Ueber die durchschnittliche Größe übrigens der Pagi der ältesten

Zeit ist vielfach gestritten worden, da die einzelnen Angaben sehr

erhebliche Verschiedenheiten des factischen Bestandes zeigen, und

im Allgemeinen die Dürftigkeit der Ueberlieferung mannichfaltigen

Vermuthungen erwünschten Spielraum gestattet. Außer Frage steht

zunächst, daß Cäsar die Bezeichnung Pagi bei keltischen Stämmen z.

B. den Helvetiern, auf ungleich größere Verbände anwendet als bei

germanischen. Zieht man dann seinen Bericht über die Sueven, wie er

die Chatten nennt, in Betracht, so ist vor Allem zu bemerken, daß

er selbst die Notiz, sie hätten hundert Pagi gezählt, als ein ihm

zugekommenes Gerücht bezeichnet, während er die sonstigen Angaben

über ihr Kriegswesen als sichere Thatsachen meldet. Es zeigt sich

hier aber sogleich, daß mit den letztern der Inhalt jenes Gerüchtes

nicht zusammen bestehen kann: denn der Pagus hat 2000 waffenfähige

Männer, was eine Bevölkerung von mindestens 10,000, vielleicht 12,000

Menschen voraussetzen, und mithin für hundert Pagi einen Bestand

von nahe anderthalb Millionen Köpfen ergeben würde. Das Gebiet aber

der Chatten, wie es Zeuß mit einleuchtender Genauigkeit nach den

Quellen abgegrenzt hat, ist auf rund 250 deutsche Quadratmeilen zu

berechnen[68]; der Pagus also hätte 2½ Quadratmeilen an Areal und somit

eine Volksdichtigkeit von nahe 5000 Menschen auf die Quadratmeile,

woran offenbar unter den damaligen Verhältnissen, bei der Dürftigkeit

des Ackerbaus und der Ausdehnung der Wälder und Sümpfe, gar nicht zu

denken ist[69]. Das Gerücht von den hundert Pagi ist also abzulehnen.

Dagegen erfahren wir, daß Tiberius einen Theil der Sigambern, 40,000

Köpfe, am linken Rheinufer angesiedelt hat; es zeigt sich weiter, daß

sie dort zwischen Rhein und Maas den Landstrich von Gelduba bis Rindern

inne haben, einen Bezirk von 30 bis 35 Quadratmeilen[70]. Dies ergibt

eine Volksdichtigkeit von etwa 1200 Köpfen auf die Quadratmeile, und

nach diesem Maaße ein Areal von ungefähr 10 Quadratmeilen für den Pagus

zu Cäsar’s Zeit.

Cäsar berichtet nun weiter, daß bei den Sueven jährlich wechselnd die

Hälfte der dienstfähigen Mannschaft ausrückte, also etwa 8 bis 10

Procent der Bevölkerung, nach unsern Begriffen ein ganz colossales

Aufgebot[71]. Ferner meldet er, daß in dem 120,000 Mann zählenden

Heere des Ariovist 6000 Reiter und ebenso viele denselben beigegebenen

auserlesene Fußkämpfer gewesen, so daß also diese Elitetruppe mit der

Reiterei zusammen ein Zehntel des kämpfenden Heeres gebildet hätte.

Ich sehe keinen Grund gegen die Vermuthung, daß diese Verhältnisse bei

allen Germanen die regelmäßigen waren, zumal die angegebene Mischung

von Reiterei und leichtem Fußvolk sowohl im ersten wie im vierten

Jahrhundert ausdrücklich bezeugt wird[72]. Nun sagt Tacitus, Germ.

c. 6, die Zahl dieser auserlesenen Fußkämpfer betrage ein Hundert

für jeden Pagus[73], und diese, ursprünglich nur als Zahl gemeinte

Bezeichnung sei jetzt ein Ehrenname geworden[74]. Die Elitetruppe

also des Gaues betrug im Durchschnitt 100 Mann; ebenso viele Reiter

waren vorhanden; beide zusammen bildeten ein Zehntel der waffenfähigen

Mannschaft, die also wieder ganz wie bei Cäsar auf 2000, und damit die

Bevölkerung des Pagus auf 10 bis 12,000 Köpfe sich stellen würde. Wie

zu Cäsar’s Zeit hätten wir ein durchschnittliches Gebiet von etwa zehn

Quadratmeilen für den Pagus anzunehmen.

Diese statistischen Vermuthungen machen natürlich nicht den Anspruch

auf zwingende Sicherheit. Denn jedes ihrer Momente beruht zwar auf

einem bestimmten Quellenzeugniß, mehrere der letztern aber werden

nur in Bezug auf einzelne Vorkommnisse gegeben, und wir werden nicht

ausdrücklich belehrt, ob wir in ihrem Inhalte allgemeine und bleibende

Einrichtungen zu sehen haben. Indessen wird auch das Gegentheil

nirgend ausgesprochen, und die eben versuchte Combination läßt, so

weit ich sehe, kein vorhandenes Zeugniß unberücksichtigt, setzt sich

mit keinem derselben in Widerspruch und stößt im Ergebniß auf kein

sachliches Bedenken. Daß uns in späterer Zeit Gaue und Centen in

sehr verschiedener Größe begegnen, daß auch der Gegensatz von Gau

und Cent und Dorf dann oft genug als ein flüssiger erscheint, eine

große Cent zur Grafschaft wird oder auch in mehrere kleinere Centen

zerfällt, steht unserer durchschnittlichen Angabe nicht im Wege. Aus

mittelalterlichen Urkunden und Weisthümern hat Thudichum zahlreiche

Beispiele von Centenen auf deutschem Boden nachgewiesen, deren

Bevölkerung gar nicht weit unter dem vorher bezeichneten Durchschnitt

zurück bleibt, wenn auch bei gesteigertem Anbau der Umfang des Areals

kleiner geworden ist. Der Gau Wettereiba, dessen Territorium auf 70 bis

80 Quadratmeilen zu veranschlagen ist, zerfiel in zehn Landgerichte

oder Centen, deren durchschnittliche Größe sich also auf 7 bis 8

Quadratmeilen stellt. Das Landgericht Lützelau im Rheingau umfaßte im

Jahre 1625 zwanzig Dörfer mit 2575 Häusern oder Familien, also einer

Bevölkerung von etwa 12000 Seelen; 1497 hatte die Cent Großgerau 16,

die Cent Umstadt zu derselben Zeit 27 Dörfer; die Gogerichte zu Herford

und Medebach zählten jedes 15 Pfarreien. Dabei zeigen die Urkunden, daß

viele Centenen im 15. Jahrhundert nicht mehr die ursprüngliche Größe

besaßen, einzelne Dörfer abgerissen, andere neu zugelegt waren. Im

Alterthum wird es nicht anders gewesen sein; bei wachsender Volkszahl

wird man die Stärke der Heerschaar und der Elitetruppe, so wie die

Zahl der Dörfer vermehrt und damit vielleicht aus einem Geschlechte

mehrere gebildet haben. Dann galt wieder das Wort des Tacitus: was

einst Zahl war, ist jetzt Name geworden; immer bleibt der Schluß

bestehen, daß ursprünglich die Zahl wirklich auch Zahl gewesen, daß

bei einer germanischen Ansiedlung der Umfang des Pagus möglichst auf

hundert Geschlechter bemessen wurde[75]. Wenn es eine Ehre war, zu der

Schaar der Auserlesenen zu gehören, so liegt die Annahme nahe, daß

jedes Geschlecht aus die Ehre Anspruch machte, in derselben vertreten

zu sein, und somit die Zahl der Geschlechter der Zahl der Auserlesenen

entsprach. Ebenso wenn Tacitus berichtet, daß den Gaufürsten im

Centgericht hundert Gefährten unterstützten, scheint die Vermuthung

begründet, daß diese Berather die Vertreter oder Häupter der im Pagus

angesiedelten Geschlechter, daß deren also der ursprünglichen Regel

nach eben hundert waren, und wir mithin berechtigt sind, den Pagus als

eine Hundertschaft zu bezeichnen.

Als das typische Bild einer germanischen Niederlassung der ältesten

Zeit würde sich aus diesen Daten Folgendes ergeben. Hundert

Geschlechter treten zu einer Centene zusammen, welche auf eine

Bevölkerung von 10,000 bis 12,000 Seelen 2000 wehrhafte oder 1000

ausrückende Männer zählt, so daß auf das Geschlecht durchschnittlich

zwanzig waffenfähige oder zehn ausrückende Männer und hundert bis

hundert zwanzig Köpfe fallen. Weitere Zahlengruppen zeigen sich in

dieser Zeit nicht. Die Decanien oder Teothunge sind nachweislich

späteren Ursprungs, und wenn bei den gothischen Völkern im fünften

Jahrhundert Chiliarchen oder Millenarier erwähnt werden, so folgt

daraus für die altgermanische Zeit mit nichten die Existenz einer über

den Centenen stehenden Tausendschaft: nach den obigen Daten führt

gerade der Hundertfürst im Heere tausend Mann. Die Zahl der Centenen

innerhalb einer Civitas wechselt nach der Größe der Völkerschaft;

ist die letztere sehr bedeutend, so kann, wie es Tacitus von den

Lygiern, Rimbert von den Suionen meldet, der Fall eintreten, daß

sie sich zunächst in mehrere Civitates gliedert. Denn bei der

geringen Volksdichtigkeit würde es dort unmöglich sein, aus dem weit

ausgedehnten Territorium regelmäßige Versammlungen der gesammten

Volksgemeinde zu Stande zu bringen.

Noch ist eines Einwandes zu gedenken, der sich vielleicht gegen

diesen Punkt unserer Anschauungen erheben möchte, ich meine den

Contrast zwischen der oben angenommenen geringen Dichtigkeit der

germanischen Bevölkerung und den zahlreichen römischen Aussagen über

die colossalen Menschenmassen, mit welchen die Germanen die römischen

Grenzen und Provinzen bedrängen. Einer großen Reihe dieser Aussagen

wird nun wohl niemand im Ernste irgend welches Gewicht beilegen, den

Berichten nämlich über die Zahl der Streiter, der Gefallenen oder

Gefangenen in einzelnen Schlachten, wo der prahlerische Bulletinstyl

auf den ersten Blick erkennbar ist. Aber auch wo Ammian und A. mit

einer Art von Entsetzen über die unermeßliche und unerschöpfliche

Volksmenge Germaniens reden, darf der den römischen Verhältnissen

entnommene Maaßstab nicht vergessen werden. Man kennt die grauenvolle

Entvölkerung und Verarmung der Provinzen, der keine Maaßregel einzelner

Kaiser Einhalt zu thun vermochte, da sie die nothwendige Folge des

ganzen Verwaltungssystems war. Dabei wurde die Landesvertheidigung

ausschließlich von dem stehenden Heere geführt, von irgend welchen

Einrichtungen, die mit Volksbewaffnung, Landwehr oder Landsturm

verglichen werden könnte, zeigt sich so gut wie keine Spur[76]. Das

Heer bestand nun in der besten Zeit des Kaiserthums aus dreißig

Legionen und deren Auxilien, von welchen meist sechzehn die lange

Grenze von der Rhein- bis zur Donaumündung gegen Germanen und

Sarmaten zu decken hatten. Ursprünglich war das eine Streitmacht von

etwa 190,000 Mann, die aber höchst wahrscheinlich seit dem dritten

Jahrhundert die einst etatsmäßige Stärke nicht mehr erreichte. Da

andrerseits das als Germanien von Tacitus bezeichnete Territorium ohne

Frage auf wenigstens 10,000 Quadratmeilen angeschlagen werden kann,

so würde nach der oben angenommenen Volksdichtigkeit die Bevölkerung

auf zwölf Millionen zu berechnen sein, was eine Zahl von ungefähr 2¼

Million waffenfähiger Männer ergäbe. Wenn davon, wie es Cäsar von

den Sueven meldet, die Hälfte ausrückte, so sahen sich die römischen

Heere einer achtfachen, wenn auch nur ein Viertel, einer vierfachen

Überzahl gegenüber. Falls aber ganze Völkerschaften ihre Wohnsitze

aufgaben, um sich neue Ansiedlung auf römischem Boden zu erzwingen, und

hiermit jeder erwachsene Mann auch als Kämpfer thätig wurde, so mußte

sich das schreckenvolle Bild der deutschen Massen für das römische

Auge geradezu in das Grenzenlose steigern. Es war also, nach moderner

Redeweise ausgedrückt, die Überlegenheit der allgemeinen Dienstpflicht

über ein kostbares und deshalb kleines Heer von Berufssoldaten, wodurch

die römischen Zeugnisse über die germanische Volksmenge hervorgerufen

wurden. Die Disciplin und Technik der Legionen hielt durch mehrere

Jahrhunderte hindurch das Gleichgewicht aufrecht: als die Germanen

allmälich auch diese Vorzüge dem Gegner abgelernt hatten, war dessen

Ueberwältigung entschieden.

Wir denken uns also zu Cäsar’s Zeit die deutsche Völkerschaft in

Centenen und diese wieder in Geschlechter abgetheilt. Zur nächsten

Vergleichung und Erläuterung dienen die Berichte über die sächsischen

Zustände vor Karl dem Großen. _Non habent regem antiqui Saxones,

sed satrapas plurimos suae genti praepositos_ (Beda _V._ 11), wo

Schaumann’s Erklärung, die Satrapen seien die Freien, ein jeder von

seinen Liten umgeben, wohl kaum einer besondern Widerlegung bedarf.

Wahrscheinlich aus Beda schöpfte der _poeta Saxo_, der nach einigen

Bruchstücken aus Einhard’s _Vita Car._ und _ann._ von V. 21 fortfährt:

_quae nec rege fuit saltem sociata sub uno,

sed variis divisa modis plebs omnis habebat

quot pagos tot pene duces_.

Mit diesem ist dann wieder fast wörtlich gleichlautend Hucbald in der

_vita S. Lebuini_: _in Saxonum gente inerat ... neque terreni alicuius

regis dignitas_ (es folgt dann ein Fragment aus Nithard), _pro suo

vero libitu, consilio quoque ut sibi videbatur prudenti, singulis

pagis principes praeerant singuli_. Das Verhältniß dieser Aussagen

zu einander scheint aber so zu stehen, daß Beda das hohe Alter des

Zustandes und der Poeta die Glaubwürdigkeit Hucbald’s feststellt: für

dessen fernere Quellen, vor Allem für seine Ueberlieferung von Lebuin,

ist es entscheidend, daß deren Angaben über Sachsen genau zu dem hier

gewonnenen Bilde passen. Die Größe der sächsischen _pagi_ ist uns

im Allgemeinen bekannt; wir wissen, daß sie nicht mit den Gauen der

Karolinger, sondern mit jenen der taciteischen Zeit zu vergleichen

sind: Beda’s Satrapen oder Ealdormen, wie König Aelfred den Ausdruck

übersetzt, stimmen also ganz zu Cäsar’s _principes_. Nicht bloß durch

privat- und personenrechtliche Vorzüge, durch erlauchte Ahnen etwa

oder großen Grundbesitz, sind sie zu der Leitung der Civitas berufen,

sondern durch die öffentliche Stellung, die sie schon vorher im _pagus_

oder der _regio_ inne haben. Die Forschung ist also zunächst auf

diesen engsten Kreis zu beschränken: wir versuchen uns in die ersten

und einfachsten Anfänge des staatlichen Lebens zu versetzen, und uns

das Bild einer hier erwachsenden Herrschaft in seinen Grundzügen zu

vergegenwärtigen.

Das Erste, was uns entgegentritt, ergibt sich aus der Natur der Sache

sowohl, als aus der Betrachtung jeder uns bekannten Urgeschichte,

die Zahl der öffentlichen Behörden ist eben so gering als ihre

Wirkungskreise umfassend und ohne begriffsmäßige Abgrenzung gegen

einander. Der äußere Umfang des Staates ist beschränkt, noch sind aus

keiner höhern Cultur schwer zu einende Sonderinteressen hervorgegangen,

die Geschäfte sind also weder verwickelt noch weit aussehend. Der

Sinn des Volkes ist bezeichnet durch die Auffassung des Gemeinwesens

als erweiterter Familie: so ist es natürlich, daß der einmal berufene

Vorstand die allgemeinen Angelegenheiten ebenso nach allen Seiten hin

ordnet und leitet, wie der Familienvater die Zustände des Hauses.

Personen und Sachen stehen gleich sehr unter seiner Aufsicht, denn

eine abstracte Sonderung derselben ist auf dieser Culturstufe noch

undenkbar; er vereint die Leitung der Rechtspflege und der Verwaltung,

wie der älteste Prätor in Rom und die Schöffen und Richter des ältern

Städtewesens im Mittelalter. Nach Außen handelt er für seine Genossen,

ein Phylobasileus im vollständigsten Sinne, den andern Menschen

gegenüber wie den Göttern; er ist Richter und Priester und König,

nur daß er durch alle diese Würden weniger die Herrschaft als die

Vertretung seiner Geschlechtsfreunde gewinnt.

Hier liegt nun der Gedanke nahe, daß eine solche Häufung verschiedener

Amtsbefugnisse in einer Hand sehr bald dem fürstlichen Inhaber eine

unumschränkte Herrschergewalt über alle Angehörigen hätte geben

müssen. Das Vorbild der Familie, nach welchem der Staat geordnet ist,

könnte beim ersten Anblick in dieser Vorstellung bestärken: unbedingt,

wie der Vater über seine Kinder, herrsche der Nachfolger desselben

über die Genossen seiner Hundertschaft. An Vertretern einer solchen

Ansicht hat es nicht gefehlt, wie nachdrücklich auch jedes Wort der

taciteischen Berichte dagegen Verwahrung erhebt, wie wenig auch das

Muster der Familie, richtig verstanden, dafür Zeugniß ablegt. Wohl

gebietet der Vater seinen Kindern, denn er hat sie erzeugt, ernährt,

erzogen. Aber wenn er stirbt und die erwachsenen Söhne die Haus-

und Heerdgemeinschaft fortsetzen wollen, so ist jeder von ihnen

gleichen Rechtes mit dem andern, und wenn sie dem ältesten Bruder

die Leitung der Geschäfte übertragen, haben sie es in der Hand, sich

Aufsichtsrechte bei allen und Entscheidung bei den wichtigeren Fragen

vorzubehalten. Dies gilt um so mehr, je weiteren Umfang der Verband

gewinnt, je mehr der Glaube an gemeinsame Abstammung lediglich zur

Form des Bewußtseins nationaler Eigenartigkeit wird. Der Älteste

leitet dann noch immer alle Geschäfte der Genossenschaft, wie einst

im engern Kreise das Familienhaupt: aber er steht nicht mehr wie der

Vater zu den Kindern, sondern wie der Bruder zu den Brüdern, der

Oheim zu den Vettern, der Erste unter Gleichen[77]. So zeigt sich uns

bei Tacitus die Stellung des Fürsten zu der Gemeinde. Er vereinigt

allerdings gerichtliche, priesterliche, kriegerische Befugnisse, und

hat in diesem Sinne ein ganz fürstliches und patriarchalisches Ansehen.

Aber bei dem Vertrage, auf welchem seine Stellung ruht, hat in allen

diesen Zweigen die Gemeinde die eigentliche Herrscherfülle sich mit

größter Entschiedenheit vorbehalten: wir werden es unten im Einzelnen

nachweisen und bemerken hier nur im Allgemeinen, daß im Gerichte der

Älteste leitet und die Gemeinde den Ausschlag gibt, daß er im Heere

mehr durch Beispiel als durch Zwangsgewalt wirkt, daß zu keiner Zeit

eine eigentliche Theokratie in Deutschland durchgesetzt worden ist.

Trotz der Vereinigung so vielfacher Aemter in derselben Hand hat der

Geist des Volkes dafür gesorgt, daß eine im Privatleben wohl befugte

Allgewalt in die Kreise des Staates an keiner Stelle eindringe.

Eine andere Ansicht legt auf das Moment der Abstammung weniger

Gewicht, und geht dafür von der vermögensrechtlichen Seite aus.

Am bestimmtesten, meines Wissens, hat sie neuerlich Leo in dem

Commentar zu den Rectitudines ausgesprochen: die Gaufürsten bei Beda

sind ihm die Eorle und Hlaforde, d. h. die Grundherren ihrer Gaue:

sie beherrschen die dort Ansässigen vermöge des Eigenthums an Grund

und Boden, an welchem außer ihnen kein Anderer in ursprünglicher und

ungeschmälerter Weise Antheil hat. Seinen Beweis, soweit er sich

auf die Analogie der angelsächsischen Zustände gründet, werden wir

später untersuchen. Ueber die Ansicht der Deutschen in ältester Zeit

habe ich oben nach Cäsar und Tacitus schon geredet: sie besitzen ein

vielfach gegliedertes Gemeinwesen, ehe sie den Begriff des privaten

Eigenthums an Grund und Boden irgendwie kennen. Die Herzoge und

Hundertfürsten, also die Behörden des ganzen Volkes, weisen zunächst

den Hundertschaften und innerhalb dieser den Geschlechtern einem

jeden einen gesammten District an: und nur so viel diese Uebertragung

gewährt, so viel Recht hat der Einzelne an der ihm zufallenden Quote.

In diesem Zusammenhange haben wir noch den Einwand zu beseitigen,

gerade hier handele, wie bei einzelnen gälischen Stämmen, wo ähnliche

Landvertheilungen Statt finden, der Princeps als Eigenthümer des

Bodens, und besitze als solcher die Gewalt, womit er die _gentes

cognationesque hominum anno post alio transire cogit_. Dem widerspricht

zunächst die vorher erwähnte Souverainität der Gemeinde in allen

andern Gebieten des öffentlichen Lebens: es widerspricht Cäsars Wort:

_neque quisquam_ (also auch des Princeps nicht) _agri modum certum

aut fines habet proprios_: es widerspricht die allgemeine Fassung des

Berichtes bei Tacitus: _agri ab universis_ (nicht vom Princeps) _in

vices occupantur, quos mox inter se secundum dignationem partiuntur_.

Den Abschluß gibt aber in höchst einleuchtender Weise die spätere

Zeit, wo ganz unzweifelhaft eine wahre Monarchie existirt, und nach

Leo’s Ansicht der König als _landhlaford_ im umfassendsten Sinne

betrachtet werden müßte. Aber es zeigt sich an keiner Stelle eine

Spur davon; wie gesagt, auf die Angelsachsen werde ich zurückkommen,

und hebe hier nur zwei höchst unzweideutige Fälle hervor. Wie wäre

der Unwille der Odalbonden über Harald Schönhaar begreiflich, wenn

die Grundherrlichkeit des Fürsten als urgermanischer Grundsatz gelten

könnte? Daß man die Odalbonden nicht mit den Ältesten, sondern mit

den Freien der frühern Zeit vergleichen muß, ist an sich klar: nun

betrachten sie es als die größte Umwälzung, wenn Harald erklärt,

er habe ein Obereigenthum an allem Odal; er stört nicht einmal

den Besitzstand, sondern legt nur eine Abgabe auf und ändert das

Veräußerungs- und Erbrecht (nach Dahlmann’s Erklärung). Aber gegen den

Grundsatz und gegen seine Anwendungen erhebt sich der einstimmige Sinn

der Nation. Eine vollkommene Parallele dazu erscheint in dem zweiten

Falle, in dem von der Unterjochung eines Volkes durch einen fremden

Herrscher die Rede ist, also bei Leo’s Ansicht die Entstehung eines

königlichen Obereigenthums fast nothwendig eintreten müßte. Karl der

Große, meldet _Anon. vita Ludov._ 24, nahm den Sachsen und Friesen

wegen ihrer Treulosigkeit das _jus paternae hereditatis_. Funk erklärt

es dahin, seitdem habe es bis auf den Widerruf unter Ludwig dem Frommen

in jenen Ländern kein Alode mehr, sondern nur Beneficien gegeben;

Eichhorn, dem dies mit Recht unwahrscheinlich dünkt, beschränkt die

Aussage ohne Befugniß auf die Exilirten von 804, auf die Einwohner von

Transalbingien und Wigmodien (_Einh. a. c._), und glaubt für diese an

wirkliche Einbuße ihres Vermögens. Allein der Anonymus redet von allen

Sachsen und Friesen einer- und andererseits allein von erbrechtlichen

Gewohnheiten, und nach meiner Meinung irrt Funk nur über die

Beschaffenheit des neu eingeführten Rechtes. Das Recht des Ethel, über

welches Titel 15 und 17 des sächsischen Gesetzes und die friesischen

Aufzeichnungen dürftige aber durch die Parallele des nordischen Odal

leicht zu erläuternde Aufschlüsse geben, hat Karl suspendirt[78], wie

Harald das Odalsrecht, um die Abgeschlossenheit der Geschlechter zu

brechen und die Eigenthümer nicht zu berauben aber zu vereinzeln. Von

einer Anmaßung des Eigenthums selbst durch den König ist hier gar keine

Rede, so wie sie bei Harald nur als neue und leere Form auftritt.

In der ältesten Zeit also erscheint auch dem Grund und Boden gegenüber

die Gesammtheit der Gemeinde als herrschend und ordnend, die

Aeltesten handeln nur als die Organe dieses Willens, der in letzter

Instanz seinerseits auf das allgemeine vertragsmäßige Verhältniß der

Geschlechtsgenossenschaft zurückgeht. Sie sind, für uns gleichviel

ob Verwandte oder Fremde, nach Erkenntniß ihrer gleichen nationalen

Eigenthümlichkeit zusammengetreten, um sich zu halten wie ein Volk von

Brüdern, und Ordnung unter sich zu schaffen durch einen wie den Vater

geehrten Beamten. Diesem schenken sie nicht geringes Vertrauen, sie

unterwerfen seiner Aufsicht und Leitung ihr Dasein in allen seinen

Aeußerungen, aber an allen Punkten bleibt ihr Bewußtsein klar darüber,

daß die Kraft seiner Herrschaft nicht von ihm selbst, sondern von

dem freien Willen der Gemeinde ausgeht. Schlägt den Burgundern der

Krieg oder die Ernte fehl, so verliert der Hendine sein Regiment.

Recht im Gegensatze zu den spätern Monarchien erhalten die Fürsten

Ehrengeschenke, aber kein Untergebener erkennt die Zwangspflicht irgend

einer Abgabe an. Nicht ein Königs-, sondern ein Volks- und Dingfrieden

enthält die Bürgschaft für die allgemeine Ordnung, und selbst von

jener besonderen Art des Friedens, die an die Person und das Amt des

Fürsten geknüpft wäre, zeigt sich keine Meldung in dieser frühesten

Zeit, es wäre denn, daß man Vorgänge, wie z. B. Beda _V._ 11 berichtet,

hierher ziehen wollte, wo ein Häuptling eine Dorfschaft ausrottet, weil

ihre Bewohner die Geistlichen getödtet, obgleich sie auf dem Wege zu

dem Fürsten begriffen waren. Aber hier liegt die Annahme eines bloß

gewaltsamen Aktes ebenso nahe wie eines rechtlich geheiligten, während

umgekehrt die höhere Befriedung der Volksversammlungen gar nicht in

Abrede gestellt werden kann.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 6 / 40 段