seien im Jahre 388 unter ihren Herzogen Genobaud, Marcomer und Sunno
über den Rhein gegangen und hätten das Land bis in die Nähe von Cöln
verheert. Als die Römer aus Trier Verstärkung erhalten, streift eine
Schaar der Deutschen westwärts und wird im Kohlenwalde aufgerieben;
die Andern weichen über den Rhein, und vernichten einen römischen
Heertheil, der sie verfolgend bei Neuß auf das rechte Ufer übergegangen
ist. Dann wird eine Unterhandlung versucht, mit Marcomer und Sunno,
welche damals, sagt Sulpicius, die »_regales_« der Franken waren; bald
nachher aber eröffnet der römische Feldherr auf’s Neue den Krieg gegen
Marcomer und Sunno, die »_subreguli_« der Franken, geht bei Cöln über
den Rhein, zieht nordwärts bis zum Lande der Chamaven, trifft aber auf
keine Feinde, nur daß einige Ampsivarier und Chatten unter der Führung
Marcomer’s aus den entfernteren Bergrücken sichtbar werden. Es zeigt
sich hier bei Sulpicius genau der Sprachgebrauch Ammian’s; dieselben
Personen werden abwechselnd als _duces_, _regales_, _subreguli_
bezeichnet, und Gregor von Tours, der diese Aussagen wiederholt, ist
befremdet, daß nirgend von fränkischen Königen die Rede ist, und weiß
nicht, ob die _regales_ wirkliche Könige oder nur deren Stellvertreter
waren. Für uns lassen Ammian’s Parallelstellen keinen Zweifel: es sind
ampsivarische oder chattische Principes. Daß Claudian (_ad laudem
Stilic. I._, 237 ff.) sie später, als sie gegen Stilicho unglücklich
kämpfen, _reges_ nennt, ändert hieran ebenso wenig, wie die wechselnde
Titulatur der quadischen und alamannischen Fürsten bei Ammian. Nicht
mehr hat es auf sich, wenn Gregor dann weiter bemerkt, Sulpicius lasse
an einer spätern Stelle deutlich erkennen, daß die Franken einen
König gehabt, den er allerdings nicht nenne: Gregor ist so gütig, die
betreffende Stelle wörtlich einzurücken, wo sie denn nichts Anderes
besagt, als daß Eugenius das alte Födus mit den Königen der Franken und
der Alamannen erneuert habe, und mithin die Frage, ob es bei jedem der
beiden Völker nur einen oder mehrere Könige gegeben, offenbar völlig
unentschieden bleibt[131].
Gregor selbst bestätigt dann unsere Ansicht durch seine unmittelbar
folgenden Mittheilungen aus der fränkischen Ueberlieferung über die
Herkunft der Merowinger. Man erzählt, sagt er, die Franken seien aus
Pannonien gekommen, hätten sich zuerst am Rheine niedergelassen, dann
nach Ueberschreitung des Rheines Thoringien durchzogen, und dort
sich nach Gauen oder Staaten (_iuxta pagos vel civitates_) gelockte
Könige gewählt, aus ihrer ersten und so zu sagen edelsten Familie,
was denn auch die Siege Chlodovech’s näher darthäten (»die spätern
Siege Chlodovech’s über die verschiedenen Frankenkönige, meint Gregor,
bewiesen die Existenz dieser Gaukönige«)[132]. Damals also sei
Chlojo Frankenkönig gewesen, habe zu Dispargum im Lande der Thoringer
gewohnt, und von dort aus die Stadt Cambrai und später das Land bis zur
Somme eingenommen; aus seinem Stamme, behaupten Einige, sei Merowech
entsprossen und dessen Sohn Childerich gewesen.
Der Zusammenhang dieses Berichts und das Auftreten Chlojo’s an seinem
Schlusse läßt keinen Zweifel, daß wir unter den hier genannten Franken
die Salier, und nur diese zu verstehen haben. Diese also hätten nach
ihrem Rheinübergang über jeden ihrer Gaue oder Staaten[133] einen
König eingesetzt, und damals habe (mithin als einer dieser Gaukönige)
Chlojo in Dispargum und später über Cambrai und Umgegend geherrscht.
Für unsere Zwecke ist es nicht erforderlich, in die Untersuchung über
die Lage von Dispargum und der linksrheinischen Thoringia einzutreten:
für uns ist das Wesentliche, daß hier wie früher die Salier unter einer
Mehrzahl von Herrschern gestanden, welche sie selbst einen jeden als
Fürsten eines (kleineren oder größeren) Gaues bezeichnen. Was bedeuten
nun die Worte, die Könige seien gewählt worden _de prima, et ut ita
dicam nobiliori suorum familia_? welchem Satze dann entspricht, daß
später, als Chlodovech die Gaukönige ausrottet, sie immer als seine
_parentes_ bezeichnet werden. Ist hier an wirkliche oder geglaubte
Blutsverwandtschaft zu denken? Man hat wohl vermuthet, in früherer
Zeit habe ein Volkskönig die ganze Civitas der Salier beherrscht, und
dann sei das Land unter dessen Söhne getheilt und jedem ein Pagus
zugewiesen worden. Leider entspricht aber diese Auffassung weder dem
Wortlaut der Sage, noch den sonst gesicherten Thatsachen. So lange
wir Bataven und Sigambern kennen, hat es keine Volkskönige, sondern
immer nur Gaufürsten bei ihnen gegeben; man kann dafür kein beredteres
Zeugniß wünschen, als Gregor’s Befremden, daß kein Schriftsteller vor
ihm von Königen »der Franken« etwas weiß, und die Genugthuung, mit
welcher er die inhaltleere Notiz über die »Könige der Franken und
Alamannen« registrirt. Also an ein altes Volkskönigthum und spätere
Erbtheilungen ist hier nicht zu denken. Sollen wir nun annehmen,
eines Tages hätten alle kleinen Staaten der Salier beschlossen, es
werde an die Spitze jedes einzelnen nicht mehr ein Princeps aus
seiner Mitte, sondern ein Mitglied der Merovingischen Familie treten?
zugleich aber, wohlverstanden, jeder kleine Staat seine politische
Selbstständigkeit behalten – denn so zeigt es sich im Fortgang der
Begebenheiten. Unmöglich wäre das freilich nicht, wohl aber, scheint
mir, unglaublich. Man wird sich also wohl erinnern müssen, daß wir es
hier mit sagenhafter Ueberlieferung zu thun haben. In deren Natur aber
liegt es, einen Zustand nicht als solchen zu beschreiben, sondern (sehr
lobenswerth in ästhetischer Beziehung) die Beschreibung in Erzählung
zu verwandeln, wie z. B. aus der Existenz der Centurienverfassung die
Geschichte des milden Königs Servius erwächst, wie sich die Form der
friesischen Gerichte in die Darstellung von König Karl und dessen
Verhandlungen mit Radbod und den ersten Asegen einkleidet. Unter dieser
Voraussetzung bedeutet Gregor’s Angabe zunächst nichts Anderes, als
daß, so weit die Erinnerung der Sage hinaufreicht, die Franken unter
blutsverwandten Hundertfürsten oder Gaukönigen gestanden haben. Ist
hieran nun etwas Auffälliges oder Besonderes? Bataven und Gugerner
besaßen in alter Zeit nach unsern früheren Erörterungen auf ihren 80
Quadratmeilen vielleicht acht Gaue, einen jeden mit seinem _princeps_
aus adligem Geschlecht an der Spitze. Wären es nun auch, anstatt
acht, etwa zwölf oder sechzehn gewesen, wie vieler Heirathen oder
Verschwägerungen hätte es bedurft, um alle diese _stirpes nobiles_ in
eine _familia prima et nobilior_ zu verschmelzen, bei diesen Germanen,
welchen der Mutterbruder ein näherer Blutsfreund dünkte als der Oheim
von Vatersseite? Und daß schon zu Tacitus Zeit die _principes_ unter
ihres Gleichen zu heirathen liebten, ist längst bemerkt und als Beweis
für das Dasein fürstlicher Geschlechter betont worden. So konnten sehr
bald alle salischen Hundertfürsten sich als _parentes_ betrachten,
und wenn das salische Volk, im Bewußtsein seiner Verschiedenheit von
Friesen, Chauken, Alamannen sich als eine große nationale Maegthe
fühlte, so fand deren Einheit in der wirklichen oder vorausgesetzten
Verwandtschaft ihrer Fürsten den concentrirten sinnlichen Ausdruck.
In Gregors Bericht erscheint nun Chlojo, wenigstens wie »Einige
erzählen«, an der Spitze des Geschlechtes, aus welchem später
Chlodovech entsprungen ist, eine Ansicht, mit welcher die
Genealogie von St. Gallen, eine der ältesten unter den vorhandenen,
übereinstimmt[134]. Die Erwähnung Faramund’s als ersten Ahnherrn
in andern Stammtafeln[135], so wie Prosper’s Wort: _Pharamundus
regnat in Francia_, führt uns hier nicht weiter; sie beweist nur,
daß ein solcher Königsname bekannt und im siebenten Jahrhundert
in die Genealogie aufgenommen war. Die _historia epitomata_ aber
und der Anfang der _Gesta regum Francorum_ zeigen sich bei näherer
Untersuchung als willkürliche Compilation. Sie beginnen mit der
trojanischen Sage, welche außer den Verehrern Hunibald’s und Wasthald’s
wohl keine Vertheidiger mehr gewinnen wird, finden dann bei Gregor
die Nachricht des Sulpicius: _Marcomere et Sunnone ducibus Franci
in Germaniam prorupere_, legen ein besonderes Gewicht auf das Wort
_duces_, und lassen sich dadurch bewegen, als Gregor nachher wieder
von Königen redet, über diese angebliche Änderung der Verfassung sich
zu verbreiten. Aus scheinbaren Widersprüchen ihrer Quellen erwachsen
diesen unbefangenen Harmonisten Umwälzungen und Regentenwechsel. Die
Geschichte weist ohnehin den Marcomer und Sunno den Ripuariern zu; aber
auch aus der ächten Sage der Merowinger ist Alles zu streichen, was
über Gregor, und demnach über Chlojo hinauszugehen versucht.
Nicht viel besser aber steht es um die Sicherheit der Verbindung
Chlojo’s mit den spätern Herrschern, insbesondere mit Childerich, dem
Vater des weltgeschichtlichen Monarchen aller Franken. Gregor sagt: _ex
cuius stirpe quidam Merovechum fuisse adserunt_. In einer Stammtafel
(_cod. S. Gall._ bei Pertz _l. c._) heißt Merovech der Enkel Chlojo’s
durch Chlodobod, in einer zweiten (_Duchesne I._ 793) ohne Bezug auf
Chlojo der Sohn eines ältern Merovech; in einer dritten (_Bouquet
II._, 697) der Nachfolger des kinderlosen Chlojo, in einer vierten
(_Eccard fr. or. I._, 23) der Verwandte Chlojo’s, der dessen unmündige
Söhne entthront. Kaum leidlicher sind nur in der folgenden Generation
berathen, wo Gregor und die drei letzten Tafeln Childerich als den
Sohn Merovech’s bezeichnen, die erste aber als den Urenkel desselben
mit Einschiebung zweier unbekannter Namen aufführt. Endlich in dem
ältesten aller dieser Stammbäume (_ex cod. l. Sal., Bouquet l. c._)
verschwindet Merovech ganz, und Childerich erscheint als der Sohn
Chlodobod’s, des Sohnes von Chlojo. Fast alle denkbaren Variationen
sind erschöpft; nur eine wird wie mit sorgfältiger Vorsicht umgangen,
gerade eine solche, die sich mit sonstigen historischen Angaben in
Verbindung setzen ließe. Ich denke an die Erzählung des Priscus von
zwei fränkischen Brüdern, die sich um die Herrschaft streiten, wozu
man eine Andeutung bei Gregor (_II._ 7) vergleichen kann. H. Müller
tauft die Brüder unbedenklich Chlodobod und Merovech, während Eichhorn,
wahrlich mit vollem Rechte, jeden Versuch einer Combination auf diesem
Gebiete zurückweist.
Das einzige sichere Ergebniß dieser Varianten ist die völlige
Dunkelheit, welche schon im 6. Jahrhundert über allen Verhältnissen vor
Chlodovech und dessen Vater lag. Die Namen einiger Könige waren Alles,
was sich aus der Vergessenheit errettet hatte, ohne irgend eine Notiz
über den Umfang oder den Zusammenhang ihrer Herrschaft. Man verband
sie, wie einen Jeden der Wunsch, das mächtige Könighaus in seinen
Anfängen zu verherrlichen, es eben lehrte. Was wir wissen, beschränkt
sich auf die beiden Thatsachen, daß wie bei Cheruskern und Quaden, bei
Burgundern und Alamannen, so auch bei den Saliern jeder Pagus seinen
Hundertfürsten königlichen Geschlechts und Namens besaß, und daß einer
dieser Fürsten sich die Stadt Cambrai und deren Gegend bis zur Somme
unterworfen hatte.
Mit einer an Sicherheit streifenden Wahrscheinlichkeit ist hier
schließlich hinzuzusetzen, daß auch das alte Verhältniß zwischen
Fürsten und Gemeinde im Wesentlichen bis dahin ungeändert geblieben
war. Schon oben habe ich an die Art und Weise erinnert, in welcher
die erste Aufzeichnung der _lex Salica_ nach den Prologen zu Stande
gekommen ist; eine vollständige Discussion des Vorganges ist allerdings
auch hier noch nicht thunlich, da sie bei der Beschaffenheit des
quellenmäßigen Materials nur erfolgen kann, indem zugleich Chlodovech’s
gesetzgeberische Thätigkeit in die Betrachtung hineingezogen wird.
Erst dann wird sich die Richtigkeit der in den Prologen niedergelegten
Aussagen nach jeder Beziehung darthun lassen: hier muß es bei ihrer im
Allgemeinen anerkannten Glaubwürdigkeit[136] genügen, festzustellen,
was nach der Absicht ihrer Autoren hat ausgesagt werden sollen. Es
berichtet nun der längere Prolog: _Gens Francorum inclyta ... dum adhuc
teneretur barbara[137], inspirante Deo inquirens scientiae clavem.
Dictaverunt Salica lege per proceris ipsius gentis, qui tunc tempore
eiusdem aderant rectores; electi de pluribus viri quatuor ... qui
per tres mallos convenientes ... de singulis iudicibus [l. iudiciis]
decreverunt hoc modo. At ubi Deo favente rex Francorum Chlodoveus ..
primus recepit catholicum baptisimi, et quod minus in pacto habebatur
idoneo, per proconsolis regis Chlodovehi et Hildeberti et Chlotarii
fuit lucidius emendatum._ Also eine Versammlung des salischen Volkes
beschließt eine Aufzeichnung des salischen Rechtes; sie wählt zu diesem
Behufe aus ihren Proceres vier geeignete Männer aus; diese stellen die
einzelnen Satzungen zusammen, und die souveräne Volksgemeinde verkündet
diese Aufzeichnung als Gesetz. Von der Mitwirkung eines Volkskönigs
ist keine Rede; die Gaukönige, d. h. die Proceres handeln im Auftrage
der Volksgemeinde. Wie gesagt, ich will hier noch nicht urtheilen,
ob der Autor des Prologs sich vielleicht geirrt hat: aber ist ein
Zweifel denkbar über das, was er hat sagen wollen? daß in heidnischer
Zeit das Volk und seine Proceres die Aufzeichnung beschlossen und
vollzogen haben, daß erst unter Chlodovech, und nach dessen Taufe
eine königliche Einwirkung erfolgt ist? Wenn Sohm erörtert, bei der
ersten Redaction des Gesetzes hätten vier Thunginen den Inhalt der
einzelnen Titel gewiesen, dann aber als souveräner Vertreter der
_Gens Francorum_ der Volkskönig denselben als Gesetz verkündet: so
schließt er dies aus dem Inhalt des heute uns vorliegenden Textes, wo
gleich in der ersten Zeile das Gesetz allerdings als ein königliches
bezeichnet wird. Die entscheidende Frage, ob wir den Urtext überhaupt
noch besitzen, ob die uns vorliegende Urkunde nicht die von Chlodovech
emendirte ist, berührt er gar nicht; der König, den er der _gens
Francorum_ als Gesetzgeber hinzufügt, oder aus derselben heraus
interpretirt[138], soll nach ihm auch nicht Chlodovech, sondern einer
von dessen heidnischen Vorgängern sein; ausdrücklich erkennt er an,
(_I._, 38) daß »zur Zeit des salischen Gesetzes«, des uns vorliegenden,
wie sich versteht, »nur =ein= König den ganzen Stamm beherrschte.«
Nun wissen wir aber, so gewiß wie irgend ein Factum jener spärlich
beleuchteten Zeit, daß vor Chlodovech kein König der ganzen _gens
Francorum_ oder _Saliorum_ existirt hat, und wenn der uns vorliegende
Text des Gesetzes überall einen solchen voraussetzt, so kann er schon
deßhalb nur von Chlodovech oder aus Chlodovech’s Zeit herrühren. Und
ebenso, wenn der Prolog sagt, daß in heidnischer Zeit die Volksgemeinde
der Franken das Gesetz verkündet, König Chlodovech aber nach seiner
Taufe es emendirt habe, so legt er die erste Verkündung nicht etwa
dem König Chlodovech vor seiner Taufe, und auch nicht einem ältern
Volkskönige bei, der nie gelebt hat, sondern im Gegensatze zu dem
spätern monarchischen System der souveränen Volksgemeinde und ihren
fürstlichen Lenkern. Ganz in demselben Sinne sagt denn auch der
kürzere Prolog: _placuit atque convenit inter Francos et eorum
proceres_, d. h. die Franken nebst ihren Proceres haben unter einander
vereinbart: so redet niemand, der als gesetzgebendes Organ des Volkes
einen souveränen Monarchen voraussetzt. Vielmehr geht die deutliche
Meinung der Worte dahin, daß zwischen den fränkischen Gemeinden unter
Einschluß ihrer Proceres die Aufzeichnung des Gesetzes verabredet
worden sei: es ist das ein ausdrückliches Zeugniß, daß das Volk
gerade nicht unter einer Königsherrschaft vereint gewesen, sondern
in freier Einigung sein Gesetz beschlossen hat. Mit einem Worte, die
Prologe kennen als Vertreter der salischen Civitas vor Chlodovech nur
die Volksgemeinde und die Proceres, die _rectores eiusdem gentis_.
Ob es möglich ist, durch anderweitige Beweismittel die Unrichtigkeit
dieser ihrer Ansicht darzuthun, werden wir später sehen; hier aber
ist zu constatiren, einmal, daß es nach dem Zeugniß der Prologe,
ebenso wie nach jenem Gregor’s, bei den Saliern des 5. Jahrhunderts
keinen großen Volkskönig, sondern nur _reges iuxta pagos vel civitates
creatos_ gab, sodann daß diese, eben so wie ihre Vorfahren zur Zeit
Julian’s, nicht die Herren des Volkes, sondern die ausführenden Organe
seines entscheidenden Willens waren. Dieselbe Ansicht spricht Jacob
Grimm in seinem Schlußurtheil über die malberg’sche Glosse aus[139].
»Zur Zeit des Bodogast, Salagast, Widogast,« sagt der treffliche
Forscher, »die dem Text der erhaltenen ältesten Fassung bereits im
fernen Dunkel liegt, waren die Franken Heiden, und ohne Könige, nur
von Fürsten oder Herzogen beherrscht. Nicht zu übersehen ist die
Formel _ana theoda_ (_coram populo_) bei dem _maialis votivus II._,
11, und bei der Freilassung, _XXVI._, wo beide Male die Glosse mehr
und älteres als der lateinische Text gewährt. Das _dimittere ante
regem_ trat, seitdem Könige walteten, an die Stelle des alten _coram
populo_ = _ana theoda_[140]. Wiederum _cap. XLVI._ hat der Text erst
_ante regem aut in mallo_, und dann ausführlicher _ante regem aut in
mallo publico, hoc est in mallobergo ante theada vel tungino_, wo die
Glosse mit weggelassenem _ante regem_ nur die alte Formel _ante theuda
aut tungino_ wiederholt. _LVI._, _XCVI._ bleibt _regis praesentia_
unglossirt. Vollen Beweis kann das nicht bringen, aber uns ahnen
lassen, daß die Glosse über die Zeit der Könige hinausreicht.«
Gewiß, wenn andere positive Momente dafür angeführt werden könnten,
daß der jetzt uns vorliegende Text, seine _lex dominica_, seine
monarchischen Satzungen im 5. Jahrhundert entstanden seien, so würden
jene Auslassungen der Glosse keinen vollen und zwingenden Gegenbeweis
erbringen können. Ob dieser Fall vorliegt, wird sich später zeigen;
einstweilen dürfen wir registriren, daß Gregor, die Prologe und die
Glosse von einem salischen Volkskönigthum vor Chlodowech nichts wissen,
daß vielmehr Gregor’s gelockte Gaukönige gleichbedeutend mit den
Proceres sind _qui eiusdem gentis aderant rectores_, gleichbedeutend
mit den quadischen Judices, den burgundischen Hendinen, den Principes
der taciteischen Zeit. Gregor’s letztes Wort über Chlodovech gibt
dieser Anschauung ihren Abschluß. Nachdem er berichtet, wie Chlodovech
den König der Ripuarier beseitigt und sich an seine Stelle gesetzt,
erzählt er, wie jener die Herrschaft auch über alle Salier gewonnen.
Chlodovech bringt den König Chararich und den König Ragnachar und den
König Rignomer um, und, schließt Gregor, noch viele andere Könige ließ
er tödten, sogar seine nächsten Verwandten, von denen er fürchtete, daß
sie das Reich ihm entreißen könnten. Auf einem Gebiete also, ungefähr
so groß wie das heutige Belgien gab es drei uns namentlich bekannte und
außer ihnen noch viele andere Könige; tritt man deren Ehre zu nahe,
wenn man sie mit Armin oder Inguiomer vergleicht?
* * * * *
Was die Glosse und deren Deutung im Allgemeinen betrifft, so kann ich
nicht umhin, noch folgende Bemerkung anzuschließen. In der ersten
Auflage dieses Buches habe ich Leo’s geistreiche Erklärung derselben
aus dem Keltischen angenommen, wie bald nachher auch Waitz in seinem
Buche über die Lex Salica, bei manchen Einwendungen im Einzelnen, die
Berechtigung der Auffassung im Ganzen anerkannt hat. In der That ist
nicht abzusehen, warum bei den Franken, welche in Belgien doch unter
einer keltischen Bevölkerung ansässig geworden waren, und folglich mit
dieser tagtäglich in rechtliche und gerichtliche Beziehungen kommen
mußten, nicht auch einzelne keltische Termini, wie weiterhin so viele
römische aufgenommen, oder warum bei einzelnen Stellen der Volksrechte
nicht das Bedürfniß einer keltischen Interpretation fühlbar geworden
sein sollte[141]. Indessen man weiß, wie lebhaft sich der Widerspruch
unserer Germanisten gegen Leo’s Behauptung erhoben hat[142]; ich habe
es also zur Zeit vermieden von Leo’s Sätzen noch weiter Gebrauch zu
machen. Aber so völlig entschieden, wie es Waitz und Sohm jetzt,
vornehmlich nach Grimm’s Erörterungen, annehmen, scheint mir die Frage
durchaus noch nicht zu sein, vielmehr zu einem _non liquet_ noch
immer großer Anlaß vorzuliegen. Müllenhoff schreibt eine Erklärung
der deutschen Wörter der Lex Salica, erkennt aber an, daß eine Anzahl
gerade der wichtigeren, _alodis_, _baro_, _filtortum_, _grafio_,
_tangano_ fremden Ursprung zeigen. Bei andern, z. B. _thunginus_ oder
_tunginus_ wird der deutsche Charakter zweifelhaft, nicht durch den
Mangel einer Ableitung, sondern durch den Ueberfluß möglicher aber
sämmtlich unsicherer Deutungen, nach welchen der Thunginus entweder
der Bezirksgraf oder der Decan oder der Ehrwürdige oder der Zwingende
sein würde. Mit _mithio_ weiß kein Germanist etwas Rechtes anzufangen;
Grimm’s letzte Erklärung beginnt mit einem altsächsischen Verbum
messen, und endigt mit einem »an den Schild klopfen«; Kern dagegen
klopft an, ob man nicht statt des völlig unerklärlichen _mithio_ lieber
_withio_ lesen wolle, was freilich bei der großen Zahl der Urkunden,
die das Wort erwähnen, absolut unzulässig ist. Ich nehme mir nicht
heraus, die grammatischen und etymologischen Erörterungen eines Jacob
Grimm von der sprachlichen Seite her zu kritisiren; wenn er aber den
Tunginus deshalb für einen Decan halten will, weil wir damit einen
Beweis für die sonst unbekannte Thatsache gewännen, daß die Franken die
Zehnzahl _tun_ genannt hätten, und dann diese Bezeichnung sofort für
die weitere Erläuterung der _chunnas_ verwerthet, so braucht man nicht
Linguist zu sein, um den völlig beweislosen Zirkelschluß zu erkennen.
So zeigt sich Ungewißheit an allen Enden, und mir scheint, daß Leo
eine dankenswerthe Entdeckung lediglich durch die Uebertreibung des
damit gemachten Gebrauches verdorben hat. Er fand nun Keltisches an
hundert Stellen, wo die Widerlegung auf der Hand lag: darüber kam ein
nicht selten werthvolles Erklärungsmittel in allgemeine, unverdiente
Mißachtung. Nach allen darüber gepflogenen Verhandlungen kann ich
auch heute nur finden, daß die Annahme eines, wenngleich nur sehr
sporadischen Einflusses der keltischen Umgebung über eine Reihe von
Worten und Sachen, wie _chrenecruda_, _baro_, _mithio_, _contubernium_
besseren Aufschluß als irgend eine andere Hypothese gewährt. Mit Recht
macht Müllenhoff darauf aufmerksam, daß gerade auf dem belgischen Boden
während langer Jahrhunderte deutsche, keltische und romanische Elemente
sich berührt, bekämpft und gegenseitig durchdrungen haben.
Fußnoten:
[120] _Similitudine morum concordes_ sagt er einmal.
[121] Beide Epitheta bei Ammian.
[122] Ich zweifle nicht daran, daß bei Fredegar, Ammian, der _vita
s. Desider._ u. _Privati_ nur die oft vorkommende Verwechslung der
Alamannen und Alanen das Ereigniß in das fünfte Jahrhundert gebracht
hat. Stälin Wirt. Gesch. _I._ 118 hätte über den Werth der Deductionen
bei _Bolld. l. c._ nicht in Zweifel zu sein brauchen.
[123] Die mit ihnen befreundeten Vadomar und Gundomad hausen als
römische Clienten am Schwarzwald. Vgl. Baumann in den deutschen
Forschungen 16, S. 219.
[124] _Ep. ad Sen. Pop. Atn. p._ 279.
[125] Vgl. Schröder, histor. Zeitschr. _XLIII_, 1 ff. Noch im 4.
Jahrhundert unterscheidet Ammian, auch hier durch Kaiser Julian
bestätigt, sehr bestimmt die Salier von den Chamaven und den
Chattuariern. Der Gau der letztern umfaßt in späterer Zeit den größten
Theil der Gugerner so wie auf der rechten Rheinseite einen Landstrich
an der Ruhr.
[126] Als die Eindringlinge wieder besiegt sind, werden ansehnliche
Schaaren derselben als römische Unterthanen im innern Gallien
angesiedelt, und hiebei die drei angeführten Namen genannt.
[127] _Ammian_ 17, 2. Julian’s Brief an die Athener.
[128] _Zosimus III_, 6.
[129] _Liban. epitaph. in Jul. opp. ed. Reiske I_, 549.
[130] _Greg. Tur. hist. eccl. II_, 9.
[131] Wietersheim hätte es sich also ersparen können, über die
Natur und die Befugnisse dieser angeblichen Monarchie weitläufige
Vermuthungen anzustellen.
[132] Giesebrecht, Uebersetzung Gregor’s _I_, 69, Note.