der Landsgemeinde gewählt: _eliguntur in iisdem conciliis et
principes qui iura per pagos vicosque reddunt_[98]. Es fragt sich,
wer hierbei das active Wahlrecht besaß. Tacitus äußerte sich darüber
nicht; er sagt nicht, daß die Wahl =durch= den Allting, sondern daß
sie =auf= demselben vollzogen wurde, ganz so, wie er gleich nachher
berichtet, daß die Wehrhaftmachung eines Jünglings, die nicht durch
Volksschluß, sondern durch das Thun eines Einzelnen zu bewirken war,
_in concilio_ zu geschehen hatte. Es ist selbstverständlich an sich,
daß gewisse bedeutende Acte zu ihrer Gültigkeit der Anwesenheit des
ganzen Volks bedurften, ohne daß deßhalb auf thätige Theilnahme aller
Volksgenossen an ihrer Vollziehung zu schließen wäre; daß Letztere
nun bei der Wahl eines Hundertfürsten eingetreten sei, scheint zu der
bisherigen Gestaltung des Zustandes, zu der alten Selbständigkeit
der Hundertschaften, zu der stets vorhandenen Leichtigkeit ihrer
Ablösung aus dem Volksverbande übel zu passen. Die Pagensen, die, wie
wir wissen, auch in der Zeit des Tacitus von jener Möglichkeit oft
genug Gebrauch machten, werden wenig geneigt gewesen sein, sich durch
die Gesammtheit des Volkes Führer setzen zu lassen, bei welchen eben
deßhalb geringe Bereitwilligkeit zur etwaigen Trennung vorauszusetzen
war. Um so eher läßt sich denken, daß die Wahlen durch die Centgenossen
auf der Landsgemeinde vorgenommen wurden, sei es um die Würde des
Actes zu erhöhen, sei es um bei streitiger oder unrechtmäßiger Wahl
auf der Stelle Abhülfe zu schaffen. Derartige Einrichtungen lernen
wir in den spätern friesischen Rechten mehrfach kennen. Der Redjeva
wird überall von dem Viertel, der Bauerschaft oder der Kluft, und von
dieser allein gewählt, deren Streitigkeiten er entscheiden soll:
wer durch deren größeren und verständigeren Theil ernannt sei, heißt
es, soll die Stelle haben und behalten[99]. Das hunsingoer Recht
bestimmt[100]: wenn man um die Stelle eines Redjeva uneins ist, so
soll man sie derselben Kluft geben, die sie mit Recht hat; wenn diese
Kluft unter sich uneins ist, so nehme die rechte Gemeinde über alle
diese Klüfte denjenigen in der Kluft, der die Stelle gehört, welcher
ihr am Besten behagt. Man sieht aus dem ersten Theile dieses Satzes,
daß es sich um die Besetzung eines Richteramtes über die ganze Gemeinde
handelt: aber nicht diese, sondern eine einzelne Kluft derselben hatte
die Besetzung zu vollziehen. Nur wenn wegen innerer Spaltung die
berechtigte Kluft nicht zum Ziele kommen konnte, trat die Thätigkeit
der Gemeinde aushelfend und entscheidend ein. Dies paßt nun ganz in das
System der alten Verfassung, und scheint mir einleuchtenden Aufschluß
über den Inhalt des taciteischen Berichtes zu geben. Hier ist von der
Wahl eines Gesammtrichters gar nicht die Rede; um so viel weniger noch
als in Hunsingo haben wir Anlaß, die Gesammtgemeinde für die wählende
Körperschaft zu halten. Wohl aber ist anzunehmen, daß diese, wie nach
der friesischen Satzung, eingriff, wenn die Hundertschaft uneins oder
unentschieden blieb, daß eben deßhalb die Wahl auf dem monatlich
gehaltenen Allting des Volkes vollzogen wurde, um bei etwaigem
Zwiespalt die höhere Entscheidung sofort zur Hand zu haben.
Gewiß wird niemand behaupten, daß die Analogie der spätern friesischen
Rechte für unsere Interpretation der Germania einen zwingenden, jede
andere Möglichkeit ausschließenden Beweis enthielte. Unwidersprechlich
aber ist, daß die entgegengesetzte Annahme, die Wahl durch die gesammte
Volksgemeinde, in den Worten des Tacitus keinen stärkern Anhalt
als die unsere hat, und noch dazu jeder Unterstützung durch eine
Analogie der spätern Zeit entbehrt. Es ist also nur verwunderlich,
wenn Waitz[101] ohne jeglichen Beleg aus den Quellen erklärt, man
müsse die Wahl durch die Volksgemeinde annehmen, und dann berichtet,
daß Thudichum und ich eine andere Ansicht »ganz ohne Beweis«
aufstellten. Um so verwunderlicher als Waitz selbst bei den fränkischen
Hundertrichtern, den Thunginen des salischen Gesetzes, die Wahl allein
durch die Hundertschaft behauptet[102], während Sohm[103] für das
Gegentheil, für die Erwählung durch die große Landsgemeinde, keinen
andern Beweis beibringt, als die unerweisliche Vorstellung, daß Tacitus
dasselbe über die alte Fürstenwahl berichte.
Wichtiger noch und bestrittener als die hier behandelte Frage ist die
weitere, wer passive Wahlfähigkeit gehabt, wer zur Bekleidung eines
Fürstenamtes berechtigt gewesen. Der wesentliche Streitpunkt, der hier
zur Sprache kommt, ist der, ob eine gewisse Erblichkeit der Würde
anerkannt, ob die Wahl mithin auf die Mitglieder eines Geschlechtes
(wie in Hunsingo) beschränkt war, oder ob jeder freie Volksgenosse
durch Beschluß der wählenden Gemeinde ein Fürstenamt, vielleicht über
eine Hundertschaft, der er bisher nicht einmal angehört hatte, erhalten
konnte.
Tacitus gibt hierüber eben so wenig wie über die Ausdehnung des activen
Wahlrechts eine ausdrückliche Bestimmung. Auch hier bleibt jeder Beweis
ein hypothetischer; es kann sich nur fragen, welche Auffassung am
besten mit den sonst bezeugten Thatsachen zusammen stimmt, am wenigsten
einer umdeutenden Interpretation derselben bedarf.
Meine Ansicht geht nun dahin, daß in jeder Hundertschaft das Fürstenamt
einem bestimmten Geschlechte zustand, dessen Mitgliedern in Folge
dieses Anrechts von den übrigen Genossen der Hundertschaft ein höheres
persönliches Ansehen, eine _nobilitas_ zukam.
Die Gründe für diese Auffassung sind die folgenden:
Zunächst ist allerdings die Existenz eines Adels in dem damaligen
Germanien gewiß, für seinen Ursprung aber und seine politische Stellung
gibt es kaum eine andere, und jedenfalls keine bessere Erklärung, als
daß ihn die Geschlechtsgenossen des Fürsten gebildet haben.
Sodann zeigt sich das Königthum in der ältern Zeit überall an ein
bestimmtes Geschlecht gebunden: nun wird aber so häufig einzelnen
Principes königliche Abstammung und königlicher Titel beigelegt,
daß sich mit Nothwendigkeit auch bei ihnen der Schluß auf gleiche
Erblichkeit ihrer Würde wie bei dem Königthum ergibt.
Untersuchen wir zunächst die Beziehungen zwischen Fürstenthum und Adel.
Es ist vergebliche Mühe, wenn neuere Forscher gegenüber den
taciteischen Aussagen den germanischen Staaten einen Adel überhaupt
abzusprechen versucht haben. Man wählt die Könige, sagt Tacitus,
nach dem Maaßstab ihres Adels, die Heerführer aber nach dem ihrer
Tapferkeit. Adlige Jünglinge suchen kriegerischen Ruhm; adlige
Jungfrauen werden als Geißeln gegeben. Besonders erlauchter Adel stellt
den Jünglingen besondere Auszeichnung in Aussicht. In monarchischen
Staaten steigen königliche Diener nicht bloß über die Freien, sondern
auch über den Adel empor. Die Existenz also eines Adels ist nach diesen
und ähnlichen Stellen nicht zu bezweifeln; weiter aber bringt uns die
Schilderung der Germania um keinen Schritt: die näheren Voraussetzungen
und Befugnisse des Adels bleiben unerwähnt, und namentlich über
eine Beziehung zwischen Adel und Fürstenthum wird weder positiv noch
negativ etwas gesagt. Bei einigen andern Stellen, wo ich nach Savigny
und Eichhorn früher einen Beweis für den Zusammenhang von Nobilitas
und Principat wahrzunehmen geglaubt, hat mir die spätere Erörterung
die Grundlosigkeit dieser Vermuthung überzeugend dargethan. Die
vielbesprochene Stelle _c._ 13 sagt sicher nichts Anderes, als daß
die Wehrhaftmachung eines Jünglings von einem Fürsten, dem Vater oder
einem Verwandten vollzogen worden sei, daß erlauchter Adel oder große
Verdienste der Väter die Aufmerksamkeit des Fürsten auf den jungen
Mann gelenkt, so daß er ihn darauf in sein Gefolge neben dessen ältere
Mitglieder eingereiht, der Jüngling aber sich (trotz seines Adels)
nicht geschämt habe, Gefolgsmann zu werden. Ebenso, wenn es in _c._
14 heißt, daß bei langem Friedensstande viele adlige Jünglinge hinaus
zu einer andern, gerade im Kriegsstande befindlichen Civitas zögen;
denn nur im Kriege könne man auf die Dauer ein Gefolge unterhalten,
weil dieses von der Freigebigkeit seines Fürsten reiche, nur im Kriege
zu gewinnende Gaben verlange: so habe ich jetzt keinen Zweifel mehr,
daß die hinausziehenden Jünglinge nicht Fürsten und Gefolgsführer,
sondern Gefolgsmänner gewesen, die sich einen kriegführenden Fürsten
aufsuchten[104]. In beiden Stellen wird also nichts darüber ausgesagt,
ob auch der Fürst von adliger Herkunft gewesen. Wie die Germania die
Frage völlig offen läßt, wer bei der Fürstenwahl actives Wahlrecht
besessen, eben so wenig entscheidet sie für oder gegen das Anrecht
bestimmter Geschlechter auf die Fürstenwürde.
Wäre es nun möglich, durch eine allgemeine Erörterung des germanischen
Adelsbegriffes auch der Beantwortung unserer Frage näher zu kommen?
Man hat seinen Inhalt auf jede ersinnliche Weise zu erläutern
gesucht, aber keine der zahlreichen Hypothesen hat ihre Begründung
darzuthun vermocht. Daß weder von einem Adel der Großgrundbesitzer
noch von einem solchen der Priestergeschlechter bei den Germanen
dieser Periode die Rede sein kann, hat auch Waitz anerkannt. Eben so
deutlich ist es, daß der Adel weiteren Umfang hat als die Verwandten
eines Volkskönigs; jene in ein fürstliches Gefolge tretenden oder
in das Ausland ziehenden Jünglinge waren sicher nicht sämmtlich
königliche Prinzen; bei den Sachsen, wo ein Volkskönigthum gar nicht
aufgekommen, ist die Existenz eines Adels in sicherer Weise bezeugt.
Nicht besser steht es um Savigny’s Annahme einer ursprünglichen
Stammesverschiedenheit als Grundlage der spätern Standesverhältnisse:
Alles was wir durch Cäsar und Tacitus über die germanischen Zustände
erfahren, spricht auf das Entschiedenste dagegen; Savigny selbst hat
kein anderes Zeugniß dafür anzuführen, als die Erzählung Rudolf’s in
der _translatio S. Alexandri_, daß unter den Sachsen bei Todesstrafe
die Ehe nicht bloß zwischen Freien und Unfreien, sondern auch zwischen
Edeln und Freien verboten gewesen, nachdem die Sachsen einen Theil der
Thüringer unterworfen und zu Lassen gemacht hätten. Eben nach diesem
Zusammenhange scheint es mir deutlich, daß wenn überhaupt die Nachricht
nicht als grundlos beseitigt werden soll, sie auf das Eheverbot
zwischen Freien und Lassen zu beschränken ist: in keinem Falle aber
reicht dies höchst vereinzelte Bruchstück hin, um allein aus ihm die
sonst unmögliche Annahme einer scharfen Standestrennung auf Grund
verschiedener Abstammung unter den Germanen zu rechtfertigen.
Wenn nun alle diese Erklärungsversuche sich als nicht stichhaltig
erwiesen, was endlich sollte man sich unter dem germanischen Adel
vorstellen? Waitz antwortete früher[105] darauf, er wisse es nicht zu
sagen, die Bedeutung des Adels sei eine historische. Oder mit andern
Worten: der Adel ist eben da, aber was er ist, wissen wir nicht.
Die Ungewißheit wird nicht verringert durch den Umstand, daß sich für
die ältere Zeit schlechterdings keine bestimmten Standesvorrechte des
Adels nachweisen lassen. Von einer Verschiedenheit des Wergelds bei
Adel und Freien weiß Tacitus nichts, obwohl er von Compositionen und
Bußen redet; und wenn er derartige Angaben hätte, so würden gerade
sie am wenigsten geeignet sein, die wesentliche Frage zu beantworten,
die Frage nach dem Ursprung und der Grundlage einer so privilegirten
Stellung. Bei den Angaben aber der spätern Volksrechte darüber,
bleibt in jedem einzelnen Falle zu untersuchen, in wie weit es sich
um Einrichtungen der frühern oder der spätern Zeit handelt, und wir
werden sehen, daß eine solche Prüfung auf die ältere Periode sehr
wenige sichere Schlüsse zuläßt. Ferner gibt es noch kein besonderes
Abhängigkeits- oder Schutzverhältniß freier Volksgenossen zum Adel:
nirgend geschieht davon die leiseste Erwähnung, und die einzige
Erscheinung solcher Art, die man vielleicht hier einreihen möchte, das
Herrnrecht und die Tutel eines Edlen über Freie, die in der Lex Saxonum
vorkommt, ist sicher als eine Folge der karolingischen Eroberung
zu bezeichnen. Hierüber läßt, so weit ich sehe, Nithard gar keinen
Zweifel, indem er erzählt, daß Kaiser Lothar die sächsischen Frilinge
gegen ihre adligen Herren aufgerufen; sie sollten, wenn sie ihm
anhingen, wieder unter den Gesetzen der alten Heidenzeit leben; darauf
hätten sie die Herren fast sämmtlich verjagt, und dann so gelebt,
wie es einst in ihrer heidnischen Zeit Rechtens gewesen. Nichts ist
hiernach klarer, als daß es in der heidnischen Zeit solche domini in
Sachsen nicht gegeben hat[106]. Daß ferner das Recht, ein Gefolge zu
halten, das eine mächtigere Stellung im Staate gewähren konnte, nicht
dem Adel, sondern den Fürsten gebührte, haben wir oben schon bemerkt,
und daß endlich das Comitat zur Zeit des Tacitus nicht so beschaffen
war, um seinen Mitgliedern erbliche Vorrechte zu bereiten, wird sich
uns weiter unten mit aller wünschenswerthen Deutlichkeit herausstellen.
Also der germanische Adel war ein Stand ohne Standesvorrechte, d. h.
seine Mitglieder genossen vermöge ihrer Abstammung eines gewissen
persönlichen Ansehens, welches sie vor den übrigen Mitgliedern der
Volksgemeinde auszeichnete, ohne ihnen jedoch irgend welchen Anspruch
auf politische Macht zu verleihen. Ja, es zeigen sich sogar deutliche
Spuren einer Anschauung, welche die Grenzen dieses Standes noch in
weiterem Grade flüssig, und kaum noch eine bestimmte Unterscheidung
zwischen Adalingen und Freien möglich erscheinen läßt. Das Wort _adal_
bedeutet nach J. Grimm ursprünglich nichts als _genus_, _prosapia_,
so daß Adaling zunächst auch keinen andern, engern Sinn hat, als
Geschlechtsgenosse, und erst allmälich der Nebenbegriff _nobilis_,
_nobilitas_ hervortritt. Jene ursprüngliche Ausdehnung zeigt sich nun
auch in späterer Zeit in dem Sprachgebrauche der schwedischen Gesetze,
der jeden Freien einen _aethborin_, Geschlechtsgeborenen nennt. Nicht
anders ist die dänische Bezeichnung des freien Grundbesitzers, des
Athelbonden, im Gegensatze zum _bryttie_ oder _landbo_, der auf fremdem
Boden wohnt, zu erklären. Die beiden letzten Ausdrücke bezeichnen den
Ackerbauer als solchen, Athelbonde dagegen auch nichts weiter als
den Bauern, der zugleich Geschlechtsgenosse ist. Die Aussagen Cäsar’s
haben uns gezeigt, daß im ältesten Zustande das Land den Geschlechtern
zugewiesen wurde, daß also nur der Geschlechtsgenosse Äcker erhielt,
daß es keinen freien Landbo oder Minofledis gab, daß mithin jeder
Freie damals auch Athelbonde war. In gleichem Sinne erklärt noch das
rüstringer Recht (Richthofen S. 539), Ethelinge seien alle freien
Friesen, welche seit Kaiser Karl, (also seit unvordenklicher Zeit)
Etheldom hätten, Frilinge aber die Söhne aus der Ehe einer freien
Frau mit einem eigenen Mann, wenn die Frau nach dem Tode des Mannes
durch Verzicht auf dessen Erbschaft sich und die Söhne aus der
Unterthänigkeit befreie: so daß also aus der Ehe zweier Freien stets
ein Etheling entsprießt, mit einem Worte, daß die Begriffe freier und
edler Abkunft sich decken. Der Etheling ist hier nichts Anderes als der
_civis optimi iuris_.
Dies Ergebniß stimmt nun auf das Beste mit den Grundgedanken des
Geschlechterstaates überein. Denn alle Genossen des Geschlechts, der
Centene und endlich der Volksgemeinde bekennen nach dem obersten
Principe dieser Verfassung gleiche Abstammung, und haben als Quelle
ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten eine Blutsverwandtschaft,
wenn sie nicht wirklich vorhanden war, fingirt: demnach sind alle
freie Volksgenossen im ursprünglichen Sinne des Wortes Ethelinge,
weil sie Alle zu der großen Maegthe der Volksgemeinde gehören, weil
sie innerhalb derselben ein Geschlecht, und demnach ein anerkanntes
politisches Dasein haben. Eben auf dem Boden dieser Verfassung erhellt
aber auch in einleuchtender Weise, wie sich allmälich der engere
Begriff des Adels als einer bevorzugten Gruppe entwickeln konnte,
allerdings immer in dem Sinne, daß hier kein absoluter Gegensatz von
Adlig und Nichtadlig, sondern nur eine relative Verschiedenheit von
mehr oder weniger erkennbarem Adel existiren kann. Der Adlige zeichnet
sich vor den Gemeinfreien nicht durch besondere Abkunft, sondern durch
besondere Klarheit und Urkundlichkeit der Abkunft aus. So erklärt sich
das häufige Vorkommen von Wendungen, ein Herrscher sei gewählt aus
einer als _nobilior_ oder _generosior_ geachteten Familie, oder die
_nobilissimi_ des Volkes hätten die Schaaren angeführt. Edel also sind
sämmtliche Genossen des Volkes, aber um Herrscher oder Feldherr zu
werden, muß man der Edlere oder der Edelste sein. Alle halten sich für
Wodans- oder Irminskinder, aber nur die Könige besitzen den genauen
Stammbaum, welcher die Reihe ihrer Ahnen bis zum Gotte vollständig
vorlegt, und in gleichem Sinne, dürfen wir hinzusetzen, beschränkt sich
der Titel des Etheling allmälich auf diejenigen, welche in gleicher
Deutlichkeit ihre Abkunft von dem Stammheros des Geschlechtes oder
der Centene darzuthun vermögen. Erwägt man nun die damaligen Staats-
und Culturverhältnisse, und fragt sich, welche Lebensstellung einem
Geschlechte die Möglichkeit geben konnte, in solcher Weise seinen Adel,
und vielleicht erlauchten Adel, anerkannt zu sehen: so wird man, denke
ich, nicht wohl eine andere Antwort geben können, als die eine, die
uns auf den Anfangspunkt dieser Untersuchung zurückführt: eine durch
die Generationen fortgesetzte Lenker- und Herrscherstellung, sei es
an der Spitze der Hundertschaft, also in fürstlicher Würde, sei es im
Besitz königlicher Macht über die ganze Civitas. Nochmals erinnere
ich daran, daß der germanische Adel weder großen Grundbesitz, noch
eximirten Gerichtsstand, noch Herrnrechte über freie Hintersassen,
noch reisige Vasallen in erblichem Dienste hatte, daß er in Staaten
ohne Volkskönige ebenso vorkommt, wie in den monarchisch organisirten
Volksgemeinden, kurz daß Alles fehlt, was in spätern Zuständen dem
Adelsbegriff die Bestandtheile seines Inhalts liefert. Welche Annahme
kann wahrscheinlicher sein, als daß diejenigen Geschlechter adlig
waren, welche das feste Anrecht auf die Besetzung der Fürstenwürde in
ihren Hundertschaften besaßen?
Also das Recht eines Geschlechtes, der Wahl der Hundertschaft die
Bewerber um ein Fürstenamt zu liefern, dieses Recht und nur dieses, ist
Quelle und Inhalt des germanischen Adels. Zur richtigen Beleuchtung
des Verhältnisses ist aber Folgendes hervorzuheben. Jene Kluft besitzt
das Anrecht auf das Fürstenamt nicht weil sie adlig ist, sondern
umgekehrt, sie gilt für adlig, weil sie das Anrecht auf das Fürstenamt
hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Art und Weise, in der wir
uns die Entstehung der ältesten Staatsverbände vorzustellen haben. Bei
Tacitus fanden wir die Civitas fester geschlossen, die Hundertschaften
weniger vereinzelt als bei Cäsar; und wieder deutet uns Cäsar an,
daß die Hundertschaften durch das Zusammentreten einer Anzahl von
Geschlechtern, früher also doch wohl selbständigen Geschlechtern, sich
gebildet haben. Nun wird man sich nicht vorstellen, daß deren etwa
hundert sich plötzlich zu einem Vertrage geeint hätten, um eine Centene
einzurichten. Vielmehr war der natürliche Verlauf ein solcher, daß
irgend ein Geschlecht, unter der Leitung seines Ältesten emporblühend,
andere verwandte Klüfte zu freiem, erst allmälich festem Anschlusse
bewog. Die Hinzutretenden hatten zunächst keinen Einfluß auf die
inneren Angelegenheiten desselben, also auch nicht auf die Einsetzung
des Ältesten: als allmälich der Verband sich zu stets engerer Berührung
schloß, als alle Interessen sich gegenseitig verzweigten, konnte ihnen
eine Stimme bei der Wahl des jetzt gemeinsamen Vorstandes nicht mehr
versagt werden, aber ebenso wenig konnten sie daran denken, dem von
jeher leitenden Geschlechte, dem Anfangspunkte ihres Staatswesens,
diesen Vorrang zu rauben. Es ist dasselbe Verhältniß, welches später
bei einzelnen deutschen Königshäusern offen zu Tage liegt; ich
sehe keinen Grund, es für die Centenen und deren Fürstenamt in der
älteren Zeit zu bezweifeln. So weit das letztere an den Kreis einer
Sippe gebunden ist, beruht also diese Erblichkeit prinzipiell nicht
auf der physischen Blutfreundschaft, sondern auf dem gegenseitigen
Verhältniß der kleinen Staaten im Staate: der Princeps, der in dieser
Würde seinem Vater nachfolgt, erhält das Amt nicht, weil sein Vater
es besessen, sondern weil der Staat, in dem er geboren ist, die erste
Stelle in dem größeren Verbande einnimmt, der sich seiner Lenkung
anvertrauen will. Da der Princeps selbst nicht souveräne Herrschaft
hatte, sondern für all sein Thun die freie Gemeinde die Entscheidung
gab, so leuchtet ein, wie seine Sippe naturgemäß zwar geehrt und
angesehen und einflußreich sein mochte, aber nach keiner Seite hin die
Mittel besaß, Herrnrechte über die Gemeinde oder die einzelnen Freien
zu erwerben, und den demokratischen Grundcharakter der Verfassung zu
stören. Wie zahlreich dieser Adel gewesen, läßt sich nicht bestimmen;
aus verschiedenen Stellen des Tacitus lassen sich verschiedene Schlüsse
ziehen[107]. Ganz geringfügig kann seine Anzahl nicht gewesen sein,
wenn es in jeder Hundertschaft ein edles Geschlecht gab; daß sie nicht
übermäßig anwuchs, dafür muß schon die geehrte Stellung der Mitglieder
gewirkt haben, die ihnen besondern Eifer zum und im Kriegsdienste
zur Gewohnheit und Pflicht machte. Die adligen Jünglinge, sahen wir,
waren es, die bei langem Friedensstand ihrer Civitas sich draußen
Ruhm und Beute mit ihrem Blute zu erwerben suchten. Von den Sachsen
meldet Hucbald (_vita S. Lebuini_) nach Nithard, daß sie in drei
Stände, Edle, Freie und Liten, getheilt gewesen, dann nach Beda oder
dem Poeta Saxo, daß an der Spitze jedes Gaues ein Princeps gestanden,
endlich fügt er hinzu: _statuto tempore anni semel ex singulis pagis
atque ex iisdem ordinibus tripartitis singillatim viri duodecim electi
exercebant generale concilium_. Waitz, der übrigens, wie ich glaube mit
Recht[108], der ganzen Meldung geringes Gewicht zuerkennt, glaubt sie
dahin verstehen zu sollen, daß in jedem Gau, oder wie wir hier nach
sächsischer Redeweise sagen würden, in jeder Bauernschaft jeder der
drei Stände zwölf Abgeordnete gewählt habe, was denn allerdings auf
eine colossale Gesammtzahl adliger Sachsen schließen ließe. Indessen
scheint mir das _singillatim viri duodecim_ genau dem _singulis pagis_
zu entsprechen, so daß die Stelle zu übersetzen wäre: jeder Gau wählt
zwölf Abgeordnete, aus den drei Ständen, so daß es unbestimmt bliebe,
wie viele auf den einzelnen Stand gekommen, und folglich das fürstliche
Geschlecht völlig ausreichend gewesen wäre, die Adelsdeputation
zu geben. Daß es _nobiles_ gegeben, die nicht zu dem fürstlichen
Geschlechte gehört hätten, läßt sich aus der Stelle nicht erweisen.
Ich freue mich, daß in seiner neuesten Aeußerung auch Waitz die
Zulässigkeit meiner Ansicht wenn gleich nur in gewisser Beschränkung
anerkennt. Er sagt[109]: »so wird nur die Annahme bleiben, daß sie
(die Adelsgeschlechter) früher an der Herrschaft Antheil, oder diese
Herrschaft inne hatten, daß es eine Zeit gab, wo die Leitung des Volks
in den kleinern selbständigen Abtheilungen bestimmten Geschlechtern
zustand, die entweder später dieses Recht verloren aber doch das alte
Ansehen behaupteten, oder bei Vereinigungen zu größeren staatlichen
Körpern sich demjenigen Hause unterordnen mußten, das die Herrschaft
über den ganzen Stamm gewann, dabei aber immer noch als ausgezeichnet
oder bevorzugt von dem übrigen Volke galten.« Und etwas weiter bemerkt
er[110]: »die Annahme scheint wohl berechtigt, daß in den Anfängen
staatlicher Entwicklung sich der Einfluß bestimmter Familien geltend
machte, unter deren Führung das Volk vielleicht einst in die neue
Heimath einzog, aus denen es seine Vorsteher, Richter und Heerführer
nahm: erhielt sich ihr Ansehen und befestigte [es] sich zu regelmäßiger
Herrschaft, so entwickelte sich einfach und naturgemäß, was den
Deutschen Königthum hieß, während anderswo Zustände eintraten, die
ein solches ausschließliches Recht bestimmter Geschlechter in den
Hintergrund drängten; aber auch dann behielten sie eine Stellung
ausgezeichnet vor dem übrigen Volk, und bildeten so einen Stand für
sich, eben das was als Adel bezeichnet wird.« Man sieht, daß er für
eine ältere, vor der taciteischen zurückliegenden Zeit genau die eben
entwickelte Auffassung theilt: die Adelsgeschlechter sind diejenigen,
aus denen das Volk seine Vorsteher, Richter und Heerführer nimmt.