Schon die Hundertschaft bildete keine untheilbare Einheit, schon
die Herrschaft ihres Ältesten setzte die freie Unterordnung freier
Geschlechter voraus, welche ihrerseits jedes für sich das Bild des
gesammten Staates nur in verkleinertem Maaßstabe wiederholten. Kein
rechtliches Hinderniß stand im Wege, eine gleiche Zusammensetzung, wenn
die Umstände sie begünstigten, auch auf höherer Stufe zu versuchen, und
nicht bloß einem Aetheling persönlich und factisch eine unbestimmte
Leitung zu überlassen, sondern eine Hundertschaft im Ganzen ebenso
an die Spitze des Volkes zu stellen, wie in ihr selbst ein einzelnes
Geschlecht das höchste Ansehen mit fester Berechtigung genoß. Der
Ealdor derselben wurde dann der Theoden der Nation mit entsprechenden
Rechten über die übrigen Centenen, wie er sie als Haupt des Hundert
über die andern Geschlechter dieses engern Kreises ausübte. Er trat
mit einem Worte an die Spitze des Fürstenrathes und vereinigte
dessen bisher in aristokratischer Weise geübten Befugnisse nun in
seinem monarchischen Willen.[164] Die Demokratie, als Grundprincip
der Verfassung, verschwand damit ebensowenig aus dem Gemeinwesen des
Volkes, als sie durch die Einsetzung des Hundertältesten in der Centene
Abbruch erlitten hatte.
Was wir für die Stellung der Fürsten ausführlich zu erörtern hatten,
das Anrecht eines bestimmten Geschlechtes auf die Würde, neben dem
Rechte des Volkes, erst durch seine Zustimmung den Anspruch des
einzelnen Bewerbers wirksam zu machen, diese eigenthümliche Verbindung
von Erblichkeit und Wahlrecht tritt uns bei dem Volkskönigthum in
zweifelloser Deutlichkeit entgegen. _Reges ex nobilitate sumunt, duces
ex virtute_, d. h. sie wählen nach dem Maaßstabe des Adels, nicht bloß
aus der Zahl der Adligen. Dies Wort ergibt für die Volkskönige einen
noch bestimmteren Erbgang der Würde, als er uns für die Principes
bezeugt ist. Denn wenn der Grundsatz einmal feststeht, daß stets der
Vornehmste und Erlauchteste unter Allen König sein soll, so ergibt
sich daraus von selbst, daß es nach dem Könige keinen Erlauchteren
geben kann als dessen Söhne. Beim Tode des Vaters kann also bei der
_ex nobilitate_ vorzunehmenden Wahl des Nachfolgers kein Dritter den
Söhnen des Verstorbenen vorgehen, und der Beschluß des wählenden
Volkes wird sich auf die Auswahl unter diesen, so wie auf die Frage zu
beschränken haben, ob nur einer derselben oder mehrere oder alle in den
Besitz der Herrschaft eintreten sollen. Ob bei dem Tode des Volkskönigs
das Concilium Civitatis auch befugt gewesen, die Stelle überhaupt
unbesetzt zu lassen und sich republikanische Verfassung zu geben, ist
für uns eine müßige Frage, da solche Änderungen allerdings vorgekommen
sind, (wir ersehen dergleichen aus der Vergleichung der frühern und
spätern Zustände bei Cheruskern, Friesen, Quaden, Gothen,) uns aber
jede Kunde über den Verlauf des Ereignisses und damit jedes Material
zur Entscheidung der Frage fehlt, ob der Vorgang als ein anerkannt
gesetzlicher oder als ein Akt rechtloser Gewalt zu betrachten ist. Denn
aus dem allgemeinen Satze, daß die Volksgemeinde souverän gewesen,
folgt keineswegs, daß sie die Befugniß zum Umsturze anerkannter
Rechte besessen habe. Um so sicherer liegt uns die Thatsache vor, daß
aller Orten bei den Germanen die Existenz königlicher Geschlechter
bezeugt wird. Tacitus kennt bei den Königen der Markomannen und Quaden
das _nobile genus_ des Marbod und des Tudrus; wenn er den Principes
der Cherusker und Bataven königliche Abkunft beilegt, so bezeugt er
damit, indirect aber sehr ausdrücklich, daß die Erblichkeit ein festes
Attribut der königlichen Würde ist. Wir haben bereits gesehen, wie die
Merovinger und Amaler darauf bedacht waren, ihre Abkunft aus uraltem
Königsstamm ihren Völkern anschaulich zu machen; im scandinavischen
Norden erscheinen die Königshäuser der Ynglinger und Skioldunger; die
Heruler schicken eine Gesandtschaft in fernes Land, um sich dort einen
Sprößling ihres königlichen Geschlechtes zu holen; die Angelsachsen
führen die Stammbäume ihrer Könige bis zu Woden hinauf.
Das Erste, was bei der Entstehung eines solchen Königthums nähere
Aufmerksamkeit verdient, ist die politische Natur der herrschenden
Familie, die Eigenschaft derselben, für sich allein schon Staat und
Volk zu sein. Obgleich nicht eben reich versehen, sind wir doch
nicht ganz entblößt von positiven Nachweisungen. Es erscheinen in
verschiedenen Zeugnissen Astingen als ein abgesondertes Volk, und
Astingen als Königsgeschlecht der Vandalen. Alle anderweitigen
Umstände führen ebenso wie der Name darauf hin, sie für identisch zu
halten: das Volk der Astingen erlangt im Marcomannenkriege dieselben
Wohnsitze, in denen die Peutingersche Tafel bald nachher die Vandalen
ansetzt; jene werden von den Römern nach ihrer Niederlage durch
die Lakringen aufgenommen (_Dio_) und erscheinen dann mit diesen
als römische Verbündete gegen die Marcomannen (_Petr. Patr._);
diese werden von Commodus geschützt und von Caracalla wieder gegen
die Marcomannen gebraucht; (_Dio Cassius_) jene treten unter zwei
Fürsten in die Geschichte ein, diese haben unter vielen Häuptlingen
zwei Könige an ihrer Spitze. Bei solcher Gleichheit, die sich auf
Namen, Wohnort, Politik und Herrschaft erstreckt, scheint mir kein
Zweifel zulässig, um so weniger als _Jord._ 16 noch mitten im dritten
Jahrhundert die Astingen als ein Volk neben den Taifalen aufführt. Der
Hergang ist etwa so zu denken, daß in den Unruhen von 166 zuerst die
beiden Hundertschaften der Astingen nach Süden zogen und sich in den
Donauländern eine feste Stätte bereiteten. Hier schlossen sich später
ausgewanderte lygische und silingische Stämme[165] an, die Einheit
des Volkes bildete sich durch deren Unterwerfung unter die Hoheit der
Astingen, in dem Sinne, daß sie das jedesmalige Haupt der Astingen
als Leiter ihrer Gesammtheit anerkannten – wobei wir übrigens die
Bemerkung wiederholen, daß mit der Vollendung des Nationalverbandes die
Gesammtgemeinde Einfluß und Mitwirkung bei der Königswahl erlangt haben
muß.
Zu ähnlichen Bemerkungen gibt die langobardische Geschichte Anlaß.
König Rothar zählt seine mythischen und geschichtlichen Vorgänger auf,
und unterläßt nicht, an den betreffenden Stellen die Aenderung des
herrschenden Geschlechtes zu bemerken; und wenn nun Paulus Diaconus
erzählt: _nolentes Longobardi sub ducibus esse, regem sibi ad ceterarum
gentium instar statuerunt, regnavit igitur super eos primus Agelmundus
filius Agonis ex prosapia ducens originem Gungincorum, quae apud eos
generosior habebatur_ – und weiterhin: _hi omnes Lathingi fuerunt,
sic enim apud eos quaedam nobilis prosapia nominatur_ – so ist die
Uebersetzung _fara_ für _prosapia_ unbedenklich, und ich halte demnach
diesen Adel für denselben, welcher die Achämeniden vor den übrigen
Persern, oder den ärmsten Gentilen der Tarquinier vor den vornehmsten
Juniern und Valeriern auszeichnete, für die Ehre, dem Verbande
anzugehören, welcher der gesammten Nation den Beherrscher gab. Daß
diese Ansicht das Causalverhältniß zwischen Adel und Herrschaft,
welches Paulus andeutet, umkehrt, ist nur ein scheinbarer Einwurf,
und überhaupt kommt auf den Adel der beiden Geschlechter wenig an, da
die Erwähnung desselben erst von Paulus hinzugefügt ist, in seiner
Quelle sich aber nicht vorfindet. Als solche erscheint hier ohne
Zweifel die historische Einleitung der Gesetze im _Cod. Mdrit. D._
117[166]. Diese nennt den Agelmund _filium aio ex genere gugingus et
post ipsum regnavit laramicho ex genere gugingus_. Das letzte hat Paulus
ausgelassen und dafür die mythische Geburtsgeschichte des Lamissio
hinzugefügt, welche Leo (Beowulf 32) erörtert hat: ist sie ebenfalls
alt und ihr Vorkommen an dieser Stelle nicht einzig auf Paulus Willkür
zurückzuführen, so enthält sie einen fernern Beweis, daß Mangel der
Blutsfreundschaft und Verbindung mit einer Fara im langobardischen
Sinne neben einander bestehen konnte. Die Einleitung nennt dann als
dritten König Lethuc und so fort wie bei Paulus bis auf Waltari, wo
sich der kurze Zusatz findet: _isti omnes Lethinges[166] fuerunt_. Auch
hier ist von einer adligen Familie keine Rede, auch hier dürfen wir
den Vorgang dahin erklären, daß das Volk zuerst der Gugingen, dann der
Lethingen an die Spitze der Gesammtnation trat.
Ich füge noch einige Beispiele hinzu, weniger, weil ich ihrem
Thatbestand zweifellose Gewißheit beilegen will, als weil sie,
denselben vorausgesetzt, die Grundsätze der Verfassung weiter
erläutern. Ettmüller hat, meines Wissens ohne Widerspruch, die
sprachliche Identität der Namen Mervunge, Myrginge und Maurungania
behauptet[167]. Nun stelle man neben die bekannte Ansicht des
fränkischen Königshauses die Notiz des _Geogr. Rav._; _Maurungania ubi
Francorum linea per multos annos remorata est_, so wie das Erscheinen
des Volkes der Myrgingen im Lied des Reisenden, wo von den Ethelingen
derselben und einem König Meake[168] die Rede ist. Der Geograph nennt
die Mervunge eine fränkische Linea, wie Paulus die Gungingen eine
langobardische; wie aber in dem Liede die Myrginge bestimmt als Volk
auftreten, so wird damit die gleiche Annahme für den langobardischen
Stamm befestigt. Aus der _patria Albis_ (die nach dem Geographen
bis Dacien hinunter reicht; darf man hier an das Pannonien Gregor’s
denken?) wären dann die Mervunge zu den salischen Franken gekommen,
wann und wie, wer will es entscheiden, und auf solchen Gebieten Beweis
oder Widerlegung versuchen? Jedenfalls gibt das Lied des Reisenden noch
einen zweiten, vollkommen gleichlautenden Fall, welchen auch J. Grimm
nicht unbemerkt gelassen hat. Es nennt ein sonst nicht vorkommendes
Volk, die Aenenen, in welchen Grimm die _genealogia Aennion_ des
bairischen Gesetzes wiederfindet[169]. Ettmüller’s Einwand dagegen,
das Gedicht sehe an dieser Stelle nicht so weit in den Süden hinab,
scheint mir an sich nicht von belang, und läßt auch die Annahme einer
Einwanderung offen. Daß hier die Familie, welche als letzter Kern
der Gens die Auflösung der Geschlechtsverfassung überdauert hat,
keine herrschende mehr ist, sondern die höhere der Agilolfinger über
sich erkennt und nur als bevorzugte gemeinfreie erscheint – dieser
Umstand kann uns hier um so weniger berühren, als die gesammte neuere
Forschung einverstanden darüber ist, den Adel jener fünf baierischen
Familien auf altes Fürstenthum zurückzuleiten. Das Verhältniß steht
so, daß das baierische Volk aus fünf Stämmen sich zusammengesetzt hat
(oder daß diese als gesonderte Einheiten zu ihm hinzugetreten sind),
deren Fürsten noch eine Zeit lang die Herrschaft über ihre Sippen
unter der Oberhoheit der Agilolfinger fortgeführt haben. Allmälich
trat hier derselbe Fall ein, den wir schon früher als den allgemeinen
Inhalt der neuen Staatenbildung bezeichnet haben: die entfernteren
Gentilen verloren das Bewußtsein ihres Zusammengehörens, sonderten
sich ab, wurden durch Gefolgschaft und Ortsverbände in neue Kreise
geführt, zuletzt wußten nur noch die nächsten Blutsfreunde der Fürsten
davon, daß sie Aenenen waren. Bei den Astingen, vielleicht auch bei den
Amalern und Gewissi, ist der Hergang kein anderer gewesen.
Eine nahe liegende Frage ist nun die nach den politischen Folgen eines
solchen Adels. Verkörpert sich die Ehre, an welcher alle Mitglieder
der herrschenden Centene Antheil haben, zu einzelnen und praktischen
Vorrechten vor den übrigen Stämmen des Volkes? Die Möglichkeit des
Verhältnisses ist an sich nicht zu läugnen, doch stehe ich nicht
an, für die Germanen das Gegentheil zu behaupten. In die localen
Angelegenheiten der andern Hundertschaften hatte nach dem Gepräge
der ganzen Verfassung nicht einmal der Oberkönig sich einzumischen;
um so viel weniger konnte seinen Gentilen und Hundertgenossen ein
solcher Einfluß zukommen. Die allgemeinen Interessen des Reiches waren
überhaupt vor der Völkerwanderung nicht von belang: wir haben früher
die Unfähigkeit des Geschlechterstaates zu jeder Centralisation bereits
ausgeführt. So weit aber eine solche existirte, hatte der Oberkönig
ein anderes aristokratisches Moment zur Seite als seine Hundertschaft,
das Ansehen nämlich der übrigen Hundertfürsten. Darüber werden wir
gleich unten Dexippus hören, ganz umfassenden Aufschluß gibt der
scandinavische Norden, wo neben dem Upsalakönig nicht die Gemeinde von
Upsala, wohl aber die Häradsfürsten die allgemeinen Angelegenheiten
mitberathen sollen. Wir finden es nicht minder in Friesland, wo
König Radbod bei seinen usurpatorischen Bestrebungen das Ansehen
der Häuptlinge dadurch anerkennt, daß er vorzugsweise sie vertreibt
oder ausrottet. Endlich kann man die Analogie des angelsächsischen
Bretwaldathums hierherziehn, welches außer der nationalen Ehre keinen
Vorrang des betreffenden Landes begründete, und nicht das voranstehende
Volk sondern die übrigen Könige zu den sonstigen Bewohnern der Insel in
ein aristokratisches Verhältniß setzte.
Kurz, auf allen Seiten ergibt sich das feste Resultat, daß ein
Oberkönig des deutschen Geschlechterstaates die Selbstständigkeit der
kleineren Republiken und die Selbstherrlichkeit der Volksgemeinde
nur im geringen Maaße beschränkte. _Nec regibus infinita aut libera
potestas; regebant in quantum Germani regnantur; paullo adductius
regnantur quam ceteri Germani, nec tamen supra libertatem; mox rex vel
princeps audiuntur, auctoritate suadendi magis quam iubendi potestate_,
mit solchen Ausdrücken bezeichnet Tacitus diese Nebeneinanderstellung
volksthümlicher Freiheit und königlicher Macht in einem und demselben
Gemeinwesen. Man sieht, es ist wieder genau das Verhältniß, wie
es Perrhävos zwischen den Capitanen und Ältesten der suliotischen
Länder, oder Elphinstone zwischen den Chanen, Maliks und Graubärten
der afghanischen Stämme erkennen läßt. Die Unterordnung unter einen
höhern thut der Ehre des niedern Fürsten, die Macht ihrer Aller der
Selbstbestimmung der Gemeinde keinen Eintrag: sie sollen vor regelloser
Willkür die Ordnung schützen, ohne der geordneten Freiheit den Raum zu
schmälern. Man vergleiche, was wir von Verritus und Malorix wissen,
welche die friesische Nation, vielleicht nach der Eintheilung derselben
in große und kleine Friesen, regieren (_Tac. XIII._ 54.) Ihr Verhältniß
zu Volksfreiheit und Ältestenthum, und wie weit sie von dem Glanze
irgend einer Majestät entfernt gewesen, zeigt sich in dem Worte des
Schriftstellers, daß »_auctore_« _Verrito_ die Händel mit Rom betrieben
werden, so wie in dem Umstande, daß die beiden Monarchen, als sie mit
dem kaiserlichen Legaten nicht fertig werden, selbst als Gesandte nach
Rom abgehen. In letzterer Eigenschaft begegnen wir auch vandalischen
und marcomannischen Königen: ich wüßte keine andere, welche so
bestimmt die republikanische Grundlage des Staates, die Vertretung,
nicht die Beherrschung der Gemeinde durch die Könige ausdrückte.
Man wird an die _decem primi_ altitalischer Senate erinnert, welche
besonders feierliche Botschaften zu übernehmen pflegten; man denke
sich deren Stellung im festen Besitze einer Familie und man wird dem
Bilde deutscher Volkskönige näher kommen als in der Vergleichung mit
mittelalterlichen Feudalkönigen oder gar mit heutigen Souverainen.
Mehrere Jahrhunderte später meldet Dexippus von den Vandalen (_p._
19. _ed. Bonn._): οἱ δὲ τῶν βαρβάρων βασιλεῖς καὶ ἄρχοντες – ἔδοσαν
ὁμήρους σφῶν αὐτῶν – οἵ τε γὰρ βασιλεῖς τοὺς παῖδας ἑκάτεροι διδοίασαν
καὶ ἕτεροι ἄμα αὐτοῖς οὐ μάλα πόῤῥω ἀξιώσεως. Die beiden Könige halte
ich für die Nachfolger des Rhaus und Rhaptus in der Herrschaft über
die Astingen, die übrigen Archonten für die Fürsten der silingischen
und dunischen Hundertschaften[170]. Bezeichnend ist einmal der Zusatz,
daß diese fast ebenso hoch geachtet worden seien wie jene, ferner die
Thatsache, daß sie alle als Gesandte zu Aurelian kommen, daß aber
wie die Häuptlinge der Quaden jeder Einzelne für sich Geißeln stellt,
und nicht in den Frieden des Oberkönigs eingeschlossen wird. Später
erschießt ein König einen ihm widersetzlichen Archonten ohne weiteres:
doch bieten sich Gründe genug zur Erklärung der That, ohne auf höhere
Macht des Königthums schließen zu müssen. War es bloße Gewaltsamkeit,
oder Furcht vor Aurelian? (das Vergehen des Fürsten war Plünderung
des römischen Gebietes nach dem Friedensschluß gewesen) oder hatten
die Könige für diesen Krieg eine außerordentliche Gewalt, von deren
sonstigem Vorkommen wir fernere Beispiele beibringen werden?
Für Herrschaften dieses beschränkten Inhaltes sind nun alle die Fälle
zu halten, in denen nicht ein bestimmter Beweis des Gegentheils
geführt werden kann. Hierher gehört die Nachricht des Tacitus über
den König der Hermunduren Vibillius, ferner Alles – so weit es
überhaupt auf geschichtlichen Werth Anspruch macht – was Jordanes
und Paulus Diaconus über die Könige der Gepiden und Vandalen vor der
Völkerwanderung berichten, was die Vita S. Severini von den Königen
der Rugier mittheilt, was aus Prokop über die Könige der Heruler,
Warner u. A. zu entnehmen ist. Die Heruler holen sich nach dem Tode
ihres Königs aus Scandinavien einen Herrscher, weil nur dieser aus
dem alten königlichen Geschlechte entsprungen sei. Unterdessen werden
einige ihrer Heerhaufen von mehreren »Hegemonen« befehligt, deren einer
späterhin den Vandalen Gelimer belehrt, er solle sein Königthum dem
Dienste des Imperators nicht vorziehen, er, der Heruler, sei auch ein
Eupatride, rühme sich aber seines römischen Amtes darum nicht weniger.
Er rechnet sich also zu der Classe deutscher Fürsten, und stellt sich
mit Gelimer ohne Bedenken auf eine Linie, obgleich er keineswegs zu
dem Stamme des Volksköniges seiner Nation gehört[171]. Selbst bei
diesem wildesten aller germanischen Völker, dessen Dasein in Kampf
und Abenteuer völlig aufgeht, hat die Feldherrngewalt des Königs das
Ansehen der Stammhäupter keineswegs vernichtet. Um so deutlicher aber
zeigt sich bei ihm die vollkräftige Natur der Volksfreiheit unter
dieser Monarchie. Prokop ist erstaunt über die Zügellosigkeit und den
Mangel an Ehrfurcht, womit die Heruler ihre Könige behandeln. Wenn der
König dem Volke den Wunsch auf Erklärung eines ungerechten Krieges
versagt, so wird er mit Gewalt dazu gezwungen. Wenn er überhaupt für
das wilde kriegerische Treiben nicht tauglich erscheint, so wird er
kurzer Hand todtgeschlagen. Während bei den Langobarden der königliche
Hofhalt schon etwas festere und vornehmere Gestalt gewonnen hat, sagt
Prokop von den Herulern, daß jeder Krieger sich nach seinem Belieben
an der Tafel des Königs niedersetze, und sich in Tadel und Schmähung
gegen denselben ergehe. Wie fest diese Anschauungen selbst einer
überschäumenden Volksfreiheit im germanischen Sinne gewurzelt waren,
erhellt aus ihrer Fortdauer durch lange Jahrhunderte im skandinavischen
Norden. Rimbert erzählt, wie König Olaf von Schweden die Predigt des
Christenthums dem hl. Ansgar nicht zu erlauben wagt, bis in einer seiner
Provinzen nach der andern die Volksversammlung ihre Zustimmung gegeben
hat. Er berichtet weiter, wie die Kriegserklärung gegen die Kuren durch
den König und das Volk von Schweden beschlossen wird, wie gegen den
vom Könige genehmigten Frieden das Volk sich auflehnt und nur durch
den Einfluß der Principes beschwichtigt wird. Die Schweden, sagt noch
Adam von Bremen, haben Könige von altem Geschlecht, deren Gewalt aber
von dem Willen des Volkes abhängt: was Alle gemeinsam billigen, muß
der König bekräftigen, es wäre denn, daß sie einmal seinem Beschlusse
widerwillig folgten; so freuen sie sich, zu Hause sämmtlich gleich
zu sein, im Kriege aber gehorchen sie dem Könige oder dem Feldherrn,
welchen jener als besonders geeignet bestellt hat.
Bei den Alamannen, scheint es, hat die Vielherrschaft, die wir oben
nachwiesen, im Laufe des fünften Jahrhunderts eine starke Vereinfachung
erfahren. Der Einfluß der hunnischen Oberherrschaft mag hier gewirkt
haben, um 470 kämpfen sie indeß noch unter zwei Königen gegen die
Gothen[172], während 496 Chlodovech’s Sieg durch die Vernichtung eines
einzigen Herrschers die Nation sich unterwirft. Bekanntlich erscheint
in der fränkischen Zeit keine Spur eines Nationaladels, in dem die
Reste eines früheren Ealdordomes gefunden werden könnten: Soll man hier
einen Bruch desselben schon durch die letzten Könige annehmen? Ich
halte es nicht für nothwendig: wie uns die Niederlage gegen die Franken
geschildert wird, ist sie hinreichend, um eine gänzliche Zerrüttung des
Gemeinwesens zu erklären. Verschwindet doch seitdem der Gegensatz der
Alamannen und Juthungen-Sueven; ebenso wohl kann auch die staatliche
Sonderung der Hundertschaften damit ihr Ende erreicht haben.
Diese Einzelnheiten, zerstreut und fragmentarisch wie sie sind,
gewähren für die allgemeine Ansicht der Verfassung ein Ergebniß,
zunächst negativen Inhalts, immer aber im Einklang mit unsern
bisherigen Resultaten. Bei dieser Würde ist es vermöge ihres Princips
unmöglich, im Einzelnen ihre Rechte festzusetzen und zu definiren.
Sie dient, wo sie erscheint, nur als Ergänzung der localen Kräfte
und Berechtigungen, sie kann mit stets gleichem Charakter aus den
verschiedensten äußeren Anlässen entspringen. Der Betrachtung jedes
einzelnen Falles muß die Frage vorbehalten bleiben, ob der König
nicht nur höchster Feldherr, sondern auch Priester der Civitas oder
oberster Asega gewesen, oder, was damit verwandt ist, ob seine Würde
aus friedlicher oder kriegerischer, aus weltlicher oder religiöser
Auszeichnung ihren Ursprung genommen hat. Bei den Völkern, die in den
eigentlichen Gesichtskreis der Germania fallen, muß man einen _sacerdos
civitatis_ neben dem Könige annehmen, so wie bei den Burgundern es
gänzlich an einem weltlichen Mittelpunkt der Volksgemeinde fehlt.
Dagegen ruht bei den Upländern, wie wir schon anführten, das Königthum
entschieden auf priesterlicher Würde, der Herrscher in Upsala ist
Oberherr der sonstigen Häradsfürsten, weil er als oberster Priester
und Inhaber des höchsten Heiligthumes auftritt. Aehnliches wird über
die richterliche Gewalt beizubringen sein: es ist möglich, daß z. B.
Athanarich, der _iudex Thervingorum_, auf diesem Wege zu seinem, wenn
auch nur vorübergehenden Ansehen gelangt ist. Für das entschiedenste
Vorrecht des Oberkönigs aber, so wie für die gewöhnliche Quelle seiner
Gewalt halte ich das Feldherrnthum. Was J. Grimm und nach ihm H. Müller
für den unkriegerischen Typus des germanischen Königthums anführen,
scheint mir vollkommen anwendbar auf das Ealdordom, auf die regelmäßige
Königswürde der ursprünglichen kleinern Verbände. Aber es ist ganz
sicher, einen Envalldr, der nicht auch die Leitung der Volkskriege
hätte, wird man nicht nachweisen können, wohl aber umgekehrt Fälle
vorfinden, in welchen dieser Ursprung des Königthums ausdrücklich
angegeben, oder die Wichtigkeit desselben nur in diese Thätigkeit
gesetzt wird. Das Nähere hierüber ist indeß erst anzugeben, nachdem die
verschiedenen Arten des ältesten deutschen Feldherrnthums gesondert
worden sind.
Es zeigt sich nämlich, daß die Angaben Cäsar’s und Tacitus’, deren
Abweichungen wir gewöhnlich nur als scheinbare anerkennen konnten,
in unvereinbarem Widerspruche in Bezug auf das Feldherrnthum stehen.
_Quum bellum_, sagt Cäsar, _civitas aut inlatum defendit aut infert,
magistratus qui eo bello praesint, ut vitae necisque habeant
potestatem, deliguntur_. Tacitus redet nicht minder umfassend: _duces
ex virtute sumunt – duces exemplo magis quam imperio – si promti, si
conspicui, si ante aciem agant, admiratione praesunt. Ceterum neque
animadvertere neque vincire, ne verberare quidem nisi sacerdotibus
permissum._