uns für einen Augenblick der äußern Geschichte zu. Es ist nicht zu
verkennen, die oben geschilderte Verfassung entspricht vollkommen der
politischen Stellung des Volkes zu Cäsar’s Zeit: damals ist Deutschland
erfüllt von kriegerischer Unruhe, die einzelnen Stämme, erst schwach
an den Boden gefesselt, treiben sich von Eroberung zu Eroberung, die
Volksgemeinden zersetzen sich ohne Schwierigkeit, wenn unter ihren
Centenen die eine zu bleiben, die andere ins Weite zu streben vorzieht.
Ja man könnte fragen, ob seit der Ureinwanderung von Osten her die
Nation damals schon einen Augenblick seßhafter Ruhe genossen habe.
Solch ein kriegerisches Wanderleben ist natürlich weder der Festigkeit
großer Staatsverbände, noch der Ausbildung staatlicher Formen günstig:
ein Feldherrnthum, wie es Cäsar wenigstens im Umfang der einzelnen
Volksgemeinde schildert, kann da entstehen, für vorübergehende
Fälle mit exceptioneller Macht begabt – und wie kosakische Attamane
und wendische Häuptlinge, wie etwa Samo in Mähren unter ähnlichen
Umständen eine kurze Dictatur gewannen, so gelingt es damals Ariovist
eine Stellung einzunehmen, in welcher ihn der römische Senat mit dem
Königstitel begrüßt. Aber sobald der nöthigende Antrieb nachläßt,
setzen sich alle die kleinsten Verbände vollkommen wieder auf eigne
Hand, ordnen mit leichter Mühe jeder den eignen Zustand, und finden für
eine weiter greifende und detaillirte Verwaltung keinen Anlaß.
Für die Deutschen, die ein solches Treiben vielleicht schon damals bis
an die Säulen des Hercules geführt hätte, ohne weiteren Gewinn als ihn
die Magyaren im neunten Jahrhundert aus Deutschland zurückbrachten,
war es nun entscheidend, daß Cäsar die Rheingrenze und Augustus die
Alpenpässe schloß, und beide sogleich selbst zur Offensive gegen die
deutsche Seite fortschritten. War es vorher eine Lust gewesen, von den
Volksgenossen sich zu trennen und in den gefahrlosen gallischen Krieg
hinauszuziehen, so wurde es jetzt eine Nothwendigkeit, zusammenzuhalten
und alle Mittel zu versuchen, um die Geschlechter in dem Verbande
des Volkes zu fesseln. Das bisherige Verfahren, etwa bei wichtigen
Unterhandlungen die sonst vereinzelten Principes zusammenzuberufen,
oder wenn ja einmal ein Krieg sich anders als ein Abenteuer anließ,
einen Dictator zu ernennen, dies Alles konnte nicht mehr ausreichen
einem Widersacher gegenüber, der die Lande von Rhätien herab zu
den Rhein- und Donaumündungen in dem System seiner Feindseligkeit
zusammenfaßte, und durch ganze Menschenalter hindurch der deutschen
Freiheit ununterbrochene Gefahr drohte. Wenn dabei ein Kaiser einmal
auf diese Eroberung ausdrücklich verzichtete, so zeigte bald genug
ein Anderer, daß solch ein Genügen nur aus beschränkter Kraft und
nicht aus beschränktem Willen entsprungen war: wir dürfen unbedenklich
annehmen, daß dieser Zustand der Gefahr für die Deutschen bis tief in
das zweite Jahrhundert hinein angedauert hat. Ebenso sicher ist zu
glauben, daß außer dem Angriffe auch das Beispiel der Römer schon in
jener Zeit seine Wirkungen ausübte: freilich zürnte man, als Varus
römische Proceßformen aufdrängen wollte, aber die Fürstensöhne gingen
doch zur Erziehung nach Rom und erfüllten sich mit den Einflüssen des
ausgebildetsten und centralisirtesten Staates, den die Welt bis dahin
gesehen hatte. An den Grenzen und durch den Verkehr des Handels stand
man in ununterbrochener Berührung; vielleicht ohne ein Bewußtsein der
Germanen darüber wirkte auch hier die Nothwendigkeit der Dinge und die
unabweisbare Macht der höhern politischen und geistigen Bildung.
Genug, die Ansicht eines fester geeinigten und bestimmter gegliederten
Staatswesens trat allmälich und von mehreren Seiten her in Wirksamkeit.
Blieb auch, wie wir sehen, der Centene die Möglichkeit noch immer weit
geöffnet, sich völlig von der bisherigen Gemeinschaft zu trennen,
immer zeigt sich jetzt, so lange die einzelne Centene der Civitas
angehörte, ihre bestimmte Unterordnung unter den herrschenden Willen
der Gesammtheit in mehrfacher Anwendung. Wenn nicht die Volksgemeinde
Krieg erklärt, so darf jetzt kein Centfürst mehr einen Raubzug nach
eignem Belieben vorschlagen: wem die Länge des Friedenszustandes
unerträglich dünkt, mag eine andere gerade im Kriege befindliche
Civitas aufsuchen und in deren Dienst eintreten[84]. Zur Berathung der
gemeinsamen Angelegenheiten erscheinen jetzt die Centfürsten als feste
Behörde geordnet, welche minder erhebliche Fragen entscheidet, über
wichtigere aber gemeinsame Anträge an die monatlich zusammentretende
Volksgemeinde bringt. Nur auf dem Volksting kann die Wehrhaftmachung
des heranwachsenden Jünglings vollzogen werden. Die ordentliche
Rechtspflege vollzieht sich wie früher innerhalb der einzelnen
Hundertschaften; daneben aber ist es jetzt einem Jeden erlaubt, über
Verbrechen oder Vergehn auch bei der Volksgemeinde Klage zu erheben
und Entscheidung zu bewirken[85]. Während der Versammlung, und mithin
unter dem Einfluß derselben – wir werden gleich darauf zurückkommen
– vollzieht sich die Wahl der Centfürsten. Und endlich, wenn Cäsar
den Germanen Priester völlig abspricht, finden wir jetzt neben den
Fürsten und Feldherrn auch eine besondere Vertretung des priesterlichen
Amtes, und zwar nicht für die einzelne Hundertschaft, sondern für die
Gesammtheit der Civitas. Es zeigt sich mithin sowohl eine Vermehrung
der Behörden ihrer Zahl nach, als eine weitere Ausbildung und
bestimmtere Begrenzung ihrer Wirkungskreise.
Die Frage über die Natur des deutschen Priesterthums hängt so enge
mit dem Wesen der religiösen Anschauungen selbst zusammen, daß einige
Worte über die muthmaaßliche Entwicklung der letztern nicht zu umgehen
sind. Wenn ich nicht irre, begegnen wir hier einem ganz ähnlichen
Bildungsgange, wie wir ihn vorher auf dem agrarischen und so eben auf
dem politischen Gebiete beobachtet haben. Unser ältester Gewährsmann
ist auch hier wieder Cäsar, und dieser zeigt uns, wie Staatswesen und
Ackerbau, so auch Götterlehre und Gottesdienst der Germanen noch auf
sehr jugendlicher, sehr unentwickelter Stufe sich befinden: sie haben,
sagt er, keine Druiden, (wie die Gallier) als Verwalter der göttlichen
Dinge, sie pflegen keinen Opferdienst; zu den Göttern rechnen sie nur
diejenigen ein, die sie sehen und von denen sie offenbare Wohlthat
empfangen, die Sonne, den Mond, das Feuer (so darf man hier wohl
Vulcan übersetzen); von den übrigen haben sie nicht einmal gehört.
Diese Angaben sind von zwei Seiten her in Zweifel gezogen worden.
Auf der einen hat man sich auf das vielfache Zusammenstimmen der
späteren germanischen mit der ältern indischen Mythologie berufen, auf
sprachlich identische Götternamen, auf ähnlichen Inhalt der Mythen,
woraus sich dann der Schluß ergäbe, diese reicheren Anschauungen seien
das Erzeugniß jener weit vor Cäsar zurückliegenden Urzeit, in welcher
indische und germanische Arier einst noch zusammen gelebt hätten. Leo
ist in dieser Richtung selbst zu der Behauptung fortgeschritten, der
deutsche Götterglaube, der auch in den spätern Quellen bei Weitem nicht
die bunte Entfaltung des indischen zeigt, sei schon zur Zeit des Cäsar
und Tacitus im Absterben begriffen gewesen, nur noch ein kümmerlicher,
in sich verkommener Rest der altindischen Fülle. Wäre nur die Grundlage
dieser ganzen Auffassung nicht so äußerst problematisch! So deutlich
die Sprachvergleichung die ursprüngliche Einheit des indogermanischen
Völkerkreises ergibt, so schwankend bleibt bisher die mythologische
und selbst die etymologische Darlegung im Einzelnen, und vollends
fehlt aller Orten die für feste historische Ergebnisse unerläßliche
chronologische Fixirung der einzelnen Daten. Zu allgemeiner
Anerkennung, so weit ich sehe, ist bisher gelangt die Identität des
altindischen Dyaus mit griechischem Zeus und germanischem Tius, des
altindischen Vata mit germanischem Wuotan, des altindischen Parjanja
mit germanischem Fiörgyn: und die hier erscheinenden Vorstellungen
des leuchtenden Himmelsgottes, des Sturmgottes, des Gewittergottes
enthalten nichts, was der von Cäsar geschilderten Entwicklungsstufe der
religiösen Anschauung widerspräche oder über sie hinausführte. Es ist
höchst begreiflich, daß Cäsar den Namen des leuchtenden Himmelsgottes
nicht mit Jupiter, sondern mit Sol übersetzt; die Anführung des
Mondes daneben mag auf Rechnung irgend eines Stammescultus kommen; die
göttliche Personification des Feuers kann bei der gleichen Erscheinung
in den Veden gerade im Zusammenhang der indogermanischen Entwicklung am
wenigsten befremden.
Von einer andern Seite hat J. Grimm den Cäsarischen Bericht in Anspruch
genommen. Er findet den »_summus auctor_« schlecht unterrichtet, weil
er nicht wisse, was durch das Zeugniß aller Spätern, von Tacitus an
bis zu den eddischen Sagen, doch unverrückbar feststehe. Die einfache
Antwort scheint zu sein, daß hier kein Widerspruch zwischen frühern
und spätern Angaben über dieselbe Sache, sondern eine fortschreitende
Entwicklung in den Dingen selbst vorliegt. Wie flüssig und biegsam
die mythologischen Anschauungen in jener ältesten Zeit gewesen, ist
doch an den entscheidendsten Stellen unverkennbar. Der leuchtende
Himmelsgott Tius war ohne Zweifel, wie Inder und Griechen uns lehren
und wie er auch bei Cäsar an der ersten Stelle steht, der oberste
Regierer des Weltalls: nach dem kriegerischen Drange der Germanen wird
er allmählich zum Kriegsgott, und tritt als solcher, mit dem Namen des
Mars bezeichnet, bei Tacitus in die zweite Stelle. An die erste rückt
der Gott des Sturmes Wuotan, nach seiner ursprünglichen Bedeutung von
Tacitus mit dem die Luft durcheilenden Merkur verglichen, der sich
jetzt zum Allvater erhebt, als Quelle aller Weisheit verehrt wird, und
zugleich mit Tius als Kampf- und Siegesgott concurrirt. Weiterhin wird
Fiörgyn als Gewittergott durch den neu erschaffenen Donar verdrängt,
den Sohn des Wuotan, wie jener ein Sohn des Tius. Diesen Wandlungen in
der Zahl und der gegenseitigen Stellung der Götter entspricht sodann
eine Entwicklung in der Gestaltung ihres Bildes. Cäsar läugnet nicht
die göttliche Personification der Naturerscheinungen, im Gegentheil,
aber er beschränkt sie auf eine kleine Reihe der auffallendsten
Phänomene; die Grenze zwischen Naturdienst und Götterdienst ist
hier noch nicht zu klarem Bewußtsein erhoben. Bei Tacitus ist die
Personification vollständig durchgedrungen; die Götter sind über die
Naturerscheinung, aus welcher der andächtige Sinn sie herausgebildet,
selbständig emporgewachsen; der Sonnengott spendet nicht bloß Licht und
Wärme und fordert dafür den Dank der Menschen; er greift auch sonst
lenkend und herrschend in das menschliche Dasein ein; er ist gnädig, er
zürnt, er läßt sich durch Opfer besänftigen. Aber auf das Bestimmteste
erklärt Tacitus, daß die Germanen ihre Götter für zu groß erachten, um
sie in Tempelwände einzuschließen oder ihnen menschliche Gestalt zu
verleihen: sie weihen ihnen heilige Haine, und bezeichnen mit dem Namen
der Götter des Geheimniß, das sie nur durch Ehrfurcht schauen. Alle
spätere Quellen aber zeugen nicht bloß für Tempel und Bilder, sondern
auch für eine allgemeine Denkweise, der ein so ausgebildeter Cultus
höchst geläufig gewesen ist; immer menschenähnlicher werden die Götter,
so sehr sie auch an Größe und Stärke den Menschen überlegen bleiben;
sie kämpfen nicht immer siegreich; sie lassen sich täuschen durch
die List eines andern Gottes, eines Riesen, selbst der Menschen; sie
sterben oder gehen im letzten Weltbrand zu Grunde. Man sieht leicht,
daß der Unterschied zwischen den beiden römischen Berichterstattern
einer- und zwischen Tacitus und den Spätern andererseits genau in
derselben Richtung liegt: es ist der Fortschritt vom Unbestimmten und
Unbestimmbaren zu plastischen Formen und sinnlicher Begreiflichkeit,
welcher hier und dort an verschiedenen Punkten aber in naturgemäßer
Reihenfolge den beiderseitigen Abstand charakterisirt.
Nun sagt noch Tacitus: über die Angelegenheiten des Volkes befragt
die Loose der Priester der Volksgemeinde, über die seines Hauses der
Vater der Familie. Wenn dann Cäsar den Germanen Götter beilegt aber
Priester abspricht, welche Vermuthung liegt näher, als die, daß gemäß
allen Grundsätzen des Geschlechterstaates der Familienvater dem Cultus
seiner Mundleute, und der Aelteste des Geschlechts und der Centene den
religiösen Handlungen der betreffenden Gemeinde vorgestanden habe?
Worin lag damals die Nothwendigkeit eines festen und geschlossenen
Priesterstandes, als der Götterglaube noch keinen festen und
geschlossenen Inhalt hatte, außer der allgemein menschlichen Ahnung,
die Natur sei beseelt und das menschliche Geschick nicht rein zufällig?
Von hier aus ist allerdings der Schritt zu einem Zustande, wie ihn
Tacitus beschreibt, leicht genug. Die poetische Kraft des Volkes
brauchte keiner großen Anstrengung, um aus dem Danke, den man der
Sonnenwärme darbrachte, einen persönlichen Empfänger desselben zu
erschaffen, um aus der unbestimmten Ehrfurcht, die in dem Dunkel des
Waldes den Menschen erfüllt, einen beseelten Gegenstand derselben zu
concentriren. Höchst erwünscht ist hier nun das Zusammentreffen dieser
Richtung mit dem äußern Ereigniß, welches wie kein anderes für ihre
Beförderung geeignet war, eben die seit Cäsar beginnende römische Nähe.
Sie machte einen Stillstand in dem bisherigen Wandern, und mußte wie
im Staate, so auch in der Tiefe des Geistes eine ruhigere und deshalb
schöpferischere Aufmerksamkeit erwecken. Vor Allem aber, sie gab ein
ganz bestimmtes Vorbild einer im höchsten Grade plastisch gebildeten
Religion, und wenn vielleicht die persönlichen Götter schon im Verkehr
mit den Kelten entsprungen waren, so mußte die Berührung mit Rom
menschliche Gestaltung derselben, Ausbildung des Cultus, Absonderung
des Priesterstandes in jeder Weise befördern.
Daß nun auch in der Zeit nach Tacitus die Entwicklung eine allmähliche
gewesen ist, dafür gibt das reiche Material, welches Grimm selbst
zusammengestellt hat, eine Reihe von Belegen. Hie und da wird man
geradezu Entleihung aus dem römischen Heiden- und Priesterthum finden,
wie z. B. die von _Greg. Tur. de vita patr._ 6 bezeugte Sitte, das
Bild der geheilten Gliedmaaßen im Tempel aufzuhängen, der Gebrauch,
die Wochentage nach den Göttern zu benennen, oder einzelne Züge in
der Ansicht von Hulda-Perahta und Diana-Herodias. Ebenfalls hieher
gehört Müllenhoff’s scharfsinnige Ausführung, daß die Verehrung
Wuotan’s als Schöpfer und Träger höherer Bildung, bei den rheinischen
Stämmen, den Nachbarn des Römerreichs, ihren Ursprung gehabt, und erst
von dort sich nach Osten verbreitet hat. In andern Fällen zeigt sich
wenigstens ein festes Verhältniß zwischen räumlicher oder zeitlicher
Nähe des Christenthums, und fortgeschrittener Sinnlichkeit der
heidnischen Auffassung. So findet bei den Friesen Anskar im Westen
_idola_ und _simulacra_, (_Pertz. II._ 380) etwas weiter in’s Land
hinein Willibrord nur _idola_ (_ib._ 339), endlich auf Helgoland eine
verehrte Quelle, ohne irgend ein Bild. Tacitus läßt einen verdeckten
Wagen umherfahren, auf dem die Göttin in geheimnißvoller Weise selbst
anwesend sein soll; bei Sozomenos _VI._ 37 erscheint das verhüllte
Fuhrwerk von neuem, aber ausdrücklich wird angegeben, unter der Hülle
befinde sich ein Bild der Göttin. Wie hätte auch eine Einwirkung
dieser Art ausbleiben können? Selbst bei einer sonst gleichen
Volksbildung hätten die tieferen aber unbestimmteren Erzeugnisse der
deutschen Religiosität schwerlich ihren Charakter behauptet gegenüber
den damals gehaltlosen aber faßlich und scharf geprägten Formen des
römischen Heidenthums: wie sollten sie diese Einflüsse abweisen, jetzt
wo noch alle Vortheile einer ererbten überlegenen Cultur dieselben
unterstützten. Eine geistige Macht von ganz anderem Range, das
Christenthum selbst, hat dies Geschick mit ihnen getheilt, und in
solcher Verwandlung dann weiter gedient, die Deutschen zu römischer
Sinnesweise hinüberzubringen.
Hatte die nationale Entwicklung diese Wege einmal eingeschlagen, so ist
klar, wie die schärfer bestimmte Götterlehre einen ausdrücklicheren
Cultus, und dieser die Nothwendigkeit eines festen Priesterstandes
mit sich brachte. Die Götter, je mehr als Menschen gedacht, erhoben
sich einerseits um so bestimmter über die Irdischen und forderten
eine feierlichere Verehrung, andererseits rückten sie ihnen näher und
zeichneten die eines besonderen Umgangs Gewürdigten um so deutlicher
aus. Der Aelteste, der nach Vorliebe und Fähigkeit dieser Seite sich
zuwandte, konnte nun die Verwaltung der irdischen Dinge verschmähen,
die seiner Heiligkeit Eintrag thaten ohne seine Stellung noch zu
verstärken. Die Sonderung der Würden trat ein, wohl ebenso unmerklich
und allmälich wie die Fortbildung des Anthropomorphismus: es ist kein
seltener Zug in Sagen dieser Culturperiode, daß zwei Herrscherbrüder
sich in die bisher vereinigten Aemter theilen, ein passendes Bild für
die Verschiedenheit derselben und ihren anfänglichen Zusammenhang.
Tacitus kennt nun die Sonderung nur in dem höchsten Kreise, er
weiß von Priestern, verschieden von der weltlichen Obrigkeit, nur
bei der Volksgemeinde. Eine bestimmte Nachricht, daß auch in den
Hundertschaften ein ähnlicher Hergang stattgefunden, kenne ich
erst für das vierte Jahrhundert, in jener Erzählung des Eunapius,
daß bei dem Donauübergange der Thervingen »unzählige« Phylen der
Gothen, eine jede mit ihren Priestern und Priesterinnen auf römisches
Gebiet gekommen seien. Aehnliches kann man, wenn auch mit geringerer
Sicherheit, schließen aus Ammian 28, 5, wo er Sinistus als den Namen
des »obersten« Priesters der Burgunder angibt. Ob eine Erwähnung dieser
Art bei Tacitus nur aus Zufall mangelt, lasse ich dahin gestellt: der
angedeuteten Gesammtentwicklung widerspricht es nicht, wenn in der
That die Schöpfung des Priesterstandes von oben herunter begonnen und
erst später sich auf die kleinern Verbände erstreckt hätte. Offenbar
war wegen der Enge des Kreises das Vorbild der Familie, auf dem die
Verschmelzung der Aemter beruht, hier länger praktisch als in der
Volksgemeinde.
Wenden wir uns nun zu dem Inhalt des priesterlichen Amtes, so haben
wir natürlich keinen Anlaß, seine religiöse Thätigkeit zu erörtern.
Uns interessirt nur sein Eingreifen in die weltliche Verwaltung und
der Schluß, den wir daraus auf seine Verwandtschaft mit dem Ealdordome
und dadurch auf dessen Eigenthümlichkeit machen können. Zunächst
bemerken wir die stets fortdauernde Möglichkeit, daß Fürsten- und
Priesterthum in einer Hand vereinigt blieb. Die klarsten Belege
liefert dazu der scandinavische Norden; ich verweise lieber auf die
Ausführung in Geijer’s schwedischer Geschichte (_I. p._ 99) als auf die
Stellung der isländischen Goden, weil bei der besondern Einrichtung
dieses Gemeinwesens der Schluß aus seinen Instituten auf allgemein
germanische, vielleicht bei dem Privatrechte thunlich, bei der
Verfassung aber desto mißlicher erscheint. Ferner findet sich für die
sächsischen Gaue nirgendwo eine Erwähnung besonderer Priester, während
es unzählige Male bemerkt worden ist, daß die Existenz des Heidenthums
auf das innigste mit der Macht der Gauvorstände zusammenhing. Indeß
auch bei solchem Zustande konnte immer das Princip unterschieden
werden, und dieselbe Person nur durch ihre priesterliche Qualität zu
einigen, so wie durch ihre richterliche zu andern Handlungen befähigt
erscheinen. Wir können also die folgenden Bemerkungen immerhin auf sie
mitbeziehen.
Daß die Priester im Heere eine und zwar die alleinige Strafgewalt
ausüben, wird von Tacitus ausdrücklich bezeugt. Was daraus für die
Einrichtung des Heeres folge, ist hier noch nicht zu erörtern; wir
kommen sogleich auf ihre weitere Befugniß, in der Volksversammlung
Frieden und Ordnung zu erhalten. Da diese zugleich den Charakter eines
Gerichtes haben konnte, so ist es, auch um die Stellung der Priester
richtig aufzufassen, nöthig, das Gerichtswesen im Ganzen in nähere
Betrachtung zu ziehen.
Wir bemerkten schon oben den Abstand, der hier in gleichem Maaße
wie beim Priesterthum zwischen den von Cäsar und den von Tacitus
geschilderten Verhältnissen vorliegt. Auf beiden Gebieten ist es die
Volksgemeinde, deren Bedeutung über den Hundertschaften gesteigert
ist, einerseits durch die Schaffung einer besondern der Gesammtheit
angehörigen Behörde, andrerseits durch die consolidirte Stellung und
erweiterte Competenz des Alltings. Zunächst zeigt sich ein früher
nicht erwähnter Einfluß der Civitas auf die Wahl der Hundertfürsten:
_eliguntur in iisdem conciliis et principes qui iura per pagos vicosque
reddunt_. Wie bekannt, hat die Auslegung dieser Worte zu unendlichen
Controversen Veranlassung gegeben: man hat die Ansicht aufgestellt,
die Wahl, habe unter den Principes diejenigen bestimmt, welche Richter
sein sollten, oder die andere, daß die Wahl neben den herrschenden
Principes andere Personen zur Verwaltung des Richteramtes berufen
habe, oder eine dritte, daß hier von der Wahl überhaupt der Principes
gesprochen werde, als welchen zur Friedenszeit hauptsächlich die
Rechtspflege obgelegen. Ich habe früher eine Combination der beiden
ersten Auffassungen durchzuführen versucht, finde mich jetzt aber durch
die Gegengründe von Waitz, Roth und Sohm überzeugt, daß nur die dritte
den Sinn des Schriftstellers richtig wiedergibt. Wenn man erwägt, daß
dem altdeutschen Staate alle Culturbestrebungen des modernen fehlten,
daß er weder von Finanzen noch von Polizei, noch von Landesverwaltung
in unserem Sinne irgend eine Vorstellung hatte, sondern neben dem
Kriegswesen nur den Rechtsschutz als seinen Beruf anerkannte: so wird
man den angeführten Worten des Tacitus kaum einen andern Sinn beilegen
können, als daß auf der Versammlung der Volksgemeinde die Principes,
das heißt die Obrigkeiten der Centen und Geschlechter, gewählt werden.
Wo die Herrschaft keinen andern Inhalt hat als die Wahrung des Rechtes,
da fallen die Begriffe des Richters und des Herrschers zusammen, da
ist die Richterwahl gleichbedeutend mit der Fürstenwahl. Wenn nachher
Tacitus (_c._ 22) berichtet, daß die wichtigsten Staatsangelegenheiten
von den Germanen zunächst beim Trunke verhandelt, und am folgenden Tage
in nüchternem Zustande Beschluß gefaßt worden sei, wenn er dann als
Gegenstände solcher Berathungen die Entscheidung über Krieg und Frieden
sowie, ohne irgend eine Beschränkung auf eine specielle Amtsthätigkeit,
die Wahl der Fürsten anführt, so bestätigt er damit, daß er auch
_c._ 12 von der Erwählung, nicht einer besondern Art von Fürsten,
von Richtern neben den Feldherrn, sondern der Fürsten im Allgemeinen
reden will. Diese Identität von Fürsten und Richtern an welcher für
die frühere Zeit Cäsar’s Bericht keinen Zweifel läßt, wird uns dann
auch in späterer Zeit ausdrücklich bezeugt. Ammian nennt die Vorsteher
einiger quadischen Stämme _reges_ oder _regulos_, andere aber _iudices
variis populis praesidentes_: man wird in dem »damals kleinen« Volke
der Quaden nicht an grundsätzlich verschiedene Verfassung der einzelnen
Theile denken, und mithin die Könige ebenso als Richter, wie diese
als Könige anerkennen. Das Wesen ihrer Würde ist überall dasselbe,
aber unter den einzelnen Inhabern ziehen die Einen, wie Athanarich
nach Themistius, den ihre Einsicht, die Andern den ihre Tapferkeit
bezeugenden Titel vor[86], und Ammian berichtet genau was er gehört
hat. Finden wir hier Dichter als fürstliche Herrscher, so zeigt uns
ein anderer Fall umgekehrt solche Herrscher als Richter. Die längere
Vorrede des salischen Gesetzes läßt das Rechtsbuch aufzeichnen im
Auftrage der Volksgemeinde durch die _proceris ipsius gentis qui tunc
tempore eiusdem aderant rectores_. Ihr Verhältniß zu der souveränen
Volksgemeinde bezeichnet diese Proceres als gleichartig mit den
Principes der früheren Jahrhunderte. Daß sie nicht =nur= richterliche
Pflichten erfüllen, (daß sie kraft ihres Amtes z. B. die Heerführer
der Hundertschaft im Kriege waren) zeigt der Ausdruck _rector_, den
schlechtweg mit Richter zu übersetzen, sprachwidrige Willkür wäre. Daß
sie aber, wie wir es ausdrücken könnten, =auch= Richterqualität hatten,
erweist der Fortgang ihrer Thätigkeit: aus ihrer Mitte werden die vier
Männer gewählt, welche dann das salische Recht weisen, mithin nach
damaliger Auffassung recht eigentlich die richterliche Function ausüben.