über das entscheidende Verhältniß keinen Zweifel mehr bestehen. Nicht
bloß daß er nach kurzem Versuche offener Feindseligkeit bald wieder
auf römische Tendenzen factisch einlenkt, die Placidia heirathet, auf
der Hochzeit im römischen Gewande erscheint, vielfach die römischen
Interessen in Gallien vertritt: sondern zum ersten Male vernehmen
wir aus seinem Munde das unzweideutige Bekenntniß eines bewußten und
planmäßigen Verfahrens, dessen Begründung allein hinreichen würde, den
Gesammtcharakter der begonnenen Entwicklung in helles Licht zu setzen.
Orosius berichtet uns, daß Ataulf häufig gesagt habe[216]: im Beginne
seiner Laufbahn sei er fest entschlossen gewesen, Rom die Herrschaft zu
nehmen, und Romanien in ein Gothien zu verwandeln; aber, fährt er fort,
sein Vorsatz habe gewankt, als er an die Einrichtung seines gothischen
Staates gegangen sei. Wie weit könne man mit seinen Landsleuten
gelangen? sie seien in ihrer zügellosen Barbarei unfähig, irgend einer
Gesetzgebung[217] sich zu fügen, aber kein Staat könne ohne eine
solche bestehen. Deshalb ziehe er es vor (nicht etwa die Bande der
Gefolgschaft enger zu ziehen, wie König Knut im Tingmannalith, sondern)
in der Herstellung statt in der Zerstörung des römischen Namens
seinen Ruhm zu suchen (wie Rollo in dem Anschluß an die karolingische
Monarchie).
Der Grund der formalen Unterthänigkeit unter Rom, in welcher trotz
aller Schwankungen der thatsächlichen Politik die Gothenkönige bis auf
Eurich beharren, ist also nicht bloß das Streben nach einem Rechtstitel
für ihre Eroberungen den Provincialen gegenüber. Es ist das Gefühl
der Folgerichtigkeit, welches ihnen dem eignen Volke gegenüber ein
officielles Aufgeben ihrer ersten Grundlage mißlich erscheinen läßt.
Eine Reihe materieller Vortheile tritt hinzu, Geschenke des Imperators,
Gewährleistung des bisherigen Gewinns, Einfluß auf die sonstigen
Reichsangelegenheiten; wo aber die Hauptsache lag, darüber können wir
nach Ataulf’s Worten nicht mehr im Zweifel sein. In dem gleichen Sinne
erhob Alarich, als er den Honorius nicht in seine Gewalt bekommen
konnte, seinerseits einen Gegenkaiser; hätte er gesiegt, so wäre
dieser eben so legitim gewesen wie Galba und Vespasian, die Form der
römischen Verfassung hätte sich nicht geändert, wohl aber hätte Alarich
in kaiserlichem Auftrage seine Herrschaft über die Gothen weiter
ausgebildet. So versuchte es Ataulf zuerst mit dem Usurpator Jovinus,
dann, als dieser ihn sonst beleidigte, schloß er mit Honorius ab. So
kam Wallia empor durch Beseitigung der antirömischen Partei unter
den Gothen, nachdem deren Anführer Sigerich seine Gesinnung in den
Mißhandlungen der Placidia offenbart hatte. So erscheinen die ersten
Kämpfe Theoderich’s _I._ als vorübergehende Auflehnung, der er selbst
im Jahre 439 entsagt und dann in dem Kriege gegen Sueven, Vandalen
und Hunnen das römische Bündniß auf das Eifrigste bethätigt; so wird
454 Thorismund von seinen Brüdern ermordet _cum ea moliretur quae et
Romanae paci et Gothicae adversarentur_[218]; 455 setzt Theoderich
_II._ mit den Decurionen von Toulouse (der Hauptstadt des damaligen
westgothischen Reiches) den Avitus als Kaiser, als ihrer Aller
Kaiser ein und beginnt dann 456 _cum voluntate et ordinatione Aviti
imperatoris_ seinen siegreichen Krieg gegen die Sueven in Spanien[219].
Aehnliche Verhältnisse finden sich damals bei mehreren deutschen
Stämmen. Die Römer halten sich, indem sie eine Kriegerschaar, sei es
eine Hundert- oder eine Gefolgschaft, aufnehmen, bei ihrem Contracte,
wie es unter solchen Umständen niemals anders sein kann, an den
Anführer, und machen an diesen Anforderungen oder setzen Rechte bei ihm
voraus, wie sie ein römischer Feldherr besitzt. Die Ansiedlung solcher
Schaaren ändert darin nichts, seit langer Zeit war man im Reiche an
Militärcolonien verschiedener Art gewöhnt, und man erinnere sich nun an
die feste und offenbar technische Formel, womit die Landbewilligungen
dieser Zeit erwähnt werden. Idatius redet noch unbestimmter: _vocati
a Constantio ad Gallias, sedes – acceperunt_; genauer dagegen Prosper
Aquitanus: _Constantius pacem firmat cum Wallia, data ei ad habitandum
Aquitania_. Ebenso heißt es _data Vandalis ad habitandum per Trigetium
Africae portione; datis Galliae partibus Alanis ad habitandum; terrae
Galliae cum incolis dividendae traditae; data Sabaudia Burgundionum
reliquiis cum indigenis dividenda; deserta Valentinae urbis rura
Alanis – partienda traduntur; Alani quibus terrae Galliae ulterioris
cum incolis dividendae a patricio Aetio traditae fuerunt_. Es wäre
verkehrt, hier die völkerrechtliche Abtretung einer Provinz an eine
fremde und souveräne Regierung vorauszusetzen: der Bezirk bleibt nach
wie vor Bestandtheil des römischen Reichs und der Führer der hier
mit Aeckern ausgestatteten Krieger ein kaiserlicher Militärbeamter.
Seit langer Zeit bestand für das römische Heer die Einrichtung, daß
der Soldat nicht in Casernen lag, sondern bei dem Bürger einquartiert
war, wo ihm dann der Quartiergeber ein Drittel des Hauses einzuräumen
hatte[220]. Die Verpflegung (_annona_) lieferte der Staat, jedoch
nahmen die Klagen kein Ende, daß die Truppe von den Quartiergebern
weitere Lieferungen von Salz, Holz, Oel u. dgl. erpreßte, und die
Officiere darin mit gutem Beispiele vorangingen. Nun war zu Anfang
des 5. Jahrhunderts in Folge der wirthschaftlichen Verhältnisse der
Grundbesitz im römischen Reiche größten Theils in Latifundien zusammen
geronnen, durch den unerträglichen Steuerdruck aber der Anbau vielfach
ruinirt und das Immobiliarvermögen großen Theiles zu Ödland geworden,
welches für den Eigenthümer keine Einnahmequelle mehr, sondern als
Steuerobject eine drückende Last war. Da nun der Staatsschatz zur
Beschaffung der _annona militaris_ in den endlosen Kriegswirren nicht
mehr ausreichte, da anderer Seits die Germanen von jeher mit dem
Begehren von Ackeranweisung an die römische Behörde herangetreten
waren, ergab sich aus den Verhältnissen ganz von selbst als eine
in jeder Hinsicht zweckmäßige Lösung die Maaßregel, den deutschen
Föderaten anstatt der Annona zu dem Drittel des Hauses auch ein
Drittel des Ackers von dem Quartiergeber einräumen zu lassen. Nach dem
bestimmten Zeugniß des Marius waren es nur die Senatoren, d. h. hier
die Großgrundbesitzer, die von der Maaßregel betroffen wurden, und von
diesen kann man sagen, daß sie dadurch in der Regel keinen wirklichen
Verlust erlitten: was sie aufgaben, war oft genug eine verlassene
Einöde, von der sie bisher nichts eingenommen, sondern nur eine schwere
Grundsteuer bezahlt hatten[221]. Daß der germanische Hospes es jetzt
wieder anbaute, war ein Segen für die ganze Landschaft und folglich
ein weiterer Vortheil für jeden römischen Einwohner. Wie sehr dann auch
wieder durch ein solches Nebeneinanderwohnen das Einleben der deutschen
in römische Lebensgewohnheiten gefördert werden mußte, bedarf keiner
weitern Ausführung, und nicht minder deutlich ergibt sich das wachsende
Ansehen des deutschen Fürsten bei seinen kriegerischen Genossen, deren
ganze ökonomische Existenz fortan auf dem Vertrage beruhte, welchen ihr
Führer mit der römischen Reichsgewalt für sie abgeschlossen hatte.
So war es bei den Westgothen, so auch, wie wir oben bemerkten, bei den
Alamannen, Vandalen, Burgundern. Bei allen diesen Völkern beginnt die
neue Laufbahn wie bei den Westgothen mit einer gründlichen Zerstörung
der alten Zustände, so daß die Herrschaft ihrer Könige nirgendwo als
die Fortsetzung einer frühern nationalen Gewalt erscheint, sondern aus
dem Zusammenwirken factischer Kriegserfolge und römischer Bestallung
hervorwächst. Die Alanen, schon 374 von den Hunnen überwältigt, sind
zum Theile mit diesen vereinigt, zum Theile wie die Westgothen vor
den asiatischen Eroberern geflohen und in die römischen Provinzen
ausgewandert. Dort finden wir sie in mehreren von einander getrennten
Massen, einige Schaaren in Fritigern’s, und wohl auch später in
Alarich’s Heer, andere mit Sueven und Vandalen auf dem Marsche von 406
nach Gallien, wo denn ein Theil sofort in römischen Dienst tritt, ein
anderer eine Zeit lang feindselig gegen Rom bleibt, bald aber auch
Födus und Landanweisung annimmt, und von Aetius als _reipublicae
fidelis_ gegen einheimische Aufrührer verwandt wird. Endlich die
vielleicht bedeutendste Gruppe bleibt in enger Verbindung mit den
Vandalen, anfangs als deren Beschützer, später nach wechselndem
Kriegsglück eingereiht in Geiserich’s Heer. Die völlige Zersprengung
des frühern Gemeinwesens ergibt sich aus diesen Thatsachen von selbst.
Was die Vandalen betrifft, so meldet Jordanes, _Get._ 22., daß der
Gothenkönig Geberich sie (um 330) vernichtend besiegt habe; der elende
Rest sei aus den bisherigen Wohnsitzen nach Pannonien übergetreten;
dort hätten sie sechzig Jahre lang als römische Unterthanen den
kaiserlichen Befehlen Gehorsam geleistet. Im Anfang des fünften
Jahrhunderts erheben sie sich von dort zu wilder Heeresfahrt mit
Alanen und Sueven an den Rhein und über den Rhein. In einem Kampfe
mit den Franken fällt hier ihr König Godegisclus mit 20,000 Mann; die
übrigen, von den Alanen gerettet, überschwemmen Gallien und Hispanien
in vielfachen Kämpfen mit Römern und Westgothen. Unter ihnen sondert
sich ein Stamm der Silingen; von den Astingen aber sind nur noch die
Königssippen erkennbar. Von der gothischen Übermacht bedrängt wird
König Geiserich 429 durch den Statthalter von Africa, der mit dem Hofe
von Ravenna im Streite lebt, zur Hülfe über die Meerenge geladen, ganz
so wie einst Alarich den ersten Antrieb zur Erhebung von Rufin empfing.
Wie dieser führt auch er außer seinen Landsleuten ἄλλως σύγκλυδας in
das Feld, neben den Vandalen auch Alanen, Gothen, allerlei sonstiges
Volk, eine Anzahl Römer darunter, im Ganzen 50,000 Mann, die er vor der
Überfahrt in acht Heerhaufen unter Chiliarchen eintheilt, um damit den
Schein einer größern Stärke im Lande umher zu verbreiten. Wenn er, der
uneheliche Sohn des Godegisclus, doch als Erbe des alten astingischen
Königshauses galt, so wird man die so zusammengesetzte Armada sicher
nicht eine Fortsetzung der alten dacischen Civitas nennen können.
Auch entwickelt sich sein Unternehmen für’s Erste ganz in dem Sinne,
den wir bei Alarich haben kennen lernen. Als er einige Male siegreich
gefochten, dann aber bei der Belagerung von Hippo Regius seine Kräfte
nutzlos verbraucht hat, ist er 435 mit einem Vertrage, ganz ähnlich
jenem des Wallia, zufrieden, _Vandalis data ad habitandum Africae
portione_. Weder die Vandalen noch die Römer haben damals die Ansicht,
daß hier eine römische Provinz verloren gegangen oder ein vandalisches
Reich gegründet worden sei. Es ist eine deutsche Ansiedlung innerhalb
des römischen Reiches, oder wenn man will, die uns bekannte Änderung
der Verpflegungsweise einer Föderatenschaar, Äckeranweisung anstatt
der Annona, hier sogar mit der Verpflichtung der Truppe, einen Theil
des Ertrags an die kaiserliche Regierung einzuliefern, wahrscheinlich
weil Italien das afrikanische Getreide nicht wohl entbehren konnte.
So leben die Vandalen hier wie einst in Pannonien, als Diener der
römischen Reichsregierung, und nichts ist begreiflicher, als daß ihr
Oberhaupt unter solchen Verhältnissen ganz von selbst Herrscherrechte
nach römischem Maaße gewinnt. Dies tritt bald nachher an das Licht, als
Geiserich 439 im Anblick der Schwäche und Nachlässigkeit der römischen
Behörden das Födus zerreißt, und nach dreijährigem Kriege den Kaiser
zu einem Friedensvertrage nöthigt, durch welchen _certis spatiis inter
utrumque Africa divisa est_, also ein Theil von Africa dem Vandalen zu
souveränem Besitze abgetreten wird. Erst von dieser Wendung an datiren
darauf die Zeitgenossen der Regierungsjahre Geiserich’s, und von hier
an zeigt sich uns diese Herrschaft als schlechthin absolute Monarchie,
unter welcher die einst souveräne Volksgemeinde ihre politischen Rechte
ebenso gründlich wie die römischen Unterthanen eingebüßt hat.
Mit den Vandalen haben nach Orosius (_VII_, 23) und Hieronymus (_ad
Ageruchiam, ep._ 123) auch burgundische Schaaren im Jahre 406 den
gallischen Boden zum ersten Male betreten[222]. Aber erst im Jahre 411
gewinnen sie Wohnsitze auf dem linken Rheinufer, indem einer ihrer
Hendinen Gundahar nebst dem Alanenfürsten Goar sich bei der Erhebung
des Gegenkaisers Jovinus betheiligt, und für diese Unterstützung durch
Landanweisung, wahrscheinlich in _Germania prima_ belohnt wird. Jovinus
wurde allerdings noch in demselben Jahre von Constantius, dem Feldherrn
des Honorius, besiegt und umgebracht, von demselben Beamten, welcher
416 die Gothen in Aquitanien ansiedelte, Gundahar aber mit seinen
Genossen in der neuen Heimath belassen[223]. Es war nicht das ganze
Volk, welches hier in den römischen Reichsverband eintrat, denn noch im
Jahre 430 kennt Sokrates ostrheinische Burgunder, und nach Olympiodor
führte Gundahar den Titel eines Phylarchos der Burgunder (ὅς φύλαρχος
ἐχρημάτιζε τῶν Βουργουντιόνων), den Titel also eines Hundertfürsten,
dem wir bei Eunapius und Zosimus so vielfach und unzweideutig für
kleine gothische Häuptlinge begegnet sind. Gundahar hat also hier
eine Stellung, wie vor der hunnischen Invasion Athanarich bei den
Thervingen, nach derselben Fritigern und Alarich bei den Westgothen:
zu dem kriegerischen Abenteuer im römischen Dienste hat sich ihm die
Mannschaft mehrerer Phylen freiwillig angeschlossen, und indem nach
der Ansiedlung sein Oberbefehl fortdauert, bildet sich dann allmählich
die spätere monarchische Gewalt heraus[224]. Zunächst sind seine
Schaaren römische Föderaten; sie nehmen bald den katholischen Glauben
an und leben, wie Orosius sagt, mit den Provincialen nicht wie mit
Unterthanen sondern wie mit christlichen Brüdern. Zwanzig Jahre später
aber regt sich wieder der germanische Drang nach weiterem Landgebiete;
Gundahar bedrängt die belgische Provinz; da kommt Aetius über ihn und
erzwingt neue Unterwerfung; im folgenden Jahr bricht der Hader nochmals
los, eine hunnische Schaar, ohne Zweifel im Dienste des Aetius,
vernichtet, nach dem Ausdrucke des Prosper, den Burgunderkönig mit
seinem Geschlechte und seinem Volke, oder nach Tiro Prosper, in diesem
denkwürdigen Kriege wird beinahe das ganze Volk mit seinem Könige
durch Aetius vertilgt, ihrer 20,000 Mann nach Idatius. Man braucht
hier nicht mit Jahn Übertreibung des Unheils durch die Chronisten
anzunehmen: wer in drei Worten eine solche Niederlage erwähnt, kann
die eben wiederholten Ausdrücke verwenden, ohne damit sagen zu wollen,
daß auch nicht Einer dem Verderben entronnen, nicht Einer übrig
geblieben sei. Prosper’s Glaubwürdigkeit bleibt demnach bestehen,
wenn wir auch weiter erfahren, daß sieben Jahre nach der Schlacht
Überreste der Burgunder in Savoyen angesiedelt werden, und daß diese
in der folgenden Generation, durch Geburten und auch wohl durch
heimathlichen Zuzug[225], wieder zu einem respectabeln Gemeinwesen
heranwachsen. Offenbar durch römische Anordnung erhalten diese Trümmer
des Volkes »Savoyen um es mit den Einwohnern zu theilen«: auch hier
handelt es sich nicht um völkerrechtliche Abtretung der Provinz an
einen fremden Staat, sondern um Überweisung von Ackerparzellen an
die einzelnen Burgunder unter römischer Hoheit. War es also nur ein
Theil der alten burgundischen Civitas, der sich 413 in Germania Prima
niedergelassen, so war dreißig Jahre später auch dieses Gemeinwesen
zertrümmert, und zum zweiten Male als Neugründung auf römischem Boden
erscheint uns die spätere Monarchie Gundioc’s und Gundobad’s. Sie ist
so zu bezeichnen, da nach Prosper’s bestimmtem Zeugniß mit Gundahar
sein ganzes Geschlecht zu Grunde gegangen war, und im Jahre 456 ein
neues Oberhaupt erscheint, welches Gregor von Tours einen Abkömmling
Athanarich’s des Thervingen nennt[226]. Sie ist es ferner, da von nun
an die ganz und gar römische Structur des Gemeinwesens unverkennbar
ist. Der Ehrgeiz der neuen Dynastie geht nicht so weit, wie einst die
Wünsche Ataulf’s, als Hersteller des römischen Reiches gefeiert zu
werden. Aber mit höchstem Eifer bethätigt sie Ataulf’s Gesinnung, daß
ihren Volksgenossen die römische Civilisation Noth thue, wenn ihr Staat
gedeihen soll. Gundioc war römischer Heermeister, und vielleicht als
solcher an die Spitze der Burgunder und Savoyens gekommen; dasselbe
Amt bekleidete sein Bruder und Nachfolger Chilperich; Gundobad erhielt
noch vor seiner Thronbesteigung die höchste Würde des damaligen
Römerreichs, das Patriciat. Die Könige thaten Alles, um das Volk zu
romanisiren: der Ostgothe Theoderich schreibt an Gundobad: _per vos
Burgundia propositum gentile deponit_. Von einer politischen Bedeutung
der Volksgemeinde, welche einst ihre Hendinen nach Belieben abgesetzt
hat, ist keine Rede mehr; alle Rechte der Souveränität sind in der
Hand des Königs und seiner großen Theils römischen Beamten vereinigt.
Es ist nicht möglich zwischen der alten burgundischen Civitas, wie sie
uns Ammian geschildert hat, und dieser romanisirten Monarchie einen
äußern oder innern Zusammenhang herzustellen. Gewiß, ihre Gründer
sind Germanen, und so bleibt, wie wir noch sehen werden, in ihren
Einrichtungen manches germanische Element, im Ganzen aber ist die durch
die Völkerwanderung gerissene Kluft zwischen dem alten und dem neuen
Zustand durch keine Interpretation zu überbrücken.
Wenden wir uns noch einmal zu den Westgothen zurück, um ihr Wachsthum
bis zu dem entscheidenden Wendepunkte ihrer Politik zu verfolgen. Eine
Parallele zu der Stellung ihres Königs Theoderich’s _II._ liegt näher
als man denken möchte; kein entsprechenderes Gegenbild hat sie als die
Macht seines Nebenbuhlers Aegidius. Nachdem sie den Avitus erhoben
haben, gelten beide für kaiserliche Beamten, und sind im Wesentlichen
beinahe souverain; beide suchen durch Benutzung der Hofparteien
weiter zu kommen, und stützen sich in Gallien auf halb römische, halb
barbarische Kräfte, Theoderich auf die Gothen, Burgunder[227] und
die Provincialen von Aquitanien, Aegidius auf seine Legionen und auf
föderirte Franken und Armoricaner. Sie geriethen an einander, als die
gewaltsame Erhebung Majorian’s das ganze Reich erschütterte; Aegidius
wehrte den König von Arles ab, Theoderich erneuerte dann das Födus mit
Majorian[228] und nöthigte dadurch Aegidius zu derselben Maßregel.
In dem Kriege, welchen beide vereint gleich nachher gegen die Sueven
führten, stieß ein römischer Heermeister zu den gothischen Schaaren
und erhielt später einen Nachfolger durch Theoderich’s Ernennung;
die Gothen sind also fortdauernd zu dem Reichsheere gezählt worden,
und ohne Zweifel sind hier wie bei den Ostgothen Römer unter ihren
Abtheilungen gewesen[229]. Bald entzweite der Sturz des Majorian die
beiden Machthaber von Neuem. Aegidius, der sich innerlich und in
Wahrheit als Vertreter des nationalen römischen Sinnes fühlte, hielt
sich ohne Rücksicht auf die Form an den Kern des Verhältnisses und
weigerte dem neuen Imperator den Gehorsam. Theoderich, welcher die Form
nur für eigne Zwecke benutzte, stellte sich als treuen Unterthanen dar,
und schloß sich der einmal emporgekommenen Reichsgewalt an. Auch hier
behauptete im offenen Felde Aegidius, wo er erschien, die Oberhand,
konnte jedoch nicht hindern, daß ein Beamter des Severus[230],
der Comes Agrippinus, dem Gothenkönig die narbonensische Provinz
überlieferte. Daß Burgund fortdauernd zu Theoderich, und mithin damals
zu Severus hielt, zeigt die Thatsache, daß in jener Zeit, 463, einer
ihrer Könige die bisherige Würde des Aegidius, das Heermeisterthum
in Gallien, erhielt[231], so wie die Erweiterung des burgundischen
Gebietes, als dessen Theile damals Die und Dauphiné genannt werden.[232]
Der Abschluß dieser Dinge erfolgte aber 466 gleich nach dem Tode
Theoderich’s _II._ Die Nation, jetzt seit mehr als fünfzig Jahren in
die neuen Verhältnisse eingelebt, auf dem römischen Boden im rechten
Sinne grundbesitzend und ackerbauend geworden, durch die monarchische
Verfassung zu Ruhm und Macht emporgestiegen, war reif zu der Erklärung,
daß sie die Schule vollendet habe, daß von ihr auch auf eignen Füßen
stehend kein Rückfall in den alten Zustand zu besorgen sei. Der neue
Herrscher, Eurich, ein kriegsgewaltiger Mensch, »als er sah, wie die
Kaiser häufig wechselten, dachte er daran, Gallien im eignen Namen zu
regieren«[233]. Er zerriß das Födus, verband sich mit dem deutschen
Fürsten, der wie Attila dem römischen Reiche trotz aller Bündnisse
furchtbar geblieben war, mit Geiserich, und begann den unversteckten
Kampf gegen das Kaiserthum selbst, gegen alle dessen Vasallen und
Verbündete. Wie zwanzig Jahre früher der Vandale, erzwang er einen
Friedensvertrag, durch welchen der machtlose Kaiser auf alles gallische
Land im Westen der Rhone verzichtete[234]. So setzte Eurich durch, was
Ataulf zu schwer gewesen: an seiner Stelle verwandelte er Romanien in
Gothien, freilich in ein Gothien, welches von dem Reiche der Thervingen
ungleich weiter als von einem romanischen Imperium abstand. Selbst
den früheren Genossen, den Burgundern, war diese Wendung entweder zu
bedenklich oder zu treulos: sie hielten an den bisher beobachteten
Grundsätzen fest, unterstützten Eurich’s Widersacher und ließen sich
von Rom oder Byzanz aus fortdauernd römische Würden übertragen[235].
Für sie war es kein leeres Wort, wenn noch ihr König Sigismund den
Zeno versicherte, wie seine Vorfahren halte auch er ein römisches,
vom Kaiser übertragenes Amt für eine höhere Würde als den ihnen
angestammten Titel, auch in der Herrschaft über ihre Burgunder wollten
sie für nichts anderes gehalten werden, als für kaiserliche Beamten
(_Avit. epist._ 83.)
Fußnoten:
[196] Dahn _V_, 23 bemerkt hiegegen, daß Eriulf mehr Anhänger als
Fravitta gehabt. Aber wie viele gothische Föderaten gab es nicht, die
mit beiden Parteihäuptern nichts zu schaffen hatten.
[197] _Zos. IV._ 30.
[198] _Zos. IV._ 341. Vgl. die Kritik dieser Stelle bei Zeuß.
[199] _Jord._ 28. _Zos. l. c. Sokr. VII._ 34.
[200] Er nennt den Fritigern und Alavivus: _primates eorum et duces
qui regum vice eis praeerant_. Seine Quelle für diese Geschichte ist
aber sonst niemand als Ammian, der das Königthum jener Feldherren,
wie wir sahen, ausdrücklich bezeugt. Jordanes’ Zusatz ist also ein
willkürlicher Versuch, dieses Königthum mit seiner sonstigen Ansicht
von der alleinigen Herrschaft der Amaler und Balthen zu vermitteln.
Wie er auf Athanarich kommt, sagt er ganz kurz, _A. regem, qui tunc
Fritigerno successerat_.
[201] _De regno c._ 21.
[202] _Tom IV. p._ 608. _Therapeut serm._ 10.
[203] Bei Maaßmann die gothischen Urkunden von Neapel und Arezzo.
[204] _Sokrates VII._ 10.
[205] Nur so ist _Olympiodor._ 449 mit _Oros. VII._ 37 und _Zosim. V._
36 zu vereinigen.
[206] _Procop. de b. V. I._ 11, 17. _II._ 7.
[207] Das Compositionensystem kann unter den συμβόλαια κατ’ ἀλλήλους
bei Theodoret begriffen werden, denn jede Composition entspringt aus
einem Vertrag, wodurch man eine Fehde beendigt oder sich zu einer
Leistung verpflichtet.
[208] Hier, und ebenso für alles Folgende, bemerke ich, daß
die zahllosen Versuche der neuern Forscher, den pragmatischen
Zusammenhang in den Intriguen des Rufin, den Bestrebungen Stilicho’s,
den Rivalitäten zwischen Ost- und Westrom zu errathen, nichts als
Vergeudung des trefflichsten Scharfsinnes sind. Das Quellenmaterial
ist so dürftig und seine Lücken klaffen so weit, daß hundertfache
Combinationen möglich und folglich alle ungewiß sind. Ich begnüge mich,
die wenigen Notizen der Quellen nach einander aufzuführen.