In der Verfassung selbst lag aber die Forderung eines Fortschrittes.

Schon die Hundertschaft bildete keine untheilbare Einheit, schon

die Herrschaft ihres Ältesten setzte die freie Unterordnung freier

Geschlechter voraus, welche ihrerseits jedes für sich das Bild des

gesammten Staates nur in verkleinertem Maaßstabe wiederholten. Kein

rechtliches Hinderniß stand im Wege, eine gleiche Zusammensetzung, wenn

die Umstände sie begünstigten, auch auf höherer Stufe zu versuchen, und

nicht bloß einem Aetheling persönlich und factisch eine unbestimmte

Leitung zu überlassen, sondern eine Hundertschaft im Ganzen ebenso

an die Spitze des Volkes zu stellen, wie in ihr selbst ein einzelnes

Geschlecht das höchste Ansehen mit fester Berechtigung genoß. Der

Ealdor derselben wurde dann der Theoden der Nation mit entsprechenden

Rechten über die übrigen Centenen, wie er sie als Haupt des Hundert

über die andern Geschlechter dieses engern Kreises ausübte. Er trat

mit einem Worte an die Spitze des Fürstenrathes und vereinigte

dessen bisher in aristokratischer Weise geübten Befugnisse nun in

seinem monarchischen Willen.[164] Die Demokratie, als Grundprincip

der Verfassung, verschwand damit ebensowenig aus dem Gemeinwesen des

Volkes, als sie durch die Einsetzung des Hundertältesten in der Centene

Abbruch erlitten hatte.

Was wir für die Stellung der Fürsten ausführlich zu erörtern hatten,

das Anrecht eines bestimmten Geschlechtes auf die Würde, neben dem

Rechte des Volkes, erst durch seine Zustimmung den Anspruch des

einzelnen Bewerbers wirksam zu machen, diese eigenthümliche Verbindung

von Erblichkeit und Wahlrecht tritt uns bei dem Volkskönigthum in

zweifelloser Deutlichkeit entgegen. _Reges ex nobilitate sumunt, duces

ex virtute_, d. h. sie wählen nach dem Maaßstabe des Adels, nicht bloß

aus der Zahl der Adligen. Dies Wort ergibt für die Volkskönige einen

noch bestimmteren Erbgang der Würde, als er uns für die Principes

bezeugt ist. Denn wenn der Grundsatz einmal feststeht, daß stets der

Vornehmste und Erlauchteste unter Allen König sein soll, so ergibt

sich daraus von selbst, daß es nach dem Könige keinen Erlauchteren

geben kann als dessen Söhne. Beim Tode des Vaters kann also bei der

_ex nobilitate_ vorzunehmenden Wahl des Nachfolgers kein Dritter den

Söhnen des Verstorbenen vorgehen, und der Beschluß des wählenden

Volkes wird sich auf die Auswahl unter diesen, so wie auf die Frage zu

beschränken haben, ob nur einer derselben oder mehrere oder alle in den

Besitz der Herrschaft eintreten sollen. Ob bei dem Tode des Volkskönigs

das Concilium Civitatis auch befugt gewesen, die Stelle überhaupt

unbesetzt zu lassen und sich republikanische Verfassung zu geben, ist

für uns eine müßige Frage, da solche Änderungen allerdings vorgekommen

sind, (wir ersehen dergleichen aus der Vergleichung der frühern und

spätern Zustände bei Cheruskern, Friesen, Quaden, Gothen,) uns aber

jede Kunde über den Verlauf des Ereignisses und damit jedes Material

zur Entscheidung der Frage fehlt, ob der Vorgang als ein anerkannt

gesetzlicher oder als ein Akt rechtloser Gewalt zu betrachten ist. Denn

aus dem allgemeinen Satze, daß die Volksgemeinde souverän gewesen,

folgt keineswegs, daß sie die Befugniß zum Umsturze anerkannter

Rechte besessen habe. Um so sicherer liegt uns die Thatsache vor, daß

aller Orten bei den Germanen die Existenz königlicher Geschlechter

bezeugt wird. Tacitus kennt bei den Königen der Markomannen und Quaden

das _nobile genus_ des Marbod und des Tudrus; wenn er den Principes

der Cherusker und Bataven königliche Abkunft beilegt, so bezeugt er

damit, indirect aber sehr ausdrücklich, daß die Erblichkeit ein festes

Attribut der königlichen Würde ist. Wir haben bereits gesehen, wie die

Merovinger und Amaler darauf bedacht waren, ihre Abkunft aus uraltem

Königsstamm ihren Völkern anschaulich zu machen; im scandinavischen

Norden erscheinen die Königshäuser der Ynglinger und Skioldunger; die

Heruler schicken eine Gesandtschaft in fernes Land, um sich dort einen

Sprößling ihres königlichen Geschlechtes zu holen; die Angelsachsen

führen die Stammbäume ihrer Könige bis zu Woden hinauf.

Das Erste, was bei der Entstehung eines solchen Königthums nähere

Aufmerksamkeit verdient, ist die politische Natur der herrschenden

Familie, die Eigenschaft derselben, für sich allein schon Staat und

Volk zu sein. Obgleich nicht eben reich versehen, sind wir doch

nicht ganz entblößt von positiven Nachweisungen. Es erscheinen in

verschiedenen Zeugnissen Astingen als ein abgesondertes Volk, und

Astingen als Königsgeschlecht der Vandalen. Alle anderweitigen

Umstände führen ebenso wie der Name darauf hin, sie für identisch zu

halten: das Volk der Astingen erlangt im Marcomannenkriege dieselben

Wohnsitze, in denen die Peutingersche Tafel bald nachher die Vandalen

ansetzt; jene werden von den Römern nach ihrer Niederlage durch

die Lakringen aufgenommen (_Dio_) und erscheinen dann mit diesen

als römische Verbündete gegen die Marcomannen (_Petr. Patr._);

diese werden von Commodus geschützt und von Caracalla wieder gegen

die Marcomannen gebraucht; (_Dio Cassius_) jene treten unter zwei

Fürsten in die Geschichte ein, diese haben unter vielen Häuptlingen

zwei Könige an ihrer Spitze. Bei solcher Gleichheit, die sich auf

Namen, Wohnort, Politik und Herrschaft erstreckt, scheint mir kein

Zweifel zulässig, um so weniger als _Jord._ 16 noch mitten im dritten

Jahrhundert die Astingen als ein Volk neben den Taifalen aufführt. Der

Hergang ist etwa so zu denken, daß in den Unruhen von 166 zuerst die

beiden Hundertschaften der Astingen nach Süden zogen und sich in den

Donauländern eine feste Stätte bereiteten. Hier schlossen sich später

ausgewanderte lygische und silingische Stämme[165] an, die Einheit

des Volkes bildete sich durch deren Unterwerfung unter die Hoheit der

Astingen, in dem Sinne, daß sie das jedesmalige Haupt der Astingen

als Leiter ihrer Gesammtheit anerkannten – wobei wir übrigens die

Bemerkung wiederholen, daß mit der Vollendung des Nationalverbandes die

Gesammtgemeinde Einfluß und Mitwirkung bei der Königswahl erlangt haben

muß.

Zu ähnlichen Bemerkungen gibt die langobardische Geschichte Anlaß.

König Rothar zählt seine mythischen und geschichtlichen Vorgänger auf,

und unterläßt nicht, an den betreffenden Stellen die Aenderung des

herrschenden Geschlechtes zu bemerken; und wenn nun Paulus Diaconus

erzählt: _nolentes Longobardi sub ducibus esse, regem sibi ad ceterarum

gentium instar statuerunt, regnavit igitur super eos primus Agelmundus

filius Agonis ex prosapia ducens originem Gungincorum, quae apud eos

generosior habebatur_ – und weiterhin: _hi omnes Lathingi fuerunt,

sic enim apud eos quaedam nobilis prosapia nominatur_ – so ist die

Uebersetzung _fara_ für _prosapia_ unbedenklich, und ich halte demnach

diesen Adel für denselben, welcher die Achämeniden vor den übrigen

Persern, oder den ärmsten Gentilen der Tarquinier vor den vornehmsten

Juniern und Valeriern auszeichnete, für die Ehre, dem Verbande

anzugehören, welcher der gesammten Nation den Beherrscher gab. Daß

diese Ansicht das Causalverhältniß zwischen Adel und Herrschaft,

welches Paulus andeutet, umkehrt, ist nur ein scheinbarer Einwurf,

und überhaupt kommt auf den Adel der beiden Geschlechter wenig an, da

die Erwähnung desselben erst von Paulus hinzugefügt ist, in seiner

Quelle sich aber nicht vorfindet. Als solche erscheint hier ohne

Zweifel die historische Einleitung der Gesetze im _Cod. Mdrit. D._

117[166]. Diese nennt den Agelmund _filium aio ex genere gugingus et

post ipsum regnavit laramicho ex genere gugingus_. Das letzte hat Paulus

ausgelassen und dafür die mythische Geburtsgeschichte des Lamissio

hinzugefügt, welche Leo (Beowulf 32) erörtert hat: ist sie ebenfalls

alt und ihr Vorkommen an dieser Stelle nicht einzig auf Paulus Willkür

zurückzuführen, so enthält sie einen fernern Beweis, daß Mangel der

Blutsfreundschaft und Verbindung mit einer Fara im langobardischen

Sinne neben einander bestehen konnte. Die Einleitung nennt dann als

dritten König Lethuc und so fort wie bei Paulus bis auf Waltari, wo

sich der kurze Zusatz findet: _isti omnes Lethinges[166] fuerunt_. Auch

hier ist von einer adligen Familie keine Rede, auch hier dürfen wir

den Vorgang dahin erklären, daß das Volk zuerst der Gugingen, dann der

Lethingen an die Spitze der Gesammtnation trat.

Ich füge noch einige Beispiele hinzu, weniger, weil ich ihrem

Thatbestand zweifellose Gewißheit beilegen will, als weil sie,

denselben vorausgesetzt, die Grundsätze der Verfassung weiter

erläutern. Ettmüller hat, meines Wissens ohne Widerspruch, die

sprachliche Identität der Namen Mervunge, Myrginge und Maurungania

behauptet[167]. Nun stelle man neben die bekannte Ansicht des

fränkischen Königshauses die Notiz des _Geogr. Rav._; _Maurungania ubi

Francorum linea per multos annos remorata est_, so wie das Erscheinen

des Volkes der Myrgingen im Lied des Reisenden, wo von den Ethelingen

derselben und einem König Meake[168] die Rede ist. Der Geograph nennt

die Mervunge eine fränkische Linea, wie Paulus die Gungingen eine

langobardische; wie aber in dem Liede die Myrginge bestimmt als Volk

auftreten, so wird damit die gleiche Annahme für den langobardischen

Stamm befestigt. Aus der _patria Albis_ (die nach dem Geographen

bis Dacien hinunter reicht; darf man hier an das Pannonien Gregor’s

denken?) wären dann die Mervunge zu den salischen Franken gekommen,

wann und wie, wer will es entscheiden, und auf solchen Gebieten Beweis

oder Widerlegung versuchen? Jedenfalls gibt das Lied des Reisenden noch

einen zweiten, vollkommen gleichlautenden Fall, welchen auch J. Grimm

nicht unbemerkt gelassen hat. Es nennt ein sonst nicht vorkommendes

Volk, die Aenenen, in welchen Grimm die _genealogia Aennion_ des

bairischen Gesetzes wiederfindet[169]. Ettmüller’s Einwand dagegen,

das Gedicht sehe an dieser Stelle nicht so weit in den Süden hinab,

scheint mir an sich nicht von belang, und läßt auch die Annahme einer

Einwanderung offen. Daß hier die Familie, welche als letzter Kern

der Gens die Auflösung der Geschlechtsverfassung überdauert hat,

keine herrschende mehr ist, sondern die höhere der Agilolfinger über

sich erkennt und nur als bevorzugte gemeinfreie erscheint – dieser

Umstand kann uns hier um so weniger berühren, als die gesammte neuere

Forschung einverstanden darüber ist, den Adel jener fünf baierischen

Familien auf altes Fürstenthum zurückzuleiten. Das Verhältniß steht

so, daß das baierische Volk aus fünf Stämmen sich zusammengesetzt hat

(oder daß diese als gesonderte Einheiten zu ihm hinzugetreten sind),

deren Fürsten noch eine Zeit lang die Herrschaft über ihre Sippen

unter der Oberhoheit der Agilolfinger fortgeführt haben. Allmälich

trat hier derselbe Fall ein, den wir schon früher als den allgemeinen

Inhalt der neuen Staatenbildung bezeichnet haben: die entfernteren

Gentilen verloren das Bewußtsein ihres Zusammengehörens, sonderten

sich ab, wurden durch Gefolgschaft und Ortsverbände in neue Kreise

geführt, zuletzt wußten nur noch die nächsten Blutsfreunde der Fürsten

davon, daß sie Aenenen waren. Bei den Astingen, vielleicht auch bei den

Amalern und Gewissi, ist der Hergang kein anderer gewesen.

Eine nahe liegende Frage ist nun die nach den politischen Folgen eines

solchen Adels. Verkörpert sich die Ehre, an welcher alle Mitglieder

der herrschenden Centene Antheil haben, zu einzelnen und praktischen

Vorrechten vor den übrigen Stämmen des Volkes? Die Möglichkeit des

Verhältnisses ist an sich nicht zu läugnen, doch stehe ich nicht

an, für die Germanen das Gegentheil zu behaupten. In die localen

Angelegenheiten der andern Hundertschaften hatte nach dem Gepräge

der ganzen Verfassung nicht einmal der Oberkönig sich einzumischen;

um so viel weniger konnte seinen Gentilen und Hundertgenossen ein

solcher Einfluß zukommen. Die allgemeinen Interessen des Reiches waren

überhaupt vor der Völkerwanderung nicht von belang: wir haben früher

die Unfähigkeit des Geschlechterstaates zu jeder Centralisation bereits

ausgeführt. So weit aber eine solche existirte, hatte der Oberkönig

ein anderes aristokratisches Moment zur Seite als seine Hundertschaft,

das Ansehen nämlich der übrigen Hundertfürsten. Darüber werden wir

gleich unten Dexippus hören, ganz umfassenden Aufschluß gibt der

scandinavische Norden, wo neben dem Upsalakönig nicht die Gemeinde von

Upsala, wohl aber die Häradsfürsten die allgemeinen Angelegenheiten

mitberathen sollen. Wir finden es nicht minder in Friesland, wo

König Radbod bei seinen usurpatorischen Bestrebungen das Ansehen

der Häuptlinge dadurch anerkennt, daß er vorzugsweise sie vertreibt

oder ausrottet. Endlich kann man die Analogie des angelsächsischen

Bretwaldathums hierherziehn, welches außer der nationalen Ehre keinen

Vorrang des betreffenden Landes begründete, und nicht das voranstehende

Volk sondern die übrigen Könige zu den sonstigen Bewohnern der Insel in

ein aristokratisches Verhältniß setzte.

Kurz, auf allen Seiten ergibt sich das feste Resultat, daß ein

Oberkönig des deutschen Geschlechterstaates die Selbstständigkeit der

kleineren Republiken und die Selbstherrlichkeit der Volksgemeinde

nur im geringen Maaße beschränkte. _Nec regibus infinita aut libera

potestas; regebant in quantum Germani regnantur; paullo adductius

regnantur quam ceteri Germani, nec tamen supra libertatem; mox rex vel

princeps audiuntur, auctoritate suadendi magis quam iubendi potestate_,

mit solchen Ausdrücken bezeichnet Tacitus diese Nebeneinanderstellung

volksthümlicher Freiheit und königlicher Macht in einem und demselben

Gemeinwesen. Man sieht, es ist wieder genau das Verhältniß, wie

es Perrhävos zwischen den Capitanen und Ältesten der suliotischen

Länder, oder Elphinstone zwischen den Chanen, Maliks und Graubärten

der afghanischen Stämme erkennen läßt. Die Unterordnung unter einen

höhern thut der Ehre des niedern Fürsten, die Macht ihrer Aller der

Selbstbestimmung der Gemeinde keinen Eintrag: sie sollen vor regelloser

Willkür die Ordnung schützen, ohne der geordneten Freiheit den Raum zu

schmälern. Man vergleiche, was wir von Verritus und Malorix wissen,

welche die friesische Nation, vielleicht nach der Eintheilung derselben

in große und kleine Friesen, regieren (_Tac. XIII._ 54.) Ihr Verhältniß

zu Volksfreiheit und Ältestenthum, und wie weit sie von dem Glanze

irgend einer Majestät entfernt gewesen, zeigt sich in dem Worte des

Schriftstellers, daß »_auctore_« _Verrito_ die Händel mit Rom betrieben

werden, so wie in dem Umstande, daß die beiden Monarchen, als sie mit

dem kaiserlichen Legaten nicht fertig werden, selbst als Gesandte nach

Rom abgehen. In letzterer Eigenschaft begegnen wir auch vandalischen

und marcomannischen Königen: ich wüßte keine andere, welche so

bestimmt die republikanische Grundlage des Staates, die Vertretung,

nicht die Beherrschung der Gemeinde durch die Könige ausdrückte.

Man wird an die _decem primi_ altitalischer Senate erinnert, welche

besonders feierliche Botschaften zu übernehmen pflegten; man denke

sich deren Stellung im festen Besitze einer Familie und man wird dem

Bilde deutscher Volkskönige näher kommen als in der Vergleichung mit

mittelalterlichen Feudalkönigen oder gar mit heutigen Souverainen.

Mehrere Jahrhunderte später meldet Dexippus von den Vandalen (_p._

19. _ed. Bonn._): οἱ δὲ τῶν βαρβάρων βασιλεῖς καὶ ἄρχοντες – ἔδοσαν

ὁμήρους σφῶν αὐτῶν – οἵ τε γὰρ βασιλεῖς τοὺς παῖδας ἑκάτεροι διδοίασαν

καὶ ἕτεροι ἄμα αὐτοῖς οὐ μάλα πόῤῥω ἀξιώσεως. Die beiden Könige halte

ich für die Nachfolger des Rhaus und Rhaptus in der Herrschaft über

die Astingen, die übrigen Archonten für die Fürsten der silingischen

und dunischen Hundertschaften[170]. Bezeichnend ist einmal der Zusatz,

daß diese fast ebenso hoch geachtet worden seien wie jene, ferner die

Thatsache, daß sie alle als Gesandte zu Aurelian kommen, daß aber

wie die Häuptlinge der Quaden jeder Einzelne für sich Geißeln stellt,

und nicht in den Frieden des Oberkönigs eingeschlossen wird. Später

erschießt ein König einen ihm widersetzlichen Archonten ohne weiteres:

doch bieten sich Gründe genug zur Erklärung der That, ohne auf höhere

Macht des Königthums schließen zu müssen. War es bloße Gewaltsamkeit,

oder Furcht vor Aurelian? (das Vergehen des Fürsten war Plünderung

des römischen Gebietes nach dem Friedensschluß gewesen) oder hatten

die Könige für diesen Krieg eine außerordentliche Gewalt, von deren

sonstigem Vorkommen wir fernere Beispiele beibringen werden?

Für Herrschaften dieses beschränkten Inhaltes sind nun alle die Fälle

zu halten, in denen nicht ein bestimmter Beweis des Gegentheils

geführt werden kann. Hierher gehört die Nachricht des Tacitus über

den König der Hermunduren Vibillius, ferner Alles – so weit es

überhaupt auf geschichtlichen Werth Anspruch macht – was Jordanes

und Paulus Diaconus über die Könige der Gepiden und Vandalen vor der

Völkerwanderung berichten, was die Vita S. Severini von den Königen

der Rugier mittheilt, was aus Prokop über die Könige der Heruler,

Warner u. A. zu entnehmen ist. Die Heruler holen sich nach dem Tode

ihres Königs aus Scandinavien einen Herrscher, weil nur dieser aus

dem alten königlichen Geschlechte entsprungen sei. Unterdessen werden

einige ihrer Heerhaufen von mehreren »Hegemonen« befehligt, deren einer

späterhin den Vandalen Gelimer belehrt, er solle sein Königthum dem

Dienste des Imperators nicht vorziehen, er, der Heruler, sei auch ein

Eupatride, rühme sich aber seines römischen Amtes darum nicht weniger.

Er rechnet sich also zu der Classe deutscher Fürsten, und stellt sich

mit Gelimer ohne Bedenken auf eine Linie, obgleich er keineswegs zu

dem Stamme des Volksköniges seiner Nation gehört[171]. Selbst bei

diesem wildesten aller germanischen Völker, dessen Dasein in Kampf

und Abenteuer völlig aufgeht, hat die Feldherrngewalt des Königs das

Ansehen der Stammhäupter keineswegs vernichtet. Um so deutlicher aber

zeigt sich bei ihm die vollkräftige Natur der Volksfreiheit unter

dieser Monarchie. Prokop ist erstaunt über die Zügellosigkeit und den

Mangel an Ehrfurcht, womit die Heruler ihre Könige behandeln. Wenn der

König dem Volke den Wunsch auf Erklärung eines ungerechten Krieges

versagt, so wird er mit Gewalt dazu gezwungen. Wenn er überhaupt für

das wilde kriegerische Treiben nicht tauglich erscheint, so wird er

kurzer Hand todtgeschlagen. Während bei den Langobarden der königliche

Hofhalt schon etwas festere und vornehmere Gestalt gewonnen hat, sagt

Prokop von den Herulern, daß jeder Krieger sich nach seinem Belieben

an der Tafel des Königs niedersetze, und sich in Tadel und Schmähung

gegen denselben ergehe. Wie fest diese Anschauungen selbst einer

überschäumenden Volksfreiheit im germanischen Sinne gewurzelt waren,

erhellt aus ihrer Fortdauer durch lange Jahrhunderte im skandinavischen

Norden. Rimbert erzählt, wie König Olaf von Schweden die Predigt des

Christenthums dem hl. Ansgar nicht zu erlauben wagt, bis in einer seiner

Provinzen nach der andern die Volksversammlung ihre Zustimmung gegeben

hat. Er berichtet weiter, wie die Kriegserklärung gegen die Kuren durch

den König und das Volk von Schweden beschlossen wird, wie gegen den

vom Könige genehmigten Frieden das Volk sich auflehnt und nur durch

den Einfluß der Principes beschwichtigt wird. Die Schweden, sagt noch

Adam von Bremen, haben Könige von altem Geschlecht, deren Gewalt aber

von dem Willen des Volkes abhängt: was Alle gemeinsam billigen, muß

der König bekräftigen, es wäre denn, daß sie einmal seinem Beschlusse

widerwillig folgten; so freuen sie sich, zu Hause sämmtlich gleich

zu sein, im Kriege aber gehorchen sie dem Könige oder dem Feldherrn,

welchen jener als besonders geeignet bestellt hat.

Bei den Alamannen, scheint es, hat die Vielherrschaft, die wir oben

nachwiesen, im Laufe des fünften Jahrhunderts eine starke Vereinfachung

erfahren. Der Einfluß der hunnischen Oberherrschaft mag hier gewirkt

haben, um 470 kämpfen sie indeß noch unter zwei Königen gegen die

Gothen[172], während 496 Chlodovech’s Sieg durch die Vernichtung eines

einzigen Herrschers die Nation sich unterwirft. Bekanntlich erscheint

in der fränkischen Zeit keine Spur eines Nationaladels, in dem die

Reste eines früheren Ealdordomes gefunden werden könnten: Soll man hier

einen Bruch desselben schon durch die letzten Könige annehmen? Ich

halte es nicht für nothwendig: wie uns die Niederlage gegen die Franken

geschildert wird, ist sie hinreichend, um eine gänzliche Zerrüttung des

Gemeinwesens zu erklären. Verschwindet doch seitdem der Gegensatz der

Alamannen und Juthungen-Sueven; ebenso wohl kann auch die staatliche

Sonderung der Hundertschaften damit ihr Ende erreicht haben.

Diese Einzelnheiten, zerstreut und fragmentarisch wie sie sind,

gewähren für die allgemeine Ansicht der Verfassung ein Ergebniß,

zunächst negativen Inhalts, immer aber im Einklang mit unsern

bisherigen Resultaten. Bei dieser Würde ist es vermöge ihres Princips

unmöglich, im Einzelnen ihre Rechte festzusetzen und zu definiren.

Sie dient, wo sie erscheint, nur als Ergänzung der localen Kräfte

und Berechtigungen, sie kann mit stets gleichem Charakter aus den

verschiedensten äußeren Anlässen entspringen. Der Betrachtung jedes

einzelnen Falles muß die Frage vorbehalten bleiben, ob der König

nicht nur höchster Feldherr, sondern auch Priester der Civitas oder

oberster Asega gewesen, oder, was damit verwandt ist, ob seine Würde

aus friedlicher oder kriegerischer, aus weltlicher oder religiöser

Auszeichnung ihren Ursprung genommen hat. Bei den Völkern, die in den

eigentlichen Gesichtskreis der Germania fallen, muß man einen _sacerdos

civitatis_ neben dem Könige annehmen, so wie bei den Burgundern es

gänzlich an einem weltlichen Mittelpunkt der Volksgemeinde fehlt.

Dagegen ruht bei den Upländern, wie wir schon anführten, das Königthum

entschieden auf priesterlicher Würde, der Herrscher in Upsala ist

Oberherr der sonstigen Häradsfürsten, weil er als oberster Priester

und Inhaber des höchsten Heiligthumes auftritt. Aehnliches wird über

die richterliche Gewalt beizubringen sein: es ist möglich, daß z. B.

Athanarich, der _iudex Thervingorum_, auf diesem Wege zu seinem, wenn

auch nur vorübergehenden Ansehen gelangt ist. Für das entschiedenste

Vorrecht des Oberkönigs aber, so wie für die gewöhnliche Quelle seiner

Gewalt halte ich das Feldherrnthum. Was J. Grimm und nach ihm H. Müller

für den unkriegerischen Typus des germanischen Königthums anführen,

scheint mir vollkommen anwendbar auf das Ealdordom, auf die regelmäßige

Königswürde der ursprünglichen kleinern Verbände. Aber es ist ganz

sicher, einen Envalldr, der nicht auch die Leitung der Volkskriege

hätte, wird man nicht nachweisen können, wohl aber umgekehrt Fälle

vorfinden, in welchen dieser Ursprung des Königthums ausdrücklich

angegeben, oder die Wichtigkeit desselben nur in diese Thätigkeit

gesetzt wird. Das Nähere hierüber ist indeß erst anzugeben, nachdem die

verschiedenen Arten des ältesten deutschen Feldherrnthums gesondert

worden sind.

Es zeigt sich nämlich, daß die Angaben Cäsar’s und Tacitus’, deren

Abweichungen wir gewöhnlich nur als scheinbare anerkennen konnten,

in unvereinbarem Widerspruche in Bezug auf das Feldherrnthum stehen.

_Quum bellum_, sagt Cäsar, _civitas aut inlatum defendit aut infert,

magistratus qui eo bello praesint, ut vitae necisque habeant

potestatem, deliguntur_. Tacitus redet nicht minder umfassend: _duces

ex virtute sumunt – duces exemplo magis quam imperio – si promti, si

conspicui, si ante aciem agant, admiratione praesunt. Ceterum neque

animadvertere neque vincire, ne verberare quidem nisi sacerdotibus

permissum._

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 17 / 40 段