Zustand gedauert hat. Waitz hält ihn für beseitigt zur Zeit des
Tacitus, mir scheint für diese die Fortdauer der alten Anrechte eben
so begründet wie für die frühere. Nach seiner Meinung hätte zur Zeit
des Tacitus der Adel nur vermöge der Erinnerung an die längst verlorene
Fürstenstellung seine Ehrenrechte genossen: nach der meinigen ist es
undenkbar, daß hier, wo es noch keine schriftliche Ueberlieferung gab,
die bloße Erinnerung an ein in uralter Zeit gestürztes Fürstenthum
den Nachkommen desselben durch die Jahrhunderte ein persönliches
Ansehen erhalten sollte, das nicht einmal in irgend welchem sichtbaren
und greifbaren Vorrecht fixirt und veranschaulicht war. Dazu kommt,
daß wer einmal den Adelsgeschlechtern den Besitz der obrigkeitlichen
Aemter in alter Zeit zubilligt, für die spätere aber abspricht, doch
irgend einen Beweis für die eingetretene Aenderung beizubringen, daß
er insbesondere die Unvereinbarkeit der taciteischen Aussagen mit der
Nobilität der Principes und ihrer Sippen darzuthun hätte. An einen
solchen Beweis aber ist nicht zu denken. Waitz (Seite 270) ist freilich
überzeugt, einen solchen, und zwar von der allerschneidigsten Qualität
zu besitzen, in den schlichten Worten nämlich der Germania, c. 5:
_reges ex nobilitate, duces ex virtute sumunt_. Dort sei den Königen
die Nobilität beigelegt, also sei sie, folgert er, den Principes damit
abgesprochen. Aber welch’ eine Logik ist dies. Tacitus handelt dort von
den Behörden der ganzen Civitas, und bemerkt, daß unter diesen für die
Bewerber um die Königswürde in erster Linie der Adel, für die um das
Feldherrnamt in erster Linie die Tapferkeit in Betracht komme. In der
Gegenüberstellung also dieser beiden Behörden wird bei der Wahl der
Könige =mehr= auf den Adel, für die Feldherrn =mehr= auf die Tapferkeit
gesehen. Was hat dies mit den Hundertfürsten zu schaffen, deren Wahl
der Schriftsteller erst viel später zur Erwähnung bringt? Sagt denn
Tacitus, daß man =nur= bei den Königen auf den Adel, =nur= bei den
Feldherrn auf die Tapferkeit Gewicht gelegt, bei der Fürstenwahl
aber weder Adel noch Tüchtigkeit begehrt habe? Denn so viel ist doch
einleuchtend, daß wenn Waitz’s Folgerung hinsichtlich des Adels
stichhaltig wäre, sie gleiche Geltung auch für die Tüchtigkeit haben
müßte, und wenn dies letztere wohl ohne Wiederspruch für absurd erklärt
werden darf, so ist schon damit auch das erstere hinfällig. Die Worte
des siebenten Capitels enthalten also nichts, was unserer Auffassung
von Adel und Fürstenthum entgegengestellt werden könnte.
Noch viel weniger vermag ich derartiges in Dahn’s Erörterungen zu
entdecken[111]. Bei den republikanischen Stämmen, sagt er, stand an der
Spitze des Bezirks (so übersetzt er _pagus_) der Graf, von den Freien
aus den Freien, wenn auch regelmäßig mit thatsächlicher Bevorzugung
der angesehenen und reichen Adelsgeschlechter gewählt. Damit wäre denn
aller Streit beigelegt: Dahn befriedigt die Vertreter des gleichen
Anspruchs aller Freien durch die Anerkennung des Rechts, und die
Vertreter der adligen Geschlechter durch die Anerkennung der Thatsache.
Indessen bleibt, so erfreulich dies erscheint, doch immer eine Frage,
ein unscheinbare aber nicht ganz unwichtige zurück, die Frage, woher
weiß Dahn, was er berichtet? Die thatsächliche Bevorzugung des Adels
ist freilich aus den Quellen sattsam zu belegen, aber die rechtliche
Wählbarkeit aller Freien, wo wird sie uns gemeldet?
Dahn citirt nun eine ganze Reihe achtungswerther Gewährsmänner, nur
ein Umstand ist dabei zu bedauern, daß dieselben sämmtlich dem 19.
und nicht Einer dem ersten Jahrhundert nach Christus angehört, ein
Mangel, der allerdings seinen guten Grund hat. Denn Alles was wir
aus dem ersten Jahrhundert über die Fürstenwahl erfahren, beschränkt
sich auf die Worte der Germania c. 12: _eliguntur in iisdem conciliis
et principes_, eine Aussage lediglich über den Wahlort, aber nicht
über das Wahlrecht oder die Wählbarkeit, wo mithin jede solide
Interpretation sich bescheiden muß, daß über die letztere der Autor
eben keine Auskunft gibt, und folglich jede Ergänzung seines Berichtes
lediglich subjective Vermuthung ist. Nun gab es damals in Germanien
keine geschriebenen Gesetze; der ganze Rechtszustand beruhte auf
Brauch und Herkommen, und wenn Dahn selbst sagt, daß die thatsächliche
Bevorzugung des Adels der regelmäßige Brauch war, so sehe ich nicht,
womit bei dem Schweigen der Quellen ein entgegengesetztes rechtliches
Herkommen bewiesen werden soll. Vielmehr da überall, wo wir mit der
Lebensstellung eines einzelnen Princeps näher bekannt werden, er
uns als _nobilissimus_, _generosior_, _regalis_, _regulus_, _regia
stirpe natus_ und selbst als _rex_ entgegentritt, so scheint der
Schluß gesichert, es sei niemand zum Fürstenamt gewählt worden als ein
Sprößling »der Kluft, der das Amt mit Recht gehörte«[112].
Verhält sich dies nun so, daß das 12. Capitel der Germania über die
zur Erlangung des Principates erforderlichen Eigenschaften überhaupt
gar nichts aussagt, daß aber alle uns bekannten Principes aus edlen
Geschlechtern entsprossen und mit königlichem Ansehen geschmückt waren:
so fällt jeder Grund für die von Dahn beliebte Unterscheidung zwischen
zwei Arten von Principes fort, Bezirksgrafen und Bezirkskönigen,
wie er sie nennt, von denen jene von den Freien aus den Freien,
diese nur aus einem bestimmten Geschlecht gewählt worden. Vergebens
würde er sich bemühen, aus allen unsern Quellen einen Bezirksgrafen
nachzuweisen, einen Fürsten, von dem bezeugt wäre, daß er nicht aus
fürstlichem Geschlechte gewesen. Die Principes waren vielmehr sämmtlich
Bezirkskönige in seinem Sinne, und ausschließlich dadurch unterschieden
sich in Germanien monarchische und republikanische Staaten, daß in
jenen an der Spitze der ganzen Völkerschaft ein Thiudans stand,
während in diesen nur das Collegium der Hundertfürsten eine Art von
Centralbehörde neben der Landsgemeinde darstellte. Diese Definition der
altdeutschen Monarchie im Gegensatze zur Republik ist deutlich genug,
und es ist nicht erkennbar, weshalb Dahn darin eine Verwischung des
Gegensatzes sehen will. Tacitus scheint nicht seiner Meinung gewesen zu
sein, da er im 10. und 12. Capitel der Germania das Wort _rex_ in einem
Zusammenhange gebraucht, der jede andere Interpretation ausschließt,
als die des Volkskönigs einer monarchisch regierten Civitas, gegenüber
der Landsgemeinde und den Hundertfürsten in einer republikanischen.
So wenig sich nun Tacitus an eine strenge Terminologie zu binden
pflegt, so will er doch in der Germania ein einheitliches Bild des
deutschen Lebens geben; man wird also anzunehmen haben, daß er auch
an den übrigen Stellen der Schrift den Königstitel in demselben Sinne
wie oben verwendet, überall wo nicht zwingende Gründe das Gegentheil
darthun. Überblickt man sämmtliche Werke des Schriftstellers, so zeigt
sich, daß bei ihm nach allgemein römischer Weise unter den Begriff des
_princeps_ ein Jeder fällt, der an seiner Stelle niemand über sich hat,
also in politischen Verhältnissen jeder Inhaber einer obrigkeitlichen
Gewalt[113]. Auf der andern Seite ist ihm für den Begriff des _rex_
das wesentliche Kriterium nicht ein großes Machtgebiet noch eine
unumschränkte Gewalt[114], sondern die Erblichkeit der Herrscherwürde.
Wie man sieht, stehen bei ihm die beiden Begriffe keineswegs in
formellem Gegensatze zu einander. Auch ein König oder ein Erbfürst kann
Princeps heißen, weil er eben Obrigkeit in seinem Gebiete ist. Oder
umgekehrt, einem kleinen Fürsten kann königliche Würde und königliche
Herkunft beigelegt werden, wenn die Herrschaft in seinem Geschlechte
erblich ist. Nach diesem Sprachgebrauche kann der Autor in der Wahl des
Ausdrucks wechseln, je nachdem es ihm im nächsten Zusammenhang mehr
auf das eine oder das andere Moment ankommt. In der Germania hat er
sich nicht veranlaßt gesehen, von der Erblichkeit oder Nichterblichkeit
der Fürstenwürde zu reden; er bezeichnet die Inhaber derselben als
die Obrigkeiten ihrer Hundertschaften mit dem allgemeinen Terminus
_principes_, um den Königstitel für die Monarchen ganzer Völkerschaften
aufzusparen. Dagegen an andern Stellen, wo ihm gerade die Erblichkeit
des Fürstenamtes oder das alte Ansehen des fürstlichen Geschlechtes für
den Gang der Ereignisse wichtig erscheint, trägt er, wie wir gleich
sehen werden, kein Bedenken, auch den Principes eines republikanischen
Gemeinwesens königliche Abstammung beizulegen, und uns damit einen
positiven Beweis für unsere Auffassung der fürstlichen Würde zu liefern.
Es finden sich bei ihm zwei Fälle dieser Art[115]. _Ann. XI._ 16.
_Cheruscorum gens regem Roma petivit, amissis per interna bella
nobilibus et uno reliquo stirpis regiae, qui apud urbem habebatur,
nomine Italicus._ Nun weiß sonst Niemand das Geringste von einem
Königthum über ganz Cheruskien. Armin steht während seiner gesammten
Thätigkeit auf einer Linie mit den übrigen Principes; er handelt
gemeinsam mit ihnen, und ragt nur durch persönliche Tüchtigkeit oder
vorübergehende Feldherrnschaft unter ihnen hervor[116]. Man erinnere
sich an Dio’s Bericht (56, 18), wo ohne jede Erwähnung Armins οἱ πρῶτοι
der Deutschen handelnd auftreten, oder an Strabo _VII._ 1 §. 4, der ihn
nicht als König, sondern als Polemarchen der Cherusker unter andern
Hegemonen bezeichnet, endlich an die bestimmte Aussage einer andern
taciteischen Stelle, er sei gefallen, _regnum affectans_.
Wir wissen, daß der rechtliche Zustand der Bataven durch die römische
Bundesgenossenschaft nicht geändert worden ist. Ihre Abstammung von
den Chatten, die doch einmal nicht weggeläugnet werden kann, läßt auf
chattische Verfassung, also auf einen Senat der Principes als höchste
Behörde, mit größerer Wahrscheinlichkeit als auf irgend eine andere
schließen. So wird ihre Reiterei unter Germanicus durch einen Herzog
befehligt (_Ann. II._ 17), ihre Cohorten in Britannien stehen unter
Leitung der Adligen, mit einem Worte keine Spur zeigt sich von dem
Dasein eines die ganze Nation umfassenden Königthums. Und hier, wie
oben den Armin, nennt Tacitus den Julius Paullus und Claudius Civilis
Sprößlinge einer _stirps regia_.
Löbell[117], indem er Luden’s leichte Erklärung, Tacitus sei in
unklaren Vorstellungen befangen, mit Recht verwirft, versucht den
Widerspruch durch eine sonst unbekannte Vorgeschichte der Germanen zu
beseitigen. In uralter Zeit sei Königsherrschaft allgemein gewesen,
dann ein demokratisches Bestreben aufgekommen und die Monarchie aller
Orten gestürzt worden, bei den Cheruskern habe endlich Armin die
Wiederherstellung versucht und Italicus vollendet. Die Gültigkeit
dieses Hergangs für alle Germanen spricht er ohne Beziehung auf das
batavische Beispiel aus: aber auch dieses hinzugenommen, scheint
doch seine Annahme von dem Vorwurf willkürlicher Erweiterung oder
Beseitigung der Quellen nicht frei zu bleiben. Gerade in der Zeit von
Cäsar bis auf Vespasian ist unsere Kenntniß der deutschen Geschichte
besser versehen als in irgend einer spätern Periode vor dem Eintritt
des Christenthums, hier ist es schwer zu denken, daß Revolutionen von
solcher Wichtigkeit so spurlos und nur aus so zufälligen Andeutungen
zu errathen, aus unserm Gesichtskreis verschwunden sein sollten.
Cäsar leugnet ganz ausdrücklich nicht bloß alle Könige, sondern auch
alle Beamte, deren Gebiet größer als ein _pagus_ gewesen, und wenn
Ariovist den königlichen Titel führt, so hat er ihn nur durch römische
Ernennung. Dazu nehme man die Unwahrscheinlichkeit, daß Armin, der
Sprößling eines gestürzten Geschlechtes, bei wiederholten Anlässen
die höchste Gewalt in Händen hat, ohne daß sich ein Argwohn gegen
ihn erhebt, ferner daß, als er endlich nach Königsherrschaft strebt,
Tacitus nicht mit einer Sylbe die angestammten Ansprüche erwähnt.
Es ist also gewiß, daß die Herrschaft Armins keinen größern Umfang
hatte, als die eines _princeps pagi_ bei Cäsar. Fast mit noch
bestimmterer Sicherheit dürfen wir hinzusetzen, daß sie auch durch
ihren Inhalt, durch eine stärkere Berechtigung den Gaugenossen
gegenüber, sich nicht von der Macht der übrigen Principes unterschied.
Eine solche Abweichung von dem gewöhnlichen Zustande hätte Tacitus bei
diesem berühmtesten der deutschen Völker, bei diesem ausgezeichnetsten
der deutschen Häupter nicht unerwähnt gelassen. Aber in der Germania
sowohl als in den erzählenden Schriften findet sich nicht die leiseste
Andeutung, daß es unter Armin’s Cheruskern irgendwie anders hergegangen
sei, als unter Chatten oder Sigambern: im Gegentheil, bei keiner
andern Völkerschaft zeigt sich uns so viel Parteiwesen, innerer
Hader, schwache Staatsgewalt. Armin hat mit seinem Schwiegervater
Segest lange und wechselvolle Kämpfe; sein Oheim Inguiomer nimmt
an den Kriegen gegen Rom anfangs keinen Theil und tritt bei dem
Kampfe gegen Marbod zu dem Feinde über. In jeder Hinsicht also ist
Armin’s politische Stellung, so weit ihm die Volksgemeinde nicht ein
Feldherrnamt überträgt, für die gewöhnliche, in der Germania näher
geschilderte, des Princeps oder Hundertfürsten zu halten. Dazu stimmt
denn auf das Beste, daß er, königliche Herrschaft, also Hoheit über
die ganze Völkerschaft erst erstrebend, durch den Freiheitssinn seiner
Landsleute und die Hinterlist seiner Verwandten zu Grunde geht. Wenn
nun bei dieser Sachlage sein Neffe Italicus von Tacitus als Abkömmling
einer _stirps regia_ bezeichnet wird, so bleibt nichts übrig, als
anzunehmen, daß ihm der Autor diese Eigenschaft als Sprößling eines
fürstlichen Geschlechtes beilegt, woraus denn nothwendig folgt,
daß dieses Geschlecht den bleibenden Anspruch auf das Fürstenamt
in seiner Hundertschaft hatte[118]. Es ergibt sich weiter, daß das
gleiche Verhältniß auch in den übrigen Hundertschaften der Cherusker
Statt fand. Denn dasselbe Volk, welches unter der Führung seiner
Hundertfürsten sich dem Streben Armin’s auf ein Volkskönigthum
widersetzt und in der Errichtung eines solchen eine Schädigung
seiner Freiheit gesehen hatte[119], schreitet nach dem Untergang der
fürstlichen Geschlechter nicht etwa zur Erhebung gemeinfreier Männer
an die Spitze seiner Centenen, sondern es beruft den Italicus als den
letzten Vertreter fürstlichen Stammes, und überträgt ihm die Leitung
nicht bloß einer, sondern aller Centenen, weil er allein noch den
Vorzug fürstlichen Adels besaß. So fest stand die Anschauung, daß die
Fürstenwahl auf die Mitglieder bestimmter Geschlechter beschränkt sei.
Mit bestem Grunde hat also Köpke zur Erläuterung dieser cheruskischen
Verhältnisse die Nachrichten des Prudentius und Rimbert über ähnliche
Vorgänge im dänischen Staate herangezogen. Bei den Cheruskern fällt
Armin, weil er Volkskönig werden will; bei den Dänen wird der
regierende Volkskönig Horich ermordet. Hier wie dort begleiten heftige
innere Kämpfe die Katastrophe. Tacitus sagt: _amissis per interna bella
nobilibus et uno reliquo stirpis regiae_. Prudentius meldet, fast
wörtlich gleichlautend: _ut rege Orico et ceteris cum eo interfectis
regibus paene omnis nobilitas interierit_. Die Principes also werden
hier ausdrücklich Könige genannt, ebenso wie dort dem Neffen des
Princeps Armin die Abstammung von königlichem Geschlechte beigelegt
wird. Und ebenso wird hier wie dort der Untergang der Hundertfürsten
zugleich als Vernichtung des Adels bezeichnet: ich sehe nicht ab, wie
es möglich wäre, in bündigerer Weise einerseits das Anrecht bestimmter
Geschlechter auf den Principat und andererseits diese Geschlechter als
die einzigen Inhaber des Adels festzustellen.
Fußnoten:
[98] Dies heißt also nicht: unter den Principes wurden die zum
Richteramt Geeigneten ausgewählt – dies müßte _reddant_ heißen –
sondern: unter den dazu Berechtigten wurden die Fürsten auserwählt.
[99] Richthofen S. 108.
[100] Ibid. S. 330.
[101] V. G. _I_^3, 270.
[102] Altes Recht S. 137.
[103] R. u. G. V. _I_, 57. 73.
[104] Für die Erklärung von _c._ 13. ist der Begriff entscheidend, den
man dem Worte _princeps_ beilegt. Nimmt man _dignatio_ gleich dignitas,
so kann man die folgenden Worte: _ceteris robustioribus ac jam pridem
probatis_ unmöglich dahin verstehen, daß der vornehme Knabe als College
sich den ältern Fürsten anreihe, da in diesem Falle der weitere
Satz: _nec rubor est, inter comites adspici_, völlig unvermittelt
und zusammenhanglos einträte, während er dem Wortlaute nach nur eine
Erläuterung des vorher ausgesprochenen Gedankens sein kann. Es bleibt
dann nur die Auffassung möglich: die _principes adolescentuli_ werden
Gefolgsleute der ältern Fürsten, was für sie keine Schande ist – und
diese ist absolut unstatthaft, wenn man mit Cäsar und Beda die Fürsten
für die _principes et iudices pagorum_, für obrigkeitliche Behörden
hält. Denn deren Wirksamkeit ist, denke ich, ganz und gar unverträglich
mit der in _c._ 13 und 14 geschilderten Stellung eines Gefolgsmannes.
Wer also _dignatio_ oben im intransitiven Sinne nimmt, ist gezwungen,
mit Baumstark die _principes_ lediglich für vornehme, durch kein Amt
ausgezeichnete, Edelleute zu halten. Ein solcher aber ist der durch
_insignis nobilitas_ hervorragende _adolescentulus_ schon durch seine
Geburt; der taciteische Satz würde dann den tiefsinnigen Inhalt
gewinnen, daß erlauchter Adel auch dem Knaben erlauchten Adel beilege.
Ist aber der Princeps ein Beamter, so kann unmöglich so schlechtweg
gesagt werden, daß erlauchter Adel auch einem Knaben das Amt eines
Fürsten zuweise, ihn bei der Wehrhaftmachung auch zum Fürsten mache.
Es könnte höchstens heißen, daß er ihm Anrecht darauf verleihe, wenn
gerade eine Stelle vacant sei. Alle diese Schwierigkeiten verschwinden,
sobald man _dignatio_ (wie _c._ 26) im transitiven Sinne nimmt. Der
erlauchte Adel weist auch dem Knaben die Achtung des Fürsten zu – daß
_assignare_ sonst gewöhnlich bei der Zutheilung eines materiellen
Besitzes gebraucht wird, scheint mir, vollends in der taciteischen
immer colorirenden, immer etwas aufgebauschten Schreibweise, ohne
alles Gewicht. Zu _ceteris_ ist dann aus dem Schlußworte des Satzes
_comitibus_ zu ergänzen, was keine Schwierigkeit macht, wann man
nur nicht die Worte _nec rubor_ u. s. w. durch eine willkürliche
Interpunction von dem vorausgehenden Satztheil abtrennt.
[105] V. G. 1. Aufl. S. 81.
[106] Auf die viel verhandelte Frage, ob diese _domini_ fränkische
Herren oder zu Karl übergetretene Sachsen gewesen, kommt hier nichts
an, sondern nur darauf, daß die adlige Tutel nicht eine altsächsische
sondern eine karolingische Schöpfung war. Kentzler’s ganze Ausführung
über das _dominum_ altsächsischer Grundherrn ist mithin unbegründet.
[107] Aus _Germ. c._ 18 folgt nicht, daß es wenige Adalinge gegeben,
sondern daß nur wenige die Vielweiberei für ein Zeichen adliger
Lebensweise gehalten haben.
[108] Sie stammt aus später Zeit; die Theilnahme der Liten an der
großen Volksgemeinde ist äußerst befremdend, und kann nicht, wie
Eichhorn annahm, durch den Umstand beglaubigt werden, daß Karl der
Große (nach _Chron. Moissac._ 789) auch aus den Liten Geißeln aushob.
[109] V. G. _I_, dritte Auflage S. 185.
[110] S. 189.
[111] Könige _I_, 23.
[112] Waitz meint, die einzeln Principes, von denen wir Genaueres
hören, seien eben die hervorragenden; wenn sie edlen Stammes seien,
so folge daraus nichts für den Adel bescheidener Hunnen in kleinen
Centenen. Aber es folgt doch noch weniger etwas gegen denselben; genug,
so weit unser Wissen reicht, finden wir nur adlige Principes.
[113] Vgl. Roth, Beneficialwesen, S. 10.
[114] _Ann. XI_, 17 bezeichnet er die Herrschaft des Italicus als
_regnum_, nachdem er eben berichtet hat, wie dieser sich den populären
Bräuchen seiner Cherusker überall anbequemt hat.
[115] Ich sehe ab von den Bastarnen, Cimbern und Teutonen, im zweiten
Jahrhundert vor Christus, weil die Angaben des Livius, Florus u. s. w.
nicht genau genug sind, um bestimmte Schlüsse zuzulassen. Sonst nehme
ich hier überall Bezug auf Erhardt’s bündige Erörterung (Staatenbildung
52 ff.).
[116] _Tac. Ann. I._ 55, 57. II. 9. _Vellej. II._ 118.
[117] Gregor von Tours 4. Beilage.
[118] Waitz sucht daran abzumarkten, durch die Bemerkung, einen
rechtlichen Anspruch habe das Geschlecht wohl nicht gehabt,
vielleicht aber thatsächlich durch mehrere Generationen den Inhaber
des Fürstenamts geliefert. Zunächst ist für diese Umdeutung der
taciteischen Worte nirgend ein Anlaß vorhanden, und sodann würde auch
bei dieser Auffassung immer das Ergebniß bleiben, daß in den Augen
des Tacitus eine längere Bekleidung des Fürstenamtes ein Geschlecht
zum königlichen gestempelt, die Fürstenwürde also königliche Qualität
gehabt hätte.
[119] Es ist nicht nöthig, mit Dahn anzunehmen, daß Armin eine
besonders despotische Herrschergewalt nach römischem Muster angestrebt
habe. Die Cherusker konnten auch von einem echt germanischen
Volkskönigthum fürchten, daß sie zwar nicht gänzlich _supra
libertatem_, immer aber _paullo adductius_ regiert werden würden.
§ 4. Fürstliche Geschlechter im 4. Jahrhundert.
Was wir bisher in der Zeit des Tacitus wahrgenommen haben, findet
zahlreiche Parallelen in den zunächst folgenden Jahrhunderten.
Wenn wir hier einer größern Anzahl von Königen bei solchen Völkern
begegnen, welche früher nur die Herrschaft der Volksgemeinde und der
Principes gekannt haben, so ist es heute, nach den Erörterungen von
Löbell, Waitz und Roth, nicht mehr erforderlich, sich mit der früher
weit verbreiteten Meinung auseinander zu setzen, daß hier eine tief
greifende Verfassungsänderung durch die Entwicklung der Gefolgschaften
vorliege. Ich komme später auf die Beschaffenheit der Comitate zurück;
hier genügt die Bemerkung, daß jene Hypothese ohne irgend eine
quellenmäßige Überlieferung lediglich ersonnen ist zur Erklärung einer
vermeintlichen Aenderung der Verfassung, die in Wahrheit niemals Statt
gefunden hat. Der einzige Wechsel in den politischen Verhältnissen
der Germanen vom ersten bis zum vierten Jahrhundert besteht darin,
daß einige unter den alten Civitates oder deren Bestandtheile,
Geschlechter und Hundertschaften, zu größeren Verbänden oder Civitates
zusammen getreten sind. Weit entfernt davon, daß dies die Folge einer
gründlichen Umgestaltung des gegebenen Rechtszustandes gewesen, oder
daß hiemit die Entwicklung des deutschen Staates in wesentlich neue
Bahnen getreten sei, ergibt vielmehr eben die vorher nach Cäsar und
Tacitus geschilderte Verfassung alle Momente, aus denen sich die neue
Bewegung seit der Mitte des zweiten Jahrhunderts erklärt. Wie es
dem Geschlechterstaate natürlich ist, waren auch hier die kleinsten
Verbände am festesten geschlossen; es bedurfte eines starken äußern
Zwanges, sie zu größeren Gemeinschaften in dauernder Organisation zu
verbinden. So lange der alte Wandertrieb keinen schweren Hindernissen
begegnet, ist Alles, wie wir sahen, auf das Lockerste zusammen gefügt.
Durch die römische Übermacht wird dann plötzlich das Vorwärtsdringen
gehemmt und eine förmlich eingerichtete Defensive erforderlich; jetzt
wird die Civitas als Staat herausgearbeitet und ihrem Concilium eine
Reihe rechtlicher Machtbefugnisse beigelegt, die aber allerdings die
innere Consistenz der kleinern Verbände nicht berühren, und nur in
einzelnen Beziehungen denselben gewisse Verpflichtungen auferlegen.
Mit der Zeit des Markomannenkriegs aber tritt eine neue Epoche ein.
Das innerlich sinkende Römerreich zeigt nicht mehr unübersteigliche
Grenzen, von Osten her dringen die Slaven auf die Gothen, diese auf
die Sueven; das Signal zu neuer Offensive, zu neuen Wanderungen
alten Styles ist gegeben. Jetzt kommt auch die alte politische
Gesinnung wieder zum Vorschein. Wenn das Concilium der Civitas keinen
kriegerischen Beschluß fassen will, so treten die kriegslustigen
Centenen oder Geschlechter aus der Volksgemeinde aus, und werfen
sich draußen neuem Glücke abgesondert in die Arme. So sehen wir
auch in späterer Zeit friesische Geschlechter, die sicher nicht für
Gefolgschaften zu halten sind, sich nach Dithmarschen übersiedeln; so
zeigen nordische Sagen bald Kriegshäupter an der Spitze ihrer Comitate,
bald aber auch den Vorsteher eines Geschlechtes mit Vettern und
Freunden, wie sie den heimathlichen Tingverband aufgeben, und in der
Fremde eine neue Heimath aufsuchen (Laxdäla Saga und sonst.)