Unser Streit beschränkt sich also auf die Frage, wie lange dieser

Zustand gedauert hat. Waitz hält ihn für beseitigt zur Zeit des

Tacitus, mir scheint für diese die Fortdauer der alten Anrechte eben

so begründet wie für die frühere. Nach seiner Meinung hätte zur Zeit

des Tacitus der Adel nur vermöge der Erinnerung an die längst verlorene

Fürstenstellung seine Ehrenrechte genossen: nach der meinigen ist es

undenkbar, daß hier, wo es noch keine schriftliche Ueberlieferung gab,

die bloße Erinnerung an ein in uralter Zeit gestürztes Fürstenthum

den Nachkommen desselben durch die Jahrhunderte ein persönliches

Ansehen erhalten sollte, das nicht einmal in irgend welchem sichtbaren

und greifbaren Vorrecht fixirt und veranschaulicht war. Dazu kommt,

daß wer einmal den Adelsgeschlechtern den Besitz der obrigkeitlichen

Aemter in alter Zeit zubilligt, für die spätere aber abspricht, doch

irgend einen Beweis für die eingetretene Aenderung beizubringen, daß

er insbesondere die Unvereinbarkeit der taciteischen Aussagen mit der

Nobilität der Principes und ihrer Sippen darzuthun hätte. An einen

solchen Beweis aber ist nicht zu denken. Waitz (Seite 270) ist freilich

überzeugt, einen solchen, und zwar von der allerschneidigsten Qualität

zu besitzen, in den schlichten Worten nämlich der Germania, c. 5:

_reges ex nobilitate, duces ex virtute sumunt_. Dort sei den Königen

die Nobilität beigelegt, also sei sie, folgert er, den Principes damit

abgesprochen. Aber welch’ eine Logik ist dies. Tacitus handelt dort von

den Behörden der ganzen Civitas, und bemerkt, daß unter diesen für die

Bewerber um die Königswürde in erster Linie der Adel, für die um das

Feldherrnamt in erster Linie die Tapferkeit in Betracht komme. In der

Gegenüberstellung also dieser beiden Behörden wird bei der Wahl der

Könige =mehr= auf den Adel, für die Feldherrn =mehr= auf die Tapferkeit

gesehen. Was hat dies mit den Hundertfürsten zu schaffen, deren Wahl

der Schriftsteller erst viel später zur Erwähnung bringt? Sagt denn

Tacitus, daß man =nur= bei den Königen auf den Adel, =nur= bei den

Feldherrn auf die Tapferkeit Gewicht gelegt, bei der Fürstenwahl

aber weder Adel noch Tüchtigkeit begehrt habe? Denn so viel ist doch

einleuchtend, daß wenn Waitz’s Folgerung hinsichtlich des Adels

stichhaltig wäre, sie gleiche Geltung auch für die Tüchtigkeit haben

müßte, und wenn dies letztere wohl ohne Wiederspruch für absurd erklärt

werden darf, so ist schon damit auch das erstere hinfällig. Die Worte

des siebenten Capitels enthalten also nichts, was unserer Auffassung

von Adel und Fürstenthum entgegengestellt werden könnte.

Noch viel weniger vermag ich derartiges in Dahn’s Erörterungen zu

entdecken[111]. Bei den republikanischen Stämmen, sagt er, stand an der

Spitze des Bezirks (so übersetzt er _pagus_) der Graf, von den Freien

aus den Freien, wenn auch regelmäßig mit thatsächlicher Bevorzugung

der angesehenen und reichen Adelsgeschlechter gewählt. Damit wäre denn

aller Streit beigelegt: Dahn befriedigt die Vertreter des gleichen

Anspruchs aller Freien durch die Anerkennung des Rechts, und die

Vertreter der adligen Geschlechter durch die Anerkennung der Thatsache.

Indessen bleibt, so erfreulich dies erscheint, doch immer eine Frage,

ein unscheinbare aber nicht ganz unwichtige zurück, die Frage, woher

weiß Dahn, was er berichtet? Die thatsächliche Bevorzugung des Adels

ist freilich aus den Quellen sattsam zu belegen, aber die rechtliche

Wählbarkeit aller Freien, wo wird sie uns gemeldet?

Dahn citirt nun eine ganze Reihe achtungswerther Gewährsmänner, nur

ein Umstand ist dabei zu bedauern, daß dieselben sämmtlich dem 19.

und nicht Einer dem ersten Jahrhundert nach Christus angehört, ein

Mangel, der allerdings seinen guten Grund hat. Denn Alles was wir

aus dem ersten Jahrhundert über die Fürstenwahl erfahren, beschränkt

sich auf die Worte der Germania c. 12: _eliguntur in iisdem conciliis

et principes_, eine Aussage lediglich über den Wahlort, aber nicht

über das Wahlrecht oder die Wählbarkeit, wo mithin jede solide

Interpretation sich bescheiden muß, daß über die letztere der Autor

eben keine Auskunft gibt, und folglich jede Ergänzung seines Berichtes

lediglich subjective Vermuthung ist. Nun gab es damals in Germanien

keine geschriebenen Gesetze; der ganze Rechtszustand beruhte auf

Brauch und Herkommen, und wenn Dahn selbst sagt, daß die thatsächliche

Bevorzugung des Adels der regelmäßige Brauch war, so sehe ich nicht,

womit bei dem Schweigen der Quellen ein entgegengesetztes rechtliches

Herkommen bewiesen werden soll. Vielmehr da überall, wo wir mit der

Lebensstellung eines einzelnen Princeps näher bekannt werden, er

uns als _nobilissimus_, _generosior_, _regalis_, _regulus_, _regia

stirpe natus_ und selbst als _rex_ entgegentritt, so scheint der

Schluß gesichert, es sei niemand zum Fürstenamt gewählt worden als ein

Sprößling »der Kluft, der das Amt mit Recht gehörte«[112].

Verhält sich dies nun so, daß das 12. Capitel der Germania über die

zur Erlangung des Principates erforderlichen Eigenschaften überhaupt

gar nichts aussagt, daß aber alle uns bekannten Principes aus edlen

Geschlechtern entsprossen und mit königlichem Ansehen geschmückt waren:

so fällt jeder Grund für die von Dahn beliebte Unterscheidung zwischen

zwei Arten von Principes fort, Bezirksgrafen und Bezirkskönigen,

wie er sie nennt, von denen jene von den Freien aus den Freien,

diese nur aus einem bestimmten Geschlecht gewählt worden. Vergebens

würde er sich bemühen, aus allen unsern Quellen einen Bezirksgrafen

nachzuweisen, einen Fürsten, von dem bezeugt wäre, daß er nicht aus

fürstlichem Geschlechte gewesen. Die Principes waren vielmehr sämmtlich

Bezirkskönige in seinem Sinne, und ausschließlich dadurch unterschieden

sich in Germanien monarchische und republikanische Staaten, daß in

jenen an der Spitze der ganzen Völkerschaft ein Thiudans stand,

während in diesen nur das Collegium der Hundertfürsten eine Art von

Centralbehörde neben der Landsgemeinde darstellte. Diese Definition der

altdeutschen Monarchie im Gegensatze zur Republik ist deutlich genug,

und es ist nicht erkennbar, weshalb Dahn darin eine Verwischung des

Gegensatzes sehen will. Tacitus scheint nicht seiner Meinung gewesen zu

sein, da er im 10. und 12. Capitel der Germania das Wort _rex_ in einem

Zusammenhange gebraucht, der jede andere Interpretation ausschließt,

als die des Volkskönigs einer monarchisch regierten Civitas, gegenüber

der Landsgemeinde und den Hundertfürsten in einer republikanischen.

So wenig sich nun Tacitus an eine strenge Terminologie zu binden

pflegt, so will er doch in der Germania ein einheitliches Bild des

deutschen Lebens geben; man wird also anzunehmen haben, daß er auch

an den übrigen Stellen der Schrift den Königstitel in demselben Sinne

wie oben verwendet, überall wo nicht zwingende Gründe das Gegentheil

darthun. Überblickt man sämmtliche Werke des Schriftstellers, so zeigt

sich, daß bei ihm nach allgemein römischer Weise unter den Begriff des

_princeps_ ein Jeder fällt, der an seiner Stelle niemand über sich hat,

also in politischen Verhältnissen jeder Inhaber einer obrigkeitlichen

Gewalt[113]. Auf der andern Seite ist ihm für den Begriff des _rex_

das wesentliche Kriterium nicht ein großes Machtgebiet noch eine

unumschränkte Gewalt[114], sondern die Erblichkeit der Herrscherwürde.

Wie man sieht, stehen bei ihm die beiden Begriffe keineswegs in

formellem Gegensatze zu einander. Auch ein König oder ein Erbfürst kann

Princeps heißen, weil er eben Obrigkeit in seinem Gebiete ist. Oder

umgekehrt, einem kleinen Fürsten kann königliche Würde und königliche

Herkunft beigelegt werden, wenn die Herrschaft in seinem Geschlechte

erblich ist. Nach diesem Sprachgebrauche kann der Autor in der Wahl des

Ausdrucks wechseln, je nachdem es ihm im nächsten Zusammenhang mehr

auf das eine oder das andere Moment ankommt. In der Germania hat er

sich nicht veranlaßt gesehen, von der Erblichkeit oder Nichterblichkeit

der Fürstenwürde zu reden; er bezeichnet die Inhaber derselben als

die Obrigkeiten ihrer Hundertschaften mit dem allgemeinen Terminus

_principes_, um den Königstitel für die Monarchen ganzer Völkerschaften

aufzusparen. Dagegen an andern Stellen, wo ihm gerade die Erblichkeit

des Fürstenamtes oder das alte Ansehen des fürstlichen Geschlechtes für

den Gang der Ereignisse wichtig erscheint, trägt er, wie wir gleich

sehen werden, kein Bedenken, auch den Principes eines republikanischen

Gemeinwesens königliche Abstammung beizulegen, und uns damit einen

positiven Beweis für unsere Auffassung der fürstlichen Würde zu liefern.

Es finden sich bei ihm zwei Fälle dieser Art[115]. _Ann. XI._ 16.

_Cheruscorum gens regem Roma petivit, amissis per interna bella

nobilibus et uno reliquo stirpis regiae, qui apud urbem habebatur,

nomine Italicus._ Nun weiß sonst Niemand das Geringste von einem

Königthum über ganz Cheruskien. Armin steht während seiner gesammten

Thätigkeit auf einer Linie mit den übrigen Principes; er handelt

gemeinsam mit ihnen, und ragt nur durch persönliche Tüchtigkeit oder

vorübergehende Feldherrnschaft unter ihnen hervor[116]. Man erinnere

sich an Dio’s Bericht (56, 18), wo ohne jede Erwähnung Armins οἱ πρῶτοι

der Deutschen handelnd auftreten, oder an Strabo _VII._ 1 §. 4, der ihn

nicht als König, sondern als Polemarchen der Cherusker unter andern

Hegemonen bezeichnet, endlich an die bestimmte Aussage einer andern

taciteischen Stelle, er sei gefallen, _regnum affectans_.

Wir wissen, daß der rechtliche Zustand der Bataven durch die römische

Bundesgenossenschaft nicht geändert worden ist. Ihre Abstammung von

den Chatten, die doch einmal nicht weggeläugnet werden kann, läßt auf

chattische Verfassung, also auf einen Senat der Principes als höchste

Behörde, mit größerer Wahrscheinlichkeit als auf irgend eine andere

schließen. So wird ihre Reiterei unter Germanicus durch einen Herzog

befehligt (_Ann. II._ 17), ihre Cohorten in Britannien stehen unter

Leitung der Adligen, mit einem Worte keine Spur zeigt sich von dem

Dasein eines die ganze Nation umfassenden Königthums. Und hier, wie

oben den Armin, nennt Tacitus den Julius Paullus und Claudius Civilis

Sprößlinge einer _stirps regia_.

Löbell[117], indem er Luden’s leichte Erklärung, Tacitus sei in

unklaren Vorstellungen befangen, mit Recht verwirft, versucht den

Widerspruch durch eine sonst unbekannte Vorgeschichte der Germanen zu

beseitigen. In uralter Zeit sei Königsherrschaft allgemein gewesen,

dann ein demokratisches Bestreben aufgekommen und die Monarchie aller

Orten gestürzt worden, bei den Cheruskern habe endlich Armin die

Wiederherstellung versucht und Italicus vollendet. Die Gültigkeit

dieses Hergangs für alle Germanen spricht er ohne Beziehung auf das

batavische Beispiel aus: aber auch dieses hinzugenommen, scheint

doch seine Annahme von dem Vorwurf willkürlicher Erweiterung oder

Beseitigung der Quellen nicht frei zu bleiben. Gerade in der Zeit von

Cäsar bis auf Vespasian ist unsere Kenntniß der deutschen Geschichte

besser versehen als in irgend einer spätern Periode vor dem Eintritt

des Christenthums, hier ist es schwer zu denken, daß Revolutionen von

solcher Wichtigkeit so spurlos und nur aus so zufälligen Andeutungen

zu errathen, aus unserm Gesichtskreis verschwunden sein sollten.

Cäsar leugnet ganz ausdrücklich nicht bloß alle Könige, sondern auch

alle Beamte, deren Gebiet größer als ein _pagus_ gewesen, und wenn

Ariovist den königlichen Titel führt, so hat er ihn nur durch römische

Ernennung. Dazu nehme man die Unwahrscheinlichkeit, daß Armin, der

Sprößling eines gestürzten Geschlechtes, bei wiederholten Anlässen

die höchste Gewalt in Händen hat, ohne daß sich ein Argwohn gegen

ihn erhebt, ferner daß, als er endlich nach Königsherrschaft strebt,

Tacitus nicht mit einer Sylbe die angestammten Ansprüche erwähnt.

Es ist also gewiß, daß die Herrschaft Armins keinen größern Umfang

hatte, als die eines _princeps pagi_ bei Cäsar. Fast mit noch

bestimmterer Sicherheit dürfen wir hinzusetzen, daß sie auch durch

ihren Inhalt, durch eine stärkere Berechtigung den Gaugenossen

gegenüber, sich nicht von der Macht der übrigen Principes unterschied.

Eine solche Abweichung von dem gewöhnlichen Zustande hätte Tacitus bei

diesem berühmtesten der deutschen Völker, bei diesem ausgezeichnetsten

der deutschen Häupter nicht unerwähnt gelassen. Aber in der Germania

sowohl als in den erzählenden Schriften findet sich nicht die leiseste

Andeutung, daß es unter Armin’s Cheruskern irgendwie anders hergegangen

sei, als unter Chatten oder Sigambern: im Gegentheil, bei keiner

andern Völkerschaft zeigt sich uns so viel Parteiwesen, innerer

Hader, schwache Staatsgewalt. Armin hat mit seinem Schwiegervater

Segest lange und wechselvolle Kämpfe; sein Oheim Inguiomer nimmt

an den Kriegen gegen Rom anfangs keinen Theil und tritt bei dem

Kampfe gegen Marbod zu dem Feinde über. In jeder Hinsicht also ist

Armin’s politische Stellung, so weit ihm die Volksgemeinde nicht ein

Feldherrnamt überträgt, für die gewöhnliche, in der Germania näher

geschilderte, des Princeps oder Hundertfürsten zu halten. Dazu stimmt

denn auf das Beste, daß er, königliche Herrschaft, also Hoheit über

die ganze Völkerschaft erst erstrebend, durch den Freiheitssinn seiner

Landsleute und die Hinterlist seiner Verwandten zu Grunde geht. Wenn

nun bei dieser Sachlage sein Neffe Italicus von Tacitus als Abkömmling

einer _stirps regia_ bezeichnet wird, so bleibt nichts übrig, als

anzunehmen, daß ihm der Autor diese Eigenschaft als Sprößling eines

fürstlichen Geschlechtes beilegt, woraus denn nothwendig folgt,

daß dieses Geschlecht den bleibenden Anspruch auf das Fürstenamt

in seiner Hundertschaft hatte[118]. Es ergibt sich weiter, daß das

gleiche Verhältniß auch in den übrigen Hundertschaften der Cherusker

Statt fand. Denn dasselbe Volk, welches unter der Führung seiner

Hundertfürsten sich dem Streben Armin’s auf ein Volkskönigthum

widersetzt und in der Errichtung eines solchen eine Schädigung

seiner Freiheit gesehen hatte[119], schreitet nach dem Untergang der

fürstlichen Geschlechter nicht etwa zur Erhebung gemeinfreier Männer

an die Spitze seiner Centenen, sondern es beruft den Italicus als den

letzten Vertreter fürstlichen Stammes, und überträgt ihm die Leitung

nicht bloß einer, sondern aller Centenen, weil er allein noch den

Vorzug fürstlichen Adels besaß. So fest stand die Anschauung, daß die

Fürstenwahl auf die Mitglieder bestimmter Geschlechter beschränkt sei.

Mit bestem Grunde hat also Köpke zur Erläuterung dieser cheruskischen

Verhältnisse die Nachrichten des Prudentius und Rimbert über ähnliche

Vorgänge im dänischen Staate herangezogen. Bei den Cheruskern fällt

Armin, weil er Volkskönig werden will; bei den Dänen wird der

regierende Volkskönig Horich ermordet. Hier wie dort begleiten heftige

innere Kämpfe die Katastrophe. Tacitus sagt: _amissis per interna bella

nobilibus et uno reliquo stirpis regiae_. Prudentius meldet, fast

wörtlich gleichlautend: _ut rege Orico et ceteris cum eo interfectis

regibus paene omnis nobilitas interierit_. Die Principes also werden

hier ausdrücklich Könige genannt, ebenso wie dort dem Neffen des

Princeps Armin die Abstammung von königlichem Geschlechte beigelegt

wird. Und ebenso wird hier wie dort der Untergang der Hundertfürsten

zugleich als Vernichtung des Adels bezeichnet: ich sehe nicht ab, wie

es möglich wäre, in bündigerer Weise einerseits das Anrecht bestimmter

Geschlechter auf den Principat und andererseits diese Geschlechter als

die einzigen Inhaber des Adels festzustellen.

Fußnoten:

[98] Dies heißt also nicht: unter den Principes wurden die zum

Richteramt Geeigneten ausgewählt – dies müßte _reddant_ heißen –

sondern: unter den dazu Berechtigten wurden die Fürsten auserwählt.

[99] Richthofen S. 108.

[100] Ibid. S. 330.

[101] V. G. _I_^3, 270.

[102] Altes Recht S. 137.

[103] R. u. G. V. _I_, 57. 73.

[104] Für die Erklärung von _c._ 13. ist der Begriff entscheidend, den

man dem Worte _princeps_ beilegt. Nimmt man _dignatio_ gleich dignitas,

so kann man die folgenden Worte: _ceteris robustioribus ac jam pridem

probatis_ unmöglich dahin verstehen, daß der vornehme Knabe als College

sich den ältern Fürsten anreihe, da in diesem Falle der weitere

Satz: _nec rubor est, inter comites adspici_, völlig unvermittelt

und zusammenhanglos einträte, während er dem Wortlaute nach nur eine

Erläuterung des vorher ausgesprochenen Gedankens sein kann. Es bleibt

dann nur die Auffassung möglich: die _principes adolescentuli_ werden

Gefolgsleute der ältern Fürsten, was für sie keine Schande ist – und

diese ist absolut unstatthaft, wenn man mit Cäsar und Beda die Fürsten

für die _principes et iudices pagorum_, für obrigkeitliche Behörden

hält. Denn deren Wirksamkeit ist, denke ich, ganz und gar unverträglich

mit der in _c._ 13 und 14 geschilderten Stellung eines Gefolgsmannes.

Wer also _dignatio_ oben im intransitiven Sinne nimmt, ist gezwungen,

mit Baumstark die _principes_ lediglich für vornehme, durch kein Amt

ausgezeichnete, Edelleute zu halten. Ein solcher aber ist der durch

_insignis nobilitas_ hervorragende _adolescentulus_ schon durch seine

Geburt; der taciteische Satz würde dann den tiefsinnigen Inhalt

gewinnen, daß erlauchter Adel auch dem Knaben erlauchten Adel beilege.

Ist aber der Princeps ein Beamter, so kann unmöglich so schlechtweg

gesagt werden, daß erlauchter Adel auch einem Knaben das Amt eines

Fürsten zuweise, ihn bei der Wehrhaftmachung auch zum Fürsten mache.

Es könnte höchstens heißen, daß er ihm Anrecht darauf verleihe, wenn

gerade eine Stelle vacant sei. Alle diese Schwierigkeiten verschwinden,

sobald man _dignatio_ (wie _c._ 26) im transitiven Sinne nimmt. Der

erlauchte Adel weist auch dem Knaben die Achtung des Fürsten zu – daß

_assignare_ sonst gewöhnlich bei der Zutheilung eines materiellen

Besitzes gebraucht wird, scheint mir, vollends in der taciteischen

immer colorirenden, immer etwas aufgebauschten Schreibweise, ohne

alles Gewicht. Zu _ceteris_ ist dann aus dem Schlußworte des Satzes

_comitibus_ zu ergänzen, was keine Schwierigkeit macht, wann man

nur nicht die Worte _nec rubor_ u. s. w. durch eine willkürliche

Interpunction von dem vorausgehenden Satztheil abtrennt.

[105] V. G. 1. Aufl. S. 81.

[106] Auf die viel verhandelte Frage, ob diese _domini_ fränkische

Herren oder zu Karl übergetretene Sachsen gewesen, kommt hier nichts

an, sondern nur darauf, daß die adlige Tutel nicht eine altsächsische

sondern eine karolingische Schöpfung war. Kentzler’s ganze Ausführung

über das _dominum_ altsächsischer Grundherrn ist mithin unbegründet.

[107] Aus _Germ. c._ 18 folgt nicht, daß es wenige Adalinge gegeben,

sondern daß nur wenige die Vielweiberei für ein Zeichen adliger

Lebensweise gehalten haben.

[108] Sie stammt aus später Zeit; die Theilnahme der Liten an der

großen Volksgemeinde ist äußerst befremdend, und kann nicht, wie

Eichhorn annahm, durch den Umstand beglaubigt werden, daß Karl der

Große (nach _Chron. Moissac._ 789) auch aus den Liten Geißeln aushob.

[109] V. G. _I_, dritte Auflage S. 185.

[110] S. 189.

[111] Könige _I_, 23.

[112] Waitz meint, die einzeln Principes, von denen wir Genaueres

hören, seien eben die hervorragenden; wenn sie edlen Stammes seien,

so folge daraus nichts für den Adel bescheidener Hunnen in kleinen

Centenen. Aber es folgt doch noch weniger etwas gegen denselben; genug,

so weit unser Wissen reicht, finden wir nur adlige Principes.

[113] Vgl. Roth, Beneficialwesen, S. 10.

[114] _Ann. XI_, 17 bezeichnet er die Herrschaft des Italicus als

_regnum_, nachdem er eben berichtet hat, wie dieser sich den populären

Bräuchen seiner Cherusker überall anbequemt hat.

[115] Ich sehe ab von den Bastarnen, Cimbern und Teutonen, im zweiten

Jahrhundert vor Christus, weil die Angaben des Livius, Florus u. s. w.

nicht genau genug sind, um bestimmte Schlüsse zuzulassen. Sonst nehme

ich hier überall Bezug auf Erhardt’s bündige Erörterung (Staatenbildung

52 ff.).

[116] _Tac. Ann. I._ 55, 57. II. 9. _Vellej. II._ 118.

[117] Gregor von Tours 4. Beilage.

[118] Waitz sucht daran abzumarkten, durch die Bemerkung, einen

rechtlichen Anspruch habe das Geschlecht wohl nicht gehabt,

vielleicht aber thatsächlich durch mehrere Generationen den Inhaber

des Fürstenamts geliefert. Zunächst ist für diese Umdeutung der

taciteischen Worte nirgend ein Anlaß vorhanden, und sodann würde auch

bei dieser Auffassung immer das Ergebniß bleiben, daß in den Augen

des Tacitus eine längere Bekleidung des Fürstenamtes ein Geschlecht

zum königlichen gestempelt, die Fürstenwürde also königliche Qualität

gehabt hätte.

[119] Es ist nicht nöthig, mit Dahn anzunehmen, daß Armin eine

besonders despotische Herrschergewalt nach römischem Muster angestrebt

habe. Die Cherusker konnten auch von einem echt germanischen

Volkskönigthum fürchten, daß sie zwar nicht gänzlich _supra

libertatem_, immer aber _paullo adductius_ regiert werden würden.

§ 4. Fürstliche Geschlechter im 4. Jahrhundert.

Was wir bisher in der Zeit des Tacitus wahrgenommen haben, findet

zahlreiche Parallelen in den zunächst folgenden Jahrhunderten.

Wenn wir hier einer größern Anzahl von Königen bei solchen Völkern

begegnen, welche früher nur die Herrschaft der Volksgemeinde und der

Principes gekannt haben, so ist es heute, nach den Erörterungen von

Löbell, Waitz und Roth, nicht mehr erforderlich, sich mit der früher

weit verbreiteten Meinung auseinander zu setzen, daß hier eine tief

greifende Verfassungsänderung durch die Entwicklung der Gefolgschaften

vorliege. Ich komme später auf die Beschaffenheit der Comitate zurück;

hier genügt die Bemerkung, daß jene Hypothese ohne irgend eine

quellenmäßige Überlieferung lediglich ersonnen ist zur Erklärung einer

vermeintlichen Aenderung der Verfassung, die in Wahrheit niemals Statt

gefunden hat. Der einzige Wechsel in den politischen Verhältnissen

der Germanen vom ersten bis zum vierten Jahrhundert besteht darin,

daß einige unter den alten Civitates oder deren Bestandtheile,

Geschlechter und Hundertschaften, zu größeren Verbänden oder Civitates

zusammen getreten sind. Weit entfernt davon, daß dies die Folge einer

gründlichen Umgestaltung des gegebenen Rechtszustandes gewesen, oder

daß hiemit die Entwicklung des deutschen Staates in wesentlich neue

Bahnen getreten sei, ergibt vielmehr eben die vorher nach Cäsar und

Tacitus geschilderte Verfassung alle Momente, aus denen sich die neue

Bewegung seit der Mitte des zweiten Jahrhunderts erklärt. Wie es

dem Geschlechterstaate natürlich ist, waren auch hier die kleinsten

Verbände am festesten geschlossen; es bedurfte eines starken äußern

Zwanges, sie zu größeren Gemeinschaften in dauernder Organisation zu

verbinden. So lange der alte Wandertrieb keinen schweren Hindernissen

begegnet, ist Alles, wie wir sahen, auf das Lockerste zusammen gefügt.

Durch die römische Übermacht wird dann plötzlich das Vorwärtsdringen

gehemmt und eine förmlich eingerichtete Defensive erforderlich; jetzt

wird die Civitas als Staat herausgearbeitet und ihrem Concilium eine

Reihe rechtlicher Machtbefugnisse beigelegt, die aber allerdings die

innere Consistenz der kleinern Verbände nicht berühren, und nur in

einzelnen Beziehungen denselben gewisse Verpflichtungen auferlegen.

Mit der Zeit des Markomannenkriegs aber tritt eine neue Epoche ein.

Das innerlich sinkende Römerreich zeigt nicht mehr unübersteigliche

Grenzen, von Osten her dringen die Slaven auf die Gothen, diese auf

die Sueven; das Signal zu neuer Offensive, zu neuen Wanderungen

alten Styles ist gegeben. Jetzt kommt auch die alte politische

Gesinnung wieder zum Vorschein. Wenn das Concilium der Civitas keinen

kriegerischen Beschluß fassen will, so treten die kriegslustigen

Centenen oder Geschlechter aus der Volksgemeinde aus, und werfen

sich draußen neuem Glücke abgesondert in die Arme. So sehen wir

auch in späterer Zeit friesische Geschlechter, die sicher nicht für

Gefolgschaften zu halten sind, sich nach Dithmarschen übersiedeln; so

zeigen nordische Sagen bald Kriegshäupter an der Spitze ihrer Comitate,

bald aber auch den Vorsteher eines Geschlechtes mit Vettern und

Freunden, wie sie den heimathlichen Tingverband aufgeben, und in der

Fremde eine neue Heimath aufsuchen (Laxdäla Saga und sonst.)

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 11 / 40 段