Fürsten der Hundertschaften, sind die von Cäsar erwähnten _principes
pagorum_ (_qui inter suos ius dicunt_). Sie sind auch, wie einst
bei Cäsar die Führer der zu einzelnen Razzias zusammentretenden
Freiwilligen, so bei Tacitus die Häupter der für Krieg und Frieden
gebildeten Gefolgschaften[87]; es ist unmöglich im 12. und 13.
Capitel der Germania, deren Erzählung sich in ununterbrochenem Flusse
fortbewegt, unter demselben Worte Princeps hier einen Centrichter dort
einen von diesen verschiedenen Gefolgsherrn zu verstehen, während
der Schriftsteller nicht die mindeste Andeutung eines solchen
Sinneswechsels ausspricht[88]. Es gibt eben keine andern Principes als
die Hundertfürsten. Es gibt auch, wie gegen Barth und Waitz, Köpke und
Sickel festzuhalten ist, keinen Princeps Civitatis, keinen Fürsten über
die ganze Volksgemeinde, worüber Roth’s und Erhardt’s Erörterung[89]
keinen Zweifel bestehen läßt. Im ganzen Verlaufe der geschichtlichen
Entwicklung von Cäsar bis auf die Völkerwanderung erscheint kein
solcher; wo die Angelegenheiten einer ganzen Civitas von =einer= Hand
geleitet werden, ist es entweder ein König oder ein Herzog, dem diese
Machtfülle anvertraut ist, niemals aber ein Princeps als solcher. Dabei
stützt sich die Vorstellung lediglich auf zwei Stellen der Germania, wo
nicht etwa die Beherrschung der Civitas durch einen Princeps berichtet,
sondern nur bei gewissen Vorgängen das Auftreten eines einzelnen
Princeps wie sonst des Königs erwähnt wird.
Im 11. Capitel heißt es: _mox rex vel princeps, prout aetas cuique,
prout nobilitas, prout decus bellorum, prout facundia est, audiuntur_.
Es ist unmöglich, hier zu übersetzen: in monarchischen Staaten redet
der König, in republikanischen der Princeps der Civitas. Denn Tacitus
sagt, es wird der durch Alter, Beredsamkeit, Adel Angesehenste gehört,
König oder Fürst gleichviel. Wenn der König stottert, ergreift ein
redemächtiger Fürst das Wort. Da hier der Sinn so unzweideutig ist,
so wird man um so weniger Bedenken tragen, auch im zehnten Capitel
die Worte _rex vel princeps civitatis_ nicht zu übersetzen: der König
oder =der= Princeps, sondern =ein= Princeps des Volkes. Denn überall
setzt die ganze Darstellung der Germania die Mehrzahl der Principes in
jedem Staate voraus: es würde das Vorkommen eines Princeps Civitatis
offenbar neben den durch ein Fürstencolleg und den monarchisch
geleiteten Staaten eine dritte Art des Gemeinwesens, eine Mittelstufe
zwischen Republik und Monarchie bilden; es scheint mir aber undenkbar,
daß Tacitus dies an keiner Stelle ausdrücklich berichten, sondern
es aus einer beiläufigen und noch dazu doppeldeutigen Redewendung
dem Scharfsinn seiner Leser zu errathen überlassen sollte. Er selbst
redet immer nur von dem Gegensatze der durch Könige und der durch die
Volksgemeinden regierten Staaten.
Untersuchen wir nun zuerst die Stellung des einzelnen Princeps in
seinem nächsten Berufe, in der Thätigkeit des Centgerichtes.
_Centeni singulis_, fährt Tacitus _l. c._ fort, _ex plebe comites
consilium simul et auctoritas adsunt_. Diese Worte sind klar und
bestimmt. Die _centeni comites_ halte ich für die _maiores natu_
bei Cäsar, die Aeltesten der hundert Geschlechter, aus denen sich
die Centene nach der uns bekannten schematischen oder symbolischen
Zahlenvorstellung zusammensetzt. Den Hundertrichter umgeben die Häupter
und Vertreter seiner Gemeinde, und deren Thätigkeit wäre schwerlich
kürzer und inhaltsreicher auszudrücken als in jenem: »_consilium et
auctoritas_«. Ihr Rath unterstützt ihn bei der Rechtsfindung, wie
jener der friesischen Orkenen den Asega, der bairischen Schöffen den
Judex, des fränkischen Umstandes die Rachinburgen. Aber nicht bloß
ihr Rath, sondern auch ihr Ansehen ist ihm unentbehrlich und wie man
die Berathung nur auf das Geschäft des Urtheilers beziehen kann, so
bestimmt deutet die _auctoritas_ die zwingende und herrschende Seite
des Gerichtes an. Beide Theile also, Princeps und Gemeinde, wirken
gemeinsam als Richter und als Urtheiler, in der Ausübung ist Bann
und Tuom unter sie vertheilt, ein Verhältniß, dessen Wichtigkeit
erst in der folgenden Periode mit voller Klarheit zu Tage treten
kann, da auf dieser Vertheilung beider Thätigkeiten das System der
spätern Gerichtsverfassung hauptsächlich beruht. Für die älteste Zeit
fragt es sich weiter, ob wir dem Princip derselben nicht noch näher
kommen können, ob es nicht möglich ist, auch in jener Vermischung
den ursprünglichen, grundsätzlichen Antheil des Princeps von dem der
Gemeinde zu sondern. Und dies scheint bereits durch eine schärfere
Auffassung der taciteischen Aussage zu erreichen. Wenn die Gemeinde dem
Princeps bei der Urtheilfindung Rath gibt, so liegt darin von selbst,
daß der Berathene der eigentliche Urtheilfinder ist, und umgekehrt,
wenn die Gemeinde dem Princeps die Autorität verleiht, so liegt der
Quell derselben in ihr und nicht in dem Princeps. Grundsätzlich
genommen hat also der Princeps den Tuom und die Gesammtheit der
Centgenossen den Bann. Da Rechtweisung und Urtheilfindung wesentlich
parallel gehende Thätigkeiten sind, so ist auch hier an die _proceres_
der _praef. l. Sal._ zu erinnern, die das salische Recht im Auftrage
der _gens Francorum_ weisen: es ist ferner klar, wie dies Ergebniß
zu den früheren Bemerkungen über das Verhältniß des Aeltesten zu
seiner Gemeinde paßt, so wie es freilich zu der gewohnten Ansicht der
taciteischen Principes in geradem Widerspruch steht[90].
Um so mehr suchen wir es durch fernere Beweise zu verstärken. Wir
beginnen mit der Wahrnehmung, daß Gebühren und Sporteln für die
Rechtfindung dem älteren deutschen Rechte unbekannt sind[91], daß in
der Regel außer der Abfindung der Gegenpartei der Verurtheilte an das
Gericht nur den Fredus zu zahlen hat, eine Summe, wodurch er dem Staate
als dem allgemeinen Horte des Rechtes und des Friedens genugthut, die
also überall der Inhaber des Bannes, als Repräsentant des gemeinen
Friedens, empfängt. Sie fällt mithin nach allen Rechtsaufzeichnungen
der Völkerwanderung an den König oder dessen Beamten, und niemals an
das Personal der Urtheilfinder. Da nun alle diese Aufzeichnungen erst
nach Entstehung der Monarchie entstanden sind, können sie in der Regel
gerade für das fragliche Verhältniß keine sicheren Rückschlüsse auf die
älteste Periode begründen, mit Ausnahme weniger Fälle, die wir hier
genauer zu erörtern haben[92].
Das _Capit. Saxon. a_ 797 bestimmt: _ut qualiscunque causa infra
patriam cum propriis vicinantibus pacificata fuerit, ibi solito more
ipsi pagenses sol. 12 pro districtione recipiant et pro wargida, quae
iuxta consuetudinem eorum solebant facere, hoc concessum habeant_.
Woringen sowohl als Gaupp haben erwiesen, daß hier nicht von zwei
Summen die Rede ist, sondern die Districtio von 12 Schillingen als die
althergebrachte Wargida an die Gaugemeinde entrichtet werden soll. Der
Ausdruck Districtio ist an sich unbestimmt, und kommt, wie Du Cange
gezeigt hat, sowohl für die urtheilende als für die bannende Thätigkeit
vor. Wargida, gleich condemnatio, ist schon weniger zweideutig,
und entscheidend über den Charakter der Zahlung ist ihr Betrag, da
12 Schilling auch sonst in der Gesetzgebung Karls des Großen als
altsächsischer Fredus erscheinen[93]. Es ist demnach mit Sicherheit zu
behaupten, daß Karl, nachdem er vor langen Jahren (_capit. de part.
Sax. c._ 31) die gerichtlichen Behörden des fränkischen Reiches in
Sachsen eingeführt, durch die vorliegende Verordnung so wenig die
einheimischen Rechte schmälern wollte, daß er vielmehr der Gaugemeinde
eine, wie es scheint, ausgedehnte Jurisdiction über ihre Genossen
zurückgab. Bei dieser aber war es altsächsischen Rechtes, daß die
Gesammtheit der Pagenses, also nicht der Satrape oder Princeps allein,
das Friedensgeld erhielt, daß also die Gemeinde, und nicht der Aelteste
als Laward und Friedensschützer galt. Denken wir uns vor der Eroberung
das sächsische Gaugericht in ähnlicher Weise wie das taciteische
Hundertting eingerichtet, den Aeltesten und die Gemeinde gemeinsam das
Recht findend, die Gemeinde heischend, zwingend und den Aeltesten darin
bevollmächtigend, so war durch die Eroberung der Aelteste ausgeschieden
und allein die Gemeinde als urtheilende Behörde zurückgeblieben, der
Bann war ihr überhaupt genommen und vom Könige den gerichtlichen
Behörden der fränkischen Verfassung übertragen worden. Dies zeigt für
den Beginn der Eroberung das Capitulare _de part. Sax._ (_c._ 31),
dann aber im Jahre 797 ließ Karl, wohl durch die augenblickliche Ruhe
bewogen, die erwähnte Herstellung eintreten.
Ein ähnlicher Schluß ist, wenn auch nicht mit derselben Bestimmtheit,
aus der Entwicklung des friesischen Rechtes zu gewinnen. Das friesische
Volksrecht überweist ebenso wie das sächsische alle Friedensgelder
dem Könige, in den späteren Gesetzen dagegen fallen sie in ebenso
zahlreichen als wichtigen Fällen an die Gemeinde. Die Voraussetzung
liegt also ganz nahe, daß nachdem die erste Strenge der königlichen
Gesetzgebung nachgelassen, in dem späteren Zustande die Volksgemeinde
nur ihre ältesten Rechte wiedergewonnen habe. Der Umstand, daß neben
diesem _liodfretho_ bei einigen Verbrechen[94] noch ein Königsbann an
den Grafen oder Schulzen oder Frohnen zu entrichten war, beweist nichts
dagegen, wohl aber scheint sich ein zweiter in den Weg zu stellen,
daß nämlich Redjeven und Asegen sehr häufig neben der Gemeinde einen
Theil des Fredus, oder denselben allein mit Ausschluß der Gesammtheit
erhalten[95]. Eine vollständige Erörterung dieser Erscheinung aus
ihren letzten Gründen vermag ich allerdings nicht zu geben, hebe aber
hervor, einmal die Möglichkeit einer Aenderung im Zustande selbst, da
zwischen der _lex Frisionum_ und diesen Aufzeichnungen vier bis fünf
Jahrhunderte liegen, dann, daß in einigen Fällen ein ganz besonderer
Grund für die Berechtigung des Redjeven erkennbar wird. So erhält nach
Emsiger Recht der Redjeva den Fredus für den Todschlag seines Collegen
(R. _p._ 190, 20), und für einen Todschlag im _menene_ warf vor den
versammelten Redjeven (_ib._ 182, 20), er erhält ihn, wenn gegen seine
Abmahnung der Erbe eines Erschlagenen den Mörder tödtet (_ib._ 186,
5), oder wenn er allein die Zahlung eines Wergeldes erzwingt, während
er desselben verlustig geht, wenn er den Verwandten selbst diese Sorge
überläßt (_ib._ 186, 10).
Die Bedeutung des _liodfretho_ für die ältere Zeit scheint mir also
durch diese Abweichung nicht ausgeschlossen, vielmehr die Annahme
immer noch zulässig, daß diese Berechtigung der Gemeinde auf eine
Zeit zurückschließen lasse, in welcher sie den vollen Besitz des
gerichtlichen Bannes gehabt habe. Sie verlor denselben an den König wie
die Sachsen durch die fränkische Eroberung, erhielt aber späterhin wie
diese einen Theil desselben unter veränderten Umständen zurück.
Für die Sachsen läßt sich übrigens ein solcher Hergang weiter
vervollständigen. Hatte die Gaugemeinde geurtheilt, so konnte nach
dem _Cap. Sax._ (_l. c._ und _c._ 8) der unterliegende Theil seine
Sache noch vor das Gericht des Königs bringen. Unterließ er es und
weigerte sich dennoch, dem Urtheil genugzuthun, so versammelte sich
die Gaugemeinde von neuem, und verbrannte, wenn Niemand widersprach,
das Haus des Schuldigen, gemäß der alten Ewa der Sachsen, wie das
Capitulare ausdrücklich hinzufügt. Den Gegensatz dazu aus der
monarchischen Verfassung gibt _l. Sal._ 59 und _l. Rip._ 32 § 3 ff., wo
nicht die Gemeinde, sondern der Graf unter Beihülfe der Rachinburgen
die Güterconfiscation gegen den säumigen Angeklagten vollstreckt.
Je bestimmter nach diesen Spuren die alte Centgemeinde im Besitze des
gerichtlichen Bannes erscheint, je schärfer sich demnach der Princeps
nur als der Lenker der Urtheilfindung ausweist, um so glücklicher
erscheint mir dann die von Richthofen ausgesprochene Vergleichung
desselben mit dem Asega und, wie ich unbedenklich hinzusetze, mit dem
Redjeva der friesischen Rechte[96]. Er hat den Tuom wie jener, und wenn
er in dieser Eigenschaft nicht mehr einer bannenden Gemeinde, sondern
dem Könige und dessen Beamten gegenüber steht, so ist das nur der
allgemeinen Entwicklung des deutschen Staates gemäß.
Einst war, wie Richthofen (fris. Wörterbuch _s. v._) bemerkt, der
Asega auch Priester, nicht anders als der schwedische Herse und Jarl
oder der Princeps zu Cäsar’s Zeit. Ebenso wie diese Functionen, hat
er auch die kriegerische Thätigkeit des alten Princeps im Verlaufe
der Zeit an andere Behörden abgegeben: offenbar aber hindert dies
nicht, die Gleichheit der richterlichen Stellung beider Behörden
anzuerkennen. Hiernach trage ich um so weniger Bedenken, noch in einer
andern Frage, welche Tacitus unbeantwortet läßt, friesische Parallelen
zur Erläuterung heranzuziehen. Tacitus sagt nicht, wie bei der mit
den Centgerichten concurrirenden Gerichtsbarkeit der Volksgemeinde
das Verfahren, und insbesondere die Theilnahme der Principes gewesen.
Immer aber führt die Natur der Sache, und insbesondere die Analogie
des Brokmerbriefes[97] auf die Annahme, daß in der Vereinigung aller
Centen eben auch die Vereinigung aller Centrichter die Rechtsregel
gewiesen habe, nicht anders als bei dem Zusammentritt der salischen
Hundertschaften zur Feststellung des salischen Gesetzes die vereinigten
_proceris qui tunc erant rectores dictaverunt legem Salicam_.
Daß ferner der Bann auch hier bei der Gemeinde gewesen, zeigt die
Angabe, daß sie ebenso wie in monarchischen Staaten der König das
Fredum erhalten habe, so wie die Graugans das Vermögen des Friedlosen
zwischen den Verletzten und die Dingmänner theilt. Nur ein Umstand
könnte hier zweifelhaft machen, mit dem wir noch einmal auf das
Priesterthum zurückkommen, eben die Aussage der Germania, daß die
Priester in der Volksgemeinde das _ius coercendi_ besessen, ein
Recht, welches allerdings den Begriff des Bannes nicht erschöpft, da
die Gewalt der Urtheilsvollstreckung nicht darin zu liegen braucht,
welches aber einen andern nicht minder wesentlichen Theil desselben,
die Hegung des Gerichtes, offenbar in sich schließt. Ferner, da eine
Strafgewalt des Vorgesetzten doch nirgendwo natürlicher als im Heere
erscheint, hier aber dennoch nur der Priester eine solche ausübt,
so drängt sich die Vermuthung wie von selbst auf, daß er auch das
vollziehende Organ für die gerichtlichen Strafen gewesen sein muß.
Man nehme dazu die sonstigen Spuren seiner gerichtlichen Thätigkeit,
man vergleiche die Aechtungsformeln, in denen von der Graugans bis zu
den Vehmgerichten hinab Ausschließung von göttlichem und menschlichem
Rechte Hand in Hand geht, man erinnere sich an die älteste Einheit von
Opfer- und Gerichtsstätte (_ting_ in Schweden, _harahus_ in Baiern),
an die Berechtigung des Priesters noch im christlichen Brokmerlande,
eine streitige Richterwahl zu ordnen, ganz wie die Volksgemeinde bei
Tacitus – so wird man über einen umfassenden Einfluß desselben nicht
im Zweifel sein. Dieser erstreckt sich nicht auf die Urtheilfindung,
sondern einzig auf die zu dem Banne gehörigen Rechte: fragen wir aber,
in welchem Verhältniß er zu der Gewalt der Volksgemeinde gestanden, so
kann ich ihn nach dem ganzen Zusammenhang eben wie das ganze Amt des
Aeltesten nur für einen Ausfluß der Gemeinderechte erkennen. Tacitus
sagt es ausdrücklich: die Gemeinde straft, bei der Gemeinde kann man
anklagen auf Tod und Leben. Wenn also der Priester die Ordnung hielt
bei dem Beginn des Gerichts, wenn er nach gefälltem Urtheil die Formel
der Friedlosigkeit über den Verbrecher aussprach, so handelte er nur
als Organ des Gesammtwillens, umgeben von der Gemeinde, die ihm und
den Principes hier wie in der Centene, als _consilium et auctoritas_
zur Seite stand. Ich habe schon erwähnt, daß die Priester niemals in
Deutschland eine so starke Macht, eine von dem Volke so abgesonderte
Stellung gehabt haben, wie die Druiden der Gallier oder die Mollahs
in muhamedanischen Geschlechterstaaten: jeder Hausvater hatte
priesterliche Natur in seinem Kreise, und selbst von dem Sinistus,
der festerer Vorrechte genoß als der König, meldet Ammian nichts, was
auf besondere Hoheit über die Gemeinde zeugte. Der republikanische
Grundton der Verfassung wurde durch die priesterlichen Principes ebenso
wenig verdunkelt, wie durch die richterlichen.
Fußnoten:
[84] _Germ._ 14.
[85] _Licet apud concilium accusare_, sagt hier Tacitus, und nachher:
_principes qui iura per pagos vicosque reddunt_. D. h. die ordentliche
Rechtspflege vollzieht sich bei der Hundertschaft, die Landsgemeinde
aber hat in Strafsachen eine concurrirende Gerichtsbarkeit. W. Sickel
gibt sich nutzlose Mühe, die Worte der Quelle dahin umzudeuten, daß die
Hundertschaft das Civil-, das Concilium das Criminalgericht gewesen.
Wie viele Civilprocesse werden diese Germanen überhaupt geführt haben,
die kein Privateigen am Acker, keine Geldwirthschaft, keine Industrie
und dazu das Fehderecht hatten.
[86] Wenn Themistius, der dies berichtet, ausdrücklich sagt, deshalb
habe Athanarich den Königstitel »verschmäht,« so folgt daraus
nothwendig, daß er zur Führung desselben berechtigt war; wer das
Gegentheil sagt, stellt die Aussage des Themistius auf den Kopf.
[87] Daß nach Tacitus’ Aussagen niemand sonst als obrigkeitliche
Personen, als Fürsten, das Recht zur Bildung einer Gefolgschaft hatte,
daß dies nicht ein dem ganzen Adel zustehendes Standesvorrecht, daß
es noch weniger ein allgemeines Menschenrecht jedes freien Germanen
war, haben Roth und Waitz gegen Savigny, Eichhorn, Maurer und Köpke in
abschließender Weise nachgewiesen.
[88] Eben dies thut er sehr bestimmt, wo er das Wort _comites_ für
verschiedene Personen verwendet; er sagt, daß die _comites_, die im
Gerichte den Princeps umstehen, ihm _consilium et auctoritas_ sind, daß
aber die _comites_, die sein Gefolge bilden, als junge Krieger bei ihm
Ruhm und Beute suchen. Er kennt also zwei Arten von _comites_ aber nur
eine Art von Principes.
[89] Beneficialwesen S. 3 ff. Aelteste germanische Staatenbildung S. 65
ff.
[90] Waitz, das alte Recht S. 212 erklärt die obige Ausführung für
falsch, denn die Gemeinde besäße Beides, Tuom und Bann, sie hätte aber
den Bann dem Fürsten übertragen. Leider fehlt es hier wie so oft bei
seinen Aussprüchen, an jeder Spur eines Quellenbelegs.
[91] Woringen S. 81. Das bairische Gesetz folgt in Tit. 2, 16 dem
westgothischen 2, 25, bei diesem ist die Aufnahme einer ungermanischen
Bestimmung nur dem allgemeinen Charakter der Gerichtsverfassung gemäß.
[92] Woringen S. 95 ff. nähert sich der gleich zu entwickelnden
Ansicht, seinen einzelnen Beweisen kann ich nicht beitreten.
[93] Ich komme darauf zurück und verweise einstweilen auf Wilda
Strafrecht p. 461.
[94] Sie stimmen ungefähr überein mit den acht _maiores causae_ des
_Cap. Sax. c._ 1. Richthofen Quellen _p._ 34, 24. 35, 2. 63, 30. 64, 1.
65, 1. 411, 37.
[95] Die Stellen bei Richthofen Wörterbuch _s. v. redjeva N._ 5. _asega
N._ 5. _fretho N._ 2. _a_.
[96] Die Zweifel, welche R. über deren Gleichheit noch hatte, scheinen
mir von Unger, deutsche Gerichtsverf. Anhang, hinreichend beseitigt.
[97] Das Nähere bei Unger Gerichtsverfassung S. 35.
§ 3. Fürstliche Geschlechter.
Die Manier des Tacitus, immer plastische Bilder und niemals juristische
Begriffsbestimmungen zu geben, hat auch in Bezug auf die Stellung
der Principes im altgermanischen Staate den neueren Forschern die
Möglichkeit zahlloser auseinandergehender Auffassungen und Vermuthungen
eröffnet. Sie alle im Einzelnen zu diskutiren, würde ein Buch
erfordern, umfangreicher als die ganze vorliegende Schrift. Es muß
uns fortan, wie bisher genügen, die eigne Ansicht der entscheidenden
Momente nach den Quellen zu erhärten, sie gegen die bemerkenswerthesten
Einwürfe zu sichern, und dann die Consequenzen für den allgemeinen
Charakter der Verfassung zu ziehen.
Wir sahen, daß die Fürsten zu Cäsar’s Zeit die Häupter der
Hundertschaften als Richter und Heerführer waren; über ihnen gab
es in Friedenszeiten keine höhere Behörde des ganzen Volkes und
von gebietenden Rechten der Landsgemeinde war noch keine Rede.
Hundertfünfzig Jahre später hat sich eine gewisse Centralgewalt
für die ganze Völkerschaft ausgebildet. Die Hundertfürsten haben
den Centgenossen gegenüber dieselben Rechte wie früher; sie treten
außerdem für die Angelegenheiten der Civitas zu einem berathenden
Collegium zusammen. Neben ihnen steht ein Priester der Civitas, die
jetzt periodisch berufene Landsgemeinde übt souveräne Gewalt und
concurrirende Gerichtsbarkeit.