Zeit ist vielfach gestritten worden, da die einzelnen Angaben sehr
erhebliche Verschiedenheiten des factischen Bestandes zeigen, und
im Allgemeinen die Dürftigkeit der Ueberlieferung mannichfaltigen
Vermuthungen erwünschten Spielraum gestattet. Außer Frage steht
zunächst, daß Cäsar die Bezeichnung Pagi bei keltischen Stämmen z.
B. den Helvetiern, auf ungleich größere Verbände anwendet als bei
germanischen. Zieht man dann seinen Bericht über die Sueven, wie er
die Chatten nennt, in Betracht, so ist vor Allem zu bemerken, daß
er selbst die Notiz, sie hätten hundert Pagi gezählt, als ein ihm
zugekommenes Gerücht bezeichnet, während er die sonstigen Angaben
über ihr Kriegswesen als sichere Thatsachen meldet. Es zeigt sich
hier aber sogleich, daß mit den letztern der Inhalt jenes Gerüchtes
nicht zusammen bestehen kann: denn der Pagus hat 2000 waffenfähige
Männer, was eine Bevölkerung von mindestens 10,000, vielleicht 12,000
Menschen voraussetzen, und mithin für hundert Pagi einen Bestand
von nahe anderthalb Millionen Köpfen ergeben würde. Das Gebiet aber
der Chatten, wie es Zeuß mit einleuchtender Genauigkeit nach den
Quellen abgegrenzt hat, ist auf rund 250 deutsche Quadratmeilen zu
berechnen[68]; der Pagus also hätte 2½ Quadratmeilen an Areal und somit
eine Volksdichtigkeit von nahe 5000 Menschen auf die Quadratmeile,
woran offenbar unter den damaligen Verhältnissen, bei der Dürftigkeit
des Ackerbaus und der Ausdehnung der Wälder und Sümpfe, gar nicht zu
denken ist[69]. Das Gerücht von den hundert Pagi ist also abzulehnen.
Dagegen erfahren wir, daß Tiberius einen Theil der Sigambern, 40,000
Köpfe, am linken Rheinufer angesiedelt hat; es zeigt sich weiter, daß
sie dort zwischen Rhein und Maas den Landstrich von Gelduba bis Rindern
inne haben, einen Bezirk von 30 bis 35 Quadratmeilen[70]. Dies ergibt
eine Volksdichtigkeit von etwa 1200 Köpfen auf die Quadratmeile, und
nach diesem Maaße ein Areal von ungefähr 10 Quadratmeilen für den Pagus
zu Cäsar’s Zeit.
Cäsar berichtet nun weiter, daß bei den Sueven jährlich wechselnd die
Hälfte der dienstfähigen Mannschaft ausrückte, also etwa 8 bis 10
Procent der Bevölkerung, nach unsern Begriffen ein ganz colossales
Aufgebot[71]. Ferner meldet er, daß in dem 120,000 Mann zählenden
Heere des Ariovist 6000 Reiter und ebenso viele denselben beigegebenen
auserlesene Fußkämpfer gewesen, so daß also diese Elitetruppe mit der
Reiterei zusammen ein Zehntel des kämpfenden Heeres gebildet hätte.
Ich sehe keinen Grund gegen die Vermuthung, daß diese Verhältnisse bei
allen Germanen die regelmäßigen waren, zumal die angegebene Mischung
von Reiterei und leichtem Fußvolk sowohl im ersten wie im vierten
Jahrhundert ausdrücklich bezeugt wird[72]. Nun sagt Tacitus, Germ.
c. 6, die Zahl dieser auserlesenen Fußkämpfer betrage ein Hundert
für jeden Pagus[73], und diese, ursprünglich nur als Zahl gemeinte
Bezeichnung sei jetzt ein Ehrenname geworden[74]. Die Elitetruppe
also des Gaues betrug im Durchschnitt 100 Mann; ebenso viele Reiter
waren vorhanden; beide zusammen bildeten ein Zehntel der waffenfähigen
Mannschaft, die also wieder ganz wie bei Cäsar auf 2000, und damit die
Bevölkerung des Pagus auf 10 bis 12,000 Köpfe sich stellen würde. Wie
zu Cäsar’s Zeit hätten wir ein durchschnittliches Gebiet von etwa zehn
Quadratmeilen für den Pagus anzunehmen.
Diese statistischen Vermuthungen machen natürlich nicht den Anspruch
auf zwingende Sicherheit. Denn jedes ihrer Momente beruht zwar auf
einem bestimmten Quellenzeugniß, mehrere der letztern aber werden
nur in Bezug auf einzelne Vorkommnisse gegeben, und wir werden nicht
ausdrücklich belehrt, ob wir in ihrem Inhalte allgemeine und bleibende
Einrichtungen zu sehen haben. Indessen wird auch das Gegentheil
nirgend ausgesprochen, und die eben versuchte Combination läßt, so
weit ich sehe, kein vorhandenes Zeugniß unberücksichtigt, setzt sich
mit keinem derselben in Widerspruch und stößt im Ergebniß auf kein
sachliches Bedenken. Daß uns in späterer Zeit Gaue und Centen in
sehr verschiedener Größe begegnen, daß auch der Gegensatz von Gau
und Cent und Dorf dann oft genug als ein flüssiger erscheint, eine
große Cent zur Grafschaft wird oder auch in mehrere kleinere Centen
zerfällt, steht unserer durchschnittlichen Angabe nicht im Wege. Aus
mittelalterlichen Urkunden und Weisthümern hat Thudichum zahlreiche
Beispiele von Centenen auf deutschem Boden nachgewiesen, deren
Bevölkerung gar nicht weit unter dem vorher bezeichneten Durchschnitt
zurück bleibt, wenn auch bei gesteigertem Anbau der Umfang des Areals
kleiner geworden ist. Der Gau Wettereiba, dessen Territorium auf 70 bis
80 Quadratmeilen zu veranschlagen ist, zerfiel in zehn Landgerichte
oder Centen, deren durchschnittliche Größe sich also auf 7 bis 8
Quadratmeilen stellt. Das Landgericht Lützelau im Rheingau umfaßte im
Jahre 1625 zwanzig Dörfer mit 2575 Häusern oder Familien, also einer
Bevölkerung von etwa 12000 Seelen; 1497 hatte die Cent Großgerau 16,
die Cent Umstadt zu derselben Zeit 27 Dörfer; die Gogerichte zu Herford
und Medebach zählten jedes 15 Pfarreien. Dabei zeigen die Urkunden, daß
viele Centenen im 15. Jahrhundert nicht mehr die ursprüngliche Größe
besaßen, einzelne Dörfer abgerissen, andere neu zugelegt waren. Im
Alterthum wird es nicht anders gewesen sein; bei wachsender Volkszahl
wird man die Stärke der Heerschaar und der Elitetruppe, so wie die
Zahl der Dörfer vermehrt und damit vielleicht aus einem Geschlechte
mehrere gebildet haben. Dann galt wieder das Wort des Tacitus: was
einst Zahl war, ist jetzt Name geworden; immer bleibt der Schluß
bestehen, daß ursprünglich die Zahl wirklich auch Zahl gewesen, daß
bei einer germanischen Ansiedlung der Umfang des Pagus möglichst auf
hundert Geschlechter bemessen wurde[75]. Wenn es eine Ehre war, zu der
Schaar der Auserlesenen zu gehören, so liegt die Annahme nahe, daß
jedes Geschlecht aus die Ehre Anspruch machte, in derselben vertreten
zu sein, und somit die Zahl der Geschlechter der Zahl der Auserlesenen
entsprach. Ebenso wenn Tacitus berichtet, daß den Gaufürsten im
Centgericht hundert Gefährten unterstützten, scheint die Vermuthung
begründet, daß diese Berather die Vertreter oder Häupter der im Pagus
angesiedelten Geschlechter, daß deren also der ursprünglichen Regel
nach eben hundert waren, und wir mithin berechtigt sind, den Pagus als
eine Hundertschaft zu bezeichnen.
Als das typische Bild einer germanischen Niederlassung der ältesten
Zeit würde sich aus diesen Daten Folgendes ergeben. Hundert
Geschlechter treten zu einer Centene zusammen, welche auf eine
Bevölkerung von 10,000 bis 12,000 Seelen 2000 wehrhafte oder 1000
ausrückende Männer zählt, so daß auf das Geschlecht durchschnittlich
zwanzig waffenfähige oder zehn ausrückende Männer und hundert bis
hundert zwanzig Köpfe fallen. Weitere Zahlengruppen zeigen sich in
dieser Zeit nicht. Die Decanien oder Teothunge sind nachweislich
späteren Ursprungs, und wenn bei den gothischen Völkern im fünften
Jahrhundert Chiliarchen oder Millenarier erwähnt werden, so folgt
daraus für die altgermanische Zeit mit nichten die Existenz einer über
den Centenen stehenden Tausendschaft: nach den obigen Daten führt
gerade der Hundertfürst im Heere tausend Mann. Die Zahl der Centenen
innerhalb einer Civitas wechselt nach der Größe der Völkerschaft;
ist die letztere sehr bedeutend, so kann, wie es Tacitus von den
Lygiern, Rimbert von den Suionen meldet, der Fall eintreten, daß
sie sich zunächst in mehrere Civitates gliedert. Denn bei der
geringen Volksdichtigkeit würde es dort unmöglich sein, aus dem weit
ausgedehnten Territorium regelmäßige Versammlungen der gesammten
Volksgemeinde zu Stande zu bringen.
Noch ist eines Einwandes zu gedenken, der sich vielleicht gegen
diesen Punkt unserer Anschauungen erheben möchte, ich meine den
Contrast zwischen der oben angenommenen geringen Dichtigkeit der
germanischen Bevölkerung und den zahlreichen römischen Aussagen über
die colossalen Menschenmassen, mit welchen die Germanen die römischen
Grenzen und Provinzen bedrängen. Einer großen Reihe dieser Aussagen
wird nun wohl niemand im Ernste irgend welches Gewicht beilegen, den
Berichten nämlich über die Zahl der Streiter, der Gefallenen oder
Gefangenen in einzelnen Schlachten, wo der prahlerische Bulletinstyl
auf den ersten Blick erkennbar ist. Aber auch wo Ammian und A. mit
einer Art von Entsetzen über die unermeßliche und unerschöpfliche
Volksmenge Germaniens reden, darf der den römischen Verhältnissen
entnommene Maaßstab nicht vergessen werden. Man kennt die grauenvolle
Entvölkerung und Verarmung der Provinzen, der keine Maaßregel einzelner
Kaiser Einhalt zu thun vermochte, da sie die nothwendige Folge des
ganzen Verwaltungssystems war. Dabei wurde die Landesvertheidigung
ausschließlich von dem stehenden Heere geführt, von irgend welchen
Einrichtungen, die mit Volksbewaffnung, Landwehr oder Landsturm
verglichen werden könnte, zeigt sich so gut wie keine Spur[76]. Das
Heer bestand nun in der besten Zeit des Kaiserthums aus dreißig
Legionen und deren Auxilien, von welchen meist sechzehn die lange
Grenze von der Rhein- bis zur Donaumündung gegen Germanen und
Sarmaten zu decken hatten. Ursprünglich war das eine Streitmacht von
etwa 190,000 Mann, die aber höchst wahrscheinlich seit dem dritten
Jahrhundert die einst etatsmäßige Stärke nicht mehr erreichte. Da
andrerseits das als Germanien von Tacitus bezeichnete Territorium ohne
Frage auf wenigstens 10,000 Quadratmeilen angeschlagen werden kann,
so würde nach der oben angenommenen Volksdichtigkeit die Bevölkerung
auf zwölf Millionen zu berechnen sein, was eine Zahl von ungefähr 2¼
Million waffenfähiger Männer ergäbe. Wenn davon, wie es Cäsar von
den Sueven meldet, die Hälfte ausrückte, so sahen sich die römischen
Heere einer achtfachen, wenn auch nur ein Viertel, einer vierfachen
Überzahl gegenüber. Falls aber ganze Völkerschaften ihre Wohnsitze
aufgaben, um sich neue Ansiedlung auf römischem Boden zu erzwingen, und
hiermit jeder erwachsene Mann auch als Kämpfer thätig wurde, so mußte
sich das schreckenvolle Bild der deutschen Massen für das römische
Auge geradezu in das Grenzenlose steigern. Es war also, nach moderner
Redeweise ausgedrückt, die Überlegenheit der allgemeinen Dienstpflicht
über ein kostbares und deshalb kleines Heer von Berufssoldaten, wodurch
die römischen Zeugnisse über die germanische Volksmenge hervorgerufen
wurden. Die Disciplin und Technik der Legionen hielt durch mehrere
Jahrhunderte hindurch das Gleichgewicht aufrecht: als die Germanen
allmälich auch diese Vorzüge dem Gegner abgelernt hatten, war dessen
Ueberwältigung entschieden.
Wir denken uns also zu Cäsar’s Zeit die deutsche Völkerschaft in
Centenen und diese wieder in Geschlechter abgetheilt. Zur nächsten
Vergleichung und Erläuterung dienen die Berichte über die sächsischen
Zustände vor Karl dem Großen. _Non habent regem antiqui Saxones,
sed satrapas plurimos suae genti praepositos_ (Beda _V._ 11), wo
Schaumann’s Erklärung, die Satrapen seien die Freien, ein jeder von
seinen Liten umgeben, wohl kaum einer besondern Widerlegung bedarf.
Wahrscheinlich aus Beda schöpfte der _poeta Saxo_, der nach einigen
Bruchstücken aus Einhard’s _Vita Car._ und _ann._ von V. 21 fortfährt:
_quae nec rege fuit saltem sociata sub uno,
sed variis divisa modis plebs omnis habebat
quot pagos tot pene duces_.
Mit diesem ist dann wieder fast wörtlich gleichlautend Hucbald in der
_vita S. Lebuini_: _in Saxonum gente inerat ... neque terreni alicuius
regis dignitas_ (es folgt dann ein Fragment aus Nithard), _pro suo
vero libitu, consilio quoque ut sibi videbatur prudenti, singulis
pagis principes praeerant singuli_. Das Verhältniß dieser Aussagen
zu einander scheint aber so zu stehen, daß Beda das hohe Alter des
Zustandes und der Poeta die Glaubwürdigkeit Hucbald’s feststellt: für
dessen fernere Quellen, vor Allem für seine Ueberlieferung von Lebuin,
ist es entscheidend, daß deren Angaben über Sachsen genau zu dem hier
gewonnenen Bilde passen. Die Größe der sächsischen _pagi_ ist uns
im Allgemeinen bekannt; wir wissen, daß sie nicht mit den Gauen der
Karolinger, sondern mit jenen der taciteischen Zeit zu vergleichen
sind: Beda’s Satrapen oder Ealdormen, wie König Aelfred den Ausdruck
übersetzt, stimmen also ganz zu Cäsar’s _principes_. Nicht bloß durch
privat- und personenrechtliche Vorzüge, durch erlauchte Ahnen etwa
oder großen Grundbesitz, sind sie zu der Leitung der Civitas berufen,
sondern durch die öffentliche Stellung, die sie schon vorher im _pagus_
oder der _regio_ inne haben. Die Forschung ist also zunächst auf
diesen engsten Kreis zu beschränken: wir versuchen uns in die ersten
und einfachsten Anfänge des staatlichen Lebens zu versetzen, und uns
das Bild einer hier erwachsenden Herrschaft in seinen Grundzügen zu
vergegenwärtigen.
Das Erste, was uns entgegentritt, ergibt sich aus der Natur der Sache
sowohl, als aus der Betrachtung jeder uns bekannten Urgeschichte,
die Zahl der öffentlichen Behörden ist eben so gering als ihre
Wirkungskreise umfassend und ohne begriffsmäßige Abgrenzung gegen
einander. Der äußere Umfang des Staates ist beschränkt, noch sind aus
keiner höhern Cultur schwer zu einende Sonderinteressen hervorgegangen,
die Geschäfte sind also weder verwickelt noch weit aussehend. Der
Sinn des Volkes ist bezeichnet durch die Auffassung des Gemeinwesens
als erweiterter Familie: so ist es natürlich, daß der einmal berufene
Vorstand die allgemeinen Angelegenheiten ebenso nach allen Seiten hin
ordnet und leitet, wie der Familienvater die Zustände des Hauses.
Personen und Sachen stehen gleich sehr unter seiner Aufsicht, denn
eine abstracte Sonderung derselben ist auf dieser Culturstufe noch
undenkbar; er vereint die Leitung der Rechtspflege und der Verwaltung,
wie der älteste Prätor in Rom und die Schöffen und Richter des ältern
Städtewesens im Mittelalter. Nach Außen handelt er für seine Genossen,
ein Phylobasileus im vollständigsten Sinne, den andern Menschen
gegenüber wie den Göttern; er ist Richter und Priester und König,
nur daß er durch alle diese Würden weniger die Herrschaft als die
Vertretung seiner Geschlechtsfreunde gewinnt.
Hier liegt nun der Gedanke nahe, daß eine solche Häufung verschiedener
Amtsbefugnisse in einer Hand sehr bald dem fürstlichen Inhaber eine
unumschränkte Herrschergewalt über alle Angehörigen hätte geben
müssen. Das Vorbild der Familie, nach welchem der Staat geordnet ist,
könnte beim ersten Anblick in dieser Vorstellung bestärken: unbedingt,
wie der Vater über seine Kinder, herrsche der Nachfolger desselben
über die Genossen seiner Hundertschaft. An Vertretern einer solchen
Ansicht hat es nicht gefehlt, wie nachdrücklich auch jedes Wort der
taciteischen Berichte dagegen Verwahrung erhebt, wie wenig auch das
Muster der Familie, richtig verstanden, dafür Zeugniß ablegt. Wohl
gebietet der Vater seinen Kindern, denn er hat sie erzeugt, ernährt,
erzogen. Aber wenn er stirbt und die erwachsenen Söhne die Haus-
und Heerdgemeinschaft fortsetzen wollen, so ist jeder von ihnen
gleichen Rechtes mit dem andern, und wenn sie dem ältesten Bruder
die Leitung der Geschäfte übertragen, haben sie es in der Hand, sich
Aufsichtsrechte bei allen und Entscheidung bei den wichtigeren Fragen
vorzubehalten. Dies gilt um so mehr, je weiteren Umfang der Verband
gewinnt, je mehr der Glaube an gemeinsame Abstammung lediglich zur
Form des Bewußtseins nationaler Eigenartigkeit wird. Der Älteste
leitet dann noch immer alle Geschäfte der Genossenschaft, wie einst
im engern Kreise das Familienhaupt: aber er steht nicht mehr wie der
Vater zu den Kindern, sondern wie der Bruder zu den Brüdern, der
Oheim zu den Vettern, der Erste unter Gleichen[77]. So zeigt sich uns
bei Tacitus die Stellung des Fürsten zu der Gemeinde. Er vereinigt
allerdings gerichtliche, priesterliche, kriegerische Befugnisse, und
hat in diesem Sinne ein ganz fürstliches und patriarchalisches Ansehen.
Aber bei dem Vertrage, auf welchem seine Stellung ruht, hat in allen
diesen Zweigen die Gemeinde die eigentliche Herrscherfülle sich mit
größter Entschiedenheit vorbehalten: wir werden es unten im Einzelnen
nachweisen und bemerken hier nur im Allgemeinen, daß im Gerichte der
Älteste leitet und die Gemeinde den Ausschlag gibt, daß er im Heere
mehr durch Beispiel als durch Zwangsgewalt wirkt, daß zu keiner Zeit
eine eigentliche Theokratie in Deutschland durchgesetzt worden ist.
Trotz der Vereinigung so vielfacher Aemter in derselben Hand hat der
Geist des Volkes dafür gesorgt, daß eine im Privatleben wohl befugte
Allgewalt in die Kreise des Staates an keiner Stelle eindringe.
Eine andere Ansicht legt auf das Moment der Abstammung weniger
Gewicht, und geht dafür von der vermögensrechtlichen Seite aus.
Am bestimmtesten, meines Wissens, hat sie neuerlich Leo in dem
Commentar zu den Rectitudines ausgesprochen: die Gaufürsten bei Beda
sind ihm die Eorle und Hlaforde, d. h. die Grundherren ihrer Gaue:
sie beherrschen die dort Ansässigen vermöge des Eigenthums an Grund
und Boden, an welchem außer ihnen kein Anderer in ursprünglicher und
ungeschmälerter Weise Antheil hat. Seinen Beweis, soweit er sich
auf die Analogie der angelsächsischen Zustände gründet, werden wir
später untersuchen. Ueber die Ansicht der Deutschen in ältester Zeit
habe ich oben nach Cäsar und Tacitus schon geredet: sie besitzen ein
vielfach gegliedertes Gemeinwesen, ehe sie den Begriff des privaten
Eigenthums an Grund und Boden irgendwie kennen. Die Herzoge und
Hundertfürsten, also die Behörden des ganzen Volkes, weisen zunächst
den Hundertschaften und innerhalb dieser den Geschlechtern einem
jeden einen gesammten District an: und nur so viel diese Uebertragung
gewährt, so viel Recht hat der Einzelne an der ihm zufallenden Quote.
In diesem Zusammenhange haben wir noch den Einwand zu beseitigen,
gerade hier handele, wie bei einzelnen gälischen Stämmen, wo ähnliche
Landvertheilungen Statt finden, der Princeps als Eigenthümer des
Bodens, und besitze als solcher die Gewalt, womit er die _gentes
cognationesque hominum anno post alio transire cogit_. Dem widerspricht
zunächst die vorher erwähnte Souverainität der Gemeinde in allen
andern Gebieten des öffentlichen Lebens: es widerspricht Cäsars Wort:
_neque quisquam_ (also auch des Princeps nicht) _agri modum certum
aut fines habet proprios_: es widerspricht die allgemeine Fassung des
Berichtes bei Tacitus: _agri ab universis_ (nicht vom Princeps) _in
vices occupantur, quos mox inter se secundum dignationem partiuntur_.
Den Abschluß gibt aber in höchst einleuchtender Weise die spätere
Zeit, wo ganz unzweifelhaft eine wahre Monarchie existirt, und nach
Leo’s Ansicht der König als _landhlaford_ im umfassendsten Sinne
betrachtet werden müßte. Aber es zeigt sich an keiner Stelle eine
Spur davon; wie gesagt, auf die Angelsachsen werde ich zurückkommen,
und hebe hier nur zwei höchst unzweideutige Fälle hervor. Wie wäre
der Unwille der Odalbonden über Harald Schönhaar begreiflich, wenn
die Grundherrlichkeit des Fürsten als urgermanischer Grundsatz gelten
könnte? Daß man die Odalbonden nicht mit den Ältesten, sondern mit
den Freien der frühern Zeit vergleichen muß, ist an sich klar: nun
betrachten sie es als die größte Umwälzung, wenn Harald erklärt,
er habe ein Obereigenthum an allem Odal; er stört nicht einmal
den Besitzstand, sondern legt nur eine Abgabe auf und ändert das
Veräußerungs- und Erbrecht (nach Dahlmann’s Erklärung). Aber gegen den
Grundsatz und gegen seine Anwendungen erhebt sich der einstimmige Sinn
der Nation. Eine vollkommene Parallele dazu erscheint in dem zweiten
Falle, in dem von der Unterjochung eines Volkes durch einen fremden
Herrscher die Rede ist, also bei Leo’s Ansicht die Entstehung eines
königlichen Obereigenthums fast nothwendig eintreten müßte. Karl der
Große, meldet _Anon. vita Ludov._ 24, nahm den Sachsen und Friesen
wegen ihrer Treulosigkeit das _jus paternae hereditatis_. Funk erklärt
es dahin, seitdem habe es bis auf den Widerruf unter Ludwig dem Frommen
in jenen Ländern kein Alode mehr, sondern nur Beneficien gegeben;
Eichhorn, dem dies mit Recht unwahrscheinlich dünkt, beschränkt die
Aussage ohne Befugniß auf die Exilirten von 804, auf die Einwohner von
Transalbingien und Wigmodien (_Einh. a. c._), und glaubt für diese an
wirkliche Einbuße ihres Vermögens. Allein der Anonymus redet von allen
Sachsen und Friesen einer- und andererseits allein von erbrechtlichen
Gewohnheiten, und nach meiner Meinung irrt Funk nur über die
Beschaffenheit des neu eingeführten Rechtes. Das Recht des Ethel, über
welches Titel 15 und 17 des sächsischen Gesetzes und die friesischen
Aufzeichnungen dürftige aber durch die Parallele des nordischen Odal
leicht zu erläuternde Aufschlüsse geben, hat Karl suspendirt[78], wie
Harald das Odalsrecht, um die Abgeschlossenheit der Geschlechter zu
brechen und die Eigenthümer nicht zu berauben aber zu vereinzeln. Von
einer Anmaßung des Eigenthums selbst durch den König ist hier gar keine
Rede, so wie sie bei Harald nur als neue und leere Form auftritt.
In der ältesten Zeit also erscheint auch dem Grund und Boden gegenüber
die Gesammtheit der Gemeinde als herrschend und ordnend, die
Aeltesten handeln nur als die Organe dieses Willens, der in letzter
Instanz seinerseits auf das allgemeine vertragsmäßige Verhältniß der
Geschlechtsgenossenschaft zurückgeht. Sie sind, für uns gleichviel
ob Verwandte oder Fremde, nach Erkenntniß ihrer gleichen nationalen
Eigenthümlichkeit zusammengetreten, um sich zu halten wie ein Volk von
Brüdern, und Ordnung unter sich zu schaffen durch einen wie den Vater
geehrten Beamten. Diesem schenken sie nicht geringes Vertrauen, sie
unterwerfen seiner Aufsicht und Leitung ihr Dasein in allen seinen
Aeußerungen, aber an allen Punkten bleibt ihr Bewußtsein klar darüber,
daß die Kraft seiner Herrschaft nicht von ihm selbst, sondern von
dem freien Willen der Gemeinde ausgeht. Schlägt den Burgundern der
Krieg oder die Ernte fehl, so verliert der Hendine sein Regiment.
Recht im Gegensatze zu den spätern Monarchien erhalten die Fürsten
Ehrengeschenke, aber kein Untergebener erkennt die Zwangspflicht irgend
einer Abgabe an. Nicht ein Königs-, sondern ein Volks- und Dingfrieden
enthält die Bürgschaft für die allgemeine Ordnung, und selbst von
jener besonderen Art des Friedens, die an die Person und das Amt des
Fürsten geknüpft wäre, zeigt sich keine Meldung in dieser frühesten
Zeit, es wäre denn, daß man Vorgänge, wie z. B. Beda _V._ 11 berichtet,
hierher ziehen wollte, wo ein Häuptling eine Dorfschaft ausrottet, weil
ihre Bewohner die Geistlichen getödtet, obgleich sie auf dem Wege zu
dem Fürsten begriffen waren. Aber hier liegt die Annahme eines bloß
gewaltsamen Aktes ebenso nahe wie eines rechtlich geheiligten, während
umgekehrt die höhere Befriedung der Volksversammlungen gar nicht in
Abrede gestellt werden kann.