erörterten Punkte, um für die Lösung der oft besprochenen Frage, in wie
fern die ältesten Deutschen ein wahrhaft öffentliches Recht und eine
Staatsgewalt im eigentlichen Sinne des Wortes gekannt haben, wenigstens
den richtigen Standpunkt zu gewinnen. Aus einem idealen Bilde der
persönlichen Freiheit des Einzelnen und des Vorwiegens der Sitte über
das Recht im Ganzen ist besonders durch Rogge eine Betrachtungsweise
verbreitet worden, welche, in ihre Consequenzen verfolgt, dem deutschen
Volke eine tiefere politische Stellung anweist, als es selbst in der
Absicht ihres Urhebers gelegen haben kann. Zwar das Vermögensrecht ist
auch nach dieser Ansicht der Willkür der Individuen entzogen und wird
von der Staatsgewalt geschaffen und ausgebildet, aber die Personen
in ihren Thaten und Worten erscheinen völlig souverain und nur durch
die Sitte und einige höchst unbedeutende Bestimmungen gebunden. Der
Anarchie, die nach unsern Vorstellungen mit einem solchen Zustande
nothwendig verknüpft sein muß, wird abgeholfen durch den gänzlichen
Mangel der Lüge und Verstellung bei diesem Volke, ein Mangel, der hier
ebenso unbedingt ausgesprochen wird, wie von Luden die deutsche Treue
im Gegensatze zu der römischen Hinterlist: und ich denke, diese Seite
des Bildes ist es wohl auch, welche die Augen so vieler Forscher
einst sich damit hat befreunden lassen. Denn dringt man durch diese
Außenseite hindurch zu dem Kerne des Zustandes, so scheint nicht
abzusehen, wie er sich von einem völlig barbarischen unterscheide, und
wie es überhaupt möglich gewesen, daß ein solches Volk jemals Cultur
und ihre Begriffe sich aneignen konnte. Es wäre das einzige Beispiel
dieser Art, die einzige Ausnahme von dem unverbrüchlichen Gesetze,
daß ein Volk die Idee des Staates entweder von jeher gehabt, oder nie
erlangt habe. Auch ist der innere Widerspruch unverkennbar, in der
die Annahme einer solchen persönlichen Freiheit zu der Herrschaft
des Staates über das Vermögensrecht steht: es ist nicht zu erklären,
wie der Staat, der bei persönlichen Streitigkeiten von dem Einzelnen
nichts forderte, als das Erscheinen zu einem Sühneversuche, ihm
nicht auch die Kraft eingeräumt haben sollte, seine dinglichen und
obligatorischen Rechte mit eigner Hand durchzusetzen. Oder umgekehrt,
wenn der Einzelne, wie wir bemerkten, gar nicht den Anspruch machte,
am Grund und Boden, der wichtigsten Basis seines öffentlichen Daseins,
seinen Willen unbedingt und über die Schranken hinaus, die ihm das
Gemeinwesen bestimmte, durchzusetzen, wie sollte er sich sträuben, auch
im Fehderechte die Ordnungen dieses Gemeinwesens anzuerkennen und nur
in ihrer Befolgung sein Recht zu erblicken?
Diese Polemik sollte eigentlich heute überflüssig sein, nachdem
Woringen den Angriff vor Jahren eröffnet, Wilda durch die richtige
Auffassung der Friedlosigkeit und der öffentlichen Buße ihren
Gegenstand an der Wurzel getroffen, Roth alle Grundlagen des
öffentlichen Zustandes in richtigem Sinne beleuchtet hat. Indessen
hat neuerlich Sohm mit Recht hervorgehoben, wie vielfach noch immer
in mancherlei Erscheinungen die so gründlich widerlegte Ansicht
sich geltend macht; er hat deshalb mit verdoppeltem Nachdrucke das
Staatsbewußtsein der Germanen auch für die älteste Zeit betont,
allerdings aber, wenn ich nicht irre, in seiner kategorischen
Weise den richtigen Satz in der Anwendung mehrfach übertrieben.
Ohne alle Frage kennen die Germanen die Idee des herrschenden,
zwingenden, strafenden Rechtes, und erschaffen demnach die Organe des
politischen Gemeinwesens, in deren Walten sich die Idee verkörpert.
Nicht die Individuen als solche, und nicht irgend welche beliebig
zusammentretende Genossenschaften können sich der Autorität der
Staatsbehörden entziehen oder dieselbe in die eigne Hand nehmen.
Und wenn man einräumen muß, daß in der heidnischen und selbst in
der fränkischen Zeit der innere Gegensatz des öffentlichen und des
Privatrechts noch nicht klar angeschaut und praktisch durchgeführt
wird, so liegt hievon der Grund nicht so sehr in dem Fehlen des
Staatsbegriffs als gerade umgekehrt in dem unentwickelten Zustande
der privatrechtlichen Vorstellungen. Bei allen Völkern ist die volle
Anerkennung der menschlichen Individualität erst das Erzeugniß
vorangeschrittener Cultur. Auf den früheren Stufen sind größere oder
kleinere Verbände, größere oder kleinere Staaten wenn man will,
niemals aber einzelne Personen die Träger rechtlicher Befugnisse.
Der Gemeinde, nicht dem Einzelnen gehört der Acker; die Gemeinde
haftet für die Missethat des Einzelnen und empfängt die Buße für die
Beleidigung ihres Mitglieds; ja wer nicht Mitglied eines Geschlechtes,
wer magloser Mann ist, für den gibt es überhaupt keine Möglichkeit
einer rechtlichen Existenz. Es ist die längst ausgesprochene Wahrheit:
der Staat ist älter als der Mensch; d. h. das zwingende Recht ist älter
als die individuelle Freiheit. Hiermit ist aber auch eine unvollkommene
Gestaltung des Staatsbegriffs auf jenen ältern Culturstufen gegeben,
denn ohne eine feste Abgrenzung kann kein Begriff seinen Inhalt zu
klarer und reiner Ausprägung bringen; erst bei einer parallelen
Entwicklung des Privatrechts wird auch das öffentliche Recht die
seinen Ausgaben gemäße Entfaltung gewinnen. Wir werden also in der
ältesten Zeit, die uns hier beschäftigt, keine staatsrechtlichen
Definitionen, keine fest regulirten Competenzen suchen dürfen[79].
Der Staatsgedanke ist hier in den kleinsten Verbänden zuerst lebendig
geworden; indem eine Anzahl Geschlechter, nach Cäsar’s Ausdruck _una
coierunt_, ist eine Hundertschaft und deren Fürstenthum entstanden, und
wieder späteren Datums ist der Zusammentritt mehrerer Hundertschaften
zu einer Civitas, deren Einheit in Cäsar’s Tagen jedes äußerlichen
Organs, jedes _communis magistratus_ in Friedenszeiten entbehrt. Man
kann zweifeln, welcher dieser Verbände der eigentliche Träger des
Staatsgedankens ist, zweifeln, weil die einzelnen Hoheitsrechte in
flüssiger Bewegung unter verschiedenen Organe vertheilt sind.
Es ist in mehr als einer Beziehung von Interesse, dieses Verhältniß
etwas näher in das Auge zu fassen.
Daß Cäsar von einem Zusammentreten der Geschlechter zur Gaugemeinde
redet, also den Geschlechtsverband als das Ursprüngliche voraussetzt,
ist keine zufällige Redewendung. Man kann es Sohm auch für diese Zeit
einräumen, daß die Geschlechts- oder Dorfgemeinde kein eigenes Gericht
gehabt, sondern der Mallus der Hundertschaft schon damals die einzige
Dingstätte für alle Rechtshändel des Bezirkes gewesen ist. Aber zu
weit schien mir der Schluß zu gehen, wenn man deshalb der Dorfgemeinde
jede politische Organisation absprechen wollte. Wir werden im
Folgenden sehen, wie bis zur Zeit des Tacitus der Drang der Zustände
durchaus auf Hervorbildung stärkerer und breiterer Staatseinheit
gerichtet war; wenn dort noch Spuren von alter Unabhängigkeit der
kleinsten Verbände erscheinen, darf man dieselben unbedenklich auch
in den von Cäsar beobachteten Gemeinden annehmen. Dahin gehört das
Vorkommen des Fehderechts, oder, wie Wilda genauer darlegt, der Pflicht
des Geschlechtsgenossen zur Blutrache. Schon in der ältesten uns
erkennbaren Zeit scheint sie nicht mehr völlig unbeschränkt zu sein;
bei Tacitus ist daneben die Möglichkeit einer gerichtlichen Klage
eröffnet, und weiterhin zeigt es sich, daß nach Einbringung einer
solchen der Verletzer nicht mehr befugt ist, sich dem gerichtlichen
Verfahren zu entziehen und es statt dessen auf den Ausgang einer Fehde
ankommen zu lassen. Immer aber ist es dem Verletzten freigestellt, zu
den Waffen anstatt zur Klage zu greifen, und auf beiden Seiten stehen
dann die Blutsfreunde für den Geschlechtsgenossen ein[80]. Ein kleiner
Krieg entspinnt sich innerhalb des Gemeinwesens von Geschlecht gegen
Geschlecht, bis die Betheiligten es angemessen finden, den Hader
durch die Annahme einer Sühne zu beendigen. Tacitus bemerkt, wie
nützlich die Möglichkeit solcher Sühne für das Gemeinwesen sei, bei
der Gefahr dieser Feindschaften inmitten der Freiheit des Volkes. Je
deutlicher nun sonst bei den Germanen das Bewußtsein einer das Recht
beschirmenden, das Unrecht strafenden Staatsgewalt hervortritt, desto
weniger kann ich mit Rogge annehmen, daß die, wenn auch beschränkte
Zulassung des Fehderechts und der Blutrache auf der Anerkennung einer
Ungebundenheit der Individuen beruhe; im Gegentheil, um so zwingender
erscheint mir die Auffassung, es liege hier der Rest eines uralten
Zustandes vor, in welchem es keine größeren Staatsverbände als die
einzelnen Geschlechter gab, und folglich jede Verletzung durch einen
Geschlechtsfremden nach moderner Ausdrucksweise ein internationaler
Kriegsfall war. Als die Geschlechter zu Hundertschaften zusammentraten,
räumten sie dem Gerichte die Befugniß ein, auf Antrag der Beleidigten
die Fehde zu verbieten und den Handel im Proceßverfahren auszutragen,
sonst aber nur versöhnend einzuwirken. Cäsar, der überall seine Worte
wägt, sagt denn auch nicht, daß die Principes, die unter den ihrigen
Recht sprechen, die Streitigkeiten abgeurtheilt hätten: er drückt sich
dahin aus, die Principes sprächen Recht und legten die Streitigkeiten
bei.
Aber noch mehr. Auch wenn nun der Verletzte auf die Fehde
verzichtete und den Gegner vor das Gericht lud, zeigte sich immer
noch die ursprüngliche Auffassung des Verhältnisses in zweifelloser
Deutlichkeit. Das Proceßverfahren selbst, so weit wir auf seine
damaligen Formen zurückschließen können, bestätigt diesen Satz in allen
seinen Theilen. Wir haben entfernt keinen Grund zu vermuten, daß zur
Zeit des salischen Gesetzes die Competenz der Selbsthülfe stärker,
die Einwirkung der Staatsgewalt schwächer als in den vorausgehenden
Jahrhunderten gewesen: im Gegentheil, Alles was wir erfahren, drängt zu
der gerade entgegengesetzten Ansicht. Nun wohl, noch hier, zu Anfang
des sechsten Jahrhunderts stellt sich der gerichtliche Proceß als ein
gesetzlich regulirter Krieg zwischen zwei Geschlechtern dar. Nur die
Klage der Partei bringt ihn vor das Gericht der Hundertschaft; eine
Verfolgung des Unrechts von Amtswegen ist unbekannt. Für das Vorbringen
der Klage sind ein für alle Male bestimmte Formen festgesetzt; wer in
der Anwendung derselben ein Wort verfehlt, verliert seine Sache. Nach
Anbringung und Beantwortung der Klage ist keine Rede davon, daß das
Gericht den geringsten Schritt zur Klarstellung des Rechtsverhältnisses
thue; ein Beweisverfahren in unserem Sinne, eine Untersuchung, wessen
Recht in den Thatsachen begründet sei, findet nicht statt. Ohne
Weiteres erfolgt das Urtheil, daß der Beklagte dem Anspruch des Klägers
zu genügen oder gewisse Forderungen zu erfüllen, entweder den Gegner
im Zweikampf zu bestehen oder zum Gottesurtheil zu schreiten oder
mit einer bestimmten Zahl von Eideshelfern sein Recht zu beschwören
habe[81]. Wie im modernen Ehrenhandel sind hier die Formen und Waffen
des Rechtshandels genau geregelt: in der Sache aber bleibt es ein
Kampf, bei welchem der heldenhafteste Recke und das zahlreichste
Geschlecht des Sieges über den schwächern Gegner ebenso sicher wie in
der offenen Feldschlacht ist, mag sein Rechtsanspruch so begründet oder
so nichtig sein wie er wolle. Der strenge Formalismus, in welchem der
ganze Proceß sich abspielt, und dessen kleinste Verletzung die Partei
sachfällig macht, ist wesentlich auch ein Symptom der Gesinnung, nach
welcher die Staatsgewalt des höhern Verbandes sich jedes materielle
Eingreifen in den Gang der Verhandlung verbietet. Sie wünscht, daß
nicht mehr wie früher die Parteien im offenen Felde schlagen, sich die
Äcker verwüsten, die Wohnungen anzünden; denn dergleichen mußte ja alle
übrigen Volksgenossen belästigen und gefährden: so regulirt sie den
Kampf, setzt die Schranken des Kampffeldes, theilt Wind und Sonne nach
rechtem Maaße unter die Streitenden. Aber zu Grunde liegt doch immer
sichtbar die Anschauung, daß der freie Mann im Verbande seiner Sippen
das gute Recht hat, seinen Gegner selbst zu werfen, wenn ihm Gott die
Kraft dazu verleiht, und er die dafür einmal gesetzten Formen inne
hält. Der gerichtliche Proceß ist civilisirte Fehde, das Urtheil ist
Weisung der in der einzelnen Fehde zu gebrauchenden Waffe, jede andere
Feststellung des rechtlichen Thatbestandes ist ausgeschlossen.
Die Geschlechter, welche nach ihrem Gutdünken bei einer vorgekommenen
Verletzung das Fehderecht mit freier Gewaltsamkeit ausüben oder es mit
einem gerichtlichen Verfahren, welches wesentlich nichts Anderes als
controlirte Fehde ist, vertauschen, charakterisiren sich damit als
ursprüngliche Inhaber eines der wichtigsten Souveränitätsrechte, des
Rechtes über Krieg und Frieden.
Diesem Allem entspricht die weitere Wahrnehmung, wie sehr die ganze
Geschichte der Germanen vor und während der Völkerwanderung nicht
bloß die erobernde Wanderlust ganzer Völkerschaften, sondern auch die
Leichtigkeit erkennen läßt, womit einzelne Theile derselben sich von
den übrigen trennen, um in der Ferne neue Schicksale aufzusuchen. Im
Heere des Ariovist bemerkten wir Geschlechter aus sieben Völkern,
deren Hauptmassen nach wie vor im Osten des Rheines wohnen. Von der
Civitas der Chatten lösen sich die Hundertschaften der Bataven[82],
der Caninefaten und wahrscheinlich auch der Chattuarier ab, um draußen
selbständige Völkerschaften zu bilden[83]. Ein Theil der Sigambern,
40000 Köpfe, tritt auf das linke Rheinufer hinüber, um dort unter
dem Namen der Gugerner eine besondere Civitas in der Nachbarschaft
der Bataven zu gründen, während der Rest, anfangs unter dem Namen
der Marser und später wieder der Sigambern, in den alten Wohnsitzen
zurückbleibt. Bei den Batavern ist es bezeugt, daß sie sich in Folge
innerer Kämpfe von den chattischen Genossen getrennt haben; in den
übrigen Fällen könnte man fragen, ob der Auszug nicht etwa in Folge
eines Volksbeschlusses erfolgt sei. Da wir aber auch in späterer Zeit
selbständige Kriegszüge einzelner Geschlechter und Phylen wahrgenommen
haben, so wird unter allen Voraussetzungen das Bild eines Zustandes
bestehen bleiben, in welchem der Verband der Civitas sich als äußerst
locker herausstellt, innere Fehden den Bestand der Volksgemeinden
vielfach erschüttern, die Geschlechter und Hundertschaften daran
gewohnt sind, mit oder ohne Genehmigung der Civitas eigene Wege
einzuschlagen.
Bei einem solchen Zustande halte ich es durchaus für wahrscheinlich,
daß wie die Hundertschaft ihren Princeps, so das Geschlecht oder
der Vicus seinen Aeltesten als festen Vorstand und Leiter gehabt
hat. Mehrmals erscheinen bei Cäsar neben dem Princeps noch weitere
hervorragende und führende Personen. Bei den Usipeten und Tenchtherern
erwähnt er Fürsten und Aelteste, durch deren Gefangennahme das Volk
wehrlos wird; von den Ubiern berichtet er, daß über ein Gesuch der
Usipeten die Fürsten und der Senat entscheiden sollen. Schon die
Benennung _maiores natu_ und _senatus_ führt auf die Annahme, daß es
eben die Aeltesten der Geschlechter gewesen, die neben dem herrschenden
Princeps einen »Großen Rath« der Hundertschaft gebildet, im Frieden
unter der Aufsicht des Princeps die Angelegenheiten ihrer Dörfer
geleitet, im Volkskrieg unter dem Oberbefehl des Princeps die Schaar
der Geschlechtsgenossen befehligt haben. Denn wenn wir bei Cäsar
das Heer nach Geschlechtern aufgestellt, bei Tacitus den Keil nach
Sippschaften gebildet, bei Dio einzelne Geschlechter als selbständige
Streitmassen erscheinen sehen, so wird man schwerlich annehmen können,
daß erst beim Beginne des einzelnen Kriegs die Sippschaft ihren
Befehlshaber erhalten habe, keine Annahme liegt näher, als daß der
_maior natu_ des Geschlechts der geborene Führer seiner Blutsfreunde
gewesen.
An der Spitze der Hundertschaft steht dann der Princeps. Er regelt die
jährliche Vertheilung des Ackers unter die Geschlechter und deren
Hausstände. Er ist der Richter im ganzen Bezirke des Pagus, vielleicht
unterstützt in dieser Thätigkeit durch die _senatores_ oder _maiores
natu_. Er leitet die Cultushandlungen seiner Genossen, denn wenn Cäsar
den Germanen Priester und Opfer abspricht, so wird man darin den
Mangel nicht aller äußern Gottesverehrung, sondern nur einer von dem
Aeltesten verschiedenen Behörde erkennen. Grimm hat sprachliche Beweise
und die scandinavische Analogie für den alten Zusammenhang der Königs-
und Priesterwürde erörtert; im Altschwedischen bezeichnet derselbe
Ausdruck den Hausvater, den Richter und den Fürsten; der isländische
Gode erweist sich an bestimmten Spuren als ursprünglicher Priester;
altdeutsche Glossen übersetzen _cotinc_ mit _tribunus_: genug, die alte
Identität dieser Würden ist nirgend zu verkennen. Der Princeps ist
ferner der geborene Anführer der bewaffneten Schaaren der Hundertschaft
im Volkskriege, wie dies Cäsar für die Usipeten und Tenchtherer
und der ganze weitere Verlauf der germanischen Geschichte bezeugt.
Außerdem aber hat er das Recht, auch während die Civitas Frieden
hält, Freiwillige zu bewaffneten Raubzügen gegen benachbarte Völker
aufzubieten, eine Befugniß, die in gewissem Sinne mit dem Fehderechte
der Geschlechter zusammengestellt werden kann.
Für die Regierung endlich der Civitas gibt es in Friedenszeiten keine
andere Behörde als die Gesammtheit der Principes. Nur wenn ein Krieg
ausbricht, wird ein Herzog mit unbeschränkter Vollmacht gewählt,
ob von der Volksgemeinde oder, wie später bei den Sachsen, durch
die Principes, wird nicht gesagt. Ueberhaupt ist von dem Concilium
Civitatis, welches in der Schilderung des Tacitus eine so bedeutende
Stellung einnimmt, bei Cäsar sehr wenig die Rede. Er erwähnt es nur
einmal, bei jenem Aufgebot von Freiwilligen für eine Razzia; nicht
mit einer Sylbe wird hier angedeutet, daß das Concilium ein Recht
der Gewährung und des Verbotes dabei beansprucht oder geübt habe;
der Princeps kündigt seine Absicht in _concilio_ an, weil hier die
waffenfähigen Männer versammelt sind; die einzige Thätigkeit des
Concils dabei besteht in der Belobung der Kampflustigen, in der
Verachtung der nachher wieder Zurücktretenden. Von einem Einfluß
des Concilium auf die Ackervertheilung, von einer concurrirenden
Gerichtsbarkeit desselben, wie sie Tacitus berichtet, ist bei Cäsar
keine Spur zu entdecken. Man kann zweifeln, ob es schon damals
regelmäßige Versammlungen desselben gegeben, ob es das regelmäßige
Organ der souveränen Gewalt des Volkes gewesen.
So darf man sagen, daß in dieser ältesten Zeit die Civitas mehr ein
Staatenbund als ein Staat, daß eine feste politische Organisation
erst bei der Hundertschaft anzutreffen, und selbst diese, gegenüber
der Selbständigkeit der Geschlechter, in keiner Weise durchgreifend
ist. Alle diese Züge können uns in der Auffassung des altdeutschen
Gemeinwesens als eines Geschlechterstaats nur bestärken. Denn diesem
ist es natürlich, das Gewicht auf die kleinsten Einheiten zu legen,
in geradem Gegensatze zu der kriegerischen oder priesterlichen
Alleinherrschaft, die stets größeres Selbstgefühl gewinnt, je
weitumfassender der ihr dienende Kreis geworden ist. Hier aber strebt
man sich einzurichten nach dem Abbild des Familienlebens, und bei
solchem Muster kann und will man nicht in’s Weite gehen. Die Treue
der Sippschaft, die Ehrfurcht vor dem Haupte des Geschlechtes setzt
eine so bestimmt exclusive Gesinnung gegen jeden Fremden voraus,
daß sie rechten Sinn nur für eine kleine Zahl der Nächstverbundenen
hat. Erweitert sich diese, ist sie dem täglichen und sinnlichen
Ueberblick entwachsen, so werden fernere Bindemittel für die Einheit
des staatlichen Verbandes nöthig, die allerdings bis zu einem gewissen
Grade auch in dem Rahmen der bisherigen Verfassung hergestellt werden
können. Dieser Entwicklung wollen wir zunächst unsere Aufmerksamkeit
zuwenden.
Fußnoten:
[63] Was Dahn, Könige _I_, 47 dagegen einwendet, ist ohne Belang.
[64] Germ. c. 12.
[65] Schon Wilda und Weiske haben dies erschöpfend nachgewiesen.
[66] Das Gebiet der Chatten zerfiel später in drei Gaue; Cäsar hatte
von hundert Pagi desselben gehört; allerdings eine übertriebene Zahl,
wie wir gleich sehn werden; die Möglichkeit aber ihrer Ernährung thut
dar, daß der damalige Pagus sehr viel kleiner war, als der spätere
Hessen- oder Lahngau.
[67] Könige _I_, 9 ff.
[68] Und mehr Raum würde, auch wenn man die Identität der cäsarischen
Sueven und der Chatten bezweifeln wollte, überhaupt zwischen den
Cheruskern, den Küsten- und Rheinstämmen nicht übrig bleiben.
[69] Vgl. Arnold, Ansiedlung S. 523. Das heutige Deutschland ernährt
wenig über 4000 Menschen auf die Quadratmeile, und wie man weiß, nicht
reichlich.
[70] Vgl. Zeuß _s. v. Gugerni_. Schröder, histor. Ztschft. _XLIII_, 4.
[71] Frankreich hatte 1793 vier, Preußen 1813 etwas über fünf Procent
seiner Bevölkerung unter den Waffen.
[72] Von Tacitus in der gleich zu besprechenden Stelle, von Ammian,
_XVI_, 12.
[73] Ich sehe nicht, wie W. Sickel sie auf fünfzig reduciren kann:
Tacitus sagt mit klaren Worten, daß die zur Unterstützung der Reiterei
bestimmten auserlesenen Fußkämpfer 100 Mann gezählt hätten.
[74] Daß jede andere Interpretation der vollkommen deutlichen Stelle
den Sinn des Autors nach willkürlich vorgefaßten Meinungen verfälscht,
hat Erhard, germanische Staatenbildung S. 37 evident nachgewiesen.
Daß ferner Centena auch in der merovingischen Zeit für eine aus der
Hundertschaft ausgewählte Schaar vorkommt, hat Sohm R. u. V. G. Seite
182 ff. in einer, wie mir scheint überzeugenden Weise dargethan.
[75] Lappenberg Geschichte Englands _I_, 585 erörtert die verschiedene
Größe angelsächsischer Hundreden. Vgl. _dial. de scacc._: _hundreda ex
hydarum aliquot centenariis sed non determinatis constat: quidam enim
ex pluribus, quidam ex paucioribus constant_.
[76] Ich kenne eine einzige, in der Inschrift von Osuna.
[77] Hiernach ist es klar, daß Gleichberechtigung der Brüder und
Mangel eines Vorrechts der Erstgeburt nichts gegen das Dasein einer
Geschlechtsverfassung beweisen, wie dies Gierke anzunehmen scheint.
[78] Ich denke, wie Eichhorn, auf Anlaß des Aufruhrs von 804, nach
welchem die thätigen Rebellen in der von Einhard angegebenen Weise
bestraft und gegen ganz Sachsen die geschilderte Präventivmaaßregel
beliebt wurde.
[79] Daß solche moderne Begriffe in die alten Zustände überall
hineingetragen werden, ist der Grundfehler des im Einzelnen sonst so
vielfach scharfsinnigen und kenntnißreichen Buches von W. Sickel. Ich
kann mich hier dem Urtheile Kaufmann’s nur anschließen, wie es auch
Waitz in der Hauptsache bereits gethan hat und jetzt eben R. Schröder
wiederholt.
[80] _Germania_ 21.
[81] Sohm, der Proceß der Lex Salica und fränkische R. u. G.
Verfassung. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis.
[82] Sicher mehr als ein _pagus_.
[83] Ich sehe keinen Grund, an der sehr einfachen und positiven Angabe
des Tacitus über die Bataven zu mäkeln.
§ 2. Erste Fortbildung.
Wir erörterten im Vorhergehenden: Die Vorsteher der einzelnen Centenen
vereinigen darin alle öffentliche Ämter, die in einem ausgebildeten
Staate gesondert auftreten, Feldherrnthum, Gericht und Priesterwürde.
Die Volksgemeinde mischt sich nicht in die Angelegenheiten der
Hundertschaft und hat selbst keine höhere Vertretung als die
Centvorsteher. So ist der ursprüngliche Zustand, wie ihn Cäsar findet;
weiterhin erscheinen bestimmte Modificationen.