaßten Fassung einzuführen, und somit das Volksrecht, welches sich
einst die Landsgemeinde der Salier durch die vier Proceres gegeben,
einer Revision oder nach den Worten des Prologs einer klaren Emendation
zu unterziehn, und es dann als sein Gesetz für die fränkischen Bewohner
der von ihm beherrschten Landschaften zu verkündigen.
Der Zeitpunkt dieser legislatorischen Thätigkeit bestimmt sich zunächst
durch die Nachricht des längern Prologs, daß der Proconsul König
Chlodovech das Gesetz klarer emendirt habe[259]. Vollkommen hierzu
passend ist der Inhalt des 47. Titels, nach welchem bei gewissen
Processen der Beklagte eine Frist von vierzig Nächten haben soll,
wenn beide Parteien _intra_ (oder _citra_) _Legerem_ (oder _Ligerim_)
_aut Carbonariam_, dagegen von achtzig, wenn der Beklagte jenseits
dieser Grenzen wohnt. Hessels Tafel läßt an der Richtigkeit der Lesart
keinen Zweifel. Von den vier ältern Handschriften (Text _A_ bei
Waitz) stimmen drei in derselben überein, nur eine (die Münchener)
liest mit offenbar willkürlicher aber unmöglicher Änderung im ersten
Satztheil _mare_, im zweiten _trans legem_ statt _Ligerim_. Alle andern
Codices sämmtlicher Familien haben die Lesart _Ligerim_. Gemäß der
entsprechenden Stelle des ripuarischen Gesetzes ist es die einstimmige
Annahme, daß durch jenen Wald und Strom die Grenze zwischen In- und
Ausland, und damit das Geltungsgebiet des Gesetzes bezeichnet werden
soll. Nun steht die Lage der Carbonaria heute unwidersprochen fest; es
ist ein Waldrücken, der ungefähr von Thuin an der Sambre sich westlich
gegen die Schelde hinzog. Aber um so weniger herrscht Einverständniß
über den Fluß Ligeris. Freilich allbekannt ist der große Strom dieses
Namens, die Loire, deren nach Westen gewandter Lauf ganz wohl die der
Carbonaria parallele Südgrenze eines zwischen beiden liegenden Landes
bezeichnen könnte. Aber davon hat die Mehrzahl unserer Forscher nichts
hören wollen. Daß nicht an die Loire gedacht werden kann, sagt Waitz,
glaube ich voraussetzen zu dürfen; unsere ganze Beweisführung soll
diese Annahme unmöglich machen. Seine Meinung, für die es allerdings
einen Beleg nicht gibt, ist die, daß der uns vorliegende Text dieses
Titels (und des ganzen Gesetzes) eben derselbe sei, welchen im 5.
Jahrhundert die vier Proceres niedergeschrieben, womit dann freilich
eine Erwähnung der Loire als Landesgrenze unmöglich würde. Die Ligeris
wäre demnach auf belgischem Gebiete zu suchen, irgend ein Wasser,
welches den Saliern früh im 5. Jahrhundert als Grenze gedient hätte.
So haben sich denn die Meisten auf die Lys, den flandrischen Nebenfluß
der Schelde vereinigt, und auch Waitz stimmt zu, obwohl nicht ohne
einiges Bedenken. Denn allerdings, ein Umstand, ein sehr trockner und
tatsächlicher, bleibt hier absolut widerspenstig. Urkundlich heißt die
Lys in alter Zeit niemals, aber auch niemals Ligeris, sondern stets
Legia oder Leya, während umgekehrt Ligeris in Urkunden und Historien
sonst ausnahmslos die Loire bezeichnet. Mit R. Schröder, Hessels und
Kern scheint es mir hiernach deutlich, da wir nicht die Urkunden nach
unsern vorgefaßten Ansichten, sondern diese nach den Urkunden zu
corrigiren haben, daß eben auch im salischen Gesetze die Ligeris für
die Loire zu nehmen ist, wenngleich noch so schöne Beweisführungen
dadurch im Keime erstickt werden. Ist dies richtig, so wird man für
die Redaction des uns vorliegenden Textes auf eine Zeit gewiesen,
in welcher die Loire und der Kohlenwald die Reichsgrenze bildeten,
in welcher aber auch jenseits derselben sich zahlreiche fränkische
Bewohner vorfanden; und diese Merkmale passen wieder auf keine andere
Epoche genauer als auf die Jahre gleich nach dem Siege von Vouglé,
wo auf der einen Seite der größte Theil der Salier in der belgischen
Heimath die Herrschaft Chlodovech’s noch nicht anerkannte, und wo
auf der andern Aquitanien mit einer Menge fränkischer Heertheile und
Besatzungen erfüllt, jedoch bei der Fortdauer des Kriegs und der
ostgothischen Intervention die endgültige Feststellung der politischen
Verhältnisse noch nicht erfolgt war. Nachdem die Bestimmung einmal
ausgesprochen war, so empfahl sich ihre Beibehaltung auch in späterer
Zeit, nach der weiten räumlichen Entfernung, welche im Falle des
Schlußparagraphen die Parteien von einander trennte.
Die nächste Frage ist, worin die dem Könige im Prolog des Gesetzes
zugeschriebene »hellere Emendation« desselben überhaupt bestanden hat.
Es kommen dabei in erster Stelle die Aussagen der Epiloge in Betracht.
_Primus rex Francorum_, sagt der Wolfenbüttler Codex, _statuit a
primo titulum usque LXII disposuit iudicare; postmodum autem tempus
cum obtimatis suis a LXIII titulum usque ad LXXVIII addedit_. Dann
berichtet der Codex weiter, daß nach langer Zeit König Childebert die
Titel 78 bis 83 hinzugefügt und seinem Bruder Chlothar übersandt habe;
dieser habe sie dankbar empfangen, seinerseits weitere Titel bis zum
63. (wohl 93 zu lesen) hinzugesetzt, und diese dem Bruder zugeschickt;
beide seien dann übereingekommen, daß dies Alles so feststehen solle.
Der Codex von Montpellier hat dieselbe Nachrichten über Childebert und
Chlotar; was Chlodovech betrifft, so sagt er: _explicit leges Salicae
liber III, quem vero_ [Zusatz in der Leidener Handschrift _primus_]
_rex Francorum statuit, et postea cum Francis pertractavit ut et a
tres titulos aliquid amplius adhesit_ [_Var. aderit, adderet_ und
Ähnliches], _sicut a primo ita usque ad LXXVIII perduxerit_. Es ist
jetzt, so weit ich sehe, ohne Widerspruch anerkannt, daß die Zusätze
Childebert’s und Chlotar’s den _pactus pro tenore pacis_ enthalten;
die Frage, ob die ersten oder die zweiten Könige dieses Namens gemeint
seien, ist mit dem vorhandenen Material zu einer den Widerspruch
ausschließenden Lösung nicht zu bringen; immerhin scheint mir die
bestimmte Aussage der Epiloge, die beiden Könige seien Brüder gewesen,
sehr stark für Boretius’ Ansicht, für die Entstehung des pactus vor
558, in das Gewicht zu fallen. Dagegen finde ich keinen Anlaß, mit
Boretius Chlodovech’s Urheberschaft für die jetzigen Titel 66 bis 77
als zweifelhaft hinzustellen. Niemand bestreitet heute mehr, daß die
älteste der uns vorliegenden Redactionen bis zum Schlusse des 65. Titel
führt; ein sachlicher aus dem Inhalt der zunächst folgenden Titel
hergenommener Grund gegen die Erklärung des Epilogs, daß die letzteren
durch Chlodovech hinzugefügt seien, ist nicht zu entdecken. Der
Umstand, daß der Epilog für den ursprünglichen Text nicht 65 sondern
nur 62 Titel zählt, und demnach als ersten Titel der Zusätze nicht den
66. sondern schon den 63. bezeichnet, wird bei der Unsicherheit der
Überlieferung gerade in den Zahlzeichen nicht als erheblich gelten
können; gleich nachher bringt der Epilog die Zahl 63 noch einmal, an
einer Stelle, wo sie geradezu widersinnig ist. Übrigens ließen sich
diese Angaben vielleicht sämmtlich durch die Vermuthung combiniren,
es sei der fast unverständliche Text des Codex von Montpellier dahin
aufzufassen, daß Chlodovech drei Titel in den ihm vorliegenden Text
eingeschoben, diesen hiemit von 62 auf 65 Titel gebracht, und dann als
66. den Titel _de mitio fristatio_ und die folgenden bis 78 hinzugefügt
habe.