Also die nach Tacitus in _concilio_ erwählten Centrichter sind die

Fürsten der Hundertschaften, sind die von Cäsar erwähnten _principes

pagorum_ (_qui inter suos ius dicunt_). Sie sind auch, wie einst

bei Cäsar die Führer der zu einzelnen Razzias zusammentretenden

Freiwilligen, so bei Tacitus die Häupter der für Krieg und Frieden

gebildeten Gefolgschaften[87]; es ist unmöglich im 12. und 13.

Capitel der Germania, deren Erzählung sich in ununterbrochenem Flusse

fortbewegt, unter demselben Worte Princeps hier einen Centrichter dort

einen von diesen verschiedenen Gefolgsherrn zu verstehen, während

der Schriftsteller nicht die mindeste Andeutung eines solchen

Sinneswechsels ausspricht[88]. Es gibt eben keine andern Principes als

die Hundertfürsten. Es gibt auch, wie gegen Barth und Waitz, Köpke und

Sickel festzuhalten ist, keinen Princeps Civitatis, keinen Fürsten über

die ganze Volksgemeinde, worüber Roth’s und Erhardt’s Erörterung[89]

keinen Zweifel bestehen läßt. Im ganzen Verlaufe der geschichtlichen

Entwicklung von Cäsar bis auf die Völkerwanderung erscheint kein

solcher; wo die Angelegenheiten einer ganzen Civitas von =einer= Hand

geleitet werden, ist es entweder ein König oder ein Herzog, dem diese

Machtfülle anvertraut ist, niemals aber ein Princeps als solcher. Dabei

stützt sich die Vorstellung lediglich auf zwei Stellen der Germania, wo

nicht etwa die Beherrschung der Civitas durch einen Princeps berichtet,

sondern nur bei gewissen Vorgängen das Auftreten eines einzelnen

Princeps wie sonst des Königs erwähnt wird.

Im 11. Capitel heißt es: _mox rex vel princeps, prout aetas cuique,

prout nobilitas, prout decus bellorum, prout facundia est, audiuntur_.

Es ist unmöglich, hier zu übersetzen: in monarchischen Staaten redet

der König, in republikanischen der Princeps der Civitas. Denn Tacitus

sagt, es wird der durch Alter, Beredsamkeit, Adel Angesehenste gehört,

König oder Fürst gleichviel. Wenn der König stottert, ergreift ein

redemächtiger Fürst das Wort. Da hier der Sinn so unzweideutig ist,

so wird man um so weniger Bedenken tragen, auch im zehnten Capitel

die Worte _rex vel princeps civitatis_ nicht zu übersetzen: der König

oder =der= Princeps, sondern =ein= Princeps des Volkes. Denn überall

setzt die ganze Darstellung der Germania die Mehrzahl der Principes in

jedem Staate voraus: es würde das Vorkommen eines Princeps Civitatis

offenbar neben den durch ein Fürstencolleg und den monarchisch

geleiteten Staaten eine dritte Art des Gemeinwesens, eine Mittelstufe

zwischen Republik und Monarchie bilden; es scheint mir aber undenkbar,

daß Tacitus dies an keiner Stelle ausdrücklich berichten, sondern

es aus einer beiläufigen und noch dazu doppeldeutigen Redewendung

dem Scharfsinn seiner Leser zu errathen überlassen sollte. Er selbst

redet immer nur von dem Gegensatze der durch Könige und der durch die

Volksgemeinden regierten Staaten.

Untersuchen wir nun zuerst die Stellung des einzelnen Princeps in

seinem nächsten Berufe, in der Thätigkeit des Centgerichtes.

_Centeni singulis_, fährt Tacitus _l. c._ fort, _ex plebe comites

consilium simul et auctoritas adsunt_. Diese Worte sind klar und

bestimmt. Die _centeni comites_ halte ich für die _maiores natu_

bei Cäsar, die Aeltesten der hundert Geschlechter, aus denen sich

die Centene nach der uns bekannten schematischen oder symbolischen

Zahlenvorstellung zusammensetzt. Den Hundertrichter umgeben die Häupter

und Vertreter seiner Gemeinde, und deren Thätigkeit wäre schwerlich

kürzer und inhaltsreicher auszudrücken als in jenem: »_consilium et

auctoritas_«. Ihr Rath unterstützt ihn bei der Rechtsfindung, wie

jener der friesischen Orkenen den Asega, der bairischen Schöffen den

Judex, des fränkischen Umstandes die Rachinburgen. Aber nicht bloß

ihr Rath, sondern auch ihr Ansehen ist ihm unentbehrlich und wie man

die Berathung nur auf das Geschäft des Urtheilers beziehen kann, so

bestimmt deutet die _auctoritas_ die zwingende und herrschende Seite

des Gerichtes an. Beide Theile also, Princeps und Gemeinde, wirken

gemeinsam als Richter und als Urtheiler, in der Ausübung ist Bann

und Tuom unter sie vertheilt, ein Verhältniß, dessen Wichtigkeit

erst in der folgenden Periode mit voller Klarheit zu Tage treten

kann, da auf dieser Vertheilung beider Thätigkeiten das System der

spätern Gerichtsverfassung hauptsächlich beruht. Für die älteste Zeit

fragt es sich weiter, ob wir dem Princip derselben nicht noch näher

kommen können, ob es nicht möglich ist, auch in jener Vermischung

den ursprünglichen, grundsätzlichen Antheil des Princeps von dem der

Gemeinde zu sondern. Und dies scheint bereits durch eine schärfere

Auffassung der taciteischen Aussage zu erreichen. Wenn die Gemeinde dem

Princeps bei der Urtheilfindung Rath gibt, so liegt darin von selbst,

daß der Berathene der eigentliche Urtheilfinder ist, und umgekehrt,

wenn die Gemeinde dem Princeps die Autorität verleiht, so liegt der

Quell derselben in ihr und nicht in dem Princeps. Grundsätzlich

genommen hat also der Princeps den Tuom und die Gesammtheit der

Centgenossen den Bann. Da Rechtweisung und Urtheilfindung wesentlich

parallel gehende Thätigkeiten sind, so ist auch hier an die _proceres_

der _praef. l. Sal._ zu erinnern, die das salische Recht im Auftrage

der _gens Francorum_ weisen: es ist ferner klar, wie dies Ergebniß

zu den früheren Bemerkungen über das Verhältniß des Aeltesten zu

seiner Gemeinde paßt, so wie es freilich zu der gewohnten Ansicht der

taciteischen Principes in geradem Widerspruch steht[90].

Um so mehr suchen wir es durch fernere Beweise zu verstärken. Wir

beginnen mit der Wahrnehmung, daß Gebühren und Sporteln für die

Rechtfindung dem älteren deutschen Rechte unbekannt sind[91], daß in

der Regel außer der Abfindung der Gegenpartei der Verurtheilte an das

Gericht nur den Fredus zu zahlen hat, eine Summe, wodurch er dem Staate

als dem allgemeinen Horte des Rechtes und des Friedens genugthut, die

also überall der Inhaber des Bannes, als Repräsentant des gemeinen

Friedens, empfängt. Sie fällt mithin nach allen Rechtsaufzeichnungen

der Völkerwanderung an den König oder dessen Beamten, und niemals an

das Personal der Urtheilfinder. Da nun alle diese Aufzeichnungen erst

nach Entstehung der Monarchie entstanden sind, können sie in der Regel

gerade für das fragliche Verhältniß keine sicheren Rückschlüsse auf die

älteste Periode begründen, mit Ausnahme weniger Fälle, die wir hier

genauer zu erörtern haben[92].

Das _Capit. Saxon. a_ 797 bestimmt: _ut qualiscunque causa infra

patriam cum propriis vicinantibus pacificata fuerit, ibi solito more

ipsi pagenses sol. 12 pro districtione recipiant et pro wargida, quae

iuxta consuetudinem eorum solebant facere, hoc concessum habeant_.

Woringen sowohl als Gaupp haben erwiesen, daß hier nicht von zwei

Summen die Rede ist, sondern die Districtio von 12 Schillingen als die

althergebrachte Wargida an die Gaugemeinde entrichtet werden soll. Der

Ausdruck Districtio ist an sich unbestimmt, und kommt, wie Du Cange

gezeigt hat, sowohl für die urtheilende als für die bannende Thätigkeit

vor. Wargida, gleich condemnatio, ist schon weniger zweideutig,

und entscheidend über den Charakter der Zahlung ist ihr Betrag, da

12 Schilling auch sonst in der Gesetzgebung Karls des Großen als

altsächsischer Fredus erscheinen[93]. Es ist demnach mit Sicherheit zu

behaupten, daß Karl, nachdem er vor langen Jahren (_capit. de part.

Sax. c._ 31) die gerichtlichen Behörden des fränkischen Reiches in

Sachsen eingeführt, durch die vorliegende Verordnung so wenig die

einheimischen Rechte schmälern wollte, daß er vielmehr der Gaugemeinde

eine, wie es scheint, ausgedehnte Jurisdiction über ihre Genossen

zurückgab. Bei dieser aber war es altsächsischen Rechtes, daß die

Gesammtheit der Pagenses, also nicht der Satrape oder Princeps allein,

das Friedensgeld erhielt, daß also die Gemeinde, und nicht der Aelteste

als Laward und Friedensschützer galt. Denken wir uns vor der Eroberung

das sächsische Gaugericht in ähnlicher Weise wie das taciteische

Hundertting eingerichtet, den Aeltesten und die Gemeinde gemeinsam das

Recht findend, die Gemeinde heischend, zwingend und den Aeltesten darin

bevollmächtigend, so war durch die Eroberung der Aelteste ausgeschieden

und allein die Gemeinde als urtheilende Behörde zurückgeblieben, der

Bann war ihr überhaupt genommen und vom Könige den gerichtlichen

Behörden der fränkischen Verfassung übertragen worden. Dies zeigt für

den Beginn der Eroberung das Capitulare _de part. Sax._ (_c._ 31),

dann aber im Jahre 797 ließ Karl, wohl durch die augenblickliche Ruhe

bewogen, die erwähnte Herstellung eintreten.

Ein ähnlicher Schluß ist, wenn auch nicht mit derselben Bestimmtheit,

aus der Entwicklung des friesischen Rechtes zu gewinnen. Das friesische

Volksrecht überweist ebenso wie das sächsische alle Friedensgelder

dem Könige, in den späteren Gesetzen dagegen fallen sie in ebenso

zahlreichen als wichtigen Fällen an die Gemeinde. Die Voraussetzung

liegt also ganz nahe, daß nachdem die erste Strenge der königlichen

Gesetzgebung nachgelassen, in dem späteren Zustande die Volksgemeinde

nur ihre ältesten Rechte wiedergewonnen habe. Der Umstand, daß neben

diesem _liodfretho_ bei einigen Verbrechen[94] noch ein Königsbann an

den Grafen oder Schulzen oder Frohnen zu entrichten war, beweist nichts

dagegen, wohl aber scheint sich ein zweiter in den Weg zu stellen,

daß nämlich Redjeven und Asegen sehr häufig neben der Gemeinde einen

Theil des Fredus, oder denselben allein mit Ausschluß der Gesammtheit

erhalten[95]. Eine vollständige Erörterung dieser Erscheinung aus

ihren letzten Gründen vermag ich allerdings nicht zu geben, hebe aber

hervor, einmal die Möglichkeit einer Aenderung im Zustande selbst, da

zwischen der _lex Frisionum_ und diesen Aufzeichnungen vier bis fünf

Jahrhunderte liegen, dann, daß in einigen Fällen ein ganz besonderer

Grund für die Berechtigung des Redjeven erkennbar wird. So erhält nach

Emsiger Recht der Redjeva den Fredus für den Todschlag seines Collegen

(R. _p._ 190, 20), und für einen Todschlag im _menene_ warf vor den

versammelten Redjeven (_ib._ 182, 20), er erhält ihn, wenn gegen seine

Abmahnung der Erbe eines Erschlagenen den Mörder tödtet (_ib._ 186,

5), oder wenn er allein die Zahlung eines Wergeldes erzwingt, während

er desselben verlustig geht, wenn er den Verwandten selbst diese Sorge

überläßt (_ib._ 186, 10).

Die Bedeutung des _liodfretho_ für die ältere Zeit scheint mir also

durch diese Abweichung nicht ausgeschlossen, vielmehr die Annahme

immer noch zulässig, daß diese Berechtigung der Gemeinde auf eine

Zeit zurückschließen lasse, in welcher sie den vollen Besitz des

gerichtlichen Bannes gehabt habe. Sie verlor denselben an den König wie

die Sachsen durch die fränkische Eroberung, erhielt aber späterhin wie

diese einen Theil desselben unter veränderten Umständen zurück.

Für die Sachsen läßt sich übrigens ein solcher Hergang weiter

vervollständigen. Hatte die Gaugemeinde geurtheilt, so konnte nach

dem _Cap. Sax._ (_l. c._ und _c._ 8) der unterliegende Theil seine

Sache noch vor das Gericht des Königs bringen. Unterließ er es und

weigerte sich dennoch, dem Urtheil genugzuthun, so versammelte sich

die Gaugemeinde von neuem, und verbrannte, wenn Niemand widersprach,

das Haus des Schuldigen, gemäß der alten Ewa der Sachsen, wie das

Capitulare ausdrücklich hinzufügt. Den Gegensatz dazu aus der

monarchischen Verfassung gibt _l. Sal._ 59 und _l. Rip._ 32 § 3 ff., wo

nicht die Gemeinde, sondern der Graf unter Beihülfe der Rachinburgen

die Güterconfiscation gegen den säumigen Angeklagten vollstreckt.

Je bestimmter nach diesen Spuren die alte Centgemeinde im Besitze des

gerichtlichen Bannes erscheint, je schärfer sich demnach der Princeps

nur als der Lenker der Urtheilfindung ausweist, um so glücklicher

erscheint mir dann die von Richthofen ausgesprochene Vergleichung

desselben mit dem Asega und, wie ich unbedenklich hinzusetze, mit dem

Redjeva der friesischen Rechte[96]. Er hat den Tuom wie jener, und wenn

er in dieser Eigenschaft nicht mehr einer bannenden Gemeinde, sondern

dem Könige und dessen Beamten gegenüber steht, so ist das nur der

allgemeinen Entwicklung des deutschen Staates gemäß.

Einst war, wie Richthofen (fris. Wörterbuch _s. v._) bemerkt, der

Asega auch Priester, nicht anders als der schwedische Herse und Jarl

oder der Princeps zu Cäsar’s Zeit. Ebenso wie diese Functionen, hat

er auch die kriegerische Thätigkeit des alten Princeps im Verlaufe

der Zeit an andere Behörden abgegeben: offenbar aber hindert dies

nicht, die Gleichheit der richterlichen Stellung beider Behörden

anzuerkennen. Hiernach trage ich um so weniger Bedenken, noch in einer

andern Frage, welche Tacitus unbeantwortet läßt, friesische Parallelen

zur Erläuterung heranzuziehen. Tacitus sagt nicht, wie bei der mit

den Centgerichten concurrirenden Gerichtsbarkeit der Volksgemeinde

das Verfahren, und insbesondere die Theilnahme der Principes gewesen.

Immer aber führt die Natur der Sache, und insbesondere die Analogie

des Brokmerbriefes[97] auf die Annahme, daß in der Vereinigung aller

Centen eben auch die Vereinigung aller Centrichter die Rechtsregel

gewiesen habe, nicht anders als bei dem Zusammentritt der salischen

Hundertschaften zur Feststellung des salischen Gesetzes die vereinigten

_proceris qui tunc erant rectores dictaverunt legem Salicam_.

Daß ferner der Bann auch hier bei der Gemeinde gewesen, zeigt die

Angabe, daß sie ebenso wie in monarchischen Staaten der König das

Fredum erhalten habe, so wie die Graugans das Vermögen des Friedlosen

zwischen den Verletzten und die Dingmänner theilt. Nur ein Umstand

könnte hier zweifelhaft machen, mit dem wir noch einmal auf das

Priesterthum zurückkommen, eben die Aussage der Germania, daß die

Priester in der Volksgemeinde das _ius coercendi_ besessen, ein

Recht, welches allerdings den Begriff des Bannes nicht erschöpft, da

die Gewalt der Urtheilsvollstreckung nicht darin zu liegen braucht,

welches aber einen andern nicht minder wesentlichen Theil desselben,

die Hegung des Gerichtes, offenbar in sich schließt. Ferner, da eine

Strafgewalt des Vorgesetzten doch nirgendwo natürlicher als im Heere

erscheint, hier aber dennoch nur der Priester eine solche ausübt,

so drängt sich die Vermuthung wie von selbst auf, daß er auch das

vollziehende Organ für die gerichtlichen Strafen gewesen sein muß.

Man nehme dazu die sonstigen Spuren seiner gerichtlichen Thätigkeit,

man vergleiche die Aechtungsformeln, in denen von der Graugans bis zu

den Vehmgerichten hinab Ausschließung von göttlichem und menschlichem

Rechte Hand in Hand geht, man erinnere sich an die älteste Einheit von

Opfer- und Gerichtsstätte (_ting_ in Schweden, _harahus_ in Baiern),

an die Berechtigung des Priesters noch im christlichen Brokmerlande,

eine streitige Richterwahl zu ordnen, ganz wie die Volksgemeinde bei

Tacitus – so wird man über einen umfassenden Einfluß desselben nicht

im Zweifel sein. Dieser erstreckt sich nicht auf die Urtheilfindung,

sondern einzig auf die zu dem Banne gehörigen Rechte: fragen wir aber,

in welchem Verhältniß er zu der Gewalt der Volksgemeinde gestanden, so

kann ich ihn nach dem ganzen Zusammenhang eben wie das ganze Amt des

Aeltesten nur für einen Ausfluß der Gemeinderechte erkennen. Tacitus

sagt es ausdrücklich: die Gemeinde straft, bei der Gemeinde kann man

anklagen auf Tod und Leben. Wenn also der Priester die Ordnung hielt

bei dem Beginn des Gerichts, wenn er nach gefälltem Urtheil die Formel

der Friedlosigkeit über den Verbrecher aussprach, so handelte er nur

als Organ des Gesammtwillens, umgeben von der Gemeinde, die ihm und

den Principes hier wie in der Centene, als _consilium et auctoritas_

zur Seite stand. Ich habe schon erwähnt, daß die Priester niemals in

Deutschland eine so starke Macht, eine von dem Volke so abgesonderte

Stellung gehabt haben, wie die Druiden der Gallier oder die Mollahs

in muhamedanischen Geschlechterstaaten: jeder Hausvater hatte

priesterliche Natur in seinem Kreise, und selbst von dem Sinistus,

der festerer Vorrechte genoß als der König, meldet Ammian nichts, was

auf besondere Hoheit über die Gemeinde zeugte. Der republikanische

Grundton der Verfassung wurde durch die priesterlichen Principes ebenso

wenig verdunkelt, wie durch die richterlichen.

Fußnoten:

[84] _Germ._ 14.

[85] _Licet apud concilium accusare_, sagt hier Tacitus, und nachher:

_principes qui iura per pagos vicosque reddunt_. D. h. die ordentliche

Rechtspflege vollzieht sich bei der Hundertschaft, die Landsgemeinde

aber hat in Strafsachen eine concurrirende Gerichtsbarkeit. W. Sickel

gibt sich nutzlose Mühe, die Worte der Quelle dahin umzudeuten, daß die

Hundertschaft das Civil-, das Concilium das Criminalgericht gewesen.

Wie viele Civilprocesse werden diese Germanen überhaupt geführt haben,

die kein Privateigen am Acker, keine Geldwirthschaft, keine Industrie

und dazu das Fehderecht hatten.

[86] Wenn Themistius, der dies berichtet, ausdrücklich sagt, deshalb

habe Athanarich den Königstitel »verschmäht,« so folgt daraus

nothwendig, daß er zur Führung desselben berechtigt war; wer das

Gegentheil sagt, stellt die Aussage des Themistius auf den Kopf.

[87] Daß nach Tacitus’ Aussagen niemand sonst als obrigkeitliche

Personen, als Fürsten, das Recht zur Bildung einer Gefolgschaft hatte,

daß dies nicht ein dem ganzen Adel zustehendes Standesvorrecht, daß

es noch weniger ein allgemeines Menschenrecht jedes freien Germanen

war, haben Roth und Waitz gegen Savigny, Eichhorn, Maurer und Köpke in

abschließender Weise nachgewiesen.

[88] Eben dies thut er sehr bestimmt, wo er das Wort _comites_ für

verschiedene Personen verwendet; er sagt, daß die _comites_, die im

Gerichte den Princeps umstehen, ihm _consilium et auctoritas_ sind, daß

aber die _comites_, die sein Gefolge bilden, als junge Krieger bei ihm

Ruhm und Beute suchen. Er kennt also zwei Arten von _comites_ aber nur

eine Art von Principes.

[89] Beneficialwesen S. 3 ff. Aelteste germanische Staatenbildung S. 65

ff.

[90] Waitz, das alte Recht S. 212 erklärt die obige Ausführung für

falsch, denn die Gemeinde besäße Beides, Tuom und Bann, sie hätte aber

den Bann dem Fürsten übertragen. Leider fehlt es hier wie so oft bei

seinen Aussprüchen, an jeder Spur eines Quellenbelegs.

[91] Woringen S. 81. Das bairische Gesetz folgt in Tit. 2, 16 dem

westgothischen 2, 25, bei diesem ist die Aufnahme einer ungermanischen

Bestimmung nur dem allgemeinen Charakter der Gerichtsverfassung gemäß.

[92] Woringen S. 95 ff. nähert sich der gleich zu entwickelnden

Ansicht, seinen einzelnen Beweisen kann ich nicht beitreten.

[93] Ich komme darauf zurück und verweise einstweilen auf Wilda

Strafrecht p. 461.

[94] Sie stimmen ungefähr überein mit den acht _maiores causae_ des

_Cap. Sax. c._ 1. Richthofen Quellen _p._ 34, 24. 35, 2. 63, 30. 64, 1.

65, 1. 411, 37.

[95] Die Stellen bei Richthofen Wörterbuch _s. v. redjeva N._ 5. _asega

N._ 5. _fretho N._ 2. _a_.

[96] Die Zweifel, welche R. über deren Gleichheit noch hatte, scheinen

mir von Unger, deutsche Gerichtsverf. Anhang, hinreichend beseitigt.

[97] Das Nähere bei Unger Gerichtsverfassung S. 35.

§ 3. Fürstliche Geschlechter.

Die Manier des Tacitus, immer plastische Bilder und niemals juristische

Begriffsbestimmungen zu geben, hat auch in Bezug auf die Stellung

der Principes im altgermanischen Staate den neueren Forschern die

Möglichkeit zahlloser auseinandergehender Auffassungen und Vermuthungen

eröffnet. Sie alle im Einzelnen zu diskutiren, würde ein Buch

erfordern, umfangreicher als die ganze vorliegende Schrift. Es muß

uns fortan, wie bisher genügen, die eigne Ansicht der entscheidenden

Momente nach den Quellen zu erhärten, sie gegen die bemerkenswerthesten

Einwürfe zu sichern, und dann die Consequenzen für den allgemeinen

Charakter der Verfassung zu ziehen.

Wir sahen, daß die Fürsten zu Cäsar’s Zeit die Häupter der

Hundertschaften als Richter und Heerführer waren; über ihnen gab

es in Friedenszeiten keine höhere Behörde des ganzen Volkes und

von gebietenden Rechten der Landsgemeinde war noch keine Rede.

Hundertfünfzig Jahre später hat sich eine gewisse Centralgewalt

für die ganze Völkerschaft ausgebildet. Die Hundertfürsten haben

den Centgenossen gegenüber dieselben Rechte wie früher; sie treten

außerdem für die Angelegenheiten der Civitas zu einem berathenden

Collegium zusammen. Neben ihnen steht ein Priester der Civitas, die

jetzt periodisch berufene Landsgemeinde übt souveräne Gewalt und

concurrirende Gerichtsbarkeit.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 9 / 40 段