Gemeinsam ist beiden Schriftstellern, daß sie das Feldherrnthum nicht

ausdrücklich den Ältesten vorbehalten, und die Möglichkeit zulassen, es

zuweilen in der Hand des Gemeinfreien zu denken. Eine Möglichkeit, die

sich bei diesem Kriegervolke sehr wohl begreift: kein anderes Vorrecht

war stark genug, um sich den Anforderungen des Kampfes gegenüber zu

behaupten. Daß indeß die Regel allerdings auf Erhebung eines Princeps

ging, lehrt Beda’s unzweideutiges Zeugniß, dann die Geschichte fast

aller deutschen Kriege selbst: denn gegen Cäsar und Varus, gegen

Germanicus und Cerealis führen Principes, die Franken, Alamannen und

Gothen haben keine Feldherren, als ihre Könige und Optimaten, die

Quaden fechten unter Richtern, die Burgunder unter Hendinen, die

Sachsen und Friesen unter den Ältesten und Königen. Diese Regel ist aus

Cäsar und Tacitus nicht zu entnehmen, aber auch nicht zu bestreiten.

Cäsar bezeichnet den Anlaß, Tacitus den Maaßstab, nach welchem die

Erhebung geschieht, über den Kreis der Candidaten lehren und verneinen

sie nichts.

Der Widerspruch zwischen ihnen liegt nun in der verschiedenen

Strafgewalt, welche sie dem Heerführer beilegen. Bei dem einen ist sie

null, bei dem andern unbeschränkt. Dies ist nicht durch die Betrachtung

zu lösen, daß Cäsar keine Priester kenne, denen der Feldherr die

Strafgewalt hätte überlassen mögen; nach unsern obigen Resultaten

hätten die Principes als die ordentliche Obrigkeit eintreten müssen,

ein Verhältniß, welches bei der nicht zu bezweifelnden Anwesenheit

derselben im Heere keine Schwierigkeit gehabt hätte. Will man nicht

einen der beiden Schriftsteller des Irrthums zeihen, so scheint nur

eine Annahme möglich. Obgleich beide Aussagen höchst allgemein lauten,

so reden sie dennoch von verschiedenen Fällen, und können neben

einander fortbestehen. Es ist wahr, bei großen Kriegen ernennt man

solche Dictatoren, aber daß Cäsar nicht exclusiv reden will, zeigt

schlagend der Umstand, daß er selbst ein Beispiel eines gewaltigen

Kampfzustandes berichtet, bei welchem der Dictator fehlt. Die Usipeten

und Tenchtherer werden nur durch Principes und Älteste befehligt.

Umgekehrt hat Tacitus den regelmäßigen Zustand vor Augen; es begreift

sich, daß bei den Fortschritten der bürgerlichen Institutionen, die

wir früher beobachteten, das Bedürfniß einer außerordentlichen Gewalt

seltener gefühlt wurde, und der Schriftsteller den Thatsachen gemäß

darüber schweigen konnte. Daß aber auch bei ihm das Schweigen keine

Läugnung enthält, geht aus seiner Erzählung über den Caninefaten

Brinno hervor, der mit Schildhebung als _dux_ begrüßt wird; diese

Cärimonie, mit welcher die Franken nur die Einsetzung eines Wahlkönigs,

die Ostgothen und Langobarden den Antritt eines neuen Herrschers,

endlich die deutschen Söldner die Erhebung eines neuen Imperators

feierten, wird auch in dieser ältesten Zeit mehr als ein gewöhnliches

Feldherrnthum bedeutet haben.

Wir unterscheiden also zwischen Herzogen und Feldherren der Germanen.

Diese waren von selbst in allen Fällen gegeben, wo sich mehrere

Hundertschaften an einem kriegerischen Unternehmen betheiligten; jene

entstanden erst durch die bestimmte Willkür, wenn besondere Anlässe den

gewöhnlichen Kreis der Umstände durchbrachen. Die Regel ist bei beiden,

daß die Bestallung nur auf den einen Krieg lautet: _peracto bello

rursus aequales fiunt satrapae_. Das Verhältniß ihrer Macht zu jener

der Volkskönige ist aus den angegebenen Momenten leicht zu entnehmen.

Das Feldherrnthum enthält eine Seite desselben, die kriegerische,

an sich ohne Verbindung mit dem Richter- und Priesteramte, mit

ausgesprochener Einschränkung auf die Person des Inhabers und die

Dauer eines Krieges. Wird es etwa in’s Unbestimmte verlängert, oder

einem Geschlechte erblich überwiesen, so ist damit ein Volkskönigthum

im Sinne der Geschlechtsverfassung gegründet, auch wenn Priester,

Richter und Aethelinge in ungeschmälertem Ansehen bleiben. Andererseits

suspendirt das Herzogthum, so lange es besteht, alle andern Gewalten

und nimmt sogar die Rechte der gemeinen Freiheit zum wesentlichsten

Theile in sich auf. Sollte es ihm gelingen, in einem einzelnen Falle

Bestand zu gewinnen, so wäre eine völlige Umwälzung des bisherigen

Zustandes erreicht.

Nach Allem nun, was wir oben über die Volkskönige der Friesen,

Gothen, Vandalen, Heruler, Schweden angeführt haben, wird es keinem

Zweifel unterliegen, daß bis zur Völkerwanderung in den bei weitem

zahlreichsten Fällen nicht das Herzogthum in dem eben erläuterten

Sinne, sondern das von Tacitus geschilderte, mit beschränkten Rechten

ausgestattete Feldherrnthum das wichtigste Attribut der deutschen

Volkskönige gewesen ist. In seinem Ursprunge hätte also dieses

Königthum kaum eine andere Stellung gehabt, als etwa Armin während

der zwölf Jahre seiner _potentia_, d. h. seines Feldherrnamtes. Man

würde sagen können, daß der Volkskönig über die Civitas ungefähr

dieselben Befugnisse übt, wie sonst das Collegium der Principes, oder

auch, daß seine Macht nur dem Gebietsumfange, nicht aber dem Inhalte

nach jene des einzelnen Princeps in dessen Hundertschaft überragt.

Charakteristisch für die Natur seiner Autorität ist der Umstand, daß

in unsern Quellen wohl von Gefolgsmännern des Königs und von seinen

Hofdienern, seinem Waffenträger, seinem Mundschenken, aber an keiner

Stelle von königlichen Staatsbeamten geredet wird. Die Abtheilungen des

vom Könige geleiteten Heeres werden nicht von königlichen Officieren,

sondern von Principes, Archonten, Unterkönigen geführt; höchstens

daß der König sich im Oberbefehl durch einen tüchtigen Feldherrn

vertreten läßt, (vgl. oben Adam von Bremen), oder einen der Principes

mit der Führung mehrerer Hundertschaften beauftragt[173]. Im Verkehr

mit dem Auslande bemerkten wir, daß die Könige selbst als ihre eignen

Gesandten zu den römischen Kaisern oder deren Vertretern hinziehen.

Vollends im Frieden verlautet nicht eine Sylbe von königlichen Behörden

zur Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten[174]. In jeder Weise

erhellt, wie die Hundertschaften und die Volksgemeinde ihre innere

Selbständigkeit bewahrt haben, und dem Könige wohl eine leitende, aber

keineswegs in unserem Sinne souveräne Stellung einräumen.

Immer aber drängt sich eine für die weitere Entwicklung wichtige

Bemerkung auf. Mochte dem Grundsatze nach das Herrscherrecht des

Volkskönigs noch so beschränkt sein; der erbliche Heerbefehl über

alle Schaaren des Volkes enthielt eine thatsächliche Macht, welche

unter günstigen Umständen die Möglichkeit auch einer qualitativen

Steigerung eröffnete. Wenn nach Tacitus die Volksgemeinde den einzelnen

Hundertfürsten Ehrengeschenke zu machen pflegte, wenn ein besonders

angesehener Princeps auch von Nachbarvölkern solche Gaben erhielt, so

wird der königliche Vorsteher aller Hundertschaften derartige Einkünfte

in höherem Maaße, vielleicht so reichlich wie alle Hundertfürsten

zusammen, empfangen haben. Sodann bemerkt Tacitus (_Germ. c._ 25), daß

während sonst die Freigelassenen kaum eine höhere Stellung als die

Sklaven hätten, sie bei den von Königen regierten Völkern wohl über

die Freien, ja selbst über die Adalinge emporstiegen. Die Meinung ist

ohne Zweifel: wenn sie freigelassene Diener des Königs waren, oder

wenn sie irgend wie ein persönliches Verhältniß zum Könige gewannen.

Ein solches, ist also zu folgern, gibt in monarchischen Staaten ein

höheres persönliches Ansehen als gemeine Freiheit oder angeborener

Adel. Hier ist der Keim für eine Reihe späterhin zu hoher Bedeutung

entwickelter Institutionen erkennbar, für die Vorrechte der königlichen

Gefolgsleute, der _convivae_ oder _pueri regis_. Sodann berichtet

Tacitus, daß wenn im Concilium Civitatis ein Übelthäter zu einer

Buße verurtheilt wird, ein Theil derselben an den König oder an die

Volksgemeinde fällt. Der Fredus also wird in den monarchisch regierten

Staaten dem Könige entrichtet, und demselben hiemit eine gewiß nicht

unerhebliche Einnahmequelle eröffnet. Da der Schriftsteller erst im

weiteren Verlauf der Stelle die Wahl der Fürsten erwähnt, _qui iura

per pagos vicosque reddunt_, und bei dieser Jurisdiction nicht mehr

einer Mitwirkung des Königs, sondern nur der _centeni comites_ gedacht

wird, so scheint der Schluß berechtigt, daß der König nur bei den

in der großen Volksgemeinde anhängig gemachten Sachen Anspruch auf

den Fredus hatte, nicht aber bei den im Hundertgerichte gefundenen

Urtheilen, nach dem einfachen Verhältniß, daß er in der Volksgemeinde,

nicht aber in den Hundertgerichten anwesend, leitend und eingreifend

thätig war. In der Volksgemeinde also erscheint er als ein Hüter des

öffentlichen Friedens, in welcher Eigenschaft er dann den Fredus, das

Friedensgeld, einzieht. Noch vereinigt er deßhalb nicht alle Rechte,

die in späterer Zeit unter den Begriff des gerichtlichen Bannes fallen;

nicht er, sondern der Priester befiehlt den versammelten Volksmassen zu

schweigen und hält die Ordnung im Ting aufrecht. Der Empfang des Fredus

ist nur ein erster Ansatz zu einer künftig folgenreichen Prärogative;

immer aber bezeichnet er eine Stelle, an welcher weiterhin eines der

wichtigsten Momente wahrer Souveränität zur Entfaltung kommen konnte.

Für lange Jahrhunderte freilich waren und blieben diese Dinge in

ihrem embryonischen Zustande, niedergehalten durch die unbezähmbare

Freiheitsliebe der Volksgemeinde und die nicht minder starke

Unabhängigkeit der kleineren Verbände. Wo in der älteren Zeit, die uns

bisher beschäftigt hat, Monarchen mit stärkeren Befugnissen vorkommen,

zeigen sich zugleich auch Einflüsse besonderer, und zwar fremder,

nicht germanischer Art. Vellajus (_II_, 108) sagt: _Maroboduus genere

nobilis – non tumultuarium neque mobilem et ex voluntate parentium

constantem inter suos occupavit principatum_ (eine im Munde des Römers

ganz ausreichende Schilderung des Königthums im Geschlechterstaate),

_sed certum imperium vimque regiam complexus animo_. Hier sind römische

Begriffe unverkennbar, wie sie bei dem in Rom erzogenen Aetheling

nicht auffallen können. Die Lage der Dinge begünstigte damals ein

solches Streben in hohem Grade: nach der Eroberung Rhätiens war das

politische Dasein des Volkes in Frage gestellt, und wer das Wort der

Rettung, Einnahme einer ferneren aber festeren Stellung, aussprach,

mußte des höchsten Ansehns gewärtig sein. Marbod’s Erfolg war demnach

ein außerordentlicher nach Ursprung, Umfang und Inhalt, weit über die

Marcomannen dehnte sich diese Herrschaft aus, einzelne Häuptlinge

wurden vertrieben[175], die andern müssen vielfach geschmälert worden

sein, da an Catualda’s Ueberfall und der Abneigung der Aethelinge

endlich das Ganze zusammenbrach. Nun blieb Marbod’s Geschlecht im

Besitze der Herrschaft, später aber wuchs der römische Einfluß, hier

wie bei den Quaden, _iam et externos patiuntur_, ist das berühmte

Wort der Germania[176]. Wie dieser Zustand bei den Quaden sein Ende

erreichte, und die Emancipation von Rom auch die Herstellung des

Geschlechterstaates herbeiführte, haben wir oben gesehen; über die

Marcomannen ergibt das Gleiche Petrus Patricius: die Langobarden

schicken als Gesandte den König der Marcomannen, Ballomer, und zehn

andere, aus jeder Gens einen[177].

Ähnlichen Charakter zeigen die Vorgänge bei Cheruskern und Bructerern.

Armin fällt _regnum affectans_ durch seine Verwandten, wo wir wohl

in erster Linie an die übrigen Principes zu denken haben, die seine

parentes waren, wie Ragnachar und Chararich die _parentes_ des

Chlodovech. Italicus kommt dann geradezu von Rom aus, nachdem die

Geschlechtsfürsten zu Grunde gegangen sind. Chariomer, nachdem ihn

die Chatten gestürzt haben, flüchtet wieder zum Imperator (Dio 67,

5). _Spurinna_, sagt _Plin. epist. II_, 7, _Bructerum regem vi et

armis induxit in regnum_. Der Königstitel ist hier entweder nach dem

Erfolge vorausgenommen, oder bezeichnet wie bei Armin und Civilis nur

ein Ealdordom: jedenfalls überhebt uns die fremde Unterstützung der

Annahme, daß schon vorher die Verfassung von innen heraus sich geändert

habe.

Nehmen wir das Wesentliche zusammen, so enthält in dieser früheren

Periode nur das Herzogthum eine Basis zur Entwicklung der eigentlichen

Monarchie, und fast überall, wo eine solche angestrebt wird, ist das

Beispiel oder die Hülfe Roms in Wirksamkeit. Für jetzt bleibt aber

Alles noch unentwickelt und fragmentarisch: erst bei einer tiefen

Zerrüttung des heimathlichen Gemeinwesens fand das Herzogthum, erst auf

dem Boden der Provinzen selbst der römische Einfluß den Raum zu einer

bedeutungsvollern Entfaltung.

Fußnoten:

[164] Schleiermacher erklärte gerade diese Stufe der Staatenbildung

für die wesentlich aristokratische. Der Widerspruch ist aber nur ein

scheinbarer, da es ihm auf das Verhältniß nicht der Hundertfürsten zum

Könige, sondern der herrschenden Centene zum Volke ankommt. (Abhd. der

Berliner Acad. d. W. 1814. S. 37.)

[165] Zeuß _s. v. Vandali_.

[166] Die Variante _Adalingi_ bei Paulus ist also wohl zu beseitigen.

Vergleicht man den Prolog Rothar’s, in der Form des _Cod. Est._ (bei

Canciani _I._), wo Lethuc Leth und Godehoc der Sohn Childehoc’s heißt,

so erhält man eine ununterbrochene Reihe der Lethingen bis zu ihrem

Eponymus Leth hinauf.

[167] Noten zum Lied des Reisenden.

[168] Daß außer diesen ein Frankenkönig Dietrich erscheint, gehört in

dieselbe Kategorie, wie das Auftreten des Langobarden Skeafa neben

Elfwin, König von Eatule.

[169] R. A. S. 270.

[170] Es ist willkürliche Abweichung von der Angabe der Quelle, wenn

Dahu, Könige _I_, 141 die Archonten nicht für Fürsten, sondern nur für

Edelleute erklärt.

[171] Dahn, Könige _II_, 3 schwächt die Stelle willkürlich ab; sie

sage nur, daß die Adelsgeschlechter sich »nicht eben« geringer denn

die königlichen dünken, beweise aber nicht eine fürstliche Stellung

des Hegemon. Wäre dem so, dann hätte der Hegemon sich einer trockenen

Abfertigung durch Gelimer ausgesetzt, daß der kaiserliche Dienst für

einen gewöhnlichen Baron gut genug sein möge, aber nicht für ihn,

den König. Wenn Dahn weiter meint, daß das Volkskönigthum überall –

abgesehen von dem Norden und den Gothen – gleichzeitige Unterkönige

ausschlösse, so ist dagegen zu bemerken, daß wir über Ober- und

Unterkönige eben nur bei gothischen und nordischen Stämmen etwas

erfahren, und wie das Verhältniß bei den Westgermanen stand, überhaupt

nicht wissen.

[172] Zeuß _s. v._ hält den einen für den Beherrscher der

Juthungen-Sueven. Aber Jordanes erzählt zuerst die Besiegung der

beiden, und führt dann erst die Sueven als neuen Gegner ein.

[173] Es ist ohne jeden Anhalt in den Quellen, wenn Dahn Könige _II_,

106 bei den Gothen die Stellung der φυλῶν ἡγεμόνες auf königliche

Ernennung zurückführt.

[174] Waitz _I_^3, 33 nimmt das Gegentheil an, hat aber keine Belege

dafür, als die Einrichtungen der Monarchie nach der Völkerwanderung.

Aehnlich Dahn _IV_, 159, wo er sich auf die Beamten im Heere des

Ostgothen Theoderich bezieht.

[175] Catualda unter ihnen, der wohl zu den Gothonen floh, aber selbst

ein Marcomanne war.

[176] Dazu die Münze Antonin’s _rex Quadis datus_, und Dio’s dürftige

Notizen aus dem Marcomannenkriege.

[177] Die δύο πρῶτοι der Marcomannen bei Dio Cassius (Grimm R. A. _p._

268) halte ich demnach für Principes.

§ 7. Gefolgschaften.

Hier ist die Stelle, nachdem wir so häufig die Gefolgschaft nur in

negativer Weise erwähnt haben, einen Blick auf ihre älteste Gestaltung

selbst zu werfen. Die Frage ist nicht zu umgehen, ob sie, wenn nicht im

Verlaufe der frühern, doch im Beginne der spätern Periode zur Bildung

der Monarchien mitgewirkt habe, in wie weit wir berechtigt sind, die

Herrscherrechte etwa der Mervunge auf Befugnisse eines Geleitsherrn

zurückzuführen.

Cäsar kennt das Gefolgewesen noch in sehr jugendlichen Formen[178],

als einen Aufruf Freiwilliger zu einem bestimmten Unternehmen, nach

dessen Vollendung sich der Verband von selbst auflöst. Als einziges

Zeichen eines engen Verhältnisses zwischen Princeps und Comes erscheint

die besondere Aechtung des Zurücktretens von dem einmal gegebenen

Worte. Die weitere Entwicklung zeigt Tacitus. Die Schaar bleibt auch

im Frieden versammelt, in völligster Hingebung an den Führer, in

gegenseitiger Treue und Begeisterung. Ihr Ruhm breitet sich in der

Fremde aus, in der Heimath gibt es kaum eine höhere Ehre, als die

ehrenvolle Stellung in einem Comitate. _Insignis nobilitas aut magna

patrum merita principis dignationem etiam adolescentulis assignant:

ceteris robustioribus ac iam pridem probatis aggregantur, nec rubor

est inter comites adspici._ Man sieht deutlich, daß in den Augen des

Schriftstellers die Wehrhaftmachung des Jünglings gleichbedeutend mit

dem Eintritt in eine Gefolgschaft ist, da sogar der Knabe erlauchtesten

Blutes sich ohne Sträuben dieser Sitte unterwirft. Auch weiterhin ist

dem Schriftsteller die Verbindung von Jugend und Gefolgschaft geläufig,

_haec dignitas, hae vires_, sagt er, _magno semper electorum iuvenum

globo circumdari; plerique nobilium adolescentum_ läßt er in der

Fremde sich den Führer suchen, und noch Beda redet von einer Schaar

von Jünglingen, welche als nächste Getreue den flüchtenden König nach

Schottland begleiten[179].

Wenigstens bei Tacitus wird nun Niemand den _iuvenis_ mit dem

_iunior_ der Capitularien zusammenstellen und die Jugend nur als

bildliche Bezeichnung des Dienstverhältnisses auffassen. Niemand

wird andererseits behaupten, daß einzig und immer aus Jünglingen

das Comitat bestanden und nothwendig herangewachsene Menschen

ausgeschlossen habe. Nur auf den Durchschnitt der Sitte, nicht auf

die Norm eines Gesetzes kommt es uns an, und für jenen scheint der

angegebene Standpunkt höchst bezeichnend. Die Gefolgschaft ist ihrer

innersten Tendenz nach kein Band für die ganze Lebensdauer; sie ist

nichts als die Schule des ritterlichen Krieges und des persönlichen

Abenteuers. Wer ein echtes Leben gelebt haben will, geht durch sie

hindurch; während er sich in derselben befindet, ist er dem Führer auf

das engste verbunden; sein Rücktritt aber bleibt ohne irgend einen

Zwang seinem Gutdünken überlassen[180].

Jedes Gemeinwesen, mag es noch so geringe Ansprüche an seine Mitglieder

erheben, steht seiner Natur nach im Widerspruche mit den Forderungen

der einzelnen Persönlichkeit. Das thätige Dasein im Staate nimmt auch

bei dem einfachsten Zustande einen Theil der Kräfte in Anspruch,

deren die vollendete Entfaltung des Individuums ausschließlich für

sich bedürfte. Mit der Ausgleichung dieses Conflictes sehen wir

überall die Einzelnen und bei vorgeschrittener Cultur auch die Staaten

beschäftigt; an dieser Stelle, wenn irgendwo, haben wir die Grundlage

des Geleitwesens zu suchen. Wohin die persönlichen Triebe der Germanen

gerichtet waren, welche Züge das Muster des vollendeten Menschen bei

ihnen trug, liegt aller Orten zu Tage, und auch Tacitus spricht es

mit durchdringenden Worten aus. Nicht den Boden zu ackern oder den

Jahreslauf abzuwarten, ist man gesonnen, sondern den Gegner zu suchen

und die ehrende Wunde zu erhalten; für feige und schimpflich gilt

es, mit Schweiß zu erkaufen was man mit Blut bezahlen kann. Es ist

noch das frische Gefallen an sinnlicher Kraft, die wilde Lust an dem

Getümmel des Erringens, das stolze Genießen des glänzend Errungenen.

Im vollen Gegensatz zu dem Ritterthum der christlichen Zeit macht

sich hier der Einzelne mit übermüthiger Fülle geltend: der Blick auf

das Uebersinnliche, die Ehrfurcht vor dem Schwachen, die Veredlung

der Affecte durch ihre Beugung unter höhere Regeln, diese Elemente

sind dem heidnischen Heldenleben der Germanen vollständig fremd. Bei

solcher Gesinnung kann es nicht genügen, daß Geschlecht oder Centene,

wenn die Genossen es beschließen, in die Fremde zu neuen Bündnissen

hinauszieht, und so der ganze Staat dem kriegerischen Triebe Folge

leisten darf. Wir sahen, Jahrhunderte zusammengefaßt, ist es sehr

häufig geschehen, wie manches Menschenleben aber ist verflossen, ohne

eine solche Wanderung zu erblicken. Von der Zeit des Cäsar bis auf

Marc Aurel bleibt die Mehrzahl der Völker in ihren Wohnsitzen, von dem

Aufruhr des Civilis bis zu dem Marcomannenkriege wird der Friedensstand

mit Rom nur in einzelnen Momenten gebrochen. Kurz, »wenn ein Volk in

langer Ruhe verkommt,« so ziehen die Abenteurer, um den Rüstigsten und

Trefflichsten aus ihrer Zahl geschaart, hinaus in die Fremde. Da können

sie nach ihrer Weise leben, durch keine politische Rücksicht gehindert,

sie dürfen, durch keine Sorge um ein Allgemeinwohl gefesselt, den Krieg

suchen, wo sich Ehre, Beute und Wachsthum am nächsten entdecken läßt.

Hieraus ergibt sich für die spätere Zeit eine sehr bestimmte Folgerung.

Allerdings enthalten die Gefolgschaften weder den Keim zu einem

neuen Königthum, noch setzen sie sogleich einen ausgesprochenen

Standesunterschied. Aber in ihrer Dauer stellte es sich nothwendig

heraus, daß nicht alle Mitglieder des Gemeinwesens gleich befähigt

waren, nach einem echten Leben dieser Art zu trachten. Unterschiede

des Vermögens bemerken wir trotz des Mangels wahren Sondereigens,

Gegensätze der Abstammung trotz der Etheldomes aller Freien: es war

unmöglich, daß diese Laufbahn persönlicher Vollkommenheit nicht

vorzugsweise dem Reichen und Geachtetsten vorbehalten blieb. Das

Gefolge enthielt also die Vorbereitung nicht eben einer adligen,

wohl aber einer vornehmen Klasse; so kann unter andern Saxo in einer

Ueberlieferung, die weit über die Anfänge der geschichtlichen Monarchie

hinausweist, _illustres_ und _agrestes_ sich entgegensetzen[181]. Es

braucht kaum der Erinnerung, wie dieser Unterschied sich befestigen

mußte, sobald er mit Verhältnissen des Grundbesitzes in Berührung trat,

wie dann wieder der Schritt zur Erblichkeit und Ausschließlichkeit, zur

Bildung also eines eigentlichen Adels ganz von selbst gegeben war.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 18 / 40 段