Solche Auswanderungen waren nun von allen Fesseln befreit, in welchen

eine gesammte Civitas sich nothwendiger Weise bewegen mußte. Die

Anzahl der Genossen war nicht groß und stets durch die Anführung eines

Einzigen zusammengehalten, während die Civitas in den meisten Fällen

nur ein Collegium der Hundertfürsten als leitende Behörde besaß. Die

einzelne Centene vereinte die Beweglichkeit eines Gefolges mit der

erhaltenen Gemeindeverfassung; ihre Schritte, wenn auch äußerlich rasch

in die Weite strebend, gingen doch an keiner Stelle über den Kreis des

hergebrachten politischen Systems hinaus. Draußen, wenn man für sich

allein nicht durchdringen konnte, fanden sich wohl die Gleichstrebenden

wieder zusammen, neue Einigungen wurden geschlossen und wenn es passend

schien wieder gelöst. So konnten die Massen in unaufhörlichem Wechsel

begriffen sein, ohne daß ihre Theile im Innern eine wesentliche

Veränderung durchzumachen brauchten. Nicht der mindeste Grund liegt

demnach vor, um bei Alamannen und Gothen, bei Vandalen und Sachsen

die Auflösung der alten Volksgemeinden auf einen Bruch der Verfassung

anstatt auf eine Entwickelung derselben zurückzuführen. Wenn also

im vorigen Jahrhundert die Führer, welche Tacitus Principes nennt,

jetzt Könige heißen, so folgt aus der Verschiedenheit der Namen

durchaus noch nicht eine innerliche Wandlung des Zustandes. Umgekehrt,

wenn wir finden, daß die neuen Könige nach Umfang und Inhalt ihrer

Herrschaft mit den alten Principes gleichartig sind, so ist der Schluß

unabweislich, daß auch die alten Principes im germanischen Sinne

Könige ihrer Centenen, und folglich das Anrecht auf die Würde ihrem

Geschlechte eigenthümlich gewesen.

Noch im Jahre 360, wie uns Ammian berichtet, nennen die Burgunder

ihre Fürsten nicht Könige, sondern Hendinen. Über die sprachliche

Erläuterung des Wortes gehen die Ansichten der Sachverständigen

auseinander, ohne daß jedoch die Auffassung des sachlichen Sinnes im

Wesentlichen dadurch berührt würde. J. Grimm erinnert an das Wort

_kindins_, mit welchem Ulfilas nicht βασιλεὺς, sondern ἄρχων übersetzt.

Müllenhoff, damit übereinstimmend, erklärt demnach _kindins_ oder

_hendins_ mit φυλάρχων, obgleich Ammian seinerseits für diesen

deutschen Titel unbedenklich den lateinischen _rex_ verwendet. Dagegen

findet Wackernagel die Zusammenstellung von _hendinus_ und _kindins_ im

Widerspruche mit den Gesetzen der Lautverschiebung, und vermuthet, es

sei statt _hendinus_ bei Ammian _hundinus_ zu lesen, gleich _hunno_,

dem deutschen Ausdruck für Centenar oder Hundertfürst. Nehme man nun

das Eine oder das Andere an, so erhellt, daß die Civitas der Burgunder

in mehrere Herrschaften zerfiel, deren jede von einem besondern Fürsten

geleitet war. So weit die obigen Vermuthungen reichen, hatte dieser

Fürst die Stellung eines taciteischen Princeps, was aber Ammian nicht

abhielt, ihm den Königstitel zu geben. Trotz dieses Titels aber deutet

Alles, was wir sonst erfahren, auf ein demokratisches Regiment.

Nicht einmal im Kriege stehen die Könige an der höchsten Stelle,

obgleich sie die Kriegführung leiten; sondern _Burgundii_, sagt Ammian

28,5, _misere catervas lectissimas_, mit deren Anführung mehrere

Hendinen beauftragt werden. Im Frieden aber ist der König so wenig im

Besitze einer wahren Souveränität, daß die Volksgemeinde ihn beliebig

absetzt, wenn irgend ein Unfall die burgundischen Angelegenheiten

betrifft.

Etwas reichlichere Kunde gibt uns Ammian über die Quaden seiner Zeit.

Über deren frühere Geschichte werde ich unten Einiges beibringen; die

Summe besteht darin, daß durch römischen Einfluß dort eine monarchische

Gewalt entstanden, mit dem Ende desselben aber einer Verfassung

gewichen ist, deren vollkommene Uebereinstimmung mit der damaligen

fränkischen und der älteren cheruskischen unverkennbar scheint.

Ammian berichtet 17,12 über ihr Bündniß mit den ihnen gleichartigen

Jazygen[120], und wie beide dem jüngern Constantius sich hätten

unterwerfen müssen. _Zizais_, sagt er, _tum regalis, haud parvi

corporis iuvenis, ordines Sarmatarum more certaminis construxit ad

preces_, (§ 19) _eoque ad precandum admisso multitudo omnes manus

precibus dederunt, ut vincerent humilitate supplicandi regalem._ (§

11) _Duxerat potior cum ceteris Sarmatis etiam Rumonem et Zinafrum et

Fragiledum subregulos plurimosque optimates cum impetrandi spe similia

petituros._

Der _regalis_, dessen fürstliche Abstammung durch das Wort selbst

bezeugt wird, ist nicht nothwendig bloß ein Prinz, d. h. ein Verwandter

des Königshauses der selbst nicht regiert. Denn Zizais handelt ganz

selbstständig, Constantius ernennt ihn nachher zum Könige aller

Jazygen, ohne daß von der Absetzung oder Uebergehung eines andern

regierenden Hauptes die Rede wäre, und sehr bezeichnend findet er

später (_Ammian XVII._ 13), daß er _ad gratiae cumulum non ignobilem

quempiam regem sed quem ipsi antea sibi praefecerant regalem imposuit_.

Eben so heißt es in der früheren Stelle weiter: _hortante hoc exemplo

clementiae advolarunt regales cum suis omnibus Araharius et Usafer

inter optimates excellentes, agminum gentilium duces, quorum alter

Transiugitanorum Quadorumque parti, alter quibusdam Sarmatis praeerat,

locorum confiniis et feritate iunctissimi_. Auch diese _regales_

treten so unabhängig wie möglich auf, sie befragen Niemanden um die zu

erwählende Politik, mit einander, wie die Nachbarschaft ihrer Gebiete

es natürlich macht, schließen sie ihren Frieden.

Andererseits wird man den _regalis_ im Gegensatze zu dem _regulus_

oder _subregulus_ nicht eben hoch hinaufrücken können. Schon in der

obigen Stelle zeigt es die Gestalt des Ereignisses. Wäre Zizais etwa

der Thronerbe des Volkskönigs, Zinafrus und Fragiledus aber in der

That untergeordnete Beherrscher kleinerer Bezirke, so würde doch

jener den Frieden für das Volk im Ganzen abschließen, und dann seine

Begleiter etwa in großer Demuth dem Kaiser vorstellen. Hier aber hat

er allerdings eine vorwiegende Stellung; er, der zuerst das Verständniß

mit Constantius eröffnet hat, führt die übrigen bei ihm ein; aber jeder

derselben muß seinen Frieden erst für sich erflehen. Sie geben sich

Mühe, den _regalis_ an Demuth zu übertreffen, damit sie erreichen, was

ihm gelungen ist: das ist deutlich nicht das Streben eines Vasallen,

sondern eines selbstständigen Fürsten, der nur unter der Hegemonie

eines mächtigern steht. Diese rechtliche Gleichheit des _regalis_ und

_subregulus_ spricht nun geradezu aus _Sulpic. Alex._ (bei _Greg.

Tur. II._ 8), indem er kurz nach einander den Marcomer und Sunno, die

wir aus Claudian als selbstständige Fürsten kennen, zuerst _regales_

und dann _regulos_ nennt. Dasselbe ist endlich mit Sicherheit aus

Ammian’s folgenden Worten zu schließen: § 16 (nach Zizais, Arahar und

Usafer) _ingerebat se post haec maximus numerus catervarum confluentium

nationum et regum, et adepti pacem, accitos ex intimis regni procerum

filios, obsidatus sorti opinione celerius obtulerunt_. Noch immer ist

nur von Quaden und Jazygen die Rede, denn nur ein _regnum_ liefert

ihre Geißeln, und aus diesem strömen viele Schaaren der Könige und

Völker herbei. Nach diesem erscheint dann nochmals ein _regalis_,

ausdrücklich als _filius regis_ bezeichnet, neben ihm wie oben ein

_subregulus aliique optimates_: wollte man sagen, diese alle seien

wahre Unterthanen des Königs, und einen solchen Zustand in § 16

übertragen, welche unermeßliche Menge erlauchten Blutes erhielten wir

in dem kleinen Quadenvolke, unter den nicht zum Kriege sondern nur zum

Plündern kräftigen Jazygen[121]. Es bleibt nichts anderes übrig, als

alle diese Herrscher für die Fürsten kleiner Stämme, für die Aeltesten

einzelner Geschlechter und Hundertschaften zu halten. Sie nennen sich

bald nach eigner Wahl _kindins_ oder _reiks_ und erhalten bald von

anerkennenden Genossen den Ehrennamen des _thiudans_, was denn Ammian

so genau wie möglich in lateinischer Uebertragung nachahmt. Oder dieser

redet von ihnen wie wir von indischen und arabischen Stammfürsten,

wir versagen ihnen nicht gerade den Königstitel, sind aber nicht eben

bedenklich, mit verringernden Bezeichnungen, Aeltesten, Häuptlingen,

Prinzen, zu wechseln.

Auch die Selbstständigkeit der Gemeinden scheint mir bei diesen

Quadenkönigen unverkennbar. Die _multitudo_ handelt genau so wie

der _regalis_, Arahar und Usafer bringen _suos omnes_, die Könige

ebenso viele Nationen zur Unterhandlung mit. Vor allen Dingen

aber, durchaus dem System des Geschlechterstaates angehörig, ist

der Richtertitel, unter dem in § 21 eine Anzahl dieser Fürsten

auftritt, in deutlichster Gleichstellung mit einem _regalis_, einem

_subregulus_ und andern Optimaten, ausdrücklich sie selbst bezeichnet

als _variis populis praesidentes_. Aus allem diesem ersehen wir, daß

sie Ammian als Herrscher betrachtet; ihr Titel selbst lehrt mit nicht

minderer Gewißheit, daß sie nur die Herrscher eines republikanischen

Gemeinwesens und überall den taciteischen Principes gleichbedeutend

sind. Ja, damit hier auch das Wort nicht fehle, sagt Jordanes (_getic._

16) daß die Gothen die _principes Quadorum_ unterworfen haben.

Gibt man dies zu, so ist ein gleiches Ergebniß für das ungleich

wichtigere Volk der Alamannen nicht mehr in Abrede zu stellen. Zwar

lehrt Ammian nichts Ausdrückliches über das Verhältniß von Fürst

und Volksgemeinde, aber es ist höchst deutlich, daß er den Zustand

in keinem andern Lichte als den quadischen, oder als Sulpicius den

fränkischen betrachtet. Die gesammte Terminologie, die wir soeben

erörterten, kehrt auch bei den Alamannen wieder, und ein _ingens

numerus regum_ ist hier erkennbar, an Stärke dem der Quaden schwerlich

etwas nachgebend. Vor Ammian’s Zeit ist wenig sicheres festzustellen.

Zuerst begegnet während der Regierung des Gallienus (_Greg. Tur._ I.

30, 32 aus unbekannter Quelle) ein König Chrocus plündernd in Gallien,

ohne jedoch nähern Aufschluß über den Charakter seiner Würde zu

gewähren[122]. Etwas bestimmter lautet schon die Nachricht des Kaisers

Probus (bei Vopiscus) – nach der Besiegung der Alamannen – _novem reges

diversarum gentium ad meos pedes iacuerunt_: hier ist sicher nur von

Alamannen die Rede, und die Zahl derselben lehrt augenscheinlich, daß

es nicht Volks- oder Landkönige, sondern kleinere Häuptlinge gewesen

sind. Dies findet denn, wie gesagt, die vollste Bestätigung bei Ammian,

der vor Allem den Zustand der nördlichen und westlichen Stämme in

helleres Licht setzt. Wir können ausgehen von dem Kriege des Chnodomar,

dem Höhenpunkte und Bruche ihrer damaligen Anstrengungen. _Amm. XVI._

12: _Alamannorum reges Chnodomarius et Vestralpus, Urius et Ursicinus

cum Serapione et Suomario et Hortario, in unum robore virium suarum

omni collecto, consedere prope urbem Argentoratum._ Noch zwei andere,

Gundomad und Vadomar (_cf._ 14, 10), am Schwarzwald herrschend, bis

dahin mit den Römern verbündet, können ihre Völker nicht von der

Vereinigung mit Chnodomar abhalten. _Ductabant autem populos omnes

Chnodomarius et Serapio, potestate excelsiores ante alios reges,

Chn. anteibat cornu sinistrum, latus vero dextrum Serapio agebat.

Hos sequebantur_ (wie § 49 deutlich zeigt, nicht als Untergebene,

sondern als zweites Treffen) _potestate proximi reges numero quinque

regalesque decem et optimatum series magna, armatorumque 35 millia

ex variis nationibus partim mercede partim pacto vicissitudinis

reddendae quaesita._ Die letzten Worte zeigen wieder, daß die Könige

und Königssippen nur alamannische waren im Gegensatz zu der bunt

zusammengeholten Menge; daß bei weitem aber nicht sämmtliche Könige

der Nation die Schlacht mitmachten, läßt 17, 1 erkennen: nach dem

Siege setzt Julian bei Mainz über den Rhein, _tres immanissimi reges

venerunt, tandem aliquando iam trepidi, ex his qui misere victis apud

Argentoratum auxilia_.

Fast noch zahlreicher erscheinen alamannische Herrscher _XVIII._

2: Julian, der mit Hortar und Suomar bereits Frieden gemacht hat,

bereitet sich, bei Mainz über den Rhein zu gehen, um deren unruhige

Nachbarn zu unterwerfen. Gerade Mainz gegenüber ist das Reich oder

der Gau des Hortar, dort versammeln sich die Uebrigen, um den Römern

den Rheinübergang zu verwehren. _Hortarius, amicus finitimis quoque

suis, reges omnes et regales et regulos ad convivium corrogatos

detinuit_; unterdeß kommt ein Detachement der Römer über den Rhein,

jagt die Schmausenden aus einander, und darauf – es waren doch auch

hier nicht _reges omnes_ – _perculsi reges eorumque populi qui pontem

ne strueretur studio servabant intento, metu exhorrescentes vertuntur

in pedes_. Außer diesen allen erscheinen dann gleich darauf noch zwei

Könige, Macrianus und Hariobaudes, ebenfalls nicht weit von Mainz, im

Gebiete von Aquä Mattiacä (29,4), also wie gegen Stälin zu behaupten

ist, nördlich vom Maine herrschend. Daß der ganze Zug der Römer noch

mit Chnodomar’s Unternehmung zusammenhängt, erhellt daraus, daß Vadomar

vom Schwarzwalde her in diese Gegenden kommt, um zwischen Julian und

den letzten Drei der bei Straßburg Geschlagenen zu vermitteln.

Hieraus ergibt sich nun einmal das Zusammengehören aller dieser

Fürsten und Gaue: sie bilden ein Alemannien, welches nach Ammian durch

feste Grenzsteine den Umfang seines Gebietes gegen die Burgunder

abgrenzt; sie berathen gemeinsam den Krieg und den Frieden, und

da wir sogleich andere Alamannen erwähnen werden, die trotz der

Stammverwandtschaft sich auch in dieser äußerlichen Beziehung gegen

sie abgrenzen, so erscheint eine Gliederung des Alamannenbundes ganz

nach dem Maaßstabe der cäsarischen Zeit. Nordweststämme, Lentienser und

Juthungen verhalten sich zueinander wie drei cäsarische Civitates, die

einzelnen Gaukönige wie deren Principes, die nach Außen zusammenstehen,

wo im Innern aber jeder für sich seinen Genossen das Recht weist.

Die einzige Modification auf der alamannischen Seite liegt in dem

Mangel eines _concilium civitatis_, ein Umstand, der noch mehr in der

kriegerischen Untätigkeit aller Verhältnisse, als etwa in der größern

Ausdehnung des Landgebietes seine Erklärung findet. Denn nichts

ist unbegründeter, als die von Waitz neuerlich wieder aufgestellte

Behauptung, daß der Umfang dieser Königreiche zu groß sei, um sie

mit den _pagis_ bei Cäsar und Tacitus, und mithin ihre Könige mit

den taciteischen Principes auf eine Linie zu stellen. Nimmt man die

oben angeführten Aussagen Ammian’s (_XVI_, 12, _XVII_, 1, _XVIII_, 2)

zusammen, so erhellt, daß zu der Nordwestgruppe der Alamannen zwölf

Könige gehören, sieben, die bei Straßburg kämpfen, drei ungenannte,

welche diese unterstützt haben, endlich Macrian und Hariobaudes[123].

Die letzten beiden beherrschen mehrere Pagi zwischen Rhein, Main und

Taunus als Nachbarn der Chatten; südlich vom Main liegen hart am Rheine

Mainz gegenüber die Gebiete Suomar’s und Hortar’s, dann zehn Millien

vom Rheine entfernt, die Gaue der _tres immanissimi reges_, dann weiter

südöstlich bis zum Neckar und Kocher, wo die Grenzsteine der Burgunder

stehen, die übrigen kleinen Herrschaften, welche Julian in wenigen

Tagen verheerend durchzieht. Diesen Territorien entsprechen ziemlich

genau in der heutigen Geographie die hessische Provinz Starkenburg,

der badische Unterrheinkreis und das westliche Drittel des baierischen

Unterfranken. Wenn man reichlich rechnet, ergibt sich also ein Areal

von 120 deutschen Quadratmeilen für diese alamannische Civitas, während

nach der von Zeuß festgestellten Abgrenzung das Gebiet der Sigambern

zwischen Lippe und Sieg etwa 180, das der Chatten zur Zeit Tacitus

zwischen Taunus, Werra und Diemel ungefähr 250 Quadratmeilen, das

der Brukterer, wenn man es für gleichbedeutend mit dem späteren Gau

Boroktra nimmt, in runder Zahl 150 Quadratmeilen umfaßt hat. Nach

diesen Zahlen würde also die hier in Frage stehende alamannische

Landschaft in der Größe ihres Areals hinter den bedeutenderen

Civitates der ältern Zeit noch erheblich zurückbleiben. Ein jeder

ihrer zwölf Könige aber hätte einen Bezirk von zehn Quadratmeilen im

Durchschnitt beherrscht, also ein Gebiet desselben Umfangs, den wir

oben für die taciteischen Pagi wahrscheinlich fanden. Es fällt also

jeder Grund gegen die Gleichstellung der Principes der ältern Zeit und

den Gaukönigen des 4. Jahrhunderts fort; auf’s Neue ergibt sich die

Folgerung, daß auch das Geschlecht des Princeps als eine _stirps regia_

betrachtet wurde.

Uebrigens ist hier bei den Alamannen noch des Umstandes zu denken,

daß wir uns auf kürzlich erobertem Boden befinden, mithin nichts

erklärlicher sein würde, als häufige Ungleichheit der einzelnen

_regna_, je nach den kriegerischen Erfolgen ihrer ersten Begründer. Auf

der andern Seite zeigt sich ein System unbedingter Theilbarkeit, welche

jede größere Masse, die sich in dem einen Augenblick bilden mochte,

im folgenden wieder zersetzen mußte. Hier haben die Brüder Macrian und

Hariobaudes jeder ein besonderes Reich, ebenso Gundomad und Vadomar,

Chnodomar und sein Neffe Agenarich; es ist klar, daß solch ein Zustand

durch wenige Generationen fortgesetzt, in der Isolirung der kleinsten

Geschlechter endigen mußte. Um so weniger können wir auch hier Anstand

nehmen, diese Könige mit den _principes regionum_ bei Cäsar, mit den

_iudices variis populis praesidentes_ bei den Quaden, oder mit den

Rectoren des salischen Volksrechtes zu vergleichen.

Alle diese Herrschaften umfassen übrigens beiläufig ein Drittel des

alamannischen Volkes: von den beiden andern Theilen desselben, den

Lentiensern und Juthungen, haben wenigstens jene an Macht und Zahl

den Nordweststämmen nicht nachgestanden. Ihre Vernichtung zeigt

das; denn während bei Straßburg etwa 36,000, fechten bei Argentaria

40, und nach andern Angaben 70,000 Mann. Sie alle stehen unter dem

Oberbefehl eines Königs Priarius, der indeß schwerlich ein gewaltigerer

Herrscher als Chnodomar gewesen ist. Ammian nennt diesen _nefarius

totius belli incentor_, jenen _pugnarum exitialium concitator_;

beide Ausdrücke passen viel mehr auf den Urheber eines Bündnisses

zwischen Gleichberechtigten als auf einen Oberherrn, der durch bloßes

Gebot seine Vasallen zu den Waffen ruft. Bei den Nordweststämmen

denke man den Rechtszustand sich ganz unverändert, aber Ammian

über die Einzelheiten des Krieges nicht völlig so genau oder durch

Selbstanschauung belehrt – oder aus irgend einem Grunde gesonnen,

seinem Bericht keine so weitläufige Ausdehnung zu geben; mit vollem

Rechte würde er erzählen können: die Alamannen führten aus allen Gauen

ihre Mannschaft zusammen, es kam zum Treffen, unter der Anführung ihres

Königs Chnodomar, des Anstifters der verderblichen Kämpfe – eben nicht

anders als Julian’s Beschreibung[124] des Kampfes uns vorliegt und

wörtlich die Darstellung Ammian’s über die Schlacht bei Argentaria.

Daß er hier keine _regales_ und _reges_ und _regulos_ erwähnt wie

bei Straßburg, beweist nur, daß er summarischer berichtet, enthält

aber keineswegs die in sich unwahrscheinliche Annahme, zwischen den

südlichen und nördlichen Stämmen der Alamannen habe ein so wesentlicher

Gegensatz bestanden, wie ihn Herrschaft der Hundertfürsten auf der

einen, und die eines Volkskönigs oder Envalldr auf der andern Seite

nothwendig gebildet hätte.

Drücken wir den Inhalt dieser Sätze in allgemeiner Fassung aus,

so würde er etwa folgender Gestalt lauten. Ein Bericht, der nicht

ausdrücklich diese Herrschaftsverhältnisse erörtern will, kann

für einen einzelnen Zeitpunkt als König eines Volkes auch den

Hundertältesten bezeichnen, der in jenem Zeitpunkt gerade zu der

Leitung der allgemeinen Angelegenheiten berufen ist. Wir sind aus

sonstigen Gründen der Vielherrschaft bei Quaden, Alamannen und

Burgunder versichert: wir können diese Ansicht festhalten, wenn auch

Gregor den Chrocus kurzweg als _rex Alamannorum_, wenn Julian den

Chnodomar schlechthin βασιλὲυς τῶν βαρβάρων nennt, oder Ammian aus

Anlaß eines spätern Krieges die Ermordung des Gabinius _regis Quadorum_

erwähnt. An eine den Geschlechterstaat durchbrechende Monarchie ist

deshalb nicht zu denken, und selbst ein Oberkönigthum im Sinne des

Geschlechterstaates scheint erst dann erwiesen, wenn seine Dauer und

die Erblichkeit der Würde unzweideutig aus den Quellen zu ermitteln

steht. Der Titel allein erklärt sich aber vollkommen aus einer

vorübergehenden Hegemonie seines Inhabers.

Zu gleichem Ergebnisse führt uns ferner die Betrachtung der

fränkischen Geschichte vor den großen Eroberungen der Merowinger.

Ueber den Umfang des fränkischen Namens im 3. und 4. Jahrhundert,

so wie über die darunter einzubegreifenden Völkerschaften wird

bei der Dürftigkeit der Ueberlieferung schwerlich jemals ein

völlig abschließendes Ergebniß zu gewinnen sein. Nach den neuesten

Untersuchungen ist so viel als höchst wahrscheinlich anzunehmen,

daß die Civitas der Salier aus der Vereinigung der Gugerner, jener

linksrheinischen Sigambrer, mit den Bataven und deren kleinem

Nebenstamme, den Caninefaten, hervorgegangen ist[125]. Die so

erwachsene Völkerschaft bildet anfangs nicht gerade eine sehr

imposante Masse. Wie die Landschaft der Gugerner ungefähr 35, umfaßt

Batavien in seiner zuletzt von Schröder festgestellten Begrenzung

etwa 40 Quadratmeilen, beide zusammen also ein Areal von der Größe

des ehemaligen Herzogthums Nassau. Daß auf einem so beschränkten

Territorium überhaupt keine gewaltige Monarchie emporwachsen konnte,

leuchtet ein: bei den Bataven fanden wir in der ältern Zeit Adalinge

als Führer der Cohorten, zwei Fürsten von königlichem Stamme, und bei

ihnen wie bei den Caninefaten gewählte Herzoge, jenen der Caninefaten

von edlem Geschlecht.

Bei den großen Plünderungszügen der Franken während der Anarchie im

römischen Reiche zur Zeit des Gallienus und der dreißig Tyrannen

vernehmen wir nichts über ihre Herrscher oder inneren Zustände. Dann

ruft Carausius zu seinem Beistande weitere Germanen nach Batavien,

Friesen, Chamaven und Chattuarier[126], wovon die beiden letztern auch

als Franken bezeichnet werden und später die einen mit den Ripuariern,

die andern mit den Saliern verschmelzen. Ihre Führer werden als

Könige von den römischen Rednern, Eumenius, Nazarius und Mamertin

bezeichnet, und vier derselben, Ascarich und Merogaisus, Esoboch und

Genobon namentlich aufgeführt. Schon diese Zahl beweist, daß wir an

große Volkskönige nicht zu denken haben. Der ältere Constantius und

später Constantin unterdrücken die Bewegung sehr nachdrücklich; wie

sich Bataven und Gugerner dabei verhalten haben, erfahren wir nicht.

Zwei Menschenalter später hat jedoch die kriegerische Unruhe auch

diese Stämme erfaßt. Zwar erhält der Cäsar Julian noch 357 zu seiner

Alamannenschlacht batavische Hülfstruppen, die unter der Anführung

mehrerer Könige, also kleiner Hundertfürsten, stehen (_Ammian_ 16,

12). Ein anderer Theil aber der Salier ist südwärts vorgegangen und

hat sich in Toxandrien angesiedelt, wo Julian sie 358 wieder zur

Anerkennung der römischen Hoheit nöthigt und die ihnen auf’s Neue

nachgerückten Chamaven nochmals über den Rhein zurücktreibt[127].

Indessen scheinen auch die in Batavien Gebliebenen Rom den Gehorsam

gekündigt zu haben, während sich neben ihnen Chamaven oder Chauken

einzunisten suchen; im Jahre 360 trägt dann Julian seine siegreichen

Waffen auch dorthin und erzwingt die erneuerte Unterwerfung[128]. Hier

erwähnt Libanius ganz ausdrücklich mehrere Könige der Salier: nachdem

die Besiegten zum ersten Male abgewiesen worden, αὖθις ἧκον, αὐτοὺς

ἄγοντες ἰκέτας βασιλείς, καὶ τὸ σκῆπτρον ἔχοντες ἐς γῆν ἔκυπτον[129].

Fortdauernd steht der in Batavien wohnende Theil der Salier unter

mehreren Königen, unter mehreren Fürsten, auf einem Gebiete von 40

Quadratmeilen, Monarchen, die nicht etwa mit persönlicher Macht die

Geschicke ihrer Unterthanen bestimmen, sondern die umgekehrt durch ihre

Volksgemeinden vor den Cäsar geführt und zum Fußfall veranlaßt werden.

Ich wüßte nicht, wodurch diese Häuptlinge, sei es nach Quantität oder

Qualität ihrer Herrschaft, von den Principes bei Cäsar und Tacitus sich

unterscheiden sollten.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 12 / 40 段