Um diese von dem richtigen Standpunkte aus zu fassen, wenden wir

uns für einen Augenblick der äußern Geschichte zu. Es ist nicht zu

verkennen, die oben geschilderte Verfassung entspricht vollkommen der

politischen Stellung des Volkes zu Cäsar’s Zeit: damals ist Deutschland

erfüllt von kriegerischer Unruhe, die einzelnen Stämme, erst schwach

an den Boden gefesselt, treiben sich von Eroberung zu Eroberung, die

Volksgemeinden zersetzen sich ohne Schwierigkeit, wenn unter ihren

Centenen die eine zu bleiben, die andere ins Weite zu streben vorzieht.

Ja man könnte fragen, ob seit der Ureinwanderung von Osten her die

Nation damals schon einen Augenblick seßhafter Ruhe genossen habe.

Solch ein kriegerisches Wanderleben ist natürlich weder der Festigkeit

großer Staatsverbände, noch der Ausbildung staatlicher Formen günstig:

ein Feldherrnthum, wie es Cäsar wenigstens im Umfang der einzelnen

Volksgemeinde schildert, kann da entstehen, für vorübergehende

Fälle mit exceptioneller Macht begabt – und wie kosakische Attamane

und wendische Häuptlinge, wie etwa Samo in Mähren unter ähnlichen

Umständen eine kurze Dictatur gewannen, so gelingt es damals Ariovist

eine Stellung einzunehmen, in welcher ihn der römische Senat mit dem

Königstitel begrüßt. Aber sobald der nöthigende Antrieb nachläßt,

setzen sich alle die kleinsten Verbände vollkommen wieder auf eigne

Hand, ordnen mit leichter Mühe jeder den eignen Zustand, und finden für

eine weiter greifende und detaillirte Verwaltung keinen Anlaß.

Für die Deutschen, die ein solches Treiben vielleicht schon damals bis

an die Säulen des Hercules geführt hätte, ohne weiteren Gewinn als ihn

die Magyaren im neunten Jahrhundert aus Deutschland zurückbrachten,

war es nun entscheidend, daß Cäsar die Rheingrenze und Augustus die

Alpenpässe schloß, und beide sogleich selbst zur Offensive gegen die

deutsche Seite fortschritten. War es vorher eine Lust gewesen, von den

Volksgenossen sich zu trennen und in den gefahrlosen gallischen Krieg

hinauszuziehen, so wurde es jetzt eine Nothwendigkeit, zusammenzuhalten

und alle Mittel zu versuchen, um die Geschlechter in dem Verbande

des Volkes zu fesseln. Das bisherige Verfahren, etwa bei wichtigen

Unterhandlungen die sonst vereinzelten Principes zusammenzuberufen,

oder wenn ja einmal ein Krieg sich anders als ein Abenteuer anließ,

einen Dictator zu ernennen, dies Alles konnte nicht mehr ausreichen

einem Widersacher gegenüber, der die Lande von Rhätien herab zu

den Rhein- und Donaumündungen in dem System seiner Feindseligkeit

zusammenfaßte, und durch ganze Menschenalter hindurch der deutschen

Freiheit ununterbrochene Gefahr drohte. Wenn dabei ein Kaiser einmal

auf diese Eroberung ausdrücklich verzichtete, so zeigte bald genug

ein Anderer, daß solch ein Genügen nur aus beschränkter Kraft und

nicht aus beschränktem Willen entsprungen war: wir dürfen unbedenklich

annehmen, daß dieser Zustand der Gefahr für die Deutschen bis tief in

das zweite Jahrhundert hinein angedauert hat. Ebenso sicher ist zu

glauben, daß außer dem Angriffe auch das Beispiel der Römer schon in

jener Zeit seine Wirkungen ausübte: freilich zürnte man, als Varus

römische Proceßformen aufdrängen wollte, aber die Fürstensöhne gingen

doch zur Erziehung nach Rom und erfüllten sich mit den Einflüssen des

ausgebildetsten und centralisirtesten Staates, den die Welt bis dahin

gesehen hatte. An den Grenzen und durch den Verkehr des Handels stand

man in ununterbrochener Berührung; vielleicht ohne ein Bewußtsein der

Germanen darüber wirkte auch hier die Nothwendigkeit der Dinge und die

unabweisbare Macht der höhern politischen und geistigen Bildung.

Genug, die Ansicht eines fester geeinigten und bestimmter gegliederten

Staatswesens trat allmälich und von mehreren Seiten her in Wirksamkeit.

Blieb auch, wie wir sehen, der Centene die Möglichkeit noch immer weit

geöffnet, sich völlig von der bisherigen Gemeinschaft zu trennen,

immer zeigt sich jetzt, so lange die einzelne Centene der Civitas

angehörte, ihre bestimmte Unterordnung unter den herrschenden Willen

der Gesammtheit in mehrfacher Anwendung. Wenn nicht die Volksgemeinde

Krieg erklärt, so darf jetzt kein Centfürst mehr einen Raubzug nach

eignem Belieben vorschlagen: wem die Länge des Friedenszustandes

unerträglich dünkt, mag eine andere gerade im Kriege befindliche

Civitas aufsuchen und in deren Dienst eintreten[84]. Zur Berathung der

gemeinsamen Angelegenheiten erscheinen jetzt die Centfürsten als feste

Behörde geordnet, welche minder erhebliche Fragen entscheidet, über

wichtigere aber gemeinsame Anträge an die monatlich zusammentretende

Volksgemeinde bringt. Nur auf dem Volksting kann die Wehrhaftmachung

des heranwachsenden Jünglings vollzogen werden. Die ordentliche

Rechtspflege vollzieht sich wie früher innerhalb der einzelnen

Hundertschaften; daneben aber ist es jetzt einem Jeden erlaubt, über

Verbrechen oder Vergehn auch bei der Volksgemeinde Klage zu erheben

und Entscheidung zu bewirken[85]. Während der Versammlung, und mithin

unter dem Einfluß derselben – wir werden gleich darauf zurückkommen

– vollzieht sich die Wahl der Centfürsten. Und endlich, wenn Cäsar

den Germanen Priester völlig abspricht, finden wir jetzt neben den

Fürsten und Feldherrn auch eine besondere Vertretung des priesterlichen

Amtes, und zwar nicht für die einzelne Hundertschaft, sondern für die

Gesammtheit der Civitas. Es zeigt sich mithin sowohl eine Vermehrung

der Behörden ihrer Zahl nach, als eine weitere Ausbildung und

bestimmtere Begrenzung ihrer Wirkungskreise.

Die Frage über die Natur des deutschen Priesterthums hängt so enge

mit dem Wesen der religiösen Anschauungen selbst zusammen, daß einige

Worte über die muthmaaßliche Entwicklung der letztern nicht zu umgehen

sind. Wenn ich nicht irre, begegnen wir hier einem ganz ähnlichen

Bildungsgange, wie wir ihn vorher auf dem agrarischen und so eben auf

dem politischen Gebiete beobachtet haben. Unser ältester Gewährsmann

ist auch hier wieder Cäsar, und dieser zeigt uns, wie Staatswesen und

Ackerbau, so auch Götterlehre und Gottesdienst der Germanen noch auf

sehr jugendlicher, sehr unentwickelter Stufe sich befinden: sie haben,

sagt er, keine Druiden, (wie die Gallier) als Verwalter der göttlichen

Dinge, sie pflegen keinen Opferdienst; zu den Göttern rechnen sie nur

diejenigen ein, die sie sehen und von denen sie offenbare Wohlthat

empfangen, die Sonne, den Mond, das Feuer (so darf man hier wohl

Vulcan übersetzen); von den übrigen haben sie nicht einmal gehört.

Diese Angaben sind von zwei Seiten her in Zweifel gezogen worden.

Auf der einen hat man sich auf das vielfache Zusammenstimmen der

späteren germanischen mit der ältern indischen Mythologie berufen, auf

sprachlich identische Götternamen, auf ähnlichen Inhalt der Mythen,

woraus sich dann der Schluß ergäbe, diese reicheren Anschauungen seien

das Erzeugniß jener weit vor Cäsar zurückliegenden Urzeit, in welcher

indische und germanische Arier einst noch zusammen gelebt hätten. Leo

ist in dieser Richtung selbst zu der Behauptung fortgeschritten, der

deutsche Götterglaube, der auch in den spätern Quellen bei Weitem nicht

die bunte Entfaltung des indischen zeigt, sei schon zur Zeit des Cäsar

und Tacitus im Absterben begriffen gewesen, nur noch ein kümmerlicher,

in sich verkommener Rest der altindischen Fülle. Wäre nur die Grundlage

dieser ganzen Auffassung nicht so äußerst problematisch! So deutlich

die Sprachvergleichung die ursprüngliche Einheit des indogermanischen

Völkerkreises ergibt, so schwankend bleibt bisher die mythologische

und selbst die etymologische Darlegung im Einzelnen, und vollends

fehlt aller Orten die für feste historische Ergebnisse unerläßliche

chronologische Fixirung der einzelnen Daten. Zu allgemeiner

Anerkennung, so weit ich sehe, ist bisher gelangt die Identität des

altindischen Dyaus mit griechischem Zeus und germanischem Tius, des

altindischen Vata mit germanischem Wuotan, des altindischen Parjanja

mit germanischem Fiörgyn: und die hier erscheinenden Vorstellungen

des leuchtenden Himmelsgottes, des Sturmgottes, des Gewittergottes

enthalten nichts, was der von Cäsar geschilderten Entwicklungsstufe der

religiösen Anschauung widerspräche oder über sie hinausführte. Es ist

höchst begreiflich, daß Cäsar den Namen des leuchtenden Himmelsgottes

nicht mit Jupiter, sondern mit Sol übersetzt; die Anführung des

Mondes daneben mag auf Rechnung irgend eines Stammescultus kommen; die

göttliche Personification des Feuers kann bei der gleichen Erscheinung

in den Veden gerade im Zusammenhang der indogermanischen Entwicklung am

wenigsten befremden.

Von einer andern Seite hat J. Grimm den Cäsarischen Bericht in Anspruch

genommen. Er findet den »_summus auctor_« schlecht unterrichtet, weil

er nicht wisse, was durch das Zeugniß aller Spätern, von Tacitus an

bis zu den eddischen Sagen, doch unverrückbar feststehe. Die einfache

Antwort scheint zu sein, daß hier kein Widerspruch zwischen frühern

und spätern Angaben über dieselbe Sache, sondern eine fortschreitende

Entwicklung in den Dingen selbst vorliegt. Wie flüssig und biegsam

die mythologischen Anschauungen in jener ältesten Zeit gewesen, ist

doch an den entscheidendsten Stellen unverkennbar. Der leuchtende

Himmelsgott Tius war ohne Zweifel, wie Inder und Griechen uns lehren

und wie er auch bei Cäsar an der ersten Stelle steht, der oberste

Regierer des Weltalls: nach dem kriegerischen Drange der Germanen wird

er allmählich zum Kriegsgott, und tritt als solcher, mit dem Namen des

Mars bezeichnet, bei Tacitus in die zweite Stelle. An die erste rückt

der Gott des Sturmes Wuotan, nach seiner ursprünglichen Bedeutung von

Tacitus mit dem die Luft durcheilenden Merkur verglichen, der sich

jetzt zum Allvater erhebt, als Quelle aller Weisheit verehrt wird, und

zugleich mit Tius als Kampf- und Siegesgott concurrirt. Weiterhin wird

Fiörgyn als Gewittergott durch den neu erschaffenen Donar verdrängt,

den Sohn des Wuotan, wie jener ein Sohn des Tius. Diesen Wandlungen in

der Zahl und der gegenseitigen Stellung der Götter entspricht sodann

eine Entwicklung in der Gestaltung ihres Bildes. Cäsar läugnet nicht

die göttliche Personification der Naturerscheinungen, im Gegentheil,

aber er beschränkt sie auf eine kleine Reihe der auffallendsten

Phänomene; die Grenze zwischen Naturdienst und Götterdienst ist

hier noch nicht zu klarem Bewußtsein erhoben. Bei Tacitus ist die

Personification vollständig durchgedrungen; die Götter sind über die

Naturerscheinung, aus welcher der andächtige Sinn sie herausgebildet,

selbständig emporgewachsen; der Sonnengott spendet nicht bloß Licht und

Wärme und fordert dafür den Dank der Menschen; er greift auch sonst

lenkend und herrschend in das menschliche Dasein ein; er ist gnädig, er

zürnt, er läßt sich durch Opfer besänftigen. Aber auf das Bestimmteste

erklärt Tacitus, daß die Germanen ihre Götter für zu groß erachten, um

sie in Tempelwände einzuschließen oder ihnen menschliche Gestalt zu

verleihen: sie weihen ihnen heilige Haine, und bezeichnen mit dem Namen

der Götter des Geheimniß, das sie nur durch Ehrfurcht schauen. Alle

spätere Quellen aber zeugen nicht bloß für Tempel und Bilder, sondern

auch für eine allgemeine Denkweise, der ein so ausgebildeter Cultus

höchst geläufig gewesen ist; immer menschenähnlicher werden die Götter,

so sehr sie auch an Größe und Stärke den Menschen überlegen bleiben;

sie kämpfen nicht immer siegreich; sie lassen sich täuschen durch

die List eines andern Gottes, eines Riesen, selbst der Menschen; sie

sterben oder gehen im letzten Weltbrand zu Grunde. Man sieht leicht,

daß der Unterschied zwischen den beiden römischen Berichterstattern

einer- und zwischen Tacitus und den Spätern andererseits genau in

derselben Richtung liegt: es ist der Fortschritt vom Unbestimmten und

Unbestimmbaren zu plastischen Formen und sinnlicher Begreiflichkeit,

welcher hier und dort an verschiedenen Punkten aber in naturgemäßer

Reihenfolge den beiderseitigen Abstand charakterisirt.

Nun sagt noch Tacitus: über die Angelegenheiten des Volkes befragt

die Loose der Priester der Volksgemeinde, über die seines Hauses der

Vater der Familie. Wenn dann Cäsar den Germanen Götter beilegt aber

Priester abspricht, welche Vermuthung liegt näher, als die, daß gemäß

allen Grundsätzen des Geschlechterstaates der Familienvater dem Cultus

seiner Mundleute, und der Aelteste des Geschlechts und der Centene den

religiösen Handlungen der betreffenden Gemeinde vorgestanden habe?

Worin lag damals die Nothwendigkeit eines festen und geschlossenen

Priesterstandes, als der Götterglaube noch keinen festen und

geschlossenen Inhalt hatte, außer der allgemein menschlichen Ahnung,

die Natur sei beseelt und das menschliche Geschick nicht rein zufällig?

Von hier aus ist allerdings der Schritt zu einem Zustande, wie ihn

Tacitus beschreibt, leicht genug. Die poetische Kraft des Volkes

brauchte keiner großen Anstrengung, um aus dem Danke, den man der

Sonnenwärme darbrachte, einen persönlichen Empfänger desselben zu

erschaffen, um aus der unbestimmten Ehrfurcht, die in dem Dunkel des

Waldes den Menschen erfüllt, einen beseelten Gegenstand derselben zu

concentriren. Höchst erwünscht ist hier nun das Zusammentreffen dieser

Richtung mit dem äußern Ereigniß, welches wie kein anderes für ihre

Beförderung geeignet war, eben die seit Cäsar beginnende römische Nähe.

Sie machte einen Stillstand in dem bisherigen Wandern, und mußte wie

im Staate, so auch in der Tiefe des Geistes eine ruhigere und deshalb

schöpferischere Aufmerksamkeit erwecken. Vor Allem aber, sie gab ein

ganz bestimmtes Vorbild einer im höchsten Grade plastisch gebildeten

Religion, und wenn vielleicht die persönlichen Götter schon im Verkehr

mit den Kelten entsprungen waren, so mußte die Berührung mit Rom

menschliche Gestaltung derselben, Ausbildung des Cultus, Absonderung

des Priesterstandes in jeder Weise befördern.

Daß nun auch in der Zeit nach Tacitus die Entwicklung eine allmähliche

gewesen ist, dafür gibt das reiche Material, welches Grimm selbst

zusammengestellt hat, eine Reihe von Belegen. Hie und da wird man

geradezu Entleihung aus dem römischen Heiden- und Priesterthum finden,

wie z. B. die von _Greg. Tur. de vita patr._ 6 bezeugte Sitte, das

Bild der geheilten Gliedmaaßen im Tempel aufzuhängen, der Gebrauch,

die Wochentage nach den Göttern zu benennen, oder einzelne Züge in

der Ansicht von Hulda-Perahta und Diana-Herodias. Ebenfalls hieher

gehört Müllenhoff’s scharfsinnige Ausführung, daß die Verehrung

Wuotan’s als Schöpfer und Träger höherer Bildung, bei den rheinischen

Stämmen, den Nachbarn des Römerreichs, ihren Ursprung gehabt, und erst

von dort sich nach Osten verbreitet hat. In andern Fällen zeigt sich

wenigstens ein festes Verhältniß zwischen räumlicher oder zeitlicher

Nähe des Christenthums, und fortgeschrittener Sinnlichkeit der

heidnischen Auffassung. So findet bei den Friesen Anskar im Westen

_idola_ und _simulacra_, (_Pertz. II._ 380) etwas weiter in’s Land

hinein Willibrord nur _idola_ (_ib._ 339), endlich auf Helgoland eine

verehrte Quelle, ohne irgend ein Bild. Tacitus läßt einen verdeckten

Wagen umherfahren, auf dem die Göttin in geheimnißvoller Weise selbst

anwesend sein soll; bei Sozomenos _VI._ 37 erscheint das verhüllte

Fuhrwerk von neuem, aber ausdrücklich wird angegeben, unter der Hülle

befinde sich ein Bild der Göttin. Wie hätte auch eine Einwirkung

dieser Art ausbleiben können? Selbst bei einer sonst gleichen

Volksbildung hätten die tieferen aber unbestimmteren Erzeugnisse der

deutschen Religiosität schwerlich ihren Charakter behauptet gegenüber

den damals gehaltlosen aber faßlich und scharf geprägten Formen des

römischen Heidenthums: wie sollten sie diese Einflüsse abweisen, jetzt

wo noch alle Vortheile einer ererbten überlegenen Cultur dieselben

unterstützten. Eine geistige Macht von ganz anderem Range, das

Christenthum selbst, hat dies Geschick mit ihnen getheilt, und in

solcher Verwandlung dann weiter gedient, die Deutschen zu römischer

Sinnesweise hinüberzubringen.

Hatte die nationale Entwicklung diese Wege einmal eingeschlagen, so ist

klar, wie die schärfer bestimmte Götterlehre einen ausdrücklicheren

Cultus, und dieser die Nothwendigkeit eines festen Priesterstandes

mit sich brachte. Die Götter, je mehr als Menschen gedacht, erhoben

sich einerseits um so bestimmter über die Irdischen und forderten

eine feierlichere Verehrung, andererseits rückten sie ihnen näher und

zeichneten die eines besonderen Umgangs Gewürdigten um so deutlicher

aus. Der Aelteste, der nach Vorliebe und Fähigkeit dieser Seite sich

zuwandte, konnte nun die Verwaltung der irdischen Dinge verschmähen,

die seiner Heiligkeit Eintrag thaten ohne seine Stellung noch zu

verstärken. Die Sonderung der Würden trat ein, wohl ebenso unmerklich

und allmälich wie die Fortbildung des Anthropomorphismus: es ist kein

seltener Zug in Sagen dieser Culturperiode, daß zwei Herrscherbrüder

sich in die bisher vereinigten Aemter theilen, ein passendes Bild für

die Verschiedenheit derselben und ihren anfänglichen Zusammenhang.

Tacitus kennt nun die Sonderung nur in dem höchsten Kreise, er

weiß von Priestern, verschieden von der weltlichen Obrigkeit, nur

bei der Volksgemeinde. Eine bestimmte Nachricht, daß auch in den

Hundertschaften ein ähnlicher Hergang stattgefunden, kenne ich

erst für das vierte Jahrhundert, in jener Erzählung des Eunapius,

daß bei dem Donauübergange der Thervingen »unzählige« Phylen der

Gothen, eine jede mit ihren Priestern und Priesterinnen auf römisches

Gebiet gekommen seien. Aehnliches kann man, wenn auch mit geringerer

Sicherheit, schließen aus Ammian 28, 5, wo er Sinistus als den Namen

des »obersten« Priesters der Burgunder angibt. Ob eine Erwähnung dieser

Art bei Tacitus nur aus Zufall mangelt, lasse ich dahin gestellt: der

angedeuteten Gesammtentwicklung widerspricht es nicht, wenn in der

That die Schöpfung des Priesterstandes von oben herunter begonnen und

erst später sich auf die kleinern Verbände erstreckt hätte. Offenbar

war wegen der Enge des Kreises das Vorbild der Familie, auf dem die

Verschmelzung der Aemter beruht, hier länger praktisch als in der

Volksgemeinde.

Wenden wir uns nun zu dem Inhalt des priesterlichen Amtes, so haben

wir natürlich keinen Anlaß, seine religiöse Thätigkeit zu erörtern.

Uns interessirt nur sein Eingreifen in die weltliche Verwaltung und

der Schluß, den wir daraus auf seine Verwandtschaft mit dem Ealdordome

und dadurch auf dessen Eigenthümlichkeit machen können. Zunächst

bemerken wir die stets fortdauernde Möglichkeit, daß Fürsten- und

Priesterthum in einer Hand vereinigt blieb. Die klarsten Belege

liefert dazu der scandinavische Norden; ich verweise lieber auf die

Ausführung in Geijer’s schwedischer Geschichte (_I. p._ 99) als auf die

Stellung der isländischen Goden, weil bei der besondern Einrichtung

dieses Gemeinwesens der Schluß aus seinen Instituten auf allgemein

germanische, vielleicht bei dem Privatrechte thunlich, bei der

Verfassung aber desto mißlicher erscheint. Ferner findet sich für die

sächsischen Gaue nirgendwo eine Erwähnung besonderer Priester, während

es unzählige Male bemerkt worden ist, daß die Existenz des Heidenthums

auf das innigste mit der Macht der Gauvorstände zusammenhing. Indeß

auch bei solchem Zustande konnte immer das Princip unterschieden

werden, und dieselbe Person nur durch ihre priesterliche Qualität zu

einigen, so wie durch ihre richterliche zu andern Handlungen befähigt

erscheinen. Wir können also die folgenden Bemerkungen immerhin auf sie

mitbeziehen.

Daß die Priester im Heere eine und zwar die alleinige Strafgewalt

ausüben, wird von Tacitus ausdrücklich bezeugt. Was daraus für die

Einrichtung des Heeres folge, ist hier noch nicht zu erörtern; wir

kommen sogleich auf ihre weitere Befugniß, in der Volksversammlung

Frieden und Ordnung zu erhalten. Da diese zugleich den Charakter eines

Gerichtes haben konnte, so ist es, auch um die Stellung der Priester

richtig aufzufassen, nöthig, das Gerichtswesen im Ganzen in nähere

Betrachtung zu ziehen.

Wir bemerkten schon oben den Abstand, der hier in gleichem Maaße

wie beim Priesterthum zwischen den von Cäsar und den von Tacitus

geschilderten Verhältnissen vorliegt. Auf beiden Gebieten ist es die

Volksgemeinde, deren Bedeutung über den Hundertschaften gesteigert

ist, einerseits durch die Schaffung einer besondern der Gesammtheit

angehörigen Behörde, andrerseits durch die consolidirte Stellung und

erweiterte Competenz des Alltings. Zunächst zeigt sich ein früher

nicht erwähnter Einfluß der Civitas auf die Wahl der Hundertfürsten:

_eliguntur in iisdem conciliis et principes qui iura per pagos vicosque

reddunt_. Wie bekannt, hat die Auslegung dieser Worte zu unendlichen

Controversen Veranlassung gegeben: man hat die Ansicht aufgestellt,

die Wahl, habe unter den Principes diejenigen bestimmt, welche Richter

sein sollten, oder die andere, daß die Wahl neben den herrschenden

Principes andere Personen zur Verwaltung des Richteramtes berufen

habe, oder eine dritte, daß hier von der Wahl überhaupt der Principes

gesprochen werde, als welchen zur Friedenszeit hauptsächlich die

Rechtspflege obgelegen. Ich habe früher eine Combination der beiden

ersten Auffassungen durchzuführen versucht, finde mich jetzt aber durch

die Gegengründe von Waitz, Roth und Sohm überzeugt, daß nur die dritte

den Sinn des Schriftstellers richtig wiedergibt. Wenn man erwägt, daß

dem altdeutschen Staate alle Culturbestrebungen des modernen fehlten,

daß er weder von Finanzen noch von Polizei, noch von Landesverwaltung

in unserem Sinne irgend eine Vorstellung hatte, sondern neben dem

Kriegswesen nur den Rechtsschutz als seinen Beruf anerkannte: so wird

man den angeführten Worten des Tacitus kaum einen andern Sinn beilegen

können, als daß auf der Versammlung der Volksgemeinde die Principes,

das heißt die Obrigkeiten der Centen und Geschlechter, gewählt werden.

Wo die Herrschaft keinen andern Inhalt hat als die Wahrung des Rechtes,

da fallen die Begriffe des Richters und des Herrschers zusammen, da

ist die Richterwahl gleichbedeutend mit der Fürstenwahl. Wenn nachher

Tacitus (_c._ 22) berichtet, daß die wichtigsten Staatsangelegenheiten

von den Germanen zunächst beim Trunke verhandelt, und am folgenden Tage

in nüchternem Zustande Beschluß gefaßt worden sei, wenn er dann als

Gegenstände solcher Berathungen die Entscheidung über Krieg und Frieden

sowie, ohne irgend eine Beschränkung auf eine specielle Amtsthätigkeit,

die Wahl der Fürsten anführt, so bestätigt er damit, daß er auch

_c._ 12 von der Erwählung, nicht einer besondern Art von Fürsten,

von Richtern neben den Feldherrn, sondern der Fürsten im Allgemeinen

reden will. Diese Identität von Fürsten und Richtern an welcher für

die frühere Zeit Cäsar’s Bericht keinen Zweifel läßt, wird uns dann

auch in späterer Zeit ausdrücklich bezeugt. Ammian nennt die Vorsteher

einiger quadischen Stämme _reges_ oder _regulos_, andere aber _iudices

variis populis praesidentes_: man wird in dem »damals kleinen« Volke

der Quaden nicht an grundsätzlich verschiedene Verfassung der einzelnen

Theile denken, und mithin die Könige ebenso als Richter, wie diese

als Könige anerkennen. Das Wesen ihrer Würde ist überall dasselbe,

aber unter den einzelnen Inhabern ziehen die Einen, wie Athanarich

nach Themistius, den ihre Einsicht, die Andern den ihre Tapferkeit

bezeugenden Titel vor[86], und Ammian berichtet genau was er gehört

hat. Finden wir hier Dichter als fürstliche Herrscher, so zeigt uns

ein anderer Fall umgekehrt solche Herrscher als Richter. Die längere

Vorrede des salischen Gesetzes läßt das Rechtsbuch aufzeichnen im

Auftrage der Volksgemeinde durch die _proceris ipsius gentis qui tunc

tempore eiusdem aderant rectores_. Ihr Verhältniß zu der souveränen

Volksgemeinde bezeichnet diese Proceres als gleichartig mit den

Principes der früheren Jahrhunderte. Daß sie nicht =nur= richterliche

Pflichten erfüllen, (daß sie kraft ihres Amtes z. B. die Heerführer

der Hundertschaft im Kriege waren) zeigt der Ausdruck _rector_, den

schlechtweg mit Richter zu übersetzen, sprachwidrige Willkür wäre. Daß

sie aber, wie wir es ausdrücken könnten, =auch= Richterqualität hatten,

erweist der Fortgang ihrer Thätigkeit: aus ihrer Mitte werden die vier

Männer gewählt, welche dann das salische Recht weisen, mithin nach

damaliger Auffassung recht eigentlich die richterliche Function ausüben.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 8 / 40 段