Prüfen wir nun den Bestand seiner Stammtafel selbst, so leuchtet ein,

daß die wichtigste, ja entscheidende Frage diese ist: in wie weit

erscheint die Verbindung beglaubigt, in welche er die Zeit vor und nach

dem hunnischen Angriff, also Ermanarich mit Theoderich gesetzt hat?

Hier aber treten sofort erhebliche Bedenken hervor. Durch Ammian wissen

wir, daß Ermanarich nach langen und harten Kämpfen gegen die Hunnen

sich selbst den Tod gab, darauf die Greutungen den Withimer zum Könige

wählten, dieser aber nach kurzem auf hunnische Söldner gestütztem

Widerstande gegen den Hunnenkönig den Tod fand, daß darauf der junge

Sohn desselben, Witherich, König wurde und unter Leitung der erprobten

Feldherrn Alatheus und Saphrax mit einer zahlreichen Volksmasse über

die Donau flüchtete. Ganz anders berichtet, wie wir gerade hier als

sicher annehmen müssen nach Cassiodor, Jordanes. Ermanarich endigt

nicht durch Selbstmord, sondern siecht an einer meuchlerisch ihm

beigebrachten Wunde und an der Angst vor den Hunnen dahin. Sein

Nachfolger heißt nicht Withimer, sondern Winithar, ein Großneffe,

wird gesagt, des Ermanarich; er fällt nicht nach kurzem Widerstande,

sondern während eines ganzen Jahres führt er siegreiche Kriege gegen

die Slaven, und dann erst wird er durch den Hunnenkönig und einen mit

diesem verbündeten Sohn des Ermanarich, Gensimund, überwältigt, worauf

dessen Bruder Hunimund König der Gothen wird. Winithar’s Sohn heißt

dann nicht Witherich, sondern Vandalar, flüchtet auch nicht über die

Donau, sondern bleibt im Lande und wird hier der Vater Walamer’s und

somit der Ahnherr der spätern Amaler. Man sieht den vollen Gegensatz

der Geschichte und der Sage; nicht ein Punkt liegt vor, in welchem

die beiden Berichte übereinstimmten; die Relation des Jordanes ist

vollständig als sagenhafte Erdichtung zu bezeichnen. Allerdings könnte

man allerlei Combinationen ersinnen, in welchem Stücke der einen und

der andern Überlieferung gut oder übel zusammengeschweißt waren: z. B.

Ermanarich habe anfangs tapfer gekämpft (Ammian), dann sei er verwundet

worden (Jordanes), habe in der Schwäche des Krankheitszustandes Angst

empfunden (Jordanes) und in solcher Stimmung sich selbst entleibt

(Ammian). Oder im Folgenden, Ammian habe die Namen Winithar und

Withimer verwechselt, Winithar habe zwei Söhne gehabt, von denen einer

über die Donau geflüchtet (Ammian), der andere hunnischer Unterthan

geworden sei (Jordanes). Diese Erfindungen wären ganz so gut, wie

hundert andere harmonistische Versuche; sie würden aber auch vor

den Augen wirklicher Kritik eben so wenig Gnade finden wie diese.

Man könnte mit gleichem Fug in die Geschichte des großen Theodorich

einzelne Notizen des Nibelungenliedes über Dietrich von Bern aufnehmen,

wenn es überhaupt statthaft wäre, einen aus gänzlich heterogenen

Elementen hergestellten Brei für wissenschaftliche Geschichte zu

halten. Das Wesentliche für uns an dieser Stelle ist eben die gründlich

verschiedene Natur der beiden Berichte, und, was sich hieraus von

selbst ergibt, die historische Unglaubwürdigkeit des Jordanes’schen.

Damit ist uns aber bereits jeder Beweis für den genealogischen

Zusammenhang zwischen Ermanarich und Theodorich, oder mit andern Worten

für den amalischen Charakter des Ermanarich und seiner Vorfahren, so

wie für das vierhundertjährige Königthum der Amaler zerronnen.

Jeder weitere Schritt bestätigt uns, auf welch unsicherem Boden

wir uns befinden. Es ist schon anderwärts[158] bemerkt worden, daß

Ermanarich, der nach Jordanes nicht vor 345 den Thron bestiegen haben

kann, um 375 im Alter von 110 Jahren gestorben sein soll; er hätte also

seine die ganze Regierungszeit füllenden Alexanderzüge im höchsten

Greisenalter von 80 und 100 Lebensjahren ausgeführt. Er wäre sodann

um 265 geboren; sein Sohn Hunimund aber, wie wir gleich sehen werden,

soll 418 oder 428 gestorben sein: die Lebensdauer der beiden Herren

betrüge also zusammen nicht weniger als 163 Jahre. Und zwar zeigt sich

bei dem erlauchten Hause nicht bloß Langlebigkeit, sondern eine bei

andern Menschen unerhörte Körperfrische. Als nämlich der hochbejahrte

Hunimund stirbt, folgt ihm sein in Jugendschönheit strahlender Sohn

Thorismund, ein trefflicher Herrscher, der leider schon nach einem

Jahre verunglückt, aber trotz seiner Jugend nicht bloß einen Sohn,

sondern auch schon einen Enkel hinterläßt. Denn nach Jordanes geht

Thorismund’s Sohn Berimund, wie oben bemerkt, nach Tolosa mit seinem

Sohne Witherich, in der Hoffnung, dort nach Wallia’s Tode König der

Westgothen zu werden. Hier gewinnen wir, so scheint es, zum ersten

Male ein festes chronologisches Datum, da Wallia unzweifelhaft 419

gestorben ist; allerdings hat Jordanes, wie wir sofort hinzusetzen

müssen, darüber eine andere Ansicht, und setzt den Tod des Wallia erst

in das Jahr 429. Damals also (419 oder 429) hat Witherich, Beremund’s

Sohn, bereits gelebt, und nun meldet uns Cassiodor, daß dessen Sohn

Eutharich, ein schöner blühender Jüngling, von König Theodorich mit

dessen Tochter Amalasuntha verheirathet wird. Diese Hochzeit fand

statt im Jahre 515; der Jüngling heirathet in runder Ziffer hundert

Jahre nach der Geburt seines Vaters. Historisch begründet ist diese

Darstellung ebenso wenig, wie die glänzenden Kämpfe Winithar’s; denn

an anderer Stelle[159] bezeichnet Cassiodor selbst den Eutharich als

einen Altersgenossen Kaiser Justin’s, so daß er an seinem Hochzeitstage

das solide Alter von etwa 65 Jahren gehabt hätte. In der _historia

Gothorum_ aber war es dem Autor angemessener erschienen, den Bräutigam

selbst als blühenden Jüngling, und nur dessen Vater als siebzig- oder

achtzigjährigen Erzeuger einzuführen.

Den König Thorismund, fährt dann Jordanes fort, betrauern die Gothen

mit solchem Schmerze, daß sie vierzig Jahre lang keinen König erheben

wollen, bis endlich Walamer, der Sohn des Vandalar, der Vater oder

Oheim des großen Theodorich, erwachsen ist[160], und mit seinen beiden

Brüdern zur Herrschaft berufen wird. Da Thorismund nach der Auffassung

des Jordanes 429 gestorben ist, würde hienach Walamer’s Thronbesteigung

in das Jahr 469, und somit seine Geburt etwas später als 450 fallen.

Nun wird sein Vater Vandalar aber doch schon bei dem Tode des

Großvaters, also 374 oder 375 gelebt haben, und so hätten wir hier den

dritten oder vierten Fall, wo ein etwa siebenzigjähriger Erzeuger der

Stammtafel die Fortsetzung, hier in Gestalt von drei Söhnen lieferte,

eine Erscheinung, an die wir bei hebräischen Erzvätern, aber doch

nicht bei deutschen Recken gewöhnt sind. Daß sich dies allerdings in

Wirklichkeit nicht so verhalten, darüber sind wir wieder aufgeklärt

durch Cassiodor oder Jordanes selbst, nach deren anderweitigen

Berichten König Walamer bereits bei Attila in großem Ansehen steht und

bei Chalons mitkämpft, so daß es mit der vierzigjährigen Trauer um

Thorismund nicht so viel auf sich hat. Bemerken wir nun weiter, daß

Jordanes _c._ 13 das erste Auftreten der Ansen mit dem Satze einführt,

nach einem _longum intervallum_ sei Dorpaneus König geworden, daß er

_c._ 23 die Thronbesteigung Ermanarich’s erst _post temporis aliquod_

auf den Tod eines nichtamalischen Vorgängers folgen läßt, daß nach dem

Ausscheiden der Nachkommen Ermanarich’s _c._ 48 die Seitenlinie des

großen Theodorich erst nach einem vierzigjährigen Zwischenreich zur

Herrschaft gelangt, endlich daß Berimund seine amalische Abkunft in

Spanien strenge verbirgt, mithin nach zwei Menschenaltern Eutharich

als Amaler erst wieder entdeckt werden muß: so zeigt sich jede

wichtige Epoche in dieser angeblichen Familiengeschichte durch ein

dunkeles Vacuum bezeichnet. Daß solche wiederholte Unterbrechungen des

Zusammenhangs unser Vertrauen zu stärken nicht geeignet sind, liegt auf

der Hand, und wenn Jordanes oder Cassiodor anderweitig andere Dinge

berichten, so drängen sie uns nur um so stärker zu der Frage, was auf

eine Familiengeschichte zu geben sei, die auf Schritt und Tritt von

ihren eigenen Urhebern widerlegt wird.

So hat Schirren mit vollem Rechte diese ganze amalische Herrlichkeit

aus der Reihe historischer Berichte gestrichen und sie als politische

Erfindung Cassiodor’s zu Gunsten der Machtstellung seiner königlichen

Patrone charakterisirt. Der gelehrte Staatsmann hatte sich die Aufgabe

gesetzt, den damaligen Römern die uralte Erlauchtheit des amalischen

Königshauses vor Augen zu stellen, und insbesondere den Athalarich von

Vater- und Mutterseite als Sprößling uralter Ahnen zu legitimiren; zur

Lösung dieser Aufgabe hatten ihm, da weder die classische Litteratur

noch die gothische Sage von alten Amalern etwas gewußt, nur die Lieder

von den Hunnenkämpfen und sonst einzelne Namen alter Heroen und Fürsten

zu Gebot gestanden, und daraus hat er denn, so gut und so übel es

gehen wollte, seine amalische Königsgeschichte componirt, wo die

Verbindungsglieder gefehlt, ein Interregnum eingeschoben, den Mangel

erkennbarer Abkunft durch die Scheu vor einem Usurpator erklärt, kurz

mit demselben Geschicke operirt, mit dem auch in spätern Jahrhunderten

so zahllose Geschlechtshistorien und Stammbäume fabricirt worden sind.

Unser Ergebniß ist also das folgende. Über die ältere gothische

Geschichte vor 375 haben wir eine dreifache Überlieferung, eine Reihe

vereinzelter Angaben römischer Historiker, eine Gruppe gothischer

Heldensagen, und endlich die amalischen Erfindungen Cassiodor’s.

Nach den historischen Berichten finden wir die Gothen in denselben

politischen Zuständen, wie wir sie bei den Bataven und Cheruskern, bei

den Burgundern und Saliern, bei den Quaden und Alemannen wahrnehmen,

eine große Anzahl königlicher Principes, von denen bald der eine

bald der andere als Heerführer uns besonders genannt wird; bei den

Thervingen zeigen unsere Nachrichten diesen Zustand unverändert bis

zum hunnischen Sturme und in den nächsten Jahrzehnten nach denselben,

und wenn bei Zosimus Athanarich πάντος τοῦ βασιλείου τῶν Σκυθῶν ἄρχων

γένους genannt[161], und Modares als ἐκ τοῦ βασιλείου τῶν Σκυθῶν γένους

bezeichnet wird, so lehrt uns die Vergleichung mit Gregor’s Berichten

über die Franken, daß daraus auf ein alle Gothen beherrschendes

Volkskönigthum nicht zu schließen ist; bei den Greutungen wissen wir

durch Ablabius, daß Ostrogotha, und durch Ammian, daß Ermanarich als

Volkskönige die ganze Civitas beherrscht haben, über die Zwischenzeit

aber zwischen beiden, sowie weiterhin zwischen Withimer und Walamer

fehlt uns jede beglaubigte Kunde. Die gothische Sage meldet uns fünf

auf einander folgende Volkskönige bei der Wanderung von Scanza an

die Mäotis, was sehr wohl mit den Nachrichten des Tacitus zusammen

stimmt, daraus bei der Erwähnung der Bellagines und der Ansenzeit

Vielherrschaft königlicher Principes; schließlich kennt sie wie die

Historiker das Königthum Ostrogotha’s und Ermanarich’s. Daß diese

beiden aber Amaler, und daß sie Beherrscher aller Gothen gewesen, dafür

haben wir einzig und allein das Zeugniß des erst im 6. Jahrhundert

schreibenden Cassiodor. Die Angaben vollends bei Jordanes über die

sonst von Ermanarich unterworfenen Völker sind ganz so zuverlässig

wie dieser Autor überhaupt. Es bleibt bei dem Resultat: die ersten

historisch sicheren Amaler heißen nicht Gapt, nicht Ostrogotha und

nicht Ermanarich, sondern es sind die drei Brüder Walamer, Theodemer

und Widemer, von deren einem der Eroberer Italiens und gnädige Gönner

Cassiodor’s abstammt.

Mit diesem einfachen Abschlusse der historischen Kritik sind nun

zahlreiche Verehrer der angeblichen germanischen und amalischen

Königsherrlichkeit wenig zufrieden. Dahn sieht darin eine seltsame

Verirrung; eine solche Erfindung Cassiodor’s, wie wir sie annehmen,

sei nicht bloß höchst gefährlich, sie sei geradezu unmöglich gewesen.

Sollten, fragt er, die Gothen das Gedächtniß verloren haben, daß man

ihnen weiß machen konnte, sechzehn Ahnen der Amaler hatten die Krone

getragen, während sie in Wahrheit erst Theoderich erworben? Welchen

Erfolg würde man erleben, wenn man in unserer Zeit die Stellung eines

Enkels Victor Emanuel’s zu befestigen suchte, durch die Behauptung,

sechzehn seiner Ahnen seien Könige von Italien gewesen? Nun, die

entsprechende Behauptung hat auch Cassiodor zu Gunsten Athalarich’s

nicht aufgestellt, sondern die sehr verschiedene, daß in grauem

Alterthum, im fernen Barbarenlande jene Ahnen geherrscht hatten. Er hat

sie aufgestellt, er selbst unter der ausdrücklichen Erklärung, daß bis

zu seinen Studien der Ruhm der alten Amaler in völlige Vergessenheit

gerathen sei[162]. Er hat sie aufgestellt, allen sonstigen historischen

Zeugnissen zum Trotz, denn sie alle und nicht bloß der von Dahn hier

citirte Ablabius stehen mit seinen Angaben in grellem Widerspruch.

Aber allerdings darüber fühlte sich Cassiodor vollkommen sicher, daß

seine Gothen keine geschichtlichen Studien trieben und sich weder mit

Ammian noch Malchus noch Ablabius befaßten: und übrigens, woher weiß

denn Dahn, daß damals die Gothen die Erfindungen Cassiodor’s ebenso

gläubig aufgenommen haben wie er es heute thut? Cassiodor’s Buch ist

schon in jenem Jahrhundert verschollen gewesen, und wenige Jahre nach

seiner Abfassung haben die Gothen die von ihm gepriesenen Amaler aus

der Herrschaft verjagt. Dennoch warnt uns Dahn mit magistraler Miene,

die Kritik habe uns von der Unkritik befreit, möge sie selbst sich

jetzt hüten in Ueberkritik zu verfallen. Ich kann dagegen nur finden,

daß Alles, was nun beigebracht wird, um Cassiodor’s Darstellung einiger

Maaßen zu retten, in die Kategorie jener vorher charakterisirten

Vermuthungen gehört, wobei man aus heterogenen und sich gegenseitig

aufhebenden Berichten einzelne Stückchen herausnimmt, und daraus einen

Hergang componirt, der von keinem jener Berichte gemeldet wird, sondern

weil er jedem derselben zu entsprechen sucht, ihnen allen widerspricht.

Da wird angefragt, ob nicht eine Combination ganz plausibel sei,

wonach die Amaler fortdauernd Volkskönige der Greutungen gewesen und

alle andern sonst genannten Könige den Thervingen angehören. Aber

Cassiodor würde am einen, und Jordanes am andern Ende protestiren:

denn jener behauptet ja, daß die Amaler bis 375 alle Gothen und nicht

bloß die Greutungen beherrscht, dieser aber erzählt, daß Cniva der

Nachfolger Ostrogotha’s, und Geberich der Nachfolger Aorich’s, und

Ermanarich der Nachfolger Geberich’s, der _successor in regno_ gewesen,

sie Alle mithin denselben Thron eingenommen hätten[163]. Oder man hat

an verschiedene königliche Geschlechter auf diesem Throne gedacht: die

Dynastien, sagt Köpke, haben gewechselt, das Königthum ist geblieben.

Da aber die feste Erblichkeit nach allgemeiner Annahme die wahre

Essenz des germanischen Königthums sein soll, so müßten wir die innern

Wirren und Umwälzungen, die hier in einem Jahrhundert vier Mal den

Erbgang unterbrochen hätten, erst aus unserer Phantasie erschaffen, um

hinterher von Cassiodor zu hören, daß wir uns durch lügenhafte römische

Berichte, und von Ammian, daß wir uns durch höfische Aufschneidereien

Cassiodor’s zu so unnöthiger Mühe hätten verführen lassen. Und

wahrhaftig, der Verweis wäre wohl verdient. Es ist doch eben nur eine

neue Auflage alter Unkritik, eine überall auseinander brechende,

theils gedankenlose, theils tendentiöse Compilation durch Erzeugnisse

unseres eignen Scharfsinns zurecht flicken zu wollen. Es ist im

Gegentheil nichts als die elementarste Regel jeder wissenschaftlichen

Kritik, statt dessen eine solche Compilation, so weit es möglich ist,

wieder in ihre ursprünglichen Bestandtheile zu zerlegen, und dann

die Qualität eines jeden derselben besonders festzustellen. Ist dies

geschehen, so hat man die unbrauchbar befundenen Elemente völlig

auszuscheiden, und nur das als tüchtig erwiesene Material zum weitern

historischen Aufbau zu verwenden: diese Regel ist nicht das Erzeugniß

willkürlicher Überkritik, sondern lediglich eine Forderung des gesunden

Menschenverstandes.

Ich bedauere, einem durch höchst anerkennenswerthen Fleiß

hervorragenden Buche so bestimmt widersprechen zu müssen. Aber

ein Autor, welcher eine entgegenstehende Meinung mit solcher

Selbstsicherheit als seltsame Verirrung und Überkritik bezeichnet,

macht es nöthig, ihm die Gegengründe mit einiger Deutlichkeit klar zu

stellen.

* * * * *

Am Schlusse dieser beiden Paragraphen wiederholen wir: bei allen hier

aufgezählten Völkern liegt so wenig wie etwa bei den Sachsen ein Grund

vor, eine Änderung des politischen Zustandes durch das Gefolgewesen

vorauszusetzen. Alles zeigt vielmehr, daß ein germanisches Königthum,

dessen Rechte von jenen des Principates verschieden gewesen wären,

im Jahre 370 ebenso wenig bei ihnen nachzuweisen ist wie in der

cäsarischen Zeit, daß überhaupt die Geschlechtsverfassung bis zu dem

letzten Einbruch in die römischen Provinzen in voller Kraft bestanden

hat. So viel ist für 370 in der Vergleichung mit Tacitus zuzugeben,

daß die Einheit der Civitas dort nicht mehr so regelmäßige gemeinsame

Behörden erschafft, wie sie hier durch den kleinen Rath der Ältesten

und die monatlichen Versammlungen des ganzen Volkes gegeben wurden.

Der Grund scheint aber kaum ein anderer, als das Schwinden der

römischen Kriegsgefahr: hatte deren Gericht im ersten Jahrhundert die

Völker zusammengehalten trotz aller innern Antriebe zu Wanderung und

Zersplitterung, so traten diese im dritten und vierten bei der rein

defensiven Haltung der Römer wieder in volle Kraft, und die einzelnen

Hundertschaften begannen sich von Neuem auf eigne Hand zu setzen.

Indeß können wir dennoch die Ansicht nicht theilen, welche,

etwa von der Betrachtung der Alamannen ausgehend, die einzelnen

kleinen Souveräne, die zahllosen Könige, denen wir ihren Titel

nicht bestreiten, aber wegen möglicher Mißverständnisse lieber mit

unscheinbarern vertauschen – welche sich diese also in völliger

Ungebundenheit vorstellt. Verbündet im heutigen Sinne, und durch

ausdrücklichen Vertrag gefestet, sind sie allerdings nicht gewesen:

aber die Idee ihres natürlichen Zusammengehörens schwebt doch über

ihnen und erschafft eine gleichartige Haltung nach außen und häufig

genug auch erkennbare Organe nach innen. Noch immer halten die

Ethelinge und Gemeinden der Sachsen _concilium civitatis_ zu Markloh.

Die Civitas ist größer geworden als in der taciteischen Zeit, und statt

der gesammten Menge tagen nur Ausschüsse ihrer Abgeordneten: aber der

Grundsatz ist fortdauernd derselbe, er beruht auf der Unterordnung

souveräner Gemeinden unter die höhere Einheit eines Staates, den sie

äußerlich allerdings mehr andeuten als verwirklichen. Wir wissen nichts

von gemeinen Gerichten bei den Burgundern, aber das religiöse Band ist

hier aus so starkem Stoffe gewirkt, wie es nur bei einem bestimmten

Bewußtsein der Nationaleinheit gelingen kann, einem Bewußtsein, welches

eben so praktisch gewesen sein muß, wie unter Chatten und Cheruskern

zu irgend einer Zeit. Bei den Quaden des vierten Jahrhunderts läugnen

wir mit Bestimmtheit eine Erbmonarchie über das gesammte Volk, wir

erfahren nur von Gaukönigen und Hundertrichtern und von keiner

Handlung und keiner Behörde, die wir dem richtenden Concilium bei

Tacitus oder den Senaten der Deutschen bei Cäsar vergleichen könnten.

Aber Ammian sagt dennoch: _ex intimis regni obsides arcessiti_.

Bei den Gothen finden wir den Ausdruck gemeinsamen Lebens im

Kriege in wechselnden Hegemonien, im Frieden bei der Behandlung der

religiösen Angelegenheiten: da beschließen die Megistanes und ordnen

die Verwaltung ganz so, wie sie bei Tacitus den Priester und die

gottbeseelten Rosse geleiten. Endlich bei den Franken erscheint ein

Gegenbild zu den Dingtagen von Markloh, klar und ausdrücklich wie

kein anderes, in der gemeinsamen Thätigkeit der Proceres, in der

Aufzeichnung des Volksrechtes durch die vom Volke bevollmächtigten

Adalinge. Wo will man hier den Gegensatz zwischen der taciteischen

Demokratie und dem Königthume fränkischer Nation nachweisen? was liegt

hier zu Tage, was nicht vollkommen gleichlautend auf dem von Tacitus

geschilderten _concilium civitatis_ hätte verhandelt werden können?

Es ist immer und immer wieder nichts anderes, als daß leider nicht alle

Ealdoren jener Zeit Athanarich’s Vorliebe für den Richtertitel statt

des königlichen getheilt haben. Nännte sie Ammian, wie er nach den

Rechten dieser Fürsten gedurft hätte, aller Orten _iudices_, oder hätte

Gregor seine Untersuchung über deutsches Königthum zu einem festeren

Ergebniß gebracht, schwerlich hätte irgend ein Forscher den Gedanken

gefaßt, auf der einen Seite die Anfänge der merovingischen Monarchie

schon bei Tacitus aufzusuchen, oder auf der andern die taciteische

Verfassung bereits im dritten Jahrhundert durch das Gefolgewesen zu

Grabe zu tragen.

Fußnoten:

[143] Wenn Köpke meint, auf der kriegerischen Wanderung sei die

Erhebung eines Volkskönigs unerläßlich gewesen, so bescheide ich mich,

nicht zu wissen, was im 2. Jahrhundert unter uns völlig unbekannten

Verhältnissen militärisch zweckmäßig war.

[144] _Zos. I._ 42. _IV._ 25.

[145] _Ammian._ 31. 5.

[146] Willkürlich erklärt Dahn, Könige _II_, 94, diese Aussage des

Themistius für unrichtig; er, Dahn, kennt seinen Athanarich besser.

[147] Epiphanius, Eunapius und Hieronymus nennen den Athanarich König;

sie sind nicht zu tadeln, da er in der That den Titel hatte. Jedenfalls

ist der Ausdruck des Sokrates _V._ 10 (Γότθων ἀρχηγός) vorsichtiger.

[148] Ich bleibe bei diesem Datum und der Meinung, Sokrates und

Hieronymus hätten ein und denselben Hergang im Auge trotz Waitz im

Ulfilas. _Epiphan. ad. haer._ 828 sagt: τὸ πᾶν γένος τῶν χριστιάνων

wurde vertrieben, nicht die Audianer allein. Warum also auch nicht

außer den Katholiken des Augustin und Basil die Arianer des Ulfilas?

Der andere Grund für ein späteres Datum Fritigern’s, um 370 sei von

einem Zerfallen der Herrschaft Athanarich’s keine Rede, zerfällt von

selbst durch die Darstellung im Texte.

[149] Erst die Copisten des Sokrates, Sozomenos, die _vita Nicetae_,

Cassiodor _in chr._, aus späterer Zeit mit dem Bilde größerer

Herrschaften vertraut und an den Königstitel der Beiden gewöhnt, machen

aus den leitenden Gaukönigen wahre Monarchen. Die hist. misc. verbindet

mit den Nachrichten des Sokrates sogar die Darstellung des Ablabius und

setzt den Athanarich zu den Ostgothen, den Fritigern zu den Westgothen.

[150] Irrig sagt Dahn, Könige _VI_, 2, wir wüßten bestimmt, daß

Athanarich der Sohn des Rhotesteos gewesen.

[151] So auch Hieronym. _ad a._ 370, um welche Stelle die Späteren

sich wieder verdient gemacht haben. Oros _VII._ 32 schreibt es aus und

setzt (vor der Erzählung der Schlacht von Adrianopel) hinzu: _Gothi

antea per legatos supplices poposcerunt, ut iis episcopi mitterentur

etc._ Jordanes copirt diese Worte dann in gleichem Zusammenhang, läßt

aber das _antea_ aus und macht so die Gothen erst nach 377 zu Christen.

Ob die gleichlautenden Erzählungen Sozomenos’ und Theodoret’s auf

ähnlichem Mißverständniß beruhen? Noch schlimmer macht es _Isidor era_

400 und 403.

[152] Die Uebersetzung der _ed. Bonn._ schiebt hier unbefugt _et aliis_

zwischen _tribuum ducibus_ und _qui praestabant_ ein.

[153] Daß dies der Sinn des Satzes ist, und daß Jordanes nicht etwa

sagen wollte, die Volkssage werde von Ablabius als Quelle angeführt,

zeigen die folgenden Worte, es werde dasselbe noch von andern ältern

Gewährsmännern erzählt, und es sei zu verwundern, daß Josephus, der

sonst die ersten Anfänge wahrhaft berichte, darüber schweige. Jordanes

konnte erstaunt sein, daß Josephus die ersten Wohnsitze der Scythen

übergehe, aber sicher nicht, daß er die gothischen Lieder nicht kannte.

[154] C. 4.

[155] Hieraus ergibt sich, daß Ostrogotha’s gepidischer Krieg c. 17

aus derselben Quelle stammt. Die Erzählung selbst zeigt in jedem Worte

einen von dem c. 16 aus Ammian geschöpften Berichte grundverschiedenen

Charakter.

[156] C. 24.

[157] C. 5, 34. Dahn, Könige _II_, 98, mißversteht das ante quos der

erstern Stelle, und sieht darin unrichtig einen Grund, den Fritigern

für einen andern Helden als den Sieger von Adrianopel zu halten.

[158] Von Gausen, in der Bonner Dissertation de _rebus Gothicis_.

[159] _Var. VIII_, 1.

[160] _Habitum repararet virilem_; es ist deutlich die Wehrhaftmachung

gemeint, für die wir nach _Germ. c._ 13 bei der _insignis nobilitas_

der Amaler das 12. oder 15. Lebensjahr des Jünglings vermuthen dürfen.

[161] Dahn’s Uebersetzung: der Herrscher des monarchisch regierten

Bezirks, ist unvereinbar mit dem Wortlaut, und mit der bestimmten

Meldung des Themistius, daß neben Athenarich eine ganze Anzahl

gothischer βασιλείς vor Valens erschienen sind.

[162] Wenn er also _VIII_, 20 erzählt, daß Gensimund die Krone

ausgeschlagen, um sie dem rechten Erben der Amaler zu erhalten, so hat

diese Geschichte eben auch keine bessere Gewähr als seine sonstigen

Mittheilungen. Er sagt auch nicht, daß Gensimund in der ganzen Welt

besungen werde, sondern daß er einen solchen Ruhm verdiene. Endlich

hält für den rechten Erben in dieser Geschichte Dahn selbst den Oheim

des Theoderich; auch wenn wir also die Geschichte für wahr halten, kann

sie nichts für die Beglaubigung der alten Amaler austragen.

[163] Dahn’s weitere Meinung, daß nach Jordanes Ermanarich bei seinen

Eroberungen auch Gothen sich erst unterworfen habe, ist durch Mommsen’s

Textfeststellung beseitigt: nicht _Gothos_ sondern _Golthescythas_ ist

dort zu lesen.

§ 6. Volkskönige.

Bei allen bis hierher geschilderten Herrschaften ist die Substanz

der Verfassung demokratisch, die Form erscheint aristokratisch

in Bezug auf die Civitas und monarchisch nur innerhalb der

einzelnen Hundertschaften. Wenn einer der Fürsten für eine Weile

die Angelegenheiten des ganzen Volkes leitet, so ist sein Ansehen

bloß thatsächlicher Natur, und der Wandel der Verhältnisse bestimmt

ausschließlich über die Dauer desselben.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 16 / 40 段