eine gesammte Civitas sich nothwendiger Weise bewegen mußte. Die
Anzahl der Genossen war nicht groß und stets durch die Anführung eines
Einzigen zusammengehalten, während die Civitas in den meisten Fällen
nur ein Collegium der Hundertfürsten als leitende Behörde besaß. Die
einzelne Centene vereinte die Beweglichkeit eines Gefolges mit der
erhaltenen Gemeindeverfassung; ihre Schritte, wenn auch äußerlich rasch
in die Weite strebend, gingen doch an keiner Stelle über den Kreis des
hergebrachten politischen Systems hinaus. Draußen, wenn man für sich
allein nicht durchdringen konnte, fanden sich wohl die Gleichstrebenden
wieder zusammen, neue Einigungen wurden geschlossen und wenn es passend
schien wieder gelöst. So konnten die Massen in unaufhörlichem Wechsel
begriffen sein, ohne daß ihre Theile im Innern eine wesentliche
Veränderung durchzumachen brauchten. Nicht der mindeste Grund liegt
demnach vor, um bei Alamannen und Gothen, bei Vandalen und Sachsen
die Auflösung der alten Volksgemeinden auf einen Bruch der Verfassung
anstatt auf eine Entwickelung derselben zurückzuführen. Wenn also
im vorigen Jahrhundert die Führer, welche Tacitus Principes nennt,
jetzt Könige heißen, so folgt aus der Verschiedenheit der Namen
durchaus noch nicht eine innerliche Wandlung des Zustandes. Umgekehrt,
wenn wir finden, daß die neuen Könige nach Umfang und Inhalt ihrer
Herrschaft mit den alten Principes gleichartig sind, so ist der Schluß
unabweislich, daß auch die alten Principes im germanischen Sinne
Könige ihrer Centenen, und folglich das Anrecht auf die Würde ihrem
Geschlechte eigenthümlich gewesen.
Noch im Jahre 360, wie uns Ammian berichtet, nennen die Burgunder
ihre Fürsten nicht Könige, sondern Hendinen. Über die sprachliche
Erläuterung des Wortes gehen die Ansichten der Sachverständigen
auseinander, ohne daß jedoch die Auffassung des sachlichen Sinnes im
Wesentlichen dadurch berührt würde. J. Grimm erinnert an das Wort
_kindins_, mit welchem Ulfilas nicht βασιλεὺς, sondern ἄρχων übersetzt.
Müllenhoff, damit übereinstimmend, erklärt demnach _kindins_ oder
_hendins_ mit φυλάρχων, obgleich Ammian seinerseits für diesen
deutschen Titel unbedenklich den lateinischen _rex_ verwendet. Dagegen
findet Wackernagel die Zusammenstellung von _hendinus_ und _kindins_ im
Widerspruche mit den Gesetzen der Lautverschiebung, und vermuthet, es
sei statt _hendinus_ bei Ammian _hundinus_ zu lesen, gleich _hunno_,
dem deutschen Ausdruck für Centenar oder Hundertfürst. Nehme man nun
das Eine oder das Andere an, so erhellt, daß die Civitas der Burgunder
in mehrere Herrschaften zerfiel, deren jede von einem besondern Fürsten
geleitet war. So weit die obigen Vermuthungen reichen, hatte dieser
Fürst die Stellung eines taciteischen Princeps, was aber Ammian nicht
abhielt, ihm den Königstitel zu geben. Trotz dieses Titels aber deutet
Alles, was wir sonst erfahren, auf ein demokratisches Regiment.
Nicht einmal im Kriege stehen die Könige an der höchsten Stelle,
obgleich sie die Kriegführung leiten; sondern _Burgundii_, sagt Ammian
28,5, _misere catervas lectissimas_, mit deren Anführung mehrere
Hendinen beauftragt werden. Im Frieden aber ist der König so wenig im
Besitze einer wahren Souveränität, daß die Volksgemeinde ihn beliebig
absetzt, wenn irgend ein Unfall die burgundischen Angelegenheiten
betrifft.
Etwas reichlichere Kunde gibt uns Ammian über die Quaden seiner Zeit.
Über deren frühere Geschichte werde ich unten Einiges beibringen; die
Summe besteht darin, daß durch römischen Einfluß dort eine monarchische
Gewalt entstanden, mit dem Ende desselben aber einer Verfassung
gewichen ist, deren vollkommene Uebereinstimmung mit der damaligen
fränkischen und der älteren cheruskischen unverkennbar scheint.
Ammian berichtet 17,12 über ihr Bündniß mit den ihnen gleichartigen
Jazygen[120], und wie beide dem jüngern Constantius sich hätten
unterwerfen müssen. _Zizais_, sagt er, _tum regalis, haud parvi
corporis iuvenis, ordines Sarmatarum more certaminis construxit ad
preces_, (§ 19) _eoque ad precandum admisso multitudo omnes manus
precibus dederunt, ut vincerent humilitate supplicandi regalem._ (§
11) _Duxerat potior cum ceteris Sarmatis etiam Rumonem et Zinafrum et
Fragiledum subregulos plurimosque optimates cum impetrandi spe similia
petituros._
Der _regalis_, dessen fürstliche Abstammung durch das Wort selbst
bezeugt wird, ist nicht nothwendig bloß ein Prinz, d. h. ein Verwandter
des Königshauses der selbst nicht regiert. Denn Zizais handelt ganz
selbstständig, Constantius ernennt ihn nachher zum Könige aller
Jazygen, ohne daß von der Absetzung oder Uebergehung eines andern
regierenden Hauptes die Rede wäre, und sehr bezeichnend findet er
später (_Ammian XVII._ 13), daß er _ad gratiae cumulum non ignobilem
quempiam regem sed quem ipsi antea sibi praefecerant regalem imposuit_.
Eben so heißt es in der früheren Stelle weiter: _hortante hoc exemplo
clementiae advolarunt regales cum suis omnibus Araharius et Usafer
inter optimates excellentes, agminum gentilium duces, quorum alter
Transiugitanorum Quadorumque parti, alter quibusdam Sarmatis praeerat,
locorum confiniis et feritate iunctissimi_. Auch diese _regales_
treten so unabhängig wie möglich auf, sie befragen Niemanden um die zu
erwählende Politik, mit einander, wie die Nachbarschaft ihrer Gebiete
es natürlich macht, schließen sie ihren Frieden.
Andererseits wird man den _regalis_ im Gegensatze zu dem _regulus_
oder _subregulus_ nicht eben hoch hinaufrücken können. Schon in der
obigen Stelle zeigt es die Gestalt des Ereignisses. Wäre Zizais etwa
der Thronerbe des Volkskönigs, Zinafrus und Fragiledus aber in der
That untergeordnete Beherrscher kleinerer Bezirke, so würde doch
jener den Frieden für das Volk im Ganzen abschließen, und dann seine
Begleiter etwa in großer Demuth dem Kaiser vorstellen. Hier aber hat
er allerdings eine vorwiegende Stellung; er, der zuerst das Verständniß
mit Constantius eröffnet hat, führt die übrigen bei ihm ein; aber jeder
derselben muß seinen Frieden erst für sich erflehen. Sie geben sich
Mühe, den _regalis_ an Demuth zu übertreffen, damit sie erreichen, was
ihm gelungen ist: das ist deutlich nicht das Streben eines Vasallen,
sondern eines selbstständigen Fürsten, der nur unter der Hegemonie
eines mächtigern steht. Diese rechtliche Gleichheit des _regalis_ und
_subregulus_ spricht nun geradezu aus _Sulpic. Alex._ (bei _Greg.
Tur. II._ 8), indem er kurz nach einander den Marcomer und Sunno, die
wir aus Claudian als selbstständige Fürsten kennen, zuerst _regales_
und dann _regulos_ nennt. Dasselbe ist endlich mit Sicherheit aus
Ammian’s folgenden Worten zu schließen: § 16 (nach Zizais, Arahar und
Usafer) _ingerebat se post haec maximus numerus catervarum confluentium
nationum et regum, et adepti pacem, accitos ex intimis regni procerum
filios, obsidatus sorti opinione celerius obtulerunt_. Noch immer ist
nur von Quaden und Jazygen die Rede, denn nur ein _regnum_ liefert
ihre Geißeln, und aus diesem strömen viele Schaaren der Könige und
Völker herbei. Nach diesem erscheint dann nochmals ein _regalis_,
ausdrücklich als _filius regis_ bezeichnet, neben ihm wie oben ein
_subregulus aliique optimates_: wollte man sagen, diese alle seien
wahre Unterthanen des Königs, und einen solchen Zustand in § 16
übertragen, welche unermeßliche Menge erlauchten Blutes erhielten wir
in dem kleinen Quadenvolke, unter den nicht zum Kriege sondern nur zum
Plündern kräftigen Jazygen[121]. Es bleibt nichts anderes übrig, als
alle diese Herrscher für die Fürsten kleiner Stämme, für die Aeltesten
einzelner Geschlechter und Hundertschaften zu halten. Sie nennen sich
bald nach eigner Wahl _kindins_ oder _reiks_ und erhalten bald von
anerkennenden Genossen den Ehrennamen des _thiudans_, was denn Ammian
so genau wie möglich in lateinischer Uebertragung nachahmt. Oder dieser
redet von ihnen wie wir von indischen und arabischen Stammfürsten,
wir versagen ihnen nicht gerade den Königstitel, sind aber nicht eben
bedenklich, mit verringernden Bezeichnungen, Aeltesten, Häuptlingen,
Prinzen, zu wechseln.
Auch die Selbstständigkeit der Gemeinden scheint mir bei diesen
Quadenkönigen unverkennbar. Die _multitudo_ handelt genau so wie
der _regalis_, Arahar und Usafer bringen _suos omnes_, die Könige
ebenso viele Nationen zur Unterhandlung mit. Vor allen Dingen
aber, durchaus dem System des Geschlechterstaates angehörig, ist
der Richtertitel, unter dem in § 21 eine Anzahl dieser Fürsten
auftritt, in deutlichster Gleichstellung mit einem _regalis_, einem
_subregulus_ und andern Optimaten, ausdrücklich sie selbst bezeichnet
als _variis populis praesidentes_. Aus allem diesem ersehen wir, daß
sie Ammian als Herrscher betrachtet; ihr Titel selbst lehrt mit nicht
minderer Gewißheit, daß sie nur die Herrscher eines republikanischen
Gemeinwesens und überall den taciteischen Principes gleichbedeutend
sind. Ja, damit hier auch das Wort nicht fehle, sagt Jordanes (_getic._
16) daß die Gothen die _principes Quadorum_ unterworfen haben.
Gibt man dies zu, so ist ein gleiches Ergebniß für das ungleich
wichtigere Volk der Alamannen nicht mehr in Abrede zu stellen. Zwar
lehrt Ammian nichts Ausdrückliches über das Verhältniß von Fürst
und Volksgemeinde, aber es ist höchst deutlich, daß er den Zustand
in keinem andern Lichte als den quadischen, oder als Sulpicius den
fränkischen betrachtet. Die gesammte Terminologie, die wir soeben
erörterten, kehrt auch bei den Alamannen wieder, und ein _ingens
numerus regum_ ist hier erkennbar, an Stärke dem der Quaden schwerlich
etwas nachgebend. Vor Ammian’s Zeit ist wenig sicheres festzustellen.
Zuerst begegnet während der Regierung des Gallienus (_Greg. Tur._ I.
30, 32 aus unbekannter Quelle) ein König Chrocus plündernd in Gallien,
ohne jedoch nähern Aufschluß über den Charakter seiner Würde zu
gewähren[122]. Etwas bestimmter lautet schon die Nachricht des Kaisers
Probus (bei Vopiscus) – nach der Besiegung der Alamannen – _novem reges
diversarum gentium ad meos pedes iacuerunt_: hier ist sicher nur von
Alamannen die Rede, und die Zahl derselben lehrt augenscheinlich, daß
es nicht Volks- oder Landkönige, sondern kleinere Häuptlinge gewesen
sind. Dies findet denn, wie gesagt, die vollste Bestätigung bei Ammian,
der vor Allem den Zustand der nördlichen und westlichen Stämme in
helleres Licht setzt. Wir können ausgehen von dem Kriege des Chnodomar,
dem Höhenpunkte und Bruche ihrer damaligen Anstrengungen. _Amm. XVI._
12: _Alamannorum reges Chnodomarius et Vestralpus, Urius et Ursicinus
cum Serapione et Suomario et Hortario, in unum robore virium suarum
omni collecto, consedere prope urbem Argentoratum._ Noch zwei andere,
Gundomad und Vadomar (_cf._ 14, 10), am Schwarzwald herrschend, bis
dahin mit den Römern verbündet, können ihre Völker nicht von der
Vereinigung mit Chnodomar abhalten. _Ductabant autem populos omnes
Chnodomarius et Serapio, potestate excelsiores ante alios reges,
Chn. anteibat cornu sinistrum, latus vero dextrum Serapio agebat.
Hos sequebantur_ (wie § 49 deutlich zeigt, nicht als Untergebene,
sondern als zweites Treffen) _potestate proximi reges numero quinque
regalesque decem et optimatum series magna, armatorumque 35 millia
ex variis nationibus partim mercede partim pacto vicissitudinis
reddendae quaesita._ Die letzten Worte zeigen wieder, daß die Könige
und Königssippen nur alamannische waren im Gegensatz zu der bunt
zusammengeholten Menge; daß bei weitem aber nicht sämmtliche Könige
der Nation die Schlacht mitmachten, läßt 17, 1 erkennen: nach dem
Siege setzt Julian bei Mainz über den Rhein, _tres immanissimi reges
venerunt, tandem aliquando iam trepidi, ex his qui misere victis apud
Argentoratum auxilia_.
Fast noch zahlreicher erscheinen alamannische Herrscher _XVIII._
2: Julian, der mit Hortar und Suomar bereits Frieden gemacht hat,
bereitet sich, bei Mainz über den Rhein zu gehen, um deren unruhige
Nachbarn zu unterwerfen. Gerade Mainz gegenüber ist das Reich oder
der Gau des Hortar, dort versammeln sich die Uebrigen, um den Römern
den Rheinübergang zu verwehren. _Hortarius, amicus finitimis quoque
suis, reges omnes et regales et regulos ad convivium corrogatos
detinuit_; unterdeß kommt ein Detachement der Römer über den Rhein,
jagt die Schmausenden aus einander, und darauf – es waren doch auch
hier nicht _reges omnes_ – _perculsi reges eorumque populi qui pontem
ne strueretur studio servabant intento, metu exhorrescentes vertuntur
in pedes_. Außer diesen allen erscheinen dann gleich darauf noch zwei
Könige, Macrianus und Hariobaudes, ebenfalls nicht weit von Mainz, im
Gebiete von Aquä Mattiacä (29,4), also wie gegen Stälin zu behaupten
ist, nördlich vom Maine herrschend. Daß der ganze Zug der Römer noch
mit Chnodomar’s Unternehmung zusammenhängt, erhellt daraus, daß Vadomar
vom Schwarzwalde her in diese Gegenden kommt, um zwischen Julian und
den letzten Drei der bei Straßburg Geschlagenen zu vermitteln.
Hieraus ergibt sich nun einmal das Zusammengehören aller dieser
Fürsten und Gaue: sie bilden ein Alemannien, welches nach Ammian durch
feste Grenzsteine den Umfang seines Gebietes gegen die Burgunder
abgrenzt; sie berathen gemeinsam den Krieg und den Frieden, und
da wir sogleich andere Alamannen erwähnen werden, die trotz der
Stammverwandtschaft sich auch in dieser äußerlichen Beziehung gegen
sie abgrenzen, so erscheint eine Gliederung des Alamannenbundes ganz
nach dem Maaßstabe der cäsarischen Zeit. Nordweststämme, Lentienser und
Juthungen verhalten sich zueinander wie drei cäsarische Civitates, die
einzelnen Gaukönige wie deren Principes, die nach Außen zusammenstehen,
wo im Innern aber jeder für sich seinen Genossen das Recht weist.
Die einzige Modification auf der alamannischen Seite liegt in dem
Mangel eines _concilium civitatis_, ein Umstand, der noch mehr in der
kriegerischen Untätigkeit aller Verhältnisse, als etwa in der größern
Ausdehnung des Landgebietes seine Erklärung findet. Denn nichts
ist unbegründeter, als die von Waitz neuerlich wieder aufgestellte
Behauptung, daß der Umfang dieser Königreiche zu groß sei, um sie
mit den _pagis_ bei Cäsar und Tacitus, und mithin ihre Könige mit
den taciteischen Principes auf eine Linie zu stellen. Nimmt man die
oben angeführten Aussagen Ammian’s (_XVI_, 12, _XVII_, 1, _XVIII_, 2)
zusammen, so erhellt, daß zu der Nordwestgruppe der Alamannen zwölf
Könige gehören, sieben, die bei Straßburg kämpfen, drei ungenannte,
welche diese unterstützt haben, endlich Macrian und Hariobaudes[123].
Die letzten beiden beherrschen mehrere Pagi zwischen Rhein, Main und
Taunus als Nachbarn der Chatten; südlich vom Main liegen hart am Rheine
Mainz gegenüber die Gebiete Suomar’s und Hortar’s, dann zehn Millien
vom Rheine entfernt, die Gaue der _tres immanissimi reges_, dann weiter
südöstlich bis zum Neckar und Kocher, wo die Grenzsteine der Burgunder
stehen, die übrigen kleinen Herrschaften, welche Julian in wenigen
Tagen verheerend durchzieht. Diesen Territorien entsprechen ziemlich
genau in der heutigen Geographie die hessische Provinz Starkenburg,
der badische Unterrheinkreis und das westliche Drittel des baierischen
Unterfranken. Wenn man reichlich rechnet, ergibt sich also ein Areal
von 120 deutschen Quadratmeilen für diese alamannische Civitas, während
nach der von Zeuß festgestellten Abgrenzung das Gebiet der Sigambern
zwischen Lippe und Sieg etwa 180, das der Chatten zur Zeit Tacitus
zwischen Taunus, Werra und Diemel ungefähr 250 Quadratmeilen, das
der Brukterer, wenn man es für gleichbedeutend mit dem späteren Gau
Boroktra nimmt, in runder Zahl 150 Quadratmeilen umfaßt hat. Nach
diesen Zahlen würde also die hier in Frage stehende alamannische
Landschaft in der Größe ihres Areals hinter den bedeutenderen
Civitates der ältern Zeit noch erheblich zurückbleiben. Ein jeder
ihrer zwölf Könige aber hätte einen Bezirk von zehn Quadratmeilen im
Durchschnitt beherrscht, also ein Gebiet desselben Umfangs, den wir
oben für die taciteischen Pagi wahrscheinlich fanden. Es fällt also
jeder Grund gegen die Gleichstellung der Principes der ältern Zeit und
den Gaukönigen des 4. Jahrhunderts fort; auf’s Neue ergibt sich die
Folgerung, daß auch das Geschlecht des Princeps als eine _stirps regia_
betrachtet wurde.
Uebrigens ist hier bei den Alamannen noch des Umstandes zu denken,
daß wir uns auf kürzlich erobertem Boden befinden, mithin nichts
erklärlicher sein würde, als häufige Ungleichheit der einzelnen
_regna_, je nach den kriegerischen Erfolgen ihrer ersten Begründer. Auf
der andern Seite zeigt sich ein System unbedingter Theilbarkeit, welche
jede größere Masse, die sich in dem einen Augenblick bilden mochte,
im folgenden wieder zersetzen mußte. Hier haben die Brüder Macrian und
Hariobaudes jeder ein besonderes Reich, ebenso Gundomad und Vadomar,
Chnodomar und sein Neffe Agenarich; es ist klar, daß solch ein Zustand
durch wenige Generationen fortgesetzt, in der Isolirung der kleinsten
Geschlechter endigen mußte. Um so weniger können wir auch hier Anstand
nehmen, diese Könige mit den _principes regionum_ bei Cäsar, mit den
_iudices variis populis praesidentes_ bei den Quaden, oder mit den
Rectoren des salischen Volksrechtes zu vergleichen.
Alle diese Herrschaften umfassen übrigens beiläufig ein Drittel des
alamannischen Volkes: von den beiden andern Theilen desselben, den
Lentiensern und Juthungen, haben wenigstens jene an Macht und Zahl
den Nordweststämmen nicht nachgestanden. Ihre Vernichtung zeigt
das; denn während bei Straßburg etwa 36,000, fechten bei Argentaria
40, und nach andern Angaben 70,000 Mann. Sie alle stehen unter dem
Oberbefehl eines Königs Priarius, der indeß schwerlich ein gewaltigerer
Herrscher als Chnodomar gewesen ist. Ammian nennt diesen _nefarius
totius belli incentor_, jenen _pugnarum exitialium concitator_;
beide Ausdrücke passen viel mehr auf den Urheber eines Bündnisses
zwischen Gleichberechtigten als auf einen Oberherrn, der durch bloßes
Gebot seine Vasallen zu den Waffen ruft. Bei den Nordweststämmen
denke man den Rechtszustand sich ganz unverändert, aber Ammian
über die Einzelheiten des Krieges nicht völlig so genau oder durch
Selbstanschauung belehrt – oder aus irgend einem Grunde gesonnen,
seinem Bericht keine so weitläufige Ausdehnung zu geben; mit vollem
Rechte würde er erzählen können: die Alamannen führten aus allen Gauen
ihre Mannschaft zusammen, es kam zum Treffen, unter der Anführung ihres
Königs Chnodomar, des Anstifters der verderblichen Kämpfe – eben nicht
anders als Julian’s Beschreibung[124] des Kampfes uns vorliegt und
wörtlich die Darstellung Ammian’s über die Schlacht bei Argentaria.
Daß er hier keine _regales_ und _reges_ und _regulos_ erwähnt wie
bei Straßburg, beweist nur, daß er summarischer berichtet, enthält
aber keineswegs die in sich unwahrscheinliche Annahme, zwischen den
südlichen und nördlichen Stämmen der Alamannen habe ein so wesentlicher
Gegensatz bestanden, wie ihn Herrschaft der Hundertfürsten auf der
einen, und die eines Volkskönigs oder Envalldr auf der andern Seite
nothwendig gebildet hätte.
Drücken wir den Inhalt dieser Sätze in allgemeiner Fassung aus,
so würde er etwa folgender Gestalt lauten. Ein Bericht, der nicht
ausdrücklich diese Herrschaftsverhältnisse erörtern will, kann
für einen einzelnen Zeitpunkt als König eines Volkes auch den
Hundertältesten bezeichnen, der in jenem Zeitpunkt gerade zu der
Leitung der allgemeinen Angelegenheiten berufen ist. Wir sind aus
sonstigen Gründen der Vielherrschaft bei Quaden, Alamannen und
Burgunder versichert: wir können diese Ansicht festhalten, wenn auch
Gregor den Chrocus kurzweg als _rex Alamannorum_, wenn Julian den
Chnodomar schlechthin βασιλὲυς τῶν βαρβάρων nennt, oder Ammian aus
Anlaß eines spätern Krieges die Ermordung des Gabinius _regis Quadorum_
erwähnt. An eine den Geschlechterstaat durchbrechende Monarchie ist
deshalb nicht zu denken, und selbst ein Oberkönigthum im Sinne des
Geschlechterstaates scheint erst dann erwiesen, wenn seine Dauer und
die Erblichkeit der Würde unzweideutig aus den Quellen zu ermitteln
steht. Der Titel allein erklärt sich aber vollkommen aus einer
vorübergehenden Hegemonie seines Inhabers.
Zu gleichem Ergebnisse führt uns ferner die Betrachtung der
fränkischen Geschichte vor den großen Eroberungen der Merowinger.
Ueber den Umfang des fränkischen Namens im 3. und 4. Jahrhundert,
so wie über die darunter einzubegreifenden Völkerschaften wird
bei der Dürftigkeit der Ueberlieferung schwerlich jemals ein
völlig abschließendes Ergebniß zu gewinnen sein. Nach den neuesten
Untersuchungen ist so viel als höchst wahrscheinlich anzunehmen,
daß die Civitas der Salier aus der Vereinigung der Gugerner, jener
linksrheinischen Sigambrer, mit den Bataven und deren kleinem
Nebenstamme, den Caninefaten, hervorgegangen ist[125]. Die so
erwachsene Völkerschaft bildet anfangs nicht gerade eine sehr
imposante Masse. Wie die Landschaft der Gugerner ungefähr 35, umfaßt
Batavien in seiner zuletzt von Schröder festgestellten Begrenzung
etwa 40 Quadratmeilen, beide zusammen also ein Areal von der Größe
des ehemaligen Herzogthums Nassau. Daß auf einem so beschränkten
Territorium überhaupt keine gewaltige Monarchie emporwachsen konnte,
leuchtet ein: bei den Bataven fanden wir in der ältern Zeit Adalinge
als Führer der Cohorten, zwei Fürsten von königlichem Stamme, und bei
ihnen wie bei den Caninefaten gewählte Herzoge, jenen der Caninefaten
von edlem Geschlecht.
Bei den großen Plünderungszügen der Franken während der Anarchie im
römischen Reiche zur Zeit des Gallienus und der dreißig Tyrannen
vernehmen wir nichts über ihre Herrscher oder inneren Zustände. Dann
ruft Carausius zu seinem Beistande weitere Germanen nach Batavien,
Friesen, Chamaven und Chattuarier[126], wovon die beiden letztern auch
als Franken bezeichnet werden und später die einen mit den Ripuariern,
die andern mit den Saliern verschmelzen. Ihre Führer werden als
Könige von den römischen Rednern, Eumenius, Nazarius und Mamertin
bezeichnet, und vier derselben, Ascarich und Merogaisus, Esoboch und
Genobon namentlich aufgeführt. Schon diese Zahl beweist, daß wir an
große Volkskönige nicht zu denken haben. Der ältere Constantius und
später Constantin unterdrücken die Bewegung sehr nachdrücklich; wie
sich Bataven und Gugerner dabei verhalten haben, erfahren wir nicht.
Zwei Menschenalter später hat jedoch die kriegerische Unruhe auch
diese Stämme erfaßt. Zwar erhält der Cäsar Julian noch 357 zu seiner
Alamannenschlacht batavische Hülfstruppen, die unter der Anführung
mehrerer Könige, also kleiner Hundertfürsten, stehen (_Ammian_ 16,
12). Ein anderer Theil aber der Salier ist südwärts vorgegangen und
hat sich in Toxandrien angesiedelt, wo Julian sie 358 wieder zur
Anerkennung der römischen Hoheit nöthigt und die ihnen auf’s Neue
nachgerückten Chamaven nochmals über den Rhein zurücktreibt[127].
Indessen scheinen auch die in Batavien Gebliebenen Rom den Gehorsam
gekündigt zu haben, während sich neben ihnen Chamaven oder Chauken
einzunisten suchen; im Jahre 360 trägt dann Julian seine siegreichen
Waffen auch dorthin und erzwingt die erneuerte Unterwerfung[128]. Hier
erwähnt Libanius ganz ausdrücklich mehrere Könige der Salier: nachdem
die Besiegten zum ersten Male abgewiesen worden, αὖθις ἧκον, αὐτοὺς
ἄγοντες ἰκέτας βασιλείς, καὶ τὸ σκῆπτρον ἔχοντες ἐς γῆν ἔκυπτον[129].
Fortdauernd steht der in Batavien wohnende Theil der Salier unter
mehreren Königen, unter mehreren Fürsten, auf einem Gebiete von 40
Quadratmeilen, Monarchen, die nicht etwa mit persönlicher Macht die
Geschicke ihrer Unterthanen bestimmen, sondern die umgekehrt durch ihre
Volksgemeinden vor den Cäsar geführt und zum Fußfall veranlaßt werden.
Ich wüßte nicht, wodurch diese Häuptlinge, sei es nach Quantität oder
Qualität ihrer Herrschaft, von den Principes bei Cäsar und Tacitus sich
unterscheiden sollten.