Zeit ein, so ist es schwierig, etwas Feststehendes und zugleich
allgemein Gültiges beizubringen. Der Führer gelobt dem Folger Schutz,
Freundlichkeit und Treue[182], dieser verspricht Gehorsam, so weit
der Dienst reicht, und sonst zu lieben, was jener liebt, zu hassen,
was ihm zuwider ist[183]. Im Kampfe sich zu verlassen, wird damals
weder mit Buße gesühnt, noch mit Strafe belegt[184], sondern durch
Ausstoßung und ewigen Schimpf geächtet. Ueber das Verhältniß der
Folger unter einander sagt schon Tacitus: _gradus quin etiam comitatus
habet iudicio eius quem sectantur, magnaque comitum aemulatio,
quibus primus apud principem suum locus_ – und überall hat man die
Gliederung der fränkischen Leudes, die Klassen der angelsächsischen
Thegnas und Eorlas hier als Bestätigung angezogen. Lieber vergleiche
ich jedoch die Hauskerle König Knut’s, deren Recht um so sicherer in
manchen Theilen auf ältere Zustände zurückschließen läßt, je leichter
sich Abweichendes aus der Identität des Gefolgsherrn und Königs,
aus der absichtlichen Strenge der Disciplin, aus dem Einfluß der
ganzen monarchisch gewordenen Zeit erklärt. Hier gibt es Anführer
über Schaaren und über Viertel, aber es zeigt sich nicht, daß diese
außerhalb des thätigen Dienstes einen besonderen Rang gehabt hätten.
Vielmehr hängt Alles, wie bei Tacitus, von dem nächsten Platze neben
dem Fürsten ab, in der sinnlichsten Bedeutung nämlich, von dem Sitze,
den man in der gemeinsamen Halle einnehmen darf. Dieser aber wird heute
durch besondere Tüchtigkeit und Fertigkeit erworben, morgen durch
nachlässiges oder fehlerhaftes Verfahren eingebüßt[185]. Aehnliche
Verhältnisse, wenn auch mit nicht so bestimmten Formen, zeigt Beowulf,
welcher in monarchischer Zeit vollendet, in der Anlage überall auf die
ältesten Zustände zurückdeutend, für beide gleich lehrreich ist. Der
allgemeine Ausdruck für den Genossen der Gefolgschaft ist bei ihm,
wie in Aethelbirth’s Gesetzen _eorl_, so heißt das Haupt derselben,
der König[186], so die vornehmste Klasse der Folger, im Gegensatz
zu den Thanen und dem Volke[187], so aber auch die Genossen anderer
Eorle[188], so daß an eine juristische Gliederung gar nicht gedacht
werden kann. Heerd- und Bettgenossen, Hand- und Achselgesellen nennt
der König sie sämmtlich[189]; wer Edles thut und Heldenmuth zeigt,
sagt das Lied des Reisenden, der übt Eorlschaft. Hier tritt der Begriff
persönlicher Vollkommenheit, unabhängig von Recht und Staat gedacht,
den wir oben als Grundlage des Comitates beobachteten, in schärfster
Beleuchtung zu Tage; da seine Aeußerungen nicht im voraus zu definiren
sind, läßt sich auch keine feste Classification auf ihn begründen.
Obgleich zweimal im Beowulf ein Geschenk von Grundbesitz vorkommt,
stimmt er im allgemeinen zu Tacitus auch in der Hinsicht, daß der
regelmäßige Lohn der Tapferkeit in Armringen, Waffen und Rossen, und
in der Theilnahme an den fast ununterbrochenen Festen im Königssaale
besteht.
Schon nach diesen Zügen ist es klar, in welcher Weise das Verhältniß
der Herrschaft und Freiheit im Comitate sich gestaltet. Nach dem
Witherlag schwört der König den Genossen, gerecht zu richten, daneben
aber steht die Bestimmung, nicht bloß daß alle Händel zwischen den
Genossen in der Versammlung derselben, sondern auch daß Streitigkeiten
über Vermögensrechte durch _huskarla dom_ auszutragen sind[190]. Ja bei
dem schlimmsten Vergehen, bei Hochverrath gegen den König und das Land,
hegt der König das Gericht, zwei Zeugen geben die Thatsachen an, dann
aber erfolgt der Spruch der Richter[191], und der König faßt Beides nur
zusammen, wiederholt es der Gemeinde und fordert sie zur Beistimmung
oder Verwerfung auf. Erfolgt die Verurtheilung, so vollzieht die
Gemeinde die Strafe und stößt den Missethäter auf die See oder in den
Wald hinaus. Sein Vermögen fällt an den König als den Beleidigten; erst
in späterer Zeit ist statt der Ausstoßung von einem Fredus die Rede,
welcher halb der Gemeinde, halb dem Könige entrichtet wird.
In allen diesen Angaben zeigt sich, daß das Gefolge weit entfernt
war, ein bestimmtes politisches Element, von ihm selbst erzeugt,
in den Staat einzuführen. Gerade im Gegentheil, persönlicher und
unjuristischer Natur, wie es seinem Ursprunge nach ist, schließt es
sich aller Orten an die gerade vorhandenen Staatsformen an und wird
seinerseits von denselben bestimmt. Es treibt im Grundbesitze Wurzeln,
sobald der Staat es gethan hat; es gibt dem Princeps ein höheres
Ansehen, Rechte auf Gefälle und Dienste, je mehr der Charakter der
ganzen Verfassung monarchisch wird. In der ältesten Zeit, wo das
Ealdordom nur die Herrschaft über Gleiche enthält, und die Gemeinde
allen Besitz in Gemeinschaft erwirbt, gehen diese Typen auch durch
das Gefolgewesen. Aus Norwegen fliehen die Unbändigsten vor dem
Staatengründer Harald; als Rollo mit seinem Gefolge in Gallien landet,
fragt man diese Comites: _quo nomine vester senior fungitur_? Die
Antwort ist: _nullo, quia aequalis potestatis sumus_[192]. So war
es begreiflich, daß Karl der Einfältige ihnen das abgetretene Land
im Gesammtbesitze übertrug[193], »der König von Frankreich konnte
keinen Fürsten derselben kennen, da sie selbst sich alle für gleich
unter einander achteten[194].« Nachdem sie ihre Bezirke gewonnen,
richten sie sich ein, wie es auch im Geschlechterstaate sich gebührt
hätte, unter Rollo’s Leitung. Wie Geiserich seinen Vandalen, aber
auch wie die dänischen Bauern mit dem Reeb, so theilte er das Land
mit der Meßschnur seinen Getreuen zu, und das Sondereigen ist hier
auf der Stelle entwickelt, nachdem man sich einmal in den Verband der
carolingischen Monarchie eingelassen hat. Seine Leute heißen _fideles_
gleich bei ihrem Eintritt in unsern Gesichtskreis, und diesen vom
Gefolge hergenommenen Titel führen später auch alle Unterthanen der
normännischen Herzöge. Wer kann aber hier behaupten, die herzoglichen
oder königlichen Rechte seien an die Stelle der alten Volksfreiheit
getreten, als ein Ausfluß oder unter der Vermittlung des Geleitwesens?
Gerade an dieser Stelle sehen wir es ausdrücklich, daß der Häuptling,
so lange die alte Verfassung besteht, genau das Verhältniß zu seinen
Folgern, wie der Ealdor zu seinen Magen hat, daß der Organismus
des Gefolges die Verwandlung des Zustandes begleitet, aber nicht
hervorruft. Wir werden in der fränkischen Monarchie die _fidelitas_ als
allgemeine Pflicht des Volkes wiederfinden; hier schon erkennen wir,
daß sie nichts ist als eine Formel, aus dem alten Staate entlehnt, um
auf irgend eine Weise die neuen Rechte dem Volke näher zu rücken. Aber
irgend ein Herrscherrecht der Merovinger oder Angelsachsen genetisch
zu erklären, dazu sind andere Elemente erforderlich, welche die
Gefolgschaft nicht zu liefern vermag.
Die Gefolgschaft der ältern Zeit ist nichts anderes als die Nachbildung
eines gentilicischen Verbandes unter Geschlechtsfremden. Die Treue,
welche hier den Führer und die Genossen bindet, entspricht genau
den Rechten und Pflichten der Gentilen; noch auf der Jomsburg
geloben die Genossen Palnatoke’s Blutrache unter einander, wie ihren
Verwandten[195]. Der Unterschied liegt zunächst darin, daß der Bund
des Gefolges willkürlich und für Einzelnzwecke eingegangen wird,
der des Geschlechtes aber nothwendig erwächst und den ganzen Zustand
umfassen soll. In der Natur jener Zwecke beruht es ferner, daß in der
Gefolgschaft das Ansehen des Führers stärker betont wird, während in
andern Lagen die sonst nahe verwandten Gilden mehr die demokratische
Seite des Geschlechtes darstellen. Ein eigentlich monarchisches
Princip enthält aber auch die Gefolgschaft nicht, da sie überhaupt
nicht als organische und staatliche Entwicklung, sondern als das
Gefüge freier persönlicher Kräfte auftritt. Deshalb ist es nur ein
Schein, welcher die oft wiederholten Aussprüche erzeugt hat, die
Macht des Gefolgführers in seinem Kreise sei ungleich größer, als die
des germanischen Königs über seine Untertanen. Wir zeigten früher,
warum der Geschlechterstaat eigentlich nur in den kleinsten Kreisen
zur Erscheinung komme: da alle seine Gewalt auf dem Bewußtsein des
Familienbandes ruht, muß sie, über zahlreiche Angehörige ausgedehnt,
ihre Intensität einbüßen. Das Gleiche bemerkt Löbell sehr richtig über
die Gefolgschaft, die ihrem Wesen nach ebenso wie das Geschlecht des
ausschließenden Stolzes gegen Fremde bedarf. Der Gefolgführer ist also
von vornherein nicht mit dem Theoden, sondern recht eigentlich mit dem
Ealdor des kleinsten Kreises zu vergleichen, und wenn dieser bei der
einzelnen That weniger energisch und ungebunden auftreten kann, so hat
jener überhaupt keine Staatsgewalt, sondern nur Befugnisse aus einem
Privatvertrage, dessen Lösung in jedem Augenblicke der Willkür der
Parteien anheim gegeben ist.
Fußnoten:
[178] _Ubi quis ex principibus in concilio dixit, se ducem fore, qui
sequi velint profiteantur, consurgunt ii qui causam et hominem probant
... Qui ex iis secuti non sunt, in desertorum et proditorum numero
ducuntur._
[179] _Hist. eccles. III._ 1.
[180] Anerkannt bis in die späteste Zeit. _Witherl. p._ 161, _l. Visig.
c._ 310 der ältesten, _l. V._ 3, 1 der letzten Recension. Bei den
Angelsachsen war bekanntlich die Erlaubniß des Hlaford nöthig, die aber
nur aus bestimmten Gründen verweigert werden konnte. _Aelfr._ 4. 37.
_Ine_ 39. _Aethelst. II._ 4. _III._ 5.
[181] _Saxo p._ 85, später bei Beda und sonst _milites_ und _rustici_.
[182] _Witherlagret p._ 160 (_Langebek III._).
[183] Angelsächsische Formel bei _Thorpe p._ 76. Beides darf hier
angezogen werden, da es genau zu Tacitus stimmt.
[184] Wie später nach fränkischen, angelsächsischen und westgothischen
Gesetzen.
[185] _Saxo Gr. p._ 198. _Suen. Ages. c._ 5, 8.
[186] _Beow._ 11, 4375. _Trav. song._ 20.
[187] _Beow._ 2093, 2455.
[188] _Beow._ 795, 1184, 1701, 2625.
[189] Die Thegnas _Beow._ 983.
[190] _With. p._ 160, 162. _Suen. Agges. c._ 9.
[191] _Saxo Gramm. p._ 199. Zuerst sagen die Zeugen aus, _rationem
~testium~ districta ~iudicum~ insequabatur auctoritas, reum veluti
evidenter noxium damnantium_. (Keine Abwesenheit hinderte) _quominus
et ~accusatio~ testibus et ~damnatio~ sententiis instrucretur. Quarum
utraque plene partes suas exhibente_ (war Vertheidigung unmöglich).
_~Tum demum~ rex, cognitione suscepta etc._
[192] _Dudo p._ 76, 85 bei Philipps engl. Rechtsgeschichte _II._ 27,
und Lappenberg England _II._ 17.
[193] Urkunde Karls von 918, Bouquet _IX._
[194] Lappenberg _l. c._
[195] _Jomsvik. Saga_ 50 bei Giesebrecht wendische Geschichten _I. p._
221.
[Illustration: Schlusslinie]
Dritter Abschnitt.
Monarchien der Völkerwanderung.
§ 1. Vorbemerkung.
In den deutschen Reichen des fünften und sechsten Jahrhunderts ist
die Staatsgewalt, wie Niemand bestreitet, von ganz anderer Qualität,
als in den Volksgemeinden der alten Zeit. Anstatt der Civitates und
Hundertschaften, der kleinen bundesstaatlich organisirten Republiken,
erscheinen weit ausgedehnte Monarchien mit einer stark centralisirten
Verwaltung. Das alte Königthum charakterisirt sich durch seine
Machtlosigkeit, es ist nichts als die vollziehende Behörde für die
Beschlüsse der souveränen Volksgemeinde; es wirkt, wie Tacitus sagt,
durch den Einfluß der Überredung, nicht aber durch befehlende Gewalt.
Dagegen finden wir die Amaler und Merovinger im unbestrittenen
Besitze einer dem Rechte nach beinahe unumschränkten Souveränität,
als Gesetzgeber und Feldherrn, als Lenker der Rechtspflege und der
Verwaltung, als Inhaber einer reichen Finanzhoheit. Im 4. Jahrhundert
setzt die Volksgemeinde der Burgunder nach ihrem Belieben ihre Hendinen
ab; im fünften sagt Bischof Avitus zu König Gundobad: Du bist das Haupt
des Volkes, nicht ist das Volk dein Haupt. Der Unterschied, wie man
sieht, ist gewaltig; die Frage entsteht: aus welchen Ursachen ist er
entsprungen. Die früher verbreitete Meinung, daß die alten Civitates
sich in große Gefolgschaften aufgelöst und das Königthum seine neuen
Rechte durch eine Entwicklung des Gefolgewesens gewonnen habe, findet
heute keine nennenswerthen Vertreter mehr. Um so nachdrücklicher
haben mehrere Forscher sich zu der Auffassung bekannt, daß die neue
Monarchie aus der Wurzel des alten Volkskönigthums erwachsen, daß
ihre Souveränität nichts als eine organische Fortbildung der alten
Königsrechte gewesen sei. Wir haben in dem vorigen Abschnitte diese
Rechte uns im Einzelnen vergegenwärtigt, und dort gefunden, daß
die alte Verfassung allerdings einige Keime zu neuen monarchischen
Schöpfungen enthielt, daß aber für deren Entfaltung das mächtige
Übergewicht der populären Unbändigkeit äußerst geringe Aussicht
gewährte. Das einzige Institut des alten Staates, welches seinem
Inhaber eine umfassende Machtfülle verlieh und bei längerem Bestande
also die Grundlage einer starken Monarchie hätte werden können, das
Herzogthum im cäsarischen Sinne, war eine vorübergehende Dictatur,
eine zeitweilige Suspension der Verfassung: hätte sich ein solcher
Herzog einmal eine bleibende Souveränität angemaßt, so wäre seine
Monarchie nicht aus einer Fortbildung, sondern aus dem Bruche der alten
Verfassung hervorgegangen. Es hat sich uns dann auch gezeigt, daß wo
nicht anderweitige Antriebe hinzutraten, der Charakter der Verfassung
auf dem norddeutschen Continent im achten, bei den scandinavischen
Germanen im neunten Jahrhundert derselbe war wie in der taciteischen
Zeit. Thatsachen anderer Art also sind nöthig gewesen, um die neuen
Monarchien des sechsten Jahrhunderts in das Leben zu rufen, und nicht
weit haben wir diese Momente zu suchen. Es ist die Verbindung mit Rom,
es ist der Eintritt in die römisch-christliche Culturwelt, welcher für
die Germanen der Ausgangspunkt eines neuen politischen Daseins geworden
ist.
Als das Kaiserthum die deutschen Stämme in seine Grenzen aufnahm,
hatte es einen langen Weg politischer Ausbildung bis auf die letzten
Schritte vollendet; alle Beziehungen, in welchen das Leben eines
Menschen sich bewegen kann, hatten in seinem Organismus Scheidung und
Verbindung, Inhalt und Gliederung erhalten. Daß seine Formen zum Theile
mit abgestorbenem Stoffe erfüllt, daß sie selbst über den Höhenpunkt
ihrer Entwicklung zum Theile hinaus waren, daß die Bevölkerung ihren
physischen und sittlichen Gehalt, ihr geistiges Leben und ihre
numerische Dichtigkeit eingebüßt hatte, darauf kommt es uns weniger
an, da die Germanen diese Elemente nicht von ihr zu empfangen, sondern
unter ihrem Einflusse nur zu entwickeln hatten. Den bildsamen Stoff
besaßen sie in Fülle, die Frage war, ob die Formen des römischen
Reiches eine erziehende Kraft darauf ausüben würden. Unter solchen
Verhältnissen thut es ihrer Ehre, so weit ich sehe, geringen Eintrag,
daß sie von Andern aufnahmen, was sie aus ihren Mitteln weder so rasch
noch so vollständig hätten erlangen können. Selbst die begabteste
Nation erscheint nothwendig untergeordnet einer minder talentvollen
aber weiter entwickelten gegenüber; den politisch Unmündigen unterwirft
sich die Idee des Staates, wo sie einmal praktisches Bewußtsein
gewonnen hat, mit herrschender Gewalt. Der Barbar kann sich ihrem
Einflusse entziehen, weil er kein Organ für ihre Erkenntniß besitzt;
die Deutschen, welche sie sich bisher durch die Vermischung mit dem
Privatrechte nur verdunkelt hatten, wurden bei aller materiellen
Uebermacht von ihr eingenommen und besiegt. Hier ergriff sie das Bild
des Staates, in reiner wenn auch nicht in vollkommener Gestalt; wie
ihre religiösen wurden auch ihre politischen Anschauungen gründlich
umgestaltet, und nothwendig erhielten die ersten Formationen, in
denen sie sich versuchten, wenn nicht immer römischen Gehalt, so doch
durchgängig römisches Gepräge.
Es bedarf kaum einer Erwähnung, daß hier von einer sclavischen
Nachahmung, von einem bewußten Abschreiben römischer Satzungen
nicht die Rede ist. Die Germanen sind niemals wie gallische oder
spanische Provincialen vollständig zu Römern geworden; selbst bei den
Ostgothen ist das Bewußtsein eigenartiger Volksthümlichkeit immer
lebendig geblieben. Wie viel mehr noch bei Franken und Alamannen,
bei allen Nationen des sächsischen Stammes. Hier handelt es sich um
die Einrichtungen, in welchen die neuerweckte Idee des Staates, im
Gegensatze zu dem Privatrechte, sich verkörperte: in diesen versuchen
wir den Einfluß der römischen Umgebung, durch welche die Idee überhaupt
erst Leben gewonnen hat, aller Orten nachzuweisen. Bei weitem nicht
alle Schichten des nationalen Daseins sind von solchen Tendenzen
ergriffen oder durchdrungen worden; die Vereinzelung der kleinen
Gemeinden und die Ungebundenheit der Individuen behauptet sich bei
Franken und Angelsachsen noch in wichtigen Beziehungen; die Vermischung
des öffentlichen und privaten Rechtes, wenn auch für einen Augenblick
verdrängt, macht sich unmittelbar nachher in neuen Formen Luft und wird
sogar durch das Königthum selbst befördert. Dies Alles aber widerlegt
den Satz noch nicht, daß römische Bestandtheile in den neuen Rechten
des Königthums sich aufzeigen lassen, daß also weder die germanische
Geschlechtsverfassung, noch freilich auch das römische Kaiserthum die
Quelle des deutschen Staates ist, sondern die Verbindung beider und die
Befruchtung der germanischen Natur durch die römische Bildung.
Diesem allgemeinen Verhältniß entsprechend zeigt sich denn auch, je
nach dem Grade der Vermischung römischer und deutscher Elemente, eine
große Mannichfaltigkeit der politischen Organisationen, und namentlich
was uns zunächst interessirt, eine erhebliche Abstufung der königlichen
Machtbefugnisse in den einzelnen Reichen. Wir sehen hier völlig ab von
dem scandinavischen Norden, den wir schon im Früheren nur gelegentlich
berührten, da bei ihm der Übergang aus der altgermanischen in die
mittelalterliche Form sich erst mehrere Jahrhunderte später und unter
völlig eigenthümlichen Einflüssen vollzieht. Er tritt erst ein in
diese Entwicklung, als die übrigen Germanen sie längst vollendet
haben; was er von den Resultaten der alten Welt empfangen, ist ihm
erst durch den christlichen Feudalstaat vermittelt worden. Mit den
weltgeschichtlichen Umwälzungen der Völkerwanderung hat er nichts zu
schaffen. Aber auch unter den Nationen, welche seit der hunnischen
Invasion die eigentlichen Träger dieser mächtigen Bewegung sind und
auf dem Boden des Kaiserreichs ihre neuen Staaten gegründet haben,
ist weiter zu unterscheiden. Am tiefsten unter ihnen haben sich die
Gothen auf römisches Wesen eingelassen, und in ähnlicher, wenn auch
nicht überall gleicher Weise haben die Vandalen und die Burgunder
ihre Staaten organisirt; bei ihnen allen ist nach der Eroberung sehr
wenig Germanisches, und am wenigsten altgermanische Volksfreiheit mehr
anzutreffen. Sodann bei den Franken ist die Monarchie nicht weniger
vollberechtigt als einst in Rom die kaiserliche Macht; auch die
socialen Zustände gestalten sich nach der damaligen römischen Weise;
aber wichtige Einrichtungen des Gemeinwesens, wie die Gerichts- und
die Heerverfassung bleiben entweder rein germanisch oder erfahren
höchstens eine neue Fortbildung, bei welcher römisch-christliche
Gedanken nur einen ersten allgemeinen Antrieb geben. Alle diese
Nationen haben rasch nach einander und zum Theile völlig gleichzeitig
ihre Schöpfungen vollzogen; sie haben sehr oft in engen rechtlichen
Beziehungen zu dem sinkenden Kaiserthum gestanden und gegenseitig auf
ihre innern Zustände eingewirkt; so sind sie es gewesen, welche dem
gesammten mittelalterlichen Staatsleben die charakteristische Richtung
gegeben haben. Ihre Geschichte und ihre Verfassung wird also den
wesentlichen Gegenstand unserer weiteren Betrachtung bilden. Anders
steht es mit den letzten Völkern der großen Reihe, den Angelsachsen
und Langobarden. Jene, deren Einwanderung in Britannien zwar eben
so frühe wie die gothische in Gallien und die vandalische in Afrika
beginnt, finden doch die Insel bereits von der kaiserlichen Regierung
und deren Behörden aufgegeben; sie erfahren also nur in sehr indirecter
Weise einige römische Einwirkungen; zunächst gründen sie eine Menge
kleiner kriegerischer Gemeinwesen, von deren Rechtsverhältnissen
wir lediglich nichts wissen; erst nach 150 Jahren beginnt mit der
Bekehrung zum Christenthum eine neue Epoche, und von hier an erkennen
wir deutlich den Einfluß der römischen Hierarchie und der fränkischen
Staatsideen. Auch die Langobarden treten in Italien erst zu einer Zeit
ein, wo der Typus der neuen Monarchien durch Gothen und Franken bereits
vollständig ausgebildet ist; sie bleiben also im Ganzen und Großen
auf dem einmal angebahnten Wege; nur findet bei ihnen so wenig wie
bei den Angelsachsen noch eine unmittelbare Einwirkung des römischen
Kaiserthums statt, und die Folge ist, daß die einzelnen Institutionen
ihres Staates in noch weiterem Umfange als die des fränkischen deutsche
Form behalten, ihre Monarchie aber, und damit die Consistenz ihres
Reiches, ebenso wie die angelsächsische bei weitem nicht die innere
Kraft wie jene der Amaler und Merovinger gewinnt. Wie bei den Gothen
in positiver, erhellt bei den Langobarden in negativer Weise, daß die
Germanen des sechsten Jahrhunderts zur Schöpfung einer monarchischen
Souveränität des römischen Einflusses nicht entrathen konnten.
§ 2. Ursprung der Monarchien.
Jordanes sagt in seinem Buche _de actu Getarum_, bereits unter Kaiser
Constantin seien die Gothen Föderaten des römischen Reiches geworden,
der Vertrag mit Theodosius habe nur die Erneuerung, und der Krieg des
Justinian die Vollendung und Verherrlichung des alten Bundes bezweckt.
So fabelhaft dies klingt, so ist es doch Ausdruck einer Gesinnung,
welche seit 377 von der Mehrheit des gothischen Volkes[196] getheilt
wurde, eines unverholenen Strebens, die eigne Volksthümlichkeit mit
römischen Elementen zu versetzen.
Der Andrang der Hunnen hatte die gothischen Völker gänzlich aus
einander gesprengt. Die Hundertschaften der Thervingen, Greutungen,
Taifalen und wie sie weiter hießen, zerstreuten sich durch die Lande;
Athanarich fand noch eine Zeitlang eine feste Stellung im Norden der
Donau aus, sein alter Gegner Fritigern aber trat in die Provinzen
über, riß die sonstigen Einwanderer in seinen Krieg gegen Valens fort,
vereinigte hunnische und alanische, ja sogar römische Zuzüge mit seinem
Heer, und warf durch den Sieg von Adrianopel die bisherige Weltstellung
Roms gegen die Barbaren zusammen. Das Heil des Reiches entsprang
nochmals aus dem Gegensatze der beiden Gothenkönige; wir wiederholen
die betreffenden Thatsachen unverbunden wie sie uns vorliegen, auch in
dieser trümmerhaften Gestalt reden sie mit unzweifelhafter Deutlichkeit.
Die Kräfte, sein Heer gegen Fritigern zu recrutiren, zog Theodosius aus
den Werbungen bei den überdonauischen Gothen[197].– Als Fritigern,
dadurch von Constantinopel abgewehrt, einen Angriff auf Griechenland
unternahm, wandten seine Bundesgenossen ihre Waffen gegen Athanarich
in Caucaland[198]. – Athanarich kam mit seinem Volke über die Donau,
ging die engste Verbindung mit Theodosius ein[199], und wurde,
nach dem Ausdrucke des Jordanes, der Nachfolger Fritigerns in der
Herrschaft[200]. – Theodosius behandelte ihn mit solcher Auszeichnung,
daß nach seinem Tode die noch feindseligen Gothen über die Donau
zurückgingen, die übrigen aber Föderaten des Reiches wurden, und sich
weit umher in den Provinzen ansiedeln ließen. Sie traten der Form nach
genau in die bekannten Verhältnisse barbarischer Heeresabtheilungen,
wie diese seit dem Bündnisse Roms mit Bataven und Mattiaken ausgebildet
worden waren: sie waren _cum militia Romana in unum corpus redacti_.
Rasch genug hat die Masse des aufgenommenen Inhalts die stets lockere
Unterthänigkeit gesprengt, die ihm dort gegebene Gestalt hat er niemals
wieder verläugnet.
Die Föderaten dieser Zeit behielten ihr Privatrecht. Synesios sagt
um 397[201]: alle fremden Truppen seien unter unrömischen Gesetzen
geboren und herangewachsen, höchst gefährlich seien diese Untertanen,
welche fortdauernd nach eigenen Gebräuchen lebten. Um 422 spricht das
Verhältniß noch bestimmter Theodoret aus[202]: viele Völker, obgleich
die Zügel der Knechtschaft tragend, haben eigne Gesetze behalten, weder
die Aethiopen, noch die Lazen, weder die Ismaeliten noch die übrigen
Barbaren schließen unter einander ihre Verträge nach römischem Recht.
Man sieht, daß die fremden Rechte nur geduldet waren, so weit sie das
Interesse der Provincialen nicht berührten; das römische Recht trat
ein, sobald einer der paciscirenden Theile Römer war. So fest war dies
Verhältniß gewurzelt, daß noch 489 Odoachar als Landesherr von Italien
die Schenkung an Pierius unter römischen Formen und mit der Beobachtung
der römischen Insinuation vollzog[203].