ausdrücklich den Ältesten vorbehalten, und die Möglichkeit zulassen, es
zuweilen in der Hand des Gemeinfreien zu denken. Eine Möglichkeit, die
sich bei diesem Kriegervolke sehr wohl begreift: kein anderes Vorrecht
war stark genug, um sich den Anforderungen des Kampfes gegenüber zu
behaupten. Daß indeß die Regel allerdings auf Erhebung eines Princeps
ging, lehrt Beda’s unzweideutiges Zeugniß, dann die Geschichte fast
aller deutschen Kriege selbst: denn gegen Cäsar und Varus, gegen
Germanicus und Cerealis führen Principes, die Franken, Alamannen und
Gothen haben keine Feldherren, als ihre Könige und Optimaten, die
Quaden fechten unter Richtern, die Burgunder unter Hendinen, die
Sachsen und Friesen unter den Ältesten und Königen. Diese Regel ist aus
Cäsar und Tacitus nicht zu entnehmen, aber auch nicht zu bestreiten.
Cäsar bezeichnet den Anlaß, Tacitus den Maaßstab, nach welchem die
Erhebung geschieht, über den Kreis der Candidaten lehren und verneinen
sie nichts.
Der Widerspruch zwischen ihnen liegt nun in der verschiedenen
Strafgewalt, welche sie dem Heerführer beilegen. Bei dem einen ist sie
null, bei dem andern unbeschränkt. Dies ist nicht durch die Betrachtung
zu lösen, daß Cäsar keine Priester kenne, denen der Feldherr die
Strafgewalt hätte überlassen mögen; nach unsern obigen Resultaten
hätten die Principes als die ordentliche Obrigkeit eintreten müssen,
ein Verhältniß, welches bei der nicht zu bezweifelnden Anwesenheit
derselben im Heere keine Schwierigkeit gehabt hätte. Will man nicht
einen der beiden Schriftsteller des Irrthums zeihen, so scheint nur
eine Annahme möglich. Obgleich beide Aussagen höchst allgemein lauten,
so reden sie dennoch von verschiedenen Fällen, und können neben
einander fortbestehen. Es ist wahr, bei großen Kriegen ernennt man
solche Dictatoren, aber daß Cäsar nicht exclusiv reden will, zeigt
schlagend der Umstand, daß er selbst ein Beispiel eines gewaltigen
Kampfzustandes berichtet, bei welchem der Dictator fehlt. Die Usipeten
und Tenchtherer werden nur durch Principes und Älteste befehligt.
Umgekehrt hat Tacitus den regelmäßigen Zustand vor Augen; es begreift
sich, daß bei den Fortschritten der bürgerlichen Institutionen, die
wir früher beobachteten, das Bedürfniß einer außerordentlichen Gewalt
seltener gefühlt wurde, und der Schriftsteller den Thatsachen gemäß
darüber schweigen konnte. Daß aber auch bei ihm das Schweigen keine
Läugnung enthält, geht aus seiner Erzählung über den Caninefaten
Brinno hervor, der mit Schildhebung als _dux_ begrüßt wird; diese
Cärimonie, mit welcher die Franken nur die Einsetzung eines Wahlkönigs,
die Ostgothen und Langobarden den Antritt eines neuen Herrschers,
endlich die deutschen Söldner die Erhebung eines neuen Imperators
feierten, wird auch in dieser ältesten Zeit mehr als ein gewöhnliches
Feldherrnthum bedeutet haben.
Wir unterscheiden also zwischen Herzogen und Feldherren der Germanen.
Diese waren von selbst in allen Fällen gegeben, wo sich mehrere
Hundertschaften an einem kriegerischen Unternehmen betheiligten; jene
entstanden erst durch die bestimmte Willkür, wenn besondere Anlässe den
gewöhnlichen Kreis der Umstände durchbrachen. Die Regel ist bei beiden,
daß die Bestallung nur auf den einen Krieg lautet: _peracto bello
rursus aequales fiunt satrapae_. Das Verhältniß ihrer Macht zu jener
der Volkskönige ist aus den angegebenen Momenten leicht zu entnehmen.
Das Feldherrnthum enthält eine Seite desselben, die kriegerische,
an sich ohne Verbindung mit dem Richter- und Priesteramte, mit
ausgesprochener Einschränkung auf die Person des Inhabers und die
Dauer eines Krieges. Wird es etwa in’s Unbestimmte verlängert, oder
einem Geschlechte erblich überwiesen, so ist damit ein Volkskönigthum
im Sinne der Geschlechtsverfassung gegründet, auch wenn Priester,
Richter und Aethelinge in ungeschmälertem Ansehen bleiben. Andererseits
suspendirt das Herzogthum, so lange es besteht, alle andern Gewalten
und nimmt sogar die Rechte der gemeinen Freiheit zum wesentlichsten
Theile in sich auf. Sollte es ihm gelingen, in einem einzelnen Falle
Bestand zu gewinnen, so wäre eine völlige Umwälzung des bisherigen
Zustandes erreicht.
Nach Allem nun, was wir oben über die Volkskönige der Friesen,
Gothen, Vandalen, Heruler, Schweden angeführt haben, wird es keinem
Zweifel unterliegen, daß bis zur Völkerwanderung in den bei weitem
zahlreichsten Fällen nicht das Herzogthum in dem eben erläuterten
Sinne, sondern das von Tacitus geschilderte, mit beschränkten Rechten
ausgestattete Feldherrnthum das wichtigste Attribut der deutschen
Volkskönige gewesen ist. In seinem Ursprunge hätte also dieses
Königthum kaum eine andere Stellung gehabt, als etwa Armin während
der zwölf Jahre seiner _potentia_, d. h. seines Feldherrnamtes. Man
würde sagen können, daß der Volkskönig über die Civitas ungefähr
dieselben Befugnisse übt, wie sonst das Collegium der Principes, oder
auch, daß seine Macht nur dem Gebietsumfange, nicht aber dem Inhalte
nach jene des einzelnen Princeps in dessen Hundertschaft überragt.
Charakteristisch für die Natur seiner Autorität ist der Umstand, daß
in unsern Quellen wohl von Gefolgsmännern des Königs und von seinen
Hofdienern, seinem Waffenträger, seinem Mundschenken, aber an keiner
Stelle von königlichen Staatsbeamten geredet wird. Die Abtheilungen des
vom Könige geleiteten Heeres werden nicht von königlichen Officieren,
sondern von Principes, Archonten, Unterkönigen geführt; höchstens
daß der König sich im Oberbefehl durch einen tüchtigen Feldherrn
vertreten läßt, (vgl. oben Adam von Bremen), oder einen der Principes
mit der Führung mehrerer Hundertschaften beauftragt[173]. Im Verkehr
mit dem Auslande bemerkten wir, daß die Könige selbst als ihre eignen
Gesandten zu den römischen Kaisern oder deren Vertretern hinziehen.
Vollends im Frieden verlautet nicht eine Sylbe von königlichen Behörden
zur Verwaltung der öffentlichen Angelegenheiten[174]. In jeder Weise
erhellt, wie die Hundertschaften und die Volksgemeinde ihre innere
Selbständigkeit bewahrt haben, und dem Könige wohl eine leitende, aber
keineswegs in unserem Sinne souveräne Stellung einräumen.
Immer aber drängt sich eine für die weitere Entwicklung wichtige
Bemerkung auf. Mochte dem Grundsatze nach das Herrscherrecht des
Volkskönigs noch so beschränkt sein; der erbliche Heerbefehl über
alle Schaaren des Volkes enthielt eine thatsächliche Macht, welche
unter günstigen Umständen die Möglichkeit auch einer qualitativen
Steigerung eröffnete. Wenn nach Tacitus die Volksgemeinde den einzelnen
Hundertfürsten Ehrengeschenke zu machen pflegte, wenn ein besonders
angesehener Princeps auch von Nachbarvölkern solche Gaben erhielt, so
wird der königliche Vorsteher aller Hundertschaften derartige Einkünfte
in höherem Maaße, vielleicht so reichlich wie alle Hundertfürsten
zusammen, empfangen haben. Sodann bemerkt Tacitus (_Germ. c._ 25), daß
während sonst die Freigelassenen kaum eine höhere Stellung als die
Sklaven hätten, sie bei den von Königen regierten Völkern wohl über
die Freien, ja selbst über die Adalinge emporstiegen. Die Meinung ist
ohne Zweifel: wenn sie freigelassene Diener des Königs waren, oder
wenn sie irgend wie ein persönliches Verhältniß zum Könige gewannen.
Ein solches, ist also zu folgern, gibt in monarchischen Staaten ein
höheres persönliches Ansehen als gemeine Freiheit oder angeborener
Adel. Hier ist der Keim für eine Reihe späterhin zu hoher Bedeutung
entwickelter Institutionen erkennbar, für die Vorrechte der königlichen
Gefolgsleute, der _convivae_ oder _pueri regis_. Sodann berichtet
Tacitus, daß wenn im Concilium Civitatis ein Übelthäter zu einer
Buße verurtheilt wird, ein Theil derselben an den König oder an die
Volksgemeinde fällt. Der Fredus also wird in den monarchisch regierten
Staaten dem Könige entrichtet, und demselben hiemit eine gewiß nicht
unerhebliche Einnahmequelle eröffnet. Da der Schriftsteller erst im
weiteren Verlauf der Stelle die Wahl der Fürsten erwähnt, _qui iura
per pagos vicosque reddunt_, und bei dieser Jurisdiction nicht mehr
einer Mitwirkung des Königs, sondern nur der _centeni comites_ gedacht
wird, so scheint der Schluß berechtigt, daß der König nur bei den
in der großen Volksgemeinde anhängig gemachten Sachen Anspruch auf
den Fredus hatte, nicht aber bei den im Hundertgerichte gefundenen
Urtheilen, nach dem einfachen Verhältniß, daß er in der Volksgemeinde,
nicht aber in den Hundertgerichten anwesend, leitend und eingreifend
thätig war. In der Volksgemeinde also erscheint er als ein Hüter des
öffentlichen Friedens, in welcher Eigenschaft er dann den Fredus, das
Friedensgeld, einzieht. Noch vereinigt er deßhalb nicht alle Rechte,
die in späterer Zeit unter den Begriff des gerichtlichen Bannes fallen;
nicht er, sondern der Priester befiehlt den versammelten Volksmassen zu
schweigen und hält die Ordnung im Ting aufrecht. Der Empfang des Fredus
ist nur ein erster Ansatz zu einer künftig folgenreichen Prärogative;
immer aber bezeichnet er eine Stelle, an welcher weiterhin eines der
wichtigsten Momente wahrer Souveränität zur Entfaltung kommen konnte.
Für lange Jahrhunderte freilich waren und blieben diese Dinge in
ihrem embryonischen Zustande, niedergehalten durch die unbezähmbare
Freiheitsliebe der Volksgemeinde und die nicht minder starke
Unabhängigkeit der kleineren Verbände. Wo in der älteren Zeit, die uns
bisher beschäftigt hat, Monarchen mit stärkeren Befugnissen vorkommen,
zeigen sich zugleich auch Einflüsse besonderer, und zwar fremder,
nicht germanischer Art. Vellajus (_II_, 108) sagt: _Maroboduus genere
nobilis – non tumultuarium neque mobilem et ex voluntate parentium
constantem inter suos occupavit principatum_ (eine im Munde des Römers
ganz ausreichende Schilderung des Königthums im Geschlechterstaate),
_sed certum imperium vimque regiam complexus animo_. Hier sind römische
Begriffe unverkennbar, wie sie bei dem in Rom erzogenen Aetheling
nicht auffallen können. Die Lage der Dinge begünstigte damals ein
solches Streben in hohem Grade: nach der Eroberung Rhätiens war das
politische Dasein des Volkes in Frage gestellt, und wer das Wort der
Rettung, Einnahme einer ferneren aber festeren Stellung, aussprach,
mußte des höchsten Ansehns gewärtig sein. Marbod’s Erfolg war demnach
ein außerordentlicher nach Ursprung, Umfang und Inhalt, weit über die
Marcomannen dehnte sich diese Herrschaft aus, einzelne Häuptlinge
wurden vertrieben[175], die andern müssen vielfach geschmälert worden
sein, da an Catualda’s Ueberfall und der Abneigung der Aethelinge
endlich das Ganze zusammenbrach. Nun blieb Marbod’s Geschlecht im
Besitze der Herrschaft, später aber wuchs der römische Einfluß, hier
wie bei den Quaden, _iam et externos patiuntur_, ist das berühmte
Wort der Germania[176]. Wie dieser Zustand bei den Quaden sein Ende
erreichte, und die Emancipation von Rom auch die Herstellung des
Geschlechterstaates herbeiführte, haben wir oben gesehen; über die
Marcomannen ergibt das Gleiche Petrus Patricius: die Langobarden
schicken als Gesandte den König der Marcomannen, Ballomer, und zehn
andere, aus jeder Gens einen[177].
Ähnlichen Charakter zeigen die Vorgänge bei Cheruskern und Bructerern.
Armin fällt _regnum affectans_ durch seine Verwandten, wo wir wohl
in erster Linie an die übrigen Principes zu denken haben, die seine
parentes waren, wie Ragnachar und Chararich die _parentes_ des
Chlodovech. Italicus kommt dann geradezu von Rom aus, nachdem die
Geschlechtsfürsten zu Grunde gegangen sind. Chariomer, nachdem ihn
die Chatten gestürzt haben, flüchtet wieder zum Imperator (Dio 67,
5). _Spurinna_, sagt _Plin. epist. II_, 7, _Bructerum regem vi et
armis induxit in regnum_. Der Königstitel ist hier entweder nach dem
Erfolge vorausgenommen, oder bezeichnet wie bei Armin und Civilis nur
ein Ealdordom: jedenfalls überhebt uns die fremde Unterstützung der
Annahme, daß schon vorher die Verfassung von innen heraus sich geändert
habe.
Nehmen wir das Wesentliche zusammen, so enthält in dieser früheren
Periode nur das Herzogthum eine Basis zur Entwicklung der eigentlichen
Monarchie, und fast überall, wo eine solche angestrebt wird, ist das
Beispiel oder die Hülfe Roms in Wirksamkeit. Für jetzt bleibt aber
Alles noch unentwickelt und fragmentarisch: erst bei einer tiefen
Zerrüttung des heimathlichen Gemeinwesens fand das Herzogthum, erst auf
dem Boden der Provinzen selbst der römische Einfluß den Raum zu einer
bedeutungsvollern Entfaltung.
Fußnoten:
[164] Schleiermacher erklärte gerade diese Stufe der Staatenbildung
für die wesentlich aristokratische. Der Widerspruch ist aber nur ein
scheinbarer, da es ihm auf das Verhältniß nicht der Hundertfürsten zum
Könige, sondern der herrschenden Centene zum Volke ankommt. (Abhd. der
Berliner Acad. d. W. 1814. S. 37.)
[165] Zeuß _s. v. Vandali_.
[166] Die Variante _Adalingi_ bei Paulus ist also wohl zu beseitigen.
Vergleicht man den Prolog Rothar’s, in der Form des _Cod. Est._ (bei
Canciani _I._), wo Lethuc Leth und Godehoc der Sohn Childehoc’s heißt,
so erhält man eine ununterbrochene Reihe der Lethingen bis zu ihrem
Eponymus Leth hinauf.
[167] Noten zum Lied des Reisenden.
[168] Daß außer diesen ein Frankenkönig Dietrich erscheint, gehört in
dieselbe Kategorie, wie das Auftreten des Langobarden Skeafa neben
Elfwin, König von Eatule.
[169] R. A. S. 270.
[170] Es ist willkürliche Abweichung von der Angabe der Quelle, wenn
Dahu, Könige _I_, 141 die Archonten nicht für Fürsten, sondern nur für
Edelleute erklärt.
[171] Dahn, Könige _II_, 3 schwächt die Stelle willkürlich ab; sie
sage nur, daß die Adelsgeschlechter sich »nicht eben« geringer denn
die königlichen dünken, beweise aber nicht eine fürstliche Stellung
des Hegemon. Wäre dem so, dann hätte der Hegemon sich einer trockenen
Abfertigung durch Gelimer ausgesetzt, daß der kaiserliche Dienst für
einen gewöhnlichen Baron gut genug sein möge, aber nicht für ihn,
den König. Wenn Dahn weiter meint, daß das Volkskönigthum überall –
abgesehen von dem Norden und den Gothen – gleichzeitige Unterkönige
ausschlösse, so ist dagegen zu bemerken, daß wir über Ober- und
Unterkönige eben nur bei gothischen und nordischen Stämmen etwas
erfahren, und wie das Verhältniß bei den Westgermanen stand, überhaupt
nicht wissen.
[172] Zeuß _s. v._ hält den einen für den Beherrscher der
Juthungen-Sueven. Aber Jordanes erzählt zuerst die Besiegung der
beiden, und führt dann erst die Sueven als neuen Gegner ein.
[173] Es ist ohne jeden Anhalt in den Quellen, wenn Dahn Könige _II_,
106 bei den Gothen die Stellung der φυλῶν ἡγεμόνες auf königliche
Ernennung zurückführt.
[174] Waitz _I_^3, 33 nimmt das Gegentheil an, hat aber keine Belege
dafür, als die Einrichtungen der Monarchie nach der Völkerwanderung.
Aehnlich Dahn _IV_, 159, wo er sich auf die Beamten im Heere des
Ostgothen Theoderich bezieht.
[175] Catualda unter ihnen, der wohl zu den Gothonen floh, aber selbst
ein Marcomanne war.
[176] Dazu die Münze Antonin’s _rex Quadis datus_, und Dio’s dürftige
Notizen aus dem Marcomannenkriege.
[177] Die δύο πρῶτοι der Marcomannen bei Dio Cassius (Grimm R. A. _p._
268) halte ich demnach für Principes.
§ 7. Gefolgschaften.
Hier ist die Stelle, nachdem wir so häufig die Gefolgschaft nur in
negativer Weise erwähnt haben, einen Blick auf ihre älteste Gestaltung
selbst zu werfen. Die Frage ist nicht zu umgehen, ob sie, wenn nicht im
Verlaufe der frühern, doch im Beginne der spätern Periode zur Bildung
der Monarchien mitgewirkt habe, in wie weit wir berechtigt sind, die
Herrscherrechte etwa der Mervunge auf Befugnisse eines Geleitsherrn
zurückzuführen.
Cäsar kennt das Gefolgewesen noch in sehr jugendlichen Formen[178],
als einen Aufruf Freiwilliger zu einem bestimmten Unternehmen, nach
dessen Vollendung sich der Verband von selbst auflöst. Als einziges
Zeichen eines engen Verhältnisses zwischen Princeps und Comes erscheint
die besondere Aechtung des Zurücktretens von dem einmal gegebenen
Worte. Die weitere Entwicklung zeigt Tacitus. Die Schaar bleibt auch
im Frieden versammelt, in völligster Hingebung an den Führer, in
gegenseitiger Treue und Begeisterung. Ihr Ruhm breitet sich in der
Fremde aus, in der Heimath gibt es kaum eine höhere Ehre, als die
ehrenvolle Stellung in einem Comitate. _Insignis nobilitas aut magna
patrum merita principis dignationem etiam adolescentulis assignant:
ceteris robustioribus ac iam pridem probatis aggregantur, nec rubor
est inter comites adspici._ Man sieht deutlich, daß in den Augen des
Schriftstellers die Wehrhaftmachung des Jünglings gleichbedeutend mit
dem Eintritt in eine Gefolgschaft ist, da sogar der Knabe erlauchtesten
Blutes sich ohne Sträuben dieser Sitte unterwirft. Auch weiterhin ist
dem Schriftsteller die Verbindung von Jugend und Gefolgschaft geläufig,
_haec dignitas, hae vires_, sagt er, _magno semper electorum iuvenum
globo circumdari; plerique nobilium adolescentum_ läßt er in der
Fremde sich den Führer suchen, und noch Beda redet von einer Schaar
von Jünglingen, welche als nächste Getreue den flüchtenden König nach
Schottland begleiten[179].
Wenigstens bei Tacitus wird nun Niemand den _iuvenis_ mit dem
_iunior_ der Capitularien zusammenstellen und die Jugend nur als
bildliche Bezeichnung des Dienstverhältnisses auffassen. Niemand
wird andererseits behaupten, daß einzig und immer aus Jünglingen
das Comitat bestanden und nothwendig herangewachsene Menschen
ausgeschlossen habe. Nur auf den Durchschnitt der Sitte, nicht auf
die Norm eines Gesetzes kommt es uns an, und für jenen scheint der
angegebene Standpunkt höchst bezeichnend. Die Gefolgschaft ist ihrer
innersten Tendenz nach kein Band für die ganze Lebensdauer; sie ist
nichts als die Schule des ritterlichen Krieges und des persönlichen
Abenteuers. Wer ein echtes Leben gelebt haben will, geht durch sie
hindurch; während er sich in derselben befindet, ist er dem Führer auf
das engste verbunden; sein Rücktritt aber bleibt ohne irgend einen
Zwang seinem Gutdünken überlassen[180].
Jedes Gemeinwesen, mag es noch so geringe Ansprüche an seine Mitglieder
erheben, steht seiner Natur nach im Widerspruche mit den Forderungen
der einzelnen Persönlichkeit. Das thätige Dasein im Staate nimmt auch
bei dem einfachsten Zustande einen Theil der Kräfte in Anspruch,
deren die vollendete Entfaltung des Individuums ausschließlich für
sich bedürfte. Mit der Ausgleichung dieses Conflictes sehen wir
überall die Einzelnen und bei vorgeschrittener Cultur auch die Staaten
beschäftigt; an dieser Stelle, wenn irgendwo, haben wir die Grundlage
des Geleitwesens zu suchen. Wohin die persönlichen Triebe der Germanen
gerichtet waren, welche Züge das Muster des vollendeten Menschen bei
ihnen trug, liegt aller Orten zu Tage, und auch Tacitus spricht es
mit durchdringenden Worten aus. Nicht den Boden zu ackern oder den
Jahreslauf abzuwarten, ist man gesonnen, sondern den Gegner zu suchen
und die ehrende Wunde zu erhalten; für feige und schimpflich gilt
es, mit Schweiß zu erkaufen was man mit Blut bezahlen kann. Es ist
noch das frische Gefallen an sinnlicher Kraft, die wilde Lust an dem
Getümmel des Erringens, das stolze Genießen des glänzend Errungenen.
Im vollen Gegensatz zu dem Ritterthum der christlichen Zeit macht
sich hier der Einzelne mit übermüthiger Fülle geltend: der Blick auf
das Uebersinnliche, die Ehrfurcht vor dem Schwachen, die Veredlung
der Affecte durch ihre Beugung unter höhere Regeln, diese Elemente
sind dem heidnischen Heldenleben der Germanen vollständig fremd. Bei
solcher Gesinnung kann es nicht genügen, daß Geschlecht oder Centene,
wenn die Genossen es beschließen, in die Fremde zu neuen Bündnissen
hinauszieht, und so der ganze Staat dem kriegerischen Triebe Folge
leisten darf. Wir sahen, Jahrhunderte zusammengefaßt, ist es sehr
häufig geschehen, wie manches Menschenleben aber ist verflossen, ohne
eine solche Wanderung zu erblicken. Von der Zeit des Cäsar bis auf
Marc Aurel bleibt die Mehrzahl der Völker in ihren Wohnsitzen, von dem
Aufruhr des Civilis bis zu dem Marcomannenkriege wird der Friedensstand
mit Rom nur in einzelnen Momenten gebrochen. Kurz, »wenn ein Volk in
langer Ruhe verkommt,« so ziehen die Abenteurer, um den Rüstigsten und
Trefflichsten aus ihrer Zahl geschaart, hinaus in die Fremde. Da können
sie nach ihrer Weise leben, durch keine politische Rücksicht gehindert,
sie dürfen, durch keine Sorge um ein Allgemeinwohl gefesselt, den Krieg
suchen, wo sich Ehre, Beute und Wachsthum am nächsten entdecken läßt.
Hieraus ergibt sich für die spätere Zeit eine sehr bestimmte Folgerung.
Allerdings enthalten die Gefolgschaften weder den Keim zu einem
neuen Königthum, noch setzen sie sogleich einen ausgesprochenen
Standesunterschied. Aber in ihrer Dauer stellte es sich nothwendig
heraus, daß nicht alle Mitglieder des Gemeinwesens gleich befähigt
waren, nach einem echten Leben dieser Art zu trachten. Unterschiede
des Vermögens bemerken wir trotz des Mangels wahren Sondereigens,
Gegensätze der Abstammung trotz der Etheldomes aller Freien: es war
unmöglich, daß diese Laufbahn persönlicher Vollkommenheit nicht
vorzugsweise dem Reichen und Geachtetsten vorbehalten blieb. Das
Gefolge enthielt also die Vorbereitung nicht eben einer adligen,
wohl aber einer vornehmen Klasse; so kann unter andern Saxo in einer
Ueberlieferung, die weit über die Anfänge der geschichtlichen Monarchie
hinausweist, _illustres_ und _agrestes_ sich entgegensetzen[181]. Es
braucht kaum der Erinnerung, wie dieser Unterschied sich befestigen
mußte, sobald er mit Verhältnissen des Grundbesitzes in Berührung trat,
wie dann wieder der Schritt zur Erblichkeit und Ausschließlichkeit, zur
Bildung also eines eigentlichen Adels ganz von selbst gegeben war.