Gehen wir aber näher auf die Organisation der Gefolge in der ältesten

Zeit ein, so ist es schwierig, etwas Feststehendes und zugleich

allgemein Gültiges beizubringen. Der Führer gelobt dem Folger Schutz,

Freundlichkeit und Treue[182], dieser verspricht Gehorsam, so weit

der Dienst reicht, und sonst zu lieben, was jener liebt, zu hassen,

was ihm zuwider ist[183]. Im Kampfe sich zu verlassen, wird damals

weder mit Buße gesühnt, noch mit Strafe belegt[184], sondern durch

Ausstoßung und ewigen Schimpf geächtet. Ueber das Verhältniß der

Folger unter einander sagt schon Tacitus: _gradus quin etiam comitatus

habet iudicio eius quem sectantur, magnaque comitum aemulatio,

quibus primus apud principem suum locus_ – und überall hat man die

Gliederung der fränkischen Leudes, die Klassen der angelsächsischen

Thegnas und Eorlas hier als Bestätigung angezogen. Lieber vergleiche

ich jedoch die Hauskerle König Knut’s, deren Recht um so sicherer in

manchen Theilen auf ältere Zustände zurückschließen läßt, je leichter

sich Abweichendes aus der Identität des Gefolgsherrn und Königs,

aus der absichtlichen Strenge der Disciplin, aus dem Einfluß der

ganzen monarchisch gewordenen Zeit erklärt. Hier gibt es Anführer

über Schaaren und über Viertel, aber es zeigt sich nicht, daß diese

außerhalb des thätigen Dienstes einen besonderen Rang gehabt hätten.

Vielmehr hängt Alles, wie bei Tacitus, von dem nächsten Platze neben

dem Fürsten ab, in der sinnlichsten Bedeutung nämlich, von dem Sitze,

den man in der gemeinsamen Halle einnehmen darf. Dieser aber wird heute

durch besondere Tüchtigkeit und Fertigkeit erworben, morgen durch

nachlässiges oder fehlerhaftes Verfahren eingebüßt[185]. Aehnliche

Verhältnisse, wenn auch mit nicht so bestimmten Formen, zeigt Beowulf,

welcher in monarchischer Zeit vollendet, in der Anlage überall auf die

ältesten Zustände zurückdeutend, für beide gleich lehrreich ist. Der

allgemeine Ausdruck für den Genossen der Gefolgschaft ist bei ihm,

wie in Aethelbirth’s Gesetzen _eorl_, so heißt das Haupt derselben,

der König[186], so die vornehmste Klasse der Folger, im Gegensatz

zu den Thanen und dem Volke[187], so aber auch die Genossen anderer

Eorle[188], so daß an eine juristische Gliederung gar nicht gedacht

werden kann. Heerd- und Bettgenossen, Hand- und Achselgesellen nennt

der König sie sämmtlich[189]; wer Edles thut und Heldenmuth zeigt,

sagt das Lied des Reisenden, der übt Eorlschaft. Hier tritt der Begriff

persönlicher Vollkommenheit, unabhängig von Recht und Staat gedacht,

den wir oben als Grundlage des Comitates beobachteten, in schärfster

Beleuchtung zu Tage; da seine Aeußerungen nicht im voraus zu definiren

sind, läßt sich auch keine feste Classification auf ihn begründen.

Obgleich zweimal im Beowulf ein Geschenk von Grundbesitz vorkommt,

stimmt er im allgemeinen zu Tacitus auch in der Hinsicht, daß der

regelmäßige Lohn der Tapferkeit in Armringen, Waffen und Rossen, und

in der Theilnahme an den fast ununterbrochenen Festen im Königssaale

besteht.

Schon nach diesen Zügen ist es klar, in welcher Weise das Verhältniß

der Herrschaft und Freiheit im Comitate sich gestaltet. Nach dem

Witherlag schwört der König den Genossen, gerecht zu richten, daneben

aber steht die Bestimmung, nicht bloß daß alle Händel zwischen den

Genossen in der Versammlung derselben, sondern auch daß Streitigkeiten

über Vermögensrechte durch _huskarla dom_ auszutragen sind[190]. Ja bei

dem schlimmsten Vergehen, bei Hochverrath gegen den König und das Land,

hegt der König das Gericht, zwei Zeugen geben die Thatsachen an, dann

aber erfolgt der Spruch der Richter[191], und der König faßt Beides nur

zusammen, wiederholt es der Gemeinde und fordert sie zur Beistimmung

oder Verwerfung auf. Erfolgt die Verurtheilung, so vollzieht die

Gemeinde die Strafe und stößt den Missethäter auf die See oder in den

Wald hinaus. Sein Vermögen fällt an den König als den Beleidigten; erst

in späterer Zeit ist statt der Ausstoßung von einem Fredus die Rede,

welcher halb der Gemeinde, halb dem Könige entrichtet wird.

In allen diesen Angaben zeigt sich, daß das Gefolge weit entfernt

war, ein bestimmtes politisches Element, von ihm selbst erzeugt,

in den Staat einzuführen. Gerade im Gegentheil, persönlicher und

unjuristischer Natur, wie es seinem Ursprunge nach ist, schließt es

sich aller Orten an die gerade vorhandenen Staatsformen an und wird

seinerseits von denselben bestimmt. Es treibt im Grundbesitze Wurzeln,

sobald der Staat es gethan hat; es gibt dem Princeps ein höheres

Ansehen, Rechte auf Gefälle und Dienste, je mehr der Charakter der

ganzen Verfassung monarchisch wird. In der ältesten Zeit, wo das

Ealdordom nur die Herrschaft über Gleiche enthält, und die Gemeinde

allen Besitz in Gemeinschaft erwirbt, gehen diese Typen auch durch

das Gefolgewesen. Aus Norwegen fliehen die Unbändigsten vor dem

Staatengründer Harald; als Rollo mit seinem Gefolge in Gallien landet,

fragt man diese Comites: _quo nomine vester senior fungitur_? Die

Antwort ist: _nullo, quia aequalis potestatis sumus_[192]. So war

es begreiflich, daß Karl der Einfältige ihnen das abgetretene Land

im Gesammtbesitze übertrug[193], »der König von Frankreich konnte

keinen Fürsten derselben kennen, da sie selbst sich alle für gleich

unter einander achteten[194].« Nachdem sie ihre Bezirke gewonnen,

richten sie sich ein, wie es auch im Geschlechterstaate sich gebührt

hätte, unter Rollo’s Leitung. Wie Geiserich seinen Vandalen, aber

auch wie die dänischen Bauern mit dem Reeb, so theilte er das Land

mit der Meßschnur seinen Getreuen zu, und das Sondereigen ist hier

auf der Stelle entwickelt, nachdem man sich einmal in den Verband der

carolingischen Monarchie eingelassen hat. Seine Leute heißen _fideles_

gleich bei ihrem Eintritt in unsern Gesichtskreis, und diesen vom

Gefolge hergenommenen Titel führen später auch alle Unterthanen der

normännischen Herzöge. Wer kann aber hier behaupten, die herzoglichen

oder königlichen Rechte seien an die Stelle der alten Volksfreiheit

getreten, als ein Ausfluß oder unter der Vermittlung des Geleitwesens?

Gerade an dieser Stelle sehen wir es ausdrücklich, daß der Häuptling,

so lange die alte Verfassung besteht, genau das Verhältniß zu seinen

Folgern, wie der Ealdor zu seinen Magen hat, daß der Organismus

des Gefolges die Verwandlung des Zustandes begleitet, aber nicht

hervorruft. Wir werden in der fränkischen Monarchie die _fidelitas_ als

allgemeine Pflicht des Volkes wiederfinden; hier schon erkennen wir,

daß sie nichts ist als eine Formel, aus dem alten Staate entlehnt, um

auf irgend eine Weise die neuen Rechte dem Volke näher zu rücken. Aber

irgend ein Herrscherrecht der Merovinger oder Angelsachsen genetisch

zu erklären, dazu sind andere Elemente erforderlich, welche die

Gefolgschaft nicht zu liefern vermag.

Die Gefolgschaft der ältern Zeit ist nichts anderes als die Nachbildung

eines gentilicischen Verbandes unter Geschlechtsfremden. Die Treue,

welche hier den Führer und die Genossen bindet, entspricht genau

den Rechten und Pflichten der Gentilen; noch auf der Jomsburg

geloben die Genossen Palnatoke’s Blutrache unter einander, wie ihren

Verwandten[195]. Der Unterschied liegt zunächst darin, daß der Bund

des Gefolges willkürlich und für Einzelnzwecke eingegangen wird,

der des Geschlechtes aber nothwendig erwächst und den ganzen Zustand

umfassen soll. In der Natur jener Zwecke beruht es ferner, daß in der

Gefolgschaft das Ansehen des Führers stärker betont wird, während in

andern Lagen die sonst nahe verwandten Gilden mehr die demokratische

Seite des Geschlechtes darstellen. Ein eigentlich monarchisches

Princip enthält aber auch die Gefolgschaft nicht, da sie überhaupt

nicht als organische und staatliche Entwicklung, sondern als das

Gefüge freier persönlicher Kräfte auftritt. Deshalb ist es nur ein

Schein, welcher die oft wiederholten Aussprüche erzeugt hat, die

Macht des Gefolgführers in seinem Kreise sei ungleich größer, als die

des germanischen Königs über seine Untertanen. Wir zeigten früher,

warum der Geschlechterstaat eigentlich nur in den kleinsten Kreisen

zur Erscheinung komme: da alle seine Gewalt auf dem Bewußtsein des

Familienbandes ruht, muß sie, über zahlreiche Angehörige ausgedehnt,

ihre Intensität einbüßen. Das Gleiche bemerkt Löbell sehr richtig über

die Gefolgschaft, die ihrem Wesen nach ebenso wie das Geschlecht des

ausschließenden Stolzes gegen Fremde bedarf. Der Gefolgführer ist also

von vornherein nicht mit dem Theoden, sondern recht eigentlich mit dem

Ealdor des kleinsten Kreises zu vergleichen, und wenn dieser bei der

einzelnen That weniger energisch und ungebunden auftreten kann, so hat

jener überhaupt keine Staatsgewalt, sondern nur Befugnisse aus einem

Privatvertrage, dessen Lösung in jedem Augenblicke der Willkür der

Parteien anheim gegeben ist.

Fußnoten:

[178] _Ubi quis ex principibus in concilio dixit, se ducem fore, qui

sequi velint profiteantur, consurgunt ii qui causam et hominem probant

... Qui ex iis secuti non sunt, in desertorum et proditorum numero

ducuntur._

[179] _Hist. eccles. III._ 1.

[180] Anerkannt bis in die späteste Zeit. _Witherl. p._ 161, _l. Visig.

c._ 310 der ältesten, _l. V._ 3, 1 der letzten Recension. Bei den

Angelsachsen war bekanntlich die Erlaubniß des Hlaford nöthig, die aber

nur aus bestimmten Gründen verweigert werden konnte. _Aelfr._ 4. 37.

_Ine_ 39. _Aethelst. II._ 4. _III._ 5.

[181] _Saxo p._ 85, später bei Beda und sonst _milites_ und _rustici_.

[182] _Witherlagret p._ 160 (_Langebek III._).

[183] Angelsächsische Formel bei _Thorpe p._ 76. Beides darf hier

angezogen werden, da es genau zu Tacitus stimmt.

[184] Wie später nach fränkischen, angelsächsischen und westgothischen

Gesetzen.

[185] _Saxo Gr. p._ 198. _Suen. Ages. c._ 5, 8.

[186] _Beow._ 11, 4375. _Trav. song._ 20.

[187] _Beow._ 2093, 2455.

[188] _Beow._ 795, 1184, 1701, 2625.

[189] Die Thegnas _Beow._ 983.

[190] _With. p._ 160, 162. _Suen. Agges. c._ 9.

[191] _Saxo Gramm. p._ 199. Zuerst sagen die Zeugen aus, _rationem

~testium~ districta ~iudicum~ insequabatur auctoritas, reum veluti

evidenter noxium damnantium_. (Keine Abwesenheit hinderte) _quominus

et ~accusatio~ testibus et ~damnatio~ sententiis instrucretur. Quarum

utraque plene partes suas exhibente_ (war Vertheidigung unmöglich).

_~Tum demum~ rex, cognitione suscepta etc._

[192] _Dudo p._ 76, 85 bei Philipps engl. Rechtsgeschichte _II._ 27,

und Lappenberg England _II._ 17.

[193] Urkunde Karls von 918, Bouquet _IX._

[194] Lappenberg _l. c._

[195] _Jomsvik. Saga_ 50 bei Giesebrecht wendische Geschichten _I. p._

221.

[Illustration: Schlusslinie]

Dritter Abschnitt.

Monarchien der Völkerwanderung.

§ 1. Vorbemerkung.

In den deutschen Reichen des fünften und sechsten Jahrhunderts ist

die Staatsgewalt, wie Niemand bestreitet, von ganz anderer Qualität,

als in den Volksgemeinden der alten Zeit. Anstatt der Civitates und

Hundertschaften, der kleinen bundesstaatlich organisirten Republiken,

erscheinen weit ausgedehnte Monarchien mit einer stark centralisirten

Verwaltung. Das alte Königthum charakterisirt sich durch seine

Machtlosigkeit, es ist nichts als die vollziehende Behörde für die

Beschlüsse der souveränen Volksgemeinde; es wirkt, wie Tacitus sagt,

durch den Einfluß der Überredung, nicht aber durch befehlende Gewalt.

Dagegen finden wir die Amaler und Merovinger im unbestrittenen

Besitze einer dem Rechte nach beinahe unumschränkten Souveränität,

als Gesetzgeber und Feldherrn, als Lenker der Rechtspflege und der

Verwaltung, als Inhaber einer reichen Finanzhoheit. Im 4. Jahrhundert

setzt die Volksgemeinde der Burgunder nach ihrem Belieben ihre Hendinen

ab; im fünften sagt Bischof Avitus zu König Gundobad: Du bist das Haupt

des Volkes, nicht ist das Volk dein Haupt. Der Unterschied, wie man

sieht, ist gewaltig; die Frage entsteht: aus welchen Ursachen ist er

entsprungen. Die früher verbreitete Meinung, daß die alten Civitates

sich in große Gefolgschaften aufgelöst und das Königthum seine neuen

Rechte durch eine Entwicklung des Gefolgewesens gewonnen habe, findet

heute keine nennenswerthen Vertreter mehr. Um so nachdrücklicher

haben mehrere Forscher sich zu der Auffassung bekannt, daß die neue

Monarchie aus der Wurzel des alten Volkskönigthums erwachsen, daß

ihre Souveränität nichts als eine organische Fortbildung der alten

Königsrechte gewesen sei. Wir haben in dem vorigen Abschnitte diese

Rechte uns im Einzelnen vergegenwärtigt, und dort gefunden, daß

die alte Verfassung allerdings einige Keime zu neuen monarchischen

Schöpfungen enthielt, daß aber für deren Entfaltung das mächtige

Übergewicht der populären Unbändigkeit äußerst geringe Aussicht

gewährte. Das einzige Institut des alten Staates, welches seinem

Inhaber eine umfassende Machtfülle verlieh und bei längerem Bestande

also die Grundlage einer starken Monarchie hätte werden können, das

Herzogthum im cäsarischen Sinne, war eine vorübergehende Dictatur,

eine zeitweilige Suspension der Verfassung: hätte sich ein solcher

Herzog einmal eine bleibende Souveränität angemaßt, so wäre seine

Monarchie nicht aus einer Fortbildung, sondern aus dem Bruche der alten

Verfassung hervorgegangen. Es hat sich uns dann auch gezeigt, daß wo

nicht anderweitige Antriebe hinzutraten, der Charakter der Verfassung

auf dem norddeutschen Continent im achten, bei den scandinavischen

Germanen im neunten Jahrhundert derselbe war wie in der taciteischen

Zeit. Thatsachen anderer Art also sind nöthig gewesen, um die neuen

Monarchien des sechsten Jahrhunderts in das Leben zu rufen, und nicht

weit haben wir diese Momente zu suchen. Es ist die Verbindung mit Rom,

es ist der Eintritt in die römisch-christliche Culturwelt, welcher für

die Germanen der Ausgangspunkt eines neuen politischen Daseins geworden

ist.

Als das Kaiserthum die deutschen Stämme in seine Grenzen aufnahm,

hatte es einen langen Weg politischer Ausbildung bis auf die letzten

Schritte vollendet; alle Beziehungen, in welchen das Leben eines

Menschen sich bewegen kann, hatten in seinem Organismus Scheidung und

Verbindung, Inhalt und Gliederung erhalten. Daß seine Formen zum Theile

mit abgestorbenem Stoffe erfüllt, daß sie selbst über den Höhenpunkt

ihrer Entwicklung zum Theile hinaus waren, daß die Bevölkerung ihren

physischen und sittlichen Gehalt, ihr geistiges Leben und ihre

numerische Dichtigkeit eingebüßt hatte, darauf kommt es uns weniger

an, da die Germanen diese Elemente nicht von ihr zu empfangen, sondern

unter ihrem Einflusse nur zu entwickeln hatten. Den bildsamen Stoff

besaßen sie in Fülle, die Frage war, ob die Formen des römischen

Reiches eine erziehende Kraft darauf ausüben würden. Unter solchen

Verhältnissen thut es ihrer Ehre, so weit ich sehe, geringen Eintrag,

daß sie von Andern aufnahmen, was sie aus ihren Mitteln weder so rasch

noch so vollständig hätten erlangen können. Selbst die begabteste

Nation erscheint nothwendig untergeordnet einer minder talentvollen

aber weiter entwickelten gegenüber; den politisch Unmündigen unterwirft

sich die Idee des Staates, wo sie einmal praktisches Bewußtsein

gewonnen hat, mit herrschender Gewalt. Der Barbar kann sich ihrem

Einflusse entziehen, weil er kein Organ für ihre Erkenntniß besitzt;

die Deutschen, welche sie sich bisher durch die Vermischung mit dem

Privatrechte nur verdunkelt hatten, wurden bei aller materiellen

Uebermacht von ihr eingenommen und besiegt. Hier ergriff sie das Bild

des Staates, in reiner wenn auch nicht in vollkommener Gestalt; wie

ihre religiösen wurden auch ihre politischen Anschauungen gründlich

umgestaltet, und nothwendig erhielten die ersten Formationen, in

denen sie sich versuchten, wenn nicht immer römischen Gehalt, so doch

durchgängig römisches Gepräge.

Es bedarf kaum einer Erwähnung, daß hier von einer sclavischen

Nachahmung, von einem bewußten Abschreiben römischer Satzungen

nicht die Rede ist. Die Germanen sind niemals wie gallische oder

spanische Provincialen vollständig zu Römern geworden; selbst bei den

Ostgothen ist das Bewußtsein eigenartiger Volksthümlichkeit immer

lebendig geblieben. Wie viel mehr noch bei Franken und Alamannen,

bei allen Nationen des sächsischen Stammes. Hier handelt es sich um

die Einrichtungen, in welchen die neuerweckte Idee des Staates, im

Gegensatze zu dem Privatrechte, sich verkörperte: in diesen versuchen

wir den Einfluß der römischen Umgebung, durch welche die Idee überhaupt

erst Leben gewonnen hat, aller Orten nachzuweisen. Bei weitem nicht

alle Schichten des nationalen Daseins sind von solchen Tendenzen

ergriffen oder durchdrungen worden; die Vereinzelung der kleinen

Gemeinden und die Ungebundenheit der Individuen behauptet sich bei

Franken und Angelsachsen noch in wichtigen Beziehungen; die Vermischung

des öffentlichen und privaten Rechtes, wenn auch für einen Augenblick

verdrängt, macht sich unmittelbar nachher in neuen Formen Luft und wird

sogar durch das Königthum selbst befördert. Dies Alles aber widerlegt

den Satz noch nicht, daß römische Bestandtheile in den neuen Rechten

des Königthums sich aufzeigen lassen, daß also weder die germanische

Geschlechtsverfassung, noch freilich auch das römische Kaiserthum die

Quelle des deutschen Staates ist, sondern die Verbindung beider und die

Befruchtung der germanischen Natur durch die römische Bildung.

Diesem allgemeinen Verhältniß entsprechend zeigt sich denn auch, je

nach dem Grade der Vermischung römischer und deutscher Elemente, eine

große Mannichfaltigkeit der politischen Organisationen, und namentlich

was uns zunächst interessirt, eine erhebliche Abstufung der königlichen

Machtbefugnisse in den einzelnen Reichen. Wir sehen hier völlig ab von

dem scandinavischen Norden, den wir schon im Früheren nur gelegentlich

berührten, da bei ihm der Übergang aus der altgermanischen in die

mittelalterliche Form sich erst mehrere Jahrhunderte später und unter

völlig eigenthümlichen Einflüssen vollzieht. Er tritt erst ein in

diese Entwicklung, als die übrigen Germanen sie längst vollendet

haben; was er von den Resultaten der alten Welt empfangen, ist ihm

erst durch den christlichen Feudalstaat vermittelt worden. Mit den

weltgeschichtlichen Umwälzungen der Völkerwanderung hat er nichts zu

schaffen. Aber auch unter den Nationen, welche seit der hunnischen

Invasion die eigentlichen Träger dieser mächtigen Bewegung sind und

auf dem Boden des Kaiserreichs ihre neuen Staaten gegründet haben,

ist weiter zu unterscheiden. Am tiefsten unter ihnen haben sich die

Gothen auf römisches Wesen eingelassen, und in ähnlicher, wenn auch

nicht überall gleicher Weise haben die Vandalen und die Burgunder

ihre Staaten organisirt; bei ihnen allen ist nach der Eroberung sehr

wenig Germanisches, und am wenigsten altgermanische Volksfreiheit mehr

anzutreffen. Sodann bei den Franken ist die Monarchie nicht weniger

vollberechtigt als einst in Rom die kaiserliche Macht; auch die

socialen Zustände gestalten sich nach der damaligen römischen Weise;

aber wichtige Einrichtungen des Gemeinwesens, wie die Gerichts- und

die Heerverfassung bleiben entweder rein germanisch oder erfahren

höchstens eine neue Fortbildung, bei welcher römisch-christliche

Gedanken nur einen ersten allgemeinen Antrieb geben. Alle diese

Nationen haben rasch nach einander und zum Theile völlig gleichzeitig

ihre Schöpfungen vollzogen; sie haben sehr oft in engen rechtlichen

Beziehungen zu dem sinkenden Kaiserthum gestanden und gegenseitig auf

ihre innern Zustände eingewirkt; so sind sie es gewesen, welche dem

gesammten mittelalterlichen Staatsleben die charakteristische Richtung

gegeben haben. Ihre Geschichte und ihre Verfassung wird also den

wesentlichen Gegenstand unserer weiteren Betrachtung bilden. Anders

steht es mit den letzten Völkern der großen Reihe, den Angelsachsen

und Langobarden. Jene, deren Einwanderung in Britannien zwar eben

so frühe wie die gothische in Gallien und die vandalische in Afrika

beginnt, finden doch die Insel bereits von der kaiserlichen Regierung

und deren Behörden aufgegeben; sie erfahren also nur in sehr indirecter

Weise einige römische Einwirkungen; zunächst gründen sie eine Menge

kleiner kriegerischer Gemeinwesen, von deren Rechtsverhältnissen

wir lediglich nichts wissen; erst nach 150 Jahren beginnt mit der

Bekehrung zum Christenthum eine neue Epoche, und von hier an erkennen

wir deutlich den Einfluß der römischen Hierarchie und der fränkischen

Staatsideen. Auch die Langobarden treten in Italien erst zu einer Zeit

ein, wo der Typus der neuen Monarchien durch Gothen und Franken bereits

vollständig ausgebildet ist; sie bleiben also im Ganzen und Großen

auf dem einmal angebahnten Wege; nur findet bei ihnen so wenig wie

bei den Angelsachsen noch eine unmittelbare Einwirkung des römischen

Kaiserthums statt, und die Folge ist, daß die einzelnen Institutionen

ihres Staates in noch weiterem Umfange als die des fränkischen deutsche

Form behalten, ihre Monarchie aber, und damit die Consistenz ihres

Reiches, ebenso wie die angelsächsische bei weitem nicht die innere

Kraft wie jene der Amaler und Merovinger gewinnt. Wie bei den Gothen

in positiver, erhellt bei den Langobarden in negativer Weise, daß die

Germanen des sechsten Jahrhunderts zur Schöpfung einer monarchischen

Souveränität des römischen Einflusses nicht entrathen konnten.

§ 2. Ursprung der Monarchien.

Jordanes sagt in seinem Buche _de actu Getarum_, bereits unter Kaiser

Constantin seien die Gothen Föderaten des römischen Reiches geworden,

der Vertrag mit Theodosius habe nur die Erneuerung, und der Krieg des

Justinian die Vollendung und Verherrlichung des alten Bundes bezweckt.

So fabelhaft dies klingt, so ist es doch Ausdruck einer Gesinnung,

welche seit 377 von der Mehrheit des gothischen Volkes[196] getheilt

wurde, eines unverholenen Strebens, die eigne Volksthümlichkeit mit

römischen Elementen zu versetzen.

Der Andrang der Hunnen hatte die gothischen Völker gänzlich aus

einander gesprengt. Die Hundertschaften der Thervingen, Greutungen,

Taifalen und wie sie weiter hießen, zerstreuten sich durch die Lande;

Athanarich fand noch eine Zeitlang eine feste Stellung im Norden der

Donau aus, sein alter Gegner Fritigern aber trat in die Provinzen

über, riß die sonstigen Einwanderer in seinen Krieg gegen Valens fort,

vereinigte hunnische und alanische, ja sogar römische Zuzüge mit seinem

Heer, und warf durch den Sieg von Adrianopel die bisherige Weltstellung

Roms gegen die Barbaren zusammen. Das Heil des Reiches entsprang

nochmals aus dem Gegensatze der beiden Gothenkönige; wir wiederholen

die betreffenden Thatsachen unverbunden wie sie uns vorliegen, auch in

dieser trümmerhaften Gestalt reden sie mit unzweifelhafter Deutlichkeit.

Die Kräfte, sein Heer gegen Fritigern zu recrutiren, zog Theodosius aus

den Werbungen bei den überdonauischen Gothen[197].– Als Fritigern,

dadurch von Constantinopel abgewehrt, einen Angriff auf Griechenland

unternahm, wandten seine Bundesgenossen ihre Waffen gegen Athanarich

in Caucaland[198]. – Athanarich kam mit seinem Volke über die Donau,

ging die engste Verbindung mit Theodosius ein[199], und wurde,

nach dem Ausdrucke des Jordanes, der Nachfolger Fritigerns in der

Herrschaft[200]. – Theodosius behandelte ihn mit solcher Auszeichnung,

daß nach seinem Tode die noch feindseligen Gothen über die Donau

zurückgingen, die übrigen aber Föderaten des Reiches wurden, und sich

weit umher in den Provinzen ansiedeln ließen. Sie traten der Form nach

genau in die bekannten Verhältnisse barbarischer Heeresabtheilungen,

wie diese seit dem Bündnisse Roms mit Bataven und Mattiaken ausgebildet

worden waren: sie waren _cum militia Romana in unum corpus redacti_.

Rasch genug hat die Masse des aufgenommenen Inhalts die stets lockere

Unterthänigkeit gesprengt, die ihm dort gegebene Gestalt hat er niemals

wieder verläugnet.

Die Föderaten dieser Zeit behielten ihr Privatrecht. Synesios sagt

um 397[201]: alle fremden Truppen seien unter unrömischen Gesetzen

geboren und herangewachsen, höchst gefährlich seien diese Untertanen,

welche fortdauernd nach eigenen Gebräuchen lebten. Um 422 spricht das

Verhältniß noch bestimmter Theodoret aus[202]: viele Völker, obgleich

die Zügel der Knechtschaft tragend, haben eigne Gesetze behalten, weder

die Aethiopen, noch die Lazen, weder die Ismaeliten noch die übrigen

Barbaren schließen unter einander ihre Verträge nach römischem Recht.

Man sieht, daß die fremden Rechte nur geduldet waren, so weit sie das

Interesse der Provincialen nicht berührten; das römische Recht trat

ein, sobald einer der paciscirenden Theile Römer war. So fest war dies

Verhältniß gewurzelt, daß noch 489 Odoachar als Landesherr von Italien

die Schenkung an Pierius unter römischen Formen und mit der Beobachtung

der römischen Insinuation vollzog[203].

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 19 / 40 段