Wenn wir nun weiter beobachten, daß Homer[55] das griechische Heer

nach Phylen und Phratrien geordnet werden läßt, damit die Phyle der

Phyle und die Phratrie der Phratrie beistehe, wenn wir uns der ältesten

Einrichtungen des athenischen und des römischen Gemeinwesens erinnern,

wenn uns Appian von den Illyriern berichtet, daß sie keine Städte,

keine gemeinsame Berathungen, keine Herrscher über Alle gehabt, sondern

Feldfluren und Dörfer nach Geschlechtern bewohnt haben[56], wenn wir

über die Anfänge der slavischen Staaten Nestor’s Wort vernehmen, daß

jeder Fürst mit seinen Geschlechtern abgesondert für sich gewohnt

habe, oder die Meldung, daß die bulgarischen Slaven aus sieben

Geschlechtern bestanden hätten, und dazu Prokop’s Schilderung[57] von

dem demokratischen Grundcharakter der slavischen Stammverfassung: so

erhellt uns auch auf europäischen Boden die Fortpflanzung derselben

Lebensformen, die wir in Asien in den Ursitzen der Arier auf beiden

Seiten des Paropamisus wahrgenommen haben. Es handelt sich um

Einrichtungen, welche, allen Zweigen des großen arischen Völkerkreises

gemeinsam, auf die ersten Ursprünge des socialen und politischen

Daseins zurückgehen. Sie dauern bei den einzelnen Nationen fort während

der großen Wanderungen, welche die einen in die Ebenen des Ganges, die

andern an die Ufer des Rheines führten, werden im Einzelnen weiter

gebildet und umgestaltet, der Natur der Sache nach in mannichfachen

Verschiedenheiten, bewahren aber in der Hauptsache den ursprünglichen

Charakter; bis nach Erlangung fester Wohnsitze, Entstehung des

Sondereigens und Einwirken neuer Culturaufgaben die alten Formen gelöst

und in allmählichem Uebergange politische Institutionen höherer Ordnung

gebildet werden. Es müßte nun wunderbar zugegangen sein, wenn unter

allen arischen Völkern allein die Germanen von Anfang an unter anderen

Verfassungen gelebt, oder die gentilicische bereits auf ihrem Zuge von

Iran bis zur Ostsee oder zum Rhein abgestreift hätten. Nein, um dies zu

glauben, müßten schlechthin zwingende Momente oder positive Zeugnisse

für eine so singuläre Erscheinung beigebracht werden. Da diese aber

völlig fehlen, da im Gegentheil bei den Germanen wie bei den vedischen

Ariern die Begriffe des Dorfes und des Geschlechtes zusammen fielen,

da die Fara ebenso die Abtheilung des Heeres wie die Besitzerin der

Feldmark war, so sind wir nicht bloß befugt, sondern genöthigt, bei den

Deutschen eine gleichartige Urverfassung, und nach der Erlangung fester

Wohnsitze einen langsamen Uebergang zu territorialen Ordnungen wie bei

Indern und Persern, Griechen und Wenden anzunehmen.

Wilken[58] und Zimmer waren also durchaus berechtigt, jene indischen

und afghanischen Einrichtungen mit den Deutschen der ältesten Zeit in

Vergleichung zu setzen, und die einen aus den andern zu erläutern.

Wenn Waitz[59] ohne nähere Begründung decretirt, es heiße ganz und

gar die altdeutsche Verfassung verkennen, indem man diese bei den

Afghanen wiederfinde, wenn er dann hinzufügt, auch meine frühere

Ausführung ergebe doch nur Verschiedenheiten, so kann ich dies nur

zugeben für die altgermanische Verfassung wie er sie sich denkt, aber

nicht wie sie in Cäsar’s und Tacitus Berichten vorliegt. Er räumt

dann ein, daß Spiegel die Grundzüge der iranischen Verfassungen als

indogermanisch nachgewiesen habe; ich denke, daß damit alles für die

richtig gestellte Aufgabe Erforderliche geleistet ist. Denn Niemand

wird es einfallen, die nothwendige Verschiedenheit in der Gestaltung

der einzelnen Rechtsinstitute am Indus und an der Ostsee in Zweifel zu

ziehen. Es ist z. B. gewiß etwas ganz Anderes, wenn die Afghanen das

Wergeld nach der Zahl der zu liefernden Frauen, die Germanen nach jener

der zu stellenden Rinder normiren; darum aber bleibt doch bestehen,

daß der das ganze Strafsystem beherrschende Begriff des Wergeldes und

der Compositionen bei beiden stammverwandten Nationen derselbe ist,

daß also, wo es auf die richtige Auffassung dieses Rechtsinstitutes

ankommt, allerdings eine gegenseitige Erläuterung Statt finden kann.

Ueberhaupt wo die speciellen Zeugnisse lückenhaft oder vieldeutig

sind, werden wir berechtigt sein, den einzelnen Vorgang aus dem

Gesammtcharakter des ganzen Zustandes, und diesen aus der Vergleichung

mit den sonstigen arischen Nationen näher zu veranschaulichen.

Bei den Germanen sahn wir, daß die Dorfgemeinden Geschlechtsverbände,

und die Geschlechter zugleich auch Heertheile waren. Sollte auf den

höhern Stufen ein anderes System geherrscht haben, sollten nicht auch

hier Spuren der gentilärischen Auffassung anzutreffen sein?

Es zeigt sich ein ähnliches Verhältniß wie bei den Indern. Nach der

Darstellung des Tacitus zerfällt die Völkerschaft in Gaue, diese in

Dörfer, ganz entsprechend den indischen Zuständen. Das Dorf, wie

gesagt, ist die Ansiedlung eines Geschlechts; der Gau setzt sich also

aus einer Anzahl von Geschlechtern zusammen, jedoch aus demselben

Grunde wie in Indien fehlt uns ein allgemeines, jeden Zweifel

ausschließendes Zeugniß, daß diese Geschlechter unter einander sich

wieder als Zweige einer weiteren Sippe betrachteten, und demnach der

Gauverband ebenfalls wie die Dorfgemeinde gentilicischen Charakter

hatte. Immerhin finden sich aber einige Aussagen, die ohne willkürliche

Umdeutung sich nur in diesem Sinne erklären lassen. Eunapius (S. 85)

berichtet, von dem Volke der Thervingen seien nach der Niederlage

gegen die Hunnen unzählige Phylen mit ihren Priestern, Priesterinnen

und Fürsten über die Donau geflüchtet. Unter dem Ausdrucke Phylen

einzelne Geschlechter zu verstehen erscheint nicht zulässig bei der

Angabe, eine jede habe ihre Priester und Priesterinnen mitgeführt[60];

daß der Autor aber dabei an ganze Völkerschaften gedacht, ist

ausgeschlossen durch die unzählige Menge derselben: es kann sich

also nur um Verbände der mittleren Ordnung, um taciteische _pagi_

oder Hundertschaften handeln, welche hier als größere gentilicische

Verbände, als Phylen, bezeichnet werden. Allerdings ist es richtig, daß

das spätere Griechenthum auch φυλαὶ τοπικαί kennt, nach dem einfachen

Grunde, daß dort die Stammgenossen zusammen wohnten: jedoch scheint

mir deutlich, daß, wo nicht bestimmte Gegengründe vorliegen, das Wort

in seinem ursprünglichen und normalen Sinne zu fassen und demnach hier

die gothischen Phylen für gentilicische zu halten sind. Weiterhin

erzählt Zosimus _IV._ 56, daß die Führer der gothischen Phylen über die

gegen die Römer zu beobachtende Politik gestritten hätten, und wieder

Eunapius S. 52 weiß unter Theodosius von neuen Gothenschaaren; als das

gothische Volk von den Hunnen gedrängt wurde, sagt er, kamen die durch

Ruhm und Geschlecht hervorragenden Führer der Phylen herüber. Einige

andere Fälle, wo eine kleine Völkerschaft weiterhin in einen größern

Verband eintritt und dann in demselben als königliches Geschlecht und

mithin als eine große Sippschaft erscheint, werde ich in einem späteren

Zusammenhang erörtern, und darthun, wie die darüber vorliegenden

Berichte auf keine andere Weise sich leichter als auf dem Boden des

Geschlechterstaats erklären lassen.

Endlich, wieder wie bei den indischen Ariern haben wir auch bei den

germanischen positive Angaben, daß der größte der politischen Verbände,

die Völkerschaft, als eine weite Familie betrachtet wurde. In diesem

Sinne hebe ich zunächst den Sprachgebrauch eines Volkes hervor, der,

wie wenige andere, sich von fremden Zusätzen rein gehalten hat, den

angelsächsischen. Man weiß, daß ihm die richtige Ansicht des Begriffes

Volk keineswegs fremd war, als eines durch gleiche Eigenthümlichkeit

zusammengehaltenen Ganzen, bei welchem gleiche Abstammung nur ein

untergeordnetes und unwesentliches Moment bildet. Die Wörter _þeod_,

_driht_, _folc_ geben in ihrer etymologischen Bestimmung darüber

unzweideutigen Aufschluß, die Bedeutung gens im gewohnten Sinne ist

bei allen erst eine abgeleitete, die einer Corporation überall die

ursprüngliche. Zum wenigsten von eben so alter Anwendung ist aber

eine vierte Bezeichnung, welche so ausdrücklich wie möglich auf den

Familienverband zurückgeht, und auf dem politischen Gebiete für

alle Arten von Verbindungen, engere und weitere, gebraucht wird.

_Maegðe_ bezeichnet in den Gesetzen nichts anderes mehr als den Kreis

der natürlichen Blutsfreunde. Ganz anders aber in andern Quellen,

in frühern, wo ein alterthümlicher, in spätern, wo kein juristisch

beschränkter Sprachgebrauch vorliegt. Wo Beda von der Vertheilung

Britanniens unter die drei Völker der Sachsen, Angeln und Jüten redet,

übersetzt das die Sachsenchronik mit maegðe, Aelfred im Boethius 150

erwähnt die Gothen von scythischer Maegthe, ein älteres Menologium

nennt den h. Bartholomäus Christ’s Boten zu den indischen Maegthen. Das

Lied des Reisenden sagt V. 20:

_fela ic monna gefrägn maegðum vealdan,

sceal þeodna gehvilc þeavum lifjan,

eorl after oðrum eðle raedan,

se þe his þeodenstol geþeon ville_ –

wo das Gebiet des _þeoden_, also das _þeod_ geradezu _maegðe_ genannt

wird. Eine ganze Reihe solcher Stellen liefert Beowulf – in allgemeiner

Anwendung: (3540) König Hrothgar schirmte die Dänen vor mancher

Maegthe; (47) Skyld entriß die Methsitze vielen Maegthen – oder in

speciellerer, man möchte sagen praktischerer Fassung: (130) Hrothgar

ist tapfer, daß die theuern Magen ihm gern gehorchten, bis das junge

Volk aufwuchs, eine mächtige Maegthe; (490) Beowulf kommt fremd zu den

Dänen, der Wächter sagt, nie kamen Schildträger offener hieher, die

nicht das Losungswort der Magen wußten. In noch ganz geschichtlicher

Zeit treten kleinere angelsächsische Staaten, z. B. die Meanwaren,

unter diesem durchaus feststehenden Titel auf.

Man sieht leicht, wie enge hiermit eine andere Erscheinung

zusammenhängt, die zu sonstigen Zwecken schon oft von unsern

Forschern erörtert worden ist, die Stammbäume der Könige, die sich

in manchen Fällen unmittelbar zu Völkergenealogien erweitern. Zwar

ist es richtig, gerade der letzte Umstand, der für uns besonders

wichtig wäre, erscheint selten genug, und überhaupt, so vollständige

Völkerparentelen, Stammtafeln, in denen nicht bloß das ganze Volk,

sondern auch seine größern und kleinern Theile genealogisch eingeordnet

werden, wie sie in celtischen und orientalischen Ueberlieferungen

vorliegen, sind in deutscher Geschichte, wie deren Quellen sich einmal

erhalten haben, nicht mehr zusammenzubringen.

Indessen auf ihr früheres Dasein zu schließen, dazu scheinen mir

allerdings hinreichende Elemente vorhanden. Tuisco, Mann und seine

Söhne, theils größere Volksabtheilungen, theils einzelne Civitates

darstellend, und sicher nicht bloß als Ahnherren der Könige verehrt,

sind aus Tacitus bekannt; der Umstand, daß sehr häufig das Volk nicht

mit dem gewöhnlichen, sondern mit dem Namen des Königsgeschlechtes

belegt wird, ist sonst auch und besonders aus Beowulf zu erhärten; bei

den Angelsachsen steht wenigstens Gewissi, so wie Gaut bei den Gothen,

als Ahnherr auch des Volkes da, und ich denke, wenn Wuotan überall

jetzt in unsern Quellen der Ahnherr der Könige heißt, so würde eine

Nachricht der vormonarchischen Zeit keinen Anstand nehmen, auch ihm die

weitere Bedeutung beizulegen.

Man sage nicht, diese Erzeugnisse mythischen Spieles seien für

unsere Frage ganz unerheblich. Freilich, so unzertrennbar von jeder

Stammverfassung sind sie nicht, daß ihr Mangel als Beweis gegen jenen

Charakter des altdeutschen Staates zu gebrauchen wäre; aber wo wir

sie antreffen, da haben wir jedenfalls ein sicheres Merkmal für die

Anschauungsweise des Volkes selbst.

Wir können dies um so sicherer aussprechen, als ein fernerer Umstand

hinzutritt, der uns geradezu auf eine der wichtigsten Seiten der innern

Organisation hinführt, und welcher der einzige ist, aus dem ein sehr

bestimmtes Licht nicht bloß, mit Cäsar zu reden, auf die Civitas,

sondern auch auf die Gentes, auf die Gaue und Familien fällt, ich meine

die umfassende Bedeutung, welche alle germanische Stämme dem Begriffe

des Aeltesten beilegen. Zwar kommt er nicht oft in den ältesten Quellen

vor; indeß läßt schon Cäsar neben den Fürsten der Usipier die _maiores

natu_ für das Volk auftreten; und jedenfalls ist die Ursprünglichkeit

des Instituts in seinen spätern Entfaltungen nicht zu verkennen. Jede

Art von Herrschaft wird als _ealdordom_ bezeichnet, das Ansehen des

Königs (Monesche Glossen), die Stellung des Mannes zur Frau (Ine’s

Gesetze), ebenso wie die Oberhoheit des Bretwalda, des _ealdoran

ealdor_ über seine Vasallen, oder des Helden über die ihn begleitende

Schaar (Beowulf 723, 736, 3694). Bei den Sachsen werden die Gaufürsten

Ealdormen von König Alfred, _maiores natu_ in den _ann. Petav._, 776

genannt, ebenso bei den Baiern in den _ann. Laur._ und _Einh._ 757;

bei den Ostgothen bezeichnet Prokop gelegentlich die Vornehmen als

die πρεςβύτεροι; bei den Angelsachsen finden wir den _yldesta_ an der

Spitze des _teoþung_, den _ealdorman_ als hochgestellten königlichen

Beamten. Bei den Franken ist _senior_ oder _maior natu_ der Titel

sowohl für Adelige und Mächtige als für Vollbürger überhaupt, (so

schon _gesta Franc. c._ 38); ein hoher Hofbeamter heißt _seniscalc_,

der Aelteste der Diener. Bei den Burgundern steht der Oberpriester

als _sinistus_, als Aeltester, über die Könige erhöht an der Spitze

des gesammten Volkes. Sehen wir hier die höheren Würden des Reiches

unter diesem Gesichtspunkte aufgefaßt, so setzt sich der Ausdruck bei

den Friesen in niederen Kreisen zur Bezeichnung der Unterrichter fest

(Richthofen _s. v. aldirmon_). Uralte Behörden verschiedener Art heißen

dort geradezu Väter (_ib. s. v. atha_); die _duodecim patres_, denen

Lodbrok die dänische Rechtspflege überträgt, und den _pater patrum_

der Sachsen bei Widukind können wir anschließen, da es uns hier gerade

gar nicht auf ihren speciellen Charakter, sondern einzig auf dessen

allgemeine Grundlage ankommt. Kurz, wir sehen, es gibt kein Ansehn

irgend einer Art und irgend einer Höhe, welches in dem Lichte des

Familienbandes zu fassen, dem Germanen nicht geläufig gewesen wäre.

Aber um so mehr, wie mir scheint, drängt sich dann die Frage auf,

weshalb gerade dieser Titel so vielfach zur Bezeichnung obrigkeitlicher

Personen verwandt werde, dieselbe Frage, wie oben bei dem Erbrecht der

fränkischen Vicinen am Acker: warum würde das Communaleigenthum unter

der Form eines die Brüder ausschließenden Erbrechts angeschaut, wenn

man nicht die Commune als erweiterte Familie betrachtet hätte? Ebenso,

wenn es einmal der Brauch war, Könige, Fürsten, Priester, Beamte, kurz

Personen aller Art von politischer Machtstellung mit einem Titel zu

bezeichnen, welcher wörtlich ein Familienhaupt bedeutet, so ist der

Schluß unabweislich, daß dem germanischen Bewußtsein einst der Staat

als erweiterte Familie und die obrigkeitliche Würde als Herrschaft

in der Familie erschienen ist. Wenn neuerlich Waitz S. 92 diesen

Schluß von der entgegengesetzten Seite her zu bestreiten versucht,

durch die Erklärung, den Deutschen auf dem Continent sei der Ausdruck

Ältester für den Vorsteher einer größeren oder kleineren Abtheilung

überhaupt fremd gewesen, so ist dagegen lediglich auf die vorher

zusammengestellten Angaben von Cäsar, Ammian, Prokop, den fränkischen

Annalen zu verweisen, gegen welche Waitz nichts weiter vorzubringen

hat, als die kurze Verfügung, daß es Unrecht sei darauf Gewicht zu

legen. Mir scheint ein solches Verfahren weniger kritische Vorsicht

in der Quellenbenutzung, als willkürliches Wegschieben positiver

Zeugnisse zu sein, falls dieselben einer fertig mitgebrachten Ansicht

widersprechen.

Wenn wir den Umkreis der im Obigen vorgelegten Berichte überblicken,

so sehen wir, daß sie sämmtliche Hauptstämme der Germanen, von den

Gothen bis zu den Angelsachsen umfassen. Köpke will dagegen die

Geschlechtsverfassung zwar für die germanische Urzeit – etwa bis

auf Cäsar’s Auftreten, wie ich denke – bei allen Stämmen, weiterhin

aber nur bei dem gothischen Völkerkreise anerkennen, indem er bei

den nach Cäsar’s Eroberungen fest angesessenen Westgermanen das

Einschrumpfen jener ältesten Verhältnisse auf die privatrechtliche

Sphäre annimmt[61]. Hier hätten sich die _gentes_ zu _civitates_

zusammengeschlossen, und innerhalb dieser das politische Bewußtsein die

Formen des Geschlechterstaats gesprengt. Bei den Gothen aber sei dies

bis zum Ende des 4. Jahrhunderts nicht geschehen, weil die _civitates_

durch ein höher stehendes Königthum niedergehalten worden. Ich bekenne,

daß mir die Beweiskraft dieser Erörterung unerfindlich ist. Gerade

umgekehrt, wenn die stärkere Entfaltung des Staatsgedankens, wenn die

kräftigere Organisation eines größern Volksverbandes die politische

Bedeutung der Sippe abschwächen und beschränken mußte, so scheint es

doch einleuchtend, daß eine solche Entwicklung durch das Aufkommen

eines, wenn auch nicht allmächtigen, Volkskönigthums in höherem Grade

als durch die bloße Vereinigung der Hundertschaften zu einem _concilium

civitatis_ befördert und begünstigt wurde. Nach Köpke’s eignem

Grundsatz also wäre bei den Gothen eher als bei den Westgermanen das

Verschwinden der Geschlechtsverfassung zu vermuthen, und folglich, wenn

sie bei den Gothen noch im 4. Jahrhundert sich erhalten zeigt, sie

um so sicherer bei den Westgermanen und deren weniger centralisirten

Civitates anzuerkennen. Uebrigens ist es auch nicht einmal richtig, das

Volkskönigthum als unterscheidendes Merkmal ost- und westgermanischen

Wesens zur Zeit des Tacitus aufzufassen; die Erwähnung der beiden

friesischen Herrscher, deren Machtstellung fast mit denselben Worten

wie jene der gothischen charakterisirt wird, reicht zur Widerlegung

einer solchen Auffassung völlig aus[62].

Demnach fassen wir das Bild des ältesten Zustandes dahin zusammen.

Große Sippschaften zuweilen durch vielleicht massenhafte Adoptionen

verstärkt, sind die Besitzer der Dorfmarken und die Bestandtheile der

Heerschaar. Eine gewisse Anzahl von ihnen, die unter einander zwar

nicht mehr die Grade der Blutsfreundschaft zu zählen vermögen, aber

an die Abkunft von einem gemeinsamen Ahnherrn glauben, bilden eine

Hundertschaft. Und wieder alle Hundertschaften einer Civitas betrachten

sich als Genossen einer weiten Maegthe, als Kinder eines Blutes.

Ueberall fließt Familienrecht und Staatsrecht in einander; auch die

weiteren Verbände kennen für ihre politischen Ordnungen kein besseres

Vorbild als die Rechte und Pflichten der Blutsfreundschaft. Daraus

folgt, daß je weiter der Verband, desto lockerer auch sein Bestand

ist. Die politischen Organe der einmal zusammengetretenen Völkerschaft

haben sehr bestimmte, zum Theil sehr eingreifende Rechte: aber beim

ersten Anlaß kann sich die Gruppe der hier vereinigten Geschlechter

und Hundertschaften auflösen, eben weil jede Gemeinschaft nur in

dem Gefühle der wirklichen oder vorausgesetzten Blutfreundschaft

wurzelt, und dieses Gefühl bei dem Verbande der Civitas schwächer

ist als bei jenem des Geschlechtes. Das Staatsbewußtsein, d. h. die

Anerkennung eines herrschenden und damit einigenden Rechtes fehlt

den Germanen mit nichten: nur seine äußern Formen gestaltet es nach

dem Muster der Familienpflicht, und deshalb wirkt es stärker im

engen als im weiten Verbande. Nichts wäre verkehrter, als aus diesen

Formen auf Bandenlosigkeit der einzelnen Bürger zu schließen, und dem

germanischen Staate, wie es früher oft geschehen, nur die Rolle des

Schiedsrichters zwischen den souveränen Individuen zu überweisen.

Im Gegentheil, die Bedeutung des Individuums tritt auf dieser

Culturstufe völlig zurück vor der Macht des Geschlechts. Erst mit der

Ausbildung des Privateigenthums kommt das Recht der Individualität

zu allmälicher Entfaltung: man weiß, wie sie noch während des ganzen

Mittelalters durch die Herrschaft der Corporation auf allen Seiten

beschränkt erscheint. Im ältesten deutschen Staate ist, wer keine

Geschlechtsvettern, oder keinen Herrn und Bürgen hat, ein rechtloser

Mann.

Fußnoten:

[52] Zimmer, altindisches Leben S. 158, 160, 161.

[53] Spiegel über iranische Stammverfassung, Abh. der Münchener

Akademie 1855.

[54] Sie selbst nennen so eine jede Corporation größeren oder kleineren

Umfanges.

[55] Ilias _II._ 362.

[56] Appian Illyr. 22.

[57] _De bello Goth. III_, 14.

[58] Abh. der Berliner Akademie 1818.

[59] Verf. G. _I_^3, 93.

[60] Was sich Waitz S. 85 bei der Bemerkung denkt, die Stelle beweise

deshalb nichts für Geschlechtsverfassung, weil die Gothen sich damals

für Christen ausgegeben hätten, vermag ich nicht zu erkennen.

[61] Anfänge des Königthums bei den Gothen, 35.

[62] Entgegengesetzter Ansicht (daß Verritus und Malorix nicht für

Volkskönige zu halten), sind Erhardt und Waitz, doch ohne Gründe

anzuführen. Mir scheint es sicher, daß eben auf die Friesen die Aussage

der Germ. c. 1 geht, die Römer hätten durch ihre Kriege an den Küsten

des Oceans bisher unbekannte Völker und Könige kennen gelernt. Denn bis

zur Ostseeküste, also bis zu den Gothen und deren Nachbarn ist kein

römischer Feldherr gekommen.

[Illustration: Schlusslinie]

Zweiter Abschnitt.

Die Herrschaft der Aeltesten.

§ 1. Früheste Verhältnisse.

Wir beginnen mit Cäsar’s Worten: _VI._ 22. _Magistratus ac principes

in annos singulos gentibus cognationibusque hominum qui una

coierint, quantum et quo loco visum est, agri attribuunt et anno

post alio transire cogunt._ _VI._ 23. _In pace nullus est communis

magistratus, sed principes regionum et pagorum inter suos ius dicunt,

controversiasque minuunt._

Wer sind die _magistratus_ der erstern Stelle? Behörden niedrigern

Ranges als die Principes, ist nach der ganzen Fassung des Satzes

kaum wahrscheinlich; ohne vorauszunehmen, in welcher bestimmtern Art

_magistratus ac principes_ dem _gens et cognatio_ entspricht, müßte man

es doch eine wunderliche Redeweise nennen, wenn Cäsar in der Abstufung

der beiden Begriffe hier von dem höhern und unmittelbar daneben von dem

niedrigern anhöbe.

_In pace nullus est communis magistratus_, heißt es in der zweiten

Stelle; daß dies nicht etwa bedeutet: es gibt keine Herrschaft,

welche mehrere Civitates vereinigt – das zeigt der Gegensatz höchst

ausdrücklich, den Cäsar gleich anschließt mit der Aussage, nur

Bezirks- und Gaufürsten ordneten im gewöhnlichen Zustande die

Angelegenheiten. Die Stelle enthält ein positives Zeugniß, daß der

Begriff des Volkskönigs den damaligen Germanen fremd gewesen ist. Wenn

nun Cäsar die Gaufürsten hier als höchste Behörde im Frieden hinstellt,

dort aber dennoch höhere Behörden handelnd einführt, so bleibt nur

übrig, die _magistratus_ der ersten Stelle für die Herzoge zu halten,

von denen er _VI._ 23 sagt: _quum bellum civitas aut inlatum defendit

aut infert, magistratus qui eo bello praesint, ut vitae necisque

habeant potestatem, deliguntur_. Da die Landvertheilung sich regelmäßig

in jedem Jahre erneuerte, so konnte sie sehr leicht in die Amtsführung

eines Herzogs fallen, und nichts ist begreiflicher, als daß ein solcher

Dictator bei dieser wichtigsten innern Angelegenheit mitwirkte[63]. Die

_principes_ bleiben auf alle Fälle die einzigen regelmäßigen Behörden

in Friedenszeit.

Was ihr Machtgebiet betrifft, so habe ich früher geglaubt, _principes

pagorum_ und _principes regionum_ als Vorsteher, jene der Gaue, diese

der im Gau belegenen Dörfer unterscheiden und demgemäß auch die

Parallelstelle des Tacitus[64] auffassen zu sollen: räume jetzt aber

ein, daß die Gegengründe überwiegen, und es sich in beiden Stellen nur

um eine, häufig vorkommende, pleonastische Ausdrucksweise handelt.

Der _princeps pagi_ spricht Recht im ganzen Gau, also auch in dessen

Dörfern, und ebenso wenn Cäsar von Fürsten der Gaue und Landschaften

redet, so liegt darin kein Grund, an zwei verschiedenartige, einander

über- und untergeordnete Behörden zu denken, sondern höchstens,

sich vorzustellen, daß gelegentlich ein Princeps auch einmal ein

ungewöhnlich großes Gebiet beherrscht habe. Der Regel nach zerfällt

also das Gebiet der Civitas nach Cäsar in Gaue, deren jeder einen

Princeps an seiner Spitze hat, und dessen Bevölkerung sich aus einer

Anzahl von Geschlechtern, _gentes et cognationes_, zusammensetzt. Für

den cäsarischen Pagus werde ich übrigens fortan nicht mehr den Ausdruck

Gau verwenden, aus dem einfachen Grunde, weil die cäsarischen und

taciteischen Pagi durchgängig kleinere Bezirke sind, als die Gaue der

spätern fränkischen Zeit. Eine Menge der letztern umfassen vielmehr

das ganze Gebiet einer Civitas im Sinne Cäsar’s und Tacitus’, der

Gau Boroktra z. B. jenes der Bructerer, der Gau Hamaland jenes der

Chamaven[65] u. s. w. oder man theilt, wo eine alte Civitas entschieden

über das gebräuchliche Maaß hinausgeht, diese etwa in zwei oder drei

Gaue, deren Gebiet wieder vielleicht zehn der taciteischen Pagi

umfaßt[66]. So erscheint es angemessen, auch für die ältere Zeit von

der Benennung Gau für die Unterabtheilungen der Civitas abzusehen, und

für diese dieselbe Bezeichnung zu verwenden, welche in der fränkischen

Zeit für die Unterabtheilung der zum Gau gewordenen Civitas üblich war,

den Namen der Centene oder Hundertschaft. Es soll damit für’s Erste

noch nicht das Mindeste über eine Gleichheit der altgermanischen und

der fränkischen Centen oder über einen innern Zusammenhang zwischen

beiden ausgesagt werden. Dahn[67] hat sich große Mühe gegeben, die

Gründe für und gegen die Ausdrücke Gau oder Hundertschaft abzuwägen: es

kommt zuletzt wenig darauf an; genug wenn feststeht, daß die gewählte

Benennung die Mittelstufe zwischen _civitas_ und _vicus_ oder _gens_

bezeichnen soll. Mit Erhardt bin ich ganz einverstanden, daß es keine

weitere Theilungsstufe gab, hoffe aber nachzuweisen, daß sich für die

Benennung Centene auch in der ältesten Zeit Anhaltspunkte vorfinden.

Entstehung des Deutschen Königthums · 第 5 / 40 段