nach Phylen und Phratrien geordnet werden läßt, damit die Phyle der
Phyle und die Phratrie der Phratrie beistehe, wenn wir uns der ältesten
Einrichtungen des athenischen und des römischen Gemeinwesens erinnern,
wenn uns Appian von den Illyriern berichtet, daß sie keine Städte,
keine gemeinsame Berathungen, keine Herrscher über Alle gehabt, sondern
Feldfluren und Dörfer nach Geschlechtern bewohnt haben[56], wenn wir
über die Anfänge der slavischen Staaten Nestor’s Wort vernehmen, daß
jeder Fürst mit seinen Geschlechtern abgesondert für sich gewohnt
habe, oder die Meldung, daß die bulgarischen Slaven aus sieben
Geschlechtern bestanden hätten, und dazu Prokop’s Schilderung[57] von
dem demokratischen Grundcharakter der slavischen Stammverfassung: so
erhellt uns auch auf europäischen Boden die Fortpflanzung derselben
Lebensformen, die wir in Asien in den Ursitzen der Arier auf beiden
Seiten des Paropamisus wahrgenommen haben. Es handelt sich um
Einrichtungen, welche, allen Zweigen des großen arischen Völkerkreises
gemeinsam, auf die ersten Ursprünge des socialen und politischen
Daseins zurückgehen. Sie dauern bei den einzelnen Nationen fort während
der großen Wanderungen, welche die einen in die Ebenen des Ganges, die
andern an die Ufer des Rheines führten, werden im Einzelnen weiter
gebildet und umgestaltet, der Natur der Sache nach in mannichfachen
Verschiedenheiten, bewahren aber in der Hauptsache den ursprünglichen
Charakter; bis nach Erlangung fester Wohnsitze, Entstehung des
Sondereigens und Einwirken neuer Culturaufgaben die alten Formen gelöst
und in allmählichem Uebergange politische Institutionen höherer Ordnung
gebildet werden. Es müßte nun wunderbar zugegangen sein, wenn unter
allen arischen Völkern allein die Germanen von Anfang an unter anderen
Verfassungen gelebt, oder die gentilicische bereits auf ihrem Zuge von
Iran bis zur Ostsee oder zum Rhein abgestreift hätten. Nein, um dies zu
glauben, müßten schlechthin zwingende Momente oder positive Zeugnisse
für eine so singuläre Erscheinung beigebracht werden. Da diese aber
völlig fehlen, da im Gegentheil bei den Germanen wie bei den vedischen
Ariern die Begriffe des Dorfes und des Geschlechtes zusammen fielen,
da die Fara ebenso die Abtheilung des Heeres wie die Besitzerin der
Feldmark war, so sind wir nicht bloß befugt, sondern genöthigt, bei den
Deutschen eine gleichartige Urverfassung, und nach der Erlangung fester
Wohnsitze einen langsamen Uebergang zu territorialen Ordnungen wie bei
Indern und Persern, Griechen und Wenden anzunehmen.
Wilken[58] und Zimmer waren also durchaus berechtigt, jene indischen
und afghanischen Einrichtungen mit den Deutschen der ältesten Zeit in
Vergleichung zu setzen, und die einen aus den andern zu erläutern.
Wenn Waitz[59] ohne nähere Begründung decretirt, es heiße ganz und
gar die altdeutsche Verfassung verkennen, indem man diese bei den
Afghanen wiederfinde, wenn er dann hinzufügt, auch meine frühere
Ausführung ergebe doch nur Verschiedenheiten, so kann ich dies nur
zugeben für die altgermanische Verfassung wie er sie sich denkt, aber
nicht wie sie in Cäsar’s und Tacitus Berichten vorliegt. Er räumt
dann ein, daß Spiegel die Grundzüge der iranischen Verfassungen als
indogermanisch nachgewiesen habe; ich denke, daß damit alles für die
richtig gestellte Aufgabe Erforderliche geleistet ist. Denn Niemand
wird es einfallen, die nothwendige Verschiedenheit in der Gestaltung
der einzelnen Rechtsinstitute am Indus und an der Ostsee in Zweifel zu
ziehen. Es ist z. B. gewiß etwas ganz Anderes, wenn die Afghanen das
Wergeld nach der Zahl der zu liefernden Frauen, die Germanen nach jener
der zu stellenden Rinder normiren; darum aber bleibt doch bestehen,
daß der das ganze Strafsystem beherrschende Begriff des Wergeldes und
der Compositionen bei beiden stammverwandten Nationen derselbe ist,
daß also, wo es auf die richtige Auffassung dieses Rechtsinstitutes
ankommt, allerdings eine gegenseitige Erläuterung Statt finden kann.
Ueberhaupt wo die speciellen Zeugnisse lückenhaft oder vieldeutig
sind, werden wir berechtigt sein, den einzelnen Vorgang aus dem
Gesammtcharakter des ganzen Zustandes, und diesen aus der Vergleichung
mit den sonstigen arischen Nationen näher zu veranschaulichen.
Bei den Germanen sahn wir, daß die Dorfgemeinden Geschlechtsverbände,
und die Geschlechter zugleich auch Heertheile waren. Sollte auf den
höhern Stufen ein anderes System geherrscht haben, sollten nicht auch
hier Spuren der gentilärischen Auffassung anzutreffen sein?
Es zeigt sich ein ähnliches Verhältniß wie bei den Indern. Nach der
Darstellung des Tacitus zerfällt die Völkerschaft in Gaue, diese in
Dörfer, ganz entsprechend den indischen Zuständen. Das Dorf, wie
gesagt, ist die Ansiedlung eines Geschlechts; der Gau setzt sich also
aus einer Anzahl von Geschlechtern zusammen, jedoch aus demselben
Grunde wie in Indien fehlt uns ein allgemeines, jeden Zweifel
ausschließendes Zeugniß, daß diese Geschlechter unter einander sich
wieder als Zweige einer weiteren Sippe betrachteten, und demnach der
Gauverband ebenfalls wie die Dorfgemeinde gentilicischen Charakter
hatte. Immerhin finden sich aber einige Aussagen, die ohne willkürliche
Umdeutung sich nur in diesem Sinne erklären lassen. Eunapius (S. 85)
berichtet, von dem Volke der Thervingen seien nach der Niederlage
gegen die Hunnen unzählige Phylen mit ihren Priestern, Priesterinnen
und Fürsten über die Donau geflüchtet. Unter dem Ausdrucke Phylen
einzelne Geschlechter zu verstehen erscheint nicht zulässig bei der
Angabe, eine jede habe ihre Priester und Priesterinnen mitgeführt[60];
daß der Autor aber dabei an ganze Völkerschaften gedacht, ist
ausgeschlossen durch die unzählige Menge derselben: es kann sich
also nur um Verbände der mittleren Ordnung, um taciteische _pagi_
oder Hundertschaften handeln, welche hier als größere gentilicische
Verbände, als Phylen, bezeichnet werden. Allerdings ist es richtig, daß
das spätere Griechenthum auch φυλαὶ τοπικαί kennt, nach dem einfachen
Grunde, daß dort die Stammgenossen zusammen wohnten: jedoch scheint
mir deutlich, daß, wo nicht bestimmte Gegengründe vorliegen, das Wort
in seinem ursprünglichen und normalen Sinne zu fassen und demnach hier
die gothischen Phylen für gentilicische zu halten sind. Weiterhin
erzählt Zosimus _IV._ 56, daß die Führer der gothischen Phylen über die
gegen die Römer zu beobachtende Politik gestritten hätten, und wieder
Eunapius S. 52 weiß unter Theodosius von neuen Gothenschaaren; als das
gothische Volk von den Hunnen gedrängt wurde, sagt er, kamen die durch
Ruhm und Geschlecht hervorragenden Führer der Phylen herüber. Einige
andere Fälle, wo eine kleine Völkerschaft weiterhin in einen größern
Verband eintritt und dann in demselben als königliches Geschlecht und
mithin als eine große Sippschaft erscheint, werde ich in einem späteren
Zusammenhang erörtern, und darthun, wie die darüber vorliegenden
Berichte auf keine andere Weise sich leichter als auf dem Boden des
Geschlechterstaats erklären lassen.
Endlich, wieder wie bei den indischen Ariern haben wir auch bei den
germanischen positive Angaben, daß der größte der politischen Verbände,
die Völkerschaft, als eine weite Familie betrachtet wurde. In diesem
Sinne hebe ich zunächst den Sprachgebrauch eines Volkes hervor, der,
wie wenige andere, sich von fremden Zusätzen rein gehalten hat, den
angelsächsischen. Man weiß, daß ihm die richtige Ansicht des Begriffes
Volk keineswegs fremd war, als eines durch gleiche Eigenthümlichkeit
zusammengehaltenen Ganzen, bei welchem gleiche Abstammung nur ein
untergeordnetes und unwesentliches Moment bildet. Die Wörter _þeod_,
_driht_, _folc_ geben in ihrer etymologischen Bestimmung darüber
unzweideutigen Aufschluß, die Bedeutung gens im gewohnten Sinne ist
bei allen erst eine abgeleitete, die einer Corporation überall die
ursprüngliche. Zum wenigsten von eben so alter Anwendung ist aber
eine vierte Bezeichnung, welche so ausdrücklich wie möglich auf den
Familienverband zurückgeht, und auf dem politischen Gebiete für
alle Arten von Verbindungen, engere und weitere, gebraucht wird.
_Maegðe_ bezeichnet in den Gesetzen nichts anderes mehr als den Kreis
der natürlichen Blutsfreunde. Ganz anders aber in andern Quellen,
in frühern, wo ein alterthümlicher, in spätern, wo kein juristisch
beschränkter Sprachgebrauch vorliegt. Wo Beda von der Vertheilung
Britanniens unter die drei Völker der Sachsen, Angeln und Jüten redet,
übersetzt das die Sachsenchronik mit maegðe, Aelfred im Boethius 150
erwähnt die Gothen von scythischer Maegthe, ein älteres Menologium
nennt den h. Bartholomäus Christ’s Boten zu den indischen Maegthen. Das
Lied des Reisenden sagt V. 20:
_fela ic monna gefrägn maegðum vealdan,
sceal þeodna gehvilc þeavum lifjan,
eorl after oðrum eðle raedan,
se þe his þeodenstol geþeon ville_ –
wo das Gebiet des _þeoden_, also das _þeod_ geradezu _maegðe_ genannt
wird. Eine ganze Reihe solcher Stellen liefert Beowulf – in allgemeiner
Anwendung: (3540) König Hrothgar schirmte die Dänen vor mancher
Maegthe; (47) Skyld entriß die Methsitze vielen Maegthen – oder in
speciellerer, man möchte sagen praktischerer Fassung: (130) Hrothgar
ist tapfer, daß die theuern Magen ihm gern gehorchten, bis das junge
Volk aufwuchs, eine mächtige Maegthe; (490) Beowulf kommt fremd zu den
Dänen, der Wächter sagt, nie kamen Schildträger offener hieher, die
nicht das Losungswort der Magen wußten. In noch ganz geschichtlicher
Zeit treten kleinere angelsächsische Staaten, z. B. die Meanwaren,
unter diesem durchaus feststehenden Titel auf.
Man sieht leicht, wie enge hiermit eine andere Erscheinung
zusammenhängt, die zu sonstigen Zwecken schon oft von unsern
Forschern erörtert worden ist, die Stammbäume der Könige, die sich
in manchen Fällen unmittelbar zu Völkergenealogien erweitern. Zwar
ist es richtig, gerade der letzte Umstand, der für uns besonders
wichtig wäre, erscheint selten genug, und überhaupt, so vollständige
Völkerparentelen, Stammtafeln, in denen nicht bloß das ganze Volk,
sondern auch seine größern und kleinern Theile genealogisch eingeordnet
werden, wie sie in celtischen und orientalischen Ueberlieferungen
vorliegen, sind in deutscher Geschichte, wie deren Quellen sich einmal
erhalten haben, nicht mehr zusammenzubringen.
Indessen auf ihr früheres Dasein zu schließen, dazu scheinen mir
allerdings hinreichende Elemente vorhanden. Tuisco, Mann und seine
Söhne, theils größere Volksabtheilungen, theils einzelne Civitates
darstellend, und sicher nicht bloß als Ahnherren der Könige verehrt,
sind aus Tacitus bekannt; der Umstand, daß sehr häufig das Volk nicht
mit dem gewöhnlichen, sondern mit dem Namen des Königsgeschlechtes
belegt wird, ist sonst auch und besonders aus Beowulf zu erhärten; bei
den Angelsachsen steht wenigstens Gewissi, so wie Gaut bei den Gothen,
als Ahnherr auch des Volkes da, und ich denke, wenn Wuotan überall
jetzt in unsern Quellen der Ahnherr der Könige heißt, so würde eine
Nachricht der vormonarchischen Zeit keinen Anstand nehmen, auch ihm die
weitere Bedeutung beizulegen.
Man sage nicht, diese Erzeugnisse mythischen Spieles seien für
unsere Frage ganz unerheblich. Freilich, so unzertrennbar von jeder
Stammverfassung sind sie nicht, daß ihr Mangel als Beweis gegen jenen
Charakter des altdeutschen Staates zu gebrauchen wäre; aber wo wir
sie antreffen, da haben wir jedenfalls ein sicheres Merkmal für die
Anschauungsweise des Volkes selbst.
Wir können dies um so sicherer aussprechen, als ein fernerer Umstand
hinzutritt, der uns geradezu auf eine der wichtigsten Seiten der innern
Organisation hinführt, und welcher der einzige ist, aus dem ein sehr
bestimmtes Licht nicht bloß, mit Cäsar zu reden, auf die Civitas,
sondern auch auf die Gentes, auf die Gaue und Familien fällt, ich meine
die umfassende Bedeutung, welche alle germanische Stämme dem Begriffe
des Aeltesten beilegen. Zwar kommt er nicht oft in den ältesten Quellen
vor; indeß läßt schon Cäsar neben den Fürsten der Usipier die _maiores
natu_ für das Volk auftreten; und jedenfalls ist die Ursprünglichkeit
des Instituts in seinen spätern Entfaltungen nicht zu verkennen. Jede
Art von Herrschaft wird als _ealdordom_ bezeichnet, das Ansehen des
Königs (Monesche Glossen), die Stellung des Mannes zur Frau (Ine’s
Gesetze), ebenso wie die Oberhoheit des Bretwalda, des _ealdoran
ealdor_ über seine Vasallen, oder des Helden über die ihn begleitende
Schaar (Beowulf 723, 736, 3694). Bei den Sachsen werden die Gaufürsten
Ealdormen von König Alfred, _maiores natu_ in den _ann. Petav._, 776
genannt, ebenso bei den Baiern in den _ann. Laur._ und _Einh._ 757;
bei den Ostgothen bezeichnet Prokop gelegentlich die Vornehmen als
die πρεςβύτεροι; bei den Angelsachsen finden wir den _yldesta_ an der
Spitze des _teoþung_, den _ealdorman_ als hochgestellten königlichen
Beamten. Bei den Franken ist _senior_ oder _maior natu_ der Titel
sowohl für Adelige und Mächtige als für Vollbürger überhaupt, (so
schon _gesta Franc. c._ 38); ein hoher Hofbeamter heißt _seniscalc_,
der Aelteste der Diener. Bei den Burgundern steht der Oberpriester
als _sinistus_, als Aeltester, über die Könige erhöht an der Spitze
des gesammten Volkes. Sehen wir hier die höheren Würden des Reiches
unter diesem Gesichtspunkte aufgefaßt, so setzt sich der Ausdruck bei
den Friesen in niederen Kreisen zur Bezeichnung der Unterrichter fest
(Richthofen _s. v. aldirmon_). Uralte Behörden verschiedener Art heißen
dort geradezu Väter (_ib. s. v. atha_); die _duodecim patres_, denen
Lodbrok die dänische Rechtspflege überträgt, und den _pater patrum_
der Sachsen bei Widukind können wir anschließen, da es uns hier gerade
gar nicht auf ihren speciellen Charakter, sondern einzig auf dessen
allgemeine Grundlage ankommt. Kurz, wir sehen, es gibt kein Ansehn
irgend einer Art und irgend einer Höhe, welches in dem Lichte des
Familienbandes zu fassen, dem Germanen nicht geläufig gewesen wäre.
Aber um so mehr, wie mir scheint, drängt sich dann die Frage auf,
weshalb gerade dieser Titel so vielfach zur Bezeichnung obrigkeitlicher
Personen verwandt werde, dieselbe Frage, wie oben bei dem Erbrecht der
fränkischen Vicinen am Acker: warum würde das Communaleigenthum unter
der Form eines die Brüder ausschließenden Erbrechts angeschaut, wenn
man nicht die Commune als erweiterte Familie betrachtet hätte? Ebenso,
wenn es einmal der Brauch war, Könige, Fürsten, Priester, Beamte, kurz
Personen aller Art von politischer Machtstellung mit einem Titel zu
bezeichnen, welcher wörtlich ein Familienhaupt bedeutet, so ist der
Schluß unabweislich, daß dem germanischen Bewußtsein einst der Staat
als erweiterte Familie und die obrigkeitliche Würde als Herrschaft
in der Familie erschienen ist. Wenn neuerlich Waitz S. 92 diesen
Schluß von der entgegengesetzten Seite her zu bestreiten versucht,
durch die Erklärung, den Deutschen auf dem Continent sei der Ausdruck
Ältester für den Vorsteher einer größeren oder kleineren Abtheilung
überhaupt fremd gewesen, so ist dagegen lediglich auf die vorher
zusammengestellten Angaben von Cäsar, Ammian, Prokop, den fränkischen
Annalen zu verweisen, gegen welche Waitz nichts weiter vorzubringen
hat, als die kurze Verfügung, daß es Unrecht sei darauf Gewicht zu
legen. Mir scheint ein solches Verfahren weniger kritische Vorsicht
in der Quellenbenutzung, als willkürliches Wegschieben positiver
Zeugnisse zu sein, falls dieselben einer fertig mitgebrachten Ansicht
widersprechen.
Wenn wir den Umkreis der im Obigen vorgelegten Berichte überblicken,
so sehen wir, daß sie sämmtliche Hauptstämme der Germanen, von den
Gothen bis zu den Angelsachsen umfassen. Köpke will dagegen die
Geschlechtsverfassung zwar für die germanische Urzeit – etwa bis
auf Cäsar’s Auftreten, wie ich denke – bei allen Stämmen, weiterhin
aber nur bei dem gothischen Völkerkreise anerkennen, indem er bei
den nach Cäsar’s Eroberungen fest angesessenen Westgermanen das
Einschrumpfen jener ältesten Verhältnisse auf die privatrechtliche
Sphäre annimmt[61]. Hier hätten sich die _gentes_ zu _civitates_
zusammengeschlossen, und innerhalb dieser das politische Bewußtsein die
Formen des Geschlechterstaats gesprengt. Bei den Gothen aber sei dies
bis zum Ende des 4. Jahrhunderts nicht geschehen, weil die _civitates_
durch ein höher stehendes Königthum niedergehalten worden. Ich bekenne,
daß mir die Beweiskraft dieser Erörterung unerfindlich ist. Gerade
umgekehrt, wenn die stärkere Entfaltung des Staatsgedankens, wenn die
kräftigere Organisation eines größern Volksverbandes die politische
Bedeutung der Sippe abschwächen und beschränken mußte, so scheint es
doch einleuchtend, daß eine solche Entwicklung durch das Aufkommen
eines, wenn auch nicht allmächtigen, Volkskönigthums in höherem Grade
als durch die bloße Vereinigung der Hundertschaften zu einem _concilium
civitatis_ befördert und begünstigt wurde. Nach Köpke’s eignem
Grundsatz also wäre bei den Gothen eher als bei den Westgermanen das
Verschwinden der Geschlechtsverfassung zu vermuthen, und folglich, wenn
sie bei den Gothen noch im 4. Jahrhundert sich erhalten zeigt, sie
um so sicherer bei den Westgermanen und deren weniger centralisirten
Civitates anzuerkennen. Uebrigens ist es auch nicht einmal richtig, das
Volkskönigthum als unterscheidendes Merkmal ost- und westgermanischen
Wesens zur Zeit des Tacitus aufzufassen; die Erwähnung der beiden
friesischen Herrscher, deren Machtstellung fast mit denselben Worten
wie jene der gothischen charakterisirt wird, reicht zur Widerlegung
einer solchen Auffassung völlig aus[62].
Demnach fassen wir das Bild des ältesten Zustandes dahin zusammen.
Große Sippschaften zuweilen durch vielleicht massenhafte Adoptionen
verstärkt, sind die Besitzer der Dorfmarken und die Bestandtheile der
Heerschaar. Eine gewisse Anzahl von ihnen, die unter einander zwar
nicht mehr die Grade der Blutsfreundschaft zu zählen vermögen, aber
an die Abkunft von einem gemeinsamen Ahnherrn glauben, bilden eine
Hundertschaft. Und wieder alle Hundertschaften einer Civitas betrachten
sich als Genossen einer weiten Maegthe, als Kinder eines Blutes.
Ueberall fließt Familienrecht und Staatsrecht in einander; auch die
weiteren Verbände kennen für ihre politischen Ordnungen kein besseres
Vorbild als die Rechte und Pflichten der Blutsfreundschaft. Daraus
folgt, daß je weiter der Verband, desto lockerer auch sein Bestand
ist. Die politischen Organe der einmal zusammengetretenen Völkerschaft
haben sehr bestimmte, zum Theil sehr eingreifende Rechte: aber beim
ersten Anlaß kann sich die Gruppe der hier vereinigten Geschlechter
und Hundertschaften auflösen, eben weil jede Gemeinschaft nur in
dem Gefühle der wirklichen oder vorausgesetzten Blutfreundschaft
wurzelt, und dieses Gefühl bei dem Verbande der Civitas schwächer
ist als bei jenem des Geschlechtes. Das Staatsbewußtsein, d. h. die
Anerkennung eines herrschenden und damit einigenden Rechtes fehlt
den Germanen mit nichten: nur seine äußern Formen gestaltet es nach
dem Muster der Familienpflicht, und deshalb wirkt es stärker im
engen als im weiten Verbande. Nichts wäre verkehrter, als aus diesen
Formen auf Bandenlosigkeit der einzelnen Bürger zu schließen, und dem
germanischen Staate, wie es früher oft geschehen, nur die Rolle des
Schiedsrichters zwischen den souveränen Individuen zu überweisen.
Im Gegentheil, die Bedeutung des Individuums tritt auf dieser
Culturstufe völlig zurück vor der Macht des Geschlechts. Erst mit der
Ausbildung des Privateigenthums kommt das Recht der Individualität
zu allmälicher Entfaltung: man weiß, wie sie noch während des ganzen
Mittelalters durch die Herrschaft der Corporation auf allen Seiten
beschränkt erscheint. Im ältesten deutschen Staate ist, wer keine
Geschlechtsvettern, oder keinen Herrn und Bürgen hat, ein rechtloser
Mann.
Fußnoten:
[52] Zimmer, altindisches Leben S. 158, 160, 161.
[53] Spiegel über iranische Stammverfassung, Abh. der Münchener
Akademie 1855.
[54] Sie selbst nennen so eine jede Corporation größeren oder kleineren
Umfanges.
[55] Ilias _II._ 362.
[56] Appian Illyr. 22.
[57] _De bello Goth. III_, 14.
[58] Abh. der Berliner Akademie 1818.
[59] Verf. G. _I_^3, 93.
[60] Was sich Waitz S. 85 bei der Bemerkung denkt, die Stelle beweise
deshalb nichts für Geschlechtsverfassung, weil die Gothen sich damals
für Christen ausgegeben hätten, vermag ich nicht zu erkennen.
[61] Anfänge des Königthums bei den Gothen, 35.
[62] Entgegengesetzter Ansicht (daß Verritus und Malorix nicht für
Volkskönige zu halten), sind Erhardt und Waitz, doch ohne Gründe
anzuführen. Mir scheint es sicher, daß eben auf die Friesen die Aussage
der Germ. c. 1 geht, die Römer hätten durch ihre Kriege an den Küsten
des Oceans bisher unbekannte Völker und Könige kennen gelernt. Denn bis
zur Ostseeküste, also bis zu den Gothen und deren Nachbarn ist kein
römischer Feldherr gekommen.
[Illustration: Schlusslinie]
Zweiter Abschnitt.
Die Herrschaft der Aeltesten.
§ 1. Früheste Verhältnisse.
Wir beginnen mit Cäsar’s Worten: _VI._ 22. _Magistratus ac principes
in annos singulos gentibus cognationibusque hominum qui una
coierint, quantum et quo loco visum est, agri attribuunt et anno
post alio transire cogunt._ _VI._ 23. _In pace nullus est communis
magistratus, sed principes regionum et pagorum inter suos ius dicunt,
controversiasque minuunt._
Wer sind die _magistratus_ der erstern Stelle? Behörden niedrigern
Ranges als die Principes, ist nach der ganzen Fassung des Satzes
kaum wahrscheinlich; ohne vorauszunehmen, in welcher bestimmtern Art
_magistratus ac principes_ dem _gens et cognatio_ entspricht, müßte man
es doch eine wunderliche Redeweise nennen, wenn Cäsar in der Abstufung
der beiden Begriffe hier von dem höhern und unmittelbar daneben von dem
niedrigern anhöbe.
_In pace nullus est communis magistratus_, heißt es in der zweiten
Stelle; daß dies nicht etwa bedeutet: es gibt keine Herrschaft,
welche mehrere Civitates vereinigt – das zeigt der Gegensatz höchst
ausdrücklich, den Cäsar gleich anschließt mit der Aussage, nur
Bezirks- und Gaufürsten ordneten im gewöhnlichen Zustande die
Angelegenheiten. Die Stelle enthält ein positives Zeugniß, daß der
Begriff des Volkskönigs den damaligen Germanen fremd gewesen ist. Wenn
nun Cäsar die Gaufürsten hier als höchste Behörde im Frieden hinstellt,
dort aber dennoch höhere Behörden handelnd einführt, so bleibt nur
übrig, die _magistratus_ der ersten Stelle für die Herzoge zu halten,
von denen er _VI._ 23 sagt: _quum bellum civitas aut inlatum defendit
aut infert, magistratus qui eo bello praesint, ut vitae necisque
habeant potestatem, deliguntur_. Da die Landvertheilung sich regelmäßig
in jedem Jahre erneuerte, so konnte sie sehr leicht in die Amtsführung
eines Herzogs fallen, und nichts ist begreiflicher, als daß ein solcher
Dictator bei dieser wichtigsten innern Angelegenheit mitwirkte[63]. Die
_principes_ bleiben auf alle Fälle die einzigen regelmäßigen Behörden
in Friedenszeit.
Was ihr Machtgebiet betrifft, so habe ich früher geglaubt, _principes
pagorum_ und _principes regionum_ als Vorsteher, jene der Gaue, diese
der im Gau belegenen Dörfer unterscheiden und demgemäß auch die
Parallelstelle des Tacitus[64] auffassen zu sollen: räume jetzt aber
ein, daß die Gegengründe überwiegen, und es sich in beiden Stellen nur
um eine, häufig vorkommende, pleonastische Ausdrucksweise handelt.
Der _princeps pagi_ spricht Recht im ganzen Gau, also auch in dessen
Dörfern, und ebenso wenn Cäsar von Fürsten der Gaue und Landschaften
redet, so liegt darin kein Grund, an zwei verschiedenartige, einander
über- und untergeordnete Behörden zu denken, sondern höchstens,
sich vorzustellen, daß gelegentlich ein Princeps auch einmal ein
ungewöhnlich großes Gebiet beherrscht habe. Der Regel nach zerfällt
also das Gebiet der Civitas nach Cäsar in Gaue, deren jeder einen
Princeps an seiner Spitze hat, und dessen Bevölkerung sich aus einer
Anzahl von Geschlechtern, _gentes et cognationes_, zusammensetzt. Für
den cäsarischen Pagus werde ich übrigens fortan nicht mehr den Ausdruck
Gau verwenden, aus dem einfachen Grunde, weil die cäsarischen und
taciteischen Pagi durchgängig kleinere Bezirke sind, als die Gaue der
spätern fränkischen Zeit. Eine Menge der letztern umfassen vielmehr
das ganze Gebiet einer Civitas im Sinne Cäsar’s und Tacitus’, der
Gau Boroktra z. B. jenes der Bructerer, der Gau Hamaland jenes der
Chamaven[65] u. s. w. oder man theilt, wo eine alte Civitas entschieden
über das gebräuchliche Maaß hinausgeht, diese etwa in zwei oder drei
Gaue, deren Gebiet wieder vielleicht zehn der taciteischen Pagi
umfaßt[66]. So erscheint es angemessen, auch für die ältere Zeit von
der Benennung Gau für die Unterabtheilungen der Civitas abzusehen, und
für diese dieselbe Bezeichnung zu verwenden, welche in der fränkischen
Zeit für die Unterabtheilung der zum Gau gewordenen Civitas üblich war,
den Namen der Centene oder Hundertschaft. Es soll damit für’s Erste
noch nicht das Mindeste über eine Gleichheit der altgermanischen und
der fränkischen Centen oder über einen innern Zusammenhang zwischen
beiden ausgesagt werden. Dahn[67] hat sich große Mühe gegeben, die
Gründe für und gegen die Ausdrücke Gau oder Hundertschaft abzuwägen: es
kommt zuletzt wenig darauf an; genug wenn feststeht, daß die gewählte
Benennung die Mittelstufe zwischen _civitas_ und _vicus_ oder _gens_
bezeichnen soll. Mit Erhardt bin ich ganz einverstanden, daß es keine
weitere Theilungsstufe gab, hoffe aber nachzuweisen, daß sich für die
Benennung Centene auch in der ältesten Zeit Anhaltspunkte vorfinden.