Ueber andere fränkische Stämme berichtet Sulpicius Alexander[130], sie

seien im Jahre 388 unter ihren Herzogen Genobaud, Marcomer und Sunno

über den Rhein gegangen und hätten das Land bis in die Nähe von Cöln

verheert. Als die Römer aus Trier Verstärkung erhalten, streift eine

Schaar der Deutschen westwärts und wird im Kohlenwalde aufgerieben;

die Andern weichen über den Rhein, und vernichten einen römischen

Heertheil, der sie verfolgend bei Neuß auf das rechte Ufer übergegangen

ist. Dann wird eine Unterhandlung versucht, mit Marcomer und Sunno,

welche damals, sagt Sulpicius, die »_regales_« der Franken waren; bald

nachher aber eröffnet der römische Feldherr auf’s Neue den Krieg gegen

Marcomer und Sunno, die »_subreguli_« der Franken, geht bei Cöln über

den Rhein, zieht nordwärts bis zum Lande der Chamaven, trifft aber auf

keine Feinde, nur daß einige Ampsivarier und Chatten unter der Führung

Marcomer’s aus den entfernteren Bergrücken sichtbar werden. Es zeigt

sich hier bei Sulpicius genau der Sprachgebrauch Ammian’s; dieselben

Personen werden abwechselnd als _duces_, _regales_, _subreguli_

bezeichnet, und Gregor von Tours, der diese Aussagen wiederholt, ist

befremdet, daß nirgend von fränkischen Königen die Rede ist, und weiß

nicht, ob die _regales_ wirkliche Könige oder nur deren Stellvertreter

waren. Für uns lassen Ammian’s Parallelstellen keinen Zweifel: es sind

ampsivarische oder chattische Principes. Daß Claudian (_ad laudem

Stilic. I._, 237 ff.) sie später, als sie gegen Stilicho unglücklich

kämpfen, _reges_ nennt, ändert hieran ebenso wenig, wie die wechselnde

Titulatur der quadischen und alamannischen Fürsten bei Ammian. Nicht

mehr hat es auf sich, wenn Gregor dann weiter bemerkt, Sulpicius lasse

an einer spätern Stelle deutlich erkennen, daß die Franken einen

König gehabt, den er allerdings nicht nenne: Gregor ist so gütig, die

betreffende Stelle wörtlich einzurücken, wo sie denn nichts Anderes

besagt, als daß Eugenius das alte Födus mit den Königen der Franken und

der Alamannen erneuert habe, und mithin die Frage, ob es bei jedem der

beiden Völker nur einen oder mehrere Könige gegeben, offenbar völlig

unentschieden bleibt[131].

Gregor selbst bestätigt dann unsere Ansicht durch seine unmittelbar

folgenden Mittheilungen aus der fränkischen Ueberlieferung über die

Herkunft der Merowinger. Man erzählt, sagt er, die Franken seien aus

Pannonien gekommen, hätten sich zuerst am Rheine niedergelassen, dann

nach Ueberschreitung des Rheines Thoringien durchzogen, und dort

sich nach Gauen oder Staaten (_iuxta pagos vel civitates_) gelockte

Könige gewählt, aus ihrer ersten und so zu sagen edelsten Familie,

was denn auch die Siege Chlodovech’s näher darthäten (»die spätern

Siege Chlodovech’s über die verschiedenen Frankenkönige, meint Gregor,

bewiesen die Existenz dieser Gaukönige«)[132]. Damals also sei

Chlojo Frankenkönig gewesen, habe zu Dispargum im Lande der Thoringer

gewohnt, und von dort aus die Stadt Cambrai und später das Land bis zur

Somme eingenommen; aus seinem Stamme, behaupten Einige, sei Merowech

entsprossen und dessen Sohn Childerich gewesen.

Der Zusammenhang dieses Berichts und das Auftreten Chlojo’s an seinem

Schlusse läßt keinen Zweifel, daß wir unter den hier genannten Franken

die Salier, und nur diese zu verstehen haben. Diese also hätten nach

ihrem Rheinübergang über jeden ihrer Gaue oder Staaten[133] einen

König eingesetzt, und damals habe (mithin als einer dieser Gaukönige)

Chlojo in Dispargum und später über Cambrai und Umgegend geherrscht.

Für unsere Zwecke ist es nicht erforderlich, in die Untersuchung über

die Lage von Dispargum und der linksrheinischen Thoringia einzutreten:

für uns ist das Wesentliche, daß hier wie früher die Salier unter einer

Mehrzahl von Herrschern gestanden, welche sie selbst einen jeden als

Fürsten eines (kleineren oder größeren) Gaues bezeichnen. Was bedeuten

nun die Worte, die Könige seien gewählt worden _de prima, et ut ita

dicam nobiliori suorum familia_? welchem Satze dann entspricht, daß

später, als Chlodovech die Gaukönige ausrottet, sie immer als seine

_parentes_ bezeichnet werden. Ist hier an wirkliche oder geglaubte

Blutsverwandtschaft zu denken? Man hat wohl vermuthet, in früherer

Zeit habe ein Volkskönig die ganze Civitas der Salier beherrscht, und

dann sei das Land unter dessen Söhne getheilt und jedem ein Pagus

zugewiesen worden. Leider entspricht aber diese Auffassung weder dem

Wortlaut der Sage, noch den sonst gesicherten Thatsachen. So lange

wir Bataven und Sigambern kennen, hat es keine Volkskönige, sondern

immer nur Gaufürsten bei ihnen gegeben; man kann dafür kein beredteres

Zeugniß wünschen, als Gregor’s Befremden, daß kein Schriftsteller vor

ihm von Königen »der Franken« etwas weiß, und die Genugthuung, mit

welcher er die inhaltleere Notiz über die »Könige der Franken und

Alamannen« registrirt. Also an ein altes Volkskönigthum und spätere

Erbtheilungen ist hier nicht zu denken. Sollen wir nun annehmen,

eines Tages hätten alle kleinen Staaten der Salier beschlossen, es

werde an die Spitze jedes einzelnen nicht mehr ein Princeps aus

seiner Mitte, sondern ein Mitglied der Merovingischen Familie treten?

zugleich aber, wohlverstanden, jeder kleine Staat seine politische

Selbstständigkeit behalten – denn so zeigt es sich im Fortgang der

Begebenheiten. Unmöglich wäre das freilich nicht, wohl aber, scheint

mir, unglaublich. Man wird sich also wohl erinnern müssen, daß wir es

hier mit sagenhafter Ueberlieferung zu thun haben. In deren Natur aber

liegt es, einen Zustand nicht als solchen zu beschreiben, sondern (sehr

lobenswerth in ästhetischer Beziehung) die Beschreibung in Erzählung

zu verwandeln, wie z. B. aus der Existenz der Centurienverfassung die

Geschichte des milden Königs Servius erwächst, wie sich die Form der

friesischen Gerichte in die Darstellung von König Karl und dessen

Verhandlungen mit Radbod und den ersten Asegen einkleidet. Unter dieser

Voraussetzung bedeutet Gregor’s Angabe zunächst nichts Anderes, als

daß, so weit die Erinnerung der Sage hinaufreicht, die Franken unter

blutsverwandten Hundertfürsten oder Gaukönigen gestanden haben. Ist

hieran nun etwas Auffälliges oder Besonderes? Bataven und Gugerner

besaßen in alter Zeit nach unsern früheren Erörterungen auf ihren 80

Quadratmeilen vielleicht acht Gaue, einen jeden mit seinem _princeps_

aus adligem Geschlecht an der Spitze. Wären es nun auch, anstatt

acht, etwa zwölf oder sechzehn gewesen, wie vieler Heirathen oder

Verschwägerungen hätte es bedurft, um alle diese _stirpes nobiles_ in

eine _familia prima et nobilior_ zu verschmelzen, bei diesen Germanen,

welchen der Mutterbruder ein näherer Blutsfreund dünkte als der Oheim

von Vatersseite? Und daß schon zu Tacitus Zeit die _principes_ unter

ihres Gleichen zu heirathen liebten, ist längst bemerkt und als Beweis

für das Dasein fürstlicher Geschlechter betont worden. So konnten sehr

bald alle salischen Hundertfürsten sich als _parentes_ betrachten,

und wenn das salische Volk, im Bewußtsein seiner Verschiedenheit von

Friesen, Chauken, Alamannen sich als eine große nationale Maegthe

fühlte, so fand deren Einheit in der wirklichen oder vorausgesetzten

Verwandtschaft ihrer Fürsten den concentrirten sinnlichen Ausdruck.

In Gregors Bericht erscheint nun Chlojo, wenigstens wie »Einige

erzählen«, an der Spitze des Geschlechtes, aus welchem später

Chlodovech entsprungen ist, eine Ansicht, mit welcher die

Genealogie von St. Gallen, eine der ältesten unter den vorhandenen,

übereinstimmt[134]. Die Erwähnung Faramund’s als ersten Ahnherrn

in andern Stammtafeln[135], so wie Prosper’s Wort: _Pharamundus

regnat in Francia_, führt uns hier nicht weiter; sie beweist nur,

daß ein solcher Königsname bekannt und im siebenten Jahrhundert

in die Genealogie aufgenommen war. Die _historia epitomata_ aber

und der Anfang der _Gesta regum Francorum_ zeigen sich bei näherer

Untersuchung als willkürliche Compilation. Sie beginnen mit der

trojanischen Sage, welche außer den Verehrern Hunibald’s und Wasthald’s

wohl keine Vertheidiger mehr gewinnen wird, finden dann bei Gregor

die Nachricht des Sulpicius: _Marcomere et Sunnone ducibus Franci

in Germaniam prorupere_, legen ein besonderes Gewicht auf das Wort

_duces_, und lassen sich dadurch bewegen, als Gregor nachher wieder

von Königen redet, über diese angebliche Änderung der Verfassung sich

zu verbreiten. Aus scheinbaren Widersprüchen ihrer Quellen erwachsen

diesen unbefangenen Harmonisten Umwälzungen und Regentenwechsel. Die

Geschichte weist ohnehin den Marcomer und Sunno den Ripuariern zu; aber

auch aus der ächten Sage der Merowinger ist Alles zu streichen, was

über Gregor, und demnach über Chlojo hinauszugehen versucht.

Nicht viel besser aber steht es um die Sicherheit der Verbindung

Chlojo’s mit den spätern Herrschern, insbesondere mit Childerich, dem

Vater des weltgeschichtlichen Monarchen aller Franken. Gregor sagt: _ex

cuius stirpe quidam Merovechum fuisse adserunt_. In einer Stammtafel

(_cod. S. Gall._ bei Pertz _l. c._) heißt Merovech der Enkel Chlojo’s

durch Chlodobod, in einer zweiten (_Duchesne I._ 793) ohne Bezug auf

Chlojo der Sohn eines ältern Merovech; in einer dritten (_Bouquet

II._, 697) der Nachfolger des kinderlosen Chlojo, in einer vierten

(_Eccard fr. or. I._, 23) der Verwandte Chlojo’s, der dessen unmündige

Söhne entthront. Kaum leidlicher sind nur in der folgenden Generation

berathen, wo Gregor und die drei letzten Tafeln Childerich als den

Sohn Merovech’s bezeichnen, die erste aber als den Urenkel desselben

mit Einschiebung zweier unbekannter Namen aufführt. Endlich in dem

ältesten aller dieser Stammbäume (_ex cod. l. Sal., Bouquet l. c._)

verschwindet Merovech ganz, und Childerich erscheint als der Sohn

Chlodobod’s, des Sohnes von Chlojo. Fast alle denkbaren Variationen

sind erschöpft; nur eine wird wie mit sorgfältiger Vorsicht umgangen,

gerade eine solche, die sich mit sonstigen historischen Angaben in

Verbindung setzen ließe. Ich denke an die Erzählung des Priscus von

zwei fränkischen Brüdern, die sich um die Herrschaft streiten, wozu

man eine Andeutung bei Gregor (_II._ 7) vergleichen kann. H. Müller

tauft die Brüder unbedenklich Chlodobod und Merovech, während Eichhorn,

wahrlich mit vollem Rechte, jeden Versuch einer Combination auf diesem

Gebiete zurückweist.

Das einzige sichere Ergebniß dieser Varianten ist die völlige

Dunkelheit, welche schon im 6. Jahrhundert über allen Verhältnissen vor

Chlodovech und dessen Vater lag. Die Namen einiger Könige waren Alles,

was sich aus der Vergessenheit errettet hatte, ohne irgend eine Notiz

über den Umfang oder den Zusammenhang ihrer Herrschaft. Man verband

sie, wie einen Jeden der Wunsch, das mächtige Könighaus in seinen

Anfängen zu verherrlichen, es eben lehrte. Was wir wissen, beschränkt

sich auf die beiden Thatsachen, daß wie bei Cheruskern und Quaden, bei

Burgundern und Alamannen, so auch bei den Saliern jeder Pagus seinen

Hundertfürsten königlichen Geschlechts und Namens besaß, und daß einer

dieser Fürsten sich die Stadt Cambrai und deren Gegend bis zur Somme

unterworfen hatte.

Mit einer an Sicherheit streifenden Wahrscheinlichkeit ist hier

schließlich hinzuzusetzen, daß auch das alte Verhältniß zwischen

Fürsten und Gemeinde im Wesentlichen bis dahin ungeändert geblieben

war. Schon oben habe ich an die Art und Weise erinnert, in welcher

die erste Aufzeichnung der _lex Salica_ nach den Prologen zu Stande

gekommen ist; eine vollständige Discussion des Vorganges ist allerdings

auch hier noch nicht thunlich, da sie bei der Beschaffenheit des

quellenmäßigen Materials nur erfolgen kann, indem zugleich Chlodovech’s

gesetzgeberische Thätigkeit in die Betrachtung hineingezogen wird.

Erst dann wird sich die Richtigkeit der in den Prologen niedergelegten

Aussagen nach jeder Beziehung darthun lassen: hier muß es bei ihrer im

Allgemeinen anerkannten Glaubwürdigkeit[136] genügen, festzustellen,

was nach der Absicht ihrer Autoren hat ausgesagt werden sollen. Es

berichtet nun der längere Prolog: _Gens Francorum inclyta ... dum adhuc

teneretur barbara[137], inspirante Deo inquirens scientiae clavem.

Dictaverunt Salica lege per proceris ipsius gentis, qui tunc tempore

eiusdem aderant rectores; electi de pluribus viri quatuor ... qui

per tres mallos convenientes ... de singulis iudicibus [l. iudiciis]

decreverunt hoc modo. At ubi Deo favente rex Francorum Chlodoveus ..

primus recepit catholicum baptisimi, et quod minus in pacto habebatur

idoneo, per proconsolis regis Chlodovehi et Hildeberti et Chlotarii

fuit lucidius emendatum._ Also eine Versammlung des salischen Volkes

beschließt eine Aufzeichnung des salischen Rechtes; sie wählt zu diesem

Behufe aus ihren Proceres vier geeignete Männer aus; diese stellen die

einzelnen Satzungen zusammen, und die souveräne Volksgemeinde verkündet

diese Aufzeichnung als Gesetz. Von der Mitwirkung eines Volkskönigs

ist keine Rede; die Gaukönige, d. h. die Proceres handeln im Auftrage

der Volksgemeinde. Wie gesagt, ich will hier noch nicht urtheilen,

ob der Autor des Prologs sich vielleicht geirrt hat: aber ist ein

Zweifel denkbar über das, was er hat sagen wollen? daß in heidnischer

Zeit das Volk und seine Proceres die Aufzeichnung beschlossen und

vollzogen haben, daß erst unter Chlodovech, und nach dessen Taufe

eine königliche Einwirkung erfolgt ist? Wenn Sohm erörtert, bei der

ersten Redaction des Gesetzes hätten vier Thunginen den Inhalt der

einzelnen Titel gewiesen, dann aber als souveräner Vertreter der

_Gens Francorum_ der Volkskönig denselben als Gesetz verkündet: so

schließt er dies aus dem Inhalt des heute uns vorliegenden Textes, wo

gleich in der ersten Zeile das Gesetz allerdings als ein königliches

bezeichnet wird. Die entscheidende Frage, ob wir den Urtext überhaupt

noch besitzen, ob die uns vorliegende Urkunde nicht die von Chlodovech

emendirte ist, berührt er gar nicht; der König, den er der _gens

Francorum_ als Gesetzgeber hinzufügt, oder aus derselben heraus

interpretirt[138], soll nach ihm auch nicht Chlodovech, sondern einer

von dessen heidnischen Vorgängern sein; ausdrücklich erkennt er an,

(_I._, 38) daß »zur Zeit des salischen Gesetzes«, des uns vorliegenden,

wie sich versteht, »nur =ein= König den ganzen Stamm beherrschte.«

Nun wissen wir aber, so gewiß wie irgend ein Factum jener spärlich

beleuchteten Zeit, daß vor Chlodovech kein König der ganzen _gens

Francorum_ oder _Saliorum_ existirt hat, und wenn der uns vorliegende

Text des Gesetzes überall einen solchen voraussetzt, so kann er schon

deßhalb nur von Chlodovech oder aus Chlodovech’s Zeit herrühren. Und

ebenso, wenn der Prolog sagt, daß in heidnischer Zeit die Volksgemeinde

der Franken das Gesetz verkündet, König Chlodovech aber nach seiner

Taufe es emendirt habe, so legt er die erste Verkündung nicht etwa

dem König Chlodovech vor seiner Taufe, und auch nicht einem ältern

Volkskönige bei, der nie gelebt hat, sondern im Gegensatze zu dem

spätern monarchischen System der souveränen Volksgemeinde und ihren

fürstlichen Lenkern. Ganz in demselben Sinne sagt denn auch der

kürzere Prolog: _placuit atque convenit inter Francos et eorum

proceres_, d. h. die Franken nebst ihren Proceres haben unter einander

vereinbart: so redet niemand, der als gesetzgebendes Organ des Volkes

einen souveränen Monarchen voraussetzt. Vielmehr geht die deutliche

Meinung der Worte dahin, daß zwischen den fränkischen Gemeinden unter

Einschluß ihrer Proceres die Aufzeichnung des Gesetzes verabredet

worden sei: es ist das ein ausdrückliches Zeugniß, daß das Volk

gerade nicht unter einer Königsherrschaft vereint gewesen, sondern

in freier Einigung sein Gesetz beschlossen hat. Mit einem Worte, die

Prologe kennen als Vertreter der salischen Civitas vor Chlodovech nur

die Volksgemeinde und die Proceres, die _rectores eiusdem gentis_.

Ob es möglich ist, durch anderweitige Beweismittel die Unrichtigkeit

dieser ihrer Ansicht darzuthun, werden wir später sehen; hier aber

ist zu constatiren, einmal, daß es nach dem Zeugniß der Prologe,

ebenso wie nach jenem Gregor’s, bei den Saliern des 5. Jahrhunderts

keinen großen Volkskönig, sondern nur _reges iuxta pagos vel civitates

creatos_ gab, sodann daß diese, eben so wie ihre Vorfahren zur Zeit

Julian’s, nicht die Herren des Volkes, sondern die ausführenden Organe

seines entscheidenden Willens waren. Dieselbe Ansicht spricht Jacob

Grimm in seinem Schlußurtheil über die malberg’sche Glosse aus[139].

»Zur Zeit des Bodogast, Salagast, Widogast,« sagt der treffliche

Forscher, »die dem Text der erhaltenen ältesten Fassung bereits im

fernen Dunkel liegt, waren die Franken Heiden, und ohne Könige, nur

von Fürsten oder Herzogen beherrscht. Nicht zu übersehen ist die

Formel _ana theoda_ (_coram populo_) bei dem _maialis votivus II._,

11, und bei der Freilassung, _XXVI._, wo beide Male die Glosse mehr

und älteres als der lateinische Text gewährt. Das _dimittere ante

regem_ trat, seitdem Könige walteten, an die Stelle des alten _coram

populo_ = _ana theoda_[140]. Wiederum _cap. XLVI._ hat der Text erst

_ante regem aut in mallo_, und dann ausführlicher _ante regem aut in

mallo publico, hoc est in mallobergo ante theada vel tungino_, wo die

Glosse mit weggelassenem _ante regem_ nur die alte Formel _ante theuda

aut tungino_ wiederholt. _LVI._, _XCVI._ bleibt _regis praesentia_

unglossirt. Vollen Beweis kann das nicht bringen, aber uns ahnen

lassen, daß die Glosse über die Zeit der Könige hinausreicht.«

Gewiß, wenn andere positive Momente dafür angeführt werden könnten,

daß der jetzt uns vorliegende Text, seine _lex dominica_, seine

monarchischen Satzungen im 5. Jahrhundert entstanden seien, so würden

jene Auslassungen der Glosse keinen vollen und zwingenden Gegenbeweis

erbringen können. Ob dieser Fall vorliegt, wird sich später zeigen;

einstweilen dürfen wir registriren, daß Gregor, die Prologe und die

Glosse von einem salischen Volkskönigthum vor Chlodowech nichts wissen,

daß vielmehr Gregor’s gelockte Gaukönige gleichbedeutend mit den

Proceres sind _qui eiusdem gentis aderant rectores_, gleichbedeutend

mit den quadischen Judices, den burgundischen Hendinen, den Principes

der taciteischen Zeit. Gregor’s letztes Wort über Chlodovech gibt

dieser Anschauung ihren Abschluß. Nachdem er berichtet, wie Chlodovech

den König der Ripuarier beseitigt und sich an seine Stelle gesetzt,

erzählt er, wie jener die Herrschaft auch über alle Salier gewonnen.

Chlodovech bringt den König Chararich und den König Ragnachar und den

König Rignomer um, und, schließt Gregor, noch viele andere Könige ließ

er tödten, sogar seine nächsten Verwandten, von denen er fürchtete, daß

sie das Reich ihm entreißen könnten. Auf einem Gebiete also, ungefähr

so groß wie das heutige Belgien gab es drei uns namentlich bekannte und

außer ihnen noch viele andere Könige; tritt man deren Ehre zu nahe,

wenn man sie mit Armin oder Inguiomer vergleicht?

* * * * *

Was die Glosse und deren Deutung im Allgemeinen betrifft, so kann ich

nicht umhin, noch folgende Bemerkung anzuschließen. In der ersten

Auflage dieses Buches habe ich Leo’s geistreiche Erklärung derselben

aus dem Keltischen angenommen, wie bald nachher auch Waitz in seinem

Buche über die Lex Salica, bei manchen Einwendungen im Einzelnen, die

Berechtigung der Auffassung im Ganzen anerkannt hat. In der That ist

nicht abzusehen, warum bei den Franken, welche in Belgien doch unter

einer keltischen Bevölkerung ansässig geworden waren, und folglich mit

dieser tagtäglich in rechtliche und gerichtliche Beziehungen kommen

mußten, nicht auch einzelne keltische Termini, wie weiterhin so viele

römische aufgenommen, oder warum bei einzelnen Stellen der Volksrechte

nicht das Bedürfniß einer keltischen Interpretation fühlbar geworden

sein sollte[141]. Indessen man weiß, wie lebhaft sich der Widerspruch

unserer Germanisten gegen Leo’s Behauptung erhoben hat[142]; ich habe

es also zur Zeit vermieden von Leo’s Sätzen noch weiter Gebrauch zu

machen. Aber so völlig entschieden, wie es Waitz und Sohm jetzt,

vornehmlich nach Grimm’s Erörterungen, annehmen, scheint mir die Frage

durchaus noch nicht zu sein, vielmehr zu einem _non liquet_ noch

immer großer Anlaß vorzuliegen. Müllenhoff schreibt eine Erklärung

der deutschen Wörter der Lex Salica, erkennt aber an, daß eine Anzahl

gerade der wichtigeren, _alodis_, _baro_, _filtortum_, _grafio_,

_tangano_ fremden Ursprung zeigen. Bei andern, z. B. _thunginus_ oder

_tunginus_ wird der deutsche Charakter zweifelhaft, nicht durch den

Mangel einer Ableitung, sondern durch den Ueberfluß möglicher aber

sämmtlich unsicherer Deutungen, nach welchen der Thunginus entweder

der Bezirksgraf oder der Decan oder der Ehrwürdige oder der Zwingende

sein würde. Mit _mithio_ weiß kein Germanist etwas Rechtes anzufangen;

Grimm’s letzte Erklärung beginnt mit einem altsächsischen Verbum

messen, und endigt mit einem »an den Schild klopfen«; Kern dagegen

klopft an, ob man nicht statt des völlig unerklärlichen _mithio_ lieber

_withio_ lesen wolle, was freilich bei der großen Zahl der Urkunden,

die das Wort erwähnen, absolut unzulässig ist. Ich nehme mir nicht

heraus, die grammatischen und etymologischen Erörterungen eines Jacob

Grimm von der sprachlichen Seite her zu kritisiren; wenn er aber den

Tunginus deshalb für einen Decan halten will, weil wir damit einen

Beweis für die sonst unbekannte Thatsache gewännen, daß die Franken die

Zehnzahl _tun_ genannt hätten, und dann diese Bezeichnung sofort für

die weitere Erläuterung der _chunnas_ verwerthet, so braucht man nicht

Linguist zu sein, um den völlig beweislosen Zirkelschluß zu erkennen.

So zeigt sich Ungewißheit an allen Enden, und mir scheint, daß Leo

eine dankenswerthe Entdeckung lediglich durch die Uebertreibung des

damit gemachten Gebrauches verdorben hat. Er fand nun Keltisches an

hundert Stellen, wo die Widerlegung auf der Hand lag: darüber kam ein

nicht selten werthvolles Erklärungsmittel in allgemeine, unverdiente

Mißachtung. Nach allen darüber gepflogenen Verhandlungen kann ich

auch heute nur finden, daß die Annahme eines, wenngleich nur sehr

sporadischen Einflusses der keltischen Umgebung über eine Reihe von

Worten und Sachen, wie _chrenecruda_, _baro_, _mithio_, _contubernium_

besseren Aufschluß als irgend eine andere Hypothese gewährt. Mit Recht

macht Müllenhoff darauf aufmerksam, daß gerade auf dem belgischen Boden

während langer Jahrhunderte deutsche, keltische und romanische Elemente

sich berührt, bekämpft und gegenseitig durchdrungen haben.

Fußnoten:

[120] _Similitudine morum concordes_ sagt er einmal.

[121] Beide Epitheta bei Ammian.

[122] Ich zweifle nicht daran, daß bei Fredegar, Ammian, der _vita

s. Desider._ u. _Privati_ nur die oft vorkommende Verwechslung der

Alamannen und Alanen das Ereigniß in das fünfte Jahrhundert gebracht

hat. Stälin Wirt. Gesch. _I._ 118 hätte über den Werth der Deductionen

bei _Bolld. l. c._ nicht in Zweifel zu sein brauchen.

[123] Die mit ihnen befreundeten Vadomar und Gundomad hausen als

römische Clienten am Schwarzwald. Vgl. Baumann in den deutschen

Forschungen 16, S. 219.

[124] _Ep. ad Sen. Pop. Atn. p._ 279.

[125] Vgl. Schröder, histor. Zeitschr. _XLIII_, 1 ff. Noch im 4.

Jahrhundert unterscheidet Ammian, auch hier durch Kaiser Julian

bestätigt, sehr bestimmt die Salier von den Chamaven und den

Chattuariern. Der Gau der letztern umfaßt in späterer Zeit den größten

Theil der Gugerner so wie auf der rechten Rheinseite einen Landstrich

an der Ruhr.

[126] Als die Eindringlinge wieder besiegt sind, werden ansehnliche

Schaaren derselben als römische Unterthanen im innern Gallien

angesiedelt, und hiebei die drei angeführten Namen genannt.

[127] _Ammian_ 17, 2. Julian’s Brief an die Athener.

[128] _Zosimus III_, 6.

[129] _Liban. epitaph. in Jul. opp. ed. Reiske I_, 549.

[130] _Greg. Tur. hist. eccl. II_, 9.

[131] Wietersheim hätte es sich also ersparen können, über die

Natur und die Befugnisse dieser angeblichen Monarchie weitläufige

Vermuthungen anzustellen.

[132] Giesebrecht, Uebersetzung Gregor’s _I_, 69, Note.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 13 / 40 段