Der Princeps wird, wenn eine Stelle vacant ist, in der Versammlung

der Landsgemeinde gewählt: _eliguntur in iisdem conciliis et

principes qui iura per pagos vicosque reddunt_[98]. Es fragt sich,

wer hierbei das active Wahlrecht besaß. Tacitus äußerte sich darüber

nicht; er sagt nicht, daß die Wahl =durch= den Allting, sondern daß

sie =auf= demselben vollzogen wurde, ganz so, wie er gleich nachher

berichtet, daß die Wehrhaftmachung eines Jünglings, die nicht durch

Volksschluß, sondern durch das Thun eines Einzelnen zu bewirken war,

_in concilio_ zu geschehen hatte. Es ist selbstverständlich an sich,

daß gewisse bedeutende Acte zu ihrer Gültigkeit der Anwesenheit des

ganzen Volks bedurften, ohne daß deßhalb auf thätige Theilnahme aller

Volksgenossen an ihrer Vollziehung zu schließen wäre; daß Letztere

nun bei der Wahl eines Hundertfürsten eingetreten sei, scheint zu der

bisherigen Gestaltung des Zustandes, zu der alten Selbständigkeit

der Hundertschaften, zu der stets vorhandenen Leichtigkeit ihrer

Ablösung aus dem Volksverbande übel zu passen. Die Pagensen, die, wie

wir wissen, auch in der Zeit des Tacitus von jener Möglichkeit oft

genug Gebrauch machten, werden wenig geneigt gewesen sein, sich durch

die Gesammtheit des Volkes Führer setzen zu lassen, bei welchen eben

deßhalb geringe Bereitwilligkeit zur etwaigen Trennung vorauszusetzen

war. Um so eher läßt sich denken, daß die Wahlen durch die Centgenossen

auf der Landsgemeinde vorgenommen wurden, sei es um die Würde des

Actes zu erhöhen, sei es um bei streitiger oder unrechtmäßiger Wahl

auf der Stelle Abhülfe zu schaffen. Derartige Einrichtungen lernen

wir in den spätern friesischen Rechten mehrfach kennen. Der Redjeva

wird überall von dem Viertel, der Bauerschaft oder der Kluft, und von

dieser allein gewählt, deren Streitigkeiten er entscheiden soll:

wer durch deren größeren und verständigeren Theil ernannt sei, heißt

es, soll die Stelle haben und behalten[99]. Das hunsingoer Recht

bestimmt[100]: wenn man um die Stelle eines Redjeva uneins ist, so

soll man sie derselben Kluft geben, die sie mit Recht hat; wenn diese

Kluft unter sich uneins ist, so nehme die rechte Gemeinde über alle

diese Klüfte denjenigen in der Kluft, der die Stelle gehört, welcher

ihr am Besten behagt. Man sieht aus dem ersten Theile dieses Satzes,

daß es sich um die Besetzung eines Richteramtes über die ganze Gemeinde

handelt: aber nicht diese, sondern eine einzelne Kluft derselben hatte

die Besetzung zu vollziehen. Nur wenn wegen innerer Spaltung die

berechtigte Kluft nicht zum Ziele kommen konnte, trat die Thätigkeit

der Gemeinde aushelfend und entscheidend ein. Dies paßt nun ganz in das

System der alten Verfassung, und scheint mir einleuchtenden Aufschluß

über den Inhalt des taciteischen Berichtes zu geben. Hier ist von der

Wahl eines Gesammtrichters gar nicht die Rede; um so viel weniger noch

als in Hunsingo haben wir Anlaß, die Gesammtgemeinde für die wählende

Körperschaft zu halten. Wohl aber ist anzunehmen, daß diese, wie nach

der friesischen Satzung, eingriff, wenn die Hundertschaft uneins oder

unentschieden blieb, daß eben deßhalb die Wahl auf dem monatlich

gehaltenen Allting des Volkes vollzogen wurde, um bei etwaigem

Zwiespalt die höhere Entscheidung sofort zur Hand zu haben.

Gewiß wird niemand behaupten, daß die Analogie der spätern friesischen

Rechte für unsere Interpretation der Germania einen zwingenden, jede

andere Möglichkeit ausschließenden Beweis enthielte. Unwidersprechlich

aber ist, daß die entgegengesetzte Annahme, die Wahl durch die gesammte

Volksgemeinde, in den Worten des Tacitus keinen stärkern Anhalt

als die unsere hat, und noch dazu jeder Unterstützung durch eine

Analogie der spätern Zeit entbehrt. Es ist also nur verwunderlich,

wenn Waitz[101] ohne jeglichen Beleg aus den Quellen erklärt, man

müsse die Wahl durch die Volksgemeinde annehmen, und dann berichtet,

daß Thudichum und ich eine andere Ansicht »ganz ohne Beweis«

aufstellten. Um so verwunderlicher als Waitz selbst bei den fränkischen

Hundertrichtern, den Thunginen des salischen Gesetzes, die Wahl allein

durch die Hundertschaft behauptet[102], während Sohm[103] für das

Gegentheil, für die Erwählung durch die große Landsgemeinde, keinen

andern Beweis beibringt, als die unerweisliche Vorstellung, daß Tacitus

dasselbe über die alte Fürstenwahl berichte.

Wichtiger noch und bestrittener als die hier behandelte Frage ist die

weitere, wer passive Wahlfähigkeit gehabt, wer zur Bekleidung eines

Fürstenamtes berechtigt gewesen. Der wesentliche Streitpunkt, der hier

zur Sprache kommt, ist der, ob eine gewisse Erblichkeit der Würde

anerkannt, ob die Wahl mithin auf die Mitglieder eines Geschlechtes

(wie in Hunsingo) beschränkt war, oder ob jeder freie Volksgenosse

durch Beschluß der wählenden Gemeinde ein Fürstenamt, vielleicht über

eine Hundertschaft, der er bisher nicht einmal angehört hatte, erhalten

konnte.

Tacitus gibt hierüber eben so wenig wie über die Ausdehnung des activen

Wahlrechts eine ausdrückliche Bestimmung. Auch hier bleibt jeder Beweis

ein hypothetischer; es kann sich nur fragen, welche Auffassung am

besten mit den sonst bezeugten Thatsachen zusammen stimmt, am wenigsten

einer umdeutenden Interpretation derselben bedarf.

Meine Ansicht geht nun dahin, daß in jeder Hundertschaft das Fürstenamt

einem bestimmten Geschlechte zustand, dessen Mitgliedern in Folge

dieses Anrechts von den übrigen Genossen der Hundertschaft ein höheres

persönliches Ansehen, eine _nobilitas_ zukam.

Die Gründe für diese Auffassung sind die folgenden:

Zunächst ist allerdings die Existenz eines Adels in dem damaligen

Germanien gewiß, für seinen Ursprung aber und seine politische Stellung

gibt es kaum eine andere, und jedenfalls keine bessere Erklärung, als

daß ihn die Geschlechtsgenossen des Fürsten gebildet haben.

Sodann zeigt sich das Königthum in der ältern Zeit überall an ein

bestimmtes Geschlecht gebunden: nun wird aber so häufig einzelnen

Principes königliche Abstammung und königlicher Titel beigelegt,

daß sich mit Nothwendigkeit auch bei ihnen der Schluß auf gleiche

Erblichkeit ihrer Würde wie bei dem Königthum ergibt.

Untersuchen wir zunächst die Beziehungen zwischen Fürstenthum und Adel.

Es ist vergebliche Mühe, wenn neuere Forscher gegenüber den

taciteischen Aussagen den germanischen Staaten einen Adel überhaupt

abzusprechen versucht haben. Man wählt die Könige, sagt Tacitus,

nach dem Maaßstab ihres Adels, die Heerführer aber nach dem ihrer

Tapferkeit. Adlige Jünglinge suchen kriegerischen Ruhm; adlige

Jungfrauen werden als Geißeln gegeben. Besonders erlauchter Adel stellt

den Jünglingen besondere Auszeichnung in Aussicht. In monarchischen

Staaten steigen königliche Diener nicht bloß über die Freien, sondern

auch über den Adel empor. Die Existenz also eines Adels ist nach diesen

und ähnlichen Stellen nicht zu bezweifeln; weiter aber bringt uns die

Schilderung der Germania um keinen Schritt: die näheren Voraussetzungen

und Befugnisse des Adels bleiben unerwähnt, und namentlich über

eine Beziehung zwischen Adel und Fürstenthum wird weder positiv noch

negativ etwas gesagt. Bei einigen andern Stellen, wo ich nach Savigny

und Eichhorn früher einen Beweis für den Zusammenhang von Nobilitas

und Principat wahrzunehmen geglaubt, hat mir die spätere Erörterung

die Grundlosigkeit dieser Vermuthung überzeugend dargethan. Die

vielbesprochene Stelle _c._ 13 sagt sicher nichts Anderes, als daß

die Wehrhaftmachung eines Jünglings von einem Fürsten, dem Vater oder

einem Verwandten vollzogen worden sei, daß erlauchter Adel oder große

Verdienste der Väter die Aufmerksamkeit des Fürsten auf den jungen

Mann gelenkt, so daß er ihn darauf in sein Gefolge neben dessen ältere

Mitglieder eingereiht, der Jüngling aber sich (trotz seines Adels)

nicht geschämt habe, Gefolgsmann zu werden. Ebenso, wenn es in _c._

14 heißt, daß bei langem Friedensstande viele adlige Jünglinge hinaus

zu einer andern, gerade im Kriegsstande befindlichen Civitas zögen;

denn nur im Kriege könne man auf die Dauer ein Gefolge unterhalten,

weil dieses von der Freigebigkeit seines Fürsten reiche, nur im Kriege

zu gewinnende Gaben verlange: so habe ich jetzt keinen Zweifel mehr,

daß die hinausziehenden Jünglinge nicht Fürsten und Gefolgsführer,

sondern Gefolgsmänner gewesen, die sich einen kriegführenden Fürsten

aufsuchten[104]. In beiden Stellen wird also nichts darüber ausgesagt,

ob auch der Fürst von adliger Herkunft gewesen. Wie die Germania die

Frage völlig offen läßt, wer bei der Fürstenwahl actives Wahlrecht

besessen, eben so wenig entscheidet sie für oder gegen das Anrecht

bestimmter Geschlechter auf die Fürstenwürde.

Wäre es nun möglich, durch eine allgemeine Erörterung des germanischen

Adelsbegriffes auch der Beantwortung unserer Frage näher zu kommen?

Man hat seinen Inhalt auf jede ersinnliche Weise zu erläutern

gesucht, aber keine der zahlreichen Hypothesen hat ihre Begründung

darzuthun vermocht. Daß weder von einem Adel der Großgrundbesitzer

noch von einem solchen der Priestergeschlechter bei den Germanen

dieser Periode die Rede sein kann, hat auch Waitz anerkannt. Eben so

deutlich ist es, daß der Adel weiteren Umfang hat als die Verwandten

eines Volkskönigs; jene in ein fürstliches Gefolge tretenden oder

in das Ausland ziehenden Jünglinge waren sicher nicht sämmtlich

königliche Prinzen; bei den Sachsen, wo ein Volkskönigthum gar nicht

aufgekommen, ist die Existenz eines Adels in sicherer Weise bezeugt.

Nicht besser steht es um Savigny’s Annahme einer ursprünglichen

Stammesverschiedenheit als Grundlage der spätern Standesverhältnisse:

Alles was wir durch Cäsar und Tacitus über die germanischen Zustände

erfahren, spricht auf das Entschiedenste dagegen; Savigny selbst hat

kein anderes Zeugniß dafür anzuführen, als die Erzählung Rudolf’s in

der _translatio S. Alexandri_, daß unter den Sachsen bei Todesstrafe

die Ehe nicht bloß zwischen Freien und Unfreien, sondern auch zwischen

Edeln und Freien verboten gewesen, nachdem die Sachsen einen Theil der

Thüringer unterworfen und zu Lassen gemacht hätten. Eben nach diesem

Zusammenhange scheint es mir deutlich, daß wenn überhaupt die Nachricht

nicht als grundlos beseitigt werden soll, sie auf das Eheverbot

zwischen Freien und Lassen zu beschränken ist: in keinem Falle aber

reicht dies höchst vereinzelte Bruchstück hin, um allein aus ihm die

sonst unmögliche Annahme einer scharfen Standestrennung auf Grund

verschiedener Abstammung unter den Germanen zu rechtfertigen.

Wenn nun alle diese Erklärungsversuche sich als nicht stichhaltig

erwiesen, was endlich sollte man sich unter dem germanischen Adel

vorstellen? Waitz antwortete früher[105] darauf, er wisse es nicht zu

sagen, die Bedeutung des Adels sei eine historische. Oder mit andern

Worten: der Adel ist eben da, aber was er ist, wissen wir nicht.

Die Ungewißheit wird nicht verringert durch den Umstand, daß sich für

die ältere Zeit schlechterdings keine bestimmten Standesvorrechte des

Adels nachweisen lassen. Von einer Verschiedenheit des Wergelds bei

Adel und Freien weiß Tacitus nichts, obwohl er von Compositionen und

Bußen redet; und wenn er derartige Angaben hätte, so würden gerade

sie am wenigsten geeignet sein, die wesentliche Frage zu beantworten,

die Frage nach dem Ursprung und der Grundlage einer so privilegirten

Stellung. Bei den Angaben aber der spätern Volksrechte darüber,

bleibt in jedem einzelnen Falle zu untersuchen, in wie weit es sich

um Einrichtungen der frühern oder der spätern Zeit handelt, und wir

werden sehen, daß eine solche Prüfung auf die ältere Periode sehr

wenige sichere Schlüsse zuläßt. Ferner gibt es noch kein besonderes

Abhängigkeits- oder Schutzverhältniß freier Volksgenossen zum Adel:

nirgend geschieht davon die leiseste Erwähnung, und die einzige

Erscheinung solcher Art, die man vielleicht hier einreihen möchte, das

Herrnrecht und die Tutel eines Edlen über Freie, die in der Lex Saxonum

vorkommt, ist sicher als eine Folge der karolingischen Eroberung

zu bezeichnen. Hierüber läßt, so weit ich sehe, Nithard gar keinen

Zweifel, indem er erzählt, daß Kaiser Lothar die sächsischen Frilinge

gegen ihre adligen Herren aufgerufen; sie sollten, wenn sie ihm

anhingen, wieder unter den Gesetzen der alten Heidenzeit leben; darauf

hätten sie die Herren fast sämmtlich verjagt, und dann so gelebt,

wie es einst in ihrer heidnischen Zeit Rechtens gewesen. Nichts ist

hiernach klarer, als daß es in der heidnischen Zeit solche domini in

Sachsen nicht gegeben hat[106]. Daß ferner das Recht, ein Gefolge zu

halten, das eine mächtigere Stellung im Staate gewähren konnte, nicht

dem Adel, sondern den Fürsten gebührte, haben wir oben schon bemerkt,

und daß endlich das Comitat zur Zeit des Tacitus nicht so beschaffen

war, um seinen Mitgliedern erbliche Vorrechte zu bereiten, wird sich

uns weiter unten mit aller wünschenswerthen Deutlichkeit herausstellen.

Also der germanische Adel war ein Stand ohne Standesvorrechte, d. h.

seine Mitglieder genossen vermöge ihrer Abstammung eines gewissen

persönlichen Ansehens, welches sie vor den übrigen Mitgliedern der

Volksgemeinde auszeichnete, ohne ihnen jedoch irgend welchen Anspruch

auf politische Macht zu verleihen. Ja, es zeigen sich sogar deutliche

Spuren einer Anschauung, welche die Grenzen dieses Standes noch in

weiterem Grade flüssig, und kaum noch eine bestimmte Unterscheidung

zwischen Adalingen und Freien möglich erscheinen läßt. Das Wort _adal_

bedeutet nach J. Grimm ursprünglich nichts als _genus_, _prosapia_,

so daß Adaling zunächst auch keinen andern, engern Sinn hat, als

Geschlechtsgenosse, und erst allmälich der Nebenbegriff _nobilis_,

_nobilitas_ hervortritt. Jene ursprüngliche Ausdehnung zeigt sich nun

auch in späterer Zeit in dem Sprachgebrauche der schwedischen Gesetze,

der jeden Freien einen _aethborin_, Geschlechtsgeborenen nennt. Nicht

anders ist die dänische Bezeichnung des freien Grundbesitzers, des

Athelbonden, im Gegensatze zum _bryttie_ oder _landbo_, der auf fremdem

Boden wohnt, zu erklären. Die beiden letzten Ausdrücke bezeichnen den

Ackerbauer als solchen, Athelbonde dagegen auch nichts weiter als

den Bauern, der zugleich Geschlechtsgenosse ist. Die Aussagen Cäsar’s

haben uns gezeigt, daß im ältesten Zustande das Land den Geschlechtern

zugewiesen wurde, daß also nur der Geschlechtsgenosse Äcker erhielt,

daß es keinen freien Landbo oder Minofledis gab, daß mithin jeder

Freie damals auch Athelbonde war. In gleichem Sinne erklärt noch das

rüstringer Recht (Richthofen S. 539), Ethelinge seien alle freien

Friesen, welche seit Kaiser Karl, (also seit unvordenklicher Zeit)

Etheldom hätten, Frilinge aber die Söhne aus der Ehe einer freien

Frau mit einem eigenen Mann, wenn die Frau nach dem Tode des Mannes

durch Verzicht auf dessen Erbschaft sich und die Söhne aus der

Unterthänigkeit befreie: so daß also aus der Ehe zweier Freien stets

ein Etheling entsprießt, mit einem Worte, daß die Begriffe freier und

edler Abkunft sich decken. Der Etheling ist hier nichts Anderes als der

_civis optimi iuris_.

Dies Ergebniß stimmt nun auf das Beste mit den Grundgedanken des

Geschlechterstaates überein. Denn alle Genossen des Geschlechts, der

Centene und endlich der Volksgemeinde bekennen nach dem obersten

Principe dieser Verfassung gleiche Abstammung, und haben als Quelle

ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten eine Blutsverwandtschaft,

wenn sie nicht wirklich vorhanden war, fingirt: demnach sind alle

freie Volksgenossen im ursprünglichen Sinne des Wortes Ethelinge,

weil sie Alle zu der großen Maegthe der Volksgemeinde gehören, weil

sie innerhalb derselben ein Geschlecht, und demnach ein anerkanntes

politisches Dasein haben. Eben auf dem Boden dieser Verfassung erhellt

aber auch in einleuchtender Weise, wie sich allmälich der engere

Begriff des Adels als einer bevorzugten Gruppe entwickeln konnte,

allerdings immer in dem Sinne, daß hier kein absoluter Gegensatz von

Adlig und Nichtadlig, sondern nur eine relative Verschiedenheit von

mehr oder weniger erkennbarem Adel existiren kann. Der Adlige zeichnet

sich vor den Gemeinfreien nicht durch besondere Abkunft, sondern durch

besondere Klarheit und Urkundlichkeit der Abkunft aus. So erklärt sich

das häufige Vorkommen von Wendungen, ein Herrscher sei gewählt aus

einer als _nobilior_ oder _generosior_ geachteten Familie, oder die

_nobilissimi_ des Volkes hätten die Schaaren angeführt. Edel also sind

sämmtliche Genossen des Volkes, aber um Herrscher oder Feldherr zu

werden, muß man der Edlere oder der Edelste sein. Alle halten sich für

Wodans- oder Irminskinder, aber nur die Könige besitzen den genauen

Stammbaum, welcher die Reihe ihrer Ahnen bis zum Gotte vollständig

vorlegt, und in gleichem Sinne, dürfen wir hinzusetzen, beschränkt sich

der Titel des Etheling allmälich auf diejenigen, welche in gleicher

Deutlichkeit ihre Abkunft von dem Stammheros des Geschlechtes oder

der Centene darzuthun vermögen. Erwägt man nun die damaligen Staats-

und Culturverhältnisse, und fragt sich, welche Lebensstellung einem

Geschlechte die Möglichkeit geben konnte, in solcher Weise seinen Adel,

und vielleicht erlauchten Adel, anerkannt zu sehen: so wird man, denke

ich, nicht wohl eine andere Antwort geben können, als die eine, die

uns auf den Anfangspunkt dieser Untersuchung zurückführt: eine durch

die Generationen fortgesetzte Lenker- und Herrscherstellung, sei es

an der Spitze der Hundertschaft, also in fürstlicher Würde, sei es im

Besitz königlicher Macht über die ganze Civitas. Nochmals erinnere

ich daran, daß der germanische Adel weder großen Grundbesitz, noch

eximirten Gerichtsstand, noch Herrnrechte über freie Hintersassen,

noch reisige Vasallen in erblichem Dienste hatte, daß er in Staaten

ohne Volkskönige ebenso vorkommt, wie in den monarchisch organisirten

Volksgemeinden, kurz daß Alles fehlt, was in spätern Zuständen dem

Adelsbegriff die Bestandtheile seines Inhalts liefert. Welche Annahme

kann wahrscheinlicher sein, als daß diejenigen Geschlechter adlig

waren, welche das feste Anrecht auf die Besetzung der Fürstenwürde in

ihren Hundertschaften besaßen?

Also das Recht eines Geschlechtes, der Wahl der Hundertschaft die

Bewerber um ein Fürstenamt zu liefern, dieses Recht und nur dieses, ist

Quelle und Inhalt des germanischen Adels. Zur richtigen Beleuchtung

des Verhältnisses ist aber Folgendes hervorzuheben. Jene Kluft besitzt

das Anrecht auf das Fürstenamt nicht weil sie adlig ist, sondern

umgekehrt, sie gilt für adlig, weil sie das Anrecht auf das Fürstenamt

hat. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Art und Weise, in der wir

uns die Entstehung der ältesten Staatsverbände vorzustellen haben. Bei

Tacitus fanden wir die Civitas fester geschlossen, die Hundertschaften

weniger vereinzelt als bei Cäsar; und wieder deutet uns Cäsar an,

daß die Hundertschaften durch das Zusammentreten einer Anzahl von

Geschlechtern, früher also doch wohl selbständigen Geschlechtern, sich

gebildet haben. Nun wird man sich nicht vorstellen, daß deren etwa

hundert sich plötzlich zu einem Vertrage geeint hätten, um eine Centene

einzurichten. Vielmehr war der natürliche Verlauf ein solcher, daß

irgend ein Geschlecht, unter der Leitung seines Ältesten emporblühend,

andere verwandte Klüfte zu freiem, erst allmälich festem Anschlusse

bewog. Die Hinzutretenden hatten zunächst keinen Einfluß auf die

inneren Angelegenheiten desselben, also auch nicht auf die Einsetzung

des Ältesten: als allmälich der Verband sich zu stets engerer Berührung

schloß, als alle Interessen sich gegenseitig verzweigten, konnte ihnen

eine Stimme bei der Wahl des jetzt gemeinsamen Vorstandes nicht mehr

versagt werden, aber ebenso wenig konnten sie daran denken, dem von

jeher leitenden Geschlechte, dem Anfangspunkte ihres Staatswesens,

diesen Vorrang zu rauben. Es ist dasselbe Verhältniß, welches später

bei einzelnen deutschen Königshäusern offen zu Tage liegt; ich

sehe keinen Grund, es für die Centenen und deren Fürstenamt in der

älteren Zeit zu bezweifeln. So weit das letztere an den Kreis einer

Sippe gebunden ist, beruht also diese Erblichkeit prinzipiell nicht

auf der physischen Blutfreundschaft, sondern auf dem gegenseitigen

Verhältniß der kleinen Staaten im Staate: der Princeps, der in dieser

Würde seinem Vater nachfolgt, erhält das Amt nicht, weil sein Vater

es besessen, sondern weil der Staat, in dem er geboren ist, die erste

Stelle in dem größeren Verbande einnimmt, der sich seiner Lenkung

anvertrauen will. Da der Princeps selbst nicht souveräne Herrschaft

hatte, sondern für all sein Thun die freie Gemeinde die Entscheidung

gab, so leuchtet ein, wie seine Sippe naturgemäß zwar geehrt und

angesehen und einflußreich sein mochte, aber nach keiner Seite hin die

Mittel besaß, Herrnrechte über die Gemeinde oder die einzelnen Freien

zu erwerben, und den demokratischen Grundcharakter der Verfassung zu

stören. Wie zahlreich dieser Adel gewesen, läßt sich nicht bestimmen;

aus verschiedenen Stellen des Tacitus lassen sich verschiedene Schlüsse

ziehen[107]. Ganz geringfügig kann seine Anzahl nicht gewesen sein,

wenn es in jeder Hundertschaft ein edles Geschlecht gab; daß sie nicht

übermäßig anwuchs, dafür muß schon die geehrte Stellung der Mitglieder

gewirkt haben, die ihnen besondern Eifer zum und im Kriegsdienste

zur Gewohnheit und Pflicht machte. Die adligen Jünglinge, sahen wir,

waren es, die bei langem Friedensstand ihrer Civitas sich draußen

Ruhm und Beute mit ihrem Blute zu erwerben suchten. Von den Sachsen

meldet Hucbald (_vita S. Lebuini_) nach Nithard, daß sie in drei

Stände, Edle, Freie und Liten, getheilt gewesen, dann nach Beda oder

dem Poeta Saxo, daß an der Spitze jedes Gaues ein Princeps gestanden,

endlich fügt er hinzu: _statuto tempore anni semel ex singulis pagis

atque ex iisdem ordinibus tripartitis singillatim viri duodecim electi

exercebant generale concilium_. Waitz, der übrigens, wie ich glaube mit

Recht[108], der ganzen Meldung geringes Gewicht zuerkennt, glaubt sie

dahin verstehen zu sollen, daß in jedem Gau, oder wie wir hier nach

sächsischer Redeweise sagen würden, in jeder Bauernschaft jeder der

drei Stände zwölf Abgeordnete gewählt habe, was denn allerdings auf

eine colossale Gesammtzahl adliger Sachsen schließen ließe. Indessen

scheint mir das _singillatim viri duodecim_ genau dem _singulis pagis_

zu entsprechen, so daß die Stelle zu übersetzen wäre: jeder Gau wählt

zwölf Abgeordnete, aus den drei Ständen, so daß es unbestimmt bliebe,

wie viele auf den einzelnen Stand gekommen, und folglich das fürstliche

Geschlecht völlig ausreichend gewesen wäre, die Adelsdeputation

zu geben. Daß es _nobiles_ gegeben, die nicht zu dem fürstlichen

Geschlechte gehört hätten, läßt sich aus der Stelle nicht erweisen.

Ich freue mich, daß in seiner neuesten Aeußerung auch Waitz die

Zulässigkeit meiner Ansicht wenn gleich nur in gewisser Beschränkung

anerkennt. Er sagt[109]: »so wird nur die Annahme bleiben, daß sie

(die Adelsgeschlechter) früher an der Herrschaft Antheil, oder diese

Herrschaft inne hatten, daß es eine Zeit gab, wo die Leitung des Volks

in den kleinern selbständigen Abtheilungen bestimmten Geschlechtern

zustand, die entweder später dieses Recht verloren aber doch das alte

Ansehen behaupteten, oder bei Vereinigungen zu größeren staatlichen

Körpern sich demjenigen Hause unterordnen mußten, das die Herrschaft

über den ganzen Stamm gewann, dabei aber immer noch als ausgezeichnet

oder bevorzugt von dem übrigen Volke galten.« Und etwas weiter bemerkt

er[110]: »die Annahme scheint wohl berechtigt, daß in den Anfängen

staatlicher Entwicklung sich der Einfluß bestimmter Familien geltend

machte, unter deren Führung das Volk vielleicht einst in die neue

Heimath einzog, aus denen es seine Vorsteher, Richter und Heerführer

nahm: erhielt sich ihr Ansehen und befestigte [es] sich zu regelmäßiger

Herrschaft, so entwickelte sich einfach und naturgemäß, was den

Deutschen Königthum hieß, während anderswo Zustände eintraten, die

ein solches ausschließliches Recht bestimmter Geschlechter in den

Hintergrund drängten; aber auch dann behielten sie eine Stellung

ausgezeichnet vor dem übrigen Volk, und bildeten so einen Stand für

sich, eben das was als Adel bezeichnet wird.« Man sieht, daß er für

eine ältere, vor der taciteischen zurückliegenden Zeit genau die eben

entwickelte Auffassung theilt: die Adelsgeschlechter sind diejenigen,

aus denen das Volk seine Vorsteher, Richter und Heerführer nimmt.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 10 / 40 段