Es braucht an dieser Stelle nur einer Zusammenfassung der bis jetzt

erörterten Punkte, um für die Lösung der oft besprochenen Frage, in wie

fern die ältesten Deutschen ein wahrhaft öffentliches Recht und eine

Staatsgewalt im eigentlichen Sinne des Wortes gekannt haben, wenigstens

den richtigen Standpunkt zu gewinnen. Aus einem idealen Bilde der

persönlichen Freiheit des Einzelnen und des Vorwiegens der Sitte über

das Recht im Ganzen ist besonders durch Rogge eine Betrachtungsweise

verbreitet worden, welche, in ihre Consequenzen verfolgt, dem deutschen

Volke eine tiefere politische Stellung anweist, als es selbst in der

Absicht ihres Urhebers gelegen haben kann. Zwar das Vermögensrecht ist

auch nach dieser Ansicht der Willkür der Individuen entzogen und wird

von der Staatsgewalt geschaffen und ausgebildet, aber die Personen

in ihren Thaten und Worten erscheinen völlig souverain und nur durch

die Sitte und einige höchst unbedeutende Bestimmungen gebunden. Der

Anarchie, die nach unsern Vorstellungen mit einem solchen Zustande

nothwendig verknüpft sein muß, wird abgeholfen durch den gänzlichen

Mangel der Lüge und Verstellung bei diesem Volke, ein Mangel, der hier

ebenso unbedingt ausgesprochen wird, wie von Luden die deutsche Treue

im Gegensatze zu der römischen Hinterlist: und ich denke, diese Seite

des Bildes ist es wohl auch, welche die Augen so vieler Forscher

einst sich damit hat befreunden lassen. Denn dringt man durch diese

Außenseite hindurch zu dem Kerne des Zustandes, so scheint nicht

abzusehen, wie er sich von einem völlig barbarischen unterscheide, und

wie es überhaupt möglich gewesen, daß ein solches Volk jemals Cultur

und ihre Begriffe sich aneignen konnte. Es wäre das einzige Beispiel

dieser Art, die einzige Ausnahme von dem unverbrüchlichen Gesetze,

daß ein Volk die Idee des Staates entweder von jeher gehabt, oder nie

erlangt habe. Auch ist der innere Widerspruch unverkennbar, in der

die Annahme einer solchen persönlichen Freiheit zu der Herrschaft

des Staates über das Vermögensrecht steht: es ist nicht zu erklären,

wie der Staat, der bei persönlichen Streitigkeiten von dem Einzelnen

nichts forderte, als das Erscheinen zu einem Sühneversuche, ihm

nicht auch die Kraft eingeräumt haben sollte, seine dinglichen und

obligatorischen Rechte mit eigner Hand durchzusetzen. Oder umgekehrt,

wenn der Einzelne, wie wir bemerkten, gar nicht den Anspruch machte,

am Grund und Boden, der wichtigsten Basis seines öffentlichen Daseins,

seinen Willen unbedingt und über die Schranken hinaus, die ihm das

Gemeinwesen bestimmte, durchzusetzen, wie sollte er sich sträuben, auch

im Fehderechte die Ordnungen dieses Gemeinwesens anzuerkennen und nur

in ihrer Befolgung sein Recht zu erblicken?

Diese Polemik sollte eigentlich heute überflüssig sein, nachdem

Woringen den Angriff vor Jahren eröffnet, Wilda durch die richtige

Auffassung der Friedlosigkeit und der öffentlichen Buße ihren

Gegenstand an der Wurzel getroffen, Roth alle Grundlagen des

öffentlichen Zustandes in richtigem Sinne beleuchtet hat. Indessen

hat neuerlich Sohm mit Recht hervorgehoben, wie vielfach noch immer

in mancherlei Erscheinungen die so gründlich widerlegte Ansicht

sich geltend macht; er hat deshalb mit verdoppeltem Nachdrucke das

Staatsbewußtsein der Germanen auch für die älteste Zeit betont,

allerdings aber, wenn ich nicht irre, in seiner kategorischen

Weise den richtigen Satz in der Anwendung mehrfach übertrieben.

Ohne alle Frage kennen die Germanen die Idee des herrschenden,

zwingenden, strafenden Rechtes, und erschaffen demnach die Organe des

politischen Gemeinwesens, in deren Walten sich die Idee verkörpert.

Nicht die Individuen als solche, und nicht irgend welche beliebig

zusammentretende Genossenschaften können sich der Autorität der

Staatsbehörden entziehen oder dieselbe in die eigne Hand nehmen.

Und wenn man einräumen muß, daß in der heidnischen und selbst in

der fränkischen Zeit der innere Gegensatz des öffentlichen und des

Privatrechts noch nicht klar angeschaut und praktisch durchgeführt

wird, so liegt hievon der Grund nicht so sehr in dem Fehlen des

Staatsbegriffs als gerade umgekehrt in dem unentwickelten Zustande

der privatrechtlichen Vorstellungen. Bei allen Völkern ist die volle

Anerkennung der menschlichen Individualität erst das Erzeugniß

vorangeschrittener Cultur. Auf den früheren Stufen sind größere oder

kleinere Verbände, größere oder kleinere Staaten wenn man will,

niemals aber einzelne Personen die Träger rechtlicher Befugnisse.

Der Gemeinde, nicht dem Einzelnen gehört der Acker; die Gemeinde

haftet für die Missethat des Einzelnen und empfängt die Buße für die

Beleidigung ihres Mitglieds; ja wer nicht Mitglied eines Geschlechtes,

wer magloser Mann ist, für den gibt es überhaupt keine Möglichkeit

einer rechtlichen Existenz. Es ist die längst ausgesprochene Wahrheit:

der Staat ist älter als der Mensch; d. h. das zwingende Recht ist älter

als die individuelle Freiheit. Hiermit ist aber auch eine unvollkommene

Gestaltung des Staatsbegriffs auf jenen ältern Culturstufen gegeben,

denn ohne eine feste Abgrenzung kann kein Begriff seinen Inhalt zu

klarer und reiner Ausprägung bringen; erst bei einer parallelen

Entwicklung des Privatrechts wird auch das öffentliche Recht die

seinen Ausgaben gemäße Entfaltung gewinnen. Wir werden also in der

ältesten Zeit, die uns hier beschäftigt, keine staatsrechtlichen

Definitionen, keine fest regulirten Competenzen suchen dürfen[79].

Der Staatsgedanke ist hier in den kleinsten Verbänden zuerst lebendig

geworden; indem eine Anzahl Geschlechter, nach Cäsar’s Ausdruck _una

coierunt_, ist eine Hundertschaft und deren Fürstenthum entstanden, und

wieder späteren Datums ist der Zusammentritt mehrerer Hundertschaften

zu einer Civitas, deren Einheit in Cäsar’s Tagen jedes äußerlichen

Organs, jedes _communis magistratus_ in Friedenszeiten entbehrt. Man

kann zweifeln, welcher dieser Verbände der eigentliche Träger des

Staatsgedankens ist, zweifeln, weil die einzelnen Hoheitsrechte in

flüssiger Bewegung unter verschiedenen Organe vertheilt sind.

Es ist in mehr als einer Beziehung von Interesse, dieses Verhältniß

etwas näher in das Auge zu fassen.

Daß Cäsar von einem Zusammentreten der Geschlechter zur Gaugemeinde

redet, also den Geschlechtsverband als das Ursprüngliche voraussetzt,

ist keine zufällige Redewendung. Man kann es Sohm auch für diese Zeit

einräumen, daß die Geschlechts- oder Dorfgemeinde kein eigenes Gericht

gehabt, sondern der Mallus der Hundertschaft schon damals die einzige

Dingstätte für alle Rechtshändel des Bezirkes gewesen ist. Aber zu

weit schien mir der Schluß zu gehen, wenn man deshalb der Dorfgemeinde

jede politische Organisation absprechen wollte. Wir werden im

Folgenden sehen, wie bis zur Zeit des Tacitus der Drang der Zustände

durchaus auf Hervorbildung stärkerer und breiterer Staatseinheit

gerichtet war; wenn dort noch Spuren von alter Unabhängigkeit der

kleinsten Verbände erscheinen, darf man dieselben unbedenklich auch

in den von Cäsar beobachteten Gemeinden annehmen. Dahin gehört das

Vorkommen des Fehderechts, oder, wie Wilda genauer darlegt, der Pflicht

des Geschlechtsgenossen zur Blutrache. Schon in der ältesten uns

erkennbaren Zeit scheint sie nicht mehr völlig unbeschränkt zu sein;

bei Tacitus ist daneben die Möglichkeit einer gerichtlichen Klage

eröffnet, und weiterhin zeigt es sich, daß nach Einbringung einer

solchen der Verletzer nicht mehr befugt ist, sich dem gerichtlichen

Verfahren zu entziehen und es statt dessen auf den Ausgang einer Fehde

ankommen zu lassen. Immer aber ist es dem Verletzten freigestellt, zu

den Waffen anstatt zur Klage zu greifen, und auf beiden Seiten stehen

dann die Blutsfreunde für den Geschlechtsgenossen ein[80]. Ein kleiner

Krieg entspinnt sich innerhalb des Gemeinwesens von Geschlecht gegen

Geschlecht, bis die Betheiligten es angemessen finden, den Hader

durch die Annahme einer Sühne zu beendigen. Tacitus bemerkt, wie

nützlich die Möglichkeit solcher Sühne für das Gemeinwesen sei, bei

der Gefahr dieser Feindschaften inmitten der Freiheit des Volkes. Je

deutlicher nun sonst bei den Germanen das Bewußtsein einer das Recht

beschirmenden, das Unrecht strafenden Staatsgewalt hervortritt, desto

weniger kann ich mit Rogge annehmen, daß die, wenn auch beschränkte

Zulassung des Fehderechts und der Blutrache auf der Anerkennung einer

Ungebundenheit der Individuen beruhe; im Gegentheil, um so zwingender

erscheint mir die Auffassung, es liege hier der Rest eines uralten

Zustandes vor, in welchem es keine größeren Staatsverbände als die

einzelnen Geschlechter gab, und folglich jede Verletzung durch einen

Geschlechtsfremden nach moderner Ausdrucksweise ein internationaler

Kriegsfall war. Als die Geschlechter zu Hundertschaften zusammentraten,

räumten sie dem Gerichte die Befugniß ein, auf Antrag der Beleidigten

die Fehde zu verbieten und den Handel im Proceßverfahren auszutragen,

sonst aber nur versöhnend einzuwirken. Cäsar, der überall seine Worte

wägt, sagt denn auch nicht, daß die Principes, die unter den ihrigen

Recht sprechen, die Streitigkeiten abgeurtheilt hätten: er drückt sich

dahin aus, die Principes sprächen Recht und legten die Streitigkeiten

bei.

Aber noch mehr. Auch wenn nun der Verletzte auf die Fehde

verzichtete und den Gegner vor das Gericht lud, zeigte sich immer

noch die ursprüngliche Auffassung des Verhältnisses in zweifelloser

Deutlichkeit. Das Proceßverfahren selbst, so weit wir auf seine

damaligen Formen zurückschließen können, bestätigt diesen Satz in allen

seinen Theilen. Wir haben entfernt keinen Grund zu vermuten, daß zur

Zeit des salischen Gesetzes die Competenz der Selbsthülfe stärker,

die Einwirkung der Staatsgewalt schwächer als in den vorausgehenden

Jahrhunderten gewesen: im Gegentheil, Alles was wir erfahren, drängt zu

der gerade entgegengesetzten Ansicht. Nun wohl, noch hier, zu Anfang

des sechsten Jahrhunderts stellt sich der gerichtliche Proceß als ein

gesetzlich regulirter Krieg zwischen zwei Geschlechtern dar. Nur die

Klage der Partei bringt ihn vor das Gericht der Hundertschaft; eine

Verfolgung des Unrechts von Amtswegen ist unbekannt. Für das Vorbringen

der Klage sind ein für alle Male bestimmte Formen festgesetzt; wer in

der Anwendung derselben ein Wort verfehlt, verliert seine Sache. Nach

Anbringung und Beantwortung der Klage ist keine Rede davon, daß das

Gericht den geringsten Schritt zur Klarstellung des Rechtsverhältnisses

thue; ein Beweisverfahren in unserem Sinne, eine Untersuchung, wessen

Recht in den Thatsachen begründet sei, findet nicht statt. Ohne

Weiteres erfolgt das Urtheil, daß der Beklagte dem Anspruch des Klägers

zu genügen oder gewisse Forderungen zu erfüllen, entweder den Gegner

im Zweikampf zu bestehen oder zum Gottesurtheil zu schreiten oder

mit einer bestimmten Zahl von Eideshelfern sein Recht zu beschwören

habe[81]. Wie im modernen Ehrenhandel sind hier die Formen und Waffen

des Rechtshandels genau geregelt: in der Sache aber bleibt es ein

Kampf, bei welchem der heldenhafteste Recke und das zahlreichste

Geschlecht des Sieges über den schwächern Gegner ebenso sicher wie in

der offenen Feldschlacht ist, mag sein Rechtsanspruch so begründet oder

so nichtig sein wie er wolle. Der strenge Formalismus, in welchem der

ganze Proceß sich abspielt, und dessen kleinste Verletzung die Partei

sachfällig macht, ist wesentlich auch ein Symptom der Gesinnung, nach

welcher die Staatsgewalt des höhern Verbandes sich jedes materielle

Eingreifen in den Gang der Verhandlung verbietet. Sie wünscht, daß

nicht mehr wie früher die Parteien im offenen Felde schlagen, sich die

Äcker verwüsten, die Wohnungen anzünden; denn dergleichen mußte ja alle

übrigen Volksgenossen belästigen und gefährden: so regulirt sie den

Kampf, setzt die Schranken des Kampffeldes, theilt Wind und Sonne nach

rechtem Maaße unter die Streitenden. Aber zu Grunde liegt doch immer

sichtbar die Anschauung, daß der freie Mann im Verbande seiner Sippen

das gute Recht hat, seinen Gegner selbst zu werfen, wenn ihm Gott die

Kraft dazu verleiht, und er die dafür einmal gesetzten Formen inne

hält. Der gerichtliche Proceß ist civilisirte Fehde, das Urtheil ist

Weisung der in der einzelnen Fehde zu gebrauchenden Waffe, jede andere

Feststellung des rechtlichen Thatbestandes ist ausgeschlossen.

Die Geschlechter, welche nach ihrem Gutdünken bei einer vorgekommenen

Verletzung das Fehderecht mit freier Gewaltsamkeit ausüben oder es mit

einem gerichtlichen Verfahren, welches wesentlich nichts Anderes als

controlirte Fehde ist, vertauschen, charakterisiren sich damit als

ursprüngliche Inhaber eines der wichtigsten Souveränitätsrechte, des

Rechtes über Krieg und Frieden.

Diesem Allem entspricht die weitere Wahrnehmung, wie sehr die ganze

Geschichte der Germanen vor und während der Völkerwanderung nicht

bloß die erobernde Wanderlust ganzer Völkerschaften, sondern auch die

Leichtigkeit erkennen läßt, womit einzelne Theile derselben sich von

den übrigen trennen, um in der Ferne neue Schicksale aufzusuchen. Im

Heere des Ariovist bemerkten wir Geschlechter aus sieben Völkern,

deren Hauptmassen nach wie vor im Osten des Rheines wohnen. Von der

Civitas der Chatten lösen sich die Hundertschaften der Bataven[82],

der Caninefaten und wahrscheinlich auch der Chattuarier ab, um draußen

selbständige Völkerschaften zu bilden[83]. Ein Theil der Sigambern,

40000 Köpfe, tritt auf das linke Rheinufer hinüber, um dort unter

dem Namen der Gugerner eine besondere Civitas in der Nachbarschaft

der Bataven zu gründen, während der Rest, anfangs unter dem Namen

der Marser und später wieder der Sigambern, in den alten Wohnsitzen

zurückbleibt. Bei den Batavern ist es bezeugt, daß sie sich in Folge

innerer Kämpfe von den chattischen Genossen getrennt haben; in den

übrigen Fällen könnte man fragen, ob der Auszug nicht etwa in Folge

eines Volksbeschlusses erfolgt sei. Da wir aber auch in späterer Zeit

selbständige Kriegszüge einzelner Geschlechter und Phylen wahrgenommen

haben, so wird unter allen Voraussetzungen das Bild eines Zustandes

bestehen bleiben, in welchem der Verband der Civitas sich als äußerst

locker herausstellt, innere Fehden den Bestand der Volksgemeinden

vielfach erschüttern, die Geschlechter und Hundertschaften daran

gewohnt sind, mit oder ohne Genehmigung der Civitas eigene Wege

einzuschlagen.

Bei einem solchen Zustande halte ich es durchaus für wahrscheinlich,

daß wie die Hundertschaft ihren Princeps, so das Geschlecht oder

der Vicus seinen Aeltesten als festen Vorstand und Leiter gehabt

hat. Mehrmals erscheinen bei Cäsar neben dem Princeps noch weitere

hervorragende und führende Personen. Bei den Usipeten und Tenchtherern

erwähnt er Fürsten und Aelteste, durch deren Gefangennahme das Volk

wehrlos wird; von den Ubiern berichtet er, daß über ein Gesuch der

Usipeten die Fürsten und der Senat entscheiden sollen. Schon die

Benennung _maiores natu_ und _senatus_ führt auf die Annahme, daß es

eben die Aeltesten der Geschlechter gewesen, die neben dem herrschenden

Princeps einen »Großen Rath« der Hundertschaft gebildet, im Frieden

unter der Aufsicht des Princeps die Angelegenheiten ihrer Dörfer

geleitet, im Volkskrieg unter dem Oberbefehl des Princeps die Schaar

der Geschlechtsgenossen befehligt haben. Denn wenn wir bei Cäsar

das Heer nach Geschlechtern aufgestellt, bei Tacitus den Keil nach

Sippschaften gebildet, bei Dio einzelne Geschlechter als selbständige

Streitmassen erscheinen sehen, so wird man schwerlich annehmen können,

daß erst beim Beginne des einzelnen Kriegs die Sippschaft ihren

Befehlshaber erhalten habe, keine Annahme liegt näher, als daß der

_maior natu_ des Geschlechts der geborene Führer seiner Blutsfreunde

gewesen.

An der Spitze der Hundertschaft steht dann der Princeps. Er regelt die

jährliche Vertheilung des Ackers unter die Geschlechter und deren

Hausstände. Er ist der Richter im ganzen Bezirke des Pagus, vielleicht

unterstützt in dieser Thätigkeit durch die _senatores_ oder _maiores

natu_. Er leitet die Cultushandlungen seiner Genossen, denn wenn Cäsar

den Germanen Priester und Opfer abspricht, so wird man darin den

Mangel nicht aller äußern Gottesverehrung, sondern nur einer von dem

Aeltesten verschiedenen Behörde erkennen. Grimm hat sprachliche Beweise

und die scandinavische Analogie für den alten Zusammenhang der Königs-

und Priesterwürde erörtert; im Altschwedischen bezeichnet derselbe

Ausdruck den Hausvater, den Richter und den Fürsten; der isländische

Gode erweist sich an bestimmten Spuren als ursprünglicher Priester;

altdeutsche Glossen übersetzen _cotinc_ mit _tribunus_: genug, die alte

Identität dieser Würden ist nirgend zu verkennen. Der Princeps ist

ferner der geborene Anführer der bewaffneten Schaaren der Hundertschaft

im Volkskriege, wie dies Cäsar für die Usipeten und Tenchtherer

und der ganze weitere Verlauf der germanischen Geschichte bezeugt.

Außerdem aber hat er das Recht, auch während die Civitas Frieden

hält, Freiwillige zu bewaffneten Raubzügen gegen benachbarte Völker

aufzubieten, eine Befugniß, die in gewissem Sinne mit dem Fehderechte

der Geschlechter zusammengestellt werden kann.

Für die Regierung endlich der Civitas gibt es in Friedenszeiten keine

andere Behörde als die Gesammtheit der Principes. Nur wenn ein Krieg

ausbricht, wird ein Herzog mit unbeschränkter Vollmacht gewählt,

ob von der Volksgemeinde oder, wie später bei den Sachsen, durch

die Principes, wird nicht gesagt. Ueberhaupt ist von dem Concilium

Civitatis, welches in der Schilderung des Tacitus eine so bedeutende

Stellung einnimmt, bei Cäsar sehr wenig die Rede. Er erwähnt es nur

einmal, bei jenem Aufgebot von Freiwilligen für eine Razzia; nicht

mit einer Sylbe wird hier angedeutet, daß das Concilium ein Recht

der Gewährung und des Verbotes dabei beansprucht oder geübt habe;

der Princeps kündigt seine Absicht in _concilio_ an, weil hier die

waffenfähigen Männer versammelt sind; die einzige Thätigkeit des

Concils dabei besteht in der Belobung der Kampflustigen, in der

Verachtung der nachher wieder Zurücktretenden. Von einem Einfluß

des Concilium auf die Ackervertheilung, von einer concurrirenden

Gerichtsbarkeit desselben, wie sie Tacitus berichtet, ist bei Cäsar

keine Spur zu entdecken. Man kann zweifeln, ob es schon damals

regelmäßige Versammlungen desselben gegeben, ob es das regelmäßige

Organ der souveränen Gewalt des Volkes gewesen.

So darf man sagen, daß in dieser ältesten Zeit die Civitas mehr ein

Staatenbund als ein Staat, daß eine feste politische Organisation

erst bei der Hundertschaft anzutreffen, und selbst diese, gegenüber

der Selbständigkeit der Geschlechter, in keiner Weise durchgreifend

ist. Alle diese Züge können uns in der Auffassung des altdeutschen

Gemeinwesens als eines Geschlechterstaats nur bestärken. Denn diesem

ist es natürlich, das Gewicht auf die kleinsten Einheiten zu legen,

in geradem Gegensatze zu der kriegerischen oder priesterlichen

Alleinherrschaft, die stets größeres Selbstgefühl gewinnt, je

weitumfassender der ihr dienende Kreis geworden ist. Hier aber strebt

man sich einzurichten nach dem Abbild des Familienlebens, und bei

solchem Muster kann und will man nicht in’s Weite gehen. Die Treue

der Sippschaft, die Ehrfurcht vor dem Haupte des Geschlechtes setzt

eine so bestimmt exclusive Gesinnung gegen jeden Fremden voraus,

daß sie rechten Sinn nur für eine kleine Zahl der Nächstverbundenen

hat. Erweitert sich diese, ist sie dem täglichen und sinnlichen

Ueberblick entwachsen, so werden fernere Bindemittel für die Einheit

des staatlichen Verbandes nöthig, die allerdings bis zu einem gewissen

Grade auch in dem Rahmen der bisherigen Verfassung hergestellt werden

können. Dieser Entwicklung wollen wir zunächst unsere Aufmerksamkeit

zuwenden.

Fußnoten:

[63] Was Dahn, Könige _I_, 47 dagegen einwendet, ist ohne Belang.

[64] Germ. c. 12.

[65] Schon Wilda und Weiske haben dies erschöpfend nachgewiesen.

[66] Das Gebiet der Chatten zerfiel später in drei Gaue; Cäsar hatte

von hundert Pagi desselben gehört; allerdings eine übertriebene Zahl,

wie wir gleich sehn werden; die Möglichkeit aber ihrer Ernährung thut

dar, daß der damalige Pagus sehr viel kleiner war, als der spätere

Hessen- oder Lahngau.

[67] Könige _I_, 9 ff.

[68] Und mehr Raum würde, auch wenn man die Identität der cäsarischen

Sueven und der Chatten bezweifeln wollte, überhaupt zwischen den

Cheruskern, den Küsten- und Rheinstämmen nicht übrig bleiben.

[69] Vgl. Arnold, Ansiedlung S. 523. Das heutige Deutschland ernährt

wenig über 4000 Menschen auf die Quadratmeile, und wie man weiß, nicht

reichlich.

[70] Vgl. Zeuß _s. v. Gugerni_. Schröder, histor. Ztschft. _XLIII_, 4.

[71] Frankreich hatte 1793 vier, Preußen 1813 etwas über fünf Procent

seiner Bevölkerung unter den Waffen.

[72] Von Tacitus in der gleich zu besprechenden Stelle, von Ammian,

_XVI_, 12.

[73] Ich sehe nicht, wie W. Sickel sie auf fünfzig reduciren kann:

Tacitus sagt mit klaren Worten, daß die zur Unterstützung der Reiterei

bestimmten auserlesenen Fußkämpfer 100 Mann gezählt hätten.

[74] Daß jede andere Interpretation der vollkommen deutlichen Stelle

den Sinn des Autors nach willkürlich vorgefaßten Meinungen verfälscht,

hat Erhard, germanische Staatenbildung S. 37 evident nachgewiesen.

Daß ferner Centena auch in der merovingischen Zeit für eine aus der

Hundertschaft ausgewählte Schaar vorkommt, hat Sohm R. u. V. G. Seite

182 ff. in einer, wie mir scheint überzeugenden Weise dargethan.

[75] Lappenberg Geschichte Englands _I_, 585 erörtert die verschiedene

Größe angelsächsischer Hundreden. Vgl. _dial. de scacc._: _hundreda ex

hydarum aliquot centenariis sed non determinatis constat: quidam enim

ex pluribus, quidam ex paucioribus constant_.

[76] Ich kenne eine einzige, in der Inschrift von Osuna.

[77] Hiernach ist es klar, daß Gleichberechtigung der Brüder und

Mangel eines Vorrechts der Erstgeburt nichts gegen das Dasein einer

Geschlechtsverfassung beweisen, wie dies Gierke anzunehmen scheint.

[78] Ich denke, wie Eichhorn, auf Anlaß des Aufruhrs von 804, nach

welchem die thätigen Rebellen in der von Einhard angegebenen Weise

bestraft und gegen ganz Sachsen die geschilderte Präventivmaaßregel

beliebt wurde.

[79] Daß solche moderne Begriffe in die alten Zustände überall

hineingetragen werden, ist der Grundfehler des im Einzelnen sonst so

vielfach scharfsinnigen und kenntnißreichen Buches von W. Sickel. Ich

kann mich hier dem Urtheile Kaufmann’s nur anschließen, wie es auch

Waitz in der Hauptsache bereits gethan hat und jetzt eben R. Schröder

wiederholt.

[80] _Germania_ 21.

[81] Sohm, der Proceß der Lex Salica und fränkische R. u. G.

Verfassung. Brunner, Zeugen- und Inquisitionsbeweis.

[82] Sicher mehr als ein _pagus_.

[83] Ich sehe keinen Grund, an der sehr einfachen und positiven Angabe

des Tacitus über die Bataven zu mäkeln.

§ 2. Erste Fortbildung.

Wir erörterten im Vorhergehenden: Die Vorsteher der einzelnen Centenen

vereinigen darin alle öffentliche Ämter, die in einem ausgebildeten

Staate gesondert auftreten, Feldherrnthum, Gericht und Priesterwürde.

Die Volksgemeinde mischt sich nicht in die Angelegenheiten der

Hundertschaft und hat selbst keine höhere Vertretung als die

Centvorsteher. So ist der ursprüngliche Zustand, wie ihn Cäsar findet;

weiterhin erscheinen bestimmte Modificationen.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 7 / 40 段